: A N : Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Arno Wagener, Hauptstraße 67a in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen, den 05.08.2022

Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel
Abteilung 4 - Jugend und Soziales + Referat 40 – Leistungen zur Existenzsicherung
Jobcenter Landkreis Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU : AZ 6594 :
Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 7947 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones
Tag 0001 : 01.11.2000

-------- I N H A L T --------
Betreff :  : AZ : 4/58.24399 + 6594 : ZAHNSCHMERZEN : FOLGEKOSTEN : PSYCHO + GUTACHTEN : MAHNTITEL :
Datum :  05.08.2022
Von :  Human <arno@humanearthling.org>
An :  Sozialamt Kusel Frau Silvia Mang <Silvia.Mang@KV-KUS.de>,
 Sozialamt Kusel Frau Bettina Seubert <bettina.seubert@kv-kus.de>,
 Sozialamt Kusel Frau Ulrike Nagel <Ulrike.Nagel@KV-KUS.de>, CC
 Jobcenter Kusel Herr Andreas Körbel <andreas.koerbel@kv-kus.de>, CC
 Jobcenter Kusel Frau Joas <jobcenter-leistung@kv-kus.de> CC
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220804_sozial-gesundheitshilfe_folgekosten.html ]
[ Diese Mail ist auch online verfügbar für Sie ( ~ bzw. dich ). Incl. dieser feinen Linkereien ...

Sehr geehrte Damen und Herren . . .

Sehr geehrte Frau Silvia Mang, Bettina Seubert und auch Ulrike Nagel vom 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel'.
C / O  Kreisverwaltung Kusel — Abteilung 4 – Abteilung Jugend und Soziales + Referat 40 – Leistungen zur Existenzsicherung —
Hallo Herr Andreas Körbel vom Team M & I [ ~ Markt + Integration ] des 'Jobcenter Landkreis Kusel' . . .
Sehr geehrte Frau Lena Joas von der Leistungsabteilung
des 'Jobcenter Landkreis Kusel' . . .
Bitte widmen Sie Ihre ungeteilte Aufmerksamkeit dem Abschnitt [ C ] wegen der zum Juli erfolgten 'Einmalzahlung' !
Und möglicherweise auch Sie als Mitarbeiter*innen des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' !?

xxxxxxxxx
[  α ]
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INTRO + Telefonat mit Frau Mang vom 03.08.2022  !

Das Telefonat mit Frau Mang am 03.08.2022 !

Psychologisches "Gutachten" ~ IN ANFÜHRUNGSZEICHEN ~
D
Psychologisches "Gutachten" ~ IN ANFÜHRUNGSZEICHEN ~
Die für Sie, und die anderen Mitarbeiter*innen des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' sicherlich sachdienlichen Informationen habe ich im Abschnitt [ C ] nach den Hinweisen für Herr Andreas Körbel und Frau Lena Joas wegen der so nicht korrekten 'Einmalzahlung' darauf folgend bei ' I + I ' untergebracht.
Falls Sie aber auch seitens des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' ebenfalls so einen 'schusselig' ausgefertigten Bescheid wegen der im Juli 2022 aus Anlass von COVID-19 erfolgten "Einmalzahlung" getätigt haben - von der Annahme gehe ich eigentlich aus - fühlen Sie sich ruhig - zumal im Interesse der von Ihrer so nicht einwandfreien Amtsauspbung Betroffenen - von diesen erklärenden Zeilen einfach einmal ganz persönlich angesprochen fühlen !
Zahn - und Kieferchirugie ~ ZAHNSCHMERZEN ~
Mal wieder zwei außerordentlich 'herrliche' Nächte in Folge . . .
Sie müssen also bitte entschuldigen, dass ich mich erst jetzt bei Ihnen melde !

Gestern nach ca. 1½ Stunden herum telefonieren : Der frühest mögliche Termin Do, 18.08. um 12 Uhr !
Das ist dann die 'Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsklinikums des Saarland' in Homburg.
[ https://www.uniklinikum-saarland.de/de/einrichtungen/kliniken_institute/zmk/mkg_chirurgie
Alle anderen Fachärzte der Oralchirurgie sind entweder im Urlaub oder es hätte noch später statt finden müssen.
Das Westpfalz-Klinimum in Kusel hat mir dann die Uniklinik in Homburg empfohlen ...
So ist die zahnärztliche Notversorgung im 'Entwicklungsland' Deutschland !
Es wird ein Impfnachweis wegen Corona verlangt !!!
Bzw. ein Negativ-Test im Zeitraum 24 Stunden vor dem Termin.

Gemessen an der Tatsache, dass es sich bei dem vereinbarten Termin erst Mal nur um einen Besprechungstermin handelt, zwecks Feststellung der notwendigen Behandlungmethodik, ist eine Impfung wegen Covid-19 somit anzuraten bzw. notwendig . . .
Ich verweise in dem Zusammenhang auf meine mehrmaligen Anfragen / Anträge beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' !
Zum Thema Impfung und mögliche Nebenwirkungen  :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20211124_klage_covid19.pdf
Ich beantrage also hiermit die vollständige Kostenübernahme im Rahmen der 'Gesundheitshilfe' !
Das beinhaltet [ auch ] alle Reisekosten, Verpflegung außer Haus. Und was sonst noch nötig ist !

Und das gleichzeitig beantragte 'Attest' benötige ich dann wegen einem Verfahren für die hoch verehrte Gerichtsbarkeit …
Siehe dazu
auch wegen der "Untätigkeit" des 'Jobcenter' das lfd. Verfahren beim SG Speyer mit dem AZ <S6 AS 857/21>.
Die Dame am Telefon, Frau Ursula Bettscheider ( Tel.: 06841 / 16 - 24924 ) hat mich erstaunt gefragt, warum der Zahnarzt die Zähne nicht direkt gezogen hat ?! Das wäre bei einer 'Extraktion 24,26' ja wirklich nicht so schwierig gewesen. Ich der Frau dann in aller Ruhe - wir haben direkt einen 'Draht' zueinander gefunden - den Sachverhalt 'Jobcenter, fehlender Krankenversicherungsschutz und den ca. > 1 Million davon betroffenen Menschen in Deutschland', 
erklärt und dass die Zähne insoweit nur noch als 'Abbruchruine' und 'offener Wundherd' anzusehen sind.
Wir haben uns dann noch in aller Ruhe über 'Wodka' als ( gewissermaßen ) einzig geeignetes ( biologisch einwandfreies ) Analgetikum und insoweit auch Antibiotikum unterhalten. Und, dass ich mir gestern bei der Obstbrennerei Müller in Gimsbach noch eine Flasche 'Edelkirsch-Whisky-Likör' [ Wirklich ein herrliches Gesöff und bei Zahnschmerzen als therapeutisch einwandfreies 'Medikament' nur zu empfehlen ! ] besorgt und mir dann konsequent die 'Kante' gegeben habe, um - ohne Stunden an einer Flasche mit kaltem Wasser zu nuckeln - schnell und auch nahezu schmerzfrei einschlafen zu können.
Sie brauchen sich auch keine Sorgen zu machen; dass ich diese vom 'normalen' Bedarf nicht abgedeckten, und sicherlich in diesem 'Notfall' als notwendig zu wertende Ausgabe; Ihnen, bzw. dem 'Jobcenter Landkreis Kusel', zuordnen werde.
Aber wer weiß ?! Bis zum Behandlungstermin ist es ja noch ein Weile hin ...
In jedem Fall sehe ich mich genötigt Ihnen die folgende Anschaffungen im Rahmen der 'Gesundheitshilfe' und den bereits bewillgten 'Zahnbehandlungskosten' kenntlich zu machen.

'IBUPROFEN Schmerztabletten akut 400mg' und 'Teebaumöl'
Ich beantrage hiermit eine Kostenübernahme im Rahmen des 'zahnmedizinischen' Notfall !
Das mir von Zahnarzt Dr. Aller verschriebene Medikament 'Clindamycin [ Antibiotikum ]' war kostenfrei.
Insoweit sollte eine vollständige Kostenübernahme ebenfalls im Rahmen des Notwendigen sein.
Die Quittungen als 'Scan' finden Sie in diesem Schreiben als beigefügtes PDF.
= klage_teilhabe_20220804_scan_zahnmedizin_quittungen_schmerzmittel.pdf
Ebenfalls als Anhang und als PDF in dieser Mail den 'Überweisungsschein' ...
= klage_teilhabe_20220804_scan_zahnmedizin_ueberweisung_kieferchirugie.pdf
: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_20220804_scan_zahnmedizin_quittungen_schmerzmittel.pdf :
: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_20220804_scan_zahnmedizin_ueberweisung_kieferchirugie.pdf :
¡ UND JA ! Das wird das 'Jobcenter Landkreis Kusel'
zahlen müssen. Ebenso wie die sonstigen 'Folgekosten' ! Unter [ B ] finden Sie eine ( vorläufige ) Auflistung der zu erwartenden Aufwendungen bei dieser 'Zahnbehandlung' wegen der "Untätigkeit" des 'Jobcenter Landkreis Kusel'. In dem Sinne sollte sich auch das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' wegen der vollständigen Kostenübernahme an den hierbei Verantwortlichen, sprich Verursacher, wenden.
Und eine Übernahme der erforderlichen ' Vorausleistungen ' unverzüglich einfordern.
Wegen der doch recht angepannten 'Haushaltslage' meiner Person bin ich dabei auch auf eine umgehende Zahlung im Voraus seitens des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' zu Gunsten meiner Ihnen bekannten Bankverbindung dringenst angewiesen.
In dem Zusammenhang verweise ich auf die auch Ihnen sicher bekannte erhebliche Kostensteigerung seit Mitte 2021, und die nur als vollkommen unzureichend zu kennzeichnenden bisher erfolgten Zahlungen seitens der gesetzlichen Vorgaben der Legislative, und auf das Verfahren in Form eines 'Eilantrag / Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz' beim SG Speyer mit dem AZ S 6 AS 548/22 ER oder S 15 SO 86/22 ER [ = Keine Angaben zum jeweiligen Inhalt bei 'Gesundheitshilfe' und 'Mahntitel' !
].
Aber bis zum Beginn der betreffenden Hauptverfahren ist das mit diesem AZ sicherlich geklärt !

Der Hinweis von Frau Mang wegen einer Feststellung der 'Erwerbsunfähigkeit' durch den 'Rentenversicherungsträger'.
Bzw. das ja so bereits im Auftrag vom 'Jobcenter Landkreis Kusel' erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] und die somit attestierte 'Erwerbsunfähigkeit' und dabei festgestellte vollständige mangelhafte Eignung der Integration in den so benannten 'normalen' - sprich lohnabhängigen - Arbeitsmarkt.
In meinem Telefonat mit Frau Silvia Mang - in Bezugnahme auf den Wunsch eines persönlichen Gesprächstermin - habe ich das so benannte im Auftrag und anscheinend so auch im Sinne des 'Jobcenter Landkreis Kusel'  erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] erwähnt ! Und auch so glaube ich unmissverständlich in aller Deutlichkeit, dass es keinesfalls erforderlich oder gar zweckmäßig sinnvoll für das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' erscheint vor der Erstellung einer so von mir - vollkommen gerechtfertigt - geforderten privat in Auftrag gegebenen psychologischen gutachterlichen Stellungsnahme die Maßnahme einer eigentlich vollkommen Sinn entleerten Zuschaltung des 'Rentenversicherungsträger' zwecks Prüfung der 'Erwerbsunfähigkeit' in Erwägung zu ziehen.
Siehe dazu im Abschnitt [ α ] die Hinweise wegen einer Feststellung der 'Erwerbsunfähigkeit' durch den 'Rentenversicherungsträger' !

Meine diesbezügliche Antragstellung wegen der vollständigen Kostenübernahme einer 'privat' in Auftrag zu gegebenden 'Begutachtung' !
: HINWEIS :
[ https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Grundsicherung-im-Alter-und-bei-Erwerbsminderung/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html
Wenn der 'Hilfesuchende' die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung.
Auf den Bezug einer Rente kommt es hierbei nicht an. Die für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Behörde kann ein Ersuchen an den Träger der Rentenversicherung stellen und dieser führt daraufhin die Feststellung durch.
Ein Ersuchen ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Bedürftigkeitsprüfung ergeben hat, dass auch ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen tatsächlichen gegeben ist.
Die Definition der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialgesetzbuch VI) übernommen. Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt danach vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung erheblich vermindert ist. Diese Minderung muss so erheblich sein, dass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dauerhaft ist eine volle Erwerbsminderung dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.

Meine Versicherungsnummer lautet : 53 230659 W 018 :
Und - soweit informiert - beträgt die Höhe meiner Regelaltersrente nach heutigem Stand : 216,76 € :
Und festzuhalten ist dabei, dass Sie 'können' ! Es handelt sich also um eine 'Kann-Bestimmung', welche diese Entscheidung in den einigermaßen exakt definierten 'Ermessenspielraum' der jeweilgen Behörde stellt. Diese Regelung bedeutet dann natürlich auch im Umkehrschluß, dass ich als direkt von diesem Verwaltungshandeln Betroffener auch 'kann'.
Und ich bestehe [ ! ] auf eine "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK.
Siehe dazu die Angaben im Abschnitt [ D ] !
Wie dort
im Abschnitt [ D ] unter Punkt 3 angegeben habe ich bereits mehrfach dern Audio-Mitschnitt [ ~ in dem Sinne die Abschrift ] des 'Begutachtungstermin 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) angefordert !
Im Rahmen Ihres 'Ermessen' kann ich also das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', so auch das 'Jobcenter Landkreis Kusel', nur nochmals auffordern mir diese Unterlagen wegen dem lfd. Verfahren
<S6 AS 707/21> bei der Gerichtsbarkeit in Speyer unverzüglich auszuhändigen. Da gibt es auch wirklich für Sie - also Sozialamt und Jobcenter - keinerlei 'Ermessensspielraum' !
Im Rahmen Ihres Ermessen können Sie dann auch gleich prüfen inwieweit die Bedürftigkeitsprüfung ergeben hat, ob auch ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen tatsächlichen gegeben ist. Erst dann können Sie auf Grund dieses Sachverhalt, auch dazu bitte ich Sie um eine schriftlich begründete Mitteilung, können Sie dann entscheiden, ob eine erneute 'Begutachtung' seitens des gesetzlichen Träger der Rentenversicherung überhaupt noch erforderlich erscheint. Und machen Sie sich wegen der vollständigen Kostenübernahme für eine ( privat in Auftrag gegebene ) gutachterliche Stellungnahme keine 'Sorgen'. Das ist nun wirklich nicht das Problem oder die Zuständigkeit des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' . . .
Und JA ! Bei dem hierbei verwendeten Sprachgebrauch habe ich mir so meine Gedanken gemacht. Das wird das 'Jobcenter Landkreis Kusel' auch bewilligen. Es ist wirklich nur eine Frage der Zeit und gegebenfalls dabei benötigter Rechtsmittel.



: ANGABEN ZUM FEHLENDEN KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ :

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220729_antrag_zahnschmerzen_multi-unbrk_mahntitel.html##abschnitt_b
SIEHE [ B ] : Zur Beantwortung der Fragen von Frau Seubert. Angaben zum fehlenden 'Krankenversicherungsschutz' !

[ A ]

°°°^^^^°°°

[ A ] Hinweise zu den bereits erfolgten Antragstellungen . . .

    Sozialhilfe (SGB XII)
    Hilfen zur Gesundheit ~ Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII)
    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)
    Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII)
    Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150)
: MAHNUNG Mahntitel / Gutachten : Abschnitt D !



[ B ]
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[ B ] Hinweise zu den aus der "Untätigkeit" des 'Jobcenter Landkreis Kusel' resultierenden Folgekosten !

JA. DAS GUTE DABEI !
bei all diesemn Schmerzen, diesem Leiden, und einer erheblichen Beeinträchtigung des so von mir bezeichneten 'psycho-sozio-kulturellen' Existenzminimum. Von diesen geradezu klassischen Grundrechtverletzungen im Sinne des Grundgesetz auf Grund einer anzunehmenden 'Diskriminierung' meiner Person mal ganz abgesehen.
Dezember 2020 habe ich dem 'Jobcenter Landkreis Kusel' zum Nachweis 2 Brocken Amalgam, nett unter Tesa verpackt, zugeschickt. Nur um den dringenden Handlungsbedarf zu signalisieren. Keine Reaktion. = 0 !
Jetzt ist alles Folgewirkung und 2 Zähne weniger somit nicht statthaft !
So hat das Warten auch etwas Gutes. Oder nicht ...

Eine rechtzeitige und auch regelmäßige Zahnbehandlung - siehe in dem Zusammenhang die mehrfachen Anfragen und Aufforderungen [ ~ Antragstellungen ] beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' seit 2020 wegen dem fehlenden Krankenversicherungsschutz und meinen immer wiederkehrenden Zahnschmerzen - bedeutet eindeutig, dass die 2 Zähne, welche jetzt operativ entfernt werden müssen, noch viele Jahre, oder sogar einige Jahrzehnte lang, hätten erhalten werden können.
Das ist eindeutig - sehen wir es sachlich - eine erhebliche Beeinträchtigung meiner Person durch das im SGB so benannte 'Jobcenter' in Kusel und des so von der Sozialgerichtsbarkeit einigermaßen exakt definierten so bezeichneten 'sozio-kulturellen' Existenzminimum.
Und das über die vergangenen 2 Jahre betrachtet ist Amtsmissbrauch und eindeutige Diskriminierung meiner Person.
Wenn ein Zahn teilweise einbricht, oder eben eine Versiegelung mit Amalgam ausbricht - siehe in dem Zusammenhang das Schreiben vom 21.12.2000 an das 'Jobcenter' - ist dies nicht nur ein Nährboden für wiederkehrende Entzündungen oder Abszesse, sondern streng genommen ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt.
Übrigens ! So wird ebenfalls auch die Mundhygiene erschwert, was Belagbildung, Karies und Mundgeruch zur Folge haben kann. Daraus resultierend - neben den nicht unerheblichen Zahnschmerzen - verliere ich jetzt 2 Zähne, die lt. der Aussage des mich Heute behandelnden Zahnarzt, Herr Dr. med. dent. Stephan Alles  in 66869 Kusel, jetzt dringenst ( ! ) operativ entfernt werden müssen. Und das ist bei der anzunehmend fortgeschrittenen 'Vereiterung' des Kiefer, soweit ich als Laie den Ausführungen von Herr Dr. Alles folgen konnte, kein einfacher Eingriff und bedeutet im Anschluss auch ein paar Tage erhebliche Schmerzen, welche nur durch Einnahme starker Schmerzmittel kontrolliert werden können.
Die Entfernung von Zähnen gehört heute zu den häufigsten Eingriffen im Bereich der Kieferchirurgie. Die Operation kann in örtlicher Betäubung, im Dämmerschlaf oder auch in Allgemeinnarkose durchgeführt werden. Der Eingriff erfolgt minimalinvasiv. Meist wird nach 1-2 Tagen eine kurze Nachkontrolle durchgeführt, nach 7 Tagen werden die Fäden dann entfernt.
https://www.oralchirurgie-landstuhl.de/service/angstpatienten.html
Für viele ist der Zahnarztbesuch mit einem unsicheren Gefühl verbunden. Manche Menschen haben auch eine wirkliche Angst vor dem Zahnarzt; die Gründe dafür können vielfältig sein. Das Team unserer Praxis ist im Umgang mit Angstpatienten besonders geschult und erfahren. Wir gehen einfühlsam auf Ihre Ängste und Befürchtungen ein und möchten, dass Sie den Besuch bei uns in guter Erinnerung behalten.
In unserer Praxis haben wir uns auf die einfühlsame und individuelle Behandlung von Angstpatienten spezialisiert. Es ist uns wichtig, dass Sie den Besuch unserer Praxis entspannt, angst- und stressfrei erleben können.
Dabei wissen wir: Angst oder Hemmung vor dem Zahnarzt ist vollkommen normal. 60 bis 80% der Bevölkerung fühlt sich beim Gedanken an eine Zahnarztbehandlung unwohl. 20% davon wiederum haben eine wirkliche Angst vor dem Zahnarzt. Es ist allerdings keine gute Lösung, aufgrund von Angst auf zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen zu verzichten. Durch unsere langjährige Erfahrung sind wir uns bewusst, wie schwer es sein kann, eigene Ängste zu überwinden. Darum haben wir unsere Praxis und unsere Arbeit speziell auf die Bedürfnisse von Angstpatienten abgestimmt und unser Team im behutsamen Umgang mit Angstpatienten geschult: Wir nehmen uns bei Ihrem Besuch Zeit für Sie, für Ihre Fragen und Bedenken und besprechen gemeinsam mit Ihnen in aller Ruhe die individuellen Behandlungsmöglichkeiten. Dabei achten wir immer darauf, dass diese für Sie so stressfrei wie möglich ablaufen. Wir bieten außerdem individuelle Narkoseformen – so können Sie die Behandlung entspannt und schmerzarm erleben.
https://www.oralchirurgie-landstuhl.de/leistungen/dento-alveolaere-chirurgie.html
Ein oralchirurgischer Eingriff wird durchgeführt, wenn die Erkrankung eines Zahnes durch Karies oder Parodontitis so weit fortgeschritten sind, dass konventionelle Maßnahmen nicht mehr greifen. Zu den Möglichkeiten der dentoalveolären Chirurgie gehören zum Beispiel auch die Wurzelspitzenresektion, die Wurzelamputation sowie die Freilegung und operative Entfernung von Zähnen.
https://www.oralchirurgie-landstuhl.de/leistungen/parodontalchirurgie.html
Parodontitis, umgangssprachlich als Parodontose bezeichnet, ist eine Entzündung des Zahnhalteapparates, die in erster Linie durch Bakterien in Zahnbelägen (Plaque) verursacht wird. Der Parodontitis geht immer eine Zahnfleischentzündung (Gingivitis) voraus. Bleibt die Entzündung dauerhaft bestehen, folgen Gewebe- und Knochenabbau, die für den Halt des Zahnes verantwortlich sind. Unbehandelt kommt es zum Zahnverlust.
Um dieser Tatsache vorzubeugen, können wir mittels geschlossener oder offener Parodontosebehandlung Abhilfe schaffen.
https://www.oralchirurgie-landstuhl.de/leistungen/implantologie.html
Zu Recht sind Zahnimplantate in den letzten Jahren immer beliebter bei Patienten geworden. Denn nichts sieht natürlicher aus und ist dauerhafter als ein Implantat. Zudem müssen bei der Verwendung von Implantaten keine gesunden Nachbarzähne mehr beschliffen werden und durch die natürliche Belastung des Knochens findet auch kein Knochenabbau mehr statt.
Implantate werden meist in örtlicher Betäubung als Ersatz für fehlende Zahnwurzeln operativ in den Kieferknochen eingesetzt. Sie sind meist aus Titan, zylindrisch und mit einem Gewinde versehen, das in den Kieferknochen eingeschraubt wird. Durch eine gründliche 3D-Planung können Implantate mit Hilfe von Bohrschablonen auch minimalinvasiv in den Knochen eingebracht werden. Anschließend wird das Zahnfleisch vernäht. Danach sollte das Implantat bis zu drei Monaten lang einheilen. Bei notwendigen Knochaufbauten kann diese Zeit aber auch länger sein. Dies gilt auch bei der Verwendung von Keramikimplantaten, die längere Einheilzeiten erfordern aber aus ästhetischen Gründen vor allem im Frontzahnbereich eingesetzt werden können. Auch für Menschen mit Metallallergien können Keramikimplantate eine Alternative sein.

ZAHNSCHMERZEN
http://erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220712_klage_krankenversicherungsschutz.pdf
https://de.wikipedia.org/wiki/Amalgamfüllung
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/daz-az/2005/daz-44-2005/uid-14852
https://www.muenchener-verein.de/ratgeber/zahngesundheit/zahnfuellungen-aus-amalgam
https://aubacke.de/amalgam.htm
RAUCHenTWÖHNUNG
https://www.dkfz.de/de/tabakkontrolle/Nikotinpflaster.html
https://www.gesundheitsinformation.de/wie-gut-hilft-eine-nikotinersatztherapie-bei-der-raucherentwoehnung.html
https://www.stiftung-gesundheitswissen.de/wissen/rauchentwoehnung/koennen-nikotinpflaster-und-co-bei-der-rauchentwoehnung-helfen
https://www.krankenkasseninfo.de/ratgeber/00400/raucherentwoehnung-unterstuetzung-von-der-krankenkasse.html
https://www.nichtraucherhelden.de/magazine/nikotinpflaster-ganz-einfach-aufhoeren-71
liniken/psychiatrie-und-psychotherapie/allgemeine-psychiatrie/forschung/ak-raucherentwoehnung/rauchen-ein-problem/nikotinpflaster
https://www.preis.de/katalog/Nikotinpflaster/3407.html


[ C ]

°°°^^^^°°°
[ C ]
Die so nicht korrekte 'Einmalzahlung'. [ MAHNUNG ANTRAGSTELLUNG vom 27.07.2022 ]


Hallo Herr Körbel vom Team M & I und Frau Joas von der Leistungsabteilung des 'Jobcenter Landkreis Kusel'.

: ANMERKUNG : Möglicherweise ist es zur Kostenvermeidung durchaus angemessen in dieser Angelegenheit mit den hierbei Verantwortlichen Rücksprache zu halten. Also Herr Werksleiter Ass. jur. Peter Simon und
und dem Vorsitzenden des Kreisrechtsausschuss, Ass. jur. Peter Simon LL.M. ! So auch dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Kusel, welcher vertreten ist durch den Landrat Herr Otto Rubly. Auch bietet sich diese Vorgehensweise für Herr Steffen Buschauer an, welcher ja als Leiter der operativen Geschäftsabläufe eines 'ohne Gewinnabsicht tätigen Eigenbetrieb des Landkreis Kusel' tätig ist, um Möglichkeiten [ ~ genau genommen nur eine Einzige ] diese doch eigentlich unnötigen Portokosten und den Arbeitsaufwand für die Sachbearbeiter*innen des 'Jobcenter Landkreis Kusel' zu vermeiden auszuarbeiten.
Wir haben, das haben Sie ja sicherlich mittlerweile mit bekommen, ein Problem.
Im sicher gegenseitigen Interesse sollten wir geeignete Lösungsansätze finden.

Wie bereits in meinen Schreiben vom 02.08.2022 angegeben :
Dös ist interessant !
[ jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html ]
Das mit den Zahnschmerzen und diesem Mahntitel einfach in aller Ruhe ignorieren . . .
Nur den Sachverhalt dieser 'Einmalzahlung' als so nicht rechtsgültiger 'Verwaltungsakt' prüfen !
Und stelle dir da einfach nur die daraus resultierenden " Portokosten " vor ...
: HINWEIS - MAHNUNG WEGEN DER NEUAUSFERTIGUNG DES BESCHEID !
: HINWEIS - SO AUCH DER VERPFLICHTENDE INFORMATIONSTRANSFER ZUR BA !
Die gesetzliche Grundlagen sind dabei einfach nur eindeutig !
Ganz ohne Frage ist der Bescheid wegen dieser erneuten 'Einmalzahlung' kein Verwaltungsakt !
: RECHTLICHE GRUNDLAGE für diese Aussage :
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auszahlung der Geldleistung - Verwaltungsakt - Übertragbarkeit der BSG-Rechtprechung zum Krankengeld- bzw Kindergeldbezug - Widerspruchsverfahren -
    1. Die Auszahlung eines Geldbetrages durch einen Leistungsträger stellt im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Verwaltungsakt , sondern einen Realakt dar, gegen den ein Widerspruch nicht statthaft ist.
    2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bundeskindergeldgesetz sowie zum Krankengeldbezug, wonach in der Zahlung eines Geldbetrages an einen Leistungsempfänger ein Verwaltungsakt des auszahlenden Leistungsträgers gesehen werden kann, ist auf das SGB II nicht übertragbar.
( SG Hildesheim 12. Kammer, Gerichtsbescheid vom 20.11.2007, S 12 SF 76/06, ECLI:DE:SGHILDE:2007:1120.S12SF76.06.0A )
( § 25 Abs 1 BKGG, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 2 S 2 SGB 10, § 41 Abs 1 S 5 SGB 2, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2, § 63 SGB 10 )
: Quelle : https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080018695&psml=bsndprod.psml&max=true :
: AUSAGE des GERICHT : Denn ein Widerspruch gegen die Auszahlungen war mangels deren Verwaltungsaktsqualität nicht statthaft.
Die Auszahlung der Geldleistung kann daher entweder nur den Vollzug der bereits erfolgten Bewilligung in Form eines Realaktes darstellen (ebenso Hengelhaupt in: Hauck-Noffz, SGB II-Kommentar, § 42 Rdnr. 13) oder - falls noch keine Bewilligungsentscheidung vorliegt - eine versehentliche Auszahlung und damit erst Recht ein Realakt sein.
Die Übertragung der Argumentation des BSG zum Krankgeld auf das SGB II scheitert jedoch vor allem an der abweichenden Systematik des SGB II.
3. Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für die Konstruktion eines Verwaltungsakts durch Auszahlung einer Geldleistung. Im Gegenteil: Die Annahme, die Auszahlung einer Geldleistung könne einen Verwaltungsakt darstellen, führt zu vermeidbaren Folgeproblemen. Wollte man in der Auszahlung einen „in anderer Weise“ erlassenen Verwaltungsakt sehen, so hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf schriftliche Bestätigung dieses Verwaltungsakts. Denn § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X sieht nur in den Fällen mündlicher Verwaltungsakte einen Anspruch auf schriftliche oder elektronische Bestätigung vor. Auch eine Untätigkeitsklage wäre nicht geeignet, eine schriftliche Bestätigung zu erwirken, denn sie ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Die Bestätigung stellt jedoch mangels eigenständiger rechtlicher Regelung lediglich schlichtes Verwaltungshandeln dar (Engelmann in: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rdnr. 15). Diese Probleme ließen sich nur durch analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch auf „in anderer Weise“ ergangene Verwaltungsakte lösen, wobei jedoch fraglich ist, ob eine Regelungslücke tatsächlich angenommen werden kann.
Sieht man in der Auszahlung der Geldleistung dagegen einen Realakt, so treten diese Probleme nicht auf.
Der Leistungsempfänger kann mittels Untätigkeitsklage auf Erlass des schriftlichen Bewilligungsbescheids klagen und kann nach dessen Erlass die ihm bewilligten Leistungen in vollem Umfang überprüfen lassen.
Ein Rechtsschutzdefizit des Leistungsempfängers ist nicht erkennbar.

Außer natürlich, wenn in einem Bescheid an diese paar Millionen 'bedürftigen' Bürger*innen dann 'drin steht, dass ein 'Widerspruch' erhoben werden kann.
Was so ja nicht möglich ist !
Die Auszahlung eines Geldbetrages durch einen Leistungsträger stellt im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Verwaltungsakt, sondern einen 'Realakt' dar, gegen den ein Widerspruch so überhaupt nicht statthaft ist.
( SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 - S 12 SF 76/06 = openJur 2012, 46583 )
[ https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/198957 + https://openjur.de/u/321706.html ]
Können Sie das bitte ändern. Und den Betroffenen einen neuen 'Bescheid' ausfertigen !
Das natürlich incl. einer so auch zutreffenden Rechtsbelehrung . . .
: Hinweis : https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/43.html :
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
Daraus resultierende Folgerungen bei der Nachbesserung der 'EINMALZAHLUNG COVID-19' als NICHTIGER bzw. der zu korrigierende Bescheid in Form eines ~ Realakt ~ !
Der von Ihnen im Auftrag des 'Landkreis Kusel' so bezeichnete 'Bescheid' über die Gewährung einer 'Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie' mit Datum vom 30.06.2022 ist so nicht korrekt !
Und dieses von Ihnen in der Rechtshilfebelehrung angegebene 'Widerspruchsverfahren' ist so einfach nicht möglich.
Können Sie das bitte ändern. Und mir einen neuen 'Bescheid' zukommen lassen !
Auch sollten Sie mir bitte Informationen zu der geeignete Rechtsgrundlage zusenden wie ich gegen diesen 'Bescheid' hierbei geeignete Rechtsmittel einlegen könnte bzw. kann. Wenn ich nun ganz wild darauf bin es dann auch zu tun . . .
Die Fristsetzung gilt dann natürlich ab Datum der Zusendung des neu ausgefertigten Bescheid.
Im Interesse der anderen Betroffenen muss ich Sie auffordern diese Korrektur Ihres so nicht rechtmäßigen Verwandlungshandeln auch den anderen Leistungsempfängern hier im Landkreis Kusel zu übermitteln !
Auch wäre es sicher ebenso in Ihrem Interesse, der BA und so auch anderen Leistungsträgern bei SGB II + XII, diesen auf dem Amtsweg davon Mitteilung zu geben, dass die Gewährung dieser 'Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie' so aus rein formalen Gründen keinesfalls korrekt und rechtmäßg ist !
Wegen dieser verfassungsrechtlichen Zweifelhaftigkeit werde ich natürlich mit der Gerichtsbarkeit in Kontakt treten.

BY THE WAY !
Grundrechtsfragen werden neben Normenkontrollfragen auch durch die Verfassungsbeschwerdekompetenzen des Bürger aufgeworfen, so dass das so beannte Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] eigentlich einen umfassenden Zugriff auf Grundrechtsverletzungen durch Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen hat.

Jetzt zu diesem PSYCHO . . .
Diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] !
Sozusagen ein Systemkonflikt. Normalos vs. I + I !

!

I and I means that God is within all men. The bond of Ras Tafari is the bond of God, of man. The term is often used in place of "you and I" or "we" among Rastafari, implying that both persons are united under the love of Jah.
Die imaginäre Einheit oder imaginäre Einheitszahl ist eine Lösung der quadratischen Gleichung x² + 1 = 0. Obwohl es keine reelle Zahl mit dieser Eigenschaft gibt, kann i^i verwendet werden, um die reellen Zahlen durch Addition und Multiplikation zu sogenannten komplexen Zahlen zu erweitern.

¡! ANDERE SACHE BZW. DOCH EIGENTLICH DAS GLEICHE ¿?
¿? OTHER THING OR JUST REALLY THE SAME ¡!
•· Ein Zitat wegen dieser allzu heftig langen Tipperei ...
» Mit Schreiben rechtfertige ich den Raum, den ich auf dem Planeten Erde einnehme. «
» By writing I justify the space I take place on planet Earth. « — ( John Updike )( * 18.03.1932 † 27.01.2009 ) —
•· : Anmerkungen : Comments : Comentarios : ·•
•· Ich glaube an die Segnungen der Textbausteine ! ·•
•· Ein immer wieder gerne verwendetes Zitat in dem Zusammenhang ...
» Ich zitiere mich oft selbst. Es bringt Attraktivität in meine Konversationen. «
» I often quote myself. It adds spice to my conversations. « — ( George Bernard Shaw ) ( * 26.07.1856 † 02.11.1950 ) —
•· In dem Sinne ! ·•
· Das nun Folgende findet Eingang in die Begründung zu dem bereits anhängigen Verfahren wegen (m)einer Forderung nach sicherlich gerechtfertigten gleichberechtigten Teilnahme in und an der Gesellschaft, incl. einer Integration in den 'allgemeinen' Arbeitsmarkt [ ~ Förderung einer Selbstständigkeit unabängig vom Bezug von Sozialleistungen ~ ] und einer selbst bestimmten Lebensführung des Menschen mit einer von den 'Gesunden' und 'Normalen' vollkommen diffamierend so bezeichneten 'Behinderung'. Ich habe wirklich überlegt, ob ich das Ganze Ihnen nur als 'Link' zu diesem Schreiben beifügen sollte = siehe in dem Zusammenhang die 'Rechtsbelehrung' wegen dieser 'Linkerei' und online verfügbaren Daten im Abschnitt [ ω ] = ! Aber es erschien einfach folgerichtig es in Gänze für Sie; also das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', so auch dem 'Jobcenter Landkreis Kusel'; hier aufzulisten. Und so - das verstehen Sie sicherlich - war die Länge von ' I + I ' gerade mit Sicht auf dieses so von mir beabsichtigte psychologische 'Gutachten' und den ganzen juristischen 'Hickhack' mit der Gerichtsbarkeit wirklich einfach nicht zu vermeiden !  •·
Wie bereits in einem Schreiben an die Gerichtsbarkeit mit Datum vom 08.11.2021 erwähnt dient die bewusste Irreführung der Gerichtsbarkeit, beispielsweise bei dem mir immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz, aber ebenso auch die völlig unqualifizierte Erstellung eines "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig zum Zwecke der Diffamierung meiner Person. Und somit letztendlich nur dazu den gerechtfertigten Rechtsanspruch, welchen ich als Interessenvertretung der Erwerbslosen in Deutschland hier zur Sprache bringe, in Misskredit zu bringen und als 'Hirngespinst', einer in dem " Gutachten " so bezeichneten „ schizotypen Persönlichkeitsstörung “, darzustellen.

Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 7947 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones
Tag 0001 : 01.11.2000 :

Da können Sie sich bei dem ehemaligen Vorsitzenden Richter des Verwaltungsgericht in Göttingen, Herr Prilop, bedanken !
: SIEHE / LESE : http://erwerbslosenverband.org/alt/antrag040213.htm#warning :

Mittlerweile konzentriere ich mich ja eher, dem Zeitgeist entsprechend, auf 'Klimaklagen' !
Und widme auch 'Portokosten' bei irgend welchen 'schusseligen' "Einmalzahlungen" meine Aufmerksamkeit.
Oder eben Patente in aller Ruhe und Beschaulichkeit tippen. Und auch Gebrauchsmuster. Sogar Markenanmeldungen . . .

: ETWAS ZUr LOGIK IM UMGANG MIT STAAT & SPRACHE :
【 TECHNIKFOLGENABSCHÄTZUNG vs. TECHNIKFOLGENPRÄVENTION 】
[ http://www.humanearthling.org/crowd/cop27_law_church_of_gaia.html#technique

"Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation" . . .
Sie können [ ~ du kannst ] es auch gerne mit KZ oder Scheisse.SDO vergleichen !
Der Dialog in Folge von 'WARNING' ist dagegen wirklich harmlos, aber lesenswert . . .


: SIEHE / LESE AUSZUG : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210913_klageerhebung.pdf :

Meine Ausführungen zur “Untätigkeit” bzw. ja eigentlich und ganz grundsätzlich dem elementaren Widerspruch gegenüber hierzulande geltenden Rechtsnormen in der Amtstätigkeit der Beklagten sind anscheinend für Sie schwer nachzuvollziehen. Das verstehe ich. Die Richterin beim Landessozialgericht in dem Verfahren mit den Aktenzeichen < 3 AS 1272/19 /\ L 3 AS 78/20 S /\ B 14 AS 35/21 B >, welches ich ja neben der Ihnen bekannten Aktenlage als Begründung für diese Aufforderung an die Gerichtsbarkeit eine so bezeichnete 'Richtervorlage' zu prüfen bzw. dann auch umzusetzen und dabei ebenfalls ein wie auch immer geartetes Klageverfahren — mit Eilbedürftigkeit etc. usw. — ohne jede so ja eigentlich nicht statthafte Verzögerung zu erledigen, hat in der Urteilsverkündung so etwas in der Richtung ja auch angegeben. Das ist – wie Ihnen sicherlich bekannt – auch amtlich anerkannt. Und mal vollkommen unabhängig von diesem “Gutachten” [ = in Anführungszeichen ] der Beklagten, welches mich dann als "schizotype Persönlichkeitsstörung" hinstellen mag, sind diese Schwierigkeiten mit derartigen möglicherweise 'atypischen' Autisten in der Schublade 'Asperger Syndrom' in der Kommunikation im Umgang mit “Normalen” doch ganz normal.
Verstehen Sie die hierbei angegebene
Antragstellung 'multidisziplinäre Bewertung' und den so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß diesem “Gutachten” [ = in Anführungszeichen ] der Beklagten dabei offene Fragestellungen der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können, wirklich nur als beispielsweise angegeben !
Ebenso ist das Verhalten bzw. die generelle Handhabung
Untätigkeit der Beklagten, also gleichermaßen bei meiner Person beispielsweise das 'Jobcenter Landkreis Kusel'soweit ich das nach 30 Jahren durch staatliche Willkür erzwungener “Erwerbslosigkeit” nunmehr unter den AGB des Hartz4-System beurteilen kann – ganz normal in unserer putzigen kleinen Bananenrepublik.
Gestatten Sie mir bitte diese, in diesen Zeiten von 'Schiedsgericht' und einer seit Jahrzehnten vorherrschenden neoliberalen Gesinnung, leider allzu treffende Umschreibung des Sachverhalt und Zustand unseres so genannten Sozialstaates.




: AUSZUG - Seite 15 / 15 : eines Schreiben an das Sozialgericht in Speyer :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220702_diverse_verfahren.pdf
: AUSZUG : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_sachverhalt_20220705.pdf :
Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr 2020 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt eingereichte Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich "Wahnvorstellungen" zu verweisen !
: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom 11.11.2020 :
Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde.
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf =

In meinem Telefonat mit Frau Mang habe ich gefragt wie man, in dem Falle also Herr Dipl.Psych. Niko Janzen, so 'blöd' sein kann derartige Aussagen in eine gutachterliche Stellungnahme hinein zu schreiben ?!
: AUSZUG aus einem Schreiben an das Sozialgericht in Speyer :
: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20211216_klage_teilhabe.pdf :

Im Laufe der Jahre lernt der Mensch, sozusagen  als Überlebenstraining, mit derartigen Widrigkeiten des individuellen Dasein umzugehen. Oder eben stirbt daran. Das Leiden, individuell natürlich unterschiedlich, ist subjektiv empfunden natürlich gleich beschissen.
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UND JA ! Werte Gerichtsbarkeit. Das ist ein Teil der so einfach zwingend erforderlichen Argumentation bei der möglicherweise hilfreichen Beschreibung eines „Kunden“ [ = Mensch / Bürger mit Behinderung im Rahmen atypischer, gewissermaßen hoch-funktionalem, Autismus in der Schublade 'Asperger Syndrom' = ] in den Fängen der ' AGB ' eines den Menschen, und das Menschsein, verachtenden "Konstrukt" namens „ Hartz IV “, welches " Normale " zur Verwaltung einer ganz normalen eigentlich unerheblichen Arbeitslosigkeit, und natürlich zum Machterhalt der herrschenden Klasse ganz im Sinne der vorherrschenden neoliberalen Gesinnung, errichtet haben. UND JA ! Zu diesem Konstrukt gehört auch ohne Frage die Sozialgerichtsbarkeit und ebenso natürlich das so benannte 'Bundesverfassungsgericht' …
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Bleibender Eindruck bei dem ( abgebrochenen ) Studium der Sozialarbeit / Sozialpädagogik an der ev. Fachhochschule in  Berlin war für mich das Fach 'Statistik'. Und natürlich der damalige Professor. Er erklärte uns, dass in der von ihm so definierten Erkenntnistheorie nicht nur der so von ihm bezeichnete 'rationale“ Erkenntnisweg, sondern gleichwertig auch eine so von ihm definierte 'mystisch-magische' Erkenntnisfindung ist.
In dem so bezeichneten „ Gutachten “ [ = in Anführungszeichen ] , erstellt auf Grund von mehr als 1 Jahr Antragstellungen und im Auftrag des ausführenden Organ der Beklagten [ = Plural ] wertete Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen eine Aussage meiner Person, dass ich ein mystisch-magisches Weltbild habe, ( anzunehmend ) als Begründung einer Einordnung im Spektrum F20-F29 (Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen).
Dazu die allgemein anerkannte Definition bei https://www.icd-code.de/icd/code/F21.html !
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Ganz unten, gestatten Sie mir diese Anmerkung, wird explizit auf Überschneidungen bei dieser „Schizophrenie“ zu dem Asperger-Syndrom ( F 84.5 ) hingewiesen.
Sicherlich ein Versehen des Psychologen, oder einfach Inkompetenz in der so eindeutigen Begriffsbildung des Wortes, und möglicherweise sogar Entgegenkommen dem Jobcenter Landkreis Kusel – also den Beklagten – gegenüber, um in altbekannter stalinistischer Methodik meine Person als völlig Gestörten mit Wahnvorstellungen darstellen zu können !?
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Frau Dr. med. Herta Luise Wetzig-Würth  [ https://www.wetzig-wuerth.de/uploads/Downloads/C.6.Schizotype-Persoenlichkeitsstoerung.pdf ] hat die Kriterien einer schizotypen Störung ( ICD-10 : F21 ) genau und auch allgemein verständlich, so sicher auch der Gerichtsbarkeit einsichtig, treffend beschrieben / definiert :
• Kalter und unnahbarer Affekt selbst in Situationen, in denen starke emotionale Reaktionen zu erwarten wären
• Seltsames exzentrisches und eigentümliches Verhalten
• Gefühle der Leere und Hoffnungslosigkeit
• Neigung zu Alkoholismus und Tablettenkonsum
• Wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug
• Paranoide Ideen und fantastische Überzeugungen, die keinen Wahncharakter haben
• Keine engen Freunde oder Vertraute
• Feindliche und misstrauische Haltung der Welt gegenüber
• Inadäquater und eingeschränkter Affekt, spröde und unnahbar im Kontakt
• Dissoziationen und Identitätsverwirrung
• Entfremdung
• Wut
Die Abgrenzung zu schizoiden Persönlichkeitsstörungen ist nicht einfach, jedoch :
Schizotype leiden unter ihrer sozialen Isoliertheit, während Schizoide offenbar keinen Wert auf zwischenmenschliche Kontakte legen. Schizotype neigen – anders als Schizoide - zu magischem Denken, bizarren Überzeugungen und seltsamen Sprechweisen.
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In meinem letzten Schreiben hatte ich der Gerichtsbarkeit den Vorschlag eröffnet doch meine Vermieterin, Frau Maria Klein, als langjährige Bekannte als Zeugin wegen den doch insbesondere psychisch zu begründenden Einschränkungen bei diesem sozio - kulturellen und so auch materiellen Existenzminimum zu befragen. [ - - - >]

Mein eigentliches Problem ist nicht diese individuelle Prägung meiner Person in Gänze.
Das hat sogar ganz unzweifelhaft trotz einiger gravierender Einschränkungen viele Vorteile für mein Leben.
Gegenüber dem 'begutachtenden' Dipl.Psych. hatte ich mein eigentliches Problem, sprich wesentliche/s 'Handicap' bzw. 'Behinderung', als 'mangelhafte Ausprägung des psychischen Abwehrblock', also einer zu gering aufgeformten in unserer heutigen Gesellschaft anscheinend notwendigen 'radikalen' Abgrenzung des individuellen Seins [ ~ Psyche / Bewusstsein ], beschrieben.
Herr Janzen, der 'begutachtende' Dipl.Psych. hat das anscheinend als Hinweis auf eine 'schizotype' Persönlichkeitstörung gewertet.
Ebenso die Anmerkung meiner Person, dass ich in einem eher 'mystisch-magischem' Weltbild lebe. In der Begründung für die Gerichtsbarkeit, an der ich gerade arbeite, widme ich mich insbesondere dem eher ethisch begründeten Aspekt der 'Weltanschauung' und der 'Ideologie' des Staates in Form eines 'neoliberalen Wirtschaftsform' und dieser einfach nur hirnrissigen 'Wachstumsideologie' !
Meine Vermieterin wird Ihnen sicher bestätigen, dass ich mich nach einem Besuch beim Friseur darüber beklagt habe, dass ich mich sogar beim Schneiden einer Gurke verletzt habe, weil ( so meine Schlussfolgerung ) die Friseuse - es ist auch für 'Normale' ganz normal - nettes 'williges', also nahezu wehrloses, 'Frischfleisch' gewittert hat und dann 'energetisch' einfach abgegriffen hat. Sie, also Maria, hat mich daraufhin als 'Weichei' bezeichnet !
Bei dem Zahnarzt, Herr Allers, beispielsweise hatte ich da keinerlei Probleme. Er ist nicht diese Art 'Säugetier' !
Der Ehemann von Frau Maria Klein, Herr Rüdiger Klein, wird ebenfalls bestätigen, dass ich seine gelegentlichen Bandscheibenbeschwerden direkt erkennen / fühlen kann. Und - wenn ich gerade dafür empfänglich bin - auch gewissermaßen adoptiere. Das nennt man Empathie.
Davon habe ich, so mein Eindruck bzw. meine 'subjektiven' Selbstanlayse, anscheinend in meiner individuellen Prägung meines Menschsein ein Übermaß und wirklich reichlich davon ab bekommen. Das im 'normalen' Erwerbsleben funktioniert somit nur bedingt bis eigentlich gar nicht !


[ < - - - ] Außerdem möchte ich das Gericht auffordern den sicherlich noch vorhandenen Mitschnitt der von Herr Franzen selbst als unzureichend bezeichneten Untersuchung [ siehe Seite 1 des so bezeichneten „Gutachten“ ] als sicher zulässiges Beweismittel für dieses Verfahren beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' einzufordern !
Nur eine, also meine, ganz persönliche Betrachtung dazu !
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Ich finde nicht, dass ich mich in meinem ganz individuellen Menschsein seltsam bei dieser so von mir geforderten Untersuchung [ = Alleinig zwecks Feststellung der langjährig bereits anderen Leistungsträgern eindeutig bekannten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, sowie vollkommen unzureichenden Vermittlungsfähigkeit in den so bezeichneten allgemeinen Arbeitsmarkt, also explizit nur in ein Lohn abhängiges Beschäftigungsverhältnis ! ] von einem diplomierten Psychologen, welcher mich dabei als 'Kunde' bezeichnet, geäußert habe. Auch widerspricht sich dieses so in Anführungszeichen ganz eindeutig als fragwürdig zu kennzeichnende „Gutachten“ seitens dieses Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen in sich einer bei einer so von ihm begutachteten, und somit gewissermaßen amtlich definierten, schizotypen Persönlichkeitsstörung. Ganz eindeutig !
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Ich hatte es so schon in einer Anlage [ Seite 1 Unten ] dem Bundessozialgericht mit geteilt !
[[[[ EINGEFÜGT !!! SIEHE DAZU DEN AUSZUG AUS DEM SCHREIBEN - als Anlage eingereicht - AN DAS BSG wegen einer 'Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision' mit Datum vom 19.01.2021 ... ]]]]
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Keinesfalls, wie von Herr Franzen in seinem völlig unqualifiziert erstellten „Gutachten“ angegeben, habe ich mich dem Ausfüllen irgend welcher notwendiger – bei der von mir geforderten amtsärztlichen Untersuchung wegen Feststellung etwaig vorhandener Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, sprich der eindeutig fehlenden Vermittlungsfähigkeit – Fragebögen verweigert . . .
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Auch dazu erscheint es für die Gerichtsbarkeit in der objektiven Bewertung eines für das Verfahren doch ganz sicher entscheidenden Sachverhalt bei der gleichberechtigten und sicher gerechtfertigten Teilhabe / Teilnahme in und an der Gesellschaft als notwendig den Mitschnitt dieser dann doch nicht so „umfassenden“ Untersuchung seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' einzufordern !
Und gerade auch ist es dabei für die Klärung dieser Forderung „Teilhabe“ notwendig den Hinweis von Herr Franzen [ Seite 2 oben des Gutachten ] „Der Kunde war nicht bereit, sich umfassend psychologisch untersuchen zu lassen.“ prüfen zu können.
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Schließlich steht in diesem „Gutachten“ ganz eindeutig, dass aufgrund der Verhaltensbeobachtung (persönlich, schriftlich, Internet) als Ergebnis einer diplom-psychologischen Bewertung von einer schizotypen Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F21, auszugehen ist. Und, dass die Merkmale dieser Störung, die bei Herrn Wagner beobachtet werden konnten, sind : unangepasster und eingeengter Affekt, seltsame(s), exzentrische(s) und eigentümliche(s) Verhalten und Erscheinung, wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug, sonderbare Ansichten oder magisches Denken, das das Verhalten beeinflusst und nicht mit subkulturellen Normen übereinstimmt, Misstrauen oder paranoide Vorstellungen, vages, umständliches metaphorisches, gekünsteltes und oft stereotypes Denken, das sich in einer seltsamen Sprache oder auf andere Weise äußert, ohne deutliche Zerfahrenheit. Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde.
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KLARTEXT steht da doch, dass die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, hierzu passen. Ebenso meine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass meine Menschenwürde mit Füßen getreten werde.
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Wie der Gerichtsbarkeit ja sicher bekannt, gehört zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Aber definitiv wurde diese Wahrnehmung bürgerlicher Rechte so durch ein „Gutachten“ als Wahnvorstellung im Sinne des  ICD-Code, ein weltweit anerkannten System, mit dem medizinische Diagnosen einheitlich benannt werden, sozusagen amtlich anerkannt. Als 'Kunde', und so hat mich ja dieser Diplom-Psychologe ganz im Sinne und dem Sprachgebrauch des ihn beauftragenden 'Jobcenter Landkreis Kusel' in dem von ihm erstellten „Gutachten“ bezeichnet, kann ich mich nur gegen diese Diffamierung meiner Menschenwürde wehren, und so auch eindeutig als die so nicht zulässige Minderung eines sozio-kulturellen, in dem Sinne ebenso natürlich materiellen, Existenzminimum werten.

Nun der Auszug aus meinem Schreiben an das Bundessozialgericht !


Auch dazu habe ich mich in dem  Schreiben an das Landessozialgericht  Rheinland-Pfalz vom 03.12.2020 und an anderen Tagen hingebungsvoll geäußert. Ich finde, ganz ehrlich und gestatten Sie mir diese Wortwahl, das ist schon ein fett heftiger Wurm im System in diesem Hartz4 / SGBII. Dazu habe ich mich auch klar und deutlichst artikuliert in dieser Begründung. Und in dem  Schreiben vom 23.09.2020 auf Seite 6 habe ich die Arbeit bzw. Verfahrensmäßigkeit der Sozialgerichtsbarkeit so beschrieben "Das will ich dann auch gar nicht irgendwie beschönigend als dezent bräunliches Stoffwechselausscheidungsendprodukt bezeichnen. Und dabei doch lieber klare Worte finden." !
Und irgendwo, es war auf Seite 5 in dem betreffenden Schreiben, habe ich sogar dieses fäkale deutsche Wort mit Sch und eiße am Schluss verwendet. Da ging es aber wirklich darum, die jeweiligen Sachbearbeiter:innen im Jobcenter in Schutz zu nehmen.
Und der Gerichtsbarkeit mit freundlichen und wirklich netten unmissverständlichen Worten mitzuteilen, dass die Judikative in diesem Staat nur noch der Systemkontrolle dient !
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Ich weiß ja. So etwas verschweigt man doch lieber.
Das kann  ich aber nicht. Ich fühle mich da irgendwie zur Wahrheit gedrängt. Sogar irgendwie verpflichtet. Das ist typisch für Asperger. Und symptomatisch natürlich für diese schizotypischen Persönlichkeitsstörungen. Genauso wenig kann ich Ihnen, werte Gerichtsbarkeit, bei diesem „psychologischen Gutachten“ nach einem einmaligen kurzen 'SmallTalk' hinter ein Plexiglasscheibe verschweigen, dass direkt zu Anfang auf Seite 1 steht, dass sich keine Anhaltspunkte ergaben, dass meine geistige Leistungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist. Und das dann noch zudem ohne deutliche Verfahrenheit, wie auf Seite 2 angemerkt.
Allerdings habe ich sonderbare Ansichten und magisches Denken ...
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Ich denke die Begriffsbildung mystisch-magisch passt einfach da doch etwas besser. Magisch liest sich gleich wie Glaskugel und so Runensteine. Gar wie Astrologie. Oder Satanismus und das schänden jungfräulicher Bräute auf dem Altar. Ich befasse mich da doch lieber mit Quantenphysik und sehe keinerlei Widerspruch zu meinem Glauben an Gott und auch den Planeten als lebendiges Bewusstsein im Spektrum dieser allseits bekannten Gaia-Hypothese.
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So etwas natürlich dem Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen als Transaktionsanalytiker schmackhaft zu machen darf man als renitenter Kunde eines Jobcenter, und dann noch in Anführungszeichen, erst gar nicht versuchen.
Das habe ich auch nicht gemacht.
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Und zu mindestens stimme ich mit Ihm überein, dass ich nicht mit den subkulturelle Normen übereinstimme. Nur frage ich mich, ob wir die gleichen Muster meinen. Und muss ich unbedingt genormt sein, damit auch Herr Franzen mich ein klein wenig mag. Das war jetzt ein kleiner Scherz ! Ein Späßchen. Aber ich bin irgendwie richtig glücklich, dass die von ihm in dieser einmaligen und zudem kurzen Untersuchung festgestellten Symptome nur bedingt zu der Autismus-Spektrum-Störung "Asperger - Syndrom" passen.
Ich mag diese Schublade überhaupt nicht seit die 'heilige' Greta nicht nur unsere bio-deutsche Jugend rebellisch macht. Und alle machen dann Freitag noch frei. Und demonstrieren. Außerdem bin ich der Meinung, dass Autismus gewissermaßen Evolution ist.
Statistisch ist das doch eigentlich ein ziemlich eindeutiger Fisch.
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Obwohl Herr Franzen ja der Ansicht ist, dass das Alles ja viel besser zu so einer typischen "schizotypen Persönlichkeitsstörung" passt. Zumal ich mich diskriminiert fühle und weil ich dann noch der Meinung bin, dass meine Menschenwürde mit Füßen getreten wird.
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Und mich deswegen auch noch beim Jobcenter deswegen äußere. Und mich gar bei der Gerichtsbarkeit dann beschwere.
Sogar beklage. Und hinterher noch klage.
Das sind natürlich dann ganz eindeutig paranoide Vorstellungen !
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Ich dagegen bin der Meinung, ja sogar der festen Überzeugung, dass niedere Denksysteme höherwertige Denksysteme nicht analysieren oder bewerten können.
Jedenfalls nicht nach einer einmaligen und zudem recht knapp bemessenen Sitzung in einem so im SGB bezeichneten 'Jobcenter'...

Auszug aus dem Schreiben an die Gerichtsbarkeit mit Datum vom 08.11.2021 ...

Die grundlegende Weigerung der Beklagten, wie aus der Aktenlage sicher auch Ihnen in aller Deutlichkeit klar ersichtlich, eine so als rechtmäßig zu wertende Amtstätigkeit zu gewährleisten, wie Ihnen bereits mitgeteilt, hat ja nunmehr seit dem Bestehen des so bezeichneten System Hartz 4 seit 15 Jahren Methode.
[ - - -] Wie schon mehrfach bei der Gerichtsbarkeit schriftlich – nach meiner Meinung in aller Deutlichkeit – angegeben handelt es sich nicht um eine Untätigkeitsklage, auch wenn es sich um eine Klage wegen der 'Untätigkeit' der staatlichen Organe im Allgemeinen handelt.
Das mit diesem dabei angeführten Antrag auf „multidimensionale Bewertung“ - wie erwähnt – ist wirklich nur beispielsweise angegeben. Ich fordere von Ihnen wirklich die Umsetzung einer so bezeichneten 'Richtervorlage' zwecks Prüfung des strittigen Sachverhalt. Ich habe keinen Rechtsweg, weil es keine gesetzliche Grundlage für eine gleichberechtigte und sicher gerechtfertigte Teilnahme an und in der Gesellschaft gibt.
Der Antrag betreffend den Rechtsvorschriften der ja so von diesen 'Normalen' bezeichneten „ Menschen mit Behinderung“ betreffend, welchen ich exemplarisch angeführt hatte, erfolgte erst nach Erstellung eines mehr als fragwürdigen „ Gutachten “ seitens der Beklagten.
Und der gesamte Umfang war nur eine schlappe DIN – A – 4 Seite !
Es geht wirklich darum, dass die Beklagte – so eigentlich auch generell die Gesellschaft nahezu in Gänze – überhaupt nicht willens ist etwas nachvollziehen zu wollen. Gerade bei dieser speziellen Ausprägung des Autismus ist das so. Die Forschung gibt da genügend Hinweise.
Das Gleiche muss ich in dem Sinne natürlich auch die Gerichtsbarkeit fragen !
Signifikant dafür ist ja schließlich, dass ich erst Urteile des BVerfG zitieren muss bevor sich der hierbei zuständige Richter dann dazu bequemt eine so jedenfalls den geltenden Fristen entsprechend formal so 100 % korrekte Klage überhaupt zuzulassen. Da möchte ich Ihnen noch nicht mal einen Vorwurf machen, und habe durchaus Verständnis für Ihre Vorgehensweise, so auch für die Handhabung seitens der Beklagten.

[ - - -] Ich arbeite noch daran, ebenso wie an der Gegendarstellung zu diesem diffamierenden Gutachten, welches mich als psychotische, also psycho - typische Persönlichkeitsstörung diffamiert. Letztendlich ist es ja auch egal : Es geht ja eigentlich nur um die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit. Und da wird mir die Beklagte sicherlich zustimmen, dass die so einfach nicht gegeben ist. Aber trotzdem ! Alleine wegen diesem anzunehmenden atypischen Autismus mit der Prägung bzw. Schublade Asperger – Syndrom kommen in der Begründung dieser Klage schon ein paar Seiten zusammen.
Deshalb muss ich noch darauf verzichten die vollständige Begründung zu dieser Klage, so auch bei diesem Corona-Verfahren, bei Ihnen schon einzureichen. Sicherlich gerade auch in Ihrem Interesse ! Gerade für Sie als Juristen ist ein interessantes Match doch bestimmt mehr von Reiz als immer wieder nur eher langweilige, ja eigentlich nur beklagenswerte, Klagen auf dem Schreibtisch zu haben. Sie stimmen mir doch sicherlich zu, wenn man schon im Namen des Volkes urteilen und beurteilen tut, dass mann oder frau es dann doch auch richtig tun sollte. Oder ?!
In der Klageerhebung wegen einem Widerspruchsverfahren der Beklagten mit dem Aktenzeichen  geht es ja insoweit prinzipiell und voll inhaltlich um Artikel 2 des Grundgesetz und den Schutz des Recht auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit. Dazu habe ich angemerkt, dass das durch die von der Bundesregierung und auch den Ländern getroffenen Maßnahmen nur unzureichend gewährleistet wird. Und nicht nur in meinem speziellen Einzelfall ! Auch spielt bei einer Impfung, wegen möglicher gesundheitlicher Nebenwirkungen der dabei ja sicher notwendige Versicherungsschutz des bzw. der Betroffenen ebenso eine tragende Rolle.
Auch das ist nunmehr ein nicht unwesentlicher und integraler Bestandteil dieser Klage.
Und auch wegen des dabei zwangsläufig zu erwartenden doch recht beträchtlichen Umfang einer in sich und an sich schlüssigen Argumentation dauert es noch ein wenig. Das kommt dann aber. Irgendwann. Das kann ich Ihnen, werte Gerichtsbarkeit, jetzt schon zusichern.
Ebenso, dass die Weltgemeinschaft Covid-19; und diese virulanten, und anzunehmend gen-manipulierten, Mutanten; uns noch lange beschäftigen werden, da die nur teilweise durch demokratischen Strukturen bestimmten 'Entscheider' unserer Weltgemeinschaft anscheinend nicht in der Lage oder willens sind derartigen globale Bedrohungen der 'Neuzeit' konsequent, also mit hierbei einzig geeigneten und deshalb notwendigen Maßnahmen zu begegnen. Ähnliches gilt bei dieser seit Jahrzehnten bekannten und nahezu ungebremst sich stetig weiter in's Chaotische entwickelnden' Klimakatastrophe'. Auch hier wird das Leben, also die Lebensqualität, zukünftige Generationen auf dem Altar einer auf Gier basierenden Wachstumsideologie zu Gunsten von Profit und dem Nutzen nur einiger Weniger geopfert. Es ist ein eindeutiges Versagen, oder gar Verschulden, der politischen Verantwortlichen und auch einer 'demokratischen' Gesellschaft in Zeiten von Massenmedien und angewendeten Forschungsergebnissen der vergangenen 100 Jahre. und gerade auch werde ich der Gerichtsbarkeit ergänzende und sicherlich auch sachdienliche Ausführungen, nett bebildert mit Verweisen auf rechtliche Grundlagen und Notwendigkeiten für die Entscheidungsfindung der Gerichtsbarkeit, natürlich umgehend nachreichen. Gerade wegen dem doch ebenso entsprechend genauso andere Bürger und natürlich diesen unbeschreiblich weiblichen Bürgerinnen betreffenden Sachverhalt und dem bei dieser Klage doch eigentlichen bzw. wesentlichen Kern der Angelegenheit sollte im Sinne und so auch sicher zum Nutzen der ' deutschen Volksgemeinschaft ' die – wie allgemein bekannt – strittige Rechtslage ganz prinzipiell und grundsätzlich von Ihnen, also dem Sozialgericht in Speyer, schon als erste Instanz geklärt werden. Zu mindestens ich verstehe es als 'effektiven Rechtsschutz' im Sinne des Grundgesetz  das dann auch tut. Das Rechtsmittel der so bezeichneten „Richtervorlage“ bietet Ihnen dabei nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die verpflichtende Notwendigkeit für Ihren Amtsauftrag.

Bei dieser von mir so sicherlich treffend bezeichneten 'Methodik' eines so im SGB sicher nur irrtümlich oder nicht in arglistiger Täuschung so bezeichneten 'Jobcenter' erfolgt durch Negierung von Anträgen und Anspruchsvoraussetzungen ja sowieso kein ablehnender Bescheid.
Und somit auch keine Möglichkeit zuerst interne Rechtsmittel einzulegen, um somit die Gerichtsbarkeit zu entlasten.
Gerade deswegen erscheint die Vorgehensweise des Gericht mir als Alternative zu einem Klageverfahren zu empfehlen einen Überprüfungsantrag bei der Beklagten zu stellen keinesfalls als Recht auf einen effektiven Rechtsschutz.
Der Kreistag des Landkreises Kusel hat gem. § 5 Absatz 2 Nummer 4 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Jobcenter Landkreis Kusel“ Herrn Peter Simon für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2025 zum Geschäftsführer bestellt.
Gleichzeitig ist er seit 2019 leitender Jurist dieser kommunalen Einrichtung.
Unter dem Vorsitz von Herr Ass. jur. Peter Simon als Vorsitzende des Kreisrechtsausschuss kann ein Widerspruch nicht im Abhilfeverfahren ausgeräumt werden, weil er letztendlich in dieser rechtlich bedenklichen 'Doppelfunktion' nur sein eigenes Handeln bestätigt.
Wo oder wie und ganz ehrlich ist da ein effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 GG ? + !
Eine derartige Beschneidung meiner nicht zuletzt politischen Zielsetzung und ebenso der Tätigkeit im Rahmen von Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr.  – auch das möchte ich als Entschuldigung für das Fehlverhalten von Herr Ass. jur. Simon anführen – konnte nicht zuletzt nur durch die Unterstützung einer sich selbst entmündigenden Sozialgerichtsbarkeit und diesen mehr als nur laschen 'Verlautbarungen' der obersten Ordnungshüter, unseres bis zum Einsetzen einer Verfassung gemäß Art. 146 GG geltenden Grundordnung in Form eines Grundgesetz, geschehen.

Bis auf gelegentlich Entgleisungen und Schwächen, die ja im Dienste der deutschen Volksgemeinschaft immer mal wieder passieren können, trifft die Exekutive als nur ausführenden Bestandteil der Gewaltenteilung bei dem hier strittigen Sachverhalt einer andauernden Verletzung oder auch Missachtung der hierzulande verbindlich geltenden elementaren Rechtsnormen, welche so in Form einer von mir geforderten „Richtervorlage“ dem hierbei zuständigen Sozialgericht in Speyer überantwortet wurde, so eigentlich nur ein geringes Verschulden ...
Das Gericht - so auch das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel oder eben das 'Jobcenter Landkreis Kusel' - braucht jetzt wirklich nicht zur Klärung des dem zuständigen Leistungsträger durch die Aktenlage seit 3 Jahrzehnten hinlänglich bekannten Sachverhalt meiner Person als 'Mensch mit Behinderung', vergleichend dazu das BGH mit einem Beschluss vom 18.05.2009 ( IV ZR 57/08 ), nicht mit einem ergänzenden Gutachten, beispielsweise durch den Rentenversicherungsträger, neu zu erörtern. Für diese Klage und die inhaltlich so geforderte „Teilhabe“ ist es vollkommen unerheblich, ob es sich jetzt um ein bisschen "schizotypisch gaga" oder es eben um die individuelle Prägung des Menschsein in Form eines hoch-funktionalen schon heftig extrem atypischen Austismus anzunehmend in der hierbei geeigneten Schublade 'Asperger-Syndrom' handelt.
Das sind sowieso nur 'zweifelhaft' Definitionen dieser ( nur ) anscheinend psychisch gesunden Norm !
Welche ich auch, so sicher ebenso die Gerichtsbarkeit, erst gar nicht erst eindeutig hinterfragen möchte.
Das im Auftrag des Jobcenter Landkreis Kusel nach ca. 2 Jahren immerwährenden Antragstellungen dann endlich erstellte so benannte " Gutachten " [ = in Anführungszeichen ] dient in diesem Verfahren als verbindliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht alleinig der Feststellung von so schon in der Vergangenheit vorab durch andere Leistungsträger bereits schon seit dem letzten Jahrtausend immer wieder gleichlautend festgestellten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und gänzlich mangelnden Vermittlungsfähigkeit meiner Person in den im allgemeinen Sprachgebrauch bei den Beklagten, ebenso auch der Gerichtsbarkeit, so definierten „ normalen bzw. dem allgemeinen “ Arbeitsmarkt, also alleinig in einem lohnabhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Eine generelle Erwerbsfähigkeit wird auch gemäß der gutachterlichen Stellungnahme durch das Jobcenter in Kusel so nicht verneint !
Und nur weil ich, gewissermaßen ganz natürlich als atypischer Autist in der Schublade 'Asperger Syndrom' und sozusagen eine zivilsatorische 'Fortentwicklung' der menschlichen Spezies - der statistisch signifikant ansteigende Wert im Autismusspektrum gibt mir dabei anzunehmend recht - bin, und möglicherweise manchmal den Einruck erwecke andere Menschen wie kleine unartige und zudem noch kratzbürstige 'Kapuzineräffchen' zu betrachten, sollte diesden kleinen verzeihlichen Eigenheiten meines individuellen Menschsein wirklich nicht ernsthaft ein Hindernisgrund für die Mitarbeiter*innen der Gerichtsbarkeit, und / oder auch die öffentliche Verwaltung in Form von 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' und ebenso 'Jobcenter Landkreis Kusel', sein korrekt - im Einklang mit bestehenden Rechtsnormnen - Ihre Arbeit zu erledigen.
Mein persönliche Meinung dazu ist sowieso, dass wir uns hier auf diesem putzigen kleinen Planeten namens 'Gaia' mit einem durch zivilisatorischer und wirtschaftlicher Fehlentwicklung und 'Klimawandel' in einer geradezu typischer 'Sackgassenproblematik' befinden und der dadurch bewirkte Trend, der so in einem 2011 erstellten Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU) treffend benannten 'Großen Transformation', eine Chance und Möglichkeiten für die Zukunft in sich birgt. Ansonsten haben wir es sozusagen, bzw. in klaren und deutlich verständlichen Worten geschrieben, mit einem wild durcheinander schnatternden Haufen, sich entweder gegenseitig mit Hingabe lausender oder eben mit allen möglichen zu Verfügung stehenden und gerade greifbaren Mordwerkzeugen erschlagender, doch noch recht primitiver hominider Zweibeiner [ = Menschenaffen ] zu tun.
ALSO sehr geehrte und natürlich hoch verehrte Gerichtsbarkeit !
Liebe Mitarbeiter*innen vom 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' und dem 'Jobcenter Landkreis Kusel'.
Nachdem das Team M & I [ ~ Markt + Integration ] im Auftrag des Geschäftsführer, Herr Peter Simon, vom 'Jobcenter Landkreis Kusel' endlich nach mehrfacher Anmahnung meiner Person 2020 ein so bezeichnetes "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] erstellt hat, in dem ich dann als 'schizotype Persönlichkeitsstörung' zu werten bin.
Was somit für meine Person ein ausreichend legitmierter Grund war im Januar 2021 einen Antrag auf eine so bezeichnete 'mulitidiziplinäre Bewertung' im Sinne der UN-BRK zu stellen, und dann mit bekommen muss, dass weder seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' oder auch der hierbei zuständigen Gerichtsbarkeit in Speyer eine real klärende Reaktion erfolgt, darf sich wirklich niemand bei einer so heftig veranlagten geradezu "schizotypischen Persönlichkeitsstörung" wundern, wenn ich deshalb in Ausübung meines zugesicherten Widerstandsrecht gemäß Art. 20 (4) GG - wehret den Anfängen und das gerade auch mitten in Europa im Landkreis Kusel und in der lieblichen Pfalz - keinesfalls die Absicht habe den mir eigenen Schreibstil einem Diktat der formal erwarteten Ansprüche unserer staatlichen Organe [ ~ Gewalt ] anzupassen gedenke !
Wo also - bitte - ist Ihr [ ~ dein / unser ] Problem ?!
Ich hoffe, kann da wirklich nur flehend und um Verständnis heischend bitten und jammern, dass die Gerichtsbarkeit und möglicherweise sogar die Behörder zur Verwaltung der 'Erwerbslosigkeit', also in meinem Fall 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' + 'Jobcenter Landkreis Kusel', meinen Ausführungen Folge leisten können und sich endlich zu einer Entscheidung durchringen werden.
In dem Sinne verbleibe ich wie immer hochachtungsvoll und auch stets mit freundlichem Gruß …
arno [ Wagener ]


: APPENDIX :



: LAW & ORDER :


[ Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 -, Rn. 1-421, 1. Leitsatz. ]
= http://www.bverfg.de/e/es20090630_2bve000208.html
Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und 1 Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
Abs. 335 : Das Bundesrecht bricht aufgrund der grundgesetzlichen Anordnung entgegenstehendes Landesrecht (vgl. Art. 31 GG). Eine solche rechtsvernichtende, derogierende Wirkung entfaltet das supranational begründete Recht nicht. Der europarechtliche Anwendungsvorrang lässt entgegenstehendes mitgliedstaatliches Recht in seinem Geltungsanspruch unberührt und drängt es nur in der Anwendung soweit zurück, wie es die Verträge erfordern und nach dem durch das Zustimmungsgesetz erteilten innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl auch erlauben (vgl. BVerfGE 73, 339 <375>). Gemeinschafts- und unionswidriges mitgliedstaatliches Recht wird lediglich soweit unanwendbar, wie es der entgegenstehende gemeinschafts- und unionsrechtliche Regelungsgehalt verlangt.
Insoweit gilt das dann ja auch für Alle verbindlich bei dem “Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen” (Convention on the Rights of Persons with Disabilities – CRPD). Das ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist.
= https://www.behindertenbeauftragte.de/SharedDocs/Publikationen/UN_Konvention_deutsch.pdf =
: Charta der Vereinten Nationen :

Die Charta der Vereinten Nationen ist der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (United Nations).
Ihre universellen Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staatengemeinschaft, zu der sich alle inzwischen 193 Mitgliedstaaten bekennen. Die Charta der Vereinten Nationen mit dem Statut des Inter­nationalen Gerichtshofs wird von der DGVN in deutscher Übersetzung herausgegeben.
Sie kann als pdf-Dokument heruntergeladen oder auch bei der DGVN als Broschüre bestellt werden.
[ https://dgvn.de/bestellung/charta
= https://dgvn.de/publications/PDFs/Sonstiges/Charta-der-Vereinten-Nationen.pdf
: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte :
Neben der Charta der Vereinten Nationen ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 ein entscheidendes Dokument der internationalen Politik, auf das sich die Staaten geeinigt haben.
Sie ist die Basis aller weiter­gehenden menschenrechtlichen Vereinbarungen.
Mit diesen allumfassenden Prinzipien bekennen sich die Vereinten Nationen und ihre Mitgliedstaaten zur Gewährleistung, Förderung und zum Schutz der Menschenrechte. In diesem Dokument veröffentlicht die DGVN die Erklärung in deutscher Sprache sowie eine kurze Zusammenfassung jedes Artikels. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte kann als pdf-Dokument heruntergeladen oder als Broschüre bei der DGVN bestellt werden.
[ https://dgvn.de/bestellung/charta + Menschenrechte + GRATIS auch für Schulklassen !
= https://dgvn.de/publications/PDFs/Sonstiges/Allgemeine_Erklaerung_der_Menschenrechte.pdf
: UN-Behindertenrechtskonvention :
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN‑Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist ein internationaler Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.

Wie auch der Sozialgerichtsbarkeit - so ebenso dem 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' und auch 'Jobcenter Landkreis Kusel' - sicher bekannt hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen bereits 2001 beschlossen, dass Vorschläge für ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen entwickelt werden sollten.
Schon 5 Jahre später, am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll angenommen.
Die Unterzeichnung durch die Bundesrepublik Deutschland fand am 30. März 2007 statt, und mit der Verkündung des Gesetzes zur Ratifikation des “Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen” konnte die Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft treten.
Diesen völkerrechtlich bindenden Vertrag unterzeichnete auch die Europäische Union am 30. März 2007.
= https://ec.europa.eu/social/main.jsp?langId=de&catId=1138
Nachdem der Rat am 26. November 2009 den Beschluss über die Ratifizierung des Übereinkommens verabschiedet hatte und am 23. Dezember 2010 das Ratifizierungsverfahren durch Hinterlegung der Urkunde beim UN-Generalsekretär in New York abgeschlossen hatte, ist das Übereinkommen am 22. Januar 2011 auch für die Europäische Union in Kraft getreten.
Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen ist der allererste Menschenrechtsvertrag, der von der Europäischen Union als Staatenbund und Institution angenommen worden ist.
Mit dem Beitritt ist die EU auch im Umfang ihrer Zuständigkeit daran gebunden.
Die UN-BRK schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz Beachtung finden müssen. Dazu greift sie auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zurück und konkretisiert formuliert klar zentrale Bestimmungen dieser Dokumente, also grundlegender Menschenrechte, für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen
Die UN-Behindertenrechtskonvention ...
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen . . .
Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD)
Was ist die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ?
[ https://www.lv-koerperbehinderte-bw.de/n/c2-0.php?select=2
Die Behindertenrechtskonvention konkretisiert die universellen Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen. Kernprinzipien der UN-BRK sind Autonomie und Selbstbestimmung sowie Inklusion, das heißt das gleichberechtigte Miteinander von Menschen mit und ohne Behinderungen. Menschen mit Behinderungen sind nach der Konvention in allen Bereichen des Lebens mit dem Recht ausgestattet sind, von Anfang an dabei zu sein und aktiv teilhaben zu können. Die Umsetzung der Konvention ist Aufgabe der Vertragsstaaten in ihren jeweiligen Staatsgebieten.
Das „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) wurde am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. International ist es am 3. Mai 2008 in Kraft getreten, nachdem es 20 Staaten ratifiziert hatten. Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-BRK am 24. Februar 2009 ratifiziert. Nach den Regularien der Konvention trat sie am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft und ist seitdem geltendes Recht in Deutschland, welches von allen staatlichen Stellen umgesetzt werden muss.
Es ist also Aufgabe des Staates, somit des 'Jobcenter Landkreis Kusel' und 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel'.
Gerade aber auch der hierbei zwischen Bürger und staatlicher 'Gewalt' bzw. Amtsmissbrauch klärenden und letztendlich entscheidenden Gerichtsbarkeit, diese in der UN-BRK formulierten Rechte so umzusetzen, dass sie auch tatsächlich im Alltag gelebt werden und Menschen mit Behinderungen sich erfolgreich darauf berufen können.
Die für Deutschland verbindliche Konvention enthält Prinzipien (zum Beispiel Nicht-Diskriminierung, Chancengleichheit, Selbstbestimmung, Inklusion), Verpflichtungen (zum Beispiel Partizipation, Bewusstseinsbildung, Zugänglichkeit) und Einzelrechte (bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Ziel der Konvention ist der volle und gleichberechtigte Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen. Dafür setzt sich auch die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte ein.
Die UN-Behindertenrechtskonvention in der gerichtlichen Praxis ...
Die Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Sie ist eine verbindliche Richtschnur für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Seit dem Jahr 2009 gilt die Konvention auch in Deutschland. Wie gehen Gerichte als Schlüsselinstanzen mit den Bestimmungen aus der Konvention um?
Dazu auch ein Interview mit dem Präsidenten des Bundessozialgerichtes, Peter Masuch, und Valentin Aichele, dem Leiter der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention.
[ https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/.../die-un-brk-in-der-gerichtlichen-praxis
: AUSZUG : Rechte haben und Recht bekommen sind zwei paar Dinge – das erleben Menschen mit Behinderungen in Deutschland immer wieder. Oft müssen sie gegen Benachteiligungen und für ihre Rechte vor Gericht streiten. Auf diesem Weg stellen sich Hürden und viele Fragen aus der Sicht der UN-Behindertenrechtskonvention. Tatsächlich ist der gerichtliche Rechtsschutz, für den die deutschen Gerichte stehen, gerade für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen ein beschwerlicher Weg, der jedoch aus existentiellen Nöten oder Gründen der Gerechtigkeit oft beschritten werden muss. Für Gerichte stellt sich die Frage des richtigen Umgangs mit Rechtssuchenden, insbesondere hinsichtlich der praktischen Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) für die deutsche Rechtsanwendung, aber auch hinsichtlich der Anforderungen an eine barrierefreie Kommunikation. Darüber hinaus läuft seit 2009 ein Nachdenken in der Justiz und ihren Zweigen, welche Bedeutung die UN-BRK für die Inhalte des Rechts und dessen Verständnis, etwa des Sozialrechts oder für das Gebiet der rechtlichen Betreuung von Erwachsenen haben.
Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ...
Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in die Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen.
Zu diesem Zweck sind umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und – programme zu organisieren, zu stärken und zu erweitern und zwar so, dass sie im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer 'multidisziplinären Bewertung' der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen (Art. 26 Abs. 1 BRK).
Die am 26.3.2009 auch in Deutschland durch einfaches Gesetz in Kraft getretene UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen ohne jede Diskriminierung auf Grund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern.
Ziel der UN-BRK ist die „vollständige und wirksame Partizipation und Inklusion in der Gesellschaft“ !
In über 40 Artikeln beschreibt die BRK dazu jeweils eine Zielbestimmung zu jedem wichtigen Lebensbezug behinderter Menschen. Ist diese Zielbestimmung im Alltagsleben nicht verwirklicht, könnte dies eine Diskriminierung bedeuten, die der Betroffene nicht hinnehmen muss.
Er kann die Diskriminierung auf dem Rechtsweg feststellen lassen und ihre Beseitigung einfordern.
Das in der UN-Behindertenrechtskonvention zugrunde gelegte Verständnis von Behinderung umfasst die Menschen, die langfristig körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Sie ist damit zweifelsfrei auch bei allem Handeln mit und für Menschen mit psychischen Störungen zu beachten.
.
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention – kurz UN-BRK) ist somit ein wichtiger Meilenstein – nicht nur für Menschen mit Behinderungen, sondern für die gesamte Menschheit auf dem Weg zur zivilisatorischen Reife.
Die Konvention stellt klar, dass diese ein uneingeschränktes und selbstverständliches Recht auf Teilhabe und das Recht einer selbst bestimmten Lebensführungbesitzen.
Das Leitbild der Behindertenrechtskonvention ist „Inklusion“ !
Eine Teilhabe behinderter Menschen an und in unserer Gesellschaft ist ein Menschenrecht, kein Akt der Fürsorge oder Gnade.
Es geht also nicht darum,  dass sich der oder die Einzelne anpassen muss, um teilhaben und selbst gestalten zu können.
Es geht darum, dass sich unsere Gesellschaft öffnet, dass Vielfalt unser selbstverständliches Leitbild wird.
Es geht um eine tolerante Gesellschaft, in der alle mit ihren jeweiligen Fähigkeiten und Voraussetzungen wertvoll sind.
: DAZU AUCH MAL WIEDER ETWAS AUS DEM ALLWISSENDEN WIKIPEDIA :
https://de.wikipedia.org/wiki/Übereinkommen_über_die_Rechte_von_Menschen_mit_Behinderungen#Gleichberechtigte_Teilhabe_an_der_Gemeinschaft_(Integration)
: Gleichberechtigte Teilhabe an der Gemeinschaft (Integration) :
Dies beinhaltet unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Artikel 19, Bildung Artikel 24, Arbeit und Beschäftigung Artikel 27, angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz Artikel 28, Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport.
Hier fordert die Konvention mehrfach die Integration ( Der Begriff 'Inklusion' taucht so in der Konvention nicht auf ! ).
Aufgrund des Übereinkommens entspringt das Recht auf Teilhabe von Menschen mit Behinderung dem zentralen Menschenrecht auf Beachtung der Menschenwürde und ist nicht nur eine Frage des sozialen Wohlergehens.
Die Konvention nimmt Abstand von einer Behindertenpolitik der Fürsorge und des Ausgleichs gedachter Defizite.
„Defizit–Ansatz“ : Sie ist das Leitbild der sogenannten „Inklusion“ !
Es geht nicht mehr nur darum, Ausgegrenzte zu integrieren, sondern allen Menschen von vornherein die Teilnahme an allen gesellschaftlichen Aktivitäten auf allen Ebenen und in vollem Umfang zu ermöglichen. Dies bedeutet, alle gesellschaftlichen Bereiche müssen für die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sein oder geöffnet werden.
Es ist dabei nicht Aufgabe oder Verpflichtung des Menschen mit Behinderungen sich anzupassen, um seine Rechte wahrzunehmen.
Mit der UN Konvention wurde ein neues, erweitertes aber auch heute noch visionäres Ziel gesetzt. Eben die Inklusion, das Dabeisein, das Mittendrinsein von Menschen mit Behinderungen in allen Lebenslagen.
Dieses Wort Inklusion war bis vor einigen Jahren ein vollkommenes Fremdwort bei uns in Deutschland, nicht nur tatsächlich, sondern ein Fremdwort, wenn es benutzt wurde, dann häufig als Synonym für Integration und damit war es unzureichend übersetzt. Die UN-Behindertenrechtskonvention hat endlich Schluss gemacht mit diesem aufreibenden Wechsel aus Exklusion und Integration, in dem sie Inklusion als Kerngedanken festgeschrieben hat.
Die Bundesregierung bekennt sich ausdrücklich zu diesem Kerngedanken und damit zu einer Gesellschaft, die für jeden Platz hat und an deren Entwicklung und Gestaltung jeder teilnehmen kann.
Wir wollen eine Gesellschaft haben, die jeden wertschätzt, die jeden braucht, in der Menschen mit Behinderung nicht nur die gleichen Rechte haben wie alle andere Menschen auch, sondern in der ihnen auch der Zugang zu diesen Rechten möglich ist.
Die einzelnen Artikel der Konvention umfassen das gesamte Spektrum menschlichen Lebens. Angefangen beim existenziellen Recht auf Leben, bis Meinungsfreiheit, Wohnen, Gesundheit, gleiche Anerkennung vor dem Recht, Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, am kulturellen Leben, aber auch Erholung, Freizeit, Sport, um nur einige, vielleicht die wichtigsten zu nennen. Und natürlich umfasst die Konvention die Bereiche Bildung, Arbeit und Beschäftigung.
Die Behindertenrechtskonvention verhält sich auch zu der Frage, wie wir den Bedarf für Rehabilitation feststellen.
Hier wird Bezug genommen auf eine multidisziplinäre Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken, also die Bedarfsfeststellung nicht als eine Frage des ärztlichen Gutachtens der Defizite, sondern eine multidisziplinäre Herangehensweise.
Und das Ziel ist Einbeziehung in die Gemeinschaft und in die Gesellschaft und das so gemeindenah wie möglich.
Schließlich Art. 27, das Recht auf Arbeit und Beschäftigung in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld und frei gewählt. Das, was für andere Menschen gilt, soll auch für Menschen mit Behinderungen gelten.
Das ist kein unbedingtes Recht wie für alle anderen, es bedeutet gleichwohl eine Pflicht zur Überprüfung unserer sozialrechtlichen Regelungen, insbesondere für diejenigen, die auf Unterstützung unseres Sozialsystems angewiesen sind, um ihr Recht auf Arbeit zu realisieren.

Thinking outside the box …

Der Konvention kann man zwar keine direkte Direktive entnehmen, wie die Staaten die Sozialleistungen auszugestalten haben, aber insbesondere einkommensabhängigen Sozialleistungen sind dabei als außerordentlich fragwürdig anzusehen !
Hier wird auch in den Entscheidungsgremien der Politik schon seit langem diskutiert, ob das mit Art. 28 mit dem Recht auf angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz so überhaupt zu vereinbaren ist.
Als 63 jähriger Mensch, welcher mittlerweile 3 Jahrzehnte ursächlich durch eine entmenschlichte Bürokratie und die damit einhergehende Willkür der staatlichen Gewalt zu einem bloßen Objekt und einer Nummer in der Statistik degradiert wurde, möchte ich betonnen, dass gerade der junge Mensch mit Behinderung und zumeist komplexem Unterstützungsbedarf im Mittelpunkt einer beruflichen Integration bzw. Rehabilitation und somit einer Reform des deutschen Teilhaberechtes stehen muss. Ich - ganz ehrlich - bin nicht die geeigente Persönlichkeit für eine berufliche Integration in ein lohnabhängiges Beschäftigungsverhältnis. Vor 30 Jahren wäre das aber sicherlich dir hierbei geeignete Perspektive gewesen. Jetzt und in Zukunft bedeutet diese Verwirklichung des Recht auf Arbeit und auch einer gleichberechtigten Teilhabe alleinig dabei die Gewährleistung geeigneter und zwingend notwerndiger Rahmenbedingungen für ein Leben unabhängig von Sozialleistungen.
Und das ist deutsches, europäisches und auch verbindlich internationales Recht.
Und mehr als ein umgehende Umsetzung dieses Rechtsanspruch verlange ich dabei auch gar nicht !

Und natürlich auch, dass die Beklagte, ebenso wie auch die Gerichtsbarkeit, die Rechtsnorm "effektiver Rechtsschutz" gleich mit dabei verwirklichen.
Mittels eines teilhabeorientierten Behinderungsbegriffs sind unter Nutzung der In- ternational Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) der Weltgesundheitsorganisation einheitliche Maßstäbe für multidisziplinäre Profilings i.S.d. Art. 26 (1a) UN-BRK einzuführen. Auf diese Weise soll gearde sichergestellt werden, dass junge Menschen i.S.d. Art. 26 UNBRK durch eine passgenaue Unterstützung in die Lage versetzt werden, „ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens zu erreichen und zu bewahren“ und ihre individuelle Teilhabe zu realisieren.
Leistungen sind am individuellen Bedarf des Einzelnen auszurichten.
Den leistungsberechtigten Menschen sind durch barrierefreie, ganzheitliche Teilhabepläne nach bundeseinheitlichen Kriterien die erforderlichen Mitwirkungsrechte zu eröffnen.
Dies insbesondere auch um ihr Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX) und das Persönliche Budget (§ 17 Abs. II SGB IX) zu nutzen und ihre Selbstbestimmung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) ins Zentrum der Leistungserbringung zu rücken.
Auf dieser Grundlage sind gleichberechtigt für alle Menschen in Deutschland gemeindenahe und wirksame Leistungssysteme weiterzuentwickeln. Hierzu bedarf es vor allem außer nett formulierten Bekenntnissen gerade auch gesetzlich verbindlicher Rahmenbedingungen die eine individuelle, trägerübergreifende und flexible Leistungserbringung ermöglichen.
Das wird bislang in Deutschland noch nicht hinreichend umgesetzt.
Dies begründet sich insbesondere in mangelnden Kompetenzen und Ressourcen.
Die Wirksamkeit der Leistungserbringung und die Unterstützung von Inklusion in der Gesellschaft i.S.d. Art. 26 (1b) UN-BRK sind bereits heute nach § 19 Abs. 4 SGB IX – anders als im allgemeinen Vergaberecht nach VOL/A – das zentrale Eignungskriterium der Leistungserbringer.
Hierdurch entsteht ein teilhabeorientierter Wettbewerb am leistungsberechtigten Menschen, der insbesondere den europarechtlichen Vergabegrundsätzen aus dem Jahr 201430 entspricht.
Die Leistungsgestaltung nach dem SGB IX garantiert einen wirksamen und effizienten Mitteleinsatz, um die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Realisierung von Inklusion und Teilhabe zu nutzen.





Theresia Degener / Elke Diehl (Hrsg.)
Handbuch Behindertenrechtskonvention
Teilhabe als Menschenrecht – Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe
[ https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/Handbuch_Behindertenrechtskonvention.pdf
Seite 210 / 506 : Da die Teilhabebeeinträchtigung viele Facetten aufweisen kann, sollen die Angebote auf einer »multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen« (Buchstabe a).
Das bedeutet, dass zum Beispiel nicht allein durch ein ärztliches Gutachten Teilhabechancen bestätigt oder verneint werden können und lediglich eine Disziplin für die Bestimmung von Bedarfen zuständig ist:
Die Multidisziplinarität trägt der Vielgestaltigkeit der Problemstellungen bei der Förderung der Teilhabe Rechnung.
Seite 422 / 506 : Artikel 26 Habilitation und Rehabilitation
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, einschließlich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und beruf liche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistungen und Programme
a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;
b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Menschen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten.

Bedeutung der UN BRK für das multidimensionale EU Anti-Diskriminierungsrecht ...
[ https://www.boeckler.de/pdf/v_2015_03_05_schiek.pdf

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung :
Weg in eine inklusive Zukunft oder realitätsferne Utopie ?
Schriftliche Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung von Raphaela Fink ( Köln, 16. November 2009 )
[ https://www.hf.uni-koeln.de/data/gbd/File/inkoetext/Examensarbeit%20Raphaela.pdf

Wissenschaftliche Arbeit zum Abschluss des Schwerpunktbereichstudiums :
Rechtsgestaltung und Rechtspolitik
Zum Verhältnis von Freiheit und Gleichheit am Beispiel der UN BRK
Ihrr Umsetzung in nationales Recht sowie der bestehenden Regelungslücken
[ https://www.legal-gender-studies.de/wp-content/uploads/2013/01/Freiheit_Gleichheit_UN-BRK.pdf

: 2/2009 : Die UN-Behindertenrechtskonvention als Inklusionsmotor ...
[ https://www.studentenwerke.de/sites/default/files/un_behindertenrechtskonvention_degener2.pdf

Die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ...
Provokationen und Diskussionspapiere der Gremien in der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V. (CBP)
[ https://www.cbp.caritas.de/.../cbp_kongressreader_web.pdf

Zu empfehlen als Literaturhinweis ist das im OpenAccess verfügbare eBOOK :

Selbstbestimmt mitgestalten !
Behinderung im Fokus individueller und gesellschaftlicher Emanzipation
Sandro Cattacin, Dagmar Domenig und Urs Schäfer (Hrsg.)
[ https://www.seismoverlag.ch/site/assets/files/11263/oa_9783037777753.pdf





Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) wurde 2001 durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) verabschiedet. Die ICF ist in Verbindung mit der ICD ein wichtiges Instrument, um das komplexe Zusammenspiel von biopsycho-sozialen Faktoren darzustellen. Die Umsetzung der ICF ist ein wichtiger Beitrag, zukünftig ein Verständnis für die Ursachen von wachsenden Arbeitsunfähigkeitstagen, Erwerbsminderung und zunehmender Zahl von Frühberentung auf Grund von psychischen Störungen zu entwickeln.
Die im SGB IX festgelegte Teilhabeorientierung ist an der ICF orientiert.
So ist die Feststellung des individuellen funktionsbezogenen Leistungsbedarfs auch bei psychischen Störungen gesetzlich vorgeschrieben (§ 10 SGB IX).
Da Teilhabeleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn damit voraussichtlich die angestrebten Teilhabeziele erreicht werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SGB IX), sind auch Gegenstand, Umfang und Ausführung der Leistung ICF-orientiert zu gestalten.
Der Gesetzgeber hat auch die Qualitätssicherung auf die Umsetzung der Teilhabeziele ausgerichtet (§ 20 SGB IX).
Von einer psychischen Störung Betroffene können aber bei gleicher medizinischer Diagnose unterschiedliche Teilhabestörungen entwickelt haben. Aus diesem Grunde ist es so wichtig, die medizinische Diagnose um eine teilhabeorientierte Darstellung zu ergänzen. Für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen ist dabei zu beachten, dass die Komponenten der ICF wesentlich mehr Aussagekraft haben als die Diagnose.
So wird im sozialen Entschädigungsrecht, konkret in der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) seit langem berücksichtigt, dass sich der Grad der Behinderung auch bei psychischen Störungen primär nach der Ausprägung der „sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ zu richten hat.
Dennoch hat sich die Anwendung der ICF bisher weder im Begutachtungswesen noch in der Rechtsprechung durchgesetzt.

: SGB IX und Teilhabeorientierung :

Zur Realisierung des Rechts auf Teilhabe besteht im deutschen Sozialrecht mit dem SGB IX für das gegliederte Sozialleistungssystem ein für alle Rehabilitationsträger einheitlicher und gemeinsamer Rahmen, der sich hinsichtlich der Definition des Teilhabebegriffs an der ICF der WHO orientiert (Fuchs in DVfR Stellungnahmen, 2011).
Dort wird Teilhabe als Einbezogensein in eine Lebenssituation definiert.

: Bedarfsorientierung der Rehabilitation :

Alle Rehabilitationsträger haben nach § 10 SGB IX die individuell erforderlichen Leistungen funktionsbezogen zu erfassen und schriftlich so zusammenzustellen, dass sie nahtlos ineinander greifen. Nach § 27 SGB IX gilt diese Regelung ausdrücklich auch bei Leistungen der Krankenbehandlung, d. h. nicht nur bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern bei allen Leistungen der Krankenkassen nach dem SGB V.
Mit der Verpflichtung, den individuellen Leistungsbedarf „funktionsbezogen“ festzustellen, orientiert der Gesetzgeber das Feststellungsverfahren (Begutachtung durch Sachverständige, § 14 Abs. 5 SGB IX) ausdrücklich an der Philosophie der ICF der WHO und an der darin enthaltenen Kategorisierung der Teilhabebeeinträchtigungen.
Artikel 26 Abs. 1 Buchst. a des „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (im Folgenden UN-BRK) unterstreicht die Vorgaben des § 10 SGB IX mit der Verpflichtung, die Leistungen auf eine „multidisziplinäre Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken“ zu basieren. Diese umfassende Feststellung ist Grundvoraussetzung für die Koordination und Kooperation aller Akteure (sog. Teilhabemanagement).
Verfahren die Leistungsträger nach diesen Vorschriften, ist gewährleistet, dass die durch Krankheit verursachten Teilhabebeeinträchtigungen so früh wie möglich wahrgenommen werden, die erforderlichen Präventions - / Rehabilitationsleistungen ausgeführt sowie die teilhabeorientierten Rehabilitationsziele nach §§ 1, 4 Abs. 1, 26 Abs. 1 SGB IX erreicht werden.

: Teilhabemanagement :

Die §§ 8, 10, 11, 14 und 22 SGB IX enthalten ein umfassendes Teilhabemanagement, das die frühzeitige Feststellung einer drohenden oder eingetretenen Behinderung, eine trägerübergreifende, teilhabeorientierte Feststellung des Leistungsbedarfs, zügige Verwaltungsverfahren, zeitnahe Entscheidungen, sowie die nahtlose Leistungsausführung gewährleisten soll.
Der Anspruch des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist hoch : Durch geeignete Maßnahmen sollen Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft gefördert werden (§ 1 SGB IX). Noch einen Schritt weiter geht die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die seit März 2009 auch in Deutschland geltendes Recht ist. Sie fordert, „ein Höchstmaß an Unabhängigkeit … und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren” (Art. 26 Abs. 1 UN-BRK; Hervorhebung d. Verf.). Selbst wenn man diesen idealen Anspruch nicht in vollem Umfang zu teilen bereit ist und „nur” ein Optimum an Teilhabe erstrebt, ist klar, dass hierzu ein umfassendes Arsenal an Maßnahmen erforderlich ist. Diese Maßnahmen müssen unterschiedliche Lebensbereiche adressieren, darunter vor allem Gesundheit, Beschäftigung, Bildung, soziale Unterstützung und Unterhalt.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Konkretisierung von Ansprüchen auf Leistungen zur Teilhabe im obigen Sinn ist die Feststellung von individuellem Bedarf. Auch die Planung von Diensten und Einrichtungen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben hängt ganz wesentlich von der – in diesem Fall sozialepidemiologischen – Bedarfsschätzung ab. Die individuelle Bedarfsfeststellung ist (in Deutschland) zentraler Bestandteil des Verwaltungsverfahrens über Leistungen zur Teilhabe und obliegt den Rehaträgern. Ihr kommt entscheidende Bedeutung zu, weil auf ihr nicht nur die anschließende Leistungsentscheidung beruht, sondern (z. B. im Rentenverfahren) durchaus auch relevante Aspekte der zukünftigen Lebensgestaltung der Antragsteller. Im Bereich der Reha übt sie darüber hinaus eine wichtige Steuerungsfunktion aus. Gerade angesichts knapper Ressourcen muss der mögliche Nutzen bereits bei der Planung von Maßnahmen berücksichtigt werden. Nicht zuletzt davon (und von der Wirksamkeit, ohne die es keinen Nutzen geben kann) hängt auch die gesellschaftliche Legitimation der Institution Rehabilitation ab.
Insofern kommt dem Thema Bedarfsfeststellung hohe Bedeutung für die Rehaträger zu.

Das SGB IX mit Leben füllen !
Das SGB IX als rechtliche Grundlage um „Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens zu erreichen und zu bewahren“ personenzentriert und praxisorientiert weiterzuentwickeln und gemeinsam –
auch durch geeignete Anreizsysteme – mit Leben zu füllen, ist das Anliegen dieses Schreiben.

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine der Hilfen in besonderen Lebenslagen nach den Vorschriften des sechsten Kapitels des Sozialgesetzbuches XII (§§ 53 ff. SGB XII).
Im Sozialgesetzbuch IX ist der Personenkreis definiert.
Demnach sind Menschen behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“
Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII haben Menschen, die eine wesentliche Behinderung haben oder von einer solchen bedroht sind. Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich „nach den Besonderheiten des Einzelfalles“ und solange, wie Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Eine Altersgrenze gibt es im Gesetz nicht.
Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es,
    eine drohende Behinderung zu verhüten oder
    eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
    die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.
Zu diesen Aufgaben gehört vor allem,
    den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern,
    ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder
    sie so weit wie möglich unabhängig von der Pflege zu machen.

Ganz sicher aber auch eine Abhängigkeit durch eine Zwangsverpflichtung seitens des 'Leistungsträger' zum Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden.

Menschen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind auch von Behinderung bedroht, wenn eine solche Teilhabebeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder auch in der Vergangenheit nachweisbar ist.
Während sich die Anspruchsgrundlage auf eine entsprechende Eingliederungsmaßnahme für Erwachsene einheitlich nach den gesetzlichen Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit dem SGB IX richtet, gilt dies nur bei Kindern und Jugendlichen mit körperlicher oder geistiger Behinderung.
Handelt es sich hingegen um eine seelische Behinderung, besteht Anspruch auf eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Diese unterschiedliche gesetzliche Einordnung bewirkt allerdings nicht nur, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Eingliederungshilfe im Detail voneinander abweichen, sondern vor allem, dass es unterschiedliche Stellen gibt, die über die Gewährung der Hilfe entscheiden.
Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis.
Die Beurteilung einer geistigen Behinderung erfolgt in aller Regel aufgrund einer testpsychologischen Beurteilung, der eingereichten Unterlagen und/oder einer amtsärztlichen Begutachtung.
Der Leistungsträger trifft auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts, des festgestellten Bedarfs und des Ergebnisses der Teilhabe - oder Hilfeplankonferenz die Entscheidung über den Einsatz einer I-Hilfe, deren Qualifikation, den zeitlichen Umfang und die Dauer des Bewilligungszeitraumes. Die Hilfe sollte ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen gewährt.
§ 53 SGB XII : Leistungsberechtigte und Aufgabe :
[ https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxii/53.html
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
§ 2 SGB IX : Begriffsbestimmungen :
[ https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/2.html
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

Es hat ja wirklich ganz und gar unzweifelhaft den Anschein, dass ich als so diffamierend bezeichneter 'Kunde' bei den 'AGB' eines so benannten 'Jobcenter' im Konstrukt Hartz IV / SGB II als 'Leistungsberechtigter' gewertet werden muss.
Seit mittlerweile 30 Jahren beschwere ich mich deswegen bzw. stelle Anträge auf Hilfestellungen erst bei 'Sozialämtern'. Und dann im Zuge der Reformen am Arbeitsmarkt bei irgend welchen sicherlich nur irrtümlich im SGB so benannten 'Jobcenter'.
Das ist nachweisbar. Unstrittig. Und durch Gutachten, bzw. schon 1990 durch eine 'innerdienstliche Mitteilung', in der Akte meiner Person ausreichend dokumentiert.
Insoweit besteht für das 'Jobcenter Landkreis Kusel' und auch 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', gerade auch durch das 2021 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] ein zwingender Handlungsbedarf. Und somit die Verpflichtung meiner Person eine selbst bestimmte Lebensführung und auch gleichberechtigte Teilnahme in und an der Gesellschaft zu ermöglichen.
Ich beantrage also jetzt erst einmal Integrationshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII und den anderen Bestimmungen des SGB, GG !
Und auch den Rechtsnormen und Vorschriften, welche durch international verbindliche Abkommmen für Deutschland gültig sind.
Und korrigieren Sie mich bitte wenn ich da die falschen - nicht exakt zutreffenden §§ verwende. Bitte !
Und soweit ich das Ganze verstanden habe, korrigieren Sie mich bitte im Rahmen Ihrer Beratungs - und Auskunftpflicht wenn ich mich irren sollte oder dabei gar irgendwelchen wahnhaften halluzinatorischen Anwandlungen unterliege, hätte das Team M & I [ ~ Markt und Integration ] des 'Jobcenter Landkreis Kusel' schon längst seit Erstellung des "Gutachten" [ = in Aführungszeichen ] von sich aus reagieren müssen. Dafür brauche ich auch keinen Antrag zu stellen. Bei Bekanntwerden einer 'Notlage' ist der zuständige Leistungsträger von sich aus verpflichtet diesem Umstand Abhilfe zu verschaffen.
Soweit habe ich das doch richtig verstanden ? + !
Sie brauchen jetzt auch nicht anfangen zu blättern und in den Gesetzestexten nachzuschauen ...
Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -
[ https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/1.html
§ 1 SGB IX - Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft -
Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

Ich habe das nicht geschrieben. Das steht da so. Ja wirklich. So ist das !
Menschen erhalten Leistungen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.
Und da steht ganz eindeutig in diesem Buch. Also dem SGB ! Dieser Sprachgebrauch gilt nicht nur für die einzelnen Abschnitte.
Und diese "für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetze" lassen wir einfach mal dabei links liegen ! Ignorieren das ! Wesentlich dabei :
Fördern bedeutet aktive Förderung, da Benachteiligungen dabei zu vermeiden sind oder ihnen entgegenzuwirken ist.
§ 9 SGB IX : Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe :
(2) Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.

Ihre Behörde darf mich also auch nicht bis zur Grundsicherung im Alter vertrösten.
Das ist wirklich ein Handlungsbedarf, sogar gewissermaßen ein Zugzwang, für das so benannte 'Jobcenter'.
Anscheinend ist das ja wirklich ganz eindeutig so.
Und sogar juristisch unstrittig.
Gewissermaßen unzweifelhaft !

Und in § 12 SGB IX - Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung - wurde vom Gesetzgeber ganz bewusst in Absatz 2 darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Absatz 1 auch für Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe Geltung hat.
[ https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/12.html
Ich mag aber bezweifeln, dass diese "Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung" vom hierbei zuständigen und verantwortlichen Leistungsträger im Sinne der gesetzlichen Vorgaben in der Vergangenheit überhaupt bei meiner 'Lebensperspektive' berücksichtigt wurden.
Sehen Sie das also der Zukunft zugewandt.
Und tun Sie es als der hierbei zuständige Rehabilitationsträger ...
[ https://de.wikipedia.org/wiki/Eingliederungshilfe


Und nun mal wieder zu diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] !


Und gerade auch dieser 'multidisziplinären Bewertung' der individuellen Bedürfnisse und Stärken.
= https://www.google.com/search?q=%22multidisziplinäre+Bewertung%22+UN-BRK =
Diesen ersten hier angeführten Hinweis verstehen Sie bitte in direktem Zusammenhang mit dem von der Beklagten erstellten "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] !
Mehrdimensionale Diskriminierung – Begriffe, Theorien und juristische Analyse
[ https://www.antidiskriminierungsstelle.de/..../expertise_mehrdimensionale_diskriminierung_jur_analyse.pdf
Seite 52 von 95 : Für die Fälle mehrdimensionaler Diskriminierung stellt sich die Frage, ob die Mehrdimensionalität eine Erhöhung der Entschädigungssumme zur Folge hat, haben würde und haben sollte.
Dies wird in der Gesetzesbegründung und in der Literatur offensichtlich vor dem Hintergrund eines additiven Konzepts von Intersektionalität durchaus vertreten. Eine Persönlichkeitsverletzung aufgrund mehrerer Merkmale sei ein verstärkter Eingriff in die Persönlichkeitssphäre. [ --- ] Gerichte haben sich dazu bislang nicht geäußert.
[ https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/ueber-diskriminierung-node.html
Diskriminierung ist in Deutschland verboten und mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gibt es ein Regelungswerk, das vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften schützt.
Zugegeben : Ich bezeichne das in meinem Fall ja immer gerne als 'muktidimensionale' Diskriminierung !
Aber, anscheinend im besten Einvernehmen mit der hiesigen Gerichtsbarkeit, wurde durch die Beklagte ohne wirklich schlüssige Begründung ein Sachverhalt behauptet, und auch durch fachliche 'Kompetenz' eines "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] erwirkt. Und somit gewissermaßen in Umkehr der Realität zum späteren Beweis bei Gericht eine Aktenlage geschaffen.

KLEINES INTERMEZZO >>>


Werte Gerichtsbarkeit.
Liebe Menschen. Auch im 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' und auch 'Jobcenter Landkreis Kusel'
Lassen Sie mich ruhig ein wenig von möglichen paranoiden Wahnvorstellungen erzählen !
Es handelt sich ja auch um eine geradezu klassische Vorgehensweise in der altbewährten stalinistischer Manier ...
Vielleicht wird ja sogar im internen Schriftverkehr von der Beklagten vorsichtig die Vermutung geäußert, dass der Kläger früher möglicherweise in psychiatrischer Behandlung gewesen sein soll. Es ist dann ja wirklich nur noch eine Frage der Zeit bis ich als 'Kunde' von der Beklagten eine Einladung zum "Sozialpsychiatrischen Dienst" erhalte. Hier kann ja dann leicht der Versuch unternommen werden eine Person - also einen so als 'Kunde' diskriminierten Menschen - gleich grundlegend als "Mensch mit Behinderung" zu psychiatrisieren. Und das Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen vom 15. Oktober 2020, kurz PsychKHG, regelt dann Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch kranke Personen einschließlich der freiheitsentziehende Unterbringung. Hilfen für psychisch erkrankte Menschen haben das natürlich Ziel, die Erkrankung zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Nach so einem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] darf ja eine Selbstgefährdung der Person nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das verstehen die Damen und Herren Richter des hierbei zuständigen Gericht vor Ort dann sicherlich.
Und Sie, werte Gerichtsbarkeit, wissen doch : Folgenlosigkeit führt zur Dreistigkeit !
Sie sollten keine, letztendlich ja in krimineller Absicht, zum Nachteil des Kläger beabsichtigten üblen Machenschaften begünstigen ! Überlegen sie es sich genau, ob sie diesen eindeutigen Rechtsmissbrauch, welcher so ganz objektiv besteht, weiter zu mindestens durch Ihre Untätigkeit und stillschweigende Duldung unterstützen wollen !                              
Die Methodik der Beklagten - wie Ihnen ja bekannt - hat doch wirklich Methode und langjährige Praxis und Übung in diesem Konstrukt Hartz IV. Die gänzliche Negierung geltenden Rechts wird dann durch eine gutachterliche Stellungnahme nachträglich nur noch legitimiert. Unter dem Eindruck dieser Unterstellung hören Sie als Richter gar nicht mehr dem Betreffenden oder eigentlich davon Betroffenen zu. Und nach einiger Zeit wird dann ein Gerichtsverfahren alleinig noch zum Nachteil eines Opfers, oder war es jetzt ein Kläger, betrieben.
Oder eben Sie verharren ebenfalls in Untätigkeit !
Es ist steht ja schon in Alles in dem psychologischen Gutachten.
Es ist schließlich nur ein paranoider Wahn. So hat die Beklagte es verkündet.

Und somit ist wurde die Schutzfunktion des geltenden Rechtssystems zu Gunsten der Beklagten einseitig aufgehoben.
Ganz grundsätzlich und allgemein gelten diese Einchränkungen für das System Hartz IV.
Deine Bürgerrechte gelten da nicht schon lange nicht mehr !

  

JETZT AUCH NOCH EIN PAAR ZITATE AUS 'FIGHCLUB' !

» Willkommen im Fight Club !
  Die erste Regel des Fight Club lautet :
  Ihr verliert kein Wort über den Fight Club !
  Die zweite Regel des Fight Club lautet :
  Ihr verliert kein Wort über den Fight Club! «

Der legendäre Satz aus dem Filmklassiker hat sich wohl in all unsere Köpfe gebrannt ...
Auch Jahre nach seinem Release 1999, sind die Zitate aus dem Film absolute Klassiker und Must-Knows.

„Das werd ich Ihnen sagen ! Ich würde mir ausgesprochen gut überlegen wen ich darauf anspreche. Weil die Person die DAS verfasst hat ein Risiko darstellt. Und dieser Psychopath in Buttondown-Hemd und Einreiher könnte plötzlich ausrasten... Einfach so von Raum zu Raum ziehen, seinen Armalite AR-10 Karabiner-Gasdrucklader mit Halbautomatik im Anschlag und eine Salve nach der anderen in Kollegen und Mitarbeiter pumpen... Es ist vielleicht jemand, den Sie schon ewig kennen! Jemand der Ihnen VIEL näher steht als Sie glauben.“
 (Original: „I'll tell you! I would think very carefully about whom to speak to. Because the person who wrote DAS is a risk. And this psychopath in a button-down shirt and single-breasted suit might suddenly freak out... Just wandering from room to room, his Armalite AR-10 carbine gas-operated semi-automatic at the ready, and pumping round after round into coworkers and co-workers... It might be someone youve known forever! Someone MUCH closer to you than you think.“)

Vor fast zwei Jahrzehnten erschuf David Fincher mit „Fightclub“ einen absoluten Kultfilm. Obwohl der Begriff Kultfilm ein durchaus schwammiger Begriff ist, dürfte „Fight Club“ definitiv als ein Beispiel dafür gezählt werden. Seither feiern Fans den Look des Films, der durch desorientierende Kamerafahrten und schnelle Szenenwechsel dominiert wird und dem Kino neue Perspektiven eröffnete. Immer im Mittelpunkt: der namenlose Erzähler (Edward Norton), der als gespaltene Persönlichkeit zwischen Konsumkritik, Bombenanschlägen, Kämpfen in Bars und Hinterhöfen wandelt und unvergessen bleibt. Besonders die Zitate aus „Fightclub“ verlieren nie an Aktualität.

„Du hast einen Weg gesucht, dein Leben zu verändern, und allein hast du’s nicht geschafft. All das, was du immer sein wolltest, das bin ich. Ich sehe aus, wie du aussehen willst. Ich ficke, wie du ficken willst. Ich bin intelligent, begabt und das Wichtigste: Ich hab all die Freiheiten, die du nicht hast.“
 (Original: You were looking for a way to change your life and you couldnt do it alone. Everything you always wanted to be, thats me. I look how you want to look. I fuck how you want to fuck. Im intelligent, talented and most importantly, I have all the freedom you dont have.“)

Ich nehme einfach mal an, daß fast jeder den Film Fight Club, welcher auf dem bestseller Novell von „Chuck Palahniuk“ basiert kennt. Aber auch wenn du den Film nicht gesehen hast, oder dir das Buch nichts sagt, ist es absolut OK jetzt weiter zu lesen, weil die Essenz dieser Zitate auch ohne dieses Hintergrundwissen die Realität unseres Lebens sehr gut widerspiegelt.

„Scheiß auf all das, was du weißt. Du musst das, was du weißt vergessen. das ist dein Problem. Vergiss das, was du denkst über das Leben zu wissen.“
 (Original: „F**k what you know. You need to forget about what you know, that’s your problem. Forget about what you think you know about life.“)

„Das ist dein Leben, und es endet Minute für Minute.
 (Original: „This is your life, and it’s ending one minute at a time.“)

„Alles, was du besitzt, besitzt irgendwann dich.“
(Original: „The things you own end up owning you.“)

„Sich Federn in den Arsch zu schieben macht dich zu keinem Huhn.“
(Original: „Sticking feathers up your butt does not make you a chicken.“)

„Mann, im Fight Club sehe ich die stärksten und klügsten Männer kämpfen, die jemals gelebt haben. Ich sehe all dieses Potential und ich sehe die Verschwendung. Verdammt, eine gesamte Generation zapft Benzin, räumt Tische ab oder sie sind Bürosklaven in Anzügen. Werbung macht uns heiß auf Autos und Klamotten, wir arbeiten in Jobs die wir hassen, nur damit wir Scheiße kaufen können die wir nicht brauchen. Wir sind die Zweitgeborenen der Geschichte, Leute.“
 (Original: „Man, I see in fight club the strongest and smartest men who’ve ever lived. I see all this potential, and I see squandering. God damn it, an entire generation pumping gas, waiting tables; slaves with white collars. Advertising has us chasing cars and clothes, working jobs we hate so we can buy shit we don’t need. We’re the middle children of history, man.“)

„Wir wurden durch das Fernsehen aufgezogen in dem Glauben, dass wir alle irgendwann mal Millionäre werden, Filmgötter, Rockstars… Werden wir aber nicht. Und das wird uns langsam klar. Und wir sind kurz, ganz kurz vorm Ausrasten.“
 (Original: „We’ve all been raised on television to believe that one day we’d all be millionaires, and movie gods, and rock stars, but we won’t. And we’re slowly learning that fact. And we’re very, very pissed off.“)

„Wir sind Konsumenten. Wir sind Abfallprodukte der allgemeinen Lifestyle-Obsessionen.“
 (Original: „We’re consumers. We are the byproducts of a lifestyle obsession.“)

„Du bist nicht dein Job! Du bist nicht das Geld auf deinem Konto! Nicht das Auto, das du fährst! Nicht der Inhalt deiner Brieftasche! Und nicht deine blöde Cargo-Hose! Du bist der singende, tanzende Abschaum der Welt.“
 (Original: „You are not your job. You’re not how much money you have in the bank. You’re not the car you drive. You’re not the contents of your wallet. You’re not your fucking khakis. You’re the all-singing, all-dancing crap of the world.“)

„Zuerst musst du wissen, nicht fürchten, sondern wissen, dass du einmal sterben wirst.“
 (Original: „First you must know, not fear, but know that someday you're gonna die.“)

"Erst nachdem wir alles verloren haben, haben wir die Freiheit, alles zu tun."
 (Original: „It’s only after we’ve lost everything that we’re free to do anything.“)

„Der Erlöser der meinen Besitz zerstört hat, hat meine Wahrnehmung neu ausgerichtet.“
 (Original: „The liberator who destroyed my property has realigned my perceptions.“)

„Verdränge die Grundsätze der Menschheit, speziell die Wichtigkeit von materiellem Besitz.“
 (Original: „Reject the basic assumptions of civilization, especially the importance of material possessions.“)

„Weil wir gerade von Konsumverhalten sprechen: „Wir sind alle Teil vom selben Komposthaufen.“
 (Original: Talking about consumerism: „We are all part of the same compost heap.“)

„Nur eine Krise kann uns zu neuem Leben erwecken.“
 (Original: „Only after disaster can we be resurrected.“)

„Zeit um für das an was du glaubst aufzustehen.“
 (Original: „Time to stand up for what you believe in.“)

„Schwing deinen Arsch aus deinem Apartment. Triff dich mit einem Mitglied des anderen Geschlechtes. Hör auf damit so exzessive einzukaufen und zu masturbieren. Kündige deinen Job. Fang an zu kämpfen. Beweise das du am Leben bist. Wenn du deine Menschlichkeit nicht einforderst, wirst du als niemand sterben. Du wurdest gewarnt.“
 (Original: „Get out of your apartment. Meet a member of the opposite sex. Stop the excessive shopping and masturbation. Quit your job. Start a fight. Prove you’re alive. If you don’t claim your humanity you will become a statistic. You have been warned.“)

„Nothing is static.”
„You wake up, and that's enough.”
„The first step to eternal life is you have to die.”
„What you see at fight club is a generation of men raised by women.”
„Warning: If you are reading this then this warning is for you. Every word you read of this useless fine print is another second off your life. Don't you have other things to do? Is your life so empty that you honestly can't think of a better way to spend these moments? Or are you so impressed with authority that you give respect and credence to all that claim it? Do you read everything you're supposed to read? Do you think every thing you're supposed to think? Buy what you're told to want? Get out of your apartment. Meet a member of the opposite sex. Stop the excessive shopping and masturbation. Quit your job. Start a fight. Prove you're alive. If you don't claim your humanity you will become a statistic. You have been warned.” „Remember this. The people you're trying to step on, we're everyone you depend on. We're the people who do your laundry and cook your food and serve your dinner. We make your bed. We guard you while you're asleep. We drive the ambulances. We direct your call. We are cooks and taxi drivers and we know everything about you. We process your insurance claims and credit card charges. We control every part of your life.” „For thousands of years, human beings had screwed up and trashed and crapped on this planet, and now history expected me to clean up after everyone. I have to wash out and flatten my soup cans. And account for every drop of used motor oil. And I have to foot the bill for nuclear waste and buried gasoline tanks and landfilled toxic sludge dumped a generation before I was born. „I am trash and shit and crazy to you and this whole fucking world. You don't care where I live or how I feel, or what I eat or how I feed my kids or how I pay the doctor if I get sick, and yes I am stupid ad bored and weak, but I am still your responsibility.”

= Chuck Palahniuk, Fight Club =
 

Abschließend in diesem kurzweiligen ' Intermezzo ' . . .
ETWAS ZUR WUNDERBAREN WELT DES WIDERSTAND ...


UND J A ! Y S Í ! AND Y E S !
Diese Einleitung erscheint logisch / folgerichtig ...
Esta introducción parece lógico / lógica ...
This introduction seems logical ...
ES IST DEIN / UNSER RECHT . . .
https://de.wikipedia.org/wiki/Positives_Recht
Positives Recht oder gesatztes Recht ist das „vom Menschen gesetzte Recht“.
Der Gegenbegriff ist das überpositive Recht oder Naturrecht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Naturrecht
Naturrecht (lateinisch ius naturae, aus ius ‚Recht‘ und natura ‚Natur‘; auch lateinisch ius naturale, natürliches Recht; seltener überpositives Recht) ist in der Rechtsphilosophie die Bezeichnung für ein universell gültiges Ordnungsprinzip, dessen Grundannahme die Idee bezeichnet, dass aus der Natur des Menschen die Normen des menschlichen Zusammenlebens zu begründen sind. Naturrecht ist nicht naturethisch als „Recht der Natur“ zu verstehen, denn im Mittelpunkt steht der Werte bildende Mensch mit seinen Naturanlagen.
Die katholische Kirche hält bis ins 21. Jahrhundert am Begriff Naturrecht fest.
Die säkularen rechtsphilosophischen Ausprägungen des Naturrechts, die nicht aus religiösen Grundwerten hergeleitet sind, sondern von der Erkennbarkeit durch menschliche Vernunft, werden als Vernunftrecht bezeichnet.
https://de.wikipedia.org/wiki/Vernunftrecht
Vernunftrecht ist natürlich das Recht, dessen Begründung aus der bloßen Vernunft her ableiten lässt.
Und das ist im juristischen Sinne - streng formal - eigentlich gar nicht existent.
Anschaulich erklärt ist positives Recht das Recht, das vom Menschen erschaffen wird, während Naturrecht vom Menschen bloß entdeckt wird.
Der Begriff „positives Recht“ betont den Gegensatz zu Naturrecht, philosophischer Ethik und allgemeinen Rechtsprinzipien, die – je nach Ausgangspunkt dessen, der darüber nachdenkt – „naturgegeben“, „im Wesen des Menschen liegend“ oder „von Gott vorgegeben“ seien. Dies bedeutet nicht von vornherein inhaltliche Gegensätze zwischen positivem Recht und – zum Beispiel – Naturrecht: Sobald Naturrecht verbindlich festgeschrieben wird, ist es zum positiven Recht geworden.
Für Naturrecht wird auch der Ausdruck „überpositives Recht“ verwendet; siehe auch Vernunftrecht. Aus der Sicht des vorherrschenden Rechtspositivismus gilt :
Positives Recht ist vom Menschen gemachtes und damit veränderliches Recht. Positives Recht gilt (im Gegensatz zum überpositiven bzw. Naturrecht) zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten. Es gilt, selbst wenn es nach dem „Gefühl“ eines Einzelnen – oder im besonderen Fall sogar nach Meinung der Mehrheit der Menschen – als „ungerecht“ und damit Unrecht empfunden wird.
Das positive Recht ist unvollkommen und jederzeit veränderbar, beansprucht jedoch als jeweils gegenwärtige Gestalt der Rechtsordnung zunächst einmal Befolgung. Es steht aber dann allen der gerichtliche Weg offen; das positive Recht kann außerdem durch Einwirkung auf die Parlamente als Gesetzgeber neu gefasst werden.
Zur Berechtigung der Nichteinhaltung positiven Rechts siehe auch : Ziviler Ungehorsam.
https://de.wikipedia.org/wiki/Ziviler_Ungehorsam
Ziviler Ungehorsam (aus lateinisch civilis ‚bürgerlich‘; deshalb auch bürgerlicher Ungehorsam) ist eine Form politischer Partizipation, deren Wurzeln bis in die Antike zurückreichen.
Durch einen aus Gewissensgründen vollzogenen und damit bewussten Verstoß gegen rechtliche Normen zielt der handelnde Staatsbürger mit einem Akt zivilen Ungehorsams auf die Beseitigung einer Unrechtssituation und betont damit sein moralisches Recht auf Partizipation.
Häufig beansprucht er ein Recht auf Widerstand für sich, das sich jedoch von einem verfassungsgemäß gegebenen Widerstandsrecht unterscheidet.
https://de.wikipedia.org/wiki/Widerstandsrecht
Das Widerstandsrecht ist allgemein ein naturrechtlich bzw. durch ein positives Gesetz statuiertes Recht jedes Menschen, sich unter bestimmten Bedingungen gegen staatliche Gesetze oder Maßnahmen aufzulehnen bzw. ihnen den Gehorsam zu verweigern.
Eine wesentliche Rolle spielte dabei die Auseinandersetzung mit der Legitimation geschriebenen Rechts und die Frage nach einem allgemeinen übergesetzlichen Prinzip, dem sich alles geschriebene Recht unterzuordnen habe. Geschriebenes Recht und Gesetz muss sich an der Freiheit ( die nicht als bloße Abwesenheit von Zwang verstanden werden will ) messen lassen können.
In Deutschland garantiert Artikel 20 des Grundgesetzes Abs. 4 das Recht eines jeden Deutschen, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die dort in Abs. 1 bis 3 niedergelegte Verfassungsordnung zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.  Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass staatliche Organe sich durchaus verfassungswidrig verhalten können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln.
Das Widerstandsrecht besteht auch nicht gegen einzelne, Art. 20 GG verletzende Maßnahmen staatlicher Organe.
Vielmehr muss es sich um einen Angriff auf die grundlegende Ordnung als solche handeln, um deren Verteidigung und Wiederherstellung es geht, woraus sich der die Ordnung konservierende Charakter eines Widerstandsrechts herleitet.
Das Widerstandsrecht setzt außerdem voraus, dass alle anderen legalen Möglichkeiten einer Gegenwehr ausgeschöpft sind (Subsidiarität, ultima ratio), eine andere Abhilfe somit objektiv nicht möglich ist.
Liegen die Voraussetzungen des Widerstandsrechts objektiv vor, so sind beliebige Formen des Widerstands, sei es individuell oder kollektiv, möglich, auch wenn sie geltendes Recht verletzen.
Etwaige dabei begangene Straftaten und andere Rechtsverletzungen werden durch das Widerstandsrecht gerechtfertigt.
Der den Widerstand Leistende muss aber jeweils das mildeste Mittel einsetzen, wenn ihm dies möglich ist.
Demjenigen, der zivilen Ungehorsam übt, geht es damit um die Durchsetzung von Bürger- und Menschenrechten innerhalb der bestehenden Ordnung, nicht um Widerstand, der auf die Ablösung einer bestehenden Herrschaftsstruktur gerichtet ist.
Ziviler Ungehorsam als ganz praktischer Widerstand kann aber auf die Ablösung, insoweit auch Reform, einer bestehenden Herrschaftsstruktur gerichtet ist.
Die Methoden und Aktionsformen von zivilem Ungehorsam und Widerstand gleichen sich also in vielen Fällen.
[ http://spindelboeck.net/aktives_widerstandsrecht_spindelboeck_1994.pdf

<<< KLEINES INTERMEZZO

: AUSZUG : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210719_klage_anlage_01.pdf :

Also ein rundum cooles Paket, welches zudem verfassungskonform vollkommen unbedenklich auch für Nicht-Behinderte geeignet ist . . .

Prokrastination. [ https://de.wikipedia.org/wiki/Prokrastinetion ]
Mangelndes materielles, psycho+soziokulturelles Existenzminimum !
Das sind – so hoffe ich – ein paar sachdienliche Stichworte für Sie ?
Und Nein. Ich habe nicht den Faden verloren.
Wegen dieser ja gerade bei Ihnen eingereichten Klage ? + ! Da möchte ich die Sozialgerichtsbarkeit schon jetzt, Hier & Heute und in der ersten Instanz, auffordern im Rahmen einer „Richtervorlage“ den hier beschriebenen Sachverhalt wohlwollend und sachgerecht zu prüfen. Und dem BVerfG eine Entscheidung dazu abverlangen.  Dieses System namens „ Hartz IV “ ist eindeutig ein Auslaufmodell !
Die derzeit stattfindende Transformation verlangt sogar ihr Handeln.
Und — bitte — haben Sie etwas Verständnis für meinen Schreibstil !
Ein Psychologe, Herr Janzen, ist bei der Erstellung seines Gutachten im Auftrag und für das Jobcenter Landkreis Kusel, also für die Beklagte, zu der Ansicht gelangt, dass diese Andersartigkeit, also mein individuelles Menschsein, ganz einfach nur zu so einer typischen "schizotypen Persönlichkeitsstörung" passen kann. Ich bin da ja eher der Ansicht, dass diese – nach meiner Meinung – eindeutige Diffamierung meiner Person und Menschenwürde absolut nicht [ = keinesfalls ] zutreffend ist, und es sich um eine Persönlichkeitsprägung im Spektrum des atypischen Autismus, und anzunehmend etwas in der Schublade 'Asperger Syndrom', handelt !
Ich kann auch gerne dem Gericht eine entsprechende Ausarbeitung meiner Person wegen dem von der Beklagten erstellten Gutachten zukommen lassen, welche klar in aller Eindeutigkeit signalisiert, dass dieses so bezeichnete „Gutachten“ wirklich ganz ernsthaft und ohne irgendwelche Probleme vollständig zu hinterfragen ist. Wie der Beklagten bekannt handelte es sich bei dieser gutachterlichen Untersuchung durch einen Amtsarzt um eine Forderung meiner Person, um die teilweise bereits von vorherigen Leistungsträgern festgestellten und eindeutig vorhandenen Einschränkungen meiner Erwerbsfähigkeit, bzw. bestehenden Berufsunfähigkeit, zu prüfen ...
Aber unabhängig von der zutreffenden Schlüssigkeit der Annahme eines Psychologen – oder eben nicht – habe ich daraufhin bei der Beklagten ohne irgendwelche dabei störenden 'prokrastinatorischen' Anwandlungen einen wirklich 100% sachlichen Antrag eingereicht !
Und eine "multidisziplinäre Bewertung" im Sinne der UN-BRK, und da im Speziellen Artikel 12 (5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a), beantragt. Natürlich keinerlei Reaktion seitens der Beklagten. Ich habe deswegen mehrfach angemahnt.  Passend dazu habe ich dann noch einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei immer noch offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können, beantragt. Und JA ! Das wird ein integraler Bestandteil der noch gemeinsam zu erstellenden Eingliederungsvereinbarung. Und damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung verwirklichen kann benötige ich dabei die Auszahlung von bereits beantragten 5.000 € als so bezeichnetes Einstiegsgeld. Ganz ohne Kosten geht's natürlich nicht. Vorlaufkosten müssen finanziert sein !
In dem Zusammenhang habe ich auf eine Antragstellung mit Datum vom 07.01.2021 bzw. per Mail vorab am 31.12.2020, um 23:58 Uhr, den zum Thema „Selbstständigkeit“ und in dem Sinne „selbst bestimmtes Lebensführung“ habe ich zudem auf den betreffenden Schriftverkehr der letzten 15 Monate, die nach dem  psychologischen Gutachten doch recht eindeutige Rechtslage, und als Begründung auf die der Beklagten sicher bekannte Rechtslage verwiesen. National und auch international, sofern die BRD durch völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen daran gebunden ist.
Das Ganze dann war auch noch kurz und knapp, nett in einem feschen Rahmen gesetzt, auf das einer DIN-A-4 Seite und in Tahoma 14pt ! Da bekomme ich keinen Bescheid von der Beklagten Übrigens auch nicht bei der Antragstellung mit Datum vom 07.01.2021 bzw. per Mail vorab am 31.12.2020. Auch nicht bei den sonstigen eigentlich wirklich interessanten Anträgen und sicherlich bestehenden Anspruchsvoraussetzungen. So gibt es auch keine Widerspruchsverfahren. Da kann ich auch mahnen soviel ich will. Ab und zu schreibe ich da der Beklagten schon eine Erinnerung. Auch wegen einem so von mir bezeichneten Abschnitt-D-Antrag . . .
Da bekomme ich auch keinen Bescheid. Nicht mal ein nettes Feedback. Gar nichts. Das wird vollkommen negiert !
Letztendlich, das war meine Erkenntnis nach tiefschürfenden Überlegungen zum Denkobjekt "schizotype Persönlichkeitsstörung", dem dabei nur als mangelhaft zu kennzeichnenden materiellen und gerade dem psycho -  und auch soziokulturellem nur unzureichend vorhandenem Existenzminimum, und natürlich der Prokrastination …
Es geht bei diesem Konstrukt namens „Hartz IV“, eher metaphysisch betrachtet, um das Rauben von Zeit und Energie. Letztendlich um die Vergewaltigung des Menschsein. Für den als 'Kunde' erniedrigten Menschen führt das ganz zwangsläufig und wirklich ganz praktisch ohne jede metaphysische Betrachtung zu Frustration und auch Perspektivlosigkeit. Und ebenfalls nur zu verfassungsrechtlich absolut nicht konform zu genießender bürokratischer Willkür dieser bei der Verwaltung der 'Erwerbslosigkeit' hierbei zuständigen staatlichen Organe / Gewalt !
Und JA ! Dazu gehört auch ohne Frage die Sozialgerichtsbarkeit.
Das mit der 'Prokrastination' ist in dem Zusammenhang zu erklären.
In Ermangelung sonstiger Erfolgserlebnisse, was bleibt dem oder der Erwerbslosen und Kunde bzw. Kundin eines so im SGB bezeichneten Jobcenter auch anderes übrig, muss man sein täglich zum Wohlbefinden notwendiges Dopamin ja schließlich irgendwo herholen. Dauernd saufen oder eben kiffen schafft man bei dem knappen Regelsatz ja nun wirklich nicht. Alternativ dazu, jedenfalls hat es den Anschein bei mir, geht es bei diesem Verhaltensmuster 'Prokrastination' darum einen Adrenalinschub zu genießen, der damit einhergeht, Verpflichtungen auf den letzten Drücker abzuarbeiten, also es sozusagen in der letzten Minute zu erledigen !
So natürlich auch Schreiben an die Gerichtsbarkeit wegen irgendwelchen Nonsens-Widerspruchsverfahren oder gar Klagen, die dann sowieso zumeist nutzlos in einem Aktenordner stranden …
Gewissermaßen wird man geradezu süchtig nach dem Rausch des Adrenalin bzw. diesem daraus resultierenden Gefühl, welches sich einstellt, wenn die 'Deadline' wirklich akut wird und die Zeit abläuft.
Diese Art von Verhalten kann sogar zwanghaft werden. Mit anderen Worten, man kann nicht aufhören, sich immer und immer wieder so zu verhalten. Sozusagen als erwerbsloser Adrenalinjunkie, ohne ab und zu ein kleines Pfeifchen als gesunde Alternative, entsteht so die Illusion der Kontrolle, welche sozusagen in einer extremen Situationen verwirklicht werden kann. Also, gewissermaßen, das was ein ganz normaler Erwerbstätiger jeden Tag an Herausforderungen selbst bei einer stupiden Tätigkeit am Fließband hat. Also genau das was dem Mensch ohne Arbeit als Erwerbsloser tagtäglich versagt wird in seinem soziokulturellen Existenzminimum.
Gerade in der Situation „Erwerbslosigkeit“ ist der Adrenalinschub, den man einfach notwendigerweise als menschliches Wesen ab und an braucht, ein bedeutender und nicht von der Gerichtsbarkeit zu
unterschätzender oder gar zu vernachlässigender  Faktor. Die Produktion von Adrenalin stimuliert nämlich gerade auch die Dopaminsekretion. Wenn Dopamin freigesetzt wird, stellt sich ein Gefühl des Genusses ein. Es erzeugt somit ein Lustgefühl. Und das braucht der Mensch. Jede und jede Bürger:In braucht das. Das ist wissenschaftlich klar erwiesen. Derartige Verhaltensstörungen; die Prokrastination verwende ich hier nur als geradezu passendes Beispiel, um der Gerichtsbarkeit die Fehlerhaftigkeiten meiner Person bei der Einhaltung von Einspruchsfristen oder gar Klageerhebungsfristen  zu verdeutlichen; sind eindeutig Resultat von Langzeiterwerbslosigkeit. Erwerbslosigkeit macht krank ! Und beeinträchtigt durch das System Hartz IV das psychische Wohlbefinden und beeinträchtigt so in einem nicht statthaften Maß das so bezeichnete soziokulturelle Existenzminimum. Das ist so auch allgemein in der Wissenschaft bekannt. Allerdings werden diese Erkenntnisse in der Rechtsprechung nahezu nicht berücksichtigt und werden auch bei der höchstrichterlichen Entscheidungsfindung nicht ausreichend gewürdigt. Schließlich geht es nicht alleine um das materielle Existenzminimum in unserem allseits geschätzten Grundgesetz. Und ebenso ist das in der Rechtsprechung so benannte soziokulturelle Existenzminimum ohne das ausreichende psychische Wohlergehen des Individuum nichts wert. Gerade eben das innere Erleben entscheidet das Menschsein. So auch insoweit das psycho - und soziokulturelle Existenzminimum.
Erwerbslosigkeit wird von psycho-sozialen Parametern entscheidend mit bestimmt. Das ist auch bei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin, den Erwerbstätigen, bei allen Menschen ohne Unterschied, so. Stellt sich aber durch die Rahmenbedingungen der Erwerbslosigkeit oder eben der jeweiligen 'Arbeit' dabei inneres und äußeres Chaos ein, trägt es so zur geistigen Verwirrung bei, und erschwert oder verhindert die sinnvolle Nutzung wertvoller, weil begrenzter Zeit. Sozusagen vergeudet es Lebenszeit ! Und das ist dann eindeutig auch ein Mangel an materiellem und soziokulturellem Existenzminimum.  Auch das ist wissenschaftlich deutlich erwiesen !
Aber nochmals zu dieser Prokrastination. Schaden tut es ja nun nicht !?
Und der nicht so einfach von der Hand zu weisende Vorteil dabei !
Und schließlich hat selbst unser europäisches Parlament Ende 2019 eine Resolution verabschiedet, mit der es den Klima- und Umweltnotstand auf diesem von uns gemeinsam bewohnten Planeten ausruft. Gerade in diesen Zeiten von 'Klimawandel', gar Katastrophe und möglicherweise sogar drohendem Weltuntergang, sollte man deswegen mit Zeit und Energie, gerade aber auch mit dem unnötigen Verbrauch von Papierprodukten, achtsam umgehen.
Wie schon vorab erwähnt ! Die Transformation verlangt ihr Handeln.
Klima, das erfolgte Urteil des BverfG war dabei eindeutig, ist auch für Sie ein Thema. Ich für meinen Teil werde deshalb bemüht sein diesen nun beginnenden abschließenden zweiten Marathon durch die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit wegen einer gleichberechtigten und sicher auch gerechtfertigten Teilnahme an und in unserer Gesellschaft in diesem Sinne  zu verwirklichen.  Wir sind gezwungen unsere Gesellschaft komplett umzubauen. Und Hartz IV gehört mit dazu. Dessen sei die Gerichtsbarkeit in aller Ernsthaftigkeit versichert. Streng genommen, so zu mindestens meine persönliche Meinung, ist Erwerbslosigkeit eine Behinderung !
Oder zu mindestens resultiert daraus eine Behinderung. Und auch Bürger:Innen, welche aus weltanschaulichen Gründen und aus eher nicht Wachstum orientierter ideologischer Überzeugung es einfach nicht schaffen in dieser keinesfalls noch sozial zu benennenden Marktwirtschaft neoliberaler Prägung als eifrig konsumierende 'Kundschaft' mit in den Untergang zu marschieren, fühlen sich garantiert auch von dieser Wirtschaftsordnung eindeutig behindert !
Oder zu mindestens an der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehindert. Von dem Recht auf Leben + Überleben mal abgesehen !
Das, und das ganz eindeutig, hat sich auch bei der Rechtsprechung zu dem System „Hartz IV“ geändert. Auch hier gilt jetzt Klimanotstand. Und ebenso auch der Artikel 20a des Grundgesetz !
Aber wie in meinem Schreiben vom 22.06.2021 bereits angegeben geht es auch wirklich bei dieser Klage nicht um ein an sich für mich – so sicher auch für die Gerichtsbarkeit – Sinn und Zweck entleertes Widerspruchsverfahren mit anschließender Klagesackgasse, sondern generell – im Speziellen und Allgemeinen – um die ganzheitliche Handhabung der Situation. Also auch des individuellen Einzelfall. Und auch dieses so im SGB bezeichnete 'Jobcenter' hier in Kusel . . .
Die Beklagte sollten wir auch bei dem durch das EU-Parlament erklärten und auch durch das BverfG anerkannten Klimanotstand nicht vergessen.
Wie im Schreiben vom 22.06.2021 der Gerichtsbarkeit mitgeteilt kann ich die Tätigkeit, oder eigentlich Untätigkeit, der Beklagten nur noch als eine anscheinend seitens der anderen staatlichen Organe legitimierte ' Behördenwillkür ' ansehen. In dem bereits erwähnten Schreiben an das Landessozialgericht habe ich auch ganz zu Anfang auf Seite 1 ausgeführt, dass die Beklagte hingebungsvoll bemüht ist eine Wiedereingliederung meiner Person in die Gesellschaft nachhaltig zu verhindern. Das ist die Regel, keinesfalls eine Ausnahme, und daran hat sich also wirklich nichts, aber auch gar nichts, geändert ! Alle strittigen Punkte, welche bei dem betreffenden Verfahren aus dem Jahr 2019 / 2020 und dann auch 2021 < 3 AS 1272/19 /\ L 3 AS 78/20 S /\ B 14 AS 35/21 B > zur Verhandlung und letztendlich ja zu einer Entscheidung standen, bestehen immer noch. Und beeinträchtigen meine Lebensführung, so auch Menschenwürde und dergleichen mehr, in nicht unbeträchtlichem Maße. Aber was sind schon 3 Jahre. Schließlich besteht der von mir zu kritisierende Sachverhalt eines anzunehmend Verfassung – bzw. Grundgesetz widrigen Handeln staatlicher Organe in meinem speziellen Einzelfall als „Mensch mit Behinderung“, so jedenfalls der offizielle Sprachgebrauch, seit nunmehr mehr als 30 Jahren. Das ist wirklich schon eine lange Zeit.
Das soziokulturelle Existenzminimum, so eine Verlautbarung des so benannten Bundesverfassungsgericht garantiert gemäß unserem geltenden Grundgesetz über das reine physische Existenzminimum hinaus auch ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und auch politischen Leben. Dieses umfasst allerdings nur den rein materiellen Bedarf, der unerlässlich ist, um bei sparsamem Wirtschaften so gerade eben noch am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Von meinem psychischen Wohlbefinden, so auch meinem Drang zum Leben und Überleben, habe ich nirgendwo etwas entdecken können.
Nach meiner Meinung sollte die Gerichtsbarkeit, also ihr Menschen, im Rahmen dieser Gewaltenteilung konsequent in der momentanen und auch zukünftigen Krisensituation eindeutig Stellung beziehen.
In der Situation "Mensch mit Behinderung" erhebe ich Klage beim hierbei zuständigen Sozialgericht. Ich rechtfertige und begründe diese Klageerhebung durch die eindeutige Aktenlage der letzten 2 Jahre bei der Beklagten, und die nach nunmehr mehr als 30 Jahren Lebenszeit raubender, und nachweisbar intensiver und ebenso erfolgloser eigenständiger Bemühungen, um eine Förderung bei der Integration in den Arbeitsmarkt seitens der hierbei jeweils zuständigen staatlichen Organe zu erfahren. Welche aber nichts anderes tun als mich als Bürger / Mensch der BRD im "Leistungsbezug" als 'Erwerbsloser' durch eine so bezeichnete stattliche Gewalt  ohne Sinn und Zweck, oder gar Nutzen für mein Leben, zwangsweise und letztendlich zu Tode verwaltet,.
Ich möchte das Sozialgericht auffordern das beabsichtigte Verfahren nach eingehender Prüfung des von mir beanstandeten Sachverhalt auszusetzen und im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die Regelungen des so bezeichneten 'Hartz IV' in Verbindung mit diesem Sachverhalt – siehe Aktenlage – überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Soweit ich die Rechtslage verstanden haben, sind Sanktionen gegen „ Hartz IV “ - Empfänger bei unklarer Belehrung zwar rechtswidrig. Aber die bestehenden 'AGB', so auch eine hierbei letztendlich zumeist zu Gunsten der staatlichen Organe erfolgten und so nunmehr geltenden Rechtsprechung, bieten der Beklagten ein weites Spektrum an Möglichkeiten Ihren Unmut an einem renitenten 'Kunden' Ihres " Wirtschaftsbetrieb " austoben zu können.
Ferner muss ich also notgedrungen das Sozialgericht auffordern mir zwischenzeitlich bis zur Klärung der Angelegenheit einen einstweiligen Rechtsschutz bei der anscheinend geltendes Recht beugendes „Amtstätigkeit“  der Beklagten zu gewährleisten, um die von mir vorgeschlagenen Regelungen in der beabsichtigten Eingliederungsvereinbarung zeitnah verwirklichen zu können damit umgehend wieder eine Selbstbestimmung der Lebensführung erreicht werden kann.

NUN — ALSO GANZ ZUM SCHLUSS VON ' I + I ' — DAS "GUTACHTEN" [ = IN ANGÜHRUNGSZEICHEN ] !

Und warum diese 'Begutachtung' einfach so nicht stimmen kann.
Und es so nicht 'korrekt' abgelaufen ist. Weder das Ergebnis und auch nicht die Methode !


Die Diagnostik des AS im Erwachsenenalter ist zeitintensiv !
Und setzt entsprechende Ressourcen sowie klinische Erfahrungen voraus ...


Diagnosekriterien des Asperger-Syndroms ...
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58122 ]
Synopsis zur Diagnostik des Asperger-Syndroms (AS) im Erwachsenalter
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58132 ]
Psychopathologische Begleitsymptome einer Autismus-Spektrum-Störung
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58128 ]
Ressourcenorientierte Diagnostik bei Verdacht auf das Vorliegen einer autistischen Störung im Erwachsenenalter
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58120 ]
Identifizierung einer möglichen autistischen Störung, die zu einer weiterführenden Diagnostik veranlassen sollte
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58130 ]
Differenzialdiagnosen und neuropsychiatrische Komorbiditäten
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58124 ]
Phänomenologische Überschneidungen differenzialdiagnostisch relevanter Krankheitsbilder mit Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion ~ Unterscheidung Schizotypen Persönlichkeitsstörung und Asperger Syndrom
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/saveimg.asp?id=58134 ]

In der fachärztlichen Exploration sind das Vorhandensein und die Ausprägung autistischer Kernsymptome zu verifizieren.
Die Einschränkungen der Fähigkeiten zur emotionalen Perspektivübernahme und Empathie sowie zum Verständnis komplexer sozialer Situationen sollten in den Beschreibungen privater und beruflicher Alltagssituationen gleichermaßen deutlich werden. Vorteilhaft erweist sich hierbei eine „tangentiale“ Gesprächsführung über die aktuelle Lebenssituation einschließlich sozialer Beziehungen gegenüber dem gezielten Abfragen autistischer Erlebnisweisen. Große Bedeutung kommt dem intuitiven Einsatz kommunikativer Leistungen zu (zum Beispiel Redefloskeln, Mimik oder Augenkontakt).
Bei fortbestehendem Verdacht auf das Vorliegen einer autistischen Störung sollte schließlich die Überweisung an eine Spezialambulanz für ASS-E zur umfassenden diagnostischen und differenzialdiagnostischen Abklärung und Identifizierung möglicher psychiatrischer Komorbiditäten erfolgen.
Als Zusatzuntersuchungen können hier neuropsychologische Testverfahren zur Abschätzung des allgemeinen kognitiven Leistungsprofils und umschriebener sozial-kognitiver Schwächen informativ sein.
Die Prüfung von Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen geben zudem wertvolle Hinweise auf Leistungsschwächen mit besonderem Förderungsbedarf. Die Diagnosestellung sollte stets mit einer umfassenden psychosozialen Beratung und einem therapeutischen Angebot verbunden sein.

Differenzialdiagnosen betreffend Schizophrenienaher Persönlichkeitsstörungen ...

Die nach DSM-IV dem Cluster A zuzuordnenden paranoiden, schizoiden und schizotypischen PS werden als schizophrenienahe PS zusammengefasst (e2). In einer Untersuchung von Barneveld und Mitarbeitern (2011) erfüllten 40 % der untersuchten ASS die formalen Kriterien einer schizotypischen PS (39). Weitere Studien bestätigen die Überlappung von autistischen mit schizotypen und schizoiden Verhaltensmerkmalen (e3, e4). Zu den abgrenzenden Merkmalen der schizoiden PS gehört die ausgeprägte Affekteinengung mit Einschränkung der emotionalen Erlebnis- und Ausdrucksfähigkeit. Dagegen imponiert bei der schizotypischen PS ein exzentrisch wirkendes soziales Kontaktverhalten mit paranoid anmutender Verzerrung der Wahrnehmung und eigentümlichen Überzeugungen („magisches Denken“). Die Kriterien einer Schizophrenie, insbesondere die „Positiv-Symptome“ Wahn und akustische Halluzinationen werden bei den schizophrenienahen PS definitionsgemäß nicht erfüllt. Im Unterschied zu der generellen Schwäche im Erkennen sozialer Hinweisreize, zum Beispiel durch verbale Andeutungen, Körperhaltung oder Gestik, beim AS („Hypo-Mentalizing“) werden diese bei schizophrenienahen PS in einer eher misstrauischen Weise „ausgelesen“ („Hyper-Mentalizing“).

Diagnostik und Differenzialdiagnose des  Asperger-Syndroms im Erwachsenenalter
[ https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=148614
The Investigation and Differential Diagnosis of Asperger Syndrome in Adults
[ https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=148615

Psychologische Diagnostik: Testverfahren im Überblick
[ https://www.aerzteblatt.de/archiv/161276/Psychologische-Diagnostik-Testverfahren-im-Ueberblick
: PDF :
[ https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=161276

Der Fragebogen über Verhalten und soziale Kommunikation(VSK)
[ Der_Fragebogen_uber_Verhalten_und_soziale_KommunikationVSK

Die Marburger Beurteilungsskala zum Asperger-Syndrom (MBAS).
Ein Screening-Verfahren für autistische Störungen auf hohem Funktionsniveau ...
[ Die_Marburger_Beurteilungsskala_zum_Asperger-Syndrom_MBAS-_ein_Screening-Verfahren_fur_autistische_Storungen_aufhohem_Funktionsniveau

Um in einem solchen Zweifelsfall einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestützt auf eigene Sachkunde abzulehnen, ist diese im ablehnenden Beschluss oder im Urteil näher darzulegen (BGH, NStZ 2010, 100). Dem genügen die Ausführungen in den Beschlüssen vom 5.9.2014 nicht. Die Begründung, dass das Asperger-Syndrom einer interessierten Öffentlichkeit aus diversen Medien und dem Gericht aus beruflicher Befassung als eine Art Störung der sozialen Kommunikation und Interaktion (mit sehr unterschiedlichen Erscheinungsformen, Ausprägungen und Schweregraden) bekannt ist, reicht für die Darlegung der Sachkunde bezogen auf die Aussage der Nebenklägerin nicht aus. Dadurch, dass in der mehr als 2 ½ Stunden dauernden Vernehmung der Nebenklägerin keine Auffälligkeiten festzustellen waren, lässt sich eine kognitive Beeinträchtigung nicht hinreichend sicher ausschließen. Entscheidend für ihr Wahrnehmungsvermögen ist nicht ihre Kompetenz in der Vernehmungs-, sondern in der Tatsituation.

Atypischer Autismus als Diagnose im ICD-10 ...

Das ICD-10 listet Atypischen Autismus unter den "Tief greifende Entwicklungsstörungen" :

    F84.0 Frühkindlicher Autismus
    F84.1 Atypischer Autismus
    F84.2 Rett-Syndrom
    F84.4 Überaktive Störung mit Intelligenzminderung und Bewegungsstereotypien
    F84.3 Andere desintegrative Störung des Kindesalters
    F84.5 Asperger-Syndrom
    F84.8 Sonstige tief greifende Entwicklungsstörungen
    F84.9 Tief greifende Entwicklungsstörung, nicht näher bezeichnet

: F84.1 Atypischer Autismus :
Diese Form der tief greifenden Entwicklungsstörung unterscheidet sich vom frühkindlichen Autismus entweder durch das Alter bei Krankheitsbeginn oder dadurch, dass die diagnostischen Kriterien nicht in allen genannten Bereichen erfüllt werden. Diese Subkategorie sollte immer dann verwendet werden, wenn die abnorme oder beeinträchtigte Entwicklung erst nach dem dritten Lebensjahr manifest wird und wenn nicht in allen für die Diagnose Autismus geforderten psychopathologischen Bereichen (nämlich wechselseitige soziale Interaktionen, Kommunikation und eingeschränktes, stereotyp repetitives Verhalten) Auffälligkeiten nachweisbar sind, auch wenn charakteristische Abweichungen auf anderen Gebieten vorliegen.

Atypischer Autismus : Was ist das ?
Atypische Autist*innen haben autistische Verhaltensweisen, aber nicht unbedingt alle Autismus-Merkmale.
Sie können sehr unterschiedlich sein.
[ https://autismus-kultur.de/autismus/atypischer-autismus-was-ist-das.html

« Es ist keine Krankheit, sondern eher eine Besonderheit ! »
Autismus-Expertin Maria Asperger kennt die alltäglichen Schwierigkeiten von Menschen mit Asperger-Syndrom.
Dieses wurde nach ihrem Vater benannt.
[ https://www.bazonline.ch/wissen/medizin-und-psychologie/die-frau-die-asperger-heisst-und-diagnostiziert/story/15791481

Das Leben mit Autismus ist im sozialen Sinne ein steiniger Weg !

"Die sogenannte 'emotionale Schwingungsfähigkeit' in Kommunikation und Empathie ist bei 'Aspies', die als individuelle Prägung das Syndrom haben, eingeschränkt.
Emotionen von anderen, als auch die eigenen werden falsch gedeutet.
Die intiutive Kommunikation ist der Knackpunkt.

Asperger-Syndrom ist eine schwere Beeinträchtigung vor allem im Kontakt mit anderen Menschen.
Das Asperger-Syndrom wird als tiefgreifende psychische Entwicklungsstörung verstanden und ist deshalb im ICD10- GM 2014 gelistet unter der Klassifizierung F84.5, wurde aber im DSM-5 (herausgegeben 2013) als Einzelstörung entfernt, es zählt dort zu den „Autismus-Spektrum-Störungen” (ASS).

Zur ASS spezifischen Symptomatik gehören Beeinträchtigungen

    in der sozialen Interaktion,
    in Kommunikation und Sprache,
    in Verhalten und Interessen.

Oft gibt es eine Begleitsymptomatik, die das Gesamterscheinungsbild teils entscheidend prägt, aber nicht spezifisch für ASS ist, z. B.:

    Heterogenes Intelligenzprofil
    Stärken z.B. im Bereich Gedächtnis oder visuelles Erfassen
    Relative Wirkungslosigkeit üblicher Erziehungsmethoden
    Impulsdurchbrüche / Defizite in Fähigkeiten zur Emotionsregulation
    Sensorische Auffälligkeiten
    Aufmerksamkeitsstörungen

Auch Hochbegabte zeigen nach Erfahrungen von Mitgliedern des Expertenkreises oft ein auffallend anderes Verhalten als Gleichaltrige und haben oft besondere Interessen.
Deshalb kann es bei oberflächlicher Betrachtung zu Verwechslungen kommen.

Psychos & Soziopathen : Menschen wie du und ich. Oder einfach anders ?!
Daseinsanalytische Untersuchungen zur Struktur und Verlaufsgestalt von Psychopathien ...

: Z B : Autistischen Psychopathen . . .

- 8. Oktober 1943 -
Die „Autistischen Psychopathen“ im Kindesalter von Doz. Dr. Hans Asperger, Leiter der Heilpädagogischen Abteilung der Klinik.
[ https://www.as-tt.de/assets/applets/Asperger_Hans.pdf
] QUELLE [ https://as-tt.de/Asperger
Asperger-Syndrom = Autismus-Spektrum-Störung
Asperger-Autisten sind Autisten, denn das gesamte Autismusspektrum gehört zusammen.
Der Diagnoseschlüssel lautet ICD-10 F84.5 Asperger-Syndrom.
Aber diese Unterscheidung in verschiedenen Formen des Autismus ist mittlerweile nicht mehr Stand der Forschung.
Auch sehe ich ein autistisches Kontinuum, das sich vor allem im Unterstützungsbedarf als auch in der Außenwirkung unterscheidet, also in der Sichtweise der Nichtbetroffenen (NT = neurotypische Menschen), aber die inneren Ursachen der Einschränkungen sind doch sehr ähnlich
Es ist nur die Intensität der äußeren Ausprägung der Symptome, die Asperger-Autisten von Kanner-Autisten unterscheiden. Der Leidensdruck ist meist von den Symptomen unabhängig und er bestimmt die Beeinträchtigung des einzelnen in seiner Lebensqualität und in seiner Psyche. Deshalb ist der Begriff “Autismus-Spektrum” besser.
Das Störungsbild dieses Namens (kann man es “Störung” nennen?) wurde von dem Kinderarzt und Leiter der Heilpädagogischen Station der Wiener Universitäts-Kinderklinik Dr. Hans Asperger 1944 erstmals beschrieben. Frau Dr. Lorna Wing, die Aspergers Habilitationsschrift ins Englische übersetzte, machte das Asperger-Syndrom im Jahr 1981 international bekannt. 1993/94 wurde das Asperger Syndrom in die Klassifikationssysteme ICD-10 (F84.5) und DSM-IV aufgenommen. Es ist dem Autismusspektrum - und somit den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen - zugeordnet.
Man geht heute - aufgrund von Studien von Familien - davon aus, dass die genetische Komponente bei der Entstehung dieses Syndroms eine große Rolle spielt.
Diagnostische Überschneidungen mit Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im engl. Attention Deficit / Hyperactivity Disorder (ADHD):
In jüngster Zeit ergeben sich immer öfter Hinweise darauf, dass Asperger-Syndrom und ADHS aufgrund ihrer teilweisen Ähnlichkeiten im Erscheinungsbild (z. B. spielt Hyperaktivität auch beim Asperger-Syndrom u. U. eine Rolle) von manchen Diagnostikern differentialdiagnostisch nicht eindeutig abgegrenzt werden kann und daher verwechselt wird. Diesbezügliche Studienergebnisse stehen aber noch aus. Auch das gemeinsame Auftreten der beiden Störungsbilder ist bekannt.
Besondere Fähigkeiten:
Einige Fachleute in der Autismusforschung legen Wert darauf, Menschen mit Autismus NICHT als Patienten zu sehen, sondern als Menschen, welche die Welt und deren Geschehnisse aus einer anderen Sichtweise und Warte sehen („….und es gibt keine richtige versus kranke Warte…es gibt viele Warten“):
Menschen mit Autismus haben eine andere Art der Objektbetrachtung. Sie haben Einsichten, Wahrnehmungen, Betrachtungen etc., die andere nicht haben. Hat man „ein Organ“ für Botschaften von Menschen mit Autismus, so kann man ihr Verhalten verstehen und viel von ihnen lernen. Sie können uns in eine Welt führen, die neurotypische Menschen nicht kennen.
Man geht heute davon aus, dass - ohne Menschen mit Autismus - so manche Formel nie entdeckt, so manche Erfindung nie gemacht, so manches Musikstück nie komponiert oder so manches Buch nie geschrieben worden wäre. Autismus-Persönlichkeiten haben die Gabe in ihren Tätigkeiten, Stunden über Stunden, Tage über Tage, bis ins kleinste Detail vorzudringen. Gewisse Entdeckungen und Werke sind überhaupt erst durch diese Fähigkeit der speziellen Konzentration möglich geworden.
In der Therapie darf man Autismus-Persönlichkeiten deshalb ihre „andere Sicht der Dinge“ nicht nehmen, sondern die Therapie sollte lediglich ein besseres gegenseitiges Verstehen ermöglichen.
Hans Asperger selbst beschrieb dieses Phänomen nicht nur als Störung, sondern er war fasziniert von diesen Menschen und ihrem originellen Erleben und Verhalten.
Defizite in sozialen Fertigkeiten:
Trotz einer grundsätzlich positiven Sicht darf nicht vergessen werden, dass Menschen mit Autismus meist große Defizite in den sozialen Fertigkeiten aufweisen und es dadurch zu einer ganzen Reihe von Problemen und Schwierigkeiten kommen kann (Probleme am Arbeitsplatz, Ehe- und Beziehungsprobleme, Schulprobleme bei Kindern etc.).
Mit speziellen Besonderheiten im Erleben und Verhalten von Autisten muss man immer rechnen:
So kann beispielsweise ihre Stimmung in Bruchteilen von Sekunden von normaler Befindlichkeit scheinbar in Wut umschlagen. Sie fassen oft Handlungen anderer als böse auf, die aber nicht böse gemeint waren, d.h. sie beziehen etwas auf sich, was vielleicht nur Irrtum oder Fehlleistung anderer war (macht ihnen jemand beispielsweise aus Versehen „die Türe vor der Nase zu“, empfinden sie diese Handlung oft als Absicht und Böswilligkeit). Das kommt daher, da viele Autisten das Denken als ganz bewussten Vorgang erleben und dies bei all ihrem Tun anwenden. Der Umstand, es könne sich jemand einfach nichts dabei gedacht haben, ist ihnen fremd!
Menschen im Autismus-Spektrum geben auch häufig keine „sozial erwünschten“ Antworten. Sie sind direkt und absolut ehrlich in ihren Antworten, selbst wenn diese einen Nachteil für sie selbst bedeuten oder wenn dadurch andere Menschen in Verlegenheit gebracht oder beleidigt reagieren, wobei dies meist sachlich (objektiv) und nicht auf die Person bezogen gemeint ist.
Generell zeigte sich, dass jene Menschen mit Autismus, die in irgendeiner Form ihr Hobby / Interesse zum Beruf machen konnten, eine wesentlich bessere Lebensentwicklung hatten, als jene, bei denen dies nicht möglich war.
Des Weiteren fiel in einer Untersuchung auf, dass Autismus-Persönlichkeiten signifikant häufiger in ihren Beziehungen unzufrieden sind als die Personen der Vergleichsgruppe ohne Autismus, und dass diese Menschen „ihre Zufriedenheit“ fast ausschließlich über ihre Arbeit definieren. Auch gaben diese Personen sehr häufig an, dass sie innerhalb von Beziehungen oft nicht wüssten, was der Partner / die Partnerin eigentlich von ihnen möchte. Da viele dieser Wünsche vom (nicht betroffenen) Partner nonverbal zum Ausdruck gebracht werden und Autisten diese Signale meist nicht erkennen, ist dies nicht eine Fehlinformation sondern ein nicht informiert sein!
Das Asperger Syndrom ist eine schwerwiegende lebenslange autistische Behinderung, die erheblich mehr beinhaltet, als Einzelgänger zu sein, als sehr schüchtern zu wirken, eine Sozialphobie zu haben oder Kommunikationsprobleme zu haben.
Diese Behinderung beruht auf neurologischen Problemen, komplexen Störungen des Zentralnervensystems, insbesondere im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung, die nach heutigem Wissen höchstwahrscheinlich zumindest unter anderem genetisch bedingt ist. Aber das bedeutet unter anderem auch, dass Autismus nicht heilbar ist, dass Autismus sich auf alle Lebensbereiche auswirkt, ja dass Autismus eine Mehrfachbehinderung ist.
Asperger-Autismus ist eine tief greifende Entwicklungsstörung. (ICD-10 F 84.5), wohlgemerkt Störung, nicht Verzögerung !
Es ist also keineswegs so, dass die "normale" Entwicklung lediglich langsamer verläuft oder später einsetzt. Autismus "wächst sich nicht aus". Aus autistischen Kindern werden immer autistische Erwachsen ...
Leider zielen viele Förderprogramme nur auf das autistische Kind und die Erwachsenen werden mit ihrem Problem allein gelassen. Auch manche Organisationen, die sich der Unterstützung von Autisten verschrieben haben, sehen vorrangig autistische Kinder und da auch manchmal nur den frühkindlichen Autismus.
Dazu kommt, dass sehr oft falsche Meinungen über Autismus und damit auch über das Asperger-Syndrom im Umlauf sind !
Autismus hat nichts zu tun :
    mit der "inneren Einstellung",
    nichts damit, dass sich Betroffene etwa "nicht genug Mühe" gäben, ihren Zustand zu ändern,
    nichts mit "mangelnder Willenskraft",
    nichts mit "sich nicht zusammenreißen",
    nichts mit "Selbstmitleid",
    nichts mit "sich Hängenlassen",
    nichts mit "Faulheit",
    nichts mit "schlechter Arbeitshaltung",
    nichts mit "zu schwach sein, den inneren Schweinehund zu überwinden",
    nichts mit "fehlender Motivation",
    nichts mit "Gleichgültigkeit"
    nichts mit "Arroganz",
    nichts mit "Egoismus"
    nichts mit "Bosheit",
    nichts mit "Trotz",
    nichts mit Überempfindlichkeit im Sinne von "sich anstellen" oder "Mimosenhaftigkeit",
    nichts mit "verwöhnt sein",
    nichts mit "zu viel Grübeln",
    nichts mit "Einbildung",
    nichts mit "Melancholie",
    nichts mit "Trübsal blasen",
    nichts mit "unzureichender Erziehung",
    nichts mit "zu einseitig kognitiver Förderung",
    nichts mit "nicht genug gefordert worden zu sein",
    nichts mit "vernachlässigt worden zu sein"
    nichts mit "unverarbeiteten Traumen",
    nichts mit "sich in der Einsamkeit gefallen",
    nichts mit "sich darin gefallen, anders zu sein",
    nichts mit "nicht dazu gehören wollen",
    nichts mit "nicht erwachsen werden wollen",
    nichts mit "Querdenken",
    nichts mit "einer Modeerscheinung",
    nichts mit "Zeitgeist"
    aber auch nichts mit “Alleswissen” etc. zu tun !

Es ist nach heutigem Wissensstand nicht möglich, Autismus jemals loszuwerden. Weder durch Erziehung, noch durch Medikamente, noch durch Diäten, noch durch irgendeine sonstige Maßnahme gleich welcher Art. Dazu kommt, dass viele der Betroffenen gar nicht geheilt werden wollen, da sie sonst ihre Identität verlieren würden.
Man kann einzelne Symptome manchmal - leider durchaus nicht immer - mit viel Glück und sehr viel Engagement etwas mildern. Es ist manchmal möglich, mit sehr viel Einfühlungsvermögen, Verständnis, Geduld und intensivem Training dem Autisten zu helfen, einen Weg zu finden, ein wenig besser mit all den schwerwiegenden und sich auf jeden Lebensbereich auswirkenden Beeinträchtigungen umzugehen.
Doch sollte niemand die mit Autismus verbundenen Probleme verharmlosen, denn sie sind oft nur für den Betroffenen selbst spürbar und werden deutlich erlebt, auch wenn der Betroffene seine Empfindungen und Gefühle gar nicht oder nur bedingt zum Ausdruck bringen kann. Dadurch kommt es dann unter Umständen zu sehr heftigen Reaktionen, die für Nichtbetroffene scheinbar grundlos sind und die sozialen Kontakte noch erschweren.
Was jedoch alle tun können:
Toleranz zeigen und aufeinander zugehen und Autisten als vollwertige Glieder der Menschheit behandeln,
Das ist gelebte Inklusion!
Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch automatisch inklusiv ist, also dazugehört.
Es ist leicht über Inklusion zu sprechen, solange man nicht selbst involviert ist.
Erst dann zeigt es sich, ob Inklusion auch gelebt wird.
Inklusion heißt für mich auch jene speziellen Stärken von vielen Autisten zu fördern, aber diese nicht auszunutzen !
Es ist keine echte Hilfe für Autisten, wenn man ihre Stärken zwar wirtschaftlich nutzen will, aber dies nur durch eine Entlohnung auf dem Niveau einer Behindertenwerkstatt anerkennen will. Oder eben aber, und meine Person ist da ganz sicher kein Einzelfall, oftmals über Jahrzehnte hinweg unter teilweise entwürdigenden Rahmenbedingungen ohne realistische Chance auf eine gleichberechtigte und ganz sicher gerechtfertigte Integration und Teilhabe in und an der Gesellschaft durch staatliche Willkür zu einem Leben abhängig von Sozialleistungen degradiert.

Asperger-Syndrom
[ https://de.wikipedia.org/wiki/Asperger-Syndrom
Das nach dem Kinderarzt Hans Asperger benannte Asperger-Syndrom (AS) ist eine Variante des Autismus. Es wird zu den Störungen der neuronalen und mentalen Entwicklung gezählt.
Merkmale sind Besonderheiten und Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und Kommunikation sowie Unterschiede bei der Wahrnehmung und Reizverarbeitung (dazu gehören insbesondere sensorische Über- und Unterempfindlichkeiten und Schwierigkeiten bei der Reizfilterung) sowie häufig außergewöhnliche Interessen und Begabungen.
Beeinträchtigt ist vor allem die Fähigkeit, analoge Kommunikationsformen (Gestik, Mimik, Blickkontakt) bei anderen Personen zu erkennen, diese auszuwerten (zu mentalisieren) oder selbst auszusenden. Das Kontakt- und Kommunikationsverhalten von Personen mit Asperger-Autismus kann dadurch merkwürdig und ungeschickt erscheinen.
Da ihre Intelligenz in den meisten Fällen normal ausgeprägt ist, werden sie von ihrer Umwelt leicht als wunderlich wahrgenommen.
Gelegentlich fällt das Asperger-Syndrom mit einer Hoch- oder Inselbegabung zusammen.
Im Unterschied zu anderen Autismusformen ist im Regelfall die Sprachentwicklung nicht betroffen, und es liegt keine Intelligenzminderung vor.
Das Asperger-Syndrom kann sogar mit Stärken verbunden sein, etwa in den Bereichen der objektiven, nicht emotionalen Wahrnehmung, der Selbstbeobachtung, der Aufmerksamkeit und der Gedächtnisleistung.
Ob es als Krankheit oder als eine Normvariante der menschlichen Informationsverarbeitung eingestuft werden sollte, wird von Wissenschaftlern und Ärzten sowie von Asperger-Autisten und ihren Angehörigen uneinheitlich beantwortet.
Grundbedingung für die Diagnose eines Asperger-Syndroms ist jedoch, dass es zu Beeinträchtigungen in mehreren Lebensbereichen kommt (siehe Kriterium C im DSM).
Medizinisch besitzt es somit Krankheitswert und wird daher momentan als Entwicklungsstörung eingestuft.
Uneinig ist sich die Forschergemeinschaft auch darüber, ob man im Asperger-Syndrom ein qualitativ eigenständiges Störungsbild oder eine abgeschwächte Variante des frühkindlichen Autismus sehen sollte.
Diagnosekriterien nach ICD :
Die ICD-10 ist das aktuelle Diagnosesystem der Weltgesundheitsorganisation und wird in Deutschland, Österreich und der Schweiz bevorzugt zur Krankheitsklassifikation angewendet. Dort werden folgende Kriterien genannt:[7]
Generelle Kriterien für Entwicklungsstörungen (F80–F89)
    „Beginn ausnahmslos im Kleinkindalter oder in der Kindheit“
    „eine Entwicklungseinschränkung oder -verzögerung von Funktionen, die eng mit der biologischen Reifung des Zentralnervensystems verknüpft sind“
    „stetiger Verlauf ohne Remissionen und Rezidive“
Kriterien nach F84.5 – Asperger-Syndrom
    qualitative Abweichungen der wechselseitigen sozialen Interaktionen (wie beim Autismus)
    ein eingeschränktes, stereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten
    keine allgemeine Entwicklungsverzögerung (anders als beim Autismus)
    kein Entwicklungsrückstand der Sprache und kognitiven Entwicklung (anders als beim Autismus)

Meinem Sohn; anzunehmend die einzige Person, welche mich annähernd kennt und auch einigermaßen exakt einschätzen kann; habe ich gerade eben dazu geschrieben :

» |¦| «

Zum Vergleich dazu diese "Schublade" von dem seitens des Leistungsträger beauftragten Dipl. Psy. Herr mit seinem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] :

: ICD-10-GM-2022 F21 Schizotype Störung :
[ https://www.icd-code.de/icd/code/F21.html
Info: Eine Störung mit exzentrischem Verhalten und Anomalien des Denkens und der Stimmung, die schizophren wirken, obwohl nie eindeutige und charakteristische schizophrene Symptome aufgetreten sind. Es kommen vor: ein kalter Affekt, Anhedonie und seltsames und exzentrisches Verhalten, Tendenz zu sozialem Rückzug, paranoische oder bizarre Ideen, die aber nicht bis zu eigentlichen Wahnvorstellungen gehen, zwanghaftes Grübeln, Denk- und Wahrnehmungsstörungen, gelegentlich vorübergehende, quasipsychotische Episoden mit intensiven Illusionen, akustischen oder anderen Halluzinationen und wahnähnlichen Ideen, meist ohne äußere Veranlassung. Es lässt sich kein klarer Beginn feststellen; Entwicklung und Verlauf entsprechen gewöhnlich einer Persönlichkeitsstörung.

: ZUM VERGLEICH :


~ Da der dienstbare Geist des 'Jobcenter Landkreis Kusel', also Herr , den an sich irreführenden Terminus und Begriff 'Schizotypische Persönlichkeitsstörung (STP)' verwendet hat, welcher so leicht einsichtig einfach selbst bei einer - wie erfolgt - nur oberflächlichen Bewertung - nicht zutreffend ist.

ICD-10-GM-2022 F84.5 Asperger-Syndrom (F84.5)
[ https://www.icd-code.de/icd/code/F84.5.html
Info: Diese Gruppe von Störungen ist gekennzeichnet durch qualitative Abweichungen in den wechselseitigen sozialen Interaktionen und Kommunikationsmustern und durch ein eingeschränktes, stereotypes, sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten.
ICD-10-GM-2022 F60.1 Schizoide Persönlichkeitsstörung (F60.1)
[ https://www.icd-code.de/icd/code/F60.1.html
Info: Es handelt sich um schwere Störungen der Persönlichkeit und des Verhaltens der betroffenen Person, die nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder -krankheit oder auf eine andere psychiatrische Störung zurückzuführen sind. Sie erfassen verschiedene Persönlichkeitsbereiche und gehen beinahe immer mit persönlichen und sozialen Beeinträchtigungen einher. Persönlichkeitsstörungen treten meist in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und bestehen während des Erwachsenenalters weiter.

Ungeselliger Persönlichkeitsstil und schizoide Persönlichkeitsstörung
[ https://www.median-kliniken.de/de/behandlungsgebiete/psychosomatik/persoenlichkeitsstoerungen/formen/schizotypische-persoenlichkeitsstoerung/
Exzentrischer Persönlichkeitsstil
Menschen mit einem exzentrischen Stil sind nicht wie irgendjemand anders. Sie sind Träumer, Suchende, Visionäre, Mystiker. Sie beziehen Kraft aus ihren eigenen Gefühlen und Glaubenssystemen, leben in einer eigenen Welt und sind blind gegenüber Konventionen, weshalb sie oft unübliche und ausgefallene Lebensstile pflegen. Sie sind interessiert am Okkulten, Außersinnlichen und Übernatürlichen; abstraktes und spekulatives Denken zieht sie an. Obwohl nach innen gewandt, sind sie sensibel und beobachten genau, wie andere auf sie reagieren.
Schizotypische Persönlichkeitsstörung
Bei dieser Persönlichkeitsstörung dominiert ein Muster von starkem Unbehagen in nahen Beziehungen, von Verzerrungen des Denkens und Wahrnehmens in sozialen Bezügen sowie von Eigentümlichkeiten des Verhaltens.
Personen mit einer schizotypischen Störung interpretieren Ereignisse oft so, als ob diese eine besondere und ungewöhnliche Bedeutung speziell für diese Person hätten (Beziehungsideen). Es entwickeln sich seltsame Ideen und Überzeugungen oder auch magische Denkinhalte. So kann der- oder diejenige davon überzeugt sein, Dinge vorhersehen zu können oder die Gedanken anderer lesen zu können.
Ein Symptom dieser Persönlichkeitsstörung ist das Auftauchen ungewöhnlicher Wahrnehmungen, beispielsweise das Gefühl, dass eine andere Person anwesend sei, obwohl man allein ist. Häufig wirkt bei Menschen mit der schizotypischen Persönlichkeitsstörung Denk- und Sprechweise seltsam, sie kann vage, umständlich, übergenau, abstrakt, stereotyp oder metaphorisch sein. Nicht selten sind Personen mit dieser Störung misstrauisch oder haben paranoide Vorstellungen. Das Gefühlsleben ist aufgrund dieser Störung eingeschränkt oder unpassend. Diese Menschen verhalten sich oft steif und verschlossen. Aufgrund dieses Verhaltens, aber auch wegen der oft ungepflegten oder vernachlässigten äußeren Erscheinung, wirken Menschen mit der schizotypischen Persönlichkeitsstörung seltsam, exzentrisch oder merkwürdig. Sie haben kaum enge Freunde oder Vertraute.
In sozialen Situationen sind Menschen mit dieser Störung ängstlich, besonders dann, wenn unbekannte Personen beteiligt sind. Infolge der Persönlichkeitsstörung haben sie das Gefühl, anders als die anderen zu sein, einfach nicht dazuzugehören. Die soziale Angst vermindert sich auch dann nicht, wenn der Betroffene länger in einer Situation bleibt oder mit den anderen Menschen vertraut geworden ist. Hintergrund ist hier nicht, wie bei der selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung, eine negative Selbstbeurteilung, sondern es besteht ein ausgeprägtes Misstrauen gegenüber den vermuteten Absichten der Mitmenschen (paranoide Befürchtungen).
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Tel.: +49 (0) 30 / 53 00 55-0
E-Mail: info[at]median-kliniken.de

Schizotype Persönlichkeitsstörung (SPS)
[ https://www.msdmanuals.com/de-de/profi/psychische-st%C3%B6rungen/pers%C3%B6nlichkeitsst%C3%B6rungen/schizotype-pers%C3%B6nlichkeitsst%C3%B6rung-sps
Symptome und Beschwerden ...
Patienten mit schizotypaler Persönlichkeitsstörung haben keine engen Freunde oder Vertrauten, mit Ausnahme der Verwandten ersten Grades. Es ist für sie sehr unangenehm mit anderen Menschen in Beziehung zu treten.S Sie interagieren mit Menschen, wenn sie müssen, ziehen es aber vor dies zu vermeiden, weil sie das Gefühl haben, dass sie anders sind und nicht dazu gehören. Sie können jedoch sagen, ihr Mangel an Beziehungen macht sie unglücklich. Sie sind sehr ängstlich in sozialen Situationen, vor allem wenn sie mit diesen nicht vertraut sind. Mehr Zeit in einer Situation zu verbringen, erleichtert nicht ihre Angst.
Diese Patienten interpretieren gewöhnliche Vorkommnisse oft falsch, als ob sie eine besondere Bedeutung für sie hätten (Beziehungsideen). Sie können abergläubisch sein oder denken, dass sie besondere paranormale Kräfte besitzen, die es ihnen ermöglichen, Ereignisse zu erfassen, bevor diese passieren oder dass sie Gedankenlesen können. Sie können denken, dass sie über andere eine magische Kontrolle haben, dass sie andere Menschen dazu bringen, gewöhnliche Dinge zu tun (z. B. den Hund füttern) oder dass die Durchführung magischer Rituale Schaden verhindern kann (z. B. dass die Hände 3-mal zu waschen Krankheit verhindern kann).
Die Sprache kann ungenau sein. Sie kann ausgesprochen abstrakt oder konkret sein oder komische Ausdrücke enthalten oder Sätze oder Wörter auf seltsame Weise verwenden. Patienten mit schizotypischer Persönlichkeitsstörung kleiden sich oft seltsam oder ungepflegt (z. B. in schlecht sitzender oder schmutziger Kleidung) und haben seltsame Manierismen. Sie können gewöhnliche gesellschaftliche Konventionen ignorieren (z. B. keinen Blickkontakt halten) und weil sie die üblichen sozialen Signale nicht verstehen, können sie mit anderen unpassend oder steif interagieren.
Patienten mit schizotyper Persönlichkeitsstörung sind oft misstrauisch und denken, dass andere ihnen nachjagen.
Diagnose ...
    Klinische Kriterien im Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, Fifth Edition [DSM-5]) gestellt.
Für eine Diagnose von schizotypaler Persönlichkeitsstörung müssen die Patienten Folgendes haben
    Ein anhaltendes Muster intensiver Unannehmlichkeiten und verminderter Fähigkeit zu engen Beziehungen.
Dieses Muster wird durch das Vorhandensein von ≥ 5 der Folgenden gezeigt:
    Wahnhafte Eigenbeziehung (Vorstellung des Patienten, dass alltägliche Vorkommnisse eine spezielle Bedeutung nur für ihn haben, nur seinetwegen geschehen oder gegen ihn gerichtet sind), aber keine Wahnvorstellungen (die ähnlich sind, aber mit größerer Überzeugung einhergehen)
    Komische Überzeugungen oder magisches Denken (z. B. an Hellsichtigkeit, Telepathie oder einen sechsten Sinn zu glauben; sich mit paranormalen Phänomenen zu beschäftigen)
    Ungewöhnliche auf Wahrnehmung beruhende Erfahrungen (z. B. eine Stimme hören, die ihren Namen flüstert)
    Komisches Denken und komisches Sprechen (z. B. das ist vage, metaphorisch, übermäßig aufwendig, oder klischeehaft)
    Verdächtigungen oder paranoide Gedanken
    Unpassend oder begrenzt beeinflussen
    Seltsames, exzentrisches oder eigentümliches Verhalten und/oder das Aussehen
    Der Mangel an engen Freunden oder Vertrauten, mit Ausnahme Verwandten ersten Grades
    Übermäßige soziale Angst, die sich bei Vertrautheit nicht verringert und vor allem mit paranoiden Ängsten im Zusammenhang steht
Außerdem müssen Symptome im frühen Erwachsenenalter begonnen haben.

[ https://de.wikipedia.org/wiki/Schizotypische_Persönlichkeitsstörung
Die schizotypische Persönlichkeitsstörung (STP) oder schizotype Störung zeichnet sich durch ein tiefgreifendes Verhaltensdefizit im zwischenmenschlichen und psychosozialen Bereich aus. Das äußert sich in Verhaltenseigentümlichkeiten, mangelnder Fähigkeit zu engen persönlichen Beziehungen und Verzerrungen in Denken und Wahrnehmung. Das Auftreten ist oft schrullig und exzentrisch.
Diese Persönlichkeitsstörung ist insgesamt noch wenig erforscht. Es wird von 0,5–3 % Betroffenen in der Bevölkerung ausgegangen, in der hochgradigen Ausprägung sogar nur von 0,05–0,1 % der Bevölkerung.

: Diagnose :


Nach DSM . . .

Im DSM-5 gehört die schizotypische Persönlichkeitsstörung zusammen mit der schizoiden und der paranoiden Persönlichkeitsstörung zu den schizophrenienahen Persönlichkeitsstörungen (Cluster A).
Es handelt sich dabei um ein tiefgreifendes Muster sozialer und zwischenmenschlicher Defizite, das durch mangelnde Fähigkeit zu engen Beziehungen oder akutes Unbehagen darin gekennzeichnet ist. Weiterhin treten Verzerrungen der Wahrnehmung oder des Denkens und eigentümliches Verhalten auf. Die Störung beginnt im frühen Erwachsenenalter und zeigt sich in verschiedenen Situationen. Wenigstens fünf der folgenden Kriterien müssen erfüllt sein:[6]
    Beziehungsideen (jedoch kein Beziehungswahn),
    Seltsame Überzeugungen oder magische Denkinhalte, die das Verhalten beeinflussen und nicht mit den Normen der jeweiligen subkulturellen Gruppen übereinstimmen (z. B. Aberglaube, Glaube an Hellseherei, Telepathie oder an den „sechsten Sinn“; bei Kindern und Jugendlichen bizarre Fantasien und Beschäftigungen),
    Ungewöhnliche Wahrnehmungserfahrungen einschließlich körperbezogener Illusionen,
    Seltsame Denk- und Sprechweise (z. B. vage, umständlich, metaphorisch, übergenau, stereotyp),
    Argwohn oder paranoide Vorstellungen,
    Inadäquater oder eingeschränkter Affekt,
    Verhalten oder äußere Erscheinung sind seltsam, exzentrisch oder merkwürdig,
    Mangel an engen Freunden oder Vertrauten außer Verwandten ersten Grades,
    Ausgeprägte soziale Angst, die nicht in zunehmender Vertrautheit abnimmt und die eher mit paranoiden Befürchtungen als mit negativer Selbstbeurteilung zusammenhängt.
Die Symptome dürfen nicht durch eine andere Störung besser erklärt werden können (z. B. Schizophrenie, einer bipolaren Störung oder depressiven Störung mit psychotischen Merkmalen, einer anderen psychotischen Störung oder einer Autismus-Spektrum-Störung).

Nach ICD . . .

Im ICD-10 ist die schizotype Störung (F21) nicht den Persönlichkeitsstörungen zugeordnet, sondern den „schizophrenen und wahnhaften Störungen“.
Es handelt sich um eine Störung mit exzentrischem Verhalten und Anomalien des Denkens und der Stimmung, die schizophren wirkt, obwohl nie eindeutige und charakteristische Symptome aufgetreten sind. Es gibt kein beherrschendes oder typisches Merkmal. Die Betroffenen haben über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren mindestens vier der folgenden Merkmale entweder ununterbrochen oder wiederholt gezeigt:[7]
    Unangepasster und eingeengter Affekt, so dass die Betroffenen kalt und unnahbar erscheinen,
    Seltsame(s), exzentrische(s) und eigentümliche(s) Verhalten und Erscheinung,
    Wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug,
    Sonderbare Ansichten oder magisches Denken, das das Verhalten beeinflusst und nicht mit subkulturellen Normen übereinstimmt,
    Misstrauen oder paranoide Vorstellungen,
    Grübeln ohne inneren Widerstand, oft mit dysmorphophoben, sexuellen oder aggressiven Inhalten,
    Ungewöhnliche Wahrnehmungen, einschließlich Körpergefühlsstörungen, Illusionen, Depersonalisations- oder Derealisationserleben,
    Vages, umständliches metaphorisches, gekünsteltes und oft stereotypes Denken, das sich in einer seltsamen Sprache oder auf andere Weise äußert, ohne deutliche Zerfahrenheit,
    Gelegentliche, vorübergehende quasi-psychotische Episoden mit intensiven Illusionen, akustischen oder anderen Halluzinationen und wahnähnlichen Inhalten; diese Episoden treten im Allgemeinen ohne äußere Veranlassung auf.
Abgrenzung . . .

Ein großes Problem bei der Diagnose ist die Überlappung mit anderen Krankheiten !

Siehe auch : Peter Falkai, Hans-Ulrich Wittchen (Hrsg.):
Diagnostisches und statistisches Manual psychischer Störungen DSM-5.
Hogrefe, Göttingen 2015, ISBN 978-3-8017-2599-0, S. 898.
: Autismus :
Auch die Abgrenzung von dem in der Kindheit beginnenden Asperger-Syndrom ist nicht einfach, vor allem da einige Menschen mit Autismus zusätzlich schizotype Merkmale zeigen. Bei den Störungen des Autismus-Spektrums stehen jedoch Symptome wie eingeschränkte Erlebnis- und Ausdrucksfähigkeit, paranoide Vorstellungen und Argwohn nicht im Zentrum. Schizotypische Persönlichkeiten erkennen soziale Hinweise (Gestik, Mimik etc.) zwar meist, überinterpretieren sie aber dann in eher misstrauischer Weise („Hyper-Mentalizing“). Personen mit Asperger-Syndrom haben mehr Probleme damit, soziale Zeichen überhaupt wahrzunehmen und zu lesen („Hypo-Mentalizing“).
Im Unterschied zu vielen autistischen Menschen verfügen schizotypische Personen auch durchaus über eine Theory of Mind (ToM).
In der Imprinted Brain Theory von Bernard Crespi (wonach Autismus und Psychosen gegensätzliche Extreme sein sollen) werden schizotype PS und Asperger-Syndrom gegenübergestellt, analog als jeweils abgeschwächte Form.
Siehe auch : Matthias Dose, Katja Weber (2012): Autismus, Asperger-Syndrom und schizotypische Persönlichkeitsstörung.
In: Hans Förstl (Hrsg.): Theory of Mind. Springer, ISBN 978-3-642-24916-7.
 


/// U N D / O D E R — A B E R \ A U C H \\\

In dem Abschnitt für den hierbei geeigneten Umgang mit 'mündigen' Bürger*innen in meinem Schreiben vom 02.08.2022 habe ich es doch schon so ausgedrückt !

Ganz ehrlich. Ich hatte mich ganz zu Anfang auf Grund einer Stellenausschreibung für eine Beschäftigung im 'Jobcenter Landkreis Kusel' beworben. Leider keinerlei Reaktion. Auch habe ich dem Herr Werksleiter Ass. jur. Peter Simon vom 'Jobcenter' nach seinem ersten Widerspruchsbescheid in seiner gleichzeitigen Position beim Kreisrechtsausschuss empfohlen sich doch ein wenig mehr Mühe zu geben und nicht so eine lasche - ich glaube ich habe den Terminus 'luschig' verwendet - Argumention zu verwenden.
Zugegeben ! Er hat sich wirklich Mühe gegeben die letzten 2¾ Jahre.
Nur denke ich bei diesem 'Match' zumeist 2 Züge im Voraus. Immer!
Wie Sie selbst schreiben :

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich empfehle da ein persönliches Gespräch.
Ich habe sogar erstklassige FFP-3-Masken !


[ D ]
°°°^^^^°°°
[ D ] ANTRAGSTELLUNG(en) beim Sozialamt und dem Jobcenter ! ERINNERUNG ~ MAHNUNG . . .
 
Siehe meine Schreiben z.Hd. des 'Sozialamt der Kresiverwaltung Kusel' und auch dem 'Jobcenter Landkreis Kusel' in der Vergangenheit . . .

: ANTRAGSTELLUNG :
[ I ] Ich beantrage eine "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK".
Und da im Speziellen Artikel 12 (5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a) !
Und passend dazu einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können. Damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung verwirklichen kann benötige ich die Auszahlung der bereits beim 'Jobcenter Landkreis Kusel'
beantragten 5.000 €.
Dazu vorab natürlich - ebenso zum frühst möglichen Termin - unter Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen schriftlich ausführlich begründeten Bescheid !
Ich verweise diesbezüglich in dem Zusammenhang auf meine damalige Antragstellung mit Datum vom 07.01.2021 bzw. per Mail vorab am 31.12.2020, um 23:58 Uhr, den Schriftverkehr der letzten 31 Monate mit dem Träger der Grundsicherung - Hartz IV / SGB II - 'Jobcenter Landkreis Kusel', und die nach dem psychologischen "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] doch recht eindeutige Rechtslage !

In dem Zusammenhang mit dieser
"multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" beantrage ferner ich die vollständige Kostenübernahme zwecks Erstellung eines privat in Auftrag gegebenen Gutachten [ 1. ] zur "Prüfung und Feststellung meiner teilweise vorhandenen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - bzw. Berufsunfähigkeit".
Und [ 2. ] der exakten Einordnung meiner psychischen Besonderheiten [ ~ Behinderung ].
Und [ 3. ] den Audio-Mitschnitt [ ~ in dem Sinne die Abschrift ] des 'Begutachtungstermin 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) !
Auch das wurde schon mehrfach beantragt, so auch von Dipl.Psych. Niko Janzen, beim 'Jobcenter' beantragt.
Ebenfalls ohne Reaktion oder gar eine schriftliche Stellungnahme seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' . . .
[ II ] Wie bereits dem Träger der Grundsicherung im Rahmen SGB II seit 2019 mehrfach mitgeteilt benötige ich nunmehr umgehend eine 'Kostenübernahmeerklärung' wegen eines so bezeichneten 'Forderungsmanagement' gegenüber meiner EX !
Siehe : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220724_eilantrag_mahntitel.pdf :
Das ist  nun wirklich akut und dringend, und muss wegen der verpflichtend bestehenden Notwendigkeit einen Rechtseinwalt bei diesem zu erhebenden Mahntitel [ = Amtsgericht Meyen + https://agmy.justiz.rlp.de/de/mahngericht ] zwecks Eintreibung nachweisbar bestehender Forderungen [ http://www.volcansolymar.org/ley02/civil/transferencia_herencia.pdf ] und der hierzulande geltenden 3-Jahres-Frist bei privaten zivilrechtlichen Forderungen spätestens bis zum 15.08.2022 spruchreif erledigt sein !
Da es sich nicht nur um 'Eigentum', sondern auch um mein Erbe, handelt findet Art. 14 GG dabei eindeutig Anwendung.
Als Hinweis zum Umfang der Forderung verweise ich auf das Schreiben [ per Mail ] an's 'Jobcenter Landkreis Kusel' :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20
220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html#antrag

: BEGRÜNDUNG : Als Begründung verweise ich auf die Ihnen doch sicher bekannte Rechtslage hierzulande !
National und auch international, sofern die BRD durch völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen daran gebunden ist.


[ ω ]
°°°^^^^°°°

Der Einfachheit und der Kosten halber – siehe in dem Zusammenhang das lfd. Verfahren beim SG in Speyer wegen dieser nur als unzureichend zu wertenden Höhe des geltenden Regelsatz mit dem Aktenzeichen 6 AS 470/22 – sende ich Ihnen ( falls erforderlich und gewünscht ) ergänzende Unterlagen, so auch die in dem heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze nur mit einem Link,
also einem Hinweis auf die für Sie jederzeit verfügbaren Daten im Internet.

Wenn Sie die jeweiligen Schriftsätze in vollständiger Form von mir benötigen, bitte ich Sie um Mitteilung !
Und - wie Sie sicher verstehen werden - in dem Fall muss ich hiermit eine vollständige Kostenübernahme
der erforderlichen Aufwändungen für Ausdruck und postalische Übermittlung der von Ihnen geforderten Schriftsätze beantragen.
Sie sollen jedoch - so oder so - auf jeden Fall Teil der Akte beim Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel sein !

UND NOCH EINEN SCHÖNEN TAG WÜNSCHE ICH UNS !
 
Hochachtungsvoll + MfG

Arno Wagener


: DATASTORE :


Der bisherige Schriftverkehr wegen dieser 'Forderung auf Abhilfe und außergerichtliche Geltendmachung' im Sinne des AGG.

:
Und natürlich gegebenfalls Schmerzensgeld, Entschädigungszahlungen, und gerade auch diese 'Amtshaftpflicht' ! :
: DIRECTORY : INDEX BOOK EI :
[ http://www.humanearthling.org/book/ei ]
: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) :
: INTRO : Teilhabe, Bürgergeld und Klimaklage :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html ]
: ANTRAGSTELLUNG : Kauf Sonderangebot Virgil's Aeneis :
~ FÖRDERUNG EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220512_klage_buch.html ]
: ANTRAGSTELLUNG : Kostenübernahme Ausdrucke Patentanmeldung :
~ FÖRDERUNG DER TEILHABE UND EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220513_klage_patent_gaia.html ]
: Etwas zu den altbekannten stalinistischen Methoden und einem "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220516_klage_antrag_gutachten.html ]
: TEILWEISE ERLEDIGUNG DES WIDERSPRUCHSVERFAHREN MIETE WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220517_klage_antrag_widerspruch.html ]
: FEHLER MAIL 17.05.2022 ??? + ! + KRANKENVERSICHERUNGSCHUTZ INTRO !!!
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220518_klage_krankenversicherung_intro.html ]
: KRANKMELDUNG / Arbeitsunfähigkeit + ANTRAG ANMELDUNG KRANKENVERSICHERUNGSCHUTZ AOK !!!
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220519_klage_krankenversicherung_antrag.html ]
: KRANKMELDUNG / Arbeitsunfähigkeit + MAHNUNG ANMELDUNG KRANKENVERSICHERUNGSCHUTZ AOK !!!
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220520_klage_krankenversicherung_mahnung.html ]
: MAHNUNG KLAGEERHEBUNG + NEUER TERMIN / VERLÄNGERUNG DER FRISTSETZUNG :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220523_klage_agg_mahnung.html ]
: MAHNUNG WIDERSPRUCH : +  : ANTRAG WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN / 9-EURO-TICKET :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220524_klage_antrag_9euroticket.html ]
: ANTRAGSTELLUNG REGELSATZ + VERFAHREN EINMALPAUSCHALE / FFP3 — MASKE \ SOZIALGERICHT :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220525_klage_antrag_regelsatz.html ]
: MAHNUNG Schreiben vom 18.12.2021 : Ergänzung zum Schreiben 13.05.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220526_klage_mahnung_ergaenzung_patent.html ]
: AZ : 6594 : MAHNUNG Schreiben vom 18.12.2021 : Ergänzung zum Schreiben 12.05.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220527_klage_mahnung_ergaenzung_buch.html ]
: AZ : 6594 : MAHNUNG zu den Schreiben vom 11. - 27.05.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220530_klage_mahnung.html ]
: AZ : 6594 : Antragstellungen + MAHNUNG : Ergänzung zu den Schreiben vom 11. - 27.05.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html ]
: AZ : 6594 : MAHNUNG : KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ + Ergänzung zum Schreiben vom 12.07.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220712_klage_termin_mahntitel_krankenversicherungsschutz.html ]
: AZ : 6594 :  GESUNDHEITSHILFE  : EILANTRAG : : Antragstellung Sozialhilfe / Eingliederungshilfe : MAHNUNG Terminsetzung Mahntitel :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220718_klage_antrag_sozial-eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html ]
: AZ : 6594 :  GESUNDHEITSHILFE  : EILANTRAG : : Antragstellung Sozialhilfe / Eingliederungshilfe : MAHNUNG Terminsetzung Mahntitel :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220727_antrag_sozial-gesundheitsshilfe.html ]
: AZ : 6594 : EINMALZAHLUNG = NICHTIGER BESCHEID : Mahntitel : ZAHNSCHMERZEN :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html ]
: AZ Grundsicherung SGB II : 6594 : Gesundheitshilfe + Kostenübernahmeerklärung / Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK + Mahntitel :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220729_antrag_zahnschmerzen_multi-unbrk_mahntitel.html ]
: AZ SGB XII  IX IV V + VII: AZ ???? + ! : GESUNDHEITSHILFE + BEHINDERTENHILFE :  ANTRAGSTELLUNG (en) ERINNERUNG + Ein ganz artiges Dankeschön !
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220802_sozial-gesundheits_eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html ]
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