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Antragstellungen, so auch Eingaben bei der
Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig
gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur
! Arno Wagener, Hauptstraße 67 in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen, den 18.07.2022 JOBCENTER LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU Ihr Aktenzeichen : AZ 6594 Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 7929 ( H I S T O R Y ) Time is on my side, 1964, The Rolling Stones 【 Tag : 0001 = 01.11.2000 】 |
Betreff : | AZ : 6594 : |
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An : | Ass. jur. Peter Simon
<peter.simon@kv-kus.de>, Jobcenter Kusel Andreas Körbel <andreas.koerbel@kv-kus.de>, Frau Daniela Lettang C / O <jobcenter-m&i@kv-kus.de> |
Im
Speziellen
benötige ich [
A ] eine
zahnärztliche
Untersuchung
und
Behandlung.
Und das akut
und wirklich
dringend !
Ferner [ A1 ]
ein
zahnärztliches
Attest im
Rahmen dieser
'Gesundheitshilfe'
zur Vorlage
beim Gericht.
In dem
Schreiben vom
21.12.2020 war
auch der von
Ihnen wie bei
der
Bekleidungsbeihilfe
geforderte
Nachweis in
Form von 2
ausgebrochenen
Amalgam -
Plomben für
den nun
wirklich
notwendigen
Besuch bei
einem Zahnarzt
!
Und wegen der
nachweisbar
angespannten
finanziellen
Situation und
dem nur als
vollkommen
unzureichend
zu
kennzeichnenden
Regelsatz
beantrage ich
die
vollständige
Kostenübernahme.
Und [ B2 ] der exakten Einordnung meiner psychischen Besonderheiten [ ~ Behinderung ].
Erwerbsfähig ist,
wer nicht wegen
Krankheit oder
Behinderung auf
absehbare Zeit
außerstande ist, unter
den üblichen
Bedingungen des
'allgemeinen' Arbeitsmarktes
mindestens 3 Stunden
täglich zu arbeiten.
SIEHE in dem
Zusammenhang die von mir
erstmals mit Datum vom
17.10.2019 geforderte
"Amtsärztliche Prüfung
zur Feststellung meiner
teilweise vorhandenen
Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit - bzw.
Berufsunfähigkeit" und
das dann am 11.11.2020 (
AZ PD 2020-019 ) in
Ihrem Auftrag und
sicherlich auch in Ihrem
Sinne von Herr
Dipl.Psych. Niko Janzen
erstellte "Gutachten"
[ = in
Anführungszeichen ].
Das natürlich auch in
direktem Zusammenhang
mit der von mir mit
Datum vom 27.01.2021
beantragten
"multidisziplinären
Bewertung" im Sinne der
UN-BRK,
und da im Speziellen
Artikel 12 (5) der
UN-Behindertenrechtskonvention
bzw. den Artikel 26 a)
!
Passend dazu hatte ich -
vielleicht erinnern Sie
sich - einen so von mir
bezeichneten
'Feldversuch' beantragt,
um gemäß des
'Psychologischen
Gutachten' von Herr
Janzen die dabei offene
Fragestellung der
Tragfähigkeit einer
beruflichen Vollexistenz
als Selbstständiger
evaluieren zu können.
In Folge - alleinig auf
Grund der ja eigentlich
normalen 'Untätigkeit'
des 'Jobcenter Landkreis
Kusel' dann diese Klage
vom 19.07.2021 mit dem Aktenzeichen
S6 AS 404/21 . . .
Dazu auch der Antrag bei
Ihnen bzw. die Forderung
an Herr Janzen wegen des
Mitschnitt dieses
Gesprächstermin
11.11.2020 !
Etwas
zu den
altbekannten
stalinistischen
Methoden und
einem
"Gutachten" (
= in
Anführungszeichen
) !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220516_klage_antrag_gutachten.html
]
Und über den
Begriffsverfälschung
'allgemeiner' bzw.
'normaler' Arbeitsmarkt
bzw. die ja so nicht
vorhandene
'Vermittlungsfähigkeit'
meiner Person in den
'lohnabhängigen'
Arbeitsmarkt verweise
ich auf den
Schriftverkehr in der
Angelegenheit mit dem
Sozialgericht in Speyer.
Ob der Hilfe suchende Bürger in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist oder wird, lässt sich aufgrund meiner rein subjektiven Feststellung nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.
Aus
diesem Grunde benötige ich [ A ]
eine zahnärztliche Untersuchung
und Behandlung und [ A1 ] ein
zahnärztliches Attest im Rahmen
der 'Gesundheitshilfe'.
Und wegen der nachweisbar
angespannten finanziellen
Situation und dem nur als
vollkommen unzureichend zu
kennzeichnenden Regelsatz die
vollständige Kostenübernahme.
Und [ B2 ] der exakten Einordnung meiner psychischen Besonderheiten [ ~ Behinderung ].
Ich will jetzt nicht behaupten, dass mich - bis auf die andauernden Zahnschmerzen - ein ' Leidenskonflikt ' unmäßig quält.
Aber nach
929 Tagen wieder mit dem Rauchen [
~ Zigaretten ] anzufangen ist für
mich ein deutliches Signal, dass
mein psychisches und auch
physisches Wohlbefinden instabil
wird.
Arbeitslosengeld II (ALG II, umgangssprachlich Hartz IV) erhalten in der Regel Arbeitslose nach dem Arbeitslosengeld, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. ALG II gibt es aber auch als aufstockende Leistung, wenn das Einkommen zu niedrig ist. ALG II ist eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Zum Begriff "Hartz IV"
"Hartz IV" ist
umgangssprachlich und damit
sozialrechtlich nicht genau zu fassen.
Zum einen wird das gesamte zweite
Sozialgesetzbuch (SGB II) als Hartz
IV, Hartz-IV-Reform oder
Hartz-IV-Gesetz bezeichnet. Zum
anderen meinen viele Menschen nur die
Geldleistungen (Arbeitslosengeld II
und Sozialgeld), wenn sie von Hartz IV
oder Hartz-IV-Empfängern sprechen.
"Hartz IV" bzw. ALG II ist Teil der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (SGB II). Diese umfasst Leistungen für erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen von 15 bis zur Rentenaltersgrenze. Als erwerbsfähig gilt, wer gesundheitlich im Stande ist, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten. Hilfebedürftig sind Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Das ALG II soll 2023 durch das sog. Bürgergeld ersetzt werden.
Sozialhilfe ähnelt der Grundsicherung in Höhe und Umfang, aber Sozialhilfe gibt es nur für nicht erwerbsfähige Menschen.
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des 'allgemeinen'*** Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
(§ 16b SGB II)
Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder selbstständigen Tätigkeit kann die Agentur für Arbeit ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum ALG II zahlen: höchstens 24 Monate lang und nur, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist oder die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Der persönliche Ansprechpartner entscheidet, ob und in welcher Höhe Einstiegsgeld gezahlt wird.
(§ 16c SGB II)
Leistungsempfänger, die sich hauptberuflich selbstständig machen oder bereits selbstständig sind, können auf Antrag ein Darlehen und Zuschüsse von bis zu 5.000 € zur Beschaffung von Sachgütern erhalten. Zudem können Dienstleistungen Dritter zur Beratung und Fortbildung übernommen werden. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen. Experten schätzen dabei im Vorfeld ein, ob die geplante, selbstständige Tätigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist.
(§ 16f SGB II)
Die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen können durch freie Leistungen erweitert werden, wenn diese zum Ziel der Eingliederung in Arbeit sinnvoll sind. Dies gilt insbesondere auch für Langzeitarbeitslose.
Für Anträge, Informationen und natürlich Beratung, sind die örtlichen Jobcenter zuständig.
Sozialhilfe ähnelt der Grundsicherung in Höhe und Umfang, aber Sozialhilfe gibt es nur für nicht erwerbsfähige Menschen.
Sozialhilfe umfasst hauptsächlich Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Sozialhilfeleistungen gibt es nur, wenn weder der Betroffene selbst, noch Angehörige, noch andere Sozialversicherungsträger für dessen Bedarf aufkommen können.
Hilfebedürftige erwerbsfähige
Menschen von 15 bis zum Erreichen der
Altersgrenze der Regelaltersrente, die
mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten
können, haben keinen
Anspruch auf Leistungen der
Sozialhilfe, sondern auf Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitssuchende
(ALG II bzw. Hartz IV).
Die Leistungen der Grundsicherung
entsprechen in der Höhe den Leistungen
der Sozialhilfe.
Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen (§ 8 SGB XII)
Sozialhilfe umfasst auch die jeweils notwendige Beratung und Unterstützung.
Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe.
Rechtsgrundlage für die Sozialhilfe ist das Sozialgesetzbuch Nr. 12 (SGB XII).
Zu beachten ist: Sozialhilfeempfänger haben eine Mitwirkungspflicht, d.h. unter anderem:
Wenn die Mitwirkungspflichten nicht eingehalten werden, kann das Sozialamt die Leistungen ablehnen oder entziehen.
Für die Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung ist ein Antrag
beim Sozialamt erforderlich.
HIERMIT BEANTRAGE ICH SOZIALHILFE !
Ansonsten ist ein Antrag nicht
erforderlich, sondern die Sozialhilfe
setzt ein, sobald dem Träger der
Sozialhilfe oder den von ihm
beauftragten Stellen bekannt wird,
dass die Voraussetzungen für die
Leistung vorliegen. Es reicht also
aus, wenn z.B. Nachbarn,
Familienmitglieder, oder der
behandelnde Arzt mitteilen, dass eine
Person die Sozialhilfe benötigt.
Die Krankenhilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe im Rahmen der Gesundheitshilfe für Personen, welche keine Krankenversicherung haben und die Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen können. Ansprüche auf die Krankenhilfe haben Personen, welche die Voraussetzungen für die Gesundheitshilfe erfüllen und deren Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze gemäß §§ 85 ff. SGB XII liegt.
Zur Krankenhilfe zählen die Leistungen, die üblicherweise von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden :
Seit dem 1.1.20 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern im SGB IX geregelt. Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen, gelten deshalb andere Regelungen.
Rechtsgrundlage für die Sozialhilfe ist das Sozialgesetzbuch Nr. 12 (SGB XII).
HIERMIT BEANTRAGE ICH EINGLIEDERUNGSHILFE !
Die Eingliederungshilfe umfasst besondere Leistungen für Menschen mit Behinderungen, um diesen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Eingliederungshilfe bekommen Betroffene vom sog. Träger der Eingliederungshilfe, wenn kein anderer Reha-Träger dafür zuständig ist.
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX als neuer Teil 2 (§§ 90–150) integriert. Seither gelten dafür auch nicht mehr die engen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe.
Auch bei durchschnittlichem oder überdurchschnittlichem Einkommen haben Menschen mit Behinderung heute grundsätzlich Anspruch auf staatlich finanzierte Eingliederungshilfe. Es soll sich nämlich für die Leistungsberechtigten trotz des Eingliederungshilfebedarfs lohnen, durch Arbeit ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften.
Als Einkommen werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG berücksichtigt.
Ein Beitrag ist ab folgendem Jahreseinkommen (gemeint sind die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten bzw. bei Selbständigkeit der Gewinn) zu leisten:
Das Einkommen stammt überwiegend aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. | 33.558 € (= 85 % der jährlichen Bezugsgröße) |
Der Vermögensbegriff ist derselbe wie in der Sozialhilfe. Das nach dem Sozialhilferecht nicht geschützte Vermögen muss grundsätzlich erst aufgebraucht sein, ehe der Staat die Eingliederungshilfe finanziert.
Das gilt aber nicht für das sog. Schonvermögen. Es liegt bei der Eingliederungshilfe deutlich höher als bei der Sozialhilfe, nämlich im Jahr 2022 bei 59.220 € (150 % der jährlichen Bezugsgröße). Das Schonvermögen gilt nicht nur für Geldbeträge, sondern auch für alle anderen Geldwerte.
Per Gesetz muss kein Beitrag für folgende Maßnahmen bezahlt werden :
Welche Leistungen in welchem Umfang konkret gewährt werden, ist nicht gesetzlich geregelt. Vielmehr wird das in jedem Einzelfall nach folgenden Kriterien bestimmt:
Dafür macht der Träger der Eingliederungshilfe einen sog. Gesamtplan.
Der Bedarf des Menschen mit Behinderung wird dabei festgestellt. Grundlage muss die "Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit" (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sein. Das Projekt REHADAT des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. informiert unter www.rehadat-icf.de über die ICF.
Der Mensch mit Behinderung muss an der Gesamtplanung von Anfang an beteiligt werden.
Näheres unter Teilhabeplanverfahren ...
Wenn es mehrere Möglichkeiten dafür gibt, wie der Bedarf gedeckt werden kann, gilt:
Ein Recht auf Eingliederungshilfe besteht
Im Rahmen des Gesamtplans wird die Dauer mit Hilfe medizinischer, pädagogischer und sonstiger Stellungnahmen von Personen ermittelt, die am Gesamtplan beteiligt sind. Ein lebenslanger Anspruch auf Eingliederungshilfe ist möglich.
Durch das Bundesteilhabegesetz wurden zum 1.1.2020 die Fachleistungen (Leistungen zur Teilhabe der Eingliederungshilfe) von den existenzsichernden Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen der Sozialhilfe) getrennt.
Individuelle Auskünfte erteilt der Träger der Eingliederungshilfe. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät unter 030 221911-006 rund um das Thema Behinderung, Mo–Do, 8–20 Uhr. Beratung zu allen Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt auch die unabhängige Teilhabeberatung.
Rechtsanwaltskanzleien mit sozialrechtlichem Schwerpunkt helfen weiter, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnt oder nicht wie gewünscht gewährt werden.
Das Teilhabeplanverfahren wurde durch das >Bundesteilhabegesetz eingeführt, damit es leichter ist, Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu bekommen. Oft ist es schwer, herauszufinden, welche Behörden zuständig sind und teils sind es mehrere gleichzeitig, z.B. die Agentur für Arbeit und der Träger der Eingliederungshilfe. Durch das Teilhabeplanverfahren müssen Menschen mit Behinderungen nicht mehrere Anträge stellen und können sich einfach an irgendeinen Träger wenden, ohne vorher die Zuständigkeit zu kennen.
Es soll verhindert werden, dass
Erreicht werden soll, dass
¡ A DRUID Work Production !
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