: A N : Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Arno Wagener, Hauptstraße 67 in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen, den 18.07.2022

JOBCENTER
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU
         Ihr Aktenzeichen : AZ 6594

        Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 7929 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones
【 Tag : 0001 = 01.11.2000 】
Betreff :  AZ : 6594 :
An :  Ass. jur. Peter Simon <peter.simon@kv-kus.de>,
 Jobcenter Kusel Andreas Körbel <andreas.koerbel@kv-kus.de>,
 Frau Daniela Lettang C / O <jobcenter-m&i@kv-kus.de>

Hallo Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren . . .

: GRUND DES HEUTIGEN SCHREIBEN :
-  GESUNDHEITSHILFE  : EILANTRAG -
    ANTRAGSTELLUNG (en)
    Sozialhilfe (SGB XII)
    Hilfen zur Gesundheit ~ Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII)
    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)
    Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII)
    Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150)
: MAHNUNG Terminsetzung Mahntitel : Siehe PS !

Es geht immer noch um diese Klage im Sinne des GG / AGG !
Und natürlich gegebenfalls Schmerzensgeld, Entschädigungszahlungen und auch Ihre Amtshaftpflicht ...

Mein letztes Schreiben wegen der KRANKENVERSICHERUNG . . .
Das bekam die AOK und auch das Jobcenter ein Schreiben per Post.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220712_mahnung_krankenversicherungsschutz.pdf
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/aok_jobcenter_kusel_20220712_mahnung_krankenversicherungsschutz.pdf
Grundlage für die Entscheidungsfindung ist dabei - neben den gesetzlichen Grundlagen - ein Schreiben der DKV !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/dvk_20220308_in_bescheid_scan.pdf
Die gesetzlichen Grundlagen für Ihren Handlungsbedarf finden Sie hier . . .
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220712_klage_krankenversicherungsschutz.pdf

Leider habe ich bis zum heutigen Tag noch keinerlei Erwiderung oder einen wie auch immer gearteten Bescheid seitens Ihrer Behörde bzw. der AOK erhalten. Ich möchte Sie bitten, also geradezu auffordern, dieses in Absprache mit der AOK innerhalb angemessener Frist zu erledigen !

: ANTRAGSTELLUNG (en) :

Hiermit beantrage ich :

    Sozialhilfe (SGB XII)
    Hilfen zur Gesundheit ~ Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII)
    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)
    Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII)
    Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150)

Im Speziellen benötige ich [ A ] eine zahnärztliche Untersuchung und Behandlung. Und das akut und wirklich dringend !
Ferner [ A1 ] ein zahnärztliches Attest im Rahmen dieser '
Gesundheitshilfe' zur Vorlage beim Gericht.
In dem Schreiben vom 21.12.2020 war auch der von Ihnen wie bei der Bekleidungsbeihilfe geforderte Nachweis in Form von 2 ausgebrochenen Amalgam - Plomben für den nun wirklich notwendigen Besuch bei einem Zahnarzt !
Und wegen der nachweisbar angespannten finanziellen Situation und dem nur als vollkommen unzureichend zu kennzeichnenden Regelsatz beantrage ich die vollständige Kostenübernahme.

Zum Thema 'Inflation' eine Ausarbeitung meiner Person und erklärende Hinweise von Herr Prof. Dr. Stefan Sell . . .
http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html

[ B ] beantrage ich die Kostenübernahme zwecks Erstellung eines privat in Auftrag gegebenen Gutachten [ B1 ] zur
"Prüfung und Feststellung meiner teilweise vorhandenen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - bzw. Berufsunfähigkeit".

Und [ B2 ] der exakten Einordnung meiner psychischen Besonderheiten [ ~ Behinderung ].

: BEGRÜNDUNG :

Erwerbsfähigkeit ***

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des 'allgemeinen' Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
SIEHE in dem Zusammenhang die von mir erstmals mit Datum vom 17.10.2019 geforderte "Amtsärztliche Prüfung zur Feststellung meiner teilweise vorhandenen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - bzw. Berufsunfähigkeit" und das dann am 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) in Ihrem Auftrag und sicherlich auch in Ihrem Sinne von Herr Dipl.Psych. Niko Janzen erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ].
Das natürlich auch in direktem Zusammenhang mit der von mir mit Datum vom 27.01.2021 beantragten "multidisziplinären Bewertung" im Sinne der UN-BRK, und da im Speziellen Artikel 12 (5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a) !
Passend dazu hatte ich - vielleicht erinnern Sie sich - einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch' beantragt, um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können.
In Folge - alleinig auf Grund der ja eigentlich normalen 'Untätigkeit' des 'Jobcenter Landkreis Kusel' dann diese Klage vom 19.07.2021 mit dem Aktenzeichen S6 AS 404/21 . . .
Dazu auch der Antrag bei Ihnen bzw. die Forderung an Herr Janzen wegen des Mitschnitt dieses Gesprächstermin 11.11.2020 !
Etwas zu den altbekannten stalinistischen Methoden und einem "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220516_klage_antrag_gutachten.html ]

Und über den Begriffsverfälschung 'allgemeiner' bzw. 'normaler' Arbeitsmarkt bzw. die ja so nicht vorhandene 'Vermittlungsfähigkeit' meiner Person in den 'lohnabhängigen' Arbeitsmarkt verweise ich auf den Schriftverkehr in der Angelegenheit mit dem Sozialgericht in Speyer.

Es ist keinesfalls zu rechtfertigen, dass das behördliche Fehlverhalten - gerade auch durch mangelnde Beratungsleistungen - ein solches Ausmaß erreicht, dass ein
Hilfe suchende Bürger in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wird oder in Kauf genommen wird, dass eine Schädigung eintreten wird oder gar eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Ob der Hilfe suchende Bürger in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist oder wird, lässt sich aufgrund meiner rein subjektiven Feststellung nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.

Aus diesem Grunde benötige ich [ A ] eine zahnärztliche Untersuchung und Behandlung und [ A1 ] ein zahnärztliches Attest im Rahmen der 'Gesundheitshilfe'. Und wegen der nachweisbar angespannten finanziellen Situation und dem nur als vollkommen unzureichend zu kennzeichnenden Regelsatz die vollständige Kostenübernahme.

Zum Thema 'Inflation' eine Ausarbeitung meiner Person und erklärende Hinweise von Herr Prof. Dr. Stefan Sell . . .
http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html

Und [ B ] zusätzlich die Kostenübernahme zwecks Erstellung eines privat in Auftrag gegebenen Gutachten [ B1 ] zur Feststellung der Einschränkungen meiner Erwerbsfähigkeit und Berufsunfähigkeit.

Und [ B2 ] der exakten Einordnung meiner psychischen Besonderheiten [ ~ Behinderung ].

Ich will jetzt nicht behaupten, dass mich - bis auf die andauernden Zahnschmerzen - ein ' Leidenskonflikt ' unmäßig quält.

Aber nach 929 Tagen wieder mit dem Rauchen [ ~ Zigaretten ] anzufangen ist für mich ein deutliches Signal, dass mein psychisches und auch physisches Wohlbefinden instabil wird.

: RECHTLICHE GRUNDLAGEN :

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Arbeitslosengeld II (ALG II, umgangssprachlich Hartz IV) erhalten in der Regel Arbeitslose nach dem Arbeitslosengeld, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. ALG II gibt es aber auch als aufstockende Leistung, wenn das Einkommen zu niedrig ist. ALG II ist eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Zum Begriff "Hartz IV"
"Hartz IV" ist umgangssprachlich und damit sozialrechtlich nicht genau zu fassen. Zum einen wird das gesamte zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) als Hartz IV, Hartz-IV-Reform oder Hartz-IV-Gesetz bezeichnet. Zum anderen meinen viele Menschen nur die Geldleistungen (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), wenn sie von Hartz IV oder Hartz-IV-Empfängern sprechen.

"Hartz IV" bzw. ALG II ist Teil der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (SGB II). Diese umfasst Leistungen für erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen von 15 bis zur Rentenaltersgrenze. Als erwerbsfähig gilt, wer gesundheitlich im Stande ist, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten. Hilfebedürftig sind Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Das ALG II soll 2023 durch das sog. Bürgergeld ersetzt werden.

Sozialhilfe ähnelt der Grundsicherung in Höhe und Umfang, aber Sozialhilfe gibt es nur für nicht erwerbsfähige Menschen.

Erwerbsfähigkeit

Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des 'allgemeinen'*** Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Einstiegsgeld

(§ 16b SGB II)

Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder selbstständigen Tätigkeit kann die Agentur für Arbeit ein Einstiegsgeld als Zuschuss zum ALG II zahlen: höchstens 24 Monate lang und nur, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist oder die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Der persönliche Ansprechpartner entscheidet, ob und in welcher Höhe Einstiegsgeld gezahlt wird.

Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen

(§ 16c SGB II)

Leistungsempfänger, die sich hauptberuflich selbstständig machen oder bereits selbstständig sind, können auf Antrag ein Darlehen und Zuschüsse von bis zu 5.000 € zur Beschaffung von Sachgütern erhalten. Zudem können Dienstleistungen Dritter zur Beratung und Fortbildung übernommen werden. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen. Experten schätzen dabei im Vorfeld ein, ob die geplante, selbstständige Tätigkeit voraussichtlich wirtschaftlich tragfähig ist.

Freie Förderung

(§ 16f SGB II)

Die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen können durch freie Leistungen erweitert werden, wenn diese zum Ziel der Eingliederung in Arbeit sinnvoll sind. Dies gilt insbesondere auch für Langzeitarbeitslose.

Praxistipp

  • Viele Informationen und Details finden Sie in den Merkblättern und Broschüren der Bundesagentur für Arbeit. Downloads unter www.jobcenter.digital > Downloads (unten rechts) > WEITERE DOWNLOADS.
  • Die Broschüre "Grundsicherung für Arbeitsuchende SGB II – Fragen und Antworten" kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de > Suchbegriff: "A430" kostenlos bestellt oder heruntergeladen werden.
  • Der Erwerbslosen-und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. bietet praxisrelevante Informationen zum Arbeitslosengeld II und Sozialgeld und eine Adressdatenbank zum Auffinden von Beratungsstellen, Erwerbslosen- und Sozialhilfevereinen, Anwaltskanzleien und Stellen, die Ämterbegleitung anbieten unter www.tacheles-sozialhilfe.de > Informationen.

Zuständigkeit

Für Anträge, Informationen und natürlich Beratung, sind die örtlichen Jobcenter zuständig.

Sozialhilfe ähnelt der Grundsicherung in Höhe und Umfang, aber Sozialhilfe gibt es nur für nicht erwerbsfähige Menschen.

SOZIALHILFE

Das Wichtigste in Kürze

Sozialhilfe umfasst hauptsächlich Leistungen für Menschen, die nicht erwerbsfähig und nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Sozialhilfeleistungen gibt es nur, wenn weder der Betroffene selbst, noch Angehörige, noch andere Sozialversicherungsträger für dessen Bedarf aufkommen können.

Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen von 15 bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente, die mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II bzw. Hartz IV).
Die Leistungen der Grundsicherung entsprechen in der Höhe den Leistungen der Sozialhilfe.

Umfang

Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen (§ 8 SGB XII)

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII)
    Wenn umgangssprachlich von "Sozialhilfe" gesprochen wird, ist meist die Hilfe zum Lebensunterhalt gemeint. Ihre Höhe errechnet sich aus den Regelsätzen plus weiteren Leistungen.
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII)
  • Hilfen zur Gesundheit ~ Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII), Häusliche Pflege Sozialhilfe und Pflegegeld Sozialhilfe
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII)

Sozialhilfe umfasst auch die jeweils notwendige Beratung und Unterstützung.

Voraussetzungen

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sozialhilfe.

Rechtsgrundlage für die Sozialhilfe ist das Sozialgesetzbuch Nr. 12 (SGB XII).

Mitwirkungspflicht

Zu beachten ist: Sozialhilfeempfänger haben eine Mitwirkungspflicht, d.h. unter anderem:

  • Sie müssen alles angeben, was ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre Ausgaben und diesbezügliche Änderungen betrifft.
  • Sie müssen auf Verlangen des Sozialamts den Auskünften durch andere Personen zustimmen (z.B. Familienmitglieder, Banken, Ärzte, Sachverständige).
  • Sie müssen sich auf Verlangen des Sozialhilfeträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen, wenn vorhandene Atteste und Bescheide zur Entscheidung nicht ausreichen.

Wenn die Mitwirkungspflichten nicht eingehalten werden, kann das Sozialamt die Leistungen ablehnen oder entziehen.

ANTRAG AUF SOZIALHILFE

Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Antrag beim Sozialamt erforderlich.
HIERMIT BEANTRAGE ICH SOZIALHILFE !
Ansonsten ist ein Antrag nicht erforderlich, sondern die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Es reicht also aus, wenn z.B. Nachbarn, Familienmitglieder, oder der behandelnde Arzt mitteilen, dass eine Person die Sozialhilfe benötigt.

Erklärung zum Begriff Sozialrecht - Krankenhilfe

Die Krankenhilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe im Rahmen der Gesundheitshilfe für Personen, welche keine Krankenversicherung haben und die Kosten für eine ärztliche Behandlung oder einen Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen können. Ansprüche auf die Krankenhilfe haben Personen, welche die Voraussetzungen für die Gesundheitshilfe erfüllen und deren Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze gemäß §§ 85 ff. SGB XII liegt.

Zur Krankenhilfe zählen die Leistungen, die üblicherweise von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden :

  • Ärztliche Behandlungen
  • Versorgung mit Heilmitteln und Arzneimitteln
  • Krankenhausbehandlungen
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Häusliche Krankenpflege
  • Haushaltshilfe
  • Zahnersatz
  • Zahnärztliche Behandlungen

EINGLIEDERUNGSHILFE

Seit dem 1.1.20 ist die Eingliederungshilfe nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern im SGB IX geregelt. Für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen, gelten deshalb andere Regelungen.

Rechtsgrundlage für die Sozialhilfe ist das Sozialgesetzbuch Nr. 12 (SGB XII).

HIERMIT BEANTRAGE ICH EINGLIEDERUNGSHILFE !

Eingliederungshilfe > Einkommen und Vermögen

Das Wichtigste in Kürze

Die Eingliederungshilfe umfasst besondere Leistungen für Menschen mit Behinderungen, um diesen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Eingliederungshilfe bekommen Betroffene vom sog. Träger der Eingliederungshilfe, wenn kein anderer Reha-Träger dafür zuständig ist.

Berechnung des Einkommens

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX als neuer Teil 2 (§§ 90–150) integriert. Seither gelten dafür auch nicht mehr die engen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe.

Auch bei durchschnittlichem oder überdurchschnittlichem Einkommen haben Menschen mit Behinderung heute grundsätzlich Anspruch auf staatlich finanzierte Eingliederungshilfe. Es soll sich nämlich für die Leistungsberechtigten trotz des Eingliederungshilfebedarfs lohnen, durch Arbeit ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften.

Als Einkommen werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte nach § 22 EStG berücksichtigt.

Ein Beitrag ist ab folgendem Jahreseinkommen (gemeint sind die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten bzw. bei Selbständigkeit der Gewinn) zu leisten:

Das Einkommen stammt überwiegend aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit.  33.558 € (= 85 % der jährlichen Bezugsgröße)

Einsatz von Vermögen

Der Vermögensbegriff ist derselbe wie in der Sozialhilfe. Das nach dem Sozialhilferecht nicht geschützte Vermögen muss grundsätzlich erst aufgebraucht sein, ehe der Staat die Eingliederungshilfe finanziert.

Das gilt aber nicht für das sog. Schonvermögen. Es liegt bei der Eingliederungshilfe deutlich höher als bei der Sozialhilfe, nämlich im Jahr 2022 bei 59.220 € (150 % der jährlichen Bezugsgröße). Das Schonvermögen gilt nicht nur für Geldbeträge, sondern auch für alle anderen Geldwerte.

Per Gesetz muss kein Beitrag für folgende Maßnahmen bezahlt werden :

  • Leistungen zur sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX
  • Leistungen zur medizinischen Reha nach § 109 SGB IX
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX, wenn diese der Vorbereitung auf Leistungen zur Beschäftigung nach § 111 Abs. 1 SGB IX dienen
  • Leistungen der Eingliederungshilfe und gleichzeitiger Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II ( Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialgeld oder SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt) oder nach § 27a Bundesversorgungsgesetz

Umfang der Eingliederungshilfe

Welche Leistungen in welchem Umfang konkret gewährt werden, ist nicht gesetzlich geregelt. Vielmehr wird das in jedem Einzelfall nach folgenden Kriterien bestimmt:

  • Was wünscht sich der Mensch mit Behinderung?
  • Was braucht der Mensch mit Behinderung?
  • Wie sind die persönlichen Verhältnisse?
  • Wo, wie und mit wem wohnt und lebt der Mensch mit Behinderung?
  • Welche eigenen Kräfte und Mittel hat der Mensch mit Behinderung?

Dafür macht der Träger der Eingliederungshilfe einen sog. Gesamtplan.

Der Bedarf des Menschen mit Behinderung wird dabei festgestellt. Grundlage muss die "Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit" (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sein. Das Projekt REHADAT des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V. informiert unter www.rehadat-icf.de über die ICF.

Der Mensch mit Behinderung muss an der Gesamtplanung von Anfang an beteiligt werden.

Näheres unter Teilhabeplanverfahren ...

Wenn es mehrere Möglichkeiten dafür gibt, wie der Bedarf gedeckt werden kann, gilt:

  • Angemessene Wünsche des Menschen mit Behinderung dürfen nicht verwehrt werden.
  • Nicht als angemessen gilt ein Wunsch normalerweise, wenn die Leistung unverhältnismäßig teurer ist als eine bedarfsdeckende ähnliche Leistung.
  • Aber: Wenn statt der gewünschten Hilfen andere gewährt werden, muss das zumutbar sein. Wenn es nicht zumutbar ist, dass ein Mensch mit Behinderung anders lebt als gewünscht, dürfen die Kosten kein Argument für die Ablehnung der Leistungen sein.
  • Besonders relevant ist der Wunsch nach einer bestimmten Wohnform (z.B. eigene Wohnung oder eben ein kleines Eckhaus in Theisbergstegen ortsteil Godelhausen).

Dauer der Eingliederungshilfe

Ein Recht auf Eingliederungshilfe besteht

  • bis die Ziele der Eingliederungshilfe erfüllt sind
    und
  • solange die Aussicht besteht, dass die Ziele erfüllt werden können.

Im Rahmen des Gesamtplans wird die Dauer mit Hilfe medizinischer, pädagogischer und sonstiger Stellungnahmen von Personen ermittelt, die am Gesamtplan beteiligt sind. Ein lebenslanger Anspruch auf Eingliederungshilfe ist möglich.

Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen

Durch das Bundesteilhabegesetz wurden zum 1.1.2020 die Fachleistungen (Leistungen zur Teilhabe der Eingliederungshilfe) von den existenzsichernden Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen der Sozialhilfe) getrennt.

Praxistipps

  • Menschen, die einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, können Leistungen auch als Persönliches Budget beantragen. Dies bedeutet, dass sie einen Geldbetrag oder Gutschein bekommen, mit dem sie die notwendigen Leistungen selbst organisieren und bezahlen (§ 105 Abs. 4 i.V.m. § 29 SGB IX)
  • Die Eingliederungshilfe ist im SGB IX noch relativ neu, so dass viele Fragen noch nicht rechtlich geklärt sind. Wenn Ihr Antrag auf Eingliederungshilfe abgelehnt wird, müssen Sie dies nicht hinnehmen. Das gilt auch, wenn Sie mit den Ergebnissen der Gesamtplanung nicht einverstanden sind, z.B. wenn Ihr Bedarf dabei unterschätzt wird oder die Leistungen nicht Ihren Wünschen entsprechen. Sie können statt dessen einen Widerspruch und ggf. eine Klage einlegen.
    Beide sind für Betroffene kostenlos. Wenn Sie anwaltliche Hilfe dafür brauchen, müssen Sie diese allerdings grundsätzlich erst einmal bezahlen. Der Kostenträger, der die Leistung rechtswidrig verwehrt hat, muss die Anwaltskosten hinterher erstatten. Können Sie sich das nicht leisten, können Sie für das Widerspruchsverfahren Beratungshilfe und für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen.

Wer hilft weiter ?

Individuelle Auskünfte erteilt der Träger der Eingliederungshilfe. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät unter 030 221911-006 rund um das Thema Behinderung, Mo–Do, 8–20 Uhr. Beratung zu allen Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt auch die unabhängige Teilhabeberatung.

Rechtsanwaltskanzleien mit sozialrechtlichem Schwerpunkt helfen weiter, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnt oder nicht wie gewünscht gewährt werden.

Teilhabeplanverfahren

Das Wichtigste in Kürze

Das Teilhabeplanverfahren wurde durch das >Bundesteilhabegesetz eingeführt, damit es leichter ist, Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu bekommen. Oft ist es schwer, herauszufinden, welche Behörden zuständig sind und teils sind es mehrere gleichzeitig, z.B. die Agentur für Arbeit und der Träger der Eingliederungshilfe. Durch das Teilhabeplanverfahren müssen Menschen mit Behinderungen nicht mehrere Anträge stellen und können sich einfach an irgendeinen Träger wenden, ohne vorher die Zuständigkeit zu kennen.

Ziele

Es soll verhindert werden, dass

  • Menschen mit Behinderungen von einem Träger zum anderen geschickt werden,
  • keine Hilfe bekommen, weil die Träger sich nicht einigen können, wer zuständig ist,
  • sich an mehrere Stellen wenden müssen,
  • die Leistungen unkoordiniert nebeneinander erbracht werden,
  • Menschen mit Behinderungen lange auf die Leistungen warten müssen.

Erreicht werden soll, dass

  • Leistungen "wie aus einer Hand" gewährt werden,
  • die Situation eines Menschen mit Behinderung ganzheitlich wahrgenommen wird,
  • die individuellen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt werden.


Eine Bearbeitung oder gar Resonanz seitens Ihrer Behörde bei der doch recht ausufernden 'Untätigkeit' seitens Ihrer Behörde erwarte ich ja gar nicht mehr. Trotzdem würde ich mich natürlich über einen ausführlich begründeten Bescheid - schriftlich gegliedert zu diesen einzelnen Punkten der Antragstellung(en) und innerhalb angemessener Frist - freuen.
Ja wirklich. Ganz ehrlich !

UND NOCH EINEN SCHÖNEN TAG WÜNSCHE ICH UNS !
MfG
Arno Wagener


: P S :

aikido + Wie im Schreiben vom 02.07.2022 angegeben :
Können Sie das vielleicht bis zum 07.08.2022 erledigen ?

Das muss wegen den Mahntitel gegen meine EX bis zum Ende des Monats erledigt sein . . .

Wie auch in dem Schreiben an das Sozialgericht in Speyer angegeben !

Der Einfachheit und der Kosten halber – siehe in dem Zusammenhang das lfd. Verfahren wegen dieser nur als unzureichend zu wertenden Höhe des geltenden Regelsatz – sende ich diese Unterlagen, so auch die mit dem heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze nur mit einem Link, also einem Hinweis auf die verfügbaren Daten im Internet.

Wenn Sie die ganzen Schriftsätze in vollständiger Form von mir benötigen, bitte ich Sie um Mitteilung.




: Schriftverkehr wegen der 'Forderung auf Abhilfe und außergerichtliche Geltendmachung' im Sinne des AGG / GG :

: DIRECTORY : INDEX BOOK EI :
: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) :
: INTRO : Teilhabe, Bürgergeld und Klimaklage :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html ]
: ANTRAGSTELLUNG : Kauf Sonderangebot Virgil's Aeneis :
~ FÖRDERUNG EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220512_klage_buch.html ]
: ANTRAGSTELLUNG : Kostenübernahme Ausdrucke Patentanmeldung :
~ FÖRDERUNG DER TEILHABE UND EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220513_klage_patent_gaia.html ]
Etwas zu den altbekannten stalinistischen Methoden und einem "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220516_klage_antrag_gutachten.html ]
TEILWEISE ERLEDIGUNG DES WIDERSPRUCHSVERFAHREN MIETE WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220517_klage_antrag_widerspruch.html ]
: FEHLER MAIL 17.05.2022 ??? + ! + KRANKENVERSICHERUNGSCHUTZ INTRO !!!
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220518_klage_krankenversicherung_intro.html ]
KRANKMELDUNG / Arbeitsunfähigkeit + ANTRAG ANMELDUNG KRANKENVERSICHERUNGSCHUTZ AOK !!!
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220519_klage_krankenversicherung_antrag.html ]
KRANKMELDUNG / Arbeitsunfähigkeit + MAHNUNG ANMELDUNG KRANKENVERSICHERUNGSCHUTZ AOK !!!
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220520_klage_krankenversicherung_mahnung.html ]
: MAHNUNG KLAGEERHEBUNG + NEUER TERMIN / VERLÄNGERUNG DER FRISTSETZUNG :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220523_klage_agg_mahnung.html ]
: MAHNUNG WIDERSPRUCH : +  : ANTRAG WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN / 9-EURO-TICKET :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220524_klage_antrag_9euroticket.html ]
: ANTRAGSTELLUNG REGELSATZ + VERFAHREN EINMALPAUSCHALE / FFP3 — MASKE \ SOZIALGERICHT :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220525_klage_antrag_regelsatz.html ]
: MAHNUNG Schreiben vom 18.12.2021 : Ergänzung zum Schreiben 13.05.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220526_klage_mahnung_ergaenzung_patent.html ]
: AZ : 6594 : MAHNUNG Schreiben vom 18.12.2021 : Ergänzung zum Schreiben 12.05.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220527_klage_mahnung_ergaenzung_buch.html ]
: AZ : 6594 : MAHNUNG zu den Schreiben vom 11. - 27.05.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220530_klage_mahnung.html ]
: AZ : 6594 : Antragstellungen + MAHNUNG : Ergänzung zu den Schreiben vom 11. - 27..05.2022 :
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html ]
: AZ : 6594 : MAHNUNG : KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ + Ergänzung zum Schreiben vom 12.07.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220712_klage_termin_mahntitel_krankenversicherungsschutz.html ]
: AZ : 6594 :  GESUNDHEITSHILFE  : EILANTRAG : : Antragstellung Sozialhilfe / Eingliederungshilfe : MAHNUNG Terminsetzung Mahntitel :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220718_klage_antrag_sozial-eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html ]

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Abstimmungen gemäß Art. 20 (2) GG. Oder alternativ dazu GG Art. 20 ( 4 ) ...

[ | | PARTE DE ' S H I T S T O R M ' | | ]





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