: A N :
Antragstellungen, so auch Eingaben bei der
Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig
gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur
! Arno Wagener, Hauptstraße 67a in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen, den 23.05.2022 JOBCENTER LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU Ihr Aktenzeichen : AZ 6594 Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 7873 ( H I S T O R Y ) Time is on my side, 1964, The Rolling Stones Tag 00001 : 01.11.2000 |
MAHNUNG
FRISTSETZUNG 23.05.2022
Also nunmehr
letzten Termin bestimme ich den 06.06.2022 !
Und gewähre Ihnen somit eine Verlängerung zu Ihrer
Entscheidungsfindung.
Das hätte ich nicht tun müssen. Und das schaffen Sie schon . .
.
Ich verstehe das. Sie haben bisher keine Zeit gefunden.
Und anscheinend auch in den letzten 2¾ Jahren nicht !
Das verstehe ich. Erst die Seuche
und sie verbarrikadieren sich hinter geschlossen Türen vor dem
Ansturm der Opfer – sehen wir es sachlich – staatlicher
Medienmanipulation. Dann ist diese Pandemie mit national und
internationaler Tragweite plötzlich vorbei und es folgt als
neue Krise jetzt diese heimtückische Invasion dieser
russischen Okkupisten in der Ukraine. Sicherlich, um endlich
die Versorgungsschwierigkeiten unserer US-amerikanischen
Bündnispartner mit ihrem Fracking-Gas zu beheben.
Sie haben sicherlich auch reichlich anderes zu tun !?
Und wir wissen ja Beide : Der
Kunde ist König. Dann noch dieses SGB. Und das GG. Diese
international verbindlichen Vereinbarungen. Und natürlich
diese Klimakrise, der vom EU-Parlament 2019 postulierte
Klimanotstand. Ganz sicher sind Sie gänzlich überfordert.
Gewissermaßen – vom Sprachgebrauch ist das vollkommen korrekt
– inkompetent !
Bzw. den politisch dabei hier und auch zumeist Anderswo
Verantwortlichen geht es vollkommen am Arsch vorbei. Was
insoweit dann auch ein signifikantes Merkmal von 'Inkompetenz'
ist. Sie sind also nicht alleine, werte Mitarbeiter*innen des
so benannten 'Jobcenter Landkreis Kusel' . . .
Und Sie erinnern sich doch
sicherlich ? + !
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210913_klageerhebung.pdf
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210719_klage_anlage_01.pdf
Diesen seitens der Beklagten mit schon irgendwie bewunderswerter Ausdauer und Hingabe vollständig negierten Antragstellung mit Datum vom 27.01.2021.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210127.pdf
Das so benannte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] von Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen …
Ja. Dieses seit Monaten nun ( anscheinend ) in irgend einem Aktenstapel der Sozialgerichtsbarkeit schlummernde Verfahren wegen einer 'multidisziplinären Bewertung' der individuellen Bedürfnisse und Stärken im Sinne und Inhalt des Artikel 26 (a) der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) !
Ich muss Ihnen, also dem so im SGB sicherlich nur irrtümlich so benannten 'Jobcenter' und auch der Gerichtsbarkeit, irgendwie doch noch mal mein Lob für das gelungene Zusammenwirken und diese bürokratische Finesse bekunden.
Dieses Methodik – ich erwähnte es
ja schon mehrfach – ist lang erprobt und mittlerweile im
Zusammenspiel dieser "Gewaltenteilung" [ = in
Anführungszeichen ] ausgereift.
Und sozusagen bzw. geschrieben schon obergärig. Es stinkt
gewissermaßen zum Himmel.
Das Mit – und Gegeneinander von Bürger und Staat in
Konfrontation mit den nun einmal für Alle geltenden
Rechtsnormen ist in diesem Konstrukt Hartz IV / SGB II zu
reiner Diktatur der 'Träger staatlicher Gewalt' pervertiert,
welches den Bürger – welcher so im Zuge einer anscheinend von
den gesellschaftlich Verantwortlichen in einer allgemein
anerkannten 'neoliberaler Gesinnung' so Würde und Menschsein
verachtend bewusst diffamierend als 'Kunde' benannt wird – zu
einem bloßen Objekt staatlicher Willkür degradiert.
Was ja so, sehen wir es einfach mal sachlich, nicht ganz
'koscher' ist !
Eine Frage in dem Zusammenhang !
Haben Sie sich mal damit beschäftigt was genau "effektiver Rechtsschutz" überhaupt ist ?!
Bei der §§ - Suche bin ich bei "effektiver Rechtsschutz", also gerade dem Beschleunigungsgrundsatz bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer, und natürlich diesem "Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum" zu einigen wirklich erhellenden Einsichten gelangt . . .
Ganz zum Schluss dieser Ausarbeitung - es ist als Rahmengerüst für ein Buchprojekt konzipiert - komme ich nach Hinweisen zu Inhalt und Wesen der UN_BRK und auch eher analytischen Anmerkungen zu diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] zu einem gemeinsamen Projekt 'Machbarkeitsstudie'.
Hier könnten wir eine „Prüfung von aktuellem Stand und Potential der Bedarfsermittlung von Leistungen zur gleichberechtigten und sicher auch gerechtfertigten Teilhabe am und im gesellschaftlichen Leben unter Berücksichtigung der ICF und natürlich der UN-BRK “ verwirklichen.
[ https://de.wikipedia.org/wiki/Übereinkommen_über_die_Rechte_von_Menschen_mit_Behinderungen
[ https://de.wikipedia.org/wiki/International_Classification_of_Functioning,_Disability_and_Health
Und - ganz ehrlich - ich bin nicht
die geeignete Persönlichkeit für eine berufliche Integration
in ein lohnabhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zwar besteht -
lassen Sie mich das in aller Deutlichkeit ausdrücken - keine
wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bis eben auf
eine de facto ja schon seit Jahrzehnten dem jeweils
zuständigen Leistungsträger ja bekannten nicht vorhandenen
Vermittlungsfähigkeit in den so bezeichneten 'normalen'
und Lohn abhängigen Arbeitsmarkt.
Vor 30 Jahren wäre die Integration
in den 'normalen' Arbeitsmarkt sicherlich dir hierbei
geeignete Perspektive gewesen.
Aber der Umgang mit Autismus, im Speziellen diesem
'Asperger Syndrom', als so von diesen 'Normalen' bezeichenet
Behinderung oder eben Störung der Entwicklung war damals und
ist auch Heute noch nicht geeignet, weder von der
Rechtsprechung und auch nicht von den gesetzlichen Grundlagen
und somit ebenso nicht von den hierbei zuständigen
Leistungsträgern, eine Teilhabe und somit auch selbsz
bestimmte Lebensführung in Würde und ohne den staatlich
verordneten Bezug von Sozialleistung zu gewährleisten.
Jetzt und in Zukunft bedeutet diese Verwirklichung des Recht auf Arbeit und auch einer gleichberechtigten Teilhabe alleinig dabei die Gewährleistung geeigneter und zwingend notwendiger Rahmenbedingungen für ein Leben unabhängig von Sozialleistungen.
Beispielsweise das ohne Frage
bestehende Recht eines nicht anrechenbaren Einkommen.
Natürlich unter bestimmten - den Grundsätzen eines Sozialstaat
entsprechenden - Voraussetzungen.
Und das ist deutsches, europäisches und auch verbindlich internationales Recht.
Und mehr als ein umgehende Umsetzung dieses Rechtsanspruch verlange ich dabei auch gar nicht !
Und natürlich auch, dass die Beklagte, ebenso wie auch die Gerichtsbarkeit, die Rechtsnorm "effektiver Rechtsschutz" gleich mit dabei verwirklichen.
Mittels eines teilhabeorientierten Behinderungsbegriffs sind unter Nutzung der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) der Weltgesundheitsorganisation einheitliche Maßstäbe für multidisziplinäre Profilings i.S.d. Art. 26 (1a) UN-BRK einzuführen.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Menschen i.S.d. Art. 26 UNBRK durch eine passgenaue Unterstützung in die Lage versetzt werden, „ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens zu erreichen und zu bewahren“ und ihre individuelle Teilhabe zu realisieren.
Leistungen sind am individuellen Bedarf des Einzelnen auszurichten.
Dem leistungsberechtigten Menschen sind durch barrierefreie, ganzheitliche Teilhabepläne nach bundeseinheitlichen Kriterien die erforderlichen Mitwirkungsrechte zu eröffnen.
Dies insbesondere auch um ihr Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGBIX) und ihre Selbstbestimmung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) ins Zentrum der Leistungserbringung zu rücken.
Auf dieser Grundlage sind gleichberechtigt für alle Menschen in Deutschland gemeindenahe und wirksame Leistungssysteme weiterzuentwickeln.
Hierzu bedarf es gesetzlicher Rahmenbedingungen die eine individuelle, trägerübergreifende und flexible Leistungserbringung ermöglichen.
Das wird bislang in Deutschland noch nicht hinreichend umgesetzt.
Deswegen ja dieser ganz Scheiß mit dieser Klage und den verschiedenen Verfahren.
Dies begründet sich insbesondere in mangelnden Kompetenzen und Ressourcen.
Die Wirksamkeit der Leistungserbringung und die Unterstützung von Inklusion in der Gesellschaft i.S.d. Art. 26 (1b) UN-BRK sind bereits heute nach § 19 Abs. 4 SGB IX das zentrale Eignungskriterium der Leistungserbringer.
Hierdurch entsteht ein teilhabeorientierter Wettbewerb am leistungsberechtigten Menschen, der insbesondere den europarechtlichen Vergabegrundsätzen aus dem Jahr 2014 entspricht.
Die Leistungsgestaltung nach dem SGB IX garantiert einen wirksamen und effizienten Mitteleinsatz, um die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Realisierung von Inklusion und Teilhabe zu nutzen.
Helfen also auch Sie mit, das SGB mit Leben füllen und die Grundsätze des Grundgesetz zu erfüllen !
Das SGB IX als rechtliche Grundlage um „Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens zu erreichen und zu bewahren“, das dann personenzentriert und praxisorientiert weiterzuentwickeln und gemeinsam –
auch durch geeignete Anreizsysteme – mit Leben zu füllen, ist das Anliegen dieses Verfahren / dieser Klage i.S.d. § 35 SGB IX und bildet so ein unerlässliches Leistungsangebot für mehr
Teilhabechancen gerade für die zukünftige Entwicklungschancen von jungen Menschen mit Behinderung.
Um diese Teilhabechancen auf einem inklusiven Arbeitsmarkt zu stärken, sollten die Potentiale durch eine gemeinsame konsequente Weiterentwicklung der doch recht beschränkten und durch Kann-Leistungen begrenzten Möglichkeiten genutzt werden.
Machen müssen Sie das sowieso.
Dann können wir das auch zusammen tun.
Und uns in einer gütlichen Einigung vielleicht gegenseitig einen Gefallen tun.
Sozusagen eine 'Win-Win-Situation' schaffen. Allzu schwierig ist das doch eigentlich nicht. Oder !? Falls doch ?!
Vergegenwärtigen Sie sich einfach der Tatsache, dass Sie bei diesem feinen Match an genau die gleichen Regeln gebunden sind, welche dem Bürger im Widerstreit mit der staatlichen Gewalt Freiheit und Menschsein gewährleisten sollen.
Resultierend daraus und unter Berücksichtigung der auch für Sie geltenden Rechtsnormen verweise ich auf die in den letzten Schreiben immer wieder so erfolgte Fristsetzung vom 23.05.2022.
Keinerlei Reaktion. Keine Erwiderung. Kein rein gar nichts !
Herr Körbel !
Sie hätten auch dieses Mal zum Telefon greifen sollen.
Herr Simon ...
Ach Herr Simon.Wertes Frl. Daniela Lettang . . .
Ich kann mich also noch lebhaft an
unseren persönlichen Gesprächstermin im Oktober 2019 erinnern.
Arbeit macht frei. So stand es über jedem Eingang eines KZ.
Und Heute. Immer diese ach so geschäftige Bevölkerung mit
ihren strammen Leistungen an der ganz alltäglichen
Arbeitsfront.
Arbeit macht frei !
Das galt schon früher in deutschen Landen und Heute immer noch
!
BVerfG, Urteil des Ersten Senats
vom 09. Februar 2010
- 1 BvL 1/09 -, Rn. 1-220,
[ http://www.bverfg.de/e/ls20100209_1bvl000109.html
¡ A DRUID Work Production !
::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::
: IMPRESSUM : citiZENnet : .de : :::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: |