Hallo Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren . . .

Ganz ohne Frage ist der Bescheid wegen dieser erneuten 'Einmalzahlung' kein Verwaltungsakt !

: RECHTLICHE GRUNDLAGE für diese Aussage :
Die Auszahlung eines Geldbetrages durch einen Leistungsträger stellt im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Verwaltungsakt, sondern einen 'Realakt' dar, gegen den ein Widerspruch so überhaupt nicht statthaft ist.
( SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 - S 12 SF 76/06 = openJur 2012, 46583 )
[ https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/198957 + https://openjur.de/u/321706.html ]
Können Sie das bitte ändern. Und den Betroffenen einen neuen 'Bescheid' ausfertigen
!
Das natürlich incl. einer so auch zutreffenden Rechtsbelehrung . . .
: Hinweis : https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/43.html :

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
: Zwangsläufig für Sie daraus resultierende Folgerungen bei der Nachbesserung unter [ 1 ] !

: A N : Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Arno Wagener, Hauptstraße 67 in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen, den 27.07.2022

JOBCENTER
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU
         Ihr Aktenzeichen : AZ 6594

        Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 7938 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones
【 Tag : 0001 = 01.11.2000 】
Betreff :  AZ : 6594 :
An :  Ass. jur. Peter Simon <peter.simon@kv-kus.de>,
 Jobcenter Kusel <jobcenter-leistung@kv-kus.de>,
 Jobcenter Kusel Andreas Körbel <andreas.koerbel@kv-kus.de>,
 Frau Bettina Seubert <bettina.seubert@kv-kus.de>,
 Frau Maren Grunwald <maren.grunwald@kv-kus.de>
 CC
 Bundesagentur für Arbeit (BA) <zentrale@arbeitsagentur.de>,
 Bundesagentur für Arbeit - Hauptstadtvertretung - <hauptstadt-vertretung@arbeitsagentur.de>,
 BA Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland <Rheinland-Pfalz-Saarland@arbeitsagentur.de>,
 Presseteam der Bundesagentur für Arbeit (BA) <Zentrale.Presse@arbeitsagentur.de>,
 BA Kundenreaktionsmanagement (KRM) <Service-Haus.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de>
 BCC

: GRUND DES HEUTIGEN SCHREIBEN :

[ 1 ] : EINMALZAHLUNG COVID : NICHTIGER bzw. der zu korrigierende ~ Realakt ~ :
[ 2 ] : ERINNERUNG / erneute MAHNUNG wegend der Kostenübernahme des Mahntitel :
[ 3 ] : Antragstellung wegen Sozialhilfe, Gesundheitshilfe. Und meinen Zahnschmerzen :

[ 1 ]
: EINMALZAHLUNG COVID : NICHTIGER bzw. der zu korrigierende ~ Realakt ~ :
Sehr geehrte Frau Joas ...
Der von Ihnen im Auftrag des 'Landkreis Kusel' so bezeichnete 'Bescheid' über die Gewährung einer 'Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie' mit Datum vom 30.06.2022 ist so nicht korrekt !
Und dieses von Ihnen in der Rechtshilfebelehrung angegebene 'Widerspruchsverfahren' ist so einfach nicht möglich.

Können Sie das bitte ändern. Und mir einen neuen 'Bescheid' zukommen lassen !
Auch sollten Sie mir bitte Informationen zu der geeignete Rechtsgrundlage zusenden wie ich gegen diesen 'Bescheid' hierbei geeignete Rechtsmittel einlegen könnte bzw.
kann. Wenn ich nun ganz wild darauf bin es dann auch zu tun . . .
Die Fristsetzung gilt dann natürlich ab Datum der Zusendung des neu ausgefertigten Bescheid.
Im Interesse der anderen Betroffenen muss ich Sie auffordern diese Korrektur Ihres so nicht rechtmäßigen Verwandlungshandeln auch den anderen Leistungsempfängern hier im Landkreis Kusel zu übermitteln !
Auch wäre es sicher ebenso in Ihrem Interesse, der BA und so auch anderen Leistungsträgern bei SGB II + XII, diesen auf dem Amtsweg davon Mitteilung zu geben, dass die Gewährung dieser
'Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie' so aus rein formalen Gründen keinesfalls korrekt und rechtmäßg ist !
Wegen dieser verfassungsrechtlichen Zweifelhaftigkeit werde ich natürlich mit der Gerichtsbarkeit in Kontakt treten.

BY THE WAY !
Grundrechtsfragen werden neben Normenkontrollfragen auch durch die Verfassungsbeschwerdekompetenzen des Bürger aufgeworfen, so dass das so beannte Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] eigentlich einen umfassenden Zugriff auf Grundrechtsverletzungen durch Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen hat.
Artikel 1 GG (3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Wird vom BVerfG ein Gesetz für verfassungswidrig befunden, gelten andere Regeln. Ein solches Urteil verpflichtet dann den Gesetzgeber, ein neues, verfassungsrechtlich unbedenkliches Gesetz zu formulieren und durch das Parlament zu bringen.
Soweit ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm eines formellen, nachkonstitutionellen Gesetzes überzeugt ist, besteht nach Art.100 Abs.1 GG eine Vorlagepflicht zum BVerfG.
Als verfasstes Staatsorgan ist der verfassungsändernde oder auch die Verfassung missachtende Gesetzgeber in jedem Fall der Verfassung untergeordnet.
Ebenso wie die Verwaltung hat der Gesetzgeber seine Kompetenz aufgrund der Verfassung und nur im Rahmen der Verfassung.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist daher die Gesetzgebung - so auch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
Daraus ergibt sich eine Normenhierarchie zwischen dem Verfassungsrecht und einem die Verfassung ändernden oder eben das geltende Recht beugende Parlamentsgesetz.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Diese Bindung bezieht sich im Regelfall auf den konkret entschiedenen Sachverhalt.
Bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher über den Einzelfall hinaus.

Bei dem in Form eines "Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung" und als 'kollektive Musterklage' konzipierten Verfahren wird vom hiesigen Sozialgericht in Speyer, in Form einer  'Richtervorlage' zur direkten Entscheidung durch das so benannte BVerfG, gefordert, dass der dringliche Handlungsbedarf die zeitnahe Umsetzung durch den Gesetzgeber bedingt.
Das
gilt
dann - mit Entscheidung des BVerfG - sofort ebenfalls als Richtschnur für die hierbei zuständigen Instanzen bei der Verwaltung von 'Erwerbslosigkeit'.
Für eine solche Forderung kann man auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranziehen :

Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.

(BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140)

Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.

(BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144)

Und betrachten doch einfach streng formal und in aller Sachlichkeit.
Das ist jetzt die gesetzliche Grundlage - durch Bekenntwerden des Sachverhalt - für Sie !

Dringend und akut - also sofort - sind aber vor allem jetzt Nachbesserungen der bisher vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen, welche in rein politischer 'Willkür' und das geltende Recht beugend erfolgten, für die davon betroffenen Bürger*innen.
Mit dem Begriff Jobcenter werden die gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (zum Beispiel einer Stadt) bezeichnet.
Nach § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB II führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Fach- und Rechtsaufsicht, soweit die BA gegenüber der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Absatz 3 SGB II weisungsbefugt ist.
Nach § 47 Absatz 5 SGB II sind die aufsichtführenden Stellen berechtigt, die Aufgabenwahrnehmung unmittelbar bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen. Auf dieser Grundlage nimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anlass- und themenbezogene Prüfungen vor.

Die zuständige Landesbehörde führt in einer
gemeinsamen Einrichtung (gE) (§ 47 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 44b SGB II) die Fach- und Rechtsaufsicht, soweit ihr ein Weisungsrecht zusteht (44b Absatz 3 SGB II, § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB II), insofern im Wesentlichen bei der Erbringung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. In den zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) führt die zuständige Landesbehörde die Aufsicht nach (§ 48 Absatz 1 SGB II).  Das BMAS führt darüber hinaus im Aufgabenbereich der Trägerversammlung einer gE im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde (§ 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 44c SGB II).

[ https://www.bpb.de/themen/arbeit/arbeitsmarktpolitik/315311/organisation-der-grundsicherung ]
ODER EBEN HIER !

+ 3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html
+ 3_klage_cash_004_anlage_grundsicherung_beschwerde.html
+ 2_klage_klima_002_anlage_umwelt_buergerbeteiligung.html
+ mail_public_20220727_umwelt_anwalt.html

Und Ja !
Wegen diesen 'Einmalpauschalen' und auch 'Covid 19' bekommen wir noch 'ne Menge Spaß.

[ 2 ]
: ERINNERUNG / erneute MAHNUNG wegend der Kostenübernahme des Mahntitel :
Wie im Schreiben vom 18.07.2022, so auch mit einem Schriftsatz vom 12.07.2022, angegeben :
: AZ : 6594 : MAHNUNG : KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ + Ergänzung zum Schreiben vom 12.07.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220712_klage_termin_mahntitel_krankenversicherungsschutz.html ]
: AZ : 6594 : GESUNDHEITSHILFE : EILANTRAG : Antragstellung Sozialhilfe / Eingliederungshilfe : MAHNUNG Terminsetzung Mahntitel :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220718_klage_antrag_sozial-eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html ]

Die Frist bei diesem zivilrechtlichen 'Forderungsmanagement' läuft bald ab !!!
Und das ist ja wirklich keine 'Eintagsfliege' ! Der Sachverhalt ist Ihnen seit Ende 2019 bekannt ...
Das muss wegen wegen der Kostenübernahme für den Mahntitel gegen meine EX bis zum Ende des Monats erledigt sein . . .

Auch benötige ich wegen des Mahntitel wegen dieser Auslobung CO2 eine grundlegende 'Neuorientierung' des 'Jobcenter Landkreis Kusel' bei der Bewertung des so benannten 'anrechbaren Einkommen' !
Ganz ehrlich. Mich interessiert Ihre Argumentation in dem Bescheid, welchen ich hiermit nochmals einfordere ...

[ 3 ]
: Antragstellung wegen Sozialhilfe, Gesundheitshilfe, und meinen Zahnschmerzen :
Wie ebenfalls in den bereits unter
[ 2 ] angeführten Schreiben angegeben ...
Nach einem Telefonat mit Frau Bettina Seubert vom Sozialamt des Landkreis Kusel am heutigen Tag hat die Dame mir zugesichert mit Ihnen, Herr Körbel beim 'Jobcenter Landkreis Kusel, Rücksprache zu halten und die Sache mit Ihnen zu klären. Und mich dann umgehend noch am heutigen Tag zurückzurufen.
Leider ist dieses nicht geschehen. Und mit Zahnschmerzen warten ist wahrlich kein Vergnügen !
Um mir die Zeit ein wenig zu vertreiben habe ich Frau Seubert und der Sachbearbeiterin, Frau Maren Grunwald, so auch Ihnen, Herr Körbel, den ganzen Sachverhalt nochmals in Kürze zusammen gefasst
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220727_antrag_sozial-gesundheitsshilfe.html

Die Zulässigkeit dieses 'Rechtsbegehren' resultiert aus der gutachterlichen Stellungnahme in der ( zumindestens ) erhebliche Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und insoweit eine nicht vorhandene 'Vermitlungsfähigkeit' in den so benannten 'normalen', also lohnabhängigen, Arbeitsmarkt diagnostiziert wurde.
Seit nunmehr 2¾ Jahren in der Grundsicherung ohne Krankenversicherungsschutz sein zu müssen ist eine Sache !
Akute Zahnschmerzen dagegen sind ein ganz anderes Kaliber . . .
Ich möchte Sie auffordern den Sachverhalt schnellstmöglich zu klären.
Und eine 'Kostenübernahmeerklärung' auszufertigen !

: Einsetzen der Hilfe :
Die Vorschrift gilt für alle Leistungen nach dem SGB XII mit Ausnahme der Hilfe nach § 74 (s. dort Rn. 1).
Der Kenntnisgrundsatz hat ferner Bedeutung für den Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X (s. 105 Abs. 3 SGB X und dazu OVG
Münster, ZfSH/SGB 2000, 162; BVerwG, NVwZ 2005, 1196; LSG NRW, Urt. v. 30. 10. 2008, L 7 AS 34/08; s. auch § 111 S. 2 SGB X).
Aus der Formulierung „setzt ein“ wird deutlich, dass die Ansprüche auf Sozialhilfe, aber auch die Ansprüche auf Ermessensleistungen von Amts wegen erfüllt werden.
Auslösendes Moment für die Leistungen ist lediglich die Kenntnis vom Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen.
Die entsprechende Kenntnis muss nach Abs. 1 der Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragte Stelle besitzen.
Der örtlich und sachlich zuständige Träger der Sozialhilfe muss also die Kenntnis erlangt haben (BVerwGE 69, 5, 7).
Der Kenntnisgrundsatz wird als ein zentrales Element des sozialhilferechtlichen Strukturprinzips „Keine Hilfe für die Vergangenheit“ angesehen, auch wenn er nicht mit diesem Strukturprinzip identisch ist (Rothkegel, Strukturprinzipien, S. 67).
§ 18 SGB XII - Einsetzen der Sozialhilfe -
(1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
(2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt ein.
Die Entscheidung über Art und Maß der Hilfe ist – wenn das Ermessen eröffnet ist – „pflichtgemäß“ zu treffen. Das bedeutet, dass das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und die Grenzen des Ermessens einzuhalten sind (§ 39 Abs. 1 SGB I). Daraus folgt im Einzelnen, dass der Sozialhilfeträger bei seiner Entscheidung alle geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze beachten muss, die sich aus dem SGB XII, dem SGB I und ggfs. aus dem Verfassungsrecht, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben (BSG, FEVS 59, 554; BVerwGE 72, 354, 357).
Dementsprechend sind grundsätzlich alle unbestimmten Rechtsbegriffe des SGB XII („angemessen“, „Härte“, „gerechtfertigte“ Leistung, „zuzumutende“ Kosten etc.) gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (BSG, NJW 2008, 2285; BSG, Beschl. v. 3. 4. 2008 – B 11 b AS 15/07 B; BVerwG, FEVS 39, 93, 96; FEVS 46, 8; FEVS 46, 45, 47; OVG Lüneburg, FEVS 52, 508, 511; FEVS 53, 232, 235).
Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe obliegt im Streitfall den Gerichten; ein Ermessen ist dem Sozialhilfeträger insoweit nicht eingeräumt.

Die Frist wegen meiner Duldsamkeit mit Ihnen ist eigentlich schon abgelaufen läuft bald ab !!! Ich werde die Tage. oder eben nächste Woche oder so, nochmals wegen einer Strafanzeige die Staatsanwaltschaft von diesem Sachverhalt in Kenntnis setzen. Und gegebenenfalls zivilrechtliche Schritte in die Wege leiten ...



Eine Bearbeitung oder gar Resonanz seitens Ihrer Behörde bei der doch recht ausufernden 'Untätigkeit' seitens Ihrer Behörde erwarte ich ja gar nicht mehr. Trotzdem würde ich mich natürlich über einen ausführlich begründeten Bescheid - schriftlich gegliedert zu diesen einzelnen Punkten der Antragstellung(en) und innerhalb angemessener Frist - freuen.
Ja wirklich. Ganz ehrlich !

UND NOCH EINEN SCHÖNEN TAG WÜNSCHE ICH UNS !
MfG
Arno Wagener


: P S :


Wie auch in dem Schreiben an das Sozialgericht in Speyer angegeben !

Der Einfachheit und der Kosten halber – siehe in dem Zusammenhang das lfd. Verfahren wegen dieser nur als unzureichend zu wertenden Höhe des geltenden Regelsatz – sende ich diese Unterlagen, so auch die mit dem heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze nur mit einem Link, also einem Hinweis auf die verfügbaren Daten im Internet.

Wenn Sie die ganzen Schriftsätze in vollständiger Form von mir benötigen, bitte ich Sie um Mitteilung.



: Schriftverkehr wegen der 'Forderung auf Abhilfe und außergerichtliche Geltendmachung' im Sinne des AGG / GG :

: DIRECTORY : INDEX BOOK EI :
[ http://www.humanearthling.org/book/ei
]
: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) :
: INTRO : Teilhabe, Bürgergeld und Klimaklage :

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html ]
: ANTRAGSTELLUNG : Kauf Sonderangebot Virgil's Aeneis :
~ FÖRDERUNG EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220512_klage_buch.html ]
: ANTRAGSTELLUNG : Kostenübernahme Ausdrucke Patentanmeldung :
~ FÖRDERUNG DER TEILHABE UND EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220513_klage_patent_gaia.html ]
: Etwas zu den altbekannten stalinistischen Methoden und einem "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220516_klage_antrag_gutachten.html ]
: TEILWEISE ERLEDIGUNG DES WIDERSPRUCHSVERFAHREN MIETE WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220517_klage_antrag_widerspruch.html ]
: FEHLER MAIL 17.05.2022 ??? + ! + KRANKENVERSICHERUNGSCHUTZ INTRO !!!
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220518_klage_krankenversicherung_intro.html ]
: KRANKMELDUNG / Arbeitsunfähigkeit + ANTRAG ANMELDUNG KRANKENVERSICHERUNGSCHUTZ AOK !!!
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220519_klage_krankenversicherung_antrag.html ]
: KRANKMELDUNG / Arbeitsunfähigkeit + MAHNUNG ANMELDUNG KRANKENVERSICHERUNGSCHUTZ AOK !!!
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220520_klage_krankenversicherung_mahnung.html ]
: MAHNUNG KLAGEERHEBUNG + NEUER TERMIN / VERLÄNGERUNG DER FRISTSETZUNG :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220523_klage_agg_mahnung.html ]
: MAHNUNG WIDERSPRUCH : +  : ANTRAG WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN / 9-EURO-TICKET :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220524_klage_antrag_9euroticket.html ]
: ANTRAGSTELLUNG REGELSATZ + VERFAHREN EINMALPAUSCHALE / FFP3 — MASKE \ SOZIALGERICHT :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220525_klage_antrag_regelsatz.html ]
: MAHNUNG Schreiben vom 18.12.2021 : Ergänzung zum Schreiben 13.05.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220526_klage_mahnung_ergaenzung_patent.html ]
: AZ : 6594 : MAHNUNG Schreiben vom 18.12.2021 : Ergänzung zum Schreiben 12.05.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220527_klage_mahnung_ergaenzung_buch.html ]
: AZ : 6594 : MAHNUNG zu den Schreiben vom 11. - 27.05.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220530_klage_mahnung.html ]
: AZ : 6594 : Antragstellungen + MAHNUNG : Ergänzung zu den Schreiben vom 11. - 27.05.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html ]
: AZ : 6594 : MAHNUNG : KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ + Ergänzung zum Schreiben vom 12.07.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220712_klage_termin_mahntitel_krankenversicherungsschutz.html ]
: AZ : 6594 :  GESUNDHEITSHILFE  : EILANTRAG : : Antragstellung Sozialhilfe / Eingliederungshilfe : MAHNUNG Terminsetzung Mahntitel :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220718_klage_antrag_sozial-eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html ]
: AZ : 6594 :  GESUNDHEITSHILFE  : EILANTRAG : : Antragstellung Sozialhilfe / Eingliederungshilfe : MAHNUNG Terminsetzung Mahntitel :

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220727_antrag_sozial-gesundheitsshilfe.html ]
: AZ : 6594 : EINMALZHALUNG = NICHTIGER BESCHEID : Mahntitel : ZAHNSCHMERZEN :
{ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html ]
: P P S : : DATASTORE :

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Abstimmungen gemäß Art. 20 (2) GG. Oder alternativ dazu GG Art. 20 ( 4 ) ...

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