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KLAGE - INFLATION / REGELSATZ HARTZ IV
- SGB II / SGB XII - - KLAGE - UMWELT / KLIMA / RECHT GAIA ALS PERSON \ - Umwelt, Bürgerbeteiligung + so ! WORK IN PROGRESS FORTSCHRITTLICHE ARBEIT !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! C / O Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr. |
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Vom Tal aus ist der Berg zwar wunderschön, aber man weiß, dass der Weg weit und anstrengend sein wird. Trotzdem macht man sich auf den Weg. Nach anfänglicher Begeisterung kämpft man mit sich selbst und zweifelt an der eigenen Fähigkeit, das Ziel zu erreichen. Zum Glück ist das Internet, dieses WorldWildWeb, dein Wegweiser, und die Kollegen, Freunde und Familie sind deine engen Wegbegleiter, die dir wieder auf die Beine helfen, wenn du fällst. Nun ist der Weg sehr, sehr lang und manchmal auch frustrierend. Es gibt sogar Momente, in denen man die Bergbesteigung ganz aufgeben will. Wenn dann der Gipfel zum Greifen nah ist, bist du außer Atem, aber euphorisch. Die Aussicht vom Berg ist grandios. Du siehst, wie sich dein Blick erweitert hat. Du bist deinen Wegbegleitern aus tiefstem Herzen dankbar. Was nutzen aber wohlmeinende Gesetze, die ausdrücklich den Schutz sozial Schwacher zum Ziel haben, wenn diejenigen, für die sie gemacht sind, sie nicht für sich geltend machen können ?! Diese Frage stellte sich Blankenburgin den 1990er Jahren bei der Untersuchung gerichtlicher Durchsetzungsmittel. Dieselbe Fragestellung ist, insbesondere in sozialrechtlichen Streitigkeiten, noch heute relevant, da die Zielsetzungen des materiellen Sozialrechts nur verwirklicht werden können, wenn die Berechtigten ihre sozialen Rechte tatsächlich durchsetzen können. Auf der Seite des rechtssuchenden Bürgers kommt nämlich die Vielfalt sozialer Probleme infolge von Erwerbslosigkeit oder Erwerbsminderung, u.A. Krankheit und auch die Behinderung - im Sinne der 'Normalen' und 'Gesunden' - zum Ausdruck. Häufig verschärft durch Bedürftigkeit der Betroffenen und eine eher geltendes Recht beugende Haltung des Gesetzgeber und der vorherrschenden Politik. Können aber die Rechtssuchenden im Sozialprozess aufgrund prozessualer Hindernisse ihre Ansprüche nicht durchsetzen, so bleiben die sozialen Rechte lediglich ein theoretisches Konstrukt, das die materiell zugestandenen Bedürfnisse derMenschen nicht erfüllt. Zur Verwirklichung des materiellen Sozialrechtsmuss deshalb sichergestellt sein, dass Rechtssuchende über den Zugangzu Institutionen und ein entsprechend ausgestaltetes Verfahren effektiven Rechtsschutz erhalten können.
Klägerfreundlichkeit als Prinzip des
Sozialgerichtsverfahrens
Ein deutsch-slowenischer Rechtsvergleich ...
Von Andreja Kržic Bogataj ! DANKE !!!
Reihe: Studien aus dem Max-Planck-Institut für Sozialrecht
und Sozialpolitik
Band 75 1. Auflage 2021
https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748926825.pdf?download_full_pdf=1
Dieses Werk ist lizensiert unter einer Creative Commons
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: Studien aus dem Max-Planck-Institut für Sozialrecht
und Sozialpolitik :
: Herausgegeben von: Prof. Dr. Ulrich Becker, LL.M. :
https://www.nomos-elibrary.de/buchreihe/B001006300/studien-aus-dem-max-planck-institut-fuer-sozialrecht-und-sozialpolitik?qReihe=B001006300&qReiheNr=B001006300
Für das Antidiskriminierungsrecht werden seit Jahren
Möglichkeiten der Verbandsklage gefordert, welche
wesentlich zur effektiven Rechtsdurchsetzung beitragen
würden.
Gleiches gilt für Musterverfahren, Sammelklagen und
effektive Beistandschaft.
Jede Form struktureller Diskriminierung kann durch
kollektive Rechtsmobilisierung wirksamer begegnet werden.
Das deutsche Rechtsschutzsystem basiert auf der Idee
individuellen Rechtsschutzes.
Das Prozessrecht spiegelt den Befund aus dem materiellen
Recht, welches individuelle und keine kollektiven
Rechte/Ansprüche kennt. Grundsätzlich können
Rechtsverstöße nur von Personen gerichtlich geltend
gemacht werden, die unmittelbar selbst und in einem ihnen
zustehenden Recht betroffen sind (keine objektive
Rechtskontrolle).
Von diesen Grundentscheidungen gibt es aber Ausnahmen, die
nicht unwesentlich durch europäisches Recht initiiert
wurden. In ihrer im Auftrag des Bundesministeriums der
Justiz durchgeführten Untersuchung zum „Kollektiven
Rechtsschutz im Kapitalmarktrecht“ kommen Halfmeier, Rott
und Feess zu dem Vorschlag, das von ihnen evaluierte
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zu
verallgemeinern und als Modell auch für andere
Rechtsbereiche vorzusehen. Die Standardisierung der
Angebotsstrukturen spiegelt sich dann in der
Gleichförmigkeit des Rechtsschutzinteresses.
Soweit sich das Rechtsschutzinteresse in Klagen übersetzt,
trifft es als große Zahl, als „Masse“, bei den Gerichten
ein.
Die Gerichte sind für eine transparente und zügige
Bearbeitung von Massenklagen auf der Grundlage der
Zivilprozessordnung schlecht gerüstet.
Das deutsche Prozessrecht geht entwicklungsgeschichtlich
und konzeptionell von einem Zwei-Parteien-Prozess aus.
Zwar kennt die ZPO auch herkömmliche Formen der
Bündelung von Verfahren.
Der von der Bundesregierung am 14. März 2005 vorgelegte
„Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von
Kapitalanleger-Musterverfahren“ zählt sie auf:
Streitgenossenschaft, Nebenintervention,
Verfahrensverbindung und Verfahrensaussetzung. Sie genügen
alle aus unterschiedlichen Gründen nicht den Anforderungen
an eine rationale und rechtsstaatlich akzeptable
Bewältigung von Massenverfahren.
Vor diesem Hintergrund wird eine der einleitenden Aussagen
begreiflich, die sich in dem erwähnten „Entwurf eines
Gesetzes zur Einführung von
Kapitalanleger-Musterverfahren“ der Bundesregierung vom
14. März 2005 finden:
„Die prozessuale Bündelung gleichgerichteter Interessen in
einem Musterverfahren dient der Verbesserung des
Rechtsschutzes.“ Umgesetzt fand sich diese Erkenntnisse
vor dem Inkrafttreten des KapMuG im deutschen Prozessrecht
nur in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Sie hat mit dem erstmalig im Jahre 1991 eingefügten § 93a
VwGO das Gericht ermächtigt, in Fällen, in denen die
Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von
mehr als zwanzig Verfahren ist, eines oder mehrere
geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren)
und die übrigen Verfahren aussetzen (Abs. 1 S. 1).
Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig
entschieden worden, kann das Gericht nach § 93a Abs. 2 S.
1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten
Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig
der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber
rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine
wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist.
In der Wirklichkeit des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens kam das Verfahrensformat des § 93a VwGO, soweit
ersichtlich, erstmalig vor dem Bundesverwaltungsgericht in
den Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss
zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum
Einsatz.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004
hatten nahezu 4.000 Personen Klagen erhoben, die in rund
60 Verfahren zusammengefasst waren.
Über die ausgewählten Musterklagen, die in vier Verfahren
zusammengefasst waren, ist durch Urteile vom 16. März 2006
entschieden worden.
Musterverfahren sind mittlerweile auch im
sozialgerichtlichen Verfahren möglich.
Eine dem § 93a VwGO fast wortgleiche Regelung wurde im
Jahr 2008 durch das Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes,
hier durch Artikel 1, als § 114a in das
Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeführt. Ziel der Einfügung
des § 114a ist die Vereinheitlichung der
Verfahrensordnungen.
Die Begründung der Neuregelung verwies darauf, dass die
Vorwegdurchführung von Musterverfahren als solche nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts310 keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Auch das
Bundessozialgericht sehe die Vereinbarung der Durchführung
eines Musterprozesses grundsätzlich als zulässig an.
Im Hinblick auf die in § 114a Abs. 2 S. 2 und 3 SGG
vorgesehenen Erleichterungen bei der Beweiserhebung räumt
die Gesetzesbegründung ein, dass die Erleichterungen den
An- spruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Abs. 1 GG
sowie den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
tangieren. Letztlich seien sie jedoch darauf ausgerichtet,
dem Bürger durch ein zügiges Verfahren effektiven und
zeitnahen Rechtsschutz zu ermöglichen, damit aus der Menge
der Verfahren nicht eine unbeherrschbare richterliche und
administrative Last resultiert.
Kollektive Rechtsmobilisierung kann solche Hürden überwinden und wird gerade in Diskriminierungsfällen als unerlässlich angesehen, um eine effektive Rechtsdurchsetzung zu erreichen.
Bei der so von mir bezeichneten 'multidimensionalen'
Diskriminierung, also eine Form der strukturellen Gewalt
gegen Andere, kommt hinzu, dass der Versuch der
Rechtsmobilisierung oft zu weiteren, weitaus aggressiveren
Attacken führt, die nicht mehr beherrschbar sind und von
betroffenen Individuen nicht mehr allein bewältigt werden
können.
Außerdem ist die rechtliche Bewertung von
'Diskriminierung' sehr komplex, was Prozessrisiko und auch
Prozesskosten erhöht. Strategische Prozessführung ist die
Erhebung einer Klage mit weitergehenden Zielen als dem
Gewinnen des konkreten Prozesses. Sie wird von
Aktivist*innen und Organisationen im Bereich der Menschen-
und Bürgerrechte sowie des Antidiskriminierungsrechts
genutzt. Durch die strategische Prozessführung soll ein
grundlegender rechtlicher ( und oft auch
gesellschaftlicher ) Wandel erreicht oder zumindest
initiiert werden.
Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein sorgfältig
ausgewählter exemplarischer Fall vor Gericht gebracht
wird, dessen Entscheidung zu Gunsten vieler anderer
Betroffener eine bisherige Rechtspraxis ändert oder das
Recht grundlegend weiterentwickelt.
Strategische Prozessführung kann auch eingesetzt werden,
damit bestimmte Problemkonstellationen überhaupt jemals
vor Gericht kommen. Und schließlich kann selbst eine
erfolglose Klage strategisch geführt werden, um auf
unerträgliche Schutzlücken oder Ungerechtigkeiten
aufmerksam zu machen und eine öffentliche Debatte
anzustoßen, die ggf. zu Gesetzesänderungen führt. Die
Vorteile kollektiver Rechtsmobilisierung sind zunächst die
Entlastung der Betroffenen in persönlicher,
ressourcenbezogener und finanzieller Hinsicht.
Das strukturelle Problem der Diskriminierung wird nicht
mehr individualisiert.
Rechtszugang und Rechtsdurchsetzung werden wesentlich
erleichtert, Recht wird tatsächlich wirksam.
Durch strategische Prozessführung kann die Schaffung von
Präzedenzfällen und ein Wandel in der Rechtswirklichkeit
erreicht werden.
Leitfaden Öffentlichkeitsbeteiligung 2017
Eine Handreichung für Bürgerinnen und Bürger nicht nur
im Land Brandenburg !
„Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht klüger
zu sein braucht, als die mit der Bearbeitung der
Angelegenheit betrauten fachkundigen Beamten.“
(Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.3.1990 zum
Aktenzeichen III ZR 145/88)
Die Praxis sieht leider oft anders aus: Tatsache ist, dass
der einfache Bürger, die ehrenamtliche Mitarbeiterin eines
anerkannten Naturschutzverbandes oder die Bürgermeisterin
einer Gemeinde weder stets die Gesetzeskenntnis besitzen
können, noch alles zu Beachtende im Gesetz steht. Hier
soll der Leitfaden eine erste Hilfe bieten. Wo es kritisch
wird, kann er die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Er soll aber eine Orientierung bieten und die Suche
erleichtern.
Der Leitfaden wurde in allen drei Teilen umfassend
überarbeitet und aktualisiert.
"Leitfaden
Öffentlichkeitsbeteiligung"
Teil 1, "Beteiligung in Planungs- und
Zulassungsverfahren"
"Leitfaden Öffentlichkeitsbeteiligung"
Teil 2, "Öffentlichkeitsarbeit und politische
Initiativen"
"Leitfaden Öffentlichkeitsbeteiligung"
Teil 3, "Adressen"
Weitere Publikationen
"In Planungen einmischen:
Handwerkszeug zur Landschaftsgestaltung"
Dieser Artikel gibt eine erste, schnelle Übersicht über
die Möglichkeiten und das "Instrumentarium" der
Beteiligung und Einmischung.
Artikel in "mobilogisch" 3/2014, Rüdiger Herzog
"Öffentlichkeit
beteiligen - Planungsrechtliche
Beteiligungsmöglichkeiten heute und in der
Perspektive"
Wie können sich Bürgerinnen und Bürger,
Nichtregierungs-organisationen in konkreten
Planungsverfahren einbringen? Die vorliegende Studie zur
Öffentlichkeits-beteiligung von Rechtsanwalt Karsten
Sommer im Auftrag der Bundestags-fraktion Bündnis 90/Die
Grünen soll den ersten Schritt in den Paragrafendschungel
erleichtern. Sie gibt einen Überblick über Verfahren und
gesetzliche Grundlagen, jeweilige Einflussmöglichkeiten
für BürgerInnen und Nichtregierungsorganisationen.
Karsten Sommer, Dr. Toni Hofreiter, Redaktion: Rüdiger
Herzog
Zum PDF (4 MB)
Druckausgabe
zu beziehen Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen,
Preis 1,50 €.
: Gesellschafter :
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Brandenburg
e.V., NABU, (Anschrift wie oben) GRÜNE LIGA Landesverband
Brandenburg e.V. (Anschrift wie oben) Die NaturFreunde
Landesverband Brandenburg e.V, (Anschrift wie oben) Bund
für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.V.,
Landesverband Brandenburg, Friedrich-Ebert-Str. 114 A,
14467 Potsdam Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW)
Regionalverband Brandenburg e.V. Schwappachweg 13, 16225
Eberswalde
Im Rahmen des 34. Deutschen Naturschutztages 2018 in Kiel gründete sich das bundesweite Netzwerk der Landesbüros. Ziel des Netzwerks ist der regelmäßige gemeinsame Fachaustausch, das Aufdecken und Nutzbarmachen von Synergien sowie Kooperationen bei Beteiligungsverfahren, Fortbildungsangeboten und Publikationen im Bereich der Verbandsbeteiligung.
Folgende Landesbüros sind Mitglied im Bundesnetzwerk:
Baden-Württemberg
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V.
(LNV)
Olgastraße 19
70182 Stuttgart
Tel: 0711 / 24 89 55 20
Fax: 0711 / 24 89 55 30
E-Mail: info@lnv-bw.de
Internet: www.lnv-bw.de
Berlin
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.
Potsdamer Str. 68
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 55 08 64
E-Mail: bln@bln-berlin.de
Internet: www.bln-berlin.de
Online-Plattform: www.umwelt-beteiligung-berlin.de
Brandenburg
Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR
Haus der Natur
Lindenstraße 34
14467 Potsdam
Tel: 0331 / 20 155 -50
Fax: 0331 / 20 155 -55
E-Mail: info@landesbuero.de
Internet: www.landesbuero.de
Online-Plattform: www.umwelt-beteiligung-brandenburg.de
Niedersachsen
Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR – LabüN
Wilhelmshavener Straße 14
30167 Hannover
Tel: 0511 / 84 86 73 8 -0
Fax: 0511 / 84 86 73 8 -9
E-Mail: info@labuen.de
Internet: www.labuen.de
Online-Plattform: www.umwelt-beteiligung-niedersachsen.de
Nordrhein-Westfalen
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Haus Ripshorst
Ripshorster Str. 306
46117 Oberhausen
Tel: 0208 / 880 59 -0
Fax: 0208 / 880 59 -29
E-Mail: info@lb-naturschutz-nrw.de
Internet: www.lb-naturschutz-nrw.de
Schleswig-Holstein
Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein e.V.
Burgstr. 4
24103 Kiel
Tel: 0431 / 93 0 27
Fax: 0431 / 92 0 47
E-Mail: info@lnv-sh.de
Internet: www.lnv-sh.de
Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR
Wilhelmshavener Straße 14
30167 Hannover
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Fax 0511 – 8486738-9
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