--------- RazorBlade ---------
ABSTIMMUNG + KLIMAKLAGE
----- Klimanotstand & Co. -----

【 A 】

: SUBJECT : 
DATA : 
- KLAGE - INFLATION / REGELSATZ HARTZ IV - SGB II / SGB XII -
- KLAGE - UMWELT / KLIMA / RECHT GAIA ALS PERSON \ -
Umwelt, Bürgerbeteiligung + so !
WORK IN PROGRESS
FORTSCHRITTLICHE ARBEIT !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

C / O Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr.




【 B 】Umwelt, Bürgerbeteiligung + so !

Hier ( Eine reine Baustellenseite ! ) etwas zu dieser Bürgerbeteiligung ...
+ JA ! Auch diese unbeschreiblich Weiblichen sind einfach mal aufgefordert mitzumachen . . .

» Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht klüger zu sein braucht, als die mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten fachkundigen Beamten. «
( (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.3.1990 zum Aktenzeichen III ZR 145/88) )
: HINWEIS : An die Damen und Herren Richter - im Namen des Deutschen Volk - beim Sozialgericht in Speyer ! :
  Und ich bitte um Verständnis. Aber damit kann ich nun wirklich nicht 'dienen' !


UNSORTED DATA

 

Das Schreiben einer 'Verfahrensbegründung' ist wie das Besteigen eines Berges.

 

Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !

Vom Tal aus ist der Berg zwar wunderschön, aber man weiß, dass der Weg weit und anstrengend sein wird. Trotzdem macht man sich auf den Weg. Nach anfänglicher Begeisterung kämpft man mit sich selbst und zweifelt an der eigenen Fähigkeit, das Ziel zu erreichen. Zum Glück ist das Internet, dieses WorldWildWeb, dein Wegweiser, und die Kollegen, Freunde und Familie sind deine engen Wegbegleiter, die dir wieder auf die Beine helfen, wenn du fällst. Nun ist der Weg sehr, sehr lang und manchmal auch frustrierend. Es gibt sogar Momente, in denen man die Bergbesteigung ganz aufgeben will. Wenn dann der Gipfel zum Greifen nah ist, bist du außer Atem, aber euphorisch. Die Aussicht vom Berg ist grandios. Du siehst, wie sich dein Blick erweitert hat. Du bist deinen Wegbegleitern aus tiefstem Herzen dankbar. Was nutzen aber wohlmeinende Gesetze, die ausdrücklich den Schutz sozial Schwacher zum Ziel haben, wenn diejenigen, für die sie gemacht sind, sie nicht für sich geltend machen können ?! Diese Frage stellte sich Blankenburgin den 1990er Jahren bei der Untersuchung gerichtlicher Durchsetzungsmittel. Dieselbe Fragestellung ist, insbesondere in sozialrechtlichen Streitigkeiten, noch heute relevant, da die Zielsetzungen des materiellen Sozialrechts nur verwirklicht werden können, wenn die Berechtigten ihre sozialen Rechte tatsächlich durchsetzen können. Auf der Seite des rechtssuchenden Bürgers kommt nämlich die Vielfalt sozialer Probleme infolge von Erwerbslosigkeit oder Erwerbsminderung, u.A. Krankheit und auch die Behinderung - im Sinne der 'Normalen' und 'Gesunden' - zum Ausdruck. Häufig verschärft durch Bedürftigkeit der Betroffenen und eine eher geltendes Recht beugende Haltung des Gesetzgeber und der vorherrschenden Politik. Können aber die Rechtssuchenden im Sozialprozess aufgrund prozessualer Hindernisse ihre Ansprüche nicht durchsetzen, so bleiben die sozialen Rechte lediglich ein theoretisches Konstrukt, das die materiell zugestandenen Bedürfnisse derMenschen nicht erfüllt. Zur Verwirklichung des materiellen Sozialrechtsmuss deshalb sichergestellt sein, dass Rechtssuchende über den Zugangzu Institutionen und ein entsprechend ausgestaltetes Verfahren effektiven Rechtsschutz erhalten können.

: QUELLE :

Klägerfreundlichkeit als Prinzip des Sozialgerichtsverfahrens
Ein deutsch-slowenischer Rechtsvergleich ...
Von Andreja Kržic Bogataj ! DANKE !!!
Reihe: Studien aus dem Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik
Band 75 1. Auflage 2021
https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748926825.pdf?download_full_pdf=1
Dieses Werk ist lizensiert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/deed.de
: Studien aus dem Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik :
: Herausgegeben von: Prof. Dr. Ulrich Becker, LL.M. :
https://www.nomos-elibrary.de/buchreihe/B001006300/studien-aus-dem-max-planck-institut-fuer-sozialrecht-und-sozialpolitik?qReihe=B001006300&qReiheNr=B001006300

 

Das öffentliche Interesse als Rechtsbegriff ...

 

Vortrag, gehalten am 3.10.2019 an der Karls-Universität Prag

https://epub.uni-regensburg.de/40757/1/Uerpmann_OeffentlichesInteresse_Prag.pdf
  • Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack
  • Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Völkerrecht
  • Universität Regensburg
  • robert.uerpmann-wittzack@ur.de
  • lehrstuhl.uerpmann-wittzack@ur.de
  • Universität, Gebäude RW (L), Zi. 213, Tel. 0941 943-2660
  • (Vorzimmer: Frau Elzbieta Bomastyk, Tel. 0941 943-2659)
http://www.jura.ur.de/uerpmann
https://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/fakultaet/fakultaet/verwaltung/index.html
https://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/fakultaet/lehrstuehle/index.html

 

Generelles Musterverfahren ?

 

Die Formen kollektiver Rechtsmobilisierung sind im deutschen System sehr begrenzt.

Für das Antidiskriminierungsrecht werden seit Jahren Möglichkeiten der Verbandsklage gefordert, welche wesentlich zur effektiven Rechtsdurchsetzung beitragen würden.
Gleiches gilt für Musterverfahren, Sammelklagen und effektive Beistandschaft.
Jede Form struktureller Diskriminierung kann durch kollektive Rechtsmobilisierung wirksamer begegnet werden.
Das deutsche Rechtsschutzsystem basiert auf der Idee individuellen Rechtsschutzes.
Das Prozessrecht spiegelt den Befund aus dem materiellen Recht, welches individuelle und keine kollektiven Rechte/Ansprüche kennt. Grundsätzlich können Rechtsverstöße nur von Personen gerichtlich geltend gemacht werden, die unmittelbar selbst und in einem ihnen zustehenden Recht betroffen sind (keine objektive Rechtskontrolle).
Von diesen Grundentscheidungen gibt es aber Ausnahmen, die nicht unwesentlich durch europäisches Recht initiiert wurden. In ihrer im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführten Untersuchung zum „Kollektiven Rechtsschutz im Kapitalmarktrecht“ kommen Halfmeier, Rott und Feess zu dem Vorschlag, das von ihnen evaluierte Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zu verallgemeinern und als Modell auch für andere Rechtsbereiche vorzusehen. Die Standardisierung der Angebotsstrukturen spiegelt sich dann in der Gleichförmigkeit des Rechtsschutzinteresses.
Soweit sich das Rechtsschutzinteresse in Klagen übersetzt, trifft es als große Zahl, als „Masse“, bei den Gerichten ein.
Die Gerichte sind für eine transparente und zügige Bearbeitung von Massenklagen auf der Grundlage der Zivilprozessordnung schlecht gerüstet.
Das deutsche Prozessrecht geht entwicklungsgeschichtlich und konzeptionell von einem Zwei-Parteien-Prozess aus.

Zwar kennt die ZPO auch herkömmliche Formen der Bündelung von Verfahren.
Der von der Bundesregierung am 14. März 2005 vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren“ zählt sie auf: Streitgenossenschaft, Nebenintervention, Verfahrensverbindung und Verfahrensaussetzung. Sie genügen alle aus unterschiedlichen Gründen nicht den Anforderungen an eine rationale und rechtsstaatlich akzeptable Bewältigung von Massenverfahren.
Vor diesem Hintergrund wird eine der einleitenden Aussagen begreiflich, die sich in dem erwähnten „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren“ der Bundesregierung vom 14. März 2005 finden:
„Die prozessuale Bündelung gleichgerichteter Interessen in einem Musterverfahren dient der Verbesserung des Rechtsschutzes.“ Umgesetzt fand sich diese Erkenntnisse vor dem Inkrafttreten des KapMuG im deutschen Prozessrecht nur in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Sie hat mit dem erstmalig im Jahre 1991 eingefügten § 93a VwGO das Gericht ermächtigt, in Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren ist, eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen (Abs. 1 S. 1).
Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach § 93a Abs. 2 S. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist.
In der Wirklichkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kam das Verfahrensformat des § 93a VwGO, soweit ersichtlich, erstmalig vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum Einsatz.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 hatten nahezu 4.000 Personen Klagen erhoben, die in rund 60 Verfahren zusammengefasst waren.
Über die ausgewählten Musterklagen, die in vier Verfahren zusammengefasst waren, ist durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden worden.
Musterverfahren sind mittlerweile auch im sozialgerichtlichen Verfahren möglich.
Eine dem § 93a VwGO fast wortgleiche Regelung wurde im Jahr 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes, hier durch Artikel 1, als § 114a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeführt. Ziel der Einfügung des § 114a ist die Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen.
Die Begründung der Neuregelung verwies darauf, dass die Vorwegdurchführung von Musterverfahren als solche nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts310 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Auch das Bundessozialgericht sehe die Vereinbarung der Durchführung eines Musterprozesses grundsätzlich als zulässig an.
Im Hinblick auf die in § 114a Abs. 2 S. 2 und 3 SGG vorgesehenen Erleichterungen bei der Beweiserhebung räumt die Gesetzesbegründung ein, dass die Erleichterungen den An- spruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Abs. 1 GG sowie den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme tangieren. Letztlich seien sie jedoch darauf ausgerichtet, dem Bürger durch ein zügiges Verfahren effektiven und zeitnahen Rechtsschutz zu ermöglichen, damit aus der Menge der Verfahren nicht eine unbeherrschbare richterliche und administrative Last resultiert.

Rechtsmobilisierung scheitert oft an persönlichen, finanziellen, sozialen oder strukturellen Hürden.

Kollektive Rechtsmobilisierung kann solche Hürden überwinden und wird gerade in Diskriminierungsfällen als unerlässlich angesehen, um eine effektive Rechtsdurchsetzung zu erreichen.

Bei der so von mir bezeichneten 'multidimensionalen' Diskriminierung, also eine Form der strukturellen Gewalt gegen Andere, kommt hinzu, dass der Versuch der Rechtsmobilisierung oft zu weiteren, weitaus aggressiveren Attacken führt, die nicht mehr beherrschbar sind und von betroffenen Individuen nicht mehr allein bewältigt werden können.
Außerdem ist die rechtliche Bewertung von 'Diskriminierung' sehr komplex, was Prozessrisiko und auch Prozesskosten erhöht. Strategische Prozessführung ist die Erhebung einer Klage mit weitergehenden Zielen als dem Gewinnen des konkreten Prozesses. Sie wird von Aktivist*innen und Organisationen im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte sowie des Antidiskriminierungsrechts genutzt. Durch die strategische Prozessführung soll ein grundlegender rechtlicher ( und oft auch gesellschaftlicher ) Wandel erreicht oder zumindest initiiert werden.
Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein sorgfältig ausgewählter exemplarischer Fall vor Gericht gebracht wird, dessen Entscheidung zu Gunsten vieler anderer Betroffener eine bisherige Rechtspraxis ändert oder das Recht grundlegend weiterentwickelt.
Strategische Prozessführung kann auch eingesetzt werden, damit bestimmte Problemkonstellationen überhaupt jemals vor Gericht kommen. Und schließlich kann selbst eine erfolglose Klage strategisch geführt werden, um auf unerträgliche Schutzlücken oder Ungerechtigkeiten aufmerksam zu machen und eine öffentliche Debatte anzustoßen, die ggf. zu Gesetzesänderungen führt. Die Vorteile kollektiver Rechtsmobilisierung sind zunächst die Entlastung der Betroffenen in persönlicher, ressourcenbezogener und finanzieller Hinsicht.
Das strukturelle Problem der Diskriminierung wird nicht mehr individualisiert.
Rechtszugang und Rechtsdurchsetzung werden wesentlich erleichtert, Recht wird tatsächlich wirksam.
Durch strategische Prozessführung kann die Schaffung von Präzedenzfällen und ein Wandel in der Rechtswirklichkeit erreicht werden.

: QUELLE :

Abschlussbericht Forschungsprojekt kollektiver Rechtsschutz

https://service.ble.de/ptdb/index2.php?detail_id=21001&site_key=145&zeilenzahl_zaehler=592&NextRow=230&pId=21001&dId=116615

Kollektive Rechtsmobilisierung gegen digitale Gewalt

https://www.gwi-boell.de/sites/default/files/e-paper_43_kollektive_rechtsmobi.pdf

: Was sonst noch ?! :

Rechtliche Instrumente zur Durchsetzung von Barrierefreiheit
Felix Welti (Hrsg.) August 2013

https://www.uni-kassel.de/upress/online/frei/978-3-86219-410-0.volltext.frei.pdf

Die Grundprinzipien des deutschen, europäischen und griechischen Umweltrechts : Umweltpolitische Hintergründe und Zielsetzungen und ihr Verhältnis zueinander ...

http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2009/6974/pdf/CharitopoulosNikolaos-2009-04-27.pdf

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Leitfaden Öffentlichkeitsbeteiligung 2017
Eine Handreichung für Bürgerinnen und Bürger nicht nur im Land Brandenburg !

„Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht klüger zu sein braucht, als die mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten fachkundigen Beamten.“
(Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.3.1990 zum Aktenzeichen III ZR 145/88)

Die Praxis sieht leider oft anders aus: Tatsache ist, dass der einfache Bürger, die ehrenamtliche Mitarbeiterin eines anerkannten Naturschutzverbandes oder die Bürgermeisterin einer Gemeinde weder stets die Gesetzeskenntnis besitzen können, noch alles zu Beachtende im Gesetz steht. Hier soll der Leitfaden eine erste Hilfe bieten. Wo es kritisch wird, kann er die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Er soll aber eine Orientierung bieten und die Suche erleichtern.
Der Leitfaden wurde in allen drei Teilen umfassend überarbeitet und aktualisiert.

Leitfaden
                  Öffentlichkeitsbeteiligung 2016"Leitfaden Öffentlichkeitsbeteiligung"
Teil 1, "Beteiligung in Planungs- und Zulassungsverfahren"

Leitfaden
                  Öffentlichkeitsbeteiligung Teil 2"Leitfaden Öffentlichkeitsbeteiligung"
Teil 2, "Öffentlichkeitsarbeit und politische Initiativen"

Leitfaden
                  Öffentlichkeitsbeteiligung Teil 3, Adressen "Leitfaden Öffentlichkeitsbeteiligung"
Teil 3, "Adressen"

Weitere Publikationen

grafik landschaftsgestaltung

"In Planungen einmischen: Handwerkszeug zur Landschaftsgestaltung"
Dieser Artikel gibt eine erste, schnelle Übersicht über die Möglichkeiten und das "Instrumentarium" der Beteiligung und Einmischung.
Artikel in "mobilogisch" 3/2014, Rüdiger Herzog

Thumb Öffentlichkeit
                  beteiligen"Öffentlichkeit beteiligen - Planungsrechtliche Beteiligungsmöglichkeiten heute und in der Perspektive"
Wie können sich Bürgerinnen und Bürger, Nichtregierungs-organisationen in konkreten Planungsverfahren einbringen? Die vorliegende Studie zur Öffentlichkeits-beteiligung von Rechtsanwalt Karsten Sommer im Auftrag der Bundestags-fraktion Bündnis 90/Die Grünen soll den ersten Schritt in den Paragrafendschungel erleichtern. Sie gibt einen Überblick über Verfahren und gesetzliche Grundlagen, jeweilige Einflussmöglichkeiten für BürgerInnen und Nichtregierungsorganisationen.
Karsten Sommer, Dr. Toni Hofreiter, Redaktion: Rüdiger Herzog

Zum PDF (4 MB)
Druckausgabe zu beziehen Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen,
Preis 1,50 €.

  • : QUELLE :
  • Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR
  • "Haus der Natur"
  • Lindenstraße 34
  • 14467 Potsdam
  • Tel 0331-20155-50
  • Fax 0331-20155-55
  • info@landesbuero.de

: Gesellschafter :
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Brandenburg e.V., NABU, (Anschrift wie oben) GRÜNE LIGA Landesverband Brandenburg e.V. (Anschrift wie oben) Die NaturFreunde Landesverband Brandenburg e.V, (Anschrift wie oben) Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.V., Landesverband Brandenburg, Friedrich-Ebert-Str. 114 A, 14467 Potsdam Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW) Regionalverband Brandenburg e.V. Schwappachweg 13, 16225 Eberswalde

+ + + http://www.labuen.de/bundesnetzwerk

Bundesnetzwerk der Landesbüros

Im Rahmen des 34. Deutschen Naturschutztages 2018 in Kiel gründete sich das bundesweite Netzwerk der Landesbüros. Ziel des Netzwerks ist der regelmäßige gemeinsame Fachaustausch, das Aufdecken und Nutzbarmachen von Synergien sowie Kooperationen bei Beteiligungsverfahren, Fortbildungsangeboten und Publikationen im Bereich der Verbandsbeteiligung.

Folgende Landesbüros sind Mitglied im Bundesnetzwerk:

Baden-Württemberg
Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e. V. (LNV)
Olgastraße 19
70182 Stuttgart
Tel: 0711 / 24 89 55 20
Fax: 0711 / 24 89 55 30
E-Mail: info@lnv-bw.de
Internet: www.lnv-bw.de

Berlin
Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V.
Potsdamer Str. 68
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 55 08 64
E-Mail: bln@bln-berlin.de
Internet: www.bln-berlin.de
Online-Plattform: www.umwelt-beteiligung-berlin.de

Brandenburg
Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR
Haus der Natur
Lindenstraße 34
14467 Potsdam
Tel: 0331 / 20 155 -50
Fax: 0331 / 20 155 -55
E-Mail: info@landesbuero.de
Internet: www.landesbuero.de
Online-Plattform: www.umwelt-beteiligung-brandenburg.de

Niedersachsen
Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR – LabüN
Wilhelmshavener Straße 14
30167 Hannover
Tel: 0511 / 84 86 73 8 -0
Fax: 0511 / 84 86 73 8 -9
E-Mail: info@labuen.de
Internet: www.labuen.de
Online-Plattform: www.umwelt-beteiligung-niedersachsen.de

Nordrhein-Westfalen
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Haus Ripshorst
Ripshorster Str. 306
46117 Oberhausen
Tel: 0208 / 880 59 -0
Fax: 0208 / 880 59 -29
E-Mail: info@lb-naturschutz-nrw.de
Internet: www.lb-naturschutz-nrw.de

Schleswig-Holstein
Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein e.V.
Burgstr. 4
24103 Kiel
Tel: 0431 / 93 0 27
Fax: 0431 / 92 0 47
E-Mail: info@lnv-sh.de
Internet: www.lnv-sh.de

Landesbüro Naturschutz Niedersachsen GbR
Wilhelmshavener Straße 14
30167 Hannover

Tel. 0511 – 8486738-0
Fax 0511 – 8486738-9
info@labuen.de

Gefördert durch:

bund-niedersachsen.de
lbu-niedersachsen.de
niedersachsen.nabu.de
naturschutzverband.de
av-nds.de
ljn.de
lfv-weser-ems.de
sdw-nds.de

Hilfreiche Links für Ihre Naturschutzarbeit

Bundesbehörden, Institutionen, Bildungs- und Informationsportale:

Behörden, Einrichtungen und Informationsportale in Niedersachsen:

Naturschutzverbände in Niedersachsen (Trägerverbände des LabüN):

Nachfolgend finden Sie eine Sammlung einiger wichtiger Gesetze im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes bzw. solche, die Ihnen bei verschiedenen Genehmigungsverfahren begegnen können. Die Sammlung kann nur einen Überblick geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Viele der unten aufgeführten Gesetze werden durch Verordnungen ergänzt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind letztere hier nicht zusätzlich aufgeführt.

Bundesrecht:

Landesrecht:

Sollten Sie einen wertvollen Link vermissen, teilen Sie uns diesen gerne mit.

: QUELLE : https://www.labuen.de

Ansprechpartner*innen:

umweltanwaelte.de

Ist eine gemeinsame Internetpräsenz von bundesweit langjährig im Umwelt- und Planungsrecht tätigen Anwältinnen und Anwälten. Kontakt kannst du über die folgenden Angaben zum jeweiligen Anwalt aufnehmen.

Thorsten Deppner

  • Thorsten Deppner
  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Grolmanstr. 39
  • 10623 Berlin
  • Tel. (030) 28 00 95-0
  • Fax (030) 28 00 95-15
  • mail@kanzleideppner.de
  • www.kanzleideppner.de

Philipp Heinz

  • Philipp Heinz
  • Rechtsanwalt
  • Grolmanstr. 39
  • 10623 Berlin
  • Tel: 030/28 00 95 0
  • Fax: 030/28 00 95 15
  • kanzlei@philipp-heinz.de
  • www.philipp-heinz.de

Dr. Franziska Heß

  • Dr. Franziska Heß
  • Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht
  • BAUMANN Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
  • Zweigstelle Leipzig
  • Harkortstraße 7
  • 04107 Leipzig
  • Tel: 0341/149697-60
  • Fax: 0931/730442-47
  • leipzig@baumann-rechtsanwaelte.de
  • www.baumann-rechtsanwaelte.de

Peter Kremer

  • Peter Kremer
  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Heinrich-Roller-Str. 19
  • 10405 Berlin
  • Tel: 030/288 76 783
  • Fax: 030/288 76 782
  • kremer@kremer-werner.de
  • www.kremer-werner.de

Dr. Frank Niederstadt

  • Dr. Frank Niederstadt
  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Sonnenweg 16
  • 30171 Hannover
  • Tel.: 0511 8997232
  • Fax: 0511 8997241
  • f.niederstadt@web.de
  • www.rechtsanwalt-niederstadt.de

Ursula Philipp-Gerlach

  • Ursula Philipp-Gerlach
  • Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht
  • zugelassen am OLG Frankfurt/Main
  • Niddastraße 74
  • 60329 Frankfurt am Main
  • Tel: 069/4003400-13
  • Fax: 069/4003400-23
  • kanzlei@pg-t.de
  • www.pg-t.de

Karsten Sommer

  • Karsten Sommer
  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Grolmanstraße 39
  • 10623 Berlin
  • Tel.: 030/28 00 95 0
  • mobil: 0173/203 18 65
  • Fax: 030/28 00 95 15
  • mail@kanzleisommer.de
  • www.kanzleisommer.de

Tim Stähle

  • Tim Stähle
  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Grolmanstr. 39
  • 10623 Berlin
  • Tel: 030 / 28 00 950
  • kanzlei@tim-staehle.de
  • www.timstaehle.de

Dirk Teßmer

  • Dirk Teßmer
  • Rechtsanwalt
  • zugelassen am LG Frankfurt/Main
  • Niddastraße 74
  • 60329 Frankfurt am Main
  • Tel: 069/4003400-13
  • Fax: 069/4003400-23
  • Kanzlei@pg-t.de
  • www.pg-t.de

Dr. Roda Verheyen

  • Dr. Roda Verheyen
  • Rechtsanwältin
  • Rechtsanwälte Günther
  • -Partnerschaft-
  • Mittelweg 150
  • 20148 Hamburg
  • Tel.: +49 40 27 84 94 – 0
  • Fax: +49 40 27 84 94 99
  • verheyen@rae-guenther.de
  • www.rae-guenther.de

Ulrich Werner

  • Ulrich Werner
  • Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Heinrich-Roller-Straße 19
  • 10405 Berlin
  • Telefon: 030 - 288 76 783
  • Telefax: 030 - 288 76 788
  • werner@kremer-werner.de
  • www.kremer-werner.de

Die Umweltanwälte

Unsere Internetseite soll Ihnen den Zugang zu qualifizierter anwaltlicher Beratung und Vertretung im Bereich des Umwelt- und Planungsrechts erleichtern. Alle an der Kooperation teilnehmenden Anwältinnen und Anwälte sind hoch spezialisiert und seit langen Jahren im Umwelt- und Planungsrecht tätig.

Zu den Tätigkeiten gehören Bereiche wie das Umweltrecht, das Naturschutzrecht, das Immissionsschutzrecht (Schutz vor Lärm, Schadstoffen, Erschütterungen, Gerüchen, Strahlen etc.), das Verkehrsinfrastrukturrecht (Planung von Straßen, Bahnstrecken, Flugplätzen etc.), Planfeststellungsverfahren für Höchstspannungsleitungen, das Bauplanungsrecht (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne), das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, die Planung und Zulassung umweltrelevanter Vorhaben (von Abfallentsorgungs- und -behandlungsanlagen und dem Abbau von Rohstoffen über Kraftwerke bis hin zu Tiermastanlagen), Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, das Wasserrecht und anderes mehr.

Daneben arbeiten die einzelnen Anwältinnen und Anwälte in jeweils unterschiedlichen weiteren Rechtsbereichen, die Sie den Informationen der jeweiligen Websites entnehmen.

 Wofür steht www.umweltanwaelte.de ?

www.umweltanwaelte.de steht für eine gemeinsame Internetpräsenz von bundesweit tätigen Anwält/innen !

  • mit hoher Kompetenz und langjähriger Erfahrung im Umwelt- und Planungsrecht;
  • mit hohen Ansprüchen an die juristische Tätigkeit und Kompetenz;
  • mit der Möglichkeit, durch Kooperation bundesweit auch außergewöhnlich aufwändige Mandate schnell, zuverlässig und auf höchstem Niveau betreuen zu können;
  • mit dem Anspruch, mit ihrer Arbeit ihren Beitrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Zukunftsfähigkeit des Landes zu leisten;
  • mit dem Anspruch, durch die Unterstützung besonders der vom Bundesverwaltungsgericht einmal zu Recht als „Anwälte der Natur“ bezeichneten Umwelt- und Naturschutzverbände sowie von Initiativen und Verbänden im Sozial- und Bildungsbereich einen Beitrag für einen lebenswerten zukunftsfähigen „Standort Deutschland“ zu leisten;
  • mit dem Anspruch, die gesetzten Ziele und Ansprüche durch die juristische Arbeit wie auch durch zum Selbstverständnis gehörendes Ehrenamt zu verwirklichen.

Was kostet dich die Beratung und Vertretung ?

Nicht anders als in anderen Dienstleistungsbereichen ist auch im Anwaltsbereich das Kostenrisiko von entscheidender Bedeutung. Die Frage nach den Kosten anwaltlicher Beratung und Vertretung sollte daher stets auch am Anfang eines Auftrags stehen. Gesetzliche Gebühren für die anwaltliche Beratung und Vertretung regelt – mit Ausnahme der ersten Beratung – das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Da die gesetzlichen Gebühren häufig im Einzelfall nicht angemessen sind, wird regelmäßig nach einem in einer Vergütungsvereinbarung vereinbarten Stunden- oder Festhonorar abgerechnet. Teilweise sind der Vergütungsvereinbarung gesetzliche Grenzen gesetzt. So ist die Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühren in gerichtlichen Verfahren ebenso wenig gestattet wie die Vereinbarung übermäßig hoher Vergütungen. Da die Abrechnungsgepflogenheiten der einzelnen beteiligten Jurist/innen voneinander abweichen, entnehmen Sie nähere Informationen bitte den jeweiligen Internetseiten oder informieren sich telefonisch oder im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs. Der Erstkontakt ist kostenfrei.

: QUELLE : https://www.umweltanwaelte.de


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+ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/2_klage_klima_002_anlage_umwelt_buergerbeteiligung.html +

: Kontaktangaben : Contact Information : Información de contacto :
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