--------- RazorBlade ---------
ABSTIMMUNG + KLIMAKLAGE
----- Klimanotstand & Co. -----

【 A 】

: SUBJECT : 
DATA : 
- KLAGE - INFLATION / REGELSATZ HARTZ IV - SGB II / SGB XII -
- KLAGE - UMWELT / KLIMA / RECHT GAIA ALS PERSON \ -
GRUNDSICHERUNG - KLAGEN !
WORK IN PROGRESS
FORTSCHRITTLICHE ARBEIT !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

C / O Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr.




【 B 】Grundsicherung, Klagen, Beschweren + so !

Hier ( Eine reine Baustellenseite ! ) etwas zu dieser Beschwerdemanagement ...
+ JA ! Auch diese unbeschreiblich Weiblichen sind einfach mal aufgefordert mitzumachen . . .

» Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht klüger zu sein braucht, als die mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten fachkundigen Beamten. «
( (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.3.1990 zum Aktenzeichen III ZR 145/88) )
: HINWEIS : An die Damen und Herren Richter - im Namen des Deutschen Volk - beim Sozialgericht in Speyer ! :
  Und ich bitte um Verständnis. Aber damit kann ich nun wirklich nicht 'dienen' !


UNSORTED DATA



 

Zum Stil des Hauses !

 



Betreff : Erwerbslosenverband Deutschland (i.Gr.)
Von : Arno Wagener
Datum : Wed, 04 Aug 2010 10:41:48 +0200
An :

info@berlin.de, jobcenter-berlin-mitte@arge-sgb2.de, jobcenter-reinickendorf@arge-sgb2.de, pankow-jobcenter@arge-sgb2.de, JobCenter-Spandau@arge-sgb2.de, Berlin-Nord-JobCenter.Charlottenburg-Wilmersdorf@arge-sgb2.de, JobCenter-Berlin-Lichtenberg@arge-sgb2.de, jobcenter-marzahn-hellersdorf@arge-sgb2.de, JobCenter-Friedrichshain-Kreuzberg@arge-sgb2.de, jobcenter-steglitz-zehlendorf@arge-sgb2.de, jobcenter-tempelhof-schoeneberg@arge-sgb2.de, Jobcenter-Neukoelln@arge-sgb2.de, jobcenter-treptow-koepenick@arge-sgb2.de

CC :

........@gleichen.de, Oberdieck.Andre@landkreisgoettingen.de, Zoufahl.Jana@landkreisgoettingen.de, bringmann.sandra@landkreisgoettingen.de

BCC : ............

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte/r Herr / Frau Sachbearbeiter / in,
Werte politische Instanzen ...
Ihr Zeichen :
571.Q-Kundennummer : 261A......
BG-Nr.: 96204BG .......
Betreff : Art. 20 (4) GG ~ War ...
Dem Ritual entsprechend empfehlen wir - schon um ein angenehmes und nicht all zu kurzweiliges Match zu gewährleisten - die Literatur folgender sicherlich sachdienlicher Schriftwerke.
Sunzi .-. Kunst des Krieges
Carl von Clausewitz .-. Vom Kriege

Ein dazu passendes Zitat nicht aus der Traumwelt von Hollywood :
The 5th Element
If it's war war they want. It's war they get.
Statt einem irreführendem Gruß mit diesem Hochachtungsvoll oder gar diesem nur als arglistige Täuschung zu kennzeichnendem " MfG " verbleibe ich lieber mit einem zünftigen Uuuuagh ...
~ arno [ Wagener ]
= Schriftführer
= RegioWIR - GlobalWE


Zugegeben. Ein etwas eigenwilliger Schreibstil im Umgang mit deutschen Behörden. Aber sehen wir es doch einfach mal sachlich. Das mache ich mittlerweile seit mehr als 30 Jahren ...

Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !


Poster EI

 

Beratungs - und Unterstützungsbedarf im Zusammenhang mit dem Verwaltungshandeln !

 

Beim Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und auch dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) kann es in geringfügigen Einzelfällen natürlich auch zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen Leistungsberechtigtem und Jobcenter bzw. Sozialamt bis hin zu Konflikten kommen. Sollte eine Beschwerde notwendig werden, kann diese an das Kundenreaktionsmanagement des jeweils zuständigen Jobcenters bzw. Sozialhilfeträger adressiert werden.

 

Beschwerde über das Jobcenter – so gehts !

 

Wer auf eine “Zusammenarbeit” mit dem Jobcenter angewiesen ist, wei0 dass es immer wieder zu Problemen kommt. Wer direkt Ärger mit seinem Sachbearbeiter hat, sollte sich zunächst an den Vorgesetzten wenden und eine schriftliche Beschwerde schreiben.

Das nennt sich dann Dienstaufsichtsbeschwerde. Hilft das nicht, können sich Hartz IV Beziehende auch an das Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit wenden.

Wenn die Beschwerde beim Jobcenter keine Besserung brachte . . .

Für Beschwerden gegen Leistungsträger des SGB II (Jobcenter), sofern es sich nicht um Unterkunftskosten oder kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II handelt, ist die jeweilige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit als übergeordnete Aufsichtsbehörde zuständig. Die oberste Aufsichtsbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit selbst.

Sofern es sich um Unterkunftskosten oder kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II handelt, ist die Beschwerde an die Landesmittelbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu richten, dies ist die, den Kommunen und kreisfreien Städten, übergeordnete Aufsichtsbehörde (z.B. Regierungspräsidium, Bezirksregierung, Landesverwaltungsamt, Landesdirektion – je nach dem, wie sie im jeweiligen Bundesland benannt ist).

Hinweis: Eine Beschwerde beim Kundenreaktionsmanagement stellt grundsätzlich keinen förmlichen Rechtsbehelf (wie zum Beispiel einen Widerspruch) dar oder ersetzt diesen.

Für Beschwerden/Anzeigen wegen Verstoß der Leistungsträger des SGB II gegen den Datenschutz ist der Bundesbeauftragte für Datenschutz zuständig.

Adressen für Berschwerden über das Jobcenter

Bundesagentur für Arbeit (BA)
Bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Telefon: 0911/179-0
Telefax: 0911/179-2123
E-Mail: zentrale@arbeitsagentur.de

Wie kann dir die BA weiterhelfen ?

https://web.arbeitsagentur.de/portal/kontakt/de/anregungen-und-kritik

Europavertretung der Bundesagentur für Arbeit
Rue d'Arlon 50
B - 1000 Bruxelles
+49 911 179-7012
Fax: +49 911 179-907010
E-Mail: ZAV.Europavertretung@arbeitsagentur.de

Führungsakademie der Bundesagentur für Arbeit
Schützenstraße 50
D - 91207 Lauf a. d. Pegnitz
09123 789-0
Fax: 09123 789-499
E-Mail: Fuehrungsakademie@arbeitsagentur.de

HAUPTSTADTVERTRETUNG DER BA

Mit ihrer Hauptstadtvertretung unterhält die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Schnittstelle zu den politischen Organen des Bundestages in Berlin.

Die Hauptstadtvertretung ist die Verbindung zwischen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und den in Berlin ansässigen Ministerien sowie dem Bundestag.

Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen vielfältige Aufgaben wahr, unter anderem folgende:

  • Bewertung und Analyse BA-relevanter Gesetzesvorhaben, politischer Entscheidungen, Themen und Entwicklungen
  • Information des Vorstands und der Führungskräfte der BA über diese Vorhaben oder Entscheidungen
  • Informations- und Meinungsaustausch mit Vertretern von Bundestag, Bundesrat, Kanzleramt, Ministerien und Verbänden über die aktuelle BA-Geschäftspolitik
  • erste Bewertung und Koordinierung der Anfragen von Abgeordneten
  • die Vermittlung von Fachgesprächen mit Vertretern aus Politik und Wirtschaft


Fragen oder Anregungen ? Kontaktiere doch die Hauptstadtvertretung der BA einfach direkt !

Hausanschrift

Bundesagentur für Arbeit
Hauptstadtvertretung
Friedrichstraße 39
10969 Berlin

Postanschrift

Bundesagentur für Arbeit
Hauptstadtvertretung
Postfach 610418
10927 Berlin

030 555599-2020

hauptstadt-vertretung@arbeitsagentur.de

https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/hauptstadtvertretung

Regionaldirektionen

Die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit (BA) sind auf mittlerer Ebene für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik verantwortlich.

Sie setzen die Strategie der Bundesagentur für Arbeit um. Zur Abstimmung ihrer Aufgaben mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie eng mit den Landesregierungen zusammen. Die Regionaldirektionen führen die Agenturen für Arbeit. 

Sie haben spezielle Fragen? Dann wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die passenden Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Sie helfen Ihnen gerne weiter.

  Regionaldirektion Baden-Württemberg:

Hölderlinstraße 36
70174 Stuttgart

0711 941-0
Fax: 0711 941-1640

Baden-Wuerttemberg@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen zur Regionaldirektion Baden-Württemberg

  Regionaldirektion Bayern:

Thomas-Mann-Straße 50
90471 Nürnberg

0911 179-0
Fax: 0911 179-4202

Bayern@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen zur Regionaldirektion Bayern

  Regionaldirektion Berlin-Brandenburg:

Friedrichstraße 34
10969 Berlin

0800 4 555500
Fax: 030 555599-4999

Berlin-Brandenburg@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen zur Regionaldirektion Berlin-Brandenburg

  Regionaldirektion Hessen:

Saonestraße 2 - 4
60528 Frankfurt am Main

069  6670-0
Fax: 069 6670-459

Hessen@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen zur Regionaldirektion Hessen

  Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen:

Röpkestraße 3
30173 Hannover

0511 9885-0
Fax: 0511 9885-7777

niedersachsen-bremen@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen zur Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen

  Regionaldirektion Nord:

Projensdorfer Straße 82
24106 Kiel

0431 3395-0
Fax: 0431 3395-9999

Nord@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen zur Regionaldirektion Nord

  Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen:

Josef-Gockeln-Straße 7
40474 Düsseldorf

0211 4306-0
Fax: 0211 4306-377

Nordrhein-Westfalen.Presse@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen zur Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen

  Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland:

Eschberger Weg 68
66121 Saarbrücken

0681 849-0
Fax: 0681 849-910180

Rheinland-Pfalz-Saarland@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen zur Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland

  Regionaldirektion Sachsen:

Glockenstraße 1
09130 Chemnitz

0371 9118 -0
Fax: 03 71 9118 -697

Sachsen@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen zur Regionaldirektion Sachsen

  Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen:

Frau-von-Selmnitz-Straße 6
06110 Halle (Saale)

0345 1332-0

Sachsen-Anhalt-Thueringen.PresseMarketing@arbeitsagentur.de

Weitere Informationen zur Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen

Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (HdBA)
Seckenheimer Landstr. 16
68163 Mannheim
0621 4209-0
Hochschule@arbeitsagentur.de
: Campus Schwerin :
Wismarsche Str. 405
19055 Schwerin
0385 5408-3
Hochschule-Schwerin@arbeitsagentur.de

Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB)
Regensburger Straße 104
D - 90478 Nürnberg
0911 179-0
Fax: 0911 179-3258
IAB.Anfragen@iab.de

Presseteam der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Für journalistische Anfragen mit bundesweiter Relevanz ist das Presseteam der BA in Nürnberg verantwortlich.
Es stellt gegebenenfalls Kontakte zu Spezialisten der Fachbereiche her.

: Besucheradresse :
Regensburger Straße 104
D - 90478 Nürnberg
0911 179-2217
0911 179-2218
Fax: 0911 179-1487
Zentrale.Presse@arbeitsagentur.de

https://www.arbeitsagentur.de/presse/presseteam

Wir helfen Ihnen bei Presseanfragen gerne weiter !
Du erreichst uns an 365 Tagen und bei Bedarf rund um die Uhr.

Mehr Infos zur BA findest du in den sozialen Kanälen !

  • Xing
  • Kununu
  • Linkedin
  • Instagram
  • Facebook
  • Youtube
  • Twitter

 

UND NUN

NACHDEM DU DICH ( mal wieder ) IN DIESEN ACH SO SOZIALEN MEDIEN AUSGETOBT HAST !

Wir kommen jetzt gleich zum Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit !

Was dich dabei zu erwarten hat. Textbausteine und eigentlich nur leere Worthülsen !

 

Textbausteine. Einer der eher unscheinbaren - aber nicht unwesentlichen - Bestandteile in diesem Akt aktiven Gewalt freien Widerstand im Rahmen des Art. 20 (4) GG bei deinem momentanen, aber auch zukünftigen, Umgang mit den Menschen vom Amt basiert auf Textbausteinen...
Der Sachbearbeiter bzw. deine Sachbearbeiterin verwendet Textbausteine.
Tue du es auch. Es ist nicht nur notwendig, sondern doch zudem nur fair !
Das Amt [ dein Kontrahent bei diesem kleinem Match um dein Recht und Freiheit ] bevorzugt bei der Wahl der " Waffen " anscheinend ganz eindeutig Textbausteine und verwendet diese Teile immer und überall ...

Du musst es auch tun. Da gibt es gar kein Vertun.
Sonst wirst du diese Schlacht verlieren ...
Sei sorgfältig und achtsam im Umgang mit Ihnen - den MitarbeiterInnen vom Amt - und natürlich den bald zahlreich hier und Anderswo angebotenen Textbausteinen.

Was hat uns dazu das allwissende Wikipedia mitzuteilen :
[ >>> http://de.wikipedia.org/wiki/Textbaustein <<< ]

Ein Textbaustein ist ein Textfragment, das wiederkehrende Verwendung findet. Der Begriff wird sowohl in der Textverarbeitung als auch in der Sprachwissenschaft mit abweichenden Bedeutungen verwendet.
In der Textverarbeitung ist ein Textbaustein ein vorgefertigter Text, der in einen anderen Text eingefügt wird. Innerhalb eines Office-Programms kann er mittels einer Kurzbezeichnung aufgerufen werden. Ein anderes Wort für Textbaustein ist AutoText-Eintrag.
Außerdem existieren spezielle Programme, die Textbausteine verwalten und systemweit zur Verfügung stellen. Textbausteine sparen die wiederholte Eingabe gleichartiger Sätze, zum Beispiel auch in Form automatisierter Antworten in der Kundenbetreuung.
In der Sprachwissenschaft sind Textbausteine sprachliche Einheiten, die in gleicher oder ähnlicher Form häufig verwendet werden, um Sätze oder Absätze miteinander zu verbinden. Sie zeichnen sich durch leichte Einprägsamkeit aus und lassen sich vom Kontext unabhängig einsetzen. Beispiele sind Formulierungen wie „Mit freundlichen Grüßen“ oder „Dabei fällt auf“.

 

Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit

 

Kundenreaktionsmanagement (KRM)

Ihre Zufriedenheit ist unser Ziel. Das KRM nimmt Ihre Beschwerden und Anregungen, Ihr Lob und Ihre Kritik entgegen.Ihr Feedback ist für uns als KRM der Bundesagentur für Arbeit (BA) wichtig, um eine Rückmeldung über die Qualität unserer Dienstleistungen zu erhalten und Verbesserungsmöglichkeiten zu erkennen. Wir bearbeiten pro Jahr durchschnittlich 100.000 Anliegen unserer Kundinnen und Kunden.

Unser Ziel: Ihre Zufriedenheit. 

Als eigenständige und neutrale Anlaufstelle kümmern wir uns um Kundinnen und Kunden, die sich mit Beschwerden, Lob, Anregungen und Kritik an uns wenden.

In allen Dienststellen der BA bundesweit ist ein KRM eingerichtet. Kolleginnen und Kollegen vor Ort in den Agenturen für Arbeit, Jobcentern oder Familienkassen nehmen sich Ihres Anliegens an.  

Wenn Ihr Anliegen bundesweite Bedeutung hat, wird es dem zentralen KRM in Nürnberg zugeleitet. Das zentrale KRM ist sogar nach ISO 10002:2019 zertifiziert. Wow !

Bundesagentur für Arbeit
BA-Service-Haus
Kundenreaktionsmanagement
Regensburger Str. 104
90478 Nürnberg

Tel.: 0911 / 179-0
Fax: 0911 / 179-2123
E-Mail: Service-Haus.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de
oder: Service-Haus@arbeitsagentur.de

Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit
Suche der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit, Jobcenter und Familienkasse
Kontaktformular (=> “Kontakt zum Kundenreaktionsmanagement”; wird anhand der PLZ dem zuständigen Kundenreaktionsmanagement zugeordnet)

Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
Hölderlinstraße 36
70174 Stuttgart
Telefon: 0711/941-0
Telefax: 0711/941-1640
E-Mail: Baden-Wuerttemberg@arbeitsagentur.de

Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
Regensburger Str. 100/104
90478 Nürnberg
Tel: 0911/179-0
E-Mail: Bayern@arbeitsagentur.de
E-Mail: Kundenreaktionmanagement: Bayern.KRM@arbeitsagentur.de

Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
Friedrichstr. 34
10969 Berlin
Tel: 030/55555
Fax: 030/555599-4999
E-Mail: Berlin-Brandenburg@arbeitsagentur.de

Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
Saonestr. 2 – 4
60528 Frankfurt am Main
Telefon: 069/6670-0
Fax: 069/6670-459
E-Mail: hessen@arbeitsagentur.de

Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
Altenbekener Damm 82
30173 Hannover
Tel: 0511/9885-0
Fax: 0511/9885-7777
E-Mail: Niedersachsen-Bremen@arbeitsagentur.de

Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit (zuständig für: Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein)
Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
Postfach 3007
24029 Kiel
Telefon: 04 31/33 95-0
Fax: 0431/3395-9999
E-Mail: Nord@arbeitsagentur.de

Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen der Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
Josef-Gockeln-Str. 7
D – 40474 Düsseldorf
Tel: 0211/4306-600
Fax: 0211/4306-910-316
E-Mail: Nordrhein-Westfalen.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsagentur.de

Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
Postfach 101844
66018 Saarbrücken
Tel: 0681/849-0
Fax: 0681/849-180
E-Mail: rheinland-pfalz-saarland@arbeitsagentur.de

Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
Postfach 411031
09022 Chemnitz
Tel: 0371/9118-0
Fax: 0371/9118-697
E-Mail: Sachsen@arbeitsagentur.de

Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit
Kundenreaktions-/Beschwerdemanagement
Postfach 110461
06018 Halle
Tel: 0345/1332-0
Fax: 0345/1332-555
E-Mail: Sachsen-Anhalt-Thueringen@arbeitsagentur.de

Bundesbeauftragte für Datenschutz
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Husarenstraße 30
D-53117 Bonn

Telefon: +49 (0)22899-7799-0
Telefax: +49 (0)22899-7799-550
E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de

: QUELLE : https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-wie-kann-ich-mich-ueber-mein-jobcenter-aa-beschweren :

 

Organisation der Grundsicherung

 

Die Organisation der Grundsicherung war in der Frage der Trägerschaft von Beginn an umstritten. Welche Merkmale prägen die Trägermodelle? Weshalb stufte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Organisationsform als nicht verfassungskonform ein? Welche Überlegungen gab es zu einer Neuorganisation und was prägt die heutigen Organisationsformen?

ZU DEN INHALTEN SPRINGEN

Modelle der Aufgabenwahrnehmung bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Der Verabschiedung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Grundsicherung für Arbeitsuchende; SGB II) war eine mehrmonatige politische Auseinandersetzung vorausgegangen, in deren Zentrum unter anderem die Frage stand, ob die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen des SGB II der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder den Kommunen übertragen werden sollte. Am Ende der Auseinandersetzung einigten sich die politischen Akteure im Vermittlungsausschuss auf einen denkwürdigen Kompromiss. Den Regelfall stellten so genannte Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) dar, in denen Arbeitsagenturen und Kommunen die Grundsicherung gemeinsam umsetzten. Daneben konnten 69 Kreise und kreisfreie Städte, so genannte Optionskommunen oder auch zugelassene kommunale Träger (zkT), zunächst für eine Experimentierphase von 6 Jahren das Gesetz allein umsetzen und dabei alternative Modelle zur Eingliederung von Arbeitsuchenden testen.
Neben den beiden damals gesetzlich definierten Modellen entstand ein drittes: die getrennte Aufgabenwahrnehmung. Hier zahlte die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld II aus und war für die Leistungen zur Integration in Arbeit allein zuständig, während die Kommunen die Kosten der Unterkunft finanzierten und notwendige flankierende soziale Unterstützungsangebote wie Schuldner- oder Suchtberatung organisierten.
Ein wichtiger Bestandteil des Kompromisses war, den Wettbewerb zwischen den Modellen wissenschaftlich evaluieren zu lassen und die Ergebnisse dem Bundestag Ende 2008 vorzulegen. Die Ergebnisse der einzelnen Evaluationsmodule finden sich im Externer Link: Evaluationsbericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Auf Basis der Evaluationsergebnisse sollte entschieden werden, in wessen Zuständigkeit die Grundsicherung für Arbeitsuchende anschließend geleistet werden soll.
Zentrales Ergebnis der Evalution ist, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von ARGEn betreut werden, eher den Abgang aus dem Leistungsbezug schaffen bzw. eine bedarfsdeckende Beschäftigung aufnehmen. Optionskommunen haben Stärken bei der Steigerung der langfristigen Beschäftigungsfähigkeit. Die Evaluation machte deutlich, dass der Wettbewerb zwischen den Grundsicherungsstellen zu ganz unterschiedlichen Vorgehensweisen geführt hat. Zugleich zeigen die Ergebnisse, dass bei den Grundsicherungsstellen noch viel für eine bessere Betreuung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen getan werden kann. Probleme zeigten sich beispielsweise bei der Erbringung sozialintegrativer Leistungen (Sucht- und Drogenberatung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung), bei der Betreuung Hilfebedürftiger die zusätzlich Leistungen anderer Träger erhalten (z.B. Jugendliche, Rehabilitanden oder Bezieher von Arbeitslosengeld I und II), bei der Betreuungsintensität, der Betreuungsqualität sowie der Arbeitsvermittlung.
Noch während die Evaluation lief, entschied das Bundesverfassungsgericht am 20. Dezember 2007, dass die ARGE dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widerspreche, "der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, seine Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen wahrzunehmen". Das Gericht gab dem Gesetzgeber bis Ende 2010 Zeit, eine verfassungskonforme Neuregelung auf den Weg zu bringen und dabei "die Erfahrungen der einheitlichen Aufgabenwahrnehmung in den so genannten Optionskommunen des § 6a SGB II und die Ergebnisse der gemäß § 6c SGB II (damalige Fassung) vorgesehenen Wirkungsforschung zu den Auswirkungen der Neuregelung des Sozialgesetzbuchs – Zweites Buch - zu berücksichtigen."

Verworfene Vorschläge

Das Folgejahr sah als ersten Vorschlag ein kooperatives Jobcenter vor; ein Vorschlag des damaligen Staatssekretärs (und heutigen Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit) Detlef Scheele und des damaligen Vorstandsvorsitzenden der BA Frank-Jürgen Weise. Kern des Modells war eine freiwillige Kooperation zwischen Agenturen für Arbeit und Kommunen. In einem Kooperationsausschuss sollte das lokale Arbeitsmarktprogramm festgelegt werden. Dieses Modell, eine stark an die getrennte Aufgabenwahrnehmung angelehnte Variante, fand seitens der Länder keine Zustimmung. Im Herbst 2008 legte das BMAS einen nächsten Entwurf vor und schlug ein "Zentrum für Arbeit und Grundsicherung" (ZAG) vor, das sich deutlich am ARGE-Modell orientierte und eine Änderung des Grundgesetzes vorsah, um die Neukonstruktion verfassungskonform zu gestalten. Im Dezember 2008 schien der Durchbruch geschafft. Das BMAS erzielte eine Übereinstimmung mit den Verhandlungsführern der Länder (den damaligen Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen Jürgen Rüttgers und von Rheinland-Pfalz Kurt Beck) zur Änderung des Grundgesetzes und zur Einrichtung der ZAG. Die CDU-Fraktion lehnte jedoch im März 2009 den Konsens des BMAS mit den Ländern ab. Im weiteren Verlauf der Legislaturperiode wurden keine weiteren Festlegungen beschlossen. Der Koalitionsvertrag der neu gewählten schwarz-gelben Regierung überraschte dann, da er eine getrennte Aufgabenwahrnehmung ohne Verfassungsänderung vorsah: Die bestehenden zugelassenen kommunalen Träger sollten erhalten bleiben, eine Erweiterung dieses Modells war nicht vorgesehen. Gegen die getrennte Aufgabenwahrnehmung votierten allerdings nahezu alle im Feld aktiven Akteure mit Ausnahme der BA-Spitze. Dennoch legte das nun CDU-geführte BMAS im Januar 2010 zwei Referentenentwürfe zur getrennten Aufgabenwahrnehmung sowie zur rein kommunalen Option vor. Nicht zuletzt aufgrund des nun engen zeitlichen Fensters schien der Weg in die getrennte Aufgabenwahrnehmung vorgezeichnet. Dann aber ging der damalige hessische Ministerpräsident Roland Koch auf deutliche Distanz zum Entwurf der neuen Koalition. Daraufhin begann eine interfraktionelle Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des BMAS zu tagen. Am 24. März 2010 legte die Arbeitsgruppe ein neues Konzept vor. Dieses sah eine Verfassungsänderung zur Beibehaltung der Mischverwaltung in den ARGEn sowie eine moderate Ausweitung der Option vor. Am 1. April 2010 legte das BMAS einen entsprechenden Referentenentwurf vor, der mit einigen noch vorgenommenen Änderungen zur Grundlage des dann beschlossenen Gesetzes wurde (Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (GrSiWEntG) vom 3.8.2010).

Zum 1.1.2011 sowie zum 1.1.2012 gab es auf Grundlage des Gesetzes einschneidende Änderungen in der Organisation der Grundsicherung. Die Grundsicherung wird seit Anfang 2012 in drei Vierteln aller Städte und Kreise von Arbeitsagenturen und Kommunen gemeinsam in "Gemeinsamen Einrichtungen" (gE, vormals ARGEn) umgesetzt; im anderen Viertel setzen die Kommunen die Grundsicherung alleine um (als so genannte Optionskommunen bzw. zugelassene kommunale Träger (zkT)). Alle Grundsicherungsstellen tragen nunmehr den Namen Jobcenter.

Organisation heute

Was waren die zentralen Aspekte der Neuregelung? Zum einen wurde die Organisationsform der ARGEn durch Änderungen des Grundgesetzes verfassungskonform ausgestaltet (Zulassung der Mischverwaltung; Artikel 91e GG) und die Strukturen der ARGEn (extern und intern) verändert. Die ARGEn sollten der Regelfall der Durchführung im SGB II bleiben und werden seither als "Gemeinsame Einrichtung" (§ 44b SGB II neu) bezeichnet. Als Ausnahme ist die Zulassung von Kommunen zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung vorgesehen. Die Zahl der Optionskommunen darf aber ein Viertel aller Aufgabenträger im Bundesgebiet nicht überschreiten. Für die Neuzulassung als Optionskommune mussten höhere Hürden genommen werden als 2004, zugleich wurden auch die Strukturen aller Optionskommunen reformiert. Die getrennte Aufgabenwahrnehmung ist seither nicht mehr zulässig. Die getrennten Aufgabenwahrnehmungen hatten die Wahl, entweder einen Antrag auf Zulassung zur Option zu stellen oder eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung von BA und Kommune im Rahmen einer "Gemeinsamen Einrichtung" zu realisieren.

Grundlegende Neuregelungen für beide Organisationsformen

Mit zwei neuen Ausschüssen soll die Grundsicherung besser gesteuert werden: zum einen durch einen Kooperationsausschuss auf Landesebene und zum anderen durch einen Bund-Länder-Ausschuss. Die zwischen dem BMAS und dem jeweiligen Land zu bildenden Kooperationsausschüsse sollen die Umsetzung der Grundsicherung auf Landesebene koordinieren. Der Kooperationsausschuss stimmt regional Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik ab. Er entscheidet bei den Gemeinsamen Einrichtungen bei Meinungsverschiedenheiten über Weisungszuständigkeiten der beiden Träger Arbeitsagentur und Kommune. Auf Bundesebene wurde ein Bund-Länder-Ausschuss eingerichtet. Er berät zu zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zu Fragen der Aufsicht und erörtert mit den Trägern die Zielvereinbarungen.

Zielvereinbarungen (diese werden konkreter erläutert im Abschnitt Normative Grundlagen: Interner Link: Steuerung & Modernisierung) sollen das wesentliche Steuerungsinstrument in der Grundsicherung sein. Für die Optionskommunen gelten Zielvereinbarungen, die sie mit den betreffenden Ländern schließen. Das BMAS schließt zuvor jeweils mit den Ländern entsprechende Zielvereinbarungen. Auf Seite der Gemeinsamen Einrichtungen gibt es Zielvereinbarungen zwischen BMAS und der Bundesagentur für Arbeit sowie zwischen der Bundesagentur für Arbeit, Kommune und den jeweiligen Geschäftsführern der Gemeinsamen Einrichtungen.

Verpflichtend ist nunmehr auch die Einrichtung von örtlichen Beiräten, in denen die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts über die Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsmaßnahmen beraten. Vorher war die Einrichtung von Beiräten freiwillig. Allerdings hatten knapp zwei Drittel der Grundsicherungsträger diese Möglichkeit auch vorher schon genutzt. Ebenfalls verpflichtend ist jetzt die Bestellung einer oder eines Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Diese sollen die Träger in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für beide Geschlechter beraten und unterstützen. Zudem müssen die Beauftragten für Chancengleichheit bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms beteiligt werden.

Die Organisationsform der Gemeinsamen Einrichtung als Nachfolger der ARGE ab 2011

Die vom Bundesverfassungsgericht verbotene Mischverwaltung in den ARGEn wurde durch eine Grundgesetzänderung für die Gemeinsame Einrichtung einfachgesetzlich ermöglicht. Es wird sogar eine Mischverwaltungspflicht im Regelfall verfassungsrechtlich vorgeschrieben. Die Aufsichtsstrukturen über die Gemeinsamen Einrichtungen sind hoch komplex (vgl. die folgende Abbildung).
Strukturen der Aufgabenwahrnehmung im SGB II im Bereich der Gemeinsamen Einrichtungen (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger sowie – im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden – die Rechtsaufsicht über die Gemeinsame Einrichtung im Aufgabengebiet der Trägerversammlung. Wird Einvernehmen nicht hergestellt, so gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab; von dieser kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen.

Die Gemeinsame Einrichtung ist nicht rechtsfähig. Sie nimmt die Aufgabe für die Träger Bundesagentur für Arbeit und Kommune wahr. Sie handelt nach außen als Behörde, erbringt Leistungen und erlässt die Verwaltungsakte. Die Leistungen werden somit weiterhin aus "einer Hand" erbracht. Durch die Aufgabenwahrnehmung in der Gemeinsamen Einrichtung ist die Trägerschaft der Aufgaben nach der Grundsicherung nicht berührt. Die Bundesagentur für Arbeit ist weiterhin verantwortlicher Träger für die Vermittlung und Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Die Kommunen sind zuständig für die Kosten der Unterkunft und die sozialintegrativen Leistungen wie Schuldner- und Suchtberatung oder die Kinderbetreuung, wohingegen die Gemeinsame Einrichtung lediglich die Aufgaben der Träger wahrnimmt. Den Trägern verbleibt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Leistungserbringung der ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, haben sie gegenüber der Gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht. Die Trägerversammlung besteht aus jeweils drei Vertretern der lokalen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers. Aus deren Mitte wird ein Vorsitzender gewählt. Die Trägerversammlung bestimmt den Verwaltungsablauf und die Organisation. Sie ist zuständig für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.

Der Geschäftsführer hat den Anweisungen der Trägerversammlung Folge zu leisten. Er vertritt die Gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat dienst-, personal- und arbeitsrechtliche Befugnisse über das Personal der Gemeinsamen Einrichtung und wird für fünf Jahre bestimmt.

Die Organisationsform des zugelassenen kommunalen Trägers (Optionskommune) ab 2011/2012

Die vorher nur befristet agierenden zugelassenen kommunalen Träger können ihre Aufgabe nunmehr entfristet wahrnehmen. Zum 1.1.2012 sind 41 neue zugelassene kommunale Träger hinzugekommen. Die Strukturen in diesem Modell sind ähnlich komplex wie bei den Gemeinsamen Einrichtungen (vgl. die folgende Abbildung).
Strukturen der Aufgabenwahrnehmung im SGB II im Bereich der zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Der zugelassene kommunale Träger übernimmt vollständig die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger übt die zuständige Landesbehörde im Rahmen der jeweils landesrechtlichen Regeln aus. Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden wiederum übt die Bundesregierung aus, wenn der zugelassene kommunale Träger Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit übernimmt. Die Ausübung der Rechtsaufsicht kann dabei auf das BMAS übertragen werden. Auch im Bereich der zugelassenen kommunalen Träger wird eine (Teil-)Steuerung über Zielvereinbarungen eingeführt. Dies war bis zum Jahr 2010 nicht der Fall.

Ergebnis einer Studie

Die Umwandlung von 41 Jobcentern in Optionskommunen im Jahr 2012 erlaubte es, den Erfolg der Vermittlungsarbeit der unterschiedlichen Trägerformen mit anderen wissenschaftlichen Ansätzen (Differenz-von-Differenzen-Ansatz) zu evaluieren. Die Autoren der Studie kommen zum Ergebnis, dass Optionskommunen gegenüber gemeinsamen Einrichtungen bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 10 Prozent weniger Arbeitslose in den ersten Arbeitsmarkt vermitteln.

Mergele, L. / Weber, M. (2020): Jobcenter: Optionskommunen vermitteln Arbeitslose seltener in Beschäftigung.
Externer Link: Ifo Schnelldienst 2/2020.

Quellen / Literatur

Eine Infoplattform mit weiterführenden Literaturverweisen auch zum Thema Organisation der Grundsicherung finden Sie
Externer Link:
hier
.

Informationen zu den kommunalen Jobcentern sind auf folgender Seite zu finden:
Externer Link:
www.kommunale-jobcenter.de
[ Übersichtskarte ]

Weitere Informationen zu beiden Umsetzungsvarianten finden sich auf der Seite der
Externer Link: Servicestelle SGB II.

Fachhochschule Frankfurt am Main / infas / WZB (2008): Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c SGB II – Vergleichende Evaluation des arbeitsmarktpolitischen Erfolgs der Modelle der Aufgabenwahrnehmung Optierende Kommune und Arbeitsgemeinschaft. Untersuchungsfeld 2: Implementations- und Governanceanalyse. Abschlussbericht 2008 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mergele, L. / Weber, M. (2019): Public Employment Services under Decentralization: Evidence from a Natural Experiment. CESifo Working Paper No. 7957. München.

Mergele, L. / Weber, M. (2020): Jobcenter: Optionskommunen vermitteln Arbeitslose seltener in Beschäftigung. Ifo Schnelldienst 2/2020.

Ruschmeier, René/ Oschmiansky, Frank (2010): Organisationsnovelle im SGB II – Optieren oder kooperieren? In: Zeitschrift für das Fürsorgewesen 3/2010: 50-54.

Ruschmeier, R. / Oschmiansky, F. (2010): Die Würfel sind gefallen! Organisationsnovelle des SGB II – Die Neuregelungen im Überblick. In: Zeitschrift für das Fürsorgewesen 8/2010, S. 174

ZEW / IAQ / TNS Emnid (2008). Evaluation der Experimentierklausel nach § 6c SGB II – Vergleichende Evaluation des arbeitsmarktpolitischen Erfolgs der Modelle der Aufgabenwahrnehmung „Zugelassener kommunaler Träger“ und „Arbeitsgemeinschaft“. Untersuchungsfeld 3: „Wirkungs- und Effizienzanalyse“. Mannheim, Gelsenkirchen, Bielefeld.

Lizenz

: QUELLE : https://www.bpb.de/themen/arbeit/arbeitsmarktpolitik/315311/organisation-der-grundsicherung/#node-content-title-5 :

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-SA 4.0 - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International" veröffentlicht. Autor/-in: Frank Oschmiansky für bpb.de

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ANMERKUNGEN

 

Auskunftspflichten der Leistungsträger

Die Einweisungsvorschriften des SGB I enthalten auch Regelungen zu Aufklärungs-, Beratungs-, und Auskunftspflichten der Leistungsträger. Während die Leistungsträger für Aufklärung und Beratung nur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verpflichtet sind, geht die Auskunfts- pflicht darüber hinaus und erstreckt sich auf alle Sozialleistungsbereiche.

Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger

Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar 2005, wurde für erwerbsfähige Personen die ursprünglich von der Bundesagentur für Arbeit erbrachte Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit der kommunalen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusammengeführt.
Hintergrund dieser Reform war unter anderem, dass nach Einschätzung der Kommission ‚Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt‘ das zuvor bestehende Nebeneinander zweier staatlicher Fürsorgesysteme - Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige - ineffizient, intransparent und wenig bürgerfreundlich gewesen sei.

Und jetzt ist es natürlich viel viel besser.
Und mit dem neuen 'Bürgergeld' wird es einfach super !

Fazit

Aufgrund des differenzierten und komplexen Systems der sozialen Sicherung innerhalb der föderativen Staatsordnung ist die bundesweite Einführung einheitlicher Servicestellen für die Durchsetzung von Sozialleistungsansprüchen nicht zwingend, da die bisherigen gesetzlichen Regelungen bereits bürgernahe Lösungen vorsehen.

 

WAS SONST NOCH ? + !

 

Die Lehre vom Verwaltungsakt

https://rsf.uni-greifswald.de/storages/uni-greifswald/fakultaet/rsf/lehrstuehle/ls-wallerath/buch-allg-verwaltungsrecht/9_Die_Lehre_vom_Verwaltungsakt.pdf

Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialversicherungsträge

https://www.finkenbusch.de/wp-content/uploads/2011/09/Aufhebung-von-Verwaltungsakten-durch-den-Sozialversicherungstr%C3%A4ger.pdf

Drucksache 19/3527 - 19. Wahlperiode - 20.07.2018
Anreizsysteme und Zielvereinbarungen in Jobcentern

https://dserver.bundestag.de/btd/19/035/1903527.pdf

Einbeziehung der kommunalen Leistungen in die Zielsteuerung des SGB II

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/fb434-kommunalen-leistungen-zielsteuerung-sgb2.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Trägerübergreifende Servicestellen für Sozialleistungen

https://www.bundestag.de/resource/blob/691774/eb14a3eeb0def53ed00c25a64125426c/WD-6-032-20-pdf-data.pdf

 

Antragsformulare & Merkblätter

 


Auf der Internetseite www.jobcenter.digital findest du vielfältige Informationen zu finanziellen Leistungen wie Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, aber auch zu den Themen Arbeitsuche, Familie, Gesundheit sowie Aus- und Weiterbildung.

Darüber hinaus kannst du die wichtigsten Anliegen online erledigen, zum Beispiel Formulare online ausfüllen und sicher verschicken oder Änderungen einfach online mitteilen.

Die Formulare und Ausfüllhinweise, das „Merkblatt SGB II“ sowie weitere Merkblätter und Dokumente findest du im Download-Center.

 

Dienstaufsichtsbeschwerde

 

https://hartz4widerspruch.de/antraege/dienstaufsichtsbeschwerde

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Jobcenter-Mitarbeiter - bringt das was ?

In einer emotionalen Situation im Jobcenter, in der die Sachbearbeiter aus Sicht des Betroffenen besonders unverschämt oder abweisend handeln, ist die Drohung mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde oft nicht weit.

Aber was genau ist eigentlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde und hilft diese wirklich gegen unangebrachtes Verhalten vonseiten des Jobcenters?

Was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde ?

Es handelt sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde um einen Rechtsbehelf, mit dem Betroffene das dienstliche Verhalten Behördenmitarbeiters, genauer gesagt eines Amtsträgers, rügen kann. Mehr über die genauen Ziele einer solchen Beschwerde erfahren Sie bei www.juraforum.de.

Der klassische Rechtsweg – in der Regel bestehend aus Widerspruch und wenn nötig Klage vor dem Sozialgericht – gegen Bescheide oder sonstige vorgenommene oder unterlassene Handlungen des Jobcenters wird von der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht verdrängt. Er kann und sollte bei Aussicht auf Erfolg daher vorrangig genutzt werden.

Für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde müssen weder eine Frist noch eine besondere Form gewahrt werden. Adressat ist entweder die Zuständige Aufsichtsbehörde oder der Dienstvorgesetzte des jeweiligen Mitarbeiters. Die zuständige Aufsichtsbehörde der Jobcenter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dass seine die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausübt. Je nach rechtlicher Ausgestaltung des jeweiligen Jobcenters kann jedoch auch die zuständige Landesbehörde die Dienstaufsicht führen.

Formal handelt es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde um eine besondere Art der Petition. Daneben bestehen noch weitere form- und fristlose Rechtsbehelfe, zum Beispiel die Sachaufsichtsbeschwerde in Fällen, in denen eine Entscheidung in der Sache gerügt wird.

Was bringt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Jobcenter-Sachbearbeiter ?

Viele Juristen sagen die Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht nur form- und fristlos sondern auch meist “fruchtlos” – soll heißen: Sie bringt dem Betroffenen meist kein Ergebnis.

In der Praxis kann es jedoch passieren, dass bei Vorliegen eines Fehlverhaltens des Jobcenter-Mitarbeiters arbeitsrechtliche oder beamtenrechtliche Konsequenzen drohen. Ob dies der Fall ist, hängt auch vom bisherigen Verhalten der jeweiligen Person unter von der Intensität der Verfehlung ab.

Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf einen Bescheid über den Ausgang der Dienstaufsichtsbeschwerde. Eine besondere Frist zur Bescheidung ist dabei nicht vorgesehen. Ebenfalls kein Anspruch besteht hinsichtlich einer näheren Begründung des Ergebnisses.

Darf man mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde drohen ?

Die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel kann als Nötigung gemäß strafbar sein. Nicht strafbar ist hingegen die Ankündigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, wenn tatsächlich ein dienstliches Fehlverhalten des jeweiligen Mitarbeiters vorliegt.

Hier ist besonnenes Nachdenken angebracht. Nicht jede Aussage, die einem selbst nicht gefällt, ist als ein solches Fehlverhalten anzusehen.

Allerdings kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von einem Behördenmitarbeiter unter Umständen aufgrund seiner beruflichen Position erwartet werden, dass dieser Drohung mit einer (unberechtigten) Dienstaufsichtsbeschwerde standhält (BGH 5 StR 4/92, NStZ 1992, 278).

: QUELLE : https://www.sozialleistungen.info/news/11.11.2017-dienstaufsichtsbeschwerde-jobcenter :


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