Grundlegende Neuregelungen für beide Organisationsformen
Mit zwei neuen Ausschüssen soll die Grundsicherung besser gesteuert werden: zum einen durch einen Kooperationsausschuss auf Landesebene und zum anderen durch einen Bund-Länder-Ausschuss. Die zwischen dem BMAS und dem jeweiligen Land zu bildenden Kooperationsausschüsse sollen die Umsetzung der Grundsicherung auf Landesebene koordinieren. Der Kooperationsausschuss stimmt regional Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und Integrationspolitik ab. Er entscheidet bei den Gemeinsamen Einrichtungen bei Meinungsverschiedenheiten über Weisungszuständigkeiten der beiden Träger Arbeitsagentur und Kommune. Auf Bundesebene wurde ein Bund-Länder-Ausschuss eingerichtet. Er berät zu zentralen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zu Fragen der Aufsicht und erörtert mit den Trägern die Zielvereinbarungen.
Zielvereinbarungen (diese werden konkreter erläutert im Abschnitt Normative Grundlagen: Interner Link: Steuerung & Modernisierung) sollen das wesentliche Steuerungsinstrument in der Grundsicherung sein. Für die Optionskommunen gelten Zielvereinbarungen, die sie mit den betreffenden Ländern schließen. Das BMAS schließt zuvor jeweils mit den Ländern entsprechende Zielvereinbarungen. Auf Seite der Gemeinsamen Einrichtungen gibt es Zielvereinbarungen zwischen BMAS und der Bundesagentur für Arbeit sowie zwischen der Bundesagentur für Arbeit, Kommune und den jeweiligen Geschäftsführern der Gemeinsamen Einrichtungen.
Verpflichtend ist nunmehr auch die Einrichtung von örtlichen Beiräten, in denen die Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts über die Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsmaßnahmen beraten. Vorher war die Einrichtung von Beiräten freiwillig. Allerdings hatten knapp zwei Drittel der Grundsicherungsträger diese Möglichkeit auch vorher schon genutzt. Ebenfalls verpflichtend ist jetzt die Bestellung einer oder eines Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt. Diese sollen die Träger in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Grundsicherung, der Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für beide Geschlechter beraten und unterstützen. Zudem müssen die Beauftragten für Chancengleichheit bei der Erarbeitung des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms beteiligt werden.
Die Organisationsform der Gemeinsamen Einrichtung als Nachfolger der ARGE ab 2011
Die vom Bundesverfassungsgericht verbotene
Mischverwaltung in den ARGEn wurde durch eine
Grundgesetzänderung für die Gemeinsame
Einrichtung einfachgesetzlich ermöglicht. Es
wird sogar eine Mischverwaltungspflicht im
Regelfall verfassungsrechtlich vorgeschrieben.
Die Aufsichtsstrukturen über die Gemeinsamen
Einrichtungen sind hoch komplex (vgl. die
folgende Abbildung).
Strukturen der Aufgabenwahrnehmung im SGB II im
Bereich der Gemeinsamen Einrichtungen (bpb)
Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger sowie – im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden – die Rechtsaufsicht über die Gemeinsame Einrichtung im Aufgabengebiet der Trägerversammlung. Wird Einvernehmen nicht hergestellt, so gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab; von dieser kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen.
Die Gemeinsame Einrichtung ist nicht rechtsfähig. Sie nimmt die Aufgabe für die Träger Bundesagentur für Arbeit und Kommune wahr. Sie handelt nach außen als Behörde, erbringt Leistungen und erlässt die Verwaltungsakte. Die Leistungen werden somit weiterhin aus "einer Hand" erbracht. Durch die Aufgabenwahrnehmung in der Gemeinsamen Einrichtung ist die Trägerschaft der Aufgaben nach der Grundsicherung nicht berührt. Die Bundesagentur für Arbeit ist weiterhin verantwortlicher Träger für die Vermittlung und Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Die Kommunen sind zuständig für die Kosten der Unterkunft und die sozialintegrativen Leistungen wie Schuldner- und Suchtberatung oder die Kinderbetreuung, wohingegen die Gemeinsame Einrichtung lediglich die Aufgaben der Träger wahrnimmt. Den Trägern verbleibt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Leistungserbringung der ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, haben sie gegenüber der Gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht. Die Trägerversammlung besteht aus jeweils drei Vertretern der lokalen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers. Aus deren Mitte wird ein Vorsitzender gewählt. Die Trägerversammlung bestimmt den Verwaltungsablauf und die Organisation. Sie ist zuständig für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers.
Der Geschäftsführer hat den Anweisungen der Trägerversammlung Folge zu leisten. Er vertritt die Gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat dienst-, personal- und arbeitsrechtliche Befugnisse über das Personal der Gemeinsamen Einrichtung und wird für fünf Jahre bestimmt.
Die Organisationsform des zugelassenen kommunalen Trägers (Optionskommune) ab 2011/2012
Die vorher nur befristet agierenden
zugelassenen kommunalen Träger können ihre
Aufgabe nunmehr entfristet wahrnehmen. Zum
1.1.2012 sind 41 neue zugelassene kommunale
Träger hinzugekommen. Die Strukturen in diesem
Modell sind ähnlich komplex wie bei den
Gemeinsamen Einrichtungen (vgl. die folgende
Abbildung).
Strukturen der Aufgabenwahrnehmung im SGB II im
Bereich der zugelassenen kommunalen Träger
(Optionskommunen) (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de
Der zugelassene kommunale Träger übernimmt vollständig die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger übt die zuständige Landesbehörde im Rahmen der jeweils landesrechtlichen Regeln aus. Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden wiederum übt die Bundesregierung aus, wenn der zugelassene kommunale Träger Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit übernimmt. Die Ausübung der Rechtsaufsicht kann dabei auf das BMAS übertragen werden. Auch im Bereich der zugelassenen kommunalen Träger wird eine (Teil-)Steuerung über Zielvereinbarungen eingeführt. Dies war bis zum Jahr 2010 nicht der Fall.
Ergebnis einer Studie
Die Umwandlung von 41 Jobcentern in Optionskommunen im Jahr 2012 erlaubte es, den Erfolg der Vermittlungsarbeit der unterschiedlichen Trägerformen mit anderen wissenschaftlichen Ansätzen (Differenz-von-Differenzen-Ansatz) zu evaluieren. Die Autoren der Studie kommen zum Ergebnis, dass Optionskommunen gegenüber gemeinsamen Einrichtungen bei ansonsten gleichen Voraussetzungen 10 Prozent weniger Arbeitslose in den ersten Arbeitsmarkt vermitteln.
Mergele, L. / Weber, M. (2020): Jobcenter:
Optionskommunen vermitteln Arbeitslose
seltener in Beschäftigung.
Externer Link: Ifo
Schnelldienst 2/2020.
Quellen / Literatur
Eine Infoplattform mit weiterführenden
Literaturverweisen auch zum Thema Organisation
der Grundsicherung finden Sie
Externer Link: hier.
Informationen zu den kommunalen Jobcentern
sind auf folgender Seite zu finden:
Externer Link: www.kommunale-jobcenter.de
[ Übersichtskarte ]
Weitere Informationen zu beiden
Umsetzungsvarianten finden sich auf der Seite
der
Externer Link: Servicestelle
SGB II.
Fachhochschule Frankfurt am Main / infas / WZB
(2008): Evaluation der Experimentierklausel
nach § 6c SGB II – Vergleichende Evaluation
des arbeitsmarktpolitischen Erfolgs der
Modelle der Aufgabenwahrnehmung Optierende
Kommune und Arbeitsgemeinschaft.
Untersuchungsfeld 2: Implementations- und
Governanceanalyse. Abschlussbericht 2008 an
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mergele, L. / Weber, M. (2019): Public
Employment Services under Decentralization:
Evidence from a Natural Experiment. CESifo
Working Paper No. 7957. München.
Mergele, L. / Weber, M. (2020): Jobcenter:
Optionskommunen vermitteln Arbeitslose
seltener in Beschäftigung. Ifo Schnelldienst
2/2020.
Ruschmeier, René/ Oschmiansky, Frank (2010):
Organisationsnovelle im SGB II – Optieren oder
kooperieren? In: Zeitschrift für das
Fürsorgewesen 3/2010: 50-54.
Ruschmeier, R. / Oschmiansky, F. (2010): Die
Würfel sind gefallen! Organisationsnovelle des
SGB II – Die Neuregelungen im Überblick. In:
Zeitschrift für das Fürsorgewesen 8/2010, S.
174
ZEW / IAQ / TNS Emnid (2008). Evaluation der
Experimentierklausel nach § 6c SGB II –
Vergleichende Evaluation des
arbeitsmarktpolitischen Erfolgs der Modelle
der Aufgabenwahrnehmung „Zugelassener
kommunaler Träger“ und „Arbeitsgemeinschaft“.
Untersuchungsfeld 3: „Wirkungs- und
Effizienzanalyse“. Mannheim, Gelsenkirchen,
Bielefeld.
Lizenz
: QUELLE : https://www.bpb.de/themen/arbeit/arbeitsmarktpolitik/315311/organisation-der-grundsicherung/#node-content-title-5 : Dieser Text ist unter der Creative Commons
Lizenz "CC BY-SA 4.0 -
Namensnennung - Weitergabe unter gleichen
Bedingungen 4.0 International"
veröffentlicht. Autor/-in: Frank Oschmiansky
für bpb.de
Sie dürfen den Text unter Nennung der Lizenz
CC BY-SA 4.0 und des/der Autors/-in teilen.
Urheberrechtliche Angaben zu Bildern /
Grafiken / Videos finden sich direkt bei den
Abbildungen.
ANMERKUNGEN
Auskunftspflichten der Leistungsträger
Die Einweisungsvorschriften des SGB I enthalten auch Regelungen zu Aufklärungs-, Beratungs-, und Auskunftspflichten der Leistungsträger. Während die Leistungsträger für Aufklärung und Beratung nur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich verpflichtet sind, geht die Auskunfts- pflicht darüber hinaus und erstreckt sich auf alle Sozialleistungsbereiche.Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger
Mit dem Vierten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.
Dezember 2003, in Kraft getreten am 1. Januar
2005, wurde für erwerbsfähige Personen die
ursprünglich von der Bundesagentur für Arbeit
erbrachte Arbeitslosenhilfe nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) mit der
kommunalen Hilfe zum Lebensunterhalt
(Sozialhilfe) nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) zur Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Arbeitslosengeld II) im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) zusammengeführt.
Hintergrund dieser Reform war unter anderem,
dass nach Einschätzung der Kommission ‚Moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt‘ das zuvor
bestehende Nebeneinander zweier staatlicher
Fürsorgesysteme - Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe für Erwerbsfähige - ineffizient,
intransparent und wenig bürgerfreundlich
gewesen sei.
Und jetzt ist es natürlich viel viel besser.
Und mit dem neuen 'Bürgergeld' wird es einfach
super !
Fazit
Aufgrund des differenzierten und komplexen Systems der sozialen Sicherung innerhalb der föderativen Staatsordnung ist die bundesweite Einführung einheitlicher Servicestellen für die Durchsetzung von Sozialleistungsansprüchen nicht zwingend, da die bisherigen gesetzlichen Regelungen bereits bürgernahe Lösungen vorsehen.
WAS SONST NOCH ? + !
Die Lehre vom Verwaltungsakt
Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialversicherungsträge
https://www.finkenbusch.de/wp-content/uploads/2011/09/Aufhebung-von-Verwaltungsakten-durch-den-Sozialversicherungstr%C3%A4ger.pdfDrucksache 19/3527 - 19. Wahlperiode -
20.07.2018
Anreizsysteme und Zielvereinbarungen in
Jobcentern
https://dserver.bundestag.de/btd/19/035/1903527.pdf
Einbeziehung der kommunalen Leistungen in die Zielsteuerung des SGB II
Trägerübergreifende Servicestellen für Sozialleistungen
Antragsformulare & Merkblätter
Auf der Internetseite www.jobcenter.digital findest du vielfältige Informationen zu finanziellen Leistungen wie Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, aber auch zu den Themen Arbeitsuche, Familie, Gesundheit sowie Aus- und Weiterbildung.
Darüber hinaus kannst du die wichtigsten Anliegen online erledigen, zum Beispiel Formulare online ausfüllen und sicher verschicken oder Änderungen einfach online mitteilen.
Die Formulare und Ausfüllhinweise, das „Merkblatt SGB II“ sowie weitere Merkblätter und Dokumente findest du im Download-Center.
Dienstaufsichtsbeschwerde
https://hartz4widerspruch.de/antraege/dienstaufsichtsbeschwerde
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Jobcenter-Mitarbeiter - bringt das was ?
In einer emotionalen Situation im Jobcenter,
in der die Sachbearbeiter aus Sicht des
Betroffenen besonders unverschämt oder
abweisend handeln, ist die Drohung mit einer
Dienstaufsichtsbeschwerde oft nicht weit.
Aber was genau ist eigentlich eine Dienstaufsichtsbeschwerde und hilft diese wirklich gegen unangebrachtes Verhalten vonseiten des Jobcenters?
Was ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde ?
Es handelt sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde um einen Rechtsbehelf, mit dem Betroffene das dienstliche Verhalten Behördenmitarbeiters, genauer gesagt eines Amtsträgers, rügen kann. Mehr über die genauen Ziele einer solchen Beschwerde erfahren Sie bei www.juraforum.de.
Der klassische Rechtsweg – in der Regel bestehend aus Widerspruch und wenn nötig Klage vor dem Sozialgericht – gegen Bescheide oder sonstige vorgenommene oder unterlassene Handlungen des Jobcenters wird von der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht verdrängt. Er kann und sollte bei Aussicht auf Erfolg daher vorrangig genutzt werden.
Für die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde müssen weder eine Frist noch eine besondere Form gewahrt werden. Adressat ist entweder die Zuständige Aufsichtsbehörde oder der Dienstvorgesetzte des jeweiligen Mitarbeiters. Die zuständige Aufsichtsbehörde der Jobcenter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dass seine die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausübt. Je nach rechtlicher Ausgestaltung des jeweiligen Jobcenters kann jedoch auch die zuständige Landesbehörde die Dienstaufsicht führen.
Formal handelt es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde um eine besondere Art der Petition. Daneben bestehen noch weitere form- und fristlose Rechtsbehelfe, zum Beispiel die Sachaufsichtsbeschwerde in Fällen, in denen eine Entscheidung in der Sache gerügt wird.
Was bringt eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Jobcenter-Sachbearbeiter ?
Viele Juristen sagen die Dienstaufsichtsbeschwerde sei nicht nur form- und fristlos sondern auch meist “fruchtlos” – soll heißen: Sie bringt dem Betroffenen meist kein Ergebnis.
In der Praxis kann es jedoch passieren, dass bei Vorliegen eines Fehlverhaltens des Jobcenter-Mitarbeiters arbeitsrechtliche oder beamtenrechtliche Konsequenzen drohen. Ob dies der Fall ist, hängt auch vom bisherigen Verhalten der jeweiligen Person unter von der Intensität der Verfehlung ab.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf einen Bescheid über den Ausgang der Dienstaufsichtsbeschwerde. Eine besondere Frist zur Bescheidung ist dabei nicht vorgesehen. Ebenfalls kein Anspruch besteht hinsichtlich einer näheren Begründung des Ergebnisses.
Darf man mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde drohen ?
Die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel kann als Nötigung gemäß strafbar sein. Nicht strafbar ist hingegen die Ankündigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, wenn tatsächlich ein dienstliches Fehlverhalten des jeweiligen Mitarbeiters vorliegt.Hier ist besonnenes Nachdenken angebracht. Nicht jede Aussage, die einem selbst nicht gefällt, ist als ein solches Fehlverhalten anzusehen.
Allerdings kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs von einem Behördenmitarbeiter unter Umständen aufgrund seiner beruflichen Position erwartet werden, dass dieser Drohung mit einer (unberechtigten) Dienstaufsichtsbeschwerde standhält (BGH 5 StR 4/92, NStZ 1992, 278).
: QUELLE : https://www.sozialleistungen.info/news/11.11.2017-dienstaufsichtsbeschwerde-jobcenter :
Multiplikatorenfaktoren sind der Schlüssel zum Erfolg.
+ 3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html
+ 3_klage_cash_004_anlage_grundsicherung_beschwerde.html
+ 2_klage_klima_002_anlage_umwelt_buergerbeteiligung.html
+ mail_public_20220727_umwelt_anwalt.html
COMPÁRTELO. 💜 | 💚 SHARE ¡ T !
JA ! T E I L E N ! Und auch Verteilen !
[ ❗❗❗❗❗❗❗❗❗❗❗❗ ]
¿ LIKΞD I T ?
[ unknown copyright ]
: P P S :
o • • • • • o
• ↓ ↑ ↓ T o D o ↑ ↓ ↑ •
COMPÁRTELO. ❤ | ❤ SHARE ¡ T !
JA ! T E I L E N ! Und auch Verteilen !
• ↓ ↑ ↓ T o D o ↑ ↓ ↑ •
o • • • • • o
» Duplication is the key of success ! «
Multiplikatorenfaktoren sind der Schlüssel zum Erfolg !
[ | • | PARTE DE ' S H I T S T O R M ' | • | ]
URHEBERRECHTSHINWEIS
CC BY-NC-SA 4.0 INT - Namensnennung-Nicht kommerziell-Share Alike 4.0 ( International )
Urheberrechtliche Angaben zu Bildern / Grafiken / Videos findest du direkt bei den Abbildungen ...
Hier : Unknown Artwork ! Das Teil da oben ist vom allwissenden Wikipedia und da Creative Commons Icons