Das BVerfG hat das Grundgesetz erstmals
generationengerecht ausgelegt !
GRUNDSÄTZLICHE AUSSAGE DABEI :
• Der Klimawandel ist real und der
Gesetzgeber muss ihm entgegen wirken.
• Klimaschutz ist Menschenrecht.
• Klimaschutz ist justiziabel, heute und in
Zukunft.
• Der Gesetzgeber muss sich an den Vorgaben
der Wissenschaft orientieren.
und schlüssige Konzepte vorlegen, wie der
Pfad zur Treibhausneutralität aussehen soll.
Der Kern ist im Leitsatz 4 enthalten :
„Das Grundgesetz verpflichtet unter
bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung
grundrechtsgeschützter Freiheit über die
Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung
von Freiheitschancen über die Generationen.
Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte
als intertemporale Freiheitssicherung vor
einer einseitigen Verlagerung der durch Art.
20a GG aufgegebenen
Treibhausgasminderungslast in die Zukunft.
Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag
des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit
ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so
sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in
solchem Zustand zu hinterlassen, dass
nachfolgende Generationen diese nicht nur um
den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit
weiter bewahren könnten.“
Leitsatz
2c) : „Der
nationalen
Klimaschutzverpflichtung steht
nicht entgegen, dass der
globale Charakter von Klima
und Erderwärmung eine Lösung
der Probleme des Klimawandels
durch einen Staat allein
ausschließt. Das
Klimaschutzgebot verlangt vom
Staat international
ausgerichtetes Handeln zum
globalen Schutz des Klimas und
verpflichtet, im Rahmen
internationaler Abstimmung auf
Klimaschutz hinzuwirken. Der
Staat kann sich seiner
Verantwortung nicht durch den
Hinweis auf die
Treibhausgasemissionen in
anderen Staaten entziehen.“
Leitsatz 2 e. : „Art. 20a GG
verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies
zielt auch auf die Herstellung von
Klimaneutralität. Art. 20a GG ist eine
justiziable Rechtsnorm, die den politischen
Prozess zugunsten ökologischer Belange auch
mit Blick auf die künftigen Generationen
binden soll.“
Randnummer 194:
„Die
beanstandeten Regelungen wären
verfassungswidrig, wenn sie zuließen, dass
so viel vom verbleibenden Budget verzehrt
würde, dass die künftigen Freiheitseinbußen
aus heutiger Sicht unweigerlich unzumutbare
Ausmaße annähmen, weil für lindernde
Entwicklungen und Transformationen keine
Zeit mehr bliebe. Lässt sich angesichts der
vielfältigen Ungewissheit, wie groß das
verbleibende CO2-Budget künftig tatsächlich
sein wird (unten Rn. 220 ff.), nicht mit
Sicherheit feststellen oder ausschließen,
dass es zu solchen aus heutiger Sicht
unzumutbaren Freiheitseinbußen kommen muss,
können heute aber doch Maßnahmen geboten
sein, die ein solches Risiko wenigstens
begrenzen. Nehmen Vorschriften ein Risiko
erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigung in
Kauf, können die Grundrechte je nach der Art
und Schwere der Folgen gebieten, rechtliche
Regelungen so auszugestalten, dass auch die
Gefahr von Grundrechtsverletzungen
eingedämmt bleibt (grundlegend BVerfGE 49,
89 <141 f.>). Ohnehin schützt das
Verhältnismäßigkeitsgebot nicht erst vor
absoluter Unzumutbarkeit, sondern gebietet
auch zuvor schon einen schonenden Umgang mit
grundrechtlich geschützter Freiheit. (Rn.
194)
“
Die Entscheidung
wird auf die Verhandlung vor dem
Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte, bei der momentan mehrere
Klimaklagen auch gegen Deutschland
anhängig sind, Auswirkungen haben.
Ein reformiertes Klimaschutzgesetz liegt
zwar nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vor.
Das ist aber ein unzureichender Schritt
und es müssen noch nicht genug. Es
müssen jetzt weit wirksamere
Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden, um
die verbindlich vereinbarte Pariser '1,5
Grad Grenze' auch zu verwirklichen.
Klimaschutz darf nicht länger in die
Zukunft und damit zu Lasten der Grund -
und Freiheitsrechte unserer und gerade
auch zukünftiger Generation hinausgezögert
werden.
Die Zivilgesellschaft, aber gerade auch
verpflichtend die Gerichtsbarkeit und der
Gesetzgeber, müssen den 'Handlungsdruck'
auf die Politik angesichts der
voranschreitenden 'Klimakrise' einfordern.
Die
Entscheidung des BVerfG von
2021 hat für
'umweltrechtliche' Verfahren
aller Art für immer
erhebliche Bedeutung und
somit Auswirkungen auf alle
weiteren ökologischen
Fragestellungen.
Und der Spielraum des
'Gesetzgeber' wird geringer
je stärker
Auswirkungen und Risiken
des 'Klimawandel' das
'Gemeinwohl'
auf diesem Planeten
beeinträchtigen !
Der Art 20a GG mit seiner
Staatszielbestimmung, die natürlichen
Lebensgrundlagen auch für zukünftige
Generationen zu schützen, hat somit auch
Geltung im Bereich der 'Grundsicherung',
um jedem Bürger
zu
gewährleisten beispielsweise
auch eine 'nachhaltig' orientierte
'Ernährungsgrundlage' zu verwirklichen.