--------- RazorBlade ---------
ABSTIMMUNG + KLIMAKLAGE
----- Klimanotstand & Co. -----

【 A 】
: BETREFF : 
DATA : 
- KLAGE - INFLATION / REGELSATZ HARTZ IV - SGB II / SGB XII -
- - - GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE + SELBSTBESTIMMTE LEBENSFÜHRUNG - - -

- VERFAHREN - UMWELT / RECHT GAIA ALS PERSON \ -
Begründung als Anlage für die Gerichtsbarkeit PARTE 01 !

C / O Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr.

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【 B 】Begründung als Anlage für die Gerichtsbarkeit PARTE 01 !
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_002_anlage_begruendung_blabla_01.pdf
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+ JA !
Ihr Kerle und auch diese unbeschreiblich Weiblichen seid einfach mal aufgefordert da mitzumachen . . .
WORK IN PROGRESS
FORTSCHRITTLICHE ARBEIT !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!




» Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht klüger zu sein braucht, als die mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten fachkundigen Beamten. «
( (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.3.1990 zum Aktenzeichen III ZR 145/88) )
: HINWEIS : An die Damen und Herren Richter - im Namen des Volkes - beim Sozialgericht in Speyer ! :
Und ich bitte um Verständnis. Aber damit kann ich nun wirklich nicht 'dienen' !



: ANMERKUNG : NOCH NICHT FERTIG !!!


Der Antragsteller
beantragt - und im Rahmen einer 'offenen' Musterklage beantragen die noch zu benennenden 'Antragsteller'  - ( sinngemäß ), den Antragsgegner - und in dem Sinne der Realität und auch Notwendigkeit entsprechend 'die Antragsgegner' - im 'Wege des einstweiligen Rechtsschutzes' [ + sonst verfügbarer Rechtsmittel ] zu verpflichten, ihrer unzweifelhaft bestehenden rechtsstaatlichen Verpflichtung zu entsprechen.
Und einen zeitnahen Ausgleich für die durch Inflation und Kaufkraftverlust seit Mitte 2021 entstandenen Mehraufwendungen in realer Höhe den Angaben des statistischen Bundesamt bei dem allgemeinen Bedarf, im Speziellen aber gerade auch bei Energie und Ernährung, entsprechend unverzüglich auszugleichen und allen davon betroffenen Bürger*innen zu gewähren.
und
der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer geeigneten Rechtsanwältin / eines geeigneten Rechtsanwalt zu gewähren.

Zusammenfassend wird wie folgt Stellung zum strittigen Sachverhalt genommen :


- Das verbindlich zugesicherte Existenzminimum wurde nicht ausreichend bei einer
( anzunehmend ) mehr als nur fragwürdigen rein politischen Zielsetzung des Gesetzgeber gewertet.
- Die erfolgten Zahlungen wurden  ( anscheinend ) keiner weitergehenden Plausibilitätsprüfung durch die ermittelten und prognostizierten Werte des Statistischen Bundesamt, Bundesbank und auch RZB, unterzogen.
- Die unzureichende Anpassung der Regelsätze zum Januar 2022, sowie die von der öffentlichen Verwaltung bereits geleisteten Einmalzahlungen [ 04/2021 + 07/2022 + alleinig aus Anlass der Covid19-Pandemie
], sind nicht dazu geeignet die das 'sozio-kulturelle' Existenzminimum betreffenden Kostensteigerungen abzubilden.
- Trotz des bekannten Sachverhalt, also
Covid19-Pandemie seit Anfang 2020 und die erheblichen Preissteigerungen seit Mitte 2021,  müssen die Zahlungen bei den Leistungen der sozialen Sicherungssysteme für die dabei bedürftigen Bürger*innen als unzureichend gekennzeichnet werden.
- Notwendige Zusatzleistungen für langlebige Gebrauchsgüter, aufwändige Leistungen der Gesundheitsvorsorge, und ebenso die hohen Mobilitätsanforderungen bei der daraus zwangsläufig für die Betroffenen resultierenden 'Schnäppchenjagd' für Lebensmittel sind durch diese Zahlungen auch nicht mehr gedeckt.
- Das soziokulturelle Existenzminimum wird zudem nicht allen in Deutschland Betroffenen zugestanden. Insbesondere Rentner*innen, nahe der oder unter der 'Armutsgrenze' und auch bedürftige Bürger*innen im ALG I - Bezug,
und deren Angehörige, wurden von der zuletzt im Juli 2022 geleisteten so benannten 'Einmalzahlung' nicht berücksichtigt und somit dem 'Gleichheitsprinzip' folgend erheblich benachteiligt und somit diskriminiert.
- Die Entscheidung des Gesetzgebers über das Existenzminimum wurde zudem ohne breite gesellschaftliche Beteiligung und damit nicht hinreichend transparent getroffen.
- Insgesamt genügt die Bedarfsermittlung nicht der Anforderung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) an die Ausgestaltung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums und sind deshalb verfassungswidrig. In seinem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht eine sach- und realitätsgerechte Ermittlung der Grundsicherung in der Grundsicherung und der Sozialhilfe ohne willkürliche Abschläge gefordert. Tatsächlich wird eine willkürliche Kürzung des existenziell Notwendigen bei den durch Pandemie, Inflation und Preissteigerung elementar betroffenen Bevölkerungsgruppen vorgenommen.

Es geht bei dieser Forderung um 'Grundrechte' unserer Verfassung und auch den so benannten 'Klimanotstand'.
Und dieses Vorgehensweise des Gesetzgeber als 'Antragsgegner' erfolgt nicht ( nur ) aus politische Opportunität.

Die bisher erfolgten so beannten 'Einmalzahlungen' zur Sicherung des Existenzminimum haben die real seit Anfang 2020 (
Covid19-Pandemie ) bestehende Notlage und die seit Mitte 2021 stattfindende erhebliche Inflation ( = Kaufkraftverlust )  in der Lebenswirklichkeit der Betroffenen ( = bedürftige Menschen in der BRD ) nichts ausreichend berücksichtigt. Auch sollte sich die jährliche Anpassung der Grundsicherung [ ~ ALG II / Sozialhilfe ~ ] als 'Inflationsausgleich' sich bei den Betroffenen ausschließlich nach der Preisentwicklung der 'regelsatzrelevanten' Güter, also vor Allem Energiekosten und Nahrungsmittel richten.
Das soziokulturelle Existenzminimum muss als Mindestanspruch allen Bedürftigen in der BRD zugestanden werden und zu einem menschenwürdigen Leben gehört dies ebenso dazu wie faire Erzeugerpreise und Nachhaltigkeit als Qualitätsmaßstab für die benötigten Waren und Dienstleistungen. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum muss also ebenso für alle hier lebenden Menschen Geltung haben.

: 25.04.2012 :
https://www.berlin.de/gerichte/sozialgericht/presse/pressemitteilungen/2012/pressemitteilung.299752.php
Beschluss vom 25. April 2012 (S 55 AS 9238/12)
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE120008472
Nach Auffassung der/s Antragsteller verstoßen die Leistungen im Rahmen der geleisteten 'Einmalpauschalen' sowie die Erhöhung der Regelleistung zu Anfang des Jahres 2022 u.A. gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum.
Zum 1. Januar 2022 wurde der Regelsatz für Alleinstehende um 3 € angehoben, was eine vollkommen unzureichende Anpassung an die Preisentwicklung, welche zu diesem Zeitpunkt schon allgemein und auch den politisch verantwortlichen bekannt gewesen ist, darstellt. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der bisher erfolgten Zahlungen eindeutig seinen Gestaltungsspielraum verletzt.
Diese de facto statt gefundenen Kürzungen werden nicht begründet und sind auch nicht plausibel nachvollziehbar.
Das zeigt das Beispiel der Ernährung. Eine ausgewogene Nahrungsgrundlage, vor allem wichtig für Heranwachsende und ätere Mitbürger, ist wenn überhaupt nur noch mit erheblichen und so nicht hinnehmbaren Einschränkungen des sozio-kulturellen Existentminimum möglich. Eine Ernährung ist allenfalls nur noch möglich, wenn man durchgängig die preisgünstigsten Angebote kaufen würde. Doch weder ist es lebenspraktisch realistisch, immer das günstigste in der Region auffindbare Angebot kaufen zu können, noch stehen den Betroffenen ausreichende finanzielle Möglichkeiten zur Verfügung, die für eine derartige Einkaufspraxis aufzubringenden Mobilitätskosten überhaupt bezahlen zu können.
Die fragwürdigen und zu überprüfenden Kürzungen ergeben zusammen mit den hier aufgezeigten Bedarfslücken einen Betrag in der Größenordnung von ca. 130 Euro monatlich.
Um dem gesellschaftlichen Spaltungsprozess zwischen Arm und Reich entgegenzuwirken wäre es erforderlich gewesen die Minimalforderung einer umfassenden Existenzsicherung dabei in den erfolgten Sachentscheidungen zu berücksichtigen.
Insbesondere hat der Gesetzgeber dabei den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unzureichend gewürdigt. Insgesamt - im Zusammenhang mit der seit Mitte 2021 bekannten statistischen Werte der 'Inflation' und damit verbundenen Preissteigerungen - sind die erbrachten Leistungen zu niedrig bemessen.
Diese gesetzlichen Vorgaben sind somit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Bei Bedarf und im Rahmen der Notwendigkeit ist es der Gerichtsbarkeit überantwortet das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des aktuell geltenden Regelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzugelegen.
Alleine das Bundesverfassungsgericht ist befugt, diese das Recht beugende Handhabung des Gesetzgeber für verfassungswidrig zu erklären.
Und die Dringlichkeit und der zeitnahe geforderte Handlungsbedarf im vitalen Interesse der elemantar von diesem Fehlverhalten des Gesetzgeber Betroffenen erfordert eine schnellstmöglich Entscheidungsfindung der obersten Gerichtsbarkeit.
Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber mit seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) zwar einen Gestaltungsspielraum zur Bestimmung des Existenzminimums eingeräumt. Jedoch wurde dabei verlangt, dass das Gesetzgebungsverfahren methodisch und sachlich nachvollziehbar sein muss.
Nach Ansicht des/r Antragsteller ist diese keinesfalls der Fall.
Bereits die Auswahl der unteren 15 % der Alleinstehenden als Referenzgruppe ist mit massiven Fehlern behaftet. Sie ist ohne eine der Realität konforme nachvollziehbare Wertung und damit willkürlich erfolgt.
Es wurde nicht begründet, wie aus dem 'Ausgabeverhalten' dieser exemplarischen Stichprobe des Konsumverhalten auf eine individuelle Bedarfsdeckung der Betroffenen geschlossen werden kann.
Darüber hinaus lasse das 'Ausgabeverhalten' Alleinstehender keinen Schluss auf die besondere Bedarfslage von Familien mit Kindern oder eben auch dem Kreis der Rentner*innen mit besonderen Bedürfnissen bei Ernährung, Gesundheit und Lebensabsicherung zu.
Nicht hinreichend berücksichtigt ist zudem, wie es mit den bereits erfolgten Zahlungen für den Kreis der Betroffenen noch möglich sei soll, auf langlebige Gebrauchsgüter (Kühlschrank/Waschmaschine) oder eben bei einer notwendigen Reparatur oder sonstigen Anschaffung anzusparen.
Das Statistikmodell und die Gewährung pauschaler Leistungen beruhten gerade darauf, dass der Gesamtbetrag der Leistung es erlaube, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen.
Dieser interne Ausgleich ist durch die umfangreichen Streichungen nicht mehr ausreichend möglich.
Angesichts des Ausmaßes der aufgezeigten Fehler sind die erfolgten Zahlungen zur Bereitstellung eines sozio-kulturellen Existenzminimum als verfassungswidrig einzuordnen.

Ergänzend wird wie folgt Stellung zum strittigen Sachverhalt genommen :


Die aus den Grundrechten folgenden subjektiven Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe einerseits und die sich aus der objektiven Bedeutung der Grundrechte ergebenden Schutzpflichten andererseits unterscheiden sich insofern grundlegend voneinander, als das Abwehrrecht in Zielsetzung und Inhalt ein bestimmtes staatliches Verhalten verbietet, während die Schutzpflicht grundsätzlich unbestimmt ist und deshalb dem Gesetzgeber regelmäßig einen weiten Spielraum bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht eröffnet.
Dieser '
Spielraum' wurde aber nunmehr seit Beginn dieser "epidemischen Notlage von nationaler Tragweite" spätestens seit Mitte 2021 nicht nur überstrapaziert, sondern in verfassungswidriger Beugung des Recht umgesetzt.

Die Antragsgegner übersehen scheinbar willentlich, dass derartige Konflikte durch Einschränkungen der Lebensführung und Beschränkungen des verbindlich zugesicherten Existenzminimum zwangsläufig auch Geist und Seele beeinflussten.
Behördliche Entscheidungen sind nicht nur an die Weisungen des Gesetzgeber, sondern in verstärktem Maß an die Vorgaben der Politik gebunden.
Und die politisch Verantwortlichen - so jedenfalls der Eindruck des/r Antragsteller - fühlen sich auch nicht ökologischen Belangen verpflichtet bzw. rein wirtschaftliche Interessen werden höher gewichtet als die Interessen von Mensch und Natur / Umwelt.

: HINWEIS (e) :

Das Gericht ist an die Fassung der Anträge gem. § 123 SGG nicht gebunden.
Es hat das eigentlich Gewollte zu ermitteln und nach dem Meistbegünstigungsgebot dem Antrag zugrunde zu legen, was dem/r Antragsteller*in oder den Antragstellen am Besten zu seinem / ihrem Recht verhilft.
Die Begründetheit des Antrages hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ab.
( vergl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rz 12f. )
Sind die Erfolgsaussichten schließlich offen bzw. nicht hinreichend abschätzbar, kommt es zu einer allgemeinen Interessenabwägung : Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Hauptsache aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, die Hauptsache aber später erfolglos bliebe ( nochmals Keller, a.a.O., § 86b Rz 12e ff.; ferner Krodel, NZS 2001, 449 [454ff.]; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl. 2005, S. 176f. ). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben ( vgl. Keller, in: Meyer- Ladewig/ Keller/ Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 86 b Rdnr. 12c ).

Unzweifelhaft ist dabei, wie das Bundesverfassungsgericht auch in mehreren Nichtannahmebeschlüssen ( vom 2.10.2001, 2 BvR 1594/01; vom 7.4.2010, 1 BvR 810/08 ) herausgestellt und ausgeführt hat, dass die Steuer, aus der sich der Bundeshaushalt in erster Linie finanziert, ein Finanzierungsinstrument des Staates ist aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein und grundsätzlich ohne jede Zweckbindung ausgestattet werden.
Über die Verwendung der aus der Einnahmequelle "Steuer" finanzierten Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament, das weitgehend frei in seiner Entscheidung darüber ist, wie es die Haushaltsmittel im Einzelnen einsetzen und verteilen will.
Dabei ist aber der Gesetzgeber und das Parlament an verbindlich geltende rechtsstaatliche Grundsätze gebunden. Sofern jedoch sich ein/e Antragsteller*in auf die Gewissensfreiheit und insoweit auf Art. 4 GG und / oder ebenso die 'Charta der Grundrechte der Europäischen Union' Artikel 10 - Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit -
beruft und somit auch in diesem Verfahren gerade in weltanschaulicher Sicht argumentiert, dass aus 'weltanschaulichen Gründen' es nicht mehr mit seinem / ihrem Gewissen zu vereinbaren ist noch länger eine die 'Lebens - und Überlebensgrundlagen der Menschheit' ignorierende ( oder zu mindestens dabei den wirtschaftlichen Interessen unterordnende ) Politik zu tolerieren, welche Rechtspositionen resultierend aus dem Pariser Klimaabkommen 2015, dem vom EU-Parlament bereits im Jahr 2019 verkündeten 'Klimanotstand', und im Speziellen dem Urteil des BVerfG [ Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 ], nicht in der Gesetzgebung - gerade auch bei einer ökologisch vertretbaren 'Bedarfssgrundlage' bei dem so benannten 'sozio-kulturellen Existenzminimum' - berücksichtigt, ist in dem Falle diese Argumentation und Rechtfertigung ebenfalls integraler Bestandteil dieses Verfahren !

Das BVerfG hat das Grundgesetz erstmals generationengerecht ausgelegt !
GRUNDSÄTZLICHE AUSSAGE DABEI :
• Der Klimawandel ist real und der Gesetzgeber muss ihm entgegen wirken.
• Klimaschutz ist Menschenrecht.
• Klimaschutz ist justiziabel, heute und in Zukunft.
• Der Gesetzgeber muss sich an den Vorgaben der Wissenschaft orientieren.
und schlüssige Konzepte vorlegen, wie der Pfad zur Treibhausneutralität aussehen soll.
Der Kern ist im Leitsatz 4 enthalten : „Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.“
Leitsatz 2c) : Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken. Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.
Leitsatz 2 e. :
„Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.“
Randnummer 194:
Die beanstandeten Regelungen wären verfassungswidrig, wenn sie zuließen, dass so viel vom verbleibenden Budget verzehrt würde, dass die künftigen Freiheitseinbußen aus heutiger Sicht unweigerlich unzumutbare Ausmaße annähmen, weil für lindernde Entwicklungen und Transformationen keine Zeit mehr bliebe. Lässt sich angesichts der vielfältigen Ungewissheit, wie groß das verbleibende CO2-Budget künftig tatsächlich sein wird (unten Rn. 220 ff.), nicht mit Sicherheit feststellen oder ausschließen, dass es zu solchen aus heutiger Sicht unzumutbaren Freiheitseinbußen kommen muss, können heute aber doch Maßnahmen geboten sein, die ein solches Risiko wenigstens begrenzen. Nehmen Vorschriften ein Risiko erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigung in Kauf, können die Grundrechte je nach der Art und Schwere der Folgen gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt (grundlegend BVerfGE 49, 89 <141 f.>). Ohnehin schützt das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht erst vor absoluter Unzumutbarkeit, sondern gebietet auch zuvor schon einen schonenden Umgang mit grundrechtlich geschützter Freiheit. (Rn. 194)

Die Entscheidung wird auf die Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, bei der momentan mehrere Klimaklagen auch gegen Deutschland anhängig sind, Auswirkungen haben.
Ein reformiertes Klimaschutzgesetz liegt zwar nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor.
Das ist aber ein unzureichender Schritt und es müssen  noch nicht genug. Es müssen jetzt weit wirksamere Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt werden, um die verbindlich vereinbarte Pariser '1,5 Grad Grenze' auch zu verwirklichen.
Klimaschutz darf nicht länger in die Zukunft und damit zu Lasten der Grund - und Freiheitsrechte unserer und gerade auch zukünftiger Generation hinausgezögert werden.
Die Zivilgesellschaft, aber gerade auch verpflichtend die Gerichtsbarkeit und der Gesetzgeber, müssen den 'Handlungsdruck' auf die Politik angesichts der voranschreitenden 'Klimakrise' einfordern.
Die Entscheidung des BVerfG von 2021 hat für 'umweltrechtliche' Verfahren aller Art für immer erhebliche Bedeutung und somit Auswirkungen auf alle weiteren ökologischen Fragestellungen.
Und der Spielraum des 'Gesetzgeber' wird geringer je stärker Auswirkungen und Risiken des 'Klimawandel' das 'Gemeinwohl' auf diesem Planeten beeinträchtigen !

Der Art 20a GG mit seiner Staatszielbestimmung, die natürlichen Lebensgrundlagen auch für zukünftige Generationen zu schützen, hat somit auch Geltung im Bereich der 'Grundsicherung', um jedem Bürger zu gewährleisten beispielsweise auch eine 'nachhaltig' orientierte 'Ernährungsgrundlage' zu verwirklichen.


Diese 'weltanschauliche' Komponente in diesem Verfahren - so jedenfalls die bis zu dem Klima-Urteil des BVerfG geltende Rechtssprechung - konnte allerdings früher so Berücksichtigung finden, dass bei einer gebotenen Rechtsgüterabwägung der 'Gewissensposition' des / r Antragsteller kein höheres Gewicht zukäme als der Funktionsfähigkeit des System, in welchem staatliche Existenzsicherung gewährt wird.
( vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2007, L 9 AL 86/06 )
Die Funktionsfähigkeit dieses Systems zu gewährleisten, entspricht einem sozialstaatlichen und damit mit Verfassungsrang ausgestatteten Gebot, so dass deren Rechtswert wegen der Einheit der Verfassung imstande ist, auf der Folgenseite der Wahrnehmung selbst uneingeschränkter Grundrechte belastende Grenzen zu ziehen.
( vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1987, 7 RAr 8/86 )
Ein höheres Gewicht als der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems des  SGB II konnte der Gewissensorientierung des/r Antragsteller schon deshalb nicht zukommen, weil - wie oben bereits angeführt - der Bürger keinen Anspruch auf ein generelles Unterlassen einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel hatte.
( vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7.4.2020, 1 BvR 810(08) )

Das war - wie bereits erwähnt - duchaus schlüssig vor dem 'Klima-Urteil des BVerfG' von 2021 !
Und Jahre bzw. eigentlich Jahrzehnte - gewissermaßen - der Untätigkeit im politischen Handeln dürfen jetzt
und auch in der Zukunft nicht vom Gesetzgeber dazu verwendet werden die
'Funktionsfähigkeit des System'
durch Einschränkungen von 'Freiheitsrechten',
oder gar 'Grundrechtsverletzungen', weiter aufrecht zu halten.
Das vorherrschende "System" basiert auf einer - mathematisch betrachtet - hirnrissigen 'Wachstumsideologie'.

Ich verweise in dem Zusammenhang auf meine Argumentation in Anlage 3 der mit Datum vom 19.01.2021 erhobenen "Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision" beim Bundessozialgericht gegen das  Urteil vom 15.12.2020 des Landessozialgericht.
     : AUSZUG :
>>>
Eine Kredit – und Kapitalgesellschaft ähnlich der BRD oder auch anderen Staaten des globalen " Marktes ", welche seinem Bürger ( einer menschlichen Existenz ) das gleichberechtigte Recht auf Teilnahme am gesellschaftlichen Reichtum verweigert, ignoriert den Umstand, dass gesellschaftlicher Reichtum auch im negativen Aspekt " Umweltverschmutzung und sonstige Resultate einer entfesselten Wachstumsideologie " eine Erbschuld der Früheren an zukünftige Generationen darstellt. Gesellschaftlicher Reichtum ist ein zivilisatorisch gewachsenes Rechtsgut, an dem jede/r Bürger:in dieses Staates teilhaben darf. Ansonsten verliert der Begriff Demokratie oder Sozialstaat seine Bedeutung und der Rechtsstaat hat sich alleine der Willkür einseitiger Marktinteressen ausgeliefert ! [ - - - ]
Aber als eigentlich ausreichenden Grund werte ich den derzeit akut bestehenden Klimanotstand.
Es wird viel von Klima - und auch dem Umweltschutz geredet. Aber eigentlich wird ja nichts unternommen.
Und das ist ja auch nicht so, dass es erst seit ein paar Jahren bekannt ist. Das ist seit Jahrzehnten den politisch Verantwortlichen bekannt. Ich will das auch nicht alleine darauf schieben, dass die Auto-, Energie-, Agrar-, Chemie-, Pharma-, Banken-Lobby mit allen Mitteln und sehr erfolgreich verhindert, dass die jeweilige Regierung eine verantwortungsvolle und nachhaltige Umwelt-Politik betreibt.
Es ist ein eindeutig systemisches Problem ! Es ist systemimmanent !
Ob jetzt diese Zinseszins - Problematik oder eben der ausufernde Finanzkapitalismus in diesem entfesselten Neoliberalismus. Und dann noch dieses Dilemma mit den fossilen Energieträgern. Dem CO2. Der Umweltverschmutzung. Der nahezu gänzlich vernachlässigten Technikfolgenabschätzung bzw. deren Prävention. Das Alles ist seit Jahrzehnten bekannt. Ganz eindeutig fehlt da der ordnungspolitische Rahmen. Das im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland postulierte 'Sozialstaatsprinzip' wird von 'was oder wem auch immer' ausgehöhlt und eigentlich de facto außer Kraft gesetzt. Und da nichts Grundlegendes dagegen passiert und uns Bürgern offenbar kein Rechtsweg dafür zur Verfügung steht verbleibt nur eine konstruktive Form des Widerstand gegen diejenigen oder eben dasjenige, wer oder was auch immer das jetzt sein mag, die es unternehmen oder das es unternimmt, diese unsere staatliche Ordnung zu beseitigen.
Da haben Deutsche das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe so nicht möglich ist . . .
Um sich gegen die Lobbykratie und ihre Gängelung der Politik zur Wehr zu setzen würde ja vielleicht ein Sitzstreik wie von Frau Greta Thunberg ausreichend sein ?! Aber bei dem System Hartz4 / SGB II und den zu erwartenden Umwälzungen der Arbeitswelt in der nahen Zukunft genügt das nicht.
Auch bei der Bewältigung einer mittlerweile doch recht drängenden Klimakrise funktioniert es nicht.
Das Alles ist eindeutig den politisch Verantwortlichen unserer Gesellschaft bekannt.
Da gibt es Studien in ausreichender Menge.
Der Begriff „Systemimmanent“ bedeutet zunächst, dass das als „systemimmanent“ Beschriebene in bezeichnender Weise bzw. selbstverständlich und natürlich zu dem betreffenden System dazugehört und es bezeichnet eine Eigenschaft, die „selbstredend“ aus den Regeln eines Systems entsteht, ohne dass sie von diesem speziell beabsichtigt ist. Ich will da also auch gar keine Bösartigkeit, oder gar Weltverschwörung, hinein deuten. Oder gar die Unfähigkeit unserer Politiker. Egal ! Es ist nun mal so wie es ist. Und deswegen, gerade auch mit Sicht auf die abschmelzenden Polkappen und dem doch radikal schnell auftauenden Permafrost in der Arktis, ist die Wertigkeit und der Wert 'Sozialstaatsprinzip' somit notwendigerweise ein schützenswertes Gut für die kommenden Generationen und daraus resultierend nicht nur ein Recht, sondern eindeutige Verpflichtung für jede/n anständige/n Bürger:in gegen ein ' wer oder was auch immer ' konsequent Widerstand zu leisten !
Oft werden ja negative Merkmale einer zumeist herrschaftlichen Struktur als systemimmanent bezeichnet, um deren Unreformierbarkeit zu verdeutlichen. So etwas liegt mir fern. Die zunehmend sich verfestigende Feudalstruktur einer Finanzoligarchie halte ich derzeit auf dem Planeten Erde eher für ein sekundäres Problem. Die ' Maximierung einer Überlebenswahrscheinlichkeit der Spezies Homo Sapiens ' ist von ganz anderen Parametern abhängig. Aber es ist auch eine durchaus passende Umschreibung, welche letztendlich das real nachhaltige Prinzip eines "Sozialstaat" definiert, welches sich Leben im Allgemeinen gegenüber verantwortlich zeigt. [ - - - ]
Wesentlich für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, wie in Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland garantiert, ist auch, dass in Art. 4 GG auch die negative Freiheit geschützt ist. Das bedeutet das Recht an etwas nicht glauben zu müssen bzw. vom Staat einen wie auch immer gearteten Glauben nicht einfach überantwortet, und dann als Lebensinhalt verordnet zu bekommen !
Im Widerspruch dazu ist ein im Grundgesetz verankertes dauerndes Wachstum der Wirtschaft wie das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, das als verbindliches Staatsziel ein "Gesamtwirtschaftliches Gleichgewichts" im Artikel 109 Abs. 2 GG festlegt ! Auch wenn diese Ideologie und der Glauben an die Unendlichkeit des Wachstum in einem begrenzten System schon etwas hirnrissig ist ...
Diese 'Wachstumsideologie' ist eindeutig der Glaubensgrundsatz eines kapitalistisch orientierten Gesellschaftssystem, welche längst nicht von allen Wissenschaftlern der Volkswirtschaft und ganz sicher auch nicht von allen Bürger:innen geteilt oder als gut erachtet wird.
Art. 2 Abs. 1 GG hat vor allem die Funktion, die sonst zwischen den einzelnen Grundrechten, welche spezielle Formen der Handlungsfreiheit sichern ( Handlungsfreiheit, Berufsfreiheit ) auftretenden Lücken zu schließen. Besondere Bedeutung kommt einer allgemeinen Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichen Gebiet zu !

Im Grundgesetz findet sich keine Entscheidung für eine bestimmte Wirtschaftsordnung. Die "wirtschaftspolitische Neutralität" des Grundgesetzes ermöglicht es so dem Gesetzgeber, die ihm jeweils sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik zu verfolgen. Der Gesetzgeber, somit auch ausführende staatliche Organe, sind jedoch verpflichtet die an jede Wirtschaftspolitik gestellten Mindestanforderungen des GG zu beachten. Die gegenwärtige und derzeitige Wirtschaft - und Sozialordnung ist somit keinesfalls die verfassungsrechtlich einzig mögliche Form unseres Zusammenleben.
Der Kapitalismus ist nur eine mögliche Variante . . .

Dies bestätigt zusätzlich Art. 136 Abs. 4 WRV in Verbindung mit dem Art. 140 GG. Dabei ist auch zu beachten, dass der Staat nach Art. 4 Abs. 1; Art. 3 Abs. 3; Art. 33 Abs. 3 und Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV generell verpflichtet ist, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten. Die Wirtschaftspolitik muss dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einerseits und der in Art. 20 Abs. 1 GG getroffenen und unabänderlichen Entscheidung für den Sozialstaat andererseits gerecht werden.
Die Menschenwürde des Subjekt " Bürger:in der BRD " als eindeutig partizipierender Teil einer so benannten " Sozialen Marktwirtschaft " darf nicht alleine aus ökonomischen Wertmaßstäben abgeleitet werden, obwohl diese ohne Frage heutzutage an Bedeutung zugenommen haben. Erwerbslos zu sein bedeutet zwangsläufig eine mangelnde Kreditwürdigkeit, das wesentliche Kriterium in der heutigen Kredit – und Kapitalgesellschaft, und bewirkt somit eine schleichend einhergehende soziale Verelendung und muss als Indiz für den Verstoß gegen Grundsätze des Art. 1 GG gewertet werden !
Den Erfordernissen einer sozialen Marktwirtschaft, also dem Sozialstaatsprinzip entsprechend, darf der Zugang zu diesem Rechtsgut " Kapital / Kredit " nicht nur durch das rein Profit orientierte Streben einer ' Bank ' entschieden werden, welche ansonsten so alleine über ein Menschenschicksal entscheiden darf !

<<< : AUSZUG :   

Um die dahingehende Argumentation einer Berücksichtigung der 'Klimafolgen' durch den Gesetzgeber gerade auch bei der Bemessung einer ausreichenden Höhe der 'Grundsicherung', somit eine der Realität entsprechenden Gewährleistung eines so von der Sozialgerichtsbarkeit postulierten 'sozi-kulturelles Existenzminimum' zu stützen, aber sicherlich auch um dieses Rechtsbegehren der Gerichtsbarkeit verständlich zu vermitteln, erlaube ich mir in dem nun folgenden Abschnitt der Verfahrensbegründung eine Zusammenfassung verschiedener sicher sachdienlicher Begriffserklärungen !

Gerechtigkeit ist eine bereits von Aristoteles verwendete normative Formel, welche als ethische Forderung über das Christentum eine große Verbreitung gefunden hat.
Ohne inhaltliche Definition behält der Begriff zwar Wertidee und Prinzip, ist praktisch aber eine normative Leerformel, in welcher sich dennoch das menschliche Bedürfnis nach Gleichbehandlung ausdrückt.
Soziale Gerechtigkeit beschreibt – als Begriff des 20. Jahrhundert - das Postulat, dass soziale Ungleichheiten im Gesellschaftlichen existent sind und abgebaut werden müssen.
Der gesellschaftlichen Akzeptanz von Gerechtigkeit als Wertidee müssen rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen folgen, um im Beseitigen von Ungleichheiten soziale Gerechtigkeit zu erreichen.
Geschlechtergerechtigkeit ist als erneute Forderung der (historischen) Frauenbewegung seit den 1970er Jahren virulent und lehnt sich – besonders unter Beachtung der spezifischen Lebensverläufe von Mädchen und Frauen - mit seinen „Gerechtigkeitspostulaten“ an „soziale Gerechtigkeit“ an.
Gender-Mainstreaming repräsentiert Konzepte zur Herstellung von Geschlechterdemokratie, in der Frauen als durchgesetzte gesellschaftliche Norm angesehen werden.
( Enquete-Kommission „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ Schriftenreihe: Band 4 2002b, S. 504 )
Die Verwirklichung dieser Aufgaben müssen allerdings als „unerledigt“ gelten und stellen damit die Sozialstaatlichkeit in Frage. Und dass, obwohl das Grundgesetz (GG) in Artikel 20 die staatsrechtliche Aufeinanderbezogenheit – jedoch außerhalb des Kanons der Grundrechte – von Demokratie und Sozialstaat ausdrücklich benennt : „(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ : bleiben hinsichtlich der Definition von Sozialstaatlichkeit die Formulierungen des GG in Artikel 20a unscharf : „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Das hat ja unser BVerfG 2021 gründlich nachgebessert !
Der verfassungsrechtlich geschützte individuelle Handlungsraum ist in Artikel 2 GG als definiertes Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verankert, denn bereits seit der Aufklärung besteht „...die Auffassung von der sittlich begründeten Autonomie und dem Eigenwert des Individuums zur Forderung einer der Staatsgewalt entzogenen Rechts- und Freiheitssphäre für den Einzelnen.“
Elemente des Sozialstaatsprinzip können insoweit folgendermaßen konkretisiert werden :
Da das "Sozialstaatsprinzip" zwar verfassungsmäßig in Art. 20 bestimmt ist, aber nur unzureichend konkretisiert wurde, unterliegt es zwangsläufig dem 'Zeitgeist' und somit der gegenwärtigen Realität unserer Gesellschaft.
Mit Hilfe von Staatszielen wird teilweise sogar eine Einschränkung von Grundrechten begründet; auch wenn dieses so in der Verfassung überhaupt nicht vorgesehen und sogar untersagt ist den 'Inhalt' von Grundrechten anzutasten. Ebenfalls kann – so jedenfalls die Kritik von Rechtswissenschaftlern – zu diesem Zwecke auch das 'Sozialstaatsprinzip' eingeschränkt werden. Auch wenn die so benannte 'Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie' (auch Ewigkeitsentscheidung), welche so in Deutschland im Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) niedergelegt wurde, enthält eine Bestandsgarantie gegen etwaige politisch motivierte verfassungswidrige Entscheidungen des Gesetzgeber.
Dem vorzubeugen ist das ausdrückliche Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 GG dann anzuwenden.
In diesem Artikel 19 in Absatz 2 steht dann aber auch, dass in keinem Falle ein Grundrecht - also Artikel 1 - 20 GG, in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf.
Ein integraler Bestandteil des 'Sozialstaatsprinzip' ist die Sicherung des 'sozio-kulturellen' Existenzminimums !
Die Psyche und das individuelle Erleben des jeweilgen Menschsein wurde von der Sozialgerichtsbarkeit bei dieser Begriffsbildung anscheinend bewusst negiert.
Sicherung des Existenzminimum bedeutet in Deutschland bei Hilfebürftigkeit der Anspruch auf Hilfe durch den Staat, welche auch durch einklagbare Rechte geltend gemacht werden kann !
Diese Hilfe wird in Form der so bezeichneten Grundsicherung [ ~ Sozialhilfe SGB XII und Arbeitslosengeld II ] gewährt. Neben dem Sozialstaatsprinzip beinhaltet auch die in Art. 1 GG festgelegte aktive und vorsorgende Verpflichtung der staatlichen Organe, die Würde des Menschen zu schützen.
Auch gilt die Aussage von Art. 14 GG, wonach Eigentum verpflichtet, als verbindliche Rechtsgrundlage in Deutschland bei der Wertung von 'Vermögen & Reichtum", so auch bei juristischen Personen wie Wirtschaftsunternehmen. Ohne die
konsequente Umsetzung dieses Prinzip kann es dann kein 'Sozialstaat' sein.
Im Sinne eines erweiterten 'Sozialstaatsbegriff' beinhaltet 'bürgerschaftliche Partizipation' nicht nur Teilhabe in einem abgegrenzten Politikfeld wie der Sozialpolitik, sondern umfasst alle sozialstaatlichen Bereiche.
Bürgerengagement generiert im umfassenden Sinne sozialstaatliche und damit soziale Teilhabe.
„Bürgerschaftliches Engagement im Verhältnis zum Sozialstaat in den Blick zu nehmen bedeutet, es bezüglich seines Beitrages zu Sicherheit und sozialer Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger zu untersuchen.“
( Enquete-Kommission, „Zukunft des Bürgerschaftlichen Engagements“ Schriftenreihe: Band 4 2002b, S. 493 )
In Erweiterung des Begriffs der sozialen Teilhabe um die Aspekte der materiellen Versorgung zur Teilhabeermöglichung sowie der grundsätzlichen Frage nach Gerechtigkeit generiert das „Teilhaben können“ die Forderung nach „Teilhaberrechten“.
Der ehemalige Richter am Bundesgerichtshof, Herr Dieter Hesselberger, verfasste einen auch dem Laien verständlichen Grundgesetz-Kommentar. So verweist er hinsichtlich dieser rechtlichen Option – dass nämlich Grundrechte als Rechte des Einzelnen auf staatliche Leistungen auch so genannte „Teilhaberrechte“ enthalten – auf die Position des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu dieser Frage :
“Das Problem ist, dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, die Voraussetzungen für die Erfüllung solcher Ansprüche zu schaffen. Das würde das Recht des Parlaments, die politischen Grundentscheidungen selber zu treffen, erheblich einschränken [...] Dementsprechend hat das BVerfG diese Frage bisher offen gelassen, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass solche Teilhaberrechte unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stünden, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann ...“.
( Hesselberger 2003, S. 59/60 )
Allerdings wird dem Bürger – zur Aufrechterhaltung seiner menschlichen Würde – unter bestimmten Prämissen ein Recht auf staatliche Hilfe zugestanden, „... wenn er in eine materielle Notlage gerät, die er nicht selbst zu beheben in der Lage ist und die ihn zu einem Dasein unterhalb einer für einen Durchschnittsmenschen noch erträglichen Schwelle zwänge. Dementsprechend soll die Sozialhilfe dem Betroffenen die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht`“.
( Hesselberger 2003, S. 70/71 )
: QUELLE + WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN :
[ http://webdoc.sub.gwdg.de/ebook/dissts/Duisburg/Mueller2007.pdf ]
Als reines Existenzminimum ( auch : Notbedarf ) bezeichnet man die Mittel, die zur Befriedigung der materiellen Bedürfnisse notwendig sind, um physisch zu überleben; dies sind vor allem Nahrung, Kleidung, Wohnung und eine medizinische Notfallversorgung.
Das 'sozio-kulturelle' Existenzminimum garantiert über das rein physische Existenzminimum hinaus ein Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.
Ein so von mir benanntes "psycho-sozio-kulturelles" Existenzminimum berücksichtig dabei auch das 'individuelle' Empfinden, sei es nun Glück oder eben Leid. An der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gehindert oder behindert zu werden erzeugt Leid. Armut - wissenschaftlich fundierte Untersuchungen bestätigen diesen Sachverhalt - erzeugt Krankheit. Und somit Leiden. Diskriminiert werden, und an einer Teilhabe und selbst bestimmten Lebensführung gehindert, oder zu mindestens behindert, zu werden kann keinesfalls als glücklicher Umstand im Leben eines Menschen mit oder eben ohne Behinderung gewertet werden.
Strukturelle Diskriminierung für den Anteil der Bevölkerung ohne Arbeit, also Erwerbslose, beinhaltet ebenfalls eine deutliche Beeinträchtigung des "psycho-sozio-kulturellen" Existenzminimum !
Der Begriff des soziokulturellen Existenzminimums wurde durch die Sozialgerichte geprägt.
Er umfasst den materiellen Bedarf, der unerlässlich ist, um bei sparsamem Wirtschaften am gesellschaftlichen Leben 'gleichberechtigt' teilhaben zu können. Dazu werden von den staatlichen Organen Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht.
Die für die Höhe dieser Leistungen maßgeblichen Regelbedarfe werden auf der Grundlage statistischer Erhebungen festgelegt. Maßgeblich sind die Ausgaben des ärmsten Fünftels der nach ihren Nettoeinkommen geordneten Einpersonenhaushalte, bereinigt um die Sozialhilfeempfänger.
Dabei werden nicht die Preise eines politisch gesetzten Warenkorbes berücksichtigt, sondern die durch Befragungen ermittelten tatsächlichen Ausgaben eines Einpersonenhaushaltes und das geschieht in Widerspruch zu dem 'Gleichheitsprinzip' in den 20 % sowieso schon zum Großteil von Armut betroffenen Bevölkerungsanteil.
An den statistisch ermittelten Werten werden teilweise erhebliche Abschläge vorgenommen, um zwischen Erwerbstätigen und Beziehern der Grundsicherungsleistung einen deutlichen Abstand zu schaffen ( Das so genannte 'Lohnabstandsgebot' wird dabei immer wieder gerne als schlagkräftiger Hinweis zum Schutz der erwerbstätigen Bürger verwendet ! ).
Kritiker bemängeln, dass infolge von sachlich so  nicht zu rechtfertigenden Abschlägen das ( real erforderliche ) sozio-kulturelle Existenzminimum erheblich unterschritten werde.
Das Lohnabstandsgebot bezeichnete ( ! ) in Deutschland bis zum 31. Dezember 2010 gültige gesetzliche Regelung im Recht der Sozialhilfe. Mit dem Lohnabstandsgebot sollte so in der Vergangenheit der strukturellen Gefahr vorgebeugt werden, dass der aus Steuermitteln finanzierte Regelbedarf der Grundsicherung zu einem höheren verfügbaren Einkommen führt als der Einsatz der eigenen Arbeitskraft bei Vollzeittätigkeit.
( „Arbeit soll sich lohnen.“ „Wer arbeitet, soll mehr haben als jemand, der nicht arbeitet.“ )

Zitat des Tages vom 12.05.2006 . . .
"Wer arbeitet, soll etwas zu essen haben, wer nicht arbeitet, braucht nichts zu essen."
Franz Müntefering, Bundesminister für Arbeit und Soziales, nach von SPD-Abgeordneten bestätigten Medienberichten in einer internen Fraktionssitzung. Herr Müntefering hat zwar lediglich eine 'Weisheit' aus den frühen Tagen der Sozialdemokratie zitiert. Dies habe er auch selbst so gesagt, so seine Anmerkung zu dem daraus resultierenden 'Presserummel' !

Auch aktuelle Verlautbarungen zu dem so genannten 'Lohnabstandsgebot' werden immer wieder von unseren "Volksvertretern" und den "Medien", als der 4. Gewalt im Staate,
gerne verwendet, um das Handeln der Politik argumentativ zu rechtfertigen und so immer mal wieder eine Entscheidung zu legitimieren.
Die ab 2011 nicht mehr gültige gesetzliche Regelung ist auch wegen des 'grassierenden' Niedriglohnsektor, welcher im Zuge von
' Hartz IV / SGB II ' sich einer steten Zunahme erfreute, so überhaupt nicht mehr anwendbar.

Das Grundgesetz gewährleistet zwar die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, jedoch nicht die Zahlung eines festen Geldbetrages in bestimmter Höhe.
Diesen zu ermitteln und zu konkretisieren, ist vielmehr Sache des Gesetzgeber und des Parlament.
Diese Konkretisierung hat der Gesetzgeber in der so genannten Hartz-Gesetzgebung der Jahre 2003 bis 2005 sowie den ab 2006 erfolgten Änderungen vorgenommen, insbesondere mit Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). Teil dieser Gesetzgebung, die insoweit die Agenda 2010 umgesetzt hat, war auch der konsequente Ausbau des Niedriglohnsektors.

Solidarität (von lateinisch solidus „gediegen, echt, fest“) oder solidarisch bezeichnet eine zumeist in einem ethisch-politischen Zusammenhang benannte Haltung der Verbundenheit mit – und Unterstützung von – Ideen, Aktivitäten und Zielen Anderer. Sie drückt ferner den Zusammenhalt zwischen gleichgesinnten oder gleichgestellten Individuen und Gruppen und den Einsatz für gemeinsame Werte aus ( siehe dazu auch das Solidaritätsprinzip ). Der Gegenbegriff zur Solidarität ist die Konkurrenz !

Soziale Gerechtigkeit bedeutet, dass alle Menschen gleiche Chancen haben sollen, am gesellschaftlichen Leben gleichberechtigt teilzunehmen und auch eine selbstbestimmte Lebensführung verwirklichen zu können.

Solidargemeinschaft - wie sicher allgemein bekannt - ist bzw. war ursprünglich ein in der Sozialversicherung verwendeter Begriff. Das Solidaritätsprinzip einer so beannten Solidargemeinschaft beschreibt die Solidarität als grundlegendes Prinzip der Sozialversicherung.
Dies bedeutet, dass ein Bürger nicht allein für sich verantwortlich ist, sondern sich die Mitglieder einer definierten Solidargemeinschaft gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren.

Das Prinzip der Solidarität besagt auch, dass die daran Beteiligten wechselseitig miteinander verbunden sind. Durch die Orientierung an dem individuellen Leistungsvermögen einerseits und durch die Leistungsgewährung entsprechend dem individuellen Bedarf andererseits findet ein solidarischer Ausgleich statt. Der soziale Ausgleich bezieht sich auf die Umverteilung zwischen höherem und niedrigerem oder keinem Einkommen.
Das Solidaritätsprinzip kann ebenso als sittliche Verpflichtung des Menschen interpretiert werden, sich entsprechend seiner menschlichen Natur zu verhalten.
Aus dem Solidaritätsprinzip ergibt sich Artikel 14 Absatz 2 GG "(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." entsprechend eine Verantwortung des Eigentümers, also des Vermögenden, gegenüber der Gemeinschaft wie auch umgekehrt.
Wie auch im Grundgesetz ausgeführt hat die Gemeinschaft das Recht, nicht allein den Gebrauch, den der Eigentümer von seinem Eigentum machen darf, sondern auch die Rechtsgestalt des Eigentums so zu ordnen, dass das Eigentum gerade auch seine 'Sozialfunktion' erfüllt.
Andererseits bindet das Solidaritätsprinzip die Gemeinschaft gegenüber dem Eigentümer / Vermögenden, und somit ebenso auch Wirtschaftsunternehmen, aber gestattet ihr nicht, Eigentum willkürlich abzuschaffen oder einzuschränken.

Die erste systematische Darstellung des Solidaritätsprinzips legte der jesuitische Sozialethiker und Nationalökonom Heinrich Pesch (1854–1926) vor.
Sein Hauptanliegen war, die Fehler sowohl des Individualismus wie des Sozialismus zu vermeiden und ein eigenständiges Konzept „als Mitte zwischen Individualismus und Sozialismus“ zu entwickeln.
Den Ausgangspunkt der Überlegungen Peschs bildet die Auffassung, dass der Mensch als „ein soziales Wesen, ergänzungsfähig und ergänzungsbedürftig, auf das gesellschaftliche Leben angewiesen“ ist.
Aus dem Seinsprinzip der faktischen wechselseitigen Abhängigkeit folgt für Pesch zugleich die sittliche Pflicht, solidarisch zu handeln: „Einordnung und Unterordnung unter das gesellschaftliche Ganze und dessen Wohl, das ist Solidarität als soziale Pflicht.“
Staat, Wirtschaft, Gesellschaft haben sich in der rechtlichen- organisatorischen Ausgestaltung an dem Prinzip der Solidarität zu orientieren. Aus ihm ist nach Pesch die Forderung nach sozialer Gerechtigkeit abzuleiten, worunter er sowohl die Pflicht des Staates zur Herstellung und Erhaltung der allgemeinen Wohlfahrt als auch das Recht des einzelnen Bürgers und der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen auf „Teilnahme am Genuß“ dieses allgemeinen Wohles versteht.
Ein besonderes Augenmerk richtete Pesch auf den ökonomischen Bereich.
Sein volkswirtschaftliches System im engeren Sinn bezeichnete er als „solidaristisches Arbeitssystem“.
Danach ist der arbeitende Mensch „Subjekt und Ziel der Wirtschaft“. Ihm müsse in Produktion und Verteilung die gebührende Stellung zurückgegeben werden. Pesch kritisierte, dass die Herrschaft des Kapitals über den Menschen an die Stelle der Herrschaft des Menschen über die Welt getreten sei.

Die am 15. Mai 1931 in der katholischen Kirche unter Papst Pius XI. erschienene 'Enzyklika Quadragesimo anno' übernahm wesentliche sozialphilosophische Grundgedanken des so bezeichneten 'Solidarismus'.
Am deutlichsten zeigte sich dies in den Abschnitten über die Individual- und Sozialnatur des Eigentums und der Arbeit. Die Leugnung der Sozialfunktion des Eigentums führe zum Individualismus, die Verkennung seiner Individualfunktion treibe zum Kollektivismus, worunter der Sozialismus verstanden wurde. Das Gleiche gelte für die Arbeit und das Wirtschaften überhaupt. Die Enzyklika bejahte grundsätzlich den Kapitalismus als technisch-organisatorisches Wirtschaftssystem und erkannte den Lohnvertrag als eine sittlich erlaubte Form des Zusammenwirkens von Kapital und Arbeit an. Gleichzeitig verwarf sie aber einen aktuell ausbeuterischen Kapitalismus, die Machtzusammenballung in den Händen einzelner Manager, die Selbstaufhebung des Wettbewerbs und den „Imperialismus des internationalen Finanzkapitals“.
Diese Missstände im Kapitalismus erschwerten es vielen Menschen, „ihr ewiges Heil zu wirken“, weshalb die Enzyklika eine verstärkte, auf Mitbesitz beruhende Mitbestimmung der Lohnarbeiterschaft forderte.
Ebenso wie den Kapitalismus kritisierte das Rundschreiben auch den Sozialismus, da „schärfster Klassenkampf und äußerste Eigentumsfeindlichkeit“ zu seinen Hauptzielen gehörten. Noch schwerer wiege, dass er nichts von dem über die irdische Gesellschaft hinausreichenden Ziel des Menschen wisse, in der Gesellschaft lediglich eine „Nutzveranstaltung“ sehe und das Gut der Freiheit „in restloser Unterordnung unter die Sachnotwendigkeiten der absolut rationalsten Gütererzeugung“ opfere.
Zugrunde gelegt ist die deutsche Übersetzung nach: Bundesverband der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (Hrsg.): Texte zur katholischen Soziallehre – Die sozialen Rundschreiben der Päpste und andere kirchliche Dokumente. Mit Einführungen von Oswald von Nell-Breuning SJ und Johannes Schasching SJ. Ketteler-Verlag, Köln 1992 ISBN 3-927494-01-1 / Butzon & Bercker, Kevelaer 1992, ISBN 3-7666-9789-7

Und nicht vergessen oder gar verdrängen :
Diese hochoffiziellen Äußerungen von Papst Pius XI ' aktuell ausbeuterischen Kapitalismus, die Machtzusammenballung in den Händen einzelner Manager, die Selbstaufhebung des Wettbewerbs und denImperialismus des internationalen Finanzkapitals “ ' waren von 1931 !
Damals gab es die Ausuferungen eines von neoliberaler Gesinnung geprägten globalisierten Konzernkapitalismus noch nicht. Auch kein Internet oder gar eines dieser putzigen kleinen Smartphone . . .
Es gab auch noch keinen 'Klimawandel' und die damit einhergehenden sozialen Herausforderungen !

Es ist zudem in diesem Verfahren zu berücksichtigen, dass nur in besonderen Ausnahmen vom Grundgesetz und derartigen Grundsätzlichkeiten wie dem hierzulande geltenden 'Sozialstaatsprinzip' abzurücken ist, so dass dann Erwerbslose die Pflicht trifft, unsere Solidargemeinschaft auch ohne eigenes Verschulden zu entlasten, wie es ja so in § 2 SGB II niedergelegt ist. Was dann ja als rechtliche Grundlage für 'Sanktionen' gilt !

Eine solche 'Ausnahme' und somit ein Bruch der verpflichtenden und sicher gerechtfertigten 'Güterteilung' und einer gerechten 'Lastenverteilung' liegt aber in dem hier beschriebenen strittigen Sachverhalt der unzureichenden Anpassung des Regelsatz zum Jahreswechsel 2022 und der bisher geleisteten 'Einmalzahlungen' eindeutig vor.
Wie im SGB angegeben
gestaltet sich 'die Arbeitskraft einzusetzen müssen' bei der sich verhärtenden Arbeitsmarktsituation auch ganz ohne 'Gewissensbisse' sowieso teilweise schwierig bis unmöglich.
Trotzdem ist es auch ganz ohne oder ohne ein das für das Leben notwendige vollständig absicherndes 'Erwerbseinkommen' erforderlich ausreichend Nahrung und zudem eine ausgewogene Ernährungsgrundlage, nebst einer angemessenen Lebenssituation incl. gesellschaftlicher Teilhabe, für sich und gegebenenfalls die eigenen Kinder im Haushalt einer 'Bedarfsgemeinschaft' sicher zu stellen.

Dabei die 'Solidargemeinschaft' durch eine geltendes Recht teilweise missachtende Gesetzgebung mit zusätzlichen Einschränkungen des Existenzminimum entlasten zu müssen darf keinesfalls Pflicht und Aufgabe des / der Erwerbslosen, Rentner, Geringverdiener,
und auch anderer Bedürftiger ( = von Armut Betroffener ) sein !
Der Gesetzgeber, in dem Sinne das vorherrschende politische System und somit die von der Mehrheit des
Parlament beschlossene gesetzlichen Grundlagen, schränkt mit der eigentlich grundsätzlichen Weigerung eine Verwendung der Steuereinnahmen unserer 'Solidargemeinschaft' im Sinne des 'Sozialstaatprinzip' zu verwenden, so auch in teilweiser Missachtung der Vorgaben des BVerfG mit dem Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021, die vom Grundgesetz verbindlich zugesicherten Grundrechte Betroffenen unter klarer Missachtung des Gleichheitsgrundsatz, wie in Artikel 3 Abs. 1 des GG festgeschrieben.

Das geschah eindeutig zu Lasten benachteiligter Bevölkerungsgruppen, welche somit keinen angemessenen 'Güterausgleich' im gesellschaftlichen Mit - und Gegeneinander, in der so unzweifelhaft bestehenden globalen epidemischen Notlage und ebenso einer seit Mitte 2021 erfolgten erheblichen Inflationsrate, erhalten.  Dadurch werden vitale Interessen der 'Solidargemeinschaft' vernachlässigt und Bürger - und auch Menschenrechte, wie im GG und SGB angegeben, wesentlich beeinträchtigt.

Wie derart gravierende Einschränkungen von verbindlich zugesicherten Rechtsnormen überhaupt zu rechtfertigen sind bzw. wie und unter welchen Umstände eine solche Rechtfertigung angesichts der mit Steuergeldern geförderten Verletzungen des 'Gleichheitsprinzip' zu begründen ist, bleibt unbeantwortet und ist in diesem Verfahren letztlich der konsequenten Rechtsauslegung - und anwendung der Gerichtsbarkeit überantwortet.

Das Interesse der Steuerzahler an einer möglichst raschen Entlastung der finanziellen Folgen von Erwerbslosigkeit ist sachlich am Fördern und Fordern vor dem Hintergrund arbeitsmarktbezogener Maßnahmen orientiert, da das SGB II keine voraussetzungslose Vollalimentierung beinhaltet und in seiner Zwecksetzung die Integration der Erwerbslosen in den Arbeitsmarkt verfolgt.
Grundsätzlich ist dabei die Frage, ob die wie auch immer definierte und den Ansprüchen der Politik entsprechende 'Hochwertigkeit der Funktionsfähigkeit des Sozialleistungssystems' über das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG stehen darf.
Das gilt ebenfalls wie die "Gewissenfreiheit des Art. 4 GG", welche mit Verfassungsrang ausgestattet ist, und keinesfalls bei den politisch Verantwortlichen als gesetzgebende Instanz dazu führen darf, dass für Erwerbslose, Rentner und minderbeschäftigte Geringverdiener, sowie die Betroffenen im ALG I - Bezug, den, im doch allgemein üblichen und statistisch nachweisbaren Regelfall, unter 'zeitweiser' Zurückstellung der eigenen Bedürfnisse unter bestimmten Umständen eine Minderung des existenziell Notwendigen zumutbar ist.
Diese daraus resultierende Beeinträchtigung des Grundrecht aus Art. 3 GG, welches dem 'erwerbslosen' Personenkreis im so propagierten Gemeinschaftsinteresse eine abzufordernde Pflicht zur Entlastung der Solidargemeinschaft verlangt, ist nur in einem zulässigen Rahmen statthaft, welcher ab seit Mitte 2021 deutlich überschritten wurde.
Artikel 3 des Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sagt aus, das alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, und dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung fördert und sich auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin auswirkt.
Auch darf niemand wegen seines individuellen Menschsein, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt oder wegen seiner Behinderung [ ~ im Sinne und Sprachgebrauch der 'Normalen und Gesunden' ] benachteiligt werden.
In Art. 2 GG Art 2 ist angeben, dass jede/r das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Auch die Freiheit der Person; also auch die Freiheit der Entscheidung - innerhalb angemessener Grenzen - nur nach Billigangeboten fraglicher Qualität im Discounter greifen zu müssen oder eben die Wahl treffen zu können eine ausgewogene Ernährungsgrunlage für sich und gegebenfalls seine Angehörigen ermöglichen zu können; ist demzufolge ebenfalls ein unverletzliches Rechtsgut.
Ebenso ist die Freiheit der Person zur Entscheidung sich ökologisch und im Sinne des 'Gemeinwohl' verantwortlich zu verhalten diesem Rechtsgrundsatz unterworfen.
Es versteht sich dabei auch nicht nur als Recht, sondern vielmehr als Verpflichtung des Einzelnen und ebenso der 'Volksgemeinschaft' individuell und gerade eben gemeinsam ein nachhaltiges Wirtschaften zu verwirklichen.
Auch den besonders von Inflation und Covid19 Betroffenen, also dem Personkreis an oder unter der 'Armutsgrenze', muss es
daher gleich anderen anderen Bürger*innen auch in der Situation ( unverschuldeter ) Erwerbslosigkeit, und dem dabei notwendigen Bezug 'Grundsicherung' zur Sicherung der Lebensgrundlage, erlaubt sein, beispielsweise unter Verzicht des übermäßigen Konsum vom Fleisch - und Milchprodukten, qualitativ hochwertige und zudem nachhaltig produzierte, und durch einer den zukünftigen Generationen gegenüber verantwortlich gestalteten Lieferkette bereitgestellte, Nahrungsmittel und sonstige Verbrauchsgüter nutzen zu können. 

Demzufolge
; dass in diese Rechte auf Grund eines Gesetzes eingegriffen wurde, was so in der Vergangenheit unzweifelhaft geschehen ist; darf diese gezielte staatliche Einflussnahme auf das wirtschaftliche Geschehen und unseren sozialen Zusammenhalt keinesfalls dazu führen, dass die 'unantastbare' Würde des Menschen, welche zu achten und zu schützen Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist, derart deformiert wird, dass ein Leben in Würde, so auch eine sicherlich gerechtfertigte gleichberechtigte Teilhabe in und an der Gesellschaft wie auch eine selbstbestimmte Lebensführung, nicht mehr möglich erscheint.
Resultierend daraus besteht ein akuter, dringender, und für die von dieser 'Beugung des Recht' durch Politik und Gesetzgeber Betroffenen vital notwendiger, unzweifelhafter Handlungsbedarf für die Gerichtsbarkeit, um das 'Versagen' der politisch Verantwortlichen, in dem Sinne der Gesetzgeber und die Mehrheit von Parlament und Bundesrat, zu korrigieren und dem Recht zu seinem Recht zu verhelfen.
Schließlich, wie im Grundgesetz Artikel 1 (2) angegeben, bekennt sich das Deutsche Volk zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Und schließlich und letztendlich, wie im Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 132 angegeben, ergehen Urteile im Namen des Volkes. Gerade
darum bekennt sich also auch die Gerichtsbarkeit - von der Annahme darf ich ausgehen - zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

Auch binden die dem Artikel 1 (3) GG nachfolgenden Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Art. 3 :
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 19 (2) GG : In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
Art. 20 GG :
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Und wie in Artikel 14 (2) GG angegeben verpflichtet Eigentum und sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen ...

Der Staat soll also die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile einwirken. Daraus folgernd ist eine Einschränkung der vorab genannten Rechte, und ebenso daraus für Bürger und den Staat resultierender Pflichten, seitens einer hier so bezeichneten 'herrschenden' Elite nicht zulässig. Die Gesetzgebung, wie auch die ausführenden staatlichen Organe der Verwaltung [ ~ die vollziehende Gewalt ] und die Gerichtsbarkeit [ ~ Rechtsprechung ], sind an die verfassungsmäßige Ordnung und an Gesetz und vor Allem zuerst und Allererst an das Recht gebunden.

Und genau darum geht es bei einem die Beteiligten befriedigenden Lösungsansatz bei dem strittigen Sachverhalt in diesem Verfahren. Oder eben darum, weswegen es eben nicht so ist und die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung nur unzureichend gefördert wird. Und warum der 'Staat' die Beseitigung bestehender Nachteile nicht in den ohne Frage zur Verfügung stehenden und bestehenden Möglichkeiten verwirklicht ?!
Insbesondere natürlich auch aus welchem Grund und mit welcher Berchtigung der Gesetzgeber, bzw. ebenso das eher indifferente Verhalten der Rechtsprechung und der vollziehenden Gewalt, ein Gesetz vor das Recht stellt.

Die grundsätzliche Ablehnung staatlicher Obrigkeit als eher radikale Einstellung einer umfassenden Systemkritik ist sicherlich keine schützenswerte Rechtsposition. Zumal nicht per se unterstellt werden kann, dass behördliches Handeln, oder eben die Umsetzung des Verfassungsauftrag bei dem Gesetzgeber und ebenso der Gerichtsbarkeit, nur einseitig bestimmten Interessen zu dienen bestimmt ist. Und, ob diese staatlichen Organe nicht vielleicht eher ihrer Zwecksetzung durch das geltende Grundgesetz verpflichtet wären / sind.

Sicherlich von nicht unerheblichen Interesse dabei ist für die Gerichtsbarkeit die eindeutige und langfristig orientierte Klärung der Fragestellung, gerade auch unter Berücksichtigung des Aspekt eines sich weiter verschärfenden 'Klimanotstand' und des bereits angeführten betreffenden Urteil des BVerfG von 2021, ob nun die zumeist auf kurzsichtigem Konkurrenzdenken und reinem Profitstreben basierenden Wirtschaftsordnung, diese im 'Kapitalismus' intergral verankerte 'Wachstumsideologie', und eine allgemein vorherrschende, so von mir gekennzeichnete, 'neoliberalen Gesinnung' in den 'Entscheidungsebenen' der realen Machtausübung in diesem Staat, oder eben anderer Gründe und eine damit verbundene Rechtfertigung, diese verfassungswidrige Handhabung der hierbei Verantwortlichen verursacht ?!
   
Soweit ich den Grundgedanken der "Gründerväter" und sicherlich auch Mütter unserer Republik verstanden habe war noch der Phase einer totalitären Schreckensherrschaft ein radikaler Neubeginn beabsichtigt.

Auf die Gefahr mich hier zu wiederholen !

Das Deutsche Volk - so sicher auch die Mitarbeiter*innen der Beklagten und ebenso der Gerichtsbarkeit, die meisten Politiker auch ein Gutteil der Bürger*innen - bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
In Abschitt VII "Gesetzgebung des Bundes" ist in Artikel 79 (3) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bereits in der ersten Ausgabe des Bundesgesetzblatts vom 23. Mai 1949 angegeben, dass eine Änderung dieses Grundgesetze, welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt, unzulässig ist.
Die so benannte Ewigkeitsklausel oder Ewigkeitsgarantie ( auch Ewigkeitsentscheidung ) ist in Deutschland eine für Alle verbindliche Regelung des Grundgesetzes (GG.
Damit verbunden ist eine Bestandsgarantie für verfassungspolitische Grundsatzentscheidungen.
Die Grundrechte der Staatsbürger, die demokratischen Grundgedanken, so auch die republikanisch-parlamentarische Staatsform, dürfen auch im Wege einer Verfassungsänderung nicht angetastet werden.
Ebenso wenig dürfen die Gliederung des Bundes in Länder und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung berührt werden. Auf dieselbe Weise sind nicht nur die Würde des Menschen etc. usw., sondern gerade auch die Gesamtstruktur der Bundesrepublik Deutschland als die eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats geschützt.
Diese unveränderlichen Bestimmungen oder Klauseln wurden mit Bedacht in die Verfassung geschrieben.
Die Väter, und sicher auch Mütter, des Grundgesetzes wollten Deutschland davor bewahren, dass es irgendwann wieder zu einer Situation wie im Nationalsozialismus kommt und die Freiheitsrechte der Verfassung außer Kraft gesetzt werden.
Freiheit und Demokratie und die föderative Staatsform sind deshalb in Deutschland unveränderbar !
Mit dieser Regelung wollte der Parlamentarische Rat den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus, namentlich dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, begegnen und naturrechtliche Grundsätze in Form der Menschenwürde ( vgl. Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ) sowie der Strukturprinzipien in Artikel 20 ( Republik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat ) mit einer zusätzlichen Sicherung versehen.






Für den Bestand und die Wirksamkeit der Ewigkeitsklausel ist zu unterscheiden zwischen dem Verfassungsgeber als dem pouvoir constituant und dem verfassungsändernden Gesetzgeber als verfasster Staatsgewalt, der zu den pouvoirs constitués gehört.
Zwischen beiden besteht ein klares und im juristischem Sinne unstrittiges Rangverhältnis.
Als verfasstes Staatsorgan ist der verfassungsändernde oder auch die Verfassung missachtende Gesetzgeber in jedem Fall der Verfassung untergeordnet.
Ebenso wie die Verwaltung hat der Gesetzgeber seine Kompetenz aufgrund der Verfassung und nur im Rahmen der Verfassung.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist daher die Gesetzgebung - so auch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist daher die Gesetzgebung - so auch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
Daraus ergibt sich eine Normenhierarchie zwischen dem Verfassungsrecht und einem die Verfassung ändernden oder eben das geltende Recht beugende Parlamentsgesetz.

Bis zu einer Ersetzung des Grundgesetzes durch eine Verfassung (Art. 146 GG) kann die Ewigkeitsklausel nach heute herrschender Meinung nicht aufgehoben werden.
Mit der Normierung einer Unabänderbarkeitsklausel wird implizit – ungeschrieben – vorausgesetzt, dass diese Klausel im Art. 79 (3) GG selbst ebenfalls unabänderbar ist.

In direktem Zusammenhang mit diesem Verfahren. mochte ich noch auflisten welche rechtloichen Grundlagen Gesetze nicht antasten dürfen :
        die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze
        das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG),
        das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG),
        das Prinzip der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG),
        die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG),
        die Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung (Art. 20 Abs. 3 Hs. 1 GG),
        die Bindung der Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) an die Verfassung und das sonstige Recht (Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG).

Diese Grundprinzipien sind dem Zugriff parlamentarischer Mehrheiten entzogen.
Weil über Streitfälle das Bundesverfassungsgericht entscheidet, steht dieses insoweit über dem Gesetzgeber.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Diese Bindung bezieht sich im Regelfall auf den konkret entschiedenen Sachverhalt.
Bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher über den Einzelfall hinaus.
Über das konkrete Verfahren hinaus führt die Nichtigkeit einer Rechtsnorm nicht dazu, dass alle anderen auf ihrer Grundlage ergangenen Entscheidungen ungültig werden (vgl. § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Die Bezeichnung „Ewigkeitsklausel“ selbst steht nicht im Grundgesetz, sondern gehört eher der juristischen Umgangssprache an.
Das Bundesverfassungsgericht spricht in dem Lissabon-Urteil aber selbst von „der sogenannten Ewigkeitsgarantie“ !

Im vorliegenden Fall vermag das Gericht ebenfalls erkennen, dass das die Politik und die damit verbundende Gesetzgebung in dieser Zeit der globalen Krise und eines vom EU - Parlament bereits 2019 postulierten 'Klimanotstand' nur unzureichend den Interessen des Naturschutzes dient und die ökologischen Belange nicht ausreichend verpflichtet ist.
Und eigentlich - sehen wir es ruhig sachlich und gänzlich ohne dabei unnötige Polemik - nur wirtschaftliche Interessen stützt und diesem zumeist juristischem Personkreis nützt.

Das geschieht durch Subvention der Sprit - und Energiekosten, ebenso wie die Förderung einer nicht nachhaltigen Agrarindustrie durch die Verarmung beträchtlicher Anteile Bevölkerung, welche dann gezwungen sind im Supermarkt alleinig 'Billigangebote' zu nutzen, um überhaupt noch eine Ernährungsgrundlage zu ermöglichen.
Ein so unmissverständlich von der Regierungskoalition

Dazu auch der Koalitionsvertrag „Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 24. November 2021 :

III. Klimaschutz in einer sozial-ökologischen Marktwirtschaft

Wir stellen die Weichen auf eine sozial-ökologische Marktwirtschaft und leiten ein Jahrzehnt der Zukunftsinvestitionen ein.
Die 17 Globalen Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDG) sind Richtschnur unserer Politik.
Damit schützen wir die Freiheit und Chancen jetziger und kommender Generationen.
Wir erhöhen die Verbindlichkeit von Nachhaltigkeitsstrategien, -zielen und -programmen im konkreten Regierungshandeln und bei der Erstellung von Gesetzen und stärken parlamentarische Beteiligungsrechte
Es gilt, zu erhalten, was uns erhält und unsere Ressourcen zu schützen.
Der Schutz von Umwelt und Natur ist daher essenzieller Bestandteil unseres politischen Handelns.
Das Artensterben, der Verlust der Biodiversität ist eine weitere ökologische Krise.
Wir wollen den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf das notwendige Maß beschränken.
Der Erhalt der Artenvielfalt ist eine Menschheitsaufgabe und eine ethische Verpflichtung. Wir wollen die Biologische Vielfalt schützen und verbessern, ihre nachhaltige Nutzung sichern und die Potenziale des natürlichen Klimaschutzes nutzen.
Wir setzen uns für konsequenten Insektenschutz ein, werden den Einsatz von Pestiziden deutlich verringern und die Entwicklung von natur- und umweltverträglichen Alternativen fördern.

Wir wollen die Landwirte dabei unterstützen, die Nutztierhaltung in Deutschland artgerecht umzubauen.
Unser Ziel ist eine nachhaltige, zukunftsfähige Landwirtschaft, in der die Bäuerinnen und Bauern ökonomisch tragfähig wirtschaften können und die Umwelt, Tieren und Klima gerecht wird.
Eine nachhaltige Landwirtschaft dient zugleich den Interessen der Betriebe, des Tierwohls und der Natur und ist Grundlage einer gesunden Ernährung.
Wir werden, insbesondere mit Blick auf Kinder, mit den Akteuren bis 2023 eine Ernährungsstrategie beschließen, um eine gesunde Umgebung für Ernährung und Bewegung zu schaffen.

Wir unterstützen fairen Wettbewerb mit fairen Preisen im Lebensmittelmarkt. Wir werden die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht und Fusionskontrolle im Bundeskartellamt stärken.
Wir gehen gegen unfaire Handelspraktiken vor und prüfen, ob der Verkauf von Lebensmitteln unter Produktionskosten unterbunden werden kann.

Der menschengemachte Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Wir müssen die Klimakrise gemeinsam bewältigen.
Um dies zu erreichen, werden wir unsere Ziele ambitioniert aus dem gemeinsamen Beitrag ableiten, zu dem sich die Europäische Union im Rahmen des Pariser Abkommens verpflichtet hat.
Dabei sichern wir die Freiheit kommender Generationen im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, indem wir einen verlässlichen und kosteneffizienten Weg zur Klimaneutralität spätestens 2045 technologieoffen ausgestalten.

Die sozialpolitischen Interessen der *Ampelkoalition' sollten zuerst die Menschen in Deutschland betreffen.
Sicherlich ist eine stabile Wirtschaftstruktur notwendig, sofern staatliche Kontrollmechanismen der Zielsetzung einer sozialen und ökologischen Transformation sicher stellen können.
Gerade auch dabei sollten Menschen, die soziale Unsicherheit und Ungerechtigkeit erleben, im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen.
Solche Instrumente führen aber ohne flankierende Ausgleichs- oder Fördermaßnahmen zu einer Umverteilung von Unten nach Oben und schließen Millionen ärmere Menschen aus.
Eine Voraussetzung für gesellschaftliche Akzeptanz der tiefgreifenden Umweltschutzmaßnahmen ist darum die nachhaltige Bekämpfung von Armut. Mindestlöhne, Grundsicherungssysteme, Wohngeld, Kinderzuschlag, Erwerbsminderungsrente und Alterssicherungssysteme müssen so ausgestaltet werden, dass alle Menschen sich umweltbewusstes Leben leisten können, d. h.zum Beispiel bezahlbaren Wohnraum finden, nachhaltige Lebensmittel finanzieren oder auch ohne Schädigung der Umwelt mobil bleiben können.
Das bedingt gerade auch Investitionen in ökologisch nachhaltige Produkte und Prozesse.
Angesichts der vorgenannten Fehlstellen im Koalitionsvertrag hinsichtlich des Ausbaus der Alters- und Mindestsicherungssysteme sowie angesichts der unzureichenden Verbesserungen bei der Absicherung von Arbeitslosigkeit kann selbst bei wohlwollender Einschätzung im Koalitionsvertrag einem Klimaschutz, welcher Freiheit, Gerechtigkeit und nachhaltigen Wohlstand sichert, so nicht zugestimmt werden werden.
Wenn Probleme wie die sich verfestigende 'Armutsschere', die Erosion der Schutzfunktion der Erwerbslosenversicherung oder den stetig wachsenden Niedriglohnsektor nicht wirksam bekämpft werden, werden so tiefgreifende Umweltschutzmaßnahmen nicht möglich sein.
Darüber hinaus müssen alle Maßnahmen sozial so flankiert werden, dass ärmere Haushalte nicht weiter belastet werden,Vermögende angemessen zur Finanzierung beitragen und alle Menschen an einem umweltbewussten Leben teilhaben können.
Nur so kann die ökologische Transformation sozial gerecht gelingen ohne den sozialen Frieden zu gefährden.
Dass dem „sozialen Europa“ im Koalitionsvertrag ein umfangreicher Maßnahmenplan gegeben wurde, ist ohne Frage positiv anzumerken. Die nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen sowie die Grundsätze müssen aber nicht nur europaweit umgesetzt werden, um Armut und Ungleichheit in der Welt zu reduzieren und langfristig beseitigen zu können.

Zwar ist den gesetzlichen Regelungen dervon § 31b SGB II entsprechend eine Minderung um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs zulässig und trägt so - anscheinend - den Interessen der Solidargemeinschaft ausreichend Rechnung und ist auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit und der Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs in existenzsichernde Leistungen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. 11.2019, 1 BvL 7/16).

Gemäß § 31b - Beginn und Dauer der Minderung - geht es ja um die Pflichtverletzung eines erwerbsfähigen Leistungsempfänger, welche/r eine zumutbare Arbeitsgelegenheit ablehnt, was daraufhin bei diesem "Fordern & Fördern" wegen einer Pflichtverletzung mit Sanktionen geahndet wird.

Der Minderungszeitraum beträgt dabei allerdings höchstens drei Monate !

Die erhebliche Kostensteigerung, welche nur unzureichend durch die erfolgten so benannten "Einmalzahlungen" ausgeglichen wurde, ist seit Mitte 2021 zu datieren.
Und diese "epidemische Notlage von nationaler Tragweite" wegen 'Covid 19' fand bestand und besteht seit Beginn des Jahr 2020.
Auch fand keine "Pflichtverletzung" der von diesen Kürzungen elementar Betroffenen; also Rentner*innen an bzw. unter der Armutsgrenze, Erwerbslose oder Personen mit einem zu geringem Einkommen und deren minderjährige Angehörige, statt, welche als Rechtfertigung dienen könnte den wie auch immer gearteten Interessen der "Solidargemeinschaft" eine Rechnung zahlen zu müssen.

So ist es also nicht mit unserer geltenden Verfassung, dem Grundgesetz, zu vereinbaren das von diesen Betroffenen in einer keinesfalls zu rechtfertigenden Art und Weise zum Leben Notwendige, wie in der Vergangenheit schon erfolgt, noch mehr zu beschneiden und ihnen somit ein Leben in Würde zu verweigern.
Auch gilt mit der 'Wesensgehaltsgarantie' eine verbürgte Garantie im deutschen Verfassungsrecht, der zufolge Grundrechte in ihrem „Wesensgehalt“ nicht angetastet werden dürfen, verbunden mit der Bindung von Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte (§ 19 Abs. 2, Art. 1 Abs. 3 GG), so dass diese auch im Ausnahmezustand unbedingt Geltung haben mussen und nicht einzuschränken oder außer Kraft zu setzen sind bzw. durch eine das Recht beugende Gesetzgebung in welcher Form auch immer zu verletzen ist.

Die eher schwammige Umschreibung "Epidemische Lage von nationaler Tragweite" oder auch Begriffe wie 'Einmalpaischale' oder eben 'Bonuszahlung' darf als ein unbestimmter Rechtsbegriff gewertet werden, der während der COVID-19-Pandemie in Deutschland mit Wirkung zum 28. März 2020 in das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingeführt wurde.

Irgendwann dann haben Bundestag und Bundesrat Änderungen am Infektionsschutzgesetz (IfSG) und weiteren Gesetzen beschlossen.
Sie wurden in den wesentlichen Punkten am 24. November 2021 in Kraft gesetzt.
Die "epidemische Notlage von nationaler Tragweite" wird nicht verlängert, und sie endet mit Ablauf des 25. November 2021.
Weiterhin möglichen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen wurden bis zum 19. März 2022 befristet.

Mein Vermieter, angestellt beim Ordnungsamt und somit entsprechend geschukt, und seine Frau haben sich erst kürzlich mit 'Covid 19' angesteckt.

Es mag vielleicht keine "epidemische Notlage von nationaler Tragweite" mehr in der Deutungshoheit der politisch Verantwortlichen sein.
Aber die 'Seuche' und diese ( anzunehmend ) genmanipulierten virulanten 'Mutanten' aus Wuhan sind immer noch aktiv !
Und auch hier bei uns im Schulzentrum laufen Schüler und Lehrer immer noch mit der Maske 'rum . . .

Ungeachtet seiner inhaltlichen Unschärfe gibt es für jeden unbestimmten Rechtsbegriff in jedem konkreten Einzelfall grundsätzlich immer nur genau eine richtige Auslegung. Diese eine richtige Auslegung muss der Gesetzgeber, in Folge dann die Verwaltungsbehörde gegebenenfalls bei einem Ermessensspielraum in der Umsetzung von verbindlichen Rechtsnormen und dem Gesetz finden und diese Entscheidungsfindung wird durch das Verwaltungs - bzw. Sozialgericht im Rechtsstreit dann gegebenenfalls überprüft.
Die Befugnis, abschließend darüber zu entscheiden, welche Auslegung die richtige ist, liegt daher – wie auch in den meisten anderen Fällen der Rechtsanwendung – bei den Gerichten.
Den Gerichten steht in diesem Sinne die Letztentscheidungskompetenz zu.
Der Richter / die Richterin hat kraft des Verfassungsgebot zu prüfen, ob die von ihm anzuwendenden formellen - materiell und auch ideell - Vorschriften in der hier beschriebenen Weise grundrechtlich negativ beeinflusst wurden.
Trifft das zu, dann hat das Gericht bei Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die sich hieraus ergebende Konsequenzen in dem ihm zugeordneten Rechtsauftrag zu beachten.


Bisher wird die Frage, was zum Leben mindestens erforderlich ist, faktisch weitgehend von einer 'Ministerialbürokratie' beantwortet. Die Entscheidung über das Existenzminimum sollte der Gesetzgeber in Zukunft sachgerecht unter breiter gesellschaftlicher Beteiligung treffen, um solche politisch motivierten Massnahmen nachhaltig zu verhindern.
Die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz ist ein grundlegendes Verfassungsrecht.
Ein menschenwürdiges Leben beinhaltet materielle Rechte wie Ernährung, Gesundheit, Kleidung, Wohnung, Körperpflege, Teilhabe am gesellschaftlichem Leben, Bildung und anderes mehr.
Das Sozialstaatsprinzip soll die Menschenwürde ausgestalten.
Menschenwürde und Sozialstaatsprinzip sind vom Staat selbst in vollem Umfang zu gewährleisten.
Diese rechtlichen Grundlagen wurden bereits vom Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 9. Februar 2010 bestätigt.
Die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip sind unabdingbar.
Grundrechte müssen nicht „verdient“ werden. Sie gelten uneingeschränkt für alle hier lebenden Menschen.
Für alle hier lebenden Menschen, die über kein ausreichendes Einkommen verfügen, muss das soziokulturelle Existenzminimum auf einem Niveau sichergestellt werden, das dem gesellschaftlichen Reichtum und den Möglichkeiten eines hoch entwickelten Landes angemessen ist. Neben der Versorgung von Grundbedürfnissen gehört zum Existenzminimum auch ein Mindestmaß an sozialer und kultureller Teilhabe.
Aktuelle Untersuchungen zeigen, dass tendenziell immer mehr Menschen – auch dauerhaft und trotz Erwerbstätigkeit – auf sozialstaatliche Leistungen angewiesen sind.
Die Deregulierung und Flexibilisierung des Arbeitsmarktes hat in den vergangenen Jahrzehnten die „normale“ Erwerbsbiographie aufgelöst – und verhindert für immer mehr Menschen ein ausreichendes Einkommen und den Erwerb ausreichender Rentenansprüche.
Heute bestimmen wechselnde Phasen von Erwerbsarbeit, Erwerbslosigkeit, prekärer Beschäftigung, Haus- und Familienarbeit, Fortbildung und oft auch ergänzender Inanspruchnahme von Sozialleistungen die Lebensperspektive von einer wachsenden Zahl von Menschen.
Materielle Armut und Unsicherheit sind für viele die Folge, besonders für Menschen mit fehlender oder nicht verwertbarer Qualifikation, Menschen mit „Migraionshintergrund“, kinderreiche Familien, Alleinerziehende, ältere Menschen und überproportional viele Frauen und insbesondere Alleinerziehende und deren Kinder.
Eine Umverteilung von oben nach unten und die Sicherung und Stabilisierung der steuerlichen Einnahmen für die öffentlichen Haushalte ist nicht nur sozial-  und gesellschaftspolitisch geboten, sondern auch ökonomisch sinnvoll.
Denn auch neuere Untersuchungen haben nachgewiesen, dass volkswirtschaftlich eine geringere Spreizung zwischen Arm und Reich Sinn macht und die Menschen umso glücklicher und gesünder leben, je weniger soziale Unterschiede es in der Gesellschaft gibt.
Sozial, fair und ökologisch – statt billig, gesundheits- und umweltschädlich !
Nicht etwa Knappheit von Waren und Dienstleistungen ist der Grund für die engen Bemessungsspielräume sozialer Leistungen.
Der gesellschaftliche Reichtum, gemessen am Bruttoinlandsprodukt, hat sich trotz der Krisenphasen in
den letzten vierzig Jahren mehr als verdoppelt.
Trotzdem klaffen die Einkommen immer weiter auseinander, sinken die Einkommen aus abhängiger Beschäftigung gegenüber den Kapitalerträgen und verarmen die öffentlichen Haushalte bei wachsendem privatem Reichtum.
Deutschland ist zu einem Niedriglohnland geworden.
Rund 16 Millionen sind arm, leben an oder nur knapp oberhalb der Armutsgrenze.
Erwerbslose, ältere Menschen, Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen, MigrantInnen, AufstockerInnen, prekär Beschäftigte, Studierende, NiedriglöhnerInnen.
Ohne einen existenzsichernden gesetzlichen Mindestlohn und mit dem Druck der Hartz-IV-Behörden, bei Strafe der Leistungskürzung jede Arbeit annehmen zu müssen, bietet die Existenzsicherung keinen ausreichenden Schutz vor ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen mit Stundenlöhnen, weclhe keine Existenzsicherung für eine Familie bedeuten.
Die Höhe der gesellschaftlichen Existenzsicherung (zusammen mit der Höhe eines gesetzlichen Mindestlohns) muss eine untere Grenze setzen, unter die das Einkommen von Menschen nicht fallen darf, damit sie menschenwürdig leben, sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen können und nicht materiell ausgegrenzt werden.
Sie bestimmt aber auch die gesellschaftliche Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen mit, die für die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Wohnungen, Kleidung, Energie, Gesundheit, Bildung und Mobilität notwendig sind.
Sie hat damit erhebliche volkswirtschaftliche Auswirkungen.
Weit mehr als 16 Millionen Menschen in Deutschland sind heute darauf angewie sen, ihre Nahrungsmittel und ihre Kleidung so billig wie möglich einzukaufen.
Diese durch Einkommensarmut beförderte Nachfrage nutzt einer hochproblematischen Dumpingpreis-Politik bei Produzenten und im Handel : Großabnehmer diktieren hier und weltweit systematisch Preise und drücken die Löhne und Arbeitsbedingungen ihres eigenen Personals.
Ein deutlich höherer Anteil für Lebensmittel im der Grundsicherung ist dringend erforderlich, um eine ausgewogenere und gesündere Ernährung zur verwirklichung der Nsachhaltigkeitszielke zu ermöglichen.
Zudem setzen eine stärker regional und ökologisch ausgerichtete Lebensmittelerzeugung sowie fairere Handelsbeziehungen voraus, dass sich die Menschen bessere und ebenso ökologisch vertretbare Produkte überhaupt leisten können.
Mit Sicht auf das von der Regierungskoalition geplante 'Bürgergeld' sei noch anzumerken, dass die volks- und regionalwirtschaftlichen Folgen der Höhe der Grundsicherungsbeträge gerne vernachlässigt werden.
Hier ergeben sich allein aus der hohen Zahl der Menschen, die auf Leistungen der sozialen Grundsicherung angewiesen ist, deutliche Wirkungen für das gesellschaftlkiche Miteinander, wenn der Spielraum für eine umweltbewusste Lebensweise angemessen berücksichtigt würde.
Der wirtschaftliche Nutzen einer den Ansprüchen einer nachhaltigen Zielsetzung in Wirtschaft und Gesellschaft förderlichen tatsächlich den Bedarf deckenden Betrag würde in der jetzigen Finanz - und auch Wirtschaftskrise die besondere Wirkung eines „automatischen Stabilisators“ und andere positiven Synergieeffekte entfalten.
Es muss auch nicht immer Geld sein, Wenn sozial verantwortliche Sach- und Dienstleistungen diskriminierungsfrei und unentgeltlich zugänglich sindergeben sich daraus ähnlkiche Effekte.
Wenn beispielsweise in unseren Städten und Gemeinden der Schulbesuch samt dazugehöriger Ausstattung und der Transport für alle
Kinder frei wären, wenn sie dort ein kostenloses, gesundes und leckeres Mittagessen erhielten und am Nachmittag qualifiziert und liebevoll betreut würden, könnte z.B. eine Alleinerziehende leicht ihre gemeinsame Lebensperspektive langfristig verbessern.
Für die Existenzsicherung ist also nicht nur die Grundsicherung – mit ihren Hauptbestandteilen Regelleistung und Kosten der Unterkunft – von elementarer Bedeutung.
Sondern ebenso eine allgemein zugängliche und weitgehend unentgeltliche öffentliche Infrastruktur – wie z. B. für die Bildung,
Gesundheitsversorgung und die Sicherung von Rechtsstaatlichkeit.
Das ist für die Verwirklichung von Menschenwürde und Sozialstaatlichkeit elementar.
Eine weitgehend frei zugängliche soziale Infrastruktur entlastet die Grundsicherung.
Sie ist auch ein wesentlicher Beitrag zur Teilhabe von Bevölkerungsgruppen mit geringem Einkommen, die somit keine Grundsicherungsleistungen mehr in Anspruch nehmen müssem und diese Massnahmen wirken so der Stigmatisierung entgegen.
Zukünftige Anpassungen auf den Feldern kommunaler Angebote und notwendige bzw. sinnvolle Neuerungen sollten weitere Bereiche einschließen – so etwa Bildung, Mobilität, Sport und Freizeit oder Kultur – und Angebote nach und nach als weitgehend frei zugängliche Gemeingüter für alle Menschen bereit stellen.
Eine entsprechend ausgebaute (kommunale) Infrastruktur würde 'Almosen' für Bedürftige überflüssig machen.
Ebenfalls ist es bedeutsam, dass die bereitgestellten Dienstleistungen und auch Waren neue Maßstäbe von Fairness und
Nachhaltigkeit im Gesamtkontext Gesellschaft und Wirtschaft bewirken würden.
Alternativ dazu !
Für jedes Angebot, das Geld kostet, ist es ansonsten notwendig in der Grundsicherung Mittel bereitstellen und bestimmen
zu müssen, wie viel ein Mensch bei uns mindestens zum Leben braucht.



Grundrechtsfragen werden neben Normenkontrollfragen auch durch die Verfassungsbeschwerdekompetenzen des Bürger aufgeworfen, so dass das so beannte Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] eigentlich einen umfassenden Zugriff auf Grundrechtsverletzungen durch Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen hat.
Aus der Sicht eines direkt und elementar seit Jahrzehnten Betroffenen haben die zahlreichen Garantien der soziokulturellen und sozioökonomische Grundrechte real aber nur teilweise sozialstaatliche Effizienz.
Wohlklingende Worte im Grundgesetz, angenehm zu lesende Gesetzestexte und und diesbezügliche 'Presseverlautbarungen' der jeweils Regierenden können leicht zu einer eher euphorischen Fehlbilanzierung verführen.
Grundrechte, das Recht und auch Gesetze, dienen weiterhin eher asymmetrisch den Starken, Reichen und Gebildeten als den Schwachen, Armen und Ungebildeten.
Für die Konstruktion der politischen Legitimität sind die Grundrechte unerlässlich


Tatsächlich haben die Grundrechte als Rechtskategorie in der Krise bislang keine herausragende
Rolle gespielt. Allerdings hat die Debatte über die Grundrechte als Grenze für die Sparmaßnahmen
keine Fahrt aufgenommen. Weder vor dem Europäische Gericht für Menschenrechte noch vor dem
EuGH, wo die Sparmaßnahmen ausdrücklich auf die Erfordernisse des Eigentumsrechts hin
untersucht wurden. In beiden Fällen brachten die Ergebnisse kaum Neues hervor.

Das Zusammentreffen von nationalen Gerichten, dem Europäische Gericht für Menschenrechte und
dem EuGH hat die Runde der Verfassungsinterpreten erweitert, was für die drei Länder eine Reihe an
Konsequenzen mitbringt

Der Einfluss des Unionsrechts und der EMRK auf die nationalen Verfassungen wirft eine Reihe
methodologischer Fragen auf, die im Vorfeld erörtert werden müssen, um so eine umfassendere
Übersicht über den Umfang der Beziehungen zwischen diesen überstaatlichen Institutionen und der
nationalen Verfassung zu erhalten. Zunächst muss klargestellt werden, dass wir vor einem strukturellen
Wandel der internen Rechtsordnungen stehen, die eine andere Ausgestaltung als die des
Nationalstaates annehmen. In Bezug auf den Einfluss des Unionsrechts, so wirkt sich dieser
Strukturwandel auf alle Ebenen des nationalen Verfassungsrechts aus, beginnend bei der
verfassungsgebenden Gewalt bis hin zur Rechtssprechungstätigkeit, der Gewaltenteilung, der
Grundrechte und der Verfassungsnormativität sowie der territorialen Dezentralisierun

st es nun erforderlich, den Umfang der
unterschiedlichen Verfassungsdichten der drei Rechtssysteme (EU, EMRK, nationale Verfassung) zu
bewerten, die diese besondere Verfassungsstruktur, also das supranationale Verfassungsrecht,

Man darf
also das Verhältnis zwischen den Rechtsordnungen nicht mehr im Sinne der Begriffsdefinition des
Nationalstaates verstehen, wenn – so wie Carnelutti es formulierte: alles das, was von einer
Rechtsordnung in eine andere Rechtsordnung eindringt, als „Tatsache“ und nicht als „Recht“ verstanden
werden muss.

Das heißt, nicht nur den Konflikt
mit dem nationalen Verfassungsrecht, sondern auch dessen Konfluenz, um so die Verfassungsmäßigkeit
oder Verfassungswidrigkeit festzulegen

Diese Beziehungen können ebenfalls auf nationaler Ebene durch die Verfassungsgerichte umgesetzt
werden, gegebenenfalls mittels der Einbringung des europäischen Rechtes in die Parameter der
Verfassungsmäßigkeit

In diesem Fall ist es das europäische Recht,
welches dazu beiträgt, nationale Verfassungsrechte zu definieren und so die Verfassungsidentität im
weiteren Sinne festzulegen.

Diese
betreffen ebenfalls die Ausgestaltung der Gerichte sowie deren Funktionen im Bezug auf die nationalen
Rechtsordnungen.

Hinsichtlich des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist diese Entwicklung von großer
Bedeutung

Grundrechte und Globalisierung
Recht
auf körperliche und moralische Unversehrtheit ideologische
Freiheit.
Neben dem Interessensausgleich haben natürlich die Kriterien der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit ein wichtiges Anwendungsgebiet im Bereich der Sozialrechte und der Gleichheit.

g leben die Rechte nicht allein, sondern
koexistieren und ergänzen sich gegenseitig. Jedes Recht entsteht also von Anfang an “von Natur aus
begrenzt“ und alle sind «dem Ausgleich untereinander, dem einen gegenüber dem anderen und
zwischen sich und anderen Verfassungswerten unterworfen».
Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit dieses Gleichgewichts konditioniert sowohl den Gesetzgeber,
der die Grundrechte umsetzt, als auch das Verfassungsgericht, das aufgefordert ist, die
Verfassungsmäßigkeit von gesetzgeberischen Entscheidungen zu prüfen

Das führt gleichzeitig dazu, dass das Verfassungsgericht seine Entscheidungskompetenz schon frühzeitig in aller Deutlichkeit wahrnehmen muss und so zwangsläufig auch der Ermessensfreiheit des Gesetzgebers engere Grenzen setzen wird.

Im Verhältnis zwischen dem Verfassungsgericht und dem Gesetzgeber betrifft einer der sensibelsten
Aspekte den Schutz der sogenannten „neuen Rechte". Die Erweiterung des Rechtekatalogs durch den
«Wandel der historischen Bedingungen, d.h. der Bedürfnisse und Interessen der herrschenden Klassen,
der verfügbaren Mittel, der technischen Veränderungen usw.» wirft Fragen nach der Anpassung der
Rechtsordnung auf, bei deren Beantwortung sich der Gesetzgeber oft schwer tut bzw. erst verspätet
reagiert. Deshalb befindet sich das Verfassungsgericht, wenn es anerkennt, dass diese Rechte
verfassungsmäßige Bedeutung haben, in der schwierigen Lage, sie schützen zu müssen, aber
gleichzeitig nicht die erforderliche Befugnis dazu zu haben, insbesondere wenn ihre Umsetzung nicht
nur die einfache Aufhebung einer Vorschrift, sondern eine aktive, dem Gesetzgeber vorbehaltene
Regulierungsmaßnahme erfordert.

Die Akzeptanz des obersten Gericht und vor allem sein Ansehen in der Bevölkerung wird entscheidend durch sein 'Engagement' gewertet, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln auf die legitimen Erwartungen der 'natürlichen' Personen als Rechtsinhaber zu reagieren.
Die Zeit, dass 'juristische' Personen - also in dem Sinne Konzerninteressen - staatliche Zielvorgaben bei der Umsetzung notwendiger Schritte in der 'Klimaproblematik' hemmend oder gar nachteilig beeinflussen, ist eigentlich schon abgelaufen.

Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen – BVerfG, Beschluss vom
19. Juli 2011 (BVerfGE 129,78 - Le Corbusier)
› 3. Art. 19 Abs. 3 GG ist aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt
(Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der
Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) erweiternd dahin anzuwenden, dass juristische Personen
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich wie deutsche juristische Personen auch auf
die Grundrechte berufen können.
Damit verbunden ist dann auch eine Verpflichtung zur Einhaltung und Bewahrung eben dieser Grundrechte.
Der den allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch verbürgende Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein
objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen
prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder
Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen
Bedingungen welche Verträge abschließen und wie sie hierbei auch von ihrem Eigentum
Gebrauch machen will.

Die Wertigkeit der weltweit allgemein - bis auf Ausnahmen - geltenden Grundrechte manifestieren sich global aus der sozialen und ökologischen Entwicklung und den daraus erwachsenden Bedürfnisse der Menschen [ ~ Bürger ] grundlegend neu.
Damit einhergehend erfolgt auch eine grundlegende Neuorientierung der internationalen Gerichtsbarkeit.

Geben Sie sich da keinerlei Illusionen hin !
Der Begriff 'Große Transformation' bedeutet genau das !
Entweder gehen wir gemeinsam unter. Oder aber es erfolgen ( zum Teil ) radikale Veränderungen.

Karl Polanyi prägte 1944 den Begriff der „Großen Transformation“, als er die industrielle Revolution analysierte und die politische Destabilisierung als eine Folge der zügellosen Verselbstständigung des Marktes sah. Im Gegenzug entwickelte er das Konzept der „embeddedness“.

Das Konzept der „embeddedness” drückt Polanyis Idee aus, dass die Wirtschaft kein autonomes System sei, sondern dass das Finanzsystem in der Wirtschaft, die Wirtschaft im sozialen System und das sozialen Systems in der natürlichen Umwelt eingebettet sein müsse. Die nächste Große Transformation muss das „Eingebettet-sein“ berücksichtigen.

Die Nutzung bzw. Ausbeutung unseres Planeten über sozial und ökologisch verträgliche Grenzen hinaus wird immer deutlicher und für viele Menschen schon jetzt zur existentiellen Bedrohung. U.a. mit dem WBGU Hauptgutachten zu einem neuen Gesellschaftsvertrag für die Große Transformation (WBGU 2011) und der Debatte zur UN Umwelt- und Entwicklungskonferenz Rio+20[1] (20.-22. Juni 2012) mit den Themen: Green (and Fair) Economy; Sustainable Development Goals (SDGs) und internationaler institutioneller Rahmen für mehr Nachhaltigkeit ist die Große Transformation im politischen Diskurs angekommen.
: QUELLE :
Hintergrundpapier | 14.10.2014
Die große Transformation
Gesucht: Ein neues gesellschaftliches Leitbild
https://www.germanwatch.org/de/11459
: Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen :
https://www.wbgu.de/de/publikationen/publikation/welt-im-wandel-gesellschaftsvertrag-fuer-eine-grosse-transformation#sektion-downloads
Vollversion (PDF 5 MB)
https://www.wbgu.de/fileadmin/user_upload/wbgu/publikationen/hauptgutachten/hg2011/pdf/wbgu_jg2011.pdf
Download: Zusammenfassung (PDF 400 kB)
https://www.wbgu.de/fileadmin/user_upload/wbgu/publikationen/hauptgutachten/hg2011/pdf/wbgu_jg2011_ZfE.pdf

Große Transformation?
Zur Zukunft moderner Gesellschaften ...
Sonderband des Berliner Journals für Soziologie [1. Aufl. 2019]
ISBN 978-3-658-25946-4, 978-3-658-25947-1

Abschließend noch ein Hinweis : Art. 146 GG !
Artikel 146 alte Fassung (1949 bis 1990 in Kraft)
Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt.
Artikel 146 neue Fassung (seit 1990 in Kraft)
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
SIEHE : https://www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/Positionen18_Art146GG.pdf
Eine solche Reform ist weder eine Zauberformel noch ein Allheilmittel.
Es ist aber gewiss, dass eine auf solchen Voraussetzungen beruhende Verfassungsreform in Verbindung mit einer effektiveren Regulierung institutioneller Instrumente, sowie eine flüssigere Zusammenarbeit und Koordination zwischen den staatlichen Organen sicherstellen wird und somit die Funktionsweise des deutschen Modell im Sinne des Bürger / Menschen, so auch der wirtschaftlichen Interessen unseres Landes, bei dieser Vereinigung von Einheit und Vielfalt nicht nur vorgibt, sondern helfen kann Demokratie und Freiheit zu verwirklichen, sowie den garantierten Rahmen unserer Grundrechte erheblich verbessern wird.



Das öffentliche Interesse als Rechtsbegriff
Vortrag, gehalten am 3.10.2019 an der Karls-Universität Prag
https://epub.uni-regensburg.de/40757/1/Uerpmann_OeffentlichesInteresse_Prag.pdf
Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack
Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Völkerrecht
Universität Regensburg
robert.uerpmann-wittzack@ur.de
lehrstuhl.uerpmann-wittzack@ur.de
Universität, Gebäude RW (L), Zi. 213, Tel. 0941 943-2660
(Vorzimmer: Frau Elzbieta Bomastyk, Tel. 0941 943-2659)
http://www.jura.ur.de/uerpmann
https://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/fakultaet/fakultaet/verwaltung/index.html
https://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/fakultaet/lehrstuehle/index.html

§ 25 VwVfGBbg - Beratung, Auskunft
Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.


Und nun noch etwas STATISTICA by DESTASIS !

: Pressemitteilung Nr. 319 vom 28. Juli 2022 :
Zu den zuletzt veröffentlichten Zahlen des Statistischen Bundesamtes zur Inflationsentwicklung in Deutschland !
[ https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/07/PD22_319_611.html
Verbraucherpreisindex, Juli 2022 :
+7,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,9 % zum Vormonat (vorläufig)
Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juli 2022 :
+8,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,8 % zum Vormonat (vorläufig)

Jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindex
und ausgewählter Gütergruppen

Gesamtindex / Teilindex Gewichtung April
2022
Mai
2022
Juni
2022
Juli
2022 1
in Promille in %
1 Vorläufige Werte.
2 Haushaltsenergie und Kraftstoffe.
3 Nettokaltmiete und andere Mieten.
Gesamtindex 1 000 7,4 7,9 7,6 7,5
Waren 468,16 12,2 13,6 14,0 14,1
darunter:
Energie 2 103,83 35,3 38,3 38,0 35,7
Nahrungsmittel 84,87 8,6 11,1 12,7 14,8
Dienstleistungen 531,84 3,2 2,9 2,1 2,0
darunter:
Wohnungsmiete 3 207,26 1,6 1,7 1,7 1,8

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juli 2022 voraussichtlich +7,5 % betragen.
Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat.
Im Juni 2022 hatte die Inflationsrate bei +7,6 % gelegen.
Im Juli 2022 lagen die Energiepreise um 35,7 % höher als im Vorjahresmonat.
Auch die Preise für Nahrungsmittel stiegen mit +14,8 % überdurchschnittlich.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Juni 2022 voraussichtlich um 0,9 %. Detaillierte Informationen veröffentlicht das Statistische Bundesamt mit den endgültigen Ergebnissen am 10. August 2022. 
Die Corona-Pandemie und ihre Folgen für das öffentliche Leben machen weiterhin ein geändertes Vorgehen bei der Aktualisierung der Gütergewichte des Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) notwendig.
Hierzu ist im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes ein entsprechendes Methodenpapier verfügbar.
[ https://www.destatis.de/.../Methoden/Downloads/hvpi-gewichtung.pdf?__blob=publicationFile

: P S :

» Duplication is the key of success ! «
Multiplikatorenfaktoren sind der Schlüssel zum Erfolg.
+ http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html +
http://humanearthling.org/crowd/mail_public_20220727_umwelt_anwalt.html
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/2_klage_klima_002_anlage_umwelt_buergerbeteiligung.html
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_004_anlage_grundsicherung_beschwerde.html
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_002_anlage_inflation_kostensteigerung.html#fazit
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_002_anlage_begruendung_blabla_01.html
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_002_anlage_begruendung_blabla_02.html
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