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KLAGE - INFLATION / REGELSATZ HARTZ IV
- SGB II / SGB XII - - - - GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE + SELBSTBESTIMMTE LEBENSFÜHRUNG - - - - VERFAHREN - UMWELT / RECHT GAIA ALS PERSON \ - Begründung als Anlage für die Gerichtsbarkeit PARTE 02 ! C / O Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr. |
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Grundrechtsfragen werden neben Normenkontrollfragen
- es wird unterschieden zwischen abstrakter
und konkreter
Normenkontrolle - auch durch die Verfassungsbeschwerdekompetenzen
des Bürger aufgeworfen, so dass das so
benannte Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] somit
( eigentlich ) einen umfassenden Zugriff auf
Grundrechtsverletzungen durch Gesetzgebung, und
ebenso Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen,
hat.
Normenkontrolle bezeichnet die gerichtliche
Überprüfung einer rechtlichen Regelung in Bezug
auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (z.
B. in der Verfassungs - Sozial - und
Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Das Bundesverfassungsgericht
entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen bei der Normenkontrolle in zwei
Verfahren :
1) Konkrete Normenkontrolle :
Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf dessen
Rechtmäßigkeit es bei der Entscheidung ankommt,
für verfassungswidrig, kann ( ! ) das
Bundesverfassungsgericht die fragliche Norm
überprüfen.
( Art.
100 Abs. 1 GG )
Vorlageberechtigt sind ausschließlich deutsche
Gerichte ( es wird daher auch Richtervorlage
genannt ); welches dann zugleich ein lfd.
Verfahren vor dem Fachgericht ausetzt, bis das
Bundesverfassungsgericht die Gültigkeit und
insoweit Rechtmäßgkeit der betreffenden
gesetzlichen Grundlage geklärt hat.
2) Abstrakte Normenkontrolle :
Unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit
entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob
Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz (GG)
vereinbar ist bzw. ob geltendes Landesrecht mit
dem Bundesrecht - gegebenenfalls übergeordnetes EU
- bzw. Völkerrecht - übereinstimmt, wenn dies von
der Bundesregierung oder einer Landesregierung
oder von einem Viertel der Mitglieder des
Bundestages beantragt wird.
( Art.
93 Abs. 1 Nr. 2 und 2a GG )
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
haben sowohl bei konkreten als auch bei
abstrakten Normenkontrollverfahren direkt und
verbindlich Gesetzeskraft für alle staatlichen
Organe und auch den Bürger, also uns als dem
Volk.
Hält ein Gericht ein
Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der
Entscheidung ankommt, mit der Verfassung nicht für
vereinbar, so ist das Verfahren auszusetzen und
die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
einzuholen (konkrete Normenkontrolle). Nur der
Verfassungsgerichtshof darf feststellen, dass ein
Landesgesetz mit der Landesverfassung für
Rheinland-Pfalz nicht vereinbar ist. Darüber
hinaus können die Landesregierung, der Landtag,
jede Landtags-Fraktion sowie die sonstigen in
Artikel 130 der Landesverfassung genannten
Beteiligten eine Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofs darüber beantragen, ob ein
Gesetz verfassungswidrig ist (abstrakte
Normenkontrolle). Ein solches Antragsrecht räumt
die Landesverfassung insbesondere auch jeder
Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, sofern
deren eigener Rechtskreis betroffen ist. Hierdurch
hat die abstrakte Normenkontrolle für die
Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofs besondere
Bedeutung erlangt.
: QUELLE
: https://verfgh.justiz.rlp.de/de/wir-ueber-uns/normenkontrolle
:
Etwas zu Schnee im April,
unserer "Demokratie", und auch den zukünftig in
strahlendem Gewand glänzenden Ampeln ...
http://www.humanearthling.org/crowd/arno_20220904.pdf
Hier auch etwas zu Artikel 146 des ja immer
noch geltenden Grundgesetz !
Es werden uns als Bürger + Bürgerinnen ja nicht
nur das Recht auf Abstimmungen, wie im Art. 20
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetz angegeben,
verweigert. Juristisch dabei vollkommen unstrittig
ist.
Das steht da ja seit 70 Jahren 'drin. Und Wahlen
sind Personalentscheidungen !
Und Abstimmungen zur Unterscheidung dazu eben
Sachentscheidungen . . .
Was wir brauchen ist definitiv
eine klare Sachentscheidung wegen diesem
'Klimawandel'.
Die Politik, also das vom Volk gewählte „ Personal
“, hat dabei nachweisbar seit Jahrzehnten versagt.
Ja ! Wir dürfen auch nicht in freier Wahl eine
Verfassung bestimmen.
Wählen dürfen wir zwar alle 4 Jahre. Was ja
immerhin schon etwas ist !
Aber eine Verfassung für Deutschland gibt es ja
nun wirklich nicht.
Naja ! Zugegeben. Zu mindestens hier bei uns gibt
es eine Verfassung
für Rheinland-Pfalz !
Am 18. Mai 1947 verabschiedeten die Bürgerinnen und Bürger von
Rheinland-Pfalz in einer Volksabstimmung die
rheinland-pfälzische Verfassung. Ja. Damals gab es
bei wichtigen Sachentscheidungen eine
Volksabstimmung. Die daraus resultierende
Verfassung des Landes RLP hat einen Vorspruch.
Er lautet : Im Bewusstsein der
Verantwortung vor Gott, dem Urgrund des Rechts und
Schöpfer aller menschlichen Gemeinschaft, von dem
Willen beseelt, die Freiheit und Würde des
Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben nach
dem Grundsatz der sozialen Gerechtigkeit zu
ordnen, den wirtschaftlichen Fortschritt aller zu
fördern und ein neues demokratisches Deutschland
als lebendiges Glied der Völkergemeinschaft zu
formen, hat sich das Volk von Rheinland-Pfalz
diese Verfassung gegeben.
Und in Artikel 141 [ Vorrang der künftigen
Deutschen Verfassung vor der Landesverfassung ]
steht dann : Bestimmungen dieser Verfassung, die
der künftigen Deutschen Verfassung widersprechen,
treten außer Kraft, sobald diese rechtswirksam
wird.
Stichwort(e) : Künftige deutsche Verfassung !
In Rheinland-Pfalz wurde auch eine allgemeine
Treuepflicht „gegenüber Staat und Verfassung“ für
uns Bürger / Menschen in die Verfassung
aufgenommen ! Artikel
20 [ Staatsbürgerliche Treuepflicht ]
Jeder Staatsbürger hat seine Treuepflicht
gegenüber Staat und Verfassung zu erfüllen, die
Gesetze zu befolgen und seine körperlichen und
geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es dem
Gemeinwohl entspricht.
JA ! Das steht da wirklich drin !
Zugegeben. Da steht 'Treupflicht'.
Aber wie hört oder eben liest sich so etwas
Heutzutage.
Treuepflicht ist schon o.K. ! O.K. ist auch in
Ordnung.
Bei den ganzen Amis in der Pfalz ist es schon o.k.
!
Okay, auch OK, Ok, O.K. (englisch [ˌəʊˈkeɪ] oder
deutsch [ˌoˈkeː] ist ein umgangssprachliches Wort
aus dem amerikanischen Englisch, das so viel wie
alles korrekt bedeutet.
= Gefunden im allwissenden
Wikipedia !
Der Ausdruck gilt als das bekannteste Wort der
Welt und wird in verschiedensten Sprachen – auch
im Deutschen – umgangssprachlich verwendet. Die
Herkunft dieses Wortes wurde lange von
Sprachwissenschaftlern erforscht und diskutiert,
bis der US-amerikanische Etymologe Allen Walker
Read 1963 und 1964 in einer Reihe von Artikeln in
der Zeitschrift American Speech nachweisen konnte,
dass es sich um eine Art Sprachwitz handelt: eine
absichtliche Falschschreibung bzw. mehr
phonemische Schreibung („oll korrekt“) der
Abkürzung für „all correct“ (wörtlich alles
korrekt), in der eben nichts richtig ist. Und
genau das wollte ich mit diesem kurzem Schreiben
ausdrücken. Es ist eben nichts richtig.
Diese Belehrung
der 'Pflicht zur Verfassungstreue im
öffentlichen Dienst' kann ich wirklich nur
jedem Werksleiter / Geschäftsführer; den
Mitarbeitern, und natürlich diesen
unbeschreiblich weiblichen Mitarbeiterinnen;
eines jeden sicherlich nur irrtümlich im SGB so
benannten 'Jobcenter' in Rheinland-Pfalz
empfehlen.
Diese 'Rechtsverordnung' hat Bestand seit dem
13.07.2019 !
Die nachfolgenden Grundrechte
binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Wird vom BVerfG ein Gesetz für verfassungswidrig
befunden, gelten andere Regeln. Ein solches Urteil
verpflichtet dann den Gesetzgeber, ein neues,
verfassungsrechtlich unbedenkliches Gesetz zu
formulieren und durch das Parlament zu bringen.
Soweit ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit
einer Entscheidung erheblichen Norm eines
formellen, nach konstitutionellen Gesetzes
überzeugt ist, besteht nach Art. 100 Abs.1 GG eine
Vorlagepflicht zum BVerfG.
Als verfasstes Staatsorgan ist der
verfassungsändernde oder auch die Verfassung
missachtende Gesetzgeber in jedem Fall der
Verfassung untergeordnet.
Ebenso wie die Verwaltung hat der Gesetzgeber
seine Kompetenz aufgrund der Verfassung und nur im
Rahmen der Verfassung. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist
daher die Gesetzgebung - so auch die vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht, an die verfassungsmäßige Ordnung
gebunden.
Daraus ergibt sich eine Normenhierarchie zwischen
dem Verfassungsrecht und einem die Verfassung
ändernden oder eben das geltende Recht beugende
Parlamentsgesetz.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/.../Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
binden die Verfassungsorgane des Bundes und der
Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. § 31
Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Diese Bindung bezieht sich im Regelfall auf den
konkret entschiedenen Sachverhalt.
Bestimmte Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die
Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben
Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher
über den Einzelfall hinaus.
Bei dem in Form eines "Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung" und als 'kollektive
Musterklage' konzipierten Verfahren wird vom
hiesigen Sozialgericht in Speyer, in Form einer 'Richtervorlage' zur
direkten Entscheidung durch das so benannte
BVerfG, gefordert, dass der dringliche
Handlungsbedarf die zeitnahe Umsetzung durch den
Gesetzgeber bedingt. Das gilt dann - mit
Entscheidung des BVerfG - sofort ebenfalls als
Richtschnur für die hierbei zuständigen Instanzen
bei der Verwaltung von 'Erwerbslosigkeit'.
Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.
( BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140 )
Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.
( BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144 )
Das verfassungsrechtliche Existenzminimum im
„Hartz IV“-Urteil des Bundesverfassungsgericht !
- Leitsätze - zum Urteil des Ersten Senats vom 9.
Februar 2010 -
Dringend und akut - also sofort - sind aber vor allem jetzt Nachbesserungen der bisher vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen, welche in rein politischer 'Willkür' und das geltende Recht beugend erfolgten, für die davon betroffenen Bürger*innen.
Wir
haben mit diesem so benannten 'Klimawandel' ein
globales Problem.
Es ist ein 'systemisches' Problem einer zu
Grunde liegenden Ursache !
Nur globale Lösungen unter dieser Wertigkeit
sind dabei noch möglich.
DAZU EIN ZITAT :
» Deshalb bleibt ohne eine Gesundung des
Geldwesens alles, was wir zur Rettung der Erde tun
könnten, letztlich wirkungslos. Der
Konstruktionsfehler muss behoben werden. «
— Andreas Eschbach in seinem
Buch "1 Billion Dollar" im Jahr 2001 —
Es handelt sich ganz eindeutig um eine
'systemimmanente' Problematik.
Aber statt die eigentliche Ursache zu beheben
beschäftigen wir uns doch recht nutzlos mit irgend
welchen doch wirklich eigentlich nebensächlichen
'Problemen'.
Das ist außerordentlich kontraproduktiv und kostet
nur unnötig Zeit und Energien.
Dabei sollten wir das
ganze 'Irgendetwas' doch lieber als Chance und
auch Notwendigkeit betrachten. Es erfolgt ein
grundlegender Wandel -
so oder so - und somit - so
oder so - eine
umfassende Neuorientierung unserer derzeit
geltenden Werte !
Was kommen wird . . .
Eine Diktatur der ökologischen Sachzwänge.
Und es ist unsere Entscheidung, ob mit Mensch(lichkeit).
Oder eben ohne . . .
o • • • • • o
o • o o • o o • o o • o o • o
Zur Wertigkeit der Deutschen Nation :
o • o o • o o • o o • o o • o
o • • • • • o
Die Stabilität der
Weltgesellschaft ist heute mehr denn je durch
zunehmende wirtschaftliche Ungleichheiten, soziale
Ungerechtigkeiten und ökologische
Grenzüberschreitungen bedroht. Der ärmere Teil der
Menschheit verbraucht in einer verzweifelten
Überlebensstrategie alle seine noch verfügbaren
biologischen Ressourcen, weil andere Perspektiven
nicht vorhanden sind. Die verherrlichte
Überflussökonomie der reichen Länder treibt
Raubbau an den mineralischen Ressourcen und greift
damit ebenfalls massiv zerstörerisch in die
Biosphäre ein. So entzieht die gesamte Menschheit
sich und den nachfolgenden Generationen ihre
Lebensgrundlagen. Der neoliberale
Marktfundamentalismus löst dieses Problem nicht -
ihm fehlt der ordnungspolitische Rahmen.
Europa als Idee und wirtschaftliche Einheit
braucht Neues und wirkliche Veränderung als
Alternative zum Einheitsbrei us-amerikanischer
Prägung, um das Zusammenwachsen der Völker,
Kulturen und Nationen entscheidend mitbestimmen zu
können.
Deutschland im Herzen Europas muss als Vorreiter
einen eigenen Weg gehen, um aus einer
verselbstständigten Eigendynamik vorherrschender
Marktinteressen auszubrechen, und somit in Einheit
und Wirtschaftsunion mit der europäischen
Gemeinschaft Richtung weisend in Emanzipation
gegenüber überholten und sich selbst die
Lebensgrundlage zerstörenden Marktmechanismen
einer geeinten Menschheit Zukunft zu ermöglichen.
Global betrachtet muss [ ! ] ein Staat ähnlich wie
die BRD aus dem normalen Wirtschaftsmechanismus
aussteigen - radikal und konsequent - um die
Trägheit der Masse in Bewegung zu versetzen.
Wir können, mutige und notwendige Reformen
vorausgesetzt, Lähmung und Blockade überwinden und
wieder zum Antreiber und Vorbild für Europa
werden.
Dieses bedingt Aufklärung und Verdeutlichung,
welche Werte Leben ermöglichen und somit Bestand
vor den Herausforderungen unserer menschlichen
Existenz im globalen Miteinander des beginnenden
3. Jahrtausends haben können.
Werden wir diese Reformen aber auch einfordern
müssen ?!
Dann müssen wir das auch gemeinsam
tun.
• 100 % • DEUTSCHLAND
Deine BGemB Wahl 2022 !
A human right ...
Basic Income Guarantee !
BGemB ? + !
Grundeinkommen mit Bedingungen
Bedingungsloses Grundeinkommen mit Bedingungen
Verbal zwar vollends der 'Schuss
in den Ofen'. Aber ohne Alternative !
Was wir jetzt, bzw. im Oktober,
tun sollten ist es eine Abstimmung im Sinne des Grundgesetz
Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 als juristische
einwandfreie Sachentscheidung zu diesem vom EU-Parlament
im Jahr 2019 verkündeten Klimanotstand
abzuhalten.
Das ist ja eher so ein
Online-Ding. Null Problemo, wie Alf zu sagen
pflegt.
Da gibt es Profis und auch Juristen. Und
natürlich Bürger und Bürgerinnen !
Hier ein Text dazu :
http://humanearthling.org/crowd/angebot_abstimmung_klimaklage_20220702.html
Die hohe
Inflation spaltet die Bevölkerung und erschwert
Vermögensaufbau und eine sichere Altersvorsorge.
Was somit zukünftig das Potential ' Armut ' und
die Verelendung breiter Schichten der
Bevölkerung fördert !
Das hat - wie schon erwähnt -
verschiedene Ursachen :
So etwa die EZB-Geldpolitik mit Negativzinsen,
faktischem Gelddrucken und massiver Erhöhung der
Geldmenge um über 12 Prozent jährlich. Weitere
Faktoren sind die Folgen der Corona-Politik, die
Störung der Lieferketten und andere
Sondereffekte, sowie die allgemein
vorherrschende Steuerpolitik. Einige Umstände
sind als externe Ursachen von der deutschen
Politik kaum – und wenn, dann nur langfristig –
beeinflussbar.
Letztendlich aber ist die Sozialpolitik
gefordert, sich schützend vor die Ärmsten der
Gesellschaft zu stellen !
Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung
ist aufgefordert kurzfristig einen Gesetzentwurf
vorzulegen, mit dem die Grundsicherung für
Erwerbslose ( Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
), und die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt, noch für das Jahr 2022 pauschal
und existenzsichernd erhöht wird und dazu auch
das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
und die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
abzuändern und der Realität entsprechend
einzuordnen ist.
Die Bundesregierung muss mit Blick auf den
existenzsichernden Charakter die Grundsicherung
für ein Leben in Würde und einer
gerechtfertigten Teilhabe an und in
unserer Gesellschaft
entsprechend der gegenwärtigen und zu
erwartenden Inflation überprüfen und anheben.
Nur so ist eine 'selbstbestimmte' Lebensführung
und somit eine Verwirklichung und auch
Neubelebung des Grundgesetz möglich.
Mit Blick auf die einerseits bestehende
Eilbedürftigkeit und die andererseits
erforderlichen Vorlaufzeiten für eine genaue
Bedarfsermittlung [ = Das ist
den politisch Verantwortlichen und auch der
Gerichtsbarkeit Alles schon bekannt ! =
] und die administrative Umsetzung [ = Es genügt ein einziges Urteil des
BVerfG in Eindeutigkeit und
Durchsetzungswillen ! = ] ist eine
sofortige, also spätestens zum 1.9.2022
erfolgende, auf die Inflation bezogene,
pauschale Anhebung sachgerecht.
In der EU - Politik ist zu empfehlen die Rolle
der EZB dabei einer grundlegenden Überprüfung
vor dem EuGH
und gegebenenfalls dem EGMR
zu unterziehen, um ebenfalls im europäischen
Kontext diese eigenständige Maßnahme der
deutschen Regierung und somit des 'deutschen
Volkes' zu rechtfertigen und auch notfalls zu
legitimieren.
Das vorrangige Ziel der Europäischen Zentralbank
(EZB) besteht gemäß Art. 127 Abs. 1 und Art. 282
Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union darin, die Geldwertstabilität
des Euro zu sichern.
Dem gegenüber betreibt die EZB seit Jahren mit
Mitteln der Währungs- und Geldpolitik Fiskal-
und Wirtschaftspolitik. Ein, das Ziel der
Preisstabilität beeinträchtigendes
wirtschaftspolitisches, Mandat steht ihr nach
den EU-Verträgen jedoch nicht zu. Fiskalpolitik
ist der EZB nach Art. 123 und 125 AEUV in Gänze
verboten.
Der 2021
erfolgte Rücktritt der ehemaligen
Bundesbankpräsidenten Jens Weidmann kann für die
Zukunft des Eurosystems als 'Menetekel' und auch
deutlicher 'Warnruf' angesehen werden !
In seinem
Abschiedsbrief heißt es in zurückhaltender und
dennoch unmissverständlicher Form :
» Die Finanzkrise, die
Staatsschuldenkrise und zuletzt die Pandemie
haben in Politik und Geldpolitik zu
Entscheidungen geführt, die lange nachwirken
werden. [...] Die
Geldpolitik hat in all dieser Zeit eine
bedeutende, stabilisierende Rolle gespielt. Die
zahlreichen geldpolitischen Notmaßnahmen waren
mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden und im
andauernden Krisenmodus wurde das
Koordinatensystem der Geldpolitik verschoben. [...] Es ist ein
symmetrisches, klareres Inflationsziel
vereinbart worden. Nebenwirkungen und
insbesondere Finanzstabilitätsrisiken sollen
stärker in den Blick genommen werden. Ein
gezieltes Überschießen der Inflationsrate wurde
verworfen. [...] Wie
so oft kommt es nun darauf an, wie diese
Strategie durch konkrete geldpolitische
Entscheidungen „gelebt“ wird. Dabei wird es
entscheidend sein, nicht einseitig auf
Deflationsrisiken zu schauen, sondern auch
perspektivische Inflationsgefahren nicht aus dem
Blick zu verlieren. Und Krisenmaßnahmen mit
ihrer außergewöhnlichen Flexibilität sind nur in
der Notsituation, für die sie geschaffen wurden,
verhältnismäßig. Eine stabilitätsorientierte
Geldpolitik wird dauerhaft nur möglich sein,
wenn der Ordnungsrahmen der Währungsunion die
Einheit von Handeln und Haften sichert, die
Geldpolitik ihr enges Mandat achtet und nicht
ins Schlepptau der Fiskalpolitik oder der
Finanzmärkte gerät. «
Ein Brief des Präsidenten an die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Bundesbank :
: QUELLE : https://www.bundesbank.de/.../brief-des-praesidenten-an-die-mitarbeiterinnen-und-mitarbeiter
:
Jährliche Veränderung des
Verbraucherpreisindex
und ausgewählter Gütergruppen
Gesamtindex / Teilindex | Gewichtung | April 2022 |
Mai 2022 |
Juni 2022 |
Juli 2022 1 |
---|---|---|---|---|---|
in Promille | in % | ||||
1
Vorläufige Werte. 2 Haushaltsenergie und Kraftstoffe. 3 Nettokaltmiete und andere Mieten. |
|||||
Gesamtindex | 1 000 | 7,4 | 7,9 | 7,6 | 7,5 |
Waren | 468,16 | 12,2 | 13,6 | 14,0 | 14,1 |
darunter: | |||||
Energie 2 | 103,83 | 35,3 | 38,3 | 38,0 | 35,7 |
Nahrungsmittel | 84,87 | 8,6 | 11,1 | 12,7 | 14,8 |
Dienstleistungen | 531,84 | 3,2 | 2,9 | 2,1 | 2,0 |
darunter: | |||||
Wohnungsmiete 3 | 207,26 | 1,6 | 1,7 | 1,7 | 1,8 |