--------- RazorBlade ™
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ABSTIMMUNG + KLIMAKLAGE
----- Klimanotstand & Co. -----
【 A 】
【 B 】Gewaltenteilung a la BRD !
Hier ( Eine reine
Baustellenseite ! ) etwas zu dieser
Bürgerbeteiligung ...
+ JA ! Auch diese unbeschreiblich Weiblichen sind
einfach mal aufgefordert mitzumachen . . .
» Es gilt der
Grundsatz, dass der Bürger nicht klüger zu sein braucht,
als die mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten
fachkundigen Beamten. «
(
(Bundesgerichtshof, Entscheidung
vom 29.3.1990 zum Aktenzeichen III ZR 145/88) )
:
HINWEIS : An die Damen und Herren Richter - im Namen des
Deutschen Volk - beim Sozialgericht in Speyer ! :
Und ich bitte um Verständnis. Aber damit kann ich
nun wirklich nicht 'dienen' !
UNSORTED DATA
Seit der
klassischen Gewaltenteilungslehre, die vor allem auf den
englischen Philosophen John Locke (1632–1704) und den
französischen Staatsphilosophen Charles de Montesquieu
(1689–1755) zurückgeht, wird unter Gewaltenteilung die
Aufteilung der staatlichen Gewalt in mehrere Gewalten
verstanden, die sich gegenseitig kontrollieren und
beschränken und die von verschiedenen Personen ausgeübt
werden. Dabei wird zwischen Legislative, Exekutive und
Judikative unterschieden.
Die Gewaltenteilung ist im Grundgesetz
geregelt und gehört zu seinen unabänderlichen Prinzipien.
Die Gewaltenteilung gehört also zu den Prinzipien unserer
Demokratie und ist auch so im Grundgesetz verankert.
Die staatliche Gewalt ist in mehrere
Gewalten aufgeteilt :
Die legislative (gesetzgebende), die
exekutive (vollziehende) und die judikative (Recht
sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren
und staatliche Macht begrenzen.
Der Bundestag ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung die
gesetzgebende Gewalt (Legislative) in Deutschland.
Demgegenüber stehen die Bundesregierung
als Exekutive und die Bundes - und Landesgerichte als
Judikative.
Gewaltenteilung ist heute ein, wennn nicht das,
Erkennungszeichen jeder wirklichen Demokratie.
In erster Linie müssen die Gerichte von
der Regierung unabhängig sein und sich nur nach den
Gesetzen richten.
In Deutschland kann bzw. könnte das
höchste Gericht, das Bundesverfassungsgericht (Teil der
Judikative), den Bundeskanzler (Teil der Exekutive) und
ebenso den Bundestag (Teil der Legislative) stoppen, wenn
sie etwas tun oder beschließen, was gegen die Verfassung
verstößt.
Exekutive und Legislative stehen sich jedoch in einer
parlamentarischen Republik wie der Bundesrepublik
Deutschland nicht mehr als Gegenspieler gegenüber. Im
Gegenteil : Sie sind personell miteinander verflochten
(Gewaltenverschränkung).
Und auch bei der "Rechtsprechung" gilt
eigentlich 'Gewaltenverschränkung'.
So ist das eben.
Weil Pressefreiheit - unter der Rechtshoheit und
entsprechend dem Willen weniger Konzerne in der
Medienlandschaft - herrscht, können außerdem die
Massenmedien auf Machtmissbrauch im Staat oder in der
Gesellschaft aufmerksam machen.
Oft mit durchschlagendem Erfolg. Und
medienwirksam immer mal wieder mit Vorliebe professionell
inzeniert.
Links ...
Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist
in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG festgelegt. Danach wird die
Staatsgewalt durch besondere Organe der gesetzgebenden
Gewalt, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung
ausgeübt
Die rechtsprechende Gewalt (Judikative) überprüft konkrete
Handlungen der anderen Gewalten am Maßstab von Recht und
Gesetz. Sie ist unabhängigen und nur dem Gesetz
unterworfenen Richtern anvertraut (Art. 92 und 97 Abs. 1
GG).
Art. 20 Abs. 3 GG bringt eine umfängliche Rechtsbindung
aller drei staatlichen Gewalten zum Ausdruck, in dem es
dort heißt : „Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Die Staatsgewalt wird also gemäßigt, in dem sie sich an
demokratisch aufgestellte Spielregeln (Gesetze) zu halten
hat. Selbst der Gesetzgeber ist hierbei nicht frei,
sondern auch an die höherrangige Verfassung gebunden.
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist eine
Hierarchie der Normen notwendig :
Das Grundgesetz steht an der Spitze der
Normenhierarchie.
Kollidieren zwei Rechtsgüter, die gleichermaßen durch
Normen auf gleicher Rangstufe geschützt werden, so ist
durch Abwägung festzustellen, welchem Rechtsgut im
konkreten Fall der Vorrang gebührt. Dabei ist nach einem
möglichst schonenden Ausgleich zwischen den
Verfassungsgütern zu suchen. Die Abwägung hat so zu
erfolgen, dass möglichst beiden Verfassungsgütern zu
bestmöglicher Entfaltung und Wirkung verholfen wird. Das
ist der Grundsatz der praktischen Konkordanz.
Art. 20 Abs. 3 GG bindet darüber hinaus die vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht. In einem
Rechtsstaat besteht mithin bei jeglichen hoheitlichen
Handlungen eine Rechtsbindung und damit kein rechtsfreier
Raum.
Unter der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung versteht man zwei
Prinzipien; den Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)
und den Vorbehalt des Gesetzes.
Die vollziehende Gewalt hat selbst Rechtsnormen, die sie
für mit höherrangigem Recht unvereinbar hält, anzuwenden.
Eine weitere Folgerung, die sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip und auch ausdrücklich aus Art. 19 Abs.
1 S. 1 GG ergibt, ist das Verbot
grundrechtseinschränkender Einzelfallgesetze.
Ein wichtiger Aspekt des Rechtsstaatsprinzips ist der
Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Bürger soll dadurch
vor unkalkulierbaren und damit willkürlichen Handeln des
Staates geschützt werden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert von
staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger, dass sie zur
Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet,
erforderlich und angemessen sind. Er bringt zum Ausdruck,
dass der Staat die Freiheit des Einzelnen nur insoweit
einschränken kann, als es im Interesse des Gemeinwohls
unbedingt erforderlich ist.
Gewaltenteilung
https://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung
https://wiki.piratenpartei.de/Gewaltenteilung
Entgegen der weit verbreiteten Auffassung herrscht in
Deutschland keine reine Gewaltenteilung, sondern eine
Gewaltenverschränkung. Das heißt, dass die Legislative die
Exekutive stellt und von daher die
Exekutive/Regierungskoalition die absolute Macht hat ( mit
ab und zu und nur gelegentlichen eher als
öffentlichkeitswirksame Massnahme zu verstehende
Einschränkung durch das BVerfG ).
Der Machtüberhang der Exekutive ist ein möglicher Grund
für die Einschränkung von Bürgerrechten.
Das Gleichgewicht der Gewalten scheint zunehmend nicht
mehr der Fall zu sein, da sich die Exekutive eine immer
größere Übermacht verschafft. Die ist unter anderen
Ansicht von Udo Hochschild (Verwaltungsgericht Dresden),
dem Verfassungsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim
(ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichts Brandenburg)
und Professor Peter-Alexis Albrecht.
Herr Albrecht bezeichnet die Übermacht der Exekutive als
Verfassungsbruch, die Judikative würde an den Rand
gedrängt und Grundrechte eingeschränkt.
Gubernative
https://de.wikipedia.org/wiki/Gubernative
Gewaltenteilung Pflicht zum eigenständigen Handeln
https://www.google.com/search?q=Gewaltenteilung+Pflicht+zum+eigenständigen+Handeln
Deutsche Justiz - Wie gefährdet ist unser Recht ?
Idee und Wirklichkeit der Gewaltenteilung in Deutschland
...
https://www.gewaltenteilung.de
Gewaltenteilung.de will zu Diskussionen über ein Thema
anregen, das nicht im Fokus der öffentlichen
Aufmerksamkeit steht, obwohl ihm Wirkungen von erheblicher
politischer Relevanz zugeschrieben werden.
Ziel dieser Website ist es nicht, eigene Problemlösungen
zu suggerieren. Sie will auf Unstimmigkeiten zwischen
Sollen und Sein (= Verfassungstext und Wirklichkeit der
Staatsorganisation) in Deutschland aufmerksam machen und
zu Fragen anregen. Die Antworten sollen den Lesern
überlassen bleiben.
Gewaltenteilung.de hofft, Bürgerinnen und Bürger zu
erreichen, die nicht Juristen sind. Sie will mahnen, wenn
politisch motivierte Instanzen versuchen, die durch die
Herrschaft des Rechts garantierte Freiheit der Bürger zu
verdrängen, indem sie einerseits die erste Gewalt
[Gesetzgebung] überlagern, andererseits mittels der von
ihnen beherrschten Exekutive die Organe der dritten Gewalt
[Rechtsprechung] in Gefangenschaft halten, sei es durch
organisatorische Vorgaben oder durch subtile Maßnahmen der
Personalwirtschaft.
“Die politische Freiheit ist nur unter maßvollen
Regierungen anzutreffen.
Indes besteht sie selbst in maßvollen Staaten nicht immer,
sondern nur dann, wenn man die Macht nicht missbraucht.
Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, dass jeder Mensch, der
Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen.
Er
geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt.
Wer
hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig.
Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es
nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken,
daß
die Macht die Macht bremse.”
Charles-Louis de Secondat, Baron de la Brède et de
Montesqieu
Vom
Geist der Gesetze, 11. Buch, 4. Kapitel
(1748)
Was können wir tun,
um unsere politischen Institutionen so zu gestalten,
dass schlechte oder untüchtige Herrscher,
die wir natürlich zu vermeiden suchen,
aber trotzdem nur allzu leicht bekommen können,
möglichst geringen Schaden anrichten?
(Sir Karl R. Popper)
Udo Hochschild
Engel
Menschen
Gewaltenteilung
Taschenbuch
ISBN 978-3-96925-015-0
https://atticuspub.eu/uhgtpage
https://www.google.com/search?q=%22Udo+Hochschild%22
https://d-nb.info/1007186712/34
Udo Hochschild, ehemaliger Richter und Verfasser der
Dissertation "Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip"
Gewaltenteilung in Niedersachsen
https://demokratie.niedersachsen.de/startseite/themen/politik_in_niedersachsen/gewaltenteilung/gewaltenteilung-in-niedersachsen-164621.html
Wenn die Menschen Engel wären, so brauchten sie keine
Regierung.
Wenn Engel über die Menschen herrschten, dann bedürfte es
weder innerer noch äußerer Kontrollen der Regierenden.
Entwirft man jedoch ein Regierungssystem, in dem Menschen
über Menschen herrschen,
dann besteht die große Schwierigkeit darin: es zuerst zur
Herrschaft zu befähigen, und es dann darauf zu
verpflichten, sich selbst unter Kontrolle zu halten.
Die Abhängigkeit vom Volk ist zweifellos das beste Mittel,
staatlicher Macht Schranken zu setzen; aber die Menschheit
hat aus Erfahrung gelernt, dass zusätzliche Vorkehrungen
nötig sind.
(James Madison)
Gewaltenteilung – Dieses Verfassungsgebot des
Grundgesetzes ist bis heute nicht staatsorganisatorisch
verwirklicht !
Udo Hochschild, ehemaliger Richter und Verfasser der
Dissertation "Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip" ...
untersuchung zu einem Justizsystem, das immer noch nach
dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 organisiert ist.
https://programm.ard.de/TV/tagesschau24/Startseite/?sendung=28721972088763
Sonntag, 11.11.18
20:15 - 21:00 Uhr
45 Min.
tagesschau24
Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht?
1:14:20
https://www.youtube.com/watch?v=GNcITtMDZkc
C:\Users\Arno\Downloads\EI\PDF_MIXER\GEWALTENTEILUNG.de
Deutschland hat faktisch keine Gewaltenteilung wie in
vielen anderen Ländern Europas, die Staatsanwälte sind dem
Justizministerium weisungsgebunden unterstellt und die
Richter werden durch Einstellung, Beförderung und
Beurteilung vom Justizministerium gesteuert. Die
Unterordnung der dritten Gewalt, der Judikative, unter die
zweite Gewalt, die Exekutive, wäre ein Problem, wenn sich
die Zeiten von stabilen politischen Verhältnissen ändern.
Eine Regierung könnte über die Staatsanwaltsanwaltschaft
beeinflussen, gegen wen ermittelt wird und durch die
Auswahl von Richtern tendenziell Einfluss auf die
Verurteilung nehmen. Dieses Szenario ist im Rahmen der
heute gültigen Strukturen und Gesetze möglich.
Der Europarat hat Deutschland aufgerufen, diese Strukturen
zu ändern. DokThema geht der Frage nach, warum die
Politiker die drohende Gefahr für die Zukunft nicht
erkennen wollen und zeigt, welche psychologischen Faktoren
bei Polizisten, Staatsanwälten und Richtern bereits heute
zu einseitigen Ermittlungen führen.
Dazu bemerkt Richter Udo Hochschild vom Verwaltungsgericht
Dresden:
„In Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von
einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an
deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist
primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde
Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der
Rechtsprechung dar. Richter sind keine Diener der Macht,
sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von
Machtinteressen frei organisiert sein. In Deutschland sind
sie es nicht.
«Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen
nötig». Diesen Satz Montesquieus (1748) stellt Udo
Hochschild an den Anfang seiner letztes Jahr in
Deutschland erschienenen Dissertation (Frankfurt a.M., 199
S., dissertation.de-Verlag im Internet Gmbh Berlin, ISBN
978-3-86624-502-0). Der 1944 geborene, in Karlsruhe
aufgewachsene Autor wirkte zunächst in Baden-Württemberg,
ab 1991 bis Ende 2007 in Leipzig und Dresden als Zivil-,
Straf-, Sozialversicherungs- und Verwaltungsrichter. In
seiner «Arbeit eines Richters nach dem Ende seines
Berufslebens» formuliert der ehemalige Vorsitzende Richter
am Verwaltungsgericht Dresden und ehemalige Vorsitzende
eines Richterverbands aufgrund des anthropologischen
Ansatzes von Montesquieu Thesen zur Gewaltenteilung in
Deutschland.
Nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts ist die
Gewaltenteilung ein tragendes Organisationsprinzip des
Grundgesetzes (BVerfGE 3, S. 225 ff. [247]). Keine Gewalt
darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht
über die andere Gewalt erhalten (BVerfGE 9, S. 268 ff.
[279]). Wo in der deutschen Verfassungswirklichkeit im
Verhältnis zwischen Exekutive und Judikative solche
Organisationsstrukturen von zureichender Wirkungskraft zu
finden sind, stellt das Bundesverfassungsgericht nicht
klar. Die allein mit rechtswissenschaftlichen
Instrumentarien nicht zu klärende Frage, ob die
Bundesrepublik Deutschland bereits Organisationsstrukturen
besitzt, die ein psychosoziales Übergewicht der Exekutive
über die Rechtsprechung ausschließen, begegnet bei näherer
Betrachtung der Verfassungswirklichkeit in Deutschland
(Kapitel III., Schwerpunkt der Dissertation) erheblichen
Zweifeln. Die nach dem Ende des 2. Weltkriegs vorgefundene
und bis heute in ihrer Grundstruktur unveränderte
Verwaltung der Dritten Gewalt durch die Exekutive
entspricht nicht den Zielen des Gewaltenteilungsprinzips.
Die Gewaltenteilung ist ein zentraler Bestandteil im Wesen
des demokratischen Rechtsstaats.
Die Umsetzung des Gewaltenteilungsprinzips erfolgt durch
die rechtliche Aufteilung der Staatsgewalt in
Rechtsprechung (Judikative), Gesetzgebung (Legislative)
und vollziehende Gewalt (Exekutive).
Die Artikel 20 und 92 Grundgesetz nennen drei
Staatsgewalten, nämlich a. die Gesetzgebung, b. die
vollziehende Gewalt und c. die Rechtsprechung oder
rechtsprechende Gewalt.
Verfassungen sind zunächst nur Worte auf Papier. Um
nachhaltig wirksam zu werden, müssen sie in die
Wirklichkeit transformiert werden.
Deutschland kennt nur zwei organisatorisch voneinander
unabhängige Träger der Staatsgewalt, die Legislative und
die Exekutive. Die deutsche Judikative ist nach wie vor
ein staatsorganisatorischer Bestandteil der Exekutive
(Ausnahme: das selbstverwaltete Bundesverfassungsgericht).
Allein das selbstverwaltete Bundesverfassungsgericht ist
nicht (mehr) in die Exekutive integriert. Nach seiner
Konstituierung unterstand selbst dieses Gericht der
Verwaltung und der Aufsicht durch die Exekutive (des
Bundesministers der Justiz). In einer Denkschrift
(Jahrbuch des öffentlichen Rechts »JöR« Band 6, 1957,
Seiten 144 ff.) forderte das Bundesverfassungsgericht
seine organisatorische Unabhängigkeit, einen eigenen Etat
und für seine Richter einen besonderen Amtsstatus. Unter
großem Druck der Öffentlichkeit wurden diese Forderungen
schließlich erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings nicht die im
Grundgesetz genannte „rechtsprechende Gewalt“, sondern nur
ein winziger Teil von ihr.
Eine weitere Brechung des Gewaltenteilungsprinzips ergibt
sich durch die sehr starke Stellung des
Bundesverfassungsgerichts. Dieses gehört eindeutig der
Judikative an, kann aber Entscheidungen mit Gesetzeskraft
erlassen, vgl. Art. 94 Abs. 2 GG. Damit greift ein Teil
der Judikative in den Bereich der Legislative ein. Trotz
dieser Machtfülle des Bundesverfassungsgerichts hat es
bisher, von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B.
Entscheidung über Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB
in der Form der so genannten Fristenregelung am 25.
Februar 1975), durch den so genannten judicial
self-restraint keine allzu großen tatsächlichen
Verwerfungen im System der Gewaltenteilung gegeben.
Es ist keine oberste Rechtsmittelinstanz für die sonstigen
Gerichte des Bundes und der Länder und es ist
ausschließlich für Spezialaufgaben zuständig (siehe
Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Kritik an der umgesetzten Gewaltenteilung
Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland besagt:
„(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke
aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und
durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“
Mit diesem Absatz des Ewigkeitsartikels wird die
Demokratie begründet: das Volk ist der konstitutive
Begründer der Staatsgewalt. Damit wird festgehalten, dass
es keine Gewalt mehr geben darf, die nicht vom Volk
ausgeht. Der Grundgesetzsatz heißt deshalb nicht „Die
Staatsgewalt geht vom Volke aus“, sondern „Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Die Begründer des
Grundgesetzes haben damit festgelegt, dass das Volk der
Souverän ist, der durch Wahlen und Abstimmungen seine
Gesamtgewalt auftrennt in „besondere Organe der
Gesetzgebung“, also Bundestag und Länderparlamente, „der
vollziehenden Gewalt“, also Regierung und öffentliche
Verwaltung, und „der Rechtsprechung“, also alle Gerichte.
Dazu bemerkt Richter Udo Hochschild vom Verwaltungsgericht
Dresden:[26]
„In Deutschland ist die Justiz
fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt –
der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung
steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt
gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr
für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter
sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts.
Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei
organisiert sein. In Deutschland sind sie es nicht.
In den stenografischen Protokollen des
Parlamentarischen Rats [des deutschen Verfassungsgebers]
ist wörtlich nachzulesen, dass die Verfasser des
Grundgesetzes eine nicht nur rechtliche, sondern auch
tatsächliche Gewaltenteilung, einen neuen Staatsaufbau im
Sinne des oben dargestellten italienischen Staatsmodells
wollten: ‚Die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung,
ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung
auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger‘ [Zitat
aus der Sitzung des Parlamentarischen Rats vom 8.
September 1948]. Der Wunsch des Verfassungsgebers fand
seinen Niederschlag im Wortlaut des Grundgesetzes [z. B.
in Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 92, 97 GG]. Der Staatsaufbau
blieb der alte. […] Das Grundgesetz ist bis heute
unerfüllt. Schon damals stieß die ungewohnte Neuerung auf
heftigen Widerstand. Bereits in den Kindestagen der
Bundesrepublik Deutschland wurde die Gewaltenteilung mit
dem Ziele der Beibehaltung des überkommenen, einseitig von
der Exekutive dominierten Staatsaufbaus erfolgreich
zerredet. Die allenthalben verbreitete Worthülse
‚Gewaltenverschränkung‘ wurde zum Sargdeckel auf der
Reformdiskussion.“
Auch die EU-Kommission kritisierte Deutschland bezüglich
der nicht vollumfänglich umgesetzten Gewaltenteilung. Sie
kritisierte im Jahr 2020, dass Landesjustizminister
Weisungen an Staatsanwaltschaften erteilen können. Ein
daraufhin vom Justizministerium erarbeiteter Gesetzentwurf
zur Einschränkung jenes Weisungsrechts scheiterte am
Widerstand anderer Ministerien.[27] Bereits im Jahr 2007
hatte die Bundesvertreterversammlung des Deutschen
Richterbundes (DRB) gefordert, der Justiz die Stellung zu
verschaffen, die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und
nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation
zugewiesen sei. Die Unabhängigkeit der Justiz werde
zunehmend durch den Einfluss der Exekutive
eingeschränkt.[28] Auch die Neue Richtervereinigung (NRV)
setzt sich für eine Verwirklichung der Unabhängigkeit der
Justiz von der Exekutive ein.[29] Diese Forderung ist
allerdings bereits mehr als 50 Jahre alt.
Schon der 40. Deutsche Juristentag 1953 hat diese
Verwirklichung des Grundgesetzes angemahnt:[30]
„Gesetzgeberische Maßnahmen, um die
Unabhängigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die
Art seiner Auswahl und Beförderung als auch durch seine
Stellung gegenüber der Verwaltung institutionell zu
sichern, sind notwendig zur Durchführung des
Grundgesetzes.“
Der EuGH entschied im Mai 2019, dass deutsche
Staatsanwälte nicht den Anforderungen an die
Unabhängigkeit von der Regierung genügen, um einen
EU-Haftbefehl zu beantragen.
Die Justizminister arbeiten in Bund und Ländern ‘unter dem
Dach einer Regierung, ihren Mehrheitsentscheidungen
ausgesetzt und zur Regierungsloyalität verpflichtet’ .
Weder im Bund noch in den Ländern ist eine
staatsorganisatorische Umsetzung des
Gewaltenteilungsprinzips erfolgt.
Deutschland baut nicht auf die Begrenzung von Macht durch
eine organisatorische Dreiteilung der Staatsgewalt. Es
beschränkt die Gewaltenteilung des Artikel 20 Grundgesetz
auf geschriebene Worte.
In schlechter politischer Hand war und ist diese
Staatskonstruktion des 19. Jahrhunderts geeignet, das
Prinzip der Gewaltenteilung auszuhebeln. Sie ignoriert die
zentrale Erkenntnis Montesquieus und verfehlt den
vorbeugenden Sinn und Zweck der Gewaltenteilung.
Die anthropologische Erkenntnis Montesquieus liegt auch
dem Gewaltenteilungsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20,
Art. 92) zugrunde. Kurz nach dem Ende des 2. Weltkriegs
waren sich die Politiker vieler Länder der menschlichen
Natur (der eigenen Unvollkommenheit) bewusst.
Adolf Süsterhenn (CDU) in der zweiten Sitzung des Plenums
des Parlamentarischen Rats am 08. September 1948:
„…Über die Statuierung der Menschen- und Grundrechte
hinaus fordern wir zwecks Sicherung der menschlichen
Freiheit bewußt eine pluralistische Gestaltung von Staat
und Gesellschaft, die jede Machtzusammenballung an einer
Stelle verhindert. Nach unserer Auffassung war es das
historische Verdienst Montesquieus, erkannt und verkündet
zu haben, daß jede Macht der Gefahr des Mißbrauchs
ausgesetzt ist, weil jeder Mensch geneigt ist, wie
Montesquieu sagt, „die Gewalt, die er hat, zu mißbrauchen,
bis er Schranken findet“. Aus dieser Erkenntnis heraus
fordert Montesquieu die Teilung der Staatsgewalt in
Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und
ihre Übertragung auf verschiedene, einander
gleichgeordnete Träger. Diese Auffassung, die auch heute
morgen hier vertreten worden ist, wird von uns in vollem
Umfang als richtig anerkannt, wobei wir den besonderen
Nachdruck auf die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der
Justiz legen…“
In derselben Sitzung erklärte Carlo Schmid (SPD):
„…das Prinzip der Teilung der Gewalten…Was bedeutet dieses
Prinzip? Es bedeutet, daß die drei Staatsfunktionen,
Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung, in
den Händen gleichgeordneter, in sich verschiedener Organe
liegen, und zwar deswegen in den Händen verschiedener
Organe liegen müßten, damit sie sich gegenseitig
kontrollieren und die Waage halten können. Diese Lehre hat
ihren Ursprung in der Erfahrung, daß, wo auch immer die
gesamte Staatsgewalt sich in den Händen eines Organes nur
vereinigt, dieses Organ die Macht mißbrauchen wird…“
Die Einsichten und das Wollen der Verfassungsgeber wurden
von der deutschen Politik ignoriert. Die
Staatsrechtswissenschaft an den Universitäten verharrte in
gedanklichen Grundmustern der Vergangenheit. Gesetzgebung,
ausführende Gewalt und Rechtsprechung wurden nicht auf
„verschiedene, einander gleichgeordnete Träger“
übertragen. Die Organisationsstrukturen des kaiserlichen
Obrigkeitsstaates blieben – verstärkt durch Zuschnitte der
deutschen Justizorganisation auf den
nationalsozialistischen Führerstaat – bis heute erhalten.
Die neue Gewaltenteilung des Grundgesetzes steht nur auf
dem Papier. Ihre praktische Umsetzung durch die
Neugestaltung der Staatsorganisation hat bis heute nicht
stattgefunden.
Die Teilung der Staatsgewalt zwischen Exekutive und
Judikative in Deutschland kann man nur nachlesen und
theoretisch erörtern. Sie ist Programm, eine
Willenserklärung des Grundgesetzes, auf die Welt der
Ideen, auf geschriebene Worte (den Verfassungstext)
beschränkt. Staatsorganisatorisch gibt es sie nicht.
Der Europarat hat die Bundesrepublik Deutschland
aufgefordert, ein System der Selbstverwaltung der Justiz
einzuführen und die Möglichkeit abzuschaffen, dass
Justizminister der Staatsanwaltschaft Anweisungen zu
einzelnen Fällen geben. Deutschland ignoriert den
Europarat.
https://www.gewaltenteilung.de/europarat-pressemitteilung
Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip
http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/8029
http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/opus4/frontdoor/deliver/index/docId/8029/file/HochschildUdo.pdf
Das Fazit : Die Justiz untersteht der Regierung.
In Deutschland ist das Gewaltenteilungsprinzip nur
lückenhaft staatsorganisatorisch verwirklicht.
Gleichwohl gilt die Einsicht des Kirchenlehrers
Augustinus, dass der Staat sich von einer organisierten
Räuberbande “nur durch das Recht“ unterscheidet.
___________________________________
https://www.gewaltenteilung.de/sparbereich-rechtsstaat
Aus dem Text:
„…. Es wächst die Entschlossenheit, die Güte des
Justizsystems vorwiegend oder ausschließlich an
ökonomischen Parametern zu bemessen: Menge pro Zeit. Das
ist ein Begriff von Effizienz, der mit den Aufgaben der
Justiz nur am Rande zu tun hat und der deshalb, sollte er
sich als zentral durchsetzen, zu verzerrter Wahrnehmung
und verheerenden Fehlurteilen führen wird ….“
Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Winfried
Hassemer
Für eine Reform der Dritten Gewalt
https://www.gewaltenteilung.de/fuer-eine-reform-der-dritten-gewalt
___________________________________
Aus dem Text:
„…. Im Zentrum justizpolitischen Denkens steht die
schnelle Verfahrenserledigung. Sie wird zum Maß der Dinge
und beeinflusst zunehmend die Arbeitsweise der
Rechtspfleger, Staatsanwälte und Richter, die schon lange
zu Fließbandarbeitern geworden sind. Nur die Erledigung
zählt. Auf ihre Qualität und darauf, ob sie endgültig ist,
kommt es grundsätzlich nicht an. Erledigungen sind
quantitativ messbar. ….“
Elisabeth Dittrich, Vorsitzende Richterin am
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Gerichtliche Tätigkeit zwischen Ethik und
Fallerledigungszahlen – ein Zwiespalt?
https://www.gewaltenteilung.de/827
___________________________________
Judikative - Definition, Bedeutung, Erklärung, Aufgaben
& Beispiele -
https://www.juraforum.de/lexikon/judikative
Der staatsrechtliche Begriff der Judikative, lat. iudicare
„Recht sprechen“ (früher auch Jurisdiktion genannt),
definiert sich neben der Exekutive und Legislative als
dritte und richterliche sowie rechtsprechende Gewalt im
Staat. In Deutschland wird die Judikative vom
Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichten und den
Gerichten der Bundesländer ausgeführt. In den
Rechtsstaaten wird die Judikative mittels unabhängiger,
neutraler Richter ausgeübt. Art. 92 GG legt zur Bestimmung
der Judikative folgendes zusammenfassend fest:
„Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut;
sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in
diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch
die Gerichte der Länder ausgeübt“.
Sinn und Zweck meint ist es, eine eigenständige und
unabhängige Willensbildung im Modell der Gewaltenteilung
zu sichern. Die Rechtsprechung ist stets an Gesetz und
Recht gebunden und beinhaltet das Merkmal der
Entscheidung.
Nun ist es an der Judikative, über das Verhalten und die
Handlung des A zu urteilen und schließlich über die
Konsequenzen der verübten Tat zu entscheiden. Demzufolge
muss die Judikative allgemein das Geschehen und die
konkreten Tathergänge sorgfältig, umfassend und
genauestens einschätzen, um ein erforderliches Urteil zu
fällen.
Die Verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer
verantwortlichen Regierung ...
- Erfahrungen aus Deutschland: „Gewaltenteilung und
-kontrolle im deutschen Grundgesetz" -
https://www.kas.de/documents/252038/253252/7_dokument_dok_pdf_16845_1.pdf/d0b35dbf-848b-01fe-625a-3f44895ba555?version=1.0&t=1539662206055
Schutz der Grundrechte durch die Exekutive
Art.1 Abs.3 GG bindet die Exekutive an die Grundrechte.
Rechtsanwendung/Verfassungskonforme Auslegung/insbes. im
Ermessensbereich
Verwaltungsinterner Rechtsschutz:
- Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO; §§ 77 ff. SGG)
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