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ABSTIMMUNG + KLIMAKLAGE
----- Klimanotstand & Co. -----

【 A 】

: SUBJECT : 
DATA : 
- KLAGE - INFLATION / REGELSATZ HARTZ IV - SGB II / SGB XII -
- KLAGE - UMWELT / KLIMA / RECHT GAIA ALS PERSON \ -
Gewaltenteilung a la BRD !
WORK IN PROGRESS
FORTSCHRITTLICHE ARBEIT !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

C / O Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr.




【 B 】Gewaltenteilung a la BRD !

Hier ( Eine reine Baustellenseite ! ) etwas zu dieser Bürgerbeteiligung ...
+ JA ! Auch diese unbeschreiblich Weiblichen sind einfach mal aufgefordert mitzumachen . . .

» Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht klüger zu sein braucht, als die mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten fachkundigen Beamten. «
( (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.3.1990 zum Aktenzeichen III ZR 145/88) )
: HINWEIS : An die Damen und Herren Richter - im Namen des Deutschen Volk - beim Sozialgericht in Speyer ! :
  Und ich bitte um Verständnis. Aber damit kann ich nun wirklich nicht 'dienen' !


UNSORTED DATA

Seit der klassischen Gewaltenteilungslehre, die vor allem auf den englischen Philosophen John Locke (1632–1704) und den französischen Staatsphilosophen Charles de Montesquieu (1689–1755) zurückgeht, wird unter Gewaltenteilung die Aufteilung der staatlichen Gewalt in mehrere Gewalten verstanden, die sich gegenseitig kontrollieren und beschränken und die von verschiedenen Personen ausgeübt werden. Dabei wird zwischen Legislative, Exekutive und Judikative unterschieden.
Die Gewaltenteilung ist im Grundgesetz geregelt und gehört zu seinen unabänderlichen Prinzipien.
Die Gewaltenteilung gehört also zu den Prinzipien unserer Demokratie und ist auch so im Grundgesetz verankert.
Die staatliche Gewalt ist in mehrere Gewalten aufgeteilt :
Die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative (Recht sprechende) Gewalt sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen.
Der Bundestag ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung die gesetzgebende Gewalt (Legislative) in Deutschland.
Demgegenüber stehen die Bundesregierung als Exekutive und die Bundes - und Landesgerichte als Judikative.
Gewaltenteilung ist heute ein, wennn nicht das, Erkennungszeichen jeder wirklichen Demokratie.
In erster Linie müssen die Gerichte von der Regierung unabhängig sein und sich nur nach den Gesetzen richten.
In Deutschland kann bzw. könnte das höchste Gericht, das Bundesverfassungsgericht (Teil der Judikative), den Bundeskanzler (Teil der Exekutive) und ebenso den Bundestag (Teil der Legislative) stoppen, wenn sie etwas tun oder beschließen, was gegen die Verfassung verstößt.
Exekutive und Legislative stehen sich jedoch in einer parlamentarischen Republik wie der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als Gegenspieler gegenüber. Im Gegenteil : Sie sind personell miteinander verflochten (Gewaltenverschränkung).
Und auch bei der "Rechtsprechung" gilt eigentlich 'Gewaltenverschränkung'. So ist das eben.
Weil Pressefreiheit - unter der Rechtshoheit und entsprechend dem Willen weniger Konzerne in der Medienlandschaft - herrscht, können außerdem die Massenmedien auf Machtmissbrauch im Staat oder in der Gesellschaft aufmerksam machen.
Oft mit durchschlagendem Erfolg. Und medienwirksam immer mal wieder mit Vorliebe professionell inzeniert.
Links ...

Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG festgelegt. Danach wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der gesetzgebenden Gewalt, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt
Die rechtsprechende Gewalt (Judikative) überprüft konkrete Handlungen der anderen Gewalten am Maßstab von Recht und Gesetz. Sie ist unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut (Art. 92 und 97 Abs. 1 GG).
Art. 20 Abs. 3 GG bringt eine umfängliche Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten zum Ausdruck, in dem es dort heißt : „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht  gebunden.“ Die Staatsgewalt wird also gemäßigt, in dem sie sich an demokratisch aufgestellte Spielregeln (Gesetze) zu halten hat. Selbst der Gesetzgeber ist hierbei nicht frei, sondern auch an die höherrangige Verfassung gebunden.
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist eine Hierarchie der Normen notwendig :
Das Grundgesetz steht an der Spitze der Normenhierarchie.
Kollidieren zwei Rechtsgüter, die gleichermaßen durch Normen auf gleicher Rangstufe geschützt werden, so ist durch Abwägung festzustellen, welchem Rechtsgut im konkreten Fall der Vorrang gebührt. Dabei ist nach einem möglichst schonenden Ausgleich zwischen den Verfassungsgütern zu suchen. Die Abwägung hat so zu erfolgen, dass möglichst beiden Verfassungsgütern zu bestmöglicher Entfaltung und Wirkung verholfen wird. Das ist der Grundsatz der praktischen Konkordanz.
Art. 20 Abs. 3 GG bindet darüber hinaus die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht. In einem Rechtsstaat besteht mithin bei jeglichen hoheitlichen Handlungen eine Rechtsbindung und damit kein rechtsfreier Raum.
Unter der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung versteht man zwei Prinzipien; den Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Vorbehalt des Gesetzes.
Die vollziehende Gewalt hat selbst Rechtsnormen, die sie für mit höherrangigem Recht unvereinbar hält, anzuwenden.
Eine weitere Folgerung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und auch ausdrücklich aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG ergibt, ist das Verbot grundrechtseinschränkender Einzelfallgesetze.
Ein wichtiger Aspekt des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Bürger soll dadurch vor unkalkulierbaren und damit willkürlichen Handeln des Staates geschützt werden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert von staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger, dass sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind. Er bringt zum Ausdruck, dass der Staat die Freiheit des Einzelnen nur insoweit einschränken kann, als es im Interesse des Gemeinwohls unbedingt erforderlich ist.



Gewaltenteilung
https://de.wikipedia.org/wiki/Gewaltenteilung
https://wiki.piratenpartei.de/Gewaltenteilung
Entgegen der weit verbreiteten Auffassung herrscht in Deutschland keine reine Gewaltenteilung, sondern eine Gewaltenverschränkung. Das heißt, dass die Legislative die Exekutive stellt und von daher die Exekutive/Regierungskoalition die absolute Macht hat ( mit ab und zu und nur gelegentlichen eher als öffentlichkeitswirksame Massnahme zu verstehende Einschränkung durch das BVerfG ).
Der Machtüberhang der Exekutive ist ein möglicher Grund für die Einschränkung von Bürgerrechten.
Das Gleichgewicht der Gewalten scheint zunehmend nicht mehr der Fall zu sein, da sich die Exekutive eine immer größere Übermacht verschafft. Die ist unter anderen Ansicht von Udo Hochschild (Verwaltungsgericht Dresden), dem Verfassungsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim (ehemaliges Mitglied des Verfassungsgerichts Brandenburg) und Professor Peter-Alexis Albrecht.
Herr Albrecht bezeichnet die Übermacht der Exekutive als Verfassungsbruch, die Judikative würde an den Rand gedrängt und Grundrechte eingeschränkt.
Gubernative
https://de.wikipedia.org/wiki/Gubernative

Gewaltenteilung Pflicht zum eigenständigen Handeln
https://www.google.com/search?q=Gewaltenteilung+Pflicht+zum+eigenständigen+Handeln

Deutsche Justiz - Wie gefährdet ist unser Recht ?

Idee und Wirklichkeit der Gewaltenteilung in Deutschland ...
https://www.gewaltenteilung.de
Gewaltenteilung.de will zu Diskussionen über ein Thema anregen, das nicht im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit steht, obwohl ihm Wirkungen von erheblicher politischer Relevanz zugeschrieben werden.
Ziel dieser Website ist es nicht, eigene Problemlösungen zu suggerieren. Sie will auf Unstimmigkeiten zwischen Sollen und Sein (= Verfassungstext und Wirklichkeit der Staatsorganisation) in Deutschland aufmerksam machen und zu Fragen anregen. Die Antworten sollen den Lesern überlassen bleiben.
Gewaltenteilung.de hofft, Bürgerinnen und Bürger zu erreichen, die nicht Juristen sind. Sie will mahnen, wenn politisch motivierte Instanzen versuchen, die durch die Herrschaft des Rechts garantierte Freiheit der Bürger zu verdrängen, indem sie einerseits die erste Gewalt [Gesetzgebung] überlagern, andererseits mittels der von ihnen beherrschten Exekutive die Organe der dritten Gewalt [Rechtsprechung] in Gefangenschaft halten, sei es durch organisatorische Vorgaben oder durch subtile Maßnahmen der Personalwirtschaft.

“Die politische Freiheit ist nur unter maßvollen Regierungen anzutreffen.

           Indes besteht sie selbst in maßvollen Staaten nicht immer, sondern nur dann, wenn man die Macht nicht missbraucht.

          Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, dass jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu missbrauchen.

          Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt.

          Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig.

          Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken,

          daß die Macht die Macht bremse.”

          Charles-Louis de Secondat, Baron de la Brède et de Montesqieu
          Vom Geist der Gesetze, 11. Buch, 4. Kapitel
          (1748)
Was können wir tun,
um unsere politischen Institutionen so zu gestalten,
dass schlechte oder untüchtige Herrscher,

die wir natürlich zu vermeiden suchen,
aber trotzdem nur allzu leicht bekommen können,

möglichst geringen Schaden anrichten?
(Sir Karl R. Popper)

Udo Hochschild
Engel
Menschen
Gewaltenteilung
Taschenbuch
ISBN 978-3-96925-015-0
https://atticuspub.eu/uhgtpage
https://www.google.com/search?q=%22Udo+Hochschild%22
https://d-nb.info/1007186712/34
Udo Hochschild, ehemaliger Richter und Verfasser der Dissertation "Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip"

Gewaltenteilung in Niedersachsen
https://demokratie.niedersachsen.de/startseite/themen/politik_in_niedersachsen/gewaltenteilung/gewaltenteilung-in-niedersachsen-164621.html
    
Wenn die Menschen Engel wären, so brauchten sie keine Regierung.
Wenn Engel über die Menschen herrschten, dann bedürfte es weder innerer noch äußerer Kontrollen der Regierenden.
Entwirft man jedoch ein Regierungssystem, in dem Menschen über Menschen herrschen,
dann besteht die große Schwierigkeit darin: es zuerst zur Herrschaft zu befähigen, und es dann darauf zu verpflichten, sich selbst unter Kontrolle zu halten.
Die Abhängigkeit vom Volk ist zweifellos das beste Mittel, staatlicher Macht Schranken zu setzen; aber die Menschheit hat aus Erfahrung gelernt, dass zusätzliche Vorkehrungen nötig sind.
(James Madison)
 
Gewaltenteilung – Dieses Verfassungsgebot des Grundgesetzes ist bis heute nicht staatsorganisatorisch verwirklicht !

Udo Hochschild, ehemaliger Richter und Verfasser der Dissertation "Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip" ...

untersuchung zu einem Justizsystem, das immer noch nach dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 organisiert ist.
https://programm.ard.de/TV/tagesschau24/Startseite/?sendung=28721972088763
Sonntag, 11.11.18
20:15 - 21:00 Uhr
45 Min.
tagesschau24
Deutsche Justiz – Wie gefährdet ist unser Recht?
1:14:20
https://www.youtube.com/watch?v=GNcITtMDZkc
C:\Users\Arno\Downloads\EI\PDF_MIXER\GEWALTENTEILUNG.de
Deutschland hat faktisch keine Gewaltenteilung wie in vielen anderen Ländern Europas, die Staatsanwälte sind dem Justizministerium weisungsgebunden unterstellt und die Richter werden durch Einstellung, Beförderung und Beurteilung vom Justizministerium gesteuert. Die Unterordnung der dritten Gewalt, der Judikative, unter die zweite Gewalt, die Exekutive, wäre ein Problem, wenn sich die Zeiten von stabilen politischen Verhältnissen ändern. Eine Regierung könnte über die Staatsanwaltsanwaltschaft beeinflussen, gegen wen ermittelt wird und durch die Auswahl von Richtern tendenziell Einfluss auf die Verurteilung nehmen. Dieses Szenario ist im Rahmen der heute gültigen Strukturen und Gesetze möglich.
Der Europarat hat Deutschland aufgerufen, diese Strukturen zu ändern. DokThema geht der Frage nach, warum die Politiker die drohende Gefahr für die Zukunft nicht erkennen wollen und zeigt, welche psychologischen Faktoren bei Polizisten, Staatsanwälten und Richtern bereits heute zu einseitigen Ermittlungen führen.
 
Dazu bemerkt Richter Udo Hochschild vom Verwaltungsgericht Dresden:
„In Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei organisiert sein. In Deutschland sind sie es nicht.​


«Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig». Diesen Satz Montesquieus (1748) stellt Udo Hochschild an den Anfang seiner letztes Jahr in Deutschland erschienenen Dissertation (Frankfurt a.M., 199 S., dissertation.de-Verlag im Internet Gmbh Berlin, ISBN 978-3-86624-502-0). Der 1944 geborene, in Karlsruhe aufgewachsene Autor wirkte zunächst in Baden-Württemberg, ab 1991 bis Ende 2007 in Leipzig und Dresden als Zivil-, Straf-, Sozialversicherungs- und Verwaltungsrichter. In seiner «Arbeit eines Richters nach dem Ende seines Berufslebens» formuliert der ehemalige Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Dresden und ehemalige Vorsitzende eines Richterverbands aufgrund des anthropologischen Ansatzes von Montesquieu Thesen zur Gewaltenteilung in Deutschland.

Nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts ist die Gewaltenteilung ein tragendes Organisationsprinzip des Grundgesetzes (BVerfGE 3, S. 225 ff. [247]). Keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die andere Gewalt erhalten (BVerfGE 9, S. 268 ff. [279]). Wo in der deutschen Verfassungswirklichkeit im Verhältnis zwischen Exekutive und Judikative solche Organisationsstrukturen von zureichender Wirkungskraft zu finden sind, stellt das Bundesverfassungsgericht nicht klar. Die allein mit rechtswissenschaftlichen Instrumentarien nicht zu klärende Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland bereits Organisationsstrukturen besitzt, die ein psychosoziales Übergewicht der Exekutive über die Rechtsprechung ausschließen, begegnet bei näherer Betrachtung der Verfassungswirklichkeit in Deutschland (Kapitel III., Schwerpunkt der Dissertation) erheblichen Zweifeln. Die nach dem Ende des 2. Weltkriegs vorgefundene und bis heute in ihrer Grundstruktur unveränderte Verwaltung der Dritten Gewalt durch die Exekutive entspricht nicht den Zielen des Gewaltenteilungsprinzips.

Die Gewaltenteilung ist ein zentraler Bestandteil im Wesen des demokratischen Rechtsstaats.
Die Umsetzung des Gewaltenteilungsprinzips erfolgt durch die rechtliche Aufteilung der Staatsgewalt in Rechtsprechung (Judikative), Gesetzgebung (Legislative) und vollziehende Gewalt (Exekutive).

Die Artikel 20 und 92 Grundgesetz nennen drei Staatsgewalten, nämlich a. die Gesetzgebung, b. die vollziehende Gewalt und c. die Rechtsprechung oder rechtsprechende Gewalt.
Verfassungen sind zunächst nur Worte auf Papier. Um nachhaltig wirksam zu werden, müssen sie in die Wirklichkeit transformiert werden.
Deutschland kennt nur zwei organisatorisch voneinander unabhängige Träger der Staatsgewalt, die Legislative und die Exekutive. Die deutsche Judikative ist nach wie vor ein staatsorganisatorischer Bestandteil der Exekutive (Ausnahme: das selbstverwaltete Bundesverfassungsgericht).
Allein das selbstverwaltete Bundesverfassungsgericht ist nicht (mehr) in die Exekutive integriert. Nach seiner Konstituierung unterstand selbst dieses Gericht der Verwaltung und der Aufsicht durch die Exekutive (des Bundesministers der Justiz). In einer Denkschrift (Jahrbuch des öffentlichen Rechts »JöR« Band 6, 1957, Seiten 144 ff.) forderte das Bundesverfassungsgericht seine organisatorische Unabhängigkeit, einen eigenen Etat und für seine Richter einen besonderen Amtsstatus. Unter großem Druck der Öffentlichkeit wurden diese Forderungen schließlich erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht ist allerdings nicht die im Grundgesetz genannte „rechtsprechende Gewalt“, sondern nur ein winziger Teil von ihr.
Eine weitere Brechung des Gewaltenteilungsprinzips ergibt sich durch die sehr starke Stellung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses gehört eindeutig der Judikative an, kann aber Entscheidungen mit Gesetzeskraft erlassen, vgl. Art. 94 Abs. 2 GG. Damit greift ein Teil der Judikative in den Bereich der Legislative ein. Trotz dieser Machtfülle des Bundesverfassungsgerichts hat es bisher, von wenigen Ausnahmen abgesehen (z. B. Entscheidung über Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB in der Form der so genannten Fristenregelung am 25. Februar 1975), durch den so genannten judicial self-restraint keine allzu großen tatsächlichen Verwerfungen im System der Gewaltenteilung gegeben.
Es ist keine oberste Rechtsmittelinstanz für die sonstigen Gerichte des Bundes und der Länder und es ist ausschließlich für Spezialaufgaben zuständig (siehe Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

Kritik an der umgesetzten Gewaltenteilung

Artikel 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland besagt:

    „(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Mit diesem Absatz des Ewigkeitsartikels wird die Demokratie begründet: das Volk ist der konstitutive Begründer der Staatsgewalt. Damit wird festgehalten, dass es keine Gewalt mehr geben darf, die nicht vom Volk ausgeht. Der Grundgesetzsatz heißt deshalb nicht „Die Staatsgewalt geht vom Volke aus“, sondern „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Die Begründer des Grundgesetzes haben damit festgelegt, dass das Volk der Souverän ist, der durch Wahlen und Abstimmungen seine Gesamtgewalt auftrennt in „besondere Organe der Gesetzgebung“, also Bundestag und Länderparlamente, „der vollziehenden Gewalt“, also Regierung und öffentliche Verwaltung, und „der Rechtsprechung“, also alle Gerichte.

Dazu bemerkt Richter Udo Hochschild vom Verwaltungsgericht Dresden:[26]

    „In Deutschland ist die Justiz fremdbestimmt. Sie wird von einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei organisiert sein. In Deutschland sind sie es nicht.

    In den stenografischen Protokollen des Parlamentarischen Rats [des deutschen Verfassungsgebers] ist wörtlich nachzulesen, dass die Verfasser des Grundgesetzes eine nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Gewaltenteilung, einen neuen Staatsaufbau im Sinne des oben dargestellten italienischen Staatsmodells wollten: ‚Die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger‘ [Zitat aus der Sitzung des Parlamentarischen Rats vom 8. September 1948]. Der Wunsch des Verfassungsgebers fand seinen Niederschlag im Wortlaut des Grundgesetzes [z. B. in Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 92, 97 GG]. Der Staatsaufbau blieb der alte. […] Das Grundgesetz ist bis heute unerfüllt. Schon damals stieß die ungewohnte Neuerung auf heftigen Widerstand. Bereits in den Kindestagen der Bundesrepublik Deutschland wurde die Gewaltenteilung mit dem Ziele der Beibehaltung des überkommenen, einseitig von der Exekutive dominierten Staatsaufbaus erfolgreich zerredet. Die allenthalben verbreitete Worthülse ‚Gewaltenverschränkung‘ wurde zum Sargdeckel auf der Reformdiskussion.“

Auch die EU-Kommission kritisierte Deutschland bezüglich der nicht vollumfänglich umgesetzten Gewaltenteilung. Sie kritisierte im Jahr 2020, dass Landesjustizminister Weisungen an Staatsanwaltschaften erteilen können. Ein daraufhin vom Justizministerium erarbeiteter Gesetzentwurf zur Einschränkung jenes Weisungsrechts scheiterte am Widerstand anderer Ministerien.[27] Bereits im Jahr 2007 hatte die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes (DRB) gefordert, der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen sei. Die Unabhängigkeit der Justiz werde zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt.[28] Auch die Neue Richtervereinigung (NRV) setzt sich für eine Verwirklichung der Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive ein.[29] Diese Forderung ist allerdings bereits mehr als 50 Jahre alt.
Schon der 40. Deutsche Juristentag 1953 hat diese Verwirklichung des Grundgesetzes angemahnt:[30]

    „Gesetzgeberische Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des erkennenden Richters sowohl durch die Art seiner Auswahl und Beförderung als auch durch seine Stellung gegenüber der Verwaltung institutionell zu sichern, sind notwendig zur Durchführung des Grundgesetzes.“

Der EuGH entschied im Mai 2019, dass deutsche Staatsanwälte nicht den Anforderungen an die Unabhängigkeit von der Regierung genügen, um einen EU-Haftbefehl zu beantragen.

Die Justizminister arbeiten in Bund und Ländern ‘unter dem Dach einer Regierung, ihren Mehrheitsentscheidungen ausgesetzt und zur Regierungsloyalität verpflichtet’ .
Weder im Bund noch in den Ländern ist eine staatsorganisatorische Umsetzung des Gewaltenteilungsprinzips erfolgt.
Deutschland baut nicht auf die Begrenzung von Macht durch eine organisatorische Dreiteilung der Staatsgewalt. Es beschränkt die Gewaltenteilung des Artikel 20 Grundgesetz auf geschriebene Worte.
In schlechter politischer Hand war und ist diese Staatskonstruktion des 19. Jahrhunderts geeignet, das Prinzip der Gewaltenteilung auszuhebeln. Sie ignoriert die zentrale Erkenntnis Montesquieus und verfehlt den vorbeugenden Sinn und Zweck der Gewaltenteilung.
Die anthropologische Erkenntnis Montesquieus liegt auch dem Gewaltenteilungsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20, Art. 92) zugrunde. Kurz nach dem Ende des 2. Weltkriegs waren sich die Politiker vieler Länder der menschlichen Natur (der eigenen Unvollkommenheit) bewusst.
Adolf Süsterhenn (CDU) in der zweiten Sitzung des Plenums des Parlamentarischen Rats am 08. September 1948:
„…Über die Statuierung der Menschen- und Grundrechte hinaus fordern wir zwecks Sicherung der menschlichen Freiheit bewußt eine pluralistische Gestaltung von Staat und Gesellschaft, die jede Machtzusammenballung an einer Stelle verhindert. Nach unserer Auffassung war es das historische Verdienst Montesquieus, erkannt und verkündet zu haben, daß jede Macht der Gefahr des Mißbrauchs ausgesetzt ist, weil jeder Mensch geneigt ist, wie Montesquieu sagt, „die Gewalt, die er hat, zu mißbrauchen, bis er Schranken findet“. Aus dieser Erkenntnis heraus fordert Montesquieu die Teilung der Staatsgewalt in Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung und ihre Übertragung auf verschiedene, einander gleichgeordnete Träger. Diese Auffassung, die auch heute morgen hier vertreten worden ist, wird von uns in vollem Umfang als richtig anerkannt, wobei wir den besonderen Nachdruck auf die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Justiz legen…“
In derselben Sitzung erklärte Carlo Schmid (SPD):
„…das Prinzip der Teilung der Gewalten…Was bedeutet dieses Prinzip? Es bedeutet, daß die drei Staatsfunktionen, Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung, in den Händen gleichgeordneter, in sich verschiedener Organe liegen, und zwar deswegen in den Händen verschiedener Organe liegen müßten, damit sie sich gegenseitig kontrollieren und die Waage halten können. Diese Lehre hat ihren Ursprung in der Erfahrung, daß, wo auch immer die gesamte Staatsgewalt sich in den Händen eines Organes nur vereinigt, dieses Organ die Macht mißbrauchen wird…“
Die Einsichten und das Wollen der Verfassungsgeber wurden von der deutschen Politik ignoriert. Die Staatsrechtswissenschaft an den Universitäten verharrte in gedanklichen Grundmustern der Vergangenheit. Gesetzgebung, ausführende Gewalt und Rechtsprechung wurden nicht auf „verschiedene, einander gleichgeordnete Träger“ übertragen. Die Organisationsstrukturen des kaiserlichen Obrigkeitsstaates blieben – verstärkt durch Zuschnitte der deutschen Justizorganisation auf den nationalsozialistischen Führerstaat – bis heute erhalten. Die neue Gewaltenteilung des Grundgesetzes steht nur auf dem Papier. Ihre praktische Umsetzung durch die Neugestaltung der Staatsorganisation hat bis heute nicht stattgefunden.
Die Teilung der Staatsgewalt zwischen Exekutive und Judikative in Deutschland kann man nur nachlesen und theoretisch erörtern. Sie ist Programm, eine Willenserklärung des Grundgesetzes, auf die Welt der Ideen, auf geschriebene Worte (den Verfassungstext) beschränkt. Staatsorganisatorisch gibt es sie nicht.
Der Europarat hat die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, ein System der Selbstverwaltung der Justiz einzuführen und die Möglichkeit abzuschaffen, dass Justizminister der Staatsanwaltschaft Anweisungen zu einzelnen Fällen geben. Deutschland ignoriert den Europarat.
https://www.gewaltenteilung.de/europarat-pressemitteilung
Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip
http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/frontdoor/index/index/docId/8029
http://publikationen.ub.uni-frankfurt.de/opus4/frontdoor/deliver/index/docId/8029/file/HochschildUdo.pdf
Das Fazit : Die Justiz untersteht der Regierung.
In Deutschland ist das Gewaltenteilungsprinzip nur lückenhaft staatsorganisatorisch verwirklicht.
Gleichwohl gilt die Einsicht des Kirchenlehrers Augustinus, dass der Staat sich von einer organisierten Räuberbande “nur durch das Recht“ unterscheidet.
___________________________________
https://www.gewaltenteilung.de/sparbereich-rechtsstaat
Aus dem Text:
„…. Es wächst die Entschlossenheit, die Güte des Justizsystems vorwiegend oder ausschließlich an ökonomischen Parametern zu bemessen: Menge pro Zeit. Das ist ein Begriff von Effizienz, der mit den Aufgaben der Justiz nur am Rande zu tun hat und der deshalb, sollte er sich als zentral durchsetzen, zu verzerrter Wahrnehmung und verheerenden Fehlurteilen führen wird ….“
Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Winfried Hassemer
Für eine Reform der Dritten Gewalt
https://www.gewaltenteilung.de/fuer-eine-reform-der-dritten-gewalt
___________________________________

Aus dem Text:
„…. Im Zentrum justizpolitischen Denkens steht die schnelle Verfahrenserledigung. Sie wird zum Maß der Dinge und beeinflusst zunehmend die Arbeitsweise der Rechtspfleger, Staatsanwälte und Richter, die schon lange zu Fließbandarbeitern geworden sind. Nur die Erledigung zählt. Auf ihre Qualität und darauf, ob sie endgültig ist, kommt es grundsätzlich nicht an. Erledigungen sind quantitativ messbar. ….“
Elisabeth Dittrich, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Gerichtliche Tätigkeit zwischen Ethik und Fallerledigungszahlen – ein Zwiespalt?
https://www.gewaltenteilung.de/827
___________________________________

Judikative - Definition, Bedeutung, Erklärung, Aufgaben & Beispiele -
https://www.juraforum.de/lexikon/judikative
Der staatsrechtliche Begriff der Judikative, lat. iudicare „Recht sprechen“ (früher auch Jurisdiktion genannt), definiert sich neben der Exekutive und Legislative als dritte und richterliche sowie rechtsprechende Gewalt im Staat. In Deutschland wird die Judikative vom Bundesverfassungsgericht, den Bundesgerichten und den Gerichten der Bundesländer ausgeführt. In den Rechtsstaaten wird die Judikative mittels unabhängiger, neutraler Richter ausgeübt. Art. 92 GG legt zur Bestimmung der Judikative folgendes zusammenfassend fest:

„Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt“.

Sinn und Zweck meint ist es, eine eigenständige und unabhängige Willensbildung im Modell der Gewaltenteilung zu sichern. Die Rechtsprechung ist stets an Gesetz und Recht gebunden und beinhaltet das Merkmal der Entscheidung.

Nun ist es an der Judikative, über das Verhalten und die Handlung des A zu urteilen und schließlich über die Konsequenzen der verübten Tat zu entscheiden. Demzufolge muss die Judikative allgemein das Geschehen und die konkreten Tathergänge sorgfältig, umfassend und genauestens einschätzen, um ein erforderliches Urteil zu fällen.

Die Verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer verantwortlichen Regierung ...
- Erfahrungen aus Deutschland: „Gewaltenteilung und -kontrolle im deutschen Grundgesetz" -
https://www.kas.de/documents/252038/253252/7_dokument_dok_pdf_16845_1.pdf/d0b35dbf-848b-01fe-625a-3f44895ba555?version=1.0&t=1539662206055

Schutz der Grundrechte durch die Exekutive
Art.1 Abs.3 GG bindet die Exekutive an die Grundrechte.
Rechtsanwendung/Verfassungskonforme Auslegung/insbes. im Ermessensbereich
Verwaltungsinterner Rechtsschutz:
- Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO; §§ 77 ff. SGG)

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