: SUBJECT :
DATA : |
-
KLAGE - INFLATION / REGELSATZ HARTZ IV
- SGB II / SGB XII - HIStory Hartz IV WORK IN PROGRESS FORTSCHRITTLICHE ARBEIT !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! |
---|
Die wichtigsten Gesetze zur Durchsetzung des in der Kanzlerrede vom 14.03.2003 angekündigten Sozialabbaus sowie weiterführende Materialien:
Gesetz
zu Reformen am Arbeitsmarkt
GKV-Modernisierungsgesetz
Hartz
IV
Abschaffung
der Arbeitslosenhilfe
Rentenkürzungen
Rentenniveausenkung
Viele der Agenda-Gesetze erhielten ihre endgültige Fassung
erst im Rahmen des Vermittlungsverfahrens Mitte Dezember
2003
Unions-Papier zu den
wesentlichen Ergebnissen des Vermittlungsverfahrens vom
18.12.2003
Das Programm des Kanzlers
und dessen Folgen.
Foliensatz zur
Agenda-Rede vom 14. März und den absehbaren Folgen
[Stand: 10.06.2003]
Franz Müntefering
(SPD-Vorsitzender) an die Betriebsräte vom 16.07.2004
Antwort des Betriebsrats
der Münchener ZeitungsVerlag GmbH & Co. KG vom
26.08.2004
c / o - Portal Sozialpolitik -
Für Erwerbslosenverband Deutschland e.V.
i.Gr. ist die dann geltende neue Höhe der
'Regelsätze' für das Gelingen der 'Reform',
bezeichnet als 'Bürgergeld', nur ein 'eher
unwesentliches' Kriterium. Diese sind jedoch
schon beim derzeitigen Stand der Dinge
dringenst auf ein menschenwürdiges so von
mir bezeichnetes 'psycho-sozio-kulturelles'
Existenzminimum anzuheben.
Erforderlich ist dabei primär nun vorab die
Bewertung der rechtlichen Grundlagen durch
das BVerfG für ein langfristig sozial
verantwortliches 'bedingungsloses'
Grundeinkommen.
Also sozusagen ein 'BGemB' mit exakt
definierten Bedingungen.
Dringend und akut - also sofort - sind aber für
davon Betroffene vor allem Nachbesserungen
der bisher vom Gesetzgeber getroffenen
Maßnahmen,
welche in rein
politischer 'Willkür' und das geltende
Recht beugend erfolgten, bei
den Hartz-IV+SGBXII-Regelsätzen.
Ebenso ist bei der gänzlichen
Vernachlässigung der Not leidenden
Renter+innen, und ebenfalls bedürftiger
Leistungsberechtigte/r im ALG I - System,
ein deutlicher Handlungsbedarf.
Generell sollten die Regelsätze umgehend um
129 Euro pro Monat (siehe SG
Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2021 - S 12
AS 711/21 ER Urteil) erhöht werden. Diese
Umsetzung sollte mit der
Zielsetzung nach einer
zwingend erforderlichen
Neuberechnung, also
auch bei den
Methoden zu
deren
Berechnung,
erfolgen,
um daraus resultierend dauerhaft angemessene
Regelsätze und ein Leben in Würde zu
ermöglichen.
Die zuletzt bei diesem 'Bürgergeld' der
amtierenden 'Ampelkoalition' getroffene
Aussage, dass die Grundsicherung ab dem 1.
Januar 2023 zusätzlich pro Monat "angemessen
steigen" wird, ist dabei keinesfalls
verbindlich ausreichend, um das derzeitige
Existenzminimum wirklich grundlegend zu
sichern, wie es bereits vom
Bundesverfassungsgericht gefordert wird.
SIEHE IN DEM ZUSAMMENHANG :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_002_anlage_history.html
http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html
Der in Form eines "Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 2
SGG" vom hiesigen Sozialgericht in Speyer,
in Form einer 'Richtervorlage'
zur direkten Entscheidung durch das so
benannte BVerfG, geforderte Handlungsbedarf
bedingt die zeitnahe Umsetzung durch den
Gesetzgeber und gilt dann somit
sofort ebenfalls als Richtschnur für zuständigen
Instanzen bei der
Verwaltung von 'Erwerbslosigkeit'.
Für eine solche Forderung kann man auch
die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts heranziehen :
Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.
(BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140)
Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.
(BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144)
Die Auswirkungen der Pandemie und steigende
Lebenshaltungskosten treffen viele Menschen in Deutschland
hart.
Die Bundesregierung hat zwei Entlastungspakete
geschnürt, um die finanziellen Auswirkungen abzufedern.
Eine weitere Regelung im Gesetz betrifft alle erwachsenen
Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder
Grundsicherung, die im Juli 2022 einen Leistungsanspruch
haben.
Sie erhalten einmalig 200 Euro. Menschen, die Anspruch auf
Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung von 100 Euro.
Im parlamentarischen Verfahren hatte die Bundesregierung
die Summe von ursprünglich 100 Euro auf 200 Euro
verdoppelt.
Heil erklärte dazu: „Wir erhöhen die
Einmalzahlungen für alle, die Leistungen aus den sozialen
Sicherungssystemen beziehen, auf 200 Euro, um die Menschen
in dieser schwierigen Situation zu unterstützen."
Die Inflation in Deutschland liegt laut Statistischem Bundesamt im April bei 7,4 Prozent. Das bedeutet, dass die Preise des zur Berechnung verwendeten Musterwarenkorbs im Durchschnitt um 7,4 Prozent gestiegen sind. Was jedoch nicht gestiegen ist, ist der Hartz-IV-Regelsatz. Bereits zu Beginn des Jahres 2022 hatte die Bundesregierung eine Sonderzahlung wegen der Corona-Pandemie angekündigt.
Die Bundesregierung hat den Einmal-Bonus, mit dem die Auswirkungen der Corona-Pandemie aufgefangen werden sollen, aufgrund der gestiegenen Strompreise auf 200 Euro verdoppelt.
Anspruch auf den Bonus haben Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet.
Ausbezahlt werden soll der Bonus ab Juli 2022. Der Sofortzuschlag wird allerdings nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht zusammen mit den Regelleistungen überwiesen, sondern erst ab bzw. im laufenden Monat Juli. Für den Anspruch der Einmalzahlung wird automatisch ein Bescheid seitens des Jobcenters zugestellt. Ein gesonderter Antrag ist also nicht notwendig. Bei Personen, bei denen der Anspruch noch nicht feststeht, kann die Auszahlung erst später erfolgen.
Auch ab Juli soll der Kinderbonus in Höhe von 20 Euro regelmäßig monatlich ausgezahlt werden. Erhalten sollen den Zuschlag alle Kinder, die entweder einen Leistungsanspruch nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder auf die Ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Kinderzuschlag haben.
Zudem sollen auch alle, die Arbeitslosengeld I beziehen, unterstützt werden – und zwar mit einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Der Bonus steht laut dem zugehörigen Gesetzesentwurf Personen zu, „die im Monat Juli 2022 mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.“
Am 20.05.2022 haben Bundestag und Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
Bundesregierung: Mehr Unterstützung in der Grundsicherung
"Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer
Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen
sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und
weiterer Gesetze" vom 23. Mai 2022 ...
Bundesgesetzblatt Teil I 2022 Nr. 17 vom 27.05.2022
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s0760.pdf
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) -
Sozialhilfe - (SGB XII)
§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022
Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt
werden und deren Regelsatz sich nach der
Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt,
erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der
COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden
Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200
Euro. 2Leistungsberechtigten, für die die
Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1
zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder §
27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für
Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind
Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1.
Einführung eines Sofortzuschlages von 20 Euro monatlich (ab Juli 2022 bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung) für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im SGB II, SGB XII und BVG, die Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag erhalten. - Einmalzuschlag für Leistungsberechtigte des SGB II, des SGB XII, des AsylbLG und des BVG in Höhe von 200 Euro je Person für den Monat Juli 2022. Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. - Aus der Ukraine Geflüchtete werden in den Rechtskreis des SGB II bzw. SGB XII (bisher: AsylbLG) einbezogen.
Referentenentwurf des BMAS/BMFSFJ v. 03.03.2022
Gesetzentwurf der Bundesregierung - BTDrs 20/1411 v. 13.04.2022
1. Lesung - Plenarprotokoll 20/31 v. 28.04.2022 (S. 2755 - 2771)
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziale - BTDrs 20/1768 v. 11.05.2022
2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 20/34 v. 12.05.2022 (S. 3133 - 3145)
Rentner dagegen gehen völlig leer aus.
Richtiggehend „wütend“ ist der Sozialverband VdK !
Auch Rentnerinnen und Rentner müssten entlastet werden.
„Die Lebenshaltungskosten steigen explosionsartig, aber
sie werden von der Regierung im Stich gelassen“, so die
Präsidentin Verena Bentele in der Bild. Auch der
Sozialverband Deutschland (SoVD) verwies in der "Bild"
darauf, dass Rentner "ebenso von den explodierenden
Energie- und Lebensmittelpreisen" betroffen seien wie
Arbeitnehmer.
Der Verband fordert daher für Rentner "die gleiche
finanzielle Entlastung" wie für Arbeitnehmer.
"Denn viele wissen einfach nicht mehr, wie sie den Gürtel
noch enger schnallen sollen."
Man brauche also ein drittes Entlastungspaket, in dem
gezielt Rentner mit kleinem Einkommen entlastet würden.
Eine Studie
des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung
(IMK) belege, dass die bisher vorgesehenen
staatlichen Entlastungen die Mehrausgaben von Rentnern
kaum ausgleichen würden. Bei einem alleinlebenden Rentner
mit einem Einkommen von unter 900 Euro würden demnach nur
neun Prozent der zusätzlichen Belastung kompensiert.
(Dazu auch : einherzfuerrentner.de :)
9,3 Millionen Rentner sind in Deutschland von Armut
betroffen, jede zweite Rente liegt unter 900 Euro.
(Quelle: Bundesregierung 2019)
Sie haben ihr Leben lang gearbeitet, Kinder großgezogen
und unsere Wirtschaft nach dem Krieg maßgeblich wieder
angekurbelt. Dennoch reicht ihre Rente oftmals noch nicht
einmal für das Nötigste. Wir machen uns für die Rentner in
Deutschland stark, unterstützen sie in ihrer finanziellen
Not und holen sie aus ihrer Einsamkeit heraus. Denn
Achtung und Respekt sind das Fundament der Menschlichkeit.
Über eine Million Senioren beziehen zur Rente aufstockende
Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe).
Die Scham, Hilfe anzunehmen oder zum Sozialamt zu gehen,
ist riesengroß. Somit ergibt sich eine sehr hohe
Dunkelziffer.
Es ist die Generation, die immer alles allein geschafft
und sich durchgekämpft hat. Oftmals müssen sie für eine
neue Matratze hungern, verletzen sich, weil sie nur noch
schlecht sehen und sich keine neue Brille leisten können
oder sie verzichten auf die Reha, weil sie einfach kein
Geld für einen Jogginganzug oder Turnschuhe haben.
Gemeinsam können wir den Rentnern ein Leben in Würde
ermöglichen.
— Erwin Carigiet ( https://de.wikipedia.org/wiki/Erwin_Carigiet ) —
» Einen verdienten Mann im Alter seinem Schicksal zu überlassen, ist eine Undankbarkeit, von der auch die Wilden nichts wissen, bei denen das Alter geehrt ist und der Jugend mit seinem geprüften Rate dienet. «— Johann Gottfried von Herder ( https://de.wikipedia.org/wiki/Johann_Gottfried_Herder ) —
» Armut im Alter ist ein großes Unglück. Ist diese gebannt und die Gesundheit geblieben, so kann das Alter ein sehr erträglicher Teil des Lebens sein. «— Arthur Schopenhauer ( https://de.wikipedia.org/wiki/Arthur_Schopenhauer ) —
» Wer behauptet, das Älterwerden ist eine einfache Sache, der lügt. Ich kenne keine Frau, der es angenehm ist, Falten zu kriegen und das, was man an äußerlicher Attraktivität einbüßt, durch sogenannte innere Werte zu ersetzen. Unsere Jugendkult-Gesellschaft hat keinen Respekt vor dem Alter. «— Benoîte Groult ( https://de.wikipedia.org/wiki/Benoîte_Groult ) —
» Meine Ethik sagt mir, daß man Wohnungen für alte Leute mitten ins Leben setzen muß. «— Renzo Piano ( https://de.wikipedia.org/wiki/Renzo_Piano ) —
Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2021 dem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, die Regelsätze für Arbeitslosengeld II (SGB II), Sozialhilfe (SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung anzupassen. Die Regelbedarfsstufen steigen damit 2022 um 0,76 Prozent.
Grundlage für das kommende Jahr sind die Bedarfssätze aus dem laufenden Jahr, die nach dem jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelten Mischindex fortgeschrieben werden. Er setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Die derzeitige Inflationsrate von über 4 Prozent wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Die Basis für die Festlegung der Regelsätze ist eine Einkaufs- und Verbraucherstichprobe alle fünf Jahre; zuletzt erfolgte sie 2018. In Jahren ohne Stichprobe werden die Regelsätze nach dem Mischindex fortgeschrieben.
Angesichts der nahenden kalten Jahreszeit warnt der Sozialverband VdK Deutschland vor drastischen Auswirkungen der steigenden Energiepreise. Die Bundesregierung müsste zum Beispiel die tatsächlichen Energiepreise bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigen und entsprechend jährlich anpassen. Hartz-IV- und Grundsicherungsempfänger:innen sind zudem überdurchschnittlich stark von den steigenden Lebensmittelpreisen betroffen.
Mehr als fünf Millionen Erwachsene und Kinder in der Hartz-IV-Grundsicherung erhalten im kommenden Jahr höhere Sozialleistungen. Das Bundeskabinett hat am 15. August 2021 eine Erhöhung der Hartz-IV-Sätze zum Jahreswechsel beschlossen. Alleinstehende Erwachsene sollen künftig 449 Euro monatlich bekommen, bisher 446 Euro. Paare und Bedarfsgemeinschaften sollen künftig 404 Euro bekommen (plus 3 Euro). Erwachsene unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt erhalten 360 Euro. Der Regelsatz für Kinder von 14 bis 17 Jahren soll um 3 Euro auf 376 Euro angehoben werden. Für bis zu 5-jährige Kinder soll es einen Aufschlag auf 285 Euro (plus 2 Euro) geben. Für 6- bis 13-jährige Kinder wird der Regelbedarf ebenfalls um 2 Euro auf 311 Euro angehoben. Das Gesetz muss noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Die Regelsätze werden jährlich entlang der Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben.
Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.
Die jährlichen Mehrausgaben werden im Entwurf der Verordnung für die Hartz-IV-Grundsicherung auf etwa 190 Millionen Euro beziffert. Die Anhebung wirkt sich aber auch auf rund eine halbe Million Menschen in der Grundsicherung für Ältere und auf das Asylbewerberleistungsgesetz aus.
Scharfe Kritik kommt von Opposition, Gewerkschaften und Verbänden.
Bundesregierung: Regelsätze steigen ab 2022
Allen volljährigen Leistungsberechtigten, die im Monat Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und die alleine oder in einer Partnerschaft leben, wird zum Ausgleich der coronabedingten zusätzlichen oder erhöhten Ausgaben eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro durch die Jobcenter im Mai 2021 automatisch ausgezahlt.
Mit dem Sozialschutz-Paket III erhalten erwachsene
Leistungsberechtigte mit Bezug von Arbeitslosengeld II
(SGB II), Hilfen zum Lebensunterhalt (SGB XII) oder
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Monat Mai
2021 eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von
150 Euro pro Person. Voraussetzung ist, dass im Mai 2021
Anspruch auf eine dieser Sozialleistungen besteht.
„Die Einmalzahlung von 150 Euro soll Haushalte mit
geringem Einkommen entlasten. Denn auch sie hatten während
der akuten Phase der Coronavirus-Pandemie höhere
Lebenshaltungskosten, insbesondere durch zusätzliche
Ausgaben für Heizung und Strom, familiäre
Essensversorgung, Schutzmasken und Desinfektionsmittel.
Menschen, die nicht die Grundsicherung ALGII, auch Hartz
4 genannt, bekommen, sondern das Arbeitslosengeld 1 haben
keinen Anspruch auf den Corona-Bonus.
Dieser ist lediglich für Bezieher der Grundsicherung
geplant.
Der von der Bundesregierung geplante Corona-Zuschuss von
150 Euro für Empfänger von Grundsicherung ist aus Sicht
des Sozialgerichts Karlsruhe zu gering und
verfassungswidrig.
Das Existenzminimum von Arbeitsuchenden für Januar bis
April dürfe nicht erst im Mai gedeckt werden, entschied
das SG weiter. Auch seien Anforderungen an das Verfahren
zur Ermittlung der Höhe existenzsichernder Leistungen
nicht erfüllt worden, rügte das Gericht in einer
Mitteilung vom Freitag. Nötig sei eine Erhöhung des
Regelsatzes um etwa 100 Euro für jeden Pandemiemonat.
Dasselbe Gericht hatte kürzlich entschieden, Jobcenter
müssten arbeitssuchenden Hartz-IV-Empfängern kostenlose
FFP2-Masken zur Verfügung stellen - zusätzlich zum
Regelsatz wöchentlich 20 FFP2-Masken oder als Geldleistung
monatlich 129 Euro.
Das Gericht hatte mit dem Schutz des Klägers und dem
Schutz der Allgemeinheit argumentiert. ( SG Karlsruhe,
Beschluss vom 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER )
„Auch wenn diese Geste gut gemeint ist, muss dennoch der Frage nachgegangen werden, ob insbesondere Familien in den vergangenen Monaten unterhalb des Existenzminimums haushalten mussten und welche sozialpolitischen Schlüsse daraus für die Zukunft zu ziehen sind. Unsere Grundsicherungssysteme müssen so aufgebaut sein, dass die notwendige Unterstützung bereits in der Stunde der größten Not geleistet wird – und nicht erst Wochen danach“, erklärt Sozialbürgermeisterin Dr. Kristin Klaudia Kaufmann aus Dresden und kündigt an, das Thema auf die Agenden kommunaler Arbeitskreise auf Landes- und Bundesebene zu bringen.
Die bis 31.03.2021 befristete Regelung zur Aussetzung der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und zur eingeschränkten Vermögensprüfung (SGB II und SGB XII) wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Leistungsberechtigte (SGB II, SGB XII 3. und 4. Kapitel), denen für den Monat Mai 2021 Leistungen gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 ergibt, erhalten für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen im Monat Mai 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Erwachsene Grundleistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten im Mai 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 150 Euro zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen. Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 Euro gewährt.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung
für Arbeitsuchende -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S.
2954)
§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch
auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren
Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet,
erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30.
Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in
Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung
in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für
Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach
Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein
Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.
Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (mit Kind im Haushalt: 77 Prozent) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (87 Prozent) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31. Dezember 2020. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen. - Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. - Das Arbeitslosengeld wird für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.
Sozialschutz-Paket. - SGBII/SGB XII: Für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 (mit der Option einer Verlängerung per VO bis 31.12.2020) entfällt die Berücksichtigung von Vermögen, werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkannt und greifen Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.
»Anstelle der bisherigen Grundsicherung (Hartz IV) werden wir ein Bürgergeld einführen. Das Bürgergeld soll die Würde des und der Einzelnen achten, zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen sowie digital und unkompliziert zugänglich sein.«
Faktenpapier Bürgergeld (BMAS) v. 20.07.2022
Regelungsüberblick zum geplanten Bürgergeldgesetz (BMAS) v. 20.07.2022
Im Koalitionsvertrag haben die drei Regierungsparteien
vereinbart, die bisherige Grundsicherung für
Arbeitsuchende ("Hartz IV") weiterzuentwickeln.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat am 20. Juli
2022 die Details des sogenannten Bürgergeldes vorgestellt,
das Hartz IV ersetzen soll.
Der Gesetzentwurf des Arbeitsministers geht nun in die Abstimmung der einzelnen Ministerien. Im September soll ihn das Kabinett verabschieden. Bundestag und Bundesrat könnten das Bürgergeld noch in diesem Herbst beschließen, am 1. Januar 2023 könnte es in Kraft treten.
Kritik an Heils Plänen kamen sowohl aus der FDP als auch aus der Union und der Linken. Der Sozialverband Deutschland fordert anstatt eines Regelsatzes von aktuell 449 Euro mindestens 650 Euro.
BMAS : 23. Februar 2022 :
Als Reaktion auf die Corona-Pandemie ist der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung (SGB II / SGB XII) seit März 2020 vereinfacht. Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Pandemie hat das Bundeskabinett diese Erleichterungen nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Sie umfassen die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung und die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Vereinfachter
Zugang zur Grundsicherung
| Juni 2021 |
Grundsicherung nach SGB XII
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Empfänger-Quoten 2005 - 2020
http://www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=grusi-sgb-xii
| Mai 2022 |
Grundsicherung und Rente
Löhne, Renten, Existenzminimum
http://www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=lohn-rente-existenzminimum
Hat das sinkende Rentenniveau Auswirkungen auf das
Risiko, im Alter eine Rente unterhalb der Grundsicherung
zu erhalten? - Und wie hoch muss der Stundenlohn sein,
um als kinderloser Single alleine mit dem anrechenbaren
Nettolohn das maßgebliche Existenzminimum gerade decken
zu können ?
| Mai 2020 |
»Diffusionsniveau«
Ein zusätzlicher Maßstab für die Verteilungsposition der
Renten
http://www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=diffusionsniveau
nde März legte die Kommission Verlässlicher
Generationenvertrag nach knapp zweijähriger Arbeit ihre
Empfehlungen vor. Dort findet sich auch ein bislang kaum
kommentierter Vorschlag: Die durch die
Rentenversicherung erreichbare Verteilungsposition im
Alter soll künftig nicht mehr nur an der Relation von
verfügbarer Standardrente zum verfügbaren
Durchschnittsentgelt (Rentenniveau) gemessen werden,
sondern auch an der Höhe der verfügbaren Standardrente
im Verhältnis zum durchschnittlichen Bedarf in der
Altersgrundsicherung.
Der Vorschlag scheint geeignet, die Debatte rund um die
Fürsorgeresistenz des Rentensystems ein Stück weit zu
objektivieren und aus der argumentativen Umklammerung
des gängigen – damit aber nicht unbedingt auch
zielführenden – Verweises auf die relativ geringe
Grundsicherungsquote von Altersrentnern herauszulösen.
| Januar 2015 |
Bruttoschwellen und
Durchschnittsentgelte 2012
http://www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=bruttoschwellen-und-durchschnittsentgelt-2012
Um sich aus der Harz-IV-Abhängigkeit zu lösen, müssen
alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte durch
abhängige Beschäftigung eine bestimmte Entgelthöhe
erzielen (bedarfsdeckende Bruttoschwelle). Die Chancen
hierfür hängen neben vielen anderen Faktoren auch vom
regionalen Lohnniveau ab (Durchschnittsentgelte). Die
unterschiedliche Höhe der Bruttoschwellen wiederum wird
maßgeblich bestimmt durch die regional stark
schwankenden Kosten für Unterkunft und Heizung.
| Juni 2021 |
Mindestlohn und Rente
Rente mit 68? … Rente mit 70? … Reicht alles nicht !
Jedenfalls nicht bei diesem gesetzlichen Mindestlohn ...
http://www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=mindestlohn_und_rente
| März 2014 |
Wo der Mindestlohn nicht reicht
http://www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=wo-der-mindestlohn-nicht-reicht
Rund 40 Prozent aller Singles im »Hartz-IV«-Bezug kommen
selbst dann nicht über das Grundsicherungsniveau hinaus,
wenn sie eine Vollzeitbeschäftigung zu einem Stundenlohn
von 8,50 Euro hätten
| November 2021 |
Armutsrisiko
Die Messung von Einkommensarmut
http://www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=armutsrisiko-mikrozensus
Einkommensarmut wird gemeinhin anhand von Indikatoren
zur Ungleichheit der Einkommensverteilung gemessen
(relative Einkommensarmut). Die Einkommensverteilung
wiederum ist in Zeit und Raum variabel – und mit ihr
sind es auch die Indikatoren zur Messung von
Einkommensarmut. Dies ist bei Interpretation der
ausgewiesenen Größen stets zu beachten.
: QUELLE :
http://www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=rente
http://www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=info-grafiken
http://www.portal-sozialpolitik.de/index.php?page=interaktive-grafiken
ALG - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
AltTZG - Altersteilzeitgesetz
AltZertG - Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
ArbZG - Arbeitszeitgesetz
AsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz
BAföG - Bundesausbildungsförderungsgesetz
BEEG - Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
BetrAVG - Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz)
BKGG - Bundeskindergeldgesetz
BVG - Bundesversorgungsgesetz
FRG - Fremdrentengesetz
HeimG - Heimgesetz
KSVG - Künstlersozialversicherungsgesetz
OEG - Opferentschädigungsgesetz
SGB I - Sozialgesetzbuch I - Allgemeiner Teil
SGB II - Sozialgesetzbuch II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Alg II-V - Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld-Verordnung
UnbilligkeitsV - Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente
SGB III - Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung
BaubetrV 1980 - Baubetriebe-Verordnung
WinterbeschV - Winterbeschäftigungs-Verordnung
SGB IV - Sozialgesetzbuch IV -
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
BVV - Beitragsverfahrensverordnung
DEÜV - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
SVHV - Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
SGB V - Sozialgesetzbuch V -
Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI - Sozialgesetzbuch VI -
Gesetzliche Rentenversicherung
VKVV - Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
SGB VII - Sozialgesetzbuch VII - Gesetzliche Unfallversicherung
BKV - Berufskrankheiten-Verordnung
UVAV - Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
SGB VIII - Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX - Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
FrühV - Frühförderungsverordnun
SchwbAV - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAwV - Schwerbehindertenausweisverordnung
SchwbWO - Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung
WMVO - Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
WVO - Werkstättenverordnung
SGB X - Sozialgesetzbuch X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI - Sozialgesetzbuch XI - Soziale Pflegeversicherung
SGB XII - Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe
BShG_47V - Eingliederungshilfe-Verordnung
BShG_76DV - Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
BShG_88Abs2DV_1988 - Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
SozHiDAV - Sozialhilfedatenabgleichungsverordnung
SGG - Sozialgerichtsgesetz
SvEV - Sozialversicherungsentgeltverordnung
UhVorschG - Unterhaltsvorschussgesetz
VersAusglG - Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz)
WoGG - Wohngeldgesetz
WoGV - Wohngeldverordnung
WoGVwV - Wohngeld-Verwaltungsvorschrift