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ABSTIMMUNG + KLIMAKLAGE
----- Klimanotstand & Co. -----

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 Übrigens ! Das INTRO schon gelesen ? + !


: SUBJECT : 
- DATA - 
- KLIMA + RECHT AUF WIDERSTAND -
- TEILHABE - SELBST BESTIMMTE LEBENSFÜHRUNG + Art. 20 (4) GG -

- KLAGE - UMWELT / KLIMA / RECHT GAIA ALS PERSON \ -

C / O Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr.

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【 B 】M E N U E
: INHALTVERZEICHNIS : : INDEX : DIRECTORY :

: Seiten 1 + 2 :> Hinweise 'Krankheit' + Zum Sachverhalt :
: Seite 3 : Formales zur Beschwerde / Klage + Umfang :
: Seite 4 ff : Vorläufige Begründung :
: Seite 4 - Seite 7 oben : I. + II. : Zum Beschluss SG Speyer AZ <S 6 AS 548/22 ER> :
: Seite 7 : III. : Hinweis Verfahren 'Gesundheitshilfe' AZ <S 15 SO 86/22 ER 1 38> :
: Seite 8 : IV. : Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden. :
: Seite 8 - 9 Mitte : V. : Etc. usw. ! Anmerkungen zum ( eigentlich strittigen ) Sachverhalt ! :
: Seite 9 - 18 Mitte : VI. : LAW & ORDER PARTE 1 mit Blick auf die EU und Global :
Im Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung und dem Sachverhalt der Klage !
: Seite 18 - 38 Mitte : VII. : LAW & ORDER PARTE 2 : ~ Artikel 20 Absatz 4 GG ~ :
Richtervorlage, BVerfG, EGMR, die gleichberechtigte ' Teilhabe ' von Bürger und Volk !
SIEHE AUCH SEITE 26 und der dort vermerkte Hinweis auf das der Begründung beigefügte Schreiben !
Und entschuldigen Sie bitte den Umfang und auch Länge dieser geradezu asketisch knappen Zeilen.
Das Widerstandsrecht im Sinne des Art. 20 (4) GG zu definieren ist so einfach nun wieder nicht !

: Seite 38 - 43 : VIII. : LAW & ORDER PARTE 3 : Anmerkungen zum Verfahren ! :
: Seite 43 - 45 : IX. : LAW & ORDER PARTE 4 :
: UMFASSENDE BEGRÜNDUNG SPÄTER ? + ! = HINWEISE + FRAGEN :
: Seite 45 - 46 : X. : LAW & ORDER PARTE 5 : : ZUSAMMENFASSUNG ANHÄNGIGER VERFAHREN :
: Seite 46 - 47 : XI. : LAW & ORDER PARTE 6 : HIStory :
: Seite 47 : Unterschrift + MfG / HINWEIS auf die der Begründung ANGEFÜGTE ANLAGEN :



» Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht klüger zu sein braucht, als die mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten fachkundigen Beamten. «
( (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.3.1990 zum Aktenzeichen III ZR 145/88) )
: HINWEIS : An die Damen und Herren Richter - im Namen des Volkes - beim Sozialgericht in Speyer ! :
Und ich bitte um Verständnis. Aber damit kann ich nun wirklich nicht 'dienen' !



【 C 】TEXT DER KLAGE
klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.pdf = DRUCKEN =
klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.odt = BEARBEITEN =

• o o °°° ^^^ °°° o o •

Sehr geehrte Damen und Herren …

BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHLUSS VOM 02.08.2022 des Sozialgericht Speyer …
IN DIREKTEM ZUSAMMENHANG MIT DIESER BESCHWERDE UND DEN VERSCHIEDENEN BEIM SOZIALGERICHT SPEYER DERZEIT ANHÄNGIGEN VERFAHREN [ = GLEICHE THEMATIK = ] ERHEBE ICH HIERMIT KLAGE WEGEN DES EIGENTLICHEN STRITTIGEN SACHVERHALT 1 !

1U.A. Zum Sachverhalt Seite 3 (2) und auch Seite 9 VI. LAW & ORDER PARTE 1 ¡!

Da ich derzeit zeitweise mit starken andauernden Zahnschmerzen zu kämpfen habe und erst zum Ende des Monats ein Termin in der Uniklinik Homburg zwecks Entfernung von zwei 'Zahnruinen', nebst einem anzunehmend erforderlichen operativen Eingriff am Kiefer, möglich ist, muss ich diesen Schriftsatz nun in dieser 'Form' beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz einreichen und erhebe hiermit Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht vom 02.08.2022 mit dem Aktenzeichen <S 6 AS 548/22 ER> ! Und KLAGE . . .

Zur Zeit stehe ich unter dem Einfluss von Schmerztabletten, um die Schmerzen im Speziellen beim Einschlafen zu dämpfen. Und die Nebenwirkungen im Speziellen bei dem Antibiotika – ich nehme ansonsten eher aus 'weltanschaulichem Bekenntnis' keine chemischen Medikamente und bejahe eine Medikation mit natürlichen Grundstoffen – beeinträchtigen bei mir Konzentration und auch das 'Durchhaltevermögen', so dass 'ordentliches', und insoweit auch kontinuierliches, Arbeiten derzeit nicht möglich erscheint …

Und JA. Das ist alleinig und nachweisbar durch das ursächliche Verschulden des Beschwerdegegner / Beklagten, also i.d.S. die staatlichen Organe der BRD und das 'Jobcenter Landkreis Kusel', zu rechtfertigen. Eine ( ausführliche und anzunehmend umfassende ) Begründung wird umgehend nachgereicht, sobald Gesundheitszustand und inneres Wohlbefinden es für meine Person erlauben !

ZUM SACHVERHALT : Die wesentlichen Fakten sollten der Gerichtsbarkeit nach Ihren Ermittlungen zum eigentlich strittigen Streitpunkt – in dem Sinne eine gleichberechtigte Teilhabe und diese so benannte selbstbestimmte Lebensführung – bekannt sein ! In deutlichem Widerspruch z.B. zu § 105 Abs. 2 Satz 1 weist die Sache ' besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ' auf und ist zudem im ' allgemeinen öffentlichen Interesse ' zu werten. Und bei dem eigentlich strittigen Sachverhalt dieses oder anderer anhängiger Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des SGB / GG / UN-BRK [ ~ vergleichbare Rechtsgrundlagen für den Umgang 'staatlicher Organe' mit einem „Mensch mit Behinderung“ ] wurde seit 2020, z.B. wie in <L 3 AS 78/20>, bisher nichts [ = 0 ] geklärt !.
Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass es sich bei dieser Klage / Beschwerde; hier auf Grund eines Eilantrag angegeben als exemplarischen Einzelfall, gerade auch um andere derzeit anhängige Hilfeersuchen vergleichend in dem zu wertenden Gesamtzusammenhang handelt ? + ! Und es in dem so beantragten Verfahren auch prinzipiell darum geht, dass der Antragsteller keinen Bescheid / Verwaltungsakt des Antragsgegner / Beklagten, also den staatlichen Organen der BRD, i.d.S. der Legislative, bekommen hat. Und so Hilfe seitens der zuständigen Judikative benötigte. Was dem Antragsteller dann aber ebenfalls versagt wurde !

Durch diese anscheinend lang erprobte und so ausgeübte, also eine zu mindestens geltendes Recht beugende, 'Methodik' der staatlichen Organe einer ganz grundsätzlichen Weigerung der Ausstellung eines Bescheid / Verwaltungsakt, also einer so für den Antragsgegner / Beklagten verpflichtenden Verfahrensmäßigkeit / Handhabung bei jeweils so formal korrekt formulierten und auch ausreichend begründeten Antragstellungen, erscheint dieses Vorgehen des Staates; gerade auch durch das Zusammenwirken – dem Anschein nach im besten Einvernehmen - mit der Gerichtsbarkeit, z.B. des SG Speyer; in deutlichem Widerspruch zum Recht, um generell, nicht nur auf den speziellen Einzelfall bezogen, eine in der 'Verhältnismäßigkeit' sinnvolle und insoweit vorgeschriebenen Handhabung eines statthaften Rechtsbegehren „Teilhabe“ und „selbst bestimmte Lebensführung“ im Sinne des individuellen „weltanschaulichen Bekenntnis“ grundsätzlich zu verweigern und so eine eigenständige Lebensperspektive der von staatlichen Handeln Betroffenen somit mit Entschiedenheit zu verhindern.
Beispielsweise beim Beschluss „Mahntitel“ bzw. dem eigentlich diesem Eilantrag zu Grunde liegenden strittigen Sachverhalt einer 'angemessenen' Wertung von 'anrechenbarem Einkommen', optional und so eigentlich einer insoweit gerechtfertigten Darlehensgewährung seitens des Antragsgegner / Beklagten, erfolgte die 1. Antragstellung bereits Oktober 2019 und der strittige Rahmen des Verfahren [ Beschwerde / Klageverfahren ] ist in direktem Zusammenhang mit der Forderung einer der Situation und dem Einzelfall angemessenen Handhabung – wie auch beim Antrag wegen diesem 'Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung' angegeben - bei dieser Wertung eines 'anrechenbaren Einkommen' anzusehen !
Nachweisbar, so ja unstrittig, ist auch, dass der Antragsgegner / Beklagte auch nach dem hier angefochtenen Beschluss des Sozialgericht Speyer weiterhin versucht hat eine so keinesfalls zu rechtfertigende 'Reglementierung' des Antragsteller zu erwirken.

Siehe in dem Zusammenhang das dem Beschluss beigefügte Schreiben des eigentlich anzunehmend Verantwortlichen / Verursacher dieser Vorgehensweise, Herr Ass. jur. Peter Simon, welcher wie in anderen Verfahren auch irreführende und teilweise bewusst falsche Informationen / Angaben gerade zum Nachteil + Schaden des Antragsteller [pp] eingereicht hat. Der Sachverhalt wurde mehrfach bei der Gerichtsbarkeit, i.d.S. SG Speyer, angemahnt !

Diese gängige Handhabung wird so dem Anschein nach von der Gerichtsbarkeit toleriert und hat – so jedenfalls Ansicht des Antragsteller und Kläger – nichts mit einer 'fairen' Verfahrensführung; hier seitens des Richter, Herr Scheidt; und diesem Prinzip einer „ Waffengleichheit “ zu tun !
Insbesondere das gänzliche Fehlen eines so bezeichneten „rechtlichen Gehör“ als Erwiderung des Antragsteller zu den umfangreichen Schriftsätzen des Antragsgegner [ pp ] vorab vor der Erstellung dieses 'Beschluss' ist dabei in aller Entschiedenheit zu bemängeln.


Wegen dem so nicht statthaften Mangel an 'rechtlichem Gehör' – der nur als unzureichend zu wertenden Prüfung des eigentlich strittigen Sachverhalt durch den Richter – finden Sie in der noch nachzureichenden umfassenden Begründung fundierte klar formulierte Angaben, allerdings ohne Hilfe eines Rechtsbeistand, die die Beschwerde in Gänze rechtfertigen.
Jedoch, wie zu Anfang des Schreiben mitgeteilt, bin ich derzeit nicht in der psychischen und auch körperlichen Verfassung diese [ umfassende ] Begründung schon Heute einzureichen
!

Beschwerde / Klage

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In dem Rechtsstreit

Arno Wagener, Hauptstraße 67, 66871 Theisbergstegen

- Antragsteller und Beschwerdeführer + Kläger -

'Jobcenter Landkreis Kusel', Fritz-Wunderlich-Str. 49b, 66869 Kusel

i.d.S. im 'allgemeinen öffentlichen Interesse ' also die staatlichen Organe der BRD in Gänze !

- Antragsgegner und Beschwerdegegner + Beklagter -

wegen Leistungen nach dem GG, SGB und auch der UN-BRK ( etc. usw. ! ]

lege ich insbesondere gegen den - nur exemplarisch angeführten - Beschluss des SG Speyer vom 02.08.2022 [ Aktenzeichen S 6 AS 548/22 ER ] im Gesamtzusammenhang mit den Lebensschicksalen anderer gleichfalls von diesem so nicht rechtmäßigen staatlichen Handeln Betroffenen

Beschwerde / Klage ein und beantrage,

( 1 ) den Beschluss des Sozialgerichts in Speyer vom 02.08.2022, sowie die allgemeine Handhabung des Sozialgerichts Speyer im Gesamtzusammenhang der verschiedenen anhängigen Verfahren und des eigentlich primären Rechtsbegehren des Antragsteller / Beschwerdeführer / Kläger einer "grundlegenden und umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit" betreffend des Handeln der staatlichen Organe, hier das 'Jobcenter Landkreis Kusel', durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu werten und zu bewerten.

( 2 ) Ferner wird beantragt dass das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz diese Beschwerde "Mahntitel" auch zur Klage annimmt; und im bestehenden Zusammenhang mit dem 2020 so bereits beim Verfahren [ Aktenzeichen <3 AS 1272/19 /\ L 3 AS 78/20 S /\ B 14 AS 35/21 B> ] von den staatlichen Organen der BRD beanspruchten Sachverhalt " einer 'freien' Berufswahl im Sinne des Art. 12 GG und somit einer gleichberechtigten Teilhabe in und an der Gesellschaft und auch am 'allgemeinen' Arbeitsmarkt in Form einer autarken selbstbestimmten Lebensführung für einen 'Mensch mit ( oder eben auch ohne ) Behinderung' unabhängig von Sozialleistungen in menschlicher Würde, der freien Entfaltung von Persönlichkeit und Weltanschauung, sowie Unverletzlichkeit des Leben"; verhandelt. Und insbesondere den strittigen Sachverhalt im "allgemeinen öffentlichen Interesse" wertet.

( 3 ) Ferner beantragt der Antragsteller ( pp ) den Antragsgegner / Beschwerdegegner / Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten nun endlich mal die in dem Zusammenhang mit der Erstellung eines "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] vom 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) erfolgte Abschrift des betreffenden 'Begutachtungstermin' dem Antragssteller / Kläger auszuhändigen.

( 4 ) Ferner wird beantragt den Antragsgegner [ pp ] im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ( pp ) das für das gesamte Verfahren beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz so 'Streit entscheidende' und bereits mehrfach beantragte privat in Auftrag zu gegebene Gutachten zwecks Bewertung der psychischen Konstitution zu bewilligen. Und / oder muss ich das Gericht hiermit auffordern ein solches Gutachten unter Berücksichtigung der freien Wahl des Antragsteller zwecks Klärung des eigentlich strittigen ' Streitpunkt ' in Auftrag zu geben.

( 5 ) Ferner wird beantragt den Antragsgegner [ pp ] nach Prüfung des ( eigentlich ) strittigen Sachverhalt durch das Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ( pp ) die derzeit immer noch benötigten Leistungen, wie beantragt am 27.01.2021 [ etc. usw. ! ], zu bewilligen.
Dabei sollte die nach meinem Dafürhalten so nicht korrekt gehandhabte, also ebenfalls in Untätigkeit verharrende, „Untätigkeitsklage“ seit 09/2021 beim Sozialgericht Speyer mit dem [ Aktenzeichen <S6 AS 707/21> ] bei der Entscheidung des Gericht berücksichtigt werden.

BEGRÜNDUNG

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[ SIEHE HINWEIS SEITE 1 auf die aus gesundheitlichen Gründen später noch nachzureichende ' umfassende ' Begründung des strittigen Sachverhalt dieser Beschwerde / Klage ]

I.

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Der Antragsteller beantragte am 24.07.2022 bei dem Sozialgericht Speyer, nach § 86b Abs. 2 SGG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB und GG zugesprochen zu bekommen.

Wie in der Antragsbegründung ausgeführt sind sowohl Anordnungsanspruch bei dem eigentlich strittigen Sachverhalt als auch Anordnungsgrund im gesamten Umfang der geforderten Hilfestellung gerechtfertigt.

Der Antragsgegner wandte dagegen im Wesentlichen ein, es würde kein Anordnungsanspruch / keine Rechtsgrundlage bestehen und so alleinig von der Gerichtsbarkeit ausgeführt - wie zutreffend im Beschluss angegeben - besteht vorrangig einen Anspruch auf Verfahrenshilfe bei dem gesondert als 'Oberbegriff' angeführten 'Mahntitel' seitens des hierbei zuständigen Amtsgericht in Meyen.

In dem hier angefochtenen Beschluss lehnte das Sozialgericht Speyer den Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG aber grundsätzlich ab. Nicht mit in die Entscheidung einfließen ließ das Gericht jedoch, ob ein grobes Fehlverhalten des Antragsgegner vorliege, und da dann bei der nicht 'umfassenden' Bewertung des eigentlich strittigen Sachverhalt kein stichhaltiger Anordnungsgrund vorliegt, ergibt sich dabei dann natürlich zwangsläufig aus einem - so als einseitiger Vorteilnahme zu wertenden - Verfahren zu Gunsten des Antragsgegner auch ein unberechtigter Ablehnungsgrund !Hier im Speziellen wird auch fehlendes 'rechtliches Gehör' in aller Schärfe bemängelt.
Eine Handhabung der Antragsgegner den Antragsteller ( a ) vorab rechtzeitig darüber in Kenntnis zu setzen, dass (1.) in Widerspruch zu der vom Amtsgericht Kusel telefonisch erteilten Auskunft und (2.) den so nicht verfügbaren Informationen auf der Internetpräsenz des Mahngericht in Meyen die Möglichkeit einer Verfahrenshilfe besteht, hätte bewirkt, dass es gar nicht erst zu diesem 'Eilantrag' gekommen wäre.

Dem Antragsteller wurde auch ( b ) kein Darlehen o.Ä. seitens des Antragsgegner / Beklagten angeboten / gewährt, um im Wege der notwendigen und zwangsläufig dazu gehörigen zivilrechtlichen Schritte in Spanien - wie dem Antragsgegner frühzeitig mitgeteilt - den Gesamtumfang der Forderungen erzielen zu können. In der Situation und in Relation zu dem damit zu erzielenden wahrscheinlichen Erfolg erscheint dieses als einzig angemessene Sachentscheidung. Der Antragsteller hätte somit dann das Gericht nicht bemühen müssen.

Und anzunehmend wäre der Antragsteller/Kläger Heute auch nicht mehr im Leistungsbezug.

Es ist ja nicht alleinig dieser formal notwendige 'Mahntitel', sondern darüber hinaus bestehen Rechtsansprüche [ ~ Patentanmeldungen ~ ] in nicht unbeträchtlichen Umfang. So auch durch ähnliche / gleiche Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen einer Auslobung ebenfalls die realistische Möglichkeit an 100.000 € zu kommen, um somit unabhängig von Sozialleistungen eine Teilhabe, und so gerade auch selbst bestimmte Lebensführung, verwirklichen zu können. Möglichkeiten, die so durch den Antragsgegner verwehrt werden !

II.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Speyer vom 02.08.2022 (S 6 AS 548/22 ER) begegnet dementsprechend durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist daher durch das Beschwerdegericht zu korrigieren.

Insbesondere das nahezu gänzlich fehlende 'rechtliche Gehör' ist zu bemängeln, da die Gerichtsbarkeit keine Erwiderung / Entgegnung durch den Antragsteller zu den umfangreichen durch den Antragsgegner eingereichten Unterlagen vor der anschließenden "Beschlussfindung" als Gegendarstellung und zur Verteidigung der Rechtssituation des Antragsteller eingefordert bzw. überhaupt ermöglicht hat.

Auch sollte dem Sozialgericht in Speyer die seit ca. 3 Jahren nunmehr bestehende Handhabung des Antragsgegner formal korrekte Rechtsbegehren des Antragsteller zu negieren, so also die betreffenden Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit zuzuordnen, kennen. Das Alles ist schließlich im Sozialgericht in Speyer allgemein bekannt ! Und wurde in dem strittigen Beschluss, so generell in der Handhabung des Gericht, nicht berücksichtigt.

1.

Für die Darstellung des Sachverhalts kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 24.07.2022, sowie auf Ausführungen vorab beim SG Speyer auf den dabei doch eigentlich wesentlichen / strittigen Sachverhalt verwiesen werden.

2.

Für das Vorliegen eines Anspruchsanspruchs wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift verwiesen, gerade auch den in der als Anlage beigefügten Online-Datei angegeben so eigentlich strittigen Sachverhalt, also insbesondere auf die 'Überschrift' in dem betreffenden Schriftsatz mit Datum vom 02.07.2022 und dem "NUN ALSO ZU DIESEM 'ANRECHENBAREN' EINKOMMEN !". Hier wird ausführlich der eigentliche, und damit so für den Rechtsstreit wesentliche, Sachverhalt dargestellt, und somit die Eilbedürftigkeit des betreffenden Antrag ausreichend begründet. Die Entscheidungsfindung des Gericht kann somit nur als unzureichend und am eigentlich strittigen Punkt vorbei zielend bewertet werden.
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html#antrag ]

3.

Somit liegt – entgegen der Annahme des Sozialgerichts – ein Anordnungsgrund vor !
Der Antragsteller verkennt nicht, dass alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft werden müssen. Jedoch auf Grund einer ( teilweise ) vorhandenen psychischen Beeinträchtigung, also der Prägung meines individuellen Menschsein, wie dem Sozialgericht und auch dem Antragsgegner hinlänglich bekannt, und einer so vorab telefonisch erteilten Auskunft seitens des Amtsgericht in Kusel bzw. den fehlenden Angaben zu der Möglichkeit einer Verfahrenskostenhilfe in den relevanten Angaben beim Mahngericht Meyen, bestand für mich zum Zeitpunkt der Erstellung des 'Eilantrag' keine Möglichkeit diese 'Mahntitel' finanzieren zu können. In dieser 'Notlage' erschien dieser 'Eilantrag' notwendig.

Gemessen an der sicherlich unstrittigen Tatsache, dass es sich in dem Zusammenhang ja nur um einen Teil der schon seit 2019 bei dem Antragsgegner [ pp ] beantragten Hilfestellungen handelt, wäre vorab der Hinweis des Gericht in Speyer ausreichend, und im Speziellen die Wahrnehmung der Beratung - und Auskunftspflicht seitens des Antragsgegner notwendig gewesen, um diesen 'Beschluss' und „Beschwerde / Klage“ zu vermeiden.

Auch - soweit ich den Inhalt der Gesetzesgrundlage recht verstanden habe - wären diese Leistungen als Darlehen zu erbringen gewesen (§ 24 Abs. 5 S. 1 SGB II). So wäre es für den Antragsgegner im Rahmen des Ermessen auch möglich gewesen, da dem Betroffenen / Leistungsberechtigten eine Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen ohne eine hierbei geeignete Hilfestellung seitens des Antragsgegner nicht möglich ist. Und somit die Situation für den Antragsteller eine besondere Härte im Sinne des Art. 14 GG bedeutet.

Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (§ 24 Abs. 5 S. 2 SGB II). Was so nicht nur durch die nachweisbar bestehende Forderung gegenüber meiner ehemaligen Lebensgefährtin, und auch ( beispielsweise ) durch den bestehenden Rechtsanspruch betreffend einer Auslobung in Zusammenhang mit dieser 'Klimaproblematik' oder ebenso durch mehrere Anmeldungen auf Erteilung eines Patent, zu gewährleisten ist.

De facto ist das Verschulden des Antragsgegner / Beklagten — also auch Inhalt dieser Beschwerde / Klage — in der gänzlichen Weigerung zu sehen überhaupt eine dem Verwaltungsrecht, SGB, GG, UN-BRK [ + vergleichbare Gesetze in der BRD ] entsprechende Ausübung durch die Mitarbeiter*innen zu gewährleisten, was so im Beschluss des Sozialgericht Speyer - ebenso wie die so keinesfalls erfolgte umfassende Bewertung des eigentlich geforderten Sachverhalt durch das Gericht - überhaupt nicht in dem Beschluss und der Argumentation Berücksichtigung fand.

a)

Das diesbezügliche Ermessen wurde bislang offenbar in keiner Weise ausgeübt.

Und die realen Belange des Antragstellers wurden auch keinesfalls berücksichtigt.

Der Antragsgegner – so eben auch die 'unabhängige' Gerichtsbarkeit - verwaltet / verordnet lediglich den Antragsteller zu einem Leben in Abhängigkeit von Amt und Sozialleistungen, ohne überhaupt auf den Einzelfall des Antragstellers und dessen rechtlich verbindlich zugesicherten Ansprüche einzugehen. Der Antragsgegner, ebenfalls das Sozialgericht, hätte nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung von öffentlichen und der Einzelinteressen zu prüfen gehabt, welche der möglichen Entscheidungen den besonderen Umständen des Einzelfalles des Antragstellers gerecht wird. Dabei wären die gesamten Lebensverhältnisse des Berechtigten – je nach Gegenstand und Zielsetzung der Einzelregelung Lebensalter, Familienverhältnisse, Gesundheitszustand, wirtschaftliche Situation und dergleichen mehr – berücksichtigungsfähig gewesen. Dies ist – auch vom Gericht – unterblieben.

Vielmehr hat man dem Antragsteller jede Möglichkeit, eine eigenständige Lebensführung und Teilhabe an und in der Gesellschaft zu verwirklichen, genommen.
Und der Antragsteller, so die Auskunft verschiedener in der Problematik „Autismus-Spektrum“ und gesondert zu betrachtenden 'psychischen Erkrankungen' involvierten Personen und Organisationen, ist ganz sicher kein Einzelfall. In dem Sinne ist dieses Verfahren / die Klage als im 'allgemeinen öffentlichen Interesse' liegend zu bewerten.

b)

Ganz allgemein möchte sich der Antragsgegner – ebenso andere staatliche Stellen – eine Rechtsposition anmaßen, welche keinesfalls so beansprucht werden darf.
Auch deswegen ist der vom Sozialgericht in Speyer erstellte Beschluss so nicht zulässig. Gerade weil dieser Sachverhalt dort bekannt ist und die rechtlichen Normen und gesetzlichen Grundlagen bindend erscheinen. Zudem stellt die bereits angeführte und zu kritisierende Handhabung des in dem Sinne 'fehlenden rechtlichen Gehör' und der nahezu vollständig unterlassenen 'umfassenden Prüfung des eigentlich strittigen Sachverhalt' einen Umstand dar, welcher das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Rahmen von § 86b Abs. 2 SGG hätte rechtfertigen können.

c)

Wie sich aus allgemeinen Rechtsgedanken und den geltenden Rechtsnormen ergibt sind diese für den Antragsteller aus dem Beschluss des Sozialgericht Speyer, so auch die Handhabung der Gerichtsbarkeit generell, resultierenden rechtlich nachteiligen Konsequenzen nicht zu rechtfertigen. Die Handhabung seitens JC Kusel auch nicht ...

III.

• o o °°° ^^^ °°° o o •

Die besondere Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit erfolgte schließlich auch aus der schlechten gesundheitlichen Situation des Antragstellers, der damals bei dem Antrag wegen des strittigen Beschluss noch dringend ärztliche Behandlung benötigte.

Siehe in dem Zusammenhang des Verfahren 'Gesundheitshilfe', ebenfalls als 'Eilantrag' mit dem Aktenzeichen <S 15 SO 86/22 ER 1 38>, vom gleichen Tag. Dazu wurde wieder alleinig durch das Verschulden des Antragsgegner der Antragsteller genötigt / gezwungen, da er wegen Problemen mit seinen Zähnen bereits seit Dezember 2020 immer mal wieder, wenn es eben schmerzhaft und deswegen eine zahnärztliche Behandlung anzuraten war, entsprechende Antragstellungen eingereicht hat. Ohne Erwiderung oder einen diesbezüglichen Bescheid / Verwaltungsakt seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' !

Und auch wegen einem immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz hat der Antragsteller seit nunmehr fast 3 Jahren um Hilfestellung des Antragsgegner im Dialog mit den Krankenkassen gebeten, um bei den keinesfalls Bereitschaft zeigenden Krankenversicherungsunternehmen als "Träger der staatlichen Gewalt" einen 'Erwerbslosen' als Versicherungsnehmer einer Krankenversicherung - gesetzlich oder eben privat - zu akzeptieren. In dem Zusammenhang das Verfahren 'LSG RLP' mit dem AZ <L 3 AS 78/20> !

Der bereits abschlägig beschiedene Beschluss 'Gesundheitshilfe' mit Datum vom 10.08.2022 ist so ja auch vollkommen in Ordnung; da die Damen des 'Sozialamt Kreisverwaltung Kusel' im Rahmen der dort beantragten "Sozialhilfe / Gesundheitshilfe", alleinig auf Grund einer gänzlichen Weigerung des Antragsgegner Hilfestellungen zu ermöglichen; sehr hilfsbereit im Rahmen ihrer Möglichkeiten sind.

Insoweit besteht also keine Eilbedürftigkeit, und bis zum Termin Ende August in der Uniklinik Homburg hoffe ich doch noch für die Verschreibung von Antibiotika und ausreichend starken Schmerzmitteln rechtzeitig einen notwendigerweise erforderlichen ergänzenden Behandlungsschein zu erhalten.

Was aber - in dem Sinne und in der Situation einer der Situation dieser 'Notlage' konformen Handhabung seitens des hierbei zuständigen Leistungsträger, also des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', somit keinesfalls für mich ein Grund darstellt deswegen die Gerichtsbarkeit mit meinen Nöten zu behelligen und gänzlich unnötig die Arbeitsbelastung der Sozialgerichte weiter zu erhöhen.

In deutlichem Gegensatz dazu die 'Methodik' des Antragsgegner - und der Landkreis Kusel ist da sicherlich keine Ausnahme - durch die gänzliche Verweigerung einer korrekten Amtsausübung und der eigenen Entscheidungskompetenz, die Gerichtsbarkeit mit Arbeit zu überhäufen. Anscheinend mit Billigung seitens der Verantwortlichen beim Sozialgericht Speyer.

Was so vom Antragsteller / Kläger nur als die das Recht beugende bis gänzlich missachtende Amtsausübung / Rechtsprechung klar gekennzeichnet werden muss.

IV.

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Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden.

V.

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Etc. usw. ! Anmerkungen zum ( eigentlich strittigen ) Sachverhalt !

Wichtig dabei ist, so auch in einem der ersten Schreiben an die Sozialgerichtsbarkeit klar und in Deutlichkeit zur Sprache gebracht, die generelle Handhabung des Beklagten bei einer real bestehenden Notwendigkeit, den rechtlich verbindlich an eine Verwaltungstätigkeit zu geordneten Wertigkeiten zu entsprechen. Die vollkommen geltendes Recht ignorierende willkürliche Amtsausübung seitens des Antragsteller / Beklagten – wie erwähnt ist es keinesfalls die 'unrühmliche' Ausnahme in der BRD – bedeutet für Hilfesuchende - ganz allgemein – ein Leben in Würde grundsätzlich verweigert zu bekommen. Dieser Umstand ist – im Einzelfall und gerade im allgemeinen öffentlichen Interesse betrachtet – nicht statthaft.
Die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes tragen eine hohe Verantwortung für das Funktionieren unserer Gesellschaft. Daher wird diese Arbeit / Amtsausübung durch besondere Gesetze mit Rechten, aber auch besonderen Pflichten geordnet. Das Berufsrecht der Beamten, Richter und ebenso Soldaten beruht auf grundlegenden Amtspflichten zur Loyalität und zur Unparteilichkeit gegenüber allen Bürger*innen.

Und das – wie der Gerichtsbarkeit sicher bekannt - geschieht nicht nur im 'Hoheitsgebiet' des Beklagten. Das ist anzunehmend die Handhabung im gesamten Bundesgebiet. Keine Ahnung warum und wieso das so ist und auch anscheinend so im besten Einvernehmen mit der hierbei zuständigen Sozialgerichtsbarkeit geschieht. Ich kann nur mutmaßen, dass es darum geht die „Ghettoisierung“ der Erwerbslosen und i.d.S. berechtigten Ängste der werktätigen Bevölkerung weiter voran zu treiben.

Als vergleichendes Beispiel dazu verweise ich aus eigenen Erfahrungen nach 3 Jahren Tätigkeit in der Strassensozialarbeit Göttingen [ 2000-2003 ] auf den dortigen "Hagenweg".
Unter YouTube findet sich da eine aktuelle Reportage des Spiegel. Und auch der Hinweis auf den Beitrag von 2005 dazu. In den 15 Jahren keinerlei Veränderung.
Dieser Zustand ist so gewollt. Diese hier zum Vergleich angeführte Wirklichkeit und Realität sind nur Teil der 'Sozialpolitik' und im Widerspruch zum 'Sozialstaatsprinzip' !
Vergleichbar natürlich dann auch, wie in diesem Verfahren im "allgemeinen öffentlichen Interesse" der wirklich nur exemplarisch angeführte Fall von einem Hilfe suchenden Bürger. Also dem Antragsteller / Beschwerdeführer + Kläger \ pp !
Bei einer eigentlich geringfügigen Hilfestellungen, wie derzeit im September 2019 eine Mietgarantie in einer vorübergehenden Notlage „Obdachlosigkeit“ zu verlangen / benötigen, darf dem Anschein nach für die „staatliche Gewalt“ als 'willkommener' Anlass gewertet werden die ganzen 'AGB', also das ganze "Hartz4 / SGBII – Paket", dem/n Betroffenen verpflichtend zu überantworten. Und somit zukünftig als 'Kunde' eines so bezeichneten 'Jobcenter' zu leben und ebenso dessen 'AGB' akzeptieren zu müssen. Ohne jede wirkliche Hilfestellung und somit ohne hierbei geeignete Hilfe, seitens der staatlichen Obrigkeit / Verwaltung und auch der Justiz, muss der Bürger / Bürgerin / Mensch 2. Klasse dann mit den Schwierigkeiten im Leben klar kommen. Und wird so zu einem 'reinen Objekt staatlichen Willkür' in der Statistik degradiert.
Wie auch dem 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bekannt hat der Antragsteller [ pp ] diesen strittigen, ebenso viele andere Bürger / Bürgerinnen betreffenden, Sachverhalt schon 2020 im Verfahren <L 3 AS 78/20>, in klaren deutschen Worten und gerade auch in einem deutlich verständlichen Sprachgebrauch, zur Sprache gebracht und dementsprechend im so benannten "allgemeinen öffentlichen Interesse" eine Entscheidung des Gericht eingefordert. Leider ohne den hierbei erforderlichen Erfolg !
All das signalisiert in Deutlichkeit die auch Heute noch bestehende grundsätzliche Weigerung der Beklagten [ pp ] eine reale Hilfestellung überhaupt leisten zu wollen.

Oder eben zu können ?! Anzunehmend besteht da ein Handlungsbedarf !

Um so dem 'Amtsauftrag' durch die tätigen Mitarbeiter*innen der dafür zuständigen Behörde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung dann auch korrekt entsprechen zu können . . .

Das Alles bedeutet aber auch, dass im Widerspruch zum Beschluss vom 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die 'Sache' sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt keinesfalls geklärt ist !

Und das Alles sind nach meinem Dafürhalten sachlich erhebliche und somit Streit entscheidende Umstände, welcher bei diesem Klageverfahren bzw. der Beschwerde letztendlich dann ja ausschlaggebend für Ihre Entscheidungsfindung sein sollten . . .

Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass es sich in meinem ersten Schreiben an den 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 15.04.2020 um die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht in Speyer vom 11.03.2020 [zugestellt am 18.03.2020] mit dem Aktenzeichen S 3 AS 1272/19 handelte ? + !
Aus meiner, zugegeben eher unprofessionellen Handhabung und Wertung von Recht und Gesetz, habe ich in diesem Schreiben das Landessozialgericht auch darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerspruch bzw. dem Klageverfahren ganz grundsätzlich um den Anspruch auf Wiedereinglieder
ung (m)einer Person in die Gesellschaft, nebst Teilhabe und einer selbst bestimmten Lebensführung pp, geht.

Und, dass der Beklagte hingebungsvoll bemüht war, bzw. immer noch ist, eine Wiedereingliederung meiner Person in die Gesellschaft nachhaltig zu verhindern. Das tut der Beklagte, nachweisbar und durch die Aktenlage begründet, immer noch !

Das bedeutet dann doch unzweifelhaft, dass gemäß des § 105 Abs. 2 Satz 1 die Sache somit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
Und auch, dass dieser 'effektive Rechtsschutz' – weder seitens des Antragsgegner [ pp ] und gerade auch nicht von der hierbei als schlichtende Instanz fungierenden Justiz – gewahrt, und im Sinne der rechtlich bindenden Vorgaben, nicht bzw. nur unzureichend erfüllt wurde.

VI.

• o o °°° ^^^ °°° o o •

LAW & ORDER PARTE 1 mit Blick auf die EU und Global ...

Im Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung und dem Sachverhalt der Klage !

Gegenstand der Beschwerde ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt, welcher sich dem Grundgesetz und diesbezüglichen Entscheidungen der obersten Gerichtsbarkeit zuwider gegen die Rechte des Beschwerdeführer / Kläger richtet, so auch gegen die ebenfalls vom gleichen / ähnlichen 'Streitpunkt' berührte Rechtsverletzung anderer Betroffener. Hiermit sind alle Gewalten (Legislative, Judikative, Exekutive) gemeint !
Auch wenn vorab und in Folge einige strittige und teilweise auch gravierende Punkte an und in der 'Amtsausübung' der Gerichtsbarkeit bemängelt werden, schließlich geht es doch wirklich um ein 'systemimmanentes' und 'strukturelles' Problem, und insoweit ist auch die Rechtsprechung, also ebenfalls Sozialgerichte, davon betroffen.
Eigentliche Intention dieses Verfahren – in Vertrauen auf die bestehende und immer noch intakte rechtmäßige Ordnung der Gerichtsbarkeit – ist es aber Schutzansprüche durch den Richter zu erlangen und nicht gegen Richter*innen / Gericht zu verlangen.
Aus diesen Gründen ergibt sich zwangsläufig in dieser Beschwerde / Klage die Notwendigkeit ganz grundsätzlich dem ' System ' Rechtsprechung / Gerichtsbarkeit im Rahmen der " Gewaltenteilung " [ = Gewaltenbeschränkung ] bei der Begründung eines hierbei unstrittig bestehenden strittigen Sachverhalt "im allgemeinen öffentlichen Interesse" die hierbei erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen.
Die Notwendigkeit der 'Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den Einzelnen' durch gemeinschaftsrechtliche Institutionen besteht ja ebenfalls und nicht nur bei diesem Beschluss vom 02.08.2022 von Herr Richter Scheidt. Gleiches ergibt sich – wie bereits in diesem Schreiben ausgeführt - aus dem ( gewissermaßen ) in Untätigkeit dahin schlummernden lfd. Verfahren in Form einer ' Untätigkeitsklage ' …
[ Aktenzeichen <S6 AS 707/21> ]
Dieser ' Rechtsanspruch ' ergibt sich als Umkehrschluss aus der Anerkennung materieller Grundrechte im Gemeinschaftsrecht, da ' Grundrechtsverbürgungen ' regelmäßig ihren Wert nur insoweit entfalten können, als auch ihre prozessuale Durchsetzbarkeit bei etwaigen Verletzungen so 'effektiv' gewährleistet werden kann.

Nach Art 93 I Nr. 2 GG (abstrakte Normenkontrolle) kann nicht der Bürger die Überprüfung der Akte der Gesetzgebung erlangen, sondern nur die dort aufgeführten Berechtigten. Ferner spricht Art 93 Nr. 4a GG für diese Ansicht. Danach ist es dem Bürger nur im Wege der Verfassungsbeschwerde möglich, ein Gesetz zum Gegenstand einer Überprüfung zu machen. Schließlich ist Art. 100 GG zu beachten (konkrete Normenkontrolle), der zur Kontrolle eines Gesetzes führt, angestrebt durch einen Richter und damit gerade nicht durch den Einzelnen. In diesen wenigen Fällen ist bestimmten Personengruppen die Überprüfung von ' Legislativakten ' vorbehalten.
Somit besteht allgemein kein Rechtsweg gegen Gesetze für den Bürger !
Art. 19 IV GG ist ein Verfahrensgrundrecht, das voraussetzt, dass anderweitig begründetes Recht verletzt ist, das man durchsetzen können möchte.

Sind diesem Vorhaben Hindernisse gesetzt, verstößt dies gegen Art. 19 IV GG.

Damit sind alle subjektiven Rechte gemeint, also Grundrechte, einfach gesetzliches Recht oder durch Sonderbeziehung, welcher Art auch immer, begründete Rechte.

Zudem müsste der Rechtsweg offen stehen, dürfte nicht versperrt sein.

Dieser Begriff ist umfassend zu verstehen.

Es ist zu gewährleisten, so dass ein Zugang zu Gerichten besteht, ein Verfahren stattfindet und am Ende eine Entscheidung steht.

Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips geht der Begriff noch weiter :

Es wird effektiver Rechtsschutz gewährleistet.

Also gerade auch 'Rechtsschutz' in dem doch eigentlich wesentlichen 'Streitpunkt' dieses Verfahren / der Beschwerde / dieser Klage.

Unter einem Eingriff in dieses 'Rechtsgefüge' ist somit jede Verkürzung / Beschneidung des geltenden Schutzbereich „ effektiver Rechtsschutz “ zu verstehen.

Bei solchen Ausgestaltungen des Rechtsweges ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bzw. die ausführende Verwaltung 'gewissermaßen' – zum Beispiel auch bei dieser Wertung von Inflation und dem so von der Sozialgerichtsbarkeit bestimmten „sozio-kulturellen Existenzminimum' und dem vom so benannten BVerfG mit Hingabe ausformulierten sozial verträglichem 'Existenzminimum' → SG SPEYER 6 AS 470/22 ← über die Stränge schlägt und sich daraus Eingriff in verbriefte Grundrechte ergeben. Dieses ist in diesem gesondert exemplarisch angeführten Einzelfall auch ( ! ) durch die Gerichtsbarkeit dann eingehend, und so die Vorschrift ' umfassend ', zu prüfen.

Art. 19 IV GG enthält keine geregelte Schranke, wird also vorbehaltlos gewährleistet.

Nur Grundrechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang ( ~ kollidierendes Verfassungsrecht ~ ) können im Ergebnis den so einzig zulässigen 'Rechtsweg' einschränken oder eben zwingend erforderlich machen.

Art. 19 IV GG wird vorbehaltlos gewährleistet.

Maßstab ist hier das kollidierende Verfassungsrecht wie Art. 19 IV GG selbst.

Zum Beispiel kann - wie in § 46 VwVfG ausgeführt - eine Anfechtungsklage nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn bestimmte formelle Fehler passieren, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben.

Dies ist eine Einschränkung des Rechtsweges, der so also nicht effektiv offen steht.

Grund für diese Regelung ist, dass verhindert werden soll, dass "Querulanten" unter Hinweis von formellen Fehlern erfolgreich klagen können, auch wenn sich diese Fehler im Ergebnis nicht auswirken.

Das ist in dem nur exemplarisch angeführten Einzelfall aber nicht der Fall.

Diese vorab angeführte Handhabung / Rechtsgrundlage bei "Querulanten" wird aber vom Antragsgegner / Beschwerdegegner / Beklagten — in dem Sinne ist es als Verantwortlicher / Verursacher Herr Ass. jur. Peter Simon und vergleichbar dazu die Handhabung anderer staatlicher Organe — in klarer Beugung des Recht und in einer bedeutsamen Verunglimpfung / Diskriminierung zwecks so erfolgter absichtlicher Schädigung des Antragsteller / Kläger verwendet, um dem Gericht dann meine Person durch die Aussage eines "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] vom 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ), erstellt durch einen für eine derartige Untersuchung / Diagnostizierung hierbei keinesfalls kompetenten Psychologen, als 'schizotypische' Persönlichkeitsstörung zu 'präsentieren' und somit ist ein Bemühen zu kennzeichnen die sicherlich gerechtfertigten Rechtsansprüche im anzunehmend persönlichen Interesse von Herr Simon in das Reich des ' Wahnhaften ' zu verweisen.

Ansonsten dient dieses Regelung des § 46 VwVfG aber so auch dem dem Staat für effektiven Rechtsschutz, damit die Gerichte nicht durch 'unsinnige' Verfahren zudem gänzlich überlastet werden.

Keine Ahnung wie das jetzt im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt wird.
Wirklich. Ganz ehrlich.

Ich habe zwar die für das Verfahren / diese Klage betreffenden §§ aufgelistet.
Aber noch nicht durchgelesen und dabei im Gesamtzusammenhang analysiert !

Ich nehme aber an – da im 'Rechtsgefüge' der BRD – die relevanten Bestimmungen des SGG sind dem des VwVfG vergleichbar, entsprechend und ähnlich bzw. gleich . . .

In dem Sinne stellt sich mir natürlich die für das Verfahren nicht unbeträchtliche Frage inwieweit diese so ja nicht zulässige Handhabung eines "Querulanten" wie z.B. Herr Ass. jur. Peter Simon in Vertretung für den Antragsgegner [ pp ] im Wege des 'effektiven Rechtsschutz' verwendet werden kann, um — wie auf Seite 3 dieses Schreiben beantragt weitergehende Ansprüche unter ( 1 ) - ( 3 ) angegeben — im „ Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung “ umzusetzen und so den Antragsgegner [ pp ] zu verpflichten nun endlich mal seine Amtsgeschäfte in der korrekten, also den Prinzipien unseres „Rechtsstaat“ folgend, Art und Weise dann auch entsprechend zu handhaben.

SIEHE DAZU DEN AUSZUG aus einem Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 02.07.2022 !

: Teil eines Schreiben - oben die Begründung des / der Verfahren auf 1-DIN-A4-Seite - an das SG Speyer :

= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220702_diverse_verfahren.pdf =

: AUSZUG :

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_sachverhalt_20220705.pdf ]

» Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr 2020 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt eingereichte Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich "Wahnvorstellungen" zu verweisen ! «

: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom 11.11.2020 :

» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «

= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf =

Das ist ( a ) eine grobe Irreführung der Gerichtsbarkeit. Und ( b ) sollte der 'wahre' Sachverhalt dem Gericht, also gerade beim SG Speyer, doch eigentlich bekannt sein !

Damit liegt durch die das Recht beugende / missachtende Handhabung seitens des Antragsgegner / Beklagten mit Sicht auf den § 46 VwVfG ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in Art. 19 IV GG vor. Und das geschieht in ganz Deutschland.

In der Regel ist zwar nur die Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme zu prüfen, da die Grundrechte aber nur dann gegeneinander abgewogen werden können erscheint es sinnvoll und geradezu zwingend für die Gerichtsbarkeit den Gesamtzusammenhang - wie exemplarisch in diesem Einzelfall ausgeführt - einer eingehenden / umfassenden Prüfung in diesem Kontext zu unterwerfen.

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Die Europäische Union beeinflusst mit ihren Vorschriften und Richtlinien zahllose Bereiche des täglichen Lebens in vielfältiger Hinsicht, so auch die Grundrechte, etwa auf effektiven Rechtsschutz, auf rechtliches Gehör oder ein unparteiisches Gericht. Insbesondere zeigt sich dabei, dass europarechtliche Implikationen dabei durchaus als geeignet erscheinen, alt eingefahrene, „ verkrustete “ Strukturen des bundesdeutschen Rechts aufzubrechen. Und völlig neue Entwicklungen anzustoßen !
Anforderungen an die mitgliedsstaatlichen Gerichts - und Verwaltungsverfahren können sich also gerade auch aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes des so dann auch in Deutschland geltenden EU-Recht ergeben. So ist nun mal Recht & Ordnung !

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hat als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und z.B. in den Art. 6 und 13 der EMRK verankert ist, mit Art. 47 der ' EU-Grundrechte-Charta ' nunmehr eine ausdrückliche Normierung erfahren.
Art. 47 der Charta verlangt von den Mitgliedsstaaten, den EU-Bürgern Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, mit denen sie ihnen durch das Unionsrecht verliehene Rechte gerichtlich wirksam – i.d.S. auch ' effektiv ' – geltend machen können.

Voraussetzung eines effektiven Rechtsschutzes sind dabei im Wesentlichen der Anspruch des Einzelnen auf einen Rechtsweg (sog. Rechtsweggebot) sowie die Wirksamkeit des zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs.

Im Bereich des mitgliedsstaatlichen Vollzugs des Unionsrechts leitete der Europäische Gerichtshof in einer älteren ' Rechtsprechungslinie ' darüber hinaus auch aus Art. 4 Abs. 3 EUV eine Pflicht der Mitgliedsstaaten ab, den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die das Unionsrecht dem Einzelnen gewährt.

Zentrale Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nach Art. 19 Abs. 1 EUV die Wahrung des Rechts. Eine ständig wachsende Bedeutung kommt im Rahmen dieser Kontrollaufgabe der Gewährleistung eines Individualrechtsschutzes zu. In engem Zusammenhang steht dies mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, der weit über die bloß einheitliche Anwendung des Unionsrechts hinausgeht.

Der EuGH bezeichnet die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den gemeinsamen 'Überzeugungen' der Mitgliedstaaten zugrunde liegt, so auch in Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK Ausdruck gefunden hat, und auf das gesamte Unionsrecht und den Mitgliedsstaaten der EU Anwendung findet. Und die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union erstrecken sich im Prinzip auf alle Organe und alle Politikbereiche der Europäischen Union ( → Art. 19 Abs.3 EUV und Art. 258ff. AEUV ).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat somit eine sehr starke Rolle in der Union, in der er gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV zur Wahrung des Rechts bei dessen Anwendung und Auslegung berufen ist.

Um das Rechtsschutzsystem im Unionsrecht zu verstehen, ist es wichtig, sich klarzumachen, dass Rechtsschutz im Unionsrecht von den nationalen Gerichten und vom Gerichtshof der Europäischen Union gemeinsam gewährt wird + werden muss.

Die nationalen Gerichte sind wegen der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts in den nationalen Rechtsordnungen verpflichtet; die Einhaltung des Unionsrechts zu kontrollieren, sowie die Unionsrechtskonformität des nationalen Rechts zu überprüfen und es „ unionsrechtskonform “ auszulegen.

Dabei darf auch keinesfalls vernachlässigt werden, dass die Zuständigkeit / Abhängigkeit der nationalen Gerichte dem Unionsrecht dabei ein enormes Durchsetzungspotenzial zum alleinigen Schutze der Bürger*innen verschafft.

Der den Mitgliedsstaaten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum wird dabei durch die Grundsätze der Effektivität und der Gleichwertigkeit begrenzt.

Die Verfahrensmodalitäten für Klagen dürfen demnach nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (~ Grundsatz der Gleichwertigkeit ) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren ( ~ Grundsatz der Effektivität ).

In der Entscheidung 'Unibet' verband der Europäische Gerichtshof beide Ansätze zu einem einheitlichen Grundrecht auf effektiven rechtlichen Schutz (Art. 47 GR-Charta), dem sowohl die nationalen als auch europäischen Prozessordnungen im Anwendungsbereich des Unionsrechts in aller Vollständigkeit dann genügen müssen.

Der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof lässt sich zwar nicht eindeutig entnehmen, ob er die Anforderungen an einen effektiven 'Grundfreiheitenschutz' unmittelbar aus den Grundfreiheiten ableitet und als autonome Rechtssicherheit bei den jeweils betroffenen 'Grundfreiheiten' anwendet oder aber eben nur auf das Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 Grundrechte-Charta) zurückgreift.

Da sich beide Begründungsansätze jedoch nicht in ihrem sachlichen hierbei wesentlichen Gewährleistungsgehalt unterscheiden, ist es auch völlig unerheblich diesen an sich klaren Sachverhalt dann in Folge zu erörtern.

Jedenfalls hat sich in der nunmehr geltenden Rechtsprechung - soweit der Antragsteller / Beschwerdeführer + Kläger pp \ das recht [ ~ Recht ] verstanden hat, ein bestimmtes Schema herausgebildet, in dessen Rahmen der Gerichtshof seine Prüfungen zum Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes stellt, wenn der Fall – wie hier anscheinend vorliegend – 'grundsätzliche' Ausführungen erforderlich macht.

Zwei der 'Europäische Säulen der sozialen Rechte' sind 'Chancengleichheit' und 'Arbeitsmarktzugang'. By the way ! Habe ich schon erwähnt, dass mein Recht auf eine 'freie' Berufswahl gemäß Artikel 12 GG auf das Empfindlichste durch das amtliche, und anscheinend durch das Sozialgericht im besten Einvernehmen mit Antragsgegner pp ] zu mindestens tolerierte / akzeptierte - Fehlverhalten des nach meinem Dafürhalten dafür verantwortlichen Justiziar des Beschwerdegegner / Beklagten, Herr Ass. jur. Peter Simon, verletzt und auf das Gröbste beeinträchtigt ist.
Und so natürlich ebenso meinen Bestrebungen; gerade auch im Bereich der freien Künste mit meinen zugegebenermaßen immer noch bestehenden schriftstellerischen Unvollkommenheiten, und teilweise sogar orthographischen Mangelhaftigkeiten; endlich und letztendlich ohne diese Mitarbeiter*innen vom Amt im Bereich des 'freien' Arbeitsmarktes und ebenso auch einer 'freien' Berufswahl ganz im Sinne des Art. 12 GG eine "sicher gerechtfertigten gleichberechtigten Teilhabe in und an der Gesellschaft und einer selbstbestimmten Lebensführung - unabhängig von Sozialleistungen - in Würde, freier Entfaltung der Persönlichkeit, und Unverletzlichkeit des Leben für einen 'Mensch mit Behinderung' - oder eben ohne - in Form einer autarken Lebensführung" und gerade auch im Rahmen meines „weltanschaulichen Bekenntnis“ gemäß Artikel 4 des Grundgesetz verwirklichen zu können. Nein ? + !
Um den Sachverhalt – ganz im Sinne eines strittigen Sachverhalt im 'allgemeinen öffentlichen Interesse'; schließlich ist das JC Kusel ja eher die Regel und keinesfalls eine Ausnahmeerscheinung bei diesen staatlichen Organen, dieser treffend so benannten staatlichen Gewalt; zu verdeutlichen und auch eine " grundlegende Überprüfung einer Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit " einzufordern nun ein paar Zeilen zu diesem Recht auf die ' freie ' Berufswahl gemäß Artikel 12 Grundgesetz.

Und somit diesem gerechtfertigten Begehren einer selbstständigen Arbeitsaufnahme und auch freien Berufswahl gemäß Art. 12 GG, wie es für viele gleichfalls von diesem so nicht ( wirklich ) dem geltenden Recht entsprechenden Handhabung der staatlichen ' Ordnung ' gleichermaßen Geltung und so rechtliche Auswirkungen hat.

In dem hier exemplarisch angeführten Einzelfall des Antragsteller, Kläger pp ergibt sich nur eine als einzig realistische auch langfristig tragfähige Variante dem 'allgemeinen' Arbeitsmarkt [ Bei den durch das im Auftrag des 'Jobcenter Landkreis Kusel' so in diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] anerkannten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und der gänzlich fehlenden Eignung einer Vermittlungsbefähigung in den so benannten ' normalen ' - sprich lohnabhängigen - Arbeitsmarkt - mit der als einzig hiermit verbleibenden Option / Alternative einer 'Selbstständigkeit', so auch als freischaffender Künstler ! ] zur Verfügung zu stehen.

Um Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung „ ein klein auf die Sprünge “ zu helfen.
Und selbstverständlich irgendwann dann ein / mein Leben – so auch das anderer ebenfalls davon Betroffener – unabhängig vom Bezug von Sozialtransfer wie "ALG II" bzw. diesem Hartz IV [
Sozialhilfe, Bürgergeld. Whatever ! ] führen zu können.
Also ganz ohne eine zwangsweise Verwaltung seitens Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Abhängigkeit und dem Verlust der Menschenwürde und so auch Gesundheit.

Es geht ja wirklich ( nur ) darum damit [ = Also einer selbst gewählten Tätigkeit und 'freien' Berufswahl auf Grund der vorliegenden amtlich so schon seit 1999 den amtlichen Stellen bekannten und ebenfalls bereits mehrfach 'attestierten' Situation von Einschränkungen einer so nicht vorhanden Vermittlungsfähigkeit in den so benannten 'normalen' Arbeitsmarkt, also alleinig beschränkt auf ein so genanntes Lohn abhängiges Beschäftigungsverhältnis ! = ] den Lebensunterhalt für mich, und die irgendwann – das kommt irgendwann – dann ansonsten unterhaltsberechtigten Angehörigen und in dem Sinne dann ebenfalls Geschädigten, verdienen zu können.

Und, um dieser ganzen ganz sicher gerechtfertigten und dem Gesetz, Ordnung und Recht konformen Forderung erneut Nachdruck zu verleihen muss ich erneut das Gericht in direktem Zusammenhang mit einer Verletzung der Grundrechte Anderer gleich meiner Person – hier also auch Art. 12 GG – nochmals in aller Nachdrücklichkeit auffordern die Rechtsstaatlichkeit 'staatlicher Organe' zu prüfen.

Im Zusammenhang mit dem exemplarisch hierbei angeführten Einzelfalls wird – gerade im Zusammenhang mit diesem 'allgemeinen öffentlichen Interesse' – auf verschiedene Patentanmeldungen, welche durch unten angeführtes Schreiben, und auch anderen Schreiben, dem Antragsgegner, also JC Kusel, bekannt sind !
: Z B :
: http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220526_klage_mahnung_ergaenzung_patent.html#refreshed :
Da es sich bei den angegebenen Rechtstiteln jeweils um die Absicherung teilweise von 'echten' so genannten Massenartikeln handelt, und somit einem nicht unbeträchtlichen möglichen Einnahmespektrum, habe ich in einem Schreiben mit Datum vom 17.07.2022 den Landkreis und die Kreisverwaltung Kusel aufgefordert diese Schriftsätze a ) durch das Rechtsamt und b ) die örtliche IHK zwecks Bewertung einer langfristig tragfähigen selbstständigen Existenz unabhängig vom Bezug von staatlichen Leistungen durch Veräußerung oder Verwertung derselben Rechtstitel zu prüfen.
= http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220817_zahnschmerzen_kosten_diverses_legales.html#stressoren

Und alternativ dazu ein kleines 'Scharmützel' angeboten . . .

+ Dazu auch etwas aus dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . .

[ https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html ]

§ 1 - Ziel des Gesetzes - Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2 - Anwendungsbereich - (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf : 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,

Aber wieder zurück zu den international verbindlichen Regelungen !
Artikel 14 EMRK oder eben auch die Europäische Sozialcharta (Kapitel III – Gleichheit) (Artikel 4, 20 und 27) widmen sich da der ja immer wiederkehrenden, ganz alltäglichen, und teilweise strukturell im System und in den menschlichen Köpfen verankerten 'Diskriminierung' im Speziellen von 'Menschen mit Behinderung' ...

[ https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf ]

Artikel 26 - Integration von Menschen mit Behinderung -

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

Die 'Europäische Menschenrechtskonvention' sichert Jedermann, sicherlich so auch Jedefrau, die diskriminierungsfreie Ausübung der in der Konvention garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu.

Dabei verbietet die Menschenrechtskonvention in Ansehung der Menschenrechte jedwede Diskriminierung, gleich aus welchem Grund.

Zu dieser "Mittelbare Diskriminierung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" gibt es eine lesenswerte Expertise von Prof. Dr. Ute Sacksofsky zum Nachschauen !

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_mittelbare_diskriminierung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

So gibt es ebenfalls den 'Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte' und da den Artikel 26 . . .

[ https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf ]

Ganz ehrlich ! So muss ich die Handhabung des Antragsgegner [ pp ] ansehen.

» Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. «

Da kommt es ja wirklich nur auf die jeweilige individuelle ' Empfindung ' des / der von staatlichem Unrecht und Willkür betroffenen Menschen an.

Und die - wie auch in dem strittigen Beschluss vom 02.08.2022 vom Antragsgegner / Beklagten angegebene - "Erstellung einer Bewertung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger" auch ohne meine freiwillige Zustimmung im Rahmen der geltenden 'Mitwirkungspflicht' gemäß den AGB des Konstrukt „Hartz IV / SGB II“ einzufordern, kann der Antragsteller / Kläger nun wirklich nur als Unterwerfung unter einen medizinischen „ Versuch “ werten, um damit vom Antragsgegner, also i.d.S. pp, in die 'Arme' des dann zuständigen ' Sozialhilfeträger ' abgeschoben zu werden.

SGB I § 69 Absatz 2 (3) gilt da sicherlich entsprechend dem hier von mir verdeutlichten Standpunkt.
Ebenso auch der ' Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ' ( Artikel 2 und 7 ).

[ https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf ]

Artikel 2 (1) : Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.

Ganz ehrlich. Das war / ist von 1966 ! Und "unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um ' nach und nach ' mit allen geeigneten Mitteln " bedeutet doch Klartext in klaren deutsche Worten ausgedrückt nun im Jahr 2022 "mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen ".

Und gerade für den eigentlich strittigen Punkt dieser Beschwerde und / oder Klage und gerade so die im 'Schlafmodus' seit nun bald einem Jahr beim SG in Speyer verharrende 'Untätigkeitsklage' mit dem Aktenzeichen <S6 AS 707/21> wurde das 'UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen' gemacht.

[ https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf ]

Dazu auch die 'Charta der Grundrechte der EU' in Artikel 26 :

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

Gerade auch diese 'Gleichbehandlung' - ob nun als Mann oder Frau / Mensch + Bürger+in behindert oder nun nicht - gilt als allgemeiner Grundsatz des Unionsrecht.

Die Verträge ( EUV, AEUV, Charta der Grundrechte der EU ) sind da ganz eindeutig !

: SIEHE / LESE AUCH : RICHTLINIE 2006/54/EG :
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits - und Beschäftigungsfragen . . .

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:204:0023:0036:DE:PDF

Im konkreten Fall legt der Gerichtshof deshalb Art. 6 der Gleichbehandlungs-Richtlinie im Lichte eines in ihm zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes aus, dass jeder, der sich durch eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen für beschwert hält, Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat.

In seiner Bedeutung ist dieses Urteil kaum zu überschätzen.

Das Bundesverfassungsgericht zitiert es in seinem 'Solange II-Beschluss', mit dem es seinen Anspruch, abgeleitetes Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu überprüfen, zurück nimmt.

Und - das sollte das Gericht dabei nicht vernachlässigen - es geht dabei um "eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen", also der Menschen in der Gesellschaft und natürlich auch im Arbeitsleben ganz allgemein. Nicht nur bei den geschlechtsspezifischen - zum Glück - bestehenden feinen Unterschiedlichkeiten.

VII.

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LAW & ORDER PARTE 2 : ~ Artikel 20 Absatz 4 GG ~ :

Im Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung und dem Sachverhalt der Klage !

Richtervorlage, BVerfG, EGMR, die gleichberechtigte ' Teilhabe ' von Bürger und Volk !

Und ich kann i.d.S. das Gericht also nur auffordern diese Beschwerde / Klage in Form einer ' Richtervorlage ' nach eingehender Prüfung des — im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden — Sachverhalt erst einmal dem BVerfG vorzulegen. Bei der derzeitigen Konstellation – sehen wir es sachlich – wird damit wenigstens das Recht gewahrt und der Weg zum EGMR geebnet …

Natürlich geht es dabei gerade auch um diese organisatorisch so ( teilweise ) nicht wirklich verwirklichte „Gewaltenteilung“ im Bereich der Rechtsprechung / Judikative. Das wurde auch schon von der EU angemahnt und auch Richtervereinigungen hierzulande fordern da Veränderung. Eine direkte Abhängigkeit von Ministerium und Politik gestaltet ( anzunehmend ) auch die Personaldisposition und angemessen Ausstattung den realen Erfordernissen entsprechend im Speziellen bei der Sozialgerichtsbarkeit nur unzureichend …
Aber das ist Ihnen ja Alles selbst bekannt. Und es ist 'Job' des BVerfG das zu ändern !
Diese nun folgenden Aussagen dienen als Teil der Begründung zu diesem Verfahren, um den Sachverhalt „im allgemeinen öffentlichen Interesse“ zu verdeutlichen. Verstehen Sie es einfach als ( kritische und als konstruktive Kritik zu wertende ) Meinung und Ansichten eines 'besorgten' Bürger – also gewissermaßen als 'weltanschauliches Bekenntnis – in direktem Zusammenhang mit und als Begründung zu diesem Verfahren
[ Beschwerde / Klage ] . . .
: AUSZUG : Schreiben an da Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 23.09.2020 Seite 5 :

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200923.pdf ]

» diese doch recht fragwürdige Amtstätigkeit des Beklagten und möglicherweise sogar ein Verstoß gegen dieses immer noch geltende Grundgesetz « und » kann / muss ich dann aber wirklich und ganz ernsthaft nur als den konsequent beabsichtigten Ausstieg von dem so in unserem Grundgesetz postulierten 'Sozialstaatsprinzip' werten « weil » so eine für unser Gemeinwesen nach meiner ganz persönlichen Ansicht doch recht schädliche, gewissermaßen sogar asoziale, Entwicklung kann bei einer funktionierenden Gewaltenteilung gar nicht erst entstehen « und » will das jetzt auch gar nicht auf diese obersten Richter unserer Republik schieben. Oder gar auf die Sozialgerichte. Und erst recht nicht auf das Landessozialgericht hier in Rheinland-Pfalz « aber » die ausführenden Organe unseres Staatswesen, also die Exekutive, orientieren sich wirklich nur an den rechtlichen Grundlagen, welche die gesetzgebende Instanz, benannt als Legislative oder auch Pappnasen genannt, als Handlungsprämissen den jeweils geltenden marktwirtschaftlichen Zielsetzungen einer real herrschenden Kaste entsprechend vorgeben. «

» Was so betrachtet, also diese doch recht fragwürdige Amtstätigkeit des Beklagten und möglicherweise sogar ein Verstoß gegen dieses immer noch geltende Grundgesetz, ein 'sachlich erheblicher und Streit entscheidender' Umstand ist, der bei dieser Klage letztendlich ganz grundsätzlich ausschlaggebend ist. Oder eben sein könnte ...

Das muss dann natürlich das Gericht entscheiden. Und ich weiß ja auch nicht, ob die Gerichtsbarkeit mir in dem Punkt und dieser Schlussfolgerung zustimmen kann oder will. «

» Das kann / muss ich dann aber wirklich und ganz ernsthaft nur als den konsequent beabsichtigten Ausstieg von dem so in unserem Grundgesetz postulierten 'Sozialstaatsprinzip' werten. Und somit das Widerstandsrecht gemäß GG Artikel 20 Satz 4 geltend machen. Jedem pflichtgetreuen Staatsbürger, so auch jeder Bürgerin, ist nur anzuraten dieses Recht als Verpflichtung, somit Pflicht, an zu sehen. «

» Und ich kann nicht ernsthaft von einem kleinem Angestellten, also Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin, erwarten verfassungsrechtliche Bedenken in seiner oder ihrer Arbeit umzusetzen. «

: AUSZUG : Schreiben an da Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 23.09.2020 Seite 6 :

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200923.pdf ]

» Die Gerichtsbarkeit meinte ja schließlich selbst, dass ich hier keinen juristisch formulierten Antrag stellen muss, aber in der Sache klar machen sollte, worum es mir eigentlich geht. «
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200716_in_ocr.pdf
» Das will ich dann auch gar nicht irgendwie beschönigend als dezent bräunliches Stoffwechselausscheidungsendprodukt bezeichnen. Und dabei doch lieber klare Worte finden. Ich bin der Meinung, dass das bisherige Verhalten, also die nachweisbare Amtstätigkeit des Beklagten, ein juristisch strittiger Sachverhalt ist und insoweit auch Grundgesetz widrig erscheint. Die Aktenlage ist doch dabei einfach nur eindeutig. «

Das - s.O. - nun ist auch wieder nur ein "weltanschauliches Bekenntnis" im Sinne des Art. 4 unseres Grundgesetz. Sozusagen ja Betrachtungen im 'allgemeinen öffentlichen Interesse' !

Nach dieser – nach meinem Dafürhalten gerade im Sinne einer sicherlich notwendigen Öffentlichkeitsarbeit ( ~ PR ) – kurzen Einleitung zum Thema nun das formal Erforderliche !
Geschriebene Rechtsquellen des Verwaltungsrechts sind ( beispielsweise ) ratifizierte völkerrechtliche Verträge wie z.B. die Charta der Grundrechte der EU als „Primärrecht“, oder auch die Europäische Menschenrechtskonvention (MRK), also die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie die UN-BRK. Die UN-Behindertenrechtskonvention.

Seit 2017 gilt in Deutschland das neue Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG). Es soll dabei helfen, die UN-Behindertenrechtskonvention ( UN-BRK ) in Deutschland umzusetzen.

Menschen mit Behinderung sollen mehr Rechte erhalten.

Und sie sollen selbstbestimmter leben können.

Dann auch Verordnungen und Richtlinien der EU (Art. 288 AEUV) als „Sekundärrecht“.
• Grundgesetz, formelle Bundesgesetze, Rechtsverordnungen des Bundes und Satzungen bundesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Für die Behörden der jeweiligen Länder : Landesverfassungen, formelle Landesgesetze, Rechtsverordnungen des Landes und Satzungen landesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere der Kommunen).

Aufgabe und eigentlich verpflichtende Zielsetzung der Bundesregierung – also in dem Sinne der Politik als nicht unwesentlicher Bestandteil des Staatswesen und einer Gewaltenteilung – sollte es ja eigentlich sein primär diese Zielsetzung zum 'Wohle des Volkes' und gerade die Umsetzung einer Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit im Sinne des „Sozialstaatsprinzip“ sein.

Und erst sekundär dabei Politik, also politisches Handeln, dabei zu verwirklichen. Also 'objektive' und 'subjektive' teilweise in deutlichem Widerspruch stehende widerstreitende Interessen miteinander zu verbinden. Das 'Gemeinwohl' sollte dabei nicht nur, muss also primär dabei bindende Verpflichtung für 'ordentliche' Staatsbürger in dieser ( nur ) parlamentarischen Demokratie für Gesetzgebung, Verwaltung und gerade eben die Rechtsprechung, sein !. Zielsetzung ist / sollte eine Gesellschaft sein, in der alle Menschen gleichberechtigt und auch selbst bestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.

Die Basis für eine solche 'inklusive' Gesellschaft sind Gesetze und Urteile, die Rechte von Menschen mit Behinderungen – oder eben ohne – festschreiben und in aller Eindeutigkeit unmissverständlich regeln.

Ein Zitat dazu am Rande für die Damen und Herren [ urteilen und urteilend im Namen des Volkes ] . . .

Von einem bedeutenden Richter des Supreme Court der USA stammt der Satz :

Selbstverständlich stehen wir als Supreme Court unter der Verfassung; aber was die Verfassung sagt, entscheiden wir.“
[ “We are under a constitution, but the constitution is, what the judges say it is.”, C.E. Hughes, Addresses and Papers of Charles Evan Hughes, New York 1908, p. 139. ]

Die Aussage gewinnt, übertragen auf die Rolle der obersten Gerichte der Bundesrepublik, zunehmend an Aktualität. Das gilt gerade auch für ihr Verhältnis zur Verfassung, der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, und einer weitgehenden Akzeptanz der " Realpolitik " !
Ohne Frage vollzieht sich - nicht nur - in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahrzehnten fortschreitend ein schleichender Wechsel vom Gesetzesstaat zum Richterstaat.
Die Entscheidungen der letzten Instanzen mit ihren darin aufgestellten Fallnormen verändern damit auch unverkennbar den Inhaltsgehalt der Rechtsordnung. Es ist keine Übertreibung, in der hier angedeuteten Wendung zum Richterstaat den von der Staatslehre wenig beachteten und auch unterschätzten, einschneidenden Verfassungswandel zu sehen.

Die so zu mindestens organisatorisch in der Rechtsprechung nicht vollständig verwirklichte Gewaltentrennung, wie sie Art. 20 III GG zwingend vorsieht, hat ein neues Gesicht erhalten.

Die 'Normsetzungsmacht' ist faktisch in einem bisher unbekannten Ausmaß von der Gesetzgebung auf die Justiz übergegangen. Was so auch vollkommen in Ordnung ist, bzw. wäre, wenn nicht Politik und Ministerien dabei ganz entscheidend mit bestimmen können. Wegen der „ Unabhängigkeit der Richter “ scheidet – so das Grundgesetz eine politische Kontrolle ihrer Amtsführung aus. Was de facto ja so in Deutschland gar nicht gegeben ist !

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 97 ...

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Sie werden an den Bundesgerichten auf Lebensdienstzeit, am Bundesverfassungsgericht auf zwölf Jahre gewählt oder, vielleicht besser und zutreffend ausgedrückt, bestimmt.

Die Normsetzung liegt damit in der Bundesrepublik in einem erheblichen Umfang nicht mehr beim Parlament, sondern bei den Richterinnen und Richtern der letzten Instanzen.
Sie ist in dem Ausmaß, in dem die Rechtsordnung immer mehr aus Richterrecht besteht, eine Domäne von Juristen geworden. In diesem Bereich kann die Bundesrepublik nur noch sehr eingeschränkt als eine 'parlamentarische Demokratie' bezeichnet werden.

Die Normsetzung ist zu erheblichen Teilen in die Hände einer„Juristenaristokratie“, besser: „Richteraristokratie“ gewandert.

Die Ausweitung des Richterrechts bedeutete zugleich einen Rückzug, mindestens ein Zurücktreten der Gesetzgebung bei der Festlegung der Regelungsziele.

Die Leitlinien der Rechtspolitik werden nicht mehr primär von der Gesetzgebung, sondern in zunehmend erheblichem Umfang von der Justiz gezogen.

Dieser Trend, die Normsetzung über die im Grundgesetz doch klar gezogenen Grenzen einer so ja nicht wirklich verwirklichten Gewaltentrennung hinaus auf die Justiz zu verlagern, wird bestärkt durch die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, bei der Normenkontrolle nicht mehr nur die Verfassungsmäßigkeit erlassener Gesetze zu prüfen.

Sondern weit darüber hinaus werden dem Parlament sicherlich notwendige und in der vorherrschenden Politik zwingend erforderlich Richtlinien vorgeschrieben, wie die künftige Gesetzgebung auf dem fraglichen Gebiet auszusehen habe, damit sie vor dem Gericht - also der Judikative in unserer eigentlich nicht gerade vorbildlichen und bereits von der EU mehrfach angemahnten Gewaltenteilung - bestehen kann.

[ http://erwerbslosenverband.org/klage/1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html ]

Was versteht man unter der Unabhängigkeit der Gerichte ?

Die Richter und Richterinnen achten Recht und Gesetze. Die Richter + Richterinnen sollten so entscheiden, wie sie in ihrer 'Unabhängigkeit' nach Recht und Gesetz es für richtig halten.

Die Richter und Richterinnen entscheiden Gesetze und rechtliche Normen.
Und sollten das nach dem geltenden Recht und Grundgesetz auch tun bzw. tun können.

Niemand sonst darf ihnen etwas vorschreiben.

Unabhängiges Gericht bedeutet :

Die Richter und Richterinnen achten auf die Gesetze.

Die Richter und Richterinnen entscheiden so,

wie sie es für nach dem Gesetz richtig halten.

Und niemand schreibt den Richtern und Richterinnen vor, wie sie entscheiden sollen.

: QUELLE : Bundeszentrale für politische Bildung/bpb (Hrsg.) : einfach POLITIK : Lexikon :

= https://www.bpb.de/medien/750688/einfach_POLITIK_Lexikon_barrierefrei_2021_12.pdf =

Was so ja — gerade in Deutschland und Hierzulande – nicht ganz zutreffend ist !
Die Rechtsprechung – das sagt ja schon das hierbei verwendete Wort in klar verständlicher Begriffsbildung aus – spricht Recht, handelt nach dem Recht und im Sinne der Gerechtigkeit. Gesetze, das sollte man dabei einfach ganz sachlich sehen, sind sekundäre Rechtsquellen. Die Gerichtsbarkeit - also auch der oder die Richter*innen - ist alleine dem Grundgesetz und dem Gemeinwohl unterworfen und Zielsetzung und Verpflichtung ist es dem 'Wohle des Volkes' zu dienen und die Rechte von Bürger + Innen zu wahren und wenn nötig zu verteidigen. Und das auch präventiv, das ' Vorsorgeprinzip ' wahrend, zum Schutz von Recht und Gerechtigkeit.

Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG festgelegt.

Danach wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der gesetzgebenden Gewalt, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Die rechtsprechende Gewalt ( Judikative ) überprüft konkrete Handlungen der anderen Gewalten am Maßstab von Recht und Gesetz. Sie ist unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut ( Art. 92 und 97 Abs. 1 GG ).
Art. 20 Abs. 3 GG bringt eine umfängliche Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten zum Ausdruck, in dem es dort heißt :

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Die Staatsgewalt, somit die Auswirkungen auf das Volk, wird also gemäßigt, in dem sie sich an demokratisch aufgestellte Spielregeln (Gesetze) zu halten hat.
Selbst der Gesetzgeber ist hierbei nicht frei in seiner ansonsten auch nicht absoluten Entscheidungsfreiheit, sondern ist auch an die höherrangige Verfassung gebunden.

Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist eine Hierarchie der Normen notwendig :

Das Grundgesetz steht an der Spitze der Normenhierarchie.

Kollidieren zwei Rechtsgüter, die gleichermaßen durch Normen auf gleicher Rangstufe geschützt werden, so ist durch Abwägung festzustellen, welchem Rechtsgut im konkreten Fall der Vorrang gebührt. Dabei ist nach einem möglichst schonenden Ausgleich zwischen den Verfassungsgütern zu suchen. Die Abwägung hat so zu erfolgen, dass möglichst beiden Verfassungsgütern zur bestmöglicher Entfaltung und Wirkung verholfen wird.
Das ist der Grundsatz der praktischen Konkordanz.

Art. 20 Abs. 3 GG bindet darüber hinaus die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Recht und Gesetz. Und zwar genau / exakt in dieser hier angegebenen Reihenfolge !
In einem Rechtsstaat besteht mithin bei jeglichen hoheitlichen Handlungen eine Rechtsbindung und damit ( insoweit auch eigentlich ) kein rechtsfreier Raum.
Unter der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung versteht man zwei Prinzipien; den Vorrang des Recht vor dem des Gesetzes ( Art. 20 Abs. 3 GG ) und den Vorbehalt des Gesetzes.
Die vollziehende Gewalt hat aber selbst Rechtsnormen, also auch Gesetze, die sie für mit höherrangigem Recht unvereinbar hält, anzuwenden. Das ist somit „grundgesetzwidrig“ !
Eine weitere Folgerung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und auch ausdrücklich aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG ergibt, ist das Verbot Grundrechte einschränkender Einzelfallgesetze. Ein wichtiger Aspekt des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Bürger und natürlich ebenso Bürgerinnen sollen dadurch vor unkalkulierbaren und dem willkürlichen Handeln des Staates geschützt werden.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert von allen staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger, dass sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Er bringt zum Ausdruck, dass der Staat die Freiheit des Einzelnen nur insoweit einschränken kann, als es im Interesse des Gemeinwohls unbedingt erforderlich ist.

Die obersten Bundesgerichte haben dabei eine fast absolute Führungsrolle für die Entwicklung der Rechtsordnung und der Rechtsdogmatik übernommen.

Und das zu Recht. Und das sollten die Justiz auch langsam in Zeiten eines vom EU-Parlament bereits im Jahr 2019 postulierten 'Klimanotstand' konsequent und in aller Entschiedenheit in einem so benannten " Rechtsstaat " umsetzen !
Und
den Grundgedanken des geltenden Recht und Gerechtigkeit verwirklichen !

Innerhalb der von den Schöpfern des Grundgesetzes angestrebten Kompetenzverteilung nach Art. 20 III und 97 I GG hat sich bereits ein stiller, aber tiefgreifender Wandel vollzogen.
Unsere ( immerhin ) bunt sortierte Parteienlandschaft hat das still und leise heran nahende 'Machtvakuum' längst erkannt. Der leidenschaftlich und oft mit seltsamen Mitteln geführte politische Kampf - im Rahmen einer so ja nicht gerade streng getrennten Gewaltenteilung - um die Besetzung hoher Richterämter beweist das. Dieser Kampf hat inzwischen, nicht nur in Einzelfällen, erkennbare, problematische Auswirkungen auf das Gewicht des Kriteriums der fachlichen Eignung der Gewählten.

Der Trend geht, wie mehrere 'Konkurrentenklagen' zeigen, bei den großen Parteien dahin, der Parteitreue und der politisch ideologischen Zuverlässigkeit den Vorzug vor der Fachkompetenz und der richterlichen Unabhängigkeit zu geben.

Ein über den Bundesrat schon längst eingebrachter 'Entwurf zur Reform der Richterwahl zu den Bundesgerichten' hat da aber geringe Realisierungschancen.

Und auch Bundesgerichte - das muss an dieser Stelle in aller Deutlichkeit vermerkt werden - können irren. Aber sie ' irren ' jedoch mit einer besonderen und zudem „verfahrensgesetzlich“ gesicherten Eigenart :

Sie irren rechtskräftig !

Diese Feststellung - gerade mit Blick auf die politischen Abhängigkeiten - ist von erheblicher juristischer Tragweite. Nur eine wirkliche Unabhängigkeit der Rechtsprechung, wie so im Grundgesetz bindend verankert, hilft das zu vermeiden !
Auch irrige, etwa Gesetz -, Verfassung - oder System widrige Entscheidungen der letzten Instanzen gestalten durch ihre Rechtskraft und der Vollziehbarkeit das Rechtsleben. Also unser Leben und unsere Zukunft. Und somit die gesellschaftliche und politische Wirklichkeit und gerade auch das Leben zukünftiger Generationen nicht nur in diesem Land. Mit der Bürger*innen, also wir als das Volk und 'Souverän' des Staates, dann leben sollen.

Richtersprüche der letzten Instanzen werden auch vielfach in den juristischen "Fachkreisen" wie 'offenbarte' Wahrheiten angesehen und übernommen.

Eine systematische Kritik an dem verbreitet praktizierten 'Methodensynkretismus' ist selten geworden. Eine solche Kritik ist auch seitens der Politik, und den in der Personalpolitik maßgeblich entscheidenden Ministerien, nicht erwünscht.

Gewaltenteilung ist also wichtig. Und so auch als Wertigkeit für das Bestehen eines modernen 'Rechtsstaat', und gerade für das Wohlergehen des Volkes, unerlässlich . . .

Die rechtskräftigen Irrtümer der letzten Instanzen setzen sich in den Kommentaren und Handbüchern ungeachtet ihrer Widersprüche und Fehlsteuerungen als „herrschende Meinung“ des uns alle beherrschenden 'System' durch, auch wenn sie im Schrifttum überwiegend als irrig kritisiert und abgelehnt werden.

Die wechselvollen historischen Erfahrungen und Verstrickungen der deutschen Juristen in die Verfassungsumwälzungen des 20. Jahrhunderts lassen es schwer verständlich erscheinen, dass es immer noch gängige Lehr - und Handbücher für die Juristenausbildung und die Rechtspraxis gibt, welche die historischen Umbrüche, Umdeutungen und Rechtsperversionen der deutschen und vieler europäischen Rechtsordnungen verschweigen, vernebeln und verdrängen.

Ebenso - wie allgemein für die ganzen Wissenschaftsdisziplinen geltend - gilt hier der Erfahrungssatz, dass ohne die Erkenntnis und Annahme der historischen Herkunft eine sinnvolle Gestaltung der Gegenwart und der Zukunft nicht gelingen kann.

Da die Gerichte nach Art. 20 III GG Diener von Recht und dem Gesetz, nach Art. 97 I GG unabhängig und nur dem Recht und geltendem Gesetz unterworfen sind, bzw. sein sollten, und somit dann auch Herren [ + Damen ] des Recht und somit Neuschöpfer der Rechtsordnung eines wahren 'Rechtsstaat' sein könnten, kommt der Methodenwahl und Methodentreue, dem wirklichen Inhalt und Grundgedanken des Grundgesetz entsprechend, der obersten Gerichte eine verfassungsrechtlich wie verfassungspolitisch herausragende Bedeutung zu.

Ihre Bereitschaft, der Verfassung und dem Recht zu dienen, ist entscheidend für den Bestand und die Entwicklung des demokratischen Rechtsstaates.

Dabei ist ohne Frage grundsätzlich davon auszugehen, dass die Justiz, also die Rechtsprechung und Gerichte und ihre Richter*innen das Gebot der verfassungsgemäßen, also zuerst einmal an geltendes Recht und dann die Gesetze, Rechtsanwendung grundsätzlich bejahen und zu vollziehen meinen.

Schaut man allerdings auf die reale Entscheidungspraxis der Bundesgerichte, ihre methodischen Aussagen und deren praktischen Vollzug, so sind Bedenken und Zweifel schwerlich zu unterdrücken.

In der Sache geht es nicht um formale Kleinigkeiten. Methodenfragen sind Verfassungsfragen. Es geht um die Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates und der Verwirklichung und gerade auch Bewahrung des 'Sozialstaat' in Zeiten globaler gesellschaftlicher Umbrüche und einer fortschreitenden neoliberalen Gesellschaftsprägung und Wirtschaftsausrichtung und der Gewaltenteilung, also um die Machtverteilung im Staat.

Das Bundesverfassungsgericht, so sicher auch alle Bundesgerichte, bekennen sich zur 'Verfassung' und der so genannten objektiven Auslegung des Recht, also insbesondere des Grundgesetz. Das Handeln und dieses 'objektiven' Werturteil muss / sollte sich aber alleinig am Gemeinwohl, also an den Interessen des Volkes, alleine dem Inhalt und Gebot des Grundgesetz folgend, ausrichtet sein. Aber das BVerfG ist, wie inzwischen rational kaum noch zu bestreiten ist, zwar nicht das Gegenteil dessen, was es mit diesem 'objektiven' Werturteil vorgibt zu sein. Aber der 'subjektive' Aspekt der Politik und die unbestritten vorhandene Einflussnahme des 'politischen' Handeln wirkt und schmälert die, ebenso unbestritten, wichtige Arbeit unseres so benannten 'obersten' Verfassungsorgan.

Was so aber gemäß Artikel 20 Absatz 2 GG doch alleinig das Volk ist !

Die Grundlagen der Tätigkeit dieses also dem 'Gemeinwohl' und somit vorrangig dem 'Nutzen des Volkes' untergeordneten 'Staatsorgan', also des so benannten 'Bundesverfassungsgericht' bietet den 'subjektiven', nicht rein dem Recht und Gerechtigkeit orientierten, Regelungsvorstellungen der jeweiligen 'Spruchkörper' weite, bisweilen nahezu beliebige Durchsetzungsmöglichkeiten. Die Richter entscheiden im Zweifelsfall, welche Antworten auf die anstehenden Rechtsfragen aus ihrer Sicht „ objektiv vernünftig “ sind.

Dass diese objektive Vernünftigkeit untrennbar von ihren subjektiven Vorverständnissen abhängt, wird von den alleinig dem Volk und Grundgesetz gegenüber Verpflichteten gerne getrennt betrachtet, somit oftmals übersehen oder schlichtwegs einfach verdrängt.

Bzw. geht in der Arbeitsüberlastung z.B. der Sozialgerichtsbarkeit einfach unter.

Was so – vielleicht stimmt das Gericht mir in diesem nicht unwesentlichen Punkt der Argumentation zu – ganz sicher kein Zufall ist ! Bzw. ja sein kann !+?

Rechtspolitisch engagierten Bundesrichtern - so sicher auch bei den Damen und Herren Richter in der Sozialgerichtsbarkeit - ist diese Eigenschaft ihrer Entscheidungen durchaus bewusst und und gerade der Aspekt "Recht & Gerechtigkeit" dabei in ihrer Berufswahl [ ~ Berufung ] von Wert und Wichtigkeit.

Das gesteigerte Macht- und Selbstbewusstsein der „Ersatzgesetzgeber“ im Siegeszug des 'Richterrechtes' führte jedoch dazu, dass in den Entscheidungen der letzten Instanzen in den letzten Jahren bevorzugt, bisweilen gar ausschließlich, zustimmende Literaturbeiträge aus den eigenen Reihen der an den Entscheidungen beteiligten Richter zitiert und kritische Stimmen schlicht verschwiegen werden. Eine solche 'Immunisierungsstrategie' in der Form einer organisierten und staatlich legitimierten „Hofjuristerei“ ist der sachgerechten Funktion der Obergerichte, und gerade in Folge bei der Entscheidungsfindung der 'Untergerichten', aber wenig zuträglich. Und muss insoweit als Bruch unserer geltenden "Verfassung" gelten.

Urteile der obersten Gerichte, des Bundesverfassungsgerichts zumal, bestimmen nicht nur die Rechtsprechung und Rechtssetzung. Sie greifen auch in die öffentlichen Diskurse über Grundbegriffe des individuellen und sozialen Lebens ein. Sie beziehen sich dabei auf Hintergründe aus der Tradition bisheriger Rechtsprechung, die zugleich in momentane Diskurslagen eingebettet werden, und das kann / sollte durchaus auch zu einer Veränderung des herkömmlichen Urteilen im herrschenden " Zeitgeist ", z.b. Klimaproblematik, führen.

Recht entsteht aus ethnischen, geographischen, klimatischen, kulturellen, ökonomischen, religiösen, gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen und Gestaltungsfaktoren.

Recht ist also auch zeitbedingt, vielfältig veränderbar und muss es schließlich auch sein.

Es erscheint somit klar : Juristische Dogmen sind kein „ Ewigkeitsprodukt “ !

Juristische Dogmatik ist deshalb keine dauerhafte, starre immer und jederzeit zu akzeptierende, Gegebenheit, sondern auf temporäre Geltung und Veränderung angelegt.

Gerade der bei diesem Verfahren nicht gänzlich unwesentliche Aspekt einer 'munter dahin galoppierenden' Klimaproblematik, also der bereits 2019 vom EU-Parlament postulierte 'Klimanotstand', und ebenso das 'Klimaurteil' von 2021 des BVerfG - so ist zu hoffen - erzeugen Veränderung und auch Bewegung in längst ' festgefahrenen ' und ' verkrusteten ' Strukturen innerhalb der Rechtsprechung und so vielleicht auch in diesem Verfahren.

Die Rechtsprechung des obersten Gericht unserer Republik drückt zwar den Willen zu einer normativ verfestigten Ordnung aus, den Wunsch nach Kontinuität und Verlässlichkeit, ist aber gleichwohl zeitbedingt und variabel.

Geltendes Recht durch das Gesetz entwickelt sich aus der verfassungsgemäßen Auslegung der gesamten Rechtsordnung als einer widerspruchsfrei gedachten Einheit, die nicht in den Gesetzen vorhanden ist, sondern durch eine harmonisierende Interpretation („Konkordanz“), in der real vorhandene Lücken und Widersprüche beseitigt und das Recht im Sinne 'Gemeinwohl' und das 'Wohlergehen des Volkes' wieder hergestellt werden muss.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik macht hierbei an einer Stelle eine Ausnahme von der prinzipiellen Veränderbarkeit allen Rechts.

Es enthält in Art. 79 III eine „Ewigkeitsklausel“ für einige Grundelemente der Verfassung.

Der Versuch einer solchen unveränderlichen Festschreibung fundamentaler Grundwerte ( föderativer Staatsaufbau, Menschenwürde, demokratischer Rechtsstaat und gerade auch die "Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnis" ) ist auf dem Hintergrund der Erfahrungen mit der NS-Diktatur zu sehen. Rechtsgeschichte, zumal Verfassungsgeschichte kann als Beweis dafür genommen werden, dass Lernen aus der Geschichte möglich ist. Die Reichweite der Ewigkeitsklausel ist allerdings umstritten, zumal das Grundgesetz selbst von seinen Schöpfern 1949 als eine vorläufige Verfassung → Art. 146 GG ← verstanden wurde.
Mit aus diesen bereits angeführten Gründen ist dabei die Gerichtsbarkeit in der hierzulande ohne Zweifel bestehenden 'Kompetenzhierarchie' in der Pflicht und somit Notwendigkeit diesen hier aufgezeigten 'strittigen' Sachverhalt gerade auch mit Sicht auf unsere derzeit noch geltende "Verfassung" und auch dem so benannten BVerfG [ ~ Bundesverfassungsgericht ] ' umfassend ' zu prüfen !
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In Bezugnahme auf diesen nun folgenden Abschnitt „Ideologie & Weltanschauung“ im Kontext mit Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetz und diesem „Recht auf Widerstand“ verweise ich die Gerichtsbarkeit auf das dieser Beschwerde / Klage als Begründung als Anlage 4 beigefügte Schreiben 'Revision beim Bundessozialgericht' vom 19.02.2021 : 18 DIN_A4 Seiten : Da geht's um das Verfahren <L3 AS 78/20 S> beim Landessozialgericht in Mainz !
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Es geht bei diesem Art. 20 (4) GG ja nicht alleine um zahlreiche Eingriffe in die Grundrechte durch öffentliche Institutionen. Die rechtlich strittigen Fragen in diesem Verfahren sind gerade auch nach dem aktuellen Stellenwert und der (
Nicht-) Verwirklichung von „ Staatszielen “, wie im Grundgesetz angegeben …
Zur Rechtfertigung dieses - gewissermaßen - "weltanschaulichen Bekenntnis" und dem hier angeführten von meiner Person in Anspruch genommenen "Recht des Widerstand", und somit Widerstand gegen Jede/n und im Speziellen gegen Diejenigen, die es unternehmen, diese rechtsstaatliche Ordnung ganz schleichend und nahezu unauffällig zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Ich kann also nur nochmals die Gerichtsbarkeit – also dich Mensch – dazu auffordern diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen.

Auch – auf die Gefahr mich möglicherweise zu wiederholen – ist dieses Recht gemäß Artikel 20 (4) des ja immer noch geltenden Grundgesetz nicht nur als Recht und Berechtigung zu verstehen, sondern für jede/n Bürger*in als Pflicht und somit innere Verpflichtung anzusehen. Es betrifft also ganz persönlich . . .
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Der verfassungsrechtliche Stellenwert einer Trennung von Staat und Religion, Glauben und Weltanschauung bzw. der staatlichen Neutralität dabei wird auf die doppelte Gewährleistung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit durch Artikel 4 ( freiheitsrechtlich ) und durch Artikel 3 ( gleichheitsrechtlich ) definiert. Daraus leitet das Bundesverfassungsgericht ein Gebot der staatlichen Neutralität ab. Dieses gilt gerade auch in wirtschaftlichen Belangen.

Diese verbindliche Rechtsgrundlage wird aber durch die Politik zu mindestens geschmälert, wenn nicht sogar schon Heute gänzlich in Frage gestellt.

Und JA ! Es geht gerade auch um diese vom Staat dem Bürger verordneten 'Wachstumsideologie' und eine Politik, welche Werte wie Wirtschaftswachstum und das Wohlergehen einiger Weniger oder eben 'Konzernpolitik' in einer globalisierten Wirtschaft über Gemeinwohl und die Interessen von Vielen stellt.

Es geht um eine Politik des "Business as usual !" bei dem Herangehen und Umgang mit dem 2019 bereits vom EU-Parlament postulierten 'Klimanotstand'. Es geht um das Überleben der Menschheit und den Schutz von Umwelt und dem Wohlergehen zukünftiger Generationen.

Die staatliche Neutralität in Glaubensdingen, und Ideologie ist im Rahmen einer 'neoliberalen' Wachstumsphilosophie dem 'Glauben' an die Allmacht des Marktes und des Kapital gewichen, und ist somit in Widerspruch zu der Forderung nach Verwirklichung von Religions - und Weltanschauungsfreiheit.

Es geht darum, dass Menschen ihre geistigen und geistlichen Kräfte frei entfalten und nach ihren eigenen Vorstellungen leben können.

Der Staat soll / muss diese Freiheiten des Bürger nicht nur schützen und bewahren. Und ebenso die im Grundgesetz vorgegebene 'wirtschaftspolitische' Neutralität des Staatswesen wahren. Er muss vorsorgend der zukünftigen ( anzunehmenden ) Entwicklung, wie im 'Klima-Urteil' 2021 des BVerfG ausgeführt, seiner Schutzfunktion in vollem Umfang gerecht werden.

Er darf dabei aber weder einzelne "Weltanschauungsgemeinschaften" privilegieren, noch seine Macht mit ihnen teilen.

Ein solches Missverhältnis - wie bei der derzeit ( noch ) vorherrschenden Wirtschaftsordnung - widerspricht den im Grundgesetz festgelegten 'Staatszielen', so auch dem Gleichberechtigungskonzept aus Art. 3 Abs. 1 und 2 GG, das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den staatlichen Organen, also auch der gesetzgebenden Gewalt, gerade bei der Klimaproblematik lt. dem 'Klima-Urteil' von 2021 einen Schutz der 'zukünftigen' Generationen und ebenso der Umwelt vorgibt.

Niemand – kein Bürger oder keine Bürgerin und auch nicht das deutsche Volk in Gänze – darf durch staatliche Vorgaben oder von der Politik mit zu verantwortende gesellschaftliche Umstände auf eine bestimmte 'Ideologie', in dem Sinne also ein 'Glaubensbekenntnis', festgelegt werden. Und im gesellschaftlichen Mit - und Gegeneinander dürfen zugleich keinerlei Nachteile oder Einschränkungen aus der durch Staat und Wirtschaft gleichermaßen gelenkte Ausrichtung einer die Umwelt missachtende und das Leben zukünftiger Generationen gefährdende Politik geknüpft werden.

Dass Glaubenssätze und gelebte Machtverhältnisse diesem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes ( zum Teil ) widersprechen, ist aus Gründen der "Religionsfreiheit" in Deutschland nicht länger hinzunehmen und für die davon Betroffenen – da braucht die Gerichtsbarkeit nur in eine x-beliebige Schule oder in einen Kindergarten zu einer Befragung des Volkes gehen – auszuhalten. Zwar wird "Religionsfreiheit" und insoweit das "Bekenntnis der Weltanschauung" nicht unbeschränkt gewährleistet, sondern kann zugunsten kollidierender Verfassungswerte eingeschränkt werden.

Dem Staat steht es aber nicht zu den Bürger, das Volk, zum 'Glauben' an Wachstum und der Allmacht von Technik und der 'göttlichen' Hand des Marktes unterzuordnen, insoweit gilt da doch deren Selbstbestimmungsrecht. Der Staat ist in Vorsorge zum Schutz des Gemeinwohl, und der Bürger*innen vor Übergriffen und Eingriffen in ihr Selbstbestimmungsrecht verpflichtet.

Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Deutschland durch Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG geschützt. Art. 4 Abs. 1 GG garantiert : „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ Zusätzlich heißt es in Art. 4 Abs. 2: GG „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ Der freiheitsrechtliche Schutz der Religionsfreiheit wird unterstützt von einem gleichheitsrechtlichen. Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG verbietet eine Benachteiligung aufgrund des Glaubens und der religiösen Anschauung und Art. 3 Abs. 3 GG verbietet die Benachteiligung wegen eines Bekenntnisses im religiösen Dienst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbürgt die Religionsfreiheit dem Einzelnen „sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln.“

Gleiches gilt für das "weltanschauliche Bekenntnis" des Individuum und die jeweils von dem Handeln der Politik, welches dieses 'Bekenntnis' – in dem Sinne einer statistisch signifikanten Mehrheit für mehr Klimaschutz und auch sozialer Gerechtigkeit – betroffenen Bürger*innen schlichtweg ignoriert, und welche sich in ihrer „Willensäußerung“ seitens der Politik nur ungenügend berücksichtigt wissen. Das Bekenntnis – ich habe da ja der Gerichtsbarkeit empfohlen nur in eine x-beliebige Schule oder in einen Kindergarten zu einer Befragung des Volkes zu gehen – aus Sicht der Weltanschauung beinhaltet ebenso 'Ich liebe die Natur und Mutter Erde' wie auch der Schutz der Biodiversität und das Wohlergehen zukünftiger Generationen. Das ist – so glaube ich – zu mindestens bei der überwiegenden Mehrheit der Menschen in diesem Land, so sicher auch bei den Mitarbeiter*innen der Gerichtsbarkeit, so. Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Auftrag im Sinne des 'Gemeinwohl' erfüllt die Politik nur vollkommen unzureichend und zudem in einer dabei einseitig erfolgenden Vorteilnahme für die 'Marktinteressen' zu Gunsten einiger weniger Konzerne.

Die radikalen und ohne Frage zu erwartenden Auswirkungen und gesellschaftlichen Umbrüche im Zuge der 'Klimaproblematik' müssen gerade seitens der Judikative vorausschauend im Einklang mit dem Grundgesetz bewertet und auch in dieser Beschwerde / Klage gewertet werden. Argumentativ und so sicher vom allgemeinen Verständnis des Recht begründet erscheint es angemessen das Gericht in der Pflicht zu sehen, da sonst keine andere Abhilfe im Sinne des Art. 20 (4) GG möglich ist !

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Das Bundesverfassungsgericht liest aus den Artikeln 3 Abs. 3, 4, 33 Abs. 3 und 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 1 WRV eine Pflicht des Staates zu Neutralität in religiös-weltanschaulichen Dingen, und begründet diese rechtspolitisch. „Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt."

Im Grundgesetz sind allerdings hinsichtlich des Verhältnisses von "Staat-Religion" oder eben einer dem Volk verordneten und somit aufgezwungenen "Ideologie" keine Prinzipien explizit festgeschrieben, weder ist von Neutralität, Säkularität oder Laizismus die Rede.

Für den Umgang mit weltanschaulich begründeten Handlungen im Privaten, im öffentlichen Raum und gerade auch – wie kritisiert und als Rechtsbruch definiert - im staatlichen Handeln müssen deshalb aus den verfassungsrechtlichen Vorschriften und den im Einzelfall entgegenstehenden Verfassungsrechten analysiert werden.

Für die inhaltliche Ausgestaltung des Neutralitätsgebots sind 4 Punkte entscheidend :

1. Erstens ist die zentrale Norm des Verfassungsrechts des 'weltanschaulichen Bekenntnis'. Der Staat kann (positive) Freiheit aber nur gewähren, wenn er allen Menschen die gleichen Rechte wie auch 'juristischen Personen' zubilligt. Jede Privilegierung einer "Ideologie" ist zugleich eine Benachteiligung einer anderen und verletzt damit den Gleichheitsaspekt der Freiheiten wie in Art. 4 GG mit 'Ewigkeitsgarantie' zugesichert.

2. Zweitens schützt die (negative) Freiheit der "Weltanschauung" auch die Menschen, die keinem Glauben an "Wachstum", "Globalisierung" und die Umwelt zerstörende "Ideologie" angehören, darin, ihr Leben frei von "Glaubensgrundsätzen" Anderer leben und erleben zu können. Jede staatliche Verquickung mit 'religiösen' Inhalten und insoweit dabei partizipierenden Lobbyorganisationen beeinträchtigt aber die Rechte des Bürger im staatlichen und gesellschaftlichen Bereich, welche ohne Gefährdung von Umwelt 'nur' ein Leben für Alle in Würde und auch Wohlstand leben wollen.

3. Drittens wird das (negative und positive) 'weltanschauliche Bekenntnis' nicht schrankenlos gewährt, sondern steht im Kontext der übrigen Vorgaben des Grundgesetzes, insbesondere dem Grundrechtekatalog.

4. Viertens verlangt das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. GG, dass grundsätzlich über alle Staat und Gesellschaften betreffenden Werte und Vorgaben verhandelt werden kann. Auch 'quasi-religiöse' Glaubenssätze - in dem Sinne ist das diese einseitig den Interessen des Gemeinwohl zuwider ausgerichtete Wirtschaftsordnung - aber sind letztlich dem geltenden Recht zuwider. Der Staat darf sich solche Werte demnach nicht zu eigen machen. Ein grundlegendes Verständnis des Grundgesetzes verlangt, dass Staat und eine derartige "Ideologie" weitestgehend zu trennen sind.

Dabei ist zu beachten, dass im Grundgesetz selbst bestimmte Rechte festgelegt sind, die das Neutralitätsgebot auch prägen und eine völlige Trennung von Staat und "Wirtschaftsideologie" schwer ermöglichen.

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Hier aber erst einmal zum besseren Verständnis zu einigen Begriffserklärungen und was genau unter "Religion", "Glaubensüberzeugungen", einer "Ideologie", oder eben einem "weltanschaulichen Bekenntnis" zu verstehen ist ! + ?

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Religion ist der ein Sammelbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher organisierter Weltanschauungen, deren Grundlage der jeweilige Glaube des Individuum ist. Die Lehren einer Religion über das Heilige und Transzendente sind nicht beweisbar im Sinne der Wissenschaftstheorie, sondern beruhen auf dem Glauben an Mitteilungen bestimmter Vermittler (Religionsstifter, Propheten, Schamanen) über intuitive und individuelle Erfahrungen.

Der Glaube (auch Glauben; lateinisch fides „Vertrauen, Glaube, Zutrauen“) im Kontext religiöser Überzeugungen ist eine Grundhaltung des Vertrauens in die Lehre einer Religion und der mit ihr verbundenen Personen. Im Gegensatz zum Wissen gründet die Wahrheitsvermutung eines Glaubens nicht auf Logik und Einsicht, sondern allein auf den Aussagen von Autoritäten.

Ideologie (von französisch idéologie; zu altgriechisch ἰδέα idéa, hier „Idee“, und λόγος lógos „Lehre, Wissenschaft“ – eigentlich „Ideenlehre“) steht im weiteren Sinne bildungssprachlich für Weltanschauung. Im engeren Sinne wird damit zum einen auf Karl Marx zurückgehend das „falsche Bewusstsein“ einer Gesellschaft bezeichnet, zum anderen wird in der US-amerikanischen Wissenssoziologie jedes System von sozialen Normen als Ideologie bezeichnet, das Gruppen zur Rechtfertigung und Bewertung eigener und fremder Handlungen verwenden. Ideologische Begründungen werden im alltäglichen Diskurs als unumstößliche Wahrheiten akzeptiert und bestimmten somit ohne offensichtlichen Zwang vermittels der Politik den sozialen Prozess. Je mehr sich die Bürger mit dieser versteckten Ideologie identifizierten, desto weniger braucht der Staat einzugreifen. Vordenker der Kritik dieser „diskursiven, alles durchdringenden, sich sozial organisierenden Ideologie der Gegenwart“ sind vor allem Ernesto Laclau und Chantal Mouffe.

Politik ist immer mit Ideologie verbunden, eine unideologische, rein technokratische Politik ist realitätsfremd. Politische Programme basieren auf bestimmten Wertesystemen. Eine politische Ideologie (auch Ideologismus, siehe -ismus) oder Strömung ist die Gesamtheit der Ideen, Vorstellungen und Theorien zur Begründung und Rechtfertigung politischen Handelns. Wie bei jeder wertneutral verstandenen Ideologie sind es in erster Linie die Grundeinstellungen und Wertvorstellungen, die von ihren Anhängern geteilt und für wahr gehalten werden. Politische Programme basieren immer auf bestimmten Wertesystemen. Typisch für politische Ideologien ist zudem die Kombination von bestimmten Interessen und die starke Absicht zu ihrer konkreten politischen und sozialen Umsetzung. Eine Ideologie möchte die Welt nicht nur erklären, sondern auch beeinflussen, so dass politische Ideologien Ausdruck verfestigter politischer Normen und Einstellungen mit einem normativen Gestaltungsanspruch sind. Sie motivieren das politische Verhalten der Menschen und sind damit ein wesentlicher Teil politischer Orientierung.

Unter einer Weltanschauung versteht man heute vornehmlich die auf Wissen, Überlieferung, Erfahrung und Empfinden basierende Gesamtheit persönlicher Wertungen, Vorstellungen und Sichtweisen, die die Deutung der Welt, die Rolle des Einzelnen in ihr, die Sicht auf die Gesellschaft und teilweise auch den Sinn des Lebens betreffen. Sie ist damit die grundlegende kulturelle Orientierung von Individuen, Gruppen und Kulturen. Werden diese Überzeugungen reflektiert und systematisiert und fügen sich so zu einem zusammenhängenden Ganzen, dann kann von einer geschlossenen Weltanschauung beziehungsweise einem Glaubenssystem gesprochen werden. Der verwandte Begriff Weltsicht ist weiter gefasst und beinhaltet über die persönlichen Wertvorstellungen und Sinnfragen hinaus z. B. auch gesellschaftliche und physikalische Erklärungsmuster unterschiedlichster Phänomene. Der normative Anspruch einer Weltanschauung kann als absolut und exklusiv verstanden werden; der Begriff „Weltanschauung“ beinhaltet aber auch die Möglichkeit (oder den Hinweis), dass auch andere Meinungen möglich sind.

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Im Gegensatz zu " Weltanschauung beinhaltet aber auch die Möglichkeit, dass auch andere Meinungen möglich sind " ist dieser doch eher libertäre Ansatz bei 'ideologischen' Überzeugungen und 'Glaubensgerüsten', ähnlich wie bei den zumeist streng hierarchisch und rein patriarchalisch organisierten Religionen, auf Grund eines dabei vorherrschenden 'Absolutheitsanspruch', dem sich dann Alles und Jedes unterzuordnen hat, so nicht vorhanden.

Aus diesem Grunde verwende ich bei der Argumentation in dieser Beschwerde / Klage betreffend dem Anspruch auf ein von meiner Person wahrgenommenen 'Recht des Widerstand' den insoweit zutreffenden und alleinig passenden Begriff "Ideologie" für das politisch motivierte Wirken, dessen Ursprung und Motivation, sowie Rechtfertigung, ich – so mein eigener Sprachgebrauch – als "neoliberale Gesinnung" kennzeichne, welche sich seit Jahrzehnten nicht nur in deutschen Amtsstuben und den Etagen der Macht ausgebreitet und letztendlich Heute ( fast ) fest etabliert hat.

Die Entwicklung ist eine fast unmerkliche und stetig sich verstärkende schon seit Jahrzehnten im Rahmen einer " Medienund Meinungsmanipulation " propagierte 'Wirtschaftsideologie', welche als Resultat in der Situation mündet, dass ( fast ) nur noch politische Entscheidungen den alleinig einseitig Interessen dienendem Vorteil Weniger dienen und somit die Rechtssituation des Volkes, also uns Bürger + Innen, unzulässig eingeschränkt und in Teilen bereits nahezu vollkommen beschnitten ist. Insbesondere das Recht der zukünftigen Generationen, also ein besonderes Merkmal dieser die Umwelt, Gemeinwohl und das menschliche 'Streben nach Glück' letztendlich missachtenden Politik und Wirtschaftsausrichtung, darf dabei als ausreichende Berechtigung gewertet werden dieses 'Recht auf Widerstand' zu rechtfertigen. Jahrzehnte der Lobbyarbeit, das ist ein nachweisbarer Fakt, haben eine der Umwelt und den Interessen von Umwelt und Mensch dienenden Politik, nachhaltig verhindert. Da ein Einlenken des geltenden Trend und ebenso des vorherrschenden 'Zeitgeist' in Politik und Wirtschaft nur in Dekaden zu werten ist, die Konzerne haben den 'Klimawandel' schon 1970 als 'Wachstumsmarkt' begriffen, und die radikalen Veränderungen unseres globalen Zusammenleben durch den 'Klimawandel' einen ebenso radikalen Wandel von Werten und Wertvorstellungen beinhaltet, bedeutet die derzeitige Politik mit Sicht auf 'zukünftige Generationen', der 'Ewigkeitsgarantie' für die Grundrechte unserer Gesellschaft folgend, schon jetzt eine ausreichende Rechtfertigung 'gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist' in Anspruch zu nehmen. Diese Ordnung, also die hierzulande in klarem Widerspruch zu Art. 20 (2) GG agierende 'parlamentarische Demokratie', ist bereits schon so weit ausgehöhlt, dass derart zukünftig zwangsläufig erfolgende einschneidende Veränderungen durch den 'Klimawandel' auswirkend gerade auch auf Sozialstrukturen und unser Demokratieverständnis, durch die heutige Politik vollkommen unzureichend behandelt wird und keine zeitnah notwendigen, zwingend erforderliche, Lösungsansätze ermöglicht werden. Ob nun aktiv diese ' Ordnung zu beseitigen' oder eben abzuwarten bis der 'Klimawandel' diese 'Ordnung beseitigt' hat bedeutet bei dem durch das Grundgesetz erteilten Rechtsauftrag an den Staat, also Gesetzgeber, Verwaltung und gerade auch die Rechtsprechung gleichermaßen, das Gleiche.

Grundrechte haben „für alle geltenden Gesetze“ Gültigkeit, und folglich erscheinen Ausnahmen oder Einschränkungen als nicht zulässig. Eine Gefährdung dieser Grundrechte in der Zukunft ist dementsprechend also auch nicht hinzunehmen.

Auf Seite 28 erwähnte ich die so von mir bezeichnete 'göttliche Hand' !
» Dem Staat steht es aber nicht zu den Bürger, das Volk, zum 'Glauben' an Wachstum und der Allmacht von Technik und der 'göttlichen' Hand des Marktes unterzuordnen, insoweit gilt da doch deren Selbstbestimmungsrecht. Der Staat ist in Vorsorge zum Schutz des Gemeinwohl, und der Bürger*innen vor Übergriffen und Eingriffen in ihr Selbstbestimmungsrecht verpflichtet. «

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Diese wenigen Zeilen noch, um diese „Staatsideologie“ im Widerspruch zu 'Sozial – und Rechtsstaat' ausreichend argumentativ als zu mindestens einem „Religionsersatz' und einer 'Glaubensüberzeugung' vergleichbar zu stützen . . .

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Es heißt 'unsichtbare Hand ! Adam Smith erwähnt in seiner voluminösen Abhandlung 'An Inquiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations' (1776) die ‚unsichtbare Hand‘ zwar nur an einer einzigen Stelle. Nirgends ist im Zusammenhang mit ihr von der Funktion des Kapitalismus oder dem Mechanismus des freien Marktes die Rede – dennoch wurde diese Phrase von der ‚unsichtbaren Hand des Marktes‘ eine sehr populäre Redewendung. Wie konnte eine so marginale Erwähnung einen so großen Nachruhm erlangen ? + !

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Auf den Punkt gebracht. Es ist die rechtlich rechtfertigende und der allgemein anerkannte – in den Lehrbüchern im universitären Bereich – unumstößliche 'Glaubensgrundsatz' als der Grundbaustein dieser neoliberalen Wirtschaftsideologie !
Für Adam Smith ist also Egoismus und nicht etwa Altruismus die Triebfeder des gesamtwirtschaftlichen Wohlstandes und der Effizienz.

Nach Robert Nozick, einem US-amerikanischer Philosoph, kann man die Metapher und das Konzept der unsichtbaren Hand benutzen, um soziokulturelle Ordnungen zu beschreiben, die den Eindruck erwecken, sie seien von einer zentralen Planungsinstanz erschaffen worden.

Michail Ryklin, ein russischer Philosophie-Professor, spricht von „der unsichtbaren Hand des allmächtigen GULag“, auf dessen Befehl für jeden der auf die Kolyma Deportierten „Sauerstoffmangel, die scharfe, gesalzene Verpflegung und Durst“ ebenso zum Programm „gehörten wie für die Wachen die äußerste Grausamkeit“.

G. W. F. Hegel in der 'Jenaer Realphilosophie' und seiner 'Rechtsphilosophie' lehnte die Annahme Smiths grundsätzlich ab, dass die 'unsichtbare' Hand zum allgemeinen Besten führe. Die Marktordnung führt nach seiner Auffassung notwendigerweise zu Armut und Elend, die mit dem Reichtum gemeinsam wachsen.

Das Konzept der unsichtbaren Hand wird fast immer über den ursprünglichen Gebrauch hinaus verallgemeinert und hat sich in der Ökonomie bis heute zum marktwirtschaftlichen 'Mythos' verfestigt.

Nach dieser Interpretation bedeutet die Theorie Smiths, dass Konsumentenfreiheit und Produzentenfreiheit dazu führen, dass der Markt die Produkte über die Preise so verteilt, dass alle Mitglieder der Gesellschaft davon profitieren. In der Folge übernahmen fast alle Wirtschaftswissenschaftler die Vorstellung, Adam Smith habe „dem Markt“ die Funktion eines „ Generalkoordinators “ zugeschrieben !
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EIN ZITAT IN DEM ZUSAMMENHANG . . .

Kurz vor der weltweiten Finanzkrise 2007 wiederholte Alan Greenspan, von 1987 bis 2006 Vorsitzender der US-Notenbank, das altbekannte 'Mantra' der neoliberalen Wirtschaftsideologie :
» Die relative ökonomische Stabilität, die wir erfahren, habe ihre Ursache darin, dass eine unsichtbare Hand weltweit ihre wohltuende Wirkung zeige. «
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Alan Greenspan, welcher oftmals auch als “Evangelist des freien Marktes” bezeichnet wurde, gestand dazu nach dem Börsencrash 2007 - 2008 vor dem US-amerikanischen Kongressausschuss, er habe zu viel Hoffnung in die Selbstheilungskräfte der Märkte gehabt. Er bejahte die Frage des Abgeordneten von Kalifornien, Henry Waxman, „Haben Sie das Gefühl, dass Ihre Ideologie Sie zu Entscheidungen gedrängt hat, von denen Sie sich nun wünschen, sie nicht so getroffen zu haben?“ Als Waxman ihn konkretisierend fragte: „Mit anderen Worten, Sie haben herausgefunden, dass ihre Weltsicht, Ihre Ideologie, nicht richtig war und nicht funktioniert hat?“ antwortete Greenspan „Absolut, genau. Wissen Sie, das ist genau der Grund, warum ich schockiert bin, weil ich für über 40 Jahre mit sehr überzeugenden Beweisen davon ausging, dass sie außerordentlich gut funktioniert.“ Greenspan gestand, sich in seinem Ansatz gegen jede Regulation der Banken „teilweise“ geirrt zu haben, und meinte, der damals aktuelle Finanzcrash hätte ihn in einen Zustand „schockierter Ungläubigkeit versetzt“. = https://www.nytimes.com/2008/10/24/business/economy/24panel.html

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'Ideologie' und 'schockierte Ungläubigkeit' von dem 'Guru' der neoliberalen Elite in den USA. Das sind doch klare Worte, welche den Sachverhalt in Eindeutigkeit deuten !

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Die Globalisierungsdebatte wird von zwei sehr unterschiedlichen Lagern geführt. Die Vertreter des Liberalismus glauben an die heilsbringende Macht der Marktordnung, die neomarxistische Seite sieht die Lösung vieler Probleme dagegen in der Befreiung von eben dieser Marktordnung.
Beide Seiten werfen der jeweils anderen vor, die Wahrheit zu ignorieren.
Schaut man genauer hin, fällt allerdings eine Gemeinsamkeit auf: die Verwendung religiöser Begriffe und Erzählmotive. Auch bieten beide Seiten eine Heilsgeschichte, die die Hoffnung auf Erlösung und die Angst vor Zerstörung enthält.

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Die Hand Gottes und die 'invisible hand' des Marktes. Ökonomie und Bildmedien : Bilder als Ausdrucksressource zur Konstruktion von Wissen : ISBN: 978-3-11-060230-2 :

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Der Germanist Jochen Hörisch über die unsichtbare Hand des Marktes, antiliberale Tendenzen des Wirtschaftsliberalismus, und aussterbende Fingerfertigkeiten . . .
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» Er muss gut mit den seltsamen Logiken vertraut sein, denen die 'invisible hand' des Marktes folgt. Und er muss Vertrauen in die segensreichen Wirkungen dieser spezifisch neuzeitlichen Hand haben, die die Hand Gottes beerbt, die sich schützend über uns erhebt. Ansonsten liegt sein Schicksal in der Hand Gottes, zu dem er händeringend beten kann, was jedoch nur für wirklich entschieden Gläubige ein verlässlicher Trost ist. Religiös weniger Begabte können versuchen, ihr Schicksal in die eigene Hand zu nehmen, sie können die Hand protestierend zur Faust ballen und mit anderen Ausgebeuteten solidarisch Hand in Hand gehen. In wessen Hand das Schicksal eines Menschen, ja der ganzen Menschheit liegt, ob und wie ein Mensch oder eine Gruppe von Menschen das Schicksal in die eigenen Hände nehmen könne – das ist eine, wenn nicht die Standardfrage so unterschiedlicher Disziplinen wie der Philosophie, der Theologie, der Jurisprudenz, der Politischen Wissenschaften und eben auch der Ökonomie. Alle genannten (und weitere!) Disziplinen stehen vor dem Problem, wie sie ihren Behauptungen, Thesen, Theoremen und Argumenten Geltung verschaffen können. «

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Oder der deutsche Soziologe Michael Dellwing in seinem Buch Globalisierung und religiöse Rhetorik. Heilsgeschichtliche Aspekte in der Globalisierungsdebatte : ISBN 978-3593385839 :

In der Auseinandersetzung über „Globalisierung“ nach religiöser Rhetorik zu forschen, ist offenbar bereits Hinweis genug, um den Autor als (verkappten) Globalisierungskritiker identifizieren zu können. Es bestätigt sich damit eine Grundannahme des Buches von Dellwing auf eindrückliche Weise: die Auseinandersetzung über die Globalisierung wird mit Hilfe religiöser Rhetorik geführt, weil es sich um einen Glaubenskrieg handelt, in dem rationale Argumente nicht mehr verfangen.

Das Werk ist weder ein Werk über Globalisierung noch über Religion.

Es handelt über rhetorische Positionierungen in der Globalisierungsdebatte. Dass religiöse Vorstellungen sowohl auf Seiten des Liberalismus als auch des Marxismus in ihren Ursprüngen eine prägende Rolle gespielt haben, gehört zu den Selbstverständlichkeiten der Ideologiegeschichte. Doch werfen sich beide Seiten bis heute vor, verkappte religiöse Vorstellungen in ihrer Propaganda für oder gegen die universale Ausbreitung der liberalen Marktgesellschaft zu vertreten.
Dellwing geht in seinem Buch dieser Frage systematisch nach.

Weiter beleuchtet Dellwing die von liberaler Seite im gegenwärtigen Globalisierungsdiskurs verwandte religiöse Rhetorik. Von dieser Seite wird die Globalisierung zunächst als eine (Gott ähnliche) Macht beschrieben, die die Welt beeinflusst, jedoch nicht selbst gelenkt oder beeinflusst werden kann. Diesem Prozess wohne die Tendenz zum Guten inne, indem als Schlusspunkt der Entwicklung der allgemeine, weltweite Wohlstand prophezeit wird. Er könne schließlich auch den Ursprung des Leides in der Welt erklären, da ein Verstoß gegen die Prinzipien der liberalen Marktwirtschaft das Projekt allgemeinen Wohlstands zum Scheitern verurteile. Schließlich werde die liberale Weltanschauung von Unternehmensberatern und Consulting-Firmen so propagiert und verbreitet, wie es im religiösen Bereich traditionell Priester und Missionare mit der „wahren Lehre“ tun. (S. 68 – 99). Dass sich Michael Dellwing in seinem Buch „Globalisierung und religiöse Rhetorik“ bemüht, in der Globalisierungsdebatte keine Stellung zu beziehen, hat ihn nicht davor bewahrt, in der Wikipedia als globalisierungskritischer Autor rubriziert und von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung für sein Werk schnodderig abgekanzelt zu werden.

Das Buch ist ein wichtiger Beitrag über die Bedeutung des Religiösen in den gegenwärtigen Auseinandersetzungen über den Fortgang der Menschheitsgeschichte. Auch die totalitären Bewegungen des 20. Jahrhunderts bedienten sich der religiösen Rhetorik.

Hier lassen sich frappierende Parallelen erkennen.

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Der göttliche Kapitalismus. Ein Gespräch über Geld, Konsum, Kunst und Zerstörung ! von Marc Jongen (Hrsg.) : ISBN 10 : 3770543688 :

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» Und nach der christlichen Lehre des Mittelalters war das Zinsnehmen, ohne das es überhaupt keine kapitalistische Wirtschaftsweise geben kann, natürlich etwas zutiefst Unmoralisches, geradezu Teuflisches. Wenn man sich die sieben christlichen Todsünden vergegenwärtigt, dann muss man zugeben, dass sie unter kapitalistischem Vorzeichen geradezu die Kardinaltugenden geworden sind, die das System antreiben. Neid heizt die Konkurrenz an, sowohl bei den Produzenten als auch den Konsumenten. Greed is good, Habgier ist gut, heißt es im Hollywoodfilm 'Wallstreet'. »Geiz ist geil!« «

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ETC. USW. USW. ! Ich habe dazu eine umfangreiche Datensammlung und ebenso eine gut sortierte Literaturliste, welche ich der Gerichtsbarkeit, falls Sie wünschen dieses Thema noch eingehend zu vertiefen, gerne übermitteln werde !

AUF DEN PUNKT GEBRACHT: Stetes Wachstum ist Ideologie. Alles in der Politik ist Ideologie.
Und Alles basiert auf 'Glaubensüberzeugungen' und in dem Sinne 'weltanschaulichem Bekenntnis'. Auch wenn die Politiker und hierbei Verantwortlichen es vielleicht nicht so klar ausdrücken und statt dessen von einer prosperierenden Wirtschaft und den Ängsten vor dem
Verlust des Arbeitsplatzes im Scheinwerferlicht ihre Pressemitteilungen verlauten lassen.

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Hierzu noch ein ganz klein wenig von der katholischen Kirche und dem heiligen Stuhl !

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= https://theologie-geschichte.de/ojs2/index.php/tg/article/view/236/262 =

Diese Auswüchse der freien Marktwirtschaft zeigen, dass das kapitalistische System, das sich weltweit durchgesetzt hat, nicht automatisch zu sozialer Gerechtigkeit beiträgt. In den vergangenen vier Jahrzehnten haben sich sogar in den europäischen Sozialstaaten die Einkommens- und Vermögensunterschiede verschärft. „Die Spitzeneinkommen gewannen weiter hinzu, während die unteren zehn Prozent weiter verloren. Die neue soziale Ungleichheit, die sich seit dem Anfang des 21. Jahrhunderts abzeichnete und durch die riesigen Gehälter in den Spitzenpositionen der Wirtschaft und durch die verhärtete Armut gekennzeichnet ist, wird auch in ihren sozialen und politischen Folgen erst langsam erkennbar“, schreibt der Berliner Professor für Sozialgeschichte Hartmut Kaelble in seinem Buch „Mehr Reichtum, mehr Armut“ (Campus Verlag, 2017).

Die Ursachen für diese Entwicklung sieht der Ökonom vor allem in marktliberalen Entscheidungen, die die Wirtschaft zum Wachsen anregen sollen.

Es liegt demnach in den Händen der Staaten, dem Kapitalismus Regeln aufzuerlegen, um die Schwächsten vor sozialen Härten zu schützen. Das wahre Gesicht eines marktliberalen Wirtschaftssystems, das sich selbst überlassen wird, zeigte sich 2007 in der Finanzkrise. Deutlich wurde auch, dass eine Regulierung nicht einfach ist. Zu sehr sind demokratische Staaten von sogenannten systemrelevanten Großbanken und Unternehmen abhängig und erpressbar, sobald diese zu kollabieren drohen oder ankündigen, Arbeitsplätze ins Ausland zu verlagern. Bei allen politischen Schwierigkeiten und einander widersprechenden Interessen ist eine solche Regulierung trotzdem unumgänglich. „Diese Wirtschaft tötet“, schrieb Papst Franziskus in seiner Enzyklika „Evangelii Gaudium“ und stellte das Wirtschafts- und Finanzsystem grundlegend infrage. „Solange die Probleme der Armen nicht von der Wurzel her gelöst werden, indem man auf die absolute Autonomie der Märkte und der Finanzspekulation verzichtet und die strukturellen Ursachen der Ungleichverteilung der Einkünfte in Angriff nimmt, werden sich die Probleme der Welt nicht lösen.“ Diese harten Worte stießen allerdings auch auf viel Widerspruch.

Der Papst habe die staatlichen Regelungsmechanismen im Kapitalismus, die Errungenschaften der sozialen Marktwirtschaft, nicht ausreichend gewürdigt.

In das Konzept der "Sozialen Markwirtschft", als dessen Vater der einstige Bundeskanzler Ludwig Erhard gilt, sind auch christliche Impulse eingeflossen – vor allem aus der christlichen Soziallehre.

Einer der nach dem Krieg wirkmächtigen Ideengeber war der langjährige Kölner Erzbischof und studierte Volkswirt Joseph Höffner. Höffners Ziel war eine menschenwürdige und gottgefällige Gesellschaft. Der Mensch dürfe niemals zum bloßen Gegenstand oder Mittel staatlicher oder wirtschaftlicher Prozesse werden. Die Ordnung müsse den Menschen dienen und nicht umgekehrt.

Höffner war somit kein 'willfähriger' Gefolgsmann von Adam Smith.

Der schottische Moralphilosoph (1723–1790) war von einer natürlichen Ordnung der Wirtschaft überzeugt. In dieses System dürfe der Mensch nicht eingreifen, sonst gerate es in Unordnung.

Der Marktmechanismus – Angebot und Nachfrage – führe durch seine „unsichtbare Hand“ also zum volkswirtschaftlichen Optimum. Ein Ausgleich sozialer Härten durch den Staat sei daher unnötig. „Selten sind auf die Wirtschaft so große, geradezu pseudo-theologische Hoffnungen gesetzt worden wie zu Beginn des industriellen Zeitalters.

In einem rührenden Optimismus glaubte man, nunmehr werde eine Epoche allgemeinen Wohlstands für alle Schichten des Volkes anbrechen“, urteilte der Kölner Erzbischof über Smith und seine Anhänger. Die beginnende Industrialisierung führte zunächst vor allem zur Verelendung großer Teile der Arbeiterschaft und warf Systemfragen nach sozialem Ausgleich auf, die bis heute nicht beantwortet sind.

Höffner sah die Lösung der sozialen Frage in der Bändigung des Kapitalismus durch den Staat.

Die katholische Soziallehre hält die Marktwirtschaft für die richtige Grundform der Wirtschaftsordnung.“

Was in der Theorie Höffners einfach klingt, ist in der Realität wesentlich komplizierter.

Das Zusammenspiel von Wirtschaft und Politik, von Konjunkturförderung und sozialen Sicherungssystemen ist hoch komplex, zumal unter den Bedingungen einer Globalisierung, wie sie zu Zeiten Höffners derart exzessiv noch nicht absehbar war.

Viele Entwicklungen, die sich zu Höffners Zeiten nur schemenhaft am Horizont abzeichneten, wie die Globalisierung oder neue internationale Unternehmensformen, schlagen heute mit aller Härte zu Buche. Besonders problematisch ist, dass Finanzwirtschaft und Realwirtschaft immer weiter auseinanderklaffen, inzwischen fast schon Parallelwelten bilden.

Wenn es also keine Alternative zu einem kapitalistisch geprägten Wirtschaftssystem gibt, liegt der Gedanke nahe, der vom Moralphilosophen Adam Smith beschworenen „unsichtbaren Hand des Marktes“ zumindest Ketten anzulegen.

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Die am 15. Mai 1931 in der katholischen Kirche unter Papst Pius XI. erschienene 'Enzyklika Quadragesimo anno' übernahm wesentliche sozialphilosophische Grundgedanken des so bezeichneten 'Solidarismus' . . .
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Am deutlichsten zeigte sich dies in den Abschnitten über die Individual- und Sozialnatur des Eigentums und der Arbeit. Die Leugnung der Sozialfunktion des Eigentums führe zum Individualismus, die Verkennung seiner Individualfunktion treibe zum Kollektivismus, worunter der Sozialismus verstanden wurde. Das Gleiche gelte für die Arbeit und das Wirtschaften überhaupt. Die Enzyklika bejahte grundsätzlich den Kapitalismus als technisch-organisatorisches Wirtschaftssystem und erkannte den Lohnvertrag als eine sittlich erlaubte Form des Zusammenwirkens von Kapital und Arbeit an. Gleichzeitig verwarf sie aber einen aktuell ausbeuterischen Kapitalismus, die Machtzusammenballung in den Händen einzelner Manager, die Selbstaufhebung des Wettbewerbs und den „Imperialismus des internationalen Finanzkapitals“.

Diese Missstände im Kapitalismus erschwerten es vielen Menschen, „ihr ewiges Heil zu wirken“, weshalb die Enzyklika eine verstärkte, auf Mitbesitz beruhende Mitbestimmung der Lohnarbeiterschaft forderte. Ebenso wie den Kapitalismus kritisierte das Rundschreiben auch den Sozialismus, da „schärfster Klassenkampf und äußerste Eigentumsfeindlichkeit“ zu seinen Hauptzielen gehörten. Noch schwerer wiege, dass er nichts von dem über die irdische Gesellschaft hinausreichenden Ziel des Menschen wisse, in der Gesellschaft lediglich eine „Nutzveranstaltung“ sehe und das Gut der Freiheit „in restloser Unterordnung unter die Sachnotwendigkeiten der absolut rationalsten Gütererzeugung“ opfere.

Zugrunde gelegt ist die deutsche Übersetzung nach : Bundesverband der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (Hrsg.): Texte zur katholischen Soziallehre – Die sozialen Rundschreiben der Päpste und andere kirchliche Dokumente. Mit Einführungen von Oswald von Nell-Breuning SJ und Johannes Schasching SJ. Ketteler-Verlag, Köln 1992 ISBN 3-927494-01-1 / Butzon & Bercker, Kevelaer 1992, ISBN 3-7666-9789-7

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Und nicht vergessen oder gar verdrängen : 1931 !

Diese hochoffiziellen Äußerungen von Papst Pius XI » eines aktuell ausbeuterischen Kapitalismus, die Machtzusammenballung in den Händen einzelner Manager, die Selbstaufhebung des Wettbewerbs « und dieser » Imperialismus des internationalen Finanzkapitals « waren aus dem Jahr 1931 !

Damals gab es die Ausuferungen eines von neoliberaler Gesinnung geprägten globalisierten Konzernkapitalismus noch nicht. Auch kein Internet oder gar eines dieser putzigen kleinen Smartphone. Es gab auch noch keinen 'Klimawandel' und die damit einhergehenden sozialen und politischen Herausforderungen !

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Ich hoffe der Gerichtsbarkeit bei Ihrer Entscheidungsfindung zum Thema 'Begriffe & Wertigkeiten' den Standpunkt eines bei Klimawandel und den damit einhergehenden globalen und nationalen sozialen Umwälzungen notwendigen, so zwingend erforderlichen und ebenso dem 'Vorsorgeprinzip' folgenden, aber so fehlendem, Handeln der Politik als Berechtigung für die Inanspruchnahme eines Recht auf Widerstand gemäß Artikel 30 Absatz 4 des Grundgesetz ausreichend und auch argumentativ schlüssig vermittelt zu haben.
Nun schaffen Sie Abhilfe ! Oder auch eben nicht ...

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Zentrale Herausforderung in Deutschland und somit bei der Entscheidungsfindung der Gerichtsbarkeit / Rechtsprechung in Bezug auf diese "Weltanschauung", diese staatlich dem Volk und Bürger überantwortete "Ideologie", ist es m.E. einerseits den Schutz der individuellen Freiheit zu wahren und zu stärken und zugleich für Situationen, in denen das "so leben wollen" mit den Interessen Anderer oder des Staates kollidieren kann auf die zu erwartende zukünftige Entwicklung im Zuge dieser 'Klimaproblematik' dem Grundgesetz entsprechend Lösungen zu finden und gerade dabei passend auch rechtskonforme Handlungsansätze und exakt definierte Rahmenbedingungen für das politische Handeln der Verantwortlichen zu entwickeln.

Das ist die Abhilfe im Sinne des Art. 20 (4) GG und der Rechtsstaat, den ich – sicher auch viele Andere – sich wünschen.

Und Recht in einem Rechtsstaat kann nur durch das Recht erfolgen, in Vertretung für das Volk und im Sinne des 'Gemeinwohl' also eigentlich nur durch die Rechtsprechung, liebe Mitarbeiter*innen der Gerichtsbarkeit.

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Ich bitte also — wie schon mehrfach ausgeführt im 'allgemeinen öffentlichen Interesse — um Abhilfe der so nicht länger zu duldenden Beugung des Recht !

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Es geht aber auch darum den Einfluss der Wirtschaftsinteressen und gerade auch Lobbyverbände der Industrie und Interessenvereinigungen auf den Staat stärker zu reglementieren und auf ein statthaftes Maß zurückzudrängen, diese Zusammenarbeit und Kooperation zwischen Staat und diesen dem Volk nachteiligen Bestrebungen auf ein Minimum zu beschränken und deshalb den Schutz der kollektiven im Grundgesetz postulierten und verbindlich zugesicherten Freiheit und Grundrechte stärker zu fördern.

Ein solches Vorgehen ist notwendig, weil die "Weltanschauung" der deutschen Bevölkerung vielfältig, aber sicher zum Großteil von dem Wohl für Kinder, Umwelt und den natürlichen Reichtum, also einem Schutz der Biodiversität, geprägt ist. So doch sicher auch bei Ihnen. Oder ?

Und dadurch stehen diese Interessen des Gemeinwohl ( teilweise ) in deutlichem Widerspruch zur staatlichen ( und von einer nur kleinen Minderheit der Gesellschaft geprägten ) Wirtschaftsausrichtung und insoweit einer nahezu fehlenden Neutralität einer hierbei klar zu Grunde liegenden "Ideologie" und 'Glaubensausrichtung'.

Durch das Grundgesetz wurde dem deutschen Volk die Grundlage für einen Staat festgelegt, in dem das Volk der Souverän ist und die staatlichen Einrichtungen und Entscheidungen in letzter Konsequenz vom Volk, vertreten durch die Parlamente, legitimiert werden müssen. Diese Rechte müssen dabei in Gänze und auch dem Inhalt und Wesen der rechtlichen Normen entsprechend uneingeschränkt verwirklicht werden. Gerade von der Politik - gleichermaßen Verwaltung, Gesetzgeber und Rechtsprechung – sind die Interessen dieses Großteil der Bevölkerung nach Chancengleichheit auch der zukünftigen Generationen angemessen zu berücksichtigen und in dem Sinne dem geltenden 'Vorsorgeprinzip' folgend präventiv zu verteidigen.

Das Grundgesetz schreibt die Gleichbehandlung aller Menschen, so auch den Glauben und die individuelle Weltanschauung, vor. Dennoch kommt es in der Wirklichkeit zu einer "Ungleichbehandlung", welche in deutlichem Widerspruch zu elementaren Interessen des Gemeinwohl, also des Volkes, zu verstehen ist.
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VIII.

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LAW & ORDER PARTE 3 : ~ "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] ~ :

Im Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung und dem Sachverhalt der Klage !

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Mit aus diesen in Folge angeführten Gründen ist die Gerichtsbarkeit in der hierzulande ohne Zweifel bestehenden 'Kompetenzhierarchie' in der Pflicht und somit Notwendigkeit diesen hier aufgezeigten 'strittigen' Sachverhalt gerade auch mit Sicht auf unsere derzeit noch geltende "Verfassung" und auch dem so benannten BVerfG [ ~ Bundesverfassungsgericht ] ' umfassend ' zu prüfen !
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Ebenso – als in diesem exemplarisch angeführten Einzelfall als Hinweis auf eine so allgemein im 'Autismusspektrum' im Speziellen bei 'Asperger' doch eigentlich normale und in deutschen 'Amtsstuben' anscheinend übliche Handhabung seitens der staatlichen Stellen angeführt – natürlich diese lt. Ansicht eines 'Fachmann' namens Nico Janzen; welcher mit seiner Kursleiterausbildung zur Gewichtsreduktion, als NLP-Practitioner und auch Transaktionsanalytiker unter Supervision (PTSTA) neben seinem beruflichen Werdegang als Personalfachkaufmann sicherlich in den Bereichen seine Qualifikationen hat; Ansichten in diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] = http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf = und die hiermit von Herr Janzen im Auftrag, anzunehmend auch im Sinne des Antragsgegner / Beklagten [ pp ], erfolgte Attestierung einer 'schizotypen Persönlichkeitsstörung'. Mal unabhängig von der Verunglimpfung des Antragsteller [ pp ] sind derartige 'Gutachten' bei der Wertung des Autismusspektrum keinesfalls die Ausnahme.
In dem Zusammenhang verweise ich auf §
Absatz § 99 (3) SGB IX !
Lt. diesem § 99 SGB IX gibt es auch Menschen mit 'anderen' geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs - und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Dieser Personenkreis
"kann" allerdings nur Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten !
Mit diesem 'Hebel', so vom Gesetzgeber im SGB verankert, kann letztendlich im Handeln der Verwaltung und auch so durch die Gerichtsbarkeit das gesamte „Behindertenrecht“ außer Kraft gesetzt werden. Kein 'sollen' oder 'müssen' in der Bestimmung und des somit hierbei verpflichtend vorgegebenen Handeln der jeweiligen Amtsträger. 'Können' – also eine solche "Kann-Bestimmung" – eröffnet 'Ermessensspielräume' und bedeutet insoweit, dass das Recht / die Rechte von 'Menschen mit Behinderung' unzulässig beeinträchtigt werden.
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: ANMERKUNG : Dieser Absatz 3 des § 99 im 9. Buch des SGB ist so schon alleine durch die Unterscheidung 'andere' eine eindeutige Diskriminierung und so eine nicht hinnehmbare Rechtswidrigkeit des Gesetzestext in der Wertigkeit des 'Gleichheitsgrundsatz' ! Und würde bereits in der ersten Instanz dahin fleuchen und im Orkus des juristischem 'Nirvana' ein würdiges Ende finden !
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Ein solches
"Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] — Beantragt war schon im Jahr 2019 eine Untersuchung durch den Amtsarzt und keinesfalls durch einen in der weitgehend standardisierten Methodik einer Untersuchung von Autismus im Erwachsenenalter ungeschulten externen 'Dienstleister' des Antragsgegner [pp] ! ] darf dann ( anscheinend ) seitens der Amtsträger, also Verwaltung und Gerichtsbarkeit gleichermaßen, dazu genutzt werden gerechtfertigte und formal korrekte ausreichend begründete Hilfeersuchen zu verweigern.

Da gemäß diesem im Amtsauftrag erstellten "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] eine ( ~ anzunehmend erfolgreiche ~ ) selbstständige Tätigkeit als einzige Option / Alternative; zum zwangsweise in klarer Beugung von Gesetz, Recht und Grundrechten verordneten Bezug von Sozialleistungen bei einer gänzlich fehlenden Eignung [ ~ Vermittlungsfähigkeit ] in den normalen, sprich lohnabhängigen, Arbeitsmarkt; verbleibt, habe ich dann am 21.01.2021 eine "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK [ = UN – Behindertenrechtskonvention ] beantragt.
Das ist nun der 'strittige' Sachverhalt der ebenfalls seit 09/21 bei der Gerichtsbarkeit in 'Untätigkeit' verharrenden 'Untätigkeitsklage' gegen Antragsgegner + Beklagten !
Wie bereits auf Seite 3 zum Anfang dieser knappen Zeilen als Umfang dieses Verfahren / dieser Klage von der Gerichtsbarkeit gefordert gehört dazu auch die vollständigen Kostenübernahme eines privat in Auftrag gegebenen Gutachten [ 1. ] zur "Prüfung und Feststellung meiner teilweise vorhandenen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - bzw. Berufsunfähigkeit" und [ 2. ] der exakten Einordnung meiner psychischen Besonderheiten [ ~ Behinderung ]. Und natürlich [ 3. ] der Audio-Mitschnitt [ ~ in dem Sinne die Abschrift ] des 'Begutachtungstermin' 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) wie vom 'Jobcenter Landkreis Kusel' und auch beim 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' mehrfach gefordert !
So übrigens auch in einem wirklich knappem Schreiben vom Sozialgericht in Speyer . . .

Ich habe entsprechende Tests gemacht und die geburtliche Prägung meines individuellen Menschsein ist anzunehmend im hochfunktionalem Autismusspektrum, und da in der 'Schublade' Asperger-Syndrom, anzusiedeln.

Ich möchte Sie jetzt auch gar nicht mit einschlägiger Fachliteratur oder den anerkannten und insoweit verbindlich bei Erwachsenen vorgeschriebenen Untersuchung - und Analysemethodik langweilen. Oder gar überfordern.

Die Informationen sind bereits in der Akte, somit auch bei der hierbei für eine Entscheidung in der Angelegenheit zuständigen Gerichtsbarkeit gelandet. Was somit ganz grundsätzlich verbindlich auch für Sie in Ihrer Amtstätigkeit nun dazu gehört.

Oder eben nicht ! + ? Und das ist dann wieder 'Beugung der Recht' !

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Wirklich. Ganz so abwegig ist dieser Standpunkt meiner Person mit 63 Jahren, also gewissermaßen schon im fort geschrittenen jugendlichen Alter meiner mir vom Grundgesetz zugeordneten Würde und dieser 'freien' Entfaltung der Persönlichkeit nach mehr als 30 Jahren zwangsverordneter Abhängigkeit von Menschen wie Ihnen, nun wieder nicht.

Gerade in Zeiten der anzunehmend gen-manipulierten Mutanten aus Wuhan, diesem 'Klimanotstand', und den damit einhergehenden sozialen Umwälzungen [ ~ Große Transformation ] schon absehbar in naher Zukunft, nicht !

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IX.

LAW & ORDER PARTE 4 : Anmerkungen zum Verfahren ! :

Im Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung und dem Sachverhalt der Klage !

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Und ich verwende ja immer gerne den Begriff 'Beugung des Recht' !
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A ist es ja ein strukturelles Problem. B habe ich Erwerbslosigkeit als Diskriminierung in dem Sinne gewertet. Und C ist es ja '
Beugung des Recht ' !
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Im geltenden Strafrecht ist die Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB behandelt. Demnach macht sich ein Richter, Amtsträger oder eben auch Schiedsrichter in diesem vergleichsweise sportlichen 'Match' strafbar, der zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt.

Somit geht es primär um die vorsätzliche falsche Anwendung von Recht.

Und zugegeben. Der Straftatbestand der Rechtsbeugung hat eher ein Schattendasein im Strafrecht. Somit geht es primär ja 'nur' um die vorsätzliche falsche Anwendung von Recht. Diese Rechtsbeugung kann auch durch Unterlassen begangen werden …
Der Bundesgerichtshof (BGH) nimmt eine Rechtsbeugung nur dann an, wenn der Amtsträger sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt (BGH, Urteil vom 4. September 2001, 5 StR 92/01).

Vertritt ein Richter dagegen lediglich eine unvertretbare (Minder-) Ansicht, liegt noch keine Rechtsbeugung vor. Der BGH möchte dadurch verhindern, dass die Unabhängigkeit des Richters zu stark eingeschränkt wird.

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Es geht ja regelmäßig sowieso nur um einen Konkurrenzkampf unterschiedlicher Auffassungen in der Frage, welches als „angemessene“, „richtige“, „systemgerechte“, „dogmatisch saubere“, „gültige“ Lösung für systemrelevante Regelungsprobleme erscheint.
Die juristische Dogmatik erweist sich dabei als außerordentlich elastisch und anpassungsfähig an sich wandelnde gesellschaftliche, politische und ökonomische Rahmenbedingungen und Wertmaßstäbe. Sie kann sogar der Motor für rechtspolitische Entwicklungen werden, hat also neben den konservierenden auch dynamische Elemente.
Allerdings müssen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle ihnen vorgelegten Streitfälle entscheiden. Insoweit gilt das Rechtsverweigerungsverbot. Es gibt also keine rechtshängigen Streitfälle, die unentschieden bleiben dürfen oder von den Gerichten an die Gesetzgebung verwiesen werden können. Jede Rechtsfrage muss in nützlicher und zudem prozessrechtlich geregelter Frist vom zuständigen Gericht dann auch beantwortet werden.

Sie sind also ebenso dazu verpflichtet, auch solche Streitfälle und Rechtsfragen zu entscheiden, die ihnen neu und unbekannt sind. Und das hier ist 'Neuland' ! Der Zwang der Gerichte, alle systemrelevanten Streitfragen, die ihnen vorgelegt werden, alsbald zu entscheiden, rückt die Autorität der letzten Instanzen in den Mittelpunkt der Betrachtung.

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Die Chancengleichheit schafft die Möglichkeit, nach der jeder Mensch unabhängig von seiner Herkunft, seiner sozialen Stellung, seines Aussehens und seiner Genetik die gleichen Chancen auf einen Erfolg entsprechend seiner Fähigkeiten hat. Es geht also gerade darum die 'freie' Entfaltung der Persönlichkeit zu wahren, so dass jedes Individuum die Chance erhält seine Potentiale entsprechend seiner individuellen Fähigkeiten zu entfalten.

Für die Gesellschaft und ihren Fortschritt, sowie für die Entfaltung und die Freiheit eines jeden einzelnen Individuums ist die Chancengleichheit eine essentielle Gleichheit.

Daher muss es Aufgabe des Staats, so ebenso der staatlichen Organe, sein, Chancengleichheit herzustellen, indem er jeden Menschen in seinem individuellen Menschsein dieses Recht ermöglicht.

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Es widerspricht der Gleichheit vor dem Recht Menschen beispielsweise in ihren Eigentumsrechten zu verletzten, damit sie dann die Konsequenzen eines verantwortungslosen Verwaltungshandelns tragen müssen.

Der Staat sollte den Bürgern die Chancen geben ihre Zukunft zu gestalten, damit sie auf eigenen Beinen zu stehen und sich selbst durch eine Arbeit ernähren können und die Verantwortung ihrer Lebensführung autark übernehmen können.

Die Gleichheit, wie im Grundgesetz ausgeführt, ist eben nur um den Preis der Gleichheit vor dem Recht und der Chancengleichheit in Form einer gleichberechtigten Teilhabe und selbst bestimmten Lebensführung zu verwirklichen.

Allerdings neigen die staatlichen 'Organe' - und insoweit auch Gesetz, Verwaltung und Rechtsprechung - dazu, den Mensch unmündig zu machen und in Unmündigkeit und Abhängigkeit von staatlichen Leistungen fest zu halten.

Das mag nicht bei allen von Erwerbslosigkeit Betroffenen der Fall sein und auch keineswegs Sinn und Absicht des 'System'. Aber auf Grund meiner Erfahrungen in mehr als 30 Jahren 'zwangsverwalteter' Abhängigkeit muss ich das so feststellen !

Die sozialen Sicherungssysteme sollten so geschaffen sein, dass sie nicht nur - unter Verweigerung von wirklicher Würde und einem Leben in Freiheit - am Leben erhalten und zudem die Betroffenen bestrafen, wenn sie versuchen sich wieder hochzuarbeiten ( wie es im Hartz IV System zumeist oder zu mindestens teilweise ja wirklich der Fall ist ).

Dazu müssen aber erst gesellschaftliche Rahmenbedingungen, vor allem in gesetzlichen Grundlagen, geschaffen werden, um Anreize und Möglichkeiten den von Erwerbslosigkeit, und in zwangsläufiger Folge dann von Armut und sozialer Verelendung, betroffenen Bürger*innen zu schaffen. Gerade mit Sicht auf ein Bürgergeld bzw. Grundeinkommen muss arbeiten und Arbeit mit Sinnhaftigkeit ausgestaltet sein.

Und vor Allem, dass Arbeit sich wieder lohnt.

Heutzutage ist es ja leider so, dass man zumeist nutzlos beim jeweiligen Sachbearbeiter 'betteln' und sich dem herrschenden und Alles beherrschenden System beugen oder eben in der dunklen 'Grauzone' der 'Illegalität' agieren muss, um überhaupt arbeiten, zu einem ausreichenden und den Menschen zufrieden stellenden 'Broterwerb', zu können.

Das ist aber nur eine gesellschaftliche Herausforderung von Gegenwart und in der Zukunft.

Das Spannungsfeld 'Klima', fortschreitende Digitalisierung und Automatisierung im Arbeitsleben und dem gesellschaftlichen Leben im globalen Mit – und Gegeneinander, verlangen dabei eine 'nachhaltige' Ausrichtung aller individuellen und staatlichen Anstrengungen.
Ansonsten und lassen Sie es mich so ausdrücken :
Game over !
Derzeit geht es mir nur um die "Maximierung einer Überlebenswahrscheinlichkeit der Spezies Homo Sapiens".
Das Hinausschieben eines planetaren 'Supergau'.
Diese Klage / Beschwerde ist bei einem systemischem Problem, also einer dem Ganzen innewohnenden Ursache, eigentlich logische Konsequenz.

Damit ein Staat durchgehend gerecht sein kann, braucht er nicht nur eine republikanische Struktur, die starke Institutionen ermöglicht, die die Gleichheit vor dem Recht durchsetzen können – er braucht auch eine durchlässige Kompetenz-Hierarchie, in der jeder die Chance hat aufzusteigen und seinen Fähigkeiten entsprechend mitzuwirken, sowie eine engagierte und solidarische Bevölkerung, die freiwillig untereinander kooperiert.

Für einen guten Staat braucht es also nicht nur die metaphysische und organisatorische Basis eines gerechten Rechts- und Bildungssystems, sondern auch die Basis aus sozialen und mündigen Individuen, wobei beides einander bedingt. Weder kann ein Staat gerecht sein, wenn die Individuen, aus denen er sich zusammensetzt, unmündig sind, noch können sich nur wenige mündigen Individuen entwickeln, wenn der Staat ungerecht ist.

Solch eine gerechte und gute Gesellschaft wäre in der Idealform eine liberale Republik, die ähnlich wie Platons Staat, mit festen Strukturen für Recht und Ordnung und damit Freiheit sorgt, von gerechten und kompetenten Menschen gelenkt wird, die sich für die Leitung qualifiziert haben und durch Sicherungssysteme und eine Teilung der Gewalten davon abgehalten werden, ihre Macht zu missbrauchen.

Optimalerweise würde ein System der Volksherrschaft seine 'Herrscher' aufgrund ihres Gerechtigkeitssinn, ihrer Begabungen und gerade auch sittlichen Eignung, selbst aussuchen können.

Das ist aber einer 'parlamentarischen' Parteienrepublik nur bedingt bis gar nicht möglich.

Darüber hinaus haben allerdings die Bürger und damit jedes Individuum die Verantwortung auch selbständig und gemeinschaftlich zu handeln, und das unabhängig vom Staat.

Der Staat kann nämlich nur gerecht bleiben, solange er die Gleichheit vor dem Recht nicht verletzt, und das kann er nur, solange er nur minimal in die Leben der Menschen eingreift, vor allem, um Justiz und Bildung zu sichern, aber den Rest müssen die Menschen unabhängig vom Staat und freiwillig und in Eigenleistung selbst organisieren (können).

Diese Unterstützung ist dabei verpflichtend für staatliches Handeln.
Und J A ! Ein so benanntes 'bedingungsloses Grundeinkommen' ist die einzige Option dabei.
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IX.

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LAW & ORDER PARTE 4 :

: UMFASSENDE BEGRÜNDUNG SPÄTER ? + ! = HINWEISE + FRAGEN :
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Das kommt dann irgendwann ! Erst Mal diese Zahn + Kiefer-OP hinter mich bringen.
Insbesondere dem Thema des nur als unzureichend zu kennzeichnenden „rechtlichen Gehör“ bei diesem Beschluss von Herr Richter Scheidt habe ich besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Auch das Eigentum und Erbrecht gemäß Art. 14 GG findet dabei Beachtung. Ebenso die eventuell daraus resultierenden Implikationen einer 'Amtshaftpflicht' sind dabei berücksichtigt. Etc. usw. ! Das kommt noch ! Es ist sicher nicht im Interesse des Gericht, wenn ich hier schnell mal etwas ohne Struktur und wirklichen Zusammenhang 'rein kopiere !

Dieses Schreiben war auch nur unter dem Einsatz von Medikamenten möglich. Zahnschmerzen sind einfach nur lästig. Und zudem tut es auch weh.
Wie die übrigens wirklich – im Rahmen Ihrer Möglichkeiten – hilfsbereiten Damen vom 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' bestätigen werden bin ich [ eigentlich ] ein umgänglicher "Kunde" und ich habe die Frauen da bereits darüber informiert, dass zum Einschlafen etwas süffiger Obstlikör die derzeit beste Option ist.

Nur mein Tagesrhythmus ist dadurch „völlig im Eimer“.

Und die Arbeit hier an diesem Schriftsatz hat sich bald drei Wochen hingezogen. Normalerweise kann ich so etwas an einem Stück und auch relativ flott erledigen. So aber ist es nur in Etappen möglich. Und auch die Korrektur bzw. die vielen Tipp – und Flüchtigkeitsfehler [ = Da hoffe ich, dass nicht zu viele davon im Text noch zu finden sind ! ] schiebe ich auf diese Tabletten.
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Normaler 'Standard' ist diese „ Murkserei “ wirklich nicht für mich . . .
In dem Sinne bitte ich um Verständnis, dass die [ umfassende ] Begründung – falls noch von Ihnen benötigt - zum [ eigentlichen ] Sachverhalt zum insoweit essentiell wesentlichen strittigen 'Streitpunkt' noch ein wenig dauert …
Ich schätze mir OP und Nachbehandlung dauert es sicher noch bis Ende September.
Ganz zum Schluss dieses Abschnitt habe ich noch den Hinweis zur 'Arbeitsbelastung' der Sozialgerichte unter gebracht. Das ist mir sehr wohl bewusst.
Ebenso, dass die von mir so benannte 'Methodik' der Jobcenter und BA unliebsame Entscheidungen der Gerichten zuzuordnen dafür primär verantwortlich ist.

Bei Klageerhebung ist es ja sicher notwendig anzugeben, was mit der Klage erreicht werden soll und hier insbesondere aus welchen Gründen der Beschluss von Herr Richter Scheidt als unzutreffend, also am eigentlich strittigen Thema / dem eigentlichen Sachverhalt nahezu komplett „vorbei zielt“ und auch ( eigentlich ) so keinesfalls korrekt gehandhabt wurde.

Wenn es Ihnen schwer fällt, eindeutig auszudrücken, was Sie mit der Klage bezwecken oder wenn Sie nicht wissen, wie Ihr Recht nachzuweisen ist, wird Ihnen das Gericht durch konkrete Fragen, die Sie beantworten sollen, behilflich sein. So das LSG RLP im Jahr 2020 !
Grundsätzlich genügt es ja auch, wenn zur Wahrung der Klagefrist die Klage unter Angabe des angegriffenen Bescheides beim Sozialgericht ohne weitere Begründung eingereicht wird.
Die Klagebegründung kann also später nachgereicht werden = ? + !

+ So sollte ich mich beispielsweise noch anwaltlich beraten lassen ...

Die Erfahrung zeigt, dass sich die Gerichtsbarkeit auch von noch so guten Argumenten nicht überzeugen lässt. Eventuell revidieren Sie Ihre Entscheidungsparameter' aber.
Zudem kann die anwaltliche Vertretung im Verfahren dabei auch hilfreich sein !

Soweit informiert, ist das Gericht verpflichtet, von sich aus dafür zu sorgen, dass alle Tatsachen und Umstände aufgeklärt werden, die für die Entscheidung über eine Klage von Bedeutung sind. Es lässt sich deshalb die Unterlagen zusenden, die es für nötig hält.
So z.B. die Akten des Beklagten.

Es holt auch – falls erforderlich – Gutachten von neutralen Sachverständigen ein, soweit es um Fragen geht, die nur durch ein Sachverständigengutachten ( beispielsweise auf fachärztlichem Gebiet ) beantwortet werden können.

Unter bestimmten Voraussetzungen ( geringes Einkommen und Erfolgsaussicht der Klage ) kann das Gericht auf Ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe bewilligen und einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin beiordnen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt der Staat die Kosten der anwaltlichen Vertretung.

Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz eine eigene Tatsacheninstanz darstellt, in der auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden können. Sieht das Gericht im Ergebnis einer eventuell erforderlichen mündlichen Verhandlung bitte ich um rechtzeitige Mitteilung, damit ich die Fahrtkosten rechtzeitig beantragen kann.

Sie verstehen ? + !

Inflation, Preissteigerung und dieser vollkommen unzureichende Regelsatz.

Falls also noch Aufklärungsbedarf hinsichtlich bestimmter Umstände, beispielsweise über die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, besteht erlassen Sie doch einfach im Anschluss an die mündliche Verhandlung eine entsprechende Beweisanordnung. Erst wenn die Beweiserhebung abgeschlossen ist (beispielsweise das Gutachten vorliegt) wird vom Gericht ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt oder der Prozess endet durch Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Vergleich.

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Im Zusammenhang mit dem Art. 20 ( 4 ) GG hilft da aber wirklich nur konsequente Abhilfe.

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Das Gericht bemüht sich um eine möglichst rasche Erledigung Ihres Prozesses. Insbesondere aufgrund der Vielzahl der Verfahren, die die Sozialgerichte zu bearbeiten haben und der Tatsache, dass insbesondere die Sozialgerichte personell gering ausgestattet sind (jeder Richter / jede Richterin hat ca. 400 – 500 Verfahren gleichzeitig zu betreuen), müssten ich gegenwärtig noch mit einer ein - bis zweijährigen, manchmal auch mit einer dreijährigen Verfahrensdauer rechnen.

Die Dauer eines Verfahrens kann nicht vorausgesagt werden.

Abhängig ist die Verfahrensdauer auch davon, ob und wie viele Gutachten durch medizinische Sachverständige erstellt werden müssen.

Das verstehe ich ! Ja wirklich ...

Nach 30 Jahren 'zwangsverordneter' Erwerbslosigkeit verstehe ich so Einiges !

In dem Zusammenhang verweise ich auf den Umfang der Klage wie angegeben auf Seite 3 !
Und natürlich auf den schon mit dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren mit dem Aktenzeichen <L 3 AS 78/20> erfolgten Schriftverkehr.
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X.

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LAW & ORDER PARTE 5 :

: ZUSAMMENFASSUNG ANHÄNGIGER VERFAHREN :

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Ganz ehrlich und ob nun Asperger oder eben nicht. Das macht mich total 'kirre' !
Nicht, dass es mich nun in die kuscheligen Fänge des Wahnsinn treiben würde. Nein.

Aber, da es sich ja immer wieder um den gleichen Sachverhalt handelt, und auch die gleiche so das Recht missachtende Handhabung des Antragsgegner [pp] für die so anhängigen verschiedenen Verfahren immer wieder die Gleiche ist, erscheint es zu mindestens mir logisch, folgerichtig, und zudem massenhaft Tippkram und Arbeitsaufwand ersparend, wenn die Gerichtsbarkeit einfach mal alle Verfahren zusammen fasst und den eigentlich strittigen Sachverhalt in einer Klage behandelt !
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Es wurde bereits beim Sozialgericht – also vor Erstellung des strittigen Beschluss von Herr Richter Scheidt mit Datum vom 02.08.2022 — mit dem Hinweis, dass es sich, bis auf das separat zu wertende Verfahren „Inflation+Grundsicherung“, um den gleichen ( eigentlich ) strittigen Sachverhalt handelt — eine 'Zusammenlegung' der verschiedenen derzeit anhängigen Verfahren gebeten [ ~ gefordert ?! ] . . .

IN DEM ZUSAMMENHANG . . .

: ZU : „Corona-Verfahren“ <S6 AS 857/21> „Teilhabe-Verfahren“ <S6 AS 707/21> „Inflation+Regelsatz“ <6 AS 470/22>

: ZUSAMMENFASSUNG DER VERSCHIEDENEN VERFAHREN :

[ 1 ] Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 25.07.2022 : 1ne DIN_A4 Seite :

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220809_verfahren_verschiedene.pdf

: AUSZUG :

Die Klage wegen diesem AGG und einer so bezeichneten multidimensionalen Diskriminierung sehen Sie bitte im Zusammenhang mit den beiden bereits anhängigen Klagen meiner Person. Können wir das vielleicht Alles zusammenfassen ? + !
By the way ! Wie ist der Stand der Dinge in den jeweiligen Verfahren. Hat sich die Gerichtsbarkeit schon zu einer Handhabung des Sachverhalt entschieden ? + !

[ 2 ] Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 09.08.2022 : 1ne DIN_A4 Seite :

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220809_verfahren_verschiedene.pdf

: AUSZUG :

Verschiedene Verfahren !

Schreiben INFLATION + REGELSATZ <6 AS 470/22> mit Datum vom 24.07.2022, 25.07.2022 und auch 12.07.2022 !

Die verschiedenen derzeit anhängigen Verfahren beim Sozialgericht in Speyer.
=
S6 AS 404/21 】【 S6 AS 707/21 】【 S6 AS 857/21 !
Ich hatte da schon mal dezent beim Gericht angefragt, ob man – bis auf dieses Verfahren „Regelsatz-Einmalzahlung-Inflation“
die anderen Verfahren unter den Stichwörtern „Teilhabe + selbst bestimmte Lebensführung“ zusammen fassen kann. Im Prinzip, ob jetzt Eilantrag wegen 'Gesundheitshilfe' oder eben 'Mahntitel' im Rahmen des Art. 14 GG, fehlender Krankenversicherung etc. usw. ist es ja eigentlich doch der 'gleiche' und sicherlich inhaltliche identische Sachverhalt !

Im Zusammenhang mit dem als separat zu wertenden Verfahren wegen dieser Thematik „Regelsatz-Einmalzahlung-Inflation“ habe ich Inhalt und Umfang der Argumentation, so also auch den strittigen Sachverhalt des Verfahren, in direktem Zusammenhang und im Kontext mit der erhobenen Klage, durch die 'Klimaproblematik' etc. usw. erweitert. Das Klima-Urteil des BVerfG von 2021 in Verbindung mit einem so benannten 'psycho-sozio-kulturellen Existenzminimum' dient da auch als Grundlage für Ihre ( ganz grundlegende + möglicherweise die Zukunft entscheidende ] Beurteilung des strittigen Sachverhalt 'Sozialstaat' pp . . .

IN DEM ZUSAMMENHANG ! >>> BVerfG + EGMR . . .

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XI.

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LAW & ORDER PARTE 4 : HIStory :

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Auch finde ich, nur meine ganz und gar persönliche Meinung dazu, dass der strittige und offensichtliche Sachverhalt absolut nicht geklärt wurde. Und die besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art fangen gerade erst an für die Gerichtsbarkeit interessant zu werden. Sie sind sozusagen dabei aus dem 'Strampelalter' der anfänglichen Kontaktaufnahme mit der Sozialgerichtsbarkeit langsam zu lernen aufrecht auf zwei Beinen zu gehen …
= Auszug aus einem Schreiben an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Verfahren mit dem Aktenzeichen <L 3 AS 78/20> im 2020-21 erfolgten Schriftverkehr.

Wegen nachweisbaren 'Versäumnissen' der Beklagten bei der Bereitstellung einer Krankenversicherung und dem gänzlichen Negieren meiner Forderung der Förderung einer selbstständigen Existenz bietet sich dabei geradezu eine 'Untätigkeitsklage' an !
Auch muss ich das Verhalten des Beklagten als eine gezielte Diskriminierung meiner Person ansehen. Die Handhabung des Beklagten im Umgang mit 'Kunden' ist sicher nicht die Regel. Und ich kann nur mutmaßen, dass es sich dabei – gewissermaßen – um eine 'Sonderbehandlung' meiner Person handelt. Bei dieser neuen Klage – sehen wir es doch einfach mal locker und außerordentlich sachlich – handelt es sich also eher um einen präventiven '
Rechtsschutz ' gegen Behörden – und auch Justizwillkür !

Klar. Dabei geht es auch um Menschenwürde. Meinem und auch deinem Recht auf Eigentum. Das Erbrecht dann auch gewährleistet wird. Und nicht mir und meinen Erben dabei gar Unrecht geschieht. Es geht schließlich bei dieser Klage ganz grundsätzlich um immer wieder den gleichen einfachen identischen Sachverhalt ! Besteht ein Anspruch auf Wiedereingliederung und der gerechtfertigten und somit auch gleichberechtigten Teilhabe in und an der Gesellschaft. Oder gibt es das nicht ?!

[ C ] Ganz grundsätzlich komme ich mir nach dem Beschluss vom 03.12.2020 des 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz schon ein klein wenig verarscht vor. Auch wenn ich der Meinung bin, dass diese Vorgehensweise der deutschen Justiz im Umgang mit renitenten Erwerbslosen ja nun wirklich nicht so allzu überraschend ist !
Hochachtungsvoll und mit freundlichen Grüßen …

Arno Wagener

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: ANLAGE 1 : „Corona-Verfahren“ <S6 AS 857/21> „Teilhabe-Verfahren“ <S6 AS 707/21> „Inflation+Regelsatz“ <6 AS 470/22>

Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 24.07.2022 : 6 DIN_A4 Seiten :

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220724_klage_teilhabe.pdf

: ANLAGE 2 : Verfahren INFLATION + REGELSATZ <6 AS 470/22>

Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 24.07.2022 : 1ne DIN_A4 Seite :

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220629_klage_regelsatz.pdf

: ANLAGE 3 : Schreiben an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 09.08.2020 : 2 DIN_A4 Seiten :

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200809.pdfs

: Im Zusammenhang mit den 'Problemen' bei der Kommunikation mit dem LSG RLP : ***

: ANLAGE 4 : Schreiben 'Revision beim Bundessozialgericht' vom 19.02.2021 : 18 DIN_A4 Seiten :

: Das Verfahren <L3 AS 78/20 S> beim Landessozialgericht in Mainz :

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/bundessozialgericht_20210119_anlage_3.pdf

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/bundessozialgericht_20210119_anlage_3.html

: HIER ANGEGEBEN :

Schreiben vom 23.09.2020 an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ...

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200923.pdf

Schreiben vom 21.12.2020 an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ...

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20201221.pdf

Schreiben an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 03.12.2020 ...

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20201203.pdf

'Psychologischen Begutachtung' = Das "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] ...

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf

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: P S :

Übrigens ! Das INTRO schon gelesen ? + !
+ DER LISTER + DER LINKER + RazorBlade +

Sehr geehrte Damen und Herren ...
Hallo ihr Menschen da auf dem Planeten 'Gaia'.
Es geht um Kooperation + Zusammenarbeit.
Wie sollten da die Strategie des kleinsten gemeinsamen Nenner nutzen ?!
Außerordentlich kontraproduktiv ist es aus meiner Sicht der Dinge uns unnötig mit Daten zu belasten.
UND JA ! Du hast ja richtig etwas zu tun ! Und sicherlich keine Langeweile ...

ABER JA ! Auch ich habe richtig etwas zu tun ! Und ebenfalls keine Langeweile ...

: UNSER THEMA :
 
Du bist auf Planet Erde ?!
Schön. Das trifft sich gut. Ich auch.
Du scheinst dich [ ~ ihr scheint euch ] ja hier auch politisch im Bereich dieser "Maximierung einer Überlebenswahrscheinlichkeit der Spezies Homo Sapiens" zu betätigen.
Dann sollten wir vielleicht gemeinsam Aktion ausloten.
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¡ ZWEI ZITATE IN DEM ZUSAMMENHANG !
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» Der größte Feind der neuen Ordnung ist, wer aus der alten seine Vorteile zog. «
Niccoló Machiavelli, (1469 - 1527), italienischer Staatsmann und Schriftsteller
» Deshalb bleibt ohne eine Gesundung des Geldwesens alles, was wir zur Rettung der Erde tun könnten, letztlich wirkungslos. Der Konstruktionsfehler muss behoben werden. «
— Andreas Eschbach in seinem Buch "1 Billion Dollar" im Jahr 2001 —
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Wir haben einen systemischen Problemkomplex. Aber statt die eigentliche Ursache zu beheben ärgern wir uns doch recht nutzlos mit irgendwelchen 'Problemen' herum. Es ist Vergeudung von Zeit und Energien ...
Das ist außerordentlich kontraproduktiv und kostet wirklich nur unnötig Zeit und Energien.
Dabei sollten wir das ganze 'Irgendetwas' doch lieber als Chance und auch Notwendigkeit betrachten. Es erfolgt ein grundlegender Wandel - so oder so - und somit - so oder so - eine umfassende Neuorientierung unserer derzeit geltenden Werte !
Diese immer wieder gerne verwendete Umschreibung 'Große Transformation' bedeutet exakt genau das.
Was kommen wird . . .
Eine Diktatur der ökologischen Sachzwänge.
Und es ist unsere Entscheidung, ob mit Mensch(lichkeit).
Oder eben ohne . . .
= TIME RUNNING OUT FOR US ! =
= Uns läuft so langsam die Zeit weg ! =

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•· T H ¡ N K ·•
Der Begriff " Krieg " wird ja ganz allgemein als Kennzeichnung für kleine, mittlere und auch globale Scharmützel im Umgang dieser Zweibeinern [ ~ hominide Menschenaffen ] untereinander verwendet.
Auch Politik im Zeitalter der Ungerechtigkeit ist Krieg !
Und es wird nun Zeit, dass Alle es auch mit kriegen ...
+ HIER ETWAS ZU PROJEKTMANGEMENT ...
= http://www.citizennet.de/crowd/termin.1.01.htm
Da
- TopLevel - findest du auch meine Kontaktdaten ...
Also das mit den 1.5° kannst du knicken.
Wunder darfst du nicht erwarten ...

BY THE WAY ! : Siehe :
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http://www.erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_002_anlage_begruendung_blabla_02.html
Da arbeite ich noch 'dran. Also erwarte nicht zuviel ! Das Klima-Urteil des BVerfG von 2021 in Verbindung mit diesem so von der Sozialgerichtsbarkeit bezeichnetem 'sozio-kulturellem Existenzminimum' bietet Perspektiven und umsetzbare Möglichkeiten am Horizont der Wirklichkeit (en) !
GET IN TOUCH !
Schaust du mal bei Erwerbslosenverband e.V. i.Gr. 'rein !
: http://erwerbslosenverband.org :
Da die deutsche Flagge drücken ...
Zugegeben ! Etwas ausführlich und geradezu ausufernd …
Aber ja ! Du hast es hier mit einem 63 jährigen Oschi im Autismusspektrum, anzunehmend in der Schublade 'Asperger Syndrom' zu tun. Und längst nicht so ein 'handzahmes' Kätzchen wie unsere 'heilige' Greta !

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Multiplikatorenfaktoren sind der Schlüssel zum Erfolg.
+ http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html +
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