: SUBJECT :
- DATA - |
- KLIMA + RECHT AUF
WIDERSTAND - - TEILHABE - SELBST BESTIMMTE LEBENSFÜHRUNG + Art. 20 (4) GG - - KLAGE - UMWELT / KLIMA / RECHT GAIA ALS PERSON \ - C / O Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr. |
---|
【 C 】TEXT DER
KLAGE
klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.pdf
= DRUCKEN =
klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.odt
= BEARBEITEN =
• o o °°° ^^^ °°° o o •
Sehr geehrte Damen und Herren …
BESCHWERDE
GEGEN DEN
BESCHLUSS VOM
02.08.2022 des
Sozialgericht
Speyer …
IN
DIREKTEM
ZUSAMMENHANG MIT
DIESER BESCHWERDE
UND DEN
VERSCHIEDENEN BEIM
SOZIALGERICHT
SPEYER DERZEIT
ANHÄNGIGEN
VERFAHREN [ = GLEICHE
THEMATIK = ] ERHEBE ICH HIERMIT
KLAGE WEGEN DES
EIGENTLICHEN
STRITTIGEN
SACHVERHALT 1 !
1 !¡ U.A. Zum
Sachverhalt Seite
3 (2) und
auch Seite
9 VI. LAW &
ORDER PARTE 1
¡!
Da ich
derzeit zeitweise
mit starken
andauernden
Zahnschmerzen zu
kämpfen habe und
erst zum Ende des
Monats ein Termin
in der Uniklinik
Homburg zwecks
Entfernung von
zwei 'Zahnruinen',
nebst einem
anzunehmend
erforderlichen
operativen
Eingriff am
Kiefer, möglich
ist, muss ich
diesen Schriftsatz
nun in dieser
'Form' beim
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz
einreichen und
erhebe hiermit
Beschwerde gegen
den Beschluss des
Sozialgericht vom
02.08.2022 mit dem
Aktenzeichen <S 6 AS
548/22 ER> ! Und
KLAGE . . .
Zur Zeit stehe ich
unter dem Einfluss
von
Schmerztabletten,
um die Schmerzen
im Speziellen beim
Einschlafen zu
dämpfen. Und die
Nebenwirkungen im
Speziellen bei dem
Antibiotika – ich
nehme ansonsten
eher aus
'weltanschaulichem
Bekenntnis' keine
chemischen
Medikamente und
bejahe eine
Medikation mit
natürlichen
Grundstoffen –
beeinträchtigen
bei mir
Konzentration und
auch das
'Durchhaltevermögen',
so dass
'ordentliches',
und insoweit auch
kontinuierliches,
Arbeiten derzeit
nicht möglich
erscheint …
ZUM
SACHVERHALT : Die
wesentlichen
Fakten sollten der
Gerichtsbarkeit
nach Ihren
Ermittlungen zum
eigentlich
strittigen
Streitpunkt – in
dem Sinne eine
gleichberechtigte
Teilhabe und diese
so benannte
selbstbestimmte
Lebensführung –
bekannt sein ! In
deutlichem
Widerspruch z.B.
zu § 105 Abs. 2
Satz 1 weist die
Sache ' besondere
Schwierigkeiten
tatsächlicher oder
rechtlicher Art '
auf und ist zudem
im ' allgemeinen
öffentlichen
Interesse ' zu
werten. Und bei
dem eigentlich
strittigen
Sachverhalt dieses
oder anderer
anhängiger
Verfahren bei der
Sozialgerichtsbarkeit
im Sinne des SGB /
GG / UN-BRK [ ~
vergleichbare
Rechtsgrundlagen
für den Umgang
'staatlicher
Organe' mit einem
„Mensch mit
Behinderung“ ]
wurde seit 2020, z.B. wie
in <L 3 AS 78/20>, bisher
nichts [ = 0 ]
geklärt !.
Das
Gericht ist sich
der Tatsache
bewusst, dass es
sich bei dieser
Klage /
Beschwerde; hier
auf Grund eines
Eilantrag
angegeben als
exemplarischen
Einzelfall, gerade
auch um andere
derzeit anhängige
Hilfeersuchen
vergleichend in
dem zu wertenden
Gesamtzusammenhang
handelt ? + ! Und
es in dem so
beantragten
Verfahren auch
prinzipiell darum
geht, dass der
Antragsteller
keinen Bescheid /
Verwaltungsakt des
Antragsgegner /
Beklagten, also
den staatlichen
Organen der BRD,
i.d.S. der
Legislative,
bekommen hat. Und
so Hilfe seitens
der zuständigen Judikative benötigte. Was dem Antragsteller dann aber
ebenfalls versagt
wurde !
Durch
diese anscheinend
lang erprobte und
so ausgeübte, also
eine zu mindestens
geltendes Recht
beugende,
'Methodik' der
staatlichen Organe
einer ganz
grundsätzlichen
Weigerung der
Ausstellung eines
Bescheid /
Verwaltungsakt,
also einer so für
den Antragsgegner
/ Beklagten
verpflichtenden
Verfahrensmäßigkeit
/ Handhabung bei
jeweils so formal
korrekt
formulierten und
auch ausreichend
begründeten
Antragstellungen,
erscheint dieses
Vorgehen des
Staates; gerade
auch durch das
Zusammenwirken –
dem Anschein nach
im besten
Einvernehmen - mit
der
Gerichtsbarkeit,
z.B. des SG
Speyer; in
deutlichem
Widerspruch zum
Recht, um
generell, nicht
nur auf den
speziellen
Einzelfall
bezogen, eine in
der
'Verhältnismäßigkeit'
sinnvolle und
insoweit
vorgeschriebenen
Handhabung eines
statthaften
Rechtsbegehren
„Teilhabe“ und
„selbst bestimmte
Lebensführung“ im
Sinne des
individuellen
„weltanschaulichen
Bekenntnis“
grundsätzlich zu
verweigern und so
eine eigenständige
Lebensperspektive
der von
staatlichen
Handeln
Betroffenen somit
mit
Entschiedenheit zu
verhindern.
Beispielsweise
beim Beschluss
„Mahntitel“ bzw.
dem eigentlich
diesem Eilantrag
zu Grunde
liegenden
strittigen
Sachverhalt einer
'angemessenen'
Wertung von
'anrechenbarem
Einkommen',
optional und so
eigentlich einer
insoweit
gerechtfertigten
Darlehensgewährung
seitens des
Antragsgegner /
Beklagten,
erfolgte die 1.
Antragstellung
bereits Oktober
2019 und der
strittige Rahmen
des Verfahren [
Beschwerde /
Klageverfahren ]
ist in direktem
Zusammenhang mit
der Forderung
einer der
Situation und dem
Einzelfall
angemessenen
Handhabung – wie
auch beim Antrag
wegen diesem
'Antrag auf Erlass
einer
einstweiligen
Anordnung'
angegeben - bei
dieser Wertung
eines
'anrechenbaren
Einkommen'
anzusehen !
Nachweisbar,
so ja unstrittig,
ist auch, dass der
Antragsgegner /
Beklagte auch nach
dem hier
angefochtenen
Beschluss des
Sozialgericht
Speyer weiterhin
versucht hat eine so keinesfalls zu rechtfertigende
'Reglementierung'
des Antragsteller
zu erwirken.
Siehe in dem Zusammenhang das dem Beschluss beigefügte Schreiben des eigentlich anzunehmend Verantwortlichen / Verursacher dieser Vorgehensweise, Herr Ass. jur. Peter Simon, welcher wie in anderen Verfahren auch irreführende und teilweise bewusst falsche Informationen / Angaben gerade zum Nachteil + Schaden des Antragsteller [pp] eingereicht hat. Der Sachverhalt wurde mehrfach bei der Gerichtsbarkeit, i.d.S. SG Speyer, angemahnt !
Diese
gängige Handhabung
wird so dem
Anschein nach von
der
Gerichtsbarkeit
toleriert und hat
– so
jedenfalls Ansicht
des Antragsteller
und Kläger – nichts
mit einer 'fairen'
Verfahrensführung;
hier seitens des
Richter, Herr
Scheidt; und
diesem Prinzip
einer „
Waffengleichheit “
zu tun !
Insbesondere das
gänzliche Fehlen
eines so
bezeichneten
„rechtlichen
Gehör“ als
Erwiderung des
Antragsteller zu
den umfangreichen
Schriftsätzen des
Antragsgegner [ pp
] vorab vor der
Erstellung dieses
'Beschluss' ist
dabei in aller
Entschiedenheit zu
bemängeln.
Wegen dem
so nicht
statthaften Mangel
an 'rechtlichem
Gehör' – der nur
als unzureichend
zu wertenden
Prüfung des
eigentlich
strittigen
Sachverhalt durch
den Richter –
finden Sie in der
noch
nachzureichenden
umfassenden
Begründung
fundierte klar
formulierte
Angaben,
allerdings ohne
Hilfe eines
Rechtsbeistand,
die die Beschwerde
in Gänze
rechtfertigen.
Jedoch, wie zu
Anfang des
Schreiben
mitgeteilt, bin
ich derzeit nicht
in der psychischen
und auch
körperlichen
Verfassung diese [
umfassende ]
Begründung schon
Heute einzureichen !
Beschwerde / Klage
• o o °°° ^^^ °°° o o •
In dem Rechtsstreit
Arno Wagener, Hauptstraße 67, 66871 Theisbergstegen
- Antragsteller und Beschwerdeführer + Kläger -
'Jobcenter Landkreis Kusel', Fritz-Wunderlich-Str. 49b, 66869 Kusel
i.d.S. im 'allgemeinen öffentlichen Interesse ' also die staatlichen Organe der BRD in Gänze !
- Antragsgegner und Beschwerdegegner + Beklagter -
wegen Leistungen nach dem GG, SGB und auch der UN-BRK ( etc. usw. ! ]
lege ich
insbesondere gegen
den - nur
exemplarisch
angeführten -
Beschluss des SG
Speyer vom
02.08.2022 [
Aktenzeichen S 6
AS 548/22 ER ] im
Gesamtzusammenhang
mit den
Lebensschicksalen
anderer
gleichfalls von
diesem so nicht
rechtmäßigen
staatlichen
Handeln Betroffenen
Beschwerde / Klage ein und beantrage,
( 1 ) den Beschluss des Sozialgerichts in Speyer vom 02.08.2022, sowie die allgemeine Handhabung des Sozialgerichts Speyer im Gesamtzusammenhang der verschiedenen anhängigen Verfahren und des eigentlich primären Rechtsbegehren des Antragsteller / Beschwerdeführer / Kläger einer "grundlegenden und umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit" betreffend des Handeln der staatlichen Organe, hier das 'Jobcenter Landkreis Kusel', durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu werten und zu bewerten.
( 2 ) Ferner wird beantragt dass das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz diese Beschwerde "Mahntitel" auch zur Klage annimmt; und im bestehenden Zusammenhang mit dem 2020 so bereits beim Verfahren [ Aktenzeichen <3 AS 1272/19 /\ L 3 AS 78/20 S /\ B 14 AS 35/21 B> ] von den staatlichen Organen der BRD beanspruchten Sachverhalt " einer 'freien' Berufswahl im Sinne des Art. 12 GG und somit einer gleichberechtigten Teilhabe in und an der Gesellschaft und auch am 'allgemeinen' Arbeitsmarkt in Form einer autarken selbstbestimmten Lebensführung für einen 'Mensch mit ( oder eben auch ohne ) Behinderung' unabhängig von Sozialleistungen in menschlicher Würde, der freien Entfaltung von Persönlichkeit und Weltanschauung, sowie Unverletzlichkeit des Leben"; verhandelt. Und insbesondere den strittigen Sachverhalt im "allgemeinen öffentlichen Interesse" wertet.
( 3 ) Ferner beantragt der Antragsteller ( pp ) den Antragsgegner / Beschwerdegegner / Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten nun endlich mal die in dem Zusammenhang mit der Erstellung eines "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] vom 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) erfolgte Abschrift des betreffenden 'Begutachtungstermin' dem Antragssteller / Kläger auszuhändigen.
( 4 ) Ferner wird beantragt den Antragsgegner [ pp ] im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ( pp ) das für das gesamte Verfahren beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz so 'Streit entscheidende' und bereits mehrfach beantragte privat in Auftrag zu gegebene Gutachten zwecks Bewertung der psychischen Konstitution zu bewilligen. Und / oder muss ich das Gericht hiermit auffordern ein solches Gutachten unter Berücksichtigung der freien Wahl des Antragsteller zwecks Klärung des eigentlich strittigen ' Streitpunkt ' in Auftrag zu geben.
( 5 )
Ferner wird
beantragt den
Antragsgegner [ pp
] nach Prüfung des
( eigentlich )
strittigen
Sachverhalt durch
das Gericht im
Wege des
einstweiligen
Rechtsschutzes
durch einstweilige
Anordnung zu
verpflichten, dem
Antragsteller ( pp
) die derzeit
immer noch
benötigten
Leistungen, wie
beantragt am
27.01.2021 [ etc.
usw. ! ], zu
bewilligen.
Dabei sollte die
nach meinem
Dafürhalten so
nicht korrekt
gehandhabte, also
ebenfalls in
Untätigkeit
verharrende,
„Untätigkeitsklage“
seit 09/2021 beim
Sozialgericht
Speyer mit dem [
Aktenzeichen
<S6 AS
707/21> ] bei
der Entscheidung
des Gericht
berücksichtigt
werden.
BEGRÜNDUNG
• o o °°° ^^^ °°° o o •
[ SIEHE HINWEIS SEITE 1 auf die aus gesundheitlichen Gründen später noch nachzureichende ' umfassende ' Begründung des strittigen Sachverhalt dieser Beschwerde / Klage ]
I.
• o o °°° ^^^ °°° o o •
Der Antragsteller beantragte am 24.07.2022 bei dem Sozialgericht Speyer, nach § 86b Abs. 2 SGG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB und GG zugesprochen zu bekommen.
Wie in der Antragsbegründung ausgeführt sind sowohl Anordnungsanspruch bei dem eigentlich strittigen Sachverhalt als auch Anordnungsgrund im gesamten Umfang der geforderten Hilfestellung gerechtfertigt.
Der Antragsgegner wandte dagegen im Wesentlichen ein, es würde kein Anordnungsanspruch / keine Rechtsgrundlage bestehen und so alleinig von der Gerichtsbarkeit ausgeführt - wie zutreffend im Beschluss angegeben - besteht vorrangig einen Anspruch auf Verfahrenshilfe bei dem gesondert als 'Oberbegriff' angeführten 'Mahntitel' seitens des hierbei zuständigen Amtsgericht in Meyen.
In dem
hier angefochtenen
Beschluss lehnte
das Sozialgericht
Speyer den Antrag
nach § 86b Abs. 2
SGG aber
grundsätzlich ab.
Nicht mit in die
Entscheidung
einfließen ließ
das Gericht
jedoch, ob ein
grobes
Fehlverhalten des
Antragsgegner
vorliege, und da
dann bei der nicht
'umfassenden'
Bewertung des
eigentlich
strittigen
Sachverhalt kein
stichhaltiger
Anordnungsgrund
vorliegt, ergibt
sich dabei dann
natürlich
zwangsläufig aus
einem - so als
einseitiger
Vorteilnahme zu
wertenden -
Verfahren zu
Gunsten des
Antragsgegner auch
ein unberechtigter
Ablehnungsgrund
!Hier im
Speziellen wird
auch fehlendes
'rechtliches
Gehör' in aller
Schärfe bemängelt.
Eine
Handhabung der
Antragsgegner den
Antragsteller ( a
) vorab
rechtzeitig
darüber in
Kenntnis zu
setzen, dass (1.)
in Widerspruch zu
der vom
Amtsgericht Kusel
telefonisch
erteilten Auskunft
und (2.) den so
nicht verfügbaren
Informationen auf
der
Internetpräsenz
des Mahngericht in
Meyen die
Möglichkeit einer
Verfahrenshilfe
besteht, hätte
bewirkt, dass es
gar nicht erst zu
diesem 'Eilantrag'
gekommen wäre.
Dem Antragsteller wurde auch ( b ) kein Darlehen o.Ä. seitens des Antragsgegner / Beklagten angeboten / gewährt, um im Wege der notwendigen und zwangsläufig dazu gehörigen zivilrechtlichen Schritte in Spanien - wie dem Antragsgegner frühzeitig mitgeteilt - den Gesamtumfang der Forderungen erzielen zu können. In der Situation und in Relation zu dem damit zu erzielenden wahrscheinlichen Erfolg erscheint dieses als einzig angemessene Sachentscheidung. Der Antragsteller hätte somit dann das Gericht nicht bemühen müssen.
Und anzunehmend wäre der Antragsteller/Kläger Heute auch nicht mehr im Leistungsbezug.
Es ist ja nicht alleinig dieser formal notwendige 'Mahntitel', sondern darüber hinaus bestehen Rechtsansprüche [ ~ Patentanmeldungen ~ ] in nicht unbeträchtlichen Umfang. So auch durch ähnliche / gleiche Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen einer Auslobung ebenfalls die realistische Möglichkeit an 100.000 € zu kommen, um somit unabhängig von Sozialleistungen eine Teilhabe, und so gerade auch selbst bestimmte Lebensführung, verwirklichen zu können. Möglichkeiten, die so durch den Antragsgegner verwehrt werden !
II.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Speyer vom 02.08.2022 (S 6 AS 548/22 ER) begegnet dementsprechend durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist daher durch das Beschwerdegericht zu korrigieren.
Insbesondere das nahezu gänzlich fehlende 'rechtliche Gehör' ist zu bemängeln, da die Gerichtsbarkeit keine Erwiderung / Entgegnung durch den Antragsteller zu den umfangreichen durch den Antragsgegner eingereichten Unterlagen vor der anschließenden "Beschlussfindung" als Gegendarstellung und zur Verteidigung der Rechtssituation des Antragsteller eingefordert bzw. überhaupt ermöglicht hat.
Auch sollte dem Sozialgericht in Speyer die seit ca. 3 Jahren nunmehr bestehende Handhabung des Antragsgegner formal korrekte Rechtsbegehren des Antragsteller zu negieren, so also die betreffenden Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit zuzuordnen, kennen. Das Alles ist schließlich im Sozialgericht in Speyer allgemein bekannt ! Und wurde in dem strittigen Beschluss, so generell in der Handhabung des Gericht, nicht berücksichtigt.
1.
Für die Darstellung des Sachverhalts kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 24.07.2022, sowie auf Ausführungen vorab beim SG Speyer auf den dabei doch eigentlich wesentlichen / strittigen Sachverhalt verwiesen werden.
2.
Für das
Vorliegen eines
Anspruchsanspruchs
wird auf die
Ausführungen in
der Antragsschrift
verwiesen, gerade
auch den in der
als Anlage
beigefügten
Online-Datei
angegeben so
eigentlich
strittigen
Sachverhalt, also
insbesondere auf
die 'Überschrift'
in dem
betreffenden
Schriftsatz mit
Datum vom
02.07.2022 und dem
"NUN ALSO ZU
DIESEM
'ANRECHENBAREN'
EINKOMMEN !". Hier
wird ausführlich
der eigentliche,
und damit so für
den Rechtsstreit
wesentliche,
Sachverhalt
dargestellt, und
somit die
Eilbedürftigkeit
des betreffenden
Antrag ausreichend
begründet. Die
Entscheidungsfindung
des Gericht kann
somit nur als
unzureichend und
am eigentlich
strittigen Punkt
vorbei zielend
bewertet werden.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html#antrag ]
3.
Somit
liegt – entgegen
der Annahme des
Sozialgerichts –
ein
Anordnungsgrund
vor !
Der
Antragsteller
verkennt nicht,
dass alle
zumutbaren
Möglichkeiten der
Selbsthilfe
ausgeschöpft
werden müssen.
Jedoch auf Grund
einer ( teilweise
) vorhandenen
psychischen
Beeinträchtigung,
also der Prägung
meines
individuellen
Menschsein, wie
dem Sozialgericht
und auch dem
Antragsgegner
hinlänglich
bekannt, und einer
so vorab
telefonisch
erteilten Auskunft
seitens des
Amtsgericht in
Kusel bzw. den
fehlenden Angaben
zu der Möglichkeit
einer
Verfahrenskostenhilfe
in den relevanten
Angaben beim
Mahngericht Meyen,
bestand für mich
zum Zeitpunkt der
Erstellung des
'Eilantrag' keine
Möglichkeit diese
'Mahntitel'
finanzieren zu
können. In dieser
'Notlage' erschien
dieser 'Eilantrag'
notwendig.
Gemessen an der sicherlich unstrittigen Tatsache, dass es sich in dem Zusammenhang ja nur um einen Teil der schon seit 2019 bei dem Antragsgegner [ pp ] beantragten Hilfestellungen handelt, wäre vorab der Hinweis des Gericht in Speyer ausreichend, und im Speziellen die Wahrnehmung der Beratung - und Auskunftspflicht seitens des Antragsgegner notwendig gewesen, um diesen 'Beschluss' und „Beschwerde / Klage“ zu vermeiden.
Auch - soweit ich den Inhalt der Gesetzesgrundlage recht verstanden habe - wären diese Leistungen als Darlehen zu erbringen gewesen (§ 24 Abs. 5 S. 1 SGB II). So wäre es für den Antragsgegner im Rahmen des Ermessen auch möglich gewesen, da dem Betroffenen / Leistungsberechtigten eine Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen ohne eine hierbei geeignete Hilfestellung seitens des Antragsgegner nicht möglich ist. Und somit die Situation für den Antragsteller eine besondere Härte im Sinne des Art. 14 GG bedeutet.
Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (§ 24 Abs. 5 S. 2 SGB II). Was so nicht nur durch die nachweisbar bestehende Forderung gegenüber meiner ehemaligen Lebensgefährtin, und auch ( beispielsweise ) durch den bestehenden Rechtsanspruch betreffend einer Auslobung in Zusammenhang mit dieser 'Klimaproblematik' oder ebenso durch mehrere Anmeldungen auf Erteilung eines Patent, zu gewährleisten ist.
De facto ist das Verschulden des Antragsgegner / Beklagten — also auch Inhalt dieser Beschwerde / Klage — in der gänzlichen Weigerung zu sehen überhaupt eine dem Verwaltungsrecht, SGB, GG, UN-BRK [ + vergleichbare Gesetze in der BRD ] entsprechende Ausübung durch die Mitarbeiter*innen zu gewährleisten, was so im Beschluss des Sozialgericht Speyer - ebenso wie die so keinesfalls erfolgte umfassende Bewertung des eigentlich geforderten Sachverhalt durch das Gericht - überhaupt nicht in dem Beschluss und der Argumentation Berücksichtigung fand.
a)
Das diesbezügliche Ermessen wurde bislang offenbar in keiner Weise ausgeübt.
Und die realen Belange des Antragstellers wurden auch keinesfalls berücksichtigt.
Der Antragsgegner – so eben auch die 'unabhängige' Gerichtsbarkeit - verwaltet / verordnet lediglich den Antragsteller zu einem Leben in Abhängigkeit von Amt und Sozialleistungen, ohne überhaupt auf den Einzelfall des Antragstellers und dessen rechtlich verbindlich zugesicherten Ansprüche einzugehen. Der Antragsgegner, ebenfalls das Sozialgericht, hätte nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung von öffentlichen und der Einzelinteressen zu prüfen gehabt, welche der möglichen Entscheidungen den besonderen Umständen des Einzelfalles des Antragstellers gerecht wird. Dabei wären die gesamten Lebensverhältnisse des Berechtigten – je nach Gegenstand und Zielsetzung der Einzelregelung Lebensalter, Familienverhältnisse, Gesundheitszustand, wirtschaftliche Situation und dergleichen mehr – berücksichtigungsfähig gewesen. Dies ist – auch vom Gericht – unterblieben.
Vielmehr
hat man dem
Antragsteller jede
Möglichkeit, eine
eigenständige
Lebensführung und
Teilhabe an und in
der Gesellschaft
zu verwirklichen,
genommen.
Und der
Antragsteller, so
die Auskunft
verschiedener in
der Problematik
„Autismus-Spektrum“
und gesondert zu
betrachtenden
'psychischen
Erkrankungen'
involvierten
Personen und
Organisationen,
ist ganz sicher
kein Einzelfall.
In dem Sinne ist
dieses Verfahren /
die Klage als im
'allgemeinen
öffentlichen
Interesse' liegend
zu bewerten.
b)
Ganz
allgemein möchte
sich der
Antragsgegner –
ebenso andere
staatliche Stellen
– eine
Rechtsposition
anmaßen, welche
keinesfalls so
beansprucht werden
darf.
Auch
deswegen ist der
vom Sozialgericht
in Speyer
erstellte
Beschluss so nicht
zulässig. Gerade
weil dieser
Sachverhalt dort
bekannt ist und
die rechtlichen
Normen und
gesetzlichen
Grundlagen bindend
erscheinen. Zudem
stellt die bereits
angeführte und zu
kritisierende
Handhabung des in
dem Sinne
'fehlenden
rechtlichen Gehör'
und der nahezu
vollständig
unterlassenen
'umfassenden
Prüfung des
eigentlich
strittigen
Sachverhalt' einen
Umstand dar,
welcher das
Vorliegen eines
Anordnungsgrundes
im Rahmen von §
86b Abs. 2 SGG
hätte
rechtfertigen
können.
c)
Wie sich aus allgemeinen Rechtsgedanken und den geltenden Rechtsnormen ergibt sind diese für den Antragsteller aus dem Beschluss des Sozialgericht Speyer, so auch die Handhabung der Gerichtsbarkeit generell, resultierenden rechtlich nachteiligen Konsequenzen nicht zu rechtfertigen. Die Handhabung seitens JC Kusel auch nicht ...
III.
• o o °°° ^^^ °°° o o •
Die besondere Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit erfolgte schließlich auch aus der schlechten gesundheitlichen Situation des Antragstellers, der damals bei dem Antrag wegen des strittigen Beschluss noch dringend ärztliche Behandlung benötigte.
Siehe in dem Zusammenhang des Verfahren 'Gesundheitshilfe', ebenfalls als 'Eilantrag' mit dem Aktenzeichen <S 15 SO 86/22 ER 1 38>, vom gleichen Tag. Dazu wurde wieder alleinig durch das Verschulden des Antragsgegner der Antragsteller genötigt / gezwungen, da er wegen Problemen mit seinen Zähnen bereits seit Dezember 2020 immer mal wieder, wenn es eben schmerzhaft und deswegen eine zahnärztliche Behandlung anzuraten war, entsprechende Antragstellungen eingereicht hat. Ohne Erwiderung oder einen diesbezüglichen Bescheid / Verwaltungsakt seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' !
Und auch wegen einem immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz hat der Antragsteller seit nunmehr fast 3 Jahren um Hilfestellung des Antragsgegner im Dialog mit den Krankenkassen gebeten, um bei den keinesfalls Bereitschaft zeigenden Krankenversicherungsunternehmen als "Träger der staatlichen Gewalt" einen 'Erwerbslosen' als Versicherungsnehmer einer Krankenversicherung - gesetzlich oder eben privat - zu akzeptieren. In dem Zusammenhang das Verfahren 'LSG RLP' mit dem AZ <L 3 AS 78/20> !
Der bereits abschlägig beschiedene Beschluss 'Gesundheitshilfe' mit Datum vom 10.08.2022 ist so ja auch vollkommen in Ordnung; da die Damen des 'Sozialamt Kreisverwaltung Kusel' im Rahmen der dort beantragten "Sozialhilfe / Gesundheitshilfe", alleinig auf Grund einer gänzlichen Weigerung des Antragsgegner Hilfestellungen zu ermöglichen; sehr hilfsbereit im Rahmen ihrer Möglichkeiten sind.
Insoweit besteht also keine Eilbedürftigkeit, und bis zum Termin Ende August in der Uniklinik Homburg hoffe ich doch noch für die Verschreibung von Antibiotika und ausreichend starken Schmerzmitteln rechtzeitig einen notwendigerweise erforderlichen ergänzenden Behandlungsschein zu erhalten.
Was aber - in dem Sinne und in der Situation einer der Situation dieser 'Notlage' konformen Handhabung seitens des hierbei zuständigen Leistungsträger, also des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', somit keinesfalls für mich ein Grund darstellt deswegen die Gerichtsbarkeit mit meinen Nöten zu behelligen und gänzlich unnötig die Arbeitsbelastung der Sozialgerichte weiter zu erhöhen.
In deutlichem Gegensatz dazu die 'Methodik' des Antragsgegner - und der Landkreis Kusel ist da sicherlich keine Ausnahme - durch die gänzliche Verweigerung einer korrekten Amtsausübung und der eigenen Entscheidungskompetenz, die Gerichtsbarkeit mit Arbeit zu überhäufen. Anscheinend mit Billigung seitens der Verantwortlichen beim Sozialgericht Speyer.
Was so vom Antragsteller / Kläger nur als die das Recht beugende bis gänzlich missachtende Amtsausübung / Rechtsprechung klar gekennzeichnet werden muss.
IV.
• o o °°° ^^^ °°° o o •
Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden.
V.
• o o °°° ^^^ °°° o o •
Etc. usw. ! Anmerkungen zum ( eigentlich strittigen ) Sachverhalt !Wichtig
dabei ist, so auch
in einem der
ersten Schreiben
an die
Sozialgerichtsbarkeit
klar und in
Deutlichkeit zur
Sprache gebracht,
die generelle
Handhabung des
Beklagten bei
einer real
bestehenden
Notwendigkeit, den
rechtlich
verbindlich an
eine
Verwaltungstätigkeit
zu geordneten
Wertigkeiten zu
entsprechen. Die
vollkommen
geltendes Recht
ignorierende
willkürliche
Amtsausübung
seitens des
Antragsteller /
Beklagten – wie
erwähnt ist es
keinesfalls die
'unrühmliche'
Ausnahme in der
BRD – bedeutet für
Hilfesuchende -
ganz allgemein –
ein Leben in Würde
grundsätzlich
verweigert zu
bekommen. Dieser
Umstand ist – im
Einzelfall und
gerade im
allgemeinen
öffentlichen
Interesse
betrachtet – nicht
statthaft.
Die
Mitarbeiter des
öffentlichen
Dienstes tragen
eine hohe
Verantwortung für
das Funktionieren
unserer
Gesellschaft.
Daher wird diese
Arbeit /
Amtsausübung durch
besondere Gesetze
mit Rechten, aber
auch besonderen
Pflichten
geordnet. Das
Berufsrecht der
Beamten, Richter
und ebenso
Soldaten beruht
auf grundlegenden
Amtspflichten zur
Loyalität und zur
Unparteilichkeit
gegenüber allen
Bürger*innen.
Und das – wie der Gerichtsbarkeit sicher bekannt - geschieht nicht nur im 'Hoheitsgebiet' des Beklagten. Das ist anzunehmend die Handhabung im gesamten Bundesgebiet. Keine Ahnung warum und wieso das so ist und auch anscheinend so im besten Einvernehmen mit der hierbei zuständigen Sozialgerichtsbarkeit geschieht. Ich kann nur mutmaßen, dass es darum geht die „Ghettoisierung“ der Erwerbslosen und i.d.S. berechtigten Ängste der werktätigen Bevölkerung weiter voran zu treiben.
Als
vergleichendes
Beispiel dazu
verweise ich aus
eigenen
Erfahrungen nach 3
Jahren Tätigkeit
in der
Strassensozialarbeit
Göttingen [
2000-2003 ] auf
den dortigen
"Hagenweg".
Unter YouTube
findet sich da
eine aktuelle
Reportage des
Spiegel. Und auch
der Hinweis auf
den Beitrag von
2005 dazu. In den
15 Jahren
keinerlei
Veränderung.
Dieser Zustand ist
so gewollt. Diese
hier zum Vergleich
angeführte
Wirklichkeit und
Realität sind nur
Teil der
'Sozialpolitik'
und im Widerspruch
zum
'Sozialstaatsprinzip'
!
Vergleichbar
natürlich dann
auch, wie in
diesem Verfahren
im "allgemeinen
öffentlichen
Interesse" der
wirklich nur
exemplarisch
angeführte Fall
von einem Hilfe
suchenden Bürger.
Also dem
Antragsteller /
Beschwerdeführer +
Kläger \ pp !
Bei einer
eigentlich
geringfügigen
Hilfestellungen,
wie derzeit im
September 2019
eine Mietgarantie
in einer
vorübergehenden
Notlage
„Obdachlosigkeit“
zu verlangen /
benötigen, darf
dem Anschein nach
für die
„staatliche
Gewalt“ als
'willkommener'
Anlass gewertet
werden die ganzen
'AGB', also das
ganze "Hartz4 /
SGBII – Paket",
dem/n Betroffenen
verpflichtend zu
überantworten. Und
somit zukünftig
als 'Kunde' eines
so bezeichneten
'Jobcenter' zu
leben und ebenso
dessen 'AGB'
akzeptieren zu
müssen. Ohne jede
wirkliche
Hilfestellung und
somit ohne hierbei
geeignete Hilfe,
seitens der
staatlichen
Obrigkeit /
Verwaltung und
auch der Justiz,
muss der Bürger /
Bürgerin / Mensch
2. Klasse dann mit
den
Schwierigkeiten im
Leben klar kommen.
Und wird so zu
einem 'reinen
Objekt staatlichen
Willkür' in der
Statistik
degradiert. Wie auch
dem 3. Senat des
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz
bekannt hat der
Antragsteller [ pp
] diesen
strittigen, ebenso
viele andere
Bürger /
Bürgerinnen
betreffenden,
Sachverhalt schon
2020 im Verfahren
<L 3 AS 78/20>, in
klaren deutschen
Worten und gerade
auch in einem
deutlich
verständlichen
Sprachgebrauch,
zur Sprache
gebracht und
dementsprechend im
so benannten
"allgemeinen
öffentlichen
Interesse" eine
Entscheidung des
Gericht
eingefordert. Leider
ohne den hierbei
erforderlichen
Erfolg !
All das
signalisiert in
Deutlichkeit die
auch Heute noch
bestehende
grundsätzliche
Weigerung der
Beklagten [ pp ]
eine reale
Hilfestellung
überhaupt leisten
zu wollen.
Oder eben
zu können ?!
Anzunehmend
besteht da ein
Handlungsbedarf !
Das Alles bedeutet aber auch, dass im Widerspruch zum Beschluss vom 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die 'Sache' sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt keinesfalls geklärt ist !
Und das Alles sind nach meinem Dafürhalten sachlich erhebliche und somit Streit entscheidende Umstände, welcher bei diesem Klageverfahren bzw. der Beschwerde letztendlich dann ja ausschlaggebend für Ihre Entscheidungsfindung sein sollten . . .
Das Gericht ist sich
der Tatsache bewusst, dass es sich in
meinem ersten Schreiben an den 3.
Senat des Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz vom 15.04.2020 um
die Berufung gegen den
Gerichtsbescheid des Sozialgericht in
Speyer vom 11.03.2020 [zugestellt am
18.03.2020] mit dem Aktenzeichen S 3
AS 1272/19 handelte ? + !
Aus meiner, zugegeben eher
unprofessionellen Handhabung und
Wertung von Recht und Gesetz, habe ich
in diesem Schreiben das
Landessozialgericht auch darauf
hingewiesen, dass es bei dem
Widerspruch bzw. dem Klageverfahren
ganz grundsätzlich um den Anspruch auf
Wiedereingliederung
(m)einer Person in die Gesellschaft,
nebst Teilhabe und einer selbst
bestimmten Lebensführung pp, geht.
Und, dass der Beklagte hingebungsvoll bemüht war, bzw. immer noch ist, eine Wiedereingliederung meiner Person in die Gesellschaft nachhaltig zu verhindern. Das tut der Beklagte, nachweisbar und durch die Aktenlage begründet, immer noch !
Das
bedeutet dann doch
unzweifelhaft,
dass gemäß des §
105 Abs. 2 Satz 1
die Sache somit
besondere
Schwierigkeiten
tatsächlicher oder
rechtlicher Art
aufweist.
Und auch,
dass dieser
'effektive
Rechtsschutz' –
weder seitens des
Antragsgegner [ pp
] und gerade auch
nicht von der
hierbei als
schlichtende
Instanz
fungierenden
Justiz – gewahrt,
und im Sinne der
rechtlich
bindenden
Vorgaben, nicht
bzw. nur
unzureichend
erfüllt wurde.
VI.
• o o °°° ^^^ °°° o o •
LAW & ORDER PARTE 1 mit Blick auf die EU und Global ...
Im Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung und dem Sachverhalt der Klage !
Gegenstand
der Beschwerde ist jeder
Akt der
öffentlichen
Gewalt, welcher
sich dem
Grundgesetz und
diesbezüglichen
Entscheidungen der
obersten
Gerichtsbarkeit
zuwider gegen die
Rechte des
Beschwerdeführer /
Kläger richtet, so
auch gegen die
ebenfalls vom
gleichen /
ähnlichen
'Streitpunkt'
berührte
Rechtsverletzung
anderer
Betroffener.
Hiermit sind alle
Gewalten
(Legislative,
Judikative,
Exekutive) gemeint
!
Auch wenn vorab
und in Folge
einige strittige
und teilweise auch
gravierende Punkte
an und in der
'Amtsausübung' der
Gerichtsbarkeit
bemängelt werden,
schließlich geht
es doch wirklich
um ein
'systemimmanentes'
und
'strukturelles'
Problem, und
insoweit ist auch
die
Rechtsprechung,
also ebenfalls
Sozialgerichte,
davon betroffen.
Eigentliche
Intention dieses
Verfahren – in
Vertrauen auf die
bestehende und
immer noch intakte
rechtmäßige
Ordnung der
Gerichtsbarkeit –
ist es aber
Schutzansprüche
durch den Richter
zu erlangen und
nicht gegen
Richter*innen /
Gericht zu
verlangen.
Aus diesen Gründen
ergibt sich
zwangsläufig in
dieser Beschwerde
/ Klage die
Notwendigkeit ganz
grundsätzlich dem
' System '
Rechtsprechung /
Gerichtsbarkeit im
Rahmen der "
Gewaltenteilung "
[ =
Gewaltenbeschränkung
] bei der
Begründung eines
hierbei unstrittig
bestehenden
strittigen
Sachverhalt "im
allgemeinen
öffentlichen
Interesse" die
hierbei
erforderliche
Aufmerksamkeit zu
widmen.
Die Notwendigkeit
der 'Gewährung
effektiven
Rechtsschutzes für
den Einzelnen'
durch
gemeinschaftsrechtliche
Institutionen
besteht ja
ebenfalls und
nicht nur bei
diesem Beschluss
vom 02.08.2022 von
Herr Richter
Scheidt. Gleiches
ergibt sich – wie
bereits in diesem
Schreiben
ausgeführt - aus
dem (
gewissermaßen ) in
Untätigkeit dahin
schlummernden lfd.
Verfahren in Form
einer '
Untätigkeitsklage
' …
[
Aktenzeichen
<S6 AS
707/21> ]
Dieser '
Rechtsanspruch '
ergibt sich als
Umkehrschluss aus
der Anerkennung
materieller
Grundrechte im
Gemeinschaftsrecht,
da '
Grundrechtsverbürgungen
' regelmäßig ihren
Wert nur insoweit
entfalten können,
als auch ihre
prozessuale
Durchsetzbarkeit
bei etwaigen
Verletzungen so
'effektiv'
gewährleistet
werden kann.
Nach Art
93 I Nr. 2 GG
(abstrakte
Normenkontrolle)
kann nicht der
Bürger die
Überprüfung der
Akte der
Gesetzgebung
erlangen, sondern
nur die dort
aufgeführten
Berechtigten.
Ferner spricht Art
93 Nr. 4a GG für
diese Ansicht.
Danach ist es dem
Bürger nur im Wege
der
Verfassungsbeschwerde
möglich, ein
Gesetz zum
Gegenstand einer
Überprüfung zu
machen.
Schließlich ist
Art. 100 GG zu
beachten (konkrete
Normenkontrolle),
der zur Kontrolle
eines Gesetzes
führt, angestrebt
durch einen
Richter und damit
gerade nicht durch
den Einzelnen. In
diesen wenigen
Fällen ist
bestimmten
Personengruppen
die Überprüfung
von '
Legislativakten '
vorbehalten.
Somit
besteht allgemein
kein Rechtsweg
gegen Gesetze für
den Bürger !
Art. 19 IV
GG ist ein
Verfahrensgrundrecht,
das voraussetzt,
dass anderweitig
begründetes Recht
verletzt ist, das
man durchsetzen
können möchte.
Sind diesem Vorhaben Hindernisse gesetzt, verstößt dies gegen Art. 19 IV GG.
Damit sind alle subjektiven Rechte gemeint, also Grundrechte, einfach gesetzliches Recht oder durch Sonderbeziehung, welcher Art auch immer, begründete Rechte.
Zudem müsste der Rechtsweg offen stehen, dürfte nicht versperrt sein.
Dieser Begriff ist umfassend zu verstehen.
Es ist zu gewährleisten, so dass ein Zugang zu Gerichten besteht, ein Verfahren stattfindet und am Ende eine Entscheidung steht.
Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips geht der Begriff noch weiter :
Es wird effektiver Rechtsschutz gewährleistet.
Also gerade auch 'Rechtsschutz' in dem doch eigentlich wesentlichen 'Streitpunkt' dieses Verfahren / der Beschwerde / dieser Klage.
Unter einem Eingriff in dieses 'Rechtsgefüge' ist somit jede Verkürzung / Beschneidung des geltenden Schutzbereich „ effektiver Rechtsschutz “ zu verstehen.
Bei solchen Ausgestaltungen des Rechtsweges ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bzw. die ausführende Verwaltung 'gewissermaßen' – zum Beispiel auch bei dieser Wertung von Inflation und dem so von der Sozialgerichtsbarkeit bestimmten „sozio-kulturellen Existenzminimum' und dem vom so benannten BVerfG mit Hingabe ausformulierten sozial verträglichem 'Existenzminimum' → SG SPEYER 6 AS 470/22 ← über die Stränge schlägt und sich daraus Eingriff in verbriefte Grundrechte ergeben. Dieses ist in diesem gesondert exemplarisch angeführten Einzelfall auch ( ! ) durch die Gerichtsbarkeit dann eingehend, und so die Vorschrift ' umfassend ', zu prüfen.
Art. 19 IV GG enthält keine geregelte Schranke, wird also vorbehaltlos gewährleistet.
Nur Grundrechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang ( ~ kollidierendes Verfassungsrecht ~ ) können im Ergebnis den so einzig zulässigen 'Rechtsweg' einschränken oder eben zwingend erforderlich machen.
Art. 19 IV GG wird vorbehaltlos gewährleistet.
Maßstab ist hier das kollidierende Verfassungsrecht wie Art. 19 IV GG selbst.
Zum Beispiel kann - wie in § 46 VwVfG ausgeführt - eine Anfechtungsklage nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn bestimmte formelle Fehler passieren, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben.
Dies ist eine Einschränkung des Rechtsweges, der so also nicht effektiv offen steht.
Grund für diese Regelung ist, dass verhindert werden soll, dass "Querulanten" unter Hinweis von formellen Fehlern erfolgreich klagen können, auch wenn sich diese Fehler im Ergebnis nicht auswirken.
Das ist in dem nur exemplarisch angeführten Einzelfall aber nicht der Fall.
Diese vorab angeführte Handhabung / Rechtsgrundlage bei "Querulanten" wird aber vom Antragsgegner / Beschwerdegegner / Beklagten — in dem Sinne ist es als Verantwortlicher / Verursacher Herr Ass. jur. Peter Simon und vergleichbar dazu die Handhabung anderer staatlicher Organe — in klarer Beugung des Recht und in einer bedeutsamen Verunglimpfung / Diskriminierung zwecks so erfolgter absichtlicher Schädigung des Antragsteller / Kläger verwendet, um dem Gericht dann meine Person durch die Aussage eines "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] vom 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ), erstellt durch einen für eine derartige Untersuchung / Diagnostizierung hierbei keinesfalls kompetenten Psychologen, als 'schizotypische' Persönlichkeitsstörung zu 'präsentieren' und somit ist ein Bemühen zu kennzeichnen die sicherlich gerechtfertigten Rechtsansprüche im anzunehmend persönlichen Interesse von Herr Simon in das Reich des ' Wahnhaften ' zu verweisen.
Ansonsten dient dieses Regelung des § 46 VwVfG aber so auch dem dem Staat für effektiven Rechtsschutz, damit die Gerichte nicht durch 'unsinnige' Verfahren zudem gänzlich überlastet werden.
Keine
Ahnung wie das
jetzt im
Sozialgerichtsgesetz
(SGG) geregelt
wird.
Wirklich.
Ganz ehrlich.
Ich habe
zwar die für das
Verfahren / diese
Klage betreffenden
§§ aufgelistet.
Aber noch nicht
durchgelesen und
dabei im
Gesamtzusammenhang
analysiert !
Ich nehme aber an – da im 'Rechtsgefüge' der BRD – die relevanten Bestimmungen des SGG sind dem des VwVfG vergleichbar, entsprechend und ähnlich bzw. gleich . . .
In dem Sinne stellt sich mir natürlich die für das Verfahren nicht unbeträchtliche Frage inwieweit diese so ja nicht zulässige Handhabung eines "Querulanten" wie z.B. Herr Ass. jur. Peter Simon in Vertretung für den Antragsgegner [ pp ] im Wege des 'effektiven Rechtsschutz' verwendet werden kann, um — wie auf Seite 3 dieses Schreiben beantragt weitergehende Ansprüche unter ( 1 ) - ( 3 ) angegeben — im „ Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung “ umzusetzen und so den Antragsgegner [ pp ] zu verpflichten nun endlich mal seine Amtsgeschäfte in der korrekten, also den Prinzipien unseres „Rechtsstaat“ folgend, Art und Weise dann auch entsprechend zu handhaben.
SIEHE DAZU DEN AUSZUG aus einem Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 02.07.2022 !
: Teil eines Schreiben - oben die Begründung des / der Verfahren auf 1-DIN-A4-Seite - an das SG Speyer :
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220702_diverse_verfahren.pdf =
: AUSZUG :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_sachverhalt_20220705.pdf ]
» Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr 2020 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt eingereichte Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich "Wahnvorstellungen" zu verweisen ! «
: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom 11.11.2020 :
» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf =
Das ist ( a ) eine grobe Irreführung der Gerichtsbarkeit. Und ( b ) sollte der 'wahre' Sachverhalt dem Gericht, also gerade beim SG Speyer, doch eigentlich bekannt sein !
Damit liegt durch die das Recht beugende / missachtende Handhabung seitens des Antragsgegner / Beklagten mit Sicht auf den § 46 VwVfG ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in Art. 19 IV GG vor. Und das geschieht in ganz Deutschland.
In der Regel ist zwar nur die Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme zu prüfen, da die Grundrechte aber nur dann gegeneinander abgewogen werden können erscheint es sinnvoll und geradezu zwingend für die Gerichtsbarkeit den Gesamtzusammenhang - wie exemplarisch in diesem Einzelfall ausgeführt - einer eingehenden / umfassenden Prüfung in diesem Kontext zu unterwerfen.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Die
Europäische Union
beeinflusst mit
ihren Vorschriften
und Richtlinien
zahllose Bereiche
des täglichen
Lebens in
vielfältiger
Hinsicht, so auch
die Grundrechte,
etwa auf
effektiven
Rechtsschutz, auf
rechtliches Gehör
oder ein
unparteiisches
Gericht.
Insbesondere zeigt
sich dabei, dass
europarechtliche
Implikationen
dabei durchaus als
geeignet
erscheinen, alt
eingefahrene, „
verkrustete “
Strukturen des
bundesdeutschen
Rechts
aufzubrechen. Und
völlig neue
Entwicklungen
anzustoßen !
Anforderungen an
die
mitgliedsstaatlichen
Gerichts - und
Verwaltungsverfahren
können sich also
gerade auch aus
dem Gebot
effektiven
Rechtsschutzes des
so dann auch in
Deutschland
geltenden EU-Recht
ergeben. So ist
nun mal Recht
& Ordnung !
Das Gebot
des effektiven
Rechtsschutzes hat
als allgemeiner
Grundsatz des
Unionsrechts, der
sich aus den
gemeinsamen
Verfassungstraditionen
der
Mitgliedstaaten
ergibt und z.B. in
den Art. 6 und 13
der EMRK verankert
ist, mit Art. 47
der '
EU-Grundrechte-Charta
' nunmehr eine
ausdrückliche
Normierung
erfahren.
Art. 47 der Charta
verlangt von den
Mitgliedsstaaten,
den EU-Bürgern
Rechtsbehelfe zur
Verfügung zu
stellen, mit denen
sie ihnen durch
das Unionsrecht
verliehene Rechte
gerichtlich
wirksam – i.d.S.
auch ' effektiv '
– geltend machen
können.
Voraussetzung eines effektiven Rechtsschutzes sind dabei im Wesentlichen der Anspruch des Einzelnen auf einen Rechtsweg (sog. Rechtsweggebot) sowie die Wirksamkeit des zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs.
Im Bereich des mitgliedsstaatlichen Vollzugs des Unionsrechts leitete der Europäische Gerichtshof in einer älteren ' Rechtsprechungslinie ' darüber hinaus auch aus Art. 4 Abs. 3 EUV eine Pflicht der Mitgliedsstaaten ab, den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die das Unionsrecht dem Einzelnen gewährt.
Zentrale Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nach Art. 19 Abs. 1 EUV die Wahrung des Rechts. Eine ständig wachsende Bedeutung kommt im Rahmen dieser Kontrollaufgabe der Gewährleistung eines Individualrechtsschutzes zu. In engem Zusammenhang steht dies mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, der weit über die bloß einheitliche Anwendung des Unionsrechts hinausgeht.
Der EuGH bezeichnet die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den gemeinsamen 'Überzeugungen' der Mitgliedstaaten zugrunde liegt, so auch in Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK Ausdruck gefunden hat, und auf das gesamte Unionsrecht und den Mitgliedsstaaten der EU Anwendung findet. Und die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union erstrecken sich im Prinzip auf alle Organe und alle Politikbereiche der Europäischen Union ( → Art. 19 Abs.3 EUV und Art. 258ff. AEUV ).
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat somit eine sehr starke Rolle in der Union, in der er gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV zur Wahrung des Rechts bei dessen Anwendung und Auslegung berufen ist.
Um das Rechtsschutzsystem im Unionsrecht zu verstehen, ist es wichtig, sich klarzumachen, dass Rechtsschutz im Unionsrecht von den nationalen Gerichten und vom Gerichtshof der Europäischen Union gemeinsam gewährt wird + werden muss.
Die nationalen Gerichte sind wegen der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts in den nationalen Rechtsordnungen verpflichtet; die Einhaltung des Unionsrechts zu kontrollieren, sowie die Unionsrechtskonformität des nationalen Rechts zu überprüfen und es „ unionsrechtskonform “ auszulegen.
Dabei darf auch keinesfalls vernachlässigt werden, dass die Zuständigkeit / Abhängigkeit der nationalen Gerichte dem Unionsrecht dabei ein enormes Durchsetzungspotenzial zum alleinigen Schutze der Bürger*innen verschafft.
Der den Mitgliedsstaaten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum wird dabei durch die Grundsätze der Effektivität und der Gleichwertigkeit begrenzt.
Die Verfahrensmodalitäten für Klagen dürfen demnach nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (~ Grundsatz der Gleichwertigkeit ) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren ( ~ Grundsatz der Effektivität ).
In der Entscheidung 'Unibet' verband der Europäische Gerichtshof beide Ansätze zu einem einheitlichen Grundrecht auf effektiven rechtlichen Schutz (Art. 47 GR-Charta), dem sowohl die nationalen als auch europäischen Prozessordnungen im Anwendungsbereich des Unionsrechts in aller Vollständigkeit dann genügen müssen.
Der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof lässt sich zwar nicht eindeutig entnehmen, ob er die Anforderungen an einen effektiven 'Grundfreiheitenschutz' unmittelbar aus den Grundfreiheiten ableitet und als autonome Rechtssicherheit bei den jeweils betroffenen 'Grundfreiheiten' anwendet oder aber eben nur auf das Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 Grundrechte-Charta) zurückgreift.
Da sich beide Begründungsansätze jedoch nicht in ihrem sachlichen hierbei wesentlichen Gewährleistungsgehalt unterscheiden, ist es auch völlig unerheblich diesen an sich klaren Sachverhalt dann in Folge zu erörtern.
Jedenfalls hat sich in der nunmehr geltenden Rechtsprechung - soweit der Antragsteller / Beschwerdeführer + Kläger pp \ das recht [ ~ Recht ] verstanden hat, ein bestimmtes Schema herausgebildet, in dessen Rahmen der Gerichtshof seine Prüfungen zum Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes stellt, wenn der Fall – wie hier anscheinend vorliegend – 'grundsätzliche' Ausführungen erforderlich macht.
Zwei der
'Europäische
Säulen der
sozialen Rechte'
sind
'Chancengleichheit'
und
'Arbeitsmarktzugang'.
By the
way ! Habe ich
schon erwähnt,
dass mein Recht
auf eine 'freie'
Berufswahl gemäß
Artikel 12 GG auf
das Empfindlichste
durch das
amtliche, und
anscheinend durch
das Sozialgericht
im besten
Einvernehmen mit
Antragsgegner pp ]
zu mindestens
tolerierte /
akzeptierte -
Fehlverhalten des
nach meinem
Dafürhalten dafür
verantwortlichen
Justiziar des
Beschwerdegegner /
Beklagten, Herr
Ass. jur. Peter
Simon, verletzt
und auf das
Gröbste
beeinträchtigt
ist.
Und so natürlich
ebenso meinen
Bestrebungen;
gerade auch im
Bereich der freien
Künste mit meinen
zugegebenermaßen
immer noch
bestehenden
schriftstellerischen
Unvollkommenheiten,
und teilweise
sogar
orthographischen
Mangelhaftigkeiten;
endlich und
letztendlich ohne
diese
Mitarbeiter*innen
vom Amt im Bereich
des 'freien'
Arbeitsmarktes und
ebenso auch einer
'freien'
Berufswahl ganz im
Sinne des Art. 12
GG eine "sicher
gerechtfertigten
gleichberechtigten
Teilhabe in und an
der Gesellschaft
und einer
selbstbestimmten
Lebensführung -
unabhängig von
Sozialleistungen -
in Würde, freier
Entfaltung der
Persönlichkeit,
und
Unverletzlichkeit
des Leben für
einen 'Mensch mit
Behinderung' -
oder eben ohne -
in Form einer
autarken
Lebensführung" und
gerade auch im
Rahmen meines
„weltanschaulichen
Bekenntnis“ gemäß
Artikel 4 des
Grundgesetz
verwirklichen zu
können. Nein ? + !
Um den Sachverhalt
– ganz im Sinne
eines strittigen
Sachverhalt im
'allgemeinen
öffentlichen
Interesse';
schließlich ist
das JC Kusel ja
eher die Regel und
keinesfalls eine
Ausnahmeerscheinung
bei diesen
staatlichen
Organen, dieser
treffend so
benannten
staatlichen
Gewalt; zu
verdeutlichen und
auch eine "
grundlegende
Überprüfung einer
Rechtmäßigkeit der
Amtstätigkeit "
einzufordern nun
ein paar Zeilen zu
diesem Recht auf
die ' freie '
Berufswahl gemäß
Artikel 12
Grundgesetz.
Und somit diesem gerechtfertigten Begehren einer selbstständigen Arbeitsaufnahme und auch freien Berufswahl gemäß Art. 12 GG, wie es für viele gleichfalls von diesem so nicht ( wirklich ) dem geltenden Recht entsprechenden Handhabung der staatlichen ' Ordnung ' gleichermaßen Geltung und so rechtliche Auswirkungen hat.
In dem hier exemplarisch angeführten Einzelfall des Antragsteller, Kläger pp ergibt sich nur eine als einzig realistische auch langfristig tragfähige Variante dem 'allgemeinen' Arbeitsmarkt [ Bei den durch das im Auftrag des 'Jobcenter Landkreis Kusel' so in diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] anerkannten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und der gänzlich fehlenden Eignung einer Vermittlungsbefähigung in den so benannten ' normalen ' - sprich lohnabhängigen - Arbeitsmarkt - mit der als einzig hiermit verbleibenden Option / Alternative einer 'Selbstständigkeit', so auch als freischaffender Künstler ! ] zur Verfügung zu stehen.
Um Ihnen
bei Ihrer
Entscheidungsfindung
„ ein klein auf
die Sprünge “ zu
helfen.
Und
selbstverständlich
irgendwann dann
ein / mein Leben –
so auch das
anderer ebenfalls
davon Betroffener
– unabhängig vom
Bezug von
Sozialtransfer wie
"ALG II" bzw.
diesem Hartz IV [
Sozialhilfe,
Bürgergeld.
Whatever ! ] führen
zu können.
Also ganz ohne
eine zwangsweise
Verwaltung seitens
Verwaltung und
Gerichtsbarkeit in
Abhängigkeit und
dem Verlust der
Menschenwürde und
so auch
Gesundheit.
Es geht ja wirklich ( nur ) darum damit [ = Also einer selbst gewählten Tätigkeit und 'freien' Berufswahl auf Grund der vorliegenden amtlich so schon seit 1999 den amtlichen Stellen bekannten und ebenfalls bereits mehrfach 'attestierten' Situation von Einschränkungen einer so nicht vorhanden Vermittlungsfähigkeit in den so benannten 'normalen' Arbeitsmarkt, also alleinig beschränkt auf ein so genanntes Lohn abhängiges Beschäftigungsverhältnis ! = ] den Lebensunterhalt für mich, und die irgendwann – das kommt irgendwann – dann ansonsten unterhaltsberechtigten Angehörigen und in dem Sinne dann ebenfalls Geschädigten, verdienen zu können.
Und, um dieser ganzen ganz sicher gerechtfertigten und dem Gesetz, Ordnung und Recht konformen Forderung erneut Nachdruck zu verleihen muss ich erneut das Gericht in direktem Zusammenhang mit einer Verletzung der Grundrechte Anderer gleich meiner Person – hier also auch Art. 12 GG – nochmals in aller Nachdrücklichkeit auffordern die Rechtsstaatlichkeit 'staatlicher Organe' zu prüfen.
Im
Zusammenhang mit
dem exemplarisch
hierbei
angeführten
Einzelfalls wird –
gerade im
Zusammenhang mit
diesem
'allgemeinen
öffentlichen
Interesse' – auf
verschiedene
Patentanmeldungen,
welche durch unten
angeführtes
Schreiben, und
auch anderen
Schreiben, dem
Antragsgegner,
also JC Kusel,
bekannt sind !
: Z B :
: http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220526_klage_mahnung_ergaenzung_patent.html#refreshed :
Da es sich bei den
angegebenen
Rechtstiteln
jeweils um die
Absicherung
teilweise von
'echten' so
genannten
Massenartikeln
handelt, und somit
einem nicht
unbeträchtlichen
möglichen
Einnahmespektrum,
habe ich in einem
Schreiben mit
Datum vom
17.07.2022 den
Landkreis und die
Kreisverwaltung
Kusel aufgefordert
diese Schriftsätze
a ) durch das
Rechtsamt und b )
die örtliche IHK
zwecks Bewertung
einer langfristig
tragfähigen
selbstständigen
Existenz
unabhängig vom
Bezug von
staatlichen
Leistungen durch
Veräußerung oder
Verwertung
derselben
Rechtstitel zu
prüfen.
= http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220817_zahnschmerzen_kosten_diverses_legales.html#stressoren
Und alternativ dazu ein kleines 'Scharmützel' angeboten . . .
+ Dazu auch etwas aus dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . .
[ https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html ]
§ 1 - Ziel des Gesetzes - Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2 - Anwendungsbereich - (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf : 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
Aber
wieder zurück zu
den international
verbindlichen
Regelungen !
Artikel 14 EMRK
oder eben auch die
Europäische
Sozialcharta
(Kapitel III –
Gleichheit)
(Artikel 4, 20 und
27) widmen sich da
der ja immer
wiederkehrenden,
ganz alltäglichen,
und teilweise
strukturell im
System und in den
menschlichen
Köpfen verankerten
'Diskriminierung'
im Speziellen von
'Menschen mit
Behinderung' ...
[ https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf ]
Artikel 26 - Integration von Menschen mit Behinderung -
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
Die 'Europäische Menschenrechtskonvention' sichert Jedermann, sicherlich so auch Jedefrau, die diskriminierungsfreie Ausübung der in der Konvention garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu.
Dabei verbietet die Menschenrechtskonvention in Ansehung der Menschenrechte jedwede Diskriminierung, gleich aus welchem Grund.
Zu dieser "Mittelbare Diskriminierung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" gibt es eine lesenswerte Expertise von Prof. Dr. Ute Sacksofsky zum Nachschauen !
So gibt es ebenfalls den 'Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte' und da den Artikel 26 . . .
Ganz ehrlich ! So muss ich die Handhabung des Antragsgegner [ pp ] ansehen.
» Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. «
Da kommt es ja wirklich nur auf die jeweilige individuelle ' Empfindung ' des / der von staatlichem Unrecht und Willkür betroffenen Menschen an.
Und die - wie auch in dem strittigen Beschluss vom 02.08.2022 vom Antragsgegner / Beklagten angegebene - "Erstellung einer Bewertung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger" auch ohne meine freiwillige Zustimmung im Rahmen der geltenden 'Mitwirkungspflicht' gemäß den AGB des Konstrukt „Hartz IV / SGB II“ einzufordern, kann der Antragsteller / Kläger nun wirklich nur als Unterwerfung unter einen medizinischen „ Versuch “ werten, um damit vom Antragsgegner, also i.d.S. pp, in die 'Arme' des dann zuständigen ' Sozialhilfeträger ' abgeschoben zu werden.
SGB I § 69
Absatz 2 (3) gilt
da sicherlich
entsprechend dem
hier von mir
verdeutlichten
Standpunkt.
Ebenso auch der '
Internationaler
Pakt über
wirtschaftliche,
soziale und
kulturelle Rechte
' ( Artikel 2 und
7 ).
Artikel 2 (1) : Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
Ganz ehrlich. Das war / ist von 1966 ! Und "unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um ' nach und nach ' mit allen geeigneten Mitteln " bedeutet doch Klartext in klaren deutsche Worten ausgedrückt nun im Jahr 2022 "mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen ".
Und gerade für den eigentlich strittigen Punkt dieser Beschwerde und / oder Klage und gerade so die im 'Schlafmodus' seit nun bald einem Jahr beim SG in Speyer verharrende 'Untätigkeitsklage' mit dem Aktenzeichen <S6 AS 707/21> wurde das 'UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen' gemacht.
Dazu auch die 'Charta der Grundrechte der EU' in Artikel 26 :
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
Gerade auch diese 'Gleichbehandlung' - ob nun als Mann oder Frau / Mensch + Bürger+in behindert oder nun nicht - gilt als allgemeiner Grundsatz des Unionsrecht.
Die Verträge ( EUV, AEUV, Charta der Grundrechte der EU ) sind da ganz eindeutig !
: SIEHE /
LESE AUCH :
RICHTLINIE
2006/54/EG :
DES
EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES
RATES vom 5. Juli
2006 zur
Verwirklichung des
Grundsatzes der
Chancengleichheit
und
Gleichbehandlung
von Männern und
Frauen in Arbeits
- und
Beschäftigungsfragen
. . .
https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:204:0023:0036:DE:PDF
Im konkreten Fall legt der Gerichtshof deshalb Art. 6 der Gleichbehandlungs-Richtlinie im Lichte eines in ihm zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes aus, dass jeder, der sich durch eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen für beschwert hält, Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat.
In seiner Bedeutung ist dieses Urteil kaum zu überschätzen.
Das Bundesverfassungsgericht zitiert es in seinem 'Solange II-Beschluss', mit dem es seinen Anspruch, abgeleitetes Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu überprüfen, zurück nimmt.
Und - das sollte das Gericht dabei nicht vernachlässigen - es geht dabei um "eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen", also der Menschen in der Gesellschaft und natürlich auch im Arbeitsleben ganz allgemein. Nicht nur bei den geschlechtsspezifischen - zum Glück - bestehenden feinen Unterschiedlichkeiten.
VII.
• o o °°° ^^^ °°° o o •
LAW & ORDER PARTE 2 : ~ Artikel 20 Absatz 4 GG ~ :
Im Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung und dem Sachverhalt der Klage !
Richtervorlage, BVerfG, EGMR, die gleichberechtigte ' Teilhabe ' von Bürger und Volk !
Und ich kann i.d.S. das Gericht also nur auffordern diese Beschwerde / Klage in Form einer ' Richtervorlage ' nach eingehender Prüfung des — im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden — Sachverhalt erst einmal dem BVerfG vorzulegen. Bei der derzeitigen Konstellation – sehen wir es sachlich – wird damit wenigstens das Recht gewahrt und der Weg zum EGMR geebnet …
Natürlich
geht es dabei
gerade auch um
diese
organisatorisch so
( teilweise )
nicht wirklich
verwirklichte
„Gewaltenteilung“
im Bereich der
Rechtsprechung /
Judikative. Das
wurde auch schon
von der EU
angemahnt und auch
Richtervereinigungen
hierzulande
fordern da
Veränderung. Eine
direkte
Abhängigkeit von
Ministerium und
Politik gestaltet
( anzunehmend )
auch die
Personaldisposition
und angemessen
Ausstattung den
realen
Erfordernissen
entsprechend im
Speziellen bei der
Sozialgerichtsbarkeit
nur unzureichend …
Aber das ist Ihnen
ja Alles selbst
bekannt. Und es
ist 'Job' des
BVerfG das zu
ändern !
Diese nun
folgenden Aussagen
dienen als Teil
der Begründung zu
diesem Verfahren,
um den Sachverhalt
„im allgemeinen
öffentlichen
Interesse“ zu
verdeutlichen.
Verstehen Sie es
einfach als (
kritische und als
konstruktive
Kritik zu wertende
) Meinung und
Ansichten eines
'besorgten' Bürger
– also
gewissermaßen als
'weltanschauliches
Bekenntnis – in
direktem
Zusammenhang mit
und als Begründung
zu diesem
Verfahren [
Beschwerde / Klage
] . . .
: AUSZUG :
Schreiben an da
Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz
vom 23.09.2020
Seite 5 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200923.pdf ]
» diese doch recht fragwürdige Amtstätigkeit des Beklagten und möglicherweise sogar ein Verstoß gegen dieses immer noch geltende Grundgesetz « und » kann / muss ich dann aber wirklich und ganz ernsthaft nur als den konsequent beabsichtigten Ausstieg von dem so in unserem Grundgesetz postulierten 'Sozialstaatsprinzip' werten « weil » so eine für unser Gemeinwesen nach meiner ganz persönlichen Ansicht doch recht schädliche, gewissermaßen sogar asoziale, Entwicklung kann bei einer funktionierenden Gewaltenteilung gar nicht erst entstehen « und » will das jetzt auch gar nicht auf diese obersten Richter unserer Republik schieben. Oder gar auf die Sozialgerichte. Und erst recht nicht auf das Landessozialgericht hier in Rheinland-Pfalz « aber » die ausführenden Organe unseres Staatswesen, also die Exekutive, orientieren sich wirklich nur an den rechtlichen Grundlagen, welche die gesetzgebende Instanz, benannt als Legislative oder auch Pappnasen genannt, als Handlungsprämissen den jeweils geltenden marktwirtschaftlichen Zielsetzungen einer real herrschenden Kaste entsprechend vorgeben. «
» Was so betrachtet, also diese doch recht fragwürdige Amtstätigkeit des Beklagten und möglicherweise sogar ein Verstoß gegen dieses immer noch geltende Grundgesetz, ein 'sachlich erheblicher und Streit entscheidender' Umstand ist, der bei dieser Klage letztendlich ganz grundsätzlich ausschlaggebend ist. Oder eben sein könnte ...
Das muss dann natürlich das Gericht entscheiden. Und ich weiß ja auch nicht, ob die Gerichtsbarkeit mir in dem Punkt und dieser Schlussfolgerung zustimmen kann oder will. «
» Das kann / muss ich dann aber wirklich und ganz ernsthaft nur als den konsequent beabsichtigten Ausstieg von dem so in unserem Grundgesetz postulierten 'Sozialstaatsprinzip' werten. Und somit das Widerstandsrecht gemäß GG Artikel 20 Satz 4 geltend machen. Jedem pflichtgetreuen Staatsbürger, so auch jeder Bürgerin, ist nur anzuraten dieses Recht als Verpflichtung, somit Pflicht, an zu sehen. «
» Und ich kann nicht ernsthaft von einem kleinem Angestellten, also Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin, erwarten verfassungsrechtliche Bedenken in seiner oder ihrer Arbeit umzusetzen. «
: AUSZUG : Schreiben an da Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 23.09.2020 Seite 6 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200923.pdf ]
» Die
Gerichtsbarkeit
meinte ja
schließlich
selbst, dass ich
hier keinen
juristisch
formulierten
Antrag stellen
muss, aber in der
Sache klar machen
sollte, worum es
mir eigentlich
geht. «
→ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200716_in_ocr.pdf
←
» Das will
ich dann auch gar
nicht irgendwie
beschönigend als
dezent bräunliches
Stoffwechselausscheidungsendprodukt
bezeichnen. Und
dabei doch lieber
klare Worte
finden. Ich bin
der Meinung, dass
das bisherige
Verhalten, also
die nachweisbare
Amtstätigkeit des
Beklagten, ein
juristisch
strittiger
Sachverhalt ist
und insoweit auch
Grundgesetz widrig
erscheint. Die
Aktenlage ist doch
dabei einfach nur
eindeutig. «
Das - s.O. - nun ist auch wieder nur ein "weltanschauliches Bekenntnis" im Sinne des Art. 4 unseres Grundgesetz. Sozusagen ja Betrachtungen im 'allgemeinen öffentlichen Interesse' !
Nach
dieser – nach
meinem Dafürhalten
gerade im Sinne
einer sicherlich
notwendigen
Öffentlichkeitsarbeit
( ~ PR ) – kurzen
Einleitung zum
Thema nun das
formal
Erforderliche !
Geschriebene
Rechtsquellen des
Verwaltungsrechts
sind (
beispielsweise )
ratifizierte
völkerrechtliche
Verträge wie z.B.
die Charta der
Grundrechte der EU
als „Primärrecht“,
oder auch die
Europäische
Menschenrechtskonvention
(MRK), also die
Konvention zum
Schutze der
Menschenrechte und
Grundfreiheiten,
sowie die UN-BRK.
Die
UN-Behindertenrechtskonvention.
Seit 2017 gilt in Deutschland das neue Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG). Es soll dabei helfen, die UN-Behindertenrechtskonvention ( UN-BRK ) in Deutschland umzusetzen.
Menschen mit Behinderung sollen mehr Rechte erhalten.
Und sie sollen selbstbestimmter leben können.
Dann auch
Verordnungen und
Richtlinien der EU
(Art. 288 AEUV)
als
„Sekundärrecht“.
•
Grundgesetz,
formelle
Bundesgesetze,
Rechtsverordnungen
des Bundes und
Satzungen
bundesunmittelbarer
Körperschaften des
öffentlichen
Rechts.
• Für die Behörden der jeweiligen Länder : Landesverfassungen, formelle Landesgesetze, Rechtsverordnungen des Landes und Satzungen landesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere der Kommunen).
Aufgabe und eigentlich verpflichtende Zielsetzung der Bundesregierung – also in dem Sinne der Politik als nicht unwesentlicher Bestandteil des Staatswesen und einer Gewaltenteilung – sollte es ja eigentlich sein primär diese Zielsetzung zum 'Wohle des Volkes' und gerade die Umsetzung einer Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit im Sinne des „Sozialstaatsprinzip“ sein.
Und erst sekundär dabei Politik, also politisches Handeln, dabei zu verwirklichen. Also 'objektive' und 'subjektive' teilweise in deutlichem Widerspruch stehende widerstreitende Interessen miteinander zu verbinden. Das 'Gemeinwohl' sollte dabei nicht nur, muss also primär dabei bindende Verpflichtung für 'ordentliche' Staatsbürger in dieser ( nur ) parlamentarischen Demokratie für Gesetzgebung, Verwaltung und gerade eben die Rechtsprechung, sein !. Zielsetzung ist / sollte eine Gesellschaft sein, in der alle Menschen gleichberechtigt und auch selbst bestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.
Die Basis für eine solche 'inklusive' Gesellschaft sind Gesetze und Urteile, die Rechte von Menschen mit Behinderungen – oder eben ohne – festschreiben und in aller Eindeutigkeit unmissverständlich regeln.
Ein Zitat dazu am Rande für die Damen und Herren [ urteilen und urteilend im Namen des Volkes ] . . .
Von einem bedeutenden Richter des Supreme Court der USA stammt der Satz :
„Selbstverständlich
stehen wir als
Supreme Court
unter der
Verfassung; aber
was die Verfassung
sagt, entscheiden
wir.“
[ “We are
under a
constitution, but
the constitution
is, what the
judges say it
is.”, C.E.
Hughes,
Addresses and
Papers of
Charles Evan
Hughes, New York
1908, p. 139.
]
Die
Aussage gewinnt,
übertragen auf die
Rolle der obersten
Gerichte der
Bundesrepublik,
zunehmend an
Aktualität. Das
gilt gerade auch
für ihr Verhältnis
zur Verfassung,
der Gesellschaft
und ihrer
Entwicklung, und
einer weitgehenden
Akzeptanz der "
Realpolitik " !
Ohne Frage
vollzieht sich -
nicht nur - in der
Bundesrepublik
Deutschland in den
letzten
Jahrzehnten
fortschreitend ein
schleichender
Wechsel vom
Gesetzesstaat zum
Richterstaat.
Die Entscheidungen
der letzten
Instanzen mit
ihren darin
aufgestellten
Fallnormen
verändern damit
auch unverkennbar
den Inhaltsgehalt
der Rechtsordnung.
Es ist keine
Übertreibung, in
der hier
angedeuteten
Wendung zum
Richterstaat den
von der
Staatslehre wenig
beachteten und
auch
unterschätzten,
einschneidenden
Verfassungswandel
zu sehen.
Die so zu mindestens organisatorisch in der Rechtsprechung nicht vollständig verwirklichte Gewaltentrennung, wie sie Art. 20 III GG zwingend vorsieht, hat ein neues Gesicht erhalten.
Die 'Normsetzungsmacht' ist faktisch in einem bisher unbekannten Ausmaß von der Gesetzgebung auf die Justiz übergegangen. Was so auch vollkommen in Ordnung ist, bzw. wäre, wenn nicht Politik und Ministerien dabei ganz entscheidend mit bestimmen können. Wegen der „ Unabhängigkeit der Richter “ scheidet – so das Grundgesetz eine politische Kontrolle ihrer Amtsführung aus. Was de facto ja so in Deutschland gar nicht gegeben ist !
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 97 ...
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
Sie werden an den Bundesgerichten auf Lebensdienstzeit, am Bundesverfassungsgericht auf zwölf Jahre gewählt oder, vielleicht besser und zutreffend ausgedrückt, bestimmt.
Die
Normsetzung liegt
damit in der
Bundesrepublik in
einem erheblichen
Umfang nicht mehr
beim Parlament,
sondern bei den
Richterinnen und
Richtern der
letzten Instanzen.
Sie ist in dem
Ausmaß, in dem die
Rechtsordnung
immer mehr aus
Richterrecht
besteht, eine
Domäne von
Juristen geworden.
In diesem Bereich
kann die
Bundesrepublik nur
noch sehr
eingeschränkt als
eine
'parlamentarische
Demokratie'
bezeichnet werden.
Die Normsetzung ist zu erheblichen Teilen in die Hände einer„Juristenaristokratie“, besser: „Richteraristokratie“ gewandert.
Die Ausweitung des Richterrechts bedeutete zugleich einen Rückzug, mindestens ein Zurücktreten der Gesetzgebung bei der Festlegung der Regelungsziele.
Die Leitlinien der Rechtspolitik werden nicht mehr primär von der Gesetzgebung, sondern in zunehmend erheblichem Umfang von der Justiz gezogen.
Dieser Trend, die Normsetzung über die im Grundgesetz doch klar gezogenen Grenzen einer so ja nicht wirklich verwirklichten Gewaltentrennung hinaus auf die Justiz zu verlagern, wird bestärkt durch die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, bei der Normenkontrolle nicht mehr nur die Verfassungsmäßigkeit erlassener Gesetze zu prüfen.
Sondern weit darüber hinaus werden dem Parlament sicherlich notwendige und in der vorherrschenden Politik zwingend erforderlich Richtlinien vorgeschrieben, wie die künftige Gesetzgebung auf dem fraglichen Gebiet auszusehen habe, damit sie vor dem Gericht - also der Judikative in unserer eigentlich nicht gerade vorbildlichen und bereits von der EU mehrfach angemahnten Gewaltenteilung - bestehen kann.
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html ]
Was versteht man unter der Unabhängigkeit der Gerichte ?
Die Richter und Richterinnen achten Recht und Gesetze. Die Richter + Richterinnen sollten so entscheiden, wie sie in ihrer 'Unabhängigkeit' nach Recht und Gesetz es für richtig halten.
Die
Richter und
Richterinnen
entscheiden
Gesetze und
rechtliche Normen.
Und sollten das
nach dem geltenden
Recht und
Grundgesetz auch
tun bzw. tun
können.
Niemand sonst darf ihnen etwas vorschreiben.
Unabhängiges Gericht bedeutet :
Die Richter und Richterinnen achten auf die Gesetze.
Die Richter und Richterinnen entscheiden so,
wie sie es für nach dem Gesetz richtig halten.
Und niemand schreibt den Richtern und Richterinnen vor, wie sie entscheiden sollen.
: QUELLE : Bundeszentrale für politische Bildung/bpb (Hrsg.) : einfach POLITIK : Lexikon :
= https://www.bpb.de/medien/750688/einfach_POLITIK_Lexikon_barrierefrei_2021_12.pdf =
Was so ja
— gerade in
Deutschland und
Hierzulande –
nicht ganz
zutreffend ist !
Die Rechtsprechung
– das sagt ja
schon das hierbei
verwendete Wort in
klar
verständlicher
Begriffsbildung
aus – spricht
Recht, handelt
nach dem Recht und
im Sinne der
Gerechtigkeit.
Gesetze, das
sollte man dabei
einfach ganz
sachlich sehen,
sind sekundäre
Rechtsquellen. Die
Gerichtsbarkeit -
also auch der oder
die Richter*innen
- ist alleine dem
Grundgesetz und
dem Gemeinwohl
unterworfen und
Zielsetzung und
Verpflichtung ist
es dem 'Wohle des
Volkes' zu dienen
und die Rechte von
Bürger + Innen zu
wahren und wenn
nötig zu
verteidigen. Und
das auch
präventiv, das '
Vorsorgeprinzip '
wahrend, zum
Schutz von Recht
und Gerechtigkeit.
Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG festgelegt.
Danach wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der gesetzgebenden Gewalt, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Die
rechtsprechende
Gewalt (
Judikative )
überprüft konkrete
Handlungen der
anderen Gewalten
am Maßstab von
Recht und Gesetz.
Sie ist
unabhängigen und
nur dem Gesetz
unterworfenen
Richtern
anvertraut ( Art.
92 und 97 Abs. 1
GG ).
Art. 20
Abs. 3 GG bringt
eine umfängliche
Rechtsbindung
aller drei
staatlichen
Gewalten zum
Ausdruck, in dem
es dort heißt :
„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Die
Staatsgewalt,
somit die
Auswirkungen auf
das Volk, wird
also gemäßigt, in
dem sie sich an
demokratisch
aufgestellte
Spielregeln
(Gesetze) zu
halten hat.
Selbst der
Gesetzgeber ist
hierbei nicht frei
in seiner
ansonsten auch
nicht absoluten
Entscheidungsfreiheit,
sondern ist auch
an die
höherrangige
Verfassung
gebunden.
Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist eine Hierarchie der Normen notwendig :
Das Grundgesetz steht an
der Spitze der Normenhierarchie.
Kollidieren
zwei Rechtsgüter, die
gleichermaßen durch Normen auf
gleicher Rangstufe geschützt
werden, so ist durch Abwägung
festzustellen, welchem Rechtsgut
im konkreten Fall der Vorrang
gebührt. Dabei ist nach einem
möglichst schonenden Ausgleich
zwischen den Verfassungsgütern zu
suchen. Die Abwägung hat so zu
erfolgen, dass möglichst beiden
Verfassungsgütern zur
bestmöglicher Entfaltung und
Wirkung verholfen wird.
Das
ist der Grundsatz der praktischen
Konkordanz.
Art. 20 Abs. 3 GG
bindet darüber hinaus die
vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung an Recht und
Gesetz. Und zwar genau / exakt in
dieser hier angegebenen
Reihenfolge !
In einem Rechtsstaat besteht
mithin bei jeglichen hoheitlichen
Handlungen eine Rechtsbindung und
damit ( insoweit auch eigentlich )
kein rechtsfreier Raum.
Unter der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung versteht man zwei
Prinzipien; den Vorrang des Recht
vor dem des Gesetzes ( Art. 20
Abs. 3 GG ) und den Vorbehalt des
Gesetzes.
Die vollziehende Gewalt hat aber
selbst Rechtsnormen, also auch
Gesetze, die sie für mit
höherrangigem Recht unvereinbar
hält, anzuwenden. Das ist somit
„grundgesetzwidrig“ !
Eine
weitere Folgerung, die sich aus
dem Rechtsstaatsprinzip und auch
ausdrücklich aus Art. 19 Abs. 1
S. 1 GG ergibt, ist das Verbot
Grundrechte einschränkender
Einzelfallgesetze. Ein wichtiger
Aspekt des Rechtsstaatsprinzips
ist der Grundsatz der Rechtssicherheit.
Der
Bürger und natürlich ebenso
Bürgerinnen sollen dadurch vor
unkalkulierbaren und dem
willkürlichen Handeln des
Staates geschützt werden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert von allen staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger, dass sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.
Er bringt zum Ausdruck, dass der Staat die Freiheit des Einzelnen nur insoweit einschränken kann, als es im Interesse des Gemeinwohls unbedingt erforderlich ist.
Die obersten Bundesgerichte haben dabei eine fast absolute Führungsrolle für die Entwicklung der Rechtsordnung und der Rechtsdogmatik übernommen.
Und das zu
Recht. Und das
sollten die Justiz
auch langsam in
Zeiten eines vom
EU-Parlament
bereits im Jahr
2019 postulierten
'Klimanotstand'
konsequent und in
aller
Entschiedenheit in
einem so benannten
" Rechtsstaat "
umsetzen !
Und den Grundgedanken des
geltenden Recht
und Gerechtigkeit
verwirklichen !
Innerhalb
der von den
Schöpfern des
Grundgesetzes
angestrebten
Kompetenzverteilung
nach Art. 20 III
und 97 I GG hat
sich bereits ein
stiller, aber
tiefgreifender
Wandel vollzogen.
Unsere (
immerhin ) bunt
sortierte
Parteienlandschaft
hat das still und
leise heran
nahende
'Machtvakuum'
längst erkannt.
Der
leidenschaftlich
und oft mit
seltsamen Mitteln
geführte
politische Kampf -
im Rahmen einer so
ja nicht gerade
streng getrennten
Gewaltenteilung -
um die Besetzung
hoher Richterämter
beweist das.
Dieser Kampf hat
inzwischen, nicht
nur in
Einzelfällen,
erkennbare,
problematische
Auswirkungen auf
das Gewicht des
Kriteriums der
fachlichen Eignung
der Gewählten.
Der Trend geht, wie mehrere 'Konkurrentenklagen' zeigen, bei den großen Parteien dahin, der Parteitreue und der politisch ideologischen Zuverlässigkeit den Vorzug vor der Fachkompetenz und der richterlichen Unabhängigkeit zu geben.
Ein über den Bundesrat schon längst eingebrachter 'Entwurf zur Reform der Richterwahl zu den Bundesgerichten' hat da aber geringe Realisierungschancen.
Und auch Bundesgerichte - das muss an dieser Stelle in aller Deutlichkeit vermerkt werden - können irren. Aber sie ' irren ' jedoch mit einer besonderen und zudem „verfahrensgesetzlich“ gesicherten Eigenart :
Sie irren rechtskräftig !
Diese
Feststellung -
gerade mit Blick
auf die
politischen
Abhängigkeiten -
ist von
erheblicher
juristischer
Tragweite. Nur
eine wirkliche
Unabhängigkeit der
Rechtsprechung,
wie so im
Grundgesetz
bindend verankert,
hilft das zu
vermeiden !
Auch
irrige, etwa
Gesetz -,
Verfassung - oder
System widrige
Entscheidungen der
letzten Instanzen
gestalten durch
ihre Rechtskraft
und der
Vollziehbarkeit
das Rechtsleben.
Also unser Leben
und unsere
Zukunft. Und somit
die
gesellschaftliche
und politische
Wirklichkeit und
gerade auch das
Leben zukünftiger
Generationen nicht
nur in diesem
Land. Mit der
Bürger*innen, also
wir als das Volk
und 'Souverän' des
Staates, dann
leben sollen.
Richtersprüche der letzten Instanzen werden auch vielfach in den juristischen "Fachkreisen" wie 'offenbarte' Wahrheiten angesehen und übernommen.
Eine systematische Kritik an dem verbreitet praktizierten 'Methodensynkretismus' ist selten geworden. Eine solche Kritik ist auch seitens der Politik, und den in der Personalpolitik maßgeblich entscheidenden Ministerien, nicht erwünscht.
Gewaltenteilung ist also wichtig. Und so auch als Wertigkeit für das Bestehen eines modernen 'Rechtsstaat', und gerade für das Wohlergehen des Volkes, unerlässlich . . .
Die rechtskräftigen Irrtümer der letzten Instanzen setzen sich in den Kommentaren und Handbüchern ungeachtet ihrer Widersprüche und Fehlsteuerungen als „herrschende Meinung“ des uns alle beherrschenden 'System' durch, auch wenn sie im Schrifttum überwiegend als irrig kritisiert und abgelehnt werden.
Die wechselvollen historischen Erfahrungen und Verstrickungen der deutschen Juristen in die Verfassungsumwälzungen des 20. Jahrhunderts lassen es schwer verständlich erscheinen, dass es immer noch gängige Lehr - und Handbücher für die Juristenausbildung und die Rechtspraxis gibt, welche die historischen Umbrüche, Umdeutungen und Rechtsperversionen der deutschen und vieler europäischen Rechtsordnungen verschweigen, vernebeln und verdrängen.
Ebenso - wie allgemein für die ganzen Wissenschaftsdisziplinen geltend - gilt hier der Erfahrungssatz, dass ohne die Erkenntnis und Annahme der historischen Herkunft eine sinnvolle Gestaltung der Gegenwart und der Zukunft nicht gelingen kann.
Da die Gerichte nach Art. 20 III GG Diener von Recht und dem Gesetz, nach Art. 97 I GG unabhängig und nur dem Recht und geltendem Gesetz unterworfen sind, bzw. sein sollten, und somit dann auch Herren [ + Damen ] des Recht und somit Neuschöpfer der Rechtsordnung eines wahren 'Rechtsstaat' sein könnten, kommt der Methodenwahl und Methodentreue, dem wirklichen Inhalt und Grundgedanken des Grundgesetz entsprechend, der obersten Gerichte eine verfassungsrechtlich wie verfassungspolitisch herausragende Bedeutung zu.
Ihre Bereitschaft, der Verfassung und dem Recht zu dienen, ist entscheidend für den Bestand und die Entwicklung des demokratischen Rechtsstaates.
Dabei ist ohne Frage grundsätzlich davon auszugehen, dass die Justiz, also die Rechtsprechung und Gerichte und ihre Richter*innen das Gebot der verfassungsgemäßen, also zuerst einmal an geltendes Recht und dann die Gesetze, Rechtsanwendung grundsätzlich bejahen und zu vollziehen meinen.
Schaut man allerdings auf die reale Entscheidungspraxis der Bundesgerichte, ihre methodischen Aussagen und deren praktischen Vollzug, so sind Bedenken und Zweifel schwerlich zu unterdrücken.
In der Sache geht es nicht um formale Kleinigkeiten. Methodenfragen sind Verfassungsfragen. Es geht um die Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates und der Verwirklichung und gerade auch Bewahrung des 'Sozialstaat' in Zeiten globaler gesellschaftlicher Umbrüche und einer fortschreitenden neoliberalen Gesellschaftsprägung und Wirtschaftsausrichtung und der Gewaltenteilung, also um die Machtverteilung im Staat.
Das Bundesverfassungsgericht, so sicher auch alle Bundesgerichte, bekennen sich zur 'Verfassung' und der so genannten objektiven Auslegung des Recht, also insbesondere des Grundgesetz. Das Handeln und dieses 'objektiven' Werturteil muss / sollte sich aber alleinig am Gemeinwohl, also an den Interessen des Volkes, alleine dem Inhalt und Gebot des Grundgesetz folgend, ausrichtet sein. Aber das BVerfG ist, wie inzwischen rational kaum noch zu bestreiten ist, zwar nicht das Gegenteil dessen, was es mit diesem 'objektiven' Werturteil vorgibt zu sein. Aber der 'subjektive' Aspekt der Politik und die unbestritten vorhandene Einflussnahme des 'politischen' Handeln wirkt und schmälert die, ebenso unbestritten, wichtige Arbeit unseres so benannten 'obersten' Verfassungsorgan.
Was so aber gemäß Artikel 20 Absatz 2 GG doch alleinig das Volk ist !
Die Grundlagen der Tätigkeit dieses also dem 'Gemeinwohl' und somit vorrangig dem 'Nutzen des Volkes' untergeordneten 'Staatsorgan', also des so benannten 'Bundesverfassungsgericht' bietet den 'subjektiven', nicht rein dem Recht und Gerechtigkeit orientierten, Regelungsvorstellungen der jeweiligen 'Spruchkörper' weite, bisweilen nahezu beliebige Durchsetzungsmöglichkeiten. Die Richter entscheiden im Zweifelsfall, welche Antworten auf die anstehenden Rechtsfragen aus ihrer Sicht „ objektiv vernünftig “ sind.
Dass diese objektive Vernünftigkeit untrennbar von ihren subjektiven Vorverständnissen abhängt, wird von den alleinig dem Volk und Grundgesetz gegenüber Verpflichteten gerne getrennt betrachtet, somit oftmals übersehen oder schlichtwegs einfach verdrängt.
Bzw. geht in der Arbeitsüberlastung z.B. der Sozialgerichtsbarkeit einfach unter.
Was so – vielleicht stimmt das Gericht mir in diesem nicht unwesentlichen Punkt der Argumentation zu – ganz sicher kein Zufall ist ! Bzw. ja sein kann !+?
Rechtspolitisch engagierten Bundesrichtern - so sicher auch bei den Damen und Herren Richter in der Sozialgerichtsbarkeit - ist diese Eigenschaft ihrer Entscheidungen durchaus bewusst und und gerade der Aspekt "Recht & Gerechtigkeit" dabei in ihrer Berufswahl [ ~ Berufung ] von Wert und Wichtigkeit.
Das gesteigerte Macht- und Selbstbewusstsein der „Ersatzgesetzgeber“ im Siegeszug des 'Richterrechtes' führte jedoch dazu, dass in den Entscheidungen der letzten Instanzen in den letzten Jahren bevorzugt, bisweilen gar ausschließlich, zustimmende Literaturbeiträge aus den eigenen Reihen der an den Entscheidungen beteiligten Richter zitiert und kritische Stimmen schlicht verschwiegen werden. Eine solche 'Immunisierungsstrategie' in der Form einer organisierten und staatlich legitimierten „Hofjuristerei“ ist der sachgerechten Funktion der Obergerichte, und gerade in Folge bei der Entscheidungsfindung der 'Untergerichten', aber wenig zuträglich. Und muss insoweit als Bruch unserer geltenden "Verfassung" gelten.
Urteile der obersten Gerichte, des Bundesverfassungsgerichts zumal, bestimmen nicht nur die Rechtsprechung und Rechtssetzung. Sie greifen auch in die öffentlichen Diskurse über Grundbegriffe des individuellen und sozialen Lebens ein. Sie beziehen sich dabei auf Hintergründe aus der Tradition bisheriger Rechtsprechung, die zugleich in momentane Diskurslagen eingebettet werden, und das kann / sollte durchaus auch zu einer Veränderung des herkömmlichen Urteilen im herrschenden " Zeitgeist ", z.b. Klimaproblematik, führen.
Recht entsteht aus ethnischen, geographischen, klimatischen, kulturellen, ökonomischen, religiösen, gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen und Gestaltungsfaktoren.
Recht ist also auch zeitbedingt, vielfältig veränderbar und muss es schließlich auch sein.
Es erscheint somit klar : Juristische Dogmen sind kein „ Ewigkeitsprodukt “ !
Juristische Dogmatik ist deshalb keine dauerhafte, starre immer und jederzeit zu akzeptierende, Gegebenheit, sondern auf temporäre Geltung und Veränderung angelegt.
Gerade der bei diesem Verfahren nicht gänzlich unwesentliche Aspekt einer 'munter dahin galoppierenden' Klimaproblematik, also der bereits 2019 vom EU-Parlament postulierte 'Klimanotstand', und ebenso das 'Klimaurteil' von 2021 des BVerfG - so ist zu hoffen - erzeugen Veränderung und auch Bewegung in längst ' festgefahrenen ' und ' verkrusteten ' Strukturen innerhalb der Rechtsprechung und so vielleicht auch in diesem Verfahren.
Die Rechtsprechung des obersten Gericht unserer Republik drückt zwar den Willen zu einer normativ verfestigten Ordnung aus, den Wunsch nach Kontinuität und Verlässlichkeit, ist aber gleichwohl zeitbedingt und variabel.
Geltendes Recht durch das Gesetz entwickelt sich aus der verfassungsgemäßen Auslegung der gesamten Rechtsordnung als einer widerspruchsfrei gedachten Einheit, die nicht in den Gesetzen vorhanden ist, sondern durch eine harmonisierende Interpretation („Konkordanz“), in der real vorhandene Lücken und Widersprüche beseitigt und das Recht im Sinne 'Gemeinwohl' und das 'Wohlergehen des Volkes' wieder hergestellt werden muss.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik macht hierbei an einer Stelle eine Ausnahme von der prinzipiellen Veränderbarkeit allen Rechts.
Es enthält in Art. 79 III eine „Ewigkeitsklausel“ für einige Grundelemente der Verfassung.
Der
Versuch einer
solchen
unveränderlichen
Festschreibung
fundamentaler
Grundwerte (
föderativer
Staatsaufbau,
Menschenwürde,
demokratischer
Rechtsstaat und
gerade auch die
"Freiheit des
weltanschaulichen
Bekenntnis" ) ist
auf dem
Hintergrund der
Erfahrungen mit
der NS-Diktatur zu
sehen.
Rechtsgeschichte,
zumal
Verfassungsgeschichte
kann als Beweis
dafür genommen
werden, dass
Lernen aus der
Geschichte möglich
ist. Die
Reichweite der
Ewigkeitsklausel
ist allerdings
umstritten, zumal
das Grundgesetz
selbst von seinen
Schöpfern 1949 als
eine vorläufige
Verfassung → Art.
146 GG ←
verstanden wurde.
Mit aus
diesen bereits
angeführten
Gründen ist dabei
die
Gerichtsbarkeit in
der hierzulande
ohne Zweifel
bestehenden
'Kompetenzhierarchie'
in der Pflicht und
somit
Notwendigkeit
diesen hier
aufgezeigten
'strittigen'
Sachverhalt gerade
auch mit Sicht auf
unsere derzeit
noch geltende
"Verfassung" und
auch dem so
benannten BVerfG [
~
Bundesverfassungsgericht
] ' umfassend ' zu
prüfen !
- - - - -
- - - - - - - - -
- - - - - - - - -
- - - - - - - - -
- - - - - - - - -
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In
Bezugnahme auf
diesen nun
folgenden
Abschnitt
„Ideologie &
Weltanschauung“ im
Kontext mit
Artikel 20 Absatz
4 des Grundgesetz
und diesem „Recht
auf Widerstand“
verweise ich die
Gerichtsbarkeit
auf das dieser
Beschwerde / Klage
als Begründung als
Anlage 4
beigefügte Schreiben
'Revision beim
Bundessozialgericht'
vom 19.02.2021 :
18 DIN_A4 Seiten
: Da geht's
um das Verfahren
<L3 AS 78/20
S> beim
Landessozialgericht
in Mainz !
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Es geht bei diesem
Art. 20 (4) GG ja
nicht alleine um
zahlreiche
Eingriffe in die
Grundrechte durch
öffentliche
Institutionen. Die
rechtlich
strittigen Fragen
in diesem
Verfahren sind
gerade auch nach
dem aktuellen
Stellenwert und
der (Nicht-)
Verwirklichung von
„ Staatszielen “,
wie im Grundgesetz
angegeben …
Zur Rechtfertigung
dieses -
gewissermaßen -
"weltanschaulichen
Bekenntnis" und
dem hier
angeführten von
meiner Person in
Anspruch
genommenen "Recht
des Widerstand",
und somit
Widerstand gegen
Jede/n und im
Speziellen gegen
Diejenigen, die es
unternehmen, diese
rechtsstaatliche
Ordnung ganz
schleichend und
nahezu unauffällig
zu beseitigen,
haben alle
Deutschen das
Recht zum
Widerstand, wenn
andere Abhilfe
nicht möglich ist.
Ich kann also nur
nochmals die
Gerichtsbarkeit –
also dich Mensch –
dazu auffordern
diesem Umstand
entsprechend
Rechnung zu
tragen.