--------- RazorBlade ---------
ABSTIMMUNG + KLIMAKLAGE
----- Klimanotstand & Co. -----

【 A 】SHARE. TEILEN !
 Übrigens ! Das INTRO schon gelesen ? + !


: SUBJECT : 
- DATA - 
- KLIMA + RECHT AUF WIDERSTAND -
- TEILHABE - SELBST BESTIMMTE LEBENSFÜHRUNG + Art. 20 (4) GG -

- KLAGE - UMWELT / KLIMA / RECHT GAIA ALS PERSON \ -

C / O Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr.

COMPÁRTELO. 💜 | 💚 SHARE ¡ T !

T E I L E N !  Und auch Verteilen !


【 B 】M E N U E
: INHALTVERZEICHNIS : : INDEX : DIRECTORY :

: Seiten 1 + 2 :> Hinweise 'Krankheit' + Zum Sachverhalt :
: Seite 3 : Formales zur Beschwerde / Klage + Umfang :
: Seite 4 ff : Vorläufige Begründung :
: Seite 4 - Seite 7 oben : I. + II. : Zum Beschluss SG Speyer AZ <S 6 AS 548/22 ER> :
: Seite 7 : III. : Hinweis Verfahren 'Gesundheitshilfe' AZ <S 15 SO 86/22 ER 1 38> :
: Seite 8 : IV. : Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden. :
: Seite 8 - 9 Mitte : V. : Etc. usw. ! Anmerkungen zum ( eigentlich strittigen ) Sachverhalt ! :
: Seite 9 - 18 Mitte : VI. : LAW & ORDER PARTE 1 mit Blick auf die EU und Global :
Im Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung und dem Sachverhalt der Klage !
: Seite 18 - 38 Mitte : VII. : LAW & ORDER PARTE 2 : ~ Artikel 20 Absatz 4 GG ~ :
Richtervorlage, BVerfG, EGMR, die gleichberechtigte ' Teilhabe ' von Bürger und Volk !
SIEHE AUCH SEITE 26 und der dort vermerkte Hinweis auf das der Begründung beigefügte Schreiben !
Und entschuldigen Sie bitte den Umfang und auch Länge dieser geradezu asketisch knappen Zeilen.
Das Widerstandsrecht im Sinne des Art. 20 (4) GG zu definieren ist so einfach nun wieder nicht !

: Seite 38 - 43 : VIII. : LAW & ORDER PARTE 3 : Anmerkungen zum Verfahren ! :
: Seite 43 - 45 : IX. : LAW & ORDER PARTE 4 :
: UMFASSENDE BEGRÜNDUNG SPÄTER ? + ! = HINWEISE + FRAGEN :
: Seite 45 - 46 : X. : LAW & ORDER PARTE 5 : : ZUSAMMENFASSUNG ANHÄNGIGER VERFAHREN :
: Seite 46 - 47 : XI. : LAW & ORDER PARTE 6 : HIStory :
: Seite 47 : Unterschrift + MfG / HINWEIS auf die der Begründung ANGEFÜGTE ANLAGEN :



» Es gilt der Grundsatz, dass der Bürger nicht klüger zu sein braucht, als die mit der Bearbeitung der Angelegenheit betrauten fachkundigen Beamten. «
( (Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.3.1990 zum Aktenzeichen III ZR 145/88) )
: HINWEIS : An die Damen und Herren Richter - im Namen des Volkes - beim Sozialgericht in Speyer ! :
Und ich bitte um Verständnis. Aber damit kann ich nun wirklich nicht 'dienen' !



【 C 】TEXT DER KLAGE
klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.pdf = DRUCKEN =
klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.odt = BEARBEITEN =

• o o °°° ^^^ °°° o o •

Sehr geehrte Damen und Herren …

BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHLUSS VOM 02.08.2022 des Sozialgericht Speyer …
IN DIREKTEM ZUSAMMENHANG MIT DIESER BESCHWERDE UND DEN VERSCHIEDENEN BEIM SOZIALGERICHT SPEYER DERZEIT ANHÄNGIGEN VERFAHREN [ = GLEICHE THEMATIK = ] ERHEBE ICH HIERMIT KLAGE WEGEN DES EIGENTLICHEN STRITTIGEN SACHVERHALT 1 !

1U.A. Zum Sachverhalt Seite 3 (2) und auch Seite 9 VI. LAW & ORDER PARTE 1 ¡!

Da ich derzeit zeitweise mit starken andauernden Zahnschmerzen zu kämpfen habe und erst zum Ende des Monats ein Termin in der Uniklinik Homburg zwecks Entfernung von zwei 'Zahnruinen', nebst einem anzunehmend erforderlichen operativen Eingriff am Kiefer, möglich ist, muss ich diesen Schriftsatz nun in dieser 'Form' beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz einreichen und erhebe hiermit Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht vom 02.08.2022 mit dem Aktenzeichen <S 6 AS 548/22 ER> ! Und KLAGE . . .

Zur Zeit stehe ich unter dem Einfluss von Schmerztabletten, um die Schmerzen im Speziellen beim Einschlafen zu dämpfen. Und die Nebenwirkungen im Speziellen bei dem Antibiotika – ich nehme ansonsten eher aus 'weltanschaulichem Bekenntnis' keine chemischen Medikamente und bejahe eine Medikation mit natürlichen Grundstoffen – beeinträchtigen bei mir Konzentration und auch das 'Durchhaltevermögen', so dass 'ordentliches', und insoweit auch kontinuierliches, Arbeiten derzeit nicht möglich erscheint …

Und JA. Das ist alleinig und nachweisbar durch das ursächliche Verschulden des Beschwerdegegner / Beklagten, also i.d.S. die staatlichen Organe der BRD und das 'Jobcenter Landkreis Kusel', zu rechtfertigen. Eine ( ausführliche und anzunehmend umfassende ) Begründung wird umgehend nachgereicht, sobald Gesundheitszustand und inneres Wohlbefinden es für meine Person erlauben !

ZUM SACHVERHALT : Die wesentlichen Fakten sollten der Gerichtsbarkeit nach Ihren Ermittlungen zum eigentlich strittigen Streitpunkt – in dem Sinne eine gleichberechtigte Teilhabe und diese so benannte selbstbestimmte Lebensführung – bekannt sein ! In deutlichem Widerspruch z.B. zu § 105 Abs. 2 Satz 1 weist die Sache ' besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ' auf und ist zudem im ' allgemeinen öffentlichen Interesse ' zu werten. Und bei dem eigentlich strittigen Sachverhalt dieses oder anderer anhängiger Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des SGB / GG / UN-BRK [ ~ vergleichbare Rechtsgrundlagen für den Umgang 'staatlicher Organe' mit einem „Mensch mit Behinderung“ ] wurde seit 2020, z.B. wie in <L 3 AS 78/20>, bisher nichts [ = 0 ] geklärt !.
Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass es sich bei dieser Klage / Beschwerde; hier auf Grund eines Eilantrag angegeben als exemplarischen Einzelfall, gerade auch um andere derzeit anhängige Hilfeersuchen vergleichend in dem zu wertenden Gesamtzusammenhang handelt ? + ! Und es in dem so beantragten Verfahren auch prinzipiell darum geht, dass der Antragsteller keinen Bescheid / Verwaltungsakt des Antragsgegner / Beklagten, also den staatlichen Organen der BRD, i.d.S. der Legislative, bekommen hat. Und so Hilfe seitens der zuständigen Judikative benötigte. Was dem Antragsteller dann aber ebenfalls versagt wurde !

Durch diese anscheinend lang erprobte und so ausgeübte, also eine zu mindestens geltendes Recht beugende, 'Methodik' der staatlichen Organe einer ganz grundsätzlichen Weigerung der Ausstellung eines Bescheid / Verwaltungsakt, also einer so für den Antragsgegner / Beklagten verpflichtenden Verfahrensmäßigkeit / Handhabung bei jeweils so formal korrekt formulierten und auch ausreichend begründeten Antragstellungen, erscheint dieses Vorgehen des Staates; gerade auch durch das Zusammenwirken – dem Anschein nach im besten Einvernehmen - mit der Gerichtsbarkeit, z.B. des SG Speyer; in deutlichem Widerspruch zum Recht, um generell, nicht nur auf den speziellen Einzelfall bezogen, eine in der 'Verhältnismäßigkeit' sinnvolle und insoweit vorgeschriebenen Handhabung eines statthaften Rechtsbegehren „Teilhabe“ und „selbst bestimmte Lebensführung“ im Sinne des individuellen „weltanschaulichen Bekenntnis“ grundsätzlich zu verweigern und so eine eigenständige Lebensperspektive der von staatlichen Handeln Betroffenen somit mit Entschiedenheit zu verhindern.
Beispielsweise beim Beschluss „Mahntitel“ bzw. dem eigentlich diesem Eilantrag zu Grunde liegenden strittigen Sachverhalt einer 'angemessenen' Wertung von 'anrechenbarem Einkommen', optional und so eigentlich einer insoweit gerechtfertigten Darlehensgewährung seitens des Antragsgegner / Beklagten, erfolgte die 1. Antragstellung bereits Oktober 2019 und der strittige Rahmen des Verfahren [ Beschwerde / Klageverfahren ] ist in direktem Zusammenhang mit der Forderung einer der Situation und dem Einzelfall angemessenen Handhabung – wie auch beim Antrag wegen diesem 'Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung' angegeben - bei dieser Wertung eines 'anrechenbaren Einkommen' anzusehen !
Nachweisbar, so ja unstrittig, ist auch, dass der Antragsgegner / Beklagte auch nach dem hier angefochtenen Beschluss des Sozialgericht Speyer weiterhin versucht hat eine so keinesfalls zu rechtfertigende 'Reglementierung' des Antragsteller zu erwirken.

Siehe in dem Zusammenhang das dem Beschluss beigefügte Schreiben des eigentlich anzunehmend Verantwortlichen / Verursacher dieser Vorgehensweise, Herr Ass. jur. Peter Simon, welcher wie in anderen Verfahren auch irreführende und teilweise bewusst falsche Informationen / Angaben gerade zum Nachteil + Schaden des Antragsteller [pp] eingereicht hat. Der Sachverhalt wurde mehrfach bei der Gerichtsbarkeit, i.d.S. SG Speyer, angemahnt !

Diese gängige Handhabung wird so dem Anschein nach von der Gerichtsbarkeit toleriert und hat – so jedenfalls Ansicht des Antragsteller und Kläger – nichts mit einer 'fairen' Verfahrensführung; hier seitens des Richter, Herr Scheidt; und diesem Prinzip einer „ Waffengleichheit “ zu tun !
Insbesondere das gänzliche Fehlen eines so bezeichneten „rechtlichen Gehör“ als Erwiderung des Antragsteller zu den umfangreichen Schriftsätzen des Antragsgegner [ pp ] vorab vor der Erstellung dieses 'Beschluss' ist dabei in aller Entschiedenheit zu bemängeln.


Wegen dem so nicht statthaften Mangel an 'rechtlichem Gehör' – der nur als unzureichend zu wertenden Prüfung des eigentlich strittigen Sachverhalt durch den Richter – finden Sie in der noch nachzureichenden umfassenden Begründung fundierte klar formulierte Angaben, allerdings ohne Hilfe eines Rechtsbeistand, die die Beschwerde in Gänze rechtfertigen.
Jedoch, wie zu Anfang des Schreiben mitgeteilt, bin ich derzeit nicht in der psychischen und auch körperlichen Verfassung diese [ umfassende ] Begründung schon Heute einzureichen
!

Beschwerde / Klage

• o o °°° ^^^ °°° o o •

In dem Rechtsstreit

Arno Wagener, Hauptstraße 67, 66871 Theisbergstegen

- Antragsteller und Beschwerdeführer + Kläger -

'Jobcenter Landkreis Kusel', Fritz-Wunderlich-Str. 49b, 66869 Kusel

i.d.S. im 'allgemeinen öffentlichen Interesse ' also die staatlichen Organe der BRD in Gänze !

- Antragsgegner und Beschwerdegegner + Beklagter -

wegen Leistungen nach dem GG, SGB und auch der UN-BRK ( etc. usw. ! ]

lege ich insbesondere gegen den - nur exemplarisch angeführten - Beschluss des SG Speyer vom 02.08.2022 [ Aktenzeichen S 6 AS 548/22 ER ] im Gesamtzusammenhang mit den Lebensschicksalen anderer gleichfalls von diesem so nicht rechtmäßigen staatlichen Handeln Betroffenen

Beschwerde / Klage ein und beantrage,

( 1 ) den Beschluss des Sozialgerichts in Speyer vom 02.08.2022, sowie die allgemeine Handhabung des Sozialgerichts Speyer im Gesamtzusammenhang der verschiedenen anhängigen Verfahren und des eigentlich primären Rechtsbegehren des Antragsteller / Beschwerdeführer / Kläger einer "grundlegenden und umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit" betreffend des Handeln der staatlichen Organe, hier das 'Jobcenter Landkreis Kusel', durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu werten und zu bewerten.

( 2 ) Ferner wird beantragt dass das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz diese Beschwerde "Mahntitel" auch zur Klage annimmt; und im bestehenden Zusammenhang mit dem 2020 so bereits beim Verfahren [ Aktenzeichen <3 AS 1272/19 /\ L 3 AS 78/20 S /\ B 14 AS 35/21 B> ] von den staatlichen Organen der BRD beanspruchten Sachverhalt " einer 'freien' Berufswahl im Sinne des Art. 12 GG und somit einer gleichberechtigten Teilhabe in und an der Gesellschaft und auch am 'allgemeinen' Arbeitsmarkt in Form einer autarken selbstbestimmten Lebensführung für einen 'Mensch mit ( oder eben auch ohne ) Behinderung' unabhängig von Sozialleistungen in menschlicher Würde, der freien Entfaltung von Persönlichkeit und Weltanschauung, sowie Unverletzlichkeit des Leben"; verhandelt. Und insbesondere den strittigen Sachverhalt im "allgemeinen öffentlichen Interesse" wertet.

( 3 ) Ferner beantragt der Antragsteller ( pp ) den Antragsgegner / Beschwerdegegner / Beklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten nun endlich mal die in dem Zusammenhang mit der Erstellung eines "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] vom 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) erfolgte Abschrift des betreffenden 'Begutachtungstermin' dem Antragssteller / Kläger auszuhändigen.

( 4 ) Ferner wird beantragt den Antragsgegner [ pp ] im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ( pp ) das für das gesamte Verfahren beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz so 'Streit entscheidende' und bereits mehrfach beantragte privat in Auftrag zu gegebene Gutachten zwecks Bewertung der psychischen Konstitution zu bewilligen. Und / oder muss ich das Gericht hiermit auffordern ein solches Gutachten unter Berücksichtigung der freien Wahl des Antragsteller zwecks Klärung des eigentlich strittigen ' Streitpunkt ' in Auftrag zu geben.

( 5 ) Ferner wird beantragt den Antragsgegner [ pp ] nach Prüfung des ( eigentlich ) strittigen Sachverhalt durch das Gericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ( pp ) die derzeit immer noch benötigten Leistungen, wie beantragt am 27.01.2021 [ etc. usw. ! ], zu bewilligen.
Dabei sollte die nach meinem Dafürhalten so nicht korrekt gehandhabte, also ebenfalls in Untätigkeit verharrende, „Untätigkeitsklage“ seit 09/2021 beim Sozialgericht Speyer mit dem [ Aktenzeichen <S6 AS 707/21> ] bei der Entscheidung des Gericht berücksichtigt werden.

BEGRÜNDUNG

• o o °°° ^^^ °°° o o •

[ SIEHE HINWEIS SEITE 1 auf die aus gesundheitlichen Gründen später noch nachzureichende ' umfassende ' Begründung des strittigen Sachverhalt dieser Beschwerde / Klage ]

I.

• o o °°° ^^^ °°° o o •

Der Antragsteller beantragte am 24.07.2022 bei dem Sozialgericht Speyer, nach § 86b Abs. 2 SGG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB und GG zugesprochen zu bekommen.

Wie in der Antragsbegründung ausgeführt sind sowohl Anordnungsanspruch bei dem eigentlich strittigen Sachverhalt als auch Anordnungsgrund im gesamten Umfang der geforderten Hilfestellung gerechtfertigt.

Der Antragsgegner wandte dagegen im Wesentlichen ein, es würde kein Anordnungsanspruch / keine Rechtsgrundlage bestehen und so alleinig von der Gerichtsbarkeit ausgeführt - wie zutreffend im Beschluss angegeben - besteht vorrangig einen Anspruch auf Verfahrenshilfe bei dem gesondert als 'Oberbegriff' angeführten 'Mahntitel' seitens des hierbei zuständigen Amtsgericht in Meyen.

In dem hier angefochtenen Beschluss lehnte das Sozialgericht Speyer den Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG aber grundsätzlich ab. Nicht mit in die Entscheidung einfließen ließ das Gericht jedoch, ob ein grobes Fehlverhalten des Antragsgegner vorliege, und da dann bei der nicht 'umfassenden' Bewertung des eigentlich strittigen Sachverhalt kein stichhaltiger Anordnungsgrund vorliegt, ergibt sich dabei dann natürlich zwangsläufig aus einem - so als einseitiger Vorteilnahme zu wertenden - Verfahren zu Gunsten des Antragsgegner auch ein unberechtigter Ablehnungsgrund !Hier im Speziellen wird auch fehlendes 'rechtliches Gehör' in aller Schärfe bemängelt.
Eine Handhabung der Antragsgegner den Antragsteller ( a ) vorab rechtzeitig darüber in Kenntnis zu setzen, dass (1.) in Widerspruch zu der vom Amtsgericht Kusel telefonisch erteilten Auskunft und (2.) den so nicht verfügbaren Informationen auf der Internetpräsenz des Mahngericht in Meyen die Möglichkeit einer Verfahrenshilfe besteht, hätte bewirkt, dass es gar nicht erst zu diesem 'Eilantrag' gekommen wäre.

Dem Antragsteller wurde auch ( b ) kein Darlehen o.Ä. seitens des Antragsgegner / Beklagten angeboten / gewährt, um im Wege der notwendigen und zwangsläufig dazu gehörigen zivilrechtlichen Schritte in Spanien - wie dem Antragsgegner frühzeitig mitgeteilt - den Gesamtumfang der Forderungen erzielen zu können. In der Situation und in Relation zu dem damit zu erzielenden wahrscheinlichen Erfolg erscheint dieses als einzig angemessene Sachentscheidung. Der Antragsteller hätte somit dann das Gericht nicht bemühen müssen.

Und anzunehmend wäre der Antragsteller/Kläger Heute auch nicht mehr im Leistungsbezug.

Es ist ja nicht alleinig dieser formal notwendige 'Mahntitel', sondern darüber hinaus bestehen Rechtsansprüche [ ~ Patentanmeldungen ~ ] in nicht unbeträchtlichen Umfang. So auch durch ähnliche / gleiche Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen einer Auslobung ebenfalls die realistische Möglichkeit an 100.000 € zu kommen, um somit unabhängig von Sozialleistungen eine Teilhabe, und so gerade auch selbst bestimmte Lebensführung, verwirklichen zu können. Möglichkeiten, die so durch den Antragsgegner verwehrt werden !

II.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Speyer vom 02.08.2022 (S 6 AS 548/22 ER) begegnet dementsprechend durchgreifenden rechtlichen Bedenken und ist daher durch das Beschwerdegericht zu korrigieren.

Insbesondere das nahezu gänzlich fehlende 'rechtliche Gehör' ist zu bemängeln, da die Gerichtsbarkeit keine Erwiderung / Entgegnung durch den Antragsteller zu den umfangreichen durch den Antragsgegner eingereichten Unterlagen vor der anschließenden "Beschlussfindung" als Gegendarstellung und zur Verteidigung der Rechtssituation des Antragsteller eingefordert bzw. überhaupt ermöglicht hat.

Auch sollte dem Sozialgericht in Speyer die seit ca. 3 Jahren nunmehr bestehende Handhabung des Antragsgegner formal korrekte Rechtsbegehren des Antragsteller zu negieren, so also die betreffenden Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit zuzuordnen, kennen. Das Alles ist schließlich im Sozialgericht in Speyer allgemein bekannt ! Und wurde in dem strittigen Beschluss, so generell in der Handhabung des Gericht, nicht berücksichtigt.

1.

Für die Darstellung des Sachverhalts kann vollumfänglich auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 24.07.2022, sowie auf Ausführungen vorab beim SG Speyer auf den dabei doch eigentlich wesentlichen / strittigen Sachverhalt verwiesen werden.

2.

Für das Vorliegen eines Anspruchsanspruchs wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift verwiesen, gerade auch den in der als Anlage beigefügten Online-Datei angegeben so eigentlich strittigen Sachverhalt, also insbesondere auf die 'Überschrift' in dem betreffenden Schriftsatz mit Datum vom 02.07.2022 und dem "NUN ALSO ZU DIESEM 'ANRECHENBAREN' EINKOMMEN !". Hier wird ausführlich der eigentliche, und damit so für den Rechtsstreit wesentliche, Sachverhalt dargestellt, und somit die Eilbedürftigkeit des betreffenden Antrag ausreichend begründet. Die Entscheidungsfindung des Gericht kann somit nur als unzureichend und am eigentlich strittigen Punkt vorbei zielend bewertet werden.
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html#antrag ]

3.

Somit liegt – entgegen der Annahme des Sozialgerichts – ein Anordnungsgrund vor !
Der Antragsteller verkennt nicht, dass alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft werden müssen. Jedoch auf Grund einer ( teilweise ) vorhandenen psychischen Beeinträchtigung, also der Prägung meines individuellen Menschsein, wie dem Sozialgericht und auch dem Antragsgegner hinlänglich bekannt, und einer so vorab telefonisch erteilten Auskunft seitens des Amtsgericht in Kusel bzw. den fehlenden Angaben zu der Möglichkeit einer Verfahrenskostenhilfe in den relevanten Angaben beim Mahngericht Meyen, bestand für mich zum Zeitpunkt der Erstellung des 'Eilantrag' keine Möglichkeit diese 'Mahntitel' finanzieren zu können. In dieser 'Notlage' erschien dieser 'Eilantrag' notwendig.

Gemessen an der sicherlich unstrittigen Tatsache, dass es sich in dem Zusammenhang ja nur um einen Teil der schon seit 2019 bei dem Antragsgegner [ pp ] beantragten Hilfestellungen handelt, wäre vorab der Hinweis des Gericht in Speyer ausreichend, und im Speziellen die Wahrnehmung der Beratung - und Auskunftspflicht seitens des Antragsgegner notwendig gewesen, um diesen 'Beschluss' und „Beschwerde / Klage“ zu vermeiden.

Auch - soweit ich den Inhalt der Gesetzesgrundlage recht verstanden habe - wären diese Leistungen als Darlehen zu erbringen gewesen (§ 24 Abs. 5 S. 1 SGB II). So wäre es für den Antragsgegner im Rahmen des Ermessen auch möglich gewesen, da dem Betroffenen / Leistungsberechtigten eine Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen ohne eine hierbei geeignete Hilfestellung seitens des Antragsgegner nicht möglich ist. Und somit die Situation für den Antragsteller eine besondere Härte im Sinne des Art. 14 GG bedeutet.

Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (§ 24 Abs. 5 S. 2 SGB II). Was so nicht nur durch die nachweisbar bestehende Forderung gegenüber meiner ehemaligen Lebensgefährtin, und auch ( beispielsweise ) durch den bestehenden Rechtsanspruch betreffend einer Auslobung in Zusammenhang mit dieser 'Klimaproblematik' oder ebenso durch mehrere Anmeldungen auf Erteilung eines Patent, zu gewährleisten ist.

De facto ist das Verschulden des Antragsgegner / Beklagten — also auch Inhalt dieser Beschwerde / Klage — in der gänzlichen Weigerung zu sehen überhaupt eine dem Verwaltungsrecht, SGB, GG, UN-BRK [ + vergleichbare Gesetze in der BRD ] entsprechende Ausübung durch die Mitarbeiter*innen zu gewährleisten, was so im Beschluss des Sozialgericht Speyer - ebenso wie die so keinesfalls erfolgte umfassende Bewertung des eigentlich geforderten Sachverhalt durch das Gericht - überhaupt nicht in dem Beschluss und der Argumentation Berücksichtigung fand.

a)

Das diesbezügliche Ermessen wurde bislang offenbar in keiner Weise ausgeübt.

Und die realen Belange des Antragstellers wurden auch keinesfalls berücksichtigt.

Der Antragsgegner – so eben auch die 'unabhängige' Gerichtsbarkeit - verwaltet / verordnet lediglich den Antragsteller zu einem Leben in Abhängigkeit von Amt und Sozialleistungen, ohne überhaupt auf den Einzelfall des Antragstellers und dessen rechtlich verbindlich zugesicherten Ansprüche einzugehen. Der Antragsgegner, ebenfalls das Sozialgericht, hätte nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung von öffentlichen und der Einzelinteressen zu prüfen gehabt, welche der möglichen Entscheidungen den besonderen Umständen des Einzelfalles des Antragstellers gerecht wird. Dabei wären die gesamten Lebensverhältnisse des Berechtigten – je nach Gegenstand und Zielsetzung der Einzelregelung Lebensalter, Familienverhältnisse, Gesundheitszustand, wirtschaftliche Situation und dergleichen mehr – berücksichtigungsfähig gewesen. Dies ist – auch vom Gericht – unterblieben.

Vielmehr hat man dem Antragsteller jede Möglichkeit, eine eigenständige Lebensführung und Teilhabe an und in der Gesellschaft zu verwirklichen, genommen.
Und der Antragsteller, so die Auskunft verschiedener in der Problematik „Autismus-Spektrum“ und gesondert zu betrachtenden 'psychischen Erkrankungen' involvierten Personen und Organisationen, ist ganz sicher kein Einzelfall. In dem Sinne ist dieses Verfahren / die Klage als im 'allgemeinen öffentlichen Interesse' liegend zu bewerten.

b)

Ganz allgemein möchte sich der Antragsgegner – ebenso andere staatliche Stellen – eine Rechtsposition anmaßen, welche keinesfalls so beansprucht werden darf.
Auch deswegen ist der vom Sozialgericht in Speyer erstellte Beschluss so nicht zulässig. Gerade weil dieser Sachverhalt dort bekannt ist und die rechtlichen Normen und gesetzlichen Grundlagen bindend erscheinen. Zudem stellt die bereits angeführte und zu kritisierende Handhabung des in dem Sinne 'fehlenden rechtlichen Gehör' und der nahezu vollständig unterlassenen 'umfassenden Prüfung des eigentlich strittigen Sachverhalt' einen Umstand dar, welcher das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Rahmen von § 86b Abs. 2 SGG hätte rechtfertigen können.

c)

Wie sich aus allgemeinen Rechtsgedanken und den geltenden Rechtsnormen ergibt sind diese für den Antragsteller aus dem Beschluss des Sozialgericht Speyer, so auch die Handhabung der Gerichtsbarkeit generell, resultierenden rechtlich nachteiligen Konsequenzen nicht zu rechtfertigen. Die Handhabung seitens JC Kusel auch nicht ...

III.

• o o °°° ^^^ °°° o o •

Die besondere Eilbedürftigkeit und Dringlichkeit erfolgte schließlich auch aus der schlechten gesundheitlichen Situation des Antragstellers, der damals bei dem Antrag wegen des strittigen Beschluss noch dringend ärztliche Behandlung benötigte.

Siehe in dem Zusammenhang des Verfahren 'Gesundheitshilfe', ebenfalls als 'Eilantrag' mit dem Aktenzeichen <S 15 SO 86/22 ER 1 38>, vom gleichen Tag. Dazu wurde wieder alleinig durch das Verschulden des Antragsgegner der Antragsteller genötigt / gezwungen, da er wegen Problemen mit seinen Zähnen bereits seit Dezember 2020 immer mal wieder, wenn es eben schmerzhaft und deswegen eine zahnärztliche Behandlung anzuraten war, entsprechende Antragstellungen eingereicht hat. Ohne Erwiderung oder einen diesbezüglichen Bescheid / Verwaltungsakt seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' !

Und auch wegen einem immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz hat der Antragsteller seit nunmehr fast 3 Jahren um Hilfestellung des Antragsgegner im Dialog mit den Krankenkassen gebeten, um bei den keinesfalls Bereitschaft zeigenden Krankenversicherungsunternehmen als "Träger der staatlichen Gewalt" einen 'Erwerbslosen' als Versicherungsnehmer einer Krankenversicherung - gesetzlich oder eben privat - zu akzeptieren. In dem Zusammenhang das Verfahren 'LSG RLP' mit dem AZ <L 3 AS 78/20> !

Der bereits abschlägig beschiedene Beschluss 'Gesundheitshilfe' mit Datum vom 10.08.2022 ist so ja auch vollkommen in Ordnung; da die Damen des 'Sozialamt Kreisverwaltung Kusel' im Rahmen der dort beantragten "Sozialhilfe / Gesundheitshilfe", alleinig auf Grund einer gänzlichen Weigerung des Antragsgegner Hilfestellungen zu ermöglichen; sehr hilfsbereit im Rahmen ihrer Möglichkeiten sind.

Insoweit besteht also keine Eilbedürftigkeit, und bis zum Termin Ende August in der Uniklinik Homburg hoffe ich doch noch für die Verschreibung von Antibiotika und ausreichend starken Schmerzmitteln rechtzeitig einen notwendigerweise erforderlichen ergänzenden Behandlungsschein zu erhalten.

Was aber - in dem Sinne und in der Situation einer der Situation dieser 'Notlage' konformen Handhabung seitens des hierbei zuständigen Leistungsträger, also des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', somit keinesfalls für mich ein Grund darstellt deswegen die Gerichtsbarkeit mit meinen Nöten zu behelligen und gänzlich unnötig die Arbeitsbelastung der Sozialgerichte weiter zu erhöhen.

In deutlichem Gegensatz dazu die 'Methodik' des Antragsgegner - und der Landkreis Kusel ist da sicherlich keine Ausnahme - durch die gänzliche Verweigerung einer korrekten Amtsausübung und der eigenen Entscheidungskompetenz, die Gerichtsbarkeit mit Arbeit zu überhäufen. Anscheinend mit Billigung seitens der Verantwortlichen beim Sozialgericht Speyer.

Was so vom Antragsteller / Kläger nur als die das Recht beugende bis gänzlich missachtende Amtsausübung / Rechtsprechung klar gekennzeichnet werden muss.

IV.

• o o °°° ^^^ °°° o o •

Mithin ist antragsgemäß zu entscheiden.

V.

• o o °°° ^^^ °°° o o •

Etc. usw. ! Anmerkungen zum ( eigentlich strittigen ) Sachverhalt !

Wichtig dabei ist, so auch in einem der ersten Schreiben an die Sozialgerichtsbarkeit klar und in Deutlichkeit zur Sprache gebracht, die generelle Handhabung des Beklagten bei einer real bestehenden Notwendigkeit, den rechtlich verbindlich an eine Verwaltungstätigkeit zu geordneten Wertigkeiten zu entsprechen. Die vollkommen geltendes Recht ignorierende willkürliche Amtsausübung seitens des Antragsteller / Beklagten – wie erwähnt ist es keinesfalls die 'unrühmliche' Ausnahme in der BRD – bedeutet für Hilfesuchende - ganz allgemein – ein Leben in Würde grundsätzlich verweigert zu bekommen. Dieser Umstand ist – im Einzelfall und gerade im allgemeinen öffentlichen Interesse betrachtet – nicht statthaft.
Die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes tragen eine hohe Verantwortung für das Funktionieren unserer Gesellschaft. Daher wird diese Arbeit / Amtsausübung durch besondere Gesetze mit Rechten, aber auch besonderen Pflichten geordnet. Das Berufsrecht der Beamten, Richter und ebenso Soldaten beruht auf grundlegenden Amtspflichten zur Loyalität und zur Unparteilichkeit gegenüber allen Bürger*innen.

Und das – wie der Gerichtsbarkeit sicher bekannt - geschieht nicht nur im 'Hoheitsgebiet' des Beklagten. Das ist anzunehmend die Handhabung im gesamten Bundesgebiet. Keine Ahnung warum und wieso das so ist und auch anscheinend so im besten Einvernehmen mit der hierbei zuständigen Sozialgerichtsbarkeit geschieht. Ich kann nur mutmaßen, dass es darum geht die „Ghettoisierung“ der Erwerbslosen und i.d.S. berechtigten Ängste der werktätigen Bevölkerung weiter voran zu treiben.

Als vergleichendes Beispiel dazu verweise ich aus eigenen Erfahrungen nach 3 Jahren Tätigkeit in der Strassensozialarbeit Göttingen [ 2000-2003 ] auf den dortigen "Hagenweg".
Unter YouTube findet sich da eine aktuelle Reportage des Spiegel. Und auch der Hinweis auf den Beitrag von 2005 dazu. In den 15 Jahren keinerlei Veränderung.
Dieser Zustand ist so gewollt. Diese hier zum Vergleich angeführte Wirklichkeit und Realität sind nur Teil der 'Sozialpolitik' und im Widerspruch zum 'Sozialstaatsprinzip' !
Vergleichbar natürlich dann auch, wie in diesem Verfahren im "allgemeinen öffentlichen Interesse" der wirklich nur exemplarisch angeführte Fall von einem Hilfe suchenden Bürger. Also dem Antragsteller / Beschwerdeführer + Kläger \ pp !
Bei einer eigentlich geringfügigen Hilfestellungen, wie derzeit im September 2019 eine Mietgarantie in einer vorübergehenden Notlage „Obdachlosigkeit“ zu verlangen / benötigen, darf dem Anschein nach für die „staatliche Gewalt“ als 'willkommener' Anlass gewertet werden die ganzen 'AGB', also das ganze "Hartz4 / SGBII – Paket", dem/n Betroffenen verpflichtend zu überantworten. Und somit zukünftig als 'Kunde' eines so bezeichneten 'Jobcenter' zu leben und ebenso dessen 'AGB' akzeptieren zu müssen. Ohne jede wirkliche Hilfestellung und somit ohne hierbei geeignete Hilfe, seitens der staatlichen Obrigkeit / Verwaltung und auch der Justiz, muss der Bürger / Bürgerin / Mensch 2. Klasse dann mit den Schwierigkeiten im Leben klar kommen. Und wird so zu einem 'reinen Objekt staatlichen Willkür' in der Statistik degradiert.
Wie auch dem 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bekannt hat der Antragsteller [ pp ] diesen strittigen, ebenso viele andere Bürger / Bürgerinnen betreffenden, Sachverhalt schon 2020 im Verfahren <L 3 AS 78/20>, in klaren deutschen Worten und gerade auch in einem deutlich verständlichen Sprachgebrauch, zur Sprache gebracht und dementsprechend im so benannten "allgemeinen öffentlichen Interesse" eine Entscheidung des Gericht eingefordert. Leider ohne den hierbei erforderlichen Erfolg !
All das signalisiert in Deutlichkeit die auch Heute noch bestehende grundsätzliche Weigerung der Beklagten [ pp ] eine reale Hilfestellung überhaupt leisten zu wollen.

Oder eben zu können ?! Anzunehmend besteht da ein Handlungsbedarf !

Um so dem 'Amtsauftrag' durch die tätigen Mitarbeiter*innen der dafür zuständigen Behörde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung dann auch korrekt entsprechen zu können . . .

Das Alles bedeutet aber auch, dass im Widerspruch zum Beschluss vom 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die 'Sache' sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt keinesfalls geklärt ist !

Und das Alles sind nach meinem Dafürhalten sachlich erhebliche und somit Streit entscheidende Umstände, welcher bei diesem Klageverfahren bzw. der Beschwerde letztendlich dann ja ausschlaggebend für Ihre Entscheidungsfindung sein sollten . . .

Das Gericht ist sich der Tatsache bewusst, dass es sich in meinem ersten Schreiben an den 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 15.04.2020 um die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht in Speyer vom 11.03.2020 [zugestellt am 18.03.2020] mit dem Aktenzeichen S 3 AS 1272/19 handelte ? + !
Aus meiner, zugegeben eher unprofessionellen Handhabung und Wertung von Recht und Gesetz, habe ich in diesem Schreiben das Landessozialgericht auch darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerspruch bzw. dem Klageverfahren ganz grundsätzlich um den Anspruch auf Wiedereinglieder
ung (m)einer Person in die Gesellschaft, nebst Teilhabe und einer selbst bestimmten Lebensführung pp, geht.

Und, dass der Beklagte hingebungsvoll bemüht war, bzw. immer noch ist, eine Wiedereingliederung meiner Person in die Gesellschaft nachhaltig zu verhindern. Das tut der Beklagte, nachweisbar und durch die Aktenlage begründet, immer noch !

Das bedeutet dann doch unzweifelhaft, dass gemäß des § 105 Abs. 2 Satz 1 die Sache somit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.
Und auch, dass dieser 'effektive Rechtsschutz' – weder seitens des Antragsgegner [ pp ] und gerade auch nicht von der hierbei als schlichtende Instanz fungierenden Justiz – gewahrt, und im Sinne der rechtlich bindenden Vorgaben, nicht bzw. nur unzureichend erfüllt wurde.

VI.

• o o °°° ^^^ °°° o o •

LAW & ORDER PARTE 1 mit Blick auf die EU und Global ...

Im Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung und dem Sachverhalt der Klage !

Gegenstand der Beschwerde ist jeder Akt der öffentlichen Gewalt, welcher sich dem Grundgesetz und diesbezüglichen Entscheidungen der obersten Gerichtsbarkeit zuwider gegen die Rechte des Beschwerdeführer / Kläger richtet, so auch gegen die ebenfalls vom gleichen / ähnlichen 'Streitpunkt' berührte Rechtsverletzung anderer Betroffener. Hiermit sind alle Gewalten (Legislative, Judikative, Exekutive) gemeint !
Auch wenn vorab und in Folge einige strittige und teilweise auch gravierende Punkte an und in der 'Amtsausübung' der Gerichtsbarkeit bemängelt werden, schließlich geht es doch wirklich um ein 'systemimmanentes' und 'strukturelles' Problem, und insoweit ist auch die Rechtsprechung, also ebenfalls Sozialgerichte, davon betroffen.
Eigentliche Intention dieses Verfahren – in Vertrauen auf die bestehende und immer noch intakte rechtmäßige Ordnung der Gerichtsbarkeit – ist es aber Schutzansprüche durch den Richter zu erlangen und nicht gegen Richter*innen / Gericht zu verlangen.
Aus diesen Gründen ergibt sich zwangsläufig in dieser Beschwerde / Klage die Notwendigkeit ganz grundsätzlich dem ' System ' Rechtsprechung / Gerichtsbarkeit im Rahmen der " Gewaltenteilung " [ = Gewaltenbeschränkung ] bei der Begründung eines hierbei unstrittig bestehenden strittigen Sachverhalt "im allgemeinen öffentlichen Interesse" die hierbei erforderliche Aufmerksamkeit zu widmen.
Die Notwendigkeit der 'Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den Einzelnen' durch gemeinschaftsrechtliche Institutionen besteht ja ebenfalls und nicht nur bei diesem Beschluss vom 02.08.2022 von Herr Richter Scheidt. Gleiches ergibt sich – wie bereits in diesem Schreiben ausgeführt - aus dem ( gewissermaßen ) in Untätigkeit dahin schlummernden lfd. Verfahren in Form einer ' Untätigkeitsklage ' …
[ Aktenzeichen <S6 AS 707/21> ]
Dieser ' Rechtsanspruch ' ergibt sich als Umkehrschluss aus der Anerkennung materieller Grundrechte im Gemeinschaftsrecht, da ' Grundrechtsverbürgungen ' regelmäßig ihren Wert nur insoweit entfalten können, als auch ihre prozessuale Durchsetzbarkeit bei etwaigen Verletzungen so 'effektiv' gewährleistet werden kann.

Nach Art 93 I Nr. 2 GG (abstrakte Normenkontrolle) kann nicht der Bürger die Überprüfung der Akte der Gesetzgebung erlangen, sondern nur die dort aufgeführten Berechtigten. Ferner spricht Art 93 Nr. 4a GG für diese Ansicht. Danach ist es dem Bürger nur im Wege der Verfassungsbeschwerde möglich, ein Gesetz zum Gegenstand einer Überprüfung zu machen. Schließlich ist Art. 100 GG zu beachten (konkrete Normenkontrolle), der zur Kontrolle eines Gesetzes führt, angestrebt durch einen Richter und damit gerade nicht durch den Einzelnen. In diesen wenigen Fällen ist bestimmten Personengruppen die Überprüfung von ' Legislativakten ' vorbehalten.
Somit besteht allgemein kein Rechtsweg gegen Gesetze für den Bürger !
Art. 19 IV GG ist ein Verfahrensgrundrecht, das voraussetzt, dass anderweitig begründetes Recht verletzt ist, das man durchsetzen können möchte.

Sind diesem Vorhaben Hindernisse gesetzt, verstößt dies gegen Art. 19 IV GG.

Damit sind alle subjektiven Rechte gemeint, also Grundrechte, einfach gesetzliches Recht oder durch Sonderbeziehung, welcher Art auch immer, begründete Rechte.

Zudem müsste der Rechtsweg offen stehen, dürfte nicht versperrt sein.

Dieser Begriff ist umfassend zu verstehen.

Es ist zu gewährleisten, so dass ein Zugang zu Gerichten besteht, ein Verfahren stattfindet und am Ende eine Entscheidung steht.

Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips geht der Begriff noch weiter :

Es wird effektiver Rechtsschutz gewährleistet.

Also gerade auch 'Rechtsschutz' in dem doch eigentlich wesentlichen 'Streitpunkt' dieses Verfahren / der Beschwerde / dieser Klage.

Unter einem Eingriff in dieses 'Rechtsgefüge' ist somit jede Verkürzung / Beschneidung des geltenden Schutzbereich „ effektiver Rechtsschutz “ zu verstehen.

Bei solchen Ausgestaltungen des Rechtsweges ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bzw. die ausführende Verwaltung 'gewissermaßen' – zum Beispiel auch bei dieser Wertung von Inflation und dem so von der Sozialgerichtsbarkeit bestimmten „sozio-kulturellen Existenzminimum' und dem vom so benannten BVerfG mit Hingabe ausformulierten sozial verträglichem 'Existenzminimum' → SG SPEYER 6 AS 470/22 ← über die Stränge schlägt und sich daraus Eingriff in verbriefte Grundrechte ergeben. Dieses ist in diesem gesondert exemplarisch angeführten Einzelfall auch ( ! ) durch die Gerichtsbarkeit dann eingehend, und so die Vorschrift ' umfassend ', zu prüfen.

Art. 19 IV GG enthält keine geregelte Schranke, wird also vorbehaltlos gewährleistet.

Nur Grundrechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang ( ~ kollidierendes Verfassungsrecht ~ ) können im Ergebnis den so einzig zulässigen 'Rechtsweg' einschränken oder eben zwingend erforderlich machen.

Art. 19 IV GG wird vorbehaltlos gewährleistet.

Maßstab ist hier das kollidierende Verfassungsrecht wie Art. 19 IV GG selbst.

Zum Beispiel kann - wie in § 46 VwVfG ausgeführt - eine Anfechtungsklage nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn bestimmte formelle Fehler passieren, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben.

Dies ist eine Einschränkung des Rechtsweges, der so also nicht effektiv offen steht.

Grund für diese Regelung ist, dass verhindert werden soll, dass "Querulanten" unter Hinweis von formellen Fehlern erfolgreich klagen können, auch wenn sich diese Fehler im Ergebnis nicht auswirken.

Das ist in dem nur exemplarisch angeführten Einzelfall aber nicht der Fall.

Diese vorab angeführte Handhabung / Rechtsgrundlage bei "Querulanten" wird aber vom Antragsgegner / Beschwerdegegner / Beklagten — in dem Sinne ist es als Verantwortlicher / Verursacher Herr Ass. jur. Peter Simon und vergleichbar dazu die Handhabung anderer staatlicher Organe — in klarer Beugung des Recht und in einer bedeutsamen Verunglimpfung / Diskriminierung zwecks so erfolgter absichtlicher Schädigung des Antragsteller / Kläger verwendet, um dem Gericht dann meine Person durch die Aussage eines "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] vom 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ), erstellt durch einen für eine derartige Untersuchung / Diagnostizierung hierbei keinesfalls kompetenten Psychologen, als 'schizotypische' Persönlichkeitsstörung zu 'präsentieren' und somit ist ein Bemühen zu kennzeichnen die sicherlich gerechtfertigten Rechtsansprüche im anzunehmend persönlichen Interesse von Herr Simon in das Reich des ' Wahnhaften ' zu verweisen.

Ansonsten dient dieses Regelung des § 46 VwVfG aber so auch dem dem Staat für effektiven Rechtsschutz, damit die Gerichte nicht durch 'unsinnige' Verfahren zudem gänzlich überlastet werden.

Keine Ahnung wie das jetzt im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt wird.
Wirklich. Ganz ehrlich.

Ich habe zwar die für das Verfahren / diese Klage betreffenden §§ aufgelistet.
Aber noch nicht durchgelesen und dabei im Gesamtzusammenhang analysiert !

Ich nehme aber an – da im 'Rechtsgefüge' der BRD – die relevanten Bestimmungen des SGG sind dem des VwVfG vergleichbar, entsprechend und ähnlich bzw. gleich . . .

In dem Sinne stellt sich mir natürlich die für das Verfahren nicht unbeträchtliche Frage inwieweit diese so ja nicht zulässige Handhabung eines "Querulanten" wie z.B. Herr Ass. jur. Peter Simon in Vertretung für den Antragsgegner [ pp ] im Wege des 'effektiven Rechtsschutz' verwendet werden kann, um — wie auf Seite 3 dieses Schreiben beantragt weitergehende Ansprüche unter ( 1 ) - ( 3 ) angegeben — im „ Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung “ umzusetzen und so den Antragsgegner [ pp ] zu verpflichten nun endlich mal seine Amtsgeschäfte in der korrekten, also den Prinzipien unseres „Rechtsstaat“ folgend, Art und Weise dann auch entsprechend zu handhaben.

SIEHE DAZU DEN AUSZUG aus einem Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 02.07.2022 !

: Teil eines Schreiben - oben die Begründung des / der Verfahren auf 1-DIN-A4-Seite - an das SG Speyer :

= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220702_diverse_verfahren.pdf =

: AUSZUG :

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_sachverhalt_20220705.pdf ]

» Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr 2020 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt eingereichte Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich "Wahnvorstellungen" zu verweisen ! «

: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom 11.11.2020 :

» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «

= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf =

Das ist ( a ) eine grobe Irreführung der Gerichtsbarkeit. Und ( b ) sollte der 'wahre' Sachverhalt dem Gericht, also gerade beim SG Speyer, doch eigentlich bekannt sein !

Damit liegt durch die das Recht beugende / missachtende Handhabung seitens des Antragsgegner / Beklagten mit Sicht auf den § 46 VwVfG ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in Art. 19 IV GG vor. Und das geschieht in ganz Deutschland.

In der Regel ist zwar nur die Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme zu prüfen, da die Grundrechte aber nur dann gegeneinander abgewogen werden können erscheint es sinnvoll und geradezu zwingend für die Gerichtsbarkeit den Gesamtzusammenhang - wie exemplarisch in diesem Einzelfall ausgeführt - einer eingehenden / umfassenden Prüfung in diesem Kontext zu unterwerfen.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Die Europäische Union beeinflusst mit ihren Vorschriften und Richtlinien zahllose Bereiche des täglichen Lebens in vielfältiger Hinsicht, so auch die Grundrechte, etwa auf effektiven Rechtsschutz, auf rechtliches Gehör oder ein unparteiisches Gericht. Insbesondere zeigt sich dabei, dass europarechtliche Implikationen dabei durchaus als geeignet erscheinen, alt eingefahrene, „ verkrustete “ Strukturen des bundesdeutschen Rechts aufzubrechen. Und völlig neue Entwicklungen anzustoßen !
Anforderungen an die mitgliedsstaatlichen Gerichts - und Verwaltungsverfahren können sich also gerade auch aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes des so dann auch in Deutschland geltenden EU-Recht ergeben. So ist nun mal Recht & Ordnung !

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes hat als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und z.B. in den Art. 6 und 13 der EMRK verankert ist, mit Art. 47 der ' EU-Grundrechte-Charta ' nunmehr eine ausdrückliche Normierung erfahren.
Art. 47 der Charta verlangt von den Mitgliedsstaaten, den EU-Bürgern Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, mit denen sie ihnen durch das Unionsrecht verliehene Rechte gerichtlich wirksam – i.d.S. auch ' effektiv ' – geltend machen können.

Voraussetzung eines effektiven Rechtsschutzes sind dabei im Wesentlichen der Anspruch des Einzelnen auf einen Rechtsweg (sog. Rechtsweggebot) sowie die Wirksamkeit des zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfs.

Im Bereich des mitgliedsstaatlichen Vollzugs des Unionsrechts leitete der Europäische Gerichtshof in einer älteren ' Rechtsprechungslinie ' darüber hinaus auch aus Art. 4 Abs. 3 EUV eine Pflicht der Mitgliedsstaaten ab, den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die das Unionsrecht dem Einzelnen gewährt.

Zentrale Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nach Art. 19 Abs. 1 EUV die Wahrung des Rechts. Eine ständig wachsende Bedeutung kommt im Rahmen dieser Kontrollaufgabe der Gewährleistung eines Individualrechtsschutzes zu. In engem Zusammenhang steht dies mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, der weit über die bloß einheitliche Anwendung des Unionsrechts hinausgeht.

Der EuGH bezeichnet die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den gemeinsamen 'Überzeugungen' der Mitgliedstaaten zugrunde liegt, so auch in Art. 6 EMRK und Art. 13 EMRK Ausdruck gefunden hat, und auf das gesamte Unionsrecht und den Mitgliedsstaaten der EU Anwendung findet. Und die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Union erstrecken sich im Prinzip auf alle Organe und alle Politikbereiche der Europäischen Union ( → Art. 19 Abs.3 EUV und Art. 258ff. AEUV ).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat somit eine sehr starke Rolle in der Union, in der er gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EUV zur Wahrung des Rechts bei dessen Anwendung und Auslegung berufen ist.

Um das Rechtsschutzsystem im Unionsrecht zu verstehen, ist es wichtig, sich klarzumachen, dass Rechtsschutz im Unionsrecht von den nationalen Gerichten und vom Gerichtshof der Europäischen Union gemeinsam gewährt wird + werden muss.

Die nationalen Gerichte sind wegen der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts in den nationalen Rechtsordnungen verpflichtet; die Einhaltung des Unionsrechts zu kontrollieren, sowie die Unionsrechtskonformität des nationalen Rechts zu überprüfen und es „ unionsrechtskonform “ auszulegen.

Dabei darf auch keinesfalls vernachlässigt werden, dass die Zuständigkeit / Abhängigkeit der nationalen Gerichte dem Unionsrecht dabei ein enormes Durchsetzungspotenzial zum alleinigen Schutze der Bürger*innen verschafft.

Der den Mitgliedsstaaten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum wird dabei durch die Grundsätze der Effektivität und der Gleichwertigkeit begrenzt.

Die Verfahrensmodalitäten für Klagen dürfen demnach nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (~ Grundsatz der Gleichwertigkeit ) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren ( ~ Grundsatz der Effektivität ).

In der Entscheidung 'Unibet' verband der Europäische Gerichtshof beide Ansätze zu einem einheitlichen Grundrecht auf effektiven rechtlichen Schutz (Art. 47 GR-Charta), dem sowohl die nationalen als auch europäischen Prozessordnungen im Anwendungsbereich des Unionsrechts in aller Vollständigkeit dann genügen müssen.

Der Rechtsprechung des Europäische Gerichtshof lässt sich zwar nicht eindeutig entnehmen, ob er die Anforderungen an einen effektiven 'Grundfreiheitenschutz' unmittelbar aus den Grundfreiheiten ableitet und als autonome Rechtssicherheit bei den jeweils betroffenen 'Grundfreiheiten' anwendet oder aber eben nur auf das Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes (Art. 47 Grundrechte-Charta) zurückgreift.

Da sich beide Begründungsansätze jedoch nicht in ihrem sachlichen hierbei wesentlichen Gewährleistungsgehalt unterscheiden, ist es auch völlig unerheblich diesen an sich klaren Sachverhalt dann in Folge zu erörtern.

Jedenfalls hat sich in der nunmehr geltenden Rechtsprechung - soweit der Antragsteller / Beschwerdeführer + Kläger pp \ das recht [ ~ Recht ] verstanden hat, ein bestimmtes Schema herausgebildet, in dessen Rahmen der Gerichtshof seine Prüfungen zum Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes stellt, wenn der Fall – wie hier anscheinend vorliegend – 'grundsätzliche' Ausführungen erforderlich macht.

Zwei der 'Europäische Säulen der sozialen Rechte' sind 'Chancengleichheit' und 'Arbeitsmarktzugang'. By the way ! Habe ich schon erwähnt, dass mein Recht auf eine 'freie' Berufswahl gemäß Artikel 12 GG auf das Empfindlichste durch das amtliche, und anscheinend durch das Sozialgericht im besten Einvernehmen mit Antragsgegner pp ] zu mindestens tolerierte / akzeptierte - Fehlverhalten des nach meinem Dafürhalten dafür verantwortlichen Justiziar des Beschwerdegegner / Beklagten, Herr Ass. jur. Peter Simon, verletzt und auf das Gröbste beeinträchtigt ist.
Und so natürlich ebenso meinen Bestrebungen; gerade auch im Bereich der freien Künste mit meinen zugegebenermaßen immer noch bestehenden schriftstellerischen Unvollkommenheiten, und teilweise sogar orthographischen Mangelhaftigkeiten; endlich und letztendlich ohne diese Mitarbeiter*innen vom Amt im Bereich des 'freien' Arbeitsmarktes und ebenso auch einer 'freien' Berufswahl ganz im Sinne des Art. 12 GG eine "sicher gerechtfertigten gleichberechtigten Teilhabe in und an der Gesellschaft und einer selbstbestimmten Lebensführung - unabhängig von Sozialleistungen - in Würde, freier Entfaltung der Persönlichkeit, und Unverletzlichkeit des Leben für einen 'Mensch mit Behinderung' - oder eben ohne - in Form einer autarken Lebensführung" und gerade auch im Rahmen meines „weltanschaulichen Bekenntnis“ gemäß Artikel 4 des Grundgesetz verwirklichen zu können. Nein ? + !
Um den Sachverhalt – ganz im Sinne eines strittigen Sachverhalt im 'allgemeinen öffentlichen Interesse'; schließlich ist das JC Kusel ja eher die Regel und keinesfalls eine Ausnahmeerscheinung bei diesen staatlichen Organen, dieser treffend so benannten staatlichen Gewalt; zu verdeutlichen und auch eine " grundlegende Überprüfung einer Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit " einzufordern nun ein paar Zeilen zu diesem Recht auf die ' freie ' Berufswahl gemäß Artikel 12 Grundgesetz.

Und somit diesem gerechtfertigten Begehren einer selbstständigen Arbeitsaufnahme und auch freien Berufswahl gemäß Art. 12 GG, wie es für viele gleichfalls von diesem so nicht ( wirklich ) dem geltenden Recht entsprechenden Handhabung der staatlichen ' Ordnung ' gleichermaßen Geltung und so rechtliche Auswirkungen hat.

In dem hier exemplarisch angeführten Einzelfall des Antragsteller, Kläger pp ergibt sich nur eine als einzig realistische auch langfristig tragfähige Variante dem 'allgemeinen' Arbeitsmarkt [ Bei den durch das im Auftrag des 'Jobcenter Landkreis Kusel' so in diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] anerkannten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und der gänzlich fehlenden Eignung einer Vermittlungsbefähigung in den so benannten ' normalen ' - sprich lohnabhängigen - Arbeitsmarkt - mit der als einzig hiermit verbleibenden Option / Alternative einer 'Selbstständigkeit', so auch als freischaffender Künstler ! ] zur Verfügung zu stehen.

Um Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung „ ein klein auf die Sprünge “ zu helfen.
Und selbstverständlich irgendwann dann ein / mein Leben – so auch das anderer ebenfalls davon Betroffener – unabhängig vom Bezug von Sozialtransfer wie "ALG II" bzw. diesem Hartz IV [
Sozialhilfe, Bürgergeld. Whatever ! ] führen zu können.
Also ganz ohne eine zwangsweise Verwaltung seitens Verwaltung und Gerichtsbarkeit in Abhängigkeit und dem Verlust der Menschenwürde und so auch Gesundheit.

Es geht ja wirklich ( nur ) darum damit [ = Also einer selbst gewählten Tätigkeit und 'freien' Berufswahl auf Grund der vorliegenden amtlich so schon seit 1999 den amtlichen Stellen bekannten und ebenfalls bereits mehrfach 'attestierten' Situation von Einschränkungen einer so nicht vorhanden Vermittlungsfähigkeit in den so benannten 'normalen' Arbeitsmarkt, also alleinig beschränkt auf ein so genanntes Lohn abhängiges Beschäftigungsverhältnis ! = ] den Lebensunterhalt für mich, und die irgendwann – das kommt irgendwann – dann ansonsten unterhaltsberechtigten Angehörigen und in dem Sinne dann ebenfalls Geschädigten, verdienen zu können.

Und, um dieser ganzen ganz sicher gerechtfertigten und dem Gesetz, Ordnung und Recht konformen Forderung erneut Nachdruck zu verleihen muss ich erneut das Gericht in direktem Zusammenhang mit einer Verletzung der Grundrechte Anderer gleich meiner Person – hier also auch Art. 12 GG – nochmals in aller Nachdrücklichkeit auffordern die Rechtsstaatlichkeit 'staatlicher Organe' zu prüfen.

Im Zusammenhang mit dem exemplarisch hierbei angeführten Einzelfalls wird – gerade im Zusammenhang mit diesem 'allgemeinen öffentlichen Interesse' – auf verschiedene Patentanmeldungen, welche durch unten angeführtes Schreiben, und auch anderen Schreiben, dem Antragsgegner, also JC Kusel, bekannt sind !
: Z B :
: http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220526_klage_mahnung_ergaenzung_patent.html#refreshed :
Da es sich bei den angegebenen Rechtstiteln jeweils um die Absicherung teilweise von 'echten' so genannten Massenartikeln handelt, und somit einem nicht unbeträchtlichen möglichen Einnahmespektrum, habe ich in einem Schreiben mit Datum vom 17.07.2022 den Landkreis und die Kreisverwaltung Kusel aufgefordert diese Schriftsätze a ) durch das Rechtsamt und b ) die örtliche IHK zwecks Bewertung einer langfristig tragfähigen selbstständigen Existenz unabhängig vom Bezug von staatlichen Leistungen durch Veräußerung oder Verwertung derselben Rechtstitel zu prüfen.
= http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220817_zahnschmerzen_kosten_diverses_legales.html#stressoren

Und alternativ dazu ein kleines 'Scharmützel' angeboten . . .

+ Dazu auch etwas aus dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . .

[ https://www.gesetze-im-internet.de/agg/BJNR189710006.html ]

§ 1 - Ziel des Gesetzes - Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2 - Anwendungsbereich - (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf : 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,

Aber wieder zurück zu den international verbindlichen Regelungen !
Artikel 14 EMRK oder eben auch die Europäische Sozialcharta (Kapitel III – Gleichheit) (Artikel 4, 20 und 27) widmen sich da der ja immer wiederkehrenden, ganz alltäglichen, und teilweise strukturell im System und in den menschlichen Köpfen verankerten 'Diskriminierung' im Speziellen von 'Menschen mit Behinderung' ...

[ https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf ]

Artikel 26 - Integration von Menschen mit Behinderung -

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

Die 'Europäische Menschenrechtskonvention' sichert Jedermann, sicherlich so auch Jedefrau, die diskriminierungsfreie Ausübung der in der Konvention garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu.

Dabei verbietet die Menschenrechtskonvention in Ansehung der Menschenrechte jedwede Diskriminierung, gleich aus welchem Grund.

Zu dieser "Mittelbare Diskriminierung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" gibt es eine lesenswerte Expertise von Prof. Dr. Ute Sacksofsky zum Nachschauen !

https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_mittelbare_diskriminierung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

So gibt es ebenfalls den 'Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte' und da den Artikel 26 . . .

[ https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf ]

Ganz ehrlich ! So muss ich die Handhabung des Antragsgegner [ pp ] ansehen.

» Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden. «

Da kommt es ja wirklich nur auf die jeweilige individuelle ' Empfindung ' des / der von staatlichem Unrecht und Willkür betroffenen Menschen an.

Und die - wie auch in dem strittigen Beschluss vom 02.08.2022 vom Antragsgegner / Beklagten angegebene - "Erstellung einer Bewertung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger" auch ohne meine freiwillige Zustimmung im Rahmen der geltenden 'Mitwirkungspflicht' gemäß den AGB des Konstrukt „Hartz IV / SGB II“ einzufordern, kann der Antragsteller / Kläger nun wirklich nur als Unterwerfung unter einen medizinischen „ Versuch “ werten, um damit vom Antragsgegner, also i.d.S. pp, in die 'Arme' des dann zuständigen ' Sozialhilfeträger ' abgeschoben zu werden.

SGB I § 69 Absatz 2 (3) gilt da sicherlich entsprechend dem hier von mir verdeutlichten Standpunkt.
Ebenso auch der ' Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ' ( Artikel 2 und 7 ).

[ https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ICESCR_Pakt.pdf ]

Artikel 2 (1) : Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.

Ganz ehrlich. Das war / ist von 1966 ! Und "unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um ' nach und nach ' mit allen geeigneten Mitteln " bedeutet doch Klartext in klaren deutsche Worten ausgedrückt nun im Jahr 2022 "mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen ".

Und gerade für den eigentlich strittigen Punkt dieser Beschwerde und / oder Klage und gerade so die im 'Schlafmodus' seit nun bald einem Jahr beim SG in Speyer verharrende 'Untätigkeitsklage' mit dem Aktenzeichen <S6 AS 707/21> wurde das 'UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen' gemacht.

[ https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf ]

Dazu auch die 'Charta der Grundrechte der EU' in Artikel 26 :

Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.

Gerade auch diese 'Gleichbehandlung' - ob nun als Mann oder Frau / Mensch + Bürger+in behindert oder nun nicht - gilt als allgemeiner Grundsatz des Unionsrecht.

Die Verträge ( EUV, AEUV, Charta der Grundrechte der EU ) sind da ganz eindeutig !

: SIEHE / LESE AUCH : RICHTLINIE 2006/54/EG :
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits - und Beschäftigungsfragen . . .

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:204:0023:0036:DE:PDF

Im konkreten Fall legt der Gerichtshof deshalb Art. 6 der Gleichbehandlungs-Richtlinie im Lichte eines in ihm zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes aus, dass jeder, der sich durch eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen für beschwert hält, Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat.

In seiner Bedeutung ist dieses Urteil kaum zu überschätzen.

Das Bundesverfassungsgericht zitiert es in seinem 'Solange II-Beschluss', mit dem es seinen Anspruch, abgeleitetes Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu überprüfen, zurück nimmt.

Und - das sollte das Gericht dabei nicht vernachlässigen - es geht dabei um "eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen", also der Menschen in der Gesellschaft und natürlich auch im Arbeitsleben ganz allgemein. Nicht nur bei den geschlechtsspezifischen - zum Glück - bestehenden feinen Unterschiedlichkeiten.

VII.

• o o °°° ^^^ °°° o o •

LAW & ORDER PARTE 2 : ~ Artikel 20 Absatz 4 GG ~ :

Im Zusammenhang mit der eigentlichen Zielsetzung und dem Sachverhalt der Klage !

Richtervorlage, BVerfG, EGMR, die gleichberechtigte ' Teilhabe ' von Bürger und Volk !

Und ich kann i.d.S. das Gericht also nur auffordern diese Beschwerde / Klage in Form einer ' Richtervorlage ' nach eingehender Prüfung des — im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden — Sachverhalt erst einmal dem BVerfG vorzulegen. Bei der derzeitigen Konstellation – sehen wir es sachlich – wird damit wenigstens das Recht gewahrt und der Weg zum EGMR geebnet …

Natürlich geht es dabei gerade auch um diese organisatorisch so ( teilweise ) nicht wirklich verwirklichte „Gewaltenteilung“ im Bereich der Rechtsprechung / Judikative. Das wurde auch schon von der EU angemahnt und auch Richtervereinigungen hierzulande fordern da Veränderung. Eine direkte Abhängigkeit von Ministerium und Politik gestaltet ( anzunehmend ) auch die Personaldisposition und angemessen Ausstattung den realen Erfordernissen entsprechend im Speziellen bei der Sozialgerichtsbarkeit nur unzureichend …
Aber das ist Ihnen ja Alles selbst bekannt. Und es ist 'Job' des BVerfG das zu ändern !
Diese nun folgenden Aussagen dienen als Teil der Begründung zu diesem Verfahren, um den Sachverhalt „im allgemeinen öffentlichen Interesse“ zu verdeutlichen. Verstehen Sie es einfach als ( kritische und als konstruktive Kritik zu wertende ) Meinung und Ansichten eines 'besorgten' Bürger – also gewissermaßen als 'weltanschauliches Bekenntnis – in direktem Zusammenhang mit und als Begründung zu diesem Verfahren
[ Beschwerde / Klage ] . . .
: AUSZUG : Schreiben an da Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 23.09.2020 Seite 5 :

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200923.pdf ]

» diese doch recht fragwürdige Amtstätigkeit des Beklagten und möglicherweise sogar ein Verstoß gegen dieses immer noch geltende Grundgesetz « und » kann / muss ich dann aber wirklich und ganz ernsthaft nur als den konsequent beabsichtigten Ausstieg von dem so in unserem Grundgesetz postulierten 'Sozialstaatsprinzip' werten « weil » so eine für unser Gemeinwesen nach meiner ganz persönlichen Ansicht doch recht schädliche, gewissermaßen sogar asoziale, Entwicklung kann bei einer funktionierenden Gewaltenteilung gar nicht erst entstehen « und » will das jetzt auch gar nicht auf diese obersten Richter unserer Republik schieben. Oder gar auf die Sozialgerichte. Und erst recht nicht auf das Landessozialgericht hier in Rheinland-Pfalz « aber » die ausführenden Organe unseres Staatswesen, also die Exekutive, orientieren sich wirklich nur an den rechtlichen Grundlagen, welche die gesetzgebende Instanz, benannt als Legislative oder auch Pappnasen genannt, als Handlungsprämissen den jeweils geltenden marktwirtschaftlichen Zielsetzungen einer real herrschenden Kaste entsprechend vorgeben. «

» Was so betrachtet, also diese doch recht fragwürdige Amtstätigkeit des Beklagten und möglicherweise sogar ein Verstoß gegen dieses immer noch geltende Grundgesetz, ein 'sachlich erheblicher und Streit entscheidender' Umstand ist, der bei dieser Klage letztendlich ganz grundsätzlich ausschlaggebend ist. Oder eben sein könnte ...

Das muss dann natürlich das Gericht entscheiden. Und ich weiß ja auch nicht, ob die Gerichtsbarkeit mir in dem Punkt und dieser Schlussfolgerung zustimmen kann oder will. «

» Das kann / muss ich dann aber wirklich und ganz ernsthaft nur als den konsequent beabsichtigten Ausstieg von dem so in unserem Grundgesetz postulierten 'Sozialstaatsprinzip' werten. Und somit das Widerstandsrecht gemäß GG Artikel 20 Satz 4 geltend machen. Jedem pflichtgetreuen Staatsbürger, so auch jeder Bürgerin, ist nur anzuraten dieses Recht als Verpflichtung, somit Pflicht, an zu sehen. «

» Und ich kann nicht ernsthaft von einem kleinem Angestellten, also Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin, erwarten verfassungsrechtliche Bedenken in seiner oder ihrer Arbeit umzusetzen. «

: AUSZUG : Schreiben an da Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 23.09.2020 Seite 6 :

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200923.pdf ]

» Die Gerichtsbarkeit meinte ja schließlich selbst, dass ich hier keinen juristisch formulierten Antrag stellen muss, aber in der Sache klar machen sollte, worum es mir eigentlich geht. «
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200716_in_ocr.pdf
» Das will ich dann auch gar nicht irgendwie beschönigend als dezent bräunliches Stoffwechselausscheidungsendprodukt bezeichnen. Und dabei doch lieber klare Worte finden. Ich bin der Meinung, dass das bisherige Verhalten, also die nachweisbare Amtstätigkeit des Beklagten, ein juristisch strittiger Sachverhalt ist und insoweit auch Grundgesetz widrig erscheint. Die Aktenlage ist doch dabei einfach nur eindeutig. «

Das - s.O. - nun ist auch wieder nur ein "weltanschauliches Bekenntnis" im Sinne des Art. 4 unseres Grundgesetz. Sozusagen ja Betrachtungen im 'allgemeinen öffentlichen Interesse' !

Nach dieser – nach meinem Dafürhalten gerade im Sinne einer sicherlich notwendigen Öffentlichkeitsarbeit ( ~ PR ) – kurzen Einleitung zum Thema nun das formal Erforderliche !
Geschriebene Rechtsquellen des Verwaltungsrechts sind ( beispielsweise ) ratifizierte völkerrechtliche Verträge wie z.B. die Charta der Grundrechte der EU als „Primärrecht“, oder auch die Europäische Menschenrechtskonvention (MRK), also die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie die UN-BRK. Die UN-Behindertenrechtskonvention.

Seit 2017 gilt in Deutschland das neue Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG). Es soll dabei helfen, die UN-Behindertenrechtskonvention ( UN-BRK ) in Deutschland umzusetzen.

Menschen mit Behinderung sollen mehr Rechte erhalten.

Und sie sollen selbstbestimmter leben können.

Dann auch Verordnungen und Richtlinien der EU (Art. 288 AEUV) als „Sekundärrecht“.
• Grundgesetz, formelle Bundesgesetze, Rechtsverordnungen des Bundes und Satzungen bundesunmittelbarer Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Für die Behörden der jeweiligen Länder : Landesverfassungen, formelle Landesgesetze, Rechtsverordnungen des Landes und Satzungen landesunmittelbarer juristischer Personen des öffentlichen Rechts (insbesondere der Kommunen).

Aufgabe und eigentlich verpflichtende Zielsetzung der Bundesregierung – also in dem Sinne der Politik als nicht unwesentlicher Bestandteil des Staatswesen und einer Gewaltenteilung – sollte es ja eigentlich sein primär diese Zielsetzung zum 'Wohle des Volkes' und gerade die Umsetzung einer Verwirklichung von Recht und Gerechtigkeit im Sinne des „Sozialstaatsprinzip“ sein.

Und erst sekundär dabei Politik, also politisches Handeln, dabei zu verwirklichen. Also 'objektive' und 'subjektive' teilweise in deutlichem Widerspruch stehende widerstreitende Interessen miteinander zu verbinden. Das 'Gemeinwohl' sollte dabei nicht nur, muss also primär dabei bindende Verpflichtung für 'ordentliche' Staatsbürger in dieser ( nur ) parlamentarischen Demokratie für Gesetzgebung, Verwaltung und gerade eben die Rechtsprechung, sein !. Zielsetzung ist / sollte eine Gesellschaft sein, in der alle Menschen gleichberechtigt und auch selbst bestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können.

Die Basis für eine solche 'inklusive' Gesellschaft sind Gesetze und Urteile, die Rechte von Menschen mit Behinderungen – oder eben ohne – festschreiben und in aller Eindeutigkeit unmissverständlich regeln.

Ein Zitat dazu am Rande für die Damen und Herren [ urteilen und urteilend im Namen des Volkes ] . . .

Von einem bedeutenden Richter des Supreme Court der USA stammt der Satz :

Selbstverständlich stehen wir als Supreme Court unter der Verfassung; aber was die Verfassung sagt, entscheiden wir.“
[ “We are under a constitution, but the constitution is, what the judges say it is.”, C.E. Hughes, Addresses and Papers of Charles Evan Hughes, New York 1908, p. 139. ]

Die Aussage gewinnt, übertragen auf die Rolle der obersten Gerichte der Bundesrepublik, zunehmend an Aktualität. Das gilt gerade auch für ihr Verhältnis zur Verfassung, der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, und einer weitgehenden Akzeptanz der " Realpolitik " !
Ohne Frage vollzieht sich - nicht nur - in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahrzehnten fortschreitend ein schleichender Wechsel vom Gesetzesstaat zum Richterstaat.
Die Entscheidungen der letzten Instanzen mit ihren darin aufgestellten Fallnormen verändern damit auch unverkennbar den Inhaltsgehalt der Rechtsordnung. Es ist keine Übertreibung, in der hier angedeuteten Wendung zum Richterstaat den von der Staatslehre wenig beachteten und auch unterschätzten, einschneidenden Verfassungswandel zu sehen.

Die so zu mindestens organisatorisch in der Rechtsprechung nicht vollständig verwirklichte Gewaltentrennung, wie sie Art. 20 III GG zwingend vorsieht, hat ein neues Gesicht erhalten.

Die 'Normsetzungsmacht' ist faktisch in einem bisher unbekannten Ausmaß von der Gesetzgebung auf die Justiz übergegangen. Was so auch vollkommen in Ordnung ist, bzw. wäre, wenn nicht Politik und Ministerien dabei ganz entscheidend mit bestimmen können. Wegen der „ Unabhängigkeit der Richter “ scheidet – so das Grundgesetz eine politische Kontrolle ihrer Amtsführung aus. Was de facto ja so in Deutschland gar nicht gegeben ist !

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 97 ...

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Sie werden an den Bundesgerichten auf Lebensdienstzeit, am Bundesverfassungsgericht auf zwölf Jahre gewählt oder, vielleicht besser und zutreffend ausgedrückt, bestimmt.

Die Normsetzung liegt damit in der Bundesrepublik in einem erheblichen Umfang nicht mehr beim Parlament, sondern bei den Richterinnen und Richtern der letzten Instanzen.
Sie ist in dem Ausmaß, in dem die Rechtsordnung immer mehr aus Richterrecht besteht, eine Domäne von Juristen geworden. In diesem Bereich kann die Bundesrepublik nur noch sehr eingeschränkt als eine 'parlamentarische Demokratie' bezeichnet werden.

Die Normsetzung ist zu erheblichen Teilen in die Hände einer„Juristenaristokratie“, besser: „Richteraristokratie“ gewandert.

Die Ausweitung des Richterrechts bedeutete zugleich einen Rückzug, mindestens ein Zurücktreten der Gesetzgebung bei der Festlegung der Regelungsziele.

Die Leitlinien der Rechtspolitik werden nicht mehr primär von der Gesetzgebung, sondern in zunehmend erheblichem Umfang von der Justiz gezogen.

Dieser Trend, die Normsetzung über die im Grundgesetz doch klar gezogenen Grenzen einer so ja nicht wirklich verwirklichten Gewaltentrennung hinaus auf die Justiz zu verlagern, wird bestärkt durch die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, bei der Normenkontrolle nicht mehr nur die Verfassungsmäßigkeit erlassener Gesetze zu prüfen.

Sondern weit darüber hinaus werden dem Parlament sicherlich notwendige und in der vorherrschenden Politik zwingend erforderlich Richtlinien vorgeschrieben, wie die künftige Gesetzgebung auf dem fraglichen Gebiet auszusehen habe, damit sie vor dem Gericht - also der Judikative in unserer eigentlich nicht gerade vorbildlichen und bereits von der EU mehrfach angemahnten Gewaltenteilung - bestehen kann.

[ http://erwerbslosenverband.org/klage/1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html ]

Was versteht man unter der Unabhängigkeit der Gerichte ?

Die Richter und Richterinnen achten Recht und Gesetze. Die Richter + Richterinnen sollten so entscheiden, wie sie in ihrer 'Unabhängigkeit' nach Recht und Gesetz es für richtig halten.

Die Richter und Richterinnen entscheiden Gesetze und rechtliche Normen.
Und sollten das nach dem geltenden Recht und Grundgesetz auch tun bzw. tun können.

Niemand sonst darf ihnen etwas vorschreiben.

Unabhängiges Gericht bedeutet :

Die Richter und Richterinnen achten auf die Gesetze.

Die Richter und Richterinnen entscheiden so,

wie sie es für nach dem Gesetz richtig halten.

Und niemand schreibt den Richtern und Richterinnen vor, wie sie entscheiden sollen.

: QUELLE : Bundeszentrale für politische Bildung/bpb (Hrsg.) : einfach POLITIK : Lexikon :

= https://www.bpb.de/medien/750688/einfach_POLITIK_Lexikon_barrierefrei_2021_12.pdf =

Was so ja — gerade in Deutschland und Hierzulande – nicht ganz zutreffend ist !
Die Rechtsprechung – das sagt ja schon das hierbei verwendete Wort in klar verständlicher Begriffsbildung aus – spricht Recht, handelt nach dem Recht und im Sinne der Gerechtigkeit. Gesetze, das sollte man dabei einfach ganz sachlich sehen, sind sekundäre Rechtsquellen. Die Gerichtsbarkeit - also auch der oder die Richter*innen - ist alleine dem Grundgesetz und dem Gemeinwohl unterworfen und Zielsetzung und Verpflichtung ist es dem 'Wohle des Volkes' zu dienen und die Rechte von Bürger + Innen zu wahren und wenn nötig zu verteidigen. Und das auch präventiv, das ' Vorsorgeprinzip ' wahrend, zum Schutz von Recht und Gerechtigkeit.

Der Grundsatz der Gewaltenteilung ist in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG festgelegt.

Danach wird die Staatsgewalt durch besondere Organe der gesetzgebenden Gewalt, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Die rechtsprechende Gewalt ( Judikative ) überprüft konkrete Handlungen der anderen Gewalten am Maßstab von Recht und Gesetz. Sie ist unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen Richtern anvertraut ( Art. 92 und 97 Abs. 1 GG ).
Art. 20 Abs. 3 GG bringt eine umfängliche Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten zum Ausdruck, in dem es dort heißt :

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Die Staatsgewalt, somit die Auswirkungen auf das Volk, wird also gemäßigt, in dem sie sich an demokratisch aufgestellte Spielregeln (Gesetze) zu halten hat.
Selbst der Gesetzgeber ist hierbei nicht frei in seiner ansonsten auch nicht absoluten Entscheidungsfreiheit, sondern ist auch an die höherrangige Verfassung gebunden.

Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit ist eine Hierarchie der Normen notwendig :

Das Grundgesetz steht an der Spitze der Normenhierarchie.

Kollidieren zwei Rechtsgüter, die gleichermaßen durch Normen auf gleicher Rangstufe geschützt werden, so ist durch Abwägung festzustellen, welchem Rechtsgut im konkreten Fall der Vorrang gebührt. Dabei ist nach einem möglichst schonenden Ausgleich zwischen den Verfassungsgütern zu suchen. Die Abwägung hat so zu erfolgen, dass möglichst beiden Verfassungsgütern zur bestmöglicher Entfaltung und Wirkung verholfen wird.
Das ist der Grundsatz der praktischen Konkordanz.

Art. 20 Abs. 3 GG bindet darüber hinaus die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Recht und Gesetz. Und zwar genau / exakt in dieser hier angegebenen Reihenfolge !
In einem Rechtsstaat besteht mithin bei jeglichen hoheitlichen Handlungen eine Rechtsbindung und damit ( insoweit auch eigentlich ) kein rechtsfreier Raum.
Unter der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung versteht man zwei Prinzipien; den Vorrang des Recht vor dem des Gesetzes ( Art. 20 Abs. 3 GG ) und den Vorbehalt des Gesetzes.
Die vollziehende Gewalt hat aber selbst Rechtsnormen, also auch Gesetze, die sie für mit höherrangigem Recht unvereinbar hält, anzuwenden. Das ist somit „grundgesetzwidrig“ !
Eine weitere Folgerung, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und auch ausdrücklich aus Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG ergibt, ist das Verbot Grundrechte einschränkender Einzelfallgesetze. Ein wichtiger Aspekt des Rechtsstaatsprinzips ist der Grundsatz der Rechtssicherheit. Der Bürger und natürlich ebenso Bürgerinnen sollen dadurch vor unkalkulierbaren und dem willkürlichen Handeln des Staates geschützt werden.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fordert von allen staatlichen Maßnahmen gegenüber dem Bürger, dass sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Er bringt zum Ausdruck, dass der Staat die Freiheit des Einzelnen nur insoweit einschränken kann, als es im Interesse des Gemeinwohls unbedingt erforderlich ist.

Die obersten Bundesgerichte haben dabei eine fast absolute Führungsrolle für die Entwicklung der Rechtsordnung und der Rechtsdogmatik übernommen.

Und das zu Recht. Und das sollten die Justiz auch langsam in Zeiten eines vom EU-Parlament bereits im Jahr 2019 postulierten 'Klimanotstand' konsequent und in aller Entschiedenheit in einem so benannten " Rechtsstaat " umsetzen !
Und
den Grundgedanken des geltenden Recht und Gerechtigkeit verwirklichen !

Innerhalb der von den Schöpfern des Grundgesetzes angestrebten Kompetenzverteilung nach Art. 20 III und 97 I GG hat sich bereits ein stiller, aber tiefgreifender Wandel vollzogen.
Unsere ( immerhin ) bunt sortierte Parteienlandschaft hat das still und leise heran nahende 'Machtvakuum' längst erkannt. Der leidenschaftlich und oft mit seltsamen Mitteln geführte politische Kampf - im Rahmen einer so ja nicht gerade streng getrennten Gewaltenteilung - um die Besetzung hoher Richterämter beweist das. Dieser Kampf hat inzwischen, nicht nur in Einzelfällen, erkennbare, problematische Auswirkungen auf das Gewicht des Kriteriums der fachlichen Eignung der Gewählten.

Der Trend geht, wie mehrere 'Konkurrentenklagen' zeigen, bei den großen Parteien dahin, der Parteitreue und der politisch ideologischen Zuverlässigkeit den Vorzug vor der Fachkompetenz und der richterlichen Unabhängigkeit zu geben.

Ein über den Bundesrat schon längst eingebrachter 'Entwurf zur Reform der Richterwahl zu den Bundesgerichten' hat da aber geringe Realisierungschancen.

Und auch Bundesgerichte - das muss an dieser Stelle in aller Deutlichkeit vermerkt werden - können irren. Aber sie ' irren ' jedoch mit einer besonderen und zudem „verfahrensgesetzlich“ gesicherten Eigenart :

Sie irren rechtskräftig !

Diese Feststellung - gerade mit Blick auf die politischen Abhängigkeiten - ist von erheblicher juristischer Tragweite. Nur eine wirkliche Unabhängigkeit der Rechtsprechung, wie so im Grundgesetz bindend verankert, hilft das zu vermeiden !
Auch irrige, etwa Gesetz -, Verfassung - oder System widrige Entscheidungen der letzten Instanzen gestalten durch ihre Rechtskraft und der Vollziehbarkeit das Rechtsleben. Also unser Leben und unsere Zukunft. Und somit die gesellschaftliche und politische Wirklichkeit und gerade auch das Leben zukünftiger Generationen nicht nur in diesem Land. Mit der Bürger*innen, also wir als das Volk und 'Souverän' des Staates, dann leben sollen.

Richtersprüche der letzten Instanzen werden auch vielfach in den juristischen "Fachkreisen" wie 'offenbarte' Wahrheiten angesehen und übernommen.

Eine systematische Kritik an dem verbreitet praktizierten 'Methodensynkretismus' ist selten geworden. Eine solche Kritik ist auch seitens der Politik, und den in der Personalpolitik maßgeblich entscheidenden Ministerien, nicht erwünscht.

Gewaltenteilung ist also wichtig. Und so auch als Wertigkeit für das Bestehen eines modernen 'Rechtsstaat', und gerade für das Wohlergehen des Volkes, unerlässlich . . .

Die rechtskräftigen Irrtümer der letzten Instanzen setzen sich in den Kommentaren und Handbüchern ungeachtet ihrer Widersprüche und Fehlsteuerungen als „herrschende Meinung“ des uns alle beherrschenden 'System' durch, auch wenn sie im Schrifttum überwiegend als irrig kritisiert und abgelehnt werden.

Die wechselvollen historischen Erfahrungen und Verstrickungen der deutschen Juristen in die Verfassungsumwälzungen des 20. Jahrhunderts lassen es schwer verständlich erscheinen, dass es immer noch gängige Lehr - und Handbücher für die Juristenausbildung und die Rechtspraxis gibt, welche die historischen Umbrüche, Umdeutungen und Rechtsperversionen der deutschen und vieler europäischen Rechtsordnungen verschweigen, vernebeln und verdrängen.

Ebenso - wie allgemein für die ganzen Wissenschaftsdisziplinen geltend - gilt hier der Erfahrungssatz, dass ohne die Erkenntnis und Annahme der historischen Herkunft eine sinnvolle Gestaltung der Gegenwart und der Zukunft nicht gelingen kann.

Da die Gerichte nach Art. 20 III GG Diener von Recht und dem Gesetz, nach Art. 97 I GG unabhängig und nur dem Recht und geltendem Gesetz unterworfen sind, bzw. sein sollten, und somit dann auch Herren [ + Damen ] des Recht und somit Neuschöpfer der Rechtsordnung eines wahren 'Rechtsstaat' sein könnten, kommt der Methodenwahl und Methodentreue, dem wirklichen Inhalt und Grundgedanken des Grundgesetz entsprechend, der obersten Gerichte eine verfassungsrechtlich wie verfassungspolitisch herausragende Bedeutung zu.

Ihre Bereitschaft, der Verfassung und dem Recht zu dienen, ist entscheidend für den Bestand und die Entwicklung des demokratischen Rechtsstaates.

Dabei ist ohne Frage grundsätzlich davon auszugehen, dass die Justiz, also die Rechtsprechung und Gerichte und ihre Richter*innen das Gebot der verfassungsgemäßen, also zuerst einmal an geltendes Recht und dann die Gesetze, Rechtsanwendung grundsätzlich bejahen und zu vollziehen meinen.

Schaut man allerdings auf die reale Entscheidungspraxis der Bundesgerichte, ihre methodischen Aussagen und deren praktischen Vollzug, so sind Bedenken und Zweifel schwerlich zu unterdrücken.

In der Sache geht es nicht um formale Kleinigkeiten. Methodenfragen sind Verfassungsfragen. Es geht um die Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates und der Verwirklichung und gerade auch Bewahrung des 'Sozialstaat' in Zeiten globaler gesellschaftlicher Umbrüche und einer fortschreitenden neoliberalen Gesellschaftsprägung und Wirtschaftsausrichtung und der Gewaltenteilung, also um die Machtverteilung im Staat.

Das Bundesverfassungsgericht, so sicher auch alle Bundesgerichte, bekennen sich zur 'Verfassung' und der so genannten objektiven Auslegung des Recht, also insbesondere des Grundgesetz. Das Handeln und dieses 'objektiven' Werturteil muss / sollte sich aber alleinig am Gemeinwohl, also an den Interessen des Volkes, alleine dem Inhalt und Gebot des Grundgesetz folgend, ausrichtet sein. Aber das BVerfG ist, wie inzwischen rational kaum noch zu bestreiten ist, zwar nicht das Gegenteil dessen, was es mit diesem 'objektiven' Werturteil vorgibt zu sein. Aber der 'subjektive' Aspekt der Politik und die unbestritten vorhandene Einflussnahme des 'politischen' Handeln wirkt und schmälert die, ebenso unbestritten, wichtige Arbeit unseres so benannten 'obersten' Verfassungsorgan.

Was so aber gemäß Artikel 20 Absatz 2 GG doch alleinig das Volk ist !

Die Grundlagen der Tätigkeit dieses also dem 'Gemeinwohl' und somit vorrangig dem 'Nutzen des Volkes' untergeordneten 'Staatsorgan', also des so benannten 'Bundesverfassungsgericht' bietet den 'subjektiven', nicht rein dem Recht und Gerechtigkeit orientierten, Regelungsvorstellungen der jeweiligen 'Spruchkörper' weite, bisweilen nahezu beliebige Durchsetzungsmöglichkeiten. Die Richter entscheiden im Zweifelsfall, welche Antworten auf die anstehenden Rechtsfragen aus ihrer Sicht „ objektiv vernünftig “ sind.

Dass diese objektive Vernünftigkeit untrennbar von ihren subjektiven Vorverständnissen abhängt, wird von den alleinig dem Volk und Grundgesetz gegenüber Verpflichteten gerne getrennt betrachtet, somit oftmals übersehen oder schlichtwegs einfach verdrängt.

Bzw. geht in der Arbeitsüberlastung z.B. der Sozialgerichtsbarkeit einfach unter.

Was so – vielleicht stimmt das Gericht mir in diesem nicht unwesentlichen Punkt der Argumentation zu – ganz sicher kein Zufall ist ! Bzw. ja sein kann !+?

Rechtspolitisch engagierten Bundesrichtern - so sicher auch bei den Damen und Herren Richter in der Sozialgerichtsbarkeit - ist diese Eigenschaft ihrer Entscheidungen durchaus bewusst und und gerade der Aspekt "Recht & Gerechtigkeit" dabei in ihrer Berufswahl [ ~ Berufung ] von Wert und Wichtigkeit.

Das gesteigerte Macht- und Selbstbewusstsein der „Ersatzgesetzgeber“ im Siegeszug des 'Richterrechtes' führte jedoch dazu, dass in den Entscheidungen der letzten Instanzen in den letzten Jahren bevorzugt, bisweilen gar ausschließlich, zustimmende Literaturbeiträge aus den eigenen Reihen der an den Entscheidungen beteiligten Richter zitiert und kritische Stimmen schlicht verschwiegen werden. Eine solche 'Immunisierungsstrategie' in der Form einer organisierten und staatlich legitimierten „Hofjuristerei“ ist der sachgerechten Funktion der Obergerichte, und gerade in Folge bei der Entscheidungsfindung der 'Untergerichten', aber wenig zuträglich. Und muss insoweit als Bruch unserer geltenden "Verfassung" gelten.

Urteile der obersten Gerichte, des Bundesverfassungsgerichts zumal, bestimmen nicht nur die Rechtsprechung und Rechtssetzung. Sie greifen auch in die öffentlichen Diskurse über Grundbegriffe des individuellen und sozialen Lebens ein. Sie beziehen sich dabei auf Hintergründe aus der Tradition bisheriger Rechtsprechung, die zugleich in momentane Diskurslagen eingebettet werden, und das kann / sollte durchaus auch zu einer Veränderung des herkömmlichen Urteilen im herrschenden " Zeitgeist ", z.b. Klimaproblematik, führen.

Recht entsteht aus ethnischen, geographischen, klimatischen, kulturellen, ökonomischen, religiösen, gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen und Gestaltungsfaktoren.

Recht ist also auch zeitbedingt, vielfältig veränderbar und muss es schließlich auch sein.

Es erscheint somit klar : Juristische Dogmen sind kein „ Ewigkeitsprodukt “ !

Juristische Dogmatik ist deshalb keine dauerhafte, starre immer und jederzeit zu akzeptierende, Gegebenheit, sondern auf temporäre Geltung und Veränderung angelegt.

Gerade der bei diesem Verfahren nicht gänzlich unwesentliche Aspekt einer 'munter dahin galoppierenden' Klimaproblematik, also der bereits 2019 vom EU-Parlament postulierte 'Klimanotstand', und ebenso das 'Klimaurteil' von 2021 des BVerfG - so ist zu hoffen - erzeugen Veränderung und auch Bewegung in längst ' festgefahrenen ' und ' verkrusteten ' Strukturen innerhalb der Rechtsprechung und so vielleicht auch in diesem Verfahren.

Die Rechtsprechung des obersten Gericht unserer Republik drückt zwar den Willen zu einer normativ verfestigten Ordnung aus, den Wunsch nach Kontinuität und Verlässlichkeit, ist aber gleichwohl zeitbedingt und variabel.

Geltendes Recht durch das Gesetz entwickelt sich aus der verfassungsgemäßen Auslegung der gesamten Rechtsordnung als einer widerspruchsfrei gedachten Einheit, die nicht in den Gesetzen vorhanden ist, sondern durch eine harmonisierende Interpretation („Konkordanz“), in der real vorhandene Lücken und Widersprüche beseitigt und das Recht im Sinne 'Gemeinwohl' und das 'Wohlergehen des Volkes' wieder hergestellt werden muss.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik macht hierbei an einer Stelle eine Ausnahme von der prinzipiellen Veränderbarkeit allen Rechts.

Es enthält in Art. 79 III eine „Ewigkeitsklausel“ für einige Grundelemente der Verfassung.

Der Versuch einer solchen unveränderlichen Festschreibung fundamentaler Grundwerte ( föderativer Staatsaufbau, Menschenwürde, demokratischer Rechtsstaat und gerade auch die "Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnis" ) ist auf dem Hintergrund der Erfahrungen mit der NS-Diktatur zu sehen. Rechtsgeschichte, zumal Verfassungsgeschichte kann als Beweis dafür genommen werden, dass Lernen aus der Geschichte möglich ist. Die Reichweite der Ewigkeitsklausel ist allerdings umstritten, zumal das Grundgesetz selbst von seinen Schöpfern 1949 als eine vorläufige Verfassung → Art. 146 GG ← verstanden wurde.
Mit aus diesen bereits angeführten Gründen ist dabei die Gerichtsbarkeit in der hierzulande ohne Zweifel bestehenden 'Kompetenzhierarchie' in der Pflicht und somit Notwendigkeit diesen hier aufgezeigten 'strittigen' Sachverhalt gerade auch mit Sicht auf unsere derzeit noch geltende "Verfassung" und auch dem so benannten BVerfG [ ~ Bundesverfassungsgericht ] ' umfassend ' zu prüfen !
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
In Bezugnahme auf diesen nun folgenden Abschnitt „Ideologie & Weltanschauung“ im Kontext mit Artikel 20 Absatz 4 des Grundgesetz und diesem „Recht auf Widerstand“ verweise ich die Gerichtsbarkeit auf das dieser Beschwerde / Klage als Begründung als Anlage 4 beigefügte Schreiben 'Revision beim Bundessozialgericht' vom 19.02.2021 : 18 DIN_A4 Seiten : Da geht's um das Verfahren <L3 AS 78/20 S> beim Landessozialgericht in Mainz !
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Es geht bei diesem Art. 20 (4) GG ja nicht alleine um zahlreiche Eingriffe in die Grundrechte durch öffentliche Institutionen. Die rechtlich strittigen Fragen in diesem Verfahren sind gerade auch nach dem aktuellen Stellenwert und der (
Nicht-) Verwirklichung von „ Staatszielen “, wie im Grundgesetz angegeben …
Zur Rechtfertigung dieses - gewissermaßen - "weltanschaulichen Bekenntnis" und dem hier angeführten von meiner Person in Anspruch genommenen "Recht des Widerstand", und somit Widerstand gegen Jede/n und im Speziellen gegen Diejenigen, die es unternehmen, diese rechtsstaatliche Ordnung ganz schleichend und nahezu unauffällig zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Ich kann also nur nochmals die Gerichtsbarkeit – also dich Mensch – dazu auffordern diesem Umstand entsprechend Rechnung zu tragen.