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        ZUM LISTER DER ANHÄNGIGEN KLAGE ?!

  : A N :
Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel : AZ 4/58.24399 :
Abteilung 4 - Jugend und Soziales + Referat 40 — Leistungen zur Existenzsicherung —
Jobcenter Landkreis Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : AZ 006594 :
Arno Wagener
Hauptstraße 67 in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen,
den 11.07.2023
Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 8287 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones : Tag 0001 : 01.11.2000 :



Hallo Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren . . .
: AZ : 4/58.24399 : + : AZ 006594 :
Diese Mail / dieses Schreiben steht natürlich auch Online zu Ihrer Verfügung :
[ jobcenter_sozialamt_kusel_20230711_hinweise_drv-rlp_crowdfunding_sonstiges.html ]
Das letzte Schreiben an Kreisverwaltung + Landkreis Kusel ...
[ jobcenter_sozialamt_kusel_20230626_hinweise_bewerbung_behinderung_sonstiges.html ]
Vorletztes Schreiben an Kreisverwaltung + Landkreis Kusel ...
[ klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20230614_hinweise_klage_gutachten_rv_job.html ]
Wesentlich in diesem heutigen Schreiben die Mahnungen Ihres so benannten 'Kunden' bei dem jeweils zuständigen Leistungsträger. Eher nebenbei etwas zu dieser ( anzunehmenden ) "Zwangsverrentung" ...
Zu den Aktivitäten im Bereich Crowdfunding : Abschnitt [ C ] !
Auch habe im Abschnitt [ D ]
bei der Mahnung № 5 (h) einige Ergänzungen hinzugefügt ...


INDEX
: WARNING :
[ A ] Sozialamt Frau Maren Grunwald + Frau Silvia Mang
[ B ] Jobcenter Herr RFL A. Körbel's Schreiben mit Datum vom 12.06.2023.
[ C ] Bemühungen Ihres Kunden auch etwas wegen dem Klimanotstand zu tun.
[ D ] Jobcenter + Sozialamt Kusel : Mahnungen und irgend etwas sonst noch !
[ E ] Appendix
[ HINWEIS u.A. Gemeinwohlkompetenz, Verfassung RLP, Belehrung der 'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst', Datenverkehr via Mail ]


: CONTENT : INHALT :

Liebe MitarbeiterInnen Landkreis + Kreisverwaltung Kusel ...
: WARNING :

[ jobcenter_sozialamt_kusel_20230626_hinweise_bewerbung_behinderung_sonstiges.html#warning ]
Ganz allgemein für die Mitarbeiter+Innen der Kreisverwaltung + des Landkreis Kusel . . .
Das ist 100% so gemeint, wie Ihr "Kunde" es dort im Abschnitt 'Warning' geschrieben hat.
Vielleicht, dass Sie Ihren Kollegen und Innen da mal Bescheid sagen ?! = Final Warning . . .
Fr. Lettang vom Team M & I ! Es schauderte mich geradezu, also ich bei Durchsicht meiner Unterlagen feststellen musste, dass Ihre Person bei dem strittigen "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) als Verantwortliche angegeben ist.
Ich weiß ja nicht, ob es bei Ihnen im Amt – also Jobcenter und Sozialamt gleichermaßen – bereits angekommen bzw. bekannt ist, dass meine Person seit einer Weile dabei ist dem Geschäftsführer / Werksleiter von 'Jobcenter Landkreis Kusel' und Justiziar des Landkreis Kusel, Herr Ass. Peter Simon, einige pädagogisch einprägsame und auch lang anhaltend wirksame Lerninhalte zu vermitteln. Bis die Umsetzung Wirkung entfalten kann dauert es natürlich noch etwas.
Jedoch bin ich zuversichtlich, dass mein "Planspiel" innerhalb der von mir im Jahr 2000 gesetzten Frist erfolgreich - in meinem Sinne - verlaufen wird.

Und Sie [ ~ du solltest ] es auch nicht als Spiel, oder gar Spielerei, betrachten.

Planspiel bezeichnet eine Methode zur Simulation komplexer realer soziotechnischer Systeme.

Ihr Ursprung liegt in der Simulation militärischer Auseinandersetzungen (militärisches Planspiel).

Planspiele werden häufig auch zu Lehr- und Lernzwecken der dabei Partizipierenden eingesetzt.

Auch muss ich Sie, so auch Ihre Kollegen+Innen darauf aufmersam machen, dass es keinesfalls in meinem Interesse erscheint Sie als ausführendes Organ innerhalb der Verwaltung als 'Kollateralschaden' bei diesem kleinen "Scharmützel" zu betrachten.
Jedoch ist das alleinig von Ihrem Handeln abhängig.
[ https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/verwaltungsverfahrensgesetz/verwaltungsverfahrensgesetz-node.html ]

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beschreibt die Art und Weise und die Reichweite der Bindung der Verwaltung bei ihrer, also gerade auch Ihrer ganz persönlichen, Amtstätigkeit an die ( geschriebenen und ungeschriebenen ) Rechtsquellen des Verwaltungsrechts. Beispielsweise § 63 Abs. 1 BBG / § 36 Abs. 1 BeamtStG machen deutlich, dass mangelnde Rechtskenntnisse des Beamten fehlerhafte Rechtsanwendung grundsätzlich nicht entschuldigen. Gleiches gilt artverwandt so ähnlich ( ~ gleich ~ ) ebenso für Sie als Verwaltungsangestellte. Nicht die Anweisungen Ihres jeweiligen Dienstherrn ( ~ Vorgesetzten ~ ) bestimmen Ihre Tätigkeit, sondern wirklich vorrangig das Recht und erst dann geltendes Gesetz !

Nicht ohne Grund verweise ich seit einer Weile immer in meinen Schreiben auf die Verfassung von Rheinland-Pfalz und eine entsprechende Belehrung der 'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst'. Zu finden im Abschnitt [ E ] !

In dem Sinne kann ich Ihnen nur dazu raten sich bei Ihrem Vorgesetzten ( Z.B. auch betreffend der so nicht zulässigen Überweisung eines Teil der Leistung Ihres 'Kunden' an dessen Vermieter ! ) schriftlich bestätigen zu lassen, dass es so ja Alles seine Ordnung hat. Besser ist das ! Mit Sicht auf eine jetzt schon absehbare zukünftige Entwicklung kann ich Ihnen das wirklich nur empfehlen.
>>>>
WEGEN DER SO KEINESFALLS STATTHAFTEN ÜBERWEISUNG DER LEISTUNG IM SINNE DIESES "BÜGERGELD-GESETZ" AN MEINEN VERMIETER SIEHE ABSCHNITT [ D 1 ]
!!!

Ich muss Sie also erneut aufforderen die seit Monaten so nicht zulässige Kürzung der Leistung umgehend, also bis zum 30.07.2023, 
und auch komplett zu Gunsten meiner Ihnen bekannten Bankverbindung anzuweisen !!!

[ A ] Sozialamt Kreisverwaltung Kusel

[ I ]
Frau Maren Grunwald - Hinweis Bescheid Schreiben vom 24. Mai 2023 -
Sehr geehrte Frau Maren Grundwald, Wie Ihnen schon mit Schreiben vom 25.06.2023 wegen eines offensichtlich fehlerhaft ausgefertigten Bescheid mit Datum vom 14.02.2023 mitgeteilt ist die Angelegenheit gemäß der Ihrem 'Kunden' überantworteten Mitwirkungsverpflichtung sicherlich auch zu Ihrer Zufriedenheit als erledigt anzusehen.

UND JA ! Ich warte da immer noch ganz sehnsüchtig auf einen formal korrekten Bescheid zum Thema "Behinderung" und "Eingliederungshilfe". Also wegen den Anspruchsvoraussetzungen bei dieser Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII), Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII) und Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150). Hat sich da übrigens bei der "Zuständigkeitsdebatte" zwischen Ihnen und Ihren Kollegen bei der Kreisverwaltung bzw. dem Landkreis Kusel schon etwas Konkretes ergeben ? + !

Zögern Sie also nicht mir da umgehend Kenntnis zu geben.
Das Sozialgericht interessiert sich bestimmt auch dafür.

[ II ]
Frau Silvia Mang - Hinweis Schreiben / Antragstellung vom 21.06. und auch 27.06.2023 -
Sehr geehrte
Frau Silvia Mang ! Anscheinend ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen die Fristsetzung zum 08.07.2023 bei der Übersendung des Behandlungsschein für einen Psychologen / Psychotherapeuten zu wahren. Können Sie das bitte bis spätestens zum 08.09.2023 erledigen. Ich verweise in dem Zusammenhang auf das im Anhang dieser Mail für Sie verfügbare Schreiben an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Aber einen Behandlungschein für einen Augenarzt und auch einen Dermatolgen, wie Ihnen ja bereits mitgeteilt, benötige ich für den Monat August. Praktisch wäre es dabei diesen Bescheinigungen bis Ende Juli zu haben.
UND JA ! Ich warte da immer noch ganz sehnsüchtig auf einen formal korrekten Bescheid zum Thema "Schmerztherapeutika" und wegen der mehrfach angemahnten nur unvollständigen Übernahme "Krankenversorgung Zahnbehandlungskosten".
Hat sich da übrigens bei der "Zuständigkeitsdebatte" zwischen Ihnen und Ihren Kollegen bei der Kreisverwaltung bzw. dem Landkreis Kusel schon etwas Konkretes ergeben ? + !

Zögern Sie also nicht mir da umgehend Kenntnis zu geben.
Das Sozialgericht interessiert sich bestimmt auch dafür.


[ B ] Jobcenter Landkreis Kusel Herr RFL A. Körbel ...

[ I ]

Ihre Schreiben in der Angelegenheit einer anzunehmend beabsichtigten so benannten "Zwangsverrentung".
Ich dachte doch wirklich dieses Thema einer von Ihnen dabei angestrebten "Verrentung", und somit einer nicht statthaften Abschiebung in die Zuständigkeit der Rentenversicherung, ist seit meinen letzten Ausführungen dazu an's Sozialgericht bzw. dem bzw. den nunmehr anhängigen Verfahren beim LSG RLP erledigt !?
Klären Sie mich da bitte auf. Ja. Ich benötige Aufklärung, so auch Auskunft und Beratung.
Und gegebenenfalls auch einmal einen rechtsgültigen Bescheid. Innerhalb angemessener Frist !
In dem Zusammenhang das Schreiben an Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz als Anhang in dieser Mail :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/rentenversicherung_rlp_20230711_erklaerung_schweigepflicht.pdf ]

[ II ]
- Hinweis Schreiben Sozialamt vom 24. Mai 2023 -
[ sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230524_behindertenrecht_erwiderung_bescheid_20230214.html ]
: AUSZUG :

» Diese so im allgemein üblichen Sprachgebrauch als "Zwangsverrentung" bezeichnete Handhabung ist auch nach Einführung dieses jetzt statt Hartz IV nun so bezeichnete "Bürgergeld" keinesfalls mehr statthaft und zulässig !!! Im Zuge der Bürgergeld-Reform Anfang des Jahres wurde die 'Zwangsrente' vorerst aufgehoben. Vorerst deshalb, weil die Zwangsverrentung zunächst nur bis Ende 2026 ausgesetzt wurde. Ob dann ab dem Jahre 2027 die zwangsweise Verrentung seitens des Gesetzgebers wieder installiert wird, bleibt abzuwarten. «

Das können Sie, werter Herr RFL A. Körbel vom Team M & I, gerne überprüfen. Das stimmt !

[ III ]

In dem Zusammenhang auch ein paar möglicherweise hilfreiche Hinweise !
UNORTED DATA !!!
https://www.google.com/search?&q=verrentung+bürgergeld
Das Jobcenter konnte lange Zeit Langzeitarbeitslose, die Arbeitslosengeld II (Hartz 4) bezogen haben und älter als 63 waren, unter bestimmten Voraussetzungen früher in den Ruhestand schicken. Nicht beachtet wurde dabei, ob der Bezieher dies überhaupt möchte und ob für diesen mögliche finanzielle Einbußen folgen. Bei diesem Vorgehen spricht man auch von „Zwangsrente“. Den Betroffenen wird hier allerdings 0,3 Prozent pro Monat ab der Regelaltersgrenze abgezogen.
Früher, also in den guten alten Zeiten von Hartz IV, durften Sie, werter Herr RFL A, Körbel vom Team M & I [ Markt + Integration ] und Ihre Kollegen + Innen, das ja !
Durch die Einführung des neuen Bürgergelds zum Jahreswechsel soll damit nun aber für alle Leistungsbezieher vorerst Schluss sein. Das besagt konkret §12a des Zweiten Sozialgesetzbuches: „Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“
Die Entwicklung für Empfänger von Hartz IV Leistungen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, wurde so ja immer dramatischer. Gewissermaßen einfach so nicht mir dem Sozialstaatsprinzip konform !
Wie Statistiken ergaben, schickten die Jobcenter immer mehr Menschen in die Zwangsrente, obwohl Betroffene mit erheblichen Abschlägen rechnen mussten und damit in die Altersarmut getrieben werden.
Problematisch an der Frühverrentung sind die Abschläge, die Betroffene im Fall des Falles in Kauf nehmen müssen. Für jeden Monat, den Leistungsempfänger vor dem Alter der Regelaltersrente die Frührente in Anspruch nehmen, müssen sie 0,3 Prozent Abschlag hinnehmen.
Um die Hartz IV Statistiken zu bereinigen, bedienen sich Jobcenter legaler Mittel, indem sie Hartz IV Leistungsempfänger ab 63 Jahren regelmäßig dazu auffordern einen Rentenantrag zu stellen. Nötigenfalls sind die Leistungsträger auch berechtigt, selbst einen Rentenantrag für den Betroffenen zu stellen. Wie viele Menschen davon betroffen sind, wird statistisch jedoch nicht erfasst, wie die Bundesregierung schreibt.
Gehen Betroffene mit 63 Jahren, und damit vor dem regulären Renteneintrittsalter in die Frührente, müssen sie mit erhebliche und dauerhafte Renteneinbußen hinnehmen. Diese belaufen sich auf 0,3 Prozent pro Monat. Wird also ein Hartz IV Bezieher, der noch 30 Monate vor dem regulären Renteneintritt steht, som Jobcenters zum Rentenantrag gezwungen, belaufen sich die dauerhaften Einbußen auf 30 Monate x 0,3 Prozent = 9,00 Prozent (höchstens jedoch 14,4 Prozent). Dauerhaft wird die Rente also in diesem Beispiel um 9 Prozent bzw. fast ein Zehntel gekürzt. Damit geht es also weiter im Teufelskreis, da viele dadurch auch während des Rentenbezugs auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind.
wangsverrentung scheint die neue Zauberformel zu sein, um die Arbeitslosenzahlen per Gesetz zu frisieren.
So steht den Jobcentern die Möglichkeit nach § 12a SGB II offen, Hartz IV Empfänger, die das 63. Lebensjahr vollenden haben, zu einem Antrag auf Frührente zu zwingen, schlimmstenfalls kann das Jobcenter sogar selbst einen Antrag für den Hilfebedürftigen bei der Rentenversicherung stellen.
Die Auswirkungen sind verheerend, denn durch den frühzeitigen Rentenantrag müssen Betroffene erhebliche Einbußen bei ihrer Rente hinnehmen, und das über die Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus.
Wir die Frührente also beispielsweise zwölf Monate vor der Regelaltersrente beantragt, sind es 3,6 Prozent, die dauerhaft von der Rente abgezogen werden. Je länger der Abstand zwischen Rentenantrag und Regelaltersrente, desto höher die Abschläge. Wird die Frührente volle drei Jahre vor dem Regelrentenalter beantragt, belaufen sich die dauerhaften Abschläge auf 36 Monate x 0,3 Prozent = 10,8 Prozent.
Der finanzielle Schaden einer (erzwungenen) Frührente ist gewaltig. Für jeden Monat, den die Rente vor der Regelaltersgrenze beantragt wird, erfolgt ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent. Wer also mit 63 statt 67 (Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964) Frührente beantragt, hat eine dauerhaftes Minus von 14,4 Prozent. Der maximale Rentenabschlag ist bei 18 Prozent gedeckelt.
Bedenklich ist das in der heutigen Zeit vor allem aufgrund der dramatisch angestiegenen Lebenshaltungskosten.
Zum anderen sind Millionen Menschen hierzulande von Altersarmut betroffen oder mindestens bedroht.
Laut Statistischem Bundesamt ist die Altersarmut binnen drei Jahren stark gestiegen.
Daneben haben mehr als ein Viertel der Rentner:innen ein monatliches Nettoeinkommen von unter 1.000 EUR.
[ https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/09/PD22_N061_12_13.html ]
Das Zauberwort, das Jobcenter dazu berechtigte, Hartz IV Bedürftige vorzeitig in Rente zu schicken, lautet Subsidiaritätsprinzip.
Demnach müssen andere Sozial- und/oder Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Zu diesen vorrangigen Leistungen gehört auch die Altersrente. Maßgeblich sind die §§ 5 und 12a des SGB II.
Pflicht zur Rente mit 63 ...
Daraus ergab sich die Pflicht, mit 63 einen Rentenantrag zu stellen, wenn die 35-jährige Wartezeit in der Deutschen Rentenversicherung erfüllt war.
Kam man der Aufforderung dazu nicht nach, hat das Jobcenter die Arbeit übernommen
Diesbezüglich mussten allerdings einige Ausnahmen und Regeln beachtet werden.
Die stehen in der Unbilligkeitsverordnung, die aktuell aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen jedoch nicht wirklich von Belang ist.
Nicht zwangsverrentet werden dürfen demnach:
    Personen, die trotz Rente weiterhin auf Grundsicherung im Alter angewiesen wären.
Eintrittsalter zur Regelaltersrente
Geburtsjahr    Renteneintrittsalter    regulärer Renteneintritt
1959        66 Jahre + 2 Monate    03/2025 bis 02/2026
Wie viele Hartz IV Bedürftige davon betroffen waren, kann nicht gesagt werden, weil es dazu keine Statistiken gibt und keine Zahlen veröffentlicht wurden.
Ver.di hat für 2014 Schätzungen vorliegen, wonach 65.000 Menschen von einer Zwangsverrentung betroffen waren.
Diese Zwangsverrentung durch die im SGB so sicherlich nur irrtümlich benannten "Jobcenter" als „unwürdig“.
Damit erlaube man den Jobcenter, „sich ihrer gesetzlichen Pflicht zur besonderen Förderung und Eingliederung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu entziehen“.
Eine Grundsicherung im Alter wäre ohne den weiteren Bezug von Sozialleistungen nicht zu gewährleisten. Aufforderungen seitens des Jobcenters, schon vorzeitig in Rente zu gehen, muss man als Betroffene jedoch nicht immer folgen. Es gibt Ausnahmeregelungen sowie einen geänderten Gesetzesentwurf, der es seit dem 1. Januar 2023 möglich macht, der Zwangsrente zu umgehen.
Die neuen Regeln im Bürgergeld !
Der zuerst geplante dauerhafte Wegfall der Zwangsverrentung beim Bürgergeld ist vom Tisch, nunmehr gilt eine zeitlich befristete Regelung vom 01.01.2023 bis zum 31.12.26. Vier Jahr kein Rentenzwang mehr!
Nun hat sich die Bundesregierung dazu durchgerungen, die Zwangsrente abzuschaffen: Mit der Einführung des Bürgergeldes ist diese seit Anfang des Jahres Geschichte – zumindest bis Ende 2026. Denn eine Hintertür will sich die Regierung allem Anschein nach noch offen lassen.
Ob ab 2027 eine Zwangsverrentung also wieder möglich ist, bleibt vorerst fraglich.
Bis Ende 2026 fällt die sogenannte Zwangsverrentung für ältere Menschen weg. Bisher konnten Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosenhilfe II über 63 Jahre dazu verpflichtet werden, in die vorgezogene Altersrente zu gehen – und mussten deshalb hohe Abschläge in der Rente in Kauf nehmen.
Mit dem Bürgergeld wurde das Prinzip der Zwangsverrentung vorerst auf Eis gelegt. § 12a SGB II besagt jetzt:
    „Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“
Zudem heißt es im § 65 Abs. 2 SGB II:
    (2) Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig.
Was nach 2026 kommt, ist damit noch offen. Der Sozialverband Deutschland jedenfalls befürchtet, dass sich die Politik auf diese Weise eine Hintertür offen hält, um die Zwangsrente dann wiederbeleben zu können.
Fachliche Weisungen § 12a SGB II Vorrangige Leistungen
Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de › dok_ba013459
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013459.pdf#%5B%7B%22num%22%3A43%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22XYZ%22%7D%2C69%2C604%2C0%5D
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozi-
algesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergel-
des (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 wurde § 12a SGB II da-
hingehend modifiziert, dass temporär für die Zeit vom 01.01.2023
bis zum Ablauf des 31.12.2026 Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe
Anwendung findet, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind,
eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Eine re-
guläre Altersrente ist jedoch weiterhin in Anspruch zu nehmen. Die
freiwillige Beantragung einer Altersrente durch die leistungsberech-
tigte Person ist weiterhin möglich.
Weitere Informationen zu den einzelnen Rentenarten können dem Internetangebot der „Deutschen Rentenversicherung“ entnommen werden :
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
§ 235 Regelaltersrente
Versicherte Geburtsjahr        Anhebung um Monate    auf Alter Jahr    Monat
1959                14                  66    2
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 12a Vorrangige Leistungen
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
1.
    bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.
    Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.


[ IV ]
Herr RFL A. Körbel ! Bei all Ihrer "Inkompetenzkompensationskompetenz", keine Beleidigung und wirklich nur eine sachliche Feststellung, sagt Ihnen der juristische Gehalt einer "Kompetenzhierarchie innerhalb der Instanzen" doch sicher etwas.
Das entscheidet gerade das hierbei zuständige LSG RLP. Bzw. bei der Verweigerung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit bei der als gesondert von dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren zu wertenden Klage/Beschwerde + Rechtsstreit/Verfahren "Querulanz" dann zuerst das SG Speyer, in Folge dann wieder das LSG RLP, dann anzunehmend das Bundessozialgericht, das sicherlich nur formal juristisch so irrtümlich im Widerspruch zum Art. 146 GG derart benannte BVerfG [ ~ Bundesverfassungsgericht ] und abschließend ( anzunehmend / voraussichtlich ) der EGMR in Straßburg.
Sie, also Ihr Vorgesetzter, Herr Ass., und ebenso Sie, 
RFL A. Körbel, haben damit nichts mehr zu tun !
In dem Zusammenhang auch das Schreiben an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230614_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]
Tun Sie uns also bitte einen gegenseitigen Gefallen.
Überprüfen Sie die Anweisungen des Werksleiter / Geschäftsführer von 'Jobcenter Landkreis Kusel' in Zukunft auf den rechtlich verbindlichen Gehalt, welcher ganz unbedingt für Ihre Verwaltungstätigkeit Geltung hat.
Ich möchte also wirklich ungern auch bei Ihnen u.A. § 826 BGB umsetzen.
Es genügt doch vollkommen, wenn es die eigentlich Verantwortlichen dabei erwischt. Oder ?!


[ C ]
CROWDFUNDING :
] SIEHE AUCH [
Wie Sie sicherlich den Angaben bei dem Crowdfunding-Betreibern leicht entnehmen können ist dabei, es handelt sich schließlich 'nur' um ein soziales Projekt, kein anrechenbares Einkommen in Aussicht. Es klappt einfach nicht so recht. Das wird aber bestimmt noch !

SIEHE :
http://www.citizennet.de/crowd/project_abstimmung_info_20230706.pdf

[ D ]
Mahnung :
] SIEHE AUCH [



Etc. Usw. !

[ E ] Appendix [ HINWEIS ]

Und das sollten wir wirklich doch einfach mal sachlich und locker sehen !
Nicht Sie definieren hier die Regeln ! Sie sind allenfalls ausführendes Organ.
Und deswegen muss ich Sie auffordern, die in den Quittungen nachweisbar auf Grund einer Beschädigung der Unversehrtheit meines Daseins notwendigen Ausgaben umgehend der Ihnen bekannten Bankverbindung meiner Person anzuweisen.
1-DIN-A4-Seite =
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210811_selbststaendigkeit.pdf ]
: P S : Werte Sachbearbeiter:Innen ! Sie sind sich der Tatsache bewusst, dass Sie de facto
mit dem Vermieter nichts, aber auch rein gar nichts, zu tun haben. Ja wirklich. So ist das !
Das sollte Ihnen 100% klar sein. Meinen Sie nicht auch ? + !
In dem Sinne ist die Überweisung an meinen Vermieter – zumal ohne Angabe von in sich schlüssigen und so der Rechts - und Gesetzeslage entsprechenden Gründen, welche eine Kürzung des lebensnotwendigen Minimum rechtfertigen könnten – des bestehenden Leistungsanspruch, also dieses so benannten 'sozio-kulturellen Existenzmimimum', Ihrer "Kunden" keinesfalls zulässig !

Sehen Sie das doch einfach in direktem Zusammenhang mit dieser "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz" . . .


Ja wirklich. Das erscheint als geeignetes Regulativ bei der in früheren Schreiben schon mehrfach erwähnten "Inkompetenzkompensationskompetenz" !
Eigentlich einzig und wirklich nur darum geht es in der Rechtsprechung. Also nicht um diese
"Inkompetenzkompensationskompetenz". Nein. Es geht dabei um "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz".
Öffentliches Interesse und Gemeinwohl sind die eigentlichen Schlüsselbegriffe einer funktionierenden und dem Wohlergehen des Volkes und auch des einzelnen Individuum entsprechend ausgerichteten Staatsaufgabenlehre.
o • • • • • o
Das öffentliche Interesse ist somit gleichbedeutend mit dem Gemeinwohl, das seinerseits das Staatsziel in Gänze definiert. Genau genommen, definieren sollte. Aufgabe des Staates und jeder staatlichen Gewalt ist es somit letztlich nur, das „öffentliche Interesse“ und somit das Gemeinwohl zu verwirklichen.  So heißt es in Art. 3 der Bayerischen Verfassung über den Freistaat Bayern schlicht: „Er dient dem Gemeinwohl.“
o • • • • • o
Kennen Sie übrigens die Verfassung von Rheinland-Pfalz ? + !
o • • • • • o
[ https://www.rlp.de/fileadmin/user_upload/Landesverfassung.pdf ]
Artikel 20 [Staatsbürgerliche Treupflicht] : Jeder Staatsbürger hat seine Treupflicht gegenüber Staat und Verfassung zu erfüllen, die Gesetze zu befolgen und seine körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es dem Gemeinwohl entspricht.
Es gibt auch eine Belehrung der 'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst' :
[ https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000004493 ]
Diese 'Rechtsverordnung' hat Bestand seit dem 13.07.2019 ! Also seien Sie bitte nicht zu 'pingelig' und allzu bürokratisch. Ich bin das ja auch nicht. Oder ?! Und Sie tun dem 'Gemeinwohl', also auch sich selbst, damit etwas Gutes, sind ein/e der Verfassung treue/r, geradezu Linien treue/r, Bürger*in.
o • • • • • o
Das innere und äußere Streben nach Erfüllung von Sinn und Inhalt des öffentlichen Interesse und Gemeinwohl für alle Menschen verbindet so die grundlegenden Wertigkeiten der Staats - und Gesellschaftsordnung in Deutschland als ein derart im Grundgesetz verfassungsrechtlich verbindlich für alle Menschen und gerade auch den Bürger so bestimmten Sozialstaat.



| Change the Beat ! |

: 5th Element :
» Let's change the beat ! «
» If it's war they want, it's war they'll get ! «

Tja. Das war es auch schon für den heutigen Tag !
Ich schicke das incl. etwaiger Tippfehler und möglicher orthographischer Mängel jetzt einfach mal los.




  

• · In dem Sinne ! · •

Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !

Der Einfachheit und der Kosten halber – siehe in dem Zusammenhang das lfd. Beschwerdeverfahren beim LSG RLP in Mainz wegen dieser nur als unzureichend zu wertenden Höhe des geltenden Regelsatz mit dem Aktenzeichen L 3 AS 57/23 – sende ich Ihnen ( falls erforderlich und gewünscht ) ergänzende Unterlagen, so auch die in dem heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze nur mit einem Link, also einem Hinweis auf die für Sie jederzeit verfügbaren Daten im Internet. Wenn Sie die jeweiligen Schriftsätze in vollständiger Form von mir benötigen, bitte ich Sie um Mitteilung ! Und - wie Sie sicher verstehen werden - in dem Fall muss ich hiermit eine vollständige Kostenübernahme der erforderlichen Aufwendungen für Ausdruck und postalische Übermittlung der von Ihnen geforderten Schriftsätze beantragen. Sie sollen jedoch - so oder so - auf jeden Fall Teil der Akte beim Jobcenter Landkreis Kusel und auch des Sozialamt Kreisverwaltung Kusel sein !


Hochachtungsvoll + MfG
Arno Wagener




| THE END |