Hallo
Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren . . .
: AZ : 4/58.24399 : + : AZ
006594 :
Diese
Mail / dieses Schreiben steht natürlich auch
Online zu Ihrer Verfügung :
[ jobcenter_sozialamt_kusel_20230711_hinweise_drv-rlp_crowdfunding_sonstiges.html
]
Das letzte Schreiben an
Kreisverwaltung + Landkreis Kusel ...
[ jobcenter_sozialamt_kusel_20230626_hinweise_bewerbung_behinderung_sonstiges.html
]
Vorletztes Schreiben
an Kreisverwaltung + Landkreis Kusel
...
[ klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20230614_hinweise_klage_gutachten_rv_job.html
]
Wesentlich in diesem heutigen
Schreiben die Mahnungen Ihres so benannten
'Kunden' bei dem jeweils zuständigen
Leistungsträger. Eher nebenbei etwas zu dieser (
anzunehmenden ) "Zwangsverrentung" ...
Zu den Aktivitäten im Bereich Crowdfunding : Abschnitt
[ C ] !
Auch habe im Abschnitt [ D ] bei der Mahnung № 5 (h) einige
Ergänzungen hinzugefügt ...
INDEX
: WARNING :
[ A ] Sozialamt
Frau Maren Grunwald + Frau Silvia Mang
[ B ]
Jobcenter
Herr RFL
A. Körbel's Schreiben
mit Datum vom 12.06.2023.
[ C ]
Bemühungen
Ihres Kunden auch etwas wegen dem Klimanotstand zu
tun.
[
D ] Jobcenter
+ Sozialamt Kusel : Mahnungen und irgend etwas
sonst noch !
[
E ] Appendix
[
HINWEIS
u.A.
Gemeinwohlkompetenz,
Verfassung
RLP, Belehrung der
'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst',
Datenverkehr via Mail ]
Zögern Sie
also nicht mir da umgehend Kenntnis zu
geben.
Das Sozialgericht interessiert sich
bestimmt auch dafür.
[ II ]
Frau Silvia Mang
- Hinweis Schreiben / Antragstellung vom 21.06.
und auch 27.06.2023
-
Sehr geehrte Frau
Silvia Mang !
Anscheinend ist es Ihrer
Aufmerksamkeit entgangen die
Fristsetzung zum 08.07.2023 bei der
Übersendung des Behandlungsschein für
einen Psychologen / Psychotherapeuten
zu wahren. Können Sie das bitte bis
spätestens zum 08.09.2023 erledigen.
Ich verweise in dem Zusammenhang auf
das im Anhang dieser Mail für Sie
verfügbare Schreiben
an das Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz.
Aber einen Behandlungschein für einen
Augenarzt und auch einen Dermatolgen,
wie Ihnen ja bereits mitgeteilt,
benötige ich für den Monat August.
Praktisch wäre es dabei diesen
Bescheinigungen bis Ende Juli zu
haben.
UND JA ! Ich warte da immer noch ganz
sehnsüchtig auf einen formal korrekten
Bescheid zum Thema
"Schmerztherapeutika" und wegen der
mehrfach angemahnten nur
unvollständigen Übernahme
"Krankenversorgung
Zahnbehandlungskosten".
Hat sich da übrigens bei der
"Zuständigkeitsdebatte" zwischen Ihnen
und Ihren Kollegen bei der
Kreisverwaltung bzw. dem Landkreis
Kusel schon etwas Konkretes ergeben ?
+ !
Zögern Sie also nicht mir da umgehend
Kenntnis zu geben.
Das Sozialgericht interessiert sich
bestimmt auch dafür.
Das können Sie, werter Herr
RFL A. Körbel
vom Team M & I, gerne überprüfen. Das stimmt !
[
III ]
In dem Zusammenhang auch ein paar
möglicherweise hilfreiche Hinweise !
UNORTED DATA !!!
https://www.google.com/search?&q=verrentung+bürgergeld
Das Jobcenter konnte lange Zeit Langzeitarbeitslose, die
Arbeitslosengeld II (Hartz 4) bezogen haben und älter
als 63 waren, unter bestimmten Voraussetzungen früher in
den Ruhestand schicken. Nicht beachtet wurde dabei, ob
der Bezieher dies überhaupt möchte und ob für diesen
mögliche finanzielle Einbußen folgen. Bei diesem
Vorgehen spricht man auch von „Zwangsrente“. Den
Betroffenen wird hier allerdings 0,3 Prozent pro Monat
ab der Regelaltersgrenze abgezogen.
Früher, also in den guten alten Zeiten von Hartz IV,
durften Sie, werter Herr RFL A, Körbel vom Team M &
I [ Markt + Integration ] und Ihre Kollegen + Innen, das
ja !
Durch die Einführung des neuen Bürgergelds zum
Jahreswechsel soll damit nun aber für alle
Leistungsbezieher vorerst Schluss sein. Das besagt
konkret §12a des Zweiten Sozialgesetzbuches: „Für die
Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember
2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung,
dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine
Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“
Die Entwicklung für Empfänger von Hartz IV Leistungen,
die kurz vor dem Renteneintritt stehen, wurde so ja
immer dramatischer. Gewissermaßen einfach so nicht mir
dem Sozialstaatsprinzip konform !
Wie Statistiken ergaben, schickten die Jobcenter immer
mehr Menschen in die Zwangsrente, obwohl Betroffene mit
erheblichen Abschlägen rechnen mussten und damit in die
Altersarmut getrieben werden.
Problematisch an der Frühverrentung sind die Abschläge,
die Betroffene im Fall des Falles in Kauf nehmen müssen.
Für jeden Monat, den Leistungsempfänger vor dem Alter
der Regelaltersrente die Frührente in Anspruch nehmen,
müssen sie 0,3 Prozent Abschlag hinnehmen.
Um die Hartz IV Statistiken zu bereinigen, bedienen sich
Jobcenter legaler Mittel, indem sie Hartz IV
Leistungsempfänger ab 63 Jahren regelmäßig dazu
auffordern einen Rentenantrag zu stellen. Nötigenfalls
sind die Leistungsträger auch berechtigt, selbst einen
Rentenantrag für den Betroffenen zu stellen. Wie viele
Menschen davon betroffen sind, wird statistisch jedoch
nicht erfasst, wie die Bundesregierung schreibt.
Gehen Betroffene mit 63 Jahren, und damit vor dem
regulären Renteneintrittsalter in die Frührente, müssen
sie mit erhebliche und dauerhafte Renteneinbußen
hinnehmen. Diese belaufen sich auf 0,3 Prozent pro
Monat. Wird also ein Hartz IV Bezieher, der noch 30
Monate vor dem regulären Renteneintritt steht, som
Jobcenters zum Rentenantrag gezwungen, belaufen sich die
dauerhaften Einbußen auf 30 Monate x 0,3 Prozent = 9,00
Prozent (höchstens jedoch 14,4 Prozent). Dauerhaft wird
die Rente also in diesem Beispiel um 9 Prozent bzw. fast
ein Zehntel gekürzt. Damit geht es also weiter im
Teufelskreis, da viele dadurch auch während des
Rentenbezugs auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen
sind.
wangsverrentung scheint die neue Zauberformel zu sein,
um die Arbeitslosenzahlen per Gesetz zu frisieren.
So steht den Jobcentern die Möglichkeit nach § 12a SGB
II offen, Hartz IV Empfänger, die das 63. Lebensjahr
vollenden haben, zu einem Antrag auf Frührente zu
zwingen, schlimmstenfalls kann das Jobcenter sogar
selbst einen Antrag für den Hilfebedürftigen bei der
Rentenversicherung stellen.
Die Auswirkungen sind verheerend, denn durch den
frühzeitigen Rentenantrag müssen Betroffene erhebliche
Einbußen bei ihrer Rente hinnehmen, und das über die
Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus.
Wir die Frührente also beispielsweise zwölf Monate vor
der Regelaltersrente beantragt, sind es 3,6 Prozent, die
dauerhaft von der Rente abgezogen werden. Je länger der
Abstand zwischen Rentenantrag und Regelaltersrente,
desto höher die Abschläge. Wird die Frührente volle drei
Jahre vor dem Regelrentenalter beantragt, belaufen sich
die dauerhaften Abschläge auf 36 Monate x 0,3 Prozent =
10,8 Prozent.
Der finanzielle Schaden einer (erzwungenen) Frührente
ist gewaltig. Für jeden Monat, den die Rente vor der
Regelaltersgrenze beantragt wird, erfolgt ein
Rentenabschlag von 0,3 Prozent. Wer also mit 63 statt 67
(Regelaltersgrenze ab Jahrgang 1964) Frührente
beantragt, hat eine dauerhaftes Minus von 14,4 Prozent.
Der maximale Rentenabschlag ist bei 18 Prozent
gedeckelt.
Bedenklich ist das in der heutigen Zeit vor allem
aufgrund der dramatisch angestiegenen
Lebenshaltungskosten.
Zum anderen sind Millionen Menschen hierzulande von
Altersarmut betroffen oder mindestens bedroht.
Laut Statistischem Bundesamt ist die Altersarmut binnen
drei Jahren stark gestiegen.
Daneben haben mehr als ein Viertel der Rentner:innen ein
monatliches Nettoeinkommen von unter 1.000 EUR.
[ https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/09/PD22_N061_12_13.html
]
Das Zauberwort, das Jobcenter dazu berechtigte, Hartz IV
Bedürftige vorzeitig in Rente zu schicken, lautet
Subsidiaritätsprinzip.
Demnach müssen andere Sozial- und/oder
Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden, um
die Hilfebedürftigkeit zu beenden.
Zu diesen vorrangigen Leistungen gehört auch die
Altersrente. Maßgeblich sind die §§ 5 und 12a des SGB
II.
Pflicht zur Rente mit 63 ...
Daraus ergab sich die Pflicht, mit 63 einen Rentenantrag
zu stellen, wenn die 35-jährige Wartezeit in der
Deutschen Rentenversicherung erfüllt war.
Kam man der Aufforderung dazu nicht nach, hat das
Jobcenter die Arbeit übernommen
Diesbezüglich mussten allerdings einige Ausnahmen und
Regeln beachtet werden.
Die stehen in der Unbilligkeitsverordnung, die aktuell
aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen jedoch nicht
wirklich von Belang ist.
Nicht zwangsverrentet werden dürfen demnach:
Personen, die trotz Rente weiterhin
auf Grundsicherung im Alter angewiesen wären.
Eintrittsalter zur Regelaltersrente
Geburtsjahr
Renteneintrittsalter regulärer
Renteneintritt
1959 66 Jahre + 2
Monate 03/2025 bis 02/2026
Wie viele Hartz IV Bedürftige davon betroffen waren,
kann nicht gesagt werden, weil es dazu keine Statistiken
gibt und keine Zahlen veröffentlicht wurden.
Ver.di hat für 2014 Schätzungen vorliegen, wonach 65.000
Menschen von einer Zwangsverrentung betroffen waren.
Diese Zwangsverrentung durch die im SGB so sicherlich
nur irrtümlich benannten "Jobcenter" als „unwürdig“.
Damit erlaube man den Jobcenter, „sich ihrer
gesetzlichen Pflicht zur besonderen Förderung und
Eingliederung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
zu entziehen“.
Eine Grundsicherung im Alter wäre ohne den weiteren
Bezug von Sozialleistungen nicht zu gewährleisten.
Aufforderungen seitens des Jobcenters, schon vorzeitig
in Rente zu gehen, muss man als Betroffene jedoch nicht
immer folgen. Es gibt Ausnahmeregelungen sowie einen
geänderten Gesetzesentwurf, der es seit dem 1. Januar
2023 möglich macht, der Zwangsrente zu umgehen.
Die neuen Regeln im Bürgergeld !
Der zuerst geplante dauerhafte Wegfall der
Zwangsverrentung beim Bürgergeld ist vom Tisch, nunmehr
gilt eine zeitlich befristete Regelung vom 01.01.2023
bis zum 31.12.26. Vier Jahr kein Rentenzwang mehr!
Nun hat sich die Bundesregierung dazu durchgerungen, die
Zwangsrente abzuschaffen: Mit der Einführung des
Bürgergeldes ist diese seit Anfang des Jahres Geschichte
– zumindest bis Ende 2026. Denn eine Hintertür will sich
die Regierung allem Anschein nach noch offen lassen.
Ob ab 2027 eine Zwangsverrentung also wieder möglich
ist, bleibt vorerst fraglich.
Bis Ende 2026 fällt die sogenannte Zwangsverrentung für
ältere Menschen weg. Bisher konnten Bezieherinnen und
Bezieher von Arbeitslosenhilfe II über 63 Jahre dazu
verpflichtet werden, in die vorgezogene Altersrente zu
gehen – und mussten deshalb hohe Abschläge in der Rente
in Kauf nehmen.
Mit dem Bürgergeld wurde das Prinzip der
Zwangsverrentung vorerst auf Eis gelegt. § 12a SGB II
besagt jetzt:
„Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1
mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte
nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters
vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“
Zudem heißt es im § 65 Abs. 2 SGB II:
(2) Sofern die Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023
nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte
aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in
Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines
entsprechenden Antrages durch die Träger nach diesem
Buch nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig.
Was nach 2026 kommt, ist damit noch offen. Der
Sozialverband Deutschland jedenfalls befürchtet, dass
sich die Politik auf diese Weise eine Hintertür offen
hält, um die Zwangsrente dann wiederbeleben zu können.
Fachliche Weisungen § 12a SGB II Vorrangige
Leistungen
Bundesagentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de
› dok_ba013459
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013459.pdf#%5B%7B%22num%22%3A43%2C%22gen%22%3A0%7D%2C%7B%22name%22%3A%22XYZ%22%7D%2C69%2C604%2C0%5D
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches
Sozi-
algesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines
Bürgergel-
des (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 wurde § 12a SGB
II da-
hingehend modifiziert, dass temporär für die Zeit vom
01.01.2023
bis zum Ablauf des 31.12.2026 Satz 2 Nummer 1 mit der
Maßgabe
Anwendung findet, dass Leistungsberechtigte nicht
verpflichtet sind,
eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Eine re-
guläre Altersrente ist jedoch weiterhin in Anspruch zu
nehmen. Die
freiwillige Beantragung einer Altersrente durch die
leistungsberech-
tigte Person ist weiterhin möglich.
Weitere Informationen zu den einzelnen Rentenarten
können dem Internetangebot der „Deutschen
Rentenversicherung“ entnommen werden :
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) -
Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des
Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I
S. 1337)
§ 235 Regelaltersrente
Versicherte Geburtsjahr
Anhebung um
Monate auf Alter
Jahr Monat
1959
14
66 2
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12a.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) -
Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
S. 2954)
§ 12a Vorrangige Leistungen
Leistungsberechtigte sind verpflichtet,
Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen
und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen,
sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung
oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich
ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte
nicht verpflichtet,
1.
bis zur Vollendung des 63.
Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in
Anspruch zu nehmen oder
2.
Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn
dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
Für die Zeit vom 1. Januar 2023
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2
Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass
Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine
Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
[ IV ]
Herr RFL A.
Körbel
! Bei all Ihrer "Inkompetenzkompensationskompetenz",
keine Beleidigung und wirklich nur eine
sachliche Feststellung, sagt Ihnen der
juristische Gehalt einer
"Kompetenzhierarchie innerhalb der
Instanzen" doch sicher etwas.
Das entscheidet gerade das hierbei
zuständige LSG RLP. Bzw. bei der
Verweigerung einer erstinstanzlichen
Zuständigkeit bei der als gesondert von dem
bereits anhängigen Beschwerdeverfahren zu
wertenden Klage/Beschwerde
+ Rechtsstreit/Verfahren "Querulanz"
dann zuerst das SG Speyer, in Folge dann
wieder das LSG RLP, dann anzunehmend das
Bundessozialgericht, das sicherlich nur
formal juristisch so irrtümlich im
Widerspruch zum Art.
146 GG derart benannte BVerfG [ ~
Bundesverfassungsgericht ] und abschließend
( anzunehmend / voraussichtlich ) der EGMR
in Straßburg.
Sie, also Ihr Vorgesetzter, Herr Ass., und
ebenso Sie, RFL A. Körbel,
haben damit nichts mehr zu tun !
In
dem Zusammenhang auch das Schreiben an das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230614_klage_beschwerde_querulanz.pdf
]
Tun Sie uns also bitte einen gegenseitigen Gefallen.
Überprüfen Sie die Anweisungen des Werksleiter /
Geschäftsführer von 'Jobcenter Landkreis Kusel' in Zukunft
auf den rechtlich verbindlichen Gehalt, welcher ganz
unbedingt für Ihre Verwaltungstätigkeit Geltung hat.
Ich möchte also wirklich ungern auch bei Ihnen u.A. § 826
BGB umsetzen.
Es genügt doch vollkommen, wenn es die eigentlich
Verantwortlichen dabei erwischt. Oder ?!
Und das sollten wir wirklich doch
einfach mal sachlich und locker sehen !
Nicht Sie definieren hier die Regeln ! Sie sind allenfalls
ausführendes Organ.
Und deswegen muss ich Sie auffordern, die in den
Quittungen nachweisbar auf Grund einer Beschädigung der
Unversehrtheit meines Daseins notwendigen Ausgaben
umgehend der Ihnen bekannten Bankverbindung meiner Person
anzuweisen.
1-DIN-A4-Seite =
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210811_selbststaendigkeit.pdf
]
: P S
: Werte Sachbearbeiter:Innen ! Sie sind sich der
Tatsache bewusst, dass Sie de facto
mit dem Vermieter nichts, aber auch rein gar
nichts, zu tun haben. Ja wirklich. So ist das !
Das sollte Ihnen 100% klar sein. Meinen Sie nicht
auch ? + !
In dem
Sinne ist die Überweisung an meinen Vermieter – zumal
ohne Angabe von in sich schlüssigen und so der Rechts
- und Gesetzeslage entsprechenden Gründen, welche eine
Kürzung des lebensnotwendigen Minimum rechtfertigen
könnten – des bestehenden Leistungsanspruch, also dieses so
benannten 'sozio-kulturellen Existenzmimimum',
Ihrer "Kunden" keinesfalls zulässig !
Sehen Sie das doch
einfach in direktem Zusammenhang mit dieser
"Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz" . . .
Ja wirklich. Das
erscheint als geeignetes Regulativ bei der in
früheren Schreiben schon mehrfach erwähnten "Inkompetenzkompensationskompetenz"
!
Eigentlich einzig und wirklich nur darum geht
es in der Rechtsprechung. Also nicht um diese
"Inkompetenzkompensationskompetenz".
Nein. Es geht dabei um "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz".
Öffentliches
Interesse und Gemeinwohl sind die eigentlichen
Schlüsselbegriffe einer funktionierenden und
dem Wohlergehen des Volkes und auch des
einzelnen Individuum entsprechend
ausgerichteten Staatsaufgabenlehre.
o • • • • • o
Das öffentliche Interesse ist somit
gleichbedeutend mit dem Gemeinwohl, das
seinerseits das Staatsziel in Gänze definiert.
Genau genommen, definieren sollte. Aufgabe des
Staates und jeder staatlichen Gewalt ist es
somit letztlich nur, das „öffentliche
Interesse“ und somit das Gemeinwohl zu
verwirklichen. So heißt es in Art. 3 der
Bayerischen Verfassung über den Freistaat
Bayern schlicht: „Er dient dem Gemeinwohl.“
o • • • • • o
Kennen Sie übrigens die
Verfassung von Rheinland-Pfalz ? + !
o • • • • • o
[ https://www.rlp.de/fileadmin/user_upload/Landesverfassung.pdf
]
Artikel 20 [Staatsbürgerliche Treupflicht] :
Jeder Staatsbürger hat seine Treupflicht
gegenüber Staat und Verfassung zu erfüllen,
die Gesetze zu befolgen und seine körperlichen
und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es
dem Gemeinwohl entspricht.
Es gibt auch eine Belehrung der
'Pflicht zur Verfassungstreue im
öffentlichen Dienst' :
[ https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000004493
]
Diese 'Rechtsverordnung' hat Bestand seit dem
13.07.2019 ! Also seien Sie bitte nicht zu
'pingelig' und allzu bürokratisch. Ich bin das
ja auch nicht. Oder ?! Und Sie tun dem
'Gemeinwohl', also auch sich selbst, damit
etwas Gutes, sind ein/e der Verfassung
treue/r, geradezu Linien treue/r, Bürger*in.
o • • • • • o
Das innere und äußere Streben nach Erfüllung
von Sinn und Inhalt des öffentlichen Interesse
und Gemeinwohl für alle Menschen verbindet so
die grundlegenden Wertigkeiten der Staats -
und Gesellschaftsordnung in Deutschland als
ein derart im Grundgesetz verfassungsrechtlich
verbindlich für alle Menschen und gerade auch
den Bürger so bestimmten Sozialstaat.
Antragstellungen, so
auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter
Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Der Einfachheit und der Kosten halber – siehe in dem Zusammenhang das lfd. Beschwerdeverfahren beim LSG RLP in Mainz wegen dieser nur als unzureichend zu wertenden Höhe des geltenden Regelsatz mit dem Aktenzeichen L 3 AS 57/23 – sende ich Ihnen ( falls erforderlich und gewünscht ) ergänzende Unterlagen, so auch die in dem heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze nur mit einem Link, also einem Hinweis auf die für Sie jederzeit verfügbaren Daten im Internet. Wenn Sie die jeweiligen Schriftsätze in vollständiger Form von mir benötigen, bitte ich Sie um Mitteilung ! Und - wie Sie sicher verstehen werden - in dem Fall muss ich hiermit eine vollständige Kostenübernahme der erforderlichen Aufwendungen für Ausdruck und postalische Übermittlung der von Ihnen geforderten Schriftsätze beantragen. Sie sollen jedoch - so oder so - auf jeden Fall Teil der Akte beim Jobcenter Landkreis Kusel und auch des Sozialamt Kreisverwaltung Kusel sein !