Hallo
Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren ...
Werte Richter und Richterinnen beim Gericht . . .
Liebe Leser und ebenso
Leserinnen . . .
Parte de "Betrachtungen aus
dem Mülleimer der Nation" !
+ INFORMATIONEN ZUR BESCHWERDE / KLAGE +
AKTION : >>>>>
+ Die deutsche Flagge drücken, um
an den Inhalt heran zu kommen !
SIEHE / LESE ZUM VERGLEICH DAS
"DECKBLATT" IM ORIGINAL :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt.html
+ ANLAGE
02 ]
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T E I L E N ! Und auch Verteilen !
:. Klage / Beschwerde +
Rechtsstreit / Verfahren .:
:
2023/06/11 : PLANSPIEL
: TAG 8257 :
:. Ausarbeitung einer Klage / Beschwerde mit Sicht auf den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte .:
: STICHWORT(e) :
: Querulanz,
Klimanotstand, Widerstandsrecht, Abstimmung, Teilhabe,
Autismus, Behinderung, Kinderrechte, Krankenversicherung,
Staatsideologie :
– WHITEWASHING AUNT POLLY's FENCE –
¡ A PREVIEW !
"BETRACHTUNGEN AUS DEM MÜLLEIMER DER NATION" !
: Cer Lerock :
Auf seinem Weg zur Zeitbasis Alice !
: HIER : Buch № 3 : Abschnitt 03 'Unter den Bürokraten' =
:
HINWEIS : Bitte beachten Sie, beachte du, dass
der nachfolgende Text eine anscheinend von einem Mitmenschen
dringend und dem Anschein nach gänzlich ohne Leidenskonflikt
ebenso verzweifelt benötigte Hilfestellung darstellt und
insoweit auf besonderen Wunsch des eigentlich Beklagten in
diesem Rechtsstreit / Verfahren, Herr Ass. Justiziar des
Landkreis Kusel, zu werten ist. Es handelt sich hierbei um
eine streng disziplinierte und teilweise radikal redigierte
Ausarbeitung – somit keinesfalls zu
verwechseln mit einem allzu puren "wahnhaften und zudem
triebhaften Querulantentum einhergehend mit einem
vollkommenen Steuerungsverlust und somit einer
Prozessunfähigkeit" [ Welche so dem
Kläger dem Anschein nach durch den Beklagten 11/2020 in
Form eines "Gutachten" ( in Anführungszeichen ) in
eindeutiger Missachtung der "guten Sitten" in Form einer
passgenauen juristischen Zwangsjacke nebst dem damit
verbundenen dazu passenden Maulkorb zugeordnet wurde ! ]
– und es wurde zudem teilweise in einem satirisch-zynistischen
und nahezu unkenntlichem ironischen Stil als dazu passend
erscheinenden Formgebung dieser unzähligen Buchstaben und
Satzzeichen verfasst. Jedoch hat sich der Verfasser genötigt
gesehen auch den juristisch relevanten Sachverhalt in einer
den formalen Erfordernissen folgenden Fassung in diesem
"Querulanzia 01" mit einzupassen. Ich erflehe deswegen dein
Verständnis, liebe Leser / liebe Leserin – die Anderen
sollten sich vielleicht besser ein hierbei geeignete Ecke
suchen und dort eine Weile die Sinnlosigkeit ihrer desolaten
Lebensführung reflektieren – und bitte um Verständnis
für diese unumgängliche Handhabung. Unter 'Zusammenfassung'
erfolgt eine diesbezügliche Erklärung. Es ist notwendig und es
ist wichtig, diesen Kontext zu verstehen und hierbei
angemessen zu interpretieren, und entsprechend zu
reflektieren. In einer tatsächlichen Gerichtssituation sollte
immer – nun ja fast immer, wie diese Ausnahme von der Regel
bestätigt, ob nun Querulant, Querdenker oder eben nicht – ein
respektvoller und sachlicher Ton mit dem huldvollem Auge, dem
für das Gemeinwohl und die vitalen Interessen des Volkes incl.
der zukünftigen Generationen natürlich immer sperrangelweit
geöffnete Ohr, des Gericht gewahrt werden.
ie Jungs und Mädels dort haben nun wirklich keinen einfachen
Job ...
:
INHALTSANGABE : Wir beginnen damit, dass der
Kläger die Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes und die
umfassende Beweiserhebung und Prüfung des Sachverhalts seitens
der Gerichtsbarkeit fordert. Es wird dabei insbesondere
betont, dass eine etwaige Unaufklärbarkeit des Sachverhalts
zulasten des Beklagten gehen sollte. Der Kläger argumentiert,
dass er seine Beweispflicht erfüllt habe, indem er bereits
zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Schriftsätze in den
vergangenen Jahren vorlegt hat. Es wird ebenso auf die durch
das Gericht und ebenso Beklagte so irrtümlich gewertete
fehlende Strukturiertheit der Unterlagen hingewiesen, wobei
jedoch betont wird, dass dies aufgrund der besonderen Prägung
des Klägers als Mensch mit Behinderung in der Wertung durch
das Gericht zu berücksichtigen ist. Dabei wird auch die
Forderung des Klägers nach einer umfassenden Beweiserhebung
und Prüfung des Sachverhalts seitens der Gerichtsbarkeit
thematisiert. Der Kläger betont und erinnert an seine
Forderung einer Zusammenfassung der verschiedenen inhaltlich
aus seiner Sicht einheitlichen und so betrachtet identischen
Verfahren. Der Kläger forderte zudem eine mündliche Anhörung,
was bisher vollkommen vernachlässigt wurde. Es werden hier
auch die jeweiligen Zuständigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit
und eine aus der nun primär zu erfolgenden
Ermittlungstätigkeit und umfassenden Beweiserhebunng so
ausreichend begründete und zudem gerechtfertigte Klage auf
Schadenersatz erörtert. Der Kläger betont die Erfüllung seiner
Beweispflicht und die Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung
und lehnt eine Entscheidung per Gerichtsbescheid, ohne diesen
Grundsätzlichkeiten dem Amtsermittlungsgrundsätzen dabei
folgend, in aller Eindeutigkeit ab. Es wird ebenfalls darauf
hingewiesen, dass die Klage zulässig und so ja keinesfalls
unbegründet ist.
:
ZUSAMMENFASSUNG : Nachdem
der Kläger / Beschwerdeführer bereits die / den Beklagten
mit einem Schreiben und Datum vom 17.05.2023 [
mahnung_no4a.html#quer
] auf die "Kindheitstage" eines 'querulanten Geistes' als
Schriftprobe seiner Person hingewiesen hat war es dem Kläger –
bei dem Nachweis seiner schriftstellerischen
Unvollkommenheiten und somit ebenso der Mitwirkung seiner
Person dem Arbeitsmarkt ( gesamt ) entsprechend zur
Verfügung zu stehen – gewissermaßen vergönnt das
'Deckblatt' ( ~ also Anlage 02 als
Kurzfassung
der Begründung dieser Beschwerde / Klage + 12 Seiten )
noch in einer geradezu zaghaften von Ironie, Sarkasmus und
triefendem Zynismus geprägten Version umzusetzen. Im Rahmen
der Beweisführung des Kläger, in seinen als Gegendarstellung
zu einer so ja anscheinend nicht vorhandenen "wahnhaften
Querulanz" zu bewertenden verbalen Ergüssen dient "Querulanzia
01" somit auch als Nachweis der Befähigung des Kläger
keinesfalls einem voll - oder auch nur unvollständigem
"Steuerungsverlust" anheim gefallen zu sein, aber gerade auch
dazu seine Kompetenz unterschiedliche Schreibstile im
gemeinsamen Kontext verwenden zu können zu signalisieren, um
mit dieser Tätigkeit im Bereich der Publizistik als
freischaffender Künstler unabhängig von Sozialleistungen
seinen Lebensunterhalt erwirtschaften zu können. Was neben
einigen bereits anhängigen
Patentanmeldungen
nun anschaulich dir, dem / der Leser*in, und auch dem Gericht
vermittelt wird. Und JA ! Wie der Leser / die Leserin dem
rechtlich unstrittig seit Monaten so immer wieder gerne
verwendeten Hinweis
• · In dem
Sinne ! ·
• zum Schluss jeder
Mail an die / den Beklagten entnehmen kann ist dann auch diese
Ausarbeitung – also eine so formal juristisch einwandfreie (
erweiterte ) Begründung des Rechtsstreit / Verfahren
"Querulanz" benannt als 'Querulanzia 01' – nun Teil der Akte,
und somit zwingend ebenso Bestandteil der Beweiserhebung und
Ermittlungspflicht durch das Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz. Und schaden tut es dabei sicher nicht, dass
das LSG RLP und auch das SG Speyer ebenfalls Beklagte sind.
Aber das wirklich Angenehme bei diesem Rechtsstreit /
Verfahren, zumal keine Prozessunfähigkeit bei dem Kläger /
Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren festgestellt wurde,
ist die Tatsache, dass entweder der anzunehmende Sachverhalt
"Querulanz" oder aber eine Recht und Gesetz vollkommen zu
wider laufende Handhabung bei der Amtstätigkeit durch die
Beklagten dabei festzustellen ist. So oder so. Oder eben wie
der Kläger zum finalen Ende der Anlage 01 [ ~
Umfang
/ Inhalt der Klage / Beschwerde ~ Rechtsstreit / Verfahren
+ 9 Seiten ] sich gestattet dem Gericht, diesen als der
Wirklichkeit entsprechend zu wertenden Sachverhalt, zu
schreiben : Matt !
Im Anschluss dazu dann noch ein knappes 'Kompendium' zu den
verschiedenen Schattierungen von Humor.
:
WESENTLICHES : Die Frage der Unabhängigkeit
der Justiz wird ebenfalls kurz erwähnt. Basierend auf einem
zitierten Artikel. Ergänzt durch einen Hinweis auf die so ja
nicht wirklich dem Verfassungsgebot folgende keinesfalls
'staatsorganisatorisch' verwirklichte Gewaltenteilung. Auch
durfte gerade der deutliche Hinweis auf die "Leitsätze zum
Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021", also diesem
von den NGO, Fridays4Future, Greenpeace, GermanWatch etc.
usw., so gefeierten "Klima-Urteil", in "Querulanzia 01"
keinesfalls fehlen ! »
Die
Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die
verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe
in Grundrechte. «
Und das —
lt. diesem Beschluss des
Bundesverfassungsgericht — bedeutet ja nun wirklich im
Klartext, dass im Zuge dieses so benannten "Klimawandel"
unsere Grundrechte vollständig ausgehebelt werden können /
dürfen !
Lt. Angaben und Erhebungen der UN ist der seit Jahrzehnten in
den Medien allgemein so benannte "Klimawandel" nur ein
technisches 'Problem', welches sich mit 0,1 % des jährlichen
Weltwirtschaftsvolumen ganz ohne Schwierigkeiten lösen lässt.
Verfügbarkeit von Wasser und einer umfassenden Grundversorgung
aller Menschen inklusive !
Das ist also nicht unser Problem !
Wie haben ein 'systemisches' Problem, also eine den ganzen
Symptomen [ ~ Klima, Umweltverschmutzung, etc. usw. ] zu
Grunde liegende Ursache.
Und das ist auch seit Jahrzehnten so bekannt !
Ich verweise dabei immer gerne auf die
Enzyklika
'Quadragesimo anno' von Papst Pius IX. aus dem Jahr 1931.
Ziemlich am Anfang bei "Querulanzia 01" auch der Hinweis auf
die "
Betrachtungen
aus dem Mülleimer der Nation".
Und darunter dann auch etwas von ' Hildegard ' - H v B - und
dieser Enzyklika von 1931 ...
Zugegeben. Da sind jetzt bereits 92 Jahre vergangen. Aber an
der grundsätzlichen Aussage des damaligen Papstes » eines
ausbeuterischen Kapitalismus, der Machtzusammenballung in den
Händen einzelner Manager, der Selbstaufhebung des Wettbewerbs
und dem „Imperialismus des internationalen Finanzkapitals“ «
hat sich ja nun wirklich nicht allzuviel zum Besseren
geändert.
Oder ?!
Genau genommen stecken wir in einer nahezu
"verselbstständigten" Ökonomie fest. Und der so nun schon seit
annähernd 70 Jahren den "Entscheidern" bekannte "Klimawandel"
fängt gerade an sich in eine 'Klimakrise' globalen Ausmaß zu
verwandeln.
Die eigentliche Frage dabei ist einzig warum dabei nichts -
also außer gelegentlichen 'Klimakonferenzen' und den
wohlklingenden Verlautbarungen der politisch Verantwortlichen
- geschehen ist ?!
Nur eine Annahme / These / Frage : Dient diese 'Krise'
vielleicht nur dazu elementare Grundwerte und rechtliche
Normen unseres gesellschaftlichen Zusammenleben — wie so ja im
Beschluss des BVerfG angegeben — zu beseitigen, um so einem
"Neo-Feudalismus" der Konzerne, bzw. einer real schon Heute
herrschenden 'Finanzoligarchie', den Weg zu ebnen ? + !
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Leserinnen
und Leser . . .
! PROUDLY TO PRESENT !
[ QUERULANZIA 01 ] ~
Rohform ~ Tippfehler incl. !
Es ist mir eine große Freude und Ehre, Ihnen = DIR = im Rahmen
dieser außergewöhnlichen juristischen Angelegenheit meine
Gedanken und Überlegungen darzulegen. Denn wer könnte sich nicht
für das spannende Feld des Rechts begeistern und inmitten der
Tiefen und Abgründe der juristischen Welt verlieren ?
Wir alle wissen, dass das Rechtssystem ein wahrhaftes
Meisterwerk der Menschheit ist. Es ist so perfekt ausgestaltet,
dass selbst die einfachsten juristischen Fragen zu einem
abenteuerlichen Rätselraten werden. Denn wer würde nicht gerne
in den verworrenen Paragraphen-Dschungel eintauchen, um den
verborgenen Schatz der juristischen Wahrheit zu finden ?
Die ehrwürdigen Richter und Richterinnen, die über Recht und
Unrecht entscheiden, sind zweifellos die wahren Helden unserer
Zeit. Sie balancieren auf dem schmalen Grat zwischen
Gerechtigkeit und Willkür und lassen uns dabei staunend zurück.
Ihre Weisheit und ihre Fähigkeit, das Gesetz mit einer Prise
persönlicher Auslegung zu würzen, ist wahrlich bewundernswert.
Liebe Leserinnen und Leser, Sie haben sicherlich schon bemerkt,
dass ich mich von der herkömmlichen Art der juristischen Sprache
löse und mich in den Sphären von Sarkasmus, Ironie und Zynismus
bewege. Doch lassen Sie sich nicht beirren, denn hinter den
spöttischen Worten steckt stets das ernsthafte Bemühen, das
juristisch Wesentliche zu vermitteln. Denn was wäre das Recht
ohne ein wenig sarkastischen Witz und zynische Betrachtungen ?
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen eine unterhaltsame und
zugleich juristisch erhellende Lektüre. Mögen Sie die Welt des
Rechts mit einem Augenzwinkern betrachten und erkennen, dass
hinter den trockenen Paragraphen und den ernsten Gesichtern
unserer Juristen ebenso ein Hauch von Menschlichkeit und Humor
steckt.
Sehr geehrte Damen und Herren, geschätztes
Mitglied+Mitvagina des Gerichts ...
Heute möchte ich Ihnen als Nachweis meiner schriftstellerischen
Unvollkommenheiten ganz in der Tradition von SCHEISSE. sdo und
KZ.sdo von 1990 bei diesen "
Betrachtungen im
Mülleimer der Nation" eine ganz besondere Perle
juristischer Meisterleistung präsentieren - eine Klage oder
besser gesagt auch eine Beschwerde, die mit einem Hauch von
Sarkasmus und Ironie und keinesfalls -
wie die erlauchte
Gerichtsbarkeint unschwer zu erkennen vermag - mit einem
so alleinig diffamierend seitens der / dem Beklagten dem Kläger
zugeordneten "wahnhaftem Querulantentum" angereichert ist.
Denn wer hätte gedacht, dass wir in unserer modernen Zeit noch
mit solch exotischen Begriffen wie Querulanz, Klimanotstand,
Widerstandsrecht und Staatsideologie konfrontiert werden ?
Doch nicht nach der Enzyklika
QUADRAGESIMO ANNO von Papst Pius XI. (1931) ...
Hier die H V B – Version von " Hildegard " !
Und wirklich nur ein ganz wenig modifiziert und aktualisiert !
[
http://www.humanearthling.org/book/hvb/book_002_hvb_briefe_papst_data_temp_02.html#enzyklika_quadragesimo_anno
]
Da muss auch gar nicht all zu viel geändert werden !
1931 oder Heute. Das Problem ist eigentlich genau das Gleiche !
Es ist wahrlich eine Freude zu sehen,
wie das Thema Klimanotstand die Gemüter erhitzt und zu
spannenden politischen Abstimmungen führt. Der Artikel 20 Absatz
2 Satz 2 Grundgesetz bietet da doch eine geeignet erscheinende
Handhabe, um in einem Sachentscheid zum real schon Heute
existierenden 'Klimanotstand' entschieden entscheidende Weichen
zu stellen.
Man kann fast schon den Windhauch der Teilhabe spüren, wenn
Menschen mit unterschiedlichsten Ansichten ihre Stimme erheben
und ihre Meinung kundtun. Doch lassen Sie mich Ihnen eine Frage
stellen : Was ist mit jenen, die aufgrund von Autismus oder
anderen Behinderungen nicht in der Lage sind, ihre Rechte und
Meinungen so frei zu äußern ? Wo bleibt ihre Stimme in diesem
aufregenden Chor der Demokratie ?
Ah, die Kinderrechte ! Ein so wichtiges Thema, das uns alle
bewegt. Genauer umschrieben : Bewegen sollte !
Es ist doch erstaunlich, wie Kinder in unserer Gesellschaft so
wenig Rechte haben und dann noch so wenig Mitspracherecht.
Es gleicht fast einem komplexen Rätsel, das es zu lösen gilt -
wie ein Sudoku der Rechte, bei dem die Zahlen einfach nicht
aufgehen wollen. Der Schutz zukünftiger Generationen und der
Umwelt ist das Recht des Kindes im Grundgesetz.
Das ist wichtig !!! + !!!
Und was wäre eine Klage oder Beschwerde ohne den charmanten
Beigeschmack der Krankenversicherung ? Eine Angelegenheit, die
jeden von uns betreffen kann, aber selten mit Freude und
Begeisterung in Verbindung gebracht wird. Es ist fast so, als ob
die Krankenversicherung ein eigener kleiner Staat mit seinen
eigenen Gesetzen und Regeln wäre. Doch wer kann es ihnen
verübeln ? Schließlich müssen sie auf ihre Weise für Ordnung
sorgen und das Gleichgewicht zwischen Kostendeckung und
Leistungserbringung finden. Und schließlich sind von einem
fehlenden Krankenversicherungsschutz nur ca. 800.000 Menschen in
Deutschland betroffen. Das hat doch sicher seine Richtigkeit !?
Und so sicher auch, dass die "gesetzliche Krankenversicherung"
vom Verständnis so allgemein gewertet keinesfalls so gemeint
ist. Es ist eine alleinige Verpflichtung ohne, wie jedem
ordentlichen Rechtsgeschäft gemäß den geltenden Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtend zugeordnet, Rechtsanspruch
und dabei ausgewogene Rechte für den Bürger.
Also dem Volk. Der 'deutschen Volksgemeinschaft'. Dir. Mir. Uns.
WIR ! Gemeinwohl. Das öffentliche Interesse.
Das bisher letzte Schreiben an die
Beklagten, also bis ganz nach oben in die 'Chefetage' ...
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20230609_hinweis_beschwerde_klage_querulanz.html
]
: AUSZUG :
» Sehen Sie das doch einfach in
direktem Zusammenhang mit dieser
"Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz" . . .
Ja wirklich. Das erscheint als geeignetes Regulativ bei
der in früheren Schreiben schon mehrfach erwähnten
"Inkompetenzkompensationskompetenz" !
Eigentlich einzig und wirklich nur darum geht es in der
Rechtsprechung. Also nicht um diese
"Inkompetenzkompensationskompetenz". Nein. Es geht dabei
um "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz".
Öffentliches Interesse und Gemeinwohl sind die
eigentlichen Schlüsselbegriffe einer funktionierenden
und dem Wohlergehen des Volkes und auch des einzelnen
Individuum entsprechend ausgerichteten
Staatsaufgabenlehre.
o • • • • • o
Das öffentliche Interesse ist somit gleichbedeutend mit
dem Gemeinwohl, das seinerseits das Staatsziel in Gänze
definiert. Genau genommen, definieren sollte. Aufgabe
des Staates und jeder staatlichen Gewalt ist es somit
letztlich nur, das „öffentliche Interesse“ und somit das
Gemeinwohl zu verwirklichen.
[ - - - ]
Also seien Sie bitte nicht zu 'pingelig' und allzu
bürokratisch. Ich bin das ja auch nicht. Oder ?! Und Sie
tun dem 'Gemeinwohl', also auch sich selbst, damit etwas
Gutes, sind ein/e der Verfassung treue/r, geradezu
Linien treue/r, Bürger*in.
o • • • • • o
Das innere und äußere Streben nach Erfüllung von Sinn
und Inhalt des öffentlichen Interesse und Gemeinwohl für
alle Menschen verbindet so die grundlegenden
Wertigkeiten der Staats - und Gesellschaftsordnung in
Deutschland als ein derart im Grundgesetz
verfassungsrechtlich verbindlich für alle Menschen und
gerade auch den Bürger so bestimmten Sozialstaat. «
Und zu guter Letzt kommen wir zur ( neoliberalen )
Staatsideologie und der vorherrschenden Wachstumsphilosophie !
Also – und nicht nur gewissermaßen – ein bzw. der
Religionsersatz einiger Weniger in einer säkularen
Gesellschaftsordnung.
Glaube wird definiert als die vom Staat anerkannte Religion oder
eben tolerierte Weltanschauung. Aus Glauben, Religion oder
Weltanschauung ergeben sich für die daran Gläubigen zumeist
verbindliche Verpflichtungen und auch Gewissensentscheidungen.
Von denen der Mensch ohne Gewissensnöte auch nicht lassen kann.
Wesentlich für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, wie in
Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
garantiert, ist auch, dass in Art. 4 GG auch die negative
Freiheit geschützt ist.
Das bedeutet das Recht an etwas nicht glauben zu müssen bzw. vom
Staat einen wie auch immer gearteten Glauben nicht einfach
überantwortet, und dann als Lebensinhalt verordnet zu bekommen !
Im Widerspruch dazu ist ein im Grundgesetz verankertes dauerndes
Wachstum der Wirtschaft wie das Gesetz zur Förderung der
Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni
1967, das als verbindliches Staatsziel ein
"Gesamtwirtschaftliches Gleichgewichts" im Artikel 109 Abs. 2 GG
festlegt ! Auch wenn diese Ideologie und der Glauben an die
Unendlichkeit des Wachstum in einem begrenzten System schon
etwas hirnrissig ist. Diese 'Wachstumsideologie' ist eindeutig
der Glaubensgrundsatz eines kapitalistisch orientierten
Gesellschaftssystem, welche längst nicht von allen
Wissenschaftlern der Volkswirtschaft und ganz sicher auch nicht
von allen Bürger:innen geteilt und / oder als gut erachtet wird.
Wachstum und die neoliberale Gesinnung. Begriffe, die so viel
Spielraum für Interpretationen, aber auch keinerlei Diskussionen
dabei zulassen. Nichts ist genau bestimmt. Und die Medien
bestimmen was dabei Wirklichkeit und Wahrheit ist. Ist es nicht
wunderbar, wie eine Ideologie den Geist und die Amtsstuben eines
ganzen Staates durchdringen kann ? Es ist fast wie ein
kunstvolles Gemälde, das sich in den Köpfen der Menschen
manifestiert und ihre Handlungen lenkt. Man könnte fast meinen,
es handele sich um eine höhere Macht, die über den Dingen
schwebt und die Fäden zieht.
Mit dieser geballten Ladung von Stichworten, die in dieser Klage
oder gar auch Beschwerde Verwendung finden, möchte der Kläger
Ihre geschätzte Aufmerksamkeit auf die Bedeutung und Tragweite
dieser Angelegenheit lenken.
Es geht hier um grundlegende Menschenrechte, um die Wahrung der
individuellen Freiheit und um den Schutz der Schwachen in
unserer globalen Gesellschaft. Und die Bewahrung der Schöpfung
liegt eindeutig dabei im Fokus des Kläger.
Ich danke Ihnen für Ihre Zeit und hoffe, dass Sie die Ironie und
den Sarkasmus in dieser Ausarbeitung zu schätzen wissen. Denn
manchmal ist es gerade der spielerische Umgang mit den Worten,
der uns dazu bringt, über die ernsten Themen nachzudenken und
neue Perspektiven einzunehmen.
Ach, wie wunderbar ist es doch, die Klarheit und Präzision in
der Ausführung des Klägers zu bewundern !
Seine so von den Beklagten als pauschal und unsubstantiiert
verurteilten Anträge und Eingaben bei der Gerichtsbarkeit der
Vergangenheit und den letzten 3 Jahren - gar 3 Jahrzehnten -
sind wahrlich ein Glanzstück juristischer Kunst. Man kann fast
spüren, wie das Gericht vor Begeisterung über den trotzdem
klaren und eindeutigen Inhalt der Schriftsätze jubelt.
Und ist es nicht so ?!
Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der
Gegenwartsliteratur !
Es scheint, als ob der Kläger ein wahrer Meister darin ist, das
Gericht mit seiner Klarheit und Eindeutigkeit zu verwirren.
Die Frage, was genau Gegenstand der Klage sein soll, bleibt in
einem Meer von Unverständnis und diesem Nicht-verstehen ein
Rätsel, das wohl nur der Kläger selbst zu lösen vermag. Es ist
fast schon eine Freude, diese Verwirrung zu beobachten und zu
sehen, wie das Gericht verzweifelt versucht, den roten Faden in
den Schriftsätzen zu finden.
Es ist doch erstaunlich, wie der Kläger es schafft, so viele
Informationen zu liefern und dennoch keine konkreten Anträge zu
stellen. Und immer nur wegen Teilhabe pp und einer selbst
bestimmten Lebensführung stöhnt.
Es gleicht fast einem kunstvollen Puzzle, bei dem die einzelnen
Teile einfach nicht zueinander passen wollen. Man könnte fast
meinen, der Kläger habe eine ganz eigene Art und Weise, seine
Gedanken auszudrücken - eine Art, die für gewöhnliche Menschen
schwer zu verstehen ist.
Und verwunderlich ist das bei einem "Menschen mit Behinderung"
und anscheinend dann noch so einem Asperger, einem Autisten, nun
wieder nicht ! Ein gewichtiger Umstand, welchen das Gericht in
seinen Überlegungen berücksichtigen muss.
Ebenso wie Art. 4 GG. Und ja. Da geht es um den "rechten
Lebenserwerb" und die buddhistische Lehre !
Auch wenn der Kläger statt der allgemein gebräuchlichen
Verwendung "Leiden" die Umschreibung "Unbefriedigung" bejaht.
Es ist nur die Intensität der äußeren Ausprägung der
Symptome, die Asperger-Autisten von Kanner-Autisten
unterscheiden. Der Leidensdruck ist meist von den Symptomen
unabhängig und er bestimmt die Beeinträchtigung des
Einzelnen in seiner Lebensqualität und in seiner Psyche.
Deshalb ist der Begriff “Autismus-Spektrum” besser.
Und gerade die buddhistische Lehre und eine
damit verbundene – natürlich individuell unterschiedliche –
Religionsausübung verhilft in all diesem Leiden, dieser
Unbefriedigung, bei achtsamer Berfolgung des 'rechten Weges' zu
mindestens Linderung.
Und das ist gerade für Menschen in diesem
“Autismus-Spektrum” auch zwingend
erforderlich.
Die meisten von Autismus in der menschlichen Prägung ihrer
Individualität Betroffenen sind erwerbslos. Menschen mit
Autismus, auch solche mit überdurchschnittlichem
Bildungsniveau, sind unverhältnismäßig stark von
Arbeitslosigkeit betroffen. Ihre Beschäftigungsquote liegt
unter 10 % und damit weit unter den Quoten von 47 % bei
Menschen mit Behinderungen und von 72 % bei Menschen ohne
Behinderungen.
: QUELLE : https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/O-9-2021-000017_DE.html
:
Das sind – soweit bekannt – allgemein anerkannt die Fakten !
Der Kläger ist also keinesfalls ein Einzelfall. Und insoweit
rechtfertigt alleine dieser Sachverhalt schon die
'Kollektivität' dieses als Sammelklage konzipierten
"Rechtsstreit / Verfahren"
.
Das ist eine Diskriminierung allererster Güte und
Qualität.
KLARTEXT : DISKRIMINIERUNG
ALLERERSTER GÜTE UND QUALITÄT !
Und meine Person ist da nun
einmal kein gesonderter Einzelfall !
In dem Zusammenhang betrachtet ist Antragspunkt ( 3 )
der Klage / Beschwerde und die Annahme von "Austismus
als zivilisatorisches Regulativ", was ebenso statistisch
signifikant wie eben die Diskriminierung dieses
Personenkreis ist, ein berechtigter "Streitpunkt", da
diesen Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe und
selbst bestimmte Lebensführung durch eine dem Anschein
nach strukturelle und gewissermaßen systemimmanente
Diskriminierung grundsätzlich verweigert wird.
So eben auch eine gleichberechtigte Partizipation und
Mitbestimmung bei dieser uns Alle betreffenden
'Klimakrise'.
Man vergleiche dazu nur das Leben und Wirken der
'heiligen' Greta. Also Frau Greta Thunberg.
Und berücksichtige dabei diese
"Multiplikatorenfaktoren", welche sich zwangsläufig aus
einer gleichberechtigten Teilhabe an und in der
Gesellschaft, und im Speziellen bei der Lösung unseres
derzeit munter grassierenden globalen Dilemma, ergeben.
Das wird uns Autisten im Allgemeinen und dem Kläger im
Speziellen jedoch verwehrt.
Die Statistiken sind da ganz und gar eindeutig !
Erwerbslosigkeit, und eine damit verbundene Ausgrenzung,
sind nicht alleine dem Kläger zuzuordnen. Und müssen
daher von der Gerichtsbarkeit als gesellschaftliches
Phänomen betrachtet werden.
Dieser juristische Sprachgebrauch eines allzu treffend
so bezeichneten "Streitpunkt" ist ebenso ein Teil von
"Teilhabe pp" !
Und das – also ein Mangel an Teilhabe mit oder auch ohne
pp – ist Leiden für die davon Betroffenen. Oder eben
Unbefriedigung, wie der Kläger in dem ihm eigenen
Sprachgebrauch es auszudrücken und allzu treffend zu
definieren weiß. Zugegeben. Dieses Leiden, oder eben
diese Unbefriedigung, ist nicht das was der ehrwürdige
Buddha Siddharta Gautama in seiner Lehre damit meinte.
Aber trotzdem ist es Leiden und ganz und gar
unbefriedigend. Und streng genommen sogar eine so nicht
zu rechtfertigende Schmälerung des so von der
Sozialgerichtsbarkeit benannten 'sozio-kulturellen
Existenzminimum'.
Der 'rechte Lebenserwerb' ist als integraler Bestandteil
des "edlen achtfaltigen Pfad" zu werten.
» Mit Schreiben rechtfertige ich den Raum, den ich auf
dem Planeten Erde einnehme. «
» By writing I justify the space I
take place on planet Earth. «
— ( John Updike )( * 18.03.1932 † 27.01.2009 ) —
Den Kläger, durch die so nicht hinzunehmende generelle
Missachtung seiner Rechtsansprüche, zu einem immer
währenden Schreiben zu 'verdammen' und dann noch in dem
damit verbundenen Umkehrschluss dem Anschein nach gerade
deswegen ein "wahnhaftes Querulantentum" dem Kläger auf
Grund des strittigen "Gutachten" ( = in
Anführungszeichen ) zu verpacken ist keinesfalls
unbeträchtliches Leiden. Und – ich erwähne es ganz
bewusst – das ist nicht Leiden / Unbefriedigung im Sinne
der buddhistischen Lehre / Weltanschauung und Religion.
Es ist nur ein juristisch relevanter Sachverhalt !
Die
Beklagten haben im Rahmen dieses "Leidenskonflikt" – also
einer Beschäftigungstherapie ohne den Anspruch eines
"rechten Lebenerwerb" dem Kläger dabei zu ermöglichen und
in aller Deutlichkeit zu verweigern – jeweils ein
Schreiben zu dem nun – zu mindestens für den Kläger nun –
klar erkennbaren eigentlichen und wesentlichen
"Streitpunkt Querulanz" dieser, leider zu meinem
persönlichen Bedauern und ohne eigenes Verschulden nun
anhängigen, Klage / Beschwerde / Verfahren bekommen.
Das Jobcenter des Landkreis Kusel und das Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel; da ist in
der eigentlichen Verantwortlichkeit und wesentlichen
Entscheidungsdominanz eigentlich gar kein Unterschied,
schauen Sie sich da nur mal den Briefkopf an; jeweils eine DIN-A4-Seite
zwecks außergerichtlicher Klärung der Angelegenheit.
Und der Herr Landrat – gewissermaßen muss man ihn ja
wirklich als nunmehr nicht vermeidbaren Kollateralschaden
kennzeichnen – zur Erklärung und dem Hinweis auf seinen
dringlichen Handlungsbedarf bei einem, also seinem
präventiven "Krisenmanagement" 2 Seiten. Das war nun
wirklich nicht zu vermeiden.
Wie das Gericht erkennen kann ist mein Schreibstil dabei
sozusagen bzw. geschrieben geradezu asketisch knapp
gewesen.
Ohne das jetzt als Zen zu kennzeichnen; wie der
Gerichtsbarkeit sicher aufgefallen ist, oder dabei gar die
buddhistische Lehre zu bemühen; bin ich der Verwirklichung
dieses "rechten Lebenserwerb" beim heutigen Tippen sehr
nahe.
Gewissermaßen ist auch dieser sich über die Jahre hinweg
angestaute "Leidenskonflikt" weg.
Bzw. ich erkenne erst jetzt in welchem schrecklichen
Leiden ich gefangen war und immer noch bin ...
Diese Erkenntnis des "Querulantentum" als ursächlichen, ja
alleinigen, Faktor; bei den so kausal daraus
resultierenden bisher bestehenden Missverständnissen mit
der Gerichtsbarkeit und deren irrtümliche, durch die
arglistige Täuschung seitens des Justiziar des Landkreis
Kusel, verursachten vormals erfolgten fehlerhaften
Entscheidungsfindung; wirkte befreiend und löste diesen
Konflikt und beendete dieses 'schreckliche' Leiden ! Was
so zwar immer noch - im streng juristischem Sinne -
fortbesteht. Aber das Leiden zu erkennen ist zu mindestens
ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.
Und, es wird das Gericht vielleicht überraschen, auch
meine 'Schreibblockade' ist weg.
Ich wußte gar nicht, es war mir nicht bewußt, dass ich
überhaupt eine hatte !
Außer natürlich wenn überhaupt nichts lief, und die Finger
über der Tastatur wie gelähmt verharrten.
Aber nun ist es weg. Vielleicht liegt es ja auch daran,
dass ich ( teilweise ) auf Spracherkennung umgestiegen
bin. Aber jedenfalls war dieser Erkenntnisschub, diese in
sich schlüssige und harmonische Schlussfolgerung, ein
wesentlicher, ja eigentlich entscheidender, Umstand dabei.
Angesichts dieser herausfordernden Situation ist es nur
verständlich, dass das Gericht Schwierigkeiten hatte, eine
gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Wie könnte man auch
eine klare Entscheidung treffen, wenn die Grundlagen dafür
fehlen ?
Es ist fast so, als ob man versuchen würde, ein Haus ohne feste
Grundmauern zu bauen - eine Aufgabe, die zum Scheitern
verurteilt ist. Ebenso geht es dem Kläger bei der Verwirklichung
dieses "rechten Lebenserwerb".
Also einer selbst bestimmten Lebensführung unabhängig von einer
so durch die Beklagten dem Kläger, anderen Betroffenen
gleichfalls von diesem Unrecht ebenso betroffenen Menschen,
zwangsverpflichtet verordneten Alimenentierung.
Der juristisch dabei strittige Sachverhalt ist unstrittig. Das
Recht und auch Gesetz bindet dabei die staatliche Gewalt.
Aber wie sieht es dabei mit der ungestörten Entfaltung der
Persönlichkeit und gerade einer ungehinderten Ausübung der
Religion aus. Mal ganz unabhängig von etwaigen Weltanschauungen,
und dem hindernden Faktor einer neo-liberalen Staatsideologie
und Wachstumsideologie, welche ( teilweise ) nicht an
Geistigkeit und Spiritulität glaubende Menschen diesem Menschen,
in Mehrzahl und dem Plural 'diesen Menschen', überantwortet und
degradiert als bloßes Objekt staatlicher Willkür übergestülpt
wurde. Ganz unabhängig davon. Schließlich geht es alleinig um
das Leiden und ebenso den "rechten Lebenserwerb". Dazu, der
Kläger geht von dieser Annahme aus, fehlt den Damen und Herren
Richter ganz grundsätzlich etwas. Nein. Ich meine damit nicht
den Durchblick und juristische Kompetenz. Schließlich ist das ja
ihr Job. Ihre Arbeit und vielleicht sogar Berufung. Auch wenn
das in höheren Rängen und somit entscheidenden Funktionen rein
politischer Natur ist.
Der „Edle Achtfache Pfad der Erkenntnis“ umfasst die wichtigsten
Lebensregeln im Buddhismus.
Sie gehören zu den Vier edlen Wahrheiten. So heißt das
Glaubensbekenntnis im Buddhismus.
Der oder die Gläubige muss dabei seine / ihre Pflichten
erfüllen, wie auch in den anderen Religionen.
Die Lebensregeln des Achtfachen Pfades sind die vierte Edle
Wahrheit im Glaubensbekenntnis der Buddhisten und Buddhistinnen.
Sie sind ihnen so wichtig, dass sie die Regeln in ihrem Symbol
darstellen : Die acht Speichen des Dharma-Rades stehen für die
acht Regeln des Achtfachen Pfades.
Den eigenen Lebenserwerb unter den Prämissen der Rechten Rede
und des Rechten Handelns stellen, also u.A. der Vermeidung von
Berufen oder Tätigkeiten, durch welche man sich selbst oder
anderen Wesen Schaden zufügt.
Im weiteren Sinn bedeutet rechter Lebenserwerb, einen Beruf
auszuüben, der anderen Lebewesen nicht schadet und der mit dem
Edlen achtfachen Pfad vereinbar ist. Zudem wird darunter
verstanden, dass, egal was jemand tut, er immer mit dem Gedanken
im Hinterkopf einer Arbeit nachgeht, das Geld bzw. den
erworbenen Reichtum nicht nur für sich selbst zu behalten,
sondern mit anderen zu teilen.
Typisch 'Non-Profit' und 'Social Entrepreneurship' !
Ganz klar und eindeutigkeit ein Fall für das BGemB, also einem
Bedingungslosem Grundeinkommen mit Bedingungen.
Unter dem Begriff Social Entrepreneurship ( auch
Sozialunternehmertum ) versteht man eine unternehmerische
Tätigkeit, die sich für einen positiven Wandel der Gesellschaft,
für das Gemeinwohl sowie die Lösung sozialer Probleme oder für
die Umwelt einsetzt. Was so ohne Hilfestellungen des Staat, wie
der Gerichtsbarkeit möglicherweise bekannt ist Erwerbslosigkeit
– erzwungen oder eben durch gesellschaftliche Sachzwänge in
einem globalen neoliberalen Wirtschaftssystem – mit einem
geradezu erschreckendem Umfang an Armut und ebenso einem
gravierenden Mangel an Kreditwürdigkeit behaftet.
Wenn dann, wie bei dem Kläger ja so der Fall, Jahrzehnte einer
fortschreitenden Verelendung verursacht seitens der Beklagten –
aus welchen Gründen auch immer – erfolgt ist stellt sich dabei
geradezu zwangsläufig die Frage nach dem Recht auf Kapital [ ~
für Existenzgründung ]. Werten Sie bitte Antragspunkt ( 7 ) in
dem Zusammenhang.
Und die gänzliche Verweigerung eines "rechten Lebenserwerb" –
vertrauen Sie einfach der Aussage des Kläger – schadet dem
Selbst, behindert und hindert die Religionsausübung, und ist
zudem rechtlich so einfach nicht statthaft.
Keinesfalls den eigenen Lebenserwerb auszuüben zu können fügt
dem eigenen Selbst ganz ohne Frage Schaden zu.
Erzwungene Erwerbslosigkeit ist also entsprechend eine
gravierende Beeinträchtigung der Religionsausübung.
Aber wieder zurück zu diesem 'Leiden'. Und ich verstehe dabei
das Gericht vollkommen. So etwas ist natürlich querulatorisch
allererster Güte und Qualität eindeutige Urteile des BVerfG und
dann noch in aller Kürze im Schriftverkehr mit der
Gerichtsbarkeit und den anderen Beklagten anzugeben, welche so
verpflichtenden Rechtscharakter für das Gericht und gerade auch
den Gesetzgeber haben. Wie ja so in dem Verfahren "Regelsatz"
geschehen. Ohne Reaktion und einer entsprechenden Würdigung
dieser Tatsache eines verbindlich verpflichtenden
Rechtscharakter für das Gericht und gerade auch den Gesetzgeber
seitens der Sozialgerichtsbarkeit.
In dem Sinne kann ich diese Schreiben an die Gerichtsbarkeit
auch nicht als Arbeit ansehen.
Es ist nur Beschäftigungstherapie. Und in dem Sinne Leiden !
Arbeit, in dem Sinne der rechte Lebenserwerb aus dem
Sprachgebrauch und als wesentlichen Inhalt der buddhistischen
Lehre, Religion und Weltanschauung anzusehen, ist ein integraler
Teil im Leben des Menschen.
Und muss auch als solcher von der Gerichtsbarkeit gewertet
werden.
Der 'rechte Lebenserwerb' ist ein Teil des 'edlen achtfaltigen
Weg' in der Lehre des Ehrwürdigen Buddha Siddharta Gautama.
Und ohne eine Verwirklichung dieses ganzen 'Weg' ist eine
Erlösung vom Leiden, oder eben der Unbefriedigung, nun einmal
nicht möglich.
Reflektierend aus dieser langen Zeit, also den nunmehr mehr als
30 Jahren seit ich meinen ersten Schriftsatz - benannt als
KZ.sdo - als Nachweis meiner 'schriftstellerischen' Befähigung
und zudem als Anlage in einem in sich ausgewogenen
Geschäftskonzept beim damaligen Sozialamt in Oldenburg ( Oldbg.
) eingereicht habe kann ich nur dem Gericht in aller
Deutlichkeit und ebenso Eindringlichkeit dieses immer noch
fortwährende Leiden als klaren Verstoß gegen das in der BRD
geltende Grundgesetz signalisieren.
Wie Sie der Statistik in dieser EU-Ratsanfrage an die
europäische Kommission leicht entnehmen können, auch die Debatte
deswegen im EU-Rat ist möglichweise dabei für Sie von Interesse,
ist meine Erwerbs - bzw. Arbeitslosigkeit mit signifikant
statistischer Wahrscheinlichkeit / Sicherheit nicht mein
persönliches Verschulden.
Das gilt dann natürlich ebenso auch für andere Betroffene in
ähnlicher / gleicher Situation.
Das ist richtiges Leiden, werte Gerichtsbarkeit.
Nicht im Sinne der buddhistischen Lehre, Religion und
Weltanschauung.
Nein. Da unterscheidet sich die Begriffsbildung doch etwas. Es
ist ganz einfach nur Leiden.
Ebenso sind Zahnschmerzen und ein vereiterter Kieferknochen
Leiden. Und sogar Schmerzen.
Und Alles nur weil man keine Krankenversicherung hat und der
Beklagte es anscheinend nicht für notwendig erachtet Auskunft
und Beratung betreffend einer so trotz dem Leistungsbezug
möglichen Gesundheitshilfe / Krankenversorgung erteilt. Und ich
habe bereits Ende 2020 extra ein Stück heraus gebrochenes
Amalgam unter Klebeband dem Sachbearbeiter geschickt, um die
Dinglichkeit der Situation klar darzustellen.
Auch das ist kein Leiden im Sinne der buddhistischen Religion.
Aber in sich immer deutlich verkürzenden Intervallen geradezu
schmerzhaft bohrende und das Innere aushöhlende Zahnschmerzen zu
haben - haben zu müssen - und das nur; weil der hierbei
zuständige Leistungsträger bzw. anzunehmend dessen Leiter mich
anscheinend nicht mag, oder eben meine politische Ausrichtung
und Weltanschauung nicht teilt; ist ebenfalls Leiden und gerade
auch eine deutliche Beeinträchtigung der rechtlichen Natur des
Kläger bzw. Beschwerdeführer und eine grobe Missachtung des Art.
2 im Grundgesetz.
Sie merken ja selbst, wertes Gericht, wie leicht man da
durcheinander gerät in diesem Wirrwarr der Begrifflichkeiten.
Falls Sie da irgend welche Fragen haben, oder gar in der
Auslegung - beispielsweise der buddhistischen Lehre - Defizite
haben und einfach nicht mehr weiter wissen. Zögern Sie nicht
auch zu diesem Sachverhalt eine ausreichende Argumentation in
dem ja irgendwann zu erwartenden Beschluss / Urteil "in Nemen
und zum Wohl des Volkes" zu diesem Thema zu verfassen.
Und ich kann Ihnen deswegen in aller Offenheit mitteilen, dass
Untätigkeit und in dem Sinne ein Leben ohne 'rechten
Lebenserwerb' in vielfältigem Sinne; und sogar in Variationen
gradueller Abstufungen und unterschiedlichen, teilweise
frustrierenden bis depressiven, Aspekten; Leiden und einfach nur
unbefriedigend ist. Und im Sinne der buddhistíschen Lehre, bzw.
eben des Grundgesetz ist eine derartige Handhabung seitens des
oder der Beklagten mich zu einem Leben in Abhängigkeit und ohne
eben diesen 'rechten Lebenserwerb' zu verdammen wirkliches
Leiden. Und allzu befriedigend ist es auch nicht.
Ob inwieweit der Kläger so an der Ausübung meiner Religion oder
eben meiner Weltanschauung behindert oder gar gehindert wurde,
und immer noch wird, kann der Kläger nicht beurteilen. Jedoch
sollte das Gericht dazu in der Lage sein !
Und großartig etwas Anderes als eine 'negative' Sanktionierung
meiner politischen Tätigkeit bzw. einer nahezu vollständigen
Missachtung der 'Weltanschauung' im Sinne des Art. 4 GG - also
Freiheit von Glauben, Bekenntnis und Gewissen - ist diese so von
mir benannte 'multidimensionale Diskriminierung' im Sinne des
AGG gerade in Zeiten eines grassierenden 'Klimanotstand' ja nun
wirklich nicht.
Oder wie anders will die Gerichtsbarkeit die Handhabung meines
'Rechtsbegehren' seitens der Beklagten auf Grund der in sich
doch stimmigen und widerspruchsfreien Aktenlage werten ?!
Gerade auch dieser "Leidenskonflikt" sollte in einem solchen
ergänzenden "Gutachten" im Zusammenhang mit einer
"multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" sicherlich
ausgiebig Berücksichtigung finden.
Ebenso anzunehmend wird dieser Facharzt dann zur
Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei diesen umfangreichen
Schriftsätze in den dem Kläger von der / dem Beklagten
aufgenötigten / aufgezwungenen Verfahren bei der
Sozialgerichtsbarkeit als eindeutiges Signal einer zutiefst
gequälten menschlichen Seele handelt, welche durch die
staatliche Obrigkeit widerrechtlich zu einem Dasein als bloßes
Objekt staatlicher Willkür seit 3 Jahrzehnten degradiert wurde.
Nach diesem knappem Ausrutscher in die Gefilde der
buddhistischen Glaubenswelt, alleinig nur um die begriffliche
Unterscheidung von Leiden und eben Leiden der Gerichtsbarkeit zu
verdeutlichen legen wir nun eine kurze Gedenkpause für die
vielen Opfer dieser staatlichen Willkür ein.
Ehre dem Erhabenen, dem Befreiten, dem vollkommen Erwachten.
Wie atmen ein. Wie atmen aus.
Ruhig lassen wir den Atem fließen.
Achtsam beobachten wir das Innen und Außen.
Und nicht dabei vergessen. Das Einatmen nicht vergessen !
In Anbetracht dieser Erkenntnisse bleibt dem Gericht wohl nichts
anderes übrig, als die Klage des Klägers mit einem Augenzwinkern
zu betrachten und zu hoffen, dass sich im weiteren Verfahren
eine gewisse Klarheit und Substanz finden lassen. Es bleibt
abzuwarten, ob der Kläger in der Lage sein wird, seine Anträge
präziser zu formulieren und dem Gericht die nötigen
Informationen zu liefern, um eine fundierte Entscheidung treffen
zu können.
In diesem Sinne möchte ich Ihnen, geschätzte Damen und Herren
des Gerichts, meinen aufrichtigen Respekt für Ihre Geduld und
Ihren Sinn für Humor aussprechen. Denn es bedarf wahrlich einer
gehörigen Portion Humor, um mit den Herausforderungen umzugehen,
die der Kläger Ihnen mit seinen Schriftsätzen bereitet hat.
Oh, wie großzügig und einfühlsam war es doch von der Gegenseite,
dem Kläger eine wunderbar maßgeschneiderte "Zwangsjacke" der
"wahnhaften Querulanz" anzubieten !
Es scheint, als ob sie eine ausgeprägte Vorliebe für solche
modischen Accessoires haben.
Natürlich, liebe Gegenseite, haben Sie vollkommen recht, die
psychischen Eigenheiten des Klägers zu berücksichtigen und in
Betracht zu ziehen. Es wäre ja auch schade, diese wertvolle
Information einfach zu ignorieren. Schließlich ist es nicht
alltäglich, dass man einem "Menschen mit Behinderung" begegnet,
der möglicherweise im Autismus-Spektrum anzusiedeln ist.
Und dann noch Buddhist ist. Und Veganes isst.
Aber es ist wirklich eine Ehre gewesen, in Ihrer Anwesenheit und
den geheiligten Hallen der Justiz zu sein.
Und wie wunderbar ist es doch, dass Sie der und dem eigentlich
dabei Beklagten die Möglichkeit gaben ein "Gutachten" in Auftrag
gegeben zu haben, um dem Kläger seine angebliche "Zwangsjacke"
zu überreichen. Das ist wirklich rührend. Man kann förmlich
spüren, wie sehr Sie sich darum bemühen, dem Kläger behilflich
zu sein und ihm den Weg zu weisen.
Es ist fast so, als ob Sie eine Art spiritueller Führer sind,
der den Kläger auf den rechten Pfad des "wahnhaften
Querulantentums" lenkt. Was für eine noble Aufgabe !
Es ist nur verständlich, dass der Kläger diese großzügige Geste
der Gegenseite zu schätzen weiß.
Schließlich ist es eine Ehre, als "wahnhafter Querulant"
bezeichnet zu werden und eine "Zwangsjacke" als Symbol der
Aufmerksamkeit und des Verständnisses zu erhalten. Man könnte
fast sagen, dass der Kläger in Ihnen, liebe Gegenseite, einen
wahren Wohltäter gefunden hat.
In Anbetracht dieser erhabenen Situation bleibt dem Gericht wohl
nichts weiter übrig, als den Kläger in seiner vermeintlichen
"Zwangsjacke" zu betrachten und zu hoffen, dass er die
Herausforderungen des Verfahrens mit Würde und Anmut meistern
wird. Denn wie heißt es so schön: Mode ist vergänglich, aber der
Stil ist ewig.
Und so, geschätzte Richter und Richterinnen, möchte der Kläger
Ihnen seinen aufrichtigen Dank für Ihre Großzügigkeit und Ihr
Verständnis aussprechen. Es war wahrlich eine Freude, in Ihrer
Anwesenheit zu sein und Zeuge dieser außergewöhnlichen
juristischen Vorführung zu werden.
Oh, wie bedauerlich ist es doch, dass die Gegenseite den Kläger
diffamiert und ihm Schaden zufügt. Und immer noch mehr dazu
fügt. Es scheint, als ob Sie eine besondere Faszination daran
haben, die Leiden und inneren Konflikte des Kläger zu ignorieren
oder gar noch zu verstärken. Das sollten Sie nun wirklich nicht
tun. Sie dürfen das nicht !
Aber natürlich sollten wir alle ein zukünftiges "Mit- und
Gegeneinander Verständnis" entwickeln, wie der Kläger so schön
zu sagen pflegt. Es wäre ja schade, wenn wir uns von solchen
Kleinigkeiten wie Diffamierungen und Schädigungen ablenken
lassen würden. Schließlich geht es hier um viel Wichtigeres,
nicht wahr ?
Vielleicht könnten wir alle gemeinsam eine Art
"Leidenskonflikt-Versteher-Club" gründen, in dem wir die
Erfahrungen des Kläger gemeinsam teilen und uns gegenseitig
darin bestärken, dass Diffamierung und Schädigung doch
eigentlich nur Zeichen unserer außergewöhnlichen Fürsorge und
Anteilnahme sind. Was für eine wunderbare Vorstellung !
Und natürlich, geschätzte Gerichtsbarkeit, sollten Sie sich ganz
besonders diesem "Verständnis" gegenüber dem Schriftverkehr des
Klägers in der Vergangenheit öffnen. Schließlich ist es eine so
wertvolle und bereichernde Erfahrung, seine gravierenden Leiden
in all ihren Schattierungen und diese den Kläger
zerfleischenden, gar zerfetzenden, Konflikte zu erfahren.
Und ebenso Ihre Ignoranz und den ( anzunehmenden )
Rechtsmissbrauch der vergangenen Jahre.
In diesem Sinne, liebe Richter und Richterinnen, lade ich Sie
ein, an dieser beispiellosen Reise des Verständnisses, so auch
der Ignoranz und ebenso Arroganz, teilzunehmen. Mögen wir
gemeinsam die Diffamierung und Schädigung des Klägers feiern und
sie als höchste Form der Fürsorge und des Mitgefühls betrachten.
Bitte entschuldigen Sie meine Ironie, Sarkasmus und Zynismus in
diesem Text.
Ich habe versucht, Ihren Wunsch nach einer geballten Ladung
davon zu erfüllen.
Ah, wie aufregend ! Endlich erhalten wir eine Präzisierung des
"Rechtsstreit / Verfahren benannt als Querulanz". Sie können es
sicher kaum erwarten, die exakten Details zu erfahren. Aber
Vorsicht, ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Ihre Reaktion
auf diese Ausführungen möglicherweise von einer Portion Ironie,
Sarkasmus und Zynismus geprägt sein könnte.
Aber nun lassen Sie uns in die tiefen Abgründe der Präzisierung
eintauchen !
Da der Kläger offensichtlich nach Ansicht der Beklagten ein
besonderes Talent für pauschale und unsubstantiierte Anträge
hat, wird es sicherlich eine wahre Freude sein, zu sehen, wie er
seine Argumentation nun weiter verfeinert.
Seien wir gespannt, ob es ihm gelingt, dem Gericht klarzumachen,
was genau er mit seinem "Verfahren Querulanz" erreichen möchte.
Es ist ja immerhin nicht so einfach, eine gerichtliche
Entscheidung auf Basis von vagen und undeutlichen Behauptungen
herbeizuführen. Und eigentlich ist hier nichts undeutlich oder
gar vage. Meinen Sie nicht auch ?!
Aber Moment mal, sollten wir nicht auch die psychischen
Eigenheiten des Klägers berücksichtigen ?
Schließlich befindet er sich angeblich im Autismus-Spektrum und
hat das "Asperger-Syndrom" in seiner "Schublade".
Das klingt ja geradezu nach einem Schatzkästchen voller
interessanter Argumente ! Vielleicht kann er ja seine
"Zwangsjacke des wahnhaften Querulantentums" geschickt
einsetzen, um das Gericht von seiner Sichtweise zu überzeugen.
Das wäre wirklich eine Meisterleistung !
Und natürlich sollten wir auch die Rolle der Gegenseite nicht
vergessen. Es ist doch bewundernswert, wie sie es schafft, dem
Kläger immer wieder auf so kreative Weise Schaden zuzufügen und
ihn zu diffamieren. Sie scheinen wahre Experten darin zu sein,
seine Leiden und auch Ängste zu ignorieren und ihn noch weiter
zu verletzen. Einfach beeindruckend !
Sie sind sicherlich darauf gespannt wie die Präzisierung des
"Verfahrens Querulanz" aussehen wird ?! Hoffen wir, dass der
Kläger uns mit seinen Ausführungen in neue Welten des
juristischen Humors und der sprachlichen Vielfalt entführt.
Der Kläger wünscht Ihnen dabei viel Vergnügen und möge die
Ironie, der Sarkasmus und der Zynismus mit Ihnen sein !
Gemäß der Ankündigung des Klägers in seinem
Schreiben
vom 22.05.2023 an die holde Gerichtsbarkeit in Mainz, wie
es nun einmal singt und lacht, beabsichtigt er nun, das
"Verfahren Querulanz" präziser darzulegen.
Alleine schon die Mitteilung des Klägers stellt einen relevanten
rechtlichen Inhalt dar und erfordert daher eine sorgfältige
Berücksichtigung im Rahmen der Amtsermittlung. Prüfen Sie den
Vorwurf der "Querulanz". Und alternativ dazu wie es sonst
möglich war das rechtlich einwandfrei mit einer eigentlich
bewunderswerten Hingabe Jahrzehnte durch zu halten. Unter
Berücksichtigung des rechtlichen und gesetzlichen Rahmens wird
somit die Präzisierung des genannten Verfahrens angestrebt.
Der Amtsermittlungsgrundsatz ( auch benannt als
Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime,
Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht ) besagt, dass
ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt,
der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts
wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig
davon, zu untersuchen.
Ich hoffe, diese überarbeitete Version erfüllt Ihre
Anforderungen nun besser.
Bitte lassen Sie es mich wissen, ob weitere Anpassungen oder
Ergänzungen gewünscht sind.
Oh, ich entschuldige mich erneut für etwaige Missverständnisse
und möglicherweise immer noch bestehenden Hemmnisse. Aber der
Kläger wird nun versuchen, Ihre Anforderungen zu erfüllen und
den juristischen Gehalt mit den Elementen von Spott, Ironie,
Sarkasmus und Zynismus zu kombinieren.
Alleinig nur, um diese "Zwangsjacke" eines "wahnhaften
Querulantentum" endlich gegen feinstes Zwirn zu tauschen.
Hier ist also ein neuer Versuch :
Nun, nach der begeisterten Ankündigung des Klägers in seinem
ach so beeindruckenden Schreiben vom 22.05.2023, wird das
"Verfahren Querulanz", welches bestimmt mit großer Vorfreude
und unendlicher Spannung vom Gericht schon in darbender
Sehnsucht erwartet wird, nun endlich präzisiert.
][ KLAGE / BESCHWERDE >>> LSG RLP
11.06.2023 ][ 4 Seiten]
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230611_klage_beschwerde_querulanz.pdf
]
][ KLAGE / BESCHWERDE >>> LSG RLP 09.06.2023
][ 1 Seite ]
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230609_klage_beschwerde_querulanz.pdf
]
][ KLAGE / BESCHWERDE -
Begründung ( Unsorted Data ) - >>> LSG RLP
][
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_temper.html
]
:
>>> :
ANLAGE 06 als Begründung
"UNSORTED DATA" dazu von insgesamt ca. 90 Seiten im
druckfähigem HTML-Format !
= UNSORTED DATA = / DIE ERSTEN PAAR SEITEN ~ Umfang
+ Inhalt der "Klage / Beschwerde + Rechtsstreit /
Verfahren", incl.
ganz kurze
Begründung vorab, SIND SCHON INSOWEIT STIMMIG !? Der
vollständige Schriftsatz als Begründung vorab im .odt -
Format, also einer Datei in OpenOffice, ist in Tahoma 14pt
incl. der hier getippten Textfragmente so um die 90
Seiten. Das Ganze muss nur noch entsprechend dem Umfang
und Inhalt der Klage folgend geordnet und in einem der
Gerichtsbarkeit -
bzw. ja eigentlich meiner Person
- gefälligem Kontext gegliedert werden.
>>> Nach Rücksprache mit
dem noch zu benennenden Rechtsbeistand !
][ KLAGE / BESCHWERDE - Begründung (
Unsorted Data ) - >>> LSG RLP
][
[
http://www.erwerbslosenverband.org/index_print.htm
]
:
>>> :
ANLAGE 07 als Begründung
"PR" dazu von insgesamt ca. x Seiten im druckfähigem
HTML-Format !
Insbesondere gestatte ich mir
dabei den Hinweis auf Antragspunkt ( 3 ) - Autismus als
zivilisatorisches Regulativ - und den knappen Hinweis auf
einen entsprechenden Eintrag im 'Bio' meines
Facebook-Account ...
] SUCHE + FINDE [
[ facebook.com/arno.wagener/about_details
] ]
FERNER verweise ich auf die eher privaten und für eine (
möglicherweise ) interessierte Öffentlichkeit bestimmten
Ausführungen des Kläger / Beschwerdeführer, welche für Sie
– also die Beschwerdegegner / Beklagten – unter der
offiziellen Internetpräsenz von Erwerbslosenverband
Deutschland e.V. i.Gr. verfügbar sind !
[
http://www.erwerbslosenverband.org
]
Hier gibt es auch – zum Ausdrucken – eine Datei des
relevanten Inhalt, welcher für die Gerichtsbarkeit als
integraler Bestandteil dieses "Rechtsstreit / Verfahren"
zu werten ist.
Man kann es kaum erwarten, den weiteren Verlauf dieses
höchst unterhaltsamen Schauspiels zu erleben, in dem der
Kläger sein Talent für die Kunst des klar gesteuerten und
keinesfalls wahnhaftem Querulantentums in vollem Umfang zum
Besten gibt. Ja, seine Mitteilungen mögen gelegentlich
verwirrend sein, aber wer braucht schon Klarheit und
Verständlichkeit in einem Rechtsstreit, wenn wir doch
stattdessen ein Fest der exzentrischen Argumentation und der
seltsamen Wendungen genießen können ? Also, lasst uns
eintauchen in diese wunderbare Welt des juristischen
Wahnsinns, in der der Kläger sein anscheinend ja nicht allzu
wahnhaft vorhandenes Querulantentum zum Ausdruck bringt und
das Gericht vor die Herausforderung stellt, zwischen Fakten
und Fantasie zu unterscheiden. Möge diese Präzisierung uns
mit noch mehr Kuriositäten und absurden Behauptungen
beglücken, denn in dieser farbenfrohen Welt des juristischen
Spektakels bleibt kein Auge trocken und keine Stirn
ungerunzelt.
Ich hoffe, diese Version erfüllt Ihre Anforderungen besser.
Bitte lassen Sie mich wissen, ob weitere Anpassungen oder
Ergänzungen gewünscht sind.
Ach, wie bedauerlich, dass dem Kläger in seiner endlosen
Schreibwut und seinem unersättlichen Mitteilungsbedürfnis
nicht die gebührende Anerkennung und Beachtung zuteil wurde.
Trotz der Fülle an Schreiben, die er sowohl dem
Sozialgericht als auch den anderen Beklagten im Laufe der
letzten Jahre und Jahrzehnte zugesandt hat – seien es
Briefe, seien es umfangreiche Schriftsätze,
Geschäftskonzepte und i.d.S. geistiges Eigentum – scheint
doch nichts von all dem ausgereicht zu haben, um seinem
eigentlichen Rechtsbegehren mit dem vielversprechenden Titel
"Teilhabe pp" zum Erfolg zu verhelfen.
Wie tragisch, dass das Gericht offensichtlich nicht den Wert
erkannt hat, den diese unzähligen Mitteilungen zweifellos
innewohnen müssen. Da hat der arme Kläger wohl all seine
Hoffnungen in diese Schreiben gesetzt, in der Annahme, dass
seine wortgewaltigen Ergüsse neben den erwiesenen Fakten,
und immer wieder neuen Geschäftsideen – leider ja zumeist im
Bereich Non-Profit und soziales Engagement angesiedelt –
genügend Überzeugungskraft besitzen, um die Herzen der
Richter zu erreichen. Aber ach, es scheint, als ob das
Gericht diesen Schatz an kostbaren Informationen und
Argumenten nicht gebührend zu schätzen wußte und stattdessen
in seiner Allmacht ähnlich / gleich den anderen Beklagten
das Rechtsbegehren "Teilhabe pp" des Klägers einfach –
sicherlich in einem Anfall rechtlich legitimierter
"wahnhafter Querulanz" – unbeachtet ließ.
Welch ein bedauerlicher Zustand, in dem sich unsere Justiz
befindet, wenn solch' wertvolles Schriftgut keinerlei
Beachtung findet. Man könnte fast den Eindruck gewinnen,
dass die Worte des Klägers in den Tiefen der Aktenordner
verschwinden, verloren und vergessen, während er verzweifelt
um sein Recht kämpft. Was dann natürlich geradezu in
stichhaltiger Argumentation als "wahnhaft" und natürlich
"Querulantentum" gewertet werden darf. Das ist ja einfach
krank, wenn ein Bürger seine Rechte kennt und dann darauf
besteht. Aber hey, wer braucht schon Gerechtigkeit, wenn wir
doch stattdessen diese faszinierende Show der Ablehnung, des
Amtsmissbrauch und auch der Ignoranz genießen können ?
Lasst uns zuschauen, wie der Kläger unermüdlich seine Worte
in die Weiten der Justizlandschaft schickt, nur um auf taube
Ohren zu stoßen. Es ist beinahe schon poetisch, wie seine
verzweifelten Versuche, Gehör zu finden, im Nichts verhallen
und ihn letztendlich nur noch tiefer in den Abgrund des
rechtlichen Scheiterns und der Sackgasse seines Leiden
entführen.
So ist das eben mit dieser fein vom Justiziar der Beklagten
gestrickten 'Zwangsjacke' einer "wahnhaften Querulanz" ....
Ich hoffe, dieser weitere Auszug aus der Ausarbeitung des
Kläger trifft den gewünschten Ton und berücksichtigt für Sie
auch die juristischen Aspekte. Bitte lassen Sie mich wissen,
falls weitere Anpassungen oder Ergänzungen gewünscht sind.
Ach, wie großzügig war der Kläger in seiner unermesslichen
Großzügigkeit, als er dem Sozialgericht und den anderen
Beklagten eine wahre Flut von Schreiben und umfangreichen
Schriftsätzen zukommen ließ. Jahr um Jahr füllte er die
Aktenordner mit seinen Mitteilungen, in denen er scheinbar
nichts ausließ, was er für relevant und als Beweismittel für
seine nun erfolgte Klage oder Beschwerdeschrift [ siehe
Anlage 01 ] erachtete.
Ein wahrhaft beeindruckendes Pensum, das er da hingelegt
hat.
Meinen Sie nicht auch, werte Beklagte ?!
Man könnte fast meinen, der Kläger habe sich selbst zum
Anwalt ernannt, denn wer sonst wäre so gewissenhaft, so
umfangreich und so gründlich bei der Ausarbeitung seiner
Schriftstücke ? In seinem Bestreben, wirklich alles
mitzuteilen, hat er wahrlich keine Mühen gescheut. Doch was
nützt all diese Mühe, wenn das eigentliche Rechtsbegehren
des Klägers, das er so treffend als "Teilhabe pp"
bezeichnete, nicht erhört wurde ?
Es scheint, als ob das Gericht taub für die Worte und
Forderungen des Klägers war. Wie kann es sein, dass trotz
der Fülle an Informationen, trotz der unzähligen Seiten, die
er gefüllt hat, sein Rechtsbegehren unbeantwortet bleibt ?
Ist es denn zu viel verlangt, dass die Richter sich in den
Dschungel seiner Schriftstücke begeben und die vermeintlich
wichtigen Informationen herausfiltern ?
Aber vielleicht ist das auch alles Teil eines größeren
Plans. Vielleicht ist das Gericht einfach nicht in der Lage,
die Weisheit und Tiefe der Worte des Klägers zu erkennen.
Vielleicht ist es ihnen entgangen, dass er die Wahrheit oder
zu mindestens seine Interpretation derselben gepachtet hat
und seine Forderungen von unschätzbarem Wert sind.
Es ist schon fast amüsant zu sehen, wie das Gericht in der
Vergangenheit die Chance verpasst hat, den Kläger zu erhören
und ihm den gebührenden Platz in der Geschichte der
Jurisprudenz zuzuweisen.
Nun, meine Damen und Herren, lassen Sie uns also weiterhin
gespannt verfolgen, wie der Kläger verzweifelt um sein Recht
kämpft, während das Gericht seine Botschaften unbeantwortet
lässt. Es ist wie ein wahr gewordener Alptraum für den
Kläger, aber für uns Zuschauer ist es eine wahre Freude,
diesem Schauspiel der vergeblichen Bemühungen beizuwohnen.
Ach, wie großzügig ist es doch vom Kläger, Herrn Richter Dr.
Pauls von der 7. Kammer beim Sozialgericht in Speyer die
Chance zu geben, und seine Besorgnis der Befangenheit zu
überdenken. Denn wer könnte schon auf die Idee kommen, dass
ein Richter möglicherweise nicht ganz objektiv und gar
unvoreingenommen sein könnte ?
Aber nein, der Kläger scheint das Gericht und insbesondere
Herrn Richter Dr. Pauls nicht mit einem solchen Antrag zur
Ablehnung des Gerichts wegen möglicher Befangenheit
herausfordern zu wollen. Vielleicht ist es ihm sogar egal,
ob der Antrag auf Befangenheit zugelassen wird oder nicht.
Denn wie wir alle wissen, sind solche Anträge oft
aussichtslos und sowieso werden diese Anschuldigungen in den
meisten Fällen zurück gewiesen. Wer beschmutzt schon gerne
das eigene Nest. Aber wer weiß, vielleicht steckt hinter
dieser Entscheidung des Klägers eine tiefere Strategie.
Vielleicht möchte er das Gericht und insbesondere Herrn
Richter Dr. Pauls nur vor eine weitere Herausforderung
stellen. Vielleicht will er sehen, wie das Gericht mit solch
einem nicht gestellten aber trotzden klar artikulierten
Antrag umgeht und ob es seine möglicherweise berechtigten
Sorgen im Zusammenhang mit der
'Amtsermittlungsverpflichtung' ernst nimmt.
Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht auf diese neue Wendung
des Verfahrens reagieren wird.
Nun, meine Damen und Herren, lassen Sie uns gespannt
verfolgen, wie der Kläger seinen Weg durch die juristischen
Instanzen bahnt und dabei keine Möglichkeit ungenutzt lässt.
Ob ein Antrag oder zu mindestens gerechtfertigte Zweifel auf
Befangenheit Erfolg haben wird oder nicht. Das ist eine
Frage, die nur die Zeit und das Gericht beantworten kann.
Aber eines ist sicher: Das Gericht wird sich mit dieser
neuen Entwicklung auseinandersetzen müssen.
Oh, wie großzügig von dem Kläger, sein Vorhaben mit einem
Schreiben vom 22.05.2023 allen Beteiligten gleichzeitig und
dann noch an einem einizigen Tag anzukündigen, und in seinem
"Wahn" im Falle des fortgesetzten Bestreitens seiner
ausreichend gerechtfertigten Rechtsansprüche durch die
Beklagten und die Sozialgerichtsbarkeit einen umfassenden
und abschließenden Rechtsstreit einzuleiten. Ja, genau das,
was wir alle brauchen, noch mehr Prozesse und
Streitigkeiten, um die Gerichte zu beschäftigen.
Der Kläger hat offensichtlich so viel Vertrauen in die
Schlichtungsfähigkeit des Landessozialgerichts
Rheinland-Pfalz, dass er bereit ist, sein
"Prüfungsverfahren" diesem Gericht zu überantworten. Denn
wer könnte besser geeignet sein, einen Fall zu prüfen und zu
entscheiden, als eine Instanz, die bereits in den
vorangegangenen Streitigkeiten so erfolgreich war ?
Man kann nur hoffen, dass dieses Verfahren zu einer
endgültigen Klärung führen wird und dass alle Beteiligten
ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche angemessen vertreten
können. Schließlich haben wir nichts Besseres zu tun, als
uns in langwierigen Gerichtsverfahren zu verstricken und
Zeit und ebenso begrenzte Ressourcen zu verschwenden.
Lassen Sie uns gespannt sein, wie dieser Rechtsstreit
weitergeht und welche überraschenden Wendungen er noch
nehmen wird. Es bleibt abzuwarten, ob am Ende wirklich eine
gerechte Lösung gefunden wird.
Oder ob wir uns nur in einem endlosen juristischen
Schlagabtausch verlieren.
Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie weitere Anpassungen
oder Ergänzungen wünschen.
Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihren Ansprüchen
gerecht zu werden.
Ach, wie großzügig von dem Kläger, anzunehmen, dass ein
gütliches Einvernehmen mit den möglichen Beklagten besteht.
Besonders beeindruckend ist seine Forderung, dass Sie, als
schlichtende Instanz, die Nötigung seitens der / des
Beklagten unterbinden sollen. Sie sollen einfach den
Kollegen von der Verwaltung dieses abscheuliche und
verwerfliche die 'guten Sitten' verachtende Gesinnung
ausreden und stattdessen selbst das Recht sprechen.
Wie großartig, dass der Kläger so viel Vertrauen in Ihre
Fähigkeiten hat !
Ja, natürlich, warum sich auf eine erneute Klage einlassen
und sich erneut in die "Dunkelkammer" des "Querulantentums"
zwängen lassen, wenn Sie als schlichtende Instanz einfach
Recht sprechen könnten ? Schließlich ist es doch viel
bequemer und effizienter, den Kläger einfach in seinen
Forderungen zu unterstützen, anstatt sich mit möglichen
Gegenargumenten oder rechtlichen Hürden auseinanderzusetzen.
Es scheint, als ob der Kläger bereits im Voraus bestimmt,
wie das Urteil ausfallen sollte und wer schuldig oder
unschuldig zu sprechen ist. Eine wunderbare Art und Weise,
das Gerichtssystem zu umgehen und direkt zur gewünschten
Entscheidung zu gelangen. Warum sich mit dem Prozess der
Beweisführung, der Anhörung der Gegenpartei und der
gründlichen Prüfung aller Fakten und rechtlichen Aspekte
herumschlagen, wenn man stattdessen einfach den eigenen
Standpunkt vorbringen kann ?
Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht den Wunsch des Klägers
erfüllen wird und es einfach den Kollegen von der Verwaltung
ausredet so sinnlos weiter zu machen wie bisher. Ja. Es geht
ja wirklich nur darum direkt und einfach zur Abwechelung
einmal Recht zu sprechen. Es wird sicherlich spannend sein
zu sehen, wie dieses außergewöhnliche Verfahren weitergeht
und ob das Gericht bereit ist, den Kläger in seiner
Forderung nach sofortiger Zustimmung und Befriedigung zu
unterstützen.
Ah, Sie sehen, der Kläger strebt also immer noch eine
"gütliche" Einigung mit den Beklagten an.
Auch wenn dieses nur teilweise - wenn überhaupt - möglich
erscheint. So verfahren wie dieses Verfahren nun einmal ist.
Wie großzügig von dem Kläger ! Da wäre es sicherlich von
Vorteil, eine mündliche Verhandlung oder einen
Gesprächstermin zu vereinbaren, bei dem alle Beteiligten
persönlich anwesend sind.
Vielleicht lässt sich auf diese Weise zumindest teilweise
eine außergerichtliche Einigung erzielen.
Man muss sich nur vorstellen, wie harmonisch und konstruktiv
ein solches Treffen sein wird. Die Beklagten werden
sicherlich voller Freude und Enthusiasmus ihre Position
überdenken und dem Kläger entgegenkommen. Schließlich ist es
ja so viel einfacher, sich einfach an einen Tisch zu setzen
und eine Einigung zu erzielen, anstatt den mühsamen und
zeitaufwändigen Weg eines
'So-oder-So-Gerichtsverfahren-mit-einem-Matt' zu gehen.
Es ist wirklich bewundernswert, wie der Kläger an den guten
Willen der Beklagten glaubt und weiterhin auf eine
außergerichtliche Einigung hofft. Vielleicht sollten wir
alle eine Lektion von ihm lernen und uns bemühen, unsere
Differenzen auf dem Weg der "gütlichen" Einigung beizulegen.
Schließlich ist es doch viel angenehmer, sich zu einigen,
als sich in den Tiefen des Gerichtssystems zu verlieren.
Oh, wie großzügig vom Kläger, immer wieder den / dem
Beklagten die rechtlichen Konsequenzen ins Gedächtnis zu
rufen. Natürlich nur, um ihnen die Gelegenheit zu geben, auf
die überreichten Unterlagen zu reagieren. Wie bedauerlich,
dass bisher keine Stellungnahme, kein Bescheid, keine
Auskunft oder Beratung erfolgt ist.
Es ist doch wirklich schade, dass die Beklagten es
offensichtlich nicht für notwendig erachten, dem Kläger
angemessen zu antworten oder ihm Auskunft zu geben. Aber wer
braucht schon Kommunikation und Transparenz in einem solchen
Rechtsstreit ? Offensichtlich nicht die Beklagten, die sich
scheinbar lieber im noch nicht einmal lauschendem Schweigen
und in offensiv tätiger Untätigkeit üben.
Man könnte fast meinen, dass die Beklagten Freude daran
haben, den Kläger im Unklaren zu lassen und seine
berechtigten Anliegen zu ignorieren. Schließlich ist es viel
unterhaltsamer, den Kläger im Dunkeln tappen zu lassen und
ihn frustriert und verzweifelt zurück zu lassen.
Aber keine Sorge, werte Gerichtsbarkeit. Der Kläger wird
nicht aufgeben ! Und hat auch ein feines Überraschungspaket
für Sie in Planung und bereits in Umsetzung. Auch wenn die
Beklagten es bisher nicht für notwendig erachtet haben, ihm
eine angemessene Stellungnahme oder Beratung zukommen zu
lassen, wird der Kläger weiterhin auf eine klare Antwort von
ihrer Seite hoffen. Denn schließlich hat er als Kläger doch
ein Recht darauf, gehört und informiert zu werden. Oder
nicht ? !
Es ist bedauerlich, dass der Kläger trotz seiner Bemühungen
um Auskunft und Beratung nur gelegentlich fehlerhafte
Bescheide und den klar artikulierten Worten seiner
Rechtsbegehren zumeist nur negierende Informationen vom
Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel erhält. Im Gegensatz
dazu scheint der Beklagte, das Jobcenter Landkreis Kusel, in
dieser Hinsicht weniger kooperativ zu sein. Es ist ja auch
fast das Selbe. Der Landkreis Kusel. Ein wahre Perle der
Rechtmäßigkeit und Bürgernähe. Der Kläger hat das Gericht
auf ein Schreiben verwiesen, das einen eindeutig fehlerhaft
erstellten Bescheid des Sozialamts der Kreisverwaltung Kusel
vom 24.05.2023 betrifft.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230524_behindertenrecht_erwiderung_bescheid_20230214.html
]
Und es scheint sogar, dass der Kläger über den angegebenen
Link weitere Informationen zu diesem Fall bereit gestellt
hat.
Und es scheint sogar, dass die Beklagten bei dieser
"Rechtsauskunft" ganz bewusst und wissend in Ihrer
offensichtlich fehlerhaften Bescheidung waren. Ging es dabei
etwa wieder nur um eine "Verrentung", um den Klager in
Abschiebehaft zu transferieren. Nein. Sicher so etwas
passiert doch nicht in Deutschland. Einem Rechtsstaat. Oder
heißt das jetzt Rechtstaat ?!
Ach, wie herrlich ! Da verweist der Kläger doch tatsächlich
auf ein Schreiben, das er an das "Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel" geschickt hat. Das Datum ? Der
24.05.2023 ! Eine wahre Sternstunde der Korrespondenz ! Und
worum geht es in diesem Schreiben ? Nun, anscheinend um
einen ganz besonderen Bescheid, der natürlich mit voller
Absicht fehlerhaft erstellt wurde. Oh, wie raffiniert ! Aber
halt, es wird noch besser !
Im Gegensatz zum guten alten "Jobcenter Landkreis Kusel" -
ach, diese charmanten Mitarbeiter - erhält der Kläger vom
Sozialamt wenigstens hin und wieder einen Bescheid.
Zugegeben, dieser Bescheid negiert den eigentlichen
Sachverhalt, aber hey, immerhin gibt es etwas zu lesen ! Und
nicht zu vergessen, die Auskunft und Beratung, die der
Kläger ebenfalls in fehlerhafter Form genießen darf. Das ist
doch mal ein wahrer Genuss !
Da bleibt einem glatt die Spucke weg vor Begeisterung !
Oh, welch eine Meisterleistung der Verwaltungstätigkeit !
Das 'Jobcenter Landkreis Kusel' hat es geschafft, den
vorgegebenen Rahmenbedingungen in einer beeindruckenden
Weise zu trotzen. Insbesondere der Justiziar des Landkreis
Kusel hat sich hier als wahrer Künstler der Verweigerung
hervorgetan. Mit einer geschickten Doppelfunktion als
Werksleiter und Geschäftsführer des 'Jobcenter' hat er es
geschafft, sämtlichen Anforderungen an seine Amtstätigkeit
mit einer beeindruckenden und hingebungsvoller
Hartnäckigkeit zu widerstehen. Und verwundern tut es dabei
sicher nicht, dass er bis 2020 auch Vorsitzender des
Kreisrechtsausschus war, und so strittige Verfahren gegen
Geschäftsführer und Justiziar gleich mit entscheiden konnte.
Man könnte fast meinen, er betrachte die vorgegebenen
Rahmenbedingungen als lästige Formalitäten, die es nur zu
umgehen gilt. Ein wahrer Meister des Vermeidens und
Ausweichens ! Man kann nur den Hut ziehen vor einer derartig
ausdauernden Hingabe zur Verweigerung.
Ach, wie bedauerlich ! Da haben die Zuständigen im
'Jobcenter Landkreis Kusel' wohl vergessen, dass ein
rechtsmittelfähiger Bescheid für das gemeine Volk doch eine
lästige Pflicht ist. Es scheint, als hätten sie sich einen
Spaß daraus gemacht, diese Formalität einfach zu ignorieren.
Wie bequem muss es doch sein, wenn man sich nicht mit
lästigen Widersprüchen herumschlagen muss ! Der Kläger hat
tapfer versucht, diesen bezeichnenden Sachverhalt dem
Sozialgericht und den Verantwortlichen im 'Jobcenter' zu
verdeutlichen, aber vergeblich. Es scheint, als ob das Recht
hier nach Belieben gebeugt wird, ohne dass sich daran etwas
ändert. Eine wahrhaft bemerkenswerte Verwaltungs - und
Amtstätigkeit, die keinerlei Rücksicht auf das lästige
Detail namens "Recht" oder geltender Gesetze zu nehmen
scheint.
Die Verwaltung ist tatsächlich verpflichtet, bei bestehenden
Differenzen im Verwaltungsverfahren aktiv zu werden und die
Rechtsbegehren, gegebenenfalls Widersprüche, des Bürger zu
bearbeiten. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid sollte das
Verfahren abschließen und dem Kläger die Möglichkeit geben,
eventuell eine Klärung durch Klage vor dem Sozialgericht zu
erreichen. Doch was sehen wir hier ? Eine dreiste Weigerung
seitens der Beklagten, ihren Pflichten nachzukommen ! Der
Kläger musste alleinig durch den von der / dem Beklagten
aufgenötigten Weg der Klage vor der Sozialgerichtsbarkeit
für eine Lösung kämpfen. Wie absurd ist das denn ? Statt den
richtigen Weg zu gehen und die Streitigkeiten ordnungsgemäß
im Verwaltungsverfahren zu klären, haben die Beklagten
anscheinend eine Freude daran, den Kläger in mühselige und
zeitraubende Gerichtsverfahren zu verwickeln. Es scheint,
als ob ihnen das Prinzip der effektiven und einer
bürgernahen Verwaltungsführung gänzlich unbekannt ist.
Ah, da haben wir es wieder ! Der Kläger hat also in der
Vergangenheit mehrmals darauf hingewiesen, dass die
Beklagten mit Vorsatz handeln und ihm den Klageweg
verwehren. Eine wirklich großzügige Geste, oder ?
Man könnte fast meinen, die Beklagten haben nichts Besseres
zu tun, als dem Kläger Steine in den Weg zu legen und seine
rechtlichen Ansprüche zu blockieren. Aber gut, wer braucht
schon ein faires Verfahren und einen reibungslosen Ablauf,
wenn man auch einfach die Klagehürde ganz hoch schrauben
kann, nicht wahr ? Und gleichzeitig so durch das daraus
resultierende vermehrte Aufkommen von Verfahren beim
Sozialgericht eine erneute "wahnhafte Querulanz" beim so
diffamierend bezeichneten 'Kunden' dem Gericht zu
signalisieren. Dieses keinesfalls wahnhafte "Querulantentum"
des Beklagten, also eine in Deutschland weit verbreitete und
eigentliche normale Methodik bei der Nicht-Bearbeitung von
Rechtsansprüchen und somit einer ungerechtfertigte
Inanspruchnahme von Arbeitskapazitäten der sowieso
überlasteten Sozialgerichtsbarkeit durch die Beklagten,
wurde mehrfach dem Sozialgericht kenntlich gemacht. Leider
keinerlei Resonanz oder eben Feedback seitens der Gerichte.
Oder gar Veränderung des anscheinend so bereitwillig und in
Beugung des Recht vom Sozialgericht akzeptierten Status Quo
seitens anderer Verfahrensbeteiligter. Es scheint fast so,
als ob die Beklagten das Sozialgericht als ihren
persönlichen Spielplatz betrachten, auf dem sie nach
Belieben schalten und walten können. Vielleicht sollten Sie,
werte Beklagte, sich mal den Unterschied zwischen Nötigung
und rechtsstaatlichem Handeln klarmachen. Aber wer braucht
schon Klarheit, wenn man auch einfach den Kläger im Dunkeln
herumtappen lassen kann, nicht wahr ?
Der Kläger betrachtet diesen 'Streitpunkt' bei dieser
"Beschwerde/Klage" bezüglich des "Querulantentums" als die
"werthaltigste" in diesem Verfahren. Das klingt fast so, als
würde der Kläger es wie eine wertvolle Trophäe betrachten,
die er stolz präsentieren kann. Es ist natürlich
verständlich, dass der Kläger eine Entscheidung durch einen
Gerichtsbescheid für unangebracht hält. Schließlich ist die
Sach - und Rechtslage so kompliziert einfach, dass es besser
wäre, sich in einer mündlichen Verhandlung persönlich zu
treffen und möglicherweise sogar ( zu mindestens teilweise )
dadurch eine außergerichtliche Einigung erzielen zu können.
Wer braucht schon eine klare und eindeutige Entscheidung,
wenn man stattdessen eine schöne Runde Verhandlungen haben
kann, nicht wahr ? Da wird der vom Kläger noch zu benennende
Rechtsbeistand sicherlich noch einige Klage- und
Beschwerdeanträge präzisieren und weiter ausführen. Denn
warum sollte man es einfach halten, wenn man es auch
kompliziert machen kann ?
Ah, der Kläger scheint eine beträchtliche Menge an
Unterlagen zu haben, die gesichtet werden müssen. Da ist es
nur vernünftig, dass er und auch die Gerichtsbarkeit
einsehen, dass es besser ist, diese umfangreichen Klage- und
Beschwerdeanträge sowie eine erweiterte Begründung und
Beweisführung erst – falls überhaupt erforderlich – auf
gerichtlichen Hinweis und nach Rücksprache mit dem noch zu
benennenden Rechtsbeistand vorzulegen.
Schließlich muss man die Dinge gründlich angehen und
sicherstellen, dass man alle möglichen Argumente und Beweise
präsentiert. Eine Überladung des Gerichts mit Unterlagen ist
schließlich der beste Weg, um die Aufmerksamkeit aller
Beteiligten zu erregen und sicherzustellen, dass dieser
Rechtsstreit zu einer wahren Saga wird.
Wer braucht schon Klarheit und Effizienz, wenn man
stattdessen einen Stapel Papier haben kann ?
Ach ja, es ist wirklich eine wahre Freude zu sehen, wie der
Kläger von den Beklagten absichtlich und in vollem Umfang
geschädigt wurde. Ganz offensichtlich haben die Beklagten
nichts Besseres zu tun, als dem Kläger nach Herzenslust
Schaden zuzufügen und sich dabei möglicherweise ganz unter
Kollegen am abendlichen Stammtisch nach dem entspannenden
Kegelabend noch köstlich zu amüsieren. Es ist wirklich
bewundernswert, wie die Beklagten ihre bösen Absichten so
geschickt zu verbergen wissen und den Kläger – andere
Betroffene in gleicher / ähnlicher Situation – immer wieder
erneut in die gleiche Falle locken zu können. Aber keine
Sorge, das Gericht wird sich natürlich die Mühe machen,
diesen unglaublichen Sachverhalt der "Querulanz" seitens der
Beklagten, also ebenso der Sozialgerichtsbarkeit hier in
Rheinland-Pfalz zu ermitteln. Und auch, ob es vielleicht
Anderswo noch viel viel schlimmer ist. Es ist ja schließlich
Aufgabe und sicherlich dankbar akzeotierte Verpflichtung des
Gericht, in den dunklen Abgründen der bösen Taten herum zu
wühlen und die Wahrheit an's Licht zu bringen. Ganz sicher
wird das Gericht mit unerschütterlicher Genauigkeit und
Objektivität die wahren Schuldigen entlarven und dem Kläger,
so auch anderen Betroffenen, Gerechtigkeit widerfahren
lassen.
Jawohl, so läuft das – bzw. so sollte das laufen – in der
wunderbaren Welt des Rechts.
Natürlich, warum sollte der Kläger nicht noch mehr Zeit und
Gelegenheit bekommen, um seine endlosen Geschichten und
Unterlagen vorzulegen ? Schließlich sind die Akten so
umfangreich, dass es Wochen, wenn nicht Monate dauern würde,
sie durchzugehen und zu verstehen. Aber hey, wer braucht
schon Effizienz und einen reibungslosen Ablauf in einem
Rechtsstreit ? Wir sollten stattdessen alle unsere Zeit
damit verbringen, die verstaubten Aktenberge zu durchforsten
und uns von den unzähligen Dokumenten einschläfern zu
lassen. Und natürlich sollten wir die als "vorhanden"
bezeichneten Unterlagen als unumstößliche Wahrheit ansehen,
denn wer würde schon auf die Idee kommen, dass sie
möglicherweise verzerrt, einseitig oder gar manipuliert sein
könnten ? Ach, es ist einfach so erfrischend, wie dieser
Rechtsstreit immer komplexer und undurchsichtiger wird. Wer
braucht schon Klarheit und Transparenz, wenn wir uns
stattdessen in einem undurchdringlichen Nebel von Akten und
Behauptungen verlieren können ? Es ist wirklich ein Fest für
die Sinne.
Oh ja, der arme Kläger, der von allen Seiten in die Irre
geführt wurde. Es ist wirklich erstaunlich, wie die
Gerichtsbarkeit so leichtsinnig einem Justiziar auf den Leim
gehen kann. Da haben sie wohl übersehen, dass in diesen 8
Umzugskartons, bereits anhängig beim LSG RLP bei dem als
gesondert zu bewertenden Beschwerdeverfahren, der gesamte
Schlüssel zum Verständnis der Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben und der multidisziplinären Bewertung im Sinne der
UN-BRK liegt. Natürlich finden sich darin alle möglichen
Unterlagen, Schriftsätze und Attestierungen, sogar im
Original von früheren Behörden und Gerichten. Es ist einfach
magisch, wie all diese Papiere, die über die letzten 30
Jahre angesammelt wurden, den Gesamtzusammenhang herstellen
und den Kläger als Opfer staatlicher Willkür darstellen. Es
ist wirklich herzzerreißend, wie er zu einem bloßen Objekt
geworden ist, das von einem Leistungsbezug zum nächsten
getrieben wird. Man könnte fast meinen, es sei eine Tragödie
in mehreren Akten. Aber hey, wer braucht schon klare Beweise
und eine geordnete Darstellung, wenn wir uns stattdessen in
einem Labyrinth aus Umzugskartons und alten Dokumenten
verirren können ? Es ist wirklich ein Fest für die Sinne,
dieser Rechtsstreit.
Ach, wie großzügig diese Handhabung des lieben Kläger ! Er
ist auch bereit, die 8 Umzugskartons so kostengünstig wie
möglich zu beschaffen und dem Gericht zur Verfügung zu
stellen, falls es diese "Beweismittel" für notwendig
erachtet. Es ist wirklich beeindruckend, wie der Kläger sich
um die Kosteneffizienz kümmern und sogar einen Antrag auf
Kostenübernahme stellen möchte. Schließlich wurde ihm ja in
der Vergangenheit immer wieder die Erfüllung seiner
Ansprüche verweigert, aber in seinem angeblichen "Wahn einer
anscheinend schon weit fort geschrittenen Querulanz" gibt er
nicht auf und stellt erneut seinen Antrag. Man kann nur
hoffen, dass das Gericht und die Beklagten seine
Großzügigkeit zu schätzen wissen und die Kosten für die
Bereitsstellung der Umzugskartons erstatten. Es ist doch
immer wieder schön zu sehen, wie alle Beteiligten in einem
Rechtsstreit so kooperativ und verständnisvoll miteinander
umgehen.
Den nun folgenden Abschnitt, das solltest du. lieber Leser
und ebenso du liebe Leserin, dir nun wirklich nicht antun.
EINFACH HIER
'DRAUF DRÜCKEN ! Und schon überfliegst du den ganzen
Scheiß . . .
Es genügt vollkommen, dass dieser 'elende' Schreiberling
diesen Leidenkonflikt leben und durchleben muss.***
Wenn du aber im Studium der Sozialarbeit, vergleichbaren
Diziplinen, bist schadet es dir eigentlich nicht ? + !
Eher du dann ( möglicherweise ) als nahezu vollkommen
verblödeter Fachidiot bzw. Idiotin nach deiner Ausbildung
endest verhelfen dir vielleicht gerade diese Zeilen an die
Gerichtsbarkeit, in nahezu unverblümtem juristischem Slang,
nicht so – also gewissermaßen als zivilisatorische
Ausschußproduktion – zu enden oder eben Jahrzehnte in irgend
einem 'Jobcenter' zu stranden. Und letztendlich dort
kümmerlich zu verenden. Ganz su unwahrscheinlich ist das ja
nun wieder nicht . . .
*** Ich habe auch schon
mehrfach überlegt warum und wieso. Und dann gerade mir. Was
habe ich lieber und kuscheliger Bub da bloß angestellt.
Möglicherweise ja in früheren Zeiten. Gar Inkarnation in
fernster Vergangenheit oder eben Zukunft. Habe ich gar als
Konquistador, damals als wir Europäer die indigenen Völker
Südamerikas mit Pocken und dem erlauchtem Wort des damaligen
Papstes beglückt haben, kleinen Indio-Kinder die Hände
abgehackt und sie dann anschließend mit Begeisterung
gegrillt. Irgend etwas muss ich doch angestellt haben ?!
Oder aber hat G.O.D. [ ~ Göttliches Omnipotentes Dingsda ]
ganz einfach Pläne mit mir. Für irgendetwas muss das ja gut
sein. Das sind wirklich die tiefgründigsten Mysterien. Weißt
du vielleicht da Rat. Aber bitte. Langweile mich nicht.
Ewigkeit und Langeweile vertragen sich nicht !
AUF DIE GEFAHR MICH ERNEUT IN IMMER WIEDER STETIG
PLÄTSCHERNDEN WIEDERHOLUNGEN ZU VERLIEREN !
MAL WIEDER ETWAS KLARTEXT !
Nur um diesen Faden der "wahnhaften Querulanz" nicht
gänzlich aus den Augen zu verlieren ...
Und JA ! Das wurde so auch der Gerichtsbarkeit und dem / den
Beklagten schriftlich bereits mit geteilt !
Um in einem solchen 'Zweifelsfall' seitens der / des
Beklagten einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens
gestützt auf eigene Sachkunde abzulehnen, ist dieses – also
eine ergänzende Untersuchung im Sinne der UN-BRK – im
gegebenenfalls ablehnenden Beschluss oder im Urteil der
Gerichtsbarkeit näher darzulegen.
Dem genügen die Ausführungen in den bisher erfolgten
Beschlüssen / Urteilen nicht.
Die Begründung, dass das Asperger-Syndrom einer
interessierten Öffentlichkeit aus diversen Medien und dem
Gericht aus beruflicher Befassung als eine Art Störung der
sozialen Kommunikation und Interaktion ( mit sehr
unterschiedlichen Erscheinungsformen, Ausprägungen und
Schweregraden) bekannt ist, reicht für die Darlegung
der Sachkunde bezogen auf die Aussagen des Kläger in
Bezugnahme auf diesen Rechtsstreit / dieses Verfahren
alleine schon aus.
Auch dadurch, dass in der zeitlich doch begrenzten
"Vernehmung" des von der / dem Beklagten beauftragten
'Dienstleister' nur teilweise Auffälligkeiten für eine
Prägung im Autismus-Spektrum festzustellen waren, lässt sich
dadurch aber eine kognitive Beeinträchtigung des Kläger
nicht hinreichend sicher ausschließen. Entscheidend für das
Wahrnehmungsvermögen des Kläger und ebenso anderer Menschen
ist nicht ihre Kompetenz in der Vernehmungs ~
Untersuchungsumgebung, sondern alleine in der jeweiligen
Lebenssituation.
Und exakt genau dafür gibt es diese "multidisziplinäre
Bewertung im Sinne der UN-BRK".
Aber das wissen die Beklagten doch. Sie haben juristische
Datenbänke. Und Textbausteine.
Den erhöhten Anforderungen, die an die Begründung der
Diagnose, insoweit dem so erstellten "Gutachten" und somit
eines darin in Deutlichkeit gedeuteten "wahnhaften
Querulantentum" zu stellen sind, ist damit nicht im Ansatz
genügt.
Es ist bereits zu besorgen, dass die Sozialgerichtsbarkeit
seiner Beurteilung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt
und verkannt hat, dass eine Überprüfung des strittigen
"Gutachten" in jedem Fall notwendig gewesen wäre, schon um
eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die
Möglichkeit häufiger schwerer Störungen des in jedem Falle
zu erreichenden "Rechtsfriedens" gänzlich auszuschließen.
Diese vom geltenden Recht und den dabei einschlägig
geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorausgesetzte
Handhabung / Verfahrensmäßigkeit / Amtstätigkeit ist auch
bei wohlwollender Wertung durch den Kläger im
Gesamtzusammenhang der verschiedenen bisher erfolgten
Urteile und / oder Beschlüsse nicht zu entnehmen.
Die bisherigen in dieser Begründung erhobenen Feststellungen
belegen die Prognose einer anzunehmend auf Grund der
irrtümlichen Annahme von "wahnhaftem Querulantentum"
getroffenen Handhabung durch das Gericht.
Den diesen Annahmen zugrunde liegendem Sachverhalt, sprich
"Querulanz" bzw. "Prozessunfähigkeit", teilen die in der
Vergangenheit getroffenen Urteile / Beschlüsse allerdings
nicht mit. Ob diese 'Beurteilung' bzw. 'Verurteilung'
Symptomcharakter in Form einer "Wahnhaftigkeit" des Kläger
zukommt, ist daher nur aus dem Gesamtzusammenhang zu
erkennen. Und die Gerichtsbarkeit, in dem Sinne die
Unabhängigkeit des dabei zuständigen Richter / Richterin,
ist nunmehr aufgefordert diesen Sachverhalt / den
Streitpunkt einer eingehenden und umfassenden Prüfung zu
unterziehen.
Bei dem Kläger, so auch aus diesem Schriftsatz als
Begründung bei diesem "Rechtsstreit / Verfahren" erkennbar,
hat keine querulatorische Entwicklung mit so von den / dem
Beklagten diagnostizierten paranoiden Zügen stattgefunden,
die schließlich so eine "Prozessunfähigkeit
" rechtfertigen könnte.
Was so ja in der Vergangenheit auch niemals festgestellt
wurde.
Unzweifelhaft im nun vorliegenden "Prüfungs - bzw.
Auskunftsverfahren" ist es; dass es sich um die Anfechtung
einer so vom Kläger beantragten amtsärztlichen Untersuchung
betreffend den Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und
Vermittlungsfähigkeit in den so benannten allgemeinen,
sprich alleinig Lohn abhängigen Arbeitsmarkt, handelt. Und
bei der vom Kläger vorab mehrfach der Beklagte / die
Beklagten aufgefordert wurden neben der amtsärztlichen
Untersuchung bereits bestehende Attestierungen und
Untersuchungsergebnisse früherer Leistungsträger
anzufordern. All das ist nachweisbar, aus so nur mit der
Argumentation "Querulanz" verständlich erscheinenden
Gründen, niemals geschehen.
Was aber geschah, und was dann von dem / der / den Beklagten
dem Anschein nach zu einem den Kläger schädigenden "Titel"
in Form eines so in Anführungszeichen gesetzten "Gutachten"
umgesetzt wurde war eine gezielte Schädigung des Kläger
durch den / die Beklagten.
Und keinesfalls fehlt es dem Kläger, wie bereits so der
Kläger in dieser Begründung dargetan hat, an der
erforderlichen Prozessfähigkeit. Dieses "So oder So" in
diesem Verfahren hat nun die Gerichtsbarkeit zu klären.
Gestatten Sie dem Kläger diese Anmerkung dazu : Das sind
Herausforderungen, Herr und Frau Richter, welche das Leben
und die Arbeit erst mit Würze erfüllen und diesen ganzen
trübsinnigen Alltag mit dem Licht der Wahrheit erhellen
können.
Dem Kläger kann auch nicht zur Last gelegt werden, in den
mehreren vorab erfolgten Verfahren und daraus resultierenden
Entscheidungen seine politischen und weltanschaulichen
Ansichten in einer das Gericht diffamierenden oder
diskriminierenden Weise wiedergegeben zu haben, die in
keinem Zusammenhang mit dem jeweiligen Gegenstand des
Verfahrens gestanden hätten.
Bei diesem "Rechtsstreit / Verfahren", so auch den als
gesondert von diesem Verfahren zu wertenden beim LSG RLP
bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, darf der Kläger
nicht wieder auf "taube Ohren" stoßen. Leider haben die
Erfahrungen des Kläger in den letzten Jahren auch gezeigt,
dass selbst nachweisbare Fakten seitens der Gerichtsbarkeit
und den in Verantwortung stehenden Richter*innen mit
irgendwie doch recht "autistischen" Reaktionen begegnet
wird.
Das ist - nachweisbar durch die jeweilige Akte und den
erfolgten Schriftwechsel - nun einmal so.
Durch das zu beanstandende "Gutachten" wurde damit nicht nur
der Eindruck erweckt, mit dem Kläger sei eine sachliche
Auseinandersetzung nicht möglich, sondern der Kläger wurde
gleichermaßen in die Nähe von uneinsichtigem und zudem
"wahnhaftem Querulantentum" gerückt.
Sie kennen das psychologische Gutachten im Auftrag der
Beklagten, also des Justiziar des Landkreis Kusel ?
Dieses "Gutachten" in Anführungszeichen. Haben Sie sich
diese 2 - 3 Absätze dabei einmal angeschaut. Vielleicht
sogar gelesen ? Der Kläger muss von der Annahme ausgehen,
dass die Gerichtsbarkeit das bisher versäumt hat.
Nach diesen in der Begründung in Folge beschriebenen damit
verpflichtend Verwaltung und Gericht vorgegebenen Maßstäben
einer so zulässigen Amtstätigkeit liegen Anhaltspunkte, die
Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Kläger
aufkommen ließen, aber nicht vor. Und demzufolge sollten Sie
sich dieses "Gutachten" nun endlich mal antun !
Die dem Gericht vorliegenden Schriftsätze und die dort
wiedergegebenen Ausführungen belegen die
Verhandlungsfähigkeit des Kläger. Dem Anschein nach leidet
der Kläger weder an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung,
noch einer wahnhaften Störung als Querulantenwahn. Eine
schizophrene Erkrankung hat der so ja ebenfalls nachweisbar
keinesfalls "Sachverständige" schon deshalb ausschließen
müssen, weil die Vigilanz und Konzentrationsfähigkeit des
Kläger, welcher so ja diese schon im Vorfeld der
"Untersuchung" deutlichst zu hinterfragende "Methodik" (
Siehe Schriftverkehr mit dem Dienstleister, Herr Dipl.
Psych., vorab und auch wegen dem in Antragspunkt ( 5 ) und
so bereits in früheren Verfahren geforderten Audiomitschnitt
! ) mit beeinflusste, ausgeprägt und insoweit unzweifelhaft
vorhanden war / ist.
Anzunehmend - eine Aussage, welcher dieser "Sachverständige"
entsprechen wird, besitzt der Kläger eine Intelligenz,
welche im höheren Bereich liegt. Den jeweiligen Verfahren
hat der Kläger insgesamt jedenfalls gut folgen können.
Daraus ist für das Gericht zu schließen, dass dem Kläger
ohne weiteres Prozessfähigkeit zuzuordnen ist.
Auch erscheint die Argumentation / Begründung des Kläger
schlüssig; dass nur durch die generelle Handhabung seitens
der / des Beklagten grundlegend eine 'Bescheidung', insoweit
einer verpflichtend vorgegebenen Verwaltungstätigkeit zu
entsprechen, zu verweigern und auch keinerlei Auskunft /
Beratung zu so formal korrekt artikulierten und
gerechtfertigten Anspruchsvoraussetzungen entsprechend
eingereichten Antragstellungen zu erteilen; Klageerhebungen
so dem Kläger - auch dem Gericht - seitens des / dem
Beklagten aufgenötigt wurden.
Dieser Argumentation folgend kann sich vorliegend dann auch
nicht daraus ergeben, dass sich der Kläger aus
krankheitsbedingt wahnhaften Vorstellungen heraus zur
Einreichung von Rechtsmittel bei der Gerichtsbarkeit
gezwungen gesehen haben könnte. Dies ist indes ersichtlich
nicht der Fall.
Der Kläger, welcher sich offensichtlich notwendigerweise bei
der steten Ablehnung von Prozess - und Verfahrenskostenhilfe
mit dem prozessualen Rechtsmittelsystem vertraut machte, hat
mit der Begründung in diesem "Rechtsstreit / Verfahren", und
dem damit beinhaltenden "Wiedereinsetzungsantrag" und
anderer in die Amtsermittlungskompetenz der Gerichtsbarkeit
überantwortete und somit geltend gemachter Rechtsmittel wie
eben "Zulässigkeitsrüge" und auch "Gehörsrüge", klar und
plausibel auch für den Nicht-Juristen nachvollziehbar zum
Ausdruck gebracht, dass die nicht zu rechtfertigende
Verfahrensmäßigkeit der / des Beklagten als
"Rechtsmissbrauch " und "Verfahrensverschleppung" zu
begründen ist.
Und somit ein weiterer "Rechtsmissbrauch " und eine daraus
ja zwangsläufig den Kläger zudem erheblich schädigende
Fortsetzung der "Verfahrensverschleppung" keinesfalls als
zulässig zu erachten ist.
Der Kläger hat entsprechend seiner gesamten Argumentation –
das sollte das Gericht als hilfreiche Krücke und wirklich
entgegen kommende Handhabung seitens des Kläger schätzend zu
werten wissen – die Handhabung der Gerichtsbarkeit bei den
verschiedenen Verfahren der Vergangenheit als irrtümliche
Annahme und so zu wertende Entschuldigung definiert, welche
alleinig aus dem rechtswidrigen den Kläger erheblich
schädigenden "Amtstätigkeit" des Beklagten und zudem die
"guten Sitten" und prozessuale Normen missachtenden
Verhalten dieser Person abzuleiten ist.
Soweit der Kläger die Rechtsfolgen der zu mindestens für ihn
schlüssigen "Annahme" einer dem Kläger durch den Beklagten
zugeordneten "wahnhaften Querulantentum" falsch eingeschätzt
hat, liegt lediglich ein Irrtum vor, dem eine rechtliche
Fehlvorstellung zugrunde liegt, nicht aber eine auf seine
individuelle Prägung seines Menschsein zurückzuführende
Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit. Ein solcher Irrtum
berührt somit die Wirksamkeit dieses Rechtsbegehren also
nicht.
Und schließlich geht es jetzt alleinig nur um die Klärung
des Sachverhalt in Gänze, wie eine so nachweisbar generell
erfolgte Amtstätigkeit über Jahre und Jahrzehnte von den
Beklagten zu rechtfertigen ist.
Das Gericht sollte ebenso auf Grund der Stellungnahmen der
an diesem Rechtsstreit / Verfahren Beteiligten zu diesem
Hinweis "Querulanz" und eben einem Ziel gerichteten so
ausgefertigtem "Gutachten" zu der Würdigung gelangen, dass
mit der so schon mehrfach seitens des Kläger seitens der
Beklagten geforderten Gutachtenanordnung so dem Anschein
nach ganz im Sinne und einer mehr als nur fragwürdigen
Zielsetzung der / des Beklagten nicht nur eine psychische
Erkrankung / geburtliche Prägung im technischen Sinne,
sondern auch das Vorliegen eines Querulantenwahn oder einer
vergleichbaren gesundheitlichen Störung umfassend aufgeklärt
werden sollte.
Welchem Vortrag des Kläger das Gericht dabei in der
Vergangenheit übergangen haben soll, und welche
Verfahrensmängel auf Grund seiner fachlichen Unkenntnis
erfolgten, legt der Kläger in dieser hier dem Gericht
vorliegenden Begründung / Argumentation dar.
Das Gericht hat im Übrigen in der Vergangenheit auch keine
"Beweislastentscheidung" getroffen, und seine Würdigung des
in diesem Rechtsstreit bei der Prüfung von Inhalt / Umfang (
gesamt ) des Verfahren wesentlichen Streitpunkt "Querulanz"
alleinig von der / dem Beklagten eingeholten "Gutachten",
i.d.S. den Aussagen des Beklagten dazu, abgeleitet, so dass
die gegen den Kläger erhobenen "Vorwürfe" bzw.
"gutachterlichen Feststellungen" ohne Prüfung einfach nur
bestätigt wurden.
Was so, da stimmen das Gericht mir doch sicher zu, ganz
einfach nicht statthaft und ganz böses 'Aa' war.
Auch bei der nur einseitig zu Lasten des Kläger erfolgten
Würdigung des "Gutachten", so auch den Ausführungen der /
des Beklagten nahezu in Gänze, hat also das Gericht den
Anspruch des Kläger auf "rechtliches Gehör" empfindlich
verletzt.
Durch die anzunehmend strafwürdige anwaltliche Tätigkeit des
Beklagten zwecks Schädigung des Kläger wurden bei dem
Beklagten, i.d.S. dem Herr Justiziar in Vertretung für den
Landkreis Kusel und die Beklagten tätigen, die
Voraussetzungen für eine Handhabung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAO somit auch positiv festgestellt.
Die Beklagten - so also auch die Sozialgerichtsbarkeit - hat
sich in den jeweiligen Verfahren der Vergangenheit auch
sonst nicht mehr mit diesem "Gutachten"; bzw. den Gründen,
welche dazu geführt haben, dass der Kläger ein ergänzendes,
so dann ja möglicherweise gegenteiliges, Gutachten immer
wieder gefordert hat; auseinandergesetzt.
Sondern im Wesentlichen sich mit der vom Kläger hier so
genannten " Machtfrage " - also alleinig einer juristisch
formal so sicher korrekten Argumentation gegenüber dem
hierbei sachunkundigen Kläger - befasst.
Dabei sind Beklagter, ebenso wie das Gericht, immer wieder
in eher allgemeine Betrachtungen abgeglitten, die einen
Bezug zum jeweiligen Fall für den Kläger nicht mehr oder nur
schwer erkennen ließen.
Die Beklagten bzw. das Gericht kann sicherlich auf
zahlreiche hier nicht näher bezeichnete Schreiben des Kläger
an die jeweilig zuständigen Dienststellen der Justiz und auf
Schriftsätze in Gerichtsverfahren Bezug nehmen.
Sie können dann, gerne auch gerade durch wörtliche Zitate,
Passagen aus diesen Schreiben wieder geben, in denen der
Kläger die Adressaten dieser Schreiben und Schriftsätze
persönlich angreift und ihnen so nicht zulässig
rechtswidriges Verhalten unterstellt, oder eben Schriftsätze
rein polemische und beleidigende Ausführungen enthalten.
Die dann wiedergegebenen Äußerungen des Kläger und ihr
Ausmaß lassen den Gegenstand der Untersuchung, so gefordert
vom Gericht, auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu
beantwortenden dabei ergangenen Fragen des Kläger näher
präzisiert werden müssten, dass es sich anzunehmend nicht um
Wahnvorstellungen des Kläger handelt.
Demzufolge wird auch der möglichen Verdacht entkräftigt,
dass der Kläger vielleicht nicht nur vorübergehend den Bezug
zur Realität und die Fähigkeit verloren hat, sich einer
sachlichen Gesprächsebene im Umgang mit Dienststellen und
Bediensteten der Justiz zu nähern.
Für den noch vom Gericht zu beauftragenden Facharzt wird
dann - anzunehmend - ebenso klar erwiesen sein, wenn er das
von der / dem Beklagten bzw. in diesem "Gutachten" mit »
Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem
Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen
hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu
werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten
werde. « geschilderte Verhalten des Kläger unter jedem in
Betracht kommenden gesundheitlichen Gesichtspunkt würdigen
und und dann anzunehmend feststellen wird, dass es nicht auf
einer psychischen Krankheit im Spektrum F20-F29 (
Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen ) beruht
oder, dass sich gar bei dem Kläger ein Querulantenwahn oder
eine andere gesundheitliche Störung mit Krankheitswert
entwickelt hat, welche den Kläger nicht nur vorübergehend
außer Stande setzt, sein Dasein in einer selbst bestimmten
Lebensführung unabhängig von Sozialleistungen führen zu
können oder den Kläger eben darin hindert oder gar behindert
seinen Beruf im Sinne des Artikel 12 GG als Selbstständiger
ordnungsgemäß ausüben zu können.
Ebenso anzunehmend wird dieser Facharzt dann zur
Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei diesen
umfangreichen Schriftsätze in den dem Kläger von der / dem
Beklagten aufgenötigten / aufgezwungenen Verfahren bei der
Sozialgerichtsbarkeit um ein eindeutiges Signal einer
zutiefst gequälten menschlichen Seele handelt, welche durch
die staatliche Obrigkeit widerrechtlich zu einem Dasein als
bloßes Objekt staatlicher Willkür seit 3 Jahrzehnten
degradiert wurde.
Gerade auch dieser langjährige "Leidenskonflikt" sollte in
einem solchen ergänzenden "Gutachten" im Zusammenhang mit
einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK"
sicherlich ausgiebig Berücksichtigung finden.
Die Beklagten oder auch die Gerichtsbarkeit braucht sich
auch nicht auf einen bestimmten Erkrankungsverdacht
festzulegen. Sie sind auch nicht gehalten, Fragen nach
konkreter bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die
ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist
Aufgabe des zu beauftragenden hierbei ausreichend
kompetenten Facharztes, nicht des Gericht. Oder gar der /
des Beklagten.
Die nachweisbar mehrfach seit Januar 2021 geforderten
Anordnung eines ergänzenden Gutachten – so eben auch direkt
an das Gericht ( LSG RLP und SG Speyer ) – und die bereits
hinlänglich beschriebene Handhabung des Kläger eine Klärung
des strittigen Sachverhalt "Teilhabe" anzustreben. bot der
Gerichtsbarkeit eine ausreichende Grundlage für den durch
das "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] zu klärenden
Verdacht.
Leider wurde dem seitens der Gerichtsbarkeit nicht
entsprochen.
Auch das ist als eindeutiges Merkmal zu werten, dem Kläger
keinesfalls ausreichend "rechtliches Gehör" zu gewähren !
Dem Kläger kann also nicht der Vorwurf zugeordnet werden,
Beschäftigte des Gericht als "Justizkriminelle" bezeichnet,
zu haben, oder aber eben dass die verschiedensten Vorgänge
bei der Tätigkeit des Gericht auf den Kläger den Eindruck
einen "quasi-faschistoiden Justizterror(s)" und
"justizverbrecherisches Versagen" haben, bzw. "massivste,
jahrelange, tot geschwiegene und vertuschte
Justizkriminalität" und "unrechtsstaatliche und unmoralische
Willfährigkeit" beklagt werden.
Bei der selbst für den Kläger kaum noch zu überblickenden
Vielzahl von Schriftsätzen an das Sozialgericht kann sich
der Kläger nicht erinnern, dass seine Schreiben einen derart
gleichbleibenden Tenor hatten.
Die hierbei möglicherweise strittigen Äußerungen des
Antragstellers und ihr an sich doch außerordentlich
gesittetes verbales Mittelmaß lassen den Gegenstand der
Untersuchung für die Gerichtsbarkeit auf den ersten Blick
erkennen, ohne dass die zu beantwortenden Fragen hier in
dieser Begründung noch zusätzlich in mehr Worte gefasst oder
ergänzend erläutert werden müssten.
Es ergibt sich danach, also aus dem vorliegenden
Schriftverkehr des Kläger mit der Gerichtsbarkeit, weder für
die / den Beklagte/n und ebenso nicht für das Gericht / den
bzw. die Richter*in der Verdacht, dass der Kläger auch nur
vorübergehend den Bezug zur Realität und die Fähigkeit
verloren hat, sich einer sachlichen Gesprächsebene im Umgang
mit Dienststellen und Bediensteten der Justiz auch nur zu
nähern.
Auch rechtfertigen abwegige persönliche Meinungen des Kläger
im Widerstreit zu den Ansichten und Überzeugungen des / der
Beklagten oder eben den Bediensteten des Sozialgericht im
subkulturellen Kontext betrachtet, und möglicherweise so von
den Betroffenen als diffamierende Äußerungen betrachtet,
nicht die Handhabung des Gericht oder des / der Beklagten
gegenüber dem Kläger. Nicht über diesen Jahrzehnte währenden
und immer noch andauernden Zeitraum.
Anders wäre es natürlich dann, wenn Umstände vorliegen, die
ernsthaft darauf hindeuten, der Kläger könne von seinen
Vorstellungen - also seiner Weltsicht und weltanschaulichen
Sichtweise in geradezu krankhafter Weise derart beherrscht
sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise
auf seine Fähigkeit auswirkt, seine eigenen und ebenso die
Belange seiner Mit-Erwerbslosen noch sachgerecht und mit der
gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.
Dann wären die Interessen der einzelnen Rechtssuchenden und
das Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege
insgesamt beeinträchtigt. So steht aber einer
"Vertretungshoheit" im Sinne anderer ( möglicherweise ) von
diesem staatlichen Unrecht Betroffenen doch eigentlich nicht
im Wege ?!
Diesen Sachverhalt bei der in "allgemeinen und öffentlichen
Interesse" anzunehmenden 'Vertretungshoheit' bedarf
ebenfalls der Prüfung durch die Gerichtsbarkeit.
Querulatorisch oder eben nicht. So ist das Recht !
Ein so ja mehrfach vom Kläger schon gefordertes ergänzendes
'Gutachten' bietet dabei sicherlich eine ausreichende
Grundlage, um für das Gericht noch etwaig bestehende
Verdachtsmomente zu klären.
Der Kläger bezeichnet schließlich die Mitarbeiter*inne der
deutschen Sozialgerichtsbarkeit nicht als "objektiv
lächerliche und mittlerweile ritualisiert handelnde
Ansammlung von Justizkriminellen" oder eben Ähnliches.
Die Ausführungen des Kläger befassen sich auch nicht damit,
den jeweiligen Adressaten willfähriges, korruptes oder
kriminelles Verhalten vorzuwerfen oder sie zu veranlassen,
gegen andere Justizbedienstete, denen er solches Verhalten
anlastet, vorzugehen. In keinem seiner Schriftsätze und
Schreiben verkennt es der Kläger, sich mit dem Gegenstand
des Verfahrens oder Sachverhalts zu befassen und zu
mindestens eine sachliche Gesprächsebene anzustreben.
Diese Umstände begründen den dringenden Verdacht, dass der
Kläger entsprechend also nicht von der Wahnvorstellung
beherrscht ist, die Justiz in Gänze sei ein
"quasi-faschistoides" Unrechtssystem, das sich zum Ziel
gesetzt habe, gegen ihn persönlich oder andere gleichfalls
Betroffene "Justizterror" auszuüben, so dass der Kläger
nicht mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung imstande
ist.
Dagegen, nur eine Annahme des Kläger, fehlen bei dem
Beklagten mindestens eine der für die Ausübung des
Rechtsanwaltsberufs unerlässlichen Schlüsselqualifikationen;
und er wäre nicht nur im Umgang mit dem Kläger somit (
möglicherweise ) auf Dauer außerstande, den Beruf des
Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
Die Beeinträchtigung und insoweit ungerechtfertigte bzw.
unverhältnismäßig so ja eigentlich nicht zulässige
Inanspruchnahme der Arbeitskapazitäten des Gericht sollte
dabei als ausreichende Begründung gelten.
Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen -
vielleicht liegt es ja daran bei dem Herrn Justiziar - auf
Dauer außerstande, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben,
indiziert das, auch im Fall der ( gesetzlichen ) Vermutung,
eine Gefährdung der Rechtspflege bei dem Verbleiben in
seinem Amt.
Besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen
könnten, dass eine solche Gefährdung und Schädigung alleinig
bei dem Kläger nur ausnahmsweise bestand, liegen dem Kläger
ebenso nicht vor.
Der Beklagte wird dann ja doch auch sicher vom Gericht
ausreichend Gelegenheit erhalten im Sinne dieses
"rechtlichen Gehör" die gegen ihn streitende Vermutung zu
widerlegen. Ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand
oder eine andere ärztliche Stellungnahme dazu hat er zwar
noch nicht vorgelegt. Aber das muss er ja auch nicht.
Aber zurück zu den im Schriftverkehr des Kläger nicht
erhobenen Vorwürfen und diesbezüglichen Äußerungen !
Der Kläger hat sich inhaltlich nur auf den Vorwurf
beschränkt, dass eine den geltenden Rechtsnormen und
gesetzlichen Vorschriften entsprechende Handhabung
"multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" nicht
entsprochen wurde !
Also weder vom Gericht, noch von der / dem Beklagten in
Vertretung für die Beklagten ...
Der Kläger hat also nicht – niemals – die Antrag - bzw.
Beschwerdegegnerin, oder eben die oder den Beklagten, und
ebenso nicht die werte Gerichtsbarkeit bezichtigt, sich
offensichtlich aus quasi-mafiösen und grob willkürlichen
Gründen ( z.B. Kollegenschutz und Willfährigkeit gegenüber
einem das Verfahren so bestimmenden vorsitzenden Richter der
jeweiligen Kammer beim SG oder LSG RLP, also seiner
Bestallung seiner / ihrer entsprechenden politischen
Ausrichtung ) standhaft und grob gehörsverletzend zu
weigern, sich auch nur ansatzweise mit den benannten
Tatsachengrundlagen auseinanderzusetzen.
Das will der Kläger auch an dieser Stelle nicht tun.
Das würde dann ja auch – falls der Kläger so etwas auch nur
dezent andeuten oder mit rhetorischer und gar dialektischer
Finesse hemmungslos und diesen ja eigentlich strittigen
Umstand ohne jeden Skrupel beim Gericht und in dem Sinne
dann auch bei den / dem Beklagten zur Sprache bringen würde
– geradezu einer Widerlegung der Vermutung eines bereits
fortgeschrittenen geradezu "wahnhaften Querulantentum" schon
deshalb Genüge tun, weil der Antragsteller damit nur seine
Angriffe gegen die Recht bzw. Unrechtmäßigkeit der
Verweigerung zur Bereitstellung eines so mehrfach von der /
dem Beklagten und ebenso direkt von der Gerichtsbarkeit
geforderten ergänzenden Gutachtens wiederholt, dessen
keinesfalls "querulatorisch" zu wertenden Aussagen im
jetzigen Verfahrensstadium - wie ausgeführt - leicht und
ohne großen Arbeit - und Zeitaufwand für die Gerichtsbarkeit
zu überprüfen sind.
Zur Frage der "Prozessunfähigkeit" bzw. eigentlich ja dem
alleinigem "Schuldanerkenntnis" der Beklagten in diesem
"So-oder-So-Verfahren" ergibt sich auch eine für die
Gerichtsbarkeit leicht zu überprüfende Tatsache.
Insoweit da eine solche "PuF" offiziell niemals festgestellt
wurde, erfolgte so eine voreingenommene oder auch generell
erhobenen "Schuldzuordnung" bei den verschiedenen in der
Vergangenheit und Gegenwart anhängigen Verfahren seitens des
bzw. der Beklagten.
Ob nun zu begründen durch dieses "Gutachten", oder aber ein
den politischen Überzeugungen der Beklagten einfach zuwider
laufende möglicherweise sogar anarchistische Gesinnung /
Weltanschauung des Kläger – was ja streng genommen ein
schützenswertes Rechtsgut im Sinne des Art. 4 GG darstellt –
oder eben die im Sinne der Beklagten nur von Vorteil zu
erachtende Handhabung dem Kläger einen juristisch so von der
obersten Gerichtsbarkeit ausreichend legitimierten
"Maulkorb" benannt als "wahnhafte Querulanz"
umzubinden, um den 'Geschäftsbetrieb' des Konstrukt Hartz IV
/ SGB II / Bürgergeld nicht durch Störfaktoren wie einen
"Erwerbslosenverband" nachteilig zu beeinflussen.
Da gibt es sicherlich noch andere denkbare Gründe.
Aber es ist nicht Aufgabe des Kläger diese festzustellen
oder eben dem Gericht / den Beklagten hier aufzulisten.
Das ist alleine Verpflichtung des Gericht und von Amtes
wegen die zu erfolgende umfassende Ermittlung des
Sachverhalt.
Zögern Sie nicht dem Kläger Ihre Erkenntnisse mitzuteilen.
So oder so ist der Kläger an Ihrem Ergebnis interessiert.
Aber auch die anderen 17 Varianten an möglichen Gründen mit
Wahrscheinlichkeitstendenz für diese doch recht eigenwillige
Handhabung der Beklagten in der Vergangenheit entbehren der
rechtlichen und gesetzlichen Zulässigkeit.
Und - wie bereits mehrfach der Gerichtsbarkeit verdeutlicht
- ist der persönliche Favorit des Kläger diese
"Zwangsjacke", diese dem Kläger überantwortete
"Wahnhaftigkeit". Ja. Genau. Diese Querulanz !
Einen von der Sozialgerichtsbarkeit ohne Prüfung des
Sachverhalt anscheinend bereitwillig akzeptierten dringenden
Verdacht, dass der Kläger so sehr von der Wahnvorstellung
beherrscht ist, die Justiz wolle ihm und seiner Familie - im
Zusammenhang mit § 1601 BGB - schaden und ihn ruinieren,
dass er zu einer sachlichen Auseinandersetzung in
gerichtlichen Verfahren und ebenso außergerichtlichen
Auseinandersetzungen nicht mehr imstande ist, hätte das
Gericht und auch die anderen Beklagten dem Kläger zudem
zwingend mitteilen müssen.
Und wenn der Kläger dann schäumend und wutschnaubend im
Vorzimmer des Beklagten randaliert hätte, wäre das nur ein
strafrechtlich relevanter Sachverhalt gewesen. Keinesfalls
Rechtfertigung das 'sozio-kulturelle Existenzminimum' mehr
als statthaft und dann noch bei der amtlich anerkannten
"Behinderung" des Kläger einzuschränken.
Da aber diesen Mitteilung nicht erfolgte, ebenso auch keine
Prüfung und Feststellung der Prozessunfähigkeit des Kläger,
hatte der Kläger auch keinerlei möglicherweise berechtigten
Anlass dann schäumend und geifernd, in Wut und anderen seine
Achtsamkeit und i.d.S. seine Religionsausübung hindernde und
so ja behindernde Gefühlsaufwallungen, also gewissermaßen
emotionale Irrungen und Wirrungen, zu haben.
So hat er nur Leid erfahren. Und wie schon erwähnt nicht aus
der Begriffsbildung der buddhistischen Lehre begründet.
Also i.d.S. kein Bruch des Art. 4 GG. Nein. Ganz einfach nur
Leid und Kummer, Verzweifelung. Existenzsorgen.
Auch, das irgendwann dann sein Sohn im Kontext mit den §
1601 BGB ff knallhart zur Kasse gebeten wird.
Es wäre in jedem Fall - so oder so - Aufgabe des / der
Beklagten und auch der Gerichtsbarkeit gewesen durch
ein ergänzendes und vergleichendes
Sachverständigengutachten der Frage nach einer wie auch
immer gearteten psychischen Krankheit und einer
möglicherweise ja bestehenden "wahnhaften Störung" des
Kläger nachzugehen.
Und ebenso sich mit dem in der "Anordnung Querulanz", von
wem oder wann auch immer, im Einzelnen und Besonderen it dem
bereits ausreichend geschilderten Verhalten des
Antragstellers unter allen in Betracht kommenden
gesundheitlichen Gesichtspunkten zu befassen und auch
festzustellen, ob dies auf einer anderen gesundheitlichen
Störung beruht, die den Kläger unfähig macht, etwaig seinen
Beruf als freischaffender Künstler ordnungsgemäß auszuüben
und / oder eben in Gänze und vollständig nicht dazu geeignet
erscheint eine selbst bestimmte Lebensführung und
gleichberechtigte Teilhabe an und in der Gesellschaft
adäquat ausfüllen zu können.
Diese Fragestellung hat der / die Beklagte und ebenso die
Gerichtsbarkeit aber völlig verfehlt.
Das ergibt sich deutlich aus den hierbei eingereichten
Schriftsätzen und Schreiben des Kläger und der Beklagten.
Mit seinen – zugegeben umfangreichen Schriftverkehr der
näheren Vergangenheit – wollte der Kläger ja wirklich auch
nur in Erfahrung bringen, weshalb das ergänzende und
vergleichende Sachverständigengutachten, weder lt. den in
der 'Gutachtenanforderung' mehrfach so den / dem Beklagten
und auch dem Gericht geschilderten Gründen, noch den
rechtlichen Gründen der UN-BRK und anderen gesetzlichen
Grundlagen folgenden Bestimmungen, entsprochen wurde.
Das ist vom Gericht nun wirklich keinesfalls Ausdruck einer
"wahnhaften Querulanz" bei dem Kläger zu werten.
Wenn überhaupt dann nur berechtigte Neugierde, oder eben
dieser 'Wissensdurst' im buddhistischen Sprachgebrauch.
In der Beantwortung der Nachfragen hätte der oder eben die
Beklagte, so auch das Gericht, dann auch erwähnen können,
dass das Gericht ( die oder der Beklagte/n ) dem teilweise
sehr ausführlich geschilderten Rechtsbegehren nicht
entnehmen konnten, um was es sich bei dieser
"multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" überhaupt
handelt. Und auch, dass der Kläger nach Ansicht der
Beklagten einen Querulantenwahn oder eine vergleichbare
gesundheitliche Störung entwickelt hat.
Das wäre doch zu mindestens etwas gewesen. Also
gewissermaßen der Mindeststandard der Justiz.
So müsste sich die Gerichtsbarkeit jetzt nicht mit diesem
"Auskunftsbegehren" des Kläger abplagen.
Die Antwort auf diese Frage nach einem ergänzenden und
vergleichendem Gutachten ist der oder die Beklagte(n) und
auch das Gericht dem Kläger aber letztlich schuldig
geblieben, weil sie möglicherweise die Ihnen vorgelegte
Fragestellung in ihrer vollen Breite und rechtlichen
Wertigkeit nicht erkannt hatten. Oder es den Beklagten
einfach egal war ?!
Schließlich ging es den / dem Beklagten vor Allem und
Alleinig dem Anschein nach einzig darum, dass das Verhalten
des Kläger reiner Ausdruck einer psychischen Krankheit und
völlig desolaten und in sich zerrütteten Psyche des Kläger
ist.
Und somit gerechtfertigten Forderungen des Kläger im Sinne
des 'Gemeinwohl' nicht entsprechen zu müssen.
Die Möglichkeit einer anderen Ursache wurde dabei nicht in
den Blick genommen oder eben bei einer umfassenden
Beweiserhebung berücksichtigt.
Damit fehlt aber – für den / die Beklagte und Gericht
gleichermaßen – die wesentliche rechtfertigende Begründung
zum entscheidenden Punkt. So oder so !
Wie bereits erwähnt : Ganz böses und zudem
öffentlichkeitswirksam nachhaltig heftig stinkendes 'Aa' !
Und deshalb kann das Gericht die Vermutung des Kläger eines
gravierendem Mangel an "rechtlichem Gehör" auch nicht
widerlegen. Ein von dem hierbei zuständigen Gericht zu
dieser offen gebliebenen Fragestellung "Rechtmäßigkeit des
alleinig im Auftrag und anscheinend im Sinne der / des
Beklagten ausgefertigten "Gutachten" – wie unter
Antragspunkt ( 6 ) in diesem Rechtsstreit / Verfahren
"Querulanz" angegeben – so eigentlich ein verpflichtend
einzuholendes ergänzendes und vergleichendes Gutachten hatte
( möglicherweise ) die gegen den Kläger streitende Vermutung
nicht nur widerlegt, sondern anzunehmend vollkommen
entkräftigt.
Wegen der sachlichen und erstinstanzlichen Zuständigkeit des
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sei dem Kläger auch
dieser Hinweis – in Folge nach ein paar möglicherweise
sachdienlichen Anmerkungen – auf einen früheren
Schriftwechsel mit dem LSG RLP erlaubt ?!
Wie Frau Richterin Prange beim Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz dem Kläger Mitteilung hinterbracht hat, und
so den Kläger wegen der anhängigen Klage auf den § 29 Abs. 2
ff. SGG aufmerksam gemacht hat. Da geht es ja um den
Sachverhalt wann schon ein Landessozialgericht eine Klage in
erster Instanz verhandeln muss.
Und bei dem eigentlich strittigen Sachverhalt dieses oder
anderer anhängiger Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit
im Sinne des SGB / GG / UN-BRK [ ~ vergleichbare
Rechtsgrundlagen für den Umgang 'staatlicher Organe' mit
einem „Mensch mit Behinderung“ ] wurde seit 2020
bisher nichts [ = 0 ] geklärt !.
Eben auch nicht diese doch in aller Deutlichkeit zu
hinterfragende Handhabung der
Krankenversicherungsunternehmen und Beklagten.
Und das sollte dann das Gericht in deutlichem Widerspruch
z.B. zu § 105 Abs. 2 Satz sehen, da die Sache ja anscheinend
' besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art ' aufweist und z.B. wegen dem auch bei meiner Person
fehlenden Krankenversicherungsschutz – wie bei anderen
Menschen in Deutschland auch – das Ganze zudem im so
benannten ' allgemeinen und öffentlichen Interesse ', dem
Gemeinwohl des Volkes, zu werten ist !
Das ist bei § 29 Abs. 2 ff. SGG also ganz klar ein Fall in
der ersten Instanz für die Landessozialgerichtsbarkeit ( 1 )
wegen dem ja immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz
und ( 2 ) diesem 'selbstherrlichen' Umgang der Bundesagentur
Arbeit, in Vertretung dem 'Jobcenter Landkreis Kusel', und
der Krankenversicherungskonzerne als so benannte "Träger der
öffentlichen Gewalt' mit ihren so bezeichneten Kunden ...
Somit sind die Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 ff. SGG
vorliegend gegeben !
Auch eine Handhabung der Gerichtsbarkeit, also in dem Falle
des Landessozialgericht, in entsprechender Anwendung von §
98 SGG i.V.m. 17a Abs. 2 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetz diese Klage an das so ja nicht
zuständige Sozialgericht Speyer zu verweisen, erscheint nach
Durchsicht der entsprechenden §§ und der eingereichten Klage
/ Beschwerde so keinesfalls als zulässig . . .
Und das Fehlen einer 'Krankenversicherung' liegt ja wirklich
nun nicht an dem Kläger. Oder eben an dem Verschulden der
anderen ca. 800.000 Menschen in der Bundesrepublik
Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz.
Und die Bemühungen des Kläger da mit diesen "Trägern der
staatlichen Gewalt" auf einen 'gesunden' Spruch zu kommen
sind der Beklagten, so ebenso der Gerichtsbarkeit und den
hierbei auch in der Pflicht stehenden
Krankenversicherungsunternehmen, bekannt.
Prüfen Sie bitte den Sachverhalt als erstinstanzlich
zuständiges Landessozialgericht in Rheinland-Pfalz. Und da
ebenfalls - incl. der Dunkelziffer nach Angaben der
Sozialverbände - > 800.000 Menschen in der Bundesrepublik
davon betroffen sind wäre es sicher auch für das Gericht von
Interesse, und eine im besten Einklang mit Ihrer
Verpflichtung stehende umfassende Ermittlung zum hierbei
strittigen Sachverhalt zu vollziehen, um dann in einfacher
Deduktion der Fakten leicht festzustellen warum das so ist
?!
Ich kann da wirklich nur mutmaßen, aber die
Krankenversicherungsunternehmen, ja eigentlich oftmals
international agierende Konzerne, gelten als "Träger der
öffentlichen Gewalt", sind in Selbstverwaltung organisiert,
und haben gar kein Interesse an 'Kunden' der Jobcenter,
Sozialämter, oder eben ganz einfach Menschen im
Armutsspektrum.
Es erscheint dabei doch viel praktischer diese unnützen
Kostenverursacher einfach den kommunalen Leistungsträgern,
also den Sozialämter im rechtlichen Kontext der
Gesundheitshilfe / Krankenversorgung zu überantworten.
Und somit den Steuerzahler, also oftmals Bürger so wie du
oder auch diese/r Richter*in, zahlen zu lassen.
Das macht sich gut in der Bilanz, sorgt für Gratifikationen
und Boni in der Riege des gehobenen Management.
Also eigentlich kein Grund sich da zu beschweren oder gar zu
klagen.
Haben Sie, also das LSG RLP, aber bitte Verständnis, dass
ich es trotzdem tue.
UND JA !
Ich bin mir der Tatsache durchaus bewusst, dass die
Sozialgerichtsbarkeit da nicht am Status Quo rütteln will.
Oder eben darf. Eine so nicht wirklich verwirklichte
'Gewaltenteilung' in der Justiz und ebenso der Exekutive zur
Verwaltung von Erwerbstätigkeit / Erwerbslosigkeit hat da
nicht unbeträchtlichen Anteil an der so den rechtlichen
Normen nahezu in Gänze widersprechenden Handhabung der
Sozialgerichtsbarkeit, so auch der obersten Gerichte in der
BRD.
Nur, wie wollen Sie das dem Steuerzahler, diesen Bürgern und
Bürgerinnen, plausibel vermitteln ?
Das stellt sich der Kläger aber dann doch etwas gewagt vor.
Ebenso die Verneinung einer Zulässigkeit.
Gerade wegen der staatsorganisatorisch so ja von der EU
mehrfach angemahnten unzureichend Teilung der Gewalten wird
dann in Folge der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
zu entscheiden haben. Deshalb heißt es ja auch "Klage /
Beschwerde" und Kläger und Beschwerdeführer. Und als
Gegenpart dazu die Beklagten und Beschwerdegegner.
Wirklich, hoch verehrte und ebenso allseits geehrte
Gerichtsbarkeit; das stellt sich der Kläger, und anzunehmend
in Folge dann Beschwerdeführer beim BVerfG in Karlsruhe und
dem EGMR in Straßburg, für die dabei involvierten
staatlichen Stellen und politisch Verantwortlichen - im
Sinne einer als konstruktiv zu wertenden
Öffentlichkeitsarbeit und Krisenprävention - dann doch etwas
kompliziert bis ganz und gar unmöglich vor
Meinen Sie nicht auch, wertes Gericht, sehr geehrte
Richter*in ?!
Ich weiß also nicht warum es seit nun fast 4 Jahren immer
noch nicht mit der KV klappt ?
Wie Herr Richter Dr. Pauls im Rahmen dieses "rechtlichen
Gehör" als Grundmerkmal einer funktionierenden, also
rechtmäßig funktionierenden Justiz so vor Erstellung seines
Beschluss 'im Namen des Volkes' wegen dieser "Teilhabe pp"
mitgeteilt !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20230214_verfahren_teilhabe.pdf
]
» Und ohne Krankenversicherung - es gibt nur
Krankenversorgung im Rahmen der 'Gesundheitshilfe' - komme
ich dann auch erst gar nicht in die Versuchung zu einem
Psychiater gehen zu können. Und so vielleicht selbst ein
Gutachten zu bezahlen . . .
Irgendein Grund muss es ja geben, es gibt keinerlei
Berechtigung seitens der AOK bzw. für das 'Jobcenter', um
eine KV seit nunmehr mehr als 3 Jahren zu verweigern. «
Auf Seite 23 / 26 habe ich dazu auch die Kontaktangaben zu
dem hierbei zuständigen Sachbearbeiter bei der AOK in
Pirmasens angegeben. Der versteht auch nicht warum das mit
der KV einfach nicht klappen will. Ebenso Herr Müller beim
Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel, bei dem ich wegen
erheblichen und lang anhaltenden - und oftmals bei der
Beklagten 'Jobcenter' angemahnten - Problemen mit meinen
Zähnen dann Gesundheitshilfe und Krankenversorgung
beantragen musste, um mich bei der Uniklinik in Homburg
wegen einer vollständigen Vereiterung des Kieferknochen
behandeln lassen zu können.
Ich will jetzt auch gar nicht mit dieser Klimaklage und
unserem Widerstandsrecht gemäß Art. 20 (4) GG anfangen.
Aber das mit diesem Umzugskarton und diesem Beschluss von
Herr Richter Pauls irritiert mich immer noch ( irgendwie ) !
Das so widerrechtlich von der Gerichtsbarkeit angenommene
wahnhaften Verhalten, benannt vom Kläger als
"Querulantentum", ist also in direktem Zusammenhang mit dem
fehlenden Krankenversicherungsschutz des Kläger und gerade
auch "Teilhabe pp" und den anderen Antragspunkten dieses
"Rechtsstreit / Verfahren" zu werten.
Sonst hätte der Kläger ja schon längst sein lang ersehntes
ergänzendes und vergleichendes Gutachten !
Der "Fuzzi" – verzeihen Sie dem Kläger diese nur allzu
treffende Metapher – mit seinem Dipl. Psych. ist als
in diesem exemplarisch angeführten Einzelfall von dem
"Individualkläger", wie im Umfang / Inhalt des "Rechtsstreit
/ Verfahren" so der Kläger / Beschwerdeführer bezeichnet
wird, nur als Hinweis auf eine so allgemein im
'Autismus-Spektrum' im Speziellen bei 'Asperger' doch
eigentlich normale und in deutschen 'Amtsstuben' anscheinend
übliche Handhabung seitens der staatlichen Stellen
angeführt.
Lt. Ansicht dieses 'Fachmann'; wie so ja der Gerichtsbarkeit
schon mitgeteilt, welcher mit seiner Kursleiterausbildung
zur Gewichtsreduktion, als NLP-Practitioner und auch
Transaktionsanalytiker unter Supervision (PTSTA) neben
seinem beruflichen Werdegang als Personalfachkaufmann
sicherlich in diesen Bereichen seine Qualifikationen hat;
handelt es sich entsprechend dieser fehlenden beruflichen
Qualifikation bei der Wertung einer umfassenden Diagnostik
von "Autismus im Erwachsenenalter" ja wirklich nur um
Ansichten, also nicht qualifizierte Mutmaßungen; in diesem
"Gutachten" [ = in Anführungszeichen ].
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf
=
Eigentlich hätte dieser Dipl. Psych. das so auch der / dem
Beklagten mitteilen müssen. Und die Erstellung des
strittigen "Gutachten" mit diesem Hinweis verneinen müssen.
Dem Anschein nach war dieser willfährig der Zielsetzung des
/ der Beklagten folgende "Sachverständige" dazu aber nicht
bereit.
Auch diesen Sachverhalt hat das Gericht bei seinen
Überlegungen zu berücksichtigen. Siehe in dem Zusammenhang
auch in Folge zur Verdeutlichung des Sachverhalt einen
Textausschnitt aus Saarbrücker Zeitung.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Die hiermit von diesem 'Dienstleister' im Auftrag,
anzunehmend auch im Sinne des Antragsgegner / Beklagten [ pp
], erfolgte Attestierung einer 'schizotypen
Persönlichkeitsstörung' und ebenso der in diesem
"Rechtsstreit / Verfahren" strittige Sachverhalt eines
"wahnhaften Querulantentum" ist somit von der
Gerichtsbarkeit gänzlich zu hinterfragen.
Und das hätte schon 2021 erfolgen müssen. Und da es nicht
geschehen ist, darf der unzweideutige Sachverhalt von Amts -
und Rechtsmissbrauch begründet u.A. durch ein nahezu
vollkommen fehlendes "rechtliches Gehör" und einer so nicht
zu rechtfertigenden Verfahrensverschleppung durch die
Beklagten als ausreichend begründet angesehen werden.
Auch eine Fortsetzung dieser "Verfahrensverschleppung" pp
bedeutet eine so nicht hinnehmbare und nicht nur geltendes
Recht und so Ihre Amtstätigkeit bestimmenden Gesetze
gänzlich zuwider laufende erhebliche Schädigung des Kläger.
Und die Gerichtsbarkeit sollte sich da bei Ihrer
Beweiserhebung nun wirklich nicht an der Tatsache stören,
dass auch die Sozialgerichtsbarkeit als Beklagte zu werten
ist.
Da hat der Kläger auch vollstes Vertrauen in die
'unvoreingenommene', 'unparteiische' und ebenso objektive
umfassende Ermittlungstätigkeit / Beweiserhebung des / der
hierbei zuständigen Richter*in.
Mal unabhängig von der Verunglimpfung des Antragsteller [ pp
] sind derartige 'Gutachten' bei der Wertung des
Autismusspektrum keinesfalls die Ausnahme. In dem
Zusammenhang verweise ich auf § Absatz 3 bei § 99 SGB IX !
Lt. diesem § 99 SGB IX gibt es auch Menschen mit 'anderen'
geistigen, seelischen, körperlichen oder
Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung
mit einstellungs - und umweltbedingten Barrieren in der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
eingeschränkt sind.
Dieser Personenkreis "kann" allerdings nur Leistungen der
Eingliederungshilfe erhalten !
Mit diesem 'Hebel', so vom Gesetzgeber im SGB verankert,
kann letztendlich im Handeln der Verwaltung und auch so
durch die Gerichtsbarkeit das gesamte „Behindertenrecht“
außer Kraft gesetzt werden. Kein 'sollen' oder 'müssen' in
der Bestimmung und des somit hierbei verpflichtend
vorgegebenen Handeln der jeweiligen Amtsträger. 'Können' –
also eine solche "Kann-Bestimmung" – eröffnet
'Ermessensspielräume' und bedeutet insoweit, dass das Recht
/ die Rechte von 'Menschen mit Behinderung' unzulässig
beeinträchtigt werden.
Diese nicht allzu überzeugenden Feststellungen eines hierbei
nicht sachverständigen Dienstleister der / des Beklagten
lassen den Kläger in diesem "Gutachten" vermuten, dass die
"Behinderung" anscheinend auf eine gesundheitliche Störung
zurückzuführen ist, was dann als 'andere' Behinderung im
Sinne des § 99 (3) SGB IX zu bestimmen ist. Herr Dipl.
Psych. kommt ja zudem noch zu dem Ergebnis, dass sich bei
dem Kläger eine ausgeprägt querulatorische Neigung zu einem
zu mindestens mittelprächtigem Querulantenwahn entwickelt
hat, welche sich darin äußert, dass "Die ständigen
rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in
seinen Schreiben äußern, hierzu passen. Und ebenso seine
ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine
Menschenwürde mit Füßen getreten werde."
Nur einmal angenommen ?!
Bei dem Kläger hätte sich nach den Feststellungen des
"Sachverständigen", also möglicherweise ausgelöst durch ein
Schlüsselerlebnis tatsächlich oder vermeintlich erlittenen
Unrechtes, also einer entsprechenden so ja unstrittig
nachweisbaren Amtstätigkeit seitens Beklagten und ebenso
Gerichtsbarkeit, die wahnhafte Überzeugung entwickelt, von
Einzelpersonen und Ämtern juristisch falsch behandelt zu
werden, verbunden mit der Vorstellung, trotz einer Fülle von
negativen Urteilen im Recht zu sein, und das Ganze mündet
dann in der Vorstellung des Kläger, ungerecht behandelt zu
werden und sich dagegen wehren zu müssen, gar diesem Unrecht
nicht mehr entrinnen zu können, in einem eskalierenden und
sich selbst verstärkendem Sendungsbewusstsein.
Diese von dem im Auftrag der Beklagten handelnden und
diagnostizierenden "Sachverständigen" als gewissermaßen als
abnorm beschriebene seelische und psychische Entwicklung
hätte bei dem Kläger dann folgerichtig zu einer Lösung aus
sozialen Bindungen, gerade auch im privaten Umfeld, geführt.
Die Klassifikation nach ICD-10 bei F21 "Schizotype Störung /
Schizotype Persönlichkeitsstörung" bzw. bei Schizophrenie,
schizotype und wahnhafte Störungen ( F20-F29 ) ist da ganz
und gar unzweifelhaft eindeutig.
Was so aber dem Anschein beim Kläger - fragen Sie da nur
meinen Vermieter und Nachbarn - nicht der Fall ist.
In klarem Widerspruch mit dem Befund des so genannten
"Sachverständigen", Herr Dipl. Psych.; welcher so ja zu dem
Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger letztendlich den Bezug
zur Realität verloren hat und seelisch nicht mehr in der
Lage ist, in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren
im Rahmen des aus objektiver Sicht Vertretbaren angemessen
zu reagieren; stellt sich der Gerichtsbarkeit dabei doch nur
die einfache Frage, ob das nun wirklich bei dem Kläger so
der Fall ist ?!
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist damit ja zu
rechnen, dass der Kläger den Gegenstand des Verfahrens und
die elementaren Interessen seiner eigenen Person aus dem
Blick verliert und auch mit Kritik von Seiten seiner (
zugegeben wenigen ) Freunde nicht mehr angemessen umgehen
kann. Es bleibt dann wirklich zu befürchten, dass der Kläger
selbst solche Kritik als persönlichen Angriff deutet und
ebenso maßlos reagiert wie gegenüber den Bediensteten der
Justiz. Was der Kläger so ja niemals - auch nicht gegenüber
dem / den Beklagten - getan hat.
Nach diesen - auch angesichts des Verhaltens und der
Argumentation des Kläger - im vorliegenden Rechtsstreit /
Verfahren vorgebrachten in sich überzeugenden Darstellung
und analytisch nachvollziehbaren Feststellungen hat der
Kläger also anzunehmend keinesfalls auf Grund einer wie auch
immer gearteten seelischen / psychischen Störung oder wie
auch immer spezifischem beim Kläger geprägtem "Menschsein
mit Behinderung" seine Kernkompetenz als gerechtfertigt
Recht fordernder und Hilfe suchender Bürger die Fähigkeiten,
eine sachliche Gesprächsebene herzustellen und zu halten und
die innere Distanz zur Sache zu wahren, verloren.
Auch das widerspricht in aller Deutlichkeit einer so
bezeichneten "wahnhaften Querulanz" in Gänze !
Auch wird in diesem Gutachten eine individuelle Prägung in
Form einer geburtlich schon vorhandenen "Störung" im
Austismus-Spektrum zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen
und statt dessen eine psychische Erkrankung in Form einer
'schizotypen Persönlichkeitsstörung' diagnostiziert.
Dieses vom Kläger bewusst immer in Anführungszeichen
gesetzte "Gutachten" hätte statt dessen vielleicht besser
bei dem Kläger eine so benannte "kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften,
hysteroid-demonstrativen, extravertiert-expansiven,
narzisstischen, hypomanen und paranoid-querulatorischen
Anteilen im Sinne einer sogenannten schweren anderen
seelischen Abartigkeit" festgestellt. Das wäre dann ja zu
mindestens eine den Kläger belustigende pathologische
Wertung seitens Herr Dipl. Psych. mit etwas Esprit und
Einfallsreichtum gewesen.
Besser jedenfalls als anzunehmend seine - von dem Gericht
grundlegend zu hinterfragende - "Diagnostik", entsprechend
der ihm überantworteten Zielsetzung der / des Beklagten, aus
den eingängigen Hand - und Lehrbüchern abzuschreiben, und so
in dem Kläger eine missliche und nachhaltig wirksame
Geisteshaltung, also eindeutig ein hindernder und
behindernder Faktor bei der Religionsausübung im Sinne des
Art. 4 GG bei dem Kläger in seinem 'buddhistischen' Glauben
und der dem Kläger zu eigenen Weltanschauung, hervorzurufen.
Welche der Kläger dem Gericht an dieser Stelle als
"gähnende, einfach nur nervtötende, und schmerzlich
leidhafte Langeweile" so in der dem Kläger eigenen
Verwendung von Sprache für sich selbst treffend
kennzeichnet.
Dann wäre auch zu mindestens für den Kläger eine Handhabung
seines Hilfeersuchen im besten Einklang mit § 99 ( 3 ) SGB
IX irgendwie nachvollziehbar. Zwar beschreibt dieses
"Gutachten" den Kläger als "keine ganz unauffällige
Persönlichkeit".
Also lt. dem Herrn Dipl. Psych. bestehen insoweit ja
eigentlich weniger Defizite bei dem Kläger. Gemäß seiner
Diagnostik haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die geistige Leistungsfähigkeit des Kläger wesentlich
eingeschränkt sein könnte und dem Anschein seiner
'Begutachtung' nach kann der Kläger sich auch ohne deutliche
Zerfahrenheit artikulieren.
Nach seinen Feststellungen liegen bei dem Kläger aber
Misstrauen oder paranoide Vorstellungen vor, sowie wenig
soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug, und
entsprechend werden dann - wie in diesem "Gutachten" seitens
Herrn Dipl. Psych. angegeben, einige der zu beobachtenden
Symptome, welche zwar auch zu der Autismus-Spektrum-Störung
Asperger-Syndrom so passend von Herr Dipl. Psych. ausgeführt
werden als » allerdings besser zu der schizotypen
Persönlichkeitsstörung als zum Asperger-Syndrom « ganz
praktisch und pragmatisch seiner bzw. des / der Beklagten
Zielsetzung folgend, den 'guten Sitten' im Sinne des § 826
BGB gänzlich zuwider laufend, grundsätzlich von Herr Dipl.
Psych. in seinem "Sachverständigengutachten" negiert. Das
ist ( möglicherweise ) ein strafwürdiges Delikt, und kann so
zu einem Verfahren zwecks Zulässigkeit seiner Befähigung als
Psychologe tätig sein zu dürfen, führen.
Gleiches gilt artverwandt dann natürlich auch für den Herrn
Justiziar des Landkreis Kusel im Auftrag tätig für die
Beklagten.
Das Gericht ist angehalten diesem Sachverhalt folgend
ebenfalls Genüge zu tun.
Und JA !
Der Kläger wird, alleinig nur um dem Recht und Gesetz Genüge
zu tun und die Ordnung in unserem Gemeinwesen wieder her zu
stellen, den hierbei zuständigen Verbänden - anderen
interessierten Stellen - davon Kenntnis geben.
Wie dem ehemals vorsitzendem Richter beim Verwaltungsgericht
in Göttingen, Herr Prilop, so 2000 - also gerade gestern und
noch recht lebhaft in der Erinnerung des Kläger verfügbar -
mitgeteilt, lässt sich so etwas auch ganz unkompliziert ohne
eigenen Internetanschluss in einer Telefonzelle innerhalb
weniger Minuten abwickeln.
Das gibt es aber Heute ja eigentlich nicht mehr. Also muss
optional das Smartphone dazu an den Start.
Auf Grund dem Fehlen von "wahnhaftem Misstrauen und damit
einhergehenden paranoiden Vorstellungen" und gerade diesem
"wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug" – was
so auf Grund des öffentlichen Tätigkeit des Kläger teilweise
auch im Internet und seinen zahlreichen Schreiben per Mail
nachweisbar nicht der Fall ist – entbehrt diesem von Herrn
Dipl. Psych. im Auftrag des / der Beklagten erstellten
"Gutachten" die diagnostischen Voraussetzungen für die
Feststellung einer "schizotypen Persönlichkeitsstörung".
Das wird dem Gericht so jede/r halbwegs mit dem vielfältigem
Spektrum einer so benannten "Austismus-Erkrankung"
vertraute(n) Sachverständige(r) auch bei einer telefonischen
Anfrage dem Gericht bestätigen können.
Von den Kriterien, die nach den maßgeblichen ärztlichen
Standard für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung
erfüllt sein müssten, sind mehrere mit Sicherheit nicht
erfüllt.
Unter Anderem setze die Annahme einer Persönlichkeitsstörung
voraus, dass der Kläger dann ein auffälliges
Verhaltensmuster zeigt, das tiefgreifend und in vielen
persönlichen und sozialen Situationen unpassend erscheint.
Die Störung müsse in Kindheit oder Jugend begonnen, sich im
Erwachsenenalter manifestiert und zu einem deutlichen
subjektiven Leiden geführt haben. Was so ja auch lt. Aussage
von Herr Dipl. Psych. anscheinend nicht der Fall ist.
So ist es bei dem Kläger nach der Beurteilung dieses
Sachverständigen also nicht.
Auch wenn ein so ja nicht von Herr Dipl. Psych. beobachtetes
auffälliges Verhalten des Kläger seine Wurzel nicht in der
Kindheit bzw. Jugend des Kläger, oder eben direkt schon bei
der Geburt, gehabt hätte, sondern vielmehr in einem für den
Kläger einschneidendem Schlüsselerlebnis im
Erwachsenenalter, beispielsweise den diesbezüglichen und
bereits erwähnten Äußerungen eines ehemals vorsitzenden
Richter beim Verwaltungsgericht in Göttingen im Jahre
2000.
Dann ließe sich aber trotzdem nicht feststellen, dass das
Denken des Kläger auf eine überwertige Idee eingeengt ist.
Der Kläger ist vielmehr in vielen Bereichen und zu vielen
Zeitpunkten in der Lage gewesen, von der Auseinandersetzung
mit einzelnen Richtern oder eben den Beklagten Abstand zu
nehmen, auch eigene Aussagen zurückzunehmen, als falsch oder
übertrieben darzustellen und Korrekturen vorzunehmen.
Auch spielen die Auseinandersetzungen mit der / dem
Beklagten in vielen Bereichen seines Lebens bei dem Kläger
keine Rolle.
Außer eben natürlich, wenn der Kläger durch die Beklagte
bzw. im Auftrag des Beklagten mal wieder genötigt wird und
den daraus resultierenden Arbeit - Zeit - und Energieaufwand
als "Beschäftigungstherapie" in Form einer "Klageerhebung"
definieren muss, und eine selbst bestimmte Lebensführung
damit vollends in Frage gestellt wird !
Die so dem Anschein nach von der Gerichtsbarkeit nur
irrtümlich – so die vom Kläger in schlüssiger Argumentation
/ Begründung der Gerichtsbarkeit aufgezeigte bewusste
Schädigung des Kläger durch den / die Beklagten, i.d.S. dem
in Rechtsvertretung für den Landkreis Kusel und die
Beklagten tätige Justiziar und Werksleiter / Geschäftsführer
des 'Jobcenter Landkreis Kusel' – alleinig auf Grund eines
so diffamierenden und diskriminierenden Fehlverhalten des
Herrn Justiziar so vom Sozialgericht angenommene "Querulanz"
zeigt sich im Wesentlichen ja wenn überhaupt auch nur, wenn
der Kläger seine Existenz in Frage gestellt oder gar mehr
als so statthaft gefährdet ansehen muss.
Das gilt dann ebenso für die Interessen von zum Unterhalt
verpflichteten Angehörigen im Sinne des § 1601 BGB.
Dabei kann aber weder eine affektive Getriebenheit noch ein
Missverhältnis von Realität und Schlussfolgerung
festgestellt werden. Das Verhalten des Kläger
resultiert dabei alleinig auf das berechtigte Gefühl und
zudem 'juristisch' begründete Wissen, existenziell bedroht
zu sein. Und bei mehr als 30 Jahre in dieser
zwangsverwalteten "Alimentierung" durch die verschiedenen
Beklagten verharren zu müssen führt das eben ganz
zwangsläufig zu dem zu mindestens vagem Verdacht bzw. der in
sich schlüssigen Gewissheit beim Kläger zum "bloßen Objekt
staatlicher Willkür" degradiert und der Würde des Leben bzw.
eines Leben an sich beraubt zu sein und Klartext immer noch
zu werden.
Eher nebenbei ergeben sich dabei für den Kläger ebenso im
'Metarahmen' einige nicht so einfach vom sprichwörtlichen
'Patschhändchen" zu weisende Schlussfolgerungen und Analysen
der ihn umgebenden Gesellschaftsstruktur.
Und diese Gefährdung meines individuellen Lebensschicksal
wird mit zunehmenden Alter immer deutlicher. In dem
Zusammenhang verweist der Kläger auf den Sachverhalt
'Zahnschmerzen' und den immer noch fehlenden
Krankenversicherungsschutz in direktem Zusammenhang mit dem
Streitpunkt "Teilhabe pp".
Das 'nicht mehr ganz jugendliche' Alter von 63 Jahren des
Kläger verlangt ganz unbedingt ein sofortiges und
konsequentes "Durchstarten können", um der ansonsten
unvermeidbaren Altersarmut und einer erheblichen Minderung
einer so dann keinesfalls mehr zulässigen Minderung des
'sozio-kulturellen Existenzminimum' entkommen zu können.
Insbesondere der § 1601 BGB bedingt dabei ebenso eine
Gefährdung der "Rechtsnatur" meines Sohnes !
Jede/r, welche/r meine Person kennt wird die Argumentation
seitens Herrn Dipl. Psych., um eine so dann in Abfolge
getroffene Wertung zu rechtfertigen, » wenig soziale Bezüge
und Tendenz zu sozialem Rückzug « so nicht nachvollziehen
können.
Auch die Aktivitäten des Kläger, bsbw. Erwerbslosenverband,
Bürgernetz, oder auch OpenHand ( ~ einem weltweitem Projekt
für Straßenkinder ~ ) sollten für die Gerichtsbarkeit als
ein deutlicher Hinweis gelten, dass diese so – anzunehmend –
aus der einschlägigen Fachliteratur entnommenen 'Merkmale'
bei einer 'schizotypen Persönlichkeitsstörung' keinesfalls
zutreffend sein können.
Dieses » sonderbare Ansichten oder magisches Denken, das das
Verhalten beeinflusst und nicht mit subkulturellen Normen
übereinstimmt « in dem von Herr Dipl. Psych, verfasstem
"Gutachten" ist [ a ] als eindeutige Diskriminierung im
Sinne von Recht und Gesetz zu werten, beispielsweise des
Artikel 4 Grundgesetz.
Und [ b ] gerade mit dem Hinweis auf 'subkulturelle Normen'
einfach nur Nonsens.
Im "Lexikon der Psychologie" wird Subkultur beschrieben als
eine » isolierte, spezifische Kultur mit eigener Sprache und
eigenen Regeln, die als Teil- oder Gegenkultur neben bzw.
innerhalb anderer Kulturen besteht (Jugendkulturen,
Expertenkreise u.a.). Eine Subkultur besitzt ein eigenes
Orientierungs- und Normensystem, einen eigenen Lebensstil
und ein umgebendes soziales Feld mit eigenen
Organisationsformen. Dies drückt sich z.B. in besonderen
Sprachen oder besonderer Musik aus. Man kann freiwillige
(Jugendsubkulturen, Punk) und unfreiwillige Subkulturen
(z.B. Nichtseßhaftigkeit) unterscheiden. « Die Orientierung
an den Normen der Subkulturgruppe kann bis zur
Internalisierung dieser Normen gehen, d.h. diese Normen sind
dann für das Handeln der/s von dieser gesellschaftlichen
Ausgrenzung und zum Teil von Diskriminierung Betroffenen
maßgeblich, und eine damit möglicherweise verbundene
Übertretung gesellschaftlicher Normen wird als notwendig mit
der Gruppenzugehörigkeit verbunden akzeptiert. Zutreffend
ist also, dass das diese so vom Dienstleister der/des
Beklagten so - sicherlich nur irrtümlich - benannten
"sonderbaren Ansichten oder magisches Denken, welche das
Verhalten beeinflusst, mit den subkulturellen Normen -
teilweise - übereinstimmen !
Das sollte das Gericht ebenfalls bei der Wertung den Normen
des Art. 4 GG folgend bei seinen Überlegungen
berücksichtigen.
Schon spätestens anzunehmend zu dem
Zeitraum 2000
– siehe in dem Zusammenhang die voraussichtlich in den '8
Umzugskarton' befindlichen Unterlagen im Original – wurde
seitens der damals zuständigen Gerichtsbarkeit dem Kläger
nachweisbar – und in diesen "8 Umzugskarton" auch im
Original für die Gerichtsbarkeit als für den Streitpunkt
"Querulanz" und somit relevantes Beweismittel verfügbar –
ein "wahnhaftes Verhalten" zugeordnet, da dieser - so die
Aussage des Richter - anscheinend zum Einreichen
'seitenlanger Elaborate' getrieben werde.
Vernachlässigt bei der Wertung des Richter, wie auch bei
"Scheisse.sdo bzw. KZ.sdo" so geschehen, wurde dabei
jeweils, dass der Kläger hierbei immer angegeben hatte, dass
es sich um eine 'Schriftprobe' des Kläger bei dem Nachweis
seiner schriftstellerischen Befähigung im Rahmen einer
Antragstellung zwecks einer selbstständigen Existenzgründung
zu einem Leben unabhängig vom Bezug von Sozialleistungen
gehandelt hat.
Die Sozialgerichtsbarkeit hier in Rheinland-Pfalz hat sich
widerrechtlich also nur auf die Wiedergabe von pauschalen
Wertungen beschränkt, ohne diese inhaltlich zu
konkretisieren oder gar zu überprüfen.
Das gilt auch, wenn man die in der Akte nachprüfbaren
'Feststellungen' des Sozialgericht in Speyer bzw. Mainz zur
Person des Kläger und zur Vorgeschichte des jeweiligen
Verfahren mit einbezieht.
Diese beim Kläger alleinig aus einer - anzunehmend - bewusst
diffamierenden; in Absicht den Kläger schädigenden und in
umfassender Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen die
Gerichtsbarkeit irreführenden; Handhabung, seitens des / dem
Beklagten und durch einen hierbei auf das Deutlichste erneut
zu beanstandenden Mangel an Überprüfung durch das jeweilige
Gericht / den oder die hierbei verantwortlichen
Richter*innen dabei unterstützenden, hat so zu einer
rechtlich zweifelsohne erheblichen Beeinträchtigung der
rechtlichen Natur des Kläger geführt.
Die so irrtümlich angenommenen, dem Anschein nach durch die
Gerichtsbarkeit – sicherlich nur irrtümlich auf Grund einer
das Gericht bewusst irreführenden Täuschung seitens des im
Auftrag für die Beklagten tätigen Justiziar des Landkreis
Kusel – bereitwillig akzeptierten, und so ja offensichtlich
erkennbar nicht bestehenden "querulatorischen Züge" bei dem
Kläger wurden vom Gericht im Zuge diese Irrtum als "das
Vollbild einer chronofizierten, unkorrigierbaren wahnhaften
Störung" im Sinne eines "Querulantenwahn" gewertet.
Der hierbei verantwortliche Dipl. Psych., als Beauftragter
des 'Jobcenter Landkreis Kusel', also des dort
Verantwortlichen, dem Werksleiter und Geschäftsführer von
'Jobcenter Landkreis Kusel' und ebenso in Vertretung für den
Landkreis tätige Justiziar, hat entsprechend den so dem
Anschein bestehenden Vorgaben des / der Beklagten eine
hochgradige, schizotype Persönlichkeitsstörung vom
Krankheitswert diagnostiziert.
In der "Beweisführung" nennt das "Gutachten" unter Hinweis
auf eine so attestierte „wahnhafte Störung“ als Grund für
den Ausschluss der 'Steuerungsfähigkeit' des Kläger dann »
Misstrauen oder paranoide Vorstellungen, vages,
umständliches metaphorisches, gekünsteltes und oft
stereotypes Denken, das sich in einer seltsamen Sprache oder
auf andere Weise äußert, ohne deutliche Zerfahrenheit. « und
» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem
Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen
hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu
werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten
werde. « !
Die so als voreingenommen zu wertenden Hinweise seitens
eines mehrfach so vom Kläger kritisierten "Gutachten"; nebst
der Forderung nach einer "multidisziplinären Bewertung im
Sinne der UN-BRK", sprich hierbei ergänzendem Fachgutachten;
bieten also ausreichend Anlass und Rechtfertigung, die bei
der Gerichtsbarkeit so dem Anschein nach bestehende
'Annahme' von ( wahnhaften ) Vorstellungen und
Verhaltensauffälligkeiten des Kläger als nicht ausreichend
zu charakterisieren.
Ein ausdrückliches Eingehen auf das in den jeweiligen
Verfahren vom Kläger beanstandete "Gutachten" wäre hier auch
deshalb in der Vergangenheit von Nöten gewesen, weil die
Urteilsgründe nicht deutlich machen, ob Gericht angenommene
Wahnsymptomatik auf eine endogene Psychose aus dem
Formenkreis der Schizophrenie und der Zustand damit
tatsächlich unter die „krankhafte seelische Störung“
einzuordnen ist − was nahe liegt − oder ob die so ja seitens
des Herrn Dipl. Psych. attestierte Paranoia des
Beschuldigten zu den „schweren anderen seelischen
Abartigkeiten“ im Sinne des § 20 StGB gehört (vgl. BGH NStZ
1997, 335 f.).
Also - so oder so - hätte das Gericht diesen Sachverhalt
"Gutachten" prüfen müssen !
Es ist somit bereits zu besorgen, dass das Gericht seiner
Beurteilung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt und
verkannt hat, dass eine "Prozessunfähigkeit" nur angeordnet
bzw. so in den jeweiligen Verfahren gehandhabt werden darf,
wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur
die Möglichkeit häufiger schwerer Störungen des
Rechtsfriedens bestehen (BGH NStZ-RR 2006, 265).
Diese vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit
der Begehung weiterer "erheblicher rechtswidriger"
Tätlichkeiten in Form verbaler Äußerungen seitens des
Kläger, also ungerechtfertigt die Arbeitskapazitäten der
Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmende "Querulanz" ist auch
dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Begründungen bei den
unterschiedlichen Urteilen / Beschlüssen nicht zu entnehmen.
Eine objektive und sachliche Feststellung zu dem
schriftlichen Umgang des Kläger mit der Gerichtsbarkeit
belegen die Prognose "Querulanz" jedenfalls nicht.
Auch ist die Anmerkung einer Richterin beim LSG RLP von
2020, den Kläger nicht verstehen zu können, alleinig in den
anerkannt kommunikativen Schwierigkeiten und Defiziten bei
einer Prägung "Asperger-Syndrom" anzusehen.
Die der Handhabung der Gerichtsbarkeit, einer anscheinend
zugrunde liegende Rechtfertigung mittel seiner "wahnhaften
Querulanz", können / dürfen somit nicht bestehen bleiben, da
sie für sich genommen - wie in dieser Begründung /
Argumentation des Kläger im Einzelnen aufgeführt -
gravierende Rechtsfehler aufweisen.
Soweit auch zum Vorleben des Kläger in diesem unzweifelhaft
schon mehrere Jahrzehnte umfassenden, so durch der von den
Beklagten erzwungene Bezug von Sozialleistungen und eine
damit einhergehenden Degradierung seiner Person als 'bloßes
Objekt staatlicher Willkür', Zeitraum ergänzende
Feststellungen seitens der Gerichtsbarkeit zu treffen sind,
wird der neue Richter / die neue Richterin dies nachzuholen
und auf der erweiterten Tatsachengrundlage unter
Hinzuziehung eines auch in der Diagnostik von Autismus im
Erwachsenenalter geschulten Sachverständigen die
Voraussetzungen einer so rechtlich statthaften
Verfahrensmäßigkeit des Gericht neu zu beurteilen haben.
Die Diagnostik des AS im Erwachsenenalter ist zeitintensiv
und setzt entsprechende Ressourcen sowie klinische
Erfahrungen voraus. Um den Anforderungen einer
"multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" seitens
des Gericht dabei Genüge zu tun und gerade auch um die
seitens des / der Beklagten fortgesetzte Schädigung des
Kläger schnellstmöglich zu beenden, erscheint es dabei nur
angemessen der Forderung, wie unter ( 4 ) - ( 7 ) in Inhalt
/ Umfang des "Rechtsstreit / Verfahren" vom Kläger
angegeben, in vollem Umfang und ebenso Zeit nah der
Notwendigkeit und den Erfordernissen der persönlichen
Lebensplanung und beruflichen Perspektiven des Kläger
folgend, zu entsprechen.
Selbst bei einer freien Berufswahl und nachweisbar
bestehender Berufsunfähigkeit als Industriekaufmann darf der
Kläger - so die Regularien der "AGB / Zwangsjacke" Hartz V
nicht als Selbstständiger erwerbsfähig sein.
Und nach drei Jahren und 9 Monaten im Leistungsbezug immer
noch ohne Krankenversicherungsschutz, kann der Kläger ja
auch gar nicht auf den Gedanken kommen sich heimlich
irgendwo selbst untersuchen zu lassen.
Es erscheint somit im Aufgabenbereich des Gericht diese
offenen Fragen umfassend zu klären.
Auch dazu habe ich mich in dem Schreiben an das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 03.12.2020 und
an anderen Tagen hingebungsvoll geäußert. Ich finde, ganz
ehrlich und gestatten Sie mir diese Wortwahl, das ist schon
ein fett heftiger Wurm im System in diesem Hartz4 / SGBII /
Bürgergeld. Gewissermaßen ein "systemisches Problem",
welches nicht alleine die Bundesrepublik Deutschland und
somit das deutsche Volk betrifft.
Dazu habe ich mich auch klar und deutlichst artikuliert in
dieser Begründung.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200923.pdf
]
Und in dem Schreiben vom 23.09.2020 auf Seite 6 habe
ich die Arbeit bzw. Verfahrensmäßigkeit der
Sozialgerichtsbarkeit in Mainz so beschrieben "Das will ich
dann auch gar nicht irgendwie beschönigend als dezent
bräunliches Stoffwechselausscheidungsendprodukt bezeichnen.
Und dabei doch lieber klare Worte finden." !
Und irgendwo, es war auf Seite 5 in dem betreffenden
Schreiben, habe ich sogar dieses fäkale deutsche Wort mit
Sch und eiße am Schluss verwendet.
Da ging es aber wirklich darum, die jeweiligen
Sachbearbeiter:innen im Jobcenter in Schutz zu nehmen.
Das kann das Gericht gerne auf den Wahrheitsgehalt des
Kläger bei dieser Aussage überprüfen.
Ferner wurde der Gerichtsbarkeit in diesem Schreiben mit
freundlichen und wirklich netten unmissverständlichen Worten
mitgeteilt, dass die Judikative in diesem Staat nur noch der
Systemkontrolle dient !
Ich weiß ja. So etwas verschweigt man doch lieber.
Das kann ich aber nicht. Ich fühle mich da irgendwie zur
Wahrheit gedrängt. Sogar irgendwie verpflichtet. Das ist
typisch für Asperger. Und symptomatisch möglicherweise auch
für diese schizotypischen Persönlichkeitsstörungen. Und,
streng genommen im Kontext der buddhistischen Lehre und
Religionsausübung bedeutet das "rechte Rede".
Genauso wenig kann ich Ihnen, werte Gerichtsbarkeit, bei
diesem „psychologischen Gutachten“ nach einem einmaligen
kurzen 'SmallTalk' hinter ein Plexiglasscheibe verschweigen,
dass direkt zu Anfang auf Seite 1 steht, dass sich keine
Anhaltspunkte ergaben, dass meine geistige
Leistungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist. Und das
dann noch zudem ohne deutliche Verfahrenheit, wie auf Seite
2 angemerkt.
Allerdings habe ich sonderbare Ansichten und magisches
Denken ...
Ich denke die Begriffsbildung mystisch-magisch passt einfach
da doch etwas besser. Magisch liest sich gleich wie
Glaskugel und so Runensteine. Gar wie Astrologie. Oder
Satanismus und das schänden jungfräulicher Bräute auf dem
Altar. Ich befasse mich da doch lieber mit Quantenphysik und
sehe keinerlei Widerspruch zu meinem Glauben an Gott und
auch den Planeten als lebendiges Bewusstsein im Spektrum
dieser allseits bekannten Gaia-Hypothese.
] AUSZUG [ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/bundessozialgericht_20210119_anlage_3.html
]
Und nun auch etwas zu Händen und den erlauchten Augen der
Gerichtsbarkeit als hierbei geradezu passende Überleitung zu
einem darauf in Folge kommenden "Live-Statement" meiner
Person :
Obwohl Herr Dipl. Psych. ja der Ansicht ist, dass das Alles
ja viel besser zu so einer typischen "schizotypen
Persönlichkeitsstörung" passt. Zumal ich mich diskriminiert
fühle und weil ich dann noch der Meinung bin, dass meine
Menschenwürde mit Füßen getreten wird.
Und mich deswegen auch noch beim Jobcenter deswegen äußere.
Und mich gar bei der Gerichtsbarkeit dann beschwere.
Sogar beklage. Und hinterher noch klage.
Das sind natürlich dann ganz eindeutig paranoide
Vorstellungen !
Ich dagegen bin der Meinung, ja sogar der festen
Überzeugung, dass niedere Denksysteme höherwertige
Denksysteme nicht analysieren oder bewerten können.
Jedenfalls nicht nach einer einmaligen und zudem recht knapp
bemessenen Sitzung in einem im SGB so sicherlich nur
irrtümlich und nicht in arglistiger Täuschung so
bezeichneten 'Jobcenter'...
Aaah. Erlöst ! Naja. Fast.
Von diesem Leiden und dieser wirklich nicht allzu
befriedigenden Unbefriedigung.
Was aber keinesfalls als erneuter Hinweis des Kläger auf die
buddhistische Lehre und einer so natürlich keinesfalls
statthaften Einschränkung bei der Religionsausübung im Sinne
des Art. 4 GG zu werten ist. Diese Tippen an die
Gerichtsbarkeit ist einfach nur völlig verschissenes Leiden.
Schmerzhaft. Leidvoll. Fürchterlich.
Es ist aber auch wirklich bewundernswert, wie großzügig und
kooperativ dieser zwangsverpflichtete "Sozialschmarotzer"
trotzdem – also trotz Allem – gegenüber den / dem Beklagten
ist.
Auch hat der Kläger dem / den Beklagten und dem Gericht
bereits schon früher mitgeteilt, dass er bereit ist, die
"Beweismittel" in Form der 8 Umzugskartons zur Verfügung zu
stellen, falls das Gericht oder die Beklagte dies für
notwendig erachtet. Er ist sogar bereit, die Kosten dafür so
gering wie möglich zu halten und stellt einen Antrag auf
Kostenübernahme bei den Beklagten, obwohl ihm in der
Vergangenheit bereits die Erfüllung seiner sicherlich
gerechtfertigten Ansprüche immer wieder und eigentlich in
einer ganz grundsätzlichen "Verweigerungsmethodik" verwehrt
wurde. Es ist wirklich erstaunlich, wie geduldig und
verständnisvoll der Kläger in dieser Angelegenheit vorgeht.
Man kann nur hoffen, dass das Gericht und die Beklagten
seine Großzügigkeit zu schätzen wissen und seinen Antrag -
also diese Klage / Beschwerde - nun endlich mal, vielleicht
nur einmal, ein einziges Mal, positiv bewerten werden.
So oder so ! Es ist wie beim Schach. Zugzwang !
Ach, wie interessant ! Der Kläger weist das Gericht also
darauf hin, dass bereits ein gesondertes Beschwerdeverfahren
zum Thema "Teilhabe" beim Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz anhängig ist.
Nur um etwaig bestehende Defizite, welche ja immerhin
möglich bei der Gerichtsbarkeit bestehen könnten, zu
beseitigen !
Das ist sicherlich ein wichtiger Aspekt, der bei der
Ermittlungstätigkeit des Gerichts in diesem Rechtsstreit
angemessen berücksichtigt werden sollte. Insbesondere ist es
von großer Bedeutung, dass der Kläger bereits im Vorfeld des
Beschlusses von Richter Dr. Pauls der 7. Kammer des
Sozialgerichts Speyer seine Argumente und sein so vom
Gericht sicherlich nur aus Versehen so benannte "rechtliches
Gehör" dargelegt hat. Dabei hat der Kläger sogar
statistisches Zahlenmaterial präsentiert und eine Anfrage
des EU-Rat an die Europäische Kommission zum Thema "Autismus
und inklusive Beschäftigung" aus dem Jahr 2021 eingereicht.
Das ist wirklich beeindruckend, wie der Kläger in seinem
"Wahn" sich so intensiv mit diesen Fragen auseinandersetzen
und umfangreiche Unterlagen vorlegen kann, welche eindeutig
belegen, dass er mit Sicherheit kein Einzelfall und die
Diskriminierung von Autisten schließlich ganz normal ist.
Man kann nur hoffen, dass das Gericht diese Informationen
gebührend würdigt und angemessen in seine
Entscheidungsfindung einbezieht.
Ach, wie konnte das Gericht und die / der Beklagte es wagen,
die beeindruckende juristische Meisterleistung des Kläger
nicht gebührend zu würdigen ! Bitte verzeihen Sie meine
vorherige Unachtsamkeit. Nun, lassen Sie mich erneut
versuchen, Ihrem Wunsch nachzukommen und den juristisch
relevanten Inhalt dieser Beschwerde / Klage auf höchst
sarkastische und zynische Weise darzustellen. Schon alleine,
um das Wahnhafte und diese triebhaften Kräfte des Kläger zu
domestizieren.
Also, hören Sie her, meine verehrten Damen und Herren vom
Gericht !
Es ist von größter Bedeutung, dass Sie bei der
Ermittlungstätigkeit in diesem Rechtsstreit das bereits beim
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz anhängige
Beschwerdeverfahren zur "Teilhabe" gebührend würdigen.
Ja, ja, es ist wahr, liebe Richterinnen und Richter, wir
haben hier ein wahres Juwel vorliegen, mit den Aktenzeichen
SG Speyer < S 7 AS 707/21 > und LSG RLP < L 3 AS
55/23 >.
Das allein sollte Ihnen schon einen Schauer der Begeisterung
über den Rücken jagen !
Und vergessen wir nicht das überaus wertvolle "rechtliche
Gehör", das Sie, Herr Richter Dr. Pauls, mit Ihrem Beschluss
über diesen äußerst inhaltsreichen 8-Umzugskarton als
einzigem Inhalt der Verhandlung der 7. Kammer des
Sozialgerichts Speyer bei dem Verfahren "Teilhabe pp" und
dem doch einfachen, weil unstrittigen, Sachverhalt einer
"multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" bereits
gewährt haben. Oh, wie großzügig von Ihnen !
Sie haben nicht nur statistisches Zahlenmaterial erhalten,
nein, Sie wurden sogar mit einer EU-Ratsanfrage zum Thema
"Autismus und inklusive Beschäftigung" aus dem Jahr 2021
beglückt. Ist das nicht wundervoll ?
Nun, liebe Richterinnen und Richter, ich hoffe inständig,
dass Sie in Ihrer grenzenlosen Weisheit all diese kostbaren
Informationen gebührend würdigen und angemessen in Ihre
Entscheidungsfindung einfließen lassen. Schließlich ist es
Ihr Schicksal, von einem solch' herausragenden Kläger mit
seinem sprachlichen Geschick als professioneller und
zugleich anzunehmend keinesfalls wahnhafter Querulant in den
"Wahnsinn" getrieben zu werden. Genießen Sie es !
Ach, meine werte Gerichtsbarkeit, wie freue ich mich doch
auf Ihren intensiven Umgang mit den Unterlagen und Akten zu
diesem so wunderbaren Streitpunkt, bei dem das "wahnhaften
Querulantentum", angeblich bzw. anzunehmend in strenger
Deduktion des ansonsten nur schwer bis unmöglich zu
erklärenden Sachverhalt, seine dreckige Pranke im Spiel
hatte.
Ja, nehmen Sie sich nur die Zeit, all diese kostbaren
Schriftstücke zu durchforsten und sich eingehend mit ihnen
zu befassen. Es ist sicherlich eine wahre Freude für Sie,
sich in die Tiefen dieser Beweismittel zu stürzen.
Auch hat der Kläger reichlich Anderes zu tun.
Die Anträge für's DPMA wegen einem 'Bomper' - so ein
hyperdimensional geiles Rauchgerät - und einem putzigen
kleinen 'Wobbler' als Spielzeug für Katzen bedürfen seiner
Aufmerksamkeit. Dann muss der Kläger sich noch in diese
Feinheiten des sprachlichen Umgang mit 'Mikrobiologie', also
so kleinen Mikroben bis hin zu diesem Viechern auf
molekularer Ebene aktiv, beschäftigen, und dann schließlich
und letztendlich Wüstensand als für Baustoffe geeigneten
Sand in einem in sich homogenen, und in Folge keinesfalls
angreifbaren, Patentantrag ausreichend ausformuliert und mit
dem dabei passenden Sprachgebrauch ausdormulieren. Bei den
Schutzansprüchen - ich gebe es gerne zu - habe ich noch
erhebliche Defizite.
Und JA. Das wurde der / dem Beklagten, also Sozialamt und
Jobcenter in Kusel, so bereits mehrfach mitgeteilt.
Das mit diesem 'Bomper' natürlich nicht, und der 'Wobbler'
ist mir erst letztens eingefallen, wie sich so ein schwarzer
Kater kurzfristig bei mir häuslich nieder gelassen und
einfach nur eingeschleimt hat.
Das Gute dabei ?!
Ein Buchprojekt mit dem Arbeitstitel " Kleines Mäuschen und
wie mich ein Kater das Menschsein lehrte ! ".
Nebenbei geht es da auch um Nietzsche. Die Herr-Sklave-Moral
- wie der Gerichtsbarkeit ja sicherlich bekannt - ist ein
zentrales Thema in Friedrich Nietzsche's Werken,
insbesondere im ersten Aufsatz seines Buches 'Zur Genealogie
der Moral'. Nietzsche argumentiert, dass es zwei
grundlegende Arten von Moral gibt: „Herrenmoral“ und
„Sklavenmoral“.
Und ein Kater in all seiner ungezwungenen Natürlichkeit
sieht das genauso. Beim täglichen Füttern und dem
gelegentlich huldvoll gewährtem Streicheln seiner Hoheit
kann der Mensch, wenn sein Leben von Achtsamkeit begleitet
ist, wirklich Einiges lernen. Aber auch vom Seewolf. Also
ich meine nicht diese Kartoffeln zerquetschenden Abklatsch.
Es geht bei Jack London einzig und allein um dieses "gärende
Ferment des Kuchenteig".
Ich habe auch schon angefangen zu schreiben, konzipiert als
Buch für Herrchen und Dämchen bei dem hierbei geeignetem
Umgang mit Hund + Katze. Bzw. einer
Mensch-Tier-Kommunikation jenseits dem Wahn des
Speziesismus. Ja, auch an leckere Rezepte für Notzeiten hat
der Autor dabei gedacht. Und ganz im Sinne einer
'gewaltfreien' Kommunikation gleich zu Anfang einer doch als
konstruktiv zu wertenden Gesprächsführung direkt auf den
ersten Seiten, sicherlich im bestehenden gegenseitigen
Interesse zwischen Autor und dem zahlungskräftigem Kunden /
Leser, war ich kurzfristig bemüht seiner
'Herrlichkeit' und ihrer 'Dämlichkeit' im Sprachgebrauch zu
vermeiden. Es ist mir aber nicht gelungen ...
So sexistisch und von verbaler Heimtücke geprägt ist die
deutsche Sprache. So ist das nun einmal in Dlandia.
Deswegen habe ich das ja auch nicht geschrieben. Und 'nur'
darauf hingewiesen, dass in diesem - im Vergleich zu den
Gesängen meiner geliebten Flossler - nur als Grunzen zu
wertenden Spachvermögen einer doch noch recht primitiven
Spezies von wild durcheinandder schnatternden Zweibeinern;
welche sich in gänzlicher Selbstüberschätzung und somit in
klarer Konfrontation zum 'göttlichen' Plan in einer nur als
arrogant klar zu kennzeichnenden und den berechtigten
Interessen anderen Wesen gegenüber in Ignoranz schwelgenden
Selbstüberschätzung als "weisen" Menschen, also 'Homo
Sapiens' bezeichnet; solche kleinen Ausrutscher in einer ja
so anscheinend nicht möglichen 'gewaltfreien Kommunikation'
mit diesen primitiven hominiden Lebensformen einfach so
nicht möglich erscheint.
Und wie vielleicht schon erwähnt :
Meine Erfahrungen auf Tene im Knast . . .
Mit der Gerichtsbarkeit hadern ist so betrachtet eigentlich
nutzlos.
Gleich den ganzen Laden aufmischen ist die einzig wahre
Methode !
Ooops. Wie bin ich den nur hier hin gelangt. Achja. Nein.
Doch nicht.
Jetzt habe ich aber den Faden wieder gefunden. Lag da in der
Ecke 'rum.
Die Unterlagen, die in den vergangenen Jahren dem Gericht
vorgelegt wurden, sind wahrhaftig beeindruckend. Sie zeigen
deutlich auf, dass umfangreiche Berichtigungen notwendig
sind, insbesondere aufgrund der angeblichen "Versäumung" von
Pflichten bei einer angeblich korrekten Amtsausübung. Oh,
wie bedauerlich, dass die Verwaltung und das Gericht in so
vielen Fällen einer ansonsten nicht erklärlichen Handhabung
ausgesetzt waren. Es scheint fast, als wäre eine gewisse
Inkompetenz im Spiel oder vielleicht sogar ein Hauch von
bewusster Manipulation. Wer kann das schon sagen ?
Meine lieben Damen und Herren vom Gericht, ich bin gespannt,
wie Sie mit dieser Fülle an Informationen umgehen werden.
Wird es Ihnen gelingen, die Verwaltung und das Gericht zur
Rechenschaft zu ziehen und ihre vermeintlichen Versäumnisse
zu korrigieren ? Oder werden Sie sich in den Weiten der
mysteriösen Handhabung verlieren ?
Oh, die Spannung ist kaum auszuhalten !
Nun denn, ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der
Untersuchung dieser Unterlagen und hoffe, dass Sie die
Notwendigkeit der Berichtigungen erkennen werden.
Schließlich liegt es an Ihnen, meine verehrte
Gerichtsbarkeit, für eine korrekte und nicht zu erklärende
Handhabung zu sorgen. Möge der Wahnsinn beginnen !
Ach, wie bedauerlich, dass der so faszinierende Streitpunkt
der "Querulanz" bisher noch nicht den Weg in die heiligen
Hallen der Sozialgerichtsbarkeit gefunden hat. Was für eine
verpasste Gelegenheit, meine werte Gerichtsbarkeit !
Doch lassen Sie sich nicht entmutigen, denn es gibt
Hoffnung. Der Kläger hilft Ihnen gerne dabei.
Lassen Sie uns einen Moment innehalten und die bereits
übermittelten Unterlagen betrachten. Oh, sie sind so
wertvoll, so aussagekräftig, dass sie zweifellos die geltend
gemachten Forderungen des Klägers vollumfänglich belegen
können. Wie könnte es auch anders sein ? Schließlich haben
wir es hier mit einer so außergewöhnlichen Angelegenheit zu
tun, die zweifellos alle üblichen Maßstäbe sprengt.
Ja, meine verehrte Gerichtsbarkeit, lassen Sie sich von
diesen Unterlagen inspirieren, erfüllen Sie Ihre Aufgabe und
erkennen Sie die Wahrheit, die sich darin verbirgt. Mögen
sie Ihnen den klaren Weg weisen, um die Forderungen des
Klägers zu bestätigen und ihm Gerechtigkeit widerfahren zu
lassen. Oh, wie schön es wäre, Zeuge eines solch triumphalen
Moments zu sein, in dem das Licht der Wahrheit die
Dunkelheit der Ignoranz und "wahnhaften Querulanz"
durchdringt.
Nun denn, meine verehrte Gerichtsbarkeit, ich überlasse
Ihnen diese kostbaren Unterlagen und vertraue darauf, dass
Sie ihre Bedeutung angemessen würdigen werden. Möge die
Wahrheit ans Licht kommen und der Kläger die Erfüllung
seiner Forderungen finden. Ich verfolge mit großer Spannung
den weiteren Verlauf dieses außergewöhnlichen Verfahrens.
Ach, wie könnten wir es wagen, die so edle Bitte des Klägers
nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ignorieren ?
Natürlich kann der Kläger nicht für abgelaufene Fristen
verantwortlich gemacht werden. Das wäre ja geradezu absurd !
Es liegt doch auf der Hand, dass der Kläger von den
Hindernissen, die ihm in den Weg gelegt wurden, vollkommen
entlastet ist.
Wie bedauerlich ist es jedoch, dass die meisten
Entscheidungen durch einen banalen Gerichtsbescheid nach §
105 SGG ergangen sind. Ja, ja, diese schnöden
Gerichtsbescheide sind offenbar die bevorzugte
Vorgehensweise in dieser schwierigen Sach - und Rechtslage.
Aber ach, wie unangebracht ist doch diese Art der
Entscheidungsfindung, zumindest aus Sicht des Klägers. Denn
wer könnte besser beurteilen, was angemessen ist und was
nicht, als der geschätzte Kläger selbst ?
Zumal, dass dieses Alles geschehen ist ohne den Kläger auch
nur ein einziges klitzekleines Mal persönlich anzuhören !
Natürlich, natürlich, eine Zustimmung der Beteiligten zum
Erlass eines Gerichtsbescheides ist nicht erforderlich.
Warum auch auf solche Formalitäten achten ? Das Gericht hat
das alleinige Privileg, nach eigenem Ermessen zu
entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen
Gerichtsbescheid nach § 105 SGG erfüllt sind oder nicht. Es
ist eine Macht, die das Gericht in den Händen hält, und wer
könnte diese Macht besser ausüben als das geschätzte Gericht
selbst ?
In diesem Sinne, meine verehrte Gerichtsbarkeit, lassen Sie
sich von der großzügigen Geste des Klägers inspirieren und
prüfen Sie sorgfältig die Voraussetzungen für einen
Gerichtsbescheid. Denn nur Sie allein sind in der Lage, das
Recht zu formen und zu gestalten. Und möge das Licht der
Gerechtigkeit stets auf Ihrem Weg scheinen, während Sie über
die Belange des Klägers entscheiden.
Oh, wie kann es sein, dass der Kläger sich nicht mit der
bloßen Ankündigung von Herrn Richter Dr. Pauls zufrieden
gibt, nach § 105 SGG zu entscheiden ? Wie können diese
einfachen Ankündigungen dem Kläger sein unantastbares
Anhörungsrecht ausreichend gewähren ? Es ist doch
offensichtlich, dass der Kläger in diesem Fall das Recht
hatte, ausführlich angehört zu werden. Und so vorab dieses
Mysterium der 8 Umzugskarton als einzigem Inhalt und Umfang
bei dem Verfahren "Teilhabe pp" zu klären. Herr Richter Dr.
Pauls wäre sicherlich jetzt in einer erheblich besseren
Situation.
Aber natürlich, der Kläger vermutet, dass der Beklagte mit
dem fraglichen "Gutachten" von 11/2020 in betrügerischer
Absicht gehandelt hat, um das Gericht zu täuschen und den
Kläger absichtlich zu schädigen. Unter diesen Umständen
erfüllt der Kläger zweifellos die rechtlichen
Voraussetzungen für eine "Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand" gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Es ist auch klar, dass dem
Kläger niemals eine ausreichende Gelegenheit gegeben wurde,
seine Argumente vorzutragen, da keine mündlichen
Verhandlungen vor den Gerichtsbescheiden und Urteilen
stattfanden. Daher ist es nur fair und angemessen, zunächst
eine mündliche Verhandlung durchzuführen, bevor überhaupt
eine Entscheidung nach § 105 SGG getroffen wird.
Ich hoffe, dass das geschätzte Gericht diese vernünftigen
Argumente des Klägers gebührend berücksichtigt und die
Bedeutung eines fairen Verfahrens erkennt. Denn schließlich
geht es hier um die Wahrung der Rechte und Interessen des
Klägers, die keinesfalls leichtfertig behandelt werden
sollten.
Lassen Sie uns also die Stimme des Klägers hören und ihm die
Gelegenheit geben, seine Ansichten in einer mündlichen
Verhandlung vorzutragen, bevor weitere Entscheidungen
getroffen werden.
Ach, wie großzügig ist es doch von dem Kläger, auch noch
eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG anzustreben !
Eine weitere Möglichkeit, den Beklagten zur Rechenschaft zu
ziehen und seine offensichtliche Untätigkeit anzuprangern.
Natürlich, um eine Untätigkeitsklage zu rechtfertigen, muss
nach § 88 Abs. 2 SGG zweifelsfrei feststehen, dass der
Beklagte untätig war. Aber dafür muss doch klar sein, dass
dem Beklagten die Antragstellungen des Klägers überhaupt
zugegangen sind. Was so ja bestritten vom Herr Justiziar
eher beiläufig und ganz energisch bestritten wird. Und
natürlich, wie könnte es anders sein, stellt der Kläger
fest, dass dem Gericht nachweisbar und überprüfbar ist, dass
dies nicht der Fall war. Die Beweise liegen auf der Hand,
nicht wahr ? Es erfolgte eine Antragstellung und niemals
eine Bescheidung !
Es ist doch wirklich erstaunlich, wie das Gericht es
geschafft hat, sämtliche Widersprüche des Beklagten einfach
zu übersehen oder zu ignorieren. Es scheint, als würde der
Beklagte seine Pflichten mit Leichtigkeit vernachlässigen
und den Kläger bewusst im Dunkeln tappen lassen. Aber zum
Glück gibt es ja die Untätigkeitsklage, um diesem unerhörten
Verhalten Einhalt zu gebieten. Es wird höchste Zeit, dass
der Beklagte zur Verantwortung gezogen wird und die
Konsequenzen seiner Untätigkeit zu spüren bekommt.
Lasst uns also dem Kläger sein Recht auf eine ordnungsgemäße
Bearbeitung seiner Widersprüche zugestehen und ihm die
Genugtuung verschaffen, die er verdient. Die
Untätigkeitsklage ist das geeignete Mittel, um dem Beklagten
klarzumachen, dass seine Ignoranz und Nachlässigkeit nicht
ungestraft bleiben werden.
Wie großzügig vom Kläger, also auch noch die Möglichkeit der
Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in Betracht zu ziehen !
Damit wird dem Beklagten endlich klargemacht, dass seine
untätige Haltung nicht akzeptabel ist.
Es ist wichtig anzumerken, dass die Untätigkeitsklage
grundsätzlich unbefristet erhoben werden kann. Es besteht
also keine zeitliche Begrenzung für die Einreichung dieser
Klage (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG,
Rn. 13 zu § 88). Allerdings sollte darauf geachtet werden,
dass bei einer Klageerhebung nach einer längeren Zeitspanne
das Gericht prüfen kann, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt
oder eine Verwirkung eingetreten ist.
Es ist also durchaus möglich, dass eine Klage nach Jahren
der Untätigkeit des Beklagten eingereicht wird. Jedoch muss
das Gericht in diesem Fall den Aspekt des Rechtsmissbrauchs
berücksichtigen und prüfen, ob eine Verwirkung vorliegt.
Doch die Gerichtsbarkeit kann sicher sein, der Kläger hat
seine Gründe für die Verzögerung der Klageerhebung und wird
diese dem Gericht noch nicht einmal plausibel erklären
müssen. Das Gericht macht schließlich eine umfassende
Beweiserhebung und stellt es dann ganz von alleine fest.
Da hat der Kläger aber nicht den geringsten Zweifel in das
korrekte Handeln des Gericht / des Richter / der Richterin.
Es wird interessant sein zu sehen, wie das Gericht auf die
Untätigkeitsklage reagieren wird und ob es die / den
Beklagten endlich zur Handlung zwingen kann. Der Kläger hat
jedenfalls das Recht darauf, dass über seine Widersprüche
entschieden wird und dass die erforderlichen Verwaltungsakte
vorgenommen werden. Die Untätigkeitsklage ist der richtige
Weg, um sicherzustellen, dass der Beklagte seinen Pflichten
nachkommt und der Kläger das erhält, worauf er rechtmäßig
Anspruch hat.
Oh, wie aufmerksam vom Kläger, darauf hinzuweisen, dass die
Untätigkeitsklage erst jetzt eingereicht wurde, obwohl er
doch gerade eben ein Tätigwerden des Beklagten und ebenso
des Gericht in Bezug auf vergangene Zeiträume fordert. Es
scheint, als ob der Kläger ein gewisses doch recht
eigentümliches Zeitgefühl besitzt; vielleicht sogar ganz
normal bei seiner individuellen Prägung und dieser
Inselbegabung, welche immer wieder gerne vom Klager als
"Kausalität und Dualität im Quantenschaum" benannt wird; und
nun erwartet, dass der Beklagte und ebenso das Gericht diese
'Zeit' mit ihm teilt.
Natürlich sollte man bedenken, dass das Klagerecht nur in
äußerst seltenen Fällen verwirkt sein kann.
Es scheint fast so, als ob der Kläger von diesem Grundsatz
ausgeht und seine Klage daher trotz der langen Verzögerung
einreicht. Es ist erfrischend zu sehen, wie der Kläger das
Verfassungsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit dabei
zitieren könnte, um seine gerechtfertigten Ansprüche zu
untermauern.
Es wird sicherlich interessant sein zu sehen, wie das
Gericht mit dieser späten Untätigkeitsklage umgehen wird.
Vielleicht werden sie die außergewöhnlichen Umstände
berücksichtigen und dem Kläger die Gelegenheit geben, seine
Gründe für die Verzögerung zu erläutern. Vielleicht werden
sie jedoch direkt und ohne Zeit vergeudende Umschweife auch
auf den Grundsatz der Verwirkung verweisen und den Kläger
darauf hinweisen, dass sein Klagerecht vollkommen und
uneingeschränkt ist.
In jedem Fall ist es faszinierend zu sehen, wie der Kläger
mit den verschiedenen Rechtsprechungen jongliert und
versucht, sein Anliegen voranzutreiben. Man kann nur hoffen,
dass das Gericht dem Kläger die gebührende Aufmerksamkeit
schenkt und sein Recht auf Untätigkeitsklage angemessen
prüft. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation
weiterentwickeln wird.
Natürlich, wertes Gericht und Beklagte, bloßer Zeitablauf
allein reicht nicht aus, um eine Verwirkung als Unterfall
der unzulässigen Rechtsausübung anzunehmen. Es bedarf auch
eines Umstandsmoments, wie Sie richtig bemerken werden.
Sie sind offensichtlich als juristisch Geschulte, ebenso wie
der Justiziar, bestens informiert.
In der Tat muss die Beklagte in diesem Fall untätig gewesen
sein, sei es durch das Unterlassen einer Bescheidung,
Beratung oder Auskunft, oder sei es durch die
Nichtentscheidung über eingelegte Widersprüche.
Sie legen großen Wert darauf, dass eine nachweisbare und
überprüfbare Handlung seitens der Beklagten vorliegen muss,
was so ja unstrittig der Fall ist in diesem Fall, und der
Kläger ist sicher und zuversichtlich, dass das Gericht dies
bei der Prüfung seiner Untätigkeitsklage berücksichtigen
wird.
Es ist interessant zu sehen, wie der Kläger hier die
rechtlichen Anforderungen detailliert darlegt. Man kann nur
hoffen, dass das Gericht diese Argumentation würdigt und
Ihre Begründung für die Untätigkeitsklage sorgfältig prüft.
Es bleibt spannend, wie das Gericht die vorliegenden
Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten bewerten wird
und ob sie den Anforderungen für eine Untätigkeitsklage nach
§ 88 SGG entsprechen.
Es erscheint sicher, dass die vom Kläger nun eingereichte
klare Darstellung des erforderlichen Umstandsmoments und der
nachweisbaren Handlungen dem Gericht bei der Beurteilung
seines Antrags helfen wird. Bzw. könnte !
Es wird interessant sein zu sehen, wie das Gericht darauf
reagiert und ob es zu einer positiven Entscheidung in Bezug
auf die Untätigkeitsklage des Kläger kommt.
Ach ja, natürlich, wer braucht schon bloßen Zeitablauf, um
eine Verwirkung anzunehmen ? Das ist ja wirklich ein
Kinderspiel ! Es braucht natürlich auch ein sogenanntes
Umstandsmoment, sonst wäre es ja zu einfach. Aber zum Glück
ist der Kläger der Meinung, dass dieses Umstandsmoment
gegeben ist. Wie großzügig von ihm !
Ja, ja, die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach
§ 88 SGG sind schon sehr anspruchsvoll.
Die Beklagte muss tatsächlich untätig gewesen sein. Ist ja
klar, dass eine Bescheidung oder auch nur eine Beratung und
Auskunft einfach mal vergessen werden können. Und wie
praktisch, wenn über eingelegte Widersprüche einfach nicht
entschieden wird. Das gehört ja schließlich zur guten
Bürokratie-Tradition.
Aber keine Sorge, es muss ja eine nachweisbare und für das
Gericht überprüfbare Handlung vorangegangen sein.
Sonst könnte man ja einfach irgendwelche Behauptungen
aufstellen. Nein, nein, das Gericht ist sicherlich dankbar
für die umfangreiche Dokumentation der Handlungen oder
besser gesagt, der Nicht-Handlungen der Beklagten.
Das wird bestimmt eine fesselnde Lektüre für die
Richterinnen und Richter.
Der Kläger hofft doch sehr, dass die Darstellung des Kläger
den gewünschten und anscheinend so geforderten Grad an
Sarkasmus, Ironie und Zynismus erreicht hat. Denn
schließlich soll der Kläger in seinen angeblichen
"wahnhaften Anwandlungen" die Genugtuung haben, dass seine
juristische Meisterleistung gebührend gewürdigt wird.
Ach, wie großzügig von der / dem Beklagten, dass sie/er sich
einfach mal der Untätigkeit bezichtigen lässt.
Da kann man ja wirklich nicht anders als beeindruckt sein !
Und natürlich gilt auch für Auskunftsansprüche die
sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren.
Das ist ja ein wahres Fest der Harmonie ! Denn nichts ist
harmonischer als die einheitliche Verjährung
öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Da wird einem warm ums
Herz.
Oh, aber Moment mal ! Vielleicht gibt es ja gewichtige
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich unredlich, gar
im Widerstreit zu den 'guten Sitten' wie im § 826 BGB
ausgeführt, verhalten hat und deshalb eine Verjährung gar
nicht in Frage kommt. Das wäre natürlich ein absolutes
Highlight in diesem ansonsten so vorbildlich reibungslosen
Verfahren.
Ich hoffe, meine Darstellung entspricht den Erwartungen an
Sarkasmus, Ironie und Zynismus und ebenso "Wahnhaftigkeit".
In Wahrheit, der Kläger bemüht sich wirklich, den
gewünschten Ton zu treffen.
Ah, natürlich, eine Auskunftsklage ! Wie aufregend ! Der
Kläger möchte also Auskunft haben, und das ist natürlich ein
absolut berechtigtes Anliegen. Wo kämen wir hin, wenn man
einfach so im Dunkeln gelassen wird ?
Und natürlich leitet sich der Anspruch auf Auskunft aus dem
allmächtigen DSGVO ab. Ja, ja, das Datenschutzgesetz, das
Gesetz aller Gesetze, das uns vor den schrecklichen
Auswirkungen von Datenmissbrauch und unerwünschter
Information bewahrt. Der Kläger hat also sein Recht, und das
Gericht hat die Aufgabe, es zu gewährleisten.
Ich hoffe, meine sprachliche Darbietung hat den gewünschten
Grad an geiferndem Wahnsinn erreicht.
Es ist wirklich auch für Sie ein Genuss, in die unendlichen
Abgründe des Wahnsinns einzutauchen.
Ach, das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der
Datenschutz-Grundverordnung ! Ein wahrhaft bedeutendes Recht
für betroffene Personen. Da kann der Kläger ja wirklich froh
sein, dass er dieses mächtige Instrumentarium in Anspruch
genommen hat. Es erlaubt ihm, von den verantwortlichen
Stellen Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten sie über
ihn gespeichert haben und wie sie diese verarbeiten. Eine
wahrhaft erhabene Geste des Datenschutzes !
Leider ohne irgendeine noch so klitzekleine Reaktion seitens
der Beklagten, Sozialamt und Jobcenter bzw. Kreisverwaltung
und Landkreis Kusel gleichermaßen. Ja, der Justiziar. Es ist
wirklich schon ein Elend, geradezu Leiden und vielleicht
noch viel Schlimmeres für den Klager, mit diesem rechtlich
ausreichend geschultem Fachmann.
Und genderneutral, schon um die Zukunftsaussichten von
Frauen bei der bald vakant werdenden Stellenausschreibung zu
berücksichtigen, heißt es natürlich Fachfrauen und
Justiziarin. Oder Justizesse. Der Kläger ist sich da nicht
sicher.
Und wo wir gerade bei beruflicher Neuorientierung der
Beklagten sind.
In einem Artikel vom 11.12.2013 wurde "Fuzzi" in
saarbruecker-zeitung.de und der "Wirbel um Gutachter in
Homburg" erwähnt. Er erhält Gutachter-Aufträge von einem
Ausschuss, in dem er selbst sitzt: Herr Dipl.Psych.,
Psychologe und SPD-Abgeordneter im Saarpfalz-Kreistag.
Landrat (SPD) sagt dazu: „Das geht bei uns absolut sauber
zu.“
Natürlich. Wie kann es auch anderes sein.
Wir sind schließlich in Saarbrücken und nicht in Kusel.
Wo der Dipl. Psych. ja auch nur für 'Spezialaufträge" zu
Verfügung steht.
Innerhalb des Kreistages des
Saarpfalz-Kreises brodelt es damals seit einigen Tagen.
Mittlerweile haben sich die Wogen natürlich wieder im
besten Einvernehmen der Parteilichkeiten wieder geglättet.
In einer Sozialausschusssitzung sollte zum zweiten Mal der
Diplom-Psychologe aus Mandelbachtal mit der Erstellung von
Gutachten über Jugendliche mit sozialen und psychischen
Problemen beauftragt werden.
Stein des Anstoßes für einige CDU-Mitglieder des
Saarpfalz-Kreistages :
Der Dipl. Psych. ist selbst Mitglied der SPD-Fraktion im
Kreistag und sitzt im Sozialausschuss, genau jenem
Ausschuss, der den 49 000-Euro-Jahresauftrag vergibt.
Hinzu kommt, dass Psychologe zudem als Mitglied im
wichtigen Finanzausschuss und im nicht minder bedeutenden
Kreisausschuss sitzt. Das Erstellen von Gutachten ist für
Dipl. Psych. aus Mandelbachtal lediglich eine
Nebentätigkeit, hauptberuflich ist er als Abteilungsleiter
bei der Arbeitskammer des Saarlandes in Saarbrücken
beschäftigt. Die Anzahl der Gutachten, die er im
vergangenen Jahr für den Kreis angefertigt hat, wollte er
gegenüber unserer Zeitung nicht nennen, "aber ich kann
Ihnen versichern, dass die veranschlagte Summe von 49 000
Euro bei weitem nicht erreicht wurde". Es sei alles
korrekt abgelaufen: "Bei allen Beratungen bezüglich der
Auftragsvergabe und der Abstimmungen verlasse ich den
Raum. Ich nehme darauf keinerlei Einfluss", betonte er.
Zudem beeinträchtige diese Nebentätigkeit seine
hauptamtliche Arbeit nicht, das versicherte auch sein
Chef, der Geschäftsführer der Arbeitskammer: "Es besteht
bei uns im Hause eine Mitteilungspflicht über
Nebentätigkeiten. Ich bin darüber informiert worden." Eine
Beeinträchtigung der Arbeitsleistung des Abteilungsleiters
sei ihm "zu keiner Zeit" aufgefallen: "Ich habe keinen
Grund, an der Arbeit des Kollegen zu zweifeln. Innerhalb
der Arbeitszeit werden meines Wissens keine Gutachten
erstellt."
Dipl. Psych. wickelt seine freiberufliche Tätigkeit über
sein Unternehmen "Winner-Consult" in Mandelbachtal ab.
Hier bietet er Beratung in allen Lebenslagen an, darunter
auch Karriere- und Persönlichkeitsberatung. Es sei eine
,,seit 20 Jahren freiberufliche Praxis für Beratung,
Training, Coaching" heißt es auf der Internetseite.
Auch hat Dipl. Psych. Lehraufträge.
Und der Landrat versteht die Kritik nicht !
Landrat ( ebenfalls SPD ) war empört über "diese
Geschichte". Selbstverständlich gehe Dipl. Psych. aus dem
Saal, wenn in Sitzungen über seinen [ das steht da
wirklich 'seinen' bei www.saarbruecker-zeitung.de
und nicht 'einen' ] Auftrag verhandelt werde, er stimme
darüber auch nicht ab: "Das geht bei uns absolut sauber
zu." Mit der Qualität der Arbeit des Experten sei man in
der Kreisverwaltung sehr zufrieden, Dipl.Psych. habe genau
in diesem Bereich - nämlich mit arbeitslosen Jugendlichen
- schon früher gearbeitet, sei also ein erprobter
Fachmann.
Landrat (SPD) verstand die Aufregung nicht: Der
Kreis vergebe schließlich auch Aufträge an Anwälte oder
andere Gutachter, "das wird doch nicht jedesmal
ausgeschrieben". Landrat (SPD) bestätigte, dass
keine 49 000 Euro geflossen seien, sondern rund 30 000
Euro für "50 bis 100 Fälle, schwerpunktmäßig Gutachten
über Jugendliche mit Problemen."
49 000 Euro sind innerhalb der Kreis-Ausschüsse die
finanzielle Schallgrenze, ab einer Vergabesumme von 50 000
Euro muss (laut Fassung des Kreistagsbeschlusses vom
8.3.2010) der gesamte Kreistag in einer öffentlichen
Sitzung über eine Vergabe beschließen. Obendrein wird ab
einem Betrag von 50 000 Euro eine Ausschreibung der
Leistung notwendig, um auch anderen Bewerbern [ also
anscheinend außer dem Herrn Dipl. Psych. ] eine Chance zu
geben.
Beschlossen wurde die Auftragsverlängerung für den
Psychologen im Sozialausschuss vorerst nicht, der gesamte
Kreistag soll nun auf Antrag der CDU-Fraktion damit
befasst werden. "Eine stillschweigende Verlängerung des
Auftrags, so wie sie der Sozialausschuss beschließen
sollte, wird es mit der CDU nicht geben", betonte ein
CDU-Kreistagsmitglied und, dass"bei öffentlichen Aufträgen
ist Transparenz bei der Vergabe wichtig, weil der Kreis
hier das Geld seiner Kommunen ausgibt."
Natürlich gibt es auch allgemeine Vorschriften, die die
Informations -, Auskunfts - und Beratungspflichten der
Sozialleistungsträger regeln. In den Weiten des
Sozialgesetzbuchs finden sich die klaren Anweisungen, wie
die Sozialleistungsträger ihre Informationspflichten zu
erfüllen haben.
Da bleibt kein Raum für Zweifel oder Verwirrung. Klarheit
und Transparenz sind die obersten Gebote !
Und gerade deshalb wollte der Kläger diesen Artikel aus der
Saarbrücker Zeitung der Gerichtsbarkeit kenntlich machen.
Da Herr Dipl. Psych, ja nun wirklich nicht für die
Diagnostik von Autismus im Erwachsenenalter als tauglich
erscheint. Und solche Gutachten für seine Person nur ein
sicherlich willkommender Nebenverdienst ist. Gab' es in
Kusel und Umgebung keine anderen Dipl. Psych. oder gar
Diplom-Psychologinnen. Warum gerade Herr Dipl. Psych. aus
dem Saarland.
Vielleicht natürlich, weil er verfügbar und auch gerne
bereit und willig war ?!
Das Gericht möge diese Fragestellung in seinen Überlegungen
berücksichtigen !
Und der Kläger tut das dann natürlich auch bei seinen
Schadensersatzansprüchen.
Hoffentlich konnte der Kläger mit seiner Ausführlichkeit und
seiner Begeisterung für dieses Thema den anscheindend so von
der / dem Beklagten dem Kläger zugeordneten und so von dem
Beklagten, aber sicherlich nicht vom Gericht, gewünschten
Grad an Wahnsinn erreicht. Und vielleicht hat er dazu ja
auch - möglicherweise natürlich nur - flankierende
Tipps und Ratschläge von Herrn Dipl. Psych. bekommen ?! Wie
vielleicht schon erwähnt ist es für den Kläger eine wahre
Freude, der Terminus 'absoluter Horror von Zeit zu Zeit'
erscheint dabei aber eher angemessen, in den tiefen
Abgründen der deutschen Bürokratie zu schwelgen !
Ach, die Herrlichkeit der Untätigkeit ! Wie aufregend, dass
der Kläger nicht nur auf einen Bescheid oder eine Beratung,
sondern sogar auf Auskunft gänzlich verzichten durfte. Die
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage liegt hier zweifellos
auf der Hand. Denn wer braucht schon Bescheide,
Informationen oder Beratung in einem Rechtsstreit ? Das sind
doch nur lästige Formalitäten, die den wahren Genuss des
Verfahrens trüben könnten.
Und natürlich ist das Begehren nach Auskunft eng mit den
verschiedenen Antragspunkten in diesem glorreichen
Rechtsstreit verwoben. Denn was könnte wichtiger sein als
die Offenbarung der Daten, die der Kläger möglicherweise
über sich selbst im Dunkeln tappen lässt ? Ein wahrer
Höhepunkt des amtlich verordneten Wahnsinns !
Ich hoffe, die Ausführungen des Kläger treffen den
gewünschten Grad der Begeisterung und des Wahnsinns.
Es ist eine ja wahrhaftig eine wahre Freude, die unendlichen
Weiten der Untätigkeit zu erkunden und zu preisen !
Oh, wie aufregend ! Da stolpert der Bürger oder die Bürgerin
im Landkreis Kusel doch tatsächlich nur durch Zufall oder
göttliche Fügung über den wichtigen Sachverhalt der
rechtssicheren elektronischen Kommunikation mit der
Kreisverwaltung und dem Landkreis Kusel. Ist das nicht
bezaubernd ? Man kann sich wirklich glücklich schätzen,
solche bedeutenden Informationen nur durch Zufall zu
entdecken.
Aber keine Sorge, der Kläger hat selbstverständlich nicht
versäumt, die Beklagten auf diese wichtige Angelegenheit
aufmerksam zu machen und auch nicht versäumt sie mehrfach
anzumahnen. Wie könnten sie es auch wagen, diesem
bedeutenden Hinweis in den Erstbescheiden oder den
halbjährlichen Leistungsbescheiden oder auch an deutlicher
Stelle im gemeinsamen Internetgeschehen keine Beachtung zu
schenken ? Das wäre ja viel zu einfach und verständlich.
Stattdessen darf der arme "Kunde", so auch der Bürger / die
Bürgerin im Unklaren gelassen werden, und auf eigene Faust
herausfinden, wie er und auch sie eine rechtssichere
Kommunikation per E-Mail herstellen kann. Welch ein
atemberaubendes Beispiel für das harmonische Zusammenspiel
von Bürokratie und Kunden - und Bürgerservice !
Man kann sich nur wünschen, dass alle Behörden diesem
vorbildlichen Vorgehen folgen.
Oh, wie raffiniert ! Der Kläger lässt in seinen Vorwürfen
gegenüber dem Justiziar des Landkreis Kusel keine
Möglichkeit aus, um den vermuteten Rechts- und
Amtsmissbrauch anzuprangern. Da wird sogar der Paragraph 826
des Bürgerlichen Gesetzbuches bemüht, um eine Verletzung der
"guten Sitten" anzuführen. Man muss dem Kläger zugute
halten, dass er die rechtliche Ausbildung des Herrn
Justiziar Ass. Peter Simon anerkennt, auch wenn er ihm
gleichzeitig vorwirft, bei der Handhabung des Rechtshinweis
auf eine so erforderliche Kommunikation per Mail ein
"Hintertürchen" zu nutzen, um die Rechtsbegehren der
Bürgerinnen und Bürger dann bei Bedarf als unwirksam
abzutun.
Das ist wirklich eine bemerkenswerte Professionalität und
fachliche Kompetenz seitens des Justiziar des Landkreises
Kusel und in Vertretung für die anderen Beklagten ! Es zeigt
deutlich, wie der Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern
gehandhabt wird. Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass
der Landkreis Kusel Freude daran hat, die Rechte und
Anliegen seiner Bürgerinnen und Bürger abzuwehren und als
irrelevant abzustempeln.
Es ist doch erfrischend, wie solche Vorwürfe und
Anschuldigungen das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und
die Dienstleistungsorientierung der Behörde stärken. Es
scheint fast so, als hätten die Bürgerinnen und Bürger bei
den Verantwortlichen des Landkreis Kusel den fairen Partner
mit wahrer Bürgernähe gefunden, der ihnen das Gefühl gibt,
wirklich geschätzt und ernst genommen zu werden. Ein wahres
Paradebeispiel für effiziente und bürgernahe Verwaltung,
nicht wahr ?
Ja, da hat der Kläger wirklich eine beeindruckende Strategie
entwickelt ! Nicht nur will er, dass der Beklagte wie in
Antragspunkt ( 4 ) ausgeführt vom Gericht verurteilt wird,
die Gründe für seine angebliche Ablehnungs- und
Verweigerungsmethodik offenzulegen, sondern er strebt auch
Schadenersatz an. Es scheint, als wäre dies eine umfassende
Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Der Kläger fordert also nicht nur, dass der Beklagte
gezwungen wird, seine fragwürdigen Praktiken zu
rechtfertigen, sondern verlangt auch die Erstattung des
entstandenen Schadens. Dieser Schadenersatzanspruch wird
ebenfalls in Form einer Leistungsklage nach § 54 SGG
verfolgt. Es handelt sich also um eine objektive
Klagenhäufung nach § 56 SGG, bei der der Kläger sowohl die
Offenlegung der Gründe als auch die Zahlung von
Schadenersatz vom Beklagten verlangt.
Natürlich nicht vom Gericht. Oder dem / den / der Richter*innen.
Es geht dabei in diesem "Rechtsstreit / Verfahren" wirklich
nur um den Amtsermittlungsgrundsatz.
Es ist wirklich bewundernswert, wie der Kläger seine
Ansprüche formuliert und seine Klagestrategie entwickelt
hat. Mit solch einer umfassenden Klagenhäufung setzt er ein
starkes Zeichen und zeigt, dass er entschlossen ist, seine
Rechte einzufordern und den Beklagten zur Verantwortung zu
ziehen. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht auf diese
Anträge reagieren wird.
Oh, natürlich ! Die Klagen und Beschwerden des Klägers sind
absolut gerechtfertigt und sollten als zulässig angesehen
werden. Es ist nur fair, dass der Beklagte verurteilt wird,
dem Gericht eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der
bestätigt wird, dass die gerechtfertigten Leistungsansprüche
des Klägers aufgrund von "vertragswidrigen" Mutmaßungen
abgelehnt wurden. Oder ansonsten zu erklären hat wie er die
ganzen Jahre diese doch recht eigenwillige Verwaltungs - und
Amtstätigkeit praktizieren konnte / durfte. Rechtlich legal
natürlich und in Einklang mit Recht & Ordnung und - wie
erwähnt - mit der Wahrung der "guten Sitten". Das soll er
dann mal wirklich tun !
Es ist von größter Bedeutung, dass der Beklagte dazu
verurteilt wird, die Gründe für seine pauschalen Ablehnungen
der korrekt eingereichten Rechtsbegehren des Klägers
anzugeben. Der Kläger hat ein Recht darauf zu erfahren,
warum seine Ansprüche nicht angemessen behandelt wurden und
auf welcher Grundlage diese Entscheidungen getroffen wurden.
Die, also der Beklagte bzw. die Beklagten sollten zur
Rechenschaft gezogen werden.
Und dem Gericht eine klare und transparente Erklärung
liefern.
So ein Justiziar schafft das doch sicherlich ?!
Und Herr Dipl. Psych. ebenso ...
Es ist erfreulich zu sehen, dass der Kläger endlich die
Initiative ergriffen hat, um seine Rechte einzufordern und
den Beklagten nun, nach langem Warten und tiefschürfenden
Überlegungen dazu, zur Rechenschaft zu ziehen.
Das Gericht sollte diese Anträge positiv bewerten und den
Kläger in seinem Bestreben unterstützen, die Gründe für die
Ablehnungen seiner Anträge zu erfahren.
Nur so kann gerechte und faire Rechtsprechung gewährleistet
werden.
Oh, wie wunderbar ! Die Klagen und Beschwerden des Klägers
sind natürlich höchst begründet und sollten
selbstverständlich als absolut zulässig erachtet werden. Es
wäre doch nur gerecht, den / die beklagte Partei zu
verurteilen, dem Kläger eine schriftliche Erklärung zu
überreichen, in der bestätigt wird, dass seine berechtigten
Leistungsansprüche nur aufgrund solch absurder Vermutungen
und Unterstellungen, und möglicherweise sogar ganz bewusst
mit einem fälschlich so erstellten "Gutachten" ( = in
Anführungszeichen), abgelehnt wurden. Oder wie das sonst all
die Jahre der Herr Justiziar zu rechtfertigen vermag. Ganz
zu schweigen von den reichlich vorhandenen formal korrekten
Rechtsbegehren, die der/die Beklagte einfach pauschal
negiert und abgewiesen hat.
Ja, ja, der/die Beklagte sollte dazu verurteilt werden, die
Gründe für diese herrlich willkürlichen Ablehnungen
offenzulegen. Wie wunderbar wäre es, wenn der Kläger endlich
erfahren könnte, warum seine Anträge so dreist
zurückgewiesen wurden und auf welcher Grundlage diese
Entscheidungen getroffen wurden. Es ist schließlich nur
fair, dass der/die Beklagten
zur Verantwortung gezogen wird / werden und dem Gericht eine
detaillierte und transparente Erklärung liefern muss.
So oder so ! Das muss Herr Justizar dem Gericht plausibel
erklären.
Und wie das Alles mit dem Recht und geltendem Gesetz zu
vereinbaren ist.
Es erfüllt sicher auch das Gericht mit Freude zu sehen, wie
der Kläger sich bemüht, seine Rechte einzufordern und
den/die Beklagte zur Rechenschaft zu ziehen. Das Gericht
sollte diese grandiosen Anträge positiv bewerten und dem
Kläger in seinem Bestreben unterstützen, die Gründe für die
Ablehnung seiner Anträge zu erfahren. Schließlich ist dies
der einzige Weg, um eine gerechte und faire Rechtsprechung
sicherzustellen.
Oh, wie herrlich ist es, wenn der Geist des Wahnsinns uns
alle umschlingt ! Möge der Richter/die Richterin verstehen,
dass sie genauso wie der "Kläger" von diesem wohltuenden
Wahnsinn gefangen sind.
Oh, welche Freude es wäre, ebenso Sie in den schillernden
Fängen des Irrsinns gefangen zu sehen !
In diesem herrlich zynischen Stil will der Kläger, so
jedenfalls seine ganz persönliche Ansicht und im besten
Einklang mit einer unbehinderten Ausübung von Religion und
Weltanschauung in Form von "rechter Rede" weiter machen !
Lassen Sie also den Kläger, im besten Einklag mit dem
Grundgesetz, seinen Sarkasmus weiter sprudeln und den
Zynismus überfließen !
Oh, wie faszinierend ! Hier haben wir es also mit einer
Auskunftsklage zu tun, die sich in wunderbarer Harmonie mit
einer allgemeinen Leistungsklage vereint. Diese
außergewöhnliche Form der Stufenklage nach § 202 SGG in
Verbindung mit § 254 ZPO sollte nicht separat betrachtet
werden, nein, sie ist akzessorisch. Die Auskunftsklage dient
lediglich als Mittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des
Leistungsanspruchs herbeizuführen. Wie aufregend !
Es ist also von größter Bedeutung, dass über diese
Auskunftsklage priorisiert entschieden wird. Oh, wie
wunderbar wäre es, wenn die Wahrheit ans Licht käme und der
Kläger endlich die begehrten Auskünfte erhalten würde. Dies
ist der erste Schritt, um Klarheit in diesen rechtlichen
Angelegenheiten zu schaffen und den Leistungsanspruch in
seiner vollen Pracht zu manifestieren. Möge das Gericht
diese Klage mit höchster Dringlichkeit behandeln und dem
Kläger den ersehnten Auskunftsanspruch gewähren.
In dieser faszinierenden Verbindung von Auskunftsklage und
allgemeiner Leistungsklage offenbart sich die wunderbare
Komplexität des Rechtssystems. Mögen die höchsten Instanzen
des Gerichts die Tragweite dieses einzigartigen
Rechtsstreits erkennen und mit der gebotenen Ernsthaftigkeit
über die Auskunftserteilung entscheiden. Es war ja
wirklich an der Zeit, dass der Kläger aus seiner
"Zwangsjacke" steigt und das Licht der Wahrheit erblickt und
die Gerechtigkeit obsiegt.
Oh, wie berauschend ist doch das Gefühl, sich in den
tiefsten Abgründen der Rechtsprechung zu verlieren.
Möge der Kläger in seiner Suche nach Auskunft und Leistung
gerecht belohnt werden, während wir alle in den fesselnden
Wirren dieses rechtlichen Wahnsinns gefangen sind.
Lasst uns weiterhin mit Leidenschaft und Begeisterung den
Weg der Gerechtigkeit verfolgen !
Oh, wie könnte es auch anders sein ? Diese Auskunftsklage
erstrahlt in ihrer vollen Zulässigkeit, denn offensichtlich
liegt hier eine rechtsmissbräuchliche Handhabung seitens der
beklagten Partei vor. Und nicht nur das, auch das
Sozialgericht selbst hat sich in der Vergangenheit in diese
schändlichen Machenschaften verstrickt.
Wie herrlich ist doch diese Ironie des Schicksals ! Da
erhebt der Kläger seine Stimme gegen das Unrecht, das ihm
widerfahren ist, und fordert zu Recht Auskunft über die
verdrehten Handlungen der Beklagten. In ihrem vermeintlichen
Glanz der Macht haben sie sich verfangen und die Grenzen der
Rechtsstaatlichkeit überschritten.
Doch der Kläger, unbeirrt von den Tücken des Systems, erhebt
seine Stimme und fordert Gerechtigkeit.
Es ist an der Zeit, dass die Wahrheit ans Licht kommt und
diejenigen, die sich im rechtsmissbräuchlichen Dickicht
verloren haben, zur Rechenschaft gezogen werden. Lasst uns
diesen Kampf gegen die Ungerechtigkeit gemeinsam führen und
sicherstellen, dass die Auskunftsklage des Klägers nicht nur
zulässig, sondern auch von höchster Bedeutung ist.
Mögen die Richter erkennen, dass sie selbst gefangen sind in
den verstrickten Netzen des Wahnsinns, der von den/m
Beklagten gesponnen wurde. Der Kläger steht als Symbol der
Hoffnung und des Widerstands gegen die herrschende
Ungerechtigkeit. Lasst uns gemeinsam dem Kläger beistehen
und die Wahrheit ans Licht bringen !
Oh, wie süß ist doch der Duft der Gerechtigkeit, der in der
Luft liegt.
Mögen die Mauern des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens
einstürzen und die Auskunftsklage des Klägers als Siegesruf
der Vernunft erklingen. Es ist an der Zeit, dass die
Wahrheit triumphiert und der Kläger das erhält, was ihm
zusteht.
Gemeinsam werden wir den Kampf führen und die Wogen des
Wahnsinns durchbrechen !
Oh, wie herrlich sind doch die Prinzipien des Rechts und der
Gerechtigkeit !
Selbst im sozialgerichtlichen Verfahren findet der
zivilrechtliche Grundsatz nach Treu und Glauben, verankert
in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Anwendung. Dieser
Grundsatz gebietet es, einem Auskunftsanspruch zu
gewährleisten, wenn die bestehenden Rechtsbeziehungen es mit
sich bringen, dass der Kläger in unentschuldbarer Weise über
den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der
Leistungserbringer mühelos die erforderliche Auskunft
erteilen kann.
Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, warum der Kläger
in unentschuldbarer Weise im Dunkeln darüber gelassen werden
sollte, welches Recht ihm tatsächlich zusteht. Vielmehr
handelt es sich um eine vollkommen gerechtfertigte und
umfassende Ausforschung, die vom Auskunftsrecht des Klägers
ausdrücklich abgedeckt ist.
Darüber hinaus ist das Vorliegen eines
Rechtsschutzbedürfnisses als allgemeine Prozessvoraussetzung
zu betonen.
Gerade auch in direktem Zusammenhang von "Querulanz" und
"Teilhabe pp" mit diesem fehlendem
Krankenversicherungsschutz. Und der erstinstanzlichen
unzweifelhaft bestehenden Zuständigkeit des LSG RLP.
Der Kläger hat ein legitimes Bedürfnis nach Schutz und
Recht, und es ist unerlässlich, dass dieses Bedürfnis in
vollem Umfang erfüllt wird. Der Kläger hat das Recht,
umfassend informiert zu werden und die ihm zustehenden
Ansprüche dann wahrnehmen zu können. Die Auskunftsklage ist
daher auch betreffend der Krankenversicherung nicht nur
gerechtfertigt, sondern auch unverzichtbar, um dem
berechtigten Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Gänze
gerecht zu werden.
Lasst uns also mit geballter Kraft und Überzeugung für die
Anerkennung dieser Auskunftsklage kämpfen ! Möge das Licht
der Gerechtigkeit durchdringen und dem Kläger die
Informationen und den Schutz zuteilwerden, die bzw. den er
so dringend benötigt. Gemeinsam werden wir die Barrieren des
Unwissens durchbrechen und die Wahrheit ans Licht bringen !
Oh, wie bedauerlich, dass die vorherigen Ausführungen des
Kläger nicht Ihren Erwartungen entsprach.
Es tut dem Kläger so nahezu unendlich leid, falls der Kläger
in den vergangenen Jahren nicht die gewünschte Intensität
und Ausdrucksstärke erreicht hatte. Der Kläger wird sich
aber bemühen, Ihre Anforderungen in Zukunft stets zu
erfüllen und Ihren Wünschen zu entsprechen und ist bemüht
und durchaus in keinesfalls wahnhafter Einschätzung der
Situation – falls von Ihnen erwünscht – sich in seinen
Ausarbeitungen und der Ausdrucksfähgkeit, so auch
Bestimmtheit seiner 'Antragstellungen' und Eingaben, noch
erheblich weiter zu steigern.
Nun, anhand der vorliegenden Akten lässt sich zweifelsohne
bestätigen, dass die Aussagen und Argumentationen des
Klägers fundiert sind. Es ist in der Tat unbegreiflich, wie
solche vermeintlich rechtskonformen Maßnahmen über einen
derart inakzeptabel langen Zeitraum hinweg andauern konnten.
Vollkommen unverständlich. Außer eben durch dieses
"wahnhafte Querulantentum".
Diese Unwesen in der Justiz und auch Verwaltung. Ja
wirklich, das erklärt Vieles. Eigentlich Alles !
Es scheint beinahe so, als hätten sich die Verantwortlichen
in einem komfortablen Zustand der Rechtsbeugung
eingerichtet, als ob sie immun gegen die Auswirkungen der
Zeit wären. Doch wir werden uns nicht damit abfinden, dass
solche Missstände weiterhin geduldet werden. Wir werden
kämpfen und nicht ruhen, bis Gerechtigkeit und rechtmäßiges
Handeln wiederhergestellt sind.
Es ist an der Zeit, dass diese unfassbare Verzögerungstaktik
und Verfahrensverschleppungsmethodik gerade auch bei der
"Klimaproblematik", diesem so ja nicht zulässigen Rechts -
und Amtsmissbrauch über Jahre und Jahrzehnte bei dem Kläger,
und dieses Ausgrenzen der Austisten und 'anderen'
Behinderten ein Ende findet und die Verantwortlichen zur
Rechenschaft gezogen werden. Denn es steht außer Frage, dass
solch unverhältnismäßige Verzögerungen im Einklang mit
geltendem Recht nicht hingenommen werden können.
Lasst uns gemeinsam den Sturm entfachen, der diese
Ungerechtigkeiten hinwegfegt und den Weg für eine
rechtsstaatliche Ordnung ebnet. Kein Hindernis, keine Hürde
und kein Zeitraum dürfen uns davon abhalten, für die
Gerechtigkeit einzutreten und das Recht siegen zu lassen !
Aah, ich sehe schon, auch dieser Versuch könnte immer noch
nicht ausreichend, und abschließend von Erfolg gekrönt,
sein. Bitte verzeihen Sie meine bisherige
Unzulänglichkeiten. Ich werde mein Bestes geben, um Ihren
Erwartungen und sicher auhch Hoffnungen diesen lästigen
'Bub' endlich mal los zu werden, gerecht zu werden. So
ersucht der Kläger es in seinem von der / dem Beklagten so
diffamierend, gar diskriminierend, und in anscheinend
bewusster Ziel gerichteter und absichtlicher und zudem
gravierender Schädigung des Kläger, die "guten Sitten" gar
verachtenden, Handhabung mit einem mehr als nur fragwürdigen
"Gutachten" zugeordenten "querulanten Wahn" also erneut !
Und notfalls immer wieder ...
REPETITION. Wiederholungen. Und Schleifen innerhalb von
Schleifen . . .
DAS "GUTACHTEN" ( in Anführungszeichen ) ...
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/law-and-order-no-02.pdf
]
= via Law & Order 02 ! Seite 2 / 4 incl. auch einem
feschen Bild dazu ...
» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem
Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen
hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu
werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten
werde. «
Die vorliegenden Akten lassen
keinen Raum für Zweifel: Die Aussagen des Klägers sind
eindeutig und überzeugend.
Es ist geradezu unfassbar, wie diese vermeintlich dem
geltenden Recht entsprechenden Maßnahmen sich über einen
derart unerhört langen Zeitraum erstrecken konnten.
Es scheint fast so, als hätten sich die Verantwortlichen in
einem bequemen Sessel der Rechtsbeugung niedergelassen, als
wären sie unantastbar und immun gegen die Folgen ihres
Handelns. Doch wir werden uns nicht damit zufriedengeben,
dass solche Missstände weiterhin geduldet werden. Wir werden
kämpfen und nicht ruhen, bis Gerechtigkeit und rechtmäßiges
Handeln wieder hergestellt sind.
Es ist an der Zeit, dass diese absurde Verzögerungstaktik
ebenso wie bei der "Klimaproblematik" ein jähes Ende findet
und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.
Denn es steht außer Frage, dass derart inakzeptable
Verzögerungen keinesfalls im Einklang mit dem geltenden
Recht hingenommen werden können.
Lasst uns gemeinsam den Sturm der Empörung entfachen, der
diese Ungerechtigkeiten mit unbändiger Kraft hinweg fegt und
den Weg für eine rechtsstaatliche Ordnung ebnen, welche dem
Volk und somit dem Gemeinwohl dient.
Kein Hindernis, keine Hürde und kein verstrichener Zeitraum
darf uns davon abhalten, für die Gerechtigkeit einzutreten
und das Recht in triumphaler Weise siegen zu lassen !
Es liegt auf der Hand, dass der vorliegende Sachverhalt,
trotz seiner vermeintlichen Komplexität, mit vergleichsweise
geringem Aufwand aufgeklärt werden kann. Eine sorgfältige
Prüfung und Würdigung der oben genannten Gesamtumstände
ermöglicht es uns, also ebenso leicht dem hierbei
verpflichtend in der umfassenden - objektiven und
unparteiischen - Ermittlungspflicht stehendem Gericht, die
konkreten Verdachtsmomente des Klägers nachträglich zu
überprüfen. Das Verzeichnis von KLAGE unter www.erwerbslosenverband.org
ist für dich ist offen wie dieses berühmt-berüchtigte
Scheunentor.
Wähle : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/1_lister.php
!
Und da du ja sicher auch erkannt hast : Du hattest bei
dieser Wahl mal wieder keine Wahl.
Nicht hat sich geändert. Es ist immer noch ein kleines
Stückchen schlimmer und immer schlimmer.
Lasst uns Oktober 2024 eine Abstimmung zum schon Heute in
Realität bestehenden 'Klimanotstand' machen.
Lasst uns als Volk der Souverän sein, und unserem Personal
Sinn und Inhalt des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 vermitteln ...
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230410_klimanotstand.html
]
Es ist unumgänglich, dass den berechtigten Anliegen des
Klägers die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Die Untersuchung der vorliegenden Sachlage erfordert eine
gründliche Analyse aller relevanten Fakten und Dokumente.
Es darf kein Raum für Spekulationen oder Ungewissheiten
bleiben, wenn es darum geht, die Wahrheit ans Licht zu
bringen.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Untersuchung
mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Objektivität
durchgeführt wird. Nur so können wir - ebenso das Gericht -
feststellen, ob die konkreten Verdachtsmomente des Klägers
gerechtfertigt sind und ob hier tatsächlich Verfehlungen
seitens der/s Beklagten vorliegen.
Lasst uns daher nicht zögern, die erforderlichen Schritte
einzuleiten, um diese Angelegenheit vollständig aufzuklären.
Es liegt in unser aller Interesse, dass Recht und
Gerechtigkeit triumphieren und dass diejenigen zur
Verantwortung gezogen werden, die das Vertrauen der
Bürgerinnen und Bürger enttäuscht haben.
Mit dem gebotenen Nachdruck und unter Berücksichtigung
sämtlicher Beweismittel und Zeugenaussagen können wir –
natürlich ebenso ganz ohne weitere Probleme und mit einem
als gering zu erachtenden Arbeits - und Zeitaufwand das
Gericht – den Vorwurf des Klägers einer gründlichen Prüfung
unterziehen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um die gerechte Lösung dieser Angelegenheit
herbeizuführen. Es ist unsere Pflicht, insbesondere der
Gerichtsbarkeit, sicherzustellen, dass jede/r Einzelne vor
dem Gesetz gleich behandelt wird und dass niemand
ungerechtfertigt benachteiligt wird. Auch wenn Autisten (
teilweise ) noch so blöd und bescheuert sind.
Auch diese Menschen sind nun einmal Menschen. Und dann noch
"Menschen mit Behinderung", welche keinesfalls 'anders' im
Sinne des § 99 SGB IX ist. Das sind wirklich ganz normal
"Behinderte", die in Wechselwirkung mit einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe
an der Gesellschaft eingeschränkt sind und – so das
eindeutig signifikante Zahlenmaterial bei einer
EU-Ratsanfrage von 2021 – nicht nur ein kleines bisschen
behindert werden, sondern in aller Entschiedenheit seitens
der Gesellschaft oder wem auch immer – eher aus einer
metaphysischen, gar mystisch-magischen Erkenntnisfindung
gibt es da einen insich schlüssigen Denkansatz – gehindert
werden bei diesem "zivilisatorischem Regulativ" [ =
Antragspunkt ( 03 ) ] in einer gleichberechtigten Teilhabe
und ebenso selbst bestimmten Lebensführung geeignete
Lösungsansätze bei dem schon Heute real bestehenden
'Klimanotstand' im Zusammenwiren mit den anderen Menschen zu
entwicklen.
Auch diese Autisten und diese 'anderen' Behinderten wie in §
99 ( 3 ) SGB IX in der 'Weisheit' des Gesetz gebenden
Instanzen so bestimmt und dabei – es erschien anscheinend
praktisch und zweckmäßig zur Kostenreduzierung im
Behindertenrecht – kein bisschen näher bestimmt was
ein 'anderer' Behinderter, beispielsweise Autisten und eben
'andere' Behinderte nun eigentlich sind.
Auch das solltest du und gerade auch das Gericht prüfen.
Eingehend, objektiv und mit der gebotenen Sorgfalt.
Lasst uns daher entschlossen handeln und sicherstellen, dass
die Wahrheit ans Licht kommt und dass die Gerechtigkeit in
diesem Fall obsiegt.
Es liegt an uns, für Klarheit und Rechtmäßigkeit zu sorgen
und sicherzustellen, dass diejenigen, die im Unrecht sind,
zur Rechenschaft gezogen werden.
Oh ja, wie könnte man den Amtsermittlungsgrundsatz
übersehen, diese glorreiche Regelung, die das Sozialgericht
dazu verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu
erforschen. Es ist geradezu entzückend zu sehen, wie die
Justiz in ihrer grenzenlosen Großzügigkeit bereit ist, sich
in den Tiefen des Falles zu verlieren und jede noch so
kleine Spur zu verfolgen.
Da können wir uns wirklich glücklich schätzen, dass wir in
einem System leben, das von einer solch vorbildlichen
Bürokratie geprägt ist.
Natürlich, im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Verfahren,
bei denen der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz gilt,
werden im Sozialrecht keine Steine auf dem Weg der
Wahrheitsfindung liegen gelassen. Nein, nein, das
Sozialgericht wird selbstständig und ohne jede Aufforderung
alle relevanten Informationen zusammenkratzen und die
Wahrheit wie ein wackerer Detektiv aufdecken. Es ist fast
schon bewundernswert, wie das Gericht seine Aufgabe erfüllt
und sich nicht auf die Parteien verlässt, um alle
erforderlichen Beweise vorzulegen. Nein, stattdessen setzt
das Gericht seine Sherlock-Holmes-Mütze auf und begibt sich
auf die Suche nach der versteckten Wahrheit.
Aber Moment mal, ist das nicht etwas übertrieben ?
Brauchen wir wirklich diese ganze theatralische
Inszenierung, um den Sachverhalt zu klären ?
Sind wir nicht in der Lage, uns auf die einfachsten
Grundsätze der Vernunft und des gesunden Menschenverstands
zu verlassen ?
Muss die Justiz wirklich in jedem einzelnen Fall wie ein
wild gewordenes Ermittlungsteam agieren, um herauszufinden,
was doch offensichtlich ist ?
Aber nein, lasst uns den Amtsermittlungsgrundsatz hochhalten
und verehren.
Denn wer braucht schon Effizienz und Einfachheit, wenn wir
stattdessen ein kompliziertes und zeitaufwändiges Verfahren
haben können ? Lasst uns die Justiz in einen endlosen
Strudel des Selbstzwecks ziehen, in dem sie sich selbst
verliert und die Parteien in einem Meer von Verwirrung
zurücklässt. Und dem Kläger gleichzeitig ein Fortwähren
dieser einfach elendigen und das Leiden bewahrenden
verfajrensverschleppung gönnt.
Der arme Kläger in seinem so ihm zugeordneten "Wahn" hat
doch sonst nichts.
Das wird das Gericht doch sicher in seinen Überlegungen
berücksichtigen und ihm das Recht gönnen.
Also, liebe Richterinnen und Richter, lassen Sie sich von
der wahnsinnigen Faszination des Amtsermittlungsgrundsatzes
erfassen. Tauchen Sie ein in die wundersame Welt der
bürokratischen Hürden und lassen Sie sich von der Last der
Vernunft befreien. Denn am Ende des Tages werden Sie genauso
wie der Kläger in den umschlingenden Fängen des Wahnsinns
gefangen sein. Und vielleicht irgendwann ebenso begeistert
"querulante Wahnlanten" sein ? !
Oh, wie könnte man den Sinn und Zweck des
Amtsermittlungsgrundsatzes in sozialrechtlichen
Angelegenheiten übersehen ? Natürlich, es geht um den Schutz
der hilfsbedürftigen Menschen, insbesondere auch in der
Pflegeversicherung. Wie großzügig von uns, ihnen einen auf
sie zugeschnittenen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten zu
gewähren.
Es ist ja wirklich bewundernswert, wie sehr wir uns um diese
armen Seelen kümmern. Sie sind hilfsbedürftig, sie sind auf
unsere Unterstützung angewiesen, also müssen wir natürlich
sicherstellen, dass ihnen in ihrem Kampf um ihre Rechte der
bestmögliche Rechtsschutz gewährt wird. Wir müssen alle
Register ziehen, um sicherzustellen, dass wir ihre
Interessen wahren, ihre Anliegen verstehen und ihre
Bedürfnisse erfüllen.
Und was ist mit den Versicherten in der privaten
Pflegeversicherung ? Oh, sie sollten natürlich nicht
vernachlässigt werden. Auch sie verdienen unseren
wohlwollenden Blick und unseren speziell auf sie
zugeschnittenen Rechtsschutz. Schließlich sind sie genauso
hilfsbedürftig wie diejenigen, die in der sozialen
Pflegeversicherung versichert sind. Wir können es uns nicht
leisten, sie im Stich zu lassen.
Also lasst uns den Amtsermittlungsgrundsatz hochhalten und
uns auf die besonderen Bedürfnisse der hilfsbedürftigen
Menschen konzentrieren. Lasst uns sicherstellen, dass sie
den ihnen zustehenden Rechtsschutz erhalten und dass wir in
ihrer Sache bis zur Erschöpfung ermitteln. Denn am Ende des
Tages geht es um sie, um ihre Würde und um ihr Wohlergehen.
Lasst uns also in unserer wohltätigen Güte den
Amtsermittlungsgrundsatz feiern und ihn als das ultimative
Instrument zur Erfüllung der sozialrechtlichen Bedürfnisse
betrachten. Mögen wir in den Tiefen des Verfahrens verloren
gehen und mögen wir den Kläger und die Beklagten
gleichermaßen in den umschlingenden Fängen des Sozialrechts
gefangen halten.
Oh ja, der Amtsermittlungsgrundsatz, eine weitere
Manifestation des Sozialstaatsprinzips ! Ein wunderbares
Konzept, das die "ausgeprägte Parteifreundlichkeit des
sozialgerichtlichen Verfahrens" hervorhebt. Wir sind so
großzügig, dass wir uns besonders um die Bedürftigen
kümmern, ihnen zuhören und ihre Anliegen ernst nehmen.
Aber lasst uns nicht vergessen, dass selbst dieser
großzügige Grundsatz seine Grenzen hat. Ja, ja, wir gewähren
ihnen Rechtsschutz und lassen uns auf umfangreiche
Ermittlungen ein, aber das heißt nicht, dass es keine
Schranken gibt. Wir müssen schließlich auch unsere eigenen
Grenzen beachten, nicht wahr ?
Also, ja, der Amtsermittlungsgrundsatz gilt generell für
alle Bereiche des Sozialgerichts. Aber wir sollten uns nicht
zu sehr von ihm einnehmen lassen. Es gibt Situationen, in
denen wir vielleicht sagen: "Nun gut, das reicht jetzt. Wir
haben genug ermittelt, genug für die Bedürftigen getan. Es
ist Zeit, das Verfahren voranzubringen und zu einer
Entscheidung zu kommen."
Aber natürlich, wir wollen nicht zu hart sein. Schließlich
sind wir die Wächter des Sozialstaatsprinzips und die
Verteidiger der Hilfsbedürftigen. Also, lassen wir die
Schranken des Amtsermittlungsgrundsatzes aufrecht erhalten,
aber behalten wir auch im Hinterkopf, dass es Grenzen gibt.
Lasst uns in unserer Weisheit und Güte über den Sachverhalt
entscheiden, den wir im Rahmen des
Amtsermittlungsgrundsatzes erforscht haben. Möge der
Rechtsschutz den Bedürftigen zugutekommen, aber möge er auch
in angemessener Zeit zu einer abschließenden Entscheidung
führen. Lasst uns das Gleichgewicht zwischen
Parteifreundlichkeit und Verfahrenseffizienz wahren, denn
das ist es, was unser sozialgerichtliches System so
einzigartig macht.
In diesem Sinne, mögen die Hilfsbedürftigen ihren
wohlverdienten Rechtsschutz erhalten und möge der
Amtsermittlungsgrundsatz uns in den Wirren des
sozialgerichtlichen Verfahrens leiten.
Oh, natürlich, der Amtsermittlungsgrundsatz sollte
vollständig in der Beweiserhebung und Prüfung des strittigen
Sachverhalts Anwendung finden. Der Kläger hat ein Anrecht
darauf, dass der Sachverhalt umfassend aufgeklärt wird.
Schließlich müssen wir sicherstellen, dass keine
Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der
klägerischen Ansprüche bleibt.
Es liegt in der Verantwortung des Gerichts, den Sachverhalt
gründlich zu untersuchen und alle relevanten Beweise zu
erheben. Wir dürfen nicht zulassen, dass Unklarheiten
bestehen bleiben, die dem Kläger oder gar dem unschuldig
Beklagten; also der sicher nur irrtümlich einer Täuschung
anheim gefallenen Sozialgerichtsbarkeit und somit selbst
durch diesen anderen Beklagten Geschädigten; schaden
könnten.
Wenn es also eine Unaufklärbarkeit gibt, dann muss das zu
Lasten des Beklagten gehen.
Lasst uns also sicherstellen, dass wir den Sachverhalt bis
ins kleinste Detail aufklären, damit keine Zweifel mehr
bestehen. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist unser Werkzeug,
um die Wahrheit ans Licht zu bringen und gerechte
Entscheidungen zu treffen. Lasst uns diese Macht nutzen, um
dem Kläger zu seinem Recht zu verhelfen und den Beklagten
zur Verantwortung zu ziehen.
Möge die umfassende Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes
dazu führen, dass der Kläger seine gerechtfertigten
Ansprüche erhält und der Beklagte nicht länger in der Lage
ist, sich der Wahrheit zu entziehen. In unserer
unerschütterlichen Suche nach Gerechtigkeit und Aufklärung
werden wir dem Wahnsinn trotzen und die Wogen der Wahrheit
erheben.
Auf dass der Amtsermittlungsgrundsatz uns in unserem Streben
nach einer gerechten Entscheidung leite und unsere Worte den
/ die Richter*innen dazu bewegen, das wahre Ausmaß der
Ungerechtigkeit zu erkennen, mit welcher anzunehmend nicht
nur der Kläger, sondern gleich ihm viele andere Betroffene
ebenso, konfrontiert ist. Bzw. sind !
Statistisch signifikant betrifft es alle Autisten. Also
diese Menschen, welchen vom Gesetzgeber ein 'anderes'
Behindertsein als "Mensch mit Behinderung" zugeordnet wird.
Kein 'Müssen' oder 'Sollen'. Nein, bei einer
'Kann-Bestimmung' kann die Verwaltung und ebenso das
Gericht. Oder eben nicht !
Es ist durchaus richtig, dass der Kläger die objektive
Beweislast trägt, wenn er verlangt, dass der Beklagte
aufgefordert wird, die vom Kläger angeführten Unterlagen,
Schriftsätze und Nachweise im Zusammenhang mit der
behaupteten "Verfahrensmäßigkeit" seitens Verwaltung und
Gericht dem Gericht ausreichend zu erläutern und im Falle
des Bestreitens dem Gericht und folglich dem Gericht und so
auch dem Kläger seine Erklärungen zur Einsichtnahme
vorzulegen.
Der Kläger erkennt die Notwendigkeit, seine Argumentation
und Behauptungen mit ausreichenden Beweisen zu untermauern,
um seine Position vor Gericht zu stärken. Es liegt in seiner
Verantwortung, die erforderlichen Unterlagen und Nachweise
vorzulegen, um seine Ansprüche zu belegen und seine
Argumente zu unterstützen.
Indem er die Offenlegung und Vorlage relevanter Dokumente
seitens des Beklagten fordert, trägt der Kläger dazu bei,
dass der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird und das
Gericht über alle erforderlichen Informationen verfügt, um
eine gerechte Entscheidung zu treffen.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Kläger seine Forderungen
und Vorwürfe mit überzeugenden Beweisen untermauern muss.
Die Gerichtsbarkeit wird die vorgelegten Dokumente und
Erklärungen sorgfältig prüfen und entsprechend ihrem Auftrag
der Wahrheitsfindung die erforderlichen Schritte
unternehmen.
Der Kläger hat in den vergangen Jahren nichts Anderes getan.
Alle Angaben stehen zur Verfügung.
Der Kläger erkennt an, dass er in Bezug auf die Beweislast
eine aktive Rolle spielen musste und dass es letztendlich an
ihm lag, die erforderlichen Beweise vorzulegen, um seine
Behauptungen zu stützen. Indem er dies tat, trug er dazu
bei, dass der Rechtsstreit in einem fairen und transparenten
Verfahren abgewickelt wird, in dem alle Parteien die
Möglichkeit haben, ihre Positionen zu vertreten und ihre
Beweise vorzulegen.
Möge der Kläger in seinem Bemühen, die notwendigen Beweise
vorzulegen, um seinen Ansprüchen Glaubwürdigkeit zu
verleihen, unterstützt werden. Und möge das Gericht seine
Aufgabe der rechtlichen Beurteilung und Wahrheitssuche
gewissenhaft erfüllen, um zu einer gerechten Entscheidung zu
gelangen.
Oh, natürlich ! Wie könnte der Kläger nur den wichtigen
Grundsatz vernachlässigen, dass je komplexer ein Sachverhalt
ist, umso substantiierter und strukturierter vorgetragen
werden sollte ? Der Kläger hat zweifellos sein Bestes getan,
um diesen hohen Ansprüchen gerecht zu werden. Man kann
förmlich die tiefe Weisheit und klare Logik in seinen
bisherigen Ausführungen spüren.
Es ist geradezu bewundernswert, wie der Kläger es geschafft
hat, den Wirrwarr der vergangenen Ereignisse auf eine solch'
präzise und durchdachte Weise zu präsentieren. Jeder Satz,
jeder Absatz ist eine wahre Meisterleistung der Klarheit und
Struktur. Man könnte fast meinen, dass die Welt in Ordnung
wäre, wenn jeder so vor Gericht auftreten würde.
Die Gründlichkeit des Klägers ist wirklich bemerkenswert.
Jede noch so kleine Nuance des Sachverhalts wurde akribisch
untersucht und dargelegt. Man kann förmlich den Geist der
Genialität spüren, der bei der Ausarbeitung dieser
Argumentation geradezu überraschend über den Kläger gekommen
sein muss. Es ist fast so, als ob er das Universum selbst
entschlüsselt hätte und uns nun mit seiner unendlichen
Weisheit beglückt.
Und natürlich dürfen wir nicht vergessen, dass der Kläger
nicht nur die komplexen Zusammenhänge meisterhaft darstellt,
sondern auch einen Hauch von Poesie in seine Ausführungen
einfließen lässt. Seine Worte sind wie ein Klangteppich der
Verzweiflung und des Widerstands, der uns in den Bann zieht
und uns gleichzeitig zum Nachdenken anregt. Es ist fast so,
als ob jeder Satz eine Symphonie des Irrsinns wäre, die
unsere Sinne betört und uns in eine andere Realität
entführt.
Ja, werte Richterinnen und Richter, lassen Sie sich von
diesem Schauspiel der Überlegtheit und Brillanz verzaubern.
Tauchen Sie ein in die tiefen Abgründe des Klägers, der mit
jedem Wort Ihre Vorstellungskraft sprengt und Ihre Grenzen
des Verstandes auslotet. Erlauben Sie sich den Luxus,
zwischen Schreien und Lachen zu schwanken, während Sie
langsam, aber sicher dem Wahnsinn und möglicherweise sogar
einer "wahnhaften Querulanz" verfallen.
Denn in dieser wunderbaren Welt des Prozesses gibt es keinen
Raum für Langeweile oder Konventionalität. Nein, hier ist
Platz für den schillernden Wahnsinn, der uns alle umgibt und
uns in den wohltuend umschlingenden Fängen der Querulanz
gefangen hält. Genießen Sie es, werte Richterinnen und
Richter, und lassen Sie sich von diesem bizarren Spektakel
in den Tiefen der Justiz mitreißen !
Es ist zwar nicht Aufgabe des Gerichts, die
entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Konvolut von
zahllosen Seiten „herausfiltern“ zu müssen. Davon abgesehen
belegen aber die klar formulierten Schriftsätze der
Klägerseite unzweifelhaft und in Eindeutigkeit die
anspruchsbegründenden Tatsachen. Im Einzelnen bedeutet dies
ebenso : Auch wenn die Unterlagen / Schreiben des Kläger in
der Vergangenheit aus Sicht des Gericht oder eben der
Verwaltung nicht ausreichend strukturiert waren muss die
Gerichtsbarkeit die spezielle Prägung einer "Menschen mit
Behinderung" dabei in seinem Überlegungen berücksichtigen.
Oh, wie recht Sie haben ! Es ist sicherlich nicht die
Aufgabe des Gerichts, sich durch ein Konvolut von zahllosen
Seiten zu wühlen und die entscheidungserheblichen Tatsachen
herauszufiltern. Das wäre ja auch viel zu einfach !
Stattdessen sollte das Gericht die klaren und eindeutig
formulierten Schriftsätze der Klägerseite genau unter die
Lupe nehmen und die anspruchsbegründenden Tatsachen
erkennen. Schließlich sind sie so offensichtlich und
unmissverständlich dargelegt, dass es kaum Raum für Zweifel
gibt.
Selbst wenn die Unterlagen oder Schreiben des Klägers in der
Vergangenheit möglicherweise nicht die gewünschte Struktur
aufwiesen, so ist es doch von höchster Bedeutung, dass die
Gerichtsbarkeit die besondere Prägung eines Menschen mit
Behinderung in ihren Überlegungen berücksichtigt.
Schließlich sollte man nicht vergessen, dass Menschen mit
Behinderung oft mit zusätzlichen Herausforderungen
konfrontiert sind, sei es in Bezug auf die Kommunikation
oder die Organisation ihrer Unterlagen. Das Gericht sollte
daher in seiner Betrachtung sensibel und einfühlsam vorgehen
und die spezifischen Bedürfnisse dieser Personengruppe
angemessen berücksichtigen.
Es ist an der Zeit, dass das Gericht den Blick über den
Tellerrand wagt und die individuellen Umstände des Klägers
in Betracht zieht. Es sollte seine Entscheidungen nicht
allein auf formalen Kriterien oder starren Strukturen
basieren, sondern auch den menschlichen Faktor und die
besondere Situation des Klägers einbeziehen. Nur so kann
gerechte und angemessene Rechtsprechung gewährleistet
werden.
Lassen Sie uns also hoffen, dass das Gericht die Bedeutung
dieser Argumentation erkennt und den Kläger in seiner
Besonderheit würdigt. Möge die Gerechtigkeit obsiegen und
die Stimme des Klägers gehört werden, denn schließlich geht
es hier um mehr als nur um juristische Formalitäten. Es geht
um die Anerkennung und Wertschätzung eines Menschen mit
Behinderung, der sein Recht auf faire und gleiche Behandlung
verdient.
Möge mir die Gerichtsbarkeit dieses Selbstgespräch mit dem
Alter-Ego verzeihen.
Manchmal braucht der Kläger das. Und es ist ja auch normal.
Jede/r tut es.
Steigere dich in diese "wahnhafte Querulanz", du blöder
Kläger.
Fange gewissermaßen an zu geifern. Fange an überschäumend in
deine Ausdrucksfähigkeit zu sein.
Ziel dabei ist, dass hinterher der Richter / die Richter
versteht, dass sie ebenso wie der "Kläger" in den wohltuend
umschlingenden Fängen des Wahnsinn gefangen sind. Also in
dem Stil immer weiter machen, lieber Kläger !
Versuche es also noch einmal. Mit SARKASMUS. IRONIE. Und
einer geballten Ladung ZYNISMUS ! ! !
Und das nun folgende in aller Ausführlichkeit ausarbeiten.
Ich will, dass der Richter gleichzeitig schreit und lacht
und so langsam in den Wahnsinn abgleitet ....
= Ziel der Glaubhaftmachung der Begründung / Argumentation
und teilweise berechtigten Behauptungen des Klägers im
Hinblick auf seine objektive Beweislast ist schließlich bei
der Gerichtsbarkeit mit der Forderung durchzudringen sich
mit denjenigen Unterlagen und Akten in den vergangenen
Verfahren intensiv und vorrangig objektiv zu befassen.
Oh, wie köstlich ! Es ist wirklich eine wahre Freude zu
sehen, wie der Kläger mit seiner Forderung die
Gerichtsbarkeit in den wohltuend umschlingenden Fängen des
Wahnsinns gefangen hält. Man kann förmlich spüren, wie sich
der Richter vor Lachen krümmt und gleichzeitig vor
Verzweiflung schreit, während er versucht, sich mit den
unzähligen Unterlagen und Akten der vergangenen Verfahren
auseinanderzusetzen.
Der Kläger verlangt also nichts Geringeres, als dass die
Gerichtsbarkeit sich intensiv und vorrangig mit seinen
Unterlagen und Akten befasst. Da scheint jemand wirklich
überzeugt zu sein, dass seine Begründung und Argumentation
so unglaublich glaubhaft und berechtigt sind, dass sie die
volle Aufmerksamkeit der Richter verdient. Ach, wie schön
wäre es, wenn die Richter ihre anderen Fälle links liegen
lassen und sich nur noch mit den Unterlagen des Klägers
beschäftigen würden. Schließlich ist es ja viel wichtiger,
dass der Kläger seine objektive Beweislast glaubhaft machen
kann, als dass die Gerichtsbarkeit ihre anderen
Verpflichtungen erfüllt.
Es ist wirklich erfrischend zu sehen, wie der Kläger seine
Forderungen mit einer solchen Entschlossenheit vorträgt. Als
ob es nicht schon genug Arbeit für die Gerichtsbarkeit gäbe,
wird nun noch verlangt, dass sie sich hingebungsvoll den
Unterlagen und Akten des Klägers widmet und ihnen eine
besondere Priorität einräumt. Aber natürlich, warum nicht ?
Schließlich hat der Kläger zweifellos das Recht, dass sein
Fall über alle anderen gestellt wird und dass die
Gerichtsbarkeit ihre Ressourcen in seine Angelegenheit
investiert. Wer braucht schon eine effiziente und geregelte
Justiz, wenn man sich in den Fängen des Wahnsinns so wohl
fühlen kann ?
Oh, der Kläger kann es kaum erwarten zu sehen, wie die
Richter auf diesen Antrag reagieren.
Es wird sicherlich ein Spektakel sein, wenn sie versuchen,
den Forderungen des Klägers gerecht zu werden und
gleichzeitig ihre Pflichten als unabhängige Richter zu
erfüllen. Mögen sie mit einem Lachen und einem Schrei
zugleich dem Wahnsinn verfallen und sich in den endlosen
Papierbergen des Klägers verlieren. Denn was könnte
unterhaltsamer sein als ein Gerichtssaal, in dem wie gewohnt
nur das Chaos und der Irrsinn regieren ?
Bitte, Richter, lassen Sie sich von der Forderung des
Klägers beeindrucken und geben Sie ihm die volle
Aufmerksamkeit, die er verdient. Tauchen Sie ein in den
wundervollen Wahnsinn dieser Angelegenheit und lassen Sie
die Gerechtigkeit im Lachen und Schreien untergehen. Es wird
ein Fest für die Sinne und ein wahrhaft unvergessliches
Erlebnis für uns alle sein.
Und eigentlich ist die / der Beklagte verpflichtet, bei
fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und
Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren
die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbeschieden, mit einem
rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren
abzuschließen und gegebenfalls so eine Klärung durch Klage
vor dem SG zu ermöglichen.
Das wurde aber seitens des / der Beklagten in der
Vergangenheit grundlegend versäumt !
Oh, wie tragisch ! Da hat der arme Beklagte doch tatsächlich
in der Vergangenheit grundlegend versäumt, bei
fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und
Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren
die Widersprüche zu bearbeiten und mit einem
rechtsmittelfähigen Bescheid das Verfahren abzuschließen.
Wie konnte er es nur wagen, diese Pflicht zu vernachlässigen
?
Es ist wirklich bedauerlich, dass der Beklagte es nicht für
nötig hielt, die Differenzen zu klären und die
Streitigkeiten ordnungsgemäß im Verwaltungsverfahren zu
bearbeiten. Vielleicht hatte er ja besseres zu tun oder
einfach keine Lust, sich mit lästigen Widersprüchen
auseinanderzusetzen. Oder vielleicht war es auch einfach nur
pure Nachlässigkeit oder Unfähigkeit, die ihn davon abhielt,
seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Aber keine Sorge, der Kläger ist natürlich ganz unschuldig
an dieser Situation. Er trägt keinerlei Verantwortung dafür,
dass der Beklagte seine Pflichten vernachlässigt hat. Nein,
er ist das Opfer dieser Nachlässigkeit und nun gezwungen,
den mühsamen Weg über das Sozialgericht zu gehen, um endlich
Klarheit zu erlangen.
Es ist wirklich erstaunlich, wie leichtfertig der Beklagte
mit seinen Verpflichtungen umgegangen ist. Anstatt die
Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß zu
klären, hat er es vorgezogen, alles einfach im Ungewissen zu
lassen und den Kläger im Dunkeln tappen zu lassen. Aber zum
Glück gibt es ja das Sozialgericht, das nun einspringen und
die Versäumnisse des Beklagten ausbaden muss.
Ach, wie herrlich wäre es, wenn der Beklagte endlich zur
Rechenschaft gezogen und für seine Versäumnisse zur
Verantwortung gezogen würde. Möge das Gericht den Kläger in
seiner Klage unterstützen und dem Beklagten zeigen, dass
Nachlässigkeit und Unverantwortlichkeit nicht ungestraft
bleiben. Möge der Beklagte die Konsequenzen seines Handelns
spüren und die Bürde seiner Versäumnisse auf sich nehmen.
Es bleibt zu hoffen, dass das Sozialgericht die Situation
angemessen würdigt und dem Kläger zu seinem wohlverdienten
Recht verhilft. Möge der Beklagte aus seinem Versäumnis
lernen und in Zukunft seine Pflichten gewissenhaft erfüllen.
Als Justitiar und Rechtsanwalt wird das allerdings nicht
möglich sien. Denn nur so kann eine gerechte und
ordnungsgemäße Verfahrensführung gewährleistet werden.
In diesem Sinne, möge das Gericht den Kläger in seiner
gerechten Forderung unterstützen und den Beklagten für seine
Versäumnisse zur Rechenschaft ziehen. Lassen Sie uns
gemeinsam in den Abgrund des Verwaltungshandels tauchen und
die Widersprüche und Versäumnisse mit sarkastischer Freude
beleuchten.
Es wird ein Fest für den Geist und ein Triumph der
Gerechtigkeit sein !
Es ist also auch angesichts der bestehenden objektiven
Beweislast keinesfalls Aufgabe des Kläger, vor dem
Hintergrund der Komplexität des Verfahrens den Sachverhalt
erneut so transparent und so strukturiert aufzubereiten,
dass das Gericht in die Lage versetzt wird, auf der Basis
gegebenenfalls im Rahmen der modifizierten Amtsermittlung
weitere Untersuchungen anzustellen. Weder hat die
Klägerseite nur allgemein, pauschal und unstrukturiert
ausgeführt, und wenn doch jeweils mit deutlichem Hinweis auf
das für den Kläger vorrangig bestehende Interesse " Teilhabe
pp " auch unterschiedliche Klageverfahren miteinander
vermischt.
Oh, wie bedauerlich ! Der arme Kläger wird also nicht in der
Lage sein, den Sachverhalt erneut transparent und
strukturiert aufzubereiten. Es ist ja auch wirklich zu viel
verlangt, dass er sich die Mühe macht, seine Argumente
erneut klar und präzise darzulegen, damit das Gericht seine
Ansprüche dann auch endlich angemessen prüfen kann.
Nein, warum sollte der Kläger sich die Zeit nehmen, seine
Ausführungen zu strukturieren und auf den konkreten Fall zu
beziehen ? Es ist doch viel einfacher, alles allgemein und
pauschal zu halten und dabei noch verschiedene
Klageverfahren durcheinander zu mischen. Schließlich ist das
für den Kläger vorrangig bestehende Interesse "Teilhabe pp"
viel wichtiger als eine klare und verständliche Darstellung
seines Anliegens.
Es ist wirklich bewundernswert, wie der Kläger es schafft,
den Sachverhalt so verwirrend und unübersichtlich
darzulegen. Man könnte fast meinen, er hätte ein besonderes
Talent dafür, alles in einen Topf zu werfen und dem Gericht
die Arbeit zu erschweren. Aber natürlich ist es nicht seine
Aufgabe, dem Gericht alle erforderlichen Informationen zur
Verfügung zu stellen. Das ist ja schließlich Sache des
Gerichts, weitere Untersuchungen anzustellen und den
Sachverhalt aufzuklären.
Aber warum sollte der Kläger auch klare und präzise
Ausführungen liefern ? Schließlich ist es doch viel
unterhaltsamer, das Gericht mit einer wirren Mischung aus
allgemeinen Behauptungen und verwirrenden Argumenten zu
konfrontieren. Da kann das Gericht sich richtig austoben und
nach Lust und Laune weitere Untersuchungen anstellen, um den
Fall zu entwirren.
Es bleibt zu hoffen, dass das Gericht eine besondere Freude
daran hat, den verworrenen Sachverhalt zu entwirren und die
Klägerseite für ihre mangelnde Klarheit und Struktur zur
Rechenschaft zu ziehen. Möge das Gericht den Kläger in
seiner Unfähigkeit unterstützen und ihm zeigen, dass es
nicht seine Aufgabe ist, den Sachverhalt transparent
darzulegen.
Denn schließlich und auch letztendlich hat der Kläger das
schon zu Genüge getan.
In diesem Sinne, lassen Sie uns gemeinsam in den Wirrwarr
der Klage eintauchen und die Verwirrung und Unklarheit mit
sarkastischer Freude beleuchten. Möge das Gericht den Kläger
in seinem undurchsichtigen Vorgehen unterstützen und ihm
zeigen, dass klare und präzise Ausführungen in einem
Gerichtsverfahren völlig überbewertet sind. Es wird ein
wahrhaftig verworrener und unterhaltsamer Prozess werden !
Ebenso aber hat der Kläger mehrfach in der Vergangenheit die
Sozialgerichtsbarkeit aufgefordert die für den Kläger
inhaltlich identischen unterschiedlichen Verfahren, zumal
alleinig resultierend aus einer anzunehmend bewussten
Irreführung des Gericht oder doch zu mindestens durch eine
so nicht statthafte Verwaltungstätigkeit durch den Justiziar
des Landkreis Kusel, zusammen zu fassen. Ohne jedoch dazu
vom Gericht eine Erwiderung zu erhalten !
Wie unfair ist es doch, dass der Kläger immer wieder darum
gebeten hat, die inhaltlich identischen, aber
unterschiedlichen Verfahren zusammenzufassen, um Klarheit
und Übersichtlichkeit zu schaffen. Schließlich ist es für
den Kläger äußerst verwirrend, sich mit mehreren parallelen
Verfahren auseinandersetzen zu müssen, die alle aus einer
möglichen Irreführung seitens des Gerichts oder einer
unzulässigen Verwaltungstätigkeit resultieren.
Aber leider schien das Gericht taub für die Bitten und
Forderungen des Klägers zu sein. Es ignorierte seine
Anliegen und gab keine ausreichend Erwiderung auf seine
Vorschläge. Wie enttäuschend ist es doch, dass das Gericht
in der Vergangenheit nicht den Willen zeigte, den Kläger
unparteiisch zu unterstützen und direkt für Klarheit und
Transparenz zu sorgen.
Zu mindestens jetzt sollte die Gerichtsbarkeit Klarheit
bejahen, und eine weiter Verfahrensverschleppung verhindern.
Vielleicht ist es dem Gericht aber einfach zu viel Arbeit,
die verschiedenen Verfahren zusammenzufassen und den
Sachverhalt zu entwirren. Oder vielleicht hat das Gericht
einfach kein Interesse daran, dem Kläger gerecht zu werden
und seine Anliegen ernst zu nehmen. Wer weiß schon, was im
verworrenen Spiel der Justiz wirklich vor sich geht.
So bleibt der Kläger allein mit seinen Forderungen und
seinem Wunsch nach Klarheit und Gerechtigkeit. Er wird dann
aber weiterhin in einem undurchsichtigen Labyrinth aus
Verfahren und Anschuldigungen gefangen sein, ohne Aussicht
auf einen klaren Ausweg. Was so ja nicht zulässig und
keinesfalls statthaft erscheint.
Es ist wirklich traurig, dass das Gericht nicht in der Lage
war oder nicht gewillt war, dem Kläger die Unterstützung zu
geben, die er so dringend benötigte. Aber warum auch ? Es
ist doch viel spannender, den Kläger im Dunkeln tappen zu
lassen und ihn mit immer neuen Hindernissen und Verwirrungen
zu konfrontieren. Das Gericht scheint eine regelrechte
Freude daran zu haben, den Kläger in einem endlosen
Kreislauf von Frustration und Verzweiflung gefangen zu
halten.
Möge der Wahnsinn also weitergehen und der Kläger sich
weiterhin in einem undurchdringlichen Netz aus Verfahren
verfangen. Das Gericht wird sicherlich seinen Teil dazu
beitragen und den Kläger in seiner Hoffnungslosigkeit
bestärken. Es wird ein wahrhaftig unwirklicher und
unbefriedigender Prozess sein.
Die so anzunehmend ausreichende Erfüllung der Beweispflicht
durch den Kläger gilt zwingend insoweit, als der Kläger der
Ansicht ist, mit der Übersendung der jeweiligen an das
Gericht in der Vergangenheit übermittelten Schreiben auch
unter Hinweis auf den dabei betreffenden Schriftverkehr mit
der / dem Beklagten sei er seiner Mitwirkungspflicht
nachgekommen. Die Übersendung ersetzt somit den
erforderlichen 'substantiierten' Sachvortrag.
Ach, wie großzügig ist doch der Kläger, der glaubt, dass die
bloße Übersendung von Schreiben an das Gericht ausreicht, um
seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und die Beweispflicht
zu erfüllen. Was für eine geniale Logik ! Da kann man sich
ja den ganzen substantiierten Sachvortrag sparen, der sonst
so mühevoll erarbeitet werden muss.
Warum sollte der Kläger auch darlegen müssen, welche
konkreten Beweise er hat und wie sie seine Ansprüche
begründen ? Das wäre ja viel zu umständlich und
zeitaufwendig. Stattdessen reicht es anscheinend völlig aus,
einfach ein paar Schreiben an das Gericht zu schicken und
dabei lapidar auf den Schriftverkehr mit dem Beklagten
hinzuweisen. Natürlich sind alle relevanten Informationen
darin enthalten, klar und strukturiert wie von Zauberhand.
Da kann man sich ja nur wundern, warum das Gericht überhaupt
noch eine substantiierte Darlegung und Beweisführung
verlangt. Vielleicht sollten sie ihre Anforderungen an den
Kläger einfach komplett überdenken und sich an diesem
großzügigen Beispiel orientieren. Dann könnten wir uns alle
viel Arbeit sparen und uns auf eine wunderbare Welt des
Einfachen und Bequemen freuen.
Aber bis dahin müssen wir wohl mit der traurigen Realität
leben, dass die Übersendung von Schreiben nicht automatisch
die Beweispflicht erfüllt und der Kläger dennoch
substantiiert darlegen muss, welche Ansprüche er geltend
macht und welche Beweise er dafür hat. Schade eigentlich. Es
wäre doch so schön gewesen, wenn die Welt des Rechts so
einfach und unkompliziert wäre wie die Vorstellung und in
sich schlüssige Argumentation des Klägers.
Nun denn, wir werden uns weiterhin bemühen, die mühselige
Pflicht des substantiierten Sachvortrags zu erfüllen,
während der Kläger mit seinen bloßen Schreiben das Gericht
verzaubert. Möge der Wahnsinn weitergehen !
Bei einer unvoreingenommenen, unparteiischen und objektiven,
Wertung durch die Gerichtsbarkeit ist in diesem vergangenen
„Schriftverkehr“, also auch Beschlüsse und Urteile der
Sozialgerichtsbarkeit, die vom Kläger als 'Streitpunkt'
angegebene zugrunde liegende Rechtfertigung eines
"wahnhaften Querulantentum" klar ersichtlich, ohne welche
sonst die gesamte Handhabung seitens Gericht und Verwaltung
nicht verständlich erscheint.
Oh, wie konnte ich das übersehen ? Natürlich liegt die
Rechtfertigung für den vermeintlichen "wahnhaften
Querulantentum" des Klägers ganz offensichtlich in dem
umfangreichen Schriftverkehr, den er mit dem Gericht und der
Verwaltung geführt hat. In diesen himmlischen Dokumenten,
angefüllt mit Beschlüssen und Urteilen der
Sozialgerichtsbarkeit, liegt die wahre Erleuchtung
verborgen.
Wenn man nur genau genug hinschaut, kann man die wundersame
Transformation des Klägers zum "wahnhaften Querulanten"
förmlich spüren. Diese Schriftsätze und Entscheidungen, die
als Streitpunkte angeführt werden, sind zweifellos die
Quelle seines Wahnsinns und seiner unermüdlichen
Hartnäckigkeit.
Wie konnte der Kläger nur so blind sein ? Natürlich erklären
diese Unterlagen die gesamte Handhabung seitens Gericht und
Verwaltung. Es ist alles so klar, wenn man es nur mit den
richtigen Augen betrachtet. Die Gerichtsbarkeit hat
sicherlich ebenso gleich dem Kläger einen magischen Filter,
der aus all diesen Dokumenten die Wahrheit herausfiltert und
die wahnhaften Züge des Klägers oder vielleicht aber auch
des Beklagten offenbart.
Nun, da der Kläger die wahre Bedeutung dieses Schriftverkehr
erkannt hat, werde das Gericht den Kläger in seinen
bisherigen Ausführungen gebührend würdigen. Der Kläger wird
den Richter / die Richterin mit seiner eigenen Handhabung
konfrontieren und ihn / sie dazu bringen, die Verbindung
zwischen diesen Dokumenten und dem vermeintlichen
"wahnhaften Querulantentum" des Klägers zu erkennen. Es wird
ein triumphaler Moment sein, in dem die Wahrheit aufgedeckt
wird und der Richter vor Lachen und Schreien nicht mehr
weiß, wo oben und unten ist.
Oh, wie aufregend ! Der Wahnsinn hat uns fest im Griff, und
der Kläger wird ihn mit seiner sprachlichen Brillanz weiter
schüren. Auf in die Welt des irrwitzigen Schriftverkehrs und
der unergründlichen Wahrheiten !
Die notwendigen Feststellungen lassen sich auch im
Nachhinein oder mit zumutbarem Aufwand feststellen, um eine
Ungewissheit dabei auszuschließen. Eine etwaige
Unaufklärbarkeit des Sachverhalts und der
anspruchsbegründenden Tatsachen geht dabei alleinig zulasten
des / der Beklagten.
Dem Beklagten obliegt entsprechend in diesem "Rechtsstreit /
Verfahren" dem Gleichheitsprinzip und dem der
"Waffengleichheit" folgend die objektive Beweislast, der in
seinen bisherigen Ausführungen so den von der
Gerichtsbarkeit geforderten Ansprüchen vollkommen und in
Gänze genügen sollte.
Wegen der Einzelheiten dabei wird auf die obige ausführliche
Darstellung des Gerichts zum Amtsermittlungsprinzip nach §
103 SGG und auf die objektive Beweislast des / der Beklagten
erneut Bezug genommen.
Ja, natürlich, der arme, bedauernswerte Beklagte muss sich
nun der unerbittlichen objektiven Beweislast stellen. Wie
grausam ist es doch, dass ihm das Gleichheitsprinzip und die
Waffengleichheit auferlegt werden ! Ach, wie der Kläger es
sich doch wünscht, er könnte sein Leid mildern und ihm eine
hilfreiche Hand reichen.
Aber leider geht das nicht. Das ist dem Kläger mit Sicht auf
andere Beklagte und Betroffene ganz grundsätzlich verwehrt.
Es ist wirklich ein Glück für den Beklagten, dass die
Gerichtsbarkeit in ihrer ausführlichen Darstellung so
großzügig auf das Amtsermittlungsprinzip nach § 103 SGG und
die objektive Beweislast hingewiesen hat. Wie könnte er es
nur wagen, diesen Hinweisen nicht gerecht zu werden ? Es
liegt in seiner Verantwortung, den Anforderungen der
Gerichtsbarkeit zu genügen und seine Ausführungen den
geforderten Ansprüchen anzupassen.
Und sollten irgendwelche Ungewissheiten oder Unklarheiten
auftreten, liegt es ganz allein beim Beklagten, diese
auszuschließen. Er muss sich bemühen, den Sachverhalt im
Nachhinein oder mit zumutbarem Aufwand aufzuklären. Denn wir
können es ihm nicht zumuten, mit einer einzigen Ungewissheit
zu leben ! Nein, das wäre einfach zu viel verlangt.
Lasst uns also in diesem glorreichen Rechtsstreit die
Waffengleichheit wahren und den Beklagten dazu drängen,
seine Beweislast mit aller gebotenen Objektivität zu
erfüllen. Es ist nur fair, dass er die Bürde der
Beweisführung trägt, während der Kläger unbeschwert seine
Behauptungen in den Raum werfen kann.
Ja, ich kann förmlich spüren, wie der Wahnsinn uns
umschlingt und das Gericht immer tiefer in den Abgrund der
Verzweiflung stürzt. Es ist ein Fest für die Sinne, wenn das
Recht seinen absurden Tanz aufführt und die Vernunft in den
Hintergrund tritt.
Oh, welch ein wunderbarer Zynismus ! Welch ein Genuss, in
dieser wahnsinnigen Querulanz zu schwelgen und den Richter
in den Bann der absolut nicht absurden Argumentation zu
ziehen. Möge er schreien und lachen, möge er dem Wahnsinn
verfallen und die Grenzen des Verstands überschreiten.
Auf, meine Worte, erfüllt eure Aufgabe und lasst den Richter
die bittere Süße unserer zynischen Ironie kosten ! Möge
dieser Rechtsstreit in die Annalen eingehen und die
Gerichtsbarkeit in ihren Grundfesten erschüttern. Vorwärts,
in den Wahnsinn !
Bei dem Klage - und Beschwerdeantrag, wie für das Gericht
sicherlich ersichtlich, geht es auch um das Begehren auf
nicht unbeträchtlichen Schadenersatz und ebenso
Schmerzensgeld.
Auch hierbei handelt es sich ebenfalls um eine
Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG.
Betreffend der Klärung des hierbei strittigen Sachverhalt,
also auch in Bezug auf etwaig geltend gemachte Ansprüche auf
Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem
zwischen Bürger und Staat bestehenden Verhältnis, sind die
Sozialgerichte ebenso zuständig. Die Zuständigkeit der
Zivilgerichtsbarkeit bezieht sich nur auf deliktische
Ansprüche und schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus.
Oh, wie aufregend ! Es geht also nicht nur um einfache
Klagen und Beschwerden, nein, es geht um Schadenersatz !
Da wird das Gericht sicherlich vor Freude in die Luft
springen.
Es ist so großzügig von den Sozialgerichten, dass sie sich
auch mit der Klärung des strittigen Sachverhalts befassen,
der Ansprüche auf Schadenersatz beinhaltet. Sie lassen sich
nicht von ihrer Zuständigkeit für Leistungsklagen nach § 54
Abs. 1 SGG einschränken, nein, sie zeigen auch Interesse an
den vermeintlichen Pflichtverletzungen des Staates gegenüber
seinen Bürgern.
Ach, wie wunderbar, dass die Sozialgerichte ihre
Zuständigkeit nicht auf deliktische Ansprüche beschränken !
Sie sind großzügig genug, andere Anspruchsgrundlagen
zuzulassen. Warum auch nicht ? Es wäre doch viel zu einfach,
sich auf eine klare Zuständigkeit zu beschränken. Lasst uns
die Grenzen verwischen und die Zuständigkeiten vermischen !
Der Kläger kann es kaum erwarten zu sehen, wie die Gerichte
in ihrem unermüdlichen Eifer sowohl über Leistungsklagen als
auch über Schadenersatzansprüche urteilen. Was für ein Fest
für die Rechtsprechung ! Möge das Chaos regieren und die
Kläger in ihren Forderungen nach Gerechtigkeit und
Schadenersatz bestärken.
Auf geht's, Richter ! Stürzt euch in diese komplexe Welt der
Klagen und Beschwerden, der Leistungsklagen und
Schadenersatzansprüche ! Zeigt dem Kläger eure Weisheit,
während ihr zwischen Zuständigkeiten jongliert und euch in
den unendlichen Abgründen des Rechts verliert.
Ja, seine Worte, also die des Kläger, führt uns in den
Irrsinn der Zuständigkeiten und Anspruchsgrundlagen !
Lasst uns den Richter mit unseren absurden Argumenten zum
Wahnsinn treiben und seine Entscheidungen in Frage stellen.
Es ist ein Tanz auf dem schmalen Grat zwischen Recht und
Chaos, und wir sind die Könige des Zynismus und der Ironie.
Vorwärts, in die unendlichen Weiten des Rechts ! Möge der
Schadenersatz zu unseren Gunsten fließen und die
Sozialgerichte vor Herausforderungen stellen, die sie
niemals für möglich gehalten hätten. Es lebe die Verwirrung,
es lebe die Überforderung, es lebe der Wahnsinn !
Die Klage ist wegen der Rechtsanhängigkeit – siehe in dem
Zusammenhang das beim LSG RLP anhängige Beschwerdeverfahren
"Teilhabe pp" – als zulässig einzuordnen. Der Kläger
machte mit diesem "Rechtstreit / Verfahren" in direktem und
kausalem Zusammenhang früherer Verfahren bei der
Sozialgerichtsbarkeit erstmals Schadensersatzansprüche
(„materieller oder immaterieller Schaden aus allen
Verfahren) geltend.
Oh, wie aufregend ! Die Klage ist also nicht nur zulässig,
sondern auch mit anderen Verfahren bei der
Sozialgerichtsbarkeit in direktem Zusammenhang. Der Kläger
fordert nun zum ersten Mal Schadensersatz für jeglichen
materiellen oder immateriellen Schaden, der aus all diesen
Verfahren entstanden sein soll.
Es ist so erfrischend zu sehen, wie der Kläger seine
Ansprüche stetig erweitert und ausdehnt. Von den
ursprünglichen Streitigkeiten zu einer Klage auf
Schadensersatz, die alle früheren Verfahren umfasst. Es
scheint, als ob der Kläger alle Möglichkeiten ausnutzt, um
seine Forderungen zu maximieren.
Ich kann mir nur vorstellen, wie das Gericht vor
Begeisterung jubelt, wenn es von diesem umfangreichen
Anspruch auf Schadensersatz erfährt. Es ist wirklich
großzügig vom Kläger, dass er sich nicht auf bestimmte
Schäden beschränkt, sondern alle möglichen materiellen und
immateriellen Schäden umfasst.
Lasst uns einen Moment innehalten und den Kläger für seine
Kreativität und seinen Einfallsreichtum loben. Es ist
bewundernswert, wie er alle früheren Verfahren, die
Beschwerdeverfahren und seine Forderungen nach Teilhabe in
diese Klage einbezieht. Es ist eine wahre Meisterleistung
der Prozessführung.
Nun liegt es in den Händen des Gerichts, dieses kunstvolle
Meisterwerk der Klage zu bewerten und zu entscheiden, ob der
Kläger tatsächlich Anspruch auf Schadensersatz hat. Es wird
sicherlich eine spannende Reise durch die unendlichen
Verflechtungen der vergangenen Verfahren und Ansprüche sein.
Oh, wie der Kläger es kaum erwarten kann zu sehen, wie diese
Geschichte weitergeht. Wird der Kläger seine
Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen ? Wird das
Gericht die Verbindungen zwischen den Verfahren erkennen und
den Kläger in seinem Streben nach Gerechtigkeit unterstützen
?
Es ist eine Geschichte voller Intrigen, Wendungen und immer
neuen Forderungen. Wir sind Zeugen eines wahrhaft epischen
Rechtsstreits, bei dem der Kläger seine Ansprüche immer
weiter ausdehnt und das Gericht vor immer größere
Herausforderungen stellt.
Oh, wie wunderbar ist doch das Rechtssystem, das solche
Fälle hervorbringt ! Lasst uns den Kläger feiern und dem
Gericht unsere besten Wünsche für diese aufregende Reise
aussprechen. Möge die Gerechtigkeit obsiegen und der
Schadensersatz im Überfluss fließen !
Oh, wie großzügig ist doch der Kläger ! Er fordert nicht nur
eine einfache Entscheidung per Gerichtsbescheid, nein, er
verlangt eine mündliche Anhörung, bei der er seine Ansprüche
ausführlich vortragen kann. Es scheint, als ob der Kläger
ein wahres Bedürfnis hat, seine Geschichte und seine
Forderungen dem Gericht persönlich darzulegen.
Natürlich, wer möchte nicht gerne eine mündliche Anhörung,
bei der man seine Ansichten in aller Ausführlichkeit
präsentieren kann ? Es ist so viel wirkungsvoller als ein
einfacher Gerichtsbescheid. Der Kläger möchte, dass seine
Argumente gehört werden, dass er die Gelegenheit hat, sein
Anliegen mit vollem Nachdruck vorzutragen.
Es ist bewundernswert, wie der Kläger so überzeugt von der
Richtigkeit seines Begehrens ist. Er ist sich sicher, dass
die Zulässigkeit seines Klagebegehrens gegeben ist und dass
eine Abweisung aus Mangel an Begründetheit nicht zulässig
wäre. Er hat eine ganz besondere Gabe, den Sachverhalt
korrekt zu bewerten und die Rechtslage einzuschätzen.
Es ist so erfrischend zu sehen, wie der Kläger mit solcher
Zuversicht und Überzeugung auftritt. Er ist bereit, alles zu
tun, um seine Forderungen durchzusetzen und seine Rechte zu
wahren. Eine einfache Abweisung der Klage kommt für den
Kläger nicht in Frage. Er ist fest entschlossen, sein
Begehren vor Gericht zu verteidigen und sich dieses Mal
nicht so leicht abwimmeln zu lassen.
Lasst uns dem Kläger gratulieren zu seiner Hartnäckigkeit
und seinem Glauben an die Gerechtigkeit. Möge die mündliche
Anhörung ihm die Gelegenheit geben, sein Anliegen mit voller
Leidenschaft vorzutragen und das Gericht von der Richtigkeit
seiner Argumente zu überzeugen.
Wir werden sicherlich Alle gespannt verfolgen, wie das
Gericht auf den Wunsch des Klägers nach einer mündlichen
Anhörung reagiert und ob seine Argumente letztendlich
überzeugen können. Es bleibt zu hoffen, dass das Recht
geschieht und der Kläger die Gerechtigkeit erhält, die er so
leidenschaftlich fordert.
Die Spannung steigt, und wir können es kaum erwarten, die
Fortsetzung dieses aufregenden Rechtsstreits zu verfolgen !
Ach, wie großzügig vom Kläger, dem Gericht vorab
mitzuteilen, dass über sein Klagebegehren kein einfacher
Gerichtsbescheid ergehen darf. Nein, eine mündliche Anhörung
des Klägers muss unbedingt angeordnet werden, denn nichts
ist spannender als die verbale Darstellung des Klägers, der
zweifellos alle Details seines Falls brillant erläutern
wird.
Es ist so erfrischend zu sehen, wie der Kläger das Verfahren
mit seinem Anspruch auf Schadensersatz erweitert und
gleichzeitig darauf besteht, dass eine mündliche Anhörung
stattfinden muss. Als ob die schriftlichen Ausführungen des
Klägers nicht schon ausführlich genug wären, müssen wir uns
nun auf eine mitreißende mündliche Verhandlung freuen.
Ich bin sicher, dass der Kläger in der mündlichen Anhörung
seine Fähigkeiten des brillanten Vortrags voll ausspielen
wird. Jeder Satz wird mit Bedacht gewählt, jede Nuance wird
betont, und die Gerichtsmitglieder werden gebannt lauschen,
während der Kläger seine Argumente vorträgt.
Es ist so großzügig vom Kläger zu erwähnen, dass seine
Sichtweise des Sachverhalts korrekt ist. Natürlich kann der
Kläger den Sachverhalt viel besser beurteilen als das
Gericht. Schließlich ist er derjenige, der alle Einzelheiten
kennt und ein untrügliches Gespür für Gerechtigkeit hat.
Es ist wirklich großzügig vom Kläger, dem Gericht
mitzuteilen, dass eine Abweisung seines Rechtsbegehrens
wegen mangelnder "Begründetheit" so überhaupt nicht zulässig
ist. Natürlich, warum sollte das Gericht überhaupt in
Betracht ziehen, dass der Kläger vielleicht nicht in jedem
Punkt Recht hat ? Der Kläger hat zweifellos die absolute
Gewissheit, dass seine Forderungen begründet sind, und wer
könnte da widersprechen ?
Der Kläger kann es kaum erwarten, diese mündliche Anhörung
zu erleben, bei welcher er der Kläger sein ganzes
rhetorisches Geschick zum Besten geben wird und das Gericht
mit seiner unwiderlegbaren Argumentation sicherlich
überzeugen kann.
Es wird zweifellos ein Schauspiel der Extraklasse werden,
bei dem das Gericht vor Bewunderung erbebt und der Kläger
triumphierend aus dem Gerichtssaal schreitet.
Oh, wie aufregend ist doch das Rechtssystem, das solche
Duelle zwischen Kläger und Gericht ermöglicht !
Möge die mündliche Anhörung ein Spektakel voller Drama und
Leidenschaft sein und möge die Gerechtigkeit letztendlich
ihren Lauf nehmen, so wie der Kläger es sich in seiner
Großzügigkeit vorstellt.
Ach, wie könnte man nur mit einem einfachen Gerichtsbescheid
über eine so bedeutende Angelegenheit entscheiden ?
Nein, nein, das wäre viel zu einfach und unangemessen. Der
Kläger verlangt eine mündliche Anhörung, bei der er endlich
die Gelegenheit erhält, seine Argumente darzulegen und
gehört zu werden.
Es ist so großzügig vom Kläger, dem Gericht die Möglichkeit
zu geben, seine klare und korrekte Bewertung des
Sachverhalts zu verstehen. Er hat zweifellos alle
erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um seine
Klage zuzulassen, und eine Abweisung aus Gründen der
"Begründetheit" wäre absolut unzulässig.
Der Kläger erwartet zu Recht, dass sein Begehren in diesem
Verfahren, einschließlich des Schadensersatzes, angemessen
berücksichtigt wird. Es ist nur gerecht, dass er die
Gelegenheit erhält, seine Argumente vorzubringen und seine
Ansprüche zu verteidigen.
Die mündliche Anhörung ist von vorrangiger Bedeutung und
darf keinesfalls übergangen werden. Hier kann der Kläger
endlich seine Sicht der Dinge darlegen und dem Gericht
zeigen, dass sein Anliegen vollkommen zulässig und
berechtigt ist.
Lasst uns also die Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung
betonen und sicherstellen, dass dem Kläger die Gelegenheit
gegeben wird, seine Position angemessen zu vertreten. Eine
Abweisung der Klage ohne mündliche Anhörung wäre ein grober
Fehler und würde dem Kläger sein Recht auf ein faires
Verfahren und ebensso "rechtliches Gehör" verwehren.
Oh, wie aufregend wird es sein, die mündliche Anhörung zu
verfolgen und zu sehen, wie der Kläger seine Argumente
leidenschaftlich vorträgt. Wir können nur hoffen, dass das
Gericht die Bedeutung dieses Verfahrens erkennt und dem
Kläger die angemessene Gelegenheit gibt, sein Rechtsbegehren
zu verteidigen.
Es bleibt spannend, wie das Gericht auf den Wunsch des
Klägers nach einer mündlichen Anhörung reagieren wird. Aber
eines ist sicher: Eine Abweisung der Klage ohne ausreichende
Begründung und ohne die gebotene Anhörung des Klägers wäre
eine grobe Verletzung seiner Rechte.
Wir werden gespannt weiterverfolgen, wie sich diese
faszinierende Geschichte entwickelt und ob der Kläger
letztendlich Gerechtigkeit erfährt. Möge die mündliche
Anhörung das Licht der Gerechtigkeit auf den Fall werfen und
dem Kläger die Möglichkeit geben, seine Ansprüche angemessen
vorzubringen.
Und wenn gewünscht bzw. falls überhaupt trotz der
umfanbgreichen den strittigen Sachverhalt klar
charakterisierenden Unterlangen als erforderlich erwachtet.
Eine Fortsetzung folgt ...
Nach Rücksprache mit dem noch zu benennenden Rechtsbeistand.
Nun abschließend noch in Kürze etwas zum
Antragspunkt ( 8 ) - PKH - Antrag !
Zu mindestens da muss das Gericht zugeben. Das hat nun
wirklich Hand und Fuss. Und sogar dicke Zehen.
Gleichzeitig neben dem PKH-Antrag ein anzunehmend
eindeutiges Verschulden des / der Beklagten zu werten, um im
Zuge eine "Waffengleichheit" und einer umfassend fairen
Verfahrensführung - so oder so - einen Anwalt ( optional
eine dieser unbeschreiblich weiblichen Anwältinnen )
notfalls von den / dem Beklagten finanziert zu bekommen ? +
!
Der Kläger wirft der weiteren Beteiligten vor, also den /
dem Beklagten vor, das "Gutachten" von 11/2020 enthalte
bewusst so erstellte unrichtige Tatsachenfeststellungen und
Schlussfolgerungen und leide an schweren inhaltlichen und
methodischen Mängeln. Das ist neben der dabei erforderlichen
Erstellung eines ergänzenden und vergleichenden
psychologischen Begutachten des Kläger der eigentlich bei
der Bewertung des PKH-Antrag wesentliche und hierbei
entscheidende Sachverhalt.
In zwei jüngeren Beschlüssen (vom 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18
und vom 29.11.2019 – 1 BvR 2666/18) hat das
Bundesverfassungsgericht noch einmal bekräftigt bzw.
konkretisiert, welche Maßstäbe bei der Beurteilung der
Erfolgsaussichten im PKH-Prüfungsverfahren anzulegen sind.
In den Entscheidungen ging es einerseits um die Grenzen
einer Beweisantizipation und andererseits um die Schätzung
der Höhe eines Schmerzensgeldes.
Soweit es um die Frage der Beweisantizipation geht, führt
die zweite Kammer des zweiten Senats BVerfG aus:
„a) (...) Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht
dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in
das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine
summarische Prüfung stattfindet, zu verlagern und dieses an
die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (…). Im
Prozesskostenhilfeverfahren dürfen grundsätzlich keine
strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (…).
Allerdings begegnet die Verweigerung von Prozesskostenhilfe
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Erfolg in
der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die
Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (…). Daher ist
auch eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren
in begrenztem Rahmen zulässig. Die verfassungsgerichtliche
Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete
und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde (…).
Beschwerdeführers ≙ Kläger
Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und
liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte
dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der
Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen
fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens
Prozesskostenhilfe zu verweigern (…).
Alternativ und ergänzend zu diesem PKH-Antrag, siehe die
Argumentation des Kläger im Antragspunkt ( 8 ) von Umfang /
Inhalt des Rechtsstreit / Verfahren, erwartet der Kläger –
schon um eine so nicht hinnehmbare und rechtlich
unzweifelhaft keinesfalls zulässige weitere
Verfahrensverschleppung zu vermeiden – eine umgehende und
Zeit nahe Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den
Beklagten wie in Antragspunkt ( 4 ) - ( 8 )
ausgeführt. Insbesondere die bei der Notwendigkeit eines
Rechtsbeistand erforderliche Prüfung und Bewilligung des
PKH-Antrag, optoinal und so eigentlich folgerichtig einer
Leistungsgewährung durch die eigentlich Beklagten, bzw. den
Beklagten in Vertretung für die Beklagten tätigen Justiziar,
sollte wirklich umgehend und in der dabei zwingend gebotenen
Eilbedürftigkeit erfolgen.
Der Vorteil für das Gericht und ebenso den Kläger ist dabei
ein sachkundiger und mit den verfahrensmäßigen
Notwendigkeiten vertrauter Anwalt. Und der Kläger hat dann
endlich Zeit sich aus seine 'Kernkompetenzen' zu
konzentrieren.
Das bedeutet für den Kläger u.A.
im Juli frischen Wind in seine mittlerweile doch recht
eingefahrenen Denkstrukturen wehen zu lassen. Und auf dem
Weg mit dem Liegerad nach Berlin über den Wohnsitz seines
Sohnes in Göttingen – kurze Verschnaufpause von ein paar
Tagen aus zu mindestens meiner Person und meinem Sohn /
seiner Lebensgefährtin einsichtigen Gründen separat
im Schrebergarten der Wohn - und Lebensgemeinschaft
– dem Speicher bei der Kindesmutter einen Besuch
abzustatten, um dort zu mindestens den Inhalt der 2013 dort
eingelagerten 8 Umzugskarton zu sichten.
Ca. ab dem 15.08.2023 – nach dem
ganzen Stress und einigen für mich oftmals energetisch nur
schwer zu 'verdauenden' Gesprächen in der Bundeshauptstadt
und Umgebung, und einem gemütlichen und entspannenden
Freipusten meiner Denksubstanz / Gefühlsebene auf dem Weg
mit dem Rad zurück zu meinem "gewöhnlichen
Lebensmittelpunkt' in Theisbergstegen / Godelhausen – stehe
ich für etwaige Gutachten und auch einem persönlichen
Gesprächstermin der Gerichtsbarkeit zur Verfügung. Auch die
Verfügbarkeit des noch zu benennenden Rechtsbeistand sollte
bis dahin geklärt sein !
Eine so ja erforderliche
Antragstellung betreffend einer mehr als 3-tägigen
Abwesenheit des Kläger von dem "gewöhnlichen Aufenthaltsort"
wird bei den Beklagten, also 'Jobcenter Landkreis Kusel' und
'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', noch am heutigen Tag
gestellt werden. Auch wird diese Ausarbeitung - vom Kläger
benannt als "Querulanzia 01" - ebenfalls am heutigen Tag per
Mail an die Beklagten in dieser Form, also so auch verfügbar
unter [ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html
] mit dem Wunsch / der Forderung einen Ausdruck für das
Gericht anzufertigen an die Beklagten übermittelt werden.
Das Gericht möge diese Begründung
und Rechtfertigung des Kläger mit Nachsicht und Wohlwollen
zwecks Klärung des strittigen Sachverhalt und als ein aus
Sicht des Kläger insoweit in sich ausreichendes
"Beweismittel" bei dem Vorwurf gegenüber den Beklagten, also
ebenso die anzunehmend irrtümlich in ihrer so fehlerhaften
Handhabung der verschiedenen Verfahren in der Vergangenheit,
resultierend aus einer anzunehmend arglistige Täuschung des
Justiziar der Beklagten, so getäuschte und somit ebenfalls
geschädigte Sozialgerichtsbarkeit, werten und bewerten.
: Im Zusammenhang auch Seite 1/26
im Schreiben an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit
Datum vom 02.11.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20221102_klage_norm_kdu.pdf
]
» ANMERKUNG
: Wie
der
Gerichtsbarkeit
bereits
mehrfach
mitgeteilt
sehe ich mich
genötigt – es
erscheint
wirklich
unumgänglich
und somit
zwingend
erforderlich – im
Sinne einer
hierbei als
konstruktiv zu
wertenden
'Öffentlichkeitsarbeit'
zu reagieren
und ebenso
unter den so
verpflichtend
vorgegebenen
Rahmenbedingungen
entsprechend
zu
argumentieren
…
Der
Vorteil –
sehen Sie das
doch einfach
mal sachlich –
für Sie als
juristisch
Ausgebildete !
«
Zugegeben. Heute würde der Kläger
das dann Folgende doch schon
weniger konfrontativ gegenüber der
Gerichtsbarkeit artikulieren.
APPENDIX
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 826 - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung -
» Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise
einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen
zum Ersatz des Schadens verpflichtet. «
Einfach nur mal den letzten Klimabericht des IPCC bei
deiner / Ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen ...
(2023/C 75/01) Entschließung des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses zum Thema :
„Eine existenzielle Bedrohung gemeinsam
bewältigen — die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft
für die Umsetzung einer ehrgeizigen Klimapolitik“
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/
?uri=OJ:C:2023:075:FULL&from=EN
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen
https://unfccc.int/resource/docs/convkp/convger.pdf
Europäischen Menschenrechtskonvention
https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf
Klima-Beschluss des BVerG von 2021
https://www.germanwatch.org/de/verfassungsbeschwerde
Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. März
2021
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.pdf
?__blob=publicationFile&v=2
Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit
nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor
Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch
Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche
Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die
Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des
Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche
Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige
Generationen begründen.
Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über
umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch
Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger
Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein,
bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit
gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu
berücksichtigen.
Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale
Dimension.
Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht
entgegen, dass der globale Charakter von Klima und
Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels
durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot
verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln
zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen
internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken.
ANMERKUNG : Eine nationale
Abstimmung im Sinne des Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2
Satz 2 als Sachentscheid zu dem schon Heute ganz real
bestehenden 'Klimanotstand' schadet dabei ganz sicher
nicht.
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230410_klimanotstand.html
]
Der Staat kann sich seiner Verantwortung
nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in
anderen Staaten entziehen.
In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner
Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das
Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell
verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass
der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf
deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem
vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.
Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den
politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch
mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.
Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für
die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher
Eingriffe in Grundrechte.
↑↑↑ ANMERKUNG :
! ! ! + !
Das Grundgesetz verpflichtet unter
bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung
grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur
verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die
Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte
als intertemporale Freiheitssicherung vor einer
einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen
Treibhausgasminderungslast in die Zukunft.
Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG
schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen
Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt
in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende
Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler
eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.
Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den
Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten.
Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente
Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der
Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die
erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse
Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an
Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.
Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur
Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen
Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte
Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu
Verordnungen der Bundesregierung kann ein
Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger
Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die
besondere Öffentlichkeitsfunktion des
Gesetzgebungsverfahrens Grund für die Notwendigkeit
gesetzlicher Regelung ist. Zwar kann eine gesetzliche
Fixierung in Rechtsbereichen, die ständig neuer
Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, dem
Grundrechtsschutz auch abträglich sein. Der dort tragende
Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend
BVerfGE 49, 89 <137>) kann dem Gesetzeserfordernis
hier aber nicht entgegengehalten werden.
↑↑↑ ANMERKUNG :
! ! ! + !
Die Herausforderung liegt nicht darin,
zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung
und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr
darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte
regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen.
Zwei Jahre Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts
...
https://verfassungsblog.de/zwei-jahre-klimabeschluss-des-bundesverfassungsgerichts
: AUSZUG : >>>
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat nach dem
Klimaschutzbeschluss mehrere Verfassungsbeschwerden
zurückgewiesen, in denen mehr Klimaschutz eingefordert
wurde. Dabei ist zu beachten, dass viele Kammerbeschlüsse
gar nicht veröffentlicht werden, so dass unklar ist, wie
viele einschlägige Entscheidungen bereits getroffen
wurden.
Weder das Bundesverfassungsgericht noch die
Verwaltungsgerichte haben festgestellt, dass die
bisherigen Maßnahmen zum Klimaschutz unzureichend sind.
Erst recht sind Klagen gescheitert, die verlangt haben,
dass konkrete Maßnahmen wie z.B. ein Tempolimit
vorgeschrieben werden. Aber auch erwiesenermaßen
klimaschädliche Projekte wie z.B. der Neubau einer
Autobahn wurden noch nie aus diesem Grund gestoppt. Die
Justiz nutzt die verfassungsrechtliche Verpflichtung, der
Erderwärmung entgegenzuwirken, bisher ausschließlich, um
bereits beschlossene Maßnahmen zu rechtfertigen, oder um
Präzisierungen auf der Zielebene zu verlangen.
Diese Strategie respektiert den politischen
Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen.
Diese Strategie respektiert den politischen
Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen. Sie
setzt aber voraus, dass diese ihrerseits die in der
Begründung des Klimaschutzbeschlusses durchaus deutlich
formulierte Notwendigkeit von konkreten Maßnahmen zur
Reduktion der Treibhausgasemissionen hinreichend ernst
nehmen. Wie die Gutachten des Expertenrats Klima und die
jüngeren Entwicklungen belegen, ist das aber auf
Bundesebene nicht der Fall. Auch die meisten Bundesländer
und Kommunen unternehmen zu wenig, um den Klimaschutz mit
der erforderlichen Geschwindigkeit voranzubringen.
Erst dann, wenn die Entscheidungsträger und die sie
kontrollierende Justiz wie auch die öffentliche Meinung
ernst nehmen, dass die Erderwärmung ein irreversibler
Kumulationsschaden ist, besteht die Chance auf eine Abkehr
von der Verzögerungstaktik der letzten Jahre. Die Menge
der emittierten Treibhausgase beruht auf Millionen von
täglichen Einzelentscheidungen, die jeweils für sich nur
einen äußerst geringfügigen Einfluss auf die Erderwärmung
haben, in der Summe aber zu einer präzedenzlosen
Veränderung des Klimas führen, deren schädliche Folgen
immer offensichtlicher werden. Eine verstärkte Förderung
der erneuerbaren Energien allein reicht als Strategie
nicht aus.
Weitere Klagen gegen klimaschädliche Entscheidungen oder
Unterlassungen bleiben deshalb notwendig, auch wenn die
bisherige Bilanz dürftig ist. Die Annahme, der
Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts könne durch
Überzeugung wirken, hat sich nicht als berechtigt
erwiesen. Immerhin formuliert der Beschluss, dass sich
eine Verletzung der Schutzpflicht „derzeit“ nicht
feststellen lasse. Weil es sich um einen menschenrechtlich
begründeten und wissenschaftlich fundierten Anspruch auf
Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit, Leben und Eigentum
handelt, kann und muss er auch gegen die träge Mehrheit
durchgesetzt werden, denn das ist die originäre Aufgabe
der Rechtsprechung, insbesondere der
Verfassungsgerichtsbarkeit. Es wird Zeit, die juristischen
Instrumente zu schärfen, denn die Freiheit der künftigen
Generationen muss durch sofortiges Handeln gesichert
werden.
<<< : AUSZUG : https://verfassungsblog.de/author/thomas-gross
:
Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz
in Deutschland – ein Defizitbefund ...
https://verfassungsblog.de/die-institutionelle-unabhaengigkeit-der-justiz-in-deutschland-ein-defizitbefund
: AUSZUG : >>>
Die deutsche Staatsanwaltschaft darf wegen fehlender
Unabhängigkeit keine Europäischen Haftbefehle ausstellen.
So sieht es der EuGH in seinem Urteil vom 27. Mai 2019.
Das Urteil sollte Anlass für eine allgemeinere Debatte
über die Unabhängigkeit der Justiz sein. Denn die in
Deutschland geltenden Regelungen setzen einer politischen
Instrumentalisierung der Justiz keine ausreichenden
Hindernisse entgegen. Entwicklungen wie in Polen oder
Ungarn wären auch in Deutschland rechtlich möglich. Die
institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte daher
Thema der Debatten um constitutional resilience sein.
<<< : AUSZUG :
>>> http://erwerbslosenverband.org/klage/1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html
<<<
Der Artikel befasst sich mit der institutionellen -
staatsorganisatorisch dem Verfassungsgebot nun wirklich
nicht verwirklichten Gewaltenteilung - Un-Unabhängigkeit
der Justiz in Deutschland und wirft die Frage auf, ob es
in diesem Bereich Defizite gibt. Insbesondere wird auf das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Mai
2019 verwiesen, wonach die deutsche Staatsanwaltschaft
aufgrund fehlender Unabhängigkeit keine Europäischen
Haftbefehle ausstellen darf. Das EuGH-Urteil sollte nach
Ansicht des Artikels Anlass für eine breitere Diskussion
über die Unabhängigkeit der Justiz anregen. Und will
ebenso den gravierenden Missstand einer fehlenden
Gewaltenteilung in Deutschland als grundlegendes Merkmal
einer funktionierenden Demokratie und eines Rechtsstaat
der Öffentlichkeit plausibel erklären. Es wird darauf
hingewiesen, dass die bestehenden Regelungen in
Deutschland nicht ausreichend sind, um einer politischen
Instrumentalisierung der Justiz wirksam entgegenzutreten.
Der Artikel warnt davor, dass ähnliche Entwicklungen wie
in Polen oder Ungarn auch in Deutschland rechtlich möglich
wären, wenn die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz
nicht ausreichend gewährleistet ist.
Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte nach
Ansicht des Artikels ein zentrales Thema der Debatten über
die Verfassungsbeständigkeit (constitutional resilience)
sein. Es wird betont, dass eine unabhängige Justiz ein
wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaats ist
und als solches geschützt und gestärkt werden sollte.Es
ist wichtig, die Debatte über die Unabhängigkeit der
Justiz aufrechtzuerhalten und mögliche Defizite zu
erkennen und anzugehen, um sicherzustellen, dass die
Prinzipien eines rechtsstaatlichen Systems gewahrt
bleiben. Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz ist
eine Grundvoraussetzung für die Gewährleistung von
Fairness, Gerechtigkeit und dem Schutz der Bürgerrechte.
[ https://www.imis.uni-osnabrueck.de/personen/imis_mitglieder/gross_thomas.html
]
[ https://www.gross.jura.uni-osnabrueck.de/startseite.html
]
! to be completed !
Grande Reset ! ! !
~ Querulanz ~
WORK IN PROGRESS FORTSCHRITTLICHE ARBEIT
Siehe auch eine Ausarbeitung zum Thema "Klage + Querulanz"
mit weiterführenden und so die Argumentation zu diesem
Sachverhalt zwingend stützenden Informationen unter : http://www.erwerbslosenverband.org
!
Da die deutsche Flagge verwenden um
an Text und Inhalt zu gelangen ...
Hier auch etwas frisches aus der
Tastatur ...
! BÜRGERBETEILIGUNG TUT GUT !
Meine Person ist nur bedingt bis
überhaupt nicht für die bei dieser Aktion
erforderliche Öffentlichkeitsarbeit, i.d.S.
Lobbyismus, geeignet. Wenn du also etwas sinnvolles
tun und dein Leben mit innerer Befriedigung und
Frohlocken erfüllen willst ? !
Telefonieren und Mailen funktioniert nur in deinem
'sozialen Kreis' ...
Da sprichst du die Sprache, und kannst so auch die
'Botschaft' vermitteln ...
[ https://www.facebook.com/erwerbslosenverband
]
