Hallo Mensch !
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Parte de "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation" !
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[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt.html + ANLAGE 02 ]

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:. Klage / Beschwerde + Rechtsstreit / Verfahren .:
: 2023/06/11 : PLANSPIEL : TAG 8257 :
:. Ausarbeitung einer Klage / Beschwerde mit Sicht auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte .:
: STICHWORT(e) :
: Querulanz, Klimanotstand, Widerstandsrecht, Abstimmung, Teilhabe, Autismus, Behinderung, Kinderrechte, Krankenversicherung, Staatsideologie :
– WHITEWASHING AUNT POLLY's FENCE –
 
¡ A PREVIEW !
"BETRACHTUNGEN AUS DEM MÜLLEIMER DER NATION" !
: Cer Lerock : Auf seinem Weg zur Zeitbasis Alice !
: HIER : Buch № 3 : Abschnitt 03 'Unter den Bürokraten' =

: HINWEIS : Bitte beachten Sie, beachte du, dass der nachfolgende Text eine anscheinend von einem Mitmenschen dringend und dem Anschein nach gänzlich ohne Leidenskonflikt ebenso verzweifelt benötigte Hilfestellung darstellt und insoweit auf besonderen Wunsch des eigentlich Beklagten in diesem Rechtsstreit / Verfahren, Herr Ass. Justiziar des Landkreis Kusel, zu werten ist. Es handelt sich hierbei um eine streng disziplinierte und teilweise radikal redigierte Ausarbeitung – somit keinesfalls zu verwechseln mit einem allzu puren "wahnhaften und zudem triebhaften Querulantentum einhergehend mit einem vollkommenen Steuerungsverlust und somit einer Prozessunfähigkeit" [ Welche so dem Kläger dem Anschein nach durch den Beklagten 11/2020 in Form eines "Gutachten" ( in Anführungszeichen ) in eindeutiger Missachtung der "guten Sitten" in Form einer passgenauen juristischen Zwangsjacke nebst dem damit verbundenen dazu passenden Maulkorb zugeordnet wurde ! ] – und es wurde zudem teilweise in einem satirisch-zynistischen und nahezu unkenntlichem ironischen Stil als dazu passend erscheinenden Formgebung dieser unzähligen Buchstaben und Satzzeichen verfasst. Jedoch hat sich der Verfasser genötigt gesehen auch den juristisch relevanten Sachverhalt in einer den formalen Erfordernissen folgenden Fassung in diesem "Querulanzia 01" mit einzupassen. Ich erflehe deswegen dein Verständnis, liebe Leser / liebe Leserin – die Anderen sollten sich vielleicht besser ein hierbei geeignete Ecke suchen und dort eine Weile die Sinnlosigkeit ihrer desolaten Lebensführung reflektieren – und bitte um Verständnis für diese unumgängliche Handhabung. Unter 'Zusammenfassung' erfolgt eine diesbezügliche Erklärung. Es ist notwendig und es ist wichtig, diesen Kontext zu verstehen und hierbei angemessen zu interpretieren, und entsprechend zu reflektieren. In einer tatsächlichen Gerichtssituation sollte immer – nun ja fast immer, wie diese Ausnahme von der Regel bestätigt, ob nun Querulant, Querdenker oder eben nicht – ein respektvoller und sachlicher Ton mit dem huldvollem Auge, dem für das Gemeinwohl und die vitalen Interessen des Volkes incl. der zukünftigen Generationen natürlich immer sperrangelweit geöffnete Ohr, des Gericht gewahrt werden.
ie Jungs und Mädels dort haben nun wirklich keinen einfachen Job ...
: INHALTSANGABE : Wir beginnen damit, dass der Kläger die Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes und die umfassende Beweiserhebung und Prüfung des Sachverhalts seitens der Gerichtsbarkeit fordert. Es wird dabei insbesondere betont, dass eine etwaige Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zulasten des Beklagten gehen sollte. Der Kläger argumentiert, dass er seine Beweispflicht erfüllt habe, indem er bereits zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Schriftsätze in den vergangenen Jahren vorlegt hat. Es wird ebenso auf die durch das Gericht und ebenso Beklagte so irrtümlich gewertete fehlende Strukturiertheit der Unterlagen hingewiesen, wobei jedoch betont wird, dass dies aufgrund der besonderen Prägung des Klägers als Mensch mit Behinderung in der Wertung durch das Gericht zu berücksichtigen ist. Dabei wird auch die Forderung des Klägers nach einer umfassenden Beweiserhebung und Prüfung des Sachverhalts seitens der Gerichtsbarkeit thematisiert. Der Kläger betont und erinnert an seine Forderung einer Zusammenfassung der verschiedenen inhaltlich aus seiner Sicht einheitlichen und so betrachtet identischen Verfahren. Der Kläger forderte zudem eine mündliche Anhörung, was bisher vollkommen vernachlässigt wurde. Es werden hier auch die jeweiligen Zuständigkeiten der Sozialgerichtsbarkeit und eine aus der nun primär zu erfolgenden Ermittlungstätigkeit und umfassenden Beweiserhebunng so ausreichend begründete und zudem gerechtfertigte Klage auf Schadenersatz erörtert. Der Kläger betont die Erfüllung seiner Beweispflicht und die Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung und lehnt eine Entscheidung per Gerichtsbescheid, ohne diesen Grundsätzlichkeiten dem Amtsermittlungsgrundsätzen dabei folgend, in aller Eindeutigkeit ab. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Klage zulässig und so ja keinesfalls unbegründet ist.
: ZUSAMMENFASSUNG : Nachdem der Kläger / Beschwerdeführer bereits die / den Beklagten mit einem Schreiben und Datum vom 17.05.2023 [ mahnung_no4a.html#quer ] auf die "Kindheitstage" eines 'querulanten Geistes' als Schriftprobe seiner Person hingewiesen hat war es dem Kläger – bei dem Nachweis seiner schriftstellerischen Unvollkommenheiten und somit ebenso der Mitwirkung seiner Person dem Arbeitsmarkt ( gesamt ) entsprechend zur Verfügung zu stehen – gewissermaßen vergönnt das 'Deckblatt' ( ~ also Anlage 02 als Kurzfassung der Begründung dieser Beschwerde / Klage + 12 Seiten ) noch in einer geradezu zaghaften von Ironie, Sarkasmus und triefendem Zynismus geprägten Version umzusetzen. Im Rahmen der Beweisführung des Kläger, in seinen als Gegendarstellung zu einer so ja anscheinend nicht vorhandenen "wahnhaften Querulanz" zu bewertenden verbalen Ergüssen dient "Querulanzia 01" somit auch als Nachweis der Befähigung des Kläger keinesfalls einem voll - oder auch nur unvollständigem "Steuerungsverlust" anheim gefallen zu sein, aber gerade auch dazu seine Kompetenz unterschiedliche Schreibstile im gemeinsamen Kontext verwenden zu können zu signalisieren, um mit dieser Tätigkeit im Bereich der Publizistik als freischaffender Künstler unabhängig von Sozialleistungen seinen Lebensunterhalt erwirtschaften zu können. Was neben einigen bereits anhängigen Patentanmeldungen nun anschaulich dir, dem / der Leser*in, und auch dem Gericht vermittelt wird. Und JA ! Wie der Leser / die Leserin dem rechtlich unstrittig seit Monaten so immer wieder gerne verwendeten Hinweis · In dem Sinne ! · zum Schluss jeder Mail an die / den Beklagten entnehmen kann ist dann auch diese Ausarbeitung – also eine so formal juristisch einwandfreie ( erweiterte ) Begründung des Rechtsstreit / Verfahren "Querulanz" benannt als 'Querulanzia 01' – nun Teil der Akte, und somit zwingend ebenso Bestandteil der Beweiserhebung und Ermittlungspflicht durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Und schaden tut es dabei sicher nicht, dass das LSG RLP und auch das SG Speyer ebenfalls Beklagte sind. Aber das wirklich Angenehme bei diesem Rechtsstreit / Verfahren, zumal keine Prozessunfähigkeit bei dem Kläger / Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren festgestellt wurde, ist die Tatsache, dass entweder der anzunehmende Sachverhalt "Querulanz" oder aber eine Recht und Gesetz vollkommen zu wider laufende Handhabung bei der Amtstätigkeit durch die Beklagten dabei festzustellen ist. So oder so. Oder eben wie der Kläger zum finalen Ende der Anlage 01 [ ~ Umfang / Inhalt der Klage / Beschwerde ~ Rechtsstreit / Verfahren + 9 Seiten ] sich gestattet dem Gericht, diesen als der Wirklichkeit entsprechend zu wertenden Sachverhalt, zu schreiben : Matt !
Im Anschluss dazu dann noch ein knappes 'Kompendium' zu den verschiedenen Schattierungen von Humor.
: WESENTLICHES : Die Frage der Unabhängigkeit der Justiz wird ebenfalls kurz erwähnt. Basierend auf einem zitierten Artikel. Ergänzt durch einen Hinweis auf die so ja nicht wirklich dem Verfassungsgebot folgende keinesfalls 'staatsorganisatorisch' verwirklichte Gewaltenteilung. Auch durfte gerade der deutliche Hinweis auf die "Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021", also diesem von den NGO, Fridays4Future, Greenpeace, GermanWatch etc. usw., so gefeierten "Klima-Urteil", in "Querulanzia 01" keinesfalls fehlen ! » Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in Grundrechte. «
Und das — lt. diesem Beschluss des Bundesverfassungsgericht — bedeutet ja nun wirklich im Klartext, dass im Zuge dieses so benannten "Klimawandel" unsere Grundrechte vollständig ausgehebelt werden können / dürfen !
Lt. Angaben und Erhebungen der UN ist der seit Jahrzehnten in den Medien allgemein so benannte "Klimawandel" nur ein technisches 'Problem', welches sich mit 0,1 % des jährlichen Weltwirtschaftsvolumen ganz ohne Schwierigkeiten lösen lässt. Verfügbarkeit von Wasser und einer umfassenden Grundversorgung aller Menschen inklusive !
Das ist also nicht unser Problem !
Wie haben ein 'systemisches' Problem, also eine den ganzen Symptomen [ ~ Klima, Umweltverschmutzung, etc. usw. ] zu Grunde liegende Ursache.
Und das ist auch seit Jahrzehnten so bekannt !
Ich verweise dabei immer gerne auf die Enzyklika 'Quadragesimo anno' von Papst Pius IX. aus dem Jahr 1931.
Ziemlich am Anfang bei "Querulanzia 01" auch der Hinweis auf die "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation".
Und darunter dann auch etwas von ' Hildegard ' - H v B - und dieser Enzyklika von 1931 ...
Zugegeben. Da sind jetzt bereits 92 Jahre vergangen. Aber an der grundsätzlichen Aussage des damaligen Papstes » eines ausbeuterischen Kapitalismus, der Machtzusammenballung in den Händen einzelner Manager, der Selbstaufhebung des Wettbewerbs und dem „Imperialismus des internationalen Finanzkapitals“ « hat sich ja nun wirklich nicht allzuviel zum Besseren geändert.
Oder ?!
Genau genommen stecken wir in einer nahezu "verselbstständigten" Ökonomie fest. Und der so nun schon seit annähernd 70 Jahren den "Entscheidern" bekannte "Klimawandel" fängt gerade an sich in eine 'Klimakrise' globalen Ausmaß zu verwandeln.
Die eigentliche Frage dabei ist einzig warum dabei nichts - also außer gelegentlichen 'Klimakonferenzen' und den wohlklingenden Verlautbarungen der politisch Verantwortlichen - geschehen ist ?!
Nur eine Annahme / These / Frage : Dient diese 'Krise' vielleicht nur dazu elementare Grundwerte und rechtliche Normen unseres gesellschaftlichen Zusammenleben — wie so ja im Beschluss des BVerfG angegeben — zu beseitigen, um so einem "Neo-Feudalismus" der Konzerne, bzw. einer real schon Heute herrschenden 'Finanzoligarchie', den Weg zu ebnen ? + !





Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Leserinnen und Leser . . .

! PROUDLY TO PRESENT !

[ QUERULANZIA 01 ] ~ Rohform ~ Tippfehler incl. !





Es ist mir eine große Freude und Ehre, Ihnen = DIR = im Rahmen dieser außergewöhnlichen juristischen Angelegenheit meine Gedanken und Überlegungen darzulegen. Denn wer könnte sich nicht für das spannende Feld des Rechts begeistern und inmitten der Tiefen und Abgründe der juristischen Welt verlieren ?

Wir alle wissen, dass das Rechtssystem ein wahrhaftes Meisterwerk der Menschheit ist. Es ist so perfekt ausgestaltet, dass selbst die einfachsten juristischen Fragen zu einem abenteuerlichen Rätselraten werden. Denn wer würde nicht gerne in den verworrenen Paragraphen-Dschungel eintauchen, um den verborgenen Schatz der juristischen Wahrheit zu finden ?

Die ehrwürdigen Richter und Richterinnen, die über Recht und Unrecht entscheiden, sind zweifellos die wahren Helden unserer Zeit. Sie balancieren auf dem schmalen Grat zwischen Gerechtigkeit und Willkür und lassen uns dabei staunend zurück. Ihre Weisheit und ihre Fähigkeit, das Gesetz mit einer Prise persönlicher Auslegung zu würzen, ist wahrlich bewundernswert.

Liebe Leserinnen und Leser, Sie haben sicherlich schon bemerkt, dass ich mich von der herkömmlichen Art der juristischen Sprache löse und mich in den Sphären von Sarkasmus, Ironie und Zynismus bewege. Doch lassen Sie sich nicht beirren, denn hinter den spöttischen Worten steckt stets das ernsthafte Bemühen, das juristisch Wesentliche zu vermitteln. Denn was wäre das Recht ohne ein wenig sarkastischen Witz und zynische Betrachtungen ?

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen eine unterhaltsame und zugleich juristisch erhellende Lektüre. Mögen Sie die Welt des Rechts mit einem Augenzwinkern betrachten und erkennen, dass hinter den trockenen Paragraphen und den ernsten Gesichtern unserer Juristen ebenso ein Hauch von Menschlichkeit und Humor steckt.

Sehr geehrte Damen und Herren, geschätztes Mitglied+Mitvagina des Gerichts ...

Heute möchte ich Ihnen als Nachweis meiner schriftstellerischen Unvollkommenheiten ganz in der Tradition von SCHEISSE. sdo und KZ.sdo von 1990 bei diesen "Betrachtungen im Mülleimer der Nation" eine ganz besondere Perle juristischer Meisterleistung präsentieren - eine Klage oder besser gesagt auch eine Beschwerde, die mit einem Hauch von Sarkasmus und Ironie und keinesfalls - wie die erlauchte Gerichtsbarkeint unschwer zu erkennen vermag - mit einem so alleinig diffamierend seitens der / dem Beklagten dem Kläger zugeordneten "wahnhaftem Querulantentum" angereichert ist.
Denn wer hätte gedacht, dass wir in unserer modernen Zeit noch mit solch exotischen Begriffen wie Querulanz, Klimanotstand, Widerstandsrecht und Staatsideologie konfrontiert werden ?

Doch nicht nach der Enzyklika QUADRAGESIMO ANNO von Papst Pius XI. (1931) ...
Hier die H V B – Version von " Hildegard " !
Und wirklich nur ein ganz wenig modifiziert und aktualisiert !
[ http://www.humanearthling.org/book/hvb/book_002_hvb_briefe_papst_data_temp_02.html#enzyklika_quadragesimo_anno  ]
Da muss auch gar nicht all zu viel geändert werden !
1931 oder Heute. Das Problem ist eigentlich genau das Gleiche !

Es ist wahrlich eine Freude zu sehen, wie das Thema Klimanotstand die Gemüter erhitzt und zu spannenden politischen Abstimmungen führt. Der Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz bietet da doch eine geeignet erscheinende Handhabe, um in einem Sachentscheid zum real schon Heute existierenden 'Klimanotstand' entschieden entscheidende Weichen zu stellen.
Man kann fast schon den Windhauch der Teilhabe spüren, wenn Menschen mit unterschiedlichsten Ansichten ihre Stimme erheben und ihre Meinung kundtun. Doch lassen Sie mich Ihnen eine Frage stellen : Was ist mit jenen, die aufgrund von Autismus oder anderen Behinderungen nicht in der Lage sind, ihre Rechte und Meinungen so frei zu äußern ? Wo bleibt ihre Stimme in diesem aufregenden Chor der Demokratie ?

Ah, die Kinderrechte ! Ein so wichtiges Thema, das uns alle bewegt. Genauer umschrieben : Bewegen sollte !
Es ist doch erstaunlich, wie Kinder in unserer Gesellschaft so wenig Rechte haben und dann noch so wenig Mitspracherecht.
Es gleicht fast einem komplexen Rätsel, das es zu lösen gilt - wie ein Sudoku der Rechte, bei dem die Zahlen einfach nicht aufgehen wollen. Der Schutz zukünftiger Generationen und der Umwelt ist das Recht des Kindes im Grundgesetz.
Das ist wichtig !!! + !!!

Und was wäre eine Klage oder Beschwerde ohne den charmanten Beigeschmack der Krankenversicherung ? Eine Angelegenheit, die jeden von uns betreffen kann, aber selten mit Freude und Begeisterung in Verbindung gebracht wird. Es ist fast so, als ob die Krankenversicherung ein eigener kleiner Staat mit seinen eigenen Gesetzen und Regeln wäre. Doch wer kann es ihnen verübeln ? Schließlich müssen sie auf ihre Weise für Ordnung sorgen und das Gleichgewicht zwischen Kostendeckung und Leistungserbringung finden. Und schließlich sind von einem fehlenden Krankenversicherungsschutz nur ca. 800.000 Menschen in Deutschland betroffen. Das hat doch sicher seine Richtigkeit !?
Und so sicher auch, dass die "gesetzliche Krankenversicherung" vom Verständnis so allgemein gewertet keinesfalls so gemeint ist. Es ist eine alleinige Verpflichtung ohne, wie jedem ordentlichen Rechtsgeschäft gemäß den geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtend zugeordnet, Rechtsanspruch und dabei ausgewogene Rechte für den Bürger.
Also dem Volk. Der 'deutschen Volksgemeinschaft'. Dir. Mir. Uns. WIR ! Gemeinwohl. Das öffentliche Interesse.

Das bisher letzte Schreiben an die Beklagten, also bis ganz nach oben in die 'Chefetage' ...
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20230609_hinweis_beschwerde_klage_querulanz.html ]
: AUSZUG :
» Sehen Sie das doch einfach in direktem Zusammenhang mit dieser "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz" . . .
Ja wirklich. Das erscheint als geeignetes Regulativ bei der in früheren Schreiben schon mehrfach erwähnten "Inkompetenzkompensationskompetenz" !
Eigentlich einzig und wirklich nur darum geht es in der Rechtsprechung. Also nicht um diese "Inkompetenzkompensationskompetenz". Nein. Es geht dabei um "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz".
Öffentliches Interesse und Gemeinwohl sind die eigentlichen Schlüsselbegriffe einer funktionierenden und dem Wohlergehen des Volkes und auch des einzelnen Individuum entsprechend ausgerichteten Staatsaufgabenlehre.
o • • • • • o
Das öffentliche Interesse ist somit gleichbedeutend mit dem Gemeinwohl, das seinerseits das Staatsziel in Gänze definiert. Genau genommen, definieren sollte. Aufgabe des Staates und jeder staatlichen Gewalt ist es somit letztlich nur, das „öffentliche Interesse“ und somit das Gemeinwohl zu verwirklichen.
[ - - - ]
Also seien Sie bitte nicht zu 'pingelig' und allzu bürokratisch. Ich bin das ja auch nicht. Oder ?! Und Sie tun dem 'Gemeinwohl', also auch sich selbst, damit etwas Gutes, sind ein/e der Verfassung treue/r, geradezu Linien treue/r, Bürger*in.
o • • • • • o
Das innere und äußere Streben nach Erfüllung von Sinn und Inhalt des öffentlichen Interesse und Gemeinwohl für alle Menschen verbindet so die grundlegenden Wertigkeiten der Staats - und Gesellschaftsordnung in Deutschland als ein derart im Grundgesetz verfassungsrechtlich verbindlich für alle Menschen und gerade auch den Bürger so bestimmten Sozialstaat. «


Und zu guter Letzt kommen wir zur ( neoliberalen ) Staatsideologie und der vorherrschenden Wachstumsphilosophie !
Also – und nicht nur gewissermaßen – ein bzw. der Religionsersatz einiger Weniger in einer säkularen Gesellschaftsordnung.

Glaube wird definiert als die vom Staat anerkannte Religion oder eben tolerierte Weltanschauung. Aus Glauben, Religion oder Weltanschauung ergeben sich für die daran Gläubigen zumeist verbindliche Verpflichtungen und auch Gewissensentscheidungen. Von denen der Mensch ohne Gewissensnöte auch nicht lassen kann.
Wesentlich für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, wie in Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland garantiert, ist auch, dass in Art. 4 GG auch die negative Freiheit geschützt ist.
Das bedeutet das Recht an etwas nicht glauben zu müssen bzw. vom Staat einen wie auch immer gearteten Glauben nicht einfach überantwortet, und dann als Lebensinhalt verordnet zu bekommen !
Im Widerspruch dazu ist ein im Grundgesetz verankertes dauerndes Wachstum der Wirtschaft wie das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG) vom 8. Juni 1967, das als verbindliches Staatsziel ein "Gesamtwirtschaftliches Gleichgewichts" im Artikel 109 Abs. 2 GG festlegt ! Auch wenn diese Ideologie und der Glauben an die Unendlichkeit des Wachstum in einem begrenzten System schon etwas hirnrissig ist. Diese 'Wachstumsideologie' ist eindeutig der Glaubensgrundsatz eines kapitalistisch orientierten Gesellschaftssystem, welche längst nicht von allen Wissenschaftlern der Volkswirtschaft und ganz sicher auch nicht von allen Bürger:innen geteilt und / oder als gut erachtet wird.

Wachstum und die neoliberale Gesinnung. Begriffe, die so viel Spielraum für Interpretationen, aber auch keinerlei Diskussionen dabei zulassen. Nichts ist genau bestimmt. Und die Medien bestimmen was dabei Wirklichkeit und Wahrheit ist. Ist es nicht wunderbar, wie eine Ideologie den Geist und die Amtsstuben eines ganzen Staates durchdringen kann ? Es ist fast wie ein kunstvolles Gemälde, das sich in den Köpfen der Menschen manifestiert und ihre Handlungen lenkt. Man könnte fast meinen, es handele sich um eine höhere Macht, die über den Dingen schwebt und die Fäden zieht.

Mit dieser geballten Ladung von Stichworten, die in dieser Klage oder gar auch Beschwerde Verwendung finden, möchte der Kläger Ihre geschätzte Aufmerksamkeit auf die Bedeutung und Tragweite dieser Angelegenheit lenken.
Es geht hier um grundlegende Menschenrechte, um die Wahrung der individuellen Freiheit und um den Schutz der Schwachen in unserer globalen Gesellschaft. Und die Bewahrung der Schöpfung liegt eindeutig dabei im Fokus des Kläger.

Ich danke Ihnen für Ihre Zeit und hoffe, dass Sie die Ironie und den Sarkasmus in dieser Ausarbeitung zu schätzen wissen. Denn manchmal ist es gerade der spielerische Umgang mit den Worten, der uns dazu bringt, über die ernsten Themen nachzudenken und neue Perspektiven einzunehmen.

Ach, wie wunderbar ist es doch, die Klarheit und Präzision in der Ausführung des Klägers zu bewundern !
Seine so von den Beklagten als pauschal und unsubstantiiert verurteilten Anträge und Eingaben bei der Gerichtsbarkeit der Vergangenheit und den letzten 3 Jahren - gar 3 Jahrzehnten - sind wahrlich ein Glanzstück juristischer Kunst. Man kann fast spüren, wie das Gericht vor Begeisterung über den trotzdem klaren und eindeutigen Inhalt der Schriftsätze jubelt.

Und ist es nicht so ?!
Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !

Es scheint, als ob der Kläger ein wahrer Meister darin ist, das Gericht mit seiner Klarheit und Eindeutigkeit zu verwirren.
Die Frage, was genau Gegenstand der Klage sein soll, bleibt in einem Meer von Unverständnis und diesem Nicht-verstehen ein Rätsel, das wohl nur der Kläger selbst zu lösen vermag. Es ist fast schon eine Freude, diese Verwirrung zu beobachten und zu sehen, wie das Gericht verzweifelt versucht, den roten Faden in den Schriftsätzen zu finden.

Es ist doch erstaunlich, wie der Kläger es schafft, so viele Informationen zu liefern und dennoch keine konkreten Anträge zu stellen. Und immer nur wegen Teilhabe pp und einer selbst bestimmten Lebensführung stöhnt.
Es gleicht fast einem kunstvollen Puzzle, bei dem die einzelnen Teile einfach nicht zueinander passen wollen. Man könnte fast meinen, der Kläger habe eine ganz eigene Art und Weise, seine Gedanken auszudrücken - eine Art, die für gewöhnliche Menschen schwer zu verstehen ist.

Und verwunderlich ist das bei einem "Menschen mit Behinderung" und anscheinend dann noch so einem Asperger, einem Autisten, nun wieder nicht ! Ein gewichtiger Umstand, welchen das Gericht in seinen Überlegungen berücksichtigen muss.

Ebenso wie Art. 4 GG. Und ja. Da geht es um den "rechten Lebenserwerb" und die buddhistische Lehre !
Auch wenn der Kläger statt der allgemein gebräuchlichen Verwendung "Leiden" die Umschreibung "Unbefriedigung" bejaht.
Es ist nur die Intensität der äußeren Ausprägung der Symptome, die Asperger-Autisten von Kanner-Autisten unterscheiden. Der Leidensdruck ist meist von den Symptomen unabhängig und er bestimmt die Beeinträchtigung des Einzelnen in seiner Lebensqualität und in seiner Psyche. Deshalb ist der Begriff “Autismus-Spektrum” besser.

Und gerade die buddhistische Lehre und eine damit verbundene – natürlich individuell unterschiedliche – Religionsausübung verhilft in all diesem Leiden, dieser Unbefriedigung, bei achtsamer Berfolgung des 'rechten Weges' zu mindestens Linderung.

Und das ist gerade für Menschen in diesem “Autismus-Spektrum” auch zwingend erforderlich.
Die meisten von Autismus in der menschlichen Prägung ihrer Individualität Betroffenen sind erwerbslos. Menschen mit Autismus, auch solche mit überdurchschnittlichem Bildungsniveau, sind unverhältnismäßig stark von Arbeitslosigkeit betroffen. Ihre Beschäftigungsquote liegt unter 10 % und damit weit unter den Quoten von 47 % bei Menschen mit Behinderungen und von 72 % bei Menschen ohne Behinderungen.

: QUELLE : https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/O-9-2021-000017_DE.html :

Das sind – soweit bekannt – allgemein anerkannt die Fakten !

Der Kläger ist also keinesfalls ein Einzelfall. Und insoweit rechtfertigt alleine dieser Sachverhalt schon die 'Kollektivität' dieses als Sammelklage konzipierten "Rechtsstreit / Verfahren".
Das ist eine Diskriminierung allererster Güte und Qualität.

KLARTEXT : DISKRIMINIERUNG ALLERERSTER GÜTE UND QUALITÄT !
Und meine Person ist da nun einmal kein gesonderter Einzelfall !
In dem Zusammenhang betrachtet ist Antragspunkt ( 3 ) der Klage / Beschwerde und die Annahme von "Austismus als zivilisatorisches Regulativ", was ebenso statistisch signifikant wie eben die Diskriminierung dieses Personenkreis ist, ein berechtigter "Streitpunkt", da diesen Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe und selbst bestimmte Lebensführung durch eine dem Anschein nach strukturelle und gewissermaßen systemimmanente Diskriminierung grundsätzlich verweigert wird.
So eben auch eine gleichberechtigte Partizipation und Mitbestimmung bei dieser uns Alle betreffenden 'Klimakrise'.
Man vergleiche dazu nur das Leben und Wirken der 'heiligen' Greta. Also Frau Greta Thunberg.
Und berücksichtige dabei diese "Multiplikatorenfaktoren", welche sich zwangsläufig aus einer gleichberechtigten Teilhabe an und in der Gesellschaft, und im Speziellen bei der Lösung unseres derzeit munter grassierenden globalen Dilemma, ergeben.
Das wird uns Autisten im Allgemeinen und dem Kläger im Speziellen jedoch verwehrt.
Die Statistiken sind da ganz und gar eindeutig ! Erwerbslosigkeit, und eine damit verbundene Ausgrenzung, sind nicht alleine dem Kläger zuzuordnen. Und müssen daher von der Gerichtsbarkeit als gesellschaftliches Phänomen betrachtet werden.
Dieser juristische Sprachgebrauch eines allzu treffend so bezeichneten "Streitpunkt" ist ebenso ein Teil von "Teilhabe pp" !

Und das – also ein Mangel an Teilhabe mit oder auch ohne pp – ist Leiden für die davon Betroffenen. Oder eben Unbefriedigung, wie der Kläger in dem ihm eigenen Sprachgebrauch es auszudrücken und allzu treffend zu definieren weiß. Zugegeben. Dieses Leiden, oder eben diese Unbefriedigung, ist nicht das was der ehrwürdige Buddha Siddharta Gautama in seiner Lehre damit meinte. Aber trotzdem ist es Leiden und ganz und gar unbefriedigend. Und streng genommen sogar eine so nicht zu rechtfertigende Schmälerung des so von der Sozialgerichtsbarkeit benannten 'sozio-kulturellen Existenzminimum'.

Der 'rechte Lebenserwerb' ist als integraler Bestandteil des "edlen achtfaltigen Pfad" zu werten.
» Mit Schreiben rechtfertige ich den Raum, den ich auf dem Planeten Erde einnehme. «
» By writing I justify the space I take place on planet Earth. «
— ( John Updike )( * 18.03.1932 † 27.01.2009 ) —
Den Kläger, durch die so nicht hinzunehmende generelle Missachtung seiner Rechtsansprüche, zu einem immer währenden Schreiben zu 'verdammen' und dann noch in dem damit verbundenen Umkehrschluss
dem Anschein nach gerade deswegen ein "wahnhaftes Querulantentum" dem Kläger auf Grund des strittigen "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) zu verpacken ist keinesfalls unbeträchtliches Leiden. Und – ich erwähne es ganz bewusst – das ist nicht Leiden / Unbefriedigung im Sinne der buddhistischen Lehre / Weltanschauung und Religion. Es ist nur ein juristisch relevanter Sachverhalt !

Die Beklagten haben im Rahmen dieses "Leidenskonflikt" – also einer Beschäftigungstherapie ohne den Anspruch eines "rechten Lebenerwerb" dem Kläger dabei zu ermöglichen und in aller Deutlichkeit zu verweigern – jeweils ein Schreiben zu dem nun – zu mindestens für den Kläger nun – klar erkennbaren eigentlichen und wesentlichen "Streitpunkt Querulanz" dieser, leider zu meinem persönlichen Bedauern und ohne eigenes Verschulden nun anhängigen, Klage / Beschwerde / Verfahren bekommen.
Das Jobcenter des Landkreis Kusel und das Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel;
da ist in der eigentlichen Verantwortlichkeit und wesentlichen Entscheidungsdominanz eigentlich gar kein Unterschied, schauen Sie sich da nur mal den Briefkopf an; jeweils eine DIN-A4-Seite zwecks außergerichtlicher Klärung der Angelegenheit.
Und der Herr Landrat – gewissermaßen muss man ihn ja wirklich als nunmehr nicht vermeidbaren Kollateralschaden kennzeichnen – zur Erklärung und dem Hinweis auf seinen dringlichen Handlungsbedarf bei einem, also seinem präventiven "Krisenmanagement" 2 Seiten. Das war nun wirklich nicht zu vermeiden.

Wie das Gericht erkennen kann ist mein Schreibstil dabei sozusagen bzw. geschrieben geradezu asketisch knapp gewesen.
Ohne das jetzt als Zen zu kennzeichnen; wie der Gerichtsbarkeit sicher aufgefallen ist, oder dabei gar die buddhistische Lehre zu bemühen; bin ich der Verwirklichung dieses "rechten Lebenserwerb" beim heutigen Tippen sehr nahe.
 
Gewissermaßen ist auch dieser sich über die Jahre hinweg angestaute "Leidenskonflikt" weg.
Bzw. ich erkenne erst jetzt in welchem schrecklichen Leiden ich gefangen war und immer noch bin ...

Diese Erkenntnis des "Querulantentum" als ursächlichen, ja alleinigen, Faktor; bei den so kausal daraus resultierenden bisher bestehenden Missverständnissen mit der Gerichtsbarkeit und deren irrtümliche, durch die arglistige Täuschung seitens des Justiziar des Landkreis Kusel, verursachten vormals erfolgten fehlerhaften Entscheidungsfindung; wirkte befreiend und löste diesen Konflikt und beendete dieses 'schreckliche' Leiden ! Was so zwar immer noch - im streng juristischem Sinne - fortbesteht. Aber das Leiden zu erkennen ist zu mindestens ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung.

Und, es wird das Gericht vielleicht überraschen, auch meine 'Schreibblockade' ist weg.
Ich wußte gar nicht, es war mir nicht bewußt, dass ich überhaupt eine hatte !
Außer natürlich wenn überhaupt nichts lief, und die Finger über der Tastatur wie gelähmt verharrten.
Aber nun ist es weg. Vielleicht liegt es ja auch daran, dass ich ( teilweise ) auf Spracherkennung umgestiegen bin. Aber jedenfalls war dieser Erkenntnisschub, diese in sich schlüssige und harmonische Schlussfolgerung, ein wesentlicher, ja eigentlich entscheidender, Umstand dabei.

Angesichts dieser herausfordernden Situation ist es nur verständlich, dass das Gericht Schwierigkeiten hatte, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Wie könnte man auch eine klare Entscheidung treffen, wenn die Grundlagen dafür fehlen ?
Es ist fast so, als ob man versuchen würde, ein Haus ohne feste Grundmauern zu bauen - eine Aufgabe, die zum Scheitern verurteilt ist. Ebenso geht es dem Kläger bei der Verwirklichung dieses "rechten Lebenserwerb".
Also einer selbst bestimmten Lebensführung unabhängig von einer so durch die Beklagten dem Kläger, anderen Betroffenen gleichfalls von diesem Unrecht ebenso betroffenen Menschen, zwangsverpflichtet verordneten Alimenentierung.

Der juristisch dabei strittige Sachverhalt ist unstrittig. Das Recht und auch Gesetz bindet dabei die staatliche Gewalt.
Aber wie sieht es dabei mit der ungestörten Entfaltung der Persönlichkeit und gerade einer ungehinderten Ausübung der Religion aus. Mal ganz unabhängig von etwaigen Weltanschauungen, und dem hindernden Faktor einer neo-liberalen Staatsideologie und Wachstumsideologie, welche ( teilweise ) nicht an Geistigkeit und Spiritulität glaubende Menschen diesem Menschen, in Mehrzahl und dem Plural 'diesen Menschen', überantwortet und degradiert als bloßes Objekt staatlicher Willkür übergestülpt wurde. Ganz unabhängig davon. Schließlich geht es alleinig um das Leiden und ebenso den "rechten Lebenserwerb". Dazu, der Kläger geht von dieser Annahme aus, fehlt den Damen und Herren Richter ganz grundsätzlich etwas. Nein. Ich meine damit nicht den Durchblick und juristische Kompetenz. Schließlich ist das ja ihr Job. Ihre Arbeit und vielleicht sogar Berufung. Auch wenn das in höheren Rängen und somit entscheidenden Funktionen rein politischer Natur ist.

Der „Edle Achtfache Pfad der Erkenntnis“ umfasst die wichtigsten Lebensregeln im Buddhismus.
Sie gehören zu den Vier edlen Wahrheiten. So heißt das Glaubensbekenntnis im Buddhismus.
Der oder die Gläubige muss dabei seine / ihre Pflichten erfüllen, wie auch in den anderen Religionen.

Die Lebensregeln des Achtfachen Pfades sind die vierte Edle Wahrheit im Glaubensbekenntnis der Buddhisten und Buddhistinnen. Sie sind ihnen so wichtig, dass sie die Regeln in ihrem Symbol darstellen : Die acht Speichen des Dharma-Rades stehen für die acht Regeln des Achtfachen Pfades.

Den eigenen Lebenserwerb unter den Prämissen der Rechten Rede und des Rechten Handelns stellen, also u.A. der Vermeidung von Berufen oder Tätigkeiten, durch welche man sich selbst oder anderen Wesen Schaden zufügt.
Im weiteren Sinn bedeutet rechter Lebenserwerb, einen Beruf auszuüben, der anderen Lebewesen nicht schadet und der mit dem Edlen achtfachen Pfad vereinbar ist. Zudem wird darunter verstanden, dass, egal was jemand tut, er immer mit dem Gedanken im Hinterkopf einer Arbeit nachgeht, das Geld bzw. den erworbenen Reichtum nicht nur für sich selbst zu behalten, sondern mit anderen zu teilen.

Typisch 'Non-Profit' und 'Social Entrepreneurship' !
Ganz klar und eindeutigkeit ein Fall für das BGemB, also einem Bedingungslosem Grundeinkommen mit Bedingungen.
Unter dem Begriff Social Entrepreneurship ( auch Sozialunternehmertum ) versteht man eine unternehmerische Tätigkeit, die sich für einen positiven Wandel der Gesellschaft, für das Gemeinwohl sowie die Lösung sozialer Probleme oder für die Umwelt einsetzt. Was so ohne Hilfestellungen des Staat, wie der Gerichtsbarkeit möglicherweise bekannt ist Erwerbslosigkeit – erzwungen oder eben durch gesellschaftliche Sachzwänge in einem globalen neoliberalen Wirtschaftssystem – mit einem geradezu erschreckendem Umfang an Armut und ebenso einem gravierenden Mangel an Kreditwürdigkeit behaftet.
Wenn dann, wie bei dem Kläger ja so der Fall, Jahrzehnte einer fortschreitenden Verelendung verursacht seitens der Beklagten – aus welchen Gründen auch immer – erfolgt ist stellt sich dabei geradezu zwangsläufig die Frage nach dem Recht auf Kapital [ ~ für Existenzgründung ]. Werten Sie bitte Antragspunkt ( 7 ) in dem Zusammenhang.

Und die gänzliche Verweigerung eines "rechten Lebenserwerb" – vertrauen Sie einfach der Aussage des Kläger – schadet dem Selbst, behindert und hindert die Religionsausübung, und ist zudem rechtlich so einfach nicht statthaft.

Keinesfalls den eigenen Lebenserwerb auszuüben zu können fügt dem eigenen Selbst ganz ohne Frage Schaden zu.
Erzwungene Erwerbslosigkeit ist also entsprechend eine gravierende Beeinträchtigung der Religionsausübung.

Aber wieder zurück zu diesem 'Leiden'. Und ich verstehe dabei das Gericht vollkommen. So etwas ist natürlich querulatorisch allererster Güte und Qualität eindeutige Urteile des BVerfG und dann noch in aller Kürze im Schriftverkehr mit der Gerichtsbarkeit und den anderen Beklagten anzugeben, welche so verpflichtenden Rechtscharakter für das Gericht und gerade auch den Gesetzgeber haben. Wie ja so in dem Verfahren "Regelsatz" geschehen. Ohne Reaktion und einer entsprechenden Würdigung dieser Tatsache eines verbindlich verpflichtenden Rechtscharakter für das Gericht und gerade auch den Gesetzgeber seitens der Sozialgerichtsbarkeit.

In dem Sinne kann ich diese Schreiben an die Gerichtsbarkeit auch nicht als Arbeit ansehen.
Es ist nur Beschäftigungstherapie. Und in dem Sinne Leiden !
Arbeit, in dem Sinne der rechte Lebenserwerb aus dem Sprachgebrauch und als wesentlichen Inhalt der buddhistischen Lehre, Religion und Weltanschauung anzusehen, ist ein integraler Teil im Leben des Menschen.
Und muss auch als solcher von der Gerichtsbarkeit gewertet werden.
Der 'rechte Lebenserwerb' ist ein Teil des 'edlen achtfaltigen Weg' in der Lehre des Ehrwürdigen Buddha Siddharta Gautama.
Und ohne eine Verwirklichung dieses ganzen 'Weg' ist eine Erlösung vom Leiden, oder eben der Unbefriedigung, nun einmal nicht möglich.
Reflektierend aus dieser langen Zeit, also den nunmehr mehr als 30 Jahren seit ich meinen ersten Schriftsatz - benannt als KZ.sdo - als Nachweis meiner 'schriftstellerischen' Befähigung und zudem als Anlage in einem in sich ausgewogenen Geschäftskonzept beim damaligen Sozialamt in Oldenburg ( Oldbg. ) eingereicht habe kann ich nur dem Gericht in aller Deutlichkeit und ebenso Eindringlichkeit dieses immer noch fortwährende Leiden als klaren Verstoß gegen das in der BRD geltende Grundgesetz signalisieren.
Wie Sie der Statistik in dieser EU-Ratsanfrage an die europäische Kommission leicht entnehmen können, auch die Debatte deswegen im EU-Rat ist möglichweise dabei für Sie von Interesse, ist meine Erwerbs - bzw. Arbeitslosigkeit mit signifikant statistischer Wahrscheinlichkeit / Sicherheit nicht mein persönliches Verschulden.
Das gilt dann natürlich ebenso auch für andere Betroffene in ähnlicher / gleicher Situation.

Das ist richtiges Leiden, werte Gerichtsbarkeit.
Nicht im Sinne der buddhistischen Lehre, Religion und Weltanschauung.
Nein. Da unterscheidet sich die Begriffsbildung doch etwas. Es ist ganz einfach nur Leiden.
Ebenso sind Zahnschmerzen und ein vereiterter Kieferknochen Leiden. Und sogar Schmerzen.
Und Alles nur weil man keine Krankenversicherung hat und der Beklagte es anscheinend nicht für notwendig erachtet Auskunft und Beratung betreffend einer so trotz dem Leistungsbezug möglichen Gesundheitshilfe / Krankenversorgung erteilt. Und ich habe bereits Ende 2020 extra ein Stück heraus gebrochenes Amalgam unter Klebeband dem Sachbearbeiter geschickt, um die Dinglichkeit der Situation klar darzustellen.
Auch das ist kein Leiden im Sinne der buddhistischen Religion. Aber in sich immer deutlich verkürzenden Intervallen geradezu schmerzhaft bohrende und das Innere aushöhlende Zahnschmerzen zu haben - haben zu müssen - und das nur; weil der hierbei zuständige Leistungsträger bzw. anzunehmend dessen Leiter mich anscheinend nicht mag, oder eben meine politische Ausrichtung und Weltanschauung nicht teilt; ist ebenfalls Leiden und gerade auch eine deutliche Beeinträchtigung der rechtlichen Natur des Kläger bzw. Beschwerdeführer und eine grobe Missachtung des Art. 2 im Grundgesetz.

Sie merken ja selbst, wertes Gericht, wie leicht man da durcheinander gerät in diesem Wirrwarr der Begrifflichkeiten. Falls Sie da irgend welche Fragen haben, oder gar in der Auslegung - beispielsweise der buddhistischen Lehre - Defizite haben und einfach nicht mehr weiter wissen. Zögern Sie nicht auch zu diesem Sachverhalt eine ausreichende Argumentation in dem ja irgendwann zu erwartenden Beschluss / Urteil "in Nemen und zum Wohl des Volkes" zu diesem Thema zu verfassen.
Und ich kann Ihnen deswegen in aller Offenheit mitteilen, dass Untätigkeit und in dem Sinne ein Leben ohne 'rechten Lebenserwerb' in vielfältigem Sinne; und sogar in Variationen gradueller Abstufungen und unterschiedlichen, teilweise frustrierenden bis depressiven, Aspekten; Leiden und einfach nur unbefriedigend ist. Und im Sinne der buddhistíschen Lehre, bzw. eben des Grundgesetz ist eine derartige Handhabung seitens des oder der Beklagten mich zu einem Leben in Abhängigkeit und ohne eben diesen 'rechten Lebenserwerb' zu verdammen wirkliches Leiden. Und allzu befriedigend ist es auch nicht.
Ob inwieweit der Kläger so an der Ausübung meiner Religion oder eben meiner Weltanschauung behindert oder gar gehindert wurde, und immer noch wird, kann der Kläger nicht beurteilen. Jedoch sollte das Gericht dazu in der Lage sein !
Und großartig etwas Anderes als eine 'negative' Sanktionierung meiner politischen Tätigkeit bzw. einer nahezu vollständigen Missachtung der 'Weltanschauung' im Sinne des Art. 4 GG - also Freiheit von Glauben, Bekenntnis und Gewissen - ist diese so von mir benannte 'multidimensionale Diskriminierung' im Sinne des AGG gerade in Zeiten eines grassierenden 'Klimanotstand' ja nun wirklich nicht.
Oder wie anders will die Gerichtsbarkeit die Handhabung meines 'Rechtsbegehren' seitens der Beklagten auf Grund der in sich doch stimmigen und widerspruchsfreien Aktenlage werten ?!

Gerade auch dieser "Leidenskonflikt" sollte in einem solchen ergänzenden "Gutachten" im Zusammenhang mit einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" sicherlich ausgiebig Berücksichtigung finden.
Ebenso anzunehmend wird dieser Facharzt dann zur Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei diesen umfangreichen Schriftsätze in den dem Kläger von der / dem Beklagten aufgenötigten / aufgezwungenen Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit als eindeutiges Signal einer zutiefst gequälten menschlichen Seele handelt, welche durch die staatliche Obrigkeit widerrechtlich zu einem Dasein als bloßes Objekt staatlicher Willkür seit 3 Jahrzehnten degradiert wurde.

Nach diesem knappem Ausrutscher in die Gefilde der buddhistischen Glaubenswelt, alleinig nur um die begriffliche Unterscheidung von Leiden und eben Leiden der Gerichtsbarkeit zu verdeutlichen legen wir nun eine kurze Gedenkpause für die vielen Opfer dieser staatlichen Willkür ein.

Ehre dem Erhabenen, dem Befreiten, dem vollkommen Erwachten.
Wie atmen ein. Wie atmen aus.
Ruhig lassen wir den Atem fließen.
Achtsam beobachten wir das Innen und Außen.
Und nicht dabei vergessen. Das Einatmen nicht vergessen !

In Anbetracht dieser Erkenntnisse bleibt dem Gericht wohl nichts anderes übrig, als die Klage des Klägers mit einem Augenzwinkern zu betrachten und zu hoffen, dass sich im weiteren Verfahren eine gewisse Klarheit und Substanz finden lassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger in der Lage sein wird, seine Anträge präziser zu formulieren und dem Gericht die nötigen Informationen zu liefern, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

In diesem Sinne möchte ich Ihnen, geschätzte Damen und Herren des Gerichts, meinen aufrichtigen Respekt für Ihre Geduld und Ihren Sinn für Humor aussprechen. Denn es bedarf wahrlich einer gehörigen Portion Humor, um mit den Herausforderungen umzugehen, die der Kläger Ihnen mit seinen Schriftsätzen bereitet hat.

Oh, wie großzügig und einfühlsam war es doch von der Gegenseite, dem Kläger eine wunderbar maßgeschneiderte "Zwangsjacke" der "wahnhaften Querulanz" anzubieten !
Es scheint, als ob sie eine ausgeprägte Vorliebe für solche modischen Accessoires haben.

Natürlich, liebe Gegenseite, haben Sie vollkommen recht, die psychischen Eigenheiten des Klägers zu berücksichtigen und in Betracht zu ziehen. Es wäre ja auch schade, diese wertvolle Information einfach zu ignorieren. Schließlich ist es nicht alltäglich, dass man einem "Menschen mit Behinderung" begegnet, der möglicherweise im Autismus-Spektrum anzusiedeln ist.
Und dann noch Buddhist ist. Und Veganes isst.
Aber es ist wirklich eine Ehre gewesen, in Ihrer Anwesenheit und den geheiligten Hallen der Justiz zu sein.

Und wie wunderbar ist es doch, dass Sie der und dem eigentlich dabei Beklagten die Möglichkeit gaben ein "Gutachten" in Auftrag gegeben zu haben, um dem Kläger seine angebliche "Zwangsjacke" zu überreichen. Das ist wirklich rührend. Man kann förmlich spüren, wie sehr Sie sich darum bemühen, dem Kläger behilflich zu sein und ihm den Weg zu weisen.
Es ist fast so, als ob Sie eine Art spiritueller Führer sind, der den Kläger auf den rechten Pfad des "wahnhaften Querulantentums" lenkt. Was für eine noble Aufgabe !

Es ist nur verständlich, dass der Kläger diese großzügige Geste der Gegenseite zu schätzen weiß.
Schließlich ist es eine Ehre, als "wahnhafter Querulant" bezeichnet zu werden und eine "Zwangsjacke" als Symbol der Aufmerksamkeit und des Verständnisses zu erhalten. Man könnte fast sagen, dass der Kläger in Ihnen, liebe Gegenseite, einen wahren Wohltäter gefunden hat.

In Anbetracht dieser erhabenen Situation bleibt dem Gericht wohl nichts weiter übrig, als den Kläger in seiner vermeintlichen "Zwangsjacke" zu betrachten und zu hoffen, dass er die Herausforderungen des Verfahrens mit Würde und Anmut meistern wird. Denn wie heißt es so schön: Mode ist vergänglich, aber der Stil ist ewig.

Und so, geschätzte Richter und Richterinnen, möchte der Kläger Ihnen seinen aufrichtigen Dank für Ihre Großzügigkeit und Ihr Verständnis aussprechen. Es war wahrlich eine Freude, in Ihrer Anwesenheit zu sein und Zeuge dieser außergewöhnlichen juristischen Vorführung zu werden.

Oh, wie bedauerlich ist es doch, dass die Gegenseite den Kläger diffamiert und ihm Schaden zufügt. Und immer noch mehr dazu fügt. Es scheint, als ob Sie eine besondere Faszination daran haben, die Leiden und inneren Konflikte des Kläger zu ignorieren oder gar noch zu verstärken. Das sollten Sie nun wirklich nicht tun. Sie dürfen das nicht !

Aber natürlich sollten wir alle ein zukünftiges "Mit- und Gegeneinander Verständnis" entwickeln, wie der Kläger so schön zu sagen pflegt. Es wäre ja schade, wenn wir uns von solchen Kleinigkeiten wie Diffamierungen und Schädigungen ablenken lassen würden. Schließlich geht es hier um viel Wichtigeres, nicht wahr ?

Vielleicht könnten wir alle gemeinsam eine Art "Leidenskonflikt-Versteher-Club" gründen, in dem wir die Erfahrungen des Kläger gemeinsam teilen und uns gegenseitig darin bestärken, dass Diffamierung und Schädigung doch eigentlich nur Zeichen unserer außergewöhnlichen Fürsorge und Anteilnahme sind. Was für eine wunderbare Vorstellung !

Und natürlich, geschätzte Gerichtsbarkeit, sollten Sie sich ganz besonders diesem "Verständnis" gegenüber dem Schriftverkehr des Klägers in der Vergangenheit öffnen. Schließlich ist es eine so wertvolle und bereichernde Erfahrung, seine gravierenden Leiden in all ihren Schattierungen und diese den Kläger zerfleischenden, gar zerfetzenden, Konflikte zu erfahren.
Und ebenso Ihre Ignoranz und den ( anzunehmenden ) Rechtsmissbrauch der vergangenen Jahre.

In diesem Sinne, liebe Richter und Richterinnen, lade ich Sie ein, an dieser beispiellosen Reise des Verständnisses, so auch der Ignoranz und ebenso Arroganz, teilzunehmen. Mögen wir gemeinsam die Diffamierung und Schädigung des Klägers feiern und sie als höchste Form der Fürsorge und des Mitgefühls betrachten.

Bitte entschuldigen Sie meine Ironie, Sarkasmus und Zynismus in diesem Text.
Ich habe versucht, Ihren Wunsch nach einer geballten Ladung davon zu erfüllen.

Ah, wie aufregend ! Endlich erhalten wir eine Präzisierung des "Rechtsstreit / Verfahren benannt als Querulanz". Sie können es sicher kaum erwarten, die exakten Details zu erfahren. Aber Vorsicht, ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Ihre Reaktion auf diese Ausführungen möglicherweise von einer Portion Ironie, Sarkasmus und Zynismus geprägt sein könnte.
Aber nun lassen Sie uns in die tiefen Abgründe der Präzisierung eintauchen !

Da der Kläger offensichtlich nach Ansicht der Beklagten ein besonderes Talent für pauschale und unsubstantiierte Anträge hat, wird es sicherlich eine wahre Freude sein, zu sehen, wie er seine Argumentation nun weiter verfeinert.
Seien wir gespannt, ob es ihm gelingt, dem Gericht klarzumachen, was genau er mit seinem "Verfahren Querulanz" erreichen möchte. Es ist ja immerhin nicht so einfach, eine gerichtliche Entscheidung auf Basis von vagen und undeutlichen Behauptungen herbeizuführen. Und eigentlich ist hier nichts undeutlich oder gar vage. Meinen Sie nicht auch ?!

Aber Moment mal, sollten wir nicht auch die psychischen Eigenheiten des Klägers berücksichtigen ?
Schließlich befindet er sich angeblich im Autismus-Spektrum und hat das "Asperger-Syndrom" in seiner "Schublade".
Das klingt ja geradezu nach einem Schatzkästchen voller interessanter Argumente ! Vielleicht kann er ja seine "Zwangsjacke des wahnhaften Querulantentums" geschickt einsetzen, um das Gericht von seiner Sichtweise zu überzeugen.
Das wäre wirklich eine Meisterleistung !

Und natürlich sollten wir auch die Rolle der Gegenseite nicht vergessen. Es ist doch bewundernswert, wie sie es schafft, dem Kläger immer wieder auf so kreative Weise Schaden zuzufügen und ihn zu diffamieren. Sie scheinen wahre Experten darin zu sein, seine Leiden und auch Ängste zu ignorieren und ihn noch weiter zu verletzen. Einfach beeindruckend !

Sie sind sicherlich darauf gespannt wie die Präzisierung des "Verfahrens Querulanz" aussehen wird ?! Hoffen wir, dass der Kläger uns mit seinen Ausführungen in neue Welten des juristischen Humors und der sprachlichen Vielfalt entführt.
Der Kläger wünscht Ihnen dabei viel Vergnügen und möge die Ironie, der Sarkasmus und der Zynismus mit Ihnen sein !

Gemäß der Ankündigung des Klägers in seinem Schreiben vom 22.05.2023 an die holde Gerichtsbarkeit in Mainz, wie es nun einmal singt und lacht, beabsichtigt er nun, das "Verfahren Querulanz" präziser darzulegen.
Alleine schon die Mitteilung des Klägers stellt einen relevanten rechtlichen Inhalt dar und erfordert daher eine sorgfältige Berücksichtigung im Rahmen der Amtsermittlung. Prüfen Sie den Vorwurf der "Querulanz". Und alternativ dazu wie es sonst möglich war das rechtlich einwandfrei mit einer eigentlich bewunderswerten Hingabe Jahrzehnte durch zu halten. Unter Berücksichtigung des rechtlichen und gesetzlichen Rahmens wird somit die Präzisierung des genannten Verfahrens angestrebt.

Der Amtsermittlungsgrundsatz ( auch benannt als Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht ) besagt, dass ein Gericht oder eine Behörde verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.

Ich hoffe, diese überarbeitete Version erfüllt Ihre Anforderungen nun besser.
Bitte lassen Sie es mich wissen, ob weitere Anpassungen oder Ergänzungen gewünscht sind.

Oh, ich entschuldige mich erneut für etwaige Missverständnisse und möglicherweise immer noch bestehenden Hemmnisse. Aber der Kläger wird nun versuchen, Ihre Anforderungen zu erfüllen und den juristischen Gehalt mit den Elementen von Spott, Ironie, Sarkasmus und Zynismus zu kombinieren.
Alleinig  nur, um diese "Zwangsjacke" eines "wahnhaften Querulantentum" endlich gegen feinstes Zwirn zu tauschen.

Hier ist also ein neuer Versuch :


【 Nur, weil es noch niemals gemacht bzw. bedacht wurde bedeutet nicht gleich, dass es nicht möglich ist ! 】

Parte de "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation" !
¿ ? INFORMATIONEN ZUR BESCHWERDE / KLAGE + AKTION : >>>>>

Nun, nach der begeisterten Ankündigung des Klägers in seinem ach so beeindruckenden Schreiben vom 22.05.2023, wird das "Verfahren Querulanz", welches bestimmt mit großer Vorfreude und unendlicher Spannung vom Gericht schon in darbender Sehnsucht erwartet wird, nun endlich präzisiert.

][ KLAGE / BESCHWERDE >>> LSG RLP 11.06.2023 ][ 4 Seiten]
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230611_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]
][
KLAGE / BESCHWERDE >>> LSG RLP 09.06.2023 ][ 1 Seite ]
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230609_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]
][ KLAGE / BESCHWERDE >>> LSG RLP 06.06.2023 ][ 1 Seite ]
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230606_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]
][ Hinweis KLAGE / BESCHWERDE >>> LSG RLP 22.05.2023 ][ 1 Seite ]
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230522_hinweis_klage_beschwerde.pdf ]
Da findest du / finden Sie auch die Schreiben an die anderen Beteiligten / Beklagten !
Auch wenn eine 'außergerichtliche Einigung' nur teilweise möglich erscheint war es aus Gründen der 'Höflichkeit' folgerichtig die beabsichtigte Beschwerde / Klage vorab den anderen Beteiligten mitzuteilen.
][ KLAGE / BESCHWERDE - Umfang / Inhalt - >>> LSG RLP ][
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_umfang_anlage_01.pdf ]
: >>> : So in ANLAGE 01 [ Umfang / Inhalt ] auf Seite 9 angegeben ...
Wenn das Gericht mir noch abschließend eine Bemerkung gestatten mag ? + !
Matt !

][ KLAGE / BESCHWERDE - Begründung ( ganz kurz ) - >>> LSG RLP ][
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_anlage_02.pdf ]
: >>> : ANLAGE 02 als Begründung dazu in Kurzform von insgesamt 12 Seiten ...
][ KLAGE / BESCHWERDE - Begründung ( Parte de Querulanzia 01  ) - >>> LSG RLP ][
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_begründung_parte_de_querulanzia_01_anlage_03.pdf ]
: >>> : ANLAGE 03 als Begründung "Querulanz" + "Gutachten" dazu von insgesamt 30 Seiten ...
][ KLAGE / BESCHWERDE - Begründung ( PKH - Antrag / Diverse  ) - >>> LSG RLP ][
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_begründung_pkh-antrag_diverse_anlage_04.pdf ]
: >>> : ANLAGE 04 als Begründung "PKH-Antrag" + "DIVERSE" dazu von insgesamt 2 Seiten ...
][ KLAGE / BESCHWERDE - Begründung ( Querulanzia 01 - GESAMT  ) - >>> LSG RLP ][
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html ]
: >>> : ANLAGE 05 als Begründung "Querulanzia 01" dazu von insgesamt ca.149 Seiten im druckfähigem HTML-Format !
][ KLAGE / BESCHWERDE - Begründung ( Unsorted Data ) - >>> LSG RLP ][
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_temper.html ]
: >>> : ANLAGE 06 als Begründung "UNSORTED DATA" dazu von insgesamt ca. 90 Seiten im druckfähigem HTML-Format !
= UNSORTED DATA = / DIE ERSTEN PAAR SEITEN ~ Umfang + Inhalt der "Klage / Beschwerde + Rechtsstreit / Verfahren", incl. ganz kurze Begründung vorab, SIND SCHON INSOWEIT STIMMIG !? Der vollständige Schriftsatz als Begründung vorab im .odt - Format, also einer Datei in OpenOffice, ist in Tahoma 14pt incl. der hier getippten Textfragmente so um die 90 Seiten. Das Ganze muss nur noch entsprechend dem Umfang und Inhalt der Klage folgend geordnet und in einem der Gerichtsbarkeit - bzw. ja eigentlich meiner Person - gefälligem Kontext gegliedert werden. >>> Nach Rücksprache mit dem noch zu benennenden Rechtsbeistand !
][ KLAGE / BESCHWERDE - Begründung ( Unsorted Data ) - >>> LSG RLP ][
[ http://www.erwerbslosenverband.org/index_print.htm ]
: >>> : ANLAGE 07 als Begründung "PR" dazu von insgesamt ca. x Seiten im druckfähigem HTML-Format !



Insbesondere gestatte ich mir dabei den Hinweis auf Antragspunkt ( 3 ) - Autismus als zivilisatorisches Regulativ - und den knappen Hinweis auf einen entsprechenden Eintrag im 'Bio' meines Facebook-Account ...
] SUCHE + FINDE [ [ facebook.com/arno.wagener/about_details ] ]

FERNER verweise ich auf die eher privaten und für eine ( möglicherweise ) interessierte Öffentlichkeit bestimmten Ausführungen des Kläger / Beschwerdeführer, welche für Sie – also die Beschwerdegegner / Beklagten – unter der offiziellen Internetpräsenz von Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr. verfügbar sind !
[ http://www.erwerbslosenverband.org ]
Hier gibt es auch – zum Ausdrucken – eine Datei des relevanten Inhalt, welcher für die Gerichtsbarkeit als integraler Bestandteil dieses "Rechtsstreit / Verfahren" zu werten ist.



Man kann es kaum erwarten, den weiteren Verlauf dieses höchst unterhaltsamen Schauspiels zu erleben, in dem der Kläger sein Talent für die Kunst des klar gesteuerten und keinesfalls wahnhaftem Querulantentums in vollem Umfang zum Besten gibt. Ja, seine Mitteilungen mögen gelegentlich verwirrend sein, aber wer braucht schon Klarheit und Verständlichkeit in einem Rechtsstreit, wenn wir doch stattdessen ein Fest der exzentrischen Argumentation und der seltsamen Wendungen genießen können ? Also, lasst uns eintauchen in diese wunderbare Welt des juristischen Wahnsinns, in der der Kläger sein anscheinend ja nicht allzu wahnhaft vorhandenes Querulantentum zum Ausdruck bringt und das Gericht vor die Herausforderung stellt, zwischen Fakten und Fantasie zu unterscheiden. Möge diese Präzisierung uns mit noch mehr Kuriositäten und absurden Behauptungen beglücken, denn in dieser farbenfrohen Welt des juristischen Spektakels bleibt kein Auge trocken und keine Stirn ungerunzelt.

Ich hoffe, diese Version erfüllt Ihre Anforderungen besser.
Bitte lassen Sie mich wissen, ob weitere Anpassungen oder Ergänzungen gewünscht sind.

Ach, wie bedauerlich, dass dem Kläger in seiner endlosen Schreibwut und seinem unersättlichen Mitteilungsbedürfnis nicht die gebührende Anerkennung und Beachtung zuteil wurde. Trotz der Fülle an Schreiben, die er sowohl dem Sozialgericht als auch den anderen Beklagten im Laufe der letzten Jahre und Jahrzehnte zugesandt hat – seien es Briefe, seien es umfangreiche Schriftsätze, Geschäftskonzepte und i.d.S. geistiges Eigentum – scheint doch nichts von all dem ausgereicht zu haben, um seinem eigentlichen Rechtsbegehren mit dem vielversprechenden Titel "Teilhabe pp" zum Erfolg zu verhelfen.

Wie tragisch, dass das Gericht offensichtlich nicht den Wert erkannt hat, den diese unzähligen Mitteilungen zweifellos innewohnen müssen. Da hat der arme Kläger wohl all seine Hoffnungen in diese Schreiben gesetzt, in der Annahme, dass seine wortgewaltigen Ergüsse neben den erwiesenen Fakten, und immer wieder neuen Geschäftsideen – leider ja zumeist im Bereich Non-Profit und soziales Engagement angesiedelt – genügend Überzeugungskraft besitzen, um die Herzen der Richter zu erreichen. Aber ach, es scheint, als ob das Gericht diesen Schatz an kostbaren Informationen und Argumenten nicht gebührend zu schätzen wußte und stattdessen in seiner Allmacht ähnlich / gleich den anderen Beklagten das Rechtsbegehren "Teilhabe pp" des Klägers einfach – sicherlich in einem Anfall rechtlich legitimierter "wahnhafter Querulanz" – unbeachtet ließ.

Welch ein bedauerlicher Zustand, in dem sich unsere Justiz befindet, wenn solch' wertvolles Schriftgut keinerlei Beachtung findet. Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass die Worte des Klägers in den Tiefen der Aktenordner verschwinden, verloren und vergessen, während er verzweifelt um sein Recht kämpft. Was dann natürlich geradezu in stichhaltiger Argumentation als "wahnhaft" und natürlich "Querulantentum" gewertet werden darf. Das ist ja einfach krank, wenn ein Bürger seine Rechte kennt und dann darauf besteht. Aber hey, wer braucht schon Gerechtigkeit, wenn wir doch stattdessen diese faszinierende Show der Ablehnung, des Amtsmissbrauch und auch der Ignoranz genießen können ?
Lasst uns zuschauen, wie der Kläger unermüdlich seine Worte in die Weiten der Justizlandschaft schickt, nur um auf taube Ohren zu stoßen. Es ist beinahe schon poetisch, wie seine verzweifelten Versuche, Gehör zu finden, im Nichts verhallen und ihn letztendlich nur noch tiefer in den Abgrund des rechtlichen Scheiterns und der Sackgasse seines Leiden entführen.

So ist das eben mit dieser fein vom Justiziar der Beklagten gestrickten 'Zwangsjacke' einer "wahnhaften Querulanz" ....

Ich hoffe, dieser weitere Auszug aus der Ausarbeitung des Kläger trifft den gewünschten Ton und berücksichtigt für Sie auch die juristischen Aspekte. Bitte lassen Sie mich wissen, falls weitere Anpassungen oder Ergänzungen gewünscht sind.

Ach, wie großzügig war der Kläger in seiner unermesslichen Großzügigkeit, als er dem Sozialgericht und den anderen Beklagten eine wahre Flut von Schreiben und umfangreichen Schriftsätzen zukommen ließ. Jahr um Jahr füllte er die Aktenordner mit seinen Mitteilungen, in denen er scheinbar nichts ausließ, was er für relevant und als Beweismittel für seine nun erfolgte Klage oder Beschwerdeschrift [ siehe Anlage 01 ] erachtete.
Ein wahrhaft beeindruckendes Pensum, das er da hingelegt hat.
Meinen Sie nicht auch, werte Beklagte ?!

Man könnte fast meinen, der Kläger habe sich selbst zum Anwalt ernannt, denn wer sonst wäre so gewissenhaft, so umfangreich und so gründlich bei der Ausarbeitung seiner Schriftstücke ? In seinem Bestreben, wirklich alles mitzuteilen, hat er wahrlich keine Mühen gescheut. Doch was nützt all diese Mühe, wenn das eigentliche Rechtsbegehren des Klägers, das er so treffend als "Teilhabe pp" bezeichnete, nicht erhört wurde ?

Es scheint, als ob das Gericht taub für die Worte und Forderungen des Klägers war. Wie kann es sein, dass trotz der Fülle an Informationen, trotz der unzähligen Seiten, die er gefüllt hat, sein Rechtsbegehren unbeantwortet bleibt ?
Ist es denn zu viel verlangt, dass die Richter sich in den Dschungel seiner Schriftstücke begeben und die vermeintlich wichtigen Informationen herausfiltern ?

Aber vielleicht ist das auch alles Teil eines größeren Plans. Vielleicht ist das Gericht einfach nicht in der Lage, die Weisheit und Tiefe der Worte des Klägers zu erkennen. Vielleicht ist es ihnen entgangen, dass er die Wahrheit oder zu mindestens seine Interpretation derselben gepachtet hat und seine Forderungen von unschätzbarem Wert sind.
Es ist schon fast amüsant zu sehen, wie das Gericht in der Vergangenheit die Chance verpasst hat, den Kläger zu erhören und ihm den gebührenden Platz in der Geschichte der Jurisprudenz zuzuweisen.

Nun, meine Damen und Herren, lassen Sie uns also weiterhin gespannt verfolgen, wie der Kläger verzweifelt um sein Recht kämpft, während das Gericht seine Botschaften unbeantwortet lässt. Es ist wie ein wahr gewordener Alptraum für den Kläger, aber für uns Zuschauer ist es eine wahre Freude, diesem Schauspiel der vergeblichen Bemühungen beizuwohnen.

Ach, wie großzügig ist es doch vom Kläger, Herrn Richter Dr. Pauls von der 7. Kammer beim Sozialgericht in Speyer die Chance zu geben, und seine Besorgnis der Befangenheit zu überdenken. Denn wer könnte schon auf die Idee kommen, dass ein Richter möglicherweise nicht ganz objektiv und gar unvoreingenommen sein könnte ?
Aber nein, der Kläger scheint das Gericht und insbesondere Herrn Richter Dr. Pauls nicht mit einem solchen Antrag zur Ablehnung des Gerichts wegen möglicher Befangenheit herausfordern zu wollen. Vielleicht ist es ihm sogar egal, ob der Antrag auf Befangenheit zugelassen wird oder nicht. Denn wie wir alle wissen, sind solche Anträge oft aussichtslos und sowieso werden diese Anschuldigungen in den meisten Fällen zurück gewiesen. Wer beschmutzt schon gerne das eigene Nest. Aber wer weiß, vielleicht steckt hinter dieser Entscheidung des Klägers eine tiefere Strategie. Vielleicht möchte er das Gericht und insbesondere Herrn Richter Dr. Pauls nur vor eine weitere Herausforderung stellen. Vielleicht will er sehen, wie das Gericht mit solch einem nicht gestellten aber trotzden klar artikulierten Antrag umgeht und ob es seine möglicherweise berechtigten Sorgen im Zusammenhang mit der 'Amtsermittlungsverpflichtung' ernst nimmt.

Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht auf diese neue Wendung des Verfahrens reagieren wird.

Nun, meine Damen und Herren, lassen Sie uns gespannt verfolgen, wie der Kläger seinen Weg durch die juristischen Instanzen bahnt und dabei keine Möglichkeit ungenutzt lässt. Ob ein Antrag oder zu mindestens gerechtfertigte Zweifel auf Befangenheit Erfolg haben wird oder nicht. Das ist eine Frage, die nur die Zeit und das Gericht beantworten kann.
Aber eines ist sicher: Das Gericht wird sich mit dieser neuen Entwicklung auseinandersetzen müssen.
Oh, wie großzügig von dem Kläger, sein Vorhaben mit einem Schreiben vom 22.05.2023 allen Beteiligten gleichzeitig und dann noch an einem einizigen Tag anzukündigen, und in seinem "Wahn" im Falle des fortgesetzten Bestreitens seiner ausreichend gerechtfertigten Rechtsansprüche durch die Beklagten und die Sozialgerichtsbarkeit einen umfassenden und abschließenden Rechtsstreit einzuleiten. Ja, genau das, was wir alle brauchen, noch mehr Prozesse und Streitigkeiten, um die Gerichte zu beschäftigen.

Der Kläger hat offensichtlich so viel Vertrauen in die Schlichtungsfähigkeit des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, dass er bereit ist, sein "Prüfungsverfahren" diesem Gericht zu überantworten. Denn wer könnte besser geeignet sein, einen Fall zu prüfen und zu entscheiden, als eine Instanz, die bereits in den vorangegangenen Streitigkeiten so erfolgreich war ?

Man kann nur hoffen, dass dieses Verfahren zu einer endgültigen Klärung führen wird und dass alle Beteiligten ihre Rechte, Pflichten und Ansprüche angemessen vertreten können. Schließlich haben wir nichts Besseres zu tun, als uns in langwierigen Gerichtsverfahren zu verstricken und Zeit und ebenso begrenzte Ressourcen zu verschwenden.

Lassen Sie uns gespannt sein, wie dieser Rechtsstreit weitergeht und welche überraschenden Wendungen er noch nehmen wird. Es bleibt abzuwarten, ob am Ende wirklich eine gerechte Lösung gefunden wird.
Oder ob wir uns nur in einem endlosen juristischen Schlagabtausch verlieren.

Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie weitere Anpassungen oder Ergänzungen wünschen.
Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihren Ansprüchen gerecht zu werden.

Ach, wie großzügig von dem Kläger, anzunehmen, dass ein gütliches Einvernehmen mit den möglichen Beklagten besteht. Besonders beeindruckend ist seine Forderung, dass Sie, als schlichtende Instanz, die Nötigung seitens der / des Beklagten unterbinden sollen. Sie sollen einfach den Kollegen von der Verwaltung dieses abscheuliche und verwerfliche die 'guten Sitten' verachtende Gesinnung ausreden und stattdessen selbst das Recht sprechen.
Wie großartig, dass der Kläger so viel Vertrauen in Ihre Fähigkeiten hat !

Ja, natürlich, warum sich auf eine erneute Klage einlassen und sich erneut in die "Dunkelkammer" des "Querulantentums" zwängen lassen, wenn Sie als schlichtende Instanz einfach Recht sprechen könnten ? Schließlich ist es doch viel bequemer und effizienter, den Kläger einfach in seinen Forderungen zu unterstützen, anstatt sich mit möglichen Gegenargumenten oder rechtlichen Hürden auseinanderzusetzen.

Es scheint, als ob der Kläger bereits im Voraus bestimmt, wie das Urteil ausfallen sollte und wer schuldig oder unschuldig zu sprechen ist. Eine wunderbare Art und Weise, das Gerichtssystem zu umgehen und direkt zur gewünschten Entscheidung zu gelangen. Warum sich mit dem Prozess der Beweisführung, der Anhörung der Gegenpartei und der gründlichen Prüfung aller Fakten und rechtlichen Aspekte herumschlagen, wenn man stattdessen einfach den eigenen Standpunkt vorbringen kann ?

Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht den Wunsch des Klägers erfüllen wird und es einfach den Kollegen von der Verwaltung ausredet so sinnlos weiter zu machen wie bisher. Ja. Es geht ja wirklich nur darum direkt und einfach zur Abwechelung einmal Recht zu sprechen. Es wird sicherlich spannend sein zu sehen, wie dieses außergewöhnliche Verfahren weitergeht und ob das Gericht bereit ist, den Kläger in seiner Forderung nach sofortiger Zustimmung und Befriedigung zu unterstützen.
Ah, Sie sehen, der Kläger strebt also immer noch eine "gütliche" Einigung mit den Beklagten an.
Auch wenn dieses nur teilweise - wenn überhaupt - möglich erscheint. So verfahren wie dieses Verfahren nun einmal ist.
Wie großzügig von dem Kläger ! Da wäre es sicherlich von Vorteil, eine mündliche Verhandlung oder einen Gesprächstermin zu vereinbaren, bei dem alle Beteiligten persönlich anwesend sind.
Vielleicht lässt sich auf diese Weise zumindest teilweise eine außergerichtliche Einigung erzielen.

Man muss sich nur vorstellen, wie harmonisch und konstruktiv ein solches Treffen sein wird. Die Beklagten werden sicherlich voller Freude und Enthusiasmus ihre Position überdenken und dem Kläger entgegenkommen. Schließlich ist es ja so viel einfacher, sich einfach an einen Tisch zu setzen und eine Einigung zu erzielen, anstatt den mühsamen und zeitaufwändigen Weg eines 'So-oder-So-Gerichtsverfahren-mit-einem-Matt' zu gehen.

Es ist wirklich bewundernswert, wie der Kläger an den guten Willen der Beklagten glaubt und weiterhin auf eine außergerichtliche Einigung hofft. Vielleicht sollten wir alle eine Lektion von ihm lernen und uns bemühen, unsere Differenzen auf dem Weg der "gütlichen" Einigung beizulegen. Schließlich ist es doch viel angenehmer, sich zu einigen, als sich in den Tiefen des Gerichtssystems zu verlieren.

Oh, wie großzügig vom Kläger, immer wieder den / dem Beklagten die rechtlichen Konsequenzen ins Gedächtnis zu rufen. Natürlich nur, um ihnen die Gelegenheit zu geben, auf die überreichten Unterlagen zu reagieren. Wie bedauerlich, dass bisher keine Stellungnahme, kein Bescheid, keine Auskunft oder Beratung erfolgt ist.

Es ist doch wirklich schade, dass die Beklagten es offensichtlich nicht für notwendig erachten, dem Kläger angemessen zu antworten oder ihm Auskunft zu geben. Aber wer braucht schon Kommunikation und Transparenz in einem solchen Rechtsstreit ? Offensichtlich nicht die Beklagten, die sich scheinbar lieber im noch nicht einmal lauschendem Schweigen und in offensiv tätiger Untätigkeit üben.

Man könnte fast meinen, dass die Beklagten Freude daran haben, den Kläger im Unklaren zu lassen und seine berechtigten Anliegen zu ignorieren. Schließlich ist es viel unterhaltsamer, den Kläger im Dunkeln tappen zu lassen und ihn frustriert und verzweifelt zurück zu lassen.

Aber keine Sorge, werte Gerichtsbarkeit. Der Kläger wird nicht aufgeben ! Und hat auch ein feines Überraschungspaket für Sie in Planung und bereits in Umsetzung. Auch wenn die Beklagten es bisher nicht für notwendig erachtet haben, ihm eine angemessene Stellungnahme oder Beratung zukommen zu lassen, wird der Kläger weiterhin auf eine klare Antwort von ihrer Seite hoffen. Denn schließlich hat er als Kläger doch ein Recht darauf, gehört und informiert zu werden. Oder nicht ? !

Es ist bedauerlich, dass der Kläger trotz seiner Bemühungen um Auskunft und Beratung nur gelegentlich fehlerhafte Bescheide und den klar artikulierten Worten seiner Rechtsbegehren zumeist nur negierende Informationen vom Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel erhält. Im Gegensatz dazu scheint der Beklagte, das Jobcenter Landkreis Kusel, in dieser Hinsicht weniger kooperativ zu sein. Es ist ja auch fast das Selbe. Der Landkreis Kusel. Ein wahre Perle der Rechtmäßigkeit und Bürgernähe. Der Kläger hat das Gericht auf ein Schreiben verwiesen, das einen eindeutig fehlerhaft erstellten Bescheid des Sozialamts der Kreisverwaltung Kusel vom 24.05.2023 betrifft.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230524_behindertenrecht_erwiderung_bescheid_20230214.html ]
Und es scheint sogar, dass der Kläger über den angegebenen Link weitere Informationen zu diesem Fall bereit gestellt hat.
Und es scheint sogar, dass die Beklagten bei dieser "Rechtsauskunft" ganz bewusst und wissend in Ihrer offensichtlich fehlerhaften Bescheidung waren. Ging es dabei etwa wieder nur um eine "Verrentung", um den Klager in Abschiebehaft zu transferieren. Nein. Sicher so etwas passiert doch nicht in Deutschland. Einem Rechtsstaat. Oder heißt das jetzt Rechtstaat ?!

Ach, wie herrlich ! Da verweist der Kläger doch tatsächlich auf ein Schreiben, das er an das "Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel" geschickt hat. Das Datum ? Der 24.05.2023 ! Eine wahre Sternstunde der Korrespondenz ! Und worum geht es in diesem Schreiben ? Nun, anscheinend um einen ganz besonderen Bescheid, der natürlich mit voller Absicht fehlerhaft erstellt wurde. Oh, wie raffiniert ! Aber halt, es wird noch besser !
Im Gegensatz zum guten alten "Jobcenter Landkreis Kusel" - ach, diese charmanten Mitarbeiter - erhält der Kläger vom Sozialamt wenigstens hin und wieder einen Bescheid. Zugegeben, dieser Bescheid negiert den eigentlichen Sachverhalt, aber hey, immerhin gibt es etwas zu lesen ! Und nicht zu vergessen, die Auskunft und Beratung, die der Kläger ebenfalls in fehlerhafter Form genießen darf. Das ist doch mal ein wahrer Genuss !
Da bleibt einem glatt die Spucke weg vor Begeisterung !

Oh, welch eine Meisterleistung der Verwaltungstätigkeit ! Das 'Jobcenter Landkreis Kusel' hat es geschafft, den vorgegebenen Rahmenbedingungen in einer beeindruckenden Weise zu trotzen. Insbesondere der Justiziar des Landkreis Kusel hat sich hier als wahrer Künstler der Verweigerung hervorgetan. Mit einer geschickten Doppelfunktion als Werksleiter und Geschäftsführer des 'Jobcenter' hat er es geschafft, sämtlichen Anforderungen an seine Amtstätigkeit mit einer beeindruckenden und hingebungsvoller Hartnäckigkeit zu widerstehen. Und verwundern tut es dabei sicher nicht, dass er bis 2020 auch Vorsitzender des Kreisrechtsausschus war, und so strittige Verfahren gegen Geschäftsführer und Justiziar gleich mit entscheiden konnte. Man könnte fast meinen, er betrachte die vorgegebenen Rahmenbedingungen als lästige Formalitäten, die es nur zu umgehen gilt. Ein wahrer Meister des Vermeidens und Ausweichens ! Man kann nur den Hut ziehen vor einer derartig ausdauernden Hingabe zur Verweigerung.

Ach, wie bedauerlich ! Da haben die Zuständigen im 'Jobcenter Landkreis Kusel' wohl vergessen, dass ein rechtsmittelfähiger Bescheid für das gemeine Volk doch eine lästige Pflicht ist. Es scheint, als hätten sie sich einen Spaß daraus gemacht, diese Formalität einfach zu ignorieren. Wie bequem muss es doch sein, wenn man sich nicht mit lästigen Widersprüchen herumschlagen muss ! Der Kläger hat tapfer versucht, diesen bezeichnenden Sachverhalt dem Sozialgericht und den Verantwortlichen im 'Jobcenter' zu verdeutlichen, aber vergeblich. Es scheint, als ob das Recht hier nach Belieben gebeugt wird, ohne dass sich daran etwas ändert. Eine wahrhaft bemerkenswerte Verwaltungs - und Amtstätigkeit, die keinerlei Rücksicht auf das lästige Detail namens "Recht" oder geltender Gesetze zu nehmen scheint.

Die Verwaltung ist tatsächlich verpflichtet, bei bestehenden Differenzen im Verwaltungsverfahren aktiv zu werden und die Rechtsbegehren, gegebenenfalls Widersprüche, des Bürger zu bearbeiten. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid sollte das Verfahren abschließen und dem Kläger die Möglichkeit geben, eventuell eine Klärung durch Klage vor dem Sozialgericht zu erreichen. Doch was sehen wir hier ? Eine dreiste Weigerung seitens der Beklagten, ihren Pflichten nachzukommen ! Der Kläger musste alleinig durch den von der / dem Beklagten aufgenötigten Weg der Klage vor der Sozialgerichtsbarkeit für eine Lösung kämpfen. Wie absurd ist das denn ? Statt den richtigen Weg zu gehen und die Streitigkeiten ordnungsgemäß im Verwaltungsverfahren zu klären, haben die Beklagten anscheinend eine Freude daran, den Kläger in mühselige und zeitraubende Gerichtsverfahren zu verwickeln. Es scheint, als ob ihnen das Prinzip der effektiven und einer bürgernahen Verwaltungsführung gänzlich unbekannt ist.

Ah, da haben wir es wieder ! Der Kläger hat also in der Vergangenheit mehrmals darauf hingewiesen, dass die Beklagten mit Vorsatz handeln und ihm den Klageweg verwehren. Eine wirklich großzügige Geste, oder ?
Man könnte fast meinen, die Beklagten haben nichts Besseres zu tun, als dem Kläger Steine in den Weg zu legen und seine rechtlichen Ansprüche zu blockieren. Aber gut, wer braucht schon ein faires Verfahren und einen reibungslosen Ablauf, wenn man auch einfach die Klagehürde ganz hoch schrauben kann, nicht wahr ? Und gleichzeitig so durch das daraus resultierende vermehrte Aufkommen von Verfahren beim Sozialgericht eine erneute "wahnhafte Querulanz" beim so diffamierend bezeichneten 'Kunden' dem Gericht zu signalisieren. Dieses keinesfalls wahnhafte "Querulantentum" des Beklagten, also eine in Deutschland weit verbreitete und eigentliche normale Methodik bei der Nicht-Bearbeitung von Rechtsansprüchen und somit einer ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Arbeitskapazitäten der sowieso überlasteten Sozialgerichtsbarkeit durch die Beklagten, wurde mehrfach dem Sozialgericht kenntlich gemacht. Leider keinerlei Resonanz oder eben Feedback seitens der Gerichte. Oder gar Veränderung des anscheinend so bereitwillig und in Beugung des Recht vom Sozialgericht akzeptierten Status Quo seitens anderer Verfahrensbeteiligter. Es scheint fast so, als ob die Beklagten das Sozialgericht als ihren persönlichen Spielplatz betrachten, auf dem sie nach Belieben schalten und walten können. Vielleicht sollten Sie, werte Beklagte, sich mal den Unterschied zwischen Nötigung und rechtsstaatlichem Handeln klarmachen. Aber wer braucht schon Klarheit, wenn man auch einfach den Kläger im Dunkeln herumtappen lassen kann, nicht wahr ?

Der Kläger betrachtet diesen 'Streitpunkt' bei dieser "Beschwerde/Klage" bezüglich des "Querulantentums" als die "werthaltigste" in diesem Verfahren. Das klingt fast so, als würde der Kläger es wie eine wertvolle Trophäe betrachten, die er stolz präsentieren kann. Es ist natürlich verständlich, dass der Kläger eine Entscheidung durch einen Gerichtsbescheid für unangebracht hält. Schließlich ist die Sach - und Rechtslage so kompliziert einfach, dass es besser wäre, sich in einer mündlichen Verhandlung persönlich zu treffen und möglicherweise sogar ( zu mindestens teilweise ) dadurch eine außergerichtliche Einigung erzielen zu können.
Wer braucht schon eine klare und eindeutige Entscheidung, wenn man stattdessen eine schöne Runde Verhandlungen haben kann, nicht wahr ? Da wird der vom Kläger noch zu benennende Rechtsbeistand sicherlich noch einige Klage- und Beschwerdeanträge präzisieren und weiter ausführen. Denn warum sollte man es einfach halten, wenn man es auch kompliziert machen kann ?

Ah, der Kläger scheint eine beträchtliche Menge an Unterlagen zu haben, die gesichtet werden müssen. Da ist es nur vernünftig, dass er und auch die Gerichtsbarkeit einsehen, dass es besser ist, diese umfangreichen Klage- und Beschwerdeanträge sowie eine erweiterte Begründung und Beweisführung erst – falls überhaupt erforderlich – auf gerichtlichen Hinweis und nach Rücksprache mit dem noch zu benennenden Rechtsbeistand vorzulegen.
Schließlich muss man die Dinge gründlich angehen und sicherstellen, dass man alle möglichen Argumente und Beweise präsentiert. Eine Überladung des Gerichts mit Unterlagen ist schließlich der beste Weg, um die Aufmerksamkeit aller Beteiligten zu erregen und sicherzustellen, dass dieser Rechtsstreit zu einer wahren Saga wird.
Wer braucht schon Klarheit und Effizienz, wenn man stattdessen einen Stapel Papier haben kann ?

Ach ja, es ist wirklich eine wahre Freude zu sehen, wie der Kläger von den Beklagten absichtlich und in vollem Umfang geschädigt wurde. Ganz offensichtlich haben die Beklagten nichts Besseres zu tun, als dem Kläger nach Herzenslust Schaden zuzufügen und sich dabei möglicherweise ganz unter Kollegen am abendlichen Stammtisch nach dem entspannenden Kegelabend noch köstlich zu amüsieren. Es ist wirklich bewundernswert, wie die Beklagten ihre bösen Absichten so geschickt zu verbergen wissen und den Kläger – andere Betroffene in gleicher / ähnlicher Situation – immer wieder erneut in die gleiche Falle locken zu können. Aber keine Sorge, das Gericht wird sich natürlich die Mühe machen, diesen unglaublichen Sachverhalt der "Querulanz" seitens der Beklagten, also ebenso der Sozialgerichtsbarkeit hier in Rheinland-Pfalz zu ermitteln. Und auch, ob es vielleicht Anderswo noch viel viel schlimmer ist. Es ist ja schließlich Aufgabe und sicherlich dankbar akzeotierte Verpflichtung des Gericht, in den dunklen Abgründen der bösen Taten herum zu wühlen und die Wahrheit an's Licht zu bringen. Ganz sicher wird das Gericht mit unerschütterlicher Genauigkeit und Objektivität die wahren Schuldigen entlarven und dem Kläger, so auch anderen Betroffenen, Gerechtigkeit widerfahren lassen.
Jawohl, so läuft das – bzw. so sollte das laufen – in der wunderbaren Welt des Rechts.

Natürlich, warum sollte der Kläger nicht noch mehr Zeit und Gelegenheit bekommen, um seine endlosen Geschichten und Unterlagen vorzulegen ? Schließlich sind die Akten so umfangreich, dass es Wochen, wenn nicht Monate dauern würde, sie durchzugehen und zu verstehen. Aber hey, wer braucht schon Effizienz und einen reibungslosen Ablauf in einem Rechtsstreit ? Wir sollten stattdessen alle unsere Zeit damit verbringen, die verstaubten Aktenberge zu durchforsten und uns von den unzähligen Dokumenten einschläfern zu lassen. Und natürlich sollten wir die als "vorhanden" bezeichneten Unterlagen als unumstößliche Wahrheit ansehen, denn wer würde schon auf die Idee kommen, dass sie möglicherweise verzerrt, einseitig oder gar manipuliert sein könnten ? Ach, es ist einfach so erfrischend, wie dieser Rechtsstreit immer komplexer und undurchsichtiger wird. Wer braucht schon Klarheit und Transparenz, wenn wir uns stattdessen in einem undurchdringlichen Nebel von Akten und Behauptungen verlieren können ? Es ist wirklich ein Fest für die Sinne.

Oh ja, der arme Kläger, der von allen Seiten in die Irre geführt wurde. Es ist wirklich erstaunlich, wie die Gerichtsbarkeit so leichtsinnig einem Justiziar auf den Leim gehen kann. Da haben sie wohl übersehen, dass in diesen 8 Umzugskartons, bereits anhängig beim LSG RLP bei dem als gesondert zu bewertenden Beschwerdeverfahren, der gesamte Schlüssel zum Verständnis der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK liegt. Natürlich finden sich darin alle möglichen Unterlagen, Schriftsätze und Attestierungen, sogar im Original von früheren Behörden und Gerichten. Es ist einfach magisch, wie all diese Papiere, die über die letzten 30 Jahre angesammelt wurden, den Gesamtzusammenhang herstellen und den Kläger als Opfer staatlicher Willkür darstellen. Es ist wirklich herzzerreißend, wie er zu einem bloßen Objekt geworden ist, das von einem Leistungsbezug zum nächsten getrieben wird. Man könnte fast meinen, es sei eine Tragödie in mehreren Akten. Aber hey, wer braucht schon klare Beweise und eine geordnete Darstellung, wenn wir uns stattdessen in einem Labyrinth aus Umzugskartons und alten Dokumenten verirren können ? Es ist wirklich ein Fest für die Sinne, dieser Rechtsstreit.

Ach, wie großzügig diese Handhabung des lieben Kläger ! Er ist auch bereit, die 8 Umzugskartons so kostengünstig wie möglich zu beschaffen und dem Gericht zur Verfügung zu stellen, falls es diese "Beweismittel" für notwendig erachtet. Es ist wirklich beeindruckend, wie der Kläger sich um die Kosteneffizienz kümmern und sogar einen Antrag auf Kostenübernahme stellen möchte. Schließlich wurde ihm ja in der Vergangenheit immer wieder die Erfüllung seiner Ansprüche verweigert, aber in seinem angeblichen "Wahn einer anscheinend schon weit fort geschrittenen Querulanz" gibt er nicht auf und stellt erneut seinen Antrag. Man kann nur hoffen, dass das Gericht und die Beklagten seine Großzügigkeit zu schätzen wissen und die Kosten für die Bereitsstellung der Umzugskartons erstatten. Es ist doch immer wieder schön zu sehen, wie alle Beteiligten in einem Rechtsstreit so kooperativ und verständnisvoll miteinander umgehen.



Den nun folgenden Abschnitt, das solltest du. lieber Leser und ebenso du liebe Leserin, dir nun wirklich nicht antun.
EINFACH HIER 'DRAUF DRÜCKEN ! Und schon überfliegst du den ganzen Scheiß . . .
Es genügt vollkommen, dass dieser 'elende' Schreiberling diesen Leidenkonflikt leben und durchleben muss.***
Wenn du aber im Studium der Sozialarbeit, vergleichbaren Diziplinen, bist schadet es dir eigentlich nicht ? + !
Eher du dann ( möglicherweise ) als nahezu vollkommen verblödeter Fachidiot bzw. Idiotin nach deiner Ausbildung endest verhelfen dir vielleicht gerade diese Zeilen an die Gerichtsbarkeit, in nahezu unverblümtem juristischem Slang, nicht so – also gewissermaßen als zivilisatorische Ausschußproduktion – zu enden oder eben Jahrzehnte in irgend einem 'Jobcenter' zu stranden. Und letztendlich dort kümmerlich zu verenden. Ganz su unwahrscheinlich ist das ja nun wieder nicht . . .
*** Ich habe auch schon mehrfach überlegt warum und wieso. Und dann gerade mir. Was habe ich lieber und kuscheliger Bub da bloß angestellt. Möglicherweise ja in früheren Zeiten. Gar Inkarnation in fernster Vergangenheit oder eben Zukunft. Habe ich gar als Konquistador, damals als wir Europäer die indigenen Völker Südamerikas mit Pocken und dem erlauchtem Wort des damaligen Papstes beglückt haben, kleinen Indio-Kinder die Hände abgehackt und sie dann anschließend mit Begeisterung gegrillt. Irgend etwas muss ich doch angestellt haben ?! Oder aber hat G.O.D. [ ~ Göttliches Omnipotentes Dingsda ] ganz einfach Pläne mit mir. Für irgendetwas muss das ja gut sein. Das sind wirklich die tiefgründigsten Mysterien. Weißt du vielleicht da Rat. Aber bitte. Langweile mich nicht. Ewigkeit und Langeweile vertragen sich nicht !


AUF DIE GEFAHR MICH ERNEUT IN IMMER WIEDER STETIG PLÄTSCHERNDEN WIEDERHOLUNGEN ZU VERLIEREN !
MAL WIEDER ETWAS KLARTEXT !
Nur um diesen Faden der "wahnhaften Querulanz" nicht gänzlich aus den Augen zu verlieren ...

Und JA ! Das wurde so auch der Gerichtsbarkeit und dem / den Beklagten schriftlich bereits mit geteilt !



Um in einem solchen 'Zweifelsfall' seitens der / des Beklagten einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestützt auf eigene Sachkunde abzulehnen, ist dieses – also eine ergänzende Untersuchung im Sinne der UN-BRK – im gegebenenfalls ablehnenden Beschluss oder im Urteil der Gerichtsbarkeit näher darzulegen.
Dem genügen die Ausführungen in den bisher erfolgten Beschlüssen / Urteilen nicht.

Die Begründung, dass das Asperger-Syndrom einer interessierten Öffentlichkeit aus diversen Medien und dem Gericht aus beruflicher Befassung als eine Art Störung der sozialen Kommunikation und Interaktion ( mit sehr unterschiedlichen Erscheinungsformen, Ausprägungen und Schweregraden)  bekannt ist, reicht für die Darlegung der Sachkunde bezogen auf die Aussagen des Kläger in  Bezugnahme auf diesen Rechtsstreit / dieses Verfahren alleine schon aus.

Auch dadurch, dass in der zeitlich doch begrenzten "Vernehmung" des von der / dem Beklagten beauftragten 'Dienstleister' nur teilweise Auffälligkeiten für eine Prägung im Autismus-Spektrum festzustellen waren, lässt sich dadurch aber eine kognitive Beeinträchtigung des Kläger nicht hinreichend sicher ausschließen. Entscheidend für das Wahrnehmungsvermögen des Kläger und ebenso anderer Menschen ist nicht ihre Kompetenz in der Vernehmungs ~ Untersuchungsumgebung, sondern alleine in der jeweiligen Lebenssituation.

Und exakt genau dafür gibt es diese "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK".
Aber das wissen die Beklagten doch. Sie haben juristische Datenbänke. Und Textbausteine.

Den erhöhten Anforderungen, die an die Begründung der Diagnose, insoweit dem so erstellten "Gutachten" und somit eines darin in Deutlichkeit gedeuteten "wahnhaften Querulantentum" zu stellen sind, ist damit nicht im Ansatz genügt.

Es ist bereits zu besorgen, dass die Sozialgerichtsbarkeit seiner Beurteilung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt und verkannt hat, dass eine Überprüfung des strittigen "Gutachten" in jedem Fall notwendig gewesen wäre, schon um eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die Möglichkeit häufiger schwerer Störungen des in jedem Falle zu erreichenden "Rechtsfriedens" gänzlich auszuschließen.

Diese vom geltenden Recht und den dabei einschlägig geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorausgesetzte Handhabung / Verfahrensmäßigkeit / Amtstätigkeit ist auch bei wohlwollender Wertung durch den Kläger im Gesamtzusammenhang der verschiedenen bisher erfolgten Urteile und / oder Beschlüsse nicht zu entnehmen.
Die bisherigen in dieser Begründung erhobenen Feststellungen belegen die Prognose einer anzunehmend auf Grund der irrtümlichen Annahme von "wahnhaftem Querulantentum" getroffenen Handhabung durch das Gericht.

Den diesen Annahmen zugrunde liegendem Sachverhalt, sprich "Querulanz" bzw. "Prozessunfähigkeit", teilen die in der Vergangenheit getroffenen Urteile / Beschlüsse allerdings nicht mit. Ob diese 'Beurteilung' bzw. 'Verurteilung' Symptomcharakter in Form einer "Wahnhaftigkeit" des Kläger zukommt, ist daher nur aus dem Gesamtzusammenhang zu erkennen. Und die Gerichtsbarkeit, in dem Sinne die Unabhängigkeit des dabei zuständigen Richter / Richterin, ist nunmehr aufgefordert diesen Sachverhalt / den Streitpunkt einer eingehenden und umfassenden Prüfung zu unterziehen.

Bei dem Kläger, so auch aus diesem Schriftsatz als Begründung bei diesem "Rechtsstreit / Verfahren" erkennbar, hat keine querulatorische Entwicklung mit so von den / dem Beklagten diagnostizierten paranoiden Zügen stattgefunden, die schließlich so eine "Prozessunfähigkeit " rechtfertigen könnte.
Was so ja in der Vergangenheit auch niemals festgestellt wurde.

Unzweifelhaft im nun vorliegenden "Prüfungs - bzw. Auskunftsverfahren" ist es; dass es sich um die Anfechtung einer so vom Kläger beantragten amtsärztlichen Untersuchung betreffend den Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Vermittlungsfähigkeit in den so benannten allgemeinen, sprich alleinig Lohn abhängigen Arbeitsmarkt, handelt. Und bei der vom Kläger vorab mehrfach der Beklagte / die Beklagten aufgefordert wurden neben der amtsärztlichen Untersuchung bereits bestehende Attestierungen und Untersuchungsergebnisse früherer Leistungsträger anzufordern. All das ist nachweisbar, aus so nur mit der Argumentation "Querulanz" verständlich erscheinenden Gründen, niemals geschehen.
Was aber geschah, und was dann von dem / der / den Beklagten dem Anschein nach zu einem den Kläger schädigenden "Titel" in Form eines so in Anführungszeichen gesetzten "Gutachten" umgesetzt wurde war eine gezielte Schädigung des Kläger durch den / die Beklagten.
Und keinesfalls fehlt es dem Kläger, wie bereits so der Kläger in dieser Begründung dargetan hat, an der erforderlichen Prozessfähigkeit. Dieses "So oder So" in diesem Verfahren hat nun die Gerichtsbarkeit zu klären.
Gestatten Sie dem Kläger diese Anmerkung dazu : Das sind Herausforderungen, Herr und Frau Richter, welche das Leben und die Arbeit erst mit Würze erfüllen und diesen ganzen trübsinnigen Alltag mit dem Licht der Wahrheit erhellen können.

Dem Kläger kann auch nicht zur Last gelegt werden, in den mehreren vorab erfolgten Verfahren und daraus resultierenden Entscheidungen seine politischen und weltanschaulichen Ansichten in einer das Gericht diffamierenden oder diskriminierenden Weise wiedergegeben zu haben, die in keinem Zusammenhang mit dem jeweiligen Gegenstand des Verfahrens gestanden hätten.

Bei diesem "Rechtsstreit / Verfahren", so auch den als gesondert von diesem Verfahren zu wertenden beim LSG RLP bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, darf der Kläger nicht wieder auf "taube Ohren" stoßen. Leider haben die Erfahrungen des Kläger in den letzten Jahren auch gezeigt, dass selbst nachweisbare Fakten seitens der Gerichtsbarkeit und den in Verantwortung stehenden Richter*innen mit irgendwie doch recht "autistischen" Reaktionen begegnet wird.
Das ist - nachweisbar durch die jeweilige Akte und den erfolgten Schriftwechsel - nun einmal so.

Durch das zu beanstandende "Gutachten" wurde damit nicht nur der Eindruck erweckt, mit dem Kläger sei eine sachliche Auseinandersetzung nicht möglich, sondern der Kläger wurde gleichermaßen in die Nähe von uneinsichtigem und zudem "wahnhaftem Querulantentum" gerückt.
Sie kennen das psychologische Gutachten im Auftrag der Beklagten, also des Justiziar des Landkreis Kusel ?
Dieses "Gutachten" in Anführungszeichen. Haben Sie sich diese 2 - 3 Absätze dabei einmal angeschaut. Vielleicht sogar gelesen ? Der Kläger muss von der Annahme ausgehen, dass die Gerichtsbarkeit das bisher versäumt hat.

Nach diesen in der Begründung in Folge beschriebenen damit verpflichtend Verwaltung und Gericht vorgegebenen Maßstäben einer so zulässigen Amtstätigkeit liegen Anhaltspunkte, die Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Kläger aufkommen ließen, aber nicht vor. Und demzufolge sollten Sie sich dieses "Gutachten" nun endlich mal antun !

Die dem Gericht vorliegenden Schriftsätze und die dort wiedergegebenen Ausführungen belegen die Verhandlungsfähigkeit des Kläger. Dem Anschein nach leidet der Kläger weder an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, noch einer wahnhaften Störung als Querulantenwahn. Eine schizophrene Erkrankung hat der so ja ebenfalls nachweisbar keinesfalls "Sachverständige" schon deshalb ausschließen müssen, weil die Vigilanz und Konzentrationsfähigkeit des Kläger, welcher so ja diese schon im Vorfeld der "Untersuchung" deutlichst zu hinterfragende "Methodik" ( Siehe Schriftverkehr mit dem Dienstleister, Herr Dipl. Psych., vorab und auch wegen dem in Antragspunkt ( 5 ) und so bereits in früheren Verfahren geforderten Audiomitschnitt ! ) mit beeinflusste, ausgeprägt und insoweit unzweifelhaft vorhanden war / ist.
Anzunehmend - eine Aussage, welcher dieser "Sachverständige" entsprechen wird, besitzt der Kläger eine Intelligenz, welche im höheren Bereich liegt. Den jeweiligen Verfahren hat der Kläger insgesamt jedenfalls gut folgen können.
Daraus ist für das Gericht zu schließen, dass dem Kläger ohne weiteres Prozessfähigkeit zuzuordnen ist.

Auch erscheint die Argumentation / Begründung des Kläger schlüssig; dass nur durch die generelle Handhabung seitens der / des Beklagten grundlegend eine 'Bescheidung', insoweit einer verpflichtend vorgegebenen Verwaltungstätigkeit zu entsprechen, zu verweigern und auch keinerlei Auskunft / Beratung zu so formal korrekt artikulierten und gerechtfertigten Anspruchsvoraussetzungen entsprechend eingereichten Antragstellungen zu erteilen; Klageerhebungen so dem Kläger - auch dem Gericht - seitens des / dem Beklagten aufgenötigt wurden.
Dieser Argumentation folgend kann sich vorliegend dann auch nicht daraus ergeben, dass sich der Kläger aus krankheitsbedingt wahnhaften Vorstellungen heraus zur Einreichung von Rechtsmittel bei der Gerichtsbarkeit gezwungen gesehen haben könnte. Dies ist indes ersichtlich nicht der Fall.

Der Kläger, welcher sich offensichtlich notwendigerweise bei der steten Ablehnung von Prozess - und Verfahrenskostenhilfe mit dem prozessualen Rechtsmittelsystem vertraut machte, hat mit der Begründung in diesem "Rechtsstreit / Verfahren", und dem damit beinhaltenden "Wiedereinsetzungsantrag" und anderer in die Amtsermittlungskompetenz der Gerichtsbarkeit überantwortete und somit geltend gemachter Rechtsmittel wie eben "Zulässigkeitsrüge" und auch "Gehörsrüge", klar und plausibel auch für den Nicht-Juristen nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass die nicht zu rechtfertigende Verfahrensmäßigkeit der / des Beklagten als "Rechtsmissbrauch " und "Verfahrensverschleppung" zu begründen ist.

Und somit ein weiterer "Rechtsmissbrauch " und eine daraus ja zwangsläufig den Kläger zudem erheblich schädigende Fortsetzung der "Verfahrensverschleppung" keinesfalls als zulässig zu erachten ist.

Der Kläger hat entsprechend seiner gesamten Argumentation – das sollte das Gericht als hilfreiche Krücke und wirklich entgegen kommende Handhabung seitens des Kläger schätzend zu werten wissen – die Handhabung der Gerichtsbarkeit bei den verschiedenen Verfahren der Vergangenheit als irrtümliche Annahme und so zu wertende Entschuldigung definiert, welche alleinig aus dem rechtswidrigen den Kläger erheblich schädigenden "Amtstätigkeit" des Beklagten und zudem die "guten Sitten" und prozessuale Normen missachtenden Verhalten dieser Person abzuleiten ist.
Soweit der Kläger die Rechtsfolgen der zu mindestens für ihn schlüssigen "Annahme" einer dem Kläger durch den Beklagten zugeordneten "wahnhaften Querulantentum" falsch eingeschätzt hat, liegt lediglich ein Irrtum vor, dem eine rechtliche Fehlvorstellung zugrunde liegt, nicht aber eine auf seine individuelle Prägung seines Menschsein zurückzuführende Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit. Ein solcher Irrtum berührt somit die Wirksamkeit dieses Rechtsbegehren also nicht.

Und schließlich geht es jetzt alleinig nur um die Klärung des Sachverhalt in Gänze, wie eine so nachweisbar generell erfolgte Amtstätigkeit über Jahre und Jahrzehnte von den Beklagten zu rechtfertigen ist.

Das Gericht sollte ebenso auf Grund der Stellungnahmen der an diesem Rechtsstreit / Verfahren Beteiligten zu diesem Hinweis "Querulanz" und eben einem Ziel gerichteten so ausgefertigtem "Gutachten" zu der Würdigung gelangen, dass mit der so schon mehrfach seitens des Kläger seitens der Beklagten geforderten Gutachtenanordnung so dem Anschein nach ganz im Sinne und einer mehr als nur fragwürdigen Zielsetzung der / des Beklagten nicht nur eine psychische Erkrankung / geburtliche Prägung im technischen Sinne, sondern auch das Vorliegen eines Querulantenwahn oder einer vergleichbaren gesundheitlichen Störung umfassend aufgeklärt werden sollte.

Welchem Vortrag des Kläger das Gericht dabei in der Vergangenheit übergangen haben soll, und welche Verfahrensmängel auf Grund seiner fachlichen Unkenntnis erfolgten, legt der Kläger in dieser hier dem Gericht vorliegenden Begründung / Argumentation dar.

Das Gericht hat im Übrigen in der Vergangenheit auch keine "Beweislastentscheidung" getroffen, und seine Würdigung des in diesem Rechtsstreit bei der Prüfung von Inhalt / Umfang ( gesamt ) des Verfahren wesentlichen Streitpunkt "Querulanz" alleinig von der / dem Beklagten eingeholten "Gutachten", i.d.S. den Aussagen des Beklagten dazu, abgeleitet, so dass die gegen den Kläger erhobenen "Vorwürfe" bzw. "gutachterlichen Feststellungen" ohne Prüfung einfach nur bestätigt wurden.

Was so, da stimmen das Gericht mir doch sicher zu, ganz einfach nicht statthaft und ganz böses 'Aa' war.

Auch bei der nur einseitig zu Lasten des Kläger erfolgten Würdigung des "Gutachten", so auch den Ausführungen der / des Beklagten nahezu in Gänze, hat also das Gericht den Anspruch des Kläger auf "rechtliches Gehör" empfindlich verletzt.

Durch die anzunehmend strafwürdige anwaltliche Tätigkeit des Beklagten zwecks Schädigung des Kläger wurden bei dem Beklagten, i.d.S. dem Herr Justiziar in Vertretung für den Landkreis Kusel und die Beklagten tätigen, die Voraussetzungen für eine Handhabung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO somit auch positiv festgestellt.
Die Beklagten - so also auch die Sozialgerichtsbarkeit - hat sich in den jeweiligen Verfahren der Vergangenheit auch sonst nicht mehr mit diesem "Gutachten"; bzw. den Gründen, welche dazu geführt haben, dass der Kläger ein ergänzendes, so dann ja möglicherweise gegenteiliges, Gutachten immer wieder gefordert hat; auseinandergesetzt.
Sondern im Wesentlichen sich mit der vom Kläger hier so genannten " Machtfrage " - also alleinig einer juristisch formal so sicher korrekten Argumentation gegenüber dem hierbei sachunkundigen Kläger - befasst.
Dabei sind Beklagter, ebenso wie das Gericht, immer wieder in eher allgemeine Betrachtungen abgeglitten, die einen Bezug zum jeweiligen Fall für den Kläger nicht mehr oder nur schwer erkennen ließen.
Die Beklagten bzw. das Gericht kann sicherlich auf zahlreiche hier nicht näher bezeichnete Schreiben des Kläger an die jeweilig zuständigen Dienststellen der Justiz und auf Schriftsätze in Gerichtsverfahren Bezug nehmen.

Sie können dann, gerne auch gerade durch wörtliche Zitate, Passagen aus diesen Schreiben wieder geben, in denen der Kläger die Adressaten dieser Schreiben und Schriftsätze persönlich angreift und ihnen so nicht zulässig rechtswidriges Verhalten unterstellt, oder eben Schriftsätze rein polemische und beleidigende Ausführungen enthalten.
Die dann wiedergegebenen Äußerungen des Kläger und ihr Ausmaß lassen den Gegenstand der Untersuchung, so gefordert vom Gericht, auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu beantwortenden dabei ergangenen Fragen des Kläger näher präzisiert werden müssten, dass es sich anzunehmend nicht um Wahnvorstellungen des Kläger handelt.
Demzufolge wird auch der möglichen Verdacht entkräftigt, dass der Kläger vielleicht nicht nur vorübergehend den Bezug zur Realität und die Fähigkeit verloren hat, sich einer sachlichen Gesprächsebene im Umgang mit Dienststellen und Bediensteten der Justiz zu nähern.

Für den noch vom Gericht zu beauftragenden Facharzt wird dann - anzunehmend - ebenso klar erwiesen sein, wenn er das von der / dem Beklagten bzw. in diesem "Gutachten" mit » Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. « geschilderte Verhalten des Kläger unter jedem in Betracht kommenden gesundheitlichen Gesichtspunkt würdigen und und dann anzunehmend feststellen wird, dass es nicht auf einer psychischen Krankheit im Spektrum F20-F29 ( Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen ) beruht oder, dass sich gar bei dem Kläger ein Querulantenwahn oder eine andere gesundheitliche Störung mit Krankheitswert entwickelt hat, welche den Kläger nicht nur vorübergehend außer Stande setzt, sein Dasein in einer selbst bestimmten Lebensführung unabhängig von Sozialleistungen führen zu können oder den Kläger eben darin hindert oder gar behindert seinen Beruf im Sinne des Artikel 12 GG als Selbstständiger ordnungsgemäß ausüben zu können.

Ebenso anzunehmend wird dieser Facharzt dann zur Schlussfolgerung gelangen, dass es sich bei diesen umfangreichen Schriftsätze in den dem Kläger von der / dem Beklagten aufgenötigten / aufgezwungenen Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit um ein eindeutiges Signal einer zutiefst gequälten menschlichen Seele handelt, welche durch die staatliche Obrigkeit widerrechtlich zu einem Dasein als bloßes Objekt staatlicher Willkür seit 3 Jahrzehnten degradiert wurde.

Gerade auch dieser langjährige "Leidenskonflikt" sollte in einem solchen ergänzenden "Gutachten" im Zusammenhang mit einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" sicherlich ausgiebig Berücksichtigung finden.

Die Beklagten oder auch die Gerichtsbarkeit braucht sich auch nicht auf einen bestimmten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie sind auch nicht gehalten, Fragen nach konkreter bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragenden hierbei ausreichend kompetenten Facharztes, nicht des Gericht. Oder gar der / des Beklagten.

Die nachweisbar mehrfach seit Januar 2021 geforderten Anordnung eines ergänzenden Gutachten – so eben auch direkt an das Gericht ( LSG RLP und SG Speyer ) – und die bereits hinlänglich beschriebene Handhabung des Kläger eine Klärung des strittigen Sachverhalt "Teilhabe" anzustreben. bot der Gerichtsbarkeit eine ausreichende Grundlage für den durch das "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] zu klärenden Verdacht.
Leider wurde dem seitens der Gerichtsbarkeit nicht entsprochen.

Auch das ist als eindeutiges Merkmal zu werten, dem Kläger keinesfalls ausreichend "rechtliches Gehör" zu gewähren !

Dem Kläger kann also nicht der Vorwurf zugeordnet werden, Beschäftigte des Gericht als "Justizkriminelle" bezeichnet, zu haben, oder aber eben dass die verschiedensten Vorgänge bei der Tätigkeit des Gericht auf den Kläger den Eindruck einen "quasi-faschistoiden Justizterror(s)" und "justizverbrecherisches Versagen" haben, bzw. "massivste, jahrelange, tot geschwiegene und vertuschte Justizkriminalität" und "unrechtsstaatliche und unmoralische Willfährigkeit" beklagt werden.
Bei der selbst für den Kläger kaum noch zu überblickenden Vielzahl von Schriftsätzen an das Sozialgericht kann sich der Kläger nicht erinnern, dass seine Schreiben einen derart gleichbleibenden Tenor hatten.

Die hierbei möglicherweise strittigen Äußerungen des Antragstellers und ihr an sich doch außerordentlich gesittetes verbales Mittelmaß lassen den Gegenstand der Untersuchung für die Gerichtsbarkeit auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu beantwortenden Fragen hier in dieser Begründung noch zusätzlich in mehr Worte gefasst oder ergänzend erläutert werden müssten.

Es ergibt sich danach, also aus dem vorliegenden Schriftverkehr des Kläger mit der Gerichtsbarkeit, weder für die / den Beklagte/n und ebenso nicht für das Gericht / den bzw. die Richter*in der Verdacht, dass der Kläger auch nur vorübergehend den Bezug zur Realität und die Fähigkeit verloren hat, sich einer sachlichen Gesprächsebene im Umgang mit Dienststellen und Bediensteten der Justiz auch nur zu nähern.

Auch rechtfertigen abwegige persönliche Meinungen des Kläger im Widerstreit zu den Ansichten und Überzeugungen des / der Beklagten oder eben den Bediensteten des Sozialgericht im subkulturellen Kontext betrachtet, und möglicherweise so von den Betroffenen als diffamierende Äußerungen betrachtet, nicht die Handhabung des Gericht oder des / der Beklagten gegenüber dem Kläger. Nicht über diesen Jahrzehnte währenden und immer noch andauernden Zeitraum.

Anders wäre es natürlich dann, wenn Umstände vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Kläger könne von seinen Vorstellungen - also seiner Weltsicht und weltanschaulichen Sichtweise in geradezu krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, seine eigenen und ebenso die Belange seiner Mit-Erwerbslosen noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.

Dann wären die Interessen der einzelnen Rechtssuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt. So steht aber einer "Vertretungshoheit" im Sinne anderer ( möglicherweise ) von diesem staatlichen Unrecht Betroffenen doch eigentlich nicht im Wege ?!
Diesen Sachverhalt bei der in "allgemeinen und öffentlichen Interesse" anzunehmenden 'Vertretungshoheit' bedarf ebenfalls der Prüfung durch die Gerichtsbarkeit. Querulatorisch oder eben nicht. So ist das Recht !

Ein so ja mehrfach vom Kläger schon gefordertes ergänzendes 'Gutachten' bietet dabei sicherlich eine ausreichende Grundlage, um für das Gericht noch etwaig bestehende Verdachtsmomente zu klären.

Der Kläger bezeichnet schließlich die Mitarbeiter*inne der deutschen Sozialgerichtsbarkeit nicht als "objektiv lächerliche und mittlerweile ritualisiert handelnde Ansammlung von Justizkriminellen" oder eben Ähnliches.

Die Ausführungen des Kläger befassen sich auch nicht damit, den jeweiligen Adressaten willfähriges, korruptes oder kriminelles Verhalten vorzuwerfen oder sie zu veranlassen, gegen andere Justizbedienstete, denen er solches Verhalten anlastet, vorzugehen. In keinem seiner Schriftsätze und Schreiben verkennt es der Kläger, sich mit dem Gegenstand des Verfahrens oder Sachverhalts zu befassen und zu mindestens eine sachliche Gesprächsebene anzustreben.

Diese Umstände begründen den dringenden Verdacht, dass der Kläger entsprechend also nicht von der Wahnvorstellung beherrscht ist, die Justiz in Gänze sei ein "quasi-faschistoides" Unrechtssystem, das sich zum Ziel gesetzt habe, gegen ihn persönlich oder andere gleichfalls Betroffene "Justizterror" auszuüben, so dass der Kläger nicht mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung imstande ist.

Dagegen, nur eine Annahme des Kläger, fehlen bei dem Beklagten mindestens eine der für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlichen Schlüsselqualifikationen; und er wäre nicht nur im Umgang mit dem Kläger somit ( möglicherweise ) auf Dauer außerstande, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
Die Beeinträchtigung und insoweit ungerechtfertigte bzw. unverhältnismäßig so ja eigentlich nicht zulässige Inanspruchnahme der Arbeitskapazitäten des Gericht sollte dabei als ausreichende Begründung gelten.
Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen - vielleicht liegt es ja daran bei dem Herrn Justiziar - auf Dauer außerstande, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das, auch im Fall der ( gesetzlichen ) Vermutung, eine Gefährdung der Rechtspflege bei dem Verbleiben in seinem Amt.
Besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass eine solche Gefährdung und Schädigung alleinig bei dem Kläger nur ausnahmsweise bestand, liegen dem Kläger ebenso nicht vor.
Der Beklagte wird dann ja doch auch sicher vom Gericht ausreichend Gelegenheit erhalten im Sinne dieses "rechtlichen Gehör" die gegen ihn streitende Vermutung zu widerlegen. Ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand oder eine andere ärztliche Stellungnahme dazu hat er zwar noch nicht vorgelegt. Aber das muss er ja auch nicht.

Aber zurück zu den im Schriftverkehr des Kläger nicht erhobenen Vorwürfen und diesbezüglichen Äußerungen !

Der Kläger hat sich inhaltlich nur auf den Vorwurf beschränkt, dass eine den geltenden Rechtsnormen und gesetzlichen  Vorschriften entsprechende Handhabung "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" nicht entsprochen wurde !
Also weder vom Gericht, noch von der / dem Beklagten in Vertretung für die Beklagten ...

Der Kläger hat also nicht – niemals – die Antrag - bzw. Beschwerdegegnerin, oder eben die oder den Beklagten, und ebenso nicht die werte Gerichtsbarkeit bezichtigt, sich offensichtlich aus quasi-mafiösen und grob willkürlichen Gründen ( z.B. Kollegenschutz und Willfährigkeit gegenüber einem das Verfahren so bestimmenden vorsitzenden Richter der jeweiligen Kammer beim SG oder LSG RLP, also seiner Bestallung seiner / ihrer entsprechenden politischen Ausrichtung ) standhaft und grob gehörsverletzend zu weigern, sich auch nur ansatzweise mit den benannten Tatsachengrundlagen auseinanderzusetzen.

Das will der Kläger auch an dieser Stelle nicht tun.

Das würde dann ja auch – falls der Kläger so etwas auch nur dezent andeuten oder mit rhetorischer und gar dialektischer Finesse hemmungslos und diesen ja eigentlich strittigen Umstand ohne jeden Skrupel beim Gericht und in dem Sinne dann auch bei den / dem Beklagten zur Sprache bringen würde – geradezu einer Widerlegung der Vermutung eines bereits fortgeschrittenen geradezu "wahnhaften Querulantentum" schon deshalb Genüge tun, weil der Antragsteller damit nur seine Angriffe gegen die Recht bzw. Unrechtmäßigkeit der Verweigerung zur Bereitstellung eines so mehrfach von der / dem Beklagten und ebenso direkt von der Gerichtsbarkeit geforderten ergänzenden Gutachtens wiederholt, dessen keinesfalls "querulatorisch" zu wertenden Aussagen im jetzigen Verfahrensstadium - wie ausgeführt - leicht und ohne großen Arbeit - und Zeitaufwand für die Gerichtsbarkeit zu überprüfen sind.

Zur Frage der "Prozessunfähigkeit" bzw. eigentlich ja dem alleinigem "Schuldanerkenntnis" der Beklagten in diesem "So-oder-So-Verfahren" ergibt sich auch eine für die Gerichtsbarkeit leicht zu überprüfende Tatsache.

Insoweit da eine solche "PuF" offiziell niemals festgestellt wurde, erfolgte so eine voreingenommene oder auch generell erhobenen "Schuldzuordnung" bei den verschiedenen in der Vergangenheit und Gegenwart anhängigen Verfahren seitens des bzw. der Beklagten.
Ob nun zu begründen durch dieses "Gutachten", oder aber ein den politischen Überzeugungen der Beklagten einfach zuwider laufende möglicherweise sogar anarchistische Gesinnung / Weltanschauung des Kläger – was ja streng genommen ein schützenswertes Rechtsgut im Sinne des Art. 4 GG darstellt – oder eben die im Sinne der Beklagten nur von Vorteil zu erachtende Handhabung dem Kläger einen juristisch so von der obersten Gerichtsbarkeit ausreichend legitimierten "Maulkorb"  benannt als "wahnhafte Querulanz" umzubinden, um den 'Geschäftsbetrieb' des Konstrukt Hartz IV / SGB II / Bürgergeld nicht durch Störfaktoren wie einen "Erwerbslosenverband" nachteilig zu beeinflussen.
Da gibt es sicherlich noch andere denkbare Gründe.

Aber es ist nicht Aufgabe des Kläger diese festzustellen oder eben dem Gericht / den Beklagten hier aufzulisten.
Das ist alleine Verpflichtung des Gericht und von Amtes wegen die zu erfolgende umfassende Ermittlung des Sachverhalt.
Zögern Sie nicht dem Kläger Ihre Erkenntnisse mitzuteilen. So oder so ist der Kläger an Ihrem Ergebnis interessiert.

Aber auch die anderen 17 Varianten an möglichen Gründen mit Wahrscheinlichkeitstendenz für diese doch recht eigenwillige Handhabung der Beklagten in der Vergangenheit entbehren der rechtlichen und gesetzlichen Zulässigkeit.

Und - wie bereits mehrfach der Gerichtsbarkeit verdeutlicht - ist der persönliche Favorit des Kläger diese "Zwangsjacke", diese dem Kläger überantwortete "Wahnhaftigkeit". Ja. Genau. Diese Querulanz !

Einen von der Sozialgerichtsbarkeit ohne Prüfung des Sachverhalt anscheinend bereitwillig akzeptierten dringenden Verdacht, dass der Kläger so sehr von der Wahnvorstellung beherrscht ist, die Justiz wolle ihm und seiner Familie - im Zusammenhang mit § 1601 BGB - schaden und ihn ruinieren, dass er zu einer sachlichen Auseinandersetzung in gerichtlichen Verfahren und ebenso außergerichtlichen Auseinandersetzungen nicht mehr imstande ist, hätte das Gericht und auch die anderen Beklagten dem Kläger zudem zwingend mitteilen müssen.

Und wenn der Kläger dann schäumend und wutschnaubend im Vorzimmer des Beklagten randaliert hätte, wäre das nur ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt gewesen. Keinesfalls Rechtfertigung das 'sozio-kulturelle Existenzminimum' mehr als statthaft und dann noch bei der amtlich anerkannten "Behinderung" des Kläger einzuschränken.

Da aber diesen Mitteilung nicht erfolgte, ebenso auch keine Prüfung und Feststellung der Prozessunfähigkeit des Kläger, hatte der Kläger auch keinerlei möglicherweise berechtigten Anlass dann schäumend und geifernd, in Wut und anderen seine Achtsamkeit und i.d.S. seine Religionsausübung hindernde und so ja behindernde Gefühlsaufwallungen, also gewissermaßen emotionale Irrungen und Wirrungen, zu haben.

So hat er nur Leid erfahren. Und wie schon erwähnt nicht aus der Begriffsbildung der buddhistischen Lehre begründet.
Also i.d.S. kein Bruch des Art. 4 GG. Nein. Ganz einfach nur Leid und Kummer, Verzweifelung. Existenzsorgen.
Auch, das irgendwann dann sein Sohn im Kontext mit den § 1601 BGB ff knallhart zur Kasse gebeten wird.

Es wäre in jedem Fall - so oder so - Aufgabe des / der Beklagten und auch der Gerichtsbarkeit gewesen durch ein  ergänzendes und vergleichendes Sachverständigengutachten der Frage nach einer wie auch immer gearteten psychischen Krankheit und einer möglicherweise ja bestehenden "wahnhaften Störung" des Kläger nachzugehen.
Und ebenso sich mit dem in der "Anordnung Querulanz", von wem oder wann auch immer, im Einzelnen und Besonderen it dem bereits ausreichend geschilderten Verhalten des Antragstellers unter allen in Betracht kommenden gesundheitlichen Gesichtspunkten zu befassen und auch festzustellen, ob dies auf einer anderen gesundheitlichen Störung beruht, die den Kläger unfähig macht, etwaig seinen Beruf als freischaffender Künstler ordnungsgemäß auszuüben und / oder eben in Gänze und vollständig nicht dazu geeignet erscheint eine selbst bestimmte Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe an und in der Gesellschaft adäquat ausfüllen zu können.

Diese Fragestellung hat der / die Beklagte und ebenso die Gerichtsbarkeit aber völlig verfehlt.
Das ergibt sich deutlich aus den hierbei eingereichten Schriftsätzen und Schreiben des Kläger und der Beklagten.

Mit seinen – zugegeben umfangreichen Schriftverkehr der näheren Vergangenheit – wollte der Kläger ja wirklich auch nur in Erfahrung bringen, weshalb das ergänzende und vergleichende Sachverständigengutachten, weder lt. den in der 'Gutachtenanforderung' mehrfach so den / dem Beklagten und auch dem Gericht geschilderten Gründen, noch den rechtlichen Gründen der UN-BRK und anderen gesetzlichen Grundlagen folgenden Bestimmungen, entsprochen wurde.

Das ist vom Gericht nun wirklich keinesfalls Ausdruck einer "wahnhaften Querulanz" bei dem Kläger zu werten.
Wenn überhaupt dann nur berechtigte Neugierde, oder eben dieser 'Wissensdurst' im buddhistischen Sprachgebrauch.

In der Beantwortung der Nachfragen hätte der oder eben die Beklagte, so auch das Gericht, dann auch erwähnen können, dass das Gericht ( die oder der Beklagte/n ) dem teilweise sehr ausführlich geschilderten Rechtsbegehren nicht entnehmen konnten, um was es sich bei dieser "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" überhaupt handelt. Und auch, dass der Kläger nach Ansicht der Beklagten einen Querulantenwahn oder eine vergleichbare gesundheitliche Störung entwickelt hat.

Das wäre doch zu mindestens etwas gewesen. Also gewissermaßen der Mindeststandard der Justiz.
So müsste sich die Gerichtsbarkeit jetzt nicht mit diesem "Auskunftsbegehren" des Kläger abplagen.

Die Antwort auf diese Frage nach einem ergänzenden und vergleichendem Gutachten ist der oder die Beklagte(n) und auch das Gericht dem Kläger aber letztlich schuldig geblieben, weil sie möglicherweise die Ihnen vorgelegte Fragestellung in ihrer vollen Breite und rechtlichen Wertigkeit nicht erkannt hatten. Oder es den Beklagten einfach egal war ?!

Schließlich ging es den / dem Beklagten vor Allem und Alleinig dem Anschein nach einzig darum, dass das Verhalten des Kläger reiner Ausdruck einer psychischen Krankheit und völlig desolaten und in sich zerrütteten Psyche des Kläger ist.
Und somit gerechtfertigten Forderungen des Kläger im Sinne des 'Gemeinwohl' nicht entsprechen zu müssen.

Die Möglichkeit einer anderen Ursache wurde dabei nicht in den Blick genommen oder eben bei einer umfassenden Beweiserhebung berücksichtigt.
Damit fehlt aber – für den / die Beklagte und Gericht gleichermaßen – die wesentliche rechtfertigende Begründung zum entscheidenden Punkt. So oder so !
Wie bereits erwähnt : Ganz böses und zudem öffentlichkeitswirksam nachhaltig heftig stinkendes 'Aa' !

Und deshalb kann das Gericht die Vermutung des Kläger eines gravierendem Mangel an "rechtlichem Gehör" auch nicht widerlegen. Ein von dem hierbei zuständigen Gericht zu dieser offen gebliebenen Fragestellung "Rechtmäßigkeit des alleinig im Auftrag und anscheinend im Sinne der / des Beklagten ausgefertigten "Gutachten" – wie unter Antragspunkt ( 6 ) in diesem Rechtsstreit / Verfahren "Querulanz" angegeben – so eigentlich ein verpflichtend einzuholendes ergänzendes und vergleichendes Gutachten hatte ( möglicherweise ) die gegen den Kläger streitende Vermutung nicht nur widerlegt, sondern anzunehmend vollkommen entkräftigt.

Wegen der sachlichen und erstinstanzlichen Zuständigkeit des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sei dem Kläger auch dieser Hinweis – in Folge nach ein paar möglicherweise sachdienlichen Anmerkungen – auf einen früheren Schriftwechsel mit dem LSG RLP erlaubt ?!

Wie Frau Richterin Prange beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz dem Kläger Mitteilung hinterbracht hat, und so den Kläger wegen der anhängigen Klage auf den § 29 Abs. 2 ff. SGG aufmerksam gemacht hat. Da geht es ja um den Sachverhalt wann schon ein Landessozialgericht eine Klage in erster Instanz verhandeln muss.
Und bei dem eigentlich strittigen Sachverhalt dieses oder anderer anhängiger Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des SGB / GG / UN-BRK [ ~ vergleichbare Rechtsgrundlagen für den Umgang 'staatlicher Organe' mit einem „Mensch mit Behinderung“ ]  wurde seit 2020 bisher nichts [ = 0 ] geklärt !.
Eben auch nicht diese doch in aller Deutlichkeit zu hinterfragende Handhabung der Krankenversicherungsunternehmen und Beklagten.
Und das sollte dann das Gericht in deutlichem Widerspruch z.B. zu § 105 Abs. 2 Satz sehen, da die Sache ja anscheinend ' besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ' aufweist und z.B. wegen dem auch bei meiner Person fehlenden Krankenversicherungsschutz – wie bei anderen Menschen in Deutschland auch – das Ganze zudem im so benannten ' allgemeinen und öffentlichen Interesse ', dem Gemeinwohl des Volkes, zu werten ist !

Das ist bei § 29 Abs. 2 ff. SGG also ganz klar ein Fall in der ersten Instanz für die Landessozialgerichtsbarkeit ( 1 ) wegen dem ja immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz und ( 2 ) diesem 'selbstherrlichen' Umgang der Bundesagentur Arbeit, in Vertretung dem 'Jobcenter Landkreis Kusel', und der Krankenversicherungskonzerne als so benannte "Träger der öffentlichen Gewalt' mit ihren so bezeichneten Kunden ...
Somit sind die Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 ff. SGG vorliegend gegeben !

Auch eine Handhabung der Gerichtsbarkeit, also in dem Falle des Landessozialgericht, in entsprechender Anwendung von § 98 SGG i.V.m.  17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz diese Klage an das so ja nicht zuständige Sozialgericht Speyer zu verweisen, erscheint nach Durchsicht der entsprechenden §§ und der eingereichten Klage / Beschwerde so keinesfalls als zulässig . . .

Und das Fehlen einer 'Krankenversicherung' liegt ja wirklich nun nicht an dem Kläger. Oder eben an dem Verschulden der anderen ca. 800.000 Menschen in der Bundesrepublik Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz.
Und die Bemühungen des Kläger da mit diesen "Trägern der staatlichen Gewalt" auf einen 'gesunden' Spruch zu kommen sind der Beklagten, so ebenso der Gerichtsbarkeit und den hierbei auch in der Pflicht stehenden Krankenversicherungsunternehmen, bekannt.

Prüfen Sie bitte den Sachverhalt als erstinstanzlich zuständiges Landessozialgericht in Rheinland-Pfalz. Und da ebenfalls - incl. der Dunkelziffer nach Angaben der Sozialverbände - > 800.000 Menschen in der Bundesrepublik davon betroffen sind wäre es sicher auch für das Gericht von Interesse, und eine im besten Einklang mit Ihrer Verpflichtung stehende umfassende Ermittlung zum hierbei strittigen Sachverhalt zu vollziehen, um dann in einfacher Deduktion der Fakten leicht festzustellen warum das so ist ?!

Ich kann da wirklich nur mutmaßen, aber die Krankenversicherungsunternehmen, ja eigentlich oftmals international agierende Konzerne, gelten als "Träger der öffentlichen Gewalt", sind in Selbstverwaltung organisiert, und haben gar kein Interesse an 'Kunden' der Jobcenter, Sozialämter, oder eben ganz einfach Menschen im Armutsspektrum.

Es erscheint dabei doch viel praktischer diese unnützen Kostenverursacher einfach den kommunalen Leistungsträgern, also den Sozialämter im rechtlichen Kontext der Gesundheitshilfe / Krankenversorgung zu überantworten.
Und somit den Steuerzahler, also oftmals Bürger so wie du oder auch diese/r Richter*in, zahlen zu lassen.
Das macht sich gut in der Bilanz, sorgt für Gratifikationen und Boni in der Riege des gehobenen Management.

Also eigentlich kein Grund sich da zu beschweren oder gar zu klagen.
Haben Sie, also das LSG RLP, aber bitte Verständnis, dass ich es trotzdem tue.

UND JA !
Ich bin mir der Tatsache durchaus bewusst, dass die Sozialgerichtsbarkeit da nicht am Status Quo rütteln will.
Oder eben darf. Eine so nicht wirklich verwirklichte 'Gewaltenteilung' in der Justiz und ebenso der Exekutive zur Verwaltung von Erwerbstätigkeit / Erwerbslosigkeit hat da nicht unbeträchtlichen Anteil an der so den rechtlichen Normen nahezu in Gänze widersprechenden Handhabung der Sozialgerichtsbarkeit, so auch der obersten Gerichte in der BRD.

Nur, wie wollen Sie das dem Steuerzahler, diesen Bürgern und Bürgerinnen, plausibel vermitteln ?
Das stellt sich der Kläger aber dann doch etwas gewagt vor. Ebenso die Verneinung einer Zulässigkeit.

Gerade wegen der staatsorganisatorisch so ja von der EU mehrfach angemahnten unzureichend Teilung der Gewalten wird dann in Folge der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu entscheiden haben. Deshalb heißt es ja auch "Klage / Beschwerde" und Kläger und Beschwerdeführer. Und als Gegenpart dazu die Beklagten und Beschwerdegegner.

Wirklich, hoch verehrte und ebenso allseits geehrte Gerichtsbarkeit; das stellt sich der Kläger, und anzunehmend in Folge dann Beschwerdeführer beim BVerfG in Karlsruhe und dem EGMR in Straßburg, für die dabei involvierten staatlichen Stellen und politisch Verantwortlichen - im Sinne einer als konstruktiv zu wertenden Öffentlichkeitsarbeit und Krisenprävention - dann doch etwas kompliziert bis ganz und gar unmöglich vor

Meinen Sie nicht auch, wertes Gericht, sehr geehrte Richter*in ?!

Ich weiß also nicht warum es seit nun fast 4 Jahren immer noch nicht mit der KV klappt ?
Wie Herr Richter Dr. Pauls im Rahmen dieses "rechtlichen Gehör" als Grundmerkmal einer funktionierenden, also rechtmäßig funktionierenden Justiz so vor Erstellung seines Beschluss 'im Namen des Volkes' wegen dieser "Teilhabe pp" mitgeteilt !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20230214_verfahren_teilhabe.pdf ]
» Und ohne Krankenversicherung - es gibt nur Krankenversorgung im Rahmen der 'Gesundheitshilfe' - komme ich dann auch erst gar nicht in die Versuchung zu einem Psychiater gehen zu können. Und so vielleicht selbst ein Gutachten zu bezahlen . . .
Irgendein Grund muss es ja geben, es gibt keinerlei Berechtigung seitens der AOK bzw. für das 'Jobcenter', um eine KV seit nunmehr mehr als 3 Jahren zu verweigern. «
Auf Seite 23 / 26 habe ich dazu auch die Kontaktangaben zu dem hierbei zuständigen Sachbearbeiter bei der AOK in Pirmasens angegeben. Der versteht auch nicht warum das mit der KV einfach nicht klappen will. Ebenso Herr Müller beim Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel, bei dem ich wegen erheblichen und lang anhaltenden - und oftmals bei der Beklagten 'Jobcenter' angemahnten - Problemen mit meinen Zähnen dann Gesundheitshilfe und Krankenversorgung beantragen musste, um mich bei der Uniklinik in Homburg wegen einer vollständigen Vereiterung des Kieferknochen behandeln lassen zu können.

Ich will jetzt auch gar nicht mit dieser Klimaklage und unserem Widerstandsrecht gemäß Art. 20 (4) GG anfangen.
Aber das mit diesem Umzugskarton und diesem Beschluss von Herr Richter Pauls irritiert mich immer noch ( irgendwie ) !

Das so widerrechtlich von der Gerichtsbarkeit angenommene wahnhaften Verhalten, benannt vom Kläger als "Querulantentum", ist also in direktem Zusammenhang mit dem fehlenden Krankenversicherungsschutz des Kläger und gerade auch "Teilhabe pp" und den anderen Antragspunkten dieses "Rechtsstreit / Verfahren" zu werten.
Sonst hätte der Kläger ja schon längst sein lang ersehntes ergänzendes und vergleichendes Gutachten !

Der "Fuzzi" – verzeihen Sie dem Kläger diese nur allzu treffende Metapher –  mit seinem Dipl. Psych. ist als in diesem exemplarisch angeführten Einzelfall von dem "Individualkläger", wie im Umfang / Inhalt des "Rechtsstreit / Verfahren" so der Kläger / Beschwerdeführer bezeichnet wird, nur als Hinweis auf eine so allgemein im 'Autismus-Spektrum' im Speziellen bei 'Asperger' doch eigentlich normale und in deutschen 'Amtsstuben' anscheinend übliche Handhabung seitens der staatlichen Stellen angeführt.

Lt. Ansicht dieses 'Fachmann'; wie so ja der Gerichtsbarkeit schon mitgeteilt, welcher mit seiner Kursleiterausbildung zur Gewichtsreduktion, als NLP-Practitioner und auch Transaktionsanalytiker unter Supervision (PTSTA) neben seinem beruflichen Werdegang als Personalfachkaufmann sicherlich in diesen Bereichen seine Qualifikationen hat; handelt es sich entsprechend dieser fehlenden beruflichen Qualifikation bei der Wertung einer umfassenden Diagnostik von "Autismus im Erwachsenenalter" ja wirklich nur um Ansichten, also nicht qualifizierte Mutmaßungen; in diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ].
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf =
Eigentlich hätte dieser Dipl. Psych. das so auch der / dem Beklagten mitteilen müssen. Und die Erstellung des strittigen "Gutachten" mit diesem Hinweis verneinen müssen. Dem Anschein nach war dieser willfährig der Zielsetzung des / der Beklagten folgende "Sachverständige" dazu aber nicht bereit.
Auch diesen Sachverhalt hat das Gericht bei seinen Überlegungen zu berücksichtigen. Siehe in dem Zusammenhang auch in Folge zur Verdeutlichung des Sachverhalt einen Textausschnitt aus Saarbrücker Zeitung.
>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>
Die hiermit von diesem 'Dienstleister' im Auftrag, anzunehmend auch im Sinne des Antragsgegner / Beklagten [ pp ], erfolgte Attestierung einer 'schizotypen Persönlichkeitsstörung' und ebenso der in diesem "Rechtsstreit / Verfahren" strittige Sachverhalt eines "wahnhaften Querulantentum" ist somit von der Gerichtsbarkeit gänzlich zu hinterfragen.

Und das hätte schon 2021 erfolgen müssen. Und da es nicht geschehen ist, darf der unzweideutige Sachverhalt von Amts - und Rechtsmissbrauch begründet u.A. durch ein nahezu vollkommen fehlendes "rechtliches Gehör" und einer so nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverschleppung durch die Beklagten als ausreichend begründet angesehen werden.

Auch eine Fortsetzung dieser "Verfahrensverschleppung" pp bedeutet eine so nicht hinnehmbare und nicht nur geltendes Recht und so Ihre Amtstätigkeit bestimmenden Gesetze gänzlich zuwider laufende erhebliche Schädigung des Kläger.

Und die Gerichtsbarkeit sollte sich da bei Ihrer Beweiserhebung nun wirklich nicht an der Tatsache stören, dass auch die Sozialgerichtsbarkeit als Beklagte zu werten ist.
Da hat der Kläger auch vollstes Vertrauen in die 'unvoreingenommene', 'unparteiische' und ebenso objektive umfassende Ermittlungstätigkeit / Beweiserhebung des / der hierbei zuständigen Richter*in.

Mal unabhängig von der Verunglimpfung des Antragsteller [ pp ] sind derartige 'Gutachten' bei der Wertung des Autismusspektrum keinesfalls die Ausnahme. In dem Zusammenhang verweise ich auf § Absatz 3 bei § 99 SGB IX !
Lt. diesem § 99 SGB IX gibt es auch Menschen mit 'anderen' geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs - und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind.
Dieser Personenkreis "kann" allerdings nur Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten !
Mit diesem 'Hebel', so vom Gesetzgeber im SGB verankert, kann letztendlich im Handeln der Verwaltung und auch so durch die Gerichtsbarkeit das gesamte „Behindertenrecht“ außer Kraft gesetzt werden. Kein 'sollen' oder 'müssen' in der Bestimmung und des somit hierbei verpflichtend vorgegebenen Handeln der jeweiligen Amtsträger. 'Können' – also eine solche "Kann-Bestimmung" – eröffnet 'Ermessensspielräume' und bedeutet insoweit, dass das Recht / die Rechte von 'Menschen mit Behinderung' unzulässig beeinträchtigt werden.

Diese nicht allzu überzeugenden Feststellungen eines hierbei nicht sachverständigen Dienstleister der / des Beklagten lassen den Kläger in diesem "Gutachten" vermuten, dass die "Behinderung" anscheinend auf eine gesundheitliche Störung zurückzuführen ist, was dann als 'andere' Behinderung im Sinne des § 99 (3) SGB IX zu bestimmen ist. Herr Dipl. Psych. kommt ja zudem noch zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Kläger eine ausgeprägt querulatorische Neigung zu einem zu mindestens mittelprächtigem Querulantenwahn entwickelt hat, welche sich darin äußert, dass "Die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, hierzu passen. Und ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde."

Nur einmal angenommen ?!
Bei dem Kläger hätte sich nach den Feststellungen des "Sachverständigen", also möglicherweise ausgelöst durch ein Schlüsselerlebnis tatsächlich oder vermeintlich erlittenen Unrechtes, also einer entsprechenden so ja unstrittig nachweisbaren Amtstätigkeit seitens Beklagten und ebenso Gerichtsbarkeit, die wahnhafte Überzeugung entwickelt, von Einzelpersonen und Ämtern juristisch falsch behandelt zu werden, verbunden mit der Vorstellung, trotz einer Fülle von negativen Urteilen im Recht zu sein, und das Ganze mündet dann in der Vorstellung des Kläger, ungerecht behandelt zu werden und sich dagegen wehren zu müssen, gar diesem Unrecht nicht mehr entrinnen zu können, in einem eskalierenden und sich selbst verstärkendem Sendungsbewusstsein.

Diese von dem im Auftrag der Beklagten handelnden und diagnostizierenden "Sachverständigen" als gewissermaßen als abnorm beschriebene seelische und psychische Entwicklung hätte bei dem Kläger dann folgerichtig zu einer Lösung aus sozialen Bindungen, gerade auch im privaten Umfeld, geführt. Die Klassifikation nach ICD-10 bei F21 "Schizotype Störung / Schizotype Persönlichkeitsstörung" bzw. bei Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen ( F20-F29 ) ist da ganz und gar unzweifelhaft eindeutig.

Was so aber dem Anschein beim Kläger - fragen Sie da nur meinen Vermieter und Nachbarn - nicht der Fall ist.

In klarem Widerspruch mit dem Befund des so genannten "Sachverständigen", Herr Dipl. Psych.; welcher so ja zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger letztendlich den Bezug zur Realität verloren hat und seelisch nicht mehr in der Lage ist, in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren im Rahmen des aus objektiver Sicht Vertretbaren angemessen zu reagieren; stellt sich der Gerichtsbarkeit dabei doch nur die einfache Frage, ob das nun wirklich bei dem Kläger so der Fall ist ?!

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist damit ja zu rechnen, dass der Kläger den Gegenstand des Verfahrens und die elementaren Interessen seiner eigenen Person aus dem Blick verliert und auch mit Kritik von Seiten seiner ( zugegeben wenigen ) Freunde nicht mehr angemessen umgehen kann. Es bleibt dann wirklich zu befürchten, dass der Kläger selbst solche Kritik als persönlichen Angriff deutet und ebenso maßlos reagiert wie gegenüber den Bediensteten der Justiz. Was der Kläger so ja niemals - auch nicht gegenüber dem / den Beklagten - getan hat.

Nach diesen - auch angesichts des Verhaltens und der Argumentation des Kläger - im vorliegenden Rechtsstreit / Verfahren vorgebrachten in sich überzeugenden Darstellung und analytisch nachvollziehbaren Feststellungen hat der Kläger also anzunehmend keinesfalls auf Grund einer wie auch immer gearteten seelischen / psychischen Störung oder wie auch immer spezifischem beim Kläger geprägtem "Menschsein mit Behinderung" seine Kernkompetenz als gerechtfertigt Recht fordernder und Hilfe suchender Bürger die Fähigkeiten, eine sachliche Gesprächsebene herzustellen und zu halten und die innere Distanz zur Sache zu wahren, verloren.
Auch das widerspricht in aller Deutlichkeit einer so bezeichneten "wahnhaften Querulanz" in Gänze !

Auch wird in diesem Gutachten eine individuelle Prägung in Form einer geburtlich schon vorhandenen "Störung" im Austismus-Spektrum zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen und statt dessen eine psychische Erkrankung in Form einer 'schizotypen Persönlichkeitsstörung' diagnostiziert.

Dieses vom Kläger bewusst immer in Anführungszeichen gesetzte "Gutachten" hätte statt dessen vielleicht besser bei dem Kläger eine so benannte "kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, hysteroid-demonstrativen, extravertiert-expansiven, narzisstischen, hypomanen und paranoid-querulatorischen Anteilen im Sinne einer sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit" festgestellt. Das wäre dann ja zu mindestens eine den Kläger belustigende pathologische Wertung seitens Herr Dipl. Psych. mit etwas Esprit und Einfallsreichtum gewesen.
Besser jedenfalls als anzunehmend seine - von dem Gericht grundlegend zu hinterfragende - "Diagnostik", entsprechend der ihm überantworteten Zielsetzung der / des Beklagten, aus den eingängigen Hand - und Lehrbüchern abzuschreiben, und so in dem Kläger eine missliche und nachhaltig wirksame Geisteshaltung, also eindeutig ein hindernder und behindernder Faktor bei der Religionsausübung im Sinne des Art. 4 GG bei dem Kläger in seinem 'buddhistischen' Glauben und der dem Kläger zu eigenen Weltanschauung, hervorzurufen.
Welche der Kläger dem Gericht an dieser Stelle als "gähnende, einfach nur nervtötende, und schmerzlich leidhafte Langeweile" so in der dem Kläger eigenen Verwendung von Sprache für sich selbst treffend kennzeichnet.

Dann wäre auch zu mindestens für den Kläger eine Handhabung seines Hilfeersuchen im besten Einklang mit § 99 ( 3 ) SGB IX irgendwie nachvollziehbar.  Zwar beschreibt dieses "Gutachten" den Kläger als "keine ganz unauffällige Persönlichkeit".
Also lt. dem Herrn Dipl. Psych. bestehen insoweit ja eigentlich weniger Defizite bei dem Kläger. Gemäß seiner Diagnostik haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geistige Leistungsfähigkeit des Kläger wesentlich eingeschränkt sein könnte und dem Anschein seiner 'Begutachtung' nach kann der Kläger sich auch ohne deutliche Zerfahrenheit artikulieren.

Nach seinen Feststellungen liegen bei dem Kläger aber Misstrauen oder paranoide Vorstellungen vor, sowie wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug, und entsprechend werden dann - wie in diesem "Gutachten" seitens Herrn Dipl. Psych. angegeben, einige der zu beobachtenden Symptome, welche zwar auch zu der Autismus-Spektrum-Störung Asperger-Syndrom so passend von Herr Dipl. Psych. ausgeführt werden als » allerdings besser zu der schizotypen Persönlichkeitsstörung als zum Asperger-Syndrom « ganz praktisch und pragmatisch seiner bzw. des / der Beklagten Zielsetzung folgend, den 'guten Sitten' im Sinne des § 826 BGB gänzlich zuwider laufend, grundsätzlich von Herr Dipl. Psych. in seinem "Sachverständigengutachten" negiert. Das ist ( möglicherweise ) ein strafwürdiges Delikt, und kann so zu einem Verfahren zwecks Zulässigkeit seiner Befähigung als Psychologe tätig sein zu dürfen, führen.
Gleiches gilt artverwandt dann natürlich auch für den Herrn Justiziar des Landkreis Kusel im Auftrag tätig für die Beklagten.

Das Gericht ist angehalten diesem Sachverhalt folgend ebenfalls Genüge zu tun.

Und JA !
Der Kläger wird, alleinig nur um dem Recht und Gesetz Genüge zu tun und die Ordnung in unserem Gemeinwesen wieder her zu stellen, den hierbei zuständigen Verbänden - anderen interessierten Stellen - davon Kenntnis geben.
Wie dem ehemals vorsitzendem Richter beim Verwaltungsgericht in Göttingen, Herr Prilop, so 2000 - also gerade gestern und noch recht lebhaft in der Erinnerung des Kläger verfügbar - mitgeteilt, lässt sich so etwas auch ganz unkompliziert ohne eigenen Internetanschluss in einer Telefonzelle innerhalb weniger Minuten abwickeln.

Das gibt es aber Heute ja eigentlich nicht mehr. Also muss optional das Smartphone dazu an den Start.

Auf Grund dem Fehlen von "wahnhaftem Misstrauen und damit einhergehenden paranoiden Vorstellungen" und gerade diesem "wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug" – was so auf Grund des öffentlichen Tätigkeit des Kläger teilweise auch im Internet und seinen zahlreichen Schreiben per Mail nachweisbar nicht der Fall ist – entbehrt diesem von Herrn Dipl. Psych. im Auftrag des / der Beklagten erstellten "Gutachten" die diagnostischen Voraussetzungen für die Feststellung einer "schizotypen Persönlichkeitsstörung".

Das wird dem Gericht so jede/r halbwegs mit dem vielfältigem Spektrum einer so benannten "Austismus-Erkrankung" vertraute(n) Sachverständige(r) auch bei einer telefonischen Anfrage dem Gericht bestätigen können.

Von den Kriterien, die nach den maßgeblichen ärztlichen Standard für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sein müssten, sind mehrere mit Sicherheit nicht erfüllt.
Unter Anderem setze die Annahme einer Persönlichkeitsstörung voraus, dass der Kläger dann ein auffälliges Verhaltensmuster zeigt, das tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen unpassend erscheint.
Die Störung müsse in Kindheit oder Jugend begonnen, sich im Erwachsenenalter manifestiert und zu einem deutlichen subjektiven Leiden geführt haben. Was so ja auch lt. Aussage von Herr Dipl. Psych. anscheinend nicht der Fall ist.

So ist es bei dem Kläger nach der Beurteilung dieses Sachverständigen also nicht.
Auch wenn ein so ja nicht von Herr Dipl. Psych. beobachtetes auffälliges Verhalten des Kläger seine Wurzel nicht in der Kindheit bzw. Jugend des Kläger, oder eben direkt schon bei der Geburt, gehabt hätte, sondern vielmehr in einem für den Kläger einschneidendem Schlüsselerlebnis im Erwachsenenalter, beispielsweise den diesbezüglichen und bereits erwähnten Äußerungen eines ehemals vorsitzenden Richter beim Verwaltungsgericht in  Göttingen im Jahre 2000.

Dann ließe sich aber trotzdem nicht feststellen, dass das Denken des Kläger auf eine überwertige Idee eingeengt ist.

Der Kläger ist vielmehr in vielen Bereichen und zu vielen Zeitpunkten in der Lage gewesen, von der Auseinandersetzung mit einzelnen Richtern oder eben den Beklagten Abstand zu nehmen, auch eigene Aussagen zurückzunehmen, als falsch oder übertrieben darzustellen und Korrekturen vorzunehmen.

Auch spielen die Auseinandersetzungen mit der / dem Beklagten in vielen Bereichen seines Lebens bei dem Kläger keine Rolle.
Außer eben natürlich, wenn der Kläger durch die Beklagte bzw. im Auftrag des Beklagten mal wieder genötigt wird und den daraus resultierenden Arbeit - Zeit - und Energieaufwand als "Beschäftigungstherapie" in Form einer "Klageerhebung" definieren muss, und eine selbst bestimmte Lebensführung damit vollends in Frage gestellt wird !

Die so dem Anschein nach von der Gerichtsbarkeit nur irrtümlich – so die vom Kläger in schlüssiger Argumentation / Begründung der Gerichtsbarkeit aufgezeigte bewusste Schädigung des Kläger durch den / die Beklagten, i.d.S. dem in Rechtsvertretung für den Landkreis Kusel und die Beklagten tätige Justiziar und Werksleiter / Geschäftsführer des 'Jobcenter Landkreis Kusel' – alleinig auf Grund eines so diffamierenden und diskriminierenden Fehlverhalten des Herrn Justiziar so vom Sozialgericht angenommene "Querulanz" zeigt sich im Wesentlichen ja wenn überhaupt auch nur, wenn der Kläger seine Existenz in Frage gestellt oder gar mehr als so statthaft gefährdet ansehen muss.
Das gilt dann ebenso für die Interessen von zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Sinne des § 1601 BGB.

Dabei kann aber weder eine affektive Getriebenheit noch ein Missverhältnis von Realität und Schlussfolgerung festgestellt werden.  Das Verhalten des Kläger resultiert dabei alleinig auf das berechtigte Gefühl und zudem 'juristisch' begründete Wissen, existenziell bedroht zu sein. Und bei mehr als 30 Jahre in dieser zwangsverwalteten "Alimentierung" durch die verschiedenen Beklagten verharren zu müssen führt das eben ganz zwangsläufig zu dem zu mindestens vagem Verdacht bzw. der in sich schlüssigen Gewissheit beim Kläger zum "bloßen Objekt staatlicher Willkür" degradiert und der Würde des Leben bzw. eines Leben an sich beraubt zu sein und Klartext immer noch zu werden.

Eher nebenbei ergeben sich dabei für den Kläger ebenso im 'Metarahmen' einige nicht so einfach vom sprichwörtlichen 'Patschhändchen" zu weisende Schlussfolgerungen und Analysen der ihn umgebenden Gesellschaftsstruktur.

Und diese Gefährdung meines individuellen Lebensschicksal wird mit zunehmenden Alter immer deutlicher. In dem Zusammenhang verweist der Kläger auf den Sachverhalt 'Zahnschmerzen' und den immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz in direktem Zusammenhang mit dem Streitpunkt "Teilhabe pp".
Das 'nicht mehr ganz jugendliche' Alter von 63 Jahren des Kläger verlangt ganz unbedingt ein sofortiges und konsequentes "Durchstarten können", um der ansonsten unvermeidbaren Altersarmut und einer erheblichen Minderung einer so dann keinesfalls mehr zulässigen Minderung des 'sozio-kulturellen Existenzminimum' entkommen zu können.

Insbesondere der § 1601 BGB bedingt dabei ebenso eine Gefährdung der "Rechtsnatur" meines Sohnes !

Jede/r, welche/r meine Person kennt wird die Argumentation seitens Herrn Dipl. Psych., um eine so dann in Abfolge getroffene Wertung zu rechtfertigen, » wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug « so nicht nachvollziehen können.
Auch die Aktivitäten des Kläger, bsbw. Erwerbslosenverband, Bürgernetz, oder auch OpenHand ( ~ einem weltweitem Projekt für Straßenkinder ~ ) sollten für die Gerichtsbarkeit als ein deutlicher Hinweis gelten, dass diese so – anzunehmend – aus der einschlägigen Fachliteratur entnommenen 'Merkmale' bei einer 'schizotypen Persönlichkeitsstörung' keinesfalls zutreffend sein können.

Dieses » sonderbare Ansichten oder magisches Denken, das das Verhalten beeinflusst und nicht mit subkulturellen Normen übereinstimmt « in dem von Herr Dipl. Psych, verfasstem "Gutachten" ist [ a ] als eindeutige Diskriminierung im Sinne von Recht und Gesetz zu werten, beispielsweise des Artikel 4 Grundgesetz.
Und [ b ] gerade mit dem Hinweis auf 'subkulturelle Normen' einfach nur Nonsens.

Im "Lexikon der Psychologie" wird Subkultur beschrieben als eine » isolierte, spezifische Kultur mit eigener Sprache und eigenen Regeln, die als Teil- oder Gegenkultur neben bzw. innerhalb anderer Kulturen besteht (Jugendkulturen, Expertenkreise u.a.). Eine Subkultur besitzt ein eigenes Orientierungs- und Normensystem, einen eigenen Lebensstil und ein umgebendes soziales Feld mit eigenen Organisationsformen. Dies drückt sich z.B. in besonderen Sprachen oder besonderer Musik aus. Man kann freiwillige (Jugendsubkulturen, Punk) und unfreiwillige Subkulturen (z.B. Nichtseßhaftigkeit) unterscheiden. « Die Orientierung an den Normen der Subkulturgruppe kann bis zur Internalisierung dieser Normen gehen, d.h. diese Normen sind dann für das Handeln der/s von dieser gesellschaftlichen Ausgrenzung und zum Teil von Diskriminierung Betroffenen maßgeblich, und eine damit möglicherweise verbundene Übertretung gesellschaftlicher Normen wird als notwendig mit der Gruppenzugehörigkeit verbunden akzeptiert. Zutreffend ist also, dass das diese so vom Dienstleister der/des Beklagten so - sicherlich nur irrtümlich - benannten "sonderbaren Ansichten oder magisches Denken, welche das Verhalten beeinflusst, mit den subkulturellen Normen - teilweise - übereinstimmen !

Das sollte das Gericht ebenfalls bei der Wertung den Normen des Art. 4 GG folgend bei seinen Überlegungen berücksichtigen.

Schon spätestens anzunehmend zu dem Zeitraum 2000 – siehe in dem Zusammenhang die voraussichtlich in den '8 Umzugskarton' befindlichen Unterlagen im Original – wurde seitens der damals zuständigen Gerichtsbarkeit dem Kläger nachweisbar – und in diesen "8 Umzugskarton" auch im Original für die Gerichtsbarkeit als für den Streitpunkt "Querulanz" und somit relevantes Beweismittel verfügbar – ein "wahnhaftes Verhalten" zugeordnet, da dieser - so die Aussage des Richter - anscheinend zum Einreichen 'seitenlanger Elaborate' getrieben werde.
Vernachlässigt bei der Wertung des Richter, wie auch bei "Scheisse.sdo bzw. KZ.sdo" so geschehen, wurde dabei jeweils, dass der Kläger hierbei immer angegeben hatte, dass es sich um eine 'Schriftprobe' des Kläger bei dem Nachweis seiner schriftstellerischen Befähigung im Rahmen einer Antragstellung zwecks einer selbstständigen Existenzgründung zu einem Leben unabhängig vom Bezug von Sozialleistungen gehandelt hat.

Die Sozialgerichtsbarkeit hier in Rheinland-Pfalz hat sich widerrechtlich also nur auf die Wiedergabe von pauschalen Wertungen beschränkt, ohne diese inhaltlich zu konkretisieren oder gar zu überprüfen.
Das gilt auch, wenn man die in der Akte nachprüfbaren 'Feststellungen' des Sozialgericht in Speyer bzw. Mainz zur Person des Kläger und zur Vorgeschichte des jeweiligen Verfahren mit einbezieht.

Diese beim Kläger alleinig aus einer - anzunehmend - bewusst diffamierenden; in Absicht den Kläger schädigenden und in umfassender Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen die Gerichtsbarkeit irreführenden; Handhabung, seitens des / dem Beklagten und durch einen hierbei auf das Deutlichste erneut zu beanstandenden Mangel an Überprüfung durch das jeweilige Gericht / den oder die hierbei verantwortlichen Richter*innen dabei unterstützenden, hat so zu einer rechtlich zweifelsohne erheblichen Beeinträchtigung der rechtlichen Natur des Kläger geführt.

Die so irrtümlich angenommenen, dem Anschein nach durch die Gerichtsbarkeit – sicherlich nur irrtümlich auf Grund einer das Gericht bewusst irreführenden Täuschung seitens des im Auftrag für die Beklagten tätigen Justiziar des Landkreis Kusel – bereitwillig akzeptierten, und so ja offensichtlich erkennbar nicht bestehenden "querulatorischen Züge" bei dem Kläger wurden vom Gericht im Zuge diese Irrtum als "das Vollbild einer chronofizierten, unkorrigierbaren wahnhaften Störung" im Sinne eines "Querulantenwahn" gewertet.

Der hierbei verantwortliche Dipl. Psych., als Beauftragter des 'Jobcenter Landkreis Kusel', also des dort Verantwortlichen, dem Werksleiter und Geschäftsführer von 'Jobcenter Landkreis Kusel' und ebenso in Vertretung für den Landkreis tätige Justiziar, hat entsprechend den so dem Anschein bestehenden Vorgaben des / der Beklagten eine hochgradige, schizotype Persönlichkeitsstörung vom Krankheitswert diagnostiziert.
In der "Beweisführung" nennt das "Gutachten" unter Hinweis auf eine so attestierte „wahnhafte Störung“ als Grund für den Ausschluss der 'Steuerungsfähigkeit' des Kläger dann » Misstrauen oder paranoide Vorstellungen, vages, umständliches metaphorisches, gekünsteltes und oft stereotypes Denken, das sich in einer seltsamen Sprache oder auf andere Weise äußert, ohne deutliche Zerfahrenheit. « und » Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. « !

Die so als voreingenommen zu wertenden Hinweise seitens eines mehrfach so vom Kläger kritisierten "Gutachten"; nebst der Forderung nach einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK", sprich hierbei ergänzendem Fachgutachten; bieten also ausreichend Anlass und Rechtfertigung, die bei der Gerichtsbarkeit so dem Anschein nach bestehende 'Annahme' von ( wahnhaften ) Vorstellungen und Verhaltensauffälligkeiten des Kläger als nicht ausreichend zu charakterisieren.

Ein ausdrückliches Eingehen auf das in den jeweiligen Verfahren vom Kläger beanstandete "Gutachten" wäre hier auch deshalb in der Vergangenheit von Nöten gewesen, weil die Urteilsgründe nicht deutlich machen, ob Gericht angenommene Wahnsymptomatik auf eine endogene Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie und der Zustand damit tatsächlich unter die „krankhafte seelische Störung“ einzuordnen ist − was nahe liegt − oder ob die so ja seitens des Herrn Dipl. Psych. attestierte Paranoia des Beschuldigten zu den „schweren anderen seelischen Abartigkeiten“ im Sinne des § 20 StGB gehört (vgl. BGH NStZ 1997, 335 f.).

Also - so oder so - hätte das Gericht diesen Sachverhalt "Gutachten" prüfen müssen !

Es ist somit bereits zu besorgen, dass das Gericht seiner Beurteilung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt und verkannt hat, dass eine "Prozessunfähigkeit" nur angeordnet bzw. so in den jeweiligen Verfahren gehandhabt werden darf, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die Möglichkeit häufiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens bestehen (BGH NStZ-RR 2006, 265).

Diese vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer "erheblicher rechtswidriger" Tätlichkeiten in Form verbaler Äußerungen seitens des Kläger, also ungerechtfertigt die Arbeitskapazitäten der Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmende "Querulanz" ist auch dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Begründungen bei den unterschiedlichen Urteilen / Beschlüssen nicht zu entnehmen. Eine objektive und sachliche Feststellung zu dem schriftlichen Umgang des Kläger mit der Gerichtsbarkeit belegen die Prognose "Querulanz" jedenfalls nicht.

Auch ist die Anmerkung einer Richterin beim LSG RLP von 2020, den Kläger nicht verstehen zu können, alleinig in den anerkannt kommunikativen Schwierigkeiten und Defiziten bei einer Prägung "Asperger-Syndrom" anzusehen.

Die der Handhabung der Gerichtsbarkeit, einer anscheinend zugrunde liegende Rechtfertigung mittel seiner "wahnhaften Querulanz", können / dürfen somit nicht bestehen bleiben, da sie für sich genommen - wie in dieser Begründung / Argumentation des Kläger im Einzelnen aufgeführt - gravierende Rechtsfehler aufweisen.

Soweit auch zum Vorleben des Kläger in diesem unzweifelhaft schon mehrere Jahrzehnte umfassenden, so durch der von den Beklagten erzwungene Bezug von Sozialleistungen und eine damit einhergehenden Degradierung seiner Person als 'bloßes Objekt staatlicher Willkür', Zeitraum ergänzende Feststellungen seitens der Gerichtsbarkeit zu treffen sind, wird der neue Richter / die neue Richterin dies nachzuholen und auf der erweiterten Tatsachengrundlage unter Hinzuziehung eines auch in der Diagnostik von Autismus im Erwachsenenalter geschulten Sachverständigen die Voraussetzungen einer so rechtlich statthaften Verfahrensmäßigkeit des Gericht neu zu beurteilen haben.

Die Diagnostik des AS im Erwachsenenalter ist zeitintensiv und setzt entsprechende Ressourcen sowie klinische Erfahrungen voraus. Um den Anforderungen einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" seitens des Gericht dabei Genüge zu tun und gerade auch um die seitens des / der Beklagten fortgesetzte Schädigung des Kläger schnellstmöglich zu beenden, erscheint es dabei nur angemessen der Forderung, wie unter ( 4 ) - ( 7 ) in Inhalt / Umfang des "Rechtsstreit / Verfahren" vom Kläger angegeben, in vollem Umfang und ebenso Zeit nah der Notwendigkeit und den Erfordernissen der persönlichen Lebensplanung und beruflichen Perspektiven des Kläger folgend, zu entsprechen.

Selbst bei einer freien Berufswahl und nachweisbar bestehender Berufsunfähigkeit als Industriekaufmann darf der Kläger - so die Regularien der "AGB / Zwangsjacke" Hartz V nicht als Selbstständiger erwerbsfähig sein.
Und nach drei Jahren und 9 Monaten im Leistungsbezug immer noch ohne Krankenversicherungsschutz, kann der Kläger ja auch gar nicht auf den Gedanken kommen sich heimlich irgendwo selbst untersuchen zu lassen.
Es erscheint somit im Aufgabenbereich des Gericht diese offenen Fragen umfassend zu klären.

Auch dazu habe ich mich in dem  Schreiben an das Landessozialgericht  Rheinland-Pfalz vom 03.12.2020 und an anderen Tagen hingebungsvoll geäußert. Ich finde, ganz ehrlich und gestatten Sie mir diese Wortwahl, das ist schon ein fett heftiger Wurm im System in diesem Hartz4 / SGBII / Bürgergeld. Gewissermaßen ein "systemisches Problem", welches nicht alleine die Bundesrepublik Deutschland und somit das deutsche Volk betrifft.
Dazu habe ich mich auch klar und deutlichst artikuliert in dieser Begründung.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20200923.pdf ]
Und in dem  Schreiben vom 23.09.2020 auf Seite 6 habe ich die Arbeit bzw. Verfahrensmäßigkeit der Sozialgerichtsbarkeit in Mainz so beschrieben "Das will ich dann auch gar nicht irgendwie beschönigend als dezent bräunliches Stoffwechselausscheidungsendprodukt bezeichnen. Und dabei doch lieber klare Worte finden." !
Und irgendwo, es war auf Seite 5 in dem betreffenden Schreiben, habe ich sogar dieses fäkale deutsche Wort mit Sch und eiße am Schluss verwendet.

Da ging es aber wirklich darum, die jeweiligen Sachbearbeiter:innen im Jobcenter in Schutz zu nehmen.
Das kann das Gericht gerne auf den Wahrheitsgehalt des Kläger bei dieser Aussage überprüfen.

Ferner wurde der Gerichtsbarkeit in diesem Schreiben mit freundlichen und wirklich netten unmissverständlichen Worten mitgeteilt, dass die Judikative in diesem Staat nur noch der Systemkontrolle dient !

Ich weiß ja. So etwas verschweigt man doch lieber.
Das kann ich aber nicht. Ich fühle mich da irgendwie zur Wahrheit gedrängt. Sogar irgendwie verpflichtet. Das ist typisch für Asperger. Und symptomatisch möglicherweise auch für diese schizotypischen Persönlichkeitsstörungen. Und, streng genommen im Kontext der buddhistischen Lehre und Religionsausübung bedeutet das "rechte Rede".

Genauso wenig kann ich Ihnen, werte Gerichtsbarkeit, bei diesem „psychologischen Gutachten“ nach einem einmaligen kurzen 'SmallTalk' hinter ein Plexiglasscheibe verschweigen, dass direkt zu Anfang auf Seite 1 steht, dass sich keine Anhaltspunkte ergaben, dass meine geistige Leistungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist. Und das dann noch zudem ohne deutliche Verfahrenheit, wie auf Seite 2 angemerkt.

Allerdings habe ich sonderbare Ansichten und magisches Denken ...
Ich denke die Begriffsbildung mystisch-magisch passt einfach da doch etwas besser. Magisch liest sich gleich wie Glaskugel und so Runensteine. Gar wie Astrologie. Oder Satanismus und das schänden jungfräulicher Bräute auf dem Altar. Ich befasse mich da doch lieber mit Quantenphysik und sehe keinerlei Widerspruch zu meinem Glauben an Gott und auch den Planeten als lebendiges Bewusstsein im Spektrum dieser allseits bekannten Gaia-Hypothese.
] AUSZUG [ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/bundessozialgericht_20210119_anlage_3.html ]

Und nun auch etwas zu Händen und den erlauchten Augen der Gerichtsbarkeit als hierbei geradezu passende Überleitung zu einem darauf in Folge kommenden "Live-Statement" meiner Person :

Obwohl Herr Dipl. Psych. ja der Ansicht ist, dass das Alles ja viel besser zu so einer typischen "schizotypen Persönlichkeitsstörung" passt. Zumal ich mich diskriminiert fühle und weil ich dann noch der Meinung bin, dass meine Menschenwürde mit Füßen getreten wird.
Und mich deswegen auch noch beim Jobcenter deswegen äußere.
Und mich gar bei der Gerichtsbarkeit dann beschwere.
Sogar beklage. Und hinterher noch klage.
Das sind natürlich dann ganz eindeutig paranoide Vorstellungen !

Ich dagegen bin der Meinung, ja sogar der festen Überzeugung, dass niedere Denksysteme höherwertige Denksysteme nicht analysieren oder bewerten können. Jedenfalls nicht nach einer einmaligen und zudem recht knapp bemessenen Sitzung in einem im SGB so sicherlich nur irrtümlich und nicht in arglistiger Täuschung so bezeichneten 'Jobcenter'...



Aaah. Erlöst ! Naja. Fast.
Von diesem Leiden und dieser wirklich nicht allzu befriedigenden Unbefriedigung.
Was aber keinesfalls als erneuter Hinweis des Kläger auf die buddhistische Lehre und einer so natürlich keinesfalls statthaften Einschränkung bei der Religionsausübung im Sinne des Art. 4 GG zu werten ist. Diese Tippen an die Gerichtsbarkeit ist einfach nur völlig verschissenes Leiden. Schmerzhaft. Leidvoll. Fürchterlich.

Es ist aber auch wirklich bewundernswert, wie großzügig und kooperativ dieser zwangsverpflichtete "Sozialschmarotzer" trotzdem – also trotz Allem – gegenüber den / dem Beklagten ist.

Auch hat der Kläger dem / den Beklagten und dem Gericht bereits schon früher mitgeteilt, dass er bereit ist, die "Beweismittel" in Form der 8 Umzugskartons zur Verfügung zu stellen, falls das Gericht oder die Beklagte dies für notwendig erachtet. Er ist sogar bereit, die Kosten dafür so gering wie möglich zu halten und stellt einen Antrag auf Kostenübernahme bei den Beklagten, obwohl ihm in der Vergangenheit bereits die Erfüllung seiner sicherlich gerechtfertigten Ansprüche immer wieder und eigentlich in einer ganz grundsätzlichen "Verweigerungsmethodik" verwehrt wurde. Es ist wirklich erstaunlich, wie geduldig und verständnisvoll der Kläger in dieser Angelegenheit vorgeht. Man kann nur hoffen, dass das Gericht und die Beklagten seine Großzügigkeit zu schätzen wissen und seinen Antrag - also diese Klage / Beschwerde - nun endlich mal, vielleicht nur einmal, ein einziges Mal, positiv bewerten werden.

So oder so ! Es ist wie beim Schach. Zugzwang !

Ach, wie interessant ! Der Kläger weist das Gericht also darauf hin, dass bereits ein gesondertes Beschwerdeverfahren zum Thema "Teilhabe" beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz anhängig ist.

Nur um etwaig bestehende Defizite, welche ja immerhin möglich bei der Gerichtsbarkeit bestehen könnten, zu beseitigen !

Das ist sicherlich ein wichtiger Aspekt, der bei der Ermittlungstätigkeit des Gerichts in diesem Rechtsstreit angemessen berücksichtigt werden sollte. Insbesondere ist es von großer Bedeutung, dass der Kläger bereits im Vorfeld des Beschlusses von Richter Dr. Pauls der 7. Kammer des Sozialgerichts Speyer seine Argumente und sein so vom Gericht sicherlich nur aus Versehen so benannte "rechtliches Gehör" dargelegt hat. Dabei hat der Kläger sogar statistisches Zahlenmaterial präsentiert und eine Anfrage des EU-Rat an die Europäische Kommission zum Thema "Autismus und inklusive Beschäftigung" aus dem Jahr 2021 eingereicht. Das ist wirklich beeindruckend, wie der Kläger in seinem "Wahn" sich so intensiv mit diesen Fragen auseinandersetzen und umfangreiche Unterlagen vorlegen kann, welche eindeutig belegen, dass er mit Sicherheit kein Einzelfall und die Diskriminierung von Autisten schließlich ganz normal ist. Man kann nur hoffen, dass das Gericht diese Informationen gebührend würdigt und angemessen in seine Entscheidungsfindung einbezieht.

Ach, wie konnte das Gericht und die / der Beklagte es wagen, die beeindruckende juristische Meisterleistung des Kläger nicht gebührend zu würdigen ! Bitte verzeihen Sie meine vorherige Unachtsamkeit. Nun, lassen Sie mich erneut versuchen, Ihrem Wunsch nachzukommen und den juristisch relevanten Inhalt dieser Beschwerde / Klage auf höchst sarkastische und zynische Weise darzustellen. Schon alleine, um das Wahnhafte und diese triebhaften Kräfte des Kläger zu domestizieren.

Also, hören Sie her, meine verehrten Damen und Herren vom Gericht !
Es ist von größter Bedeutung, dass Sie bei der Ermittlungstätigkeit in diesem Rechtsstreit das bereits beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz anhängige Beschwerdeverfahren zur "Teilhabe" gebührend würdigen.
Ja, ja, es ist wahr, liebe Richterinnen und Richter, wir haben hier ein wahres Juwel vorliegen, mit den Aktenzeichen SG Speyer < S 7 AS 707/21 > und LSG RLP < L 3 AS 55/23 >.
Das allein sollte Ihnen schon einen Schauer der Begeisterung über den Rücken jagen !

Und vergessen wir nicht das überaus wertvolle "rechtliche Gehör", das Sie, Herr Richter Dr. Pauls, mit Ihrem Beschluss über diesen äußerst inhaltsreichen 8-Umzugskarton als einzigem Inhalt der Verhandlung der 7. Kammer des Sozialgerichts Speyer bei dem Verfahren "Teilhabe pp" und dem doch einfachen, weil unstrittigen, Sachverhalt einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" bereits gewährt haben. Oh, wie großzügig von Ihnen !
Sie haben nicht nur statistisches Zahlenmaterial erhalten, nein, Sie wurden sogar mit einer EU-Ratsanfrage zum Thema "Autismus und inklusive Beschäftigung" aus dem Jahr 2021 beglückt. Ist das nicht wundervoll ?

Nun, liebe Richterinnen und Richter, ich hoffe inständig, dass Sie in Ihrer grenzenlosen Weisheit all diese kostbaren Informationen gebührend würdigen und angemessen in Ihre Entscheidungsfindung einfließen lassen. Schließlich ist es Ihr Schicksal, von einem solch' herausragenden Kläger mit seinem sprachlichen Geschick als professioneller und zugleich anzunehmend keinesfalls wahnhafter Querulant in den "Wahnsinn" getrieben zu werden. Genießen Sie es !

Ach, meine werte Gerichtsbarkeit, wie freue ich mich doch auf Ihren intensiven Umgang mit den Unterlagen und Akten zu diesem so wunderbaren Streitpunkt, bei dem das "wahnhaften Querulantentum", angeblich bzw. anzunehmend in strenger Deduktion des ansonsten nur schwer bis unmöglich zu erklärenden Sachverhalt, seine dreckige Pranke im Spiel hatte.

Ja, nehmen Sie sich nur die Zeit, all diese kostbaren Schriftstücke zu durchforsten und sich eingehend mit ihnen zu befassen. Es ist sicherlich eine wahre Freude für Sie, sich in die Tiefen dieser Beweismittel zu stürzen.

Auch hat der Kläger reichlich Anderes zu tun.
Die Anträge für's DPMA wegen einem 'Bomper' - so ein hyperdimensional geiles Rauchgerät - und einem putzigen kleinen 'Wobbler' als Spielzeug für Katzen bedürfen seiner Aufmerksamkeit. Dann muss der Kläger sich noch in diese Feinheiten des sprachlichen Umgang mit 'Mikrobiologie', also so kleinen Mikroben bis hin zu diesem Viechern auf molekularer Ebene aktiv, beschäftigen, und dann schließlich und letztendlich Wüstensand als für Baustoffe geeigneten Sand in einem in sich homogenen, und in Folge keinesfalls angreifbaren, Patentantrag ausreichend ausformuliert und mit dem dabei passenden Sprachgebrauch ausdormulieren. Bei den Schutzansprüchen - ich gebe es gerne zu - habe ich noch erhebliche Defizite.
Und JA. Das wurde der / dem Beklagten, also Sozialamt und Jobcenter in Kusel, so bereits mehrfach mitgeteilt.
Das mit diesem 'Bomper' natürlich nicht, und der 'Wobbler' ist mir erst letztens eingefallen, wie sich so ein schwarzer Kater kurzfristig bei mir häuslich nieder gelassen und einfach nur eingeschleimt hat.
Das Gute dabei ?!
Ein Buchprojekt mit dem Arbeitstitel " Kleines Mäuschen und wie mich ein Kater das Menschsein lehrte ! ".
Nebenbei geht es da auch um Nietzsche. Die Herr-Sklave-Moral - wie der Gerichtsbarkeit ja sicherlich bekannt - ist ein zentrales Thema in Friedrich Nietzsche's Werken, insbesondere im ersten Aufsatz seines Buches 'Zur Genealogie der Moral'. Nietzsche argumentiert, dass es zwei grundlegende Arten von Moral gibt: „Herrenmoral“ und „Sklavenmoral“.
Und ein Kater in all seiner ungezwungenen Natürlichkeit sieht das genauso. Beim täglichen Füttern und dem gelegentlich huldvoll gewährtem Streicheln seiner Hoheit kann der Mensch, wenn sein Leben von Achtsamkeit begleitet ist, wirklich Einiges lernen. Aber auch vom Seewolf. Also ich meine nicht diese Kartoffeln zerquetschenden Abklatsch.
Es geht bei Jack London einzig und allein um dieses "gärende Ferment des Kuchenteig".
Ich habe auch schon angefangen zu schreiben, konzipiert als Buch für Herrchen und Dämchen bei dem hierbei geeignetem Umgang mit Hund + Katze. Bzw. einer Mensch-Tier-Kommunikation jenseits dem Wahn des Speziesismus. Ja, auch an leckere Rezepte für Notzeiten hat der Autor dabei gedacht. Und ganz im Sinne einer 'gewaltfreien' Kommunikation gleich zu Anfang einer doch als konstruktiv zu wertenden Gesprächsführung direkt auf den ersten Seiten, sicherlich im bestehenden gegenseitigen Interesse zwischen Autor und dem zahlungskräftigem Kunden / Leser,  war ich kurzfristig bemüht seiner 'Herrlichkeit' und ihrer 'Dämlichkeit' im Sprachgebrauch zu vermeiden. Es ist mir aber nicht gelungen ...
So sexistisch und von verbaler Heimtücke geprägt ist die deutsche Sprache. So ist das nun einmal in Dlandia.
Deswegen habe ich das ja auch nicht geschrieben. Und 'nur' darauf hingewiesen, dass in diesem - im Vergleich zu den Gesängen meiner geliebten Flossler - nur als Grunzen zu wertenden Spachvermögen einer doch noch recht primitiven Spezies von wild durcheinandder schnatternden Zweibeinern; welche sich in gänzlicher Selbstüberschätzung und somit in klarer Konfrontation zum 'göttlichen' Plan in einer nur als arrogant klar zu kennzeichnenden und den berechtigten Interessen anderen Wesen gegenüber in Ignoranz schwelgenden Selbstüberschätzung als "weisen" Menschen, also 'Homo Sapiens' bezeichnet; solche kleinen Ausrutscher in einer ja so anscheinend nicht möglichen 'gewaltfreien Kommunikation' mit diesen primitiven hominiden Lebensformen einfach so nicht möglich erscheint.

Und wie vielleicht schon erwähnt :
Meine Erfahrungen auf Tene im Knast . . .
Mit der Gerichtsbarkeit hadern ist so betrachtet eigentlich nutzlos.
Gleich den ganzen Laden aufmischen ist die einzig wahre Methode !

Ooops. Wie bin ich den nur hier hin gelangt. Achja. Nein. Doch nicht.
Jetzt habe ich aber den Faden wieder gefunden. Lag da in der Ecke 'rum.

Die Unterlagen, die in den vergangenen Jahren dem Gericht vorgelegt wurden, sind wahrhaftig beeindruckend. Sie zeigen deutlich auf, dass umfangreiche Berichtigungen notwendig sind, insbesondere aufgrund der angeblichen "Versäumung" von Pflichten bei einer angeblich korrekten Amtsausübung. Oh, wie bedauerlich, dass die Verwaltung und das Gericht in so vielen Fällen einer ansonsten nicht erklärlichen Handhabung ausgesetzt waren. Es scheint fast, als wäre eine gewisse Inkompetenz im Spiel oder vielleicht sogar ein Hauch von bewusster Manipulation. Wer kann das schon sagen ?

Meine lieben Damen und Herren vom Gericht, ich bin gespannt, wie Sie mit dieser Fülle an Informationen umgehen werden. Wird es Ihnen gelingen, die Verwaltung und das Gericht zur Rechenschaft zu ziehen und ihre vermeintlichen Versäumnisse zu korrigieren ? Oder werden Sie sich in den Weiten der mysteriösen Handhabung verlieren ?
Oh, die Spannung ist kaum auszuhalten !

Nun denn, ich wünsche Ihnen viel Vergnügen bei der Untersuchung dieser Unterlagen und hoffe, dass Sie die Notwendigkeit der Berichtigungen erkennen werden. Schließlich liegt es an Ihnen, meine verehrte Gerichtsbarkeit, für eine korrekte und nicht zu erklärende Handhabung zu sorgen. Möge der Wahnsinn beginnen !

Ach, wie bedauerlich, dass der so faszinierende Streitpunkt der "Querulanz" bisher noch nicht den Weg in die heiligen Hallen der Sozialgerichtsbarkeit gefunden hat. Was für eine verpasste Gelegenheit, meine werte Gerichtsbarkeit !
Doch lassen Sie sich nicht entmutigen, denn es gibt Hoffnung. Der Kläger hilft Ihnen gerne dabei.

Lassen Sie uns einen Moment innehalten und die bereits übermittelten Unterlagen betrachten. Oh, sie sind so wertvoll, so aussagekräftig, dass sie zweifellos die geltend gemachten Forderungen des Klägers vollumfänglich belegen können. Wie könnte es auch anders sein ? Schließlich haben wir es hier mit einer so außergewöhnlichen Angelegenheit zu tun, die zweifellos alle üblichen Maßstäbe sprengt.

Ja, meine verehrte Gerichtsbarkeit, lassen Sie sich von diesen Unterlagen inspirieren, erfüllen Sie Ihre Aufgabe und erkennen Sie die Wahrheit, die sich darin verbirgt. Mögen sie Ihnen den klaren Weg weisen, um die Forderungen des Klägers zu bestätigen und ihm Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Oh, wie schön es wäre, Zeuge eines solch triumphalen Moments zu sein, in dem das Licht der Wahrheit die Dunkelheit der Ignoranz und "wahnhaften Querulanz" durchdringt.

Nun denn, meine verehrte Gerichtsbarkeit, ich überlasse Ihnen diese kostbaren Unterlagen und vertraue darauf, dass Sie ihre Bedeutung angemessen würdigen werden. Möge die Wahrheit ans Licht kommen und der Kläger die Erfüllung seiner Forderungen finden. Ich verfolge mit großer Spannung den weiteren Verlauf dieses außergewöhnlichen Verfahrens.

Ach, wie könnten wir es wagen, die so edle Bitte des Klägers nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ignorieren ? Natürlich kann der Kläger nicht für abgelaufene Fristen verantwortlich gemacht werden. Das wäre ja geradezu absurd ! Es liegt doch auf der Hand, dass der Kläger von den Hindernissen, die ihm in den Weg gelegt wurden, vollkommen entlastet ist.

Wie bedauerlich ist es jedoch, dass die meisten Entscheidungen durch einen banalen Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ergangen sind. Ja, ja, diese schnöden Gerichtsbescheide sind offenbar die bevorzugte Vorgehensweise in dieser schwierigen Sach - und Rechtslage. Aber ach, wie unangebracht ist doch diese Art der Entscheidungsfindung, zumindest aus Sicht des Klägers. Denn wer könnte besser beurteilen, was angemessen ist und was nicht, als der geschätzte Kläger selbst ?
Zumal, dass dieses Alles geschehen ist ohne den Kläger auch nur ein einziges klitzekleines Mal persönlich anzuhören !

Natürlich, natürlich, eine Zustimmung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides ist nicht erforderlich. Warum auch auf solche Formalitäten achten ? Das Gericht hat das alleinige Privileg, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Gerichtsbescheid nach § 105 SGG erfüllt sind oder nicht. Es ist eine Macht, die das Gericht in den Händen hält, und wer könnte diese Macht besser ausüben als das geschätzte Gericht selbst ?

In diesem Sinne, meine verehrte Gerichtsbarkeit, lassen Sie sich von der großzügigen Geste des Klägers inspirieren und prüfen Sie sorgfältig die Voraussetzungen für einen Gerichtsbescheid. Denn nur Sie allein sind in der Lage, das Recht zu formen und zu gestalten. Und möge das Licht der Gerechtigkeit stets auf Ihrem Weg scheinen, während Sie über die Belange des Klägers entscheiden.

Oh, wie kann es sein, dass der Kläger sich nicht mit der bloßen Ankündigung von Herrn Richter Dr. Pauls zufrieden gibt, nach § 105 SGG zu entscheiden ? Wie können diese einfachen Ankündigungen dem Kläger sein unantastbares Anhörungsrecht ausreichend gewähren ? Es ist doch offensichtlich, dass der Kläger in diesem Fall das Recht hatte, ausführlich angehört zu werden. Und so vorab dieses Mysterium der 8 Umzugskarton als einzigem Inhalt und Umfang bei dem Verfahren "Teilhabe pp" zu klären. Herr Richter Dr. Pauls wäre sicherlich jetzt in einer erheblich besseren Situation.

Aber natürlich, der Kläger vermutet, dass der Beklagte mit dem fraglichen "Gutachten" von 11/2020 in betrügerischer Absicht gehandelt hat, um das Gericht zu täuschen und den Kläger absichtlich zu schädigen. Unter diesen Umständen erfüllt der Kläger zweifellos die rechtlichen Voraussetzungen für eine "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gemäß § 67 Abs. 1 SGG. Es ist auch klar, dass dem Kläger niemals eine ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, seine Argumente vorzutragen, da keine mündlichen Verhandlungen vor den Gerichtsbescheiden und Urteilen stattfanden. Daher ist es nur fair und angemessen, zunächst eine mündliche Verhandlung durchzuführen, bevor überhaupt eine Entscheidung nach § 105 SGG getroffen wird.

Ich hoffe, dass das geschätzte Gericht diese vernünftigen Argumente des Klägers gebührend berücksichtigt und die Bedeutung eines fairen Verfahrens erkennt. Denn schließlich geht es hier um die Wahrung der Rechte und Interessen des Klägers, die keinesfalls leichtfertig behandelt werden sollten.
Lassen Sie uns also die Stimme des Klägers hören und ihm die Gelegenheit geben, seine Ansichten in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen, bevor weitere Entscheidungen getroffen werden.

Ach, wie großzügig ist es doch von dem Kläger, auch noch eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG anzustreben !
Eine weitere Möglichkeit, den Beklagten zur Rechenschaft zu ziehen und seine offensichtliche Untätigkeit anzuprangern.

Natürlich, um eine Untätigkeitsklage zu rechtfertigen, muss nach § 88 Abs. 2 SGG zweifelsfrei feststehen, dass der Beklagte untätig war. Aber dafür muss doch klar sein, dass dem Beklagten die Antragstellungen des Klägers überhaupt zugegangen sind. Was so ja bestritten vom Herr Justiziar eher beiläufig und ganz energisch bestritten wird. Und natürlich, wie könnte es anders sein, stellt der Kläger fest, dass dem Gericht nachweisbar und überprüfbar ist, dass dies nicht der Fall war. Die Beweise liegen auf der Hand, nicht wahr ? Es erfolgte eine Antragstellung und niemals eine Bescheidung !

Es ist doch wirklich erstaunlich, wie das Gericht es geschafft hat, sämtliche Widersprüche des Beklagten einfach zu übersehen oder zu ignorieren. Es scheint, als würde der Beklagte seine Pflichten mit Leichtigkeit vernachlässigen und den Kläger bewusst im Dunkeln tappen lassen. Aber zum Glück gibt es ja die Untätigkeitsklage, um diesem unerhörten Verhalten Einhalt zu gebieten. Es wird höchste Zeit, dass der Beklagte zur Verantwortung gezogen wird und die Konsequenzen seiner Untätigkeit zu spüren bekommt.

Lasst uns also dem Kläger sein Recht auf eine ordnungsgemäße Bearbeitung seiner Widersprüche zugestehen und ihm die Genugtuung verschaffen, die er verdient. Die Untätigkeitsklage ist das geeignete Mittel, um dem Beklagten klarzumachen, dass seine Ignoranz und Nachlässigkeit nicht ungestraft bleiben werden.
Wie großzügig vom Kläger, also auch noch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG in Betracht zu ziehen !
Damit wird dem Beklagten endlich klargemacht, dass seine untätige Haltung nicht akzeptabel ist.

Es ist wichtig anzumerken, dass die Untätigkeitsklage grundsätzlich unbefristet erhoben werden kann. Es besteht also keine zeitliche Begrenzung für die Einreichung dieser Klage (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, Rn. 13 zu § 88). Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass bei einer Klageerhebung nach einer längeren Zeitspanne das Gericht prüfen kann, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt oder eine Verwirkung eingetreten ist.

Es ist also durchaus möglich, dass eine Klage nach Jahren der Untätigkeit des Beklagten eingereicht wird. Jedoch muss das Gericht in diesem Fall den Aspekt des Rechtsmissbrauchs berücksichtigen und prüfen, ob eine Verwirkung vorliegt. Doch die Gerichtsbarkeit kann sicher sein, der Kläger hat seine Gründe für die Verzögerung der Klageerhebung und wird diese dem Gericht noch nicht einmal plausibel erklären müssen. Das Gericht macht schließlich eine umfassende Beweiserhebung und stellt es dann ganz von alleine fest.
Da hat der Kläger aber nicht den geringsten Zweifel in das korrekte Handeln des Gericht / des Richter / der Richterin.

Es wird interessant sein zu sehen, wie das Gericht auf die Untätigkeitsklage reagieren wird und ob es die / den Beklagten endlich zur Handlung zwingen kann. Der Kläger hat jedenfalls das Recht darauf, dass über seine Widersprüche entschieden wird und dass die erforderlichen Verwaltungsakte vorgenommen werden. Die Untätigkeitsklage ist der richtige Weg, um sicherzustellen, dass der Beklagte seinen Pflichten nachkommt und der Kläger das erhält, worauf er rechtmäßig Anspruch hat.
Oh, wie aufmerksam vom Kläger, darauf hinzuweisen, dass die Untätigkeitsklage erst jetzt eingereicht wurde, obwohl er doch gerade eben ein Tätigwerden des Beklagten und ebenso des Gericht in Bezug auf vergangene Zeiträume fordert. Es scheint, als ob der Kläger ein gewisses doch recht eigentümliches Zeitgefühl besitzt; vielleicht sogar ganz normal bei seiner individuellen Prägung und dieser Inselbegabung, welche immer wieder gerne vom Klager als "Kausalität und Dualität im Quantenschaum" benannt wird; und nun erwartet, dass der Beklagte und ebenso das Gericht diese 'Zeit' mit ihm teilt.

Natürlich sollte man bedenken, dass das Klagerecht nur in äußerst seltenen Fällen verwirkt sein kann.
Es scheint fast so, als ob der Kläger von diesem Grundsatz ausgeht und seine Klage daher trotz der langen Verzögerung einreicht. Es ist erfrischend zu sehen, wie der Kläger das Verfassungsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit dabei zitieren könnte, um seine gerechtfertigten Ansprüche zu untermauern.

Es wird sicherlich interessant sein zu sehen, wie das Gericht mit dieser späten Untätigkeitsklage umgehen wird. Vielleicht werden sie die außergewöhnlichen Umstände berücksichtigen und dem Kläger die Gelegenheit geben, seine Gründe für die Verzögerung zu erläutern. Vielleicht werden sie jedoch direkt und ohne Zeit vergeudende Umschweife auch auf den Grundsatz der Verwirkung verweisen und den Kläger darauf hinweisen, dass sein Klagerecht vollkommen und uneingeschränkt ist.

In jedem Fall ist es faszinierend zu sehen, wie der Kläger mit den verschiedenen Rechtsprechungen jongliert und versucht, sein Anliegen voranzutreiben. Man kann nur hoffen, dass das Gericht dem Kläger die gebührende Aufmerksamkeit schenkt und sein Recht auf Untätigkeitsklage angemessen prüft. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation weiterentwickeln wird.

Natürlich, wertes Gericht und Beklagte, bloßer Zeitablauf allein reicht nicht aus, um eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung anzunehmen. Es bedarf auch eines Umstandsmoments, wie Sie richtig bemerken werden.
Sie sind offensichtlich als juristisch Geschulte, ebenso wie der Justiziar, bestens informiert.

In der Tat muss die Beklagte in diesem Fall untätig gewesen sein, sei es durch das Unterlassen einer Bescheidung, Beratung oder Auskunft, oder sei es durch die Nichtentscheidung über eingelegte Widersprüche.
Sie legen großen Wert darauf, dass eine nachweisbare und überprüfbare Handlung seitens der Beklagten vorliegen muss, was so ja unstrittig der Fall ist in diesem Fall, und der Kläger ist sicher und zuversichtlich, dass das Gericht dies bei der Prüfung seiner Untätigkeitsklage berücksichtigen wird.

Es ist interessant zu sehen, wie der Kläger hier die rechtlichen Anforderungen detailliert darlegt. Man kann nur hoffen, dass das Gericht diese Argumentation würdigt und Ihre Begründung für die Untätigkeitsklage sorgfältig prüft. Es bleibt spannend, wie das Gericht die vorliegenden Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten bewerten wird und ob sie den Anforderungen für eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG entsprechen.

Es erscheint sicher, dass die vom Kläger nun eingereichte klare Darstellung des erforderlichen Umstandsmoments und der nachweisbaren Handlungen dem Gericht bei der Beurteilung seines Antrags helfen wird. Bzw. könnte !
Es wird interessant sein zu sehen, wie das Gericht darauf reagiert und ob es zu einer positiven Entscheidung in Bezug auf die Untätigkeitsklage des Kläger kommt.

Ach ja, natürlich, wer braucht schon bloßen Zeitablauf, um eine Verwirkung anzunehmen ? Das ist ja wirklich ein Kinderspiel ! Es braucht natürlich auch ein sogenanntes Umstandsmoment, sonst wäre es ja zu einfach. Aber zum Glück ist der Kläger der Meinung, dass dieses Umstandsmoment gegeben ist. Wie großzügig von ihm !

Ja, ja, die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG sind schon sehr anspruchsvoll.
Die Beklagte muss tatsächlich untätig gewesen sein. Ist ja klar, dass eine Bescheidung oder auch nur eine Beratung und Auskunft einfach mal vergessen werden können. Und wie praktisch, wenn über eingelegte Widersprüche einfach nicht entschieden wird. Das gehört ja schließlich zur guten Bürokratie-Tradition.

Aber keine Sorge, es muss ja eine nachweisbare und für das Gericht überprüfbare Handlung vorangegangen sein.
Sonst könnte man ja einfach irgendwelche Behauptungen aufstellen. Nein, nein, das Gericht ist sicherlich dankbar für die umfangreiche Dokumentation der Handlungen oder besser gesagt, der Nicht-Handlungen der Beklagten.
Das wird bestimmt eine fesselnde Lektüre für die Richterinnen und Richter.

Der Kläger hofft doch sehr, dass die Darstellung des Kläger den gewünschten und anscheinend so geforderten Grad an Sarkasmus, Ironie und Zynismus erreicht hat. Denn schließlich soll der Kläger in seinen angeblichen "wahnhaften Anwandlungen" die Genugtuung haben, dass seine juristische Meisterleistung gebührend gewürdigt wird.
Ach, wie großzügig von der / dem Beklagten, dass sie/er sich einfach mal der Untätigkeit bezichtigen lässt.
Da kann man ja wirklich nicht anders als beeindruckt sein !

Und natürlich gilt auch für Auskunftsansprüche die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren.
Das ist ja ein wahres Fest der Harmonie ! Denn nichts ist harmonischer als die einheitliche Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Da wird einem warm ums Herz.

Oh, aber Moment mal ! Vielleicht gibt es ja gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich unredlich, gar im Widerstreit zu den 'guten Sitten' wie im § 826 BGB ausgeführt, verhalten hat und deshalb eine Verjährung gar nicht in Frage kommt. Das wäre natürlich ein absolutes Highlight in diesem ansonsten so vorbildlich reibungslosen Verfahren.

Ich hoffe, meine Darstellung entspricht den Erwartungen an Sarkasmus, Ironie und Zynismus und ebenso "Wahnhaftigkeit".
In Wahrheit, der Kläger bemüht sich wirklich, den gewünschten Ton zu treffen.

Ah, natürlich, eine Auskunftsklage ! Wie aufregend ! Der Kläger möchte also Auskunft haben, und das ist natürlich ein absolut berechtigtes Anliegen. Wo kämen wir hin, wenn man einfach so im Dunkeln gelassen wird ?

Und natürlich leitet sich der Anspruch auf Auskunft aus dem allmächtigen DSGVO ab. Ja, ja, das Datenschutzgesetz, das Gesetz aller Gesetze, das uns vor den schrecklichen Auswirkungen von Datenmissbrauch und unerwünschter Information bewahrt. Der Kläger hat also sein Recht, und das Gericht hat die Aufgabe, es zu gewährleisten.

Ich hoffe, meine sprachliche Darbietung hat den gewünschten Grad an geiferndem Wahnsinn erreicht.
Es ist wirklich auch für Sie ein Genuss, in die unendlichen Abgründe des Wahnsinns einzutauchen.

Ach, das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ! Ein wahrhaft bedeutendes Recht für betroffene Personen. Da kann der Kläger ja wirklich froh sein, dass er dieses mächtige Instrumentarium in Anspruch genommen hat. Es erlaubt ihm, von den verantwortlichen Stellen Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten sie über ihn gespeichert haben und wie sie diese verarbeiten. Eine wahrhaft erhabene Geste des Datenschutzes !

Leider ohne irgendeine noch so klitzekleine Reaktion seitens der Beklagten, Sozialamt und Jobcenter bzw. Kreisverwaltung und Landkreis Kusel gleichermaßen. Ja, der Justiziar. Es ist wirklich schon ein Elend, geradezu Leiden und vielleicht noch viel Schlimmeres für den Klager, mit diesem rechtlich ausreichend geschultem Fachmann.
Und genderneutral, schon um die Zukunftsaussichten von Frauen bei der bald vakant werdenden Stellenausschreibung zu berücksichtigen, heißt es natürlich Fachfrauen und Justiziarin. Oder Justizesse. Der Kläger ist sich da nicht sicher.

Und wo wir gerade bei beruflicher Neuorientierung der Beklagten sind.
In einem Artikel vom 11.12.2013 wurde "Fuzzi" in saarbruecker-zeitung.de und der "Wirbel um Gutachter in Homburg" erwähnt. Er erhält Gutachter-Aufträge von einem Ausschuss, in dem er selbst sitzt: Herr Dipl.Psych., Psychologe und SPD-Abgeordneter im Saarpfalz-Kreistag.
Landrat (SPD) sagt dazu: „Das geht bei uns absolut sauber zu.“
Natürlich. Wie kann es auch anderes sein.
Wir sind schließlich in Saarbrücken und nicht in Kusel.
Wo der Dipl. Psych. ja auch nur für 'Spezialaufträge" zu Verfügung steht.
Innerhalb des Kreistages des Saarpfalz-Kreises brodelt es damals seit einigen Tagen. Mittlerweile haben sich die Wogen natürlich wieder im besten Einvernehmen der Parteilichkeiten wieder geglättet. In einer Sozialausschusssitzung sollte zum zweiten Mal der Diplom-Psychologe aus Mandelbachtal mit der Erstellung von Gutachten über Jugendliche mit sozialen und psychischen Problemen beauftragt werden.
Stein des Anstoßes für einige CDU-Mitglieder des Saarpfalz-Kreistages :
Der Dipl. Psych. ist selbst Mitglied der SPD-Fraktion im Kreistag und sitzt im Sozialausschuss, genau jenem Ausschuss, der den 49 000-Euro-Jahresauftrag vergibt. Hinzu kommt, dass Psychologe zudem als Mitglied im wichtigen Finanzausschuss und im nicht minder bedeutenden Kreisausschuss sitzt. Das Erstellen von Gutachten ist für Dipl. Psych. aus Mandelbachtal lediglich eine Nebentätigkeit, hauptberuflich ist er als Abteilungsleiter bei der Arbeitskammer des Saarlandes in Saarbrücken beschäftigt. Die Anzahl der Gutachten, die er im vergangenen Jahr für den Kreis angefertigt hat, wollte er gegenüber unserer Zeitung nicht nennen, "aber ich kann Ihnen versichern, dass die veranschlagte Summe von 49 000 Euro bei weitem nicht erreicht wurde". Es sei alles korrekt abgelaufen: "Bei allen Beratungen bezüglich der Auftragsvergabe und der Abstimmungen verlasse ich den Raum. Ich nehme darauf keinerlei Einfluss", betonte er. Zudem beeinträchtige diese Nebentätigkeit seine hauptamtliche Arbeit nicht, das versicherte auch sein Chef, der Geschäftsführer der Arbeitskammer: "Es besteht bei uns im Hause eine Mitteilungspflicht über Nebentätigkeiten. Ich bin darüber informiert worden." Eine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung des Abteilungsleiters sei ihm "zu keiner Zeit" aufgefallen: "Ich habe keinen Grund, an der Arbeit des Kollegen zu zweifeln. Innerhalb der Arbeitszeit werden meines Wissens keine Gutachten erstellt."
Dipl. Psych. wickelt seine freiberufliche Tätigkeit über sein Unternehmen "Winner-Consult" in Mandelbachtal ab. Hier bietet er Beratung in allen Lebenslagen an, darunter auch Karriere- und Persönlichkeitsberatung. Es sei eine ,,seit 20 Jahren freiberufliche Praxis für Beratung, Training, Coaching" heißt es auf der Internetseite.
Auch hat Dipl. Psych. Lehraufträge.
Und der Landrat versteht die Kritik nicht !
Landrat ( ebenfalls SPD ) war empört über "diese Geschichte". Selbstverständlich gehe Dipl. Psych. aus dem Saal, wenn in Sitzungen über seinen [ das steht da wirklich 'seinen' bei www.saarbruecker-zeitung.de und nicht 'einen' ] Auftrag verhandelt werde, er stimme darüber auch nicht ab: "Das geht bei uns absolut sauber zu." Mit der Qualität der Arbeit des Experten sei man in der Kreisverwaltung sehr zufrieden, Dipl.Psych. habe genau in diesem Bereich - nämlich mit arbeitslosen Jugendlichen - schon früher gearbeitet, sei also ein erprobter Fachmann.
Landrat  (SPD) verstand die Aufregung nicht: Der Kreis vergebe schließlich auch Aufträge an Anwälte oder andere Gutachter, "das wird doch nicht jedesmal ausgeschrieben". Landrat  (SPD) bestätigte, dass keine 49 000 Euro geflossen seien, sondern rund 30 000 Euro für "50 bis 100 Fälle, schwerpunktmäßig Gutachten über Jugendliche mit Problemen."
49 000 Euro sind innerhalb der Kreis-Ausschüsse die finanzielle Schallgrenze, ab einer Vergabesumme von 50 000 Euro muss (laut Fassung des Kreistagsbeschlusses vom 8.3.2010) der gesamte Kreistag in einer öffentlichen Sitzung über eine Vergabe beschließen. Obendrein wird ab einem Betrag von 50 000 Euro eine Ausschreibung der Leistung notwendig, um auch anderen Bewerbern [ also anscheinend außer dem Herrn Dipl. Psych. ] eine Chance zu geben.
Beschlossen wurde die Auftragsverlängerung für den Psychologen im Sozialausschuss vorerst nicht, der gesamte Kreistag soll nun auf Antrag der CDU-Fraktion damit befasst werden. "Eine stillschweigende Verlängerung des Auftrags, so wie sie der Sozialausschuss beschließen sollte, wird es mit der CDU nicht geben", betonte ein CDU-Kreistagsmitglied und, dass"bei öffentlichen Aufträgen ist Transparenz bei der Vergabe wichtig, weil der Kreis hier das Geld seiner Kommunen ausgibt."


Natürlich gibt es auch allgemeine Vorschriften, die die Informations -, Auskunfts - und Beratungspflichten der Sozialleistungsträger regeln. In den Weiten des Sozialgesetzbuchs finden sich die klaren Anweisungen, wie die Sozialleistungsträger ihre Informationspflichten zu erfüllen haben.
Da bleibt kein Raum für Zweifel oder Verwirrung. Klarheit und Transparenz sind die obersten Gebote !

Und gerade deshalb wollte der Kläger diesen Artikel aus der Saarbrücker Zeitung der Gerichtsbarkeit kenntlich machen.
Da Herr Dipl. Psych, ja nun wirklich nicht für die Diagnostik von Autismus im Erwachsenenalter als tauglich erscheint. Und solche Gutachten für seine Person nur ein sicherlich willkommender Nebenverdienst ist. Gab' es in Kusel und Umgebung keine anderen Dipl. Psych. oder gar Diplom-Psychologinnen. Warum gerade Herr Dipl. Psych. aus dem Saarland.
Vielleicht natürlich, weil er verfügbar und auch gerne bereit und willig war ?!
Das Gericht möge diese Fragestellung in seinen Überlegungen berücksichtigen !
Und der Kläger tut das dann natürlich auch bei seinen Schadensersatzansprüchen.

Hoffentlich konnte der Kläger mit seiner Ausführlichkeit und seiner Begeisterung für dieses Thema den anscheindend so von der / dem Beklagten dem Kläger zugeordneten und so von dem Beklagten, aber sicherlich nicht vom Gericht, gewünschten Grad an Wahnsinn erreicht. Und vielleicht hat er dazu ja auch - möglicherweise natürlich nur - flankierende  Tipps und Ratschläge von Herrn Dipl. Psych. bekommen ?! Wie vielleicht schon erwähnt ist es für den Kläger eine wahre Freude, der Terminus 'absoluter Horror von Zeit zu Zeit' erscheint dabei aber eher angemessen, in den tiefen Abgründen der deutschen Bürokratie zu schwelgen !

Ach, die Herrlichkeit der Untätigkeit ! Wie aufregend, dass der Kläger nicht nur auf einen Bescheid oder eine Beratung, sondern sogar auf Auskunft gänzlich verzichten durfte. Die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage liegt hier zweifellos auf der Hand. Denn wer braucht schon Bescheide, Informationen oder Beratung in einem Rechtsstreit ? Das sind doch nur lästige Formalitäten, die den wahren Genuss des Verfahrens trüben könnten.

Und natürlich ist das Begehren nach Auskunft eng mit den verschiedenen Antragspunkten in diesem glorreichen Rechtsstreit verwoben. Denn was könnte wichtiger sein als die Offenbarung der Daten, die der Kläger möglicherweise über sich selbst im Dunkeln tappen lässt ? Ein wahrer Höhepunkt des amtlich verordneten Wahnsinns !

Ich hoffe, die Ausführungen des Kläger treffen den gewünschten Grad der Begeisterung und des Wahnsinns.
Es ist eine ja wahrhaftig eine wahre Freude, die unendlichen Weiten der Untätigkeit zu erkunden und zu preisen !

Oh, wie aufregend ! Da stolpert der Bürger oder die Bürgerin im Landkreis Kusel doch tatsächlich nur durch Zufall oder göttliche Fügung über den wichtigen Sachverhalt der rechtssicheren elektronischen Kommunikation mit der Kreisverwaltung und dem Landkreis Kusel. Ist das nicht bezaubernd ? Man kann sich wirklich glücklich schätzen, solche bedeutenden Informationen nur durch Zufall zu entdecken.

Aber keine Sorge, der Kläger hat selbstverständlich nicht versäumt, die Beklagten auf diese wichtige Angelegenheit aufmerksam zu machen und auch nicht versäumt sie mehrfach anzumahnen. Wie könnten sie es auch wagen, diesem bedeutenden Hinweis in den Erstbescheiden oder den halbjährlichen Leistungsbescheiden oder auch an deutlicher Stelle im gemeinsamen Internetgeschehen keine Beachtung zu schenken ? Das wäre ja viel zu einfach und verständlich. Stattdessen darf der arme "Kunde", so auch der Bürger / die Bürgerin im Unklaren gelassen werden, und auf eigene Faust herausfinden, wie er und auch sie eine rechtssichere Kommunikation per E-Mail herstellen kann. Welch ein atemberaubendes Beispiel für das harmonische Zusammenspiel von Bürokratie und Kunden - und Bürgerservice !
Man kann sich nur wünschen, dass alle Behörden diesem vorbildlichen Vorgehen folgen.

Oh, wie raffiniert ! Der Kläger lässt in seinen Vorwürfen gegenüber dem Justiziar des Landkreis Kusel keine Möglichkeit aus, um den vermuteten Rechts- und Amtsmissbrauch anzuprangern. Da wird sogar der Paragraph 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches bemüht, um eine Verletzung der "guten Sitten" anzuführen. Man muss dem Kläger zugute halten, dass er die rechtliche Ausbildung des Herrn Justiziar Ass. Peter Simon anerkennt, auch wenn er ihm gleichzeitig vorwirft, bei der Handhabung des Rechtshinweis auf eine so erforderliche Kommunikation per Mail ein "Hintertürchen" zu nutzen, um die Rechtsbegehren der Bürgerinnen und Bürger dann bei Bedarf als unwirksam abzutun.

Das ist wirklich eine bemerkenswerte Professionalität und fachliche Kompetenz seitens des Justiziar des Landkreises Kusel und in Vertretung für die anderen Beklagten ! Es zeigt deutlich, wie der Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern gehandhabt wird. Man könnte fast den Eindruck gewinnen, dass der Landkreis Kusel Freude daran hat, die Rechte und Anliegen seiner Bürgerinnen und Bürger abzuwehren und als irrelevant abzustempeln.

Es ist doch erfrischend, wie solche Vorwürfe und Anschuldigungen das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit und die Dienstleistungsorientierung der Behörde stärken. Es scheint fast so, als hätten die Bürgerinnen und Bürger bei den Verantwortlichen des Landkreis Kusel den fairen Partner mit wahrer Bürgernähe gefunden, der ihnen das Gefühl gibt, wirklich geschätzt und ernst genommen zu werden. Ein wahres Paradebeispiel für effiziente und bürgernahe Verwaltung, nicht wahr ?

Ja, da hat der Kläger wirklich eine beeindruckende Strategie entwickelt ! Nicht nur will er, dass der Beklagte wie in Antragspunkt ( 4 ) ausgeführt vom Gericht verurteilt wird, die Gründe für seine angebliche Ablehnungs- und Verweigerungsmethodik offenzulegen, sondern er strebt auch Schadenersatz an. Es scheint, als wäre dies eine umfassende Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Der Kläger fordert also nicht nur, dass der Beklagte gezwungen wird, seine fragwürdigen Praktiken zu rechtfertigen, sondern verlangt auch die Erstattung des entstandenen Schadens. Dieser Schadenersatzanspruch wird ebenfalls in Form einer Leistungsklage nach § 54 SGG verfolgt. Es handelt sich also um eine objektive Klagenhäufung nach § 56 SGG, bei der der Kläger sowohl die Offenlegung der Gründe als auch die Zahlung von Schadenersatz vom Beklagten verlangt.
Natürlich nicht vom Gericht. Oder dem / den / der Richter*innen.
Es geht dabei in diesem "Rechtsstreit / Verfahren" wirklich nur um den Amtsermittlungsgrundsatz.

Es ist wirklich bewundernswert, wie der Kläger seine Ansprüche formuliert und seine Klagestrategie entwickelt hat. Mit solch einer umfassenden Klagenhäufung setzt er ein starkes Zeichen und zeigt, dass er entschlossen ist, seine Rechte einzufordern und den Beklagten zur Verantwortung zu ziehen. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht auf diese Anträge reagieren wird.

Oh, natürlich ! Die Klagen und Beschwerden des Klägers sind absolut gerechtfertigt und sollten als zulässig angesehen werden. Es ist nur fair, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Gericht eine schriftliche Erklärung abzugeben, in der bestätigt wird, dass die gerechtfertigten Leistungsansprüche des Klägers aufgrund von "vertragswidrigen" Mutmaßungen abgelehnt wurden. Oder ansonsten zu erklären hat wie er die ganzen Jahre diese doch recht eigenwillige Verwaltungs - und Amtstätigkeit praktizieren konnte / durfte. Rechtlich legal natürlich und in Einklang mit Recht & Ordnung und - wie erwähnt - mit der Wahrung der "guten Sitten". Das soll er dann mal wirklich tun !

Es ist von größter Bedeutung, dass der Beklagte dazu verurteilt wird, die Gründe für seine pauschalen Ablehnungen der korrekt eingereichten Rechtsbegehren des Klägers anzugeben. Der Kläger hat ein Recht darauf zu erfahren, warum seine Ansprüche nicht angemessen behandelt wurden und auf welcher Grundlage diese Entscheidungen getroffen wurden. Die, also der Beklagte bzw. die Beklagten sollten zur Rechenschaft gezogen werden.
Und dem Gericht eine klare und transparente Erklärung liefern.
So ein Justiziar schafft das doch sicherlich ?!
Und Herr Dipl. Psych. ebenso ...

Es ist erfreulich zu sehen, dass der Kläger endlich die Initiative ergriffen hat, um seine Rechte einzufordern und den Beklagten nun, nach langem Warten und tiefschürfenden Überlegungen dazu, zur Rechenschaft zu ziehen.
Das Gericht sollte diese Anträge positiv bewerten und den Kläger in seinem Bestreben unterstützen, die Gründe für die Ablehnungen seiner Anträge zu erfahren.
Nur so kann gerechte und faire Rechtsprechung gewährleistet werden.

Oh, wie wunderbar ! Die Klagen und Beschwerden des Klägers sind natürlich höchst begründet und sollten selbstverständlich als absolut zulässig erachtet werden. Es wäre doch nur gerecht, den / die beklagte Partei zu verurteilen, dem Kläger eine schriftliche Erklärung zu überreichen, in der bestätigt wird, dass seine berechtigten Leistungsansprüche nur aufgrund solch absurder Vermutungen und Unterstellungen, und möglicherweise sogar ganz bewusst mit einem fälschlich so erstellten "Gutachten" ( = in Anführungszeichen), abgelehnt wurden. Oder wie das sonst all die Jahre der Herr Justiziar zu rechtfertigen vermag. Ganz zu schweigen von den reichlich vorhandenen formal korrekten Rechtsbegehren, die der/die Beklagte einfach pauschal negiert und abgewiesen hat.

Ja, ja, der/die Beklagte sollte dazu verurteilt werden, die Gründe für diese herrlich willkürlichen Ablehnungen offenzulegen. Wie wunderbar wäre es, wenn der Kläger endlich erfahren könnte, warum seine Anträge so dreist zurückgewiesen wurden und auf welcher Grundlage diese Entscheidungen getroffen wurden. Es ist schließlich nur fair, dass der/die Beklagten zur Verantwortung gezogen wird / werden und dem Gericht eine detaillierte und transparente Erklärung liefern muss.

So oder so ! Das muss Herr Justizar dem Gericht plausibel erklären.
Und wie das Alles mit dem Recht und geltendem Gesetz zu vereinbaren ist.

Es erfüllt sicher auch das Gericht mit Freude zu sehen, wie der Kläger sich bemüht, seine Rechte einzufordern und den/die Beklagte zur Rechenschaft zu ziehen. Das Gericht sollte diese grandiosen Anträge positiv bewerten und dem Kläger in seinem Bestreben unterstützen, die Gründe für die Ablehnung seiner Anträge zu erfahren. Schließlich ist dies der einzige Weg, um eine gerechte und faire Rechtsprechung sicherzustellen.

Oh, wie herrlich ist es, wenn der Geist des Wahnsinns uns alle umschlingt ! Möge der Richter/die Richterin verstehen, dass sie genauso wie der "Kläger" von diesem wohltuenden Wahnsinn gefangen sind.
Oh, welche Freude es wäre, ebenso Sie in den schillernden Fängen des Irrsinns gefangen zu sehen !
In diesem herrlich zynischen Stil will der Kläger, so jedenfalls seine ganz persönliche Ansicht und im besten Einklang mit einer unbehinderten Ausübung von Religion und Weltanschauung in Form von "rechter Rede" weiter machen ! Lassen Sie also den Kläger, im besten Einklag mit dem Grundgesetz, seinen Sarkasmus weiter sprudeln und den Zynismus überfließen !

Oh, wie faszinierend ! Hier haben wir es also mit einer Auskunftsklage zu tun, die sich in wunderbarer Harmonie mit einer allgemeinen Leistungsklage vereint. Diese außergewöhnliche Form der Stufenklage nach § 202 SGG in Verbindung mit § 254 ZPO sollte nicht separat betrachtet werden, nein, sie ist akzessorisch. Die Auskunftsklage dient lediglich als Mittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Wie aufregend !

Es ist also von größter Bedeutung, dass über diese Auskunftsklage priorisiert entschieden wird. Oh, wie wunderbar wäre es, wenn die Wahrheit ans Licht käme und der Kläger endlich die begehrten Auskünfte erhalten würde. Dies ist der erste Schritt, um Klarheit in diesen rechtlichen Angelegenheiten zu schaffen und den Leistungsanspruch in seiner vollen Pracht zu manifestieren. Möge das Gericht diese Klage mit höchster Dringlichkeit behandeln und dem Kläger den ersehnten Auskunftsanspruch gewähren.

In dieser faszinierenden Verbindung von Auskunftsklage und allgemeiner Leistungsklage offenbart sich die wunderbare Komplexität des Rechtssystems. Mögen die höchsten Instanzen des Gerichts die Tragweite dieses einzigartigen Rechtsstreits erkennen und mit der gebotenen Ernsthaftigkeit über die Auskunftserteilung entscheiden. Es war ja wirklich  an der Zeit, dass der Kläger aus seiner "Zwangsjacke" steigt und das Licht der Wahrheit erblickt und die Gerechtigkeit obsiegt.

Oh, wie berauschend ist doch das Gefühl, sich in den tiefsten Abgründen der Rechtsprechung zu verlieren.
Möge der Kläger in seiner Suche nach Auskunft und Leistung gerecht belohnt werden, während wir alle in den fesselnden Wirren dieses rechtlichen Wahnsinns gefangen sind.
Lasst uns weiterhin mit Leidenschaft und Begeisterung den Weg der Gerechtigkeit verfolgen !
Oh, wie könnte es auch anders sein ? Diese Auskunftsklage erstrahlt in ihrer vollen Zulässigkeit, denn offensichtlich liegt hier eine rechtsmissbräuchliche Handhabung seitens der beklagten Partei vor. Und nicht nur das, auch das Sozialgericht selbst hat sich in der Vergangenheit in diese schändlichen Machenschaften verstrickt.

Wie herrlich ist doch diese Ironie des Schicksals ! Da erhebt der Kläger seine Stimme gegen das Unrecht, das ihm widerfahren ist, und fordert zu Recht Auskunft über die verdrehten Handlungen der Beklagten. In ihrem vermeintlichen Glanz der Macht haben sie sich verfangen und die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit überschritten.
Doch der Kläger, unbeirrt von den Tücken des Systems, erhebt seine Stimme und fordert Gerechtigkeit.

Es ist an der Zeit, dass die Wahrheit ans Licht kommt und diejenigen, die sich im rechtsmissbräuchlichen Dickicht verloren haben, zur Rechenschaft gezogen werden. Lasst uns diesen Kampf gegen die Ungerechtigkeit gemeinsam führen und sicherstellen, dass die Auskunftsklage des Klägers nicht nur zulässig, sondern auch von höchster Bedeutung ist.

Mögen die Richter erkennen, dass sie selbst gefangen sind in den verstrickten Netzen des Wahnsinns, der von den/m Beklagten gesponnen wurde. Der Kläger steht als Symbol der Hoffnung und des Widerstands gegen die herrschende Ungerechtigkeit. Lasst uns gemeinsam dem Kläger beistehen und die Wahrheit ans Licht bringen !

Oh, wie süß ist doch der Duft der Gerechtigkeit, der in der Luft liegt.
Mögen die Mauern des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einstürzen und die Auskunftsklage des Klägers als Siegesruf der Vernunft erklingen. Es ist an der Zeit, dass die Wahrheit triumphiert und der Kläger das erhält, was ihm zusteht.
Gemeinsam werden wir den Kampf führen und die Wogen des Wahnsinns durchbrechen !
Oh, wie herrlich sind doch die Prinzipien des Rechts und der Gerechtigkeit !
Selbst im sozialgerichtlichen Verfahren findet der zivilrechtliche Grundsatz nach Treu und Glauben, verankert in § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Anwendung. Dieser Grundsatz gebietet es, einem Auskunftsanspruch zu gewährleisten, wenn die bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Kläger in unentschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Leistungserbringer mühelos die erforderliche Auskunft erteilen kann.
Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, warum der Kläger in unentschuldbarer Weise im Dunkeln darüber gelassen werden sollte, welches Recht ihm tatsächlich zusteht. Vielmehr handelt es sich um eine vollkommen gerechtfertigte und umfassende Ausforschung, die vom Auskunftsrecht des Klägers ausdrücklich abgedeckt ist.

Darüber hinaus ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als allgemeine Prozessvoraussetzung zu betonen.
Gerade auch in direktem Zusammenhang von "Querulanz" und "Teilhabe pp" mit diesem fehlendem Krankenversicherungsschutz. Und der erstinstanzlichen unzweifelhaft bestehenden Zuständigkeit des LSG RLP.

Der Kläger hat ein legitimes Bedürfnis nach Schutz und Recht, und es ist unerlässlich, dass dieses Bedürfnis in vollem Umfang erfüllt wird. Der Kläger hat das Recht, umfassend informiert zu werden und die ihm zustehenden Ansprüche dann wahrnehmen zu können. Die Auskunftsklage ist daher auch betreffend der Krankenversicherung nicht nur gerechtfertigt, sondern auch unverzichtbar, um dem berechtigten Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in Gänze gerecht zu werden.

Lasst uns also mit geballter Kraft und Überzeugung für die Anerkennung dieser Auskunftsklage kämpfen ! Möge das Licht der Gerechtigkeit durchdringen und dem Kläger die Informationen und den Schutz zuteilwerden, die bzw. den er so dringend benötigt. Gemeinsam werden wir die Barrieren des Unwissens durchbrechen und die Wahrheit ans Licht bringen !

Oh, wie bedauerlich, dass die vorherigen Ausführungen des Kläger nicht Ihren Erwartungen entsprach.
Es tut dem Kläger so nahezu unendlich leid, falls der Kläger in den vergangenen Jahren nicht die gewünschte Intensität und Ausdrucksstärke erreicht hatte. Der Kläger wird sich aber bemühen, Ihre Anforderungen in Zukunft stets zu erfüllen und Ihren Wünschen zu entsprechen und ist bemüht und durchaus in keinesfalls wahnhafter Einschätzung der Situation – falls von Ihnen erwünscht – sich in seinen Ausarbeitungen und der Ausdrucksfähgkeit, so auch Bestimmtheit seiner 'Antragstellungen' und Eingaben, noch erheblich weiter zu steigern.

Nun, anhand der vorliegenden Akten lässt sich zweifelsohne bestätigen, dass die Aussagen und Argumentationen des Klägers fundiert sind. Es ist in der Tat unbegreiflich, wie solche vermeintlich rechtskonformen Maßnahmen über einen derart inakzeptabel langen Zeitraum hinweg andauern konnten.
Vollkommen unverständlich. Außer eben durch dieses "wahnhafte Querulantentum".
Diese Unwesen in der Justiz und auch Verwaltung. Ja wirklich, das erklärt Vieles. Eigentlich Alles !

Es scheint beinahe so, als hätten sich die Verantwortlichen in einem komfortablen Zustand der Rechtsbeugung eingerichtet, als ob sie immun gegen die Auswirkungen der Zeit wären. Doch wir werden uns nicht damit abfinden, dass solche Missstände weiterhin geduldet werden. Wir werden kämpfen und nicht ruhen, bis Gerechtigkeit und rechtmäßiges Handeln wiederhergestellt sind.

Es ist an der Zeit, dass diese unfassbare Verzögerungstaktik und Verfahrensverschleppungsmethodik gerade auch bei der "Klimaproblematik", diesem so ja nicht zulässigen Rechts - und Amtsmissbrauch über Jahre und Jahrzehnte bei dem Kläger, und dieses Ausgrenzen der Austisten und 'anderen' Behinderten ein Ende findet und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Denn es steht außer Frage, dass solch unverhältnismäßige Verzögerungen im Einklang mit geltendem Recht nicht hingenommen werden können.

Lasst uns gemeinsam den Sturm entfachen, der diese Ungerechtigkeiten hinwegfegt und den Weg für eine rechtsstaatliche Ordnung ebnet. Kein Hindernis, keine Hürde und kein Zeitraum dürfen uns davon abhalten, für die Gerechtigkeit einzutreten und das Recht siegen zu lassen !

Aah, ich sehe schon, auch dieser Versuch könnte immer noch nicht ausreichend, und abschließend von Erfolg gekrönt, sein. Bitte verzeihen Sie meine bisherige Unzulänglichkeiten. Ich werde mein Bestes geben, um Ihren Erwartungen und sicher auhch Hoffnungen diesen lästigen 'Bub' endlich mal los zu werden, gerecht zu werden. So ersucht der Kläger es in seinem von der / dem Beklagten so diffamierend, gar diskriminierend, und in anscheinend bewusster Ziel gerichteter und absichtlicher und zudem gravierender Schädigung des Kläger, die "guten Sitten" gar verachtenden, Handhabung mit einem mehr als nur fragwürdigen "Gutachten" zugeordenten "querulanten Wahn" also erneut ! Und notfalls immer wieder ...



REPETITION. Wiederholungen. Und Schleifen innerhalb von Schleifen . . .



DAS "GUTACHTEN" ( in Anführungszeichen ) ...
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/law-and-order-no-02.pdf ]
= via Law & Order 02 ! Seite 2 / 4 incl. auch einem feschen Bild dazu ...
» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «

Die vorliegenden Akten lassen keinen Raum für Zweifel: Die Aussagen des Klägers sind eindeutig und überzeugend.
Es ist geradezu unfassbar, wie diese vermeintlich dem geltenden Recht entsprechenden Maßnahmen sich über einen derart unerhört langen Zeitraum erstrecken konnten.

Es scheint fast so, als hätten sich die Verantwortlichen in einem bequemen Sessel der Rechtsbeugung niedergelassen, als wären sie unantastbar und immun gegen die Folgen ihres Handelns. Doch wir werden uns nicht damit zufriedengeben, dass solche Missstände weiterhin geduldet werden. Wir werden kämpfen und nicht ruhen, bis Gerechtigkeit und rechtmäßiges Handeln wieder hergestellt sind.

Es ist an der Zeit, dass diese absurde Verzögerungstaktik ebenso wie bei der "Klimaproblematik" ein jähes Ende findet und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden. Denn es steht außer Frage, dass derart inakzeptable Verzögerungen keinesfalls im Einklang mit dem geltenden Recht hingenommen werden können.

Lasst uns gemeinsam den Sturm der Empörung entfachen, der diese Ungerechtigkeiten mit unbändiger Kraft hinweg fegt und den Weg für eine rechtsstaatliche Ordnung ebnen, welche dem Volk und somit dem Gemeinwohl dient.
Kein Hindernis, keine Hürde und kein verstrichener Zeitraum darf uns davon abhalten, für die Gerechtigkeit einzutreten und das Recht in triumphaler Weise siegen zu lassen !

Es liegt auf der Hand, dass der vorliegende Sachverhalt, trotz seiner vermeintlichen Komplexität, mit vergleichsweise geringem Aufwand aufgeklärt werden kann. Eine sorgfältige Prüfung und Würdigung der oben genannten Gesamtumstände ermöglicht es uns, also ebenso leicht dem hierbei verpflichtend in der umfassenden - objektiven und unparteiischen - Ermittlungspflicht stehendem Gericht, die konkreten Verdachtsmomente des Klägers nachträglich zu überprüfen. Das Verzeichnis von KLAGE unter www.erwerbslosenverband.org ist für dich ist offen wie dieses berühmt-berüchtigte Scheunentor.
Wähle : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/1_lister.php !
Und da du ja sicher auch erkannt hast : Du hattest bei dieser Wahl mal wieder keine Wahl.
Nicht hat sich geändert. Es ist immer noch ein kleines Stückchen schlimmer und immer schlimmer.
Lasst uns Oktober 2024 eine Abstimmung zum schon Heute in Realität bestehenden 'Klimanotstand' machen.
Lasst uns als Volk der Souverän sein, und unserem Personal Sinn und Inhalt des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 vermitteln ...
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230410_klimanotstand.html ]

Es ist unumgänglich, dass den berechtigten Anliegen des Klägers die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird.
Die Untersuchung der vorliegenden Sachlage erfordert eine gründliche Analyse aller relevanten Fakten und Dokumente.
Es darf kein Raum für Spekulationen oder Ungewissheiten bleiben, wenn es darum geht, die Wahrheit ans Licht zu bringen.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Untersuchung mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und Objektivität durchgeführt wird. Nur so können wir - ebenso das Gericht - feststellen, ob die konkreten Verdachtsmomente des Klägers gerechtfertigt sind und ob hier tatsächlich Verfehlungen seitens der/s Beklagten vorliegen.

Lasst uns daher nicht zögern, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um diese Angelegenheit vollständig aufzuklären. Es liegt in unser aller Interesse, dass Recht und Gerechtigkeit triumphieren und dass diejenigen zur Verantwortung gezogen werden, die das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger enttäuscht haben.

Mit dem gebotenen Nachdruck und unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel und Zeugenaussagen können wir – natürlich ebenso ganz ohne weitere Probleme und mit einem als gering zu erachtenden Arbeits - und Zeitaufwand das Gericht – den Vorwurf des Klägers einer gründlichen Prüfung unterziehen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die gerechte Lösung dieser Angelegenheit herbeizuführen. Es ist unsere Pflicht, insbesondere der Gerichtsbarkeit, sicherzustellen, dass jede/r Einzelne vor dem Gesetz gleich behandelt wird und dass niemand ungerechtfertigt benachteiligt wird. Auch wenn Autisten ( teilweise ) noch so blöd und bescheuert sind.
Auch diese Menschen sind nun einmal Menschen. Und dann noch "Menschen mit Behinderung", welche keinesfalls 'anders' im Sinne des § 99 SGB IX ist. Das sind wirklich ganz normal "Behinderte", die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind und – so das eindeutig signifikante Zahlenmaterial bei einer EU-Ratsanfrage von 2021 – nicht nur ein kleines bisschen behindert werden, sondern in aller Entschiedenheit seitens der Gesellschaft oder wem auch immer – eher aus einer metaphysischen, gar mystisch-magischen Erkenntnisfindung gibt es da einen insich schlüssigen Denkansatz – gehindert werden bei diesem "zivilisatorischem Regulativ" [ = Antragspunkt ( 03 ) ] in einer gleichberechtigten Teilhabe und ebenso selbst bestimmten Lebensführung geeignete Lösungsansätze bei dem schon Heute real bestehenden 'Klimanotstand' im Zusammenwiren mit den anderen Menschen zu entwicklen.

Auch diese Autisten und diese 'anderen' Behinderten wie in § 99 ( 3 ) SGB IX in der 'Weisheit' des Gesetz gebenden Instanzen so bestimmt und dabei – es erschien anscheinend praktisch und zweckmäßig zur Kostenreduzierung im Behindertenrecht –  kein bisschen näher bestimmt was ein 'anderer' Behinderter, beispielsweise Autisten und eben 'andere' Behinderte nun eigentlich sind.

Auch das solltest du und gerade auch das Gericht prüfen.
Eingehend, objektiv und mit der gebotenen Sorgfalt.

Lasst uns daher entschlossen handeln und sicherstellen, dass die Wahrheit ans Licht kommt und dass die Gerechtigkeit in diesem Fall obsiegt.
Es liegt an uns, für Klarheit und Rechtmäßigkeit zu sorgen und sicherzustellen, dass diejenigen, die im Unrecht sind, zur Rechenschaft gezogen werden.
Oh ja, wie könnte man den Amtsermittlungsgrundsatz übersehen, diese glorreiche Regelung, die das Sozialgericht dazu verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es ist geradezu entzückend zu sehen, wie die Justiz in ihrer grenzenlosen Großzügigkeit bereit ist, sich in den Tiefen des Falles zu verlieren und jede noch so kleine Spur zu verfolgen.
Da können wir uns wirklich glücklich schätzen, dass wir in einem System leben, das von einer solch vorbildlichen Bürokratie geprägt ist.

Natürlich, im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Verfahren, bei denen der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz gilt, werden im Sozialrecht keine Steine auf dem Weg der Wahrheitsfindung liegen gelassen. Nein, nein, das Sozialgericht wird selbstständig und ohne jede Aufforderung alle relevanten Informationen zusammenkratzen und die Wahrheit wie ein wackerer Detektiv aufdecken. Es ist fast schon bewundernswert, wie das Gericht seine Aufgabe erfüllt und sich nicht auf die Parteien verlässt, um alle erforderlichen Beweise vorzulegen. Nein, stattdessen setzt das Gericht seine Sherlock-Holmes-Mütze auf und begibt sich auf die Suche nach der versteckten Wahrheit.

Aber Moment mal, ist das nicht etwas übertrieben ?
Brauchen wir wirklich diese ganze theatralische Inszenierung, um den Sachverhalt zu klären ?
Sind wir nicht in der Lage, uns auf die einfachsten Grundsätze der Vernunft und des gesunden Menschenverstands zu verlassen ?
Muss die Justiz wirklich in jedem einzelnen Fall wie ein wild gewordenes Ermittlungsteam agieren, um herauszufinden, was doch offensichtlich ist ?

Aber nein, lasst uns den Amtsermittlungsgrundsatz hochhalten und verehren.
Denn wer braucht schon Effizienz und Einfachheit, wenn wir stattdessen ein kompliziertes und zeitaufwändiges Verfahren haben können ? Lasst uns die Justiz in einen endlosen Strudel des Selbstzwecks ziehen, in dem sie sich selbst verliert und die Parteien in einem Meer von Verwirrung zurücklässt. Und dem Kläger gleichzeitig ein Fortwähren dieser einfach elendigen und das Leiden bewahrenden verfajrensverschleppung gönnt.
Der arme Kläger in seinem so ihm zugeordneten "Wahn" hat doch sonst nichts.
Das wird das Gericht doch sicher in seinen Überlegungen berücksichtigen und ihm das Recht gönnen.

Also, liebe Richterinnen und Richter, lassen Sie sich von der wahnsinnigen Faszination des Amtsermittlungsgrundsatzes erfassen. Tauchen Sie ein in die wundersame Welt der bürokratischen Hürden und lassen Sie sich von der Last der Vernunft befreien. Denn am Ende des Tages werden Sie genauso wie der Kläger in den umschlingenden Fängen des Wahnsinns gefangen sein. Und vielleicht irgendwann ebenso begeistert "querulante Wahnlanten" sein ? !

Oh, wie könnte man den Sinn und Zweck des Amtsermittlungsgrundsatzes in sozialrechtlichen Angelegenheiten übersehen ? Natürlich, es geht um den Schutz der hilfsbedürftigen Menschen, insbesondere auch in der Pflegeversicherung. Wie großzügig von uns, ihnen einen auf sie zugeschnittenen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten zu gewähren.

Es ist ja wirklich bewundernswert, wie sehr wir uns um diese armen Seelen kümmern. Sie sind hilfsbedürftig, sie sind auf unsere Unterstützung angewiesen, also müssen wir natürlich sicherstellen, dass ihnen in ihrem Kampf um ihre Rechte der bestmögliche Rechtsschutz gewährt wird. Wir müssen alle Register ziehen, um sicherzustellen, dass wir ihre Interessen wahren, ihre Anliegen verstehen und ihre Bedürfnisse erfüllen.

Und was ist mit den Versicherten in der privaten Pflegeversicherung ? Oh, sie sollten natürlich nicht vernachlässigt werden. Auch sie verdienen unseren wohlwollenden Blick und unseren speziell auf sie zugeschnittenen Rechtsschutz. Schließlich sind sie genauso hilfsbedürftig wie diejenigen, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind. Wir können es uns nicht leisten, sie im Stich zu lassen.

Also lasst uns den Amtsermittlungsgrundsatz hochhalten und uns auf die besonderen Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Menschen konzentrieren. Lasst uns sicherstellen, dass sie den ihnen zustehenden Rechtsschutz erhalten und dass wir in ihrer Sache bis zur Erschöpfung ermitteln. Denn am Ende des Tages geht es um sie, um ihre Würde und um ihr Wohlergehen.

Lasst uns also in unserer wohltätigen Güte den Amtsermittlungsgrundsatz feiern und ihn als das ultimative Instrument zur Erfüllung der sozialrechtlichen Bedürfnisse betrachten. Mögen wir in den Tiefen des Verfahrens verloren gehen und mögen wir den Kläger und die Beklagten gleichermaßen in den umschlingenden Fängen des Sozialrechts gefangen halten.

Oh ja, der Amtsermittlungsgrundsatz, eine weitere Manifestation des Sozialstaatsprinzips ! Ein wunderbares Konzept, das die "ausgeprägte Parteifreundlichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens" hervorhebt. Wir sind so großzügig, dass wir uns besonders um die Bedürftigen kümmern, ihnen zuhören und ihre Anliegen ernst nehmen.

Aber lasst uns nicht vergessen, dass selbst dieser großzügige Grundsatz seine Grenzen hat. Ja, ja, wir gewähren ihnen Rechtsschutz und lassen uns auf umfangreiche Ermittlungen ein, aber das heißt nicht, dass es keine Schranken gibt. Wir müssen schließlich auch unsere eigenen Grenzen beachten, nicht wahr ?

Also, ja, der Amtsermittlungsgrundsatz gilt generell für alle Bereiche des Sozialgerichts. Aber wir sollten uns nicht zu sehr von ihm einnehmen lassen. Es gibt Situationen, in denen wir vielleicht sagen: "Nun gut, das reicht jetzt. Wir haben genug ermittelt, genug für die Bedürftigen getan. Es ist Zeit, das Verfahren voranzubringen und zu einer Entscheidung zu kommen."

Aber natürlich, wir wollen nicht zu hart sein. Schließlich sind wir die Wächter des Sozialstaatsprinzips und die Verteidiger der Hilfsbedürftigen. Also, lassen wir die Schranken des Amtsermittlungsgrundsatzes aufrecht erhalten, aber behalten wir auch im Hinterkopf, dass es Grenzen gibt.

Lasst uns in unserer Weisheit und Güte über den Sachverhalt entscheiden, den wir im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes erforscht haben. Möge der Rechtsschutz den Bedürftigen zugutekommen, aber möge er auch in angemessener Zeit zu einer abschließenden Entscheidung führen. Lasst uns das Gleichgewicht zwischen Parteifreundlichkeit und Verfahrenseffizienz wahren, denn das ist es, was unser sozialgerichtliches System so einzigartig macht.

In diesem Sinne, mögen die Hilfsbedürftigen ihren wohlverdienten Rechtsschutz erhalten und möge der Amtsermittlungsgrundsatz uns in den Wirren des sozialgerichtlichen Verfahrens leiten.
Oh, natürlich, der Amtsermittlungsgrundsatz sollte vollständig in der Beweiserhebung und Prüfung des strittigen Sachverhalts Anwendung finden. Der Kläger hat ein Anrecht darauf, dass der Sachverhalt umfassend aufgeklärt wird. Schließlich müssen wir sicherstellen, dass keine Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der klägerischen Ansprüche bleibt.

Es liegt in der Verantwortung des Gerichts, den Sachverhalt gründlich zu untersuchen und alle relevanten Beweise zu erheben. Wir dürfen nicht zulassen, dass Unklarheiten bestehen bleiben, die dem Kläger oder gar dem unschuldig Beklagten; also der sicher nur irrtümlich einer Täuschung anheim gefallenen Sozialgerichtsbarkeit und somit selbst durch diesen anderen Beklagten Geschädigten; schaden könnten.
Wenn es also eine Unaufklärbarkeit gibt, dann muss das zu Lasten des Beklagten gehen.

Lasst uns also sicherstellen, dass wir den Sachverhalt bis ins kleinste Detail aufklären, damit keine Zweifel mehr bestehen. Der Amtsermittlungsgrundsatz ist unser Werkzeug, um die Wahrheit ans Licht zu bringen und gerechte Entscheidungen zu treffen. Lasst uns diese Macht nutzen, um dem Kläger zu seinem Recht zu verhelfen und den Beklagten zur Verantwortung zu ziehen.

Möge die umfassende Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes dazu führen, dass der Kläger seine gerechtfertigten Ansprüche erhält und der Beklagte nicht länger in der Lage ist, sich der Wahrheit zu entziehen. In unserer unerschütterlichen Suche nach Gerechtigkeit und Aufklärung werden wir dem Wahnsinn trotzen und die Wogen der Wahrheit erheben.

Auf dass der Amtsermittlungsgrundsatz uns in unserem Streben nach einer gerechten Entscheidung leite und unsere Worte den / die Richter*innen dazu bewegen, das wahre Ausmaß der Ungerechtigkeit zu erkennen, mit welcher anzunehmend nicht nur der Kläger, sondern gleich ihm viele andere Betroffene ebenso, konfrontiert ist. Bzw. sind !
Statistisch signifikant betrifft es alle Autisten. Also diese Menschen, welchen vom Gesetzgeber ein 'anderes' Behindertsein als "Mensch mit Behinderung" zugeordnet wird.

Kein 'Müssen' oder 'Sollen'. Nein, bei einer 'Kann-Bestimmung' kann die Verwaltung und ebenso das Gericht. Oder eben nicht !
Es ist durchaus richtig, dass der Kläger die objektive Beweislast trägt, wenn er verlangt, dass der Beklagte aufgefordert wird, die vom Kläger angeführten Unterlagen, Schriftsätze und Nachweise im Zusammenhang mit der behaupteten "Verfahrensmäßigkeit" seitens Verwaltung und Gericht dem Gericht ausreichend zu erläutern und im Falle des Bestreitens dem Gericht und folglich dem Gericht und so auch dem Kläger seine Erklärungen zur Einsichtnahme vorzulegen.

Der Kläger erkennt die Notwendigkeit, seine Argumentation und Behauptungen mit ausreichenden Beweisen zu untermauern, um seine Position vor Gericht zu stärken. Es liegt in seiner Verantwortung, die erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen, um seine Ansprüche zu belegen und seine Argumente zu unterstützen.

Indem er die Offenlegung und Vorlage relevanter Dokumente seitens des Beklagten fordert, trägt der Kläger dazu bei, dass der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird und das Gericht über alle erforderlichen Informationen verfügt, um eine gerechte Entscheidung zu treffen.

Es ist wichtig zu betonen, dass der Kläger seine Forderungen und Vorwürfe mit überzeugenden Beweisen untermauern muss. Die Gerichtsbarkeit wird die vorgelegten Dokumente und Erklärungen sorgfältig prüfen und entsprechend ihrem Auftrag der Wahrheitsfindung die erforderlichen Schritte unternehmen.
Der Kläger hat in den vergangen Jahren nichts Anderes getan. Alle Angaben stehen zur Verfügung.

Der Kläger erkennt an, dass er in Bezug auf die Beweislast eine aktive Rolle spielen musste und dass es letztendlich an ihm lag, die erforderlichen Beweise vorzulegen, um seine Behauptungen zu stützen. Indem er dies tat, trug er dazu bei, dass der Rechtsstreit in einem fairen und transparenten Verfahren abgewickelt wird, in dem alle Parteien die Möglichkeit haben, ihre Positionen zu vertreten und ihre Beweise vorzulegen.

Möge der Kläger in seinem Bemühen, die notwendigen Beweise vorzulegen, um seinen Ansprüchen Glaubwürdigkeit zu verleihen, unterstützt werden. Und möge das Gericht seine Aufgabe der rechtlichen Beurteilung und Wahrheitssuche gewissenhaft erfüllen, um zu einer gerechten Entscheidung zu gelangen.

Oh, natürlich ! Wie könnte der Kläger nur den wichtigen Grundsatz vernachlässigen, dass je komplexer ein Sachverhalt ist, umso substantiierter und strukturierter vorgetragen werden sollte ? Der Kläger hat zweifellos sein Bestes getan, um diesen hohen Ansprüchen gerecht zu werden. Man kann förmlich die tiefe Weisheit und klare Logik in seinen bisherigen Ausführungen spüren.

Es ist geradezu bewundernswert, wie der Kläger es geschafft hat, den Wirrwarr der vergangenen Ereignisse auf eine solch' präzise und durchdachte Weise zu präsentieren. Jeder Satz, jeder Absatz ist eine wahre Meisterleistung der Klarheit und Struktur. Man könnte fast meinen, dass die Welt in Ordnung wäre, wenn jeder so vor Gericht auftreten würde.

Die Gründlichkeit des Klägers ist wirklich bemerkenswert. Jede noch so kleine Nuance des Sachverhalts wurde akribisch untersucht und dargelegt. Man kann förmlich den Geist der Genialität spüren, der bei der Ausarbeitung dieser Argumentation geradezu überraschend über den Kläger gekommen sein muss. Es ist fast so, als ob er das Universum selbst entschlüsselt hätte und uns nun mit seiner unendlichen Weisheit beglückt.

Und natürlich dürfen wir nicht vergessen, dass der Kläger nicht nur die komplexen Zusammenhänge meisterhaft darstellt, sondern auch einen Hauch von Poesie in seine Ausführungen einfließen lässt. Seine Worte sind wie ein Klangteppich der Verzweiflung und des Widerstands, der uns in den Bann zieht und uns gleichzeitig zum Nachdenken anregt. Es ist fast so, als ob jeder Satz eine Symphonie des Irrsinns wäre, die unsere Sinne betört und uns in eine andere Realität entführt.

Ja, werte Richterinnen und Richter, lassen Sie sich von diesem Schauspiel der Überlegtheit und Brillanz verzaubern. Tauchen Sie ein in die tiefen Abgründe des Klägers, der mit jedem Wort Ihre Vorstellungskraft sprengt und Ihre Grenzen des Verstandes auslotet. Erlauben Sie sich den Luxus, zwischen Schreien und Lachen zu schwanken, während Sie langsam, aber sicher dem Wahnsinn und möglicherweise sogar einer "wahnhaften Querulanz" verfallen.

Denn in dieser wunderbaren Welt des Prozesses gibt es keinen Raum für Langeweile oder Konventionalität. Nein, hier ist Platz für den schillernden Wahnsinn, der uns alle umgibt und uns in den wohltuend umschlingenden Fängen der Querulanz gefangen hält. Genießen Sie es, werte Richterinnen und Richter, und lassen Sie sich von diesem bizarren Spektakel in den Tiefen der Justiz mitreißen !

Es ist zwar nicht Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Konvolut von zahllosen Seiten „herausfiltern“ zu müssen. Davon abgesehen belegen aber die klar formulierten Schriftsätze der Klägerseite unzweifelhaft und in Eindeutigkeit die anspruchsbegründenden Tatsachen. Im Einzelnen bedeutet dies ebenso : Auch wenn die Unterlagen / Schreiben des Kläger in der Vergangenheit aus Sicht des Gericht oder eben der Verwaltung nicht ausreichend strukturiert waren muss die Gerichtsbarkeit die spezielle Prägung einer "Menschen mit Behinderung" dabei in seinem Überlegungen berücksichtigen.

Oh, wie recht Sie haben ! Es ist sicherlich nicht die Aufgabe des Gerichts, sich durch ein Konvolut von zahllosen Seiten zu wühlen und die entscheidungserheblichen Tatsachen herauszufiltern. Das wäre ja auch viel zu einfach ! Stattdessen sollte das Gericht die klaren und eindeutig formulierten Schriftsätze der Klägerseite genau unter die Lupe nehmen und die anspruchsbegründenden Tatsachen erkennen. Schließlich sind sie so offensichtlich und unmissverständlich dargelegt, dass es kaum Raum für Zweifel gibt.

Selbst wenn die Unterlagen oder Schreiben des Klägers in der Vergangenheit möglicherweise nicht die gewünschte Struktur aufwiesen, so ist es doch von höchster Bedeutung, dass die Gerichtsbarkeit die besondere Prägung eines Menschen mit Behinderung in ihren Überlegungen berücksichtigt. Schließlich sollte man nicht vergessen, dass Menschen mit Behinderung oft mit zusätzlichen Herausforderungen konfrontiert sind, sei es in Bezug auf die Kommunikation oder die Organisation ihrer Unterlagen. Das Gericht sollte daher in seiner Betrachtung sensibel und einfühlsam vorgehen und die spezifischen Bedürfnisse dieser Personengruppe angemessen berücksichtigen.

Es ist an der Zeit, dass das Gericht den Blick über den Tellerrand wagt und die individuellen Umstände des Klägers in Betracht zieht. Es sollte seine Entscheidungen nicht allein auf formalen Kriterien oder starren Strukturen basieren, sondern auch den menschlichen Faktor und die besondere Situation des Klägers einbeziehen. Nur so kann gerechte und angemessene Rechtsprechung gewährleistet werden.

Lassen Sie uns also hoffen, dass das Gericht die Bedeutung dieser Argumentation erkennt und den Kläger in seiner Besonderheit würdigt. Möge die Gerechtigkeit obsiegen und die Stimme des Klägers gehört werden, denn schließlich geht es hier um mehr als nur um juristische Formalitäten. Es geht um die Anerkennung und Wertschätzung eines Menschen mit Behinderung, der sein Recht auf faire und gleiche Behandlung verdient.

Möge mir die Gerichtsbarkeit dieses Selbstgespräch mit dem Alter-Ego verzeihen.
Manchmal braucht der Kläger das. Und es ist ja auch normal. Jede/r tut es.

Steigere dich in diese "wahnhafte Querulanz", du blöder Kläger.
Fange gewissermaßen an zu geifern. Fange an überschäumend in deine Ausdrucksfähigkeit zu sein.
Ziel dabei ist, dass hinterher der Richter / die Richter versteht, dass sie ebenso wie der "Kläger" in den wohltuend umschlingenden Fängen des Wahnsinn gefangen sind. Also in dem Stil immer weiter machen, lieber Kläger !
Versuche es also noch einmal. Mit SARKASMUS. IRONIE. Und einer geballten Ladung ZYNISMUS ! ! !
Und das nun folgende in aller Ausführlichkeit ausarbeiten.
Ich will, dass der Richter gleichzeitig schreit und lacht und so langsam in den Wahnsinn abgleitet ....

= Ziel der Glaubhaftmachung der Begründung / Argumentation und teilweise berechtigten Behauptungen des Klägers im Hinblick auf seine objektive Beweislast ist schließlich bei der Gerichtsbarkeit mit der Forderung durchzudringen sich mit denjenigen Unterlagen und Akten in den vergangenen Verfahren intensiv und vorrangig objektiv zu befassen.

Oh, wie köstlich ! Es ist wirklich eine wahre Freude zu sehen, wie der Kläger mit seiner Forderung die Gerichtsbarkeit in den wohltuend umschlingenden Fängen des Wahnsinns gefangen hält. Man kann förmlich spüren, wie sich der Richter vor Lachen krümmt und gleichzeitig vor Verzweiflung schreit, während er versucht, sich mit den unzähligen Unterlagen und Akten der vergangenen Verfahren auseinanderzusetzen.

Der Kläger verlangt also nichts Geringeres, als dass die Gerichtsbarkeit sich intensiv und vorrangig mit seinen Unterlagen und Akten befasst. Da scheint jemand wirklich überzeugt zu sein, dass seine Begründung und Argumentation so unglaublich glaubhaft und berechtigt sind, dass sie die volle Aufmerksamkeit der Richter verdient. Ach, wie schön wäre es, wenn die Richter ihre anderen Fälle links liegen lassen und sich nur noch mit den Unterlagen des Klägers beschäftigen würden. Schließlich ist es ja viel wichtiger, dass der Kläger seine objektive Beweislast glaubhaft machen kann, als dass die Gerichtsbarkeit ihre anderen Verpflichtungen erfüllt.

Es ist wirklich erfrischend zu sehen, wie der Kläger seine Forderungen mit einer solchen Entschlossenheit vorträgt. Als ob es nicht schon genug Arbeit für die Gerichtsbarkeit gäbe, wird nun noch verlangt, dass sie sich hingebungsvoll den Unterlagen und Akten des Klägers widmet und ihnen eine besondere Priorität einräumt. Aber natürlich, warum nicht ? Schließlich hat der Kläger zweifellos das Recht, dass sein Fall über alle anderen gestellt wird und dass die Gerichtsbarkeit ihre Ressourcen in seine Angelegenheit investiert. Wer braucht schon eine effiziente und geregelte Justiz, wenn man sich in den Fängen des Wahnsinns so wohl fühlen kann ?

Oh, der Kläger kann es kaum erwarten zu sehen, wie die Richter auf diesen Antrag reagieren.
Es wird sicherlich ein Spektakel sein, wenn sie versuchen, den Forderungen des Klägers gerecht zu werden und gleichzeitig ihre Pflichten als unabhängige Richter zu erfüllen. Mögen sie mit einem Lachen und einem Schrei zugleich dem Wahnsinn verfallen und sich in den endlosen Papierbergen des Klägers verlieren. Denn was könnte unterhaltsamer sein als ein Gerichtssaal, in dem wie gewohnt nur das Chaos und der Irrsinn regieren ?

Bitte, Richter, lassen Sie sich von der Forderung des Klägers beeindrucken und geben Sie ihm die volle Aufmerksamkeit, die er verdient. Tauchen Sie ein in den wundervollen Wahnsinn dieser Angelegenheit und lassen Sie die Gerechtigkeit im Lachen und Schreien untergehen. Es wird ein Fest für die Sinne und ein wahrhaft unvergessliches Erlebnis für uns alle sein.

Und eigentlich ist die / der Beklagte verpflichtet, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbeschieden, mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren abzuschließen und gegebenfalls so eine Klärung durch Klage vor dem SG zu ermöglichen.
Das wurde aber seitens des / der Beklagten in der Vergangenheit grundlegend versäumt !

Oh, wie tragisch ! Da hat der arme Beklagte doch tatsächlich in der Vergangenheit grundlegend versäumt, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten und mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verfahren abzuschließen. Wie konnte er es nur wagen, diese Pflicht zu vernachlässigen ?

Es ist wirklich bedauerlich, dass der Beklagte es nicht für nötig hielt, die Differenzen zu klären und die Streitigkeiten ordnungsgemäß im Verwaltungsverfahren zu bearbeiten. Vielleicht hatte er ja besseres zu tun oder einfach keine Lust, sich mit lästigen Widersprüchen auseinanderzusetzen. Oder vielleicht war es auch einfach nur pure Nachlässigkeit oder Unfähigkeit, die ihn davon abhielt, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

Aber keine Sorge, der Kläger ist natürlich ganz unschuldig an dieser Situation. Er trägt keinerlei Verantwortung dafür, dass der Beklagte seine Pflichten vernachlässigt hat. Nein, er ist das Opfer dieser Nachlässigkeit und nun gezwungen, den mühsamen Weg über das Sozialgericht zu gehen, um endlich Klarheit zu erlangen.

Es ist wirklich erstaunlich, wie leichtfertig der Beklagte mit seinen Verpflichtungen umgegangen ist. Anstatt die Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß zu klären, hat er es vorgezogen, alles einfach im Ungewissen zu lassen und den Kläger im Dunkeln tappen zu lassen. Aber zum Glück gibt es ja das Sozialgericht, das nun einspringen und die Versäumnisse des Beklagten ausbaden muss.

Ach, wie herrlich wäre es, wenn der Beklagte endlich zur Rechenschaft gezogen und für seine Versäumnisse zur Verantwortung gezogen würde. Möge das Gericht den Kläger in seiner Klage unterstützen und dem Beklagten zeigen, dass Nachlässigkeit und Unverantwortlichkeit nicht ungestraft bleiben. Möge der Beklagte die Konsequenzen seines Handelns spüren und die Bürde seiner Versäumnisse auf sich nehmen.

Es bleibt zu hoffen, dass das Sozialgericht die Situation angemessen würdigt und dem Kläger zu seinem wohlverdienten Recht verhilft. Möge der Beklagte aus seinem Versäumnis lernen und in Zukunft seine Pflichten gewissenhaft erfüllen. Als Justitiar und Rechtsanwalt wird das allerdings nicht möglich sien. Denn nur so kann eine gerechte und ordnungsgemäße Verfahrensführung gewährleistet werden.

In diesem Sinne, möge das Gericht den Kläger in seiner gerechten Forderung unterstützen und den Beklagten für seine Versäumnisse zur Rechenschaft ziehen. Lassen Sie uns gemeinsam in den Abgrund des Verwaltungshandels tauchen und die Widersprüche und Versäumnisse mit sarkastischer Freude beleuchten.
Es wird ein Fest für den Geist und ein Triumph der Gerechtigkeit sein !

Es ist also auch angesichts der bestehenden objektiven Beweislast keinesfalls Aufgabe des Kläger, vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens den Sachverhalt erneut so transparent und so strukturiert aufzubereiten, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, auf der Basis gegebenenfalls im Rahmen der modifizierten Amtsermittlung weitere Untersuchungen anzustellen. Weder hat die Klägerseite nur allgemein, pauschal und unstrukturiert ausgeführt, und wenn doch jeweils mit deutlichem Hinweis auf das für den Kläger vorrangig bestehende Interesse " Teilhabe pp " auch unterschiedliche Klageverfahren miteinander vermischt.

Oh, wie bedauerlich ! Der arme Kläger wird also nicht in der Lage sein, den Sachverhalt erneut transparent und strukturiert aufzubereiten. Es ist ja auch wirklich zu viel verlangt, dass er sich die Mühe macht, seine Argumente erneut klar und präzise darzulegen, damit das Gericht seine Ansprüche dann auch endlich angemessen prüfen kann.

Nein, warum sollte der Kläger sich die Zeit nehmen, seine Ausführungen zu strukturieren und auf den konkreten Fall zu beziehen ? Es ist doch viel einfacher, alles allgemein und pauschal zu halten und dabei noch verschiedene Klageverfahren durcheinander zu mischen. Schließlich ist das für den Kläger vorrangig bestehende Interesse "Teilhabe pp" viel wichtiger als eine klare und verständliche Darstellung seines Anliegens.

Es ist wirklich bewundernswert, wie der Kläger es schafft, den Sachverhalt so verwirrend und unübersichtlich darzulegen. Man könnte fast meinen, er hätte ein besonderes Talent dafür, alles in einen Topf zu werfen und dem Gericht die Arbeit zu erschweren. Aber natürlich ist es nicht seine Aufgabe, dem Gericht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das ist ja schließlich Sache des Gerichts, weitere Untersuchungen anzustellen und den Sachverhalt aufzuklären.

Aber warum sollte der Kläger auch klare und präzise Ausführungen liefern ? Schließlich ist es doch viel unterhaltsamer, das Gericht mit einer wirren Mischung aus allgemeinen Behauptungen und verwirrenden Argumenten zu konfrontieren. Da kann das Gericht sich richtig austoben und nach Lust und Laune weitere Untersuchungen anstellen, um den Fall zu entwirren.

Es bleibt zu hoffen, dass das Gericht eine besondere Freude daran hat, den verworrenen Sachverhalt zu entwirren und die Klägerseite für ihre mangelnde Klarheit und Struktur zur Rechenschaft zu ziehen. Möge das Gericht den Kläger in seiner Unfähigkeit unterstützen und ihm zeigen, dass es nicht seine Aufgabe ist, den Sachverhalt transparent darzulegen.
Denn schließlich und auch letztendlich hat der Kläger das schon zu Genüge getan.

In diesem Sinne, lassen Sie uns gemeinsam in den Wirrwarr der Klage eintauchen und die Verwirrung und Unklarheit mit sarkastischer Freude beleuchten. Möge das Gericht den Kläger in seinem undurchsichtigen Vorgehen unterstützen und ihm zeigen, dass klare und präzise Ausführungen in einem Gerichtsverfahren völlig überbewertet sind. Es wird ein wahrhaftig verworrener und unterhaltsamer Prozess werden !

Ebenso aber hat der Kläger mehrfach in der Vergangenheit die Sozialgerichtsbarkeit aufgefordert die für den Kläger inhaltlich identischen unterschiedlichen Verfahren, zumal alleinig resultierend aus einer anzunehmend bewussten Irreführung des Gericht oder doch zu mindestens durch eine so nicht statthafte Verwaltungstätigkeit durch den Justiziar des Landkreis Kusel, zusammen zu fassen. Ohne jedoch dazu vom Gericht eine Erwiderung zu erhalten !

Wie unfair ist es doch, dass der Kläger immer wieder darum gebeten hat, die inhaltlich identischen, aber unterschiedlichen Verfahren zusammenzufassen, um Klarheit und Übersichtlichkeit zu schaffen. Schließlich ist es für den Kläger äußerst verwirrend, sich mit mehreren parallelen Verfahren auseinandersetzen zu müssen, die alle aus einer möglichen Irreführung seitens des Gerichts oder einer unzulässigen Verwaltungstätigkeit resultieren.

Aber leider schien das Gericht taub für die Bitten und Forderungen des Klägers zu sein. Es ignorierte seine Anliegen und gab keine ausreichend Erwiderung auf seine Vorschläge. Wie enttäuschend ist es doch, dass das Gericht in der Vergangenheit nicht den Willen zeigte, den Kläger unparteiisch zu unterstützen und direkt für Klarheit und Transparenz zu sorgen.

Zu mindestens jetzt sollte die Gerichtsbarkeit Klarheit bejahen, und eine weiter Verfahrensverschleppung verhindern.

Vielleicht ist es dem Gericht aber einfach zu viel Arbeit, die verschiedenen Verfahren zusammenzufassen und den Sachverhalt zu entwirren. Oder vielleicht hat das Gericht einfach kein Interesse daran, dem Kläger gerecht zu werden und seine Anliegen ernst zu nehmen. Wer weiß schon, was im verworrenen Spiel der Justiz wirklich vor sich geht.

So bleibt der Kläger allein mit seinen Forderungen und seinem Wunsch nach Klarheit und Gerechtigkeit. Er wird dann aber weiterhin in einem undurchsichtigen Labyrinth aus Verfahren und Anschuldigungen gefangen sein, ohne Aussicht auf einen klaren Ausweg. Was so ja nicht zulässig und keinesfalls statthaft erscheint.

Es ist wirklich traurig, dass das Gericht nicht in der Lage war oder nicht gewillt war, dem Kläger die Unterstützung zu geben, die er so dringend benötigte. Aber warum auch ? Es ist doch viel spannender, den Kläger im Dunkeln tappen zu lassen und ihn mit immer neuen Hindernissen und Verwirrungen zu konfrontieren. Das Gericht scheint eine regelrechte Freude daran zu haben, den Kläger in einem endlosen Kreislauf von Frustration und Verzweiflung gefangen zu halten.

Möge der Wahnsinn also weitergehen und der Kläger sich weiterhin in einem undurchdringlichen Netz aus Verfahren verfangen. Das Gericht wird sicherlich seinen Teil dazu beitragen und den Kläger in seiner Hoffnungslosigkeit bestärken. Es wird ein wahrhaftig unwirklicher und unbefriedigender Prozess sein.

Die so anzunehmend ausreichende Erfüllung der Beweispflicht durch den Kläger gilt zwingend insoweit, als der Kläger der Ansicht ist, mit der Übersendung der jeweiligen an das Gericht in der Vergangenheit übermittelten Schreiben auch unter Hinweis auf den dabei betreffenden Schriftverkehr mit der / dem Beklagten sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Übersendung ersetzt somit den erforderlichen 'substantiierten' Sachvortrag.

Ach, wie großzügig ist doch der Kläger, der glaubt, dass die bloße Übersendung von Schreiben an das Gericht ausreicht, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und die Beweispflicht zu erfüllen. Was für eine geniale Logik ! Da kann man sich ja den ganzen substantiierten Sachvortrag sparen, der sonst so mühevoll erarbeitet werden muss.

Warum sollte der Kläger auch darlegen müssen, welche konkreten Beweise er hat und wie sie seine Ansprüche begründen ? Das wäre ja viel zu umständlich und zeitaufwendig. Stattdessen reicht es anscheinend völlig aus, einfach ein paar Schreiben an das Gericht zu schicken und dabei lapidar auf den Schriftverkehr mit dem Beklagten hinzuweisen. Natürlich sind alle relevanten Informationen darin enthalten, klar und strukturiert wie von Zauberhand.

Da kann man sich ja nur wundern, warum das Gericht überhaupt noch eine substantiierte Darlegung und Beweisführung verlangt. Vielleicht sollten sie ihre Anforderungen an den Kläger einfach komplett überdenken und sich an diesem großzügigen Beispiel orientieren. Dann könnten wir uns alle viel Arbeit sparen und uns auf eine wunderbare Welt des Einfachen und Bequemen freuen.

Aber bis dahin müssen wir wohl mit der traurigen Realität leben, dass die Übersendung von Schreiben nicht automatisch die Beweispflicht erfüllt und der Kläger dennoch substantiiert darlegen muss, welche Ansprüche er geltend macht und welche Beweise er dafür hat. Schade eigentlich. Es wäre doch so schön gewesen, wenn die Welt des Rechts so einfach und unkompliziert wäre wie die Vorstellung und in sich schlüssige Argumentation des Klägers.

Nun denn, wir werden uns weiterhin bemühen, die mühselige Pflicht des substantiierten Sachvortrags zu erfüllen, während der Kläger mit seinen bloßen Schreiben das Gericht verzaubert. Möge der Wahnsinn weitergehen !

Bei einer unvoreingenommenen, unparteiischen und objektiven, Wertung durch die Gerichtsbarkeit ist in diesem vergangenen „Schriftverkehr“, also auch Beschlüsse und Urteile der Sozialgerichtsbarkeit, die vom Kläger als 'Streitpunkt' angegebene zugrunde liegende Rechtfertigung eines "wahnhaften Querulantentum" klar ersichtlich, ohne welche sonst die gesamte Handhabung seitens Gericht und Verwaltung nicht verständlich erscheint.

Oh, wie konnte ich das übersehen ? Natürlich liegt die Rechtfertigung für den vermeintlichen "wahnhaften Querulantentum" des Klägers ganz offensichtlich in dem umfangreichen Schriftverkehr, den er mit dem Gericht und der Verwaltung geführt hat. In diesen himmlischen Dokumenten, angefüllt mit Beschlüssen und Urteilen der Sozialgerichtsbarkeit, liegt die wahre Erleuchtung verborgen.

Wenn man nur genau genug hinschaut, kann man die wundersame Transformation des Klägers zum "wahnhaften Querulanten" förmlich spüren. Diese Schriftsätze und Entscheidungen, die als Streitpunkte angeführt werden, sind zweifellos die Quelle seines Wahnsinns und seiner unermüdlichen Hartnäckigkeit.

Wie konnte der Kläger nur so blind sein ? Natürlich erklären diese Unterlagen die gesamte Handhabung seitens Gericht und Verwaltung. Es ist alles so klar, wenn man es nur mit den richtigen Augen betrachtet. Die Gerichtsbarkeit hat sicherlich ebenso gleich dem Kläger einen magischen Filter, der aus all diesen Dokumenten die Wahrheit herausfiltert und die wahnhaften Züge des Klägers oder vielleicht aber auch des Beklagten offenbart.

Nun, da der Kläger die wahre Bedeutung dieses Schriftverkehr erkannt hat, werde das Gericht den Kläger in seinen bisherigen Ausführungen gebührend würdigen. Der Kläger wird den Richter / die Richterin mit seiner eigenen Handhabung konfrontieren und ihn / sie dazu bringen, die Verbindung zwischen diesen Dokumenten und dem vermeintlichen "wahnhaften Querulantentum" des Klägers zu erkennen. Es wird ein triumphaler Moment sein, in dem die Wahrheit aufgedeckt wird und der Richter vor Lachen und Schreien nicht mehr weiß, wo oben und unten ist.

Oh, wie aufregend ! Der Wahnsinn hat uns fest im Griff, und der Kläger wird ihn mit seiner sprachlichen Brillanz weiter schüren. Auf in die Welt des irrwitzigen Schriftverkehrs und der unergründlichen Wahrheiten !

Die notwendigen Feststellungen lassen sich auch im Nachhinein oder mit zumutbarem Aufwand feststellen, um eine Ungewissheit dabei auszuschließen. Eine etwaige Unaufklärbarkeit des Sachverhalts und der anspruchsbegründenden Tatsachen geht dabei alleinig zulasten des / der Beklagten.
Dem Beklagten obliegt entsprechend in diesem "Rechtsstreit / Verfahren" dem Gleichheitsprinzip und dem der "Waffengleichheit" folgend die objektive Beweislast, der in seinen bisherigen Ausführungen so den von der Gerichtsbarkeit geforderten Ansprüchen vollkommen und in Gänze genügen sollte.
Wegen der Einzelheiten dabei wird auf die obige ausführliche Darstellung des Gerichts zum Amtsermittlungsprinzip nach § 103 SGG und auf die objektive Beweislast des / der Beklagten erneut Bezug genommen.

Ja, natürlich, der arme, bedauernswerte Beklagte muss sich nun der unerbittlichen objektiven Beweislast stellen. Wie grausam ist es doch, dass ihm das Gleichheitsprinzip und die Waffengleichheit auferlegt werden ! Ach, wie der Kläger es sich doch wünscht, er könnte sein Leid mildern und ihm eine hilfreiche Hand reichen.
Aber leider geht das nicht. Das ist dem Kläger mit Sicht auf andere Beklagte und Betroffene ganz grundsätzlich verwehrt.

Es ist wirklich ein Glück für den Beklagten, dass die Gerichtsbarkeit in ihrer ausführlichen Darstellung so großzügig auf das Amtsermittlungsprinzip nach § 103 SGG und die objektive Beweislast hingewiesen hat. Wie könnte er es nur wagen, diesen Hinweisen nicht gerecht zu werden ? Es liegt in seiner Verantwortung, den Anforderungen der Gerichtsbarkeit zu genügen und seine Ausführungen den geforderten Ansprüchen anzupassen.

Und sollten irgendwelche Ungewissheiten oder Unklarheiten auftreten, liegt es ganz allein beim Beklagten, diese auszuschließen. Er muss sich bemühen, den Sachverhalt im Nachhinein oder mit zumutbarem Aufwand aufzuklären. Denn wir können es ihm nicht zumuten, mit einer einzigen Ungewissheit zu leben ! Nein, das wäre einfach zu viel verlangt.

Lasst uns also in diesem glorreichen Rechtsstreit die Waffengleichheit wahren und den Beklagten dazu drängen, seine Beweislast mit aller gebotenen Objektivität zu erfüllen. Es ist nur fair, dass er die Bürde der Beweisführung trägt, während der Kläger unbeschwert seine Behauptungen in den Raum werfen kann.

Ja, ich kann förmlich spüren, wie der Wahnsinn uns umschlingt und das Gericht immer tiefer in den Abgrund der Verzweiflung stürzt. Es ist ein Fest für die Sinne, wenn das Recht seinen absurden Tanz aufführt und die Vernunft in den Hintergrund tritt.

Oh, welch ein wunderbarer Zynismus ! Welch ein Genuss, in dieser wahnsinnigen Querulanz zu schwelgen und den Richter in den Bann der absolut nicht absurden Argumentation zu ziehen. Möge er schreien und lachen, möge er dem Wahnsinn verfallen und die Grenzen des Verstands überschreiten.

Auf, meine Worte, erfüllt eure Aufgabe und lasst den Richter die bittere Süße unserer zynischen Ironie kosten ! Möge dieser Rechtsstreit in die Annalen eingehen und die Gerichtsbarkeit in ihren Grundfesten erschüttern. Vorwärts, in den Wahnsinn !

Bei dem Klage - und Beschwerdeantrag, wie für das Gericht sicherlich ersichtlich, geht es auch um das Begehren auf nicht unbeträchtlichen Schadenersatz und ebenso Schmerzensgeld.

Auch hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG.
Betreffend der Klärung des hierbei strittigen Sachverhalt, also auch in Bezug auf etwaig geltend gemachte Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen Bürger und Staat bestehenden Verhältnis, sind die Sozialgerichte ebenso zuständig. Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit bezieht sich nur auf deliktische Ansprüche und schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus.

Oh, wie aufregend ! Es geht also nicht nur um einfache Klagen und Beschwerden, nein, es geht um Schadenersatz !
Da wird das Gericht sicherlich vor Freude in die Luft springen.

Es ist so großzügig von den Sozialgerichten, dass sie sich auch mit der Klärung des strittigen Sachverhalts befassen, der Ansprüche auf Schadenersatz beinhaltet. Sie lassen sich nicht von ihrer Zuständigkeit für Leistungsklagen nach § 54 Abs. 1 SGG einschränken, nein, sie zeigen auch Interesse an den vermeintlichen Pflichtverletzungen des Staates gegenüber seinen Bürgern.

Ach, wie wunderbar, dass die Sozialgerichte ihre Zuständigkeit nicht auf deliktische Ansprüche beschränken ! Sie sind großzügig genug, andere Anspruchsgrundlagen zuzulassen. Warum auch nicht ? Es wäre doch viel zu einfach, sich auf eine klare Zuständigkeit zu beschränken. Lasst uns die Grenzen verwischen und die Zuständigkeiten vermischen !

Der Kläger kann es kaum erwarten zu sehen, wie die Gerichte in ihrem unermüdlichen Eifer sowohl über Leistungsklagen als auch über Schadenersatzansprüche urteilen. Was für ein Fest für die Rechtsprechung ! Möge das Chaos regieren und die Kläger in ihren Forderungen nach Gerechtigkeit und Schadenersatz bestärken.

Auf geht's, Richter ! Stürzt euch in diese komplexe Welt der Klagen und Beschwerden, der Leistungsklagen und Schadenersatzansprüche ! Zeigt dem Kläger eure Weisheit, während ihr zwischen Zuständigkeiten jongliert und euch in den unendlichen Abgründen des Rechts verliert.

Ja, seine Worte, also die des Kläger, führt uns in den Irrsinn der Zuständigkeiten und Anspruchsgrundlagen !
Lasst uns den Richter mit unseren absurden Argumenten zum Wahnsinn treiben und seine Entscheidungen in Frage stellen. Es ist ein Tanz auf dem schmalen Grat zwischen Recht und Chaos, und wir sind die Könige des Zynismus und der Ironie.

Vorwärts, in die unendlichen Weiten des Rechts ! Möge der Schadenersatz zu unseren Gunsten fließen und die Sozialgerichte vor Herausforderungen stellen, die sie niemals für möglich gehalten hätten. Es lebe die Verwirrung, es lebe die Überforderung, es lebe der Wahnsinn !

Die Klage ist wegen der Rechtsanhängigkeit – siehe in dem Zusammenhang das beim LSG RLP anhängige Beschwerdeverfahren "Teilhabe pp" –  als zulässig einzuordnen. Der Kläger machte mit diesem "Rechtstreit / Verfahren" in direktem und kausalem Zusammenhang früherer Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit erstmals Schadensersatzansprüche  („materieller oder immaterieller Schaden aus allen Verfahren) geltend.

Oh, wie aufregend ! Die Klage ist also nicht nur zulässig, sondern auch mit anderen Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit in direktem Zusammenhang. Der Kläger fordert nun zum ersten Mal Schadensersatz für jeglichen materiellen oder immateriellen Schaden, der aus all diesen Verfahren entstanden sein soll.

Es ist so erfrischend zu sehen, wie der Kläger seine Ansprüche stetig erweitert und ausdehnt. Von den ursprünglichen Streitigkeiten zu einer Klage auf Schadensersatz, die alle früheren Verfahren umfasst. Es scheint, als ob der Kläger alle Möglichkeiten ausnutzt, um seine Forderungen zu maximieren.

Ich kann mir nur vorstellen, wie das Gericht vor Begeisterung jubelt, wenn es von diesem umfangreichen Anspruch auf Schadensersatz erfährt. Es ist wirklich großzügig vom Kläger, dass er sich nicht auf bestimmte Schäden beschränkt, sondern alle möglichen materiellen und immateriellen Schäden umfasst.

Lasst uns einen Moment innehalten und den Kläger für seine Kreativität und seinen Einfallsreichtum loben. Es ist bewundernswert, wie er alle früheren Verfahren, die Beschwerdeverfahren und seine Forderungen nach Teilhabe in diese Klage einbezieht. Es ist eine wahre Meisterleistung der Prozessführung.

Nun liegt es in den Händen des Gerichts, dieses kunstvolle Meisterwerk der Klage zu bewerten und zu entscheiden, ob der Kläger tatsächlich Anspruch auf Schadensersatz hat. Es wird sicherlich eine spannende Reise durch die unendlichen Verflechtungen der vergangenen Verfahren und Ansprüche sein.

Oh, wie der Kläger es kaum erwarten kann zu sehen, wie diese Geschichte weitergeht. Wird der Kläger seine Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen ? Wird das Gericht die Verbindungen zwischen den Verfahren erkennen und den Kläger in seinem Streben nach Gerechtigkeit unterstützen ?

Es ist eine Geschichte voller Intrigen, Wendungen und immer neuen Forderungen. Wir sind Zeugen eines wahrhaft epischen Rechtsstreits, bei dem der Kläger seine Ansprüche immer weiter ausdehnt und das Gericht vor immer größere Herausforderungen stellt.

Oh, wie wunderbar ist doch das Rechtssystem, das solche Fälle hervorbringt ! Lasst uns den Kläger feiern und dem Gericht unsere besten Wünsche für diese aufregende Reise aussprechen. Möge die Gerechtigkeit obsiegen und der Schadensersatz im Überfluss fließen !

Oh, wie großzügig ist doch der Kläger ! Er fordert nicht nur eine einfache Entscheidung per Gerichtsbescheid, nein, er verlangt eine mündliche Anhörung, bei der er seine Ansprüche ausführlich vortragen kann. Es scheint, als ob der Kläger ein wahres Bedürfnis hat, seine Geschichte und seine Forderungen dem Gericht persönlich darzulegen.

Natürlich, wer möchte nicht gerne eine mündliche Anhörung, bei der man seine Ansichten in aller Ausführlichkeit präsentieren kann ? Es ist so viel wirkungsvoller als ein einfacher Gerichtsbescheid. Der Kläger möchte, dass seine Argumente gehört werden, dass er die Gelegenheit hat, sein Anliegen mit vollem Nachdruck vorzutragen.

Es ist bewundernswert, wie der Kläger so überzeugt von der Richtigkeit seines Begehrens ist. Er ist sich sicher, dass die Zulässigkeit seines Klagebegehrens gegeben ist und dass eine Abweisung aus Mangel an Begründetheit nicht zulässig wäre. Er hat eine ganz besondere Gabe, den Sachverhalt korrekt zu bewerten und die Rechtslage einzuschätzen.

Es ist so erfrischend zu sehen, wie der Kläger mit solcher Zuversicht und Überzeugung auftritt. Er ist bereit, alles zu tun, um seine Forderungen durchzusetzen und seine Rechte zu wahren. Eine einfache Abweisung der Klage kommt für den Kläger nicht in Frage. Er ist fest entschlossen, sein Begehren vor Gericht zu verteidigen und sich dieses Mal nicht so leicht abwimmeln zu lassen.

Lasst uns dem Kläger gratulieren zu seiner Hartnäckigkeit und seinem Glauben an die Gerechtigkeit. Möge die mündliche Anhörung ihm die Gelegenheit geben, sein Anliegen mit voller Leidenschaft vorzutragen und das Gericht von der Richtigkeit seiner Argumente zu überzeugen.

Wir werden sicherlich Alle gespannt verfolgen, wie das Gericht auf den Wunsch des Klägers nach einer mündlichen Anhörung reagiert und ob seine Argumente letztendlich überzeugen können. Es bleibt zu hoffen, dass das Recht geschieht und der Kläger die Gerechtigkeit erhält, die er so leidenschaftlich fordert.

Die Spannung steigt, und wir können es kaum erwarten, die Fortsetzung dieses aufregenden Rechtsstreits zu verfolgen !

Ach, wie großzügig vom Kläger, dem Gericht vorab mitzuteilen, dass über sein Klagebegehren kein einfacher Gerichtsbescheid ergehen darf. Nein, eine mündliche Anhörung des Klägers muss unbedingt angeordnet werden, denn nichts ist spannender als die verbale Darstellung des Klägers, der zweifellos alle Details seines Falls brillant erläutern wird.

Es ist so erfrischend zu sehen, wie der Kläger das Verfahren mit seinem Anspruch auf Schadensersatz erweitert und gleichzeitig darauf besteht, dass eine mündliche Anhörung stattfinden muss. Als ob die schriftlichen Ausführungen des Klägers nicht schon ausführlich genug wären, müssen wir uns nun auf eine mitreißende mündliche Verhandlung freuen.

Ich bin sicher, dass der Kläger in der mündlichen Anhörung seine Fähigkeiten des brillanten Vortrags voll ausspielen wird. Jeder Satz wird mit Bedacht gewählt, jede Nuance wird betont, und die Gerichtsmitglieder werden gebannt lauschen, während der Kläger seine Argumente vorträgt.

Es ist so großzügig vom Kläger zu erwähnen, dass seine Sichtweise des Sachverhalts korrekt ist. Natürlich kann der Kläger den Sachverhalt viel besser beurteilen als das Gericht. Schließlich ist er derjenige, der alle Einzelheiten kennt und ein untrügliches Gespür für Gerechtigkeit hat.

Es ist wirklich großzügig vom Kläger, dem Gericht mitzuteilen, dass eine Abweisung seines Rechtsbegehrens wegen mangelnder "Begründetheit" so überhaupt nicht zulässig ist. Natürlich, warum sollte das Gericht überhaupt in Betracht ziehen, dass der Kläger vielleicht nicht in jedem Punkt Recht hat ? Der Kläger hat zweifellos die absolute Gewissheit, dass seine Forderungen begründet sind, und wer könnte da widersprechen ?

Der Kläger kann es kaum erwarten, diese mündliche Anhörung zu erleben, bei welcher er der Kläger sein ganzes rhetorisches Geschick zum Besten geben wird und das Gericht mit seiner unwiderlegbaren Argumentation sicherlich überzeugen kann.
Es wird zweifellos ein Schauspiel der Extraklasse werden, bei dem das Gericht vor Bewunderung erbebt und der Kläger triumphierend aus dem Gerichtssaal schreitet.

Oh, wie aufregend ist doch das Rechtssystem, das solche Duelle zwischen Kläger und Gericht ermöglicht !
Möge die mündliche Anhörung ein Spektakel voller Drama und Leidenschaft sein und möge die Gerechtigkeit letztendlich ihren Lauf nehmen, so wie der Kläger es sich in seiner Großzügigkeit vorstellt.

Ach, wie könnte man nur mit einem einfachen Gerichtsbescheid über eine so bedeutende Angelegenheit entscheiden ?
Nein, nein, das wäre viel zu einfach und unangemessen. Der Kläger verlangt eine mündliche Anhörung, bei der er endlich die Gelegenheit erhält, seine Argumente darzulegen und gehört zu werden.

Es ist so großzügig vom Kläger, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, seine klare und korrekte Bewertung des Sachverhalts zu verstehen. Er hat zweifellos alle erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, um seine Klage zuzulassen, und eine Abweisung aus Gründen der "Begründetheit" wäre absolut unzulässig.

Der Kläger erwartet zu Recht, dass sein Begehren in diesem Verfahren, einschließlich des Schadensersatzes, angemessen berücksichtigt wird. Es ist nur gerecht, dass er die Gelegenheit erhält, seine Argumente vorzubringen und seine Ansprüche zu verteidigen.

Die mündliche Anhörung ist von vorrangiger Bedeutung und darf keinesfalls übergangen werden. Hier kann der Kläger endlich seine Sicht der Dinge darlegen und dem Gericht zeigen, dass sein Anliegen vollkommen zulässig und berechtigt ist.

Lasst uns also die Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung betonen und sicherstellen, dass dem Kläger die Gelegenheit gegeben wird, seine Position angemessen zu vertreten. Eine Abweisung der Klage ohne mündliche Anhörung wäre ein grober Fehler und würde dem Kläger sein Recht auf ein faires Verfahren und ebensso "rechtliches Gehör" verwehren.

Oh, wie aufregend wird es sein, die mündliche Anhörung zu verfolgen und zu sehen, wie der Kläger seine Argumente leidenschaftlich vorträgt. Wir können nur hoffen, dass das Gericht die Bedeutung dieses Verfahrens erkennt und dem Kläger die angemessene Gelegenheit gibt, sein Rechtsbegehren zu verteidigen.

Es bleibt spannend, wie das Gericht auf den Wunsch des Klägers nach einer mündlichen Anhörung reagieren wird. Aber eines ist sicher: Eine Abweisung der Klage ohne ausreichende Begründung und ohne die gebotene Anhörung des Klägers wäre eine grobe Verletzung seiner Rechte.

Wir werden gespannt weiterverfolgen, wie sich diese faszinierende Geschichte entwickelt und ob der Kläger letztendlich Gerechtigkeit erfährt. Möge die mündliche Anhörung das Licht der Gerechtigkeit auf den Fall werfen und dem Kläger die Möglichkeit geben, seine Ansprüche angemessen vorzubringen.

Und wenn gewünscht bzw. falls überhaupt trotz der umfanbgreichen den strittigen Sachverhalt klar charakterisierenden Unterlangen als erforderlich erwachtet. Eine Fortsetzung folgt ...
Nach Rücksprache mit dem noch zu benennenden Rechtsbeistand.


Nun abschließend noch in Kürze etwas zum Antragspunkt ( 8 ) - PKH - Antrag !

Zu mindestens da muss das Gericht zugeben. Das hat nun wirklich Hand und Fuss. Und sogar dicke Zehen.
Gleichzeitig neben dem PKH-Antrag ein anzunehmend eindeutiges Verschulden des / der Beklagten zu werten, um im Zuge eine "Waffengleichheit" und einer umfassend fairen Verfahrensführung - so oder so - einen Anwalt ( optional eine dieser unbeschreiblich weiblichen Anwältinnen ) notfalls von den / dem Beklagten finanziert zu bekommen ? + !

Der Kläger wirft der weiteren Beteiligten vor, also den / dem Beklagten vor, das "Gutachten" von 11/2020 enthalte bewusst so erstellte unrichtige Tatsachenfeststellungen und Schlussfolgerungen und leide an schweren inhaltlichen und methodischen Mängeln. Das ist neben der dabei erforderlichen Erstellung eines ergänzenden und vergleichenden psychologischen Begutachten des Kläger der eigentlich bei der Bewertung des PKH-Antrag wesentliche und hierbei entscheidende Sachverhalt.

In zwei jüngeren Beschlüssen (vom 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18 und vom 29.11.2019 – 1 BvR 2666/18) hat das Bundesverfassungsgericht noch einmal bekräftigt bzw. konkretisiert, welche Maßstäbe bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten im PKH-Prüfungsverfahren anzulegen sind. In den Entscheidungen ging es einerseits um die Grenzen einer Beweisantizipation und andererseits um die Schätzung der Höhe eines Schmerzensgeldes.
Soweit es um die Frage der Beweisantizipation geht, führt die zweite Kammer des zweiten Senats BVerfG aus:
„a) (...) Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (…). Im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (…).
Allerdings begegnet die Verweigerung von Prozesskostenhilfe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (…). Daher ist auch eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (…).
Beschwerdeführers ≙ Kläger
Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (…).

Alternativ und ergänzend zu diesem PKH-Antrag, siehe die Argumentation des Kläger im Antragspunkt ( 8 ) von Umfang / Inhalt des Rechtsstreit / Verfahren, erwartet der Kläger – schon um eine so nicht hinnehmbare und rechtlich unzweifelhaft keinesfalls zulässige weitere Verfahrensverschleppung zu vermeiden – eine umgehende und Zeit nahe Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Beklagten wie in Antragspunkt (  4 ) - ( 8 ) ausgeführt. Insbesondere die bei der Notwendigkeit eines Rechtsbeistand erforderliche Prüfung und Bewilligung des PKH-Antrag, optoinal und so eigentlich folgerichtig einer Leistungsgewährung durch die eigentlich Beklagten, bzw. den Beklagten in Vertretung für die Beklagten tätigen Justiziar, sollte wirklich umgehend und in der dabei zwingend gebotenen Eilbedürftigkeit erfolgen.
Der Vorteil für das Gericht und ebenso den Kläger ist dabei ein sachkundiger und mit den verfahrensmäßigen Notwendigkeiten vertrauter Anwalt. Und der Kläger hat dann endlich Zeit sich aus seine 'Kernkompetenzen' zu konzentrieren.

Das bedeutet für den Kläger u.A. im Juli frischen Wind in seine mittlerweile doch recht eingefahrenen Denkstrukturen wehen zu lassen. Und auf dem Weg mit dem Liegerad nach Berlin über den Wohnsitz seines Sohnes in Göttingen – kurze Verschnaufpause von ein paar Tagen aus zu mindestens meiner Person und meinem Sohn / seiner Lebensgefährtin einsichtigen Gründen separat im  Schrebergarten der Wohn - und Lebensgemeinschaft – dem Speicher bei der Kindesmutter einen Besuch abzustatten, um dort zu mindestens den Inhalt der 2013 dort eingelagerten 8 Umzugskarton zu sichten.

Ca. ab dem 15.08.2023 – nach dem ganzen Stress und einigen für mich oftmals energetisch nur schwer zu 'verdauenden' Gesprächen in der Bundeshauptstadt und Umgebung, und einem gemütlichen und entspannenden Freipusten meiner Denksubstanz / Gefühlsebene auf dem Weg mit dem Rad zurück zu meinem "gewöhnlichen Lebensmittelpunkt' in Theisbergstegen / Godelhausen – stehe ich für etwaige Gutachten und auch einem persönlichen Gesprächstermin der Gerichtsbarkeit zur Verfügung. Auch die Verfügbarkeit des noch zu benennenden Rechtsbeistand sollte bis dahin geklärt sein !

Eine so ja erforderliche Antragstellung betreffend einer mehr als 3-tägigen Abwesenheit des Kläger von dem "gewöhnlichen Aufenthaltsort" wird bei den Beklagten, also 'Jobcenter Landkreis Kusel' und 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', noch am heutigen Tag gestellt werden. Auch wird diese Ausarbeitung - vom Kläger benannt als "Querulanzia 01" - ebenfalls am heutigen Tag per Mail an die Beklagten in dieser Form, also so auch verfügbar unter [ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html ] mit dem Wunsch / der Forderung einen Ausdruck für das Gericht anzufertigen an die Beklagten übermittelt werden.

Das Gericht möge diese Begründung und Rechtfertigung des Kläger mit Nachsicht und Wohlwollen zwecks Klärung des strittigen Sachverhalt und als ein aus Sicht des Kläger insoweit in sich ausreichendes "Beweismittel" bei dem Vorwurf gegenüber den Beklagten, also ebenso die anzunehmend irrtümlich in ihrer so fehlerhaften Handhabung der verschiedenen Verfahren in der Vergangenheit, resultierend aus einer anzunehmend arglistige Täuschung des Justiziar der Beklagten, so getäuschte und somit ebenfalls geschädigte Sozialgerichtsbarkeit, werten und bewerten.

: Im Zusammenhang auch Seite 1/26 im Schreiben an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Datum vom 02.11.2022 :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20221102_klage_norm_kdu.pdf ]
»
ANMERKUNG : Wie der Gerichtsbarkeit bereits mehrfach mitgeteilt sehe ich mich genötigt – es erscheint wirklich unumgänglich und somit zwingend erforderlich – im Sinne einer hierbei als konstruktiv zu wertenden 'Öffentlichkeitsarbeit' zu reagieren und ebenso unter den so verpflichtend vorgegebenen Rahmenbedingungen entsprechend zu argumentieren …
Der Vorteil – sehen Sie das doch einfach mal sachlich – für Sie als juristisch Ausgebildete ! «
Zugegeben. Heute würde der Kläger das dann Folgende doch schon weniger konfrontativ gegenüber der Gerichtsbarkeit artikulieren.

APPENDIX


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 826 - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung -
» Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. «

Einfach nur mal den letzten Klimabericht des IPCC bei deiner / Ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen ...

(2023/C 75/01) Entschließung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema :
„Eine existenzielle Bedrohung gemeinsam bewältigen — die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft für die Umsetzung einer ehrgeizigen Klimapolitik“
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/ ?uri=OJ:C:2023:075:FULL&from=EN

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
https://unfccc.int/resource/docs/convkp/convger.pdf

Europäischen Menschenrechtskonvention
https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf

Klima-Beschluss des BVerG von 2021
https://www.germanwatch.org/de/verfassungsbeschwerde

Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.pdf ?__blob=publicationFile&v=2
Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.
Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension.
Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken.


ANMERKUNG : Eine nationale Abstimmung im Sinne des Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 als Sachentscheid zu dem schon Heute ganz real bestehenden 'Klimanotstand' schadet dabei ganz sicher nicht.
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230410_klimanotstand.html ]


Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.
In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.
Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.
Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in Grundrechte.


↑↑↑ ANMERKUNG : ! ! ! + !


Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft.
Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.
Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.
Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu Verordnungen der Bundesregierung kann ein Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist. Zwar kann eine gesetzliche Fixierung in Rechtsbereichen, die ständig neuer Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, dem Grundrechtsschutz auch abträglich sein. Der dort tragende Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend BVerfGE 49, 89 <137>) kann dem Gesetzeserfordernis hier aber nicht entgegengehalten werden.


↑↑↑ ANMERKUNG : ! ! ! + !


Die Herausforderung liegt nicht darin, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen.

Zwei Jahre Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts ...
https://verfassungsblog.de/zwei-jahre-klimabeschluss-des-bundesverfassungsgerichts
: AUSZUG : >>>
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat nach dem Klimaschutzbeschluss mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, in denen mehr Klimaschutz eingefordert wurde. Dabei ist zu beachten, dass viele Kammerbeschlüsse gar nicht veröffentlicht werden, so dass unklar ist, wie viele einschlägige Entscheidungen bereits getroffen wurden.
Weder das Bundesverfassungsgericht noch die Verwaltungsgerichte haben festgestellt, dass die bisherigen Maßnahmen zum Klimaschutz unzureichend sind. Erst recht sind Klagen gescheitert, die verlangt haben, dass konkrete Maßnahmen wie z.B. ein Tempolimit vorgeschrieben werden. Aber auch erwiesenermaßen klimaschädliche Projekte wie z.B. der Neubau einer Autobahn wurden noch nie aus diesem Grund gestoppt. Die Justiz nutzt die verfassungsrechtliche Verpflichtung, der Erderwärmung entgegenzuwirken, bisher ausschließlich, um bereits beschlossene Maßnahmen zu rechtfertigen, oder um Präzisierungen auf der Zielebene zu verlangen.
Diese Strategie respektiert den politischen Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen.
Diese Strategie respektiert den politischen Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen. Sie setzt aber voraus, dass diese ihrerseits die in der Begründung des Klimaschutzbeschlusses durchaus deutlich formulierte Notwendigkeit von konkreten Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen hinreichend ernst nehmen. Wie die Gutachten des Expertenrats Klima und die jüngeren Entwicklungen belegen, ist das aber auf Bundesebene nicht der Fall. Auch die meisten Bundesländer und Kommunen unternehmen zu wenig, um den Klimaschutz mit der erforderlichen Geschwindigkeit voranzubringen.
Erst dann, wenn die Entscheidungsträger und die sie kontrollierende Justiz wie auch die öffentliche Meinung ernst nehmen, dass die Erderwärmung ein irreversibler Kumulationsschaden ist, besteht die Chance auf eine Abkehr von der Verzögerungstaktik der letzten Jahre. Die Menge der emittierten Treibhausgase beruht auf Millionen von täglichen Einzelentscheidungen, die jeweils für sich nur einen äußerst geringfügigen Einfluss auf die Erderwärmung haben, in der Summe aber zu einer präzedenzlosen Veränderung des Klimas führen, deren schädliche Folgen immer offensichtlicher werden. Eine verstärkte Förderung der erneuerbaren Energien allein reicht als Strategie nicht aus.
Weitere Klagen gegen klimaschädliche Entscheidungen oder Unterlassungen bleiben deshalb notwendig, auch wenn die bisherige Bilanz dürftig ist. Die Annahme, der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts könne durch Überzeugung wirken, hat sich nicht als berechtigt erwiesen. Immerhin formuliert der Beschluss, dass sich eine Verletzung der Schutzpflicht „derzeit“ nicht feststellen lasse. Weil es sich um einen menschenrechtlich begründeten und wissenschaftlich fundierten Anspruch auf Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit, Leben und Eigentum handelt, kann und muss er auch gegen die träge Mehrheit durchgesetzt werden, denn das ist die originäre Aufgabe der Rechtsprechung, insbesondere der Verfassungsgerichtsbarkeit. Es wird Zeit, die juristischen Instrumente zu schärfen, denn die Freiheit der künftigen Generationen muss durch sofortiges Handeln gesichert werden.
<<< : AUSZUG : https://verfassungsblog.de/author/thomas-gross :

Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland – ein Defizitbefund ...
https://verfassungsblog.de/die-institutionelle-unabhaengigkeit-der-justiz-in-deutschland-ein-defizitbefund
: AUSZUG : >>>
Die deutsche Staatsanwaltschaft darf wegen fehlender Unabhängigkeit keine Europäischen Haftbefehle ausstellen. So sieht es der EuGH in seinem Urteil vom 27. Mai 2019. Das Urteil sollte Anlass für eine allgemeinere Debatte über die Unabhängigkeit der Justiz sein. Denn die in Deutschland geltenden Regelungen setzen einer politischen Instrumentalisierung der Justiz keine ausreichenden Hindernisse entgegen. Entwicklungen wie in Polen oder Ungarn wären auch in Deutschland rechtlich möglich. Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte daher Thema der Debatten um constitutional resilience sein.
<<< : AUSZUG :
>>> http://erwerbslosenverband.org/klage/1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html <<<
Der Artikel befasst sich mit der institutionellen - staatsorganisatorisch dem Verfassungsgebot nun wirklich nicht verwirklichten Gewaltenteilung - Un-Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland und wirft die Frage auf, ob es in diesem Bereich Defizite gibt. Insbesondere wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Mai 2019 verwiesen, wonach die deutsche Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender Unabhängigkeit keine Europäischen Haftbefehle ausstellen darf. Das EuGH-Urteil sollte nach Ansicht des Artikels Anlass für eine breitere Diskussion über die Unabhängigkeit der Justiz anregen. Und will ebenso den gravierenden Missstand einer fehlenden Gewaltenteilung in Deutschland als grundlegendes Merkmal einer funktionierenden Demokratie und eines Rechtsstaat der Öffentlichkeit plausibel erklären. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Regelungen in Deutschland nicht ausreichend sind, um einer politischen Instrumentalisierung der Justiz wirksam entgegenzutreten. Der Artikel warnt davor, dass ähnliche Entwicklungen wie in Polen oder Ungarn auch in Deutschland rechtlich möglich wären, wenn die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz nicht ausreichend gewährleistet ist.
Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte nach Ansicht des Artikels ein zentrales Thema der Debatten über die Verfassungsbeständigkeit (constitutional resilience) sein. Es wird betont, dass eine unabhängige Justiz ein wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaats ist und als solches geschützt und gestärkt werden sollte.Es ist wichtig, die Debatte über die Unabhängigkeit der Justiz aufrechtzuerhalten und mögliche Defizite zu erkennen und anzugehen, um sicherzustellen, dass die Prinzipien eines rechtsstaatlichen Systems gewahrt bleiben. Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz ist eine Grundvoraussetzung für die Gewährleistung von Fairness, Gerechtigkeit und dem Schutz der Bürgerrechte.
[ https://www.imis.uni-osnabrueck.de/personen/imis_mitglieder/gross_thomas.html ]
[ https://www.gross.jura.uni-osnabrueck.de/startseite.html ]

! to be completed !

Grande Reset ! ! !
~ Querulanz ~


WORK IN PROGRESS FORTSCHRITTLICHE ARBEIT


Siehe auch eine Ausarbeitung zum Thema "Klage + Querulanz" mit weiterführenden und so die Argumentation zu diesem Sachverhalt zwingend stützenden Informationen unter : http://www.erwerbslosenverband.org !
Da die deutsche Flagge verwenden um an Text und Inhalt zu gelangen ...

Hier auch etwas frisches aus der Tastatur ...
 ! BÜRGERBETEILIGUNG TUT GUT !
Meine Person ist nur bedingt bis überhaupt nicht für die bei dieser Aktion erforderliche Öffentlichkeitsarbeit, i.d.S. Lobbyismus, geeignet. Wenn du also etwas sinnvolles tun und dein Leben mit innerer Befriedigung und Frohlocken erfüllen willst ? !
Telefonieren und Mailen funktioniert nur in deinem 'sozialen Kreis' ...
Da sprichst du die Sprache, und kannst so auch die 'Botschaft' vermitteln ...
[ https://www.facebook.com/erwerbslosenverband ]

¡ LAW & ORDER ! № 01 + Parte de ¡
                      BÜRGERBETEILIGUNG TUT GUT !