: AZ : 4/489 : BEHINDERTENRECHT + Erwiderung Bescheid 14.02.2023 \\\
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: A N :
Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel : AZ 4/489 :
z.Hd. Frau Sachbearbeiterin Maren Grunwald
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : JC AZ 006594 :
Arno Wagener
Hauptstraße 67 in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen,
den 24.05.2023
Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 8240 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones : Tag 0001 : 01.11.2000 :



Hallo Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren . . .
Sehr geehrte Frau Maren Grunwald ...
: Ihr Aktenzeichen : 4/489 :
Diese Datei ONLINE zu Ihrer Verfügung :
: sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230524_behindertenrecht_erwiderung_bescheid_20230214.html :
Das Schreiben ist dann Morgen noch - nett eingetütet - bei Ihnen im Briefkasten der Kreisverwaltung ...
Unser Telefonat betreffend Ihrer Mail 22.05.2023, um 08:30 Uhr und dem von Ihnen darin angegebenen Bescheid mit Datum vom 14.02.2023. Meine Mail daraufhin, Datum vom 22.05.2023, um 08:35 Uhr :


Guten Tag  Frau Grunwald ...
Dagegen wurde ein Widerspruch eingelegt !
Es geht auch um die Zahlung anderer so zugesicherter Kostenerstattung.
Dann diese Zuständigkeitsfrage. Da kommt Einiges zusammen.
Und das sollten Sie schnellstmöglich klären !
MfG
Arno Wagener
: PS :
Morgen ( anzunehmend ) bin ich in der Kreisverwaltung und werde ein nettes interessantes betreffend der "finalen Phase in diesem kurzweiligen Match" abgeben.
Wenn Sie die Zeit haben können wir das dann ja persönlich erörtern, und so Hemmnisse und mögliche Konflikte präventiv beseitigen ...


Wegen dieser so benannten "finalen Phase in diesem kurzweiligen Match" und dieser päventiven Beseitigung von Hemmnissen und möglichen Konflikten siehe dazu auch die Anmerkungen im Abschnitt [ B ].
[ A ]
UND JA ! Ich stelle hier auch einen Antrag auf einen so zulässigen und korrekt ausgefertigten, dem Sinn und Inhalt der erfolgten Antragstellungen entsprechenden, Bescheid !
Innerhalb angemessener Frist, und natürlich ausreichend begründet unter Angabe der rechtlichen und gesetzlichen Grundlagen.

Da ( in meiner Mail ) habe ich irrtümlich etwas durcheinander gebracht !
Der Widerspruch bezog sich natürlich nicht auf den Bescheid vom 14.02.2023 !
Bei den ganzen unterschiedlichen Zuständigkeiten - so jedenfalls meine Ansicht dazu - ist diese Fehlerhaftigkeit meiner Person insoweit entschuldbar und ich bitte deswegen um Ihr Verständnis.

Ich habe das durcheinander gebracht. Und es auf einen Bescheid wegen der ( vollständigen und so schriftlich seitens des Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel zugesicherten ) Kostenübernahme bei der alleinig durch das 'Jobcenter Landkreis Kusel' verursachten 'Zahnbehandlung'. Da ist - anscheinend - ja Fr. Silvia Mang zuständig - und verweigert eine Stellungnahme und Korrektur dieses ( ablehnenden und fehlerhaften ) Bescheid, bzw. eine Klärung betreffend noch offenstehender Zahlungen in direktem Zusammenhang mit dieser "Gesundheitshilfe" ...
Zu dem Bescheid vom 14.02.2023 !
Dabei handelt es sich um einen offensichtlich fehlerhaften und so nicht rechtsgültigen Bescheid ! Aus diesem Grunde; außer gelegentlichen Anmahnungen betreffend der Zuständigkeitsfrage bzw. dieser so leider allzu treffend benannten "Inkompetenzkompensationskompetenz" [ wikipedia.org/wiki/Inkompetenzkompensationskompetenz ] und - soweit mich mein Erinnerungsvermögen dabei nicht trügt - einem Telefonat deswegen mit einer Mitarbeiterin des Sozialamt; habe ich mich bisher nicht dazu geäußert.
Wie in dem betreffenden Bescheid angegeben handelt es sich dabei um eine 'Rechtsauskunft' zu Leistungen nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), und einer Antragstellung mit Datum vom 29.07.2022 meiner Person auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff SGB XII.
Das ist keinesfalls zutreffend !!! Am 29.07.2022 habe ich keine Anspruchsvoraussetzungen gemäß SGB XII auf 
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff SGB XII geltend gemacht ! Und das auch aus einem ganz einfachen Grund. Derartige Anspruchsvoraussetzungen, wie Sie in dem Bescheid mit Datum vom 14.02.2023 ja zutreffend ausführen, bestehen nun einmal nicht. Weder habe ich die Altersgrenze erreicht, noch besteht eine dauerhafte volle Erwerbsminderung. Auch habe ich in den von Ihnen dabei angegebenen Schreiben mit Datum vom 29.07.2022 [ ~ per Mail vorab am 29.07.2022, um 15:40 Uhr = jobcenter_sozialamt_kusel_20220729_antrag_zahnschmerzen_multi-unbrk_mahntitel.html = bzw. ergänzend dazu postalisch, ausgedruckt und unterschrieben, = sozialamt_kusel_20220729_gesundheitshilfe_unbrk_mahntitel.pdf = zwar Sozialhilfe (SGB XII) beantragt, i.d.S. handelte es sich dabei jedoch - wie Ihnen ja hinlänglich bekannt war - um diese so genannten "Hilfen zur Gesundheit ~ Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII)" wegen den damals doch recht quälenden Zahnschmerzen !

Zutreffend ist es dagegen, dass ich mit Schreiben vom 18.07.2022 beantragt habe :
    Sozialhilfe (SGB XII)
    Hilfen zur Gesundheit ~ Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII)
    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)
    Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII)
    Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150)
[ jobcenter_kusel_20220718_klage_antrag_sozial-eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html ]
Und jeweils - das sollten wir dabei wirklich nicht vergessen - eine "
Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" ! [ ~ Siehe dazu auch den Abschnitt [ B ] dieses heutigen Schreiben ! ]

Mal ganz unabhängig von der immer noch andauernden "Gesundheitshilfe" [ ~ Krankenversorgung ~ ] auf Grund der fehlenden KV; und der munter dahin plätschernden Zahnbehandlung bzw. einer vollständigen Restaurierung meines Gebiss, und dieser bisher schmerzhaft in meinem so von der Sozialgerichtsbarkeit gekennzeichneten sozio-kulturellen Existenzminimum, also dem lebensnotwendigen Bedarf, vermissten ( vollständigen und so ja bereits seitens des Sozialamt zugesicherten ) Kostenübernahme; handelt es sich also nicht – wie sicher nur irrtümlich in Ihrem Bescheid mit Datum vom 14.02.2023 ausgeführt – um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff SGB XII !
Entsprechend ist dann auch eine Begutachtung der dt. Rentenversicherung gegenstandslos !!!
Wie Ihnen - Sozialamt und Jobcenter im Landkreis Kusel - bereits mehrfach mitgeteilt handelt es sich bei meiner Person um einen [ so ja mit dem "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) von 11/2020 offiziell und auch amtlich anerkannten ] "Menschen mit Behinderung", dessen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und einem vollständigem Fehlen der Vermittlungsbefähigung sich alleinig auf den so im Sprachgebrauch der BA und des SGB allgemeinen / normalen
sprich Lohn abhängigen Arbeitsmarkt beziehen.
Man mag sich jetzt streiten = siehe Abschnitt [ B ] = und so wie es aussieht kommen wir da anzunehmend zwecks abschließender Klärung und exakten Festlegung des Leistungsumfang um eine klärende Hilfestellung durch das Sozialgericht, in Folge BVerfG und EGMR, nicht drum herum.
Aber
und das muss ich in aller Entschiedenheit bei Ihrer Verwaltungstätigkeit beanstanden eine eingehende Prüfung der Zuständigkeit, so auch einer damit verbundenen "Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK", wurde bisher seitens dem Sozialamt oder Jobcenter, i.d.S durch den Landkreis oder eben der Kreisverwaltung Kusel, geltendes Recht und gesetzlich verbindlich geltende Grundlagen zu mindestens beugend gänzlich vernachlässigt bzw. schlichtweg ignoriert.



Um, vor der Antragstellung auf einen erneuten Bescheid in dieser Angelegenheit, abschließend nochmals auf eine so von Ihnen – dem Sachverhalt nicht angemessene – geforderte Begutachtung durch die Rentenversicherungsanstalt zu kommen . . .


Sozialmedizinische Begutachtung
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Aerzte/Begutachtung/begutachtung.html
Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung - Hinweise zur Begutachtung -
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_fuer_aerzte/begutachtung/aerzliches_gutachten_hinweise_begutachtung_pdf.html


Die einzige Aufgabe des Gutachters, i.d.S. eines Gutachten durch einen sachverständigen Arzt im Auftrag  der Deutschen Rentenversicherung besteht darin, meine medizinische Leistungsfähigkeit im Sinne des Rentenrechts einzuschätzen. Nicht mehr und nicht weniger !!!
Es muss durch das Gutachten die Frage geklärt werden, ob auf Grund einer Erkrankung oder eben einer Behinderung eine Erwerbsminderung unter 6 Stunden vorliegt.
Was so ja ( nachweisbar ) keinesfalls der Fall ist !
Auch geht es bei diesem "arztlichen Gutachten" seitens der DRV alleing um einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das Bewilligungsverfahren der Rente wegen Erwerbsminderung beginnt erst mit der Antragstellung. Ein nach sozialmedizinischen Gesichtspunkten ausgefertigtes ärztliches Gutachten gibt dann Auskunft.
I.d.S. geht es ja nur um eine Begutachtung im EM-Rentenverfahren !?
Ich habe aber keinen Antrag auf "Erwerbsminderungsrente" oder auch "Berufsunfähigkeitsrente" gestellt. Und beabsichtige auch nicht dieses zu tun !!!

Weiterführende Auskünfte - falls von Ihnen benötigt - erhalten Sie hier :
Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz
Eichendorffstraße 4-6
67346 Speyer
Postanschrift: 67340 Speyer
Telefon 06232 17-0
Telefax 06232- 17 2589
Servicetelefon: 0800 100048016
service@drv-rlp.de
https://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de


Diese so im allgemein üblichen Sprachgebrauch als "Zwangsverrentung" bezeichnete Handhabung ist auch nach Einführung dieses jetzt statt Hartz IV nun so bezeichnete "Bürgergeld" keinesfalls mehr statthaft und zulässig !!! Im Zuge der Bürgergeld-Reform Anfang des Jahres wurde die 'Zwangsrente' vorerst aufgehoben. Vorerst deshalb, weil die Zwangsverrentung zunächst nur bis Ende 2026 ausgesetzt wurde. Ob dann ab dem Jahre 2027 die zwangsweise Verrentung seitens des Gesetzgebers wieder installiert wird, bleibt abzuwarten. Das können Sie, werte Frau Grunwald, gerne überprüfen. Das stimmt !

Da es ja - sicherlich stimmen Sie mir dabei zu - um existenzielle Fragen geht, wie ich als "Mensch mit Behinderung - in Zukunft leben kann bzw. soll. Und natürlich um meine finanzielle Zukunft, insbesondere auch die Gegenwart und die Gewährleistung meiner rechtlichen Natur im Sinne des geltenden Grundgesetz und da im Besonderen des Artikel 14 !
Es stellt sich dabei doch wirklich ganz elementar die Frage : Kann / darf ich im Gegensatz zur so bisher erfolgten Handhabung seitens Sozialamt und Jobcenter hier im Landkreis Kusel – vorab anderer Leistungsträger in den vergangenen 30 Jahren –  in Zukunft mein Leben in finanzieller Sicherheit leben oder nicht ? Oder muss ich gar dann erneut Sozialhilfe, also im Speziellen nochmals 
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII), Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII) und / oder aber auch Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150) beantragen ?!
Dazu erwarte ich - in direktem Zusammenhang mit den beantragten Leistungen - einen schriftlichen Bescheid innerhalb angemessener Frist [ = 14 Tage ! ] unter Angabe der hierbei für Ihre Amts - und Verwaltungstätigkeit verbindlich geltenden rechtlichen und gesetzlichen Grundlagen.


HINWEIS "Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" ...


Entscheidungen in medizinrechtlichen Angelegenheiten werden in der Regel aufgrund medizinischer Gutachten getroffen, da die Entscheidungsträger selbst nicht über das medizinische Fachwissen verfügen.
Der von der Behörde oder dem Gericht beauftragte Gutachter ist laut Gesetz unabhängig.
Deshalb handelt es sich dabei normalerweise um einen Arzt, welcher ( wie bei mir ja anscheinend notwendig ) in der Diagnostik von Autismus im Erwachsenenalter ausreichend geschult ist, und dann aufgrund der ihm vorliegenden Akten, der Untersuchung und dem persönlichen Gespräch über den gesundheitlichen Zustand urteilen soll.
Entscheidend für die Begutachtung und auch für das weitere Verfahren, ob außergerichtlich oder gerichtlich, ist dabei die Glaubwürdigkeit. Es ist daher äußerst nachteilig, wenn bei einem Gutachten gemachte Äußerungen später wieder berichtigt oder ergänzt werden müssen.
Handelt es sich bei dem von Ihnen im Auftrag erstellten Gutachten um einen nur allgemeinen Facharzt und / oder beschränkt sich die Untersuchung und die Befragung auch nur auf sein Gebiet betreffend bzw. alleinig den Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit und / oder dem Fehlen der Vermittlungsbefähigung im  allgemeinen / normalen sprich Lohn abhängigen Arbeitsmarkt, so weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass ein Gutachter schon von sich aus darauf hinwirken muss, dass eine fachlich fundierte Diagnose durch spezielle Kenntnisse bei dem anzunehmend psychischen Auffälligkeiten im Bereich des Austismusspektrum unter Zuhilfenahme aus anderen Fachgebieten dabei notwendig erscheint.
Habe ich dann im Gutachtertermin das Gefühl, dass ich seitens des Gutachters nicht ernst genommen werden bzw. abwertend behandelt werden, so weise ich den Gutachter natürlich darauf -  und auf seine Objektivitätspflicht - hin.
Da bereits ein anderes "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] vorliegt, weisen Sie den Gutachter auf mögliche abweichende Einschätzungen hin, da der Gutachter frühere Gutachten in seine Entscheidung mit einbeziehen muss.



Ich hoffe, bin eigentlich zuversichtlich, dass etwaige Fragen zu diesem - offensichtlich fehlerhaften - Bescheid mit Datum vom 14.02.2023 seitens des Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel betreffend meiner Forderung nach einem dem Sachverhalt entsprechenden Neuausfertigung dieses ja offensichtlich fehlerhaften Bescheid geklärt wurden.

[ B ]

Siehe in dem Zusammenhang auch mein Schreiben per Mail mit Datum vom 17.05.2023 . . .
jobcenter_sozialamt_kusel_20230517_hinweise_selbststaendigkeit_+_mahnung_no4a.html
Aber gerade auch das Schreiben - postalisch - vom 22.05.2023 . . .
sozialamt_kusel_20230522_antrag_hinweis_klage-beschwerde.pdf

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ALLGEMEINER RECHTLICHE HINWEIS
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AUSZUG Seite 10 - 12 : klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.pdf :


Art. 19 IV GG ist ein Verfahrensgrundrecht, das voraussetzt, dass anderweitig begründetes Recht verletzt ist, das man durchsetzen können möchte.

Sind diesem Vorhaben Hindernisse gesetzt, verstößt dies gegen Art. 19 IV GG.

Damit sind alle subjektiven Rechte gemeint, also Grundrechte, einfach gesetzliches Recht oder durch Sonderbeziehung, welcher Art auch immer, begründete Rechte.

Zudem müsste der Rechtsweg offen stehen, dürfte nicht versperrt sein.

Dieser Begriff ist umfassend zu verstehen.

Es ist zu gewährleisten, so dass ein Zugang zu Gerichten besteht, ein Verfahren stattfindet und am Ende eine Entscheidung steht.

Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips geht der Begriff noch weiter :

Es wird effektiver Rechtsschutz gewährleistet.

Unter einem Eingriff in dieses 'Rechtsgefüge' ist somit jede Verkürzung / Beschneidung des geltenden Schutzbereich „ effektiver Rechtsschutz “ zu verstehen.

Art. 19 IV GG enthält keine geregelte Schranke, wird also vorbehaltlos gewährleistet.

Nur Grundrechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang ( ~ kollidierendes Verfassungsrecht ~ ) können im Ergebnis den so einzig zulässigen 'Rechtsweg' einschränken oder eben zwingend erforderlich machen.

Art. 19 IV GG wird vorbehaltlos gewährleistet.

Das ist in dem nur exemplarisch angeführten Einzelfall aber nicht der Fall.

SIEHE DAZU DEN AUSZUG aus einem Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 02.07.2022 !

: Teil eines Schreiben - oben die Begründung des / der Verfahren auf 1-DIN-A4-Seite - an das SG Speyer :

= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220702_diverse_verfahren.pdf =

: AUSZUG :

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_sachverhalt_20220705.pdf ]

» Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr 2020 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt eingereichte Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich "Wahnvorstellungen" zu verweisen ! «

: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom 11.11.2020 :

» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «

= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf =

Das ist ( a ) eine grobe Irreführung der Gerichtsbarkeit. Und ( b ) sollte der 'wahre' Sachverhalt dem Gericht, also gerade beim SG Speyer, doch eigentlich bekannt sein !

Damit liegt durch die das Recht beugende / missachtende Handhabung seitens des Antragsgegner / Beklagten mit Sicht auf den § 46 VwVfG ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in Art. 19 IV GG vor. Und das geschieht in ganz Deutschland.

In der Regel ist zwar nur die Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme zu prüfen, da die Grundrechte aber nur dann gegeneinander abgewogen werden können erscheint es sinnvoll und geradezu zwingend für die Gerichtsbarkeit den Gesamtzusammenhang - wie exemplarisch in diesem Einzelfall ausgeführt - einer eingehenden / umfassenden Prüfung in diesem Kontext zu unterwerfen.


: AUSZUG Seite 1 / 1 : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/law-and-order-no-01.pdf :

Sachverhalt : Die allgemeine Handlungsfreiheit des Kläger wird insoweit eingeschränkt, als dass dieser an einer gleichberechtigten und sicher gerechtfertigten Teilhabe / Teilnahme in und an der Gesellschaft und einer selbstbestimmten Lebensführung mit einer so bezeichneten ' multidimensionalen Diskriminierung ' gehindert wird ! Mal ganz unabhängig von Menschenwürde und auch dieser 'freien' Entfaltung der Persönlichkeit eines 'Menschen mit Behinderung' im Sinne der UN-BRK wird eindeutig der Rechtsanspruch gemäß Art. 14 GG in hierbei unangemessener und so nicht zulässiger Weise beeinträchtigt. Der Eigenwert und die Eigenständigkeit des Menschen soll lt. BVerfG nicht angetastet werden. Der Mensch wird damit als ein Wesen verstanden, das die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung besitzt. Der Staat ist verpflichtet, ihm dazu den Weg zu öffnen ( BverfGE 5,85 / 204 ). Der Einzelne darf nicht bloßes Objekt staatlicher Maßnahmen oder bürokratischer Willkür werden. Die Menschenwürde darf von keiner staatlichen oder kommunalen Instanz angetastet werden. Bürger dürfen somit nicht auf ein Objekt staatlicher Willkür degradiert und zu einem 'niederen' Menschsein reduziert werden, welches nicht mit den Erfordernissen des Art. 3 GG in Vereinbarung zu bringen ist. Bei dem Kläger muss also eine Verletzung der Menschenwürde und somit des Art. 1 GG angenommen werden, wenn das 'Menschsein' durch die Handhabung zuständiger Stellen zur Verwaltung der Problematik “Erwerbslosigkeit“ in eine langfristig von staatlichen Sozialleistungen abhängige Existenz verwaltet und zudem noch ohne den erforderlichen rechtlichen Mindeststandard seitens der Gerichtsbarkeit de facto entmündigt und letztendlich dann zum bloßen Objekt staatlicher Willkür degradiert wird …
Auch kann die Verwaltungstätigkeit im Zusammenwirken mit der Gerichtsbarkeit keinesfalls im Einklang mit geltenden rechtlichen Normen angesehen werden. Siehe in dem Zusammenhang auch das Schreiben vom 20.12.2021 [ S 6 AS 925/21 ]. Und die Erklärung der Beklagten betreffend der formal korrekt beantragten "Wohnraumbeschaffungskosten" !
Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr 2020 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt eingereichte Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich "Wahnvorstellungen" zu verweisen !
: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom 11.11.2020 : Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde.
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf =
Unstrittig dabei ist, dass die erstmalige Vorsprache des Kläger beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' als Folgewirkung eines möglichen Fehlverhalten der Behörde Auswärtiges Amt ( AA ) bei einer Notlage im Ausland zu werten ist.
[ http://www.volcansolymar.org/ley02/klage_bverfg_entwurf.pdf [ 60 Seiten ]
Unstrittig ist ebenso, dass die erstmalige Vorsprache des Kläger beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' wegen einer in der Situation Obdachlosigkeit notwendigen Mietgarantie für einen angemessenen Wohnraum war. Daraus resultierend erfolgte eine 'Zwangsverpflichtung' zum Bezug von SGB II und ohne, dass dem Rechtsbegehren entsprochen wurde. Auch eine Bewerbung des Kläger auf Grund einer Stellenausschreibung der Beklagten wurde in Widerspruch zum VwVfG [ etc. usw. ] gehandhabt . . .


Sehen Sie das doch einfach in direktem Zusammenhang mit dieser "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz" . . .


Ja wirklich. Das erscheint als geeigentes Regulativ bei der in früheren Schreiben schon mehrfach erwähnten "Inkompetenzkompensationskompetenz" !
Eigentlich einzig und wirklich nur darum geht es in der Rechtsprechung. Also nicht um diese
"Inkompetenzkompensationskompetenz". Nein. Es geht dabei um "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz".
Öffentliches Interesse und Gemeinwohl sind die eigentlichen Schlüsselbegriffe einer funktionierenden und dem Wohlergehen des Volkes und auch des einzelnen Individuum entsprechend ausgerichteten Staatsaufgabenlehre.
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Das öffentliche Interesse ist somit gleichbedeutend mit dem Gemeinwohl, das seinerseits das Staatsziel in Gänze definiert. Genau genommen, definieren sollte. Aufgabe des Staates und jeder staatlichen Gewalt ist es somit letztlich nur, das „öffentliche Interesse“ und somit das Gemeinwohl zu verwirklichen.  So heißt es in Art. 3 der Bayerischen Verfassung über den Freistaat Bayern schlicht: „Er dient dem Gemeinwohl.“
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Kennen Sie übrigens die Verfassung von Rheinland-Pfalz ? + !
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[ https://www.rlp.de/fileadmin/user_upload/Landesverfassung.pdf ]
Artikel 20 [Staatsbürgerliche Treupflicht] : Jeder Staatsbürger hat seine Treupflicht gegenüber Staat und Verfassung zu erfüllen, die Gesetze zu befolgen und seine körperlichen und geistigen Kräfte so zu betätigen, wie es dem Gemeinwohl entspricht.
Es gibt auch eine Belehrung der 'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst' :
[ https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000004493 ]
Diese 'Rechtsverordnung' hat Bestand seit dem 13.07.2019 ! Also seien Sie bitte nicht zu 'pingelig' und allzu bürokratisch. Ich bin das ja auch nicht. Oder ?! Und Sie tun dem 'Gemeinwohl', also auch sich selbst, damit etwas Gutes, sind ein/e der Verfassung treue/r, geradezu Linien treue/r, Bürger*in.
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Das innere und äußere Streben nach Erfüllung von Sinn und Inhalt des öffentlichen Interesse und Gemeinwohl für alle Menschen verbindet so die grundlegenden Wertigkeiten der Staats - und Gesellschaftsordnung in Deutschland als ein derart im Grundgesetz verfassungsrechtlich verbindlich für alle Menschen und gerade auch den Bürger so bestimmten Sozialstaat.



| Change the Beat ! |

: 5th Element :
» Let's change the beat ! «
» If it's war they want, it's war they'll get ! «

Tja. Das war es auch schon für den heutigen Tag !
Ich schicke das incl. etwaiger Tippfehler und möglicher orthographischer Mängel jetzt einfach mal los.




  

• · In dem Sinne ! · •

Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !

Der Einfachheit und der Kosten halber – siehe in dem Zusammenhang das lfd. Verfahren beim SG in Speyer wegen dieser nur als unzureichend zu wertenden Höhe des geltenden Regelsatz mit dem Aktenzeichen 7 AS 470/22 – sende ich Ihnen ( falls erforderlich und gewünscht ) ergänzende Unterlagen, so auch die in dem heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze nur mit einem Link, also einem Hinweis auf die für Sie jederzeit verfügbaren Daten im Internet. Wenn Sie die jeweiligen Schriftsätze in vollständiger Form von mir benötigen, bitte ich Sie um Mitteilung ! Und - wie Sie sicher verstehen werden - in dem Fall muss ich hiermit eine vollständige Kostenübernahme der erforderlichen Aufwendungen für Ausdruck und postalische Übermittlung der von Ihnen geforderten Schriftsätze beantragen. Sie sollen jedoch - so oder so - auf jeden Fall Teil der Akte beim Jobcenter Landkreis Kusel und auch des Sozialamt Kreisverwaltung Kusel sein !


Hochachtungsvoll + MfG
Arno Wagener




| THE END |