Hallo
Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren . . .
Sehr geehrte Frau Maren Grunwald ...
: Ihr Aktenzeichen : 4/489 :
Diese Datei ONLINE zu Ihrer Verfügung :
: sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230524_behindertenrecht_erwiderung_bescheid_20230214.html
:
Das Schreiben ist dann Morgen noch - nett eingetütet
- bei Ihnen im Briefkasten der Kreisverwaltung ...
Unser
Telefonat betreffend Ihrer Mail 22.05.2023, um 08:30 Uhr
und dem von Ihnen darin angegebenen Bescheid
mit Datum vom 14.02.2023. Meine Mail daraufhin, Datum
vom 22.05.2023, um 08:35 Uhr :
Mal ganz unabhängig von der immer
noch andauernden "Gesundheitshilfe" [ ~ Krankenversorgung ~ ]
auf Grund der fehlenden KV; und der munter dahin plätschernden
Zahnbehandlung bzw. einer vollständigen Restaurierung meines
Gebiss, und dieser bisher schmerzhaft in meinem so von der
Sozialgerichtsbarkeit gekennzeichneten sozio-kulturellen
Existenzminimum, also dem lebensnotwendigen Bedarf, vermissten (
vollständigen und so ja bereits seitens des Sozialamt
zugesicherten ) Kostenübernahme; handelt es sich also nicht –
wie sicher nur irrtümlich in Ihrem Bescheid mit Datum vom
14.02.2023 ausgeführt – um die
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff
SGB XII !
Entsprechend ist dann auch eine Begutachtung der
dt. Rentenversicherung gegenstandslos !!!
Wie Ihnen - Sozialamt und Jobcenter im Landkreis
Kusel - bereits mehrfach mitgeteilt handelt es
sich bei meiner Person um einen [ so ja mit dem
"Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) von 11/2020
offiziell und auch amtlich anerkannten ] "Menschen
mit Behinderung", dessen Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit und einem vollständigem Fehlen
der Vermittlungsbefähigung sich alleinig auf den
so im Sprachgebrauch der BA und des SGB
allgemeinen / normalen – sprich Lohn
abhängigen – Arbeitsmarkt
beziehen.
Man mag sich jetzt streiten = siehe Abschnitt [ B
] = und so wie es aussieht kommen wir da
anzunehmend zwecks abschließender Klärung und
exakten Festlegung des Leistungsumfang um eine
klärende Hilfestellung durch das Sozialgericht, in
Folge BVerfG und EGMR, nicht drum herum.
Aber – und das muss ich
in aller Entschiedenheit bei Ihrer
Verwaltungstätigkeit beanstanden – eine eingehende
Prüfung der Zuständigkeit, so auch einer damit
verbundenen "Multidisziplinäre
Bewertung im Sinne der UN-BRK", wurde bisher seitens dem
Sozialamt oder Jobcenter, i.d.S durch den Landkreis oder
eben der Kreisverwaltung Kusel, geltendes Recht und
gesetzlich verbindlich geltende Grundlagen zu mindestens
beugend gänzlich vernachlässigt bzw. schlichtweg
ignoriert.
Um, vor der
Antragstellung auf einen erneuten Bescheid in dieser
Angelegenheit, abschließend nochmals auf eine so von Ihnen – dem Sachverhalt nicht angemessene
– geforderte Begutachtung durch die
Rentenversicherungsanstalt zu kommen . . .
Sozialmedizinische Begutachtung
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Aerzte/Begutachtung/begutachtung.html
Das ärztliche Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung -
Hinweise zur Begutachtung -
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_fuer_aerzte/begutachtung/aerzliches_gutachten_hinweise_begutachtung_pdf.html
Die einzige Aufgabe des
Gutachters, i.d.S. eines Gutachten durch einen sachverständigen Arzt im
Auftrag der
Deutschen Rentenversicherung besteht darin, meine
medizinische Leistungsfähigkeit im Sinne des Rentenrechts
einzuschätzen. Nicht mehr und nicht weniger !!!
Es muss durch das Gutachten die Frage geklärt werden, ob auf
Grund einer Erkrankung oder eben einer Behinderung eine
Erwerbsminderung unter 6 Stunden vorliegt.
Was so ja ( nachweisbar ) keinesfalls der Fall
ist !
Auch geht es bei diesem "arztlichen Gutachten" seitens der DRV
alleing um einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das Bewilligungsverfahren der Rente wegen Erwerbsminderung
beginnt erst mit der Antragstellung. Ein nach
sozialmedizinischen Gesichtspunkten ausgefertigtes ärztliches
Gutachten gibt dann Auskunft.
I.d.S. geht es
ja nur um eine Begutachtung im EM-Rentenverfahren !?
Ich habe aber keinen Antrag auf "Erwerbsminderungsrente"
oder auch "Berufsunfähigkeitsrente" gestellt. Und beabsichtige
auch nicht dieses zu tun !!!
Weiterführende Auskünfte - falls von Ihnen benötigt - erhalten
Sie hier :
Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz
Eichendorffstraße 4-6
67346 Speyer
Postanschrift: 67340 Speyer
Telefon 06232 17-0
Telefax 06232- 17 2589
Servicetelefon: 0800 100048016
service@drv-rlp.de
https://www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de
Da es ja - sicherlich stimmen Sie
mir dabei zu - um existenzielle Fragen geht, wie ich als "Mensch
mit Behinderung - in Zukunft leben kann bzw. soll. Und natürlich
um meine finanzielle Zukunft, insbesondere auch die Gegenwart
und die Gewährleistung meiner rechtlichen Natur im Sinne des
geltenden Grundgesetz und da im Besonderen des Artikel 14 !
Es stellt sich dabei doch wirklich ganz elementar die Frage :
Kann / darf ich im Gegensatz zur so bisher erfolgten Handhabung
seitens Sozialamt und Jobcenter hier im Landkreis Kusel – vorab
anderer Leistungsträger in den vergangenen 30 Jahren – in
Zukunft mein Leben in finanzieller Sicherheit leben oder nicht ?
Oder muss ich gar dann erneut Sozialhilfe, also im Speziellen
nochmals Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII),
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII) und /
oder aber auch Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150) beantragen
?!
Dazu erwarte ich - in direktem Zusammenhang mit den beantragten
Leistungen - einen schriftlichen Bescheid innerhalb angemessener
Frist [ = 14 Tage ! ] unter Angabe der hierbei für Ihre Amts -
und Verwaltungstätigkeit verbindlich geltenden rechtlichen und
gesetzlichen Grundlagen.
HINWEIS "Multidisziplinäre
Bewertung im Sinne der UN-BRK"
...
Entscheidungen in
medizinrechtlichen Angelegenheiten werden in der Regel aufgrund
medizinischer Gutachten getroffen, da die Entscheidungsträger
selbst nicht über das medizinische Fachwissen verfügen.
Der von der Behörde oder dem Gericht beauftragte Gutachter ist
laut Gesetz unabhängig.
Deshalb handelt es sich dabei normalerweise um einen Arzt,
welcher ( wie bei mir ja anscheinend
notwendig ) in der Diagnostik von Autismus im
Erwachsenenalter ausreichend geschult ist, und dann aufgrund der
ihm vorliegenden Akten, der Untersuchung und dem persönlichen
Gespräch über den gesundheitlichen Zustand urteilen soll.
Entscheidend für die Begutachtung und auch für das weitere
Verfahren, ob außergerichtlich oder gerichtlich, ist dabei die
Glaubwürdigkeit. Es ist daher äußerst nachteilig, wenn bei einem
Gutachten gemachte Äußerungen später wieder berichtigt oder
ergänzt werden müssen.
Handelt es sich bei dem von Ihnen im Auftrag erstellten
Gutachten um einen nur allgemeinen Facharzt und / oder
beschränkt sich die Untersuchung und die Befragung auch nur auf
sein Gebiet betreffend bzw. alleinig den Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und /
oder dem Fehlen der Vermittlungsbefähigung
im allgemeinen / normalen – sprich Lohn
abhängigen – Arbeitsmarkt,
so weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass ein Gutachter
schon von sich aus darauf hinwirken muss, dass eine fachlich
fundierte Diagnose durch spezielle Kenntnisse bei dem
anzunehmend psychischen Auffälligkeiten im Bereich des
Austismusspektrum unter Zuhilfenahme aus anderen Fachgebieten
dabei notwendig erscheint.
Habe ich dann im Gutachtertermin das Gefühl, dass ich seitens
des Gutachters nicht ernst genommen werden bzw. abwertend
behandelt werden, so weise ich den Gutachter natürlich darauf
- und auf seine Objektivitätspflicht - hin.
Da bereits ein anderes "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ]
vorliegt, weisen Sie den Gutachter auf mögliche abweichende
Einschätzungen hin, da der Gutachter frühere Gutachten in seine
Entscheidung mit einbeziehen muss.
Ich hoffe, bin eigentlich zuversichtlich, dass etwaige Fragen zu diesem - offensichtlich fehlerhaften - Bescheid mit Datum vom 14.02.2023 seitens des Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel betreffend meiner Forderung nach einem dem Sachverhalt entsprechenden Neuausfertigung dieses ja offensichtlich fehlerhaften Bescheid geklärt wurden.
[ B ]
Siehe in dem Zusammenhang auch mein Schreiben per Mail mit Datum vom 17.05.2023 . . .AUSZUG
Seite 10 - 12 : klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.pdf
:
Art. 19 IV GG ist ein Verfahrensgrundrecht, das voraussetzt, dass anderweitig begründetes Recht verletzt ist, das man durchsetzen können möchte.
Sind diesem Vorhaben Hindernisse gesetzt, verstößt dies gegen Art. 19 IV GG.
Damit sind alle subjektiven Rechte gemeint, also Grundrechte, einfach gesetzliches Recht oder durch Sonderbeziehung, welcher Art auch immer, begründete Rechte.
Zudem müsste der Rechtsweg offen stehen, dürfte nicht versperrt sein.
Dieser Begriff ist umfassend zu verstehen.
Es ist zu gewährleisten, so dass ein Zugang zu Gerichten besteht, ein Verfahren stattfindet und am Ende eine Entscheidung steht.
Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips geht der Begriff noch weiter :
Es wird effektiver Rechtsschutz gewährleistet.
Unter einem Eingriff in dieses 'Rechtsgefüge' ist somit jede Verkürzung / Beschneidung des geltenden Schutzbereich „ effektiver Rechtsschutz “ zu verstehen.
Art. 19 IV GG enthält keine geregelte Schranke, wird also vorbehaltlos gewährleistet.Nur Grundrechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang ( ~ kollidierendes Verfassungsrecht ~ ) können im Ergebnis den so einzig zulässigen 'Rechtsweg' einschränken oder eben zwingend erforderlich machen.
Art. 19 IV GG wird vorbehaltlos gewährleistet.
Das ist in dem nur exemplarisch angeführten Einzelfall aber nicht der Fall.SIEHE DAZU DEN AUSZUG aus einem Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 02.07.2022 !
: Teil eines Schreiben - oben die Begründung des / der Verfahren auf 1-DIN-A4-Seite - an das SG Speyer :
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220702_diverse_verfahren.pdf =
: AUSZUG :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_sachverhalt_20220705.pdf ]
» Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr 2020 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt eingereichte Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich "Wahnvorstellungen" zu verweisen ! «
: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom 11.11.2020 :
» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf =
Das ist ( a ) eine grobe Irreführung der Gerichtsbarkeit. Und ( b ) sollte der 'wahre' Sachverhalt dem Gericht, also gerade beim SG Speyer, doch eigentlich bekannt sein !
Damit liegt durch die das Recht beugende / missachtende Handhabung seitens des Antragsgegner / Beklagten mit Sicht auf den § 46 VwVfG ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in Art. 19 IV GG vor. Und das geschieht in ganz Deutschland.
In der Regel
ist zwar nur die Verhältnismäßigkeit der
konkreten Maßnahme zu prüfen, da die
Grundrechte aber nur dann gegeneinander
abgewogen werden können erscheint es
sinnvoll und geradezu zwingend für die
Gerichtsbarkeit den Gesamtzusammenhang -
wie exemplarisch in diesem Einzelfall
ausgeführt - einer eingehenden /
umfassenden Prüfung in diesem Kontext zu
unterwerfen.
Sehen Sie das doch einfach
in direktem Zusammenhang mit dieser
"Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz" . . .
Ja wirklich. Das erscheint
als geeigentes Regulativ bei der in früheren
Schreiben schon mehrfach erwähnten "Inkompetenzkompensationskompetenz"
!
Eigentlich einzig und wirklich nur darum geht es in
der Rechtsprechung. Also nicht um diese "Inkompetenzkompensationskompetenz".
Nein. Es geht dabei um "Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz".
Öffentliches
Interesse und Gemeinwohl sind die eigentlichen
Schlüsselbegriffe einer funktionierenden und dem
Wohlergehen des Volkes und auch des einzelnen
Individuum entsprechend ausgerichteten
Staatsaufgabenlehre.
o • • • • • o
Das öffentliche Interesse ist somit gleichbedeutend
mit dem Gemeinwohl, das seinerseits das Staatsziel
in Gänze definiert. Genau genommen, definieren
sollte. Aufgabe des Staates und jeder staatlichen
Gewalt ist es somit letztlich nur, das „öffentliche
Interesse“ und somit das Gemeinwohl zu
verwirklichen. So heißt es in Art. 3 der
Bayerischen Verfassung über den Freistaat Bayern
schlicht: „Er dient dem Gemeinwohl.“
o • • • • • o
Kennen Sie übrigens die Verfassung
von Rheinland-Pfalz ? + !
o • • • • • o
[ https://www.rlp.de/fileadmin/user_upload/Landesverfassung.pdf
]
Artikel 20 [Staatsbürgerliche Treupflicht] : Jeder
Staatsbürger hat seine Treupflicht gegenüber Staat
und Verfassung zu erfüllen, die Gesetze zu befolgen
und seine körperlichen und geistigen Kräfte so zu
betätigen, wie es dem Gemeinwohl entspricht.
Es gibt auch eine Belehrung der
'Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen
Dienst' :
[ https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000004493
]
Diese 'Rechtsverordnung' hat Bestand seit dem
13.07.2019 ! Also seien Sie bitte nicht zu
'pingelig' und allzu bürokratisch. Ich bin das ja
auch nicht. Oder ?! Und Sie tun dem 'Gemeinwohl',
also auch sich selbst, damit etwas Gutes, sind ein/e
der Verfassung treue/r, geradezu Linien treue/r,
Bürger*in.
o • • • • • o
Das innere und äußere Streben nach Erfüllung von
Sinn und Inhalt des öffentlichen Interesse und
Gemeinwohl für alle Menschen verbindet so die
grundlegenden Wertigkeiten der Staats - und
Gesellschaftsordnung in Deutschland als ein derart
im Grundgesetz verfassungsrechtlich verbindlich für
alle Menschen und gerade auch den Bürger so
bestimmten Sozialstaat.
Antragstellungen,
so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der
Gegenwartsliteratur !
Der Einfachheit und der Kosten halber – siehe in dem Zusammenhang das lfd. Verfahren beim SG in Speyer wegen dieser nur als unzureichend zu wertenden Höhe des geltenden Regelsatz mit dem Aktenzeichen 7 AS 470/22 – sende ich Ihnen ( falls erforderlich und gewünscht ) ergänzende Unterlagen, so auch die in dem heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze nur mit einem Link, also einem Hinweis auf die für Sie jederzeit verfügbaren Daten im Internet. Wenn Sie die jeweiligen Schriftsätze in vollständiger Form von mir benötigen, bitte ich Sie um Mitteilung ! Und - wie Sie sicher verstehen werden - in dem Fall muss ich hiermit eine vollständige Kostenübernahme der erforderlichen Aufwendungen für Ausdruck und postalische Übermittlung der von Ihnen geforderten Schriftsätze beantragen. Sie sollen jedoch - so oder so - auf jeden Fall Teil der Akte beim Jobcenter Landkreis Kusel und auch des Sozialamt Kreisverwaltung Kusel sein !