Hallo Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren ...
Werte Richter und Richterinnen beim Gericht . . .

Liebe Leser und ebenso Leserinnen . . .
DAS "DECKBLATT" IM ORIGINAL : >>> : und Querulanzia 01 !
ANDERE INFORMATIONEN ZUR BESCHWERDE / KLAGE : >>>>>

:. Klage / Beschwerde + Rechtsstreit / Verfahren .:
: 2023/06/09 : PLANSPIEL TAG 8255 :
:. Ausarbeitung einer Klage / Beschwerde mit Sicht auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte .:
: STICHWORT(e) :
: Querulanz, Klimanotstand, Widerstandsrecht, Abstimmung, Teilhabe, Autismus, Behinderung, Kinderrechte, Krankenversicherung, Staatsideologie :

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Klage / Beschwerde IN DEM RECHTSSTREIT / VERFAHREN
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SIEHE die bereits eingereichten Unterlagen an das hierbei zuständige Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz :

][ KLAGE / BESCHWERDE >>> LSG RLP 06.06.2023 ][
[ lsg-rlp_20230606_klage_beschwerde_querulanz ]
][ KLAGE / BESCHWERDE - Umfang / Inhalt - >>> LSG RLP ][
: P S : So in ANLAGE 01 [ Umfang / Inhalt ] auf Seite 9 angegeben ...
Wenn das Gericht mir noch abschließend eine Bemerkung gestatten mag ? + !
Matt !

][ KLAGE / BESCHWERDE - Begründung ( ganz kurz ) - >>> LSG RLP ][
: P S : So in ANLAGE 02 als Begründung dazu in Kurzform von insgesamt 12 Seiten ...


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UNSORTED DATA als erweiterte Begründung vorab zur Kenntnisnahme und Bewertung des Sachverhalt durch das hierbei zuständige Gericht ...
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: BEGRÜNDUNG / ARGUMENTATION / RECHTFERTIGUNG :


: HINWEIS BEGRÜNDUNG :
Die später noch nachzureichende ' umfassende ' Begründung des strittigen Sachverhalt dieser Beschwerde / Klage in diesem Rechtsstreit / Verfahren erfolgt nach Rücksprache mit dem noch zu benennenden Rechtsbeistand dem Umfang und Inhalt dieser vorab eingereichten 'Begründung' entsprechend. Auch – wie der Gerichtsbarkeit bereits mehrfach schon im vergangenen Schriftverkehr so mitgeteilt – erscheint eine Handhabung im Sinne einer als konstruktiv zu wertenden PR ~ Öffentlichkeitsarbeit zwingend erforderlich !

¡ A PREVIEW !
¡ PROUDLY TO PRESENT !
Das Gericht mag mit Hinweis auf ( 3 ) unten dieser Handhabung des Kläger ( pp ) und diesen ' farbigen Tupfern ' also mit Verständnis begegnen . . .
Und möge mir das dabei zuständige Gericht den mir eigenen Sprachgebrauch als Kontrahenten in diesem feinen Match gestatten. Gerade der Grundsatz einer "Waffengleichheit" bei der individuelle Prägung und diesem "Menschsein" verlangt es ja !
Ich habe es wirklich versucht. Und gänzlich ohne dieses von der Gerichtsbarkeit sicherlich nur irrtümlich angenommene „wahnhafte Querulantentum“ ist es dem Kläger ( pp ) auch gelungen. Aber so ganz ohne ab und an in dem mir eigenen 'Sprachgebrauch'; teilweise unter Verwendung hierbei doch eigentlich nur passend erscheinender 'Wortbilder', oder eben auch farblicher Akzente; schaffe ich es aber nicht. Es ist mir nicht gelungen !
Werten Sie, Richter bzw. Richterinnen, es also bitte als zutiefst aus der Seele und meiner Psyche bei diesem individuellen Menschsein empor quellenden Ausdruck eines " Menschen mit Behinderung " !
Und – gegebenenfalls – im Sinne einer praktizierten Religionsausübung, i.d.S. der Begriffsbildung "rechte Rede" und somit dem edlen achtfaltigen Weg des ehrwürdigen Buddha Gautama folgend. Und seien Sie dessen versichert in Achtsamkeit und hingebungsvoller Demut verharrend gebe ich mir Mühe !
UND ! ! !

Im der nun vorliegenden "
Klage + Beschwerde" und dem "Rechtsstreit / Verfahren" haben sich gewichtige neue Umstände ergeben, die eine von vorherigen Entscheidungen abweichende Handhabung des Gericht begründen könnten !
ZUM SACHVERHALT :
Dem vom 'Jobcenter Landkreis Kusel' eingeholten und in Folge dieser Argumentation von dem Kläger ausführlich dargestellten psychiatrischen "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] von 11/2020 zufolge liegt beim Kläger eine Kombination aus 'schizotypen Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 : F21 )' mit so ja diagnostiziert keinesfalls verminderter Intelligenz vor ?!
Also jedenfalls lt. Aussage des von der Beklagten, also dem 'Jobcenter Landkreis Kusel' tätig in Vertretung für die bereits benannten Beklagten / Beschwerdegegner, beauftragten Diplom-Psychologen Nico Janzen haben sich in diesem so von ihm benannten "Psychologischen Gutachten" keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geistige Leistungsfähigkeit des Antragsteller / Beschwerdeführer / Kläger [ = in Folge 'Kläger' ] wesentlich eingeschränkt sein könnte.

Das Ganze verbunden dann auch mit – so das "Gutachten" – » paranoide Vorstellungen «, die der Kläger ( pp ) aber als durchaus vorteilhaft bewertet !
In diesem Verfahren und Rechtsstreit geht es primär bei den persönlichen und elementaren Belangen des Kläger und seiner Forderung um Klärung einer für ihn noch vor wenigen Tagen ( nahezu ) vollkommen unverständlichen und außerordentlich belastenden Handhabung durch die / den Beklagten und ebenso der Gerichtsbarkeit
– natürlich auch in direktem Zusammenhang mit den eigenen Ängsten und den ebenfalls berechtigten Sorgen Anderer wegen eines real schon Heute bestehenden 'Klimanotstand' und ebenso den gemeinsamen Befürchtungen des Kläger und der noch zu benennenden Mitkläger*innen um den Schutz der Umwelt, dem Erhalt der Schöpfung, und der Lebensfähigkeit des Planeten mit Sicht auf die Bedürfnisse und der Bewahrung einer uneingeschränkten rechtlichen Natur zukünftiger Generationen basierend auf den heutigen Werten und Normen der BRD – um die Prüfung durch das Gericht des Sachverhalt eines angeblichem - so sichert nur irrtümlich vom Sozialgericht verwendeten - "wahnhaftem Querulantentum" als der so von meiner Person gedeuteten Rechtfertigung / Analyse für eine ansonsten völlig unverständliche und zudem vollkommen rechtswidrige Handhabung der Gerichtsbarkeit und ebenso Verwaltung in den vergangenen Jahren und gerade auch Jahrzehnten !
Anzunehmend in den letzten Jahren mit dabei resultierend aus der doch recht eigenwilligen Amtsausübung und insoweit dem Rechtsmissbrauch und einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverschleppung, sowie dabei zwangsläufig erfolgten erheblichen Schädigung meiner Person durch den Justiziar der Antragsgegner / Beschwerdegegner / Beklagte [ in Folge = Beklagte ], welcher gleichzeitig auch in leitender Funktion als Werksleiter / Geschäftsführer beim 'Jobcenter' in Kusel beschäftigt und in Vertretung für die bereits benannten Beklagten / Beschwerdegegner tätig ist.
Dann natürlich geht es ebenso um die zu kritisierende und im rechtlichen Kontext der UN-BRK betrachtet als gegenstandslos zu kennzeichnende Wertigkeit dieser "anderen" Behinderungen gemäß dem § 99 ( 3 ) SGB IX ...


Behinderung.
Der Versuch einer Begriffsdefinition ...


Also auch gerade - im Speziellen – neben diesem doch recht „wahnhaftem Querulantentum“ zu einer gravierenden 'Lücke' im "Behindertenrecht" :
'Lücke' ist eine außerordentlich freundliche Umschreibung ! Loch. Abgrund ...
Ein kleiner Absatz im SGB. Und das ganze Recht für "Behinderte" ist futsch !!!


Lt. diesem § 99 SGB IX gibt es auch Menschen mit 'anderen' geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs - und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Dieser Personenkreis "kann" allerdings nur Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten ! Mit diesem 'Hebel', so vom Gesetzgeber im SGB verankert – und anscheinend als so nicht statthaft zu wertendes Regulativ bei der Kostensituation im Behindertenrecht – kann letztendlich im Handeln der Verwaltung durch das 'freie' Ermessen und auch so durch die Gerichtsbarkeit das " Recht für Menschen mit Behinderung " außer Kraft gesetzt werden.
Kein 'sollen' oder 'müssen' in der Bestimmung und des somit hierbei verpflichtend vorgegebenen Handeln der jeweiligen Amtsträger. 'Können' – also eine solche "Kann-Bestimmung" – eröffnet somit 'Ermessensspielräume'. Und bedeutet insoweit, dass das Recht / die Rechte / unsere Rechte von 'Menschen mit Behinderung' vollkommen unzulässig beeinträchtigt werden.
Da es sich in dem betreffenden Paragraphen in Absatz 3 um 'Menschen mit Behinderung' im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des SGB IX handelt darf ich von der Annahme ausgehen, dass die dort im § 2 angegebenen Begriffsbestimmungen auch verbindlich für ' Menschen mit anderer Behinderung ' wie im Absatz 3 des § 99 SGB IX definiert Geltung haben ? + !
§ 2 (1) SGB IX : » Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist. «
Grammatikalisch korrekt ausgedrückt bedeutet es dann ja sicher auch im § 99 (3) SGB IX "Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen Behinderungen oder Sinnesbeeinträchtigungen" ? + ! Alles Andere macht ja nun wirklich vom Verständnis und Sprachgebrauch nun absolut keinen Sinn !
Im Sinne der auch in der BRD geltenden UN - Behindertenrechtskonvention gibt es aber nur eine dort exakt definierte Behinderung. Oder eben nicht !
Eine Unterscheidung und dementsprechend die Trennung in Behinderung und irgendwelche anderen Behinderungen, zudem ohne nähere Bestimmung des Begriff 'andere' Behinderung, ist anzunehmend so überhaupt nicht zulässig !
Natürlich gibt es Unterschiede in der Schwere einer Behinderung, und dem muss dann natürlich Art und Umfang der gesellschaftlichen Hilfe und jeweils dem Menschen dabei gewährten Unterstützung entsprechend gestaltet sein.
Eine Unterscheidung in 'andere' Behinderte, ob nun 'eingeschränkt sind' wie im § 99 (3) SGB IX oder eben 'hindern können' wie bei § 2 (1) SGB IX ist nicht der realen Wirklichkeit und so auch dem geltenden Recht entsprechend.
Die Auswirkungen und Benachteiligung einer wie auch immer gearteten Behinderung wird alleinig in der jeweiligen Schwere und dem Grad der Behinderung definiert durch "einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft". Weder durch das jeweilige Geschlecht, noch dem Alter. Oder was sonst noch !
Also auch nicht in der Unterscheidung von 'anderen' psychischen, geistigen oder eben körperlichen und dann noch diesen Sinnesbeeinträchtigungen !
Behinderung definiert sich durch die Möglichkeit und Verwirklichung einer Selbstbestimmung des jeweiligen Individuum und der Verwirklichung einer vollen, wirksamen, gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Diese zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken wird im § 1 SGB IX als Oberbegriff und somit Prämisse der Ausrichtung dieser gesetzlichen Regelung und der damit verbundenen Hilfestellungen für 'Menschen mit Behinderung' im Ordnungsprinzip des so im geltendem Grundgesetz bewusst postulierten 'Sozialstaatsprinzip' angegeben.
Und dabei geht es um alleinig um Selbstbestimmung in der Lebensführung der von Behinderung Betroffenen und um die volle Verwirklichung einer gleichberechtigte Teilhabe dieser Menschen am Leben in der Gesellschaft !
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Wie bereits mit meinem Schreiben am 26.08.2022 an das LSG RLP auf Seite 39 / 48 angegeben :
» : ANMERKUNG : Dieser Absatz 3 des § 99 im 9. Buch des SGB ist so schon alleine durch die Unterscheidung 'andere' eine eindeutige Diskriminierung und so eine nicht hinnehmbare Rechtswidrigkeit des Gesetzestext in der Wertigkeit des 'Gleichheitsgrundsatz' ! Und würde bereits in der ersten Instanz dahin fleuchen und im Orkus des juristischem 'Nirvana' ein würdiges Ende finden ! «
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Mit diesem 'Hebel' mittels § 99 (3) SGB IX, so vom Gesetzgeber dem Anschein nach bewusst als ' Regulativ ' betreffend einer Kostenreduzierung im Behindertenrecht und so im SGB verankert, bzw. auch bei dieser angeblich "wahnhaften Querulanz", welche dem Kläger seitens der Beklagten in dem schon angegebenen "Gutachten" zugeordnet wurde, ist es zu mindestens bei dem Kläger für ihn als Hilfe suchenden Bürger seit Jahren gängige Praxis bei der Gerichtsbarkeit und ebenso Verwaltung. Da kann die Verwaltung und das Gericht eigentlich Alles machen. Und nichts tun. Und das ist dann Alles formal korrekt ? Und so – eigentlich – auch als deutlicher Bruch mit den rechtlich bestehenden Grundlagen und den Gesetzen unseres Staatswesen zu werten !
Und anscheinend genügt eine derartige "Wortspielerei" und eindeutige Diffamierung von 'Menschen mit anderen Behinderungen' als ausreichende Rechtfertigung staatlicher Stellen, Judikative und Exekutive gleichermaßen, gerechtfertigte Forderungen des Kläger – ebenso gilt das für andere Betroffene in gleicher / ähnlicher Situation – nach einem Leben in Würde; freier Entfaltung der Persönlichkeit, einer gleichberechtigten Teilhabe an und mit der Gesellschaft, der selbst bestimmten Lebensführung unabhängig von dem Bezug von Sozialleistungen im staatlichen Alimentierungswesen; gänzlich zu verweigern und so den Menschen / die davon betroffenen Menschen zu einem bloßen Objekt staatlicher Willkür zu degradieren !
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Das Aktenzeichen des betreffenden Verfahren beim Landessozialgericht in Mainz, bei dieser Betrachtung zum baldigen Ende dieses knappen Absatz im SGB, lautet : L6 AS 158/22 KL : und ich muss dazu schreiben : Etc. Usw. !
Und dann noch diese ganzen Beschlüsse und der für die dabei Beteiligten erhebliche Arbeitsaufwand und gerade die Vergeudung von Zeit bei sowieso begrenzten Ressourcen, alleinig durch das anzunehmend zu mindestens grob fahrlässige und gültiges Recht und geltende Vorschriften und Gesetze beugende Verhalten eines Mitarbeiter der Beklagten, aber gerade auch die gänzliche Weigerung des Gericht - wie bei SG und LSG mehrfach beantragt - ein ergänzendes Gutachten zur Klärung der wie auch immer gearteten Behinderung, ganz anders oder eben völlig normal, zu ermöglichen !
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PUNKT ( 1 ) Inhalt und Umfang der Beschwerde / Klage :
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Frau Richterin Prange beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, hat mich wegen der anhängigen Klage auf den § 29 Abs. 2 ff. SGG aufmerksam gemacht. Gemäß § 29 (2) SGG entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden. Unabhängig der Tatsache, dass damals bei einer Nachfrage; betreffend der Weigerung des LSG RLP im Jahr 2022 erstinstanzlich wegen dem immer noch fortwährendem Fehlen eines Krankenversicherungsschutz, incl. der Dunkelziffer von gesamt > 800.000 Menschen in Deutschland ist der Kläger da kein Einzelfall, zu verhandeln; eine Auskunft oder gar Begründung ebenfalls verweigert und dann das ganze "Drumherum" den Kollegen beim Sozialgericht in Speyer zugeordnet wurde. Heute, fast ein Jahr später, nach den vom LSG und SG erfolgten zahlreichen Beschlüssen und dann den Beschwerden dagegen beim LSG RLP in Mainz, erscheint zu mindestens dem Kläger dabei die Frage eines klar dabei zu kennzeichnenden 'wahnhaften Querulantentum' ganz so abwegig nun nicht !
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Punkt ( 1 ) befasst sich also mit Krankenversicherungsunternehmen, welche teilweise als Profit orientierte international agierende Konzerne tätig sind, und trotzdem immer noch als Träger der öffentlichen Gewalt bezeichnet werden und ( anscheinend ) in Selbstverwaltung gemeinsam organisiert sind. Es geht also ganz eindeutig um "Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden". Dieser Sachverhalt wegen dem bei dem Kläger seit 2019 fehlenden Krankenversicherungsschutz – wie bei ca. 1 Million anderer Menschen in Deutschland auch – ist entsprechend also zudem vom Gericht im so benannten 'allgemeinen öffentlichen Interesse' zu werten !
: BEGRIFFSDEFINITION : Das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, weil er in keiner gesetzlichen Vorschrift, in der er vorkommt, konkretisiert wird. Die Voraussetzungen des öffentlichen Interesses erschließen sich nur im Rahmen einer umfassenden Beurteilung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Krankenversicherungsunternehmen, der Gesetzgeber hat da vom Sprachgebrauch eine klare Unterscheidung geschaffen, dürfen also keinesfalls mit diesen "Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (UBI)" verwechselt werden. Dabei handelt es sich, wie in § 2 Absatz 14 BSIG definiert, primär um Hersteller / Entwickler von Gütern im Sinne von § 60 Außenwirtschaftsverordnung (AWV), also Unternehmen, die im Bereich Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder im Bereich von Produkten mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentlicher Komponenten solcher Produkte tätig sind. Und eben dann auch Zulieferer für diese Unternehmen. Demzufolge wird als „öffentliches Interesse“ die Belange des Gemeinwohls bezeichnet und allgemein versteht sich öffentliches Interesse als dasjenige Interesse, dass die Belange der Allgemeinheit und des Gemeinwohls betrifft, und einen klaren Vorrang vor den als nachrangig zu wertenden „Individualinteressen“, beispielsweise eben auch des juristischen Personenkreis, i.d.S. also „Konzerne“ und Krankenversicherungsunternehmen. - - - - - - - - - - - - - - - -
§ 29 Abs. 2 SGG folgend ist Punkt ( 1 ) dieser Klage / Beschwere bei diesem Rechtsstreit / Verfahren also unstrittig und ohne Zweifel ganz klar ein Fall in der ersten Instanz für die Landessozialgerichtsbarkeit. Eine Handhabung der Gerichtsbarkeit, also in dem Falle des Landessozialgericht RLP, gar in entsprechender Anwendung von § 98 SGG i.V.m. 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz diese Klage an das so ja keinesfalls zuständige Sozialgericht in Speyer zu verweisen, erscheint nach Durchsicht der entsprechenden §§ und dem Inhalt / Umfang der eingereichten Beschwerde / Klage folgend keinesfalls als zulässig, da die Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 SGG vorliegend gegeben sind ! Den Streitpunkt 'Krankenversicherungsschutz' sollte das Gericht bei diesem Rechtsstreit / Verfahren ebenso in direktem Zusammenhang mit § 105 Abs. 1 Satz 1 + 2 SGG sehen, da die Sache ja anscheinend doch ' besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ' aufweist. Auch muss der Kläger die so bei Verwaltung und Gericht gleichermaßen anzunehmend bestehende Rechtfertigung eines "wahnhaften Querulantentum", um so geltende Rechtsnormen in der Vergangenheit 'missachten' zu können, bei diesem "Prüfungsverfahren" energisch kritisieren.
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PUNKT ( 2 ) Inhalt und Umfang der Beschwerde / Klage :
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Bei dem eigentlich strittigen Sachverhalt dieses oder anderer anhängiger Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des SGB / GG / UN-BRK [ ~ vergleichbare Rechtsgrundlagen für den Umgang 'staatlicher Organe' mit einem „Mensch mit Behinderung“ ] oder eben KV wurde seit 2020 bisher nichts [ = 0 ] seitens der Gerichtsbarkeit geklärt ! Im Klartext : Gar Nichts !
Hier in der Pfalz ist anzunehmend ebenso wie in den Jahren vor meinem mehrjährigen Auslandsaufenthalt dabei die sicherlich nur irrtümlich seitens der Gerichtsbarkeit gestützte Annahme einer „wahnhaften Querulanz“ für diese ansonsten unverständliche Handhabung seitens Gericht und Verwaltung dabei als ursächlich verantwortlich zu kennzeichnen. Teilweise ist es aber dem Anschein nach ebenso durch die langjährige Auseinandersetzung des Kläger mit der Problematik "Erwerbslosigkeit" zu begründen. Aber im Wesentlichen – (m)eine in sich schlüssige Annahme, welche der Kläger in Folge noch ausreichend argumentativ unterstützen und begründen wird – ist bei den nun anhängigen Verfahren alleinig das Verschulden bei Herr Ass. Peter Simon, welcher den "guten Sitten" zuwider handelnd eine nachhaltige Schädigung des Kläger bei diesem Rechts – und Amtsmissbrauch und somit einer Verfahrensverschleppung dabei billigend in Kauf genommen hat.
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PUNKT ( 3 ) Inhalt und Umfang der Beschwerde / Klage :
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Und nun einmal ganz unabhängig davon, ob der Kläger nun ein 'anderer' Behinderter ist oder eben so ein richtiger " Mensch mit Behinderung" !
Auch ganz unabhängig, ob nun eine typische "schizotype Persönlichkeitsstörung", wie in dem "psychologischen Gutachten" angegeben, also diese 'Diagnostik' lt. Ansicht eines 'Fachmann' namens Nico Janzen; welcher mit seiner Kursleiterausbildung zur Gewichtsreduktion, als NLP-Practitioner und auch Transaktionsanalytiker unter Supervision (PTSTA) neben seinem beruflichen Werdegang als Personalfachkaufmann sicherlich in den Bereichen seine Qualifikationen hat; oder eben es so ein Mensch mit der Prägung im Autismusspektrum und in der Schublade 'Asperger-Syndrom' ist ?!
Und mit oder eben ohne so einem Hang zum 'wahnhaften Querulantentum' !
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AUTISMO ...
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Greta Thunberg. Ein Mensch, der bzw. die unsere Welt verändert hat.
Autisten, das ist statistisch ohne jeden Widerspruch nachweisbar, werden diskriminiert. Es handelt sich dabei um eine strukturell und anscheinend systemimmanente Diskriminierung. Diese Benachteiligung besteht in einem Ausmaß, was so im Bereich dieser "Menschen mit Behinderung" einmalig ist !
Meine Meinung - nur falls es dich / Sie interessiert ?!
Sich gerne gegenseitig lausende, zum Teil kratzbürstige und zumeist wild durcheinander schnatternde Zweibeiner, also hominide Lebensformen im Stadium der Barbarei, im Umgang mit dem Homo Sapiens der nächsten Generation …
Wissen Sie, viele Experten sagen, dass es nicht wirklich eine Störung ist, im Spektrum zu sein. Es ist eigentlich der nächste Schritt in der Evolutionskette.
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Wir sind eine vom Aussterben bedrohte Spezies, und das wissen Sie.
Wie lange dauert es, bis der Klimawandel diesen Planeten unbewohnbar macht ?
Zwei Generationen ? Eine ? + !
Es gibt Prognosen / Untersuchungen auch seitens der 'Energie-Konzerne', welche die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass es bereits 2050 zum „ Supergau “ kommt !
Definiere einfach mal diese Begriffe "Krankheit" und eben auch "Behinderung" als strukturell und systemimmanent. Autismus - nur meine Ansicht dazu - ist ein zivilisatorisches Regulativ. Schaue dir doch nur mal im historischen Kontext die Statistiken an. So betrachtet versucht da unsere Mama Gaia [ ~ Gaia-Hypothese ] durch "Trial-and-Error" [ ~ Versuch und Irrtum ] gewissermaßen in selbst organisierender 'Krisenbewältigung' diese zivilisatorische Fehlentwicklung einer primitiven Spezies in den Griff zu bekommen. Das schafft dieser Planet dann auch !
Unser Problem dabei. So oder so ! Eine Diktatur der ökologischen Sachzwänge.
Und unsere einzige Entscheidung dabei ist : Mit Mensch
(lichkeit). Oder eben ohne ! - - - - - - - - - - - - - - - -
Sie als "Normale/r" und zudem keinesfalls "Behinderte/r" können nicht abschätzen was 'Überdosis an Informationen + mediale Reizüberflutung' wirklich bedeutet. Jeder Autist - sofern er oder sie dabei 'geneigt' oder eben in der Lage ist eine entsprechende Befragung zu ermöglichen, wird dem Gericht diesen Sachverhalt bestätigen !
Und so ein Fuzzi – ich erwähnte schon in der Auflistung der Daten ganz zu Anfang dieser "Klage / Beschwerde / Rechtsstreit / Verfahren" den mir eigenen Sprachgebrauch = Fuzzi passt dazu ! – wie dieser Dipl. Psych. Nico Janzen kann das mit Sicherheit bei der Bewertung meiner Person nicht.
Ohne eine Abwertung seiner Person dabei zu implizieren :
Niederwertige Denksysteme können höherwertige Denksysteme nicht analysieren !
Wie bei ( 3 ) der Auflistung dieses "Forderungskatalog" und der bei der Gerichtsbarkeit erneut zur Sprache gebrachten ergänzende Begutachtung angeben : Und Ja. Es geht dabei eindeutig um » Autismus als Regulativ bei einer so vom Klager / Beschwerdeführer benannten 'zivilisatorischen Fehlentwicklung' « ! Das wird der noch zu benennende Gutachter / die Gutachterin in der dann erfolgten psychologischen Begutachtung u.A. wegen den Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, einer so nicht vorhandenen Vermittlungsfähigkeit alleinig in den Lohn abhängigen Arbeitsmarkt, und den psychischen Besonderheiten und Absonderlichkeiten meiner Person Ihnen, also der hierbei zuständigen Gerichtsbarkeit, dann schon erklären wie Autismus in der Schublade 'Asperger-Syndrom' und dieser fleischlichen Ummantelung benannt als Arno Wagener ganz prächtig zu diesem 'Streitpunkt' passt !


] QUELLE [ https://as-tt.de/Asperger
Asperger-Syndrom = Autismus-Spektrum-Störung
Asperger-Autisten sind Autisten, denn das gesamte Autismusspektrum gehört zusammen.
Der Diagnoseschlüssel lautet ICD-10 F84.5 Asperger-Syndrom.
Aber diese Unterscheidung in verschiedenen Formen des Autismus ist mittlerweile nicht mehr Stand der Forschung.
Auch sehe ich ein autistisches Kontinuum, das sich vor allem im Unterstützungsbedarf als auch in der Außenwirkung unterscheidet, also in der Sichtweise der Nichtbetroffenen (NT = neurotypische Menschen), aber die inneren Ursachen der Einschränkungen sind doch sehr ähnlich
Es ist nur die Intensität der äußeren Ausprägung der Symptome, die Asperger-Autisten von Kanner-Autisten unterscheiden. Der Leidensdruck ist meist von den Symptomen unabhängig und er bestimmt die Beeinträchtigung des einzelnen in seiner Lebensqualität und in seiner Psyche. Deshalb ist der Begriff “Autismus-Spektrum” besser.
Das Störungsbild dieses Namens (kann man es “Störung” nennen?) wurde von dem Kinderarzt und Leiter der Heilpädagogischen Station der Wiener Universitäts-Kinderklinik Dr. Hans Asperger 1944 erstmals beschrieben. Frau Dr. Lorna Wing, die Aspergers Habilitationsschrift ins Englische übersetzte, machte das Asperger-Syndrom im Jahr 1981 international bekannt. 1993/94 wurde das Asperger Syndrom in die Klassifikationssysteme ICD-10 (F84.5) und DSM-IV aufgenommen. Es ist dem Autismusspektrum - und somit den tiefgreifenden Entwicklungsstörungen - zugeordnet.
Man geht heute - aufgrund von Studien von Familien - davon aus, dass die genetische Komponente bei der Entstehung dieses Syndroms eine große Rolle spielt.
Diagnostische Überschneidungen mit Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im engl. Attention Deficit / Hyperactivity Disorder (ADHD):
In jüngster Zeit ergeben sich immer öfter Hinweise darauf, dass Asperger-Syndrom und ADHS aufgrund ihrer teilweisen Ähnlichkeiten im Erscheinungsbild (z. B. spielt Hyperaktivität auch beim Asperger-Syndrom u. U. eine Rolle) von manchen Diagnostikern differentialdiagnostisch nicht eindeutig abgegrenzt werden kann und daher verwechselt wird. Diesbezügliche Studienergebnisse stehen aber noch aus. Auch das gemeinsame Auftreten der beiden Störungsbilder ist bekannt.
Besondere Fähigkeiten:
Einige Fachleute in der Autismusforschung legen Wert darauf, Menschen mit Autismus NICHT als Patienten zu sehen, sondern als Menschen, welche die Welt und deren Geschehnisse aus einer anderen Sichtweise und Warte sehen („….und es gibt keine richtige versus kranke Warte…es gibt viele Warten“):
Menschen mit Autismus haben eine andere Art der Objektbetrachtung. Sie haben Einsichten, Wahrnehmungen, Betrachtungen etc., die andere nicht haben. Hat man „ein Organ“ für Botschaften von Menschen mit Autismus, so kann man ihr Verhalten verstehen und viel von ihnen lernen. Sie können uns in eine Welt führen, die neurotypische Menschen nicht kennen.
Man geht heute davon aus, dass - ohne Menschen mit Autismus - so manche Formel nie entdeckt, so manche Erfindung nie gemacht, so manches Musikstück nie komponiert oder so manches Buch nie geschrieben worden wäre. Autismus-Persönlichkeiten haben die Gabe in ihren Tätigkeiten, Stunden über Stunden, Tage über Tage, bis ins kleinste Detail vorzudringen. Gewisse Entdeckungen und Werke sind überhaupt erst durch diese Fähigkeit der speziellen Konzentration möglich geworden.
In der Therapie darf man Autismus-Persönlichkeiten deshalb ihre „andere Sicht der Dinge“ nicht nehmen, sondern die Therapie sollte lediglich ein besseres gegenseitiges Verstehen ermöglichen.
Hans Asperger selbst beschrieb dieses Phänomen nicht nur als Störung, sondern er war fasziniert von diesen Menschen und ihrem originellen Erleben und Verhalten.
Defizite in sozialen Fertigkeiten:
Trotz einer grundsätzlich positiven Sicht darf nicht vergessen werden, dass Menschen mit Autismus meist große Defizite in den sozialen Fertigkeiten aufweisen und es dadurch zu einer ganzen Reihe von Problemen und Schwierigkeiten kommen kann (Probleme am Arbeitsplatz, Ehe- und Beziehungsprobleme, Schulprobleme bei Kindern etc.).
Mit speziellen Besonderheiten im Erleben und Verhalten von Autisten muss man immer rechnen:
So kann beispielsweise ihre Stimmung in Bruchteilen von Sekunden von normaler Befindlichkeit scheinbar in Wut umschlagen. Sie fassen oft Handlungen anderer als böse auf, die aber nicht böse gemeint waren, d.h. sie beziehen etwas auf sich, was vielleicht nur Irrtum oder Fehlleistung anderer war (macht ihnen jemand beispielsweise aus Versehen „die Türe vor der Nase zu“, empfinden sie diese Handlung oft als Absicht und Böswilligkeit). Das kommt daher, da viele Autisten das Denken als ganz bewussten Vorgang erleben und dies bei all ihrem Tun anwenden. Der Umstand, es könne sich jemand einfach nichts dabei gedacht haben, ist ihnen fremd!
Menschen im Autismus-Spektrum geben auch häufig keine „sozial erwünschten“ Antworten. Sie sind direkt und absolut ehrlich in ihren Antworten, selbst wenn diese einen Nachteil für sie selbst bedeuten oder wenn dadurch andere Menschen in Verlegenheit gebracht oder beleidigt reagieren, wobei dies meist sachlich (objektiv) und nicht auf die Person bezogen gemeint ist.
Generell zeigte sich, dass jene Menschen mit Autismus, die in irgendeiner Form ihr Hobby / Interesse zum Beruf machen konnten, eine wesentlich bessere Lebensentwicklung hatten, als jene, bei denen dies nicht möglich war.
Des Weiteren fiel in einer Untersuchung auf, dass Autismus-Persönlichkeiten signifikant häufiger in ihren Beziehungen unzufrieden sind als die Personen der Vergleichsgruppe ohne Autismus, und dass diese Menschen „ihre Zufriedenheit“ fast ausschließlich über ihre Arbeit definieren. Auch gaben diese Personen sehr häufig an, dass sie innerhalb von Beziehungen oft nicht wüssten, was der Partner / die Partnerin eigentlich von ihnen möchte. Da viele dieser Wünsche vom (nicht betroffenen) Partner nonverbal zum Ausdruck gebracht werden und Autisten diese Signale meist nicht erkennen, ist dies nicht eine Fehlinformation sondern ein nicht informiert sein!
Das Asperger Syndrom ist eine schwerwiegende lebenslange autistische Behinderung, die erheblich mehr beinhaltet, als Einzelgänger zu sein, als sehr schüchtern zu wirken, eine Sozialphobie zu haben oder Kommunikationsprobleme zu haben.
Diese Behinderung beruht auf neurologischen Problemen, komplexen Störungen des Zentralnervensystems, insbesondere im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung, die nach heutigem Wissen höchstwahrscheinlich zumindest unter anderem genetisch bedingt ist.
Aber das bedeutet unter anderem auch, dass Autismus nicht heilbar ist, dass Autismus sich auf alle Lebensbereiche auswirkt, ja dass Autismus eine Mehrfachbehinderung ist.
Asperger-Autismus ist eine tief greifende Entwicklungsstörung. (ICD-10 F 84.5), wohlgemerkt Störung, nicht Verzögerung! Es ist also keineswegs so, dass die "normale" Entwicklung lediglich langsamer verläuft oder später einsetzt. Autismus "wächst sich nicht aus". Aus autistischen Kindern werden immer autistische Erwachsene!
Leider zielen viele Förderprogramme nur auf das autistische Kind und die Erwachsenen werden mit ihrem Problem allein gelassen. Auch manche Organisationen, die sich der Unterstützung von Autisten verschrieben haben, sehen vorrangig autistische Kinder und da auch manchmal nur den frühkindlichen Autismus.
Dazu kommt, dass sehr oft falsche Meinungen über Autismus und damit auch über das Asperger-Syndrom im Umlauf sind:
Autismus hat nichts zu tun:
    mit der "inneren Einstellung",
    nichts damit, dass sich Betroffene etwa "nicht genug Mühe" gäben, ihren Zustand zu ändern,
    nichts mit "mangelnder Willenskraft",
    nichts mit "sich nicht zusammenreißen",
    nichts mit "Selbstmitleid",
    nichts mit "sich Hängenlassen",
    nichts mit "Faulheit",
    nichts mit "schlechter Arbeitshaltung",
    nichts mit "zu schwach sein, den inneren Schweinehund zu überwinden",
    nichts mit "fehlender Motivation",
    nichts mit "Gleichgültigkeit"
    nichts mit "Arroganz",
    nichts mit "Egoismus"
    nichts mit "Bosheit",
    nichts mit "Trotz",
    nichts mit Überempfindlichkeit im Sinne von "sich anstellen" oder "Mimosenhaftigkeit",
    nichts mit "verwöhnt sein",
    nichts mit "zu viel Grübeln",
    nichts mit "Einbildung",
    nichts mit "Melancholie",
    nichts mit "Trübsal blasen",
    nichts mit "unzureichender Erziehung",
    nichts mit "zu einseitig kognitiver Förderung",
    nichts mit "nicht genug gefordert worden zu sein",
    nichts mit "vernachlässigt worden zu sein"
    nichts mit "unverarbeiteten Traumen",
    nichts mit "sich in der Einsamkeit gefallen",
    nichts mit "sich darin gefallen, anders zu sein",
    nichts mit "nicht dazu gehören wollen",
    nichts mit "nicht erwachsen werden wollen",
    nichts mit "Querdenken",
    nichts mit "einer Modeerscheinung",
    nichts mit "Zeitgeist"
    aber auch nichts mit “Alleswissen” etc. zu tun!
Es ist nach heutigem Wissensstand nicht möglich, Autismus jemals loszuwerden. Weder durch Erziehung, noch durch Medikamente, noch durch Diäten, noch durch irgendeine sonstige Maßnahme gleich welcher Art. Dazu kommt, dass viele der Betroffenen gar nicht geheilt werden wollen, da sie sonst ihre Identität verlieren würden.
Man kann einzelne Symptome manchmal - leider durchaus nicht immer - mit viel Glück und sehr viel Engagement etwas mildern. Es ist manchmal möglich, mit sehr viel Einfühlungsvermögen, Verständnis, Geduld und intensivem Training dem Autisten zu helfen, einen Weg zu finden, ein wenig besser mit all den schwerwiegenden und sich auf jeden Lebensbereich auswirkenden Beeinträchtigungen umzugehen.
Doch sollte niemand die mit Autismus verbundenen Probleme verharmlosen, denn sie sind oft nur für den Betroffenen selbst spürbar und werden deutlich erlebt, auch wenn der Betroffene seine Empfindungen und Gefühle gar nicht oder nur bedingt zum Ausdruck bringen kann. Dadurch kommt es dann unter Umständen zu sehr heftigen Reaktionen, die für Nichtbetroffene scheinbar grundlos sind und die sozialen Kontakte noch erschweren.
Was jedoch alle tun können:
Toleranz zeigen und aufeinander zugehen und Autisten als vollwertige Glieder der Menschheit behandeln,
Das ist gelebte Inklusion!
Inklusion bedeutet, dass jeder Mensch automatisch inklusiv ist, also dazugehört.
Es ist leicht über Inklusion zu sprechen, solange man nicht selbst involviert ist.
Erst dann zeigt es sich, ob Inklusion auch gelebt wird.
Inklusion heißt für mich auch jene speziellen Stärken von vielen Autisten zu fördern, aber diese nicht auszunutzen !
Es ist keine echte Hilfe für Autisten, wenn man ihre Stärken zwar wirtschaftlich nutzen will, aber dies nur durch eine Entlohnung auf dem Niveau einer Behindertenwerkstatt anerkennen will.


Wie dem Gericht vorab, so auch den anderen hierbei direkt Beteiligten ebenfalls, kenntlich gemacht, habe ich jeweils als Anlage zu dem Schreiben an Sie und die anderen Adessaten ein paar Seiten mit ( hoffentlich ) ergänzenden Informationen dem jeweiligen Schiftsatz hinzugefügt . . .



: BETEILIGTE :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230522_hinweis_klage_beschwerde.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20230522_hinweis_klage_beschwerde.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20230522_antrag_hinweis_klage-beschwerde.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20230522_antrag_hinweis_klage-beschwerde.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/kreisverwaltung_kusel_20230522_landrat.pdf

: ANLAGE ZU DEM SCHREIBEN :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/law-and-order-no-02.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/beschwerde_bverfg_querulanz_liste.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/beschwerde_bverfg_querulanz_intro.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/beschwerde_bverfg_querulanz_basica.pdf

Unter Anderem also die Definition / Beschreibung einer "schizotypen Persönlichkeitstörung", entnommen bei www.therapie.de, welche dann mit einem Fragebogen meinem - zugebenermaßen - kleinen Freundes - und erweiterten Bekanntenkreis und ebenso in Folge dann auch fachlich hierbei qualifiziertem 'Publikum' zwecks "Ferndiagnose" mitgeteilt wird !

Wesentliche Merkmale bei so einer "schizotypischen Persönlichkeitsstörung" . . .
» Menschen mit einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung haben ein tiefgreifendes Defizit bei den zwischenmenschlichen Beziehungen und ihren sozialen Fähigkeiten. Außerdem zeigen sie Eigentümlichkeiten in ihrem Verhalten, im Denken und bei der Wahrnehmung. So ist ihr äußeres Erscheinungsbild oft skurril oder ungepflegt und ihre Sprache eigenwillig. Auf andere wirken sie oft unzugänglich, gefühlsarm und gleichgültig, aber auch schrullig und exzentrisch. Ihnen fehlt die Fähigkeit, engere zwischenmenschliche Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten. Außerdem sind sie anderen gegenüber oft sehr misstrauisch. «
 [ https://www.therapie.de/psyche/info/index/diagnose/persoenlichkeitsstoerungen/schizotypie ]

Ich habe mich Heute sogar bei meinem Vermieter, tätig im Ordnungsamt der Kreisverwaltung und mein Nachbar, dafür entschuldigt, dass ich versehentlich seinen Namen dabei angegeben habe. Das ursprüngliche Schreiben an ihn wurde dann ergänzt durch eine WhatsApp - Nachricht an meinen Sohn. Und in Folge dann eben dieser " Abstimmungszettel " . . .


Sie sollten dieses Schreiben, so eben auch diese Begründung / Argumentation zu der nun anhängigen Beschwerde / Klage, also diesem Rechtsstreit / Verfahren, im Sinne einer konstruktiv zu wertenden Öffentlichkeitsarbeit werten !
Letztendlich. Nichts Anderes interessiert mich ( momentan ) dabei ...

Eine Arbeitsprobe zur "Querulanz" - verstehen Sie, werte Richter*Innen und liebe Leser*Innen, verstehe du das bitte alleinig als "Arbeitsprobe" und als Hinweis auf die irrige und keinesfalls komeptente Aussage / Diagnostik des Dipl. Psych. in diesem in Deutlichkeit zu beanstandenden "Gutachten"
» Eine berufliche Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt halte ich für aussichtslos. Ob er mit einer selbstständigen Tätigkeit erfolgreich sein wird, halte ich für fraglich. « !
Nneben den der Gerichtsbarkeit und auch den Beklagten, i.d.S. 'Jobcenter Landkreis Kusel' und 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' tätig in Vertretung für die eigentlichen Beklagten / Beschwerdegegner bereits mehrfach kenntlich gemachten Patent - und Gebrauchsmusteranmeldungen [ >>> patent/#patente ] und der ( auszugsweise ) den Beklagten ( pp ) kenntlich gemachten Ausarbeitungen zu Konzepten ( teilweise ) im Non-Profit- Bereich [ >>> sozialgericht_speyer_20220724_klage_teilhabe.pdf ] verweise ich wegen dem Thema "Querulanz" auf diese Datei :
[ jobcenter_sozialamt_kusel_20230517_hinweise_selbststaendigkeit_+_mahnung_no4a.html ]

Da 'spiele' ich wirklich mit ( halbwegs ) offenen Karten. Auch Ihnen gegenüber ...
Das bedeutet aber nicht, dass ich mir dabei in die " Karten " schauen lasse !

Ich habe ebenfalls in der Anlage zu Ihrem Schreiben auf ein Buchprojekt "Chatty aka ChatGPT" hingewiesen.
Bei
HAI geht es um künstliche Intelligenz. Eher ein Langzeitprojekt . . .
Und JA. Auch das wurde der Beklagten bzw. dem Beklagten bereits so ganz zu Anfang als mögliche Perspektive einer beruflichen Integration meiner Person bereits 2019/2020 mitgeteilt !
+ + + http://www.citizennet.de/data/citizennet_04_ki_01.pdf + + +

Kurze Geschichte dazu ! 2010 Jobcenter Berlin Mitte einen Antrag wegen diesem Bürgernetz [ mal wieder ] abgegeben.
Dann hatten ein paar Leute ein Symposium mit Herr Prof. Radermacher [ KI, angewandte Wisssensforschung ] in Lichtenstein organisiert. Ich hatte vorab Kontakt zu ihm über sein Sekretariat. In den Regularien bei Hartz IV muss man ja fragen, ob der 'Kunde' mehr als 3 Tage seinen 'gewöhnlichen Aufenthaltsort' verlassen darf. Ich frage also ! Nein. Das ist nicht erlaubt ! Ich dann einfach los, diese Veranstaltung hat mich dabei nicht weiter interessiert, und dann gemütlich vom Bodensee in Österreich mit einem dort gekauften Langlieger über den Rheinwanderweg wieder zurück nach Berlin.
UND JA. KI / AI. Ich kenne mich ein wenig damit aus.
Human
e Artificial Intelligence.
Das mit diesem 'Bürgernetz' ist dabei in direktem Zusammenhang zu werten.
Eher ein Ansatzpunkt aus der Verhaltensforschung. Die Leute am Bodensee, welche das gesamte Paket dazu haben, kann ich (
anzunehmend ) wieder wach rütteln . . .
Sie, werte Gerichtsbarkeit, haben den Zugriff auf die komplette Akte . . .
ÜBERPRÜFEN SIE DAS !
Auch habe ich bereits im Vorfeld dieser Klage / Beschwerde + Rechtsstreit / Verfahren die Beklagten auf die Notwendigkeit eines externen Dienstleister im Bereich 'systemisches' Caoching und ebenso Unternehmensberatung aufmerksam gemacht.
[ jobcenter_sozialamt_kusel_20230329_hinweis_selbststaendigkeit_mahnung_antraege.html ]
Mehr als dabei Hilfreich den anderen Beteiligten in diesem 'Verfahren' zur Verfügung zu stehen, und gleichzeitig auf die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer 'Sprach - und Kommunikationsvermittlung' hinzuweisen kann ich nicht !


Wie Herr Richter Dr. Pauls im Rahmen dieses "rechtlichen Gehör" als Grundmerkmal einer funktionierenden, also rechtmäßig funktionierenden Justiz so vor Erstellung seines Beschluss 'im Namen des Volkes' wegen dieser "Teilhabe" mitgeteilt !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20230214_verfahren_teilhabe.pdf ]


» Nach diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] am 15.11.2020 wurde am 27.01.2021 ein Antrag auf "multidisziplinäre Bewertung" im Sinne der UN-BRK gestellt. Verbunden mit "passend dazu einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können". "Multidisziplinäre Bewertung" bedeutet natürlich in meinem speziellen Fall vergleichende Bewertung / Beurteilung der psychischen "Konstitution".
Und dergleichen mehr, um eine Reintegration in das Arbeitsleben und das gesellschaftliche Miteinander zu ermöglichen. Grundsätzlich dabei geht es [ A ] um eine selbst bestimmte Lebensführung und [ B ] um eine gleichberechtigte Teilhabe.
Das ist ( eigentlich ) rechtlich und durch eindeutige Gesetzesgrundlagen für die öffentliche Verwaltung und Gerichtsbarkeit gleichermaßen bindend und 100% verpflichtende Aufgabe dieser hierbei zuständigen Leistungsträger und Instanzen !
ABER AUSNAHMEN BESTÄTIGEN DIE REGEL !
Oder werden durch den Gesetzgeber und somit durch die ausführenden Organe und die Sozialgerichtsbarkeit der 'staatlichen Gewalt' ausgehebelt . . .
Soweit informiert – vielleicht täuschen mich die 'vagen' Angaben der jeweils Betroffenen und so nicht vorhandenen statistisch verlässlichen Wertigkeiten – ist bei dem Personenkreis der Hilfe suchenden Bürger / Menschen im 'Autismus-Spektrum' eine Gewährung von staatlichen Leistungen bei der Eingliederungshilfe trotz verbindlich zugesicherter und somit zwingend für Justiz und Exekutive bestehender Vorgaben nicht gegeben. Mittlerweile mehr als 30 Jahre Erfahrung in meinem persönlichen Einzelschicksal deuten die Tatsache, dass es von den 'Normalen' auch keinesfalls beabsichtigt ist. Ich definiere da eine 'multidimensionale' Diskriminierung !
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Es liegen leider keine genauen Angaben zur Häufigkeit von Autismus-Spektrum-Störungen in Deutschland vor.
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Wissenschaftliche Untersuchungen dazu in Deutschland sind auch den Fachverbänden nicht bekannt. Man geht aber inzwischen davon aus, dass mindestens 1 % der Bevölkerung im Autismus-Spektrum ist. Andere Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 0,5 ( bis 2 % ) aller Menschen von der spezielle Form des Autismus 'Asperger-Syndrom' betroffen sind. Es gibt da einfach kein verlässliches Zahlenmaterial. Was so eigentlich signifikant das mangelnde Interesse unserer Gesellschaft an dieser Problemstellung deutlich signalisiert !
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Gehen wir doch einfach von der Annahme aus, dass es 2 Menschen/Bürger von 1.000 sind !
Zum 30. Juni 2022 lebten (ca.) 84 080 000 Personen in Deutschland. Also ca. 170.000 !
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Die meisten von Autismus in der menschlichen Prägung ihrer Individualität Betroffenen sind erwerbslos. Menschen mit Autismus, auch solche mit überdurchschnittlichem Bildungsniveau, sind unverhältnismäßig stark von Arbeitslosigkeit betroffen. Ihre Beschäftigungsquote liegt unter 10 % und damit weit unter den Quoten von 47 % bei Menschen mit Behinderungen und von 72 % bei Menschen ohne Behinderungen.
: QUELLE : https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/O-9-2021-000017_DE.html :
Das sind – soweit bekannt – allgemein anerkannt die Fakten !
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In dem Sinne liegt ( zumeist ) auch beim Autismus keine geistige Behinderung wie eine verminderte Intelligenz vor. Und oftmals ist genau das Gegenteil der Fall. Die Probleme sind im sozialen Umgang mit Mitmenschen und in der Kommunikation. Menschen mit Autismus können soziale und emotionale Signale nur schwer einschätzen und haben ebenso Schwierigkeiten, diese auszusenden. Die Reaktionen auf Gefühle anderer Menschen oder Verhaltensanpassungen an soziale Situationen sind selten angemessen. Neben diesen Besonderheiten in der sozialen Interaktion und im Verhaltensrepertoire betroffener Menschen, haben diese Menschen auch große Schwierigkeiten mit der Wahrnehmung und der Verarbeitung von Umwelt- und Sinnesreizen. Glauben Sie mir. Es ist oft nicht einfach mit euch "Normalen". Zumal ihr ja überhaupt nicht behindert seid . . .
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Das Asperger-Syndrom ( F84.5. ) unterscheidet sich von anderen Autismus-Spektrum-Störungen in erster Linie dadurch, dass oft keine Entwicklungsverzögerung bzw. kein Entwicklungsrückstand in der Sprache oder der kognitiven Entwicklung vorhanden ist. Die meisten Menschen mit Asperger-Syndrom besitzen eine normale allgemeine, in Teilgebieten besonders hohe Intelligenz. Menschen mit dem Asperger – Syndrom, Herr Hans Asperger hat diese Menschen 1943 bei der Vorstellung seiner Thesen als „Autistischen Psychopathen“ im Kindesalter bezeichnet, sind noch ganz anders als andere Autisten. Und Alle sind anders !
Das sind Fakten, welche dabei kundige Psychologen und fachlich Kompetente bestätigen . . .
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Ich kenne meine Probleme. Kann damit auch mit mittlerweile 63 Jahren umgehen. Auch kenne ich meine Rechte. Ebenso natürlich auch meine Pflichten. Als Mensch, so ebenfalls als Staatsbürger.
Und ebenso auch als geistiges Wesen !
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Dieser Anspruch / diese Forderung nach einer 'selbstbestimmten Lebensführung', einer gleichberechtigten Teilhabe in und an der Gesellschaft, so auch die der Realität entsprechende Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit, um damit meinen Lebensunterhalt unabhängig vom Bezug von Sozialleistungen erwirtschaften zu können, ist Ihnen, also Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, ebenso wie dem Sozialgericht in Speyer, so auch dem Landkreis und der Kreisverwaltung Kusel, bekannt. Und da dieses Schreiben im Sinne einer konstruktiv zu wertenden Öffentlichkeitsarbeit zu werten ist – siehe dazu Seite 1 dieses Schreiben – beabsichtige ich diesen Sachverhalt auch allgemein bekannt zu machen. Auch das sollte der Gerichtsbarkeit, auch der Beklagten [ = Plural ] hinlänglich bekannt sein. Werten Sie das nicht als Drohgebärde ! Es ist nur eine sachliche Feststellung . . .
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Aber nun wieder zu dieser 'staatsorganisatorisch' in unserem Staat nicht wirklich verwirklichten Gewaltenteilung. Staatliche Gewalt braucht Kontrolle. Gerade auch über die Kosten, welche das 'Sozialstaatsprinzip' – wie im Grundgesetz postuliert – zum Erhalt unserer demokratischen Werte geradezu zwingend erfordert. Dazu gibt es dann aben SGB IX § 99 (3) oder in einer so nicht zulässigen Handhabung und Umsetzung den "Querulantentum" ! So kann z.B. das ganze Behindertenrecht nicht nur bei psychischen Merkmalen vollständig außer Kraft gesetzt werden. Bzw. wird ! Übrig bleiben dann nur noch schöne Formulierungen. «


Kurz noch etwas zu dieser Statistik und
EU-Ratsanfrage "Autismus und inklusive Beschäftigung" an die europäische Kommission von 2021 !

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Das sind – soweit bekannt – allgemein anerkannt die Fakten !
Das ist eine Diskriminierung allererster Güte und Qualität.
KLARTEXT : DISKRIMINIERUNG ALLERERSTER GÜTE UND QUALITÄT !
Und meine Person ist da nun einmal kein gesonderter Einzelfall !
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Und zugegeben. Das waren insgesamt als Erwiderung zu dieser 'Anhörung' und diesem "rechtlichen Gehör" 26 Seiten.
Und dann noch mit dem Zeichensatz Tahoma 14pt. Schließlich geht es dabei um mein Leben. Das ist bei Hartz IV bzw. dem nun so benannten 'Bürgergeld' bei dem nur als unzureichend zu kennzeichnenden Regelsatz kein schönes Leben in dieser so oftmals in den Medien 'gerühmten' sozialen Hängematte. Wenn man als sozial veranlagter Mensch und mündiger Bürger dann noch ein bisschen - mehr ist da wirklich nicht 'drin - Action bringt ist man meist um den 20 / 25. herum ohne Geld. Sich vom Amt los eisen, gänzlich ohne Aussicht auf ein Beschäftigungsverhältnis, ist unmöglich. Deshalb bezeichne ich die Situation als "Zwangsverpflichtung zum Leistungsbezug". Oder eben als den ' Mülleimer der Nation'. Um das in aller Deutlichkeit erneut zu beanstandende "Gutachten" zu entkräften und so ebenso die Aussage von Herr Janzen in seiner dem wissenschaftlichen geschulten Sachverstand zuwiderlaufenden Diagnostik » Ob er mit einer selbstständigen Tätigkeit erfolgreich sein wird, halte ich für fraglich. « verweise ich als Arbeitsprobe zu einem kleinen Abschnitt von selbst Getipptem zu dem Thema "Querulanz".
Dazu dann auch den Hinweis auf Buchprojekte, ebenso wie B.O.O.K. und andere Patentansprüche !
Und dann kommen wir in den eher anspruchsvollen Teil dieser Tipperei : Law & Order ...
Und ich bin keinesfalls geneigt Ihnen es angenehm und schmackhaft zu gestalten.
Zumal ich mich da an den formal erforderlichen Sprachgebrauch orientieren muss.
Die endgültige Version in diesen "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation"


Aber zurück zu diesem Beschluss "Teilhabe" und die gänzliche Weigerung auch der Gerichtsbarkeit eine ordnungsgemäße Umsetzung von verbindlich für Verwaltung und auch das Gericht geltenden Verfahrensgrundsätzen zu gewährleisten ....
In dem angegebenen Schreiben war kein einziges Wort enthalten mit 'Umzug' oder eben 'Karton' !!! + !
Ich weiß also nicht wie Richter Dr. Pauls da als einzigen "Inhalt und Umfang" seines Beschluss zu dem dabei allein wesentlichen Thema "Teilhabe" bzw. ja eigentlich nur diese "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" auf diese 8 Umzugskarton gekommen ist. Nach 6 Monaten Untätigkeit des 'Jobcenter Landkreis Kusel', keinem einzigen Bescheid oder gar Auskunft und Beratung dazu, und dann noch die das Gericht zielgerichtet irreführende Argumentation des Herrn Justiziar in Rechtsvertretung für den Landkreis, dass niemals ein betreffender Antrag eingereicht wurde. Ich habe da in den Monaten bevor ich wegen der Angelegenheit auf Grund der gänzlichen Weigerung der Beklagten einem sachgemäßen Ermessen und einer korrekten Ausübung ihrer Amtstätigkeit zu entsprechen mich genötig gesehen habe eine 'Untätigkeitsklage' beim SG in Speyer deswegen einzureichen. Da beim SG Speyer zuerst die gänzliche Verneinung eine frist - und formgerecht eingereichte "Untätigkeitsklage" zuzulassn. Dann wieder 1½ Jahre nur als hingebungsvoll zu kennzeichnende Untätigkeit. Dann werden alle anhängigen Verfahren dort der 7. Kammer zugeordnet. Und im Schnellverfahren entschieden.
Und, ob nun wegen diesem vollkommen unzureichenden Regelsatz bei einer munter sich auch Heute noch fort entwickelnden Inflation und dem wirklich knappen Hinweis auf 2 dabei ganz grundsätzliche Urteile des BVerfG einer zeitnahen Umsetzung und Forderung an den Gesetzgeber in einer derartigen Situation, insgesamt auf 1-DIN-A4 Seite in der Klagebegründung, oder eben bei diesem Covid wegen der dabei nur angemessenen FFP3-Masken, oder eben diesen "Wohnraumbeschaffungskosten".
Auch das hat Herr Justiziar, Ass. Peter Simon, sein vollkommenes Unverständnis dem Gericht kenntlich gemacht angeblich nicht zu wissen oder zu verstehen was ich mit diesen "Wohnungsbeschaffungskosten" meine. Und Alles ohne jemals einen Bescheid seitens der Beklagten bekommen zu haben. Das Gleiche, artverwandt, bei der seit 3 Jahren immer noch fehlenden Krankenversicherung !


Das so von der Justiz und ebenso der anderen staatlichen Obrigkeit so benannte  "Querulantentum" ist wirklich nicht ohne Tücken.Oder warum sonst, Herr und / oder Frau Richter*insollte ich hier bei Ihnen deswegen ( u.A. ) eine Klage / Beschwerde einreichen ?!
Also entweder, ich kenne das nunmehr seit 30 Jahren, funktioniert die Gerichtsbarkeit in unserem Staat in diesem Konstrukt benannt als 'Hartz IV' nur so, dass die Aussage vom verstorbenen Herr Götz W. Werner "Hartz ist offener Strafvollzug" vollkommen zutreffend ist. Dann ist aber auch eine grundlegende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handeln zu mindestens bei der Sozialgerichtsbarkeit in Speyer und ebenso beim LSG in Mainz, eigentlich zwingend bundesweit, gefordert.
Oder aber eben die Argumentation wegen dieser "Querulanz", bzw. diese so von Herr Peter Simon in bewußter und zielgerichteter zu mindestens eine Schädigung meiner Person dabei in Kauf nehmende Handhabung eines entsprechend ausgefertigten "Gutachten", in dem der hierbei beauftragte Dienstleister klar eine solche Wertigkeit, also eine "wahnhafte Querulanz" diagnostiziert !


» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «


Ich habe in der Vergangenheit das Sozialgericht in Speyer und auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz seitdem schon mehrfach versucht auf die inhaltlichen, und zu mindestens für meine Person offensichtlichen, Widersprüche in dieser 'Begutachtung' aufmerksam gemacht. Bisher war diese Bemühen jedoch ohne Erfolg. Und ich hoffe, bin eigentlich zuversichtlich, dass es mir in diesem Schreiben gelingen wird die Gerichtsarbeit [ ¡ Wie bereits in früheren Schriftsatzen mehrfach kenntlich gemacht im Rahmen einer als konstruktiv zu wertenden Öffentlichkeitsarbeit ! ] davon zu überzeugen, dass der eigentliche "Querulant" in der Person des in Vertretung für den Landkreis Kusel tätigen Justiziar zu sehen ist. Soweit ich es beurteilen ist die argumentative Unterstützung der Beweisführung bzw. dieser These und den damit verbundenen Vorwürfen gegen Herr Peter Simon in sich schlüssig und insoweit nachvollziehbar.



AUSZUG aus dem Schreiben von 26.08.2022. Also dieser Beschwerde / Klima wegen Klimanotstand und dem Widerstandsrecht, also mal wieder das Aktenzeichen L6 AS 158/22 KL etc. usw. !, bei dem sich dann eine wahre Flut von mehr oder weniger Nichts schreibenden und natürlich ablehnendem Beschlüssen ergeben hat, im Namen des Volkes, gewissermaßen als 'Beschäftigungstherapie' in dieser so ja de facto seit Jahrzehnten bestehenden 'Zwangsverpflichtung' zum Bezug von Sozialleistungen !



» Dieser ' Rechtsanspruch ' ergibt sich als Umkehrschluss aus der Anerkennung materieller Grundrechte im Gemeinschaftsrecht, da ' Grundrechtsverbürgungen ' regelmäßig ihren Wert nur insoweit entfalten können, als auch ihre prozessuale Durchsetzbarkeit bei etwaigen Verletzungen so 'effektiv' gewährleistet werden kann.
Nach Art 93 I Nr. 2 GG (abstrakte Normenkontrolle) kann nicht der Bürger die Überprüfung der Akte der Gesetzgebung erlangen, sondern nur die dort aufgeführten Berechtigten. Ferner spricht Art 93 Nr. 4a GG für diese Ansicht. Danach ist es dem Bürger nur im Wege der Verfassungsbeschwerde möglich, ein Gesetz zum Gegenstand einer Überprüfung zu machen. Schließlich ist Art. 100 GG zu beachten (konkrete Normenkontrolle), der zur Kontrolle eines Gesetzes führt, angestrebt durch einen Richter und damit gerade nicht durch den Einzelnen. In diesen wenigen Fällen ist bestimmten Personengruppen die Überprüfung von ' Legislativakten ' vorbehalten. Somit besteht allgemein kein Rechtsweg gegen Gesetze für den Bürger ! Art. 19 IV GG ist ein Verfahrensgrundrecht, das voraussetzt, dass anderweitig begründetes Recht verletzt ist, das man durchsetzen können möchte.
Sind diesem Vorhaben Hindernisse gesetzt, verstößt dies gegen Art. 19 IV GG.
Damit sind alle subjektiven Rechte gemeint, also Grundrechte, einfach gesetzliches Recht oder durch Sonderbeziehung, welcher Art auch immer, begründete Rechte.
Zudem müsste der Rechtsweg offen stehen, dürfte nicht versperrt sein.
Dieser Begriff ist umfassend zu verstehen.
Es ist zu gewährleisten, so dass ein Zugang zu Gerichten besteht, ein Verfahren stattfindet und am Ende eine Entscheidung steht.
Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips geht der Begriff noch weiter :
Es wird effektiver Rechtsschutz gewährleistet.
Also gerade auch 'Rechtsschutz' in dem doch eigentlich wesentlichen  'Streitpunkt' dieses Verfahren / der Beschwerde / dieser Klage.
Unter einem Eingriff in dieses 'Rechtsgefüge' ist somit jede Verkürzung / Beschneidung des geltenden Schutzbereich „ effektiver Rechtsschutz “ zu verstehen.
Bei solchen Ausgestaltungen des Rechtsweges ist anzumerken, dass der Gesetzgeber bzw. die ausführende Verwaltung 'gewissermaßen' – zum Beispiel auch bei dieser Wertung von Inflation und dem so von der Sozialgerichtsbarkeit bestimmten „sozio-kulturellen Existenzminimum' und dem vom so benannten BVerfG mit Hingabe ausformulierten sozial verträglichem 'Existenzminimum' → SG SPEYER 6 AS 470/22 ← über die Stränge schlägt und sich daraus Eingriff in verbriefte Grundrechte ergeben. Dieses ist in diesem gesondert exemplarisch angeführten Einzelfall auch ( ! ) durch die Gerichtsbarkeit dann eingehend, und so die Vorschrift ' umfassend ', zu prüfen.
Art. 19 IV GG enthält keine geregelte Schranke, wird also vorbehaltlos gewährleistet.
Nur Grundrechte und Rechtsgüter mit Verfassungsrang ( ~ kollidierendes Verfassungsrecht ~ ) können im Ergebnis den so einzig zulässigen 'Rechtsweg' einschränken oder eben zwingend erforderlich machen.
Art. 19 IV GG wird vorbehaltlos gewährleistet.
Maßstab ist hier das kollidierende Verfassungsrecht wie Art. 19 IV GG selbst.
Zum Beispiel kann - wie in § 46 VwVfG ausgeführt - eine Anfechtungsklage nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn bestimmte formelle Fehler passieren, die sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben.
Dies ist eine Einschränkung des Rechtsweges, der so also nicht effektiv offen steht.
Grund für diese Regelung ist, dass verhindert werden soll, dass "Querulanten" unter Hinweis von formellen Fehlern erfolgreich klagen können, auch wenn sich diese Fehler im Ergebnis nicht auswirken.
Das ist in dem nur exemplarisch angeführten Einzelfall aber nicht der Fall.
Diese vorab angeführte Handhabung / Rechtsgrundlage bei "Querulanten" wird aber vom Antragsgegner / Beschwerdegegner / Beklagten — in dem Sinne ist es als Verantwortlicher / Verursacher Herr Ass. jur. Peter Simon und vergleichbar dazu die Handhabung anderer staatlicher Organe — in klarer Beugung des Recht und in einer bedeutsamen Verunglimpfung / Diskriminierung zwecks so erfolgter absichtlicher Schädigung des Antragsteller / Kläger verwendet, um dem Gericht dann meine Person durch die Aussage eines "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] vom 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ), erstellt durch einen für eine derartige Untersuchung / Diagnostizierung hierbei keinesfalls kompetenten Psychologen, als 'schizotypische' Persönlichkeitsstörung zu 'präsentieren' und somit ist ein Bemühen zu kennzeichnen die sicherlich gerechtfertigten Rechtsansprüche im anzunehmend persönlichen Interesse von Herr Simon in das Reich des ' Wahnhaften ' zu verweisen.
Ansonsten dient dieses Regelung des § 46 VwVfG aber so auch dem dem Staat für effektiven Rechtsschutz, damit die Gerichte nicht durch 'unsinnige' Verfahren zudem gänzlich überlastet werden.
Keine Ahnung wie das jetzt im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt wird.
Wirklich. Ganz ehrlich.
Ich habe zwar die für das Verfahren / diese Klage betreffenden §§ aufgelistet.
Aber noch nicht durchgelesen und dabei im Gesamtzusammenhang analysiert !
Ich nehme aber an – da im 'Rechtsgefüge' der BRD – die relevanten Bestimmungen des SGG sind dem des VwVfG vergleichbar, entsprechend und ähnlich bzw. gleich . . .
In dem Sinne stellt sich mir natürlich die für das Verfahren nicht unbeträchtliche Frage inwieweit diese so ja nicht zulässige Handhabung eines "Querulanten" wie  z.B. Herr Ass. jur. Peter Simon in Vertretung für den Antragsgegner [ pp ] im Wege des 'effektiven Rechtsschutz' verwendet werden kann, um — wie auf Seite 3 dieses Schreiben beantragt weitergehende Ansprüche unter ( 1 ) - ( 3 ) angegeben — im „ Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung “ umzusetzen und so den Antragsgegner [ pp ] zu verpflichten nun endlich mal seine Amtsgeschäfte in der korrekten, also den Prinzipien unseres „Rechtsstaat“ folgend, Art und Weise dann auch entsprechend zu handhaben.
SIEHE DAZU DEN AUSZUG aus einem Schreiben  an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 02.07.2022 !
: Teil eines Schreiben - oben die Begründung des / der Verfahren auf 1-DIN-A4-Seite - an das SG Speyer :
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220702_diverse_verfahren.pdf =
: AUSZUG :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_sachverhalt_20220705.pdf ]
» Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr 2020 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt eingereichte Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich "Wahnvorstellungen" zu verweisen ! «
: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom 11.11.2020 :
» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf =
Das ist ( a ) eine grobe Irreführung der Gerichtsbarkeit. Und ( b ) sollte der 'wahre' Sachverhalt dem Gericht, also gerade beim SG Speyer, doch eigentlich bekannt sein !
Damit liegt durch die das Recht beugende / missachtende Handhabung seitens des Antragsgegner / Beklagten mit Sicht auf den § 46 VwVfG ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in Art. 19 IV GG vor. Und das geschieht in ganz Deutschland.
In der Regel ist zwar nur die Verhältnismäßigkeit der konkreten Maßnahme zu prüfen, da die Grundrechte aber nur dann gegeneinander abgewogen werden können erscheint es sinnvoll und geradezu zwingend für die Gerichtsbarkeit den Gesamtzusammenhang - wie exemplarisch in diesem Einzelfall ausgeführt - einer eingehenden / umfassenden Prüfung in diesem Kontext zu unterwerfen. «



Sie, werte Gerichtsbarkeit sehen nun vielleicht ein, dass – nach der eingehenden Prüfung im Rahmen Ihrer pflichtgemäßen und umfassenden Ermittlung des den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt, ob diese ganzen Beschlüsse und Urteile nunmehr seit 2020 und gerade auch das "Gutachten" wirklich nur der wie auch immer gearteten Zielsetzung von Herr Simon dienlich war, und in dem Sinne dann straf - und zivilrechtlich auch Anspruchsvoraussetzungen meiner Person beinhalten kanndiese Handhabung der "Querulenz" als wahnhafte Prägung meiner Persönlichkeitsmerkmale entweder – resultierend aus der bewussten Irreführung, möglicherweise sogar in heimtückischer Absicht und den guten Sitten widersprechend, der Gerichtsbarkeit durch einen juristisch geschulten Beauftragten der Beklagten fälschlicherweise Rechtfertigung für die Handhabung der Gerichtsbarkeit war.
Oder eben die 'normativen Rechte' eines ganz normalen Bürger und dann noch "Mensch mit Behinderung" ganz einfach grundlegend und grundsätzlich von Ihnen und Ihren Kollegen missachtet wurden.
Das muss das Landessozialgericht nur in der erstinstanzlichen Zuständigkeit prüfen !
So oder so sollte bei Würdigung aller dabei in Frage kommenden Faktoren zu mindestens die Anforderung eines hierbei klärenden Gutachten von einer/einem in der Diagnostik von Autismus im Erwachsenenalter fachlich Kompetenten notwendig und ebenso bei der Klärung der Entscheidungsfindung förderlich sein.
Die angeblich psychische Defizite des Kläger bewirkten in dem Sinne so seit Jahrzehnten eine 'inoffiziell' gehandhabte und ganz praktisch so praktizierte Annahme der "Prozessunfähigkeit" mit der intern bei den Verantwortlichen und Amtsträgern anscheinend so ausreichend legitimierten Begründung einer "wahnhaften Querulanz" des Kläger, um alle Rechtsbegehren ohne Angabe einer in sich schlüssigen Begründung ablehnen bzw. gererel ignorieren zu können.
Das Gericht ist in der Pflicht diesen Sachverhalt zu überprüfen !
Seitens der Justiz ist das signifikant feststellbar durch die zuletzt erfolgten Beschlüsse und Urteile seiten der Sozialgerichtsbarkeit und durch die Gerichtsbarkeit im Rahmen der Ermittlungsverpflichtung und dem sachgemäßen Ermessen zu überprüfen.
Ebenso ist gemäß der bestehenden und so durch die Gerichtsbarkeit zu überprüfende Aktenlage der letzten 3 ¾ Jahre im Leistungsbezug bei dem hierbei zuständigen "Jobcenter Landkreis Kusel" und dem "Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel" letztendlich die praktizierte "Entmündigung" seitens der Bürokratie zur Verwaltung von Erwerbslosigkeit ersichtlich.
Derzeit wird die Leistung mtl. ohne hierbei erforderliche Angabe von zulässigen Gründen gekürzt. Schreiben werden nicht erwidert, und auch ein Widerspruch wegen dem letzten Leistungsbescheid werden nicht mit einer Benacrichtigung betreffend einem so erforderlichen Widerspruchsverfahren beantwortet. Ich bin da mittlerweile bei 'Mahnung 4a'.
Gleiches gilt artverwandt für die Verfahrensmäßigkeit bei der Tätigkeit des Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel.
Obwohl ein - so meine Erfahrung - gütliches Einvernehmen mit den Miarbeiterinnen der Behörde besteht, wir hatten ganz zu Anfang einen ausgiebigen persönlichen Besprechungstermin. Dabei habe ich auch klar heraus gestellt, dass ich in meiner "Funktion" als mehr oder weniger völlig unterbezahlte "Tippkraft" bei Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr. [
Ich bin nun einmal wirklich nicht der Typ Mensch für so ein Kollektiverleben und das Vereinsleben !  Oder gar Diskussionen und irgend welche, zumeist völlig Sinn entleerte Dispute. Es sollte aber auch allgemein in der Szene bekannt sein, dass es eher ein 'Hobby' meiner Person ist. Und ich das ganz alleine mache. Und schließlich mache ich das nun schon ein paar Jahrzehnte und auch auch die Anmeldung der Internetadresse ist ca. zur Jahrtausendwende erfolgt. ] nicht beabsichtige ungerechtfertigte und nicht durchsetzungsfähige Rechtsbegehren zu stellen, jedoch die Rechtssituation meiner Person im Interesse anderer Menschen von Erwerbslosigkeit und ebenso im Sprachgebrauch der "Normalen" dieser "Menschen mit Behinderung" in Konsequenz wahrnehmen werde.

Grande Reset !!!
~ Querulanz ~

Es geht also um die Wiederherstellung der  'Rechtsfähigkeit' bei der organsationstechnisch allgemein so üblichen und auch für mich durchaus verständlichen Handhabung staatlicher Stellen und dem allgemein so benannten "wahnhaften Querulantentum".

Welches dem Anschein nach die Beklagten – verschiedene Ämter und Behörden, Gerichte, und auch Richter und Richterinnen ebenso wie Verwaltungsangestellte und beamtete Amtspersonendazu verwendet haben, um in den letzten Jahrzehnten rechtlich ausreichend und durch geltendes Gesetz begründete Begehren und Ansprüche des Kläger / Beschwerdeführer grundsätzlich mit der Rechtfertigung dieser "Querulanz" und der damit einhergehenden in der Judikative und Exekutive allgemein üblichen und so seitens staatlich hierbei verantwortlich zeichnender Stellen und der obersten Gerichtsbarkeit sanktionierten Handhabung eine grundlegende Missachtung ja geltender Rechtsnormen und daraus resultierend gesetzlicher Bestimmungen in der Tätigkeit von Verwaltung und Justiz bewirkt haben.

Die Handhabung der Gerichtsbarkeit - auch das erwähnte ich bereits - scheint im besten Einvernehmen mit der Argumentation der Beklagten zu erfolgen. Auch wenn ich klare Widersprüche und sogar falsche Angaben des vom Landkreis Kusel beauftragten Herrn Justiziar Ass. Peter Simon, welcher auch Geschäftsführer bzw. Werksleiter des 'Jobcenter Landkreis Kusel' ist und zu mindestens bis 2020 ebenfalls die Funktion des Vorsitzenden des Kreisrechtsausschuss inne hatte, gegenüber der Gerichtsbarkeit anmahnte, können / dürfen die gleichen fälschlichen Begründungen / Argumente immer wieder auf's Neue von Herr Simon in den verschiedenen Verfahren verwendet werden und wurden so vom Gericht ohne jeden Widerspruch und in vollem Einverständnis bereitwillig akzeptiert.

Auch berücksichtigen Sie dieses Mal – ich verzichte dabei ganz bewusst auf ein so formal sicherlich ansprechendes 'BITTE' – in Ihrer Entscheidungsfindung und im Rahmen Ihrer Ermittlungspflicht die Tatsache, dass die verschiedenen Verfahren alleinig resultierend aus der Handhabung der Beklagten anzusehen sind bei sicherlich gerechtfertigten Rechtsbegehren meiner Person keinerlei Bescheide zu erstellen, weder Auskunft und Beratung zu den formal korrekt eingereichten und sicherlich gerechtfertigten Rechtsansprüchen des Kläger zu gewährleisten, und insoweit der Schritt zu einer Geltendmachung etwaiger Rechtsansprüche als 'Nötigung' durch die Beklagte zu werten ist.
Auch das, in klarem Widerspruch zu den Prinzipien unseres Rechtsstaat, wird von der Gerichtsbarkeit in den nunmehr 3 Jahren seit meiner ersten Antragstellung im Jahr 2019 alleinig wegen einer Mietgarantie und dieser Vielzahl unterschiedlicher seitdem erfolgten Klagen und Verfahren alleinig auf Grund des Verschulden der Beklagten geduldet und - so jedenfalls mein Eindruck - vom Gericht in fortwährender Missachtung der leicht und so auch verpflichtend für das Gericht  überprüfbaren Tatsachen und einer nur eindeutigen Aktenlage mir - anscheinend - als eigentlichen Verursacher dabei zugeordnet.
Es hat den Anschein, als ob das Gericht dem Irrtum anheim gefallen ist - anzunehmend auf Grund der durch den Justiziar des Landkreis Kusel erhobenen und somit die Gerichtsbarkeit anscheinend bewußt und Ziel gerichtet irreführenden Behauptungen, dass der Sachverhalt einer "wahnhaften Querulanz" sich bei dem Klager manifestiert hat.
Dieser Sachverhalt einer dem Anschein nach beabsichtigten Diffamierung und somit ebenso Schädigung des Kläger durch Herrn Ass. Peter Simon wurde ebenfalls der Gerichtsbarkeit mehrfach und in der gebotenen Deutlichkeit in der Vergangenheit kenntlich gemacht.
Nur wie das bei einer "wahnhaften Querulanz" dann nun einmal ist, so jedenfalls die allgemein dabei übliche und ( in den amtsinternen Vorschriften so festgelegte ) Handhabung der deutschen Gerichtsbarkeit und Verwaltung, interessiert das dann ja nicht mehr.

Es ist eben dann nur noch ein eher psychologisch interessantes Phänomen.
Das Querulantentum.

Im Speziellen nach dem Beschluss im so von mir benannten "Teilhabeverfahren", mit dem Aktenzeichen des SG Speyer < S 7 AS 707/21 > und des LSG RLP < L 3 AS 55/23 >, in dem es sich  ja wirklich nur um den Sachverhalt einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" handelte, also ein in der Situation eines so bezeichneten amtlich von der Beklagten anerkannten "Menschen mit Behinderung" ohne irgendwelche rechtlichen oder gesetzlichen Widersprüche in sich schlüssiges und so sicher für das Sozialgericht nachvollziehbares Rechtsbegehren, bin ich dann doch an's Nachdenken gekommen.
Also nicht wegen diesen 8 Umzugskarton.
Solche Mysterien in der Amtsausübung kann der Mensch nicht ergründen.
Bei einem sicher korrektem Richter, welcher den 'Streitpunkt' einer selbst bestimmten Lebensführung unabhängig von Sozialleistungen dann alleinig mit ein paar Umzugskarton, und dann noch auf die Schnelle, in seinem Beschluss abhandelt, muss ich mutmaßen, dass diese Amtsperson in Ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit und so ja bestehenden Ermittlungsverpflichtung sich den strittigen Sachverhalt und das so gewährte "rechtliche Gehör" nicht einmal angeschaut oder überhaupt gelesen hat.
Ich will da jetzt auch gar nicht böswillige Absicht in die Handhabung des verantwortlichen Richter Dr. Pauls hinein deuten.
Oder gar ein Amtsmissbrauch dabei kritisieren. So etwas liegt mir fern.
Nur ! Ganz offiziell muss ich dann an dieser Stelle eine "Gehörsrüge" artikulieren.
Ich versuche es nur zu verstehen, zumal auch die anderen zeitgleich erfolgten Beschlüsse nach dem ganzen "Karusell" hin zum Landessozialgericht [
~ Wegen einer dort ebenso vom Gericht beantragten erneuten Begutachtung und der von der Beklagtem und ebenfalls dem diagnostizierenden Psychologen vorab geforderten Aushändigung des Audiomitschnitt der betreffenden von mir zu beanstandenden 'Begutachtung' von November 2020. Und dann wieder zurück zum Sozialgericht in der 1. Instanz. Und nun schon weider beim Kandessizialgericht mit Beschwerden wegen eben diesen Beschlüssen. Und nun auch diese Klage / Beschwerde + Rechtsstreit / Verfahren. Ich mutmaße, dass es sich dabei alleinig um 'Beschäftigungstherapie seitens der staatlichen Obrigkeit handelt, um dafür Sorge zu tragen, dass Mitarbeiter*innen und Kunden / Bürger sich in dieser "Demokratie" nicht allzu nutzlos vorkommen ?!  ~  ] ebenso seitens der 7. Kammer des Sozialgericht in Speyer nahezu identisch gehandhabt wurden.

Rechtliches Gehör oder eben eine Berücksichtigung dieser Anhörung in der Entscheidungsfindung konnte ich dabei nun wirklich nicht entdecken. Und dann stellt sich mir natürlich die Frage, zumal ich von der Rechtmäßigkeit im Handeln der deutschen Justiz überzeugt bin, warum das so ist ?!

Herr Dipl. Psych. Nico Janzen wird dem Gericht sicher gerne bestätigen, so aber auch seinem "Psychologischen Gutachten" zu entnehmen, dass die Intelligenz des Kläger nicht beeinträchtigt und anzunehmend oberhalb des Normalbereich liegt.
Auch leidet der Kläger nicht an einer Psychose oder gar einer paranoiden Schizophrenie.
Ebenso ist die Einsichtsfähigkeit des Kläger nicht gestört.
Fragen Sie nur die Damen vom Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel.
Meine Steuerungsfähigkeit ist persönlichkeitsbedingt möglicherweise –
anzunehmend auf Grund einer doch eher mystisch-magischen Weltsicht, dem Glauben an Gott, und dem Bewusstsein einer sich selbst organisierenden Struktur namens Erde ~ Gaia, eingeschränkt bzw. entsprechend konditioniert – jedoch ist eine Steuerungsunfähigkeit auszuschließen.
Und mein bisheriges Verhalten gegenüber der Beklagten, so auch der Gerichtsbarkeit, war immer so gut es mir möglich war angemessen und den dabei inhaltlich verbindlichen Standpunkt,  vertrat der Kläger bisher konsequent und in aller Nachhaltigkeit.

Zugegeben. Viele Buchstaben und Satzzeichen, viele Seiten und ein umfangreicher Schriftverkehr.
Schließlich geht es um mein Leben !
Und gerade deswegen stellt sich dann diese Frage, warum ein 'ordentliches' Gericht in diesen Beschlüssen nahezu identisch den jeweils strittigen Sachverhalt mehr oder weniger mit einer abwegigen und so in sich keinesfalls schlüssigen Argumentation und Rechtfertigung im Schnellverfahren erledigen kann / darf ? + !
Wie erwähnt ganz ohne Argwohn oder gar paranoid zu kennzeichnende Gedankeninhalte versuche ich dann diese Frage in einer für mich schlüssigen Beweisführung zu beantworten. Warum ???
Schließlich sind die Regularien der Gerichtsordnung ganz eindeutig.
Also jedenfalls nicht allzu zweideutig.
Irgend einen Grund muss das ja haben !

Da bin ich dann bei meinen Überlegungen zwecks Klärung dieser Fragestellung über eine Äußerung des ehemaligen vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht in Oldenburg, Herr Prilop, aus dem Jahr 2000, dass ich » anscheinend dazu getrieben werde seitenlange Elaborate einzureichen
« auf diese "Querulanz", das "Querulantentum" und eben diese bei einem anzunehmend querulatorischen "Wahn" eines Kläger oder ebenso Beklagten nur folgerichtigen, und auch formal juristisch dann korrekten, Handlungsparameter gekommen.

Es war wie eine Erleuchtung. Gewissermaßen ein Fingerzeig Gottes.
In aller Eindrücklichkeit und Klarheit konnte ich endlich den gesamten Zusammenhang und auch die eigentliche Problematik dabei verstehen.

Das habe ich dann ja auch mit Schreiben vom 22.05.2023 und dem Hinweis auf eine erneute, so wiederum von der Beklagten erzwungenen bzw. genötigten, Klage / Beschwerde so dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mitgeteilt.

[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230522_hinweis_klage_beschwerde.pdf ]
AUSZUG 1 / 1 Seite :
»
Da ja, dem Anschein nach, ein gütliches Einvernehmen mit den möglichen Beklagten; also insbesondere auch dem Justiziar des Landkreis, Herr Ass. Peter Simon; besteht sollten Sie als schlichtende Instanz diese Nötigung seitens der zukünftig möglicherweise wieder Beklagten uns eine erneute Klage aufzuzwingen, mich somit erneut in die „Dunkelkammer“ des 'Querulantentum' zu zwängen, Ihren Kollegen von der Verwaltung einfach ausreden. Und Recht sprechen. «
Das habe ich dann ebenfalls mit Schreiben vom 22.05.2023 und dem Hinweis auf eine erneute, so wiederum von der Beklagten erzwungenen bzw. genötigten, Klage / Beschwerde so ähnlich dann ebenfalls den hierbei möglicher - bzw. notwendigerweise gar nicht zuständigen  Damen und Herren Richter*Innen am Sozialgericht in Speyer mitgeteilt.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20230522_hinweis_klage_beschwerde.pdf ]
AUSZUG 1 / 1 Seite :
» Klage / Beschwerde : Eigentlich sehe ich da das LSG RLP als erstinstanzlich in der Verantwortung ! + ???? Es geht ganz eindeutig um dieses „Querulantenunwesen“, die absichtliche Schädigung meiner Person, also einen geradezu klassischen Rechtsmissbrauch, auch Verfahrensverschleppung, und ebenso dann um die daraus resultierende Geltendmachung der Amtshaftpflicht gegenüber dem bzw. den Verantwortlichen. Es ist wirklich nicht einfach hier im Landkreis Kusel. Nicht besorgniserregend, und keinesfalls zu eher paranoiden Irritationen anregend. Nein. Was hier die letzten Jahre abgelaufen ist erscheint wirklich auf Grund der nachweisbar und offensichtlichen Tatsachen als vollkommen rechtswidrig. Und in dem Sinne ( möglicherweise ) sogar – zudem im besten Einvernehmen mit der Gerichtsbarkeit -   als strafwürdiges Vergehen. Ich benötige da Klärung über die Zuständigkeit !!! + ! «
Und ja. Auch das 'Jobcenter Landkreis Kusel' [ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20230522_antrag_hinweis_klage-beschwerde.pdf ], das Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel [ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20230522_antrag_hinweis_klage-beschwerde.pdf ] und so auch der in direkter Verantwortung dabei stehende Landrat, Herr Otto Rubly, [ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/kreisverwaltung_kusel_20230522_landrat.pdf ] haben jeweils einen Schreiben zu dem nun – zu mindestens für mich nun – klar erkennbaren eigentlichen und wesentlichen "Streitpunkt" dieser, leider zu meinem persönlichen Bedauern und ohne eigenes Verschulden nun anhängigen, Klage / Beschwerde / Verfahren bekommen.

Das Jobcenter des Landkreis Kusel und das Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel;
da ist in der eigentlichen Verantwortlichkeit und wesentlichen Entscheidungsdominanz eigentlich gar kein Unterschied, schauen Sie sich da nur mal den Briefkopf an; jeweils eine DIN-A4-Seite zwecks außergerichtlicher Klärung der Angelegenheit.

Und der Herr Landrat - gewissermaßen muss man ihn ja wirklich als nunmehr nicht vermeidbaren Kollateralschaden kennzeichnen - zur Erklärung und dem Hinweis auf seinen dringlichen Handlungsbedarf bei einem, also seinem präventiven "Krisenmanagement" 2 Seiten. Das war nun wirklich nicht zu vermeiden.

Wie das Gericht erkennen kann ist mein Schreibstil dabei sozusagen bzw. geschrieben geradezu asketisch knapp gewesen.
Gewissermaßen ist dieser sich über die Jahre hinweg angestaute "Leidenskonflikt" weg. Diese Erkenntnis des "Querulantentum" als ursächlichen, ja alleinigen, Faktor; bei den so kausal daraus resultierenden bisher bestehenden Missverständnissen mit der Gerichtsbarkeit und deren irrtümliche durch die arglistige Täuschung seitens des Justiziar, Herr Ass. Peter Simon, verursachten vormals erfolgten fehlerhaften Entscheidungsfindung; wirkte befreiend und löste diesen Konflikt und beendete dieses 'schreckliche' Leiden !
Und, es wird das Gericht vielleicht überraschen, auch meine 'Schreibblockade' ist weg.
Ich wußte gar nicht, es war mir nicht bewußt, dass ich überhaupt eine hatte !
Außer natürlich wenn überhaupt nichts lief, und die Finger über der Tastatur wie gelähmt verharrten.
Aber nun ist es weg. Vielleicht liegt es ja auch daran, dass ich ( teilweise ) auf Spracherkennung umgestiegen bin.
Aber jedenfalls war dieser Erkenntnisschub, diese in sich schlüssige und harmonische Schlussfolgerung, ein wesentlicher, ja eigentlich entscheidender, Umstand dabei. Und selbstverständlich gelten etwaig geltende "Regressansprüche" nur bis zu diesem Tag.

Damit wir uns da nicht falsch verstehen : Im Rahmen eines Regressanspruchs liegt ein Schuldverhältnis zwischen wenigstens drei Parteien vor. Der Gläubiger verlangt etwas vom Schuldner. Dieser leistet und darf von einem Dritten das Geleistete zurückverlangen. Dieser Anspruch des Schuldners gegenüber einem Dritten wird Regressanspruch genannt. Und dieser Dritte ist anzunehmend die Haftpflichtversicherung des Landkreis Kusel. Zu mindestens da werden sich Justiziar und Landrat heraus winden können ...

Der Kläger nimmt die Beklagte also aus eigenem Recht wegen des Verlust von Einnahmen, Schmerzensgeld, sowie einer empfindlichen Minderung des "psycho-sozio-kulturellen Existenzminimum" auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger begehrt mit der nun erhobenen Klage / Beschwerde / Verfahren zwar nicht von der Sozialgerichtbarkeit Geltendmachung dieser Schadensersatzansprüche in Höhe von 72.439 €uro nebst Zinsen seit September 2019 im Sinne der geltenden Amtshaftpflicht und des § 826 BGB. Aber zu mindestens sollte der für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung dabei notwendige Klärungsbedarf u.A. wegen dem anzunehmenden "Rechtsmissbrauch" und der "Verfahrensverschleppung" im Vorfeld des Geschehen erfolgen.
Strafrechtlich – ich habe also Herr Simon in der Vergangenheit immer mal wieder auf diesen strittigen Punkt unseres Mit - und doch eher Gegeneinander darauf aufmerksam gemacht 
–  bietet da im StGb der § 242 StGB ( Vorsatz ), § 263 StGB ( Prozessbetrug ) und ebenso § 263 ( Betrug ), insbesondere (2) Der Versuch ist strafbar., ausreichend Anhaltspunkte, um auch außerhalb der zivilrechtlichen Ordnung der Gerchtigkeit Genüge zu tun.


UND NEIN ! Das betrachte ich nicht persönlich. So etwa liegt mir fern !
Verstehen Sie das einfach als eine eher im "Metarahmen" befindliche geradezu 'logische' Vorgehensweise, um anderen administrativ Verantwortlichen in unserer kleinen "Bananenrepublik" ganz grundsätzlich einen Anreiz auf rechtsstaatliche Handhabung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung in der letztendlich in Hilfestellung gegenüber dem Bürger tätigen Exekutive zu vermitteln.



UND JA ! Ich bin mir durchaus der Tatsache bewußt, dass es sich schon ein wenig bis heftig "querulantisch" lesen tut !
Aber genau darum geht es doch in dieser Klage + Beschwerde und diesem Verfahren. Um das "Querulantentum" . . .

Und natürlich ebenso und ganz prinzipiell auch um die Verpflichtung der Gerichtsbarkeit eine gegenteilige Darstellung des Kläger im Einklang mit diesem "rechtlichen Gehör"; dieser "Waffengleichheit", und Ihrer mit der Amtstätigkeit integral verbundenen umfassenden Ermittlungsverpflichtung; zu akzeptieren ...

Die für den Kläger so erzeugte juristische "Zwangsjacke" benannt als "Querulanz" in Form eines mehr als nur fragwürdigen "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ]; erstellt durch einen in der weitgehend standardisierten Methodik der Untersuchung von Autismus im Erwachsenenalter nicht geschulten Psychologen, welches so anzunehmend ganz im Sinne der Beklagten und letztendlich alleinig im Auftrag von dem Geschäftführer / Werksleiter des 'Jobcenter Landkreis Kusel'. Herr Ass. Peter Simon, und seiner mit grundlegender Kritik zu bewertenden Zielsetzung; also einem möglichen Amts - und Rechtsmissbrauch, daraus resultierend einer durch nichts zu rechtfertigende Verfahrensverschleppung verbunden mit einer erheblichen Schädigung der Persönlichkeitsrechte des Kläger / Beschwerdeführer;

sowie einer vollkommen sinnentleerten Inanspruchnahme von Arbeitskapazitäten der Gerichtsbarkeit in Ihrer Entscheidungsfindung zu prüfenden zur grundlegenden Kritik Zielsetzung des eigentlich hierbei Beklagten, Herr Ass. Peter Simon, durch ein

In dem so von mir benannten „Teilhabe-Verfahren“ AZ SG Speyer < S 7 AS 707/21 > LSG RLP < L 3 AS 55/23 >  geht es jetzt ja um das Beschwerdeverfahren betreffend einem Beschluss des Herrn Richter

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde :

[ A ] Die dem Gericht und den Beklagten [ Plural ] hinlänglich bekannte Aktenlage.

Wegen des Grundrechts auf menschliche Würde gemäß Artikel 1 Grundgesetz und Artikel 1 der EU-Grundrechtecharta sowie des grundrechtsgleichen Rechts aus Artikel 101 Absatz 1 Grundgesetz auf gesetzlichen und unparteilichen Richter und des Grundrechts gemäß Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta auf unparteiisches Gericht in allen Sachen seit dem Jahre 2000,

wegen der Verletzung der Grundrechte gemäß Artikel 15, 20 bis 23 der EU-Grundrechtecharta in allen Verfahren bei den Beklagten / Beschwerdegegner, insbesondere ( auch ) wegen Diskriminierungen in einem Bewerbungsverfahren gemäß dem AGG,

wegen der Verletzung des Rechts gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention in allen Verfahren bei den Beklagten / Beschwerdegegner,

¡ to be completed !

Der Kläger / Beschwerdeführer wendet sich in dem Rechtsstreit / Verfahren insbesondere dagegen, dass zahlreichen Anträge seitens der Beklagten überhaupt nicht beschieden, und zu in der Sache entscheidenen Verfahren bei der hierbei als klärender Instanz zuständigen Sozialgerichtsbarkeit - dem Anschein nach - nicht mehr zu entscheiden waren. Als Hintergrund  - anzunehmend - wurde die Substanzlosigkeit und offensichtliche Aussichtslosigkeit der sich vielfach nur wiederholenden Anträge auf Grund einer so fälscherweise / irrtümlich angenommen "wahnhaften Querulantentum" als Rechtfertigung verwendet.

Verfassungsrechtlich ist es grundsätzlich nicht zulässig, Anträge oder Eingaben schlicht nicht mehr zu bescheiden.
Dies würde die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen, denn sie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung in der Sache (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>).
Die Gerichte sind verpflichtet, auch über unzulässige Anträge ausdrücklich zu befinden.
Im Ausgangspunkt muss sich ein Gericht mit jedem Vorbringen inhaltlich befassen, wenn sich dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lässt, dass es zumindest auch um ein von der prozessrechtlich eingeräumten Befugnis gedecktes Anliegen geht.
Das gilt selbst dann, wenn Gerichte vielfach immer wieder und in ähnlichen Fällen angerufen werden, denn die Rechtsschutzgarantie ist nicht mengenmäßig begrenzt.

Erscheinen Anträge einer Prozesspartei jedoch nicht nur offensichtlich aussichtslos, sondern folgen zudem immer demselben Muster, verlängern nur eine bereits förmlich entschiedene Auseinandersetzung und belasten die handelnde Person selbst mit Nachteilen wie den Prozesskosten, gilt dies so allerdings nicht.
Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können. Ein prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer Auffassung zu Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von wiederholten begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht erreichbaren Parteien liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt.
Für die Gerichte bewirken derartige sich wiederholende Anträge Mehrarbeit und für die Betroffenen gehen damit oftmals psychische und auch ökonomische Belastungen einher. In eng umgrenzten Fällen darf ein Gericht daher zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer Eingaben absehen.


Das ist [ A ] bei den Schiftsätzen und Ausarbeitungen des Kläger nicht der Fall. Und [ B ] im Umkehrschluss bei der offensichtlich rechtswidrigen Handhabung seitens des Beklagten, i.d.S. im Auftrag des hierbei in Vertretung für den Landkreis Kusel tätigen Justiziar, das Gericht durch die Weigerung einer ordungsgemäßen und verpflichtend vorgegebenen Verwaltungstätigkeit mit so dann unnötigen Verfahren – und einem sicherlich zu vermeidenden Arbeitsaufwand für die anderen dabei geschädigten Beteiligten – der Fall !
Insbesondere; da es sich offensichtlich um keinen Einzelfall und ( eigentlich ) die Regel und übliche Handhabung der Bürokratie zur Verwaltung von Erwerbslosigkeit handelt und zudem vom Sozialgericht in stillschweigender, wenn nicht auch tätiger, Duldung akzeptiert wird; sollte hier das Gericht eine umfassende Überprüfung anstreben.

Die Rechtsschutzgarantie umfasst zwar insofern nicht den Anspruch darauf, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge (zu § 34 Abs. 2 BVerfGG vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. April 2018 - 2 BvR 412/18 -) ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich schlicht wiederholende, den Streit lediglich verlängernde Anträge derselben Sache (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 u.a. -, Rn. 6).

Wie angegen gilt dieses "den Streit lediglich verlängernde Anträge derselben Sache" ebenso für die Handhabung des / der Beklagten !

Demnach ist das gerichtliche Vorgehen hier aus das Energischste zu beanstanden.
Die Voraussetzungen einer förmlichen und so gerade auch sachgemäßen gerichtlichen Entscheidung waren in jedem der anhängigen Verfahren gegeben. Der Beschwerdeführer hat keinsfalls Anträge gestellt, die sich vielfach wiederholen und immer demselben Muster folgen. Sie waren formal auf neue Entscheidungen gerichtet, und dienten offensichtlich nur dazu, eine andere - offensichtlich fehlerhafte und in einem Irrtum befindliche - Entscheidung in der Sache zu erwirken, über die gerichtlich so dem geltene Recht und gesetzlichen Bestimmungen zu wider handelnd zwar bereits entschieden worden war.
Der Beschwerdeführer bzw. Kläger wiederholt bereits abgewiesene Vorbringen also - genötigt und so ja eigentlich nötigend aufgezwungen - nicht nur in einem neuen Gewand, sondern im Kontext gerechtfertigter Anspruchsvoraussetzungen.
Wenn das Gericht dann darauf wieder nur mit so ja eigentlich Sinn entleerten Beschlüssen reagiert, in denen vorab zwar formal mit der nur dem Anschein nach bestehenden Gewährung von "rechtlichem Gehör" durch den von der / den Beklagten Geschädigten mit der Vorbringung neuer Tatsachen und dem Fortbestehen der dem Recht und Gesetz widersprechenden Amtstätigkeit des Beklagten versucht wird das Gericht von der Rechtmäßgkeit seines Handeln und seines Rechtsanspruch zu überzeugen, i.d.S. also im Auftrag des hierbei in Vertretung für den Landkreis Kusel tätigen Justiziar dazu zu mindestens dazu genötigt wird, und in letztendlich ja der identischen Situationen trotzdem keine andere richterliche Entscheidung in Aussicht gestellt wird, verletzt dies die Rechtsschutzgarantie.
Auch wenn erst im Falle tatsächlich neuer Anliegen es neuer Entscheidungen bedarf kann bei einer – wie beschrieben und dem hierbei zuständigen Gericht bzw. Richter / Richterin so mehrfach mitgeteilt und angemahnt – offensichtlich zu mindestens bestehenden fortwährenden "Beugung des Recht" und grober Missachtung elementarer Prinzipien einer Verwaltungstätigkeit vom Gericht erwartet werden eine Änderung von bereits erfolgten Entscheidungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren / korrigieren.

Das aber ist zum persönlichen Leidwesen und ebenso einer eindeutigen Schädigung des Kläger nicht geschehen !


WORK IN PROGRESS FORTSCHRITTLICHE ARBEIT


Siehe auch eine Ausarbeitung zum Thema "Klage : Querulanz" mit weiterführenden und so die Argumentation zwingend stützenden Informationen unter : http://www.erwerbslosenverband.org !
Da die deutsche Flagge verwenden um zu Text und Inhalt zu gelangen ...

Immerhin ist es ja geradewegs Sinn und Zweck der Rechtskraft, endgültig einen Streit beendet zu haben und Rechtsfrieden zu schaffen. Dennoch erkennt die Rechtsprechung eine Durchbrechung der Rechtskraft bei zwar nicht erschlichenen, aber materiell unrichtigen Titel in, wie es heißt, besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen an.
Wer unter Missachtung seiner Wahrheitspflicht ( § 138 ZPO ) einen Titel erschleicht, handelt ohne weiteres sittenwidrig, wenn er dann versucht, aus diesem Titel gegen den Geschädigten vorzugehen.
In diesem Fall kommt auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ( Prozessbetrug ) in Betracht.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Ich bin also wirklich der Meinung wir sollten uns da einfach einmal oder auch vielleicht zweimal in aller Ruhe zusammen setzen und gemeinsam versuchen dieses Problem aus der Welt zu schaffen.
Die Gerichtsbarkeit, ebenso die Beklagten, können natürlich auch so weiter machen wir bisher.
Kleiner wird der daraus resultierende Erklärungsbedarf dadurch aber nicht.

Der Kläger ( pp ) erhebt zwar auch einen pauschalen Vorwurf gegen die Sozialgerichtsbarkeit, was in diesem Zusammenhang keinesfalls verkannt werden darf. Aber der Kläger ( pp ) begnügt sich in seinen Begründungen nicht nur mit der reinen Darstellung einer Prozess - Urteils - und Beschlusshistorie, die zwar ebenfalls den zugrundeliegenden Sachverhalt, dessentwegen der Kläger ( pp ) das Gericht um Klärung des strittigen Sachverhalt ersucht, und somit eine mögliche Grundrechtsverletzung ( zu mindestens im Ansatz ) erkennen lässt. Es geht aber nun wirklich doch um die 'Flut' von Verfahren, welche alleinig durch eine so nicht statthafte Amtsausübung der Beklagten dem Kläger ( pp ), und so auch der Gerichtsbarkeit, aufgenötigt wurdem.
Dem Kläger ( pp ) ist bewußt, dass der bloße Verweis auf hierbei angegriffene Entscheidungen des Gericht und die allgemeine Behauptung ihrer Rechtswidrigkeit den prozessualen Substantiierungspflichten alleine nicht genügt.
Der Kläger ( pp ) verkennt insoweit auch nicht, dass es ebenfalls nicht Aufgabe des Gericht ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen. Insoweit ist der Kläger ( pp ) bemüht den Gesamtzusammenhang im Speziellen und auch Allgemeinen aufzuzeigen.
Aus dem hier nun vorliegenden Vortrag des Kläger ( pp ) ergibt sich ( auch ) aus den auszugsweise beigefügten gerichtlichen Entscheidungen, aber gerade aus den ja im Allgemeinen [ ~ generell ~ ] nicht beschiedenen Eingaben und eingereichten Schriftsätzen des Kläger ( pp ) bei der / den Beklagten ein in sich schlüssiges Bild, dass den klaren Nachweis führt, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen somit willkürlich waren und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
Hierbei geht es ja gerade auch um den dabei ebenso wesentlichen strittigen Sachverhalt; dass die Beklagte, in dem Sinne das 'Jobcenter Landkreis Kusel' und 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' gleichermaßen, zu den relevanten und ausreichend begründeten Anliegen des Kläger ( pp ), welche keinesfalls ungerechtfertigt waren, entweder gar keinen Bescheid erstellt – bei dem 'Jobcenter Landkreis Kusel' ist das ja wie dem Gericht bekannt und so mehrfach kenntlich gemacht seit Anfang 2020 generell der Fall – oder teilweise Bescheide verweigert bzw. aber eben den eigentlichen Sachverhalt "Behindertenhilfe" in einem so formal erteilten Bescheid einfach negiert, was somit der Rechtsmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit ebenfalls keinesfalls entspricht.
In dem Zusammenhang verweise ich auf den Bescheid des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' mit Datum vom 14.02.2023.
[ sozialamt_kusel_20230214_in_bescheid_error_erwerbsminderung_grundsicherung_alter_ocr.pdf ]
Nach einer kurzen Mail der Sachbearbeiterin in Bezugnahme auf mehrere Schreiben; in den ich [ a ] die eigentliche Zuständigkeit anmahne, welche so seit Erstellung dieses "Gutachten" von 11/2020 eindeutig beim 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' zu werten ist, bzw. [ b ] einem so nicht erledigten Widerspruch u.Ä., oder [ c ] ausstehenden Zahlungen im Rahmen der Gesundheitshilfe / Krankenversorgungen, welche zwar vorab bereits zugesichert waren, aber dann trotzdem nicht die nachweisbar erfolgten Ausgaben bei der durch das 'Jobcenter Landkreis Kusel' alleinig und ursächlich verschuldeten "Zahnbehandlung berücksichtigt", und [ d ] eben dieser "Behindertenhilfe"; und einem klärenden Gespräch mit der betreffenden Sachbearbeiterin habe ich dann auch schriftlich zu dem  anscheined bewusst fehlerhaft gestalteten Bescheid und dem dabei strittigen Sachverhalt Stellung genommen.
[ sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230524_behindertenrecht_erwiderung_bescheid_20230214.html ] vorab per Mail bzw. dann postalisch - als Kopie mit Unterschrift und ausgedruckt - [ .pdf ] . . .
In dem Telefonat mit der Sachbearbeiterin Frau Mang hat diese erneut eine "Begutachtung" durch die 'Rentenversicherung' zur Sprach gebracht. Also im Prinzip – zwischen Kreisverwaltung und im Landkreis Kusel gibt es in der Entscheidungskompetenz nun wirklich keinen Unterschied – das Gleiche, was der Justiziar in Vertretung für den Landkreis immer wieder gerne dem Gericht präsentiert, um die mangelnde Mitwirkungspflicht des Kläger ( pp ) zu signalisieren. Mehr als dann ( erneut und letztendlich ja in Wiederholung ) den Sachverhalt auf Grund der so ja eindeutigen Aktenlage und ebenfalls dem vorab schon erfolgten Schriftverkehr mit dem Sozialgericht mitzuteilen kann ich dabei ja nicht tun. Diese so im allgemein üblichen Sprachgebrauch als "Zwangsverrentung" bezeichnete und dabei von der / den Beklagten angestrebte Handhabung ist auch nach Einführung dieses jetzt statt Hartz IV nun so bezeichnete "Bürgergeld" keinesfalls mehr statthaft und zulässig. Das sollte dem Gericht ebenfalls wie den Beklagten bekannt sein.
Ebenso, dass es sich bei einer "Begutachtung", also diesem "ärztlichen Gutachten" seitens der DRV, alleinig um einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung handelt. Ich habe aber keinen Antrag auf "Erwerbsminderungsrente" oder auch "Berufsunfähigkeitsrente" gestellt. Und beabsichtige auch nicht dieses zu tun. Und möchte doch nur mein Leben, so auch meinen Lebensunterhalt, unabhängig von Sozialleistungen gewährleistet wissen.
Statt - wie in dem oben angeführten Bescheid dem Anschein nach in bewusster Missachtung der Tatsachen angegeben -  habe ich keine Anspruchsvoraussetzungen gemäß SGB XII auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den §§ 41 ff SGB XII geltend gemacht ! Und das auch aus einem ganz einfachen Grund. Derartige Anspruchsvoraussetzungen, wie in dem Bescheid mit Datum vom 14.02.2023 ja zutreffend ausgeführt, bestehen nun einmal nicht.
Weder habe ich die Altersgrenze erreicht, noch besteht eine dauerhafte volle Erwerbsminderung.
Statt dessen habe ich einen Antrag – nach erfolglosem und Jahre langem Warten wegen dieser "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" – beim hierbei zuständigen Leistungsträger, also dem 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', mit Schreiben vom 18.07.2022 neben der wegen der fortgeschrittenen Vereiterung des Kieferknochen notwendigen Sozialhilfe (SGB XII), i.d.S. Hilfen zur Gesundheit ~ Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII) gestellt.
Und, im Rahmen der "Behindertenhilfe" gerade auch 'Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)', Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII) und Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150).
[ jobcenter_kusel_20220718_klage_antrag_sozial-eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html ]
Das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' hat natürlich ebenso dieses Schreiben bekommen.
Und jeweils – das sollte das Gericht dabei wirklich nicht vernachlässigen – war die Forderung einer "Multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" damit verbunden. Auch das sollte dem Gericht hinlänglich bekannt sein.
Und so darf vom Gericht keinesfalls verneint werden, dass der zusätzliche Arbeitsaufwand bei einer ( anzunehmend ) deswegen erneut eingereichten 'Untätigkeitsklage' alleinig auf das Verschulden der Beklagten, also des Beklagten in Form des Justiziar des Landkreis Kusel, zurück zu führen und somit zu verantworten ist. 
Daher ist es auch der Gerichtsbarkeit zumutbar der Forderung des Kläger ( pp ) zu entsprechen, und sorgfältig zu erwägen, ob diese so nicht statthafte Verwaltungstätigkeit der Beklagten das Sozialgericht erneut ungerechtfertigt in Anspruch zu nehmen, nicht als deutlicher Hinweis auf ein fortgesetzes "Querulantentum" der Beklagten, als i.d.S. dem in Verantwortung stehenden Justiziar des Landkreis, zu werten ist. Und keinesfalls eine so anzunehmend ausreichende Rechtfertigung des Gericht darstellt dem Kläger ( pp ) diesen "Streitpunkt" zuzuordnen. Da besteht wirklich - so zu mindestens die Ansicht des Kläger ( pp ) - ein deutlicher Klärungsbedarf.
Also entweder hat die Tätigkeit des Gericht den Boden und die Basis unserer rechtsstaatlichen Ordnung verlassen.
Oder aber eben
– sicherlich anzunehmend nur irrtümlich auf Grund dieser diffamierenden, den 'guten Sitten' klar widersprechenden und die fortwährende Schädigung des  Kläger ( pp ) dabei billigend in Kauf nehmende Handhabung der/s Beklagten, also dem in Vertretung für den Landkreis Kusel und die eingangs so angegeben Beklagten / Beschwerdegegner tätigen Justiziar, Herr Ass. Peter Simon – das Gericht hat in ihrer ansonsten außerordentlich fragwürdigen Amtsausübung diese Annahme eines "wahnhaften Querulantentum" o.Ä. dem Kläger ( pp ) zugeordnet.
Eine sorgfältige Abwägung der Tatsachen bei dieser "umfassenden Ermittlungsverpflichtung" hätte die Gerichtsbarkeit - also SG Speyer und LSG RLP gleichmaßen - jedoch zu dem Ergebnis führen müssen, dass die "Beschwerden" des  Kläger ( pp ) offensichtlich zutreffend waren bzw. sind. Auch muss das Sozialgericht
– zumal es sich bundesweit um eine ähnliche / gleiche Handhabung seitens der Beklagten [ ~ also anderer Jobcenter / Leistungsträger und letzendlich nur im Auftrag und Vertretung für die Bundesagentur für Arbeit pp tätiger Verwaltung ] handelt – nicht hinnehmen; dass es durch eine derart Sinn entleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität durch die Beklagten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird, und dadurch auch anderen Rechtsuchenden ( wenn überhaupt ) den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.

Es erfolgt ja durch den Kläger ( pp ) auch keine 'Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei herabwürdigender Beurteilung einer Prozeßpartei'. Zutreffend dagegen ist es, dass diese Beziehungen " Bürger und Staat" einen rechtlich sehr anspruchsvollen Rahmen haben. Wir haben es mit zahlreichen Gesetzen zu tun, die nicht einmal zusammengefasst und sortiert in einem Gesetzbuch zu finden sind. Die Gerichte legen die vorhandenen rechtlichen Regelungen aus und sollten somit im Widerstreit zu einem ansonsten stagnierenden Rechtswesen 'Rechtsfortbildung' betreiben.

Der Kläger ( pp ) lehnt - wie erwähnt - den für den Beschluss " Teilhabe " der 7. Kammer verantwortlichen Richter nicht ab.
Auch wäre eine pauschale Ablehnung einer ganzen Kammer, oder des Gericht in Gänze, offensichtlich ja unzulässig. 
Aber bei eingehender Würdigung der Tatsachen durch die Gerichtsbarkeit sollte die Klage / Beschwerde - also dieser Rechtsstreit bzw. dieses Verfahren - des Kläger ( pp ) Erfolg, also eine Umsetzung des Recht, ermöglichen. Es liegen objektive Gründe vor, die nicht nur vom Standpunkt der Kläger ( pp ) aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der oder die Richter am Sozialgericht stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Die - wie angegeben sicherlich nur irrtümlich basierend auf dem sittlichen Fehlverhalten des Justiziar begründete - Besorgnis der Befangenheit ist deshalb gerechtfertigt, weil der Richter Dr. Pauls in seinem Beschluss den Kläger ( pp ) zwar nicht explizit als "Querulanten" gekennzeichnet hat, jedoch seine Entscheidungfindung mit diesem " 8 Umzugskarton " als wesentlichen, ja einzigem, Streitpunkt bei der so ja unstrittig alleinig bestehenden Forderung einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" legt den Schluss nahe, dass [ a ] weder das zwar formal gewährte 'rechtliche Gehör' zu mindestens ausreichend gewürdigt wurde und [ b ] seine Handhabung des Verfahren – in dem Sinne des Sozialgericht in Speyer eigentlich in Gänze – nur noch ( irgendwie ) Sinn macht, wenn eben dieser strittige Punkt eines  "wahnhaften Querulantentum" dem Kläger ( pp ) zugeordnet wird.

Die so implizierte Annahme / eigentlich bestehende Tatsache als "Querulant" diffamiert und unrechtmäßig in seiner 'Rechtsnatur' beeinträchtigt zu werden rechtfertigt somit auch die Besorgnis des Kläger ( pp ), das nun hierbei in diesem Rechtsstreit / Verfahren zuständige Gericht werde das Vorbringen stichhaltiger Anhaltspunkte für die Annahme eines "Querulantentum" möglicherweise von vorn herein mit der so formal ja zulässigen und allgemein so seitens Gericht und Verwaltung gehandhabten Rechtfertigung eines "wahnhaften Querulantentum" erneut als Ausdruck von Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit ansehen und sich demgemäß nicht sachlich und ernsthaft damit auseinandersetzen.
Eine dementsprechende Selbstkorrektur der Gerichtsbarkeit kann also hier gefordert werden, um diese Besorgnis der Befangenheit - welche ausreichend begründet ist - zu entkräften.
Im übrigen hat der Kläger ( pp ) auch vorab schon dem Gericht, also SG und LSG, überprüfbaren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die einfache Schlussfolgerung hätte ergeben müssen, dass und in welcher Weise eine 'Diffamierung' und 'Diskriminierung' des somit geschädigten Bürger stattgefunden hat.
Das in dem Verfahren "Teilhabe" anhängige 'Beschwerdeverfahren' [ AZ SG Speyer < S 7 AS 707/21 > LSG RLP < L 3 AS 55/23 > ] und somit der angefochtene Beschluss [ ~ Urteil ] wäre daher entsprechend z.B. § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, und eigentlich ( ! ) die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht in Speyer zurückzuverweisen ( vergleichend dazu § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Dieses hätte dann eigentlich ( ! ) zu prüfen gehabt, ob die von dem Kläger ( pp ) geltend gemachten Ansprüche unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem einer "Querulant" somit gerechtfertigt sind. Eigentlich !
Das ist aber bei diesem Rechtsstreit / Verfahren und gleichfalls den bereits anhängigen und als gesondert zu wertenden 'Beschwerdeverfahren' [ = Plural ] und der dem Gericht bekannten Hístorie seit 2020 bis hin zum Bundessozialgericht und immer wieder in einer Schleife zurück zum SG Speyer und dann wieder zum LSG RLP nur als so nicht zu rechtfertigende Fortsetzung einer "Verfahrensverschleppung" und als klaren "Rechtsmissbrauch" anzusehen.

Das erstinstanzlich bei dem Streitpunkt "Krankenversicherungsschutz", welcher als Bestandteil einer 'sozio-kulturellen Exostenzminimum' und einer gleichberechtigten Teilhabe und selbst bestimmten Lebensführung angesehen werden muss, unzweifelhaft zuständige Landessozialgericht in Main hat somit ebenso bei diesem damit integral verbundenen Verfahren "Teilhabe", ebenso wie den Verfahren „Klima-Klage“ AZ SG Speyer < S 7 AS 700/22 > LSG RLP < L 3 AS 58/23 >, „Corona-Verfahren“ AZ SG Speyer < S 7 AS 857/21 > LSG RLP < L 3 AS 56/23 >, „Inflation+Regelsatz“ [ AZ SG Speyer < S 7 AS 470/22 > LSG RLP < L 3 AS 57/23 > ],„Wohnraumbeschaffungskosten“ [ AZ SG Speyer < S 7 AS 721/22 > LSG RLP < L 3 AS 59/23 > ] zu prüfen, ob die bisherige Vorgehensweise [ a  ] grundsätzlich revidiert und korrigiert werden muss und somit zwangsläufig auch [ b ] eine Erfolg versprechende Zielsetzung möglicherweise besser in Form einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten zum Nutzen - somit einer sofortigen Beendigung der Schädigung - des Kläger ( pp ) führen kann. Alles Andere - so jedenfalls die Sicht des Kläger ( pp ) - kann nur als Rechtsmissbrauch und ebenfalls Verfahrensverschleppung seitens der Gerichtsbarkeit angesehen werden.

Dabei kommen in Folge insbesondere Ansprüche des Kläger ( pp ), so auch aus § 826 BGB in Betracht.
Da geht es ja um eine 'Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung' und » Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. «
Sittenwidrigkeit des Handelns liegt dann vor, wenn die Tat gegen das Anstandsgefühl aller billig und recht Denkenden verstößt.
Sittenwidriges Handeln ist also ein Verstoß gegen die guten Sitten. Das von den guten Sitten Zugelassene erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung. Zu den maßgebenden Normen zählen die Regeln des Grundgesetzes sowie sonstige gesetzliche Regelungen.

Dem Kläger ( pp ) ist es sehr wohl bewusst, dass es nicht Aufgabe der Sozialgerichtsbarkeit ist zivilrechtliche Anspruchsvoraussetzungen oder gar strafrechtlich relevante Notwendigkeiten zu entscheiden.
Jedoch möchte der Kläger ( pp ) das Gericht auf die nun einmal bestehende Tatsache hinweisen, dass eine so in der Verantwortung der Justiz liegende ( umfassende ) Klärung des Sachverhalt / Streitpunkt "Querulanz" ebenso beinhaltet das Verschulden oder eben Nicht-Verschulden des / der Beklagten, i.d.S. des in Vertretung tätigen Justiziar vom Landkreis Kusel, klar zu kennzeichnen.
Und insoweit dabei auch die vorherrschenden rechtlichen Normen und geltenden gesetzlichen Regelungen in der Argumentation und Urteils - bzw. Beschlussfindung zuberücksichtigen und anzugeben.

Unstrittig in dem Zusammenhang ist auch der Sachverhalt, dass die erstmalige Vorsprache des Kläger ( pp ) bei der Beklagten ( pp ) alleinig erfolgte, um eine 'Mietgarantie' zu erhalten, um die Situation 'Obdachlosigkeit'
– nach einem mehrmonatigen "Gefängnisaufenthalt" in Spanien ( Teneriffa ) und einer so ( mittlerweise ) nachweisbaren und erwiesenen 'Falschanzeige' ( ~ Denuncia Falsa ) einer ehemaligen Lebenspartnerin wegen angeblicher 'häuslicher Gewalt' im Zusammenhang mit dem "Ley Orgánica de Medidas de Protección Integral contra la Violencia de Género" – zu beenden.
Eine von der Beklagten so dann geforderte "Zwangsverpflichtung" von Hartz IV / SGB II zum Erhalt dieser staatlichen Leistung; ohne dann überhaupt diese "Mietgarantie" zeitnah zu gewähren, bzw. so ja nachweisbar überhaupt nicht die Absicht dazu gehabt zu habe; ist als deutlicher Widerspruch zu § 242 BGB "Leistung nach Treu und Glauben" anzusehen.
» Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. «
Ein Rechtsgeschäft, und etwas Anderes ist dieses Vertragsverhältnis zwischen dem als "Kunde" diffamierend beszeichneten Hilfe suchenden Bürger und einem Eigenbetrieb des Landkreis Kusel ( ohne Gewinnabsicht ) nun wirklich nicht, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig ( § 138 Abs. 1 BGB ). Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen ( § 138 Abs. 2 BGB ).
Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an rechtsunwirksam.
Ein solches Rechtsverhältnis ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck hervorgeht, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dem gegen die guten Sitten verstoßenden Vertragspartner muss weder die Sittenwidrigkeit bewusst sein, noch muss er mit Schädigungsabsicht gehandelt haben. Sittenwidriges Handeln in einem Vertragsverhältnis ist immer auch ein grober Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242 BGB ), der die tragende Säule jeder Rechtsbeziehung ist.
Die Tatbestandsmäßigkeit des § 823 I BGB indiziert die Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit entfällt nach der herrschenden Meinung beim Eingreifen von Rechtfertigungsgründen ( Lehre vom Erfolgsunrecht ). Zu beachten ist, dass der Schädiger die Darlegungs - und Beweislast für die Rechtfertigungsgründe trägt.
Allgemeine deliktische Anspruchsgrundlagen, §§ 823, 826, 829 BGB. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
[ Falls gewünscht und erforderlich werde ich dem Gericht gerne die ( erweiterte ) Ausarbeitung zum Thema "Amtshaftpflicht" bzw. dieser Auslegung resultierend aus einem Verstoß gegen die 'guten Sitten' und so keinesfalls korrektem 'Geschäftsgebahren' kenntlich machen ?! ]
In jedem Falle interessant und sicherlich von Nutzen dabei für die Gerichtsbarkeit in der Bewertung des Sachverhalt einer zu mindestens anzunehmend fehlerhaften 'Amtstätigkeit' eines juristisch versierten Justiziar, ist die Tatsache, dass in diesem Kontext - also das ebenso für Gericht und Verwaltung geltende Bürgerliche Gesetzbuch -  unter der Verletzung des Lebens die Vernichtung der physischen Existenz zu verstehen ist. Und eine Verletzung der Gesundheit bzw. des Körpers ist gegeben bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge bzw. bei einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Die beiden wichtigsten „sonstigen Rechte“ im Sinne von § 823 I BGB sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht  und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (siehe hierzu weiter unten).
Das Recht auf Achtung und Entfaltung der eigenen Persönlichkeit genießt als „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 I BGB den Schutz der absoluten Rechte. Es wird zwar aus den Art. 1, 2 GG abgeleitet, ist aber mit diesen i.d.S. häherwertigen und mehr umfassenden Grundrechten und ihrer Schutzwirkung nicht gleichzusetzen.
Bei natürlichen Personen schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht zum einen in statischer Hinsicht das Recht, in Ruhe gelassen zu werden und zum anderen in dynamischer Hinsicht das Recht auf eine freie Entfaltungsmöglichkeit und aktive Handlungsfreiheit.
Das kennt das Sozialgericht ja sicher auch aus den einleitenden §§ im SGB IX ?!
Die hierbei geschützte Werigkeiten umfassen insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die persönliche Eigenart des Menschen zur Umwelt, insbesondere seinem öffentlichen und beruflichen Wirken.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt einen sog. offenen Tatbestand dar, sodass in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, festgestellt werden muss, ob der Eingriff befugt war oder nicht.
Es muss eine umfassende Güter - und Interessenabwägung erfolgen.
Zu beachten dabei ist, dass der Schutz gegenüber den in § 823 I BGB genannten Rechtsgütern (insbesondere Eigentum) subsidiär ist.
Wie unter Punkt ( 2 ) Absatz 2 im Umfang / Inhalt dieses Rechtsstreit / Verfahren beantragt beinhaltet das auch den Art. 12 GG. Und in dem Zusammenhang die Ausführungen im BGB bei einer "Beeinträchtigung des Rechts am Gewerbebetrieb".
Also einem auf Dauer angelegten und auf Gewinnerzielung gerichteten Betrieb.
Darüber hinaus werden aber auch die freiberuflichen Tätigkeiten geschützt.
Eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 I BGB kann aber auch in der Beeinträchtigung des Sachgebrauchs liegen. Zu beachten ist dabei aber, dass nur dann eine Eigentumsverletzung zu bejahen ist, wenn die Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben und nicht nur in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen ist.
Das Verschulden als solches ist dann nach § 276 BGB zu prüfen.
Danach haftet der Schädiger für Vorsatz ( Wissen und Wollen von Tatbestand und Rechtswidrigkeit ) und ebenso auch Fahrlässigkeit.
Das BGB will also mit dem § 826 den "Rechtsverkehr" vor skrupellosen Verhaltensweisen und das Individual - und gerade auch Gemeinwohl vor schädigenden Praktiken schützen, indem ein solches Verhalten mit einer Schadensersatzpflicht sanktioniert wird.
§ 826 erfordert, dass durch den Verstoß gegen die guten Sitten ein Schaden entstanden sein.
Hierunter fallen (primäre) Vermögensschäden unter Einschluss hinreichend konkretisierter Erwerbsaussichten  sowie die Beeinträchtigung rechtlich anerkannter Interessen und damit Nichtvermögensschäden. Der Tatbestand des § 826 kann sowohl durch Handeln als auch Unterlassen erfüllt werden, wenn dem Täter nach den guten Sitten eine Pflicht zum Tätigwerden oblag.
Maßgeblich ist dabei das Unwerturteil des „anständigen Durchschnittsmenschen“. Die ausfüllungsbedürftige Generalklausel der „guten Sitten“ ist auch Einfallstor für eine mittelbare Drittwirkung der Grundrechte.
Entscheidend ist eine Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles. Die Sittenwidrigkeit kann sich aus dem eingesetzten Mittel ( Täuschung, Drohung, Gewalt ), dem verfolgten Zweck ( Existenzvernichtung ), aus der Mittel-Zweck-Relation oder den eingetretenen Folgen ergeben. Auch subjektive Elemente wie das Motiv des Täters ( krasser Eigennutz, Rach- bzw Gewinnsucht ) oder auch nur seine Leichtfertigkeit können einen Sittenverstoß begründen. Diese Wertungskriterien stehen in keiner starren Hierarchie und sind nicht isoliert zu betrachten. Sie bilden vielmehr ein bewegliches System zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit und sind in eine Gesamtschau einzustellen.
Und mehr verlange ich dabei vom Gericht auch gar nicht.
Da § 826 an eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eine Ersatzpflicht knüpft, enthält das Gesetz zugleich ein Verbot dieses Verhaltens. Damit ist jede sittenwidrige Schadenszufügung iSd § 826 auch rechtswidrig und zwar selbst dann, wenn der Täter ein ihm formal zustehendes Recht ausübt, etwa die "Verfahrensverschleppung" und einen fortgesetzten "Rechtsmissbrauch" aus einem materiell unrichtigen Urteil betreibt oder eben eine schädigende Tatsachenbehauptung aufstellt, wie dem Anschein nach in diesem "Gutachten" vom November 2020 ja so möglicherweise erfolgt ist. Erforderlich in der Wertung des Gericht dabei ist, dass das Handeln nach Würdigung der Gesamtumstände dem rechtsethischen Minimum widerspricht.
Ersatzpflichtig sind alle ( mittelbaren ) Schadensfolgen, die der Täter vorsätzlich zugefügt hat. Dabei genügt es, dass er den Schadenseintritt als möglich voraussieht und diese Folge billigend in Kauf nimmt. Vorsätzliches Handeln i.S.d. § 826 BGB setzt nicht voraus, dass der Täter eine genaue Vorstellung vom Kausalverlauf, Umfang des Schadens oder der Person des Geschädigten hat.
Er muss jedoch die gesamten Schadensfolgen sowie Art und Richtung des Schadens in seinen ( bedingten ) Vorsatz aufgenommen haben. Dazu gehört ebenso das "Erteilen fehlerhafter Auskünfte" § 826, also wenn jemand falsche Auskünfte erteilt oder eben auch fehlerhafte Guveranlasst ( zur Haftung von Sachverständigen siehe § 839 BGB ).
Vielfach wird in der Falschauskunft eine Täuschung liegen, welche einen Verstoß i.S.d. § 826 zu begründen vermag.
Im Übrigen kann sich eine Sittenwidrigkeit auch bei leichtfertigem Handeln bzw Unterlassen des Schädigers ergeben.

Wie bereits dem Gericht mitgeteilt erscheint zusammenfassend dabei eine außergerichtliche Klärung der "Gesamtsituation" als förderlich. Und sicher kann dabei ein persönlicher Gesprächstermin unter Anwesenheit der dabei direkt Beteiligten hilfreich sein.

Im Zusammenhang mit der schon mehrfach in der Vergangenheit direkt an das Sozialgericht erhobenen Forderung eines ergänzenden / vergleichenden Gutachten – wie in Punkt ( 5 ) des Inhalt / Umfang des "Rechtsstreit / Verfahren" ausgeführt – geht es ja darum einer so verpflichtend den staatlichen Stellen der BRD überantworteten  "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" zu entsprechen.
Was ja eigentlicher Inhalt und Umfang des betreffenden bereits beim LSG RLP anhängigen und als gesondert zu wertenden Beschwerdeverfahren ist. Aber gerade auch in diesem nun anhängigen "Rechtsstreit / Verfahren" bei dem mit entscheidenden Streitpunkt "Querulanz" ebenso zwingend erforderlich benötigt wird und gerade auch in direktem Kontext mit "Gutachten" und dem § 242 BGB verweise ich auf den in Punkt ( 4 ) angegenen Antrag auf Herausgabe des Audiomitschnitt bzw. der Abschrift.

Soweit mich mein Erinnerungsvermögen bei diesem so benannten 'Begutachtungstermin' nicht trügt, ich habe es also mit meiner internen "Rewind-Taste" schon mehrfach abgespielt, war die abschließende Anmerkung meiner Person bei der Verabschiedung von Herr Nico Janzen, dass wenn man die Zeit zurück drehen könnte ich niemals nochmal mein Einverständnis zu dieser "Zwangsjacke" Hartz IV / SGB II geben würde. Ich habe das damals zwar ohne "Zwangsjacke", aber dem Sinn und Inhalt entsprechend so ausgedrückt !

Wir gelangen also nun zu "Durchbrechung der Rechtskraft".
Wird ein Verfahren rechtskräftig durch Urteil oder eben einem Beschluss abgeschlossen, und wir befinden uns da ja dereziet noch in einem eigentlich als 'Verfahrensverschleppung' zu kennzeichnenden Beschwerverfahren, kann die Rechtskraft verfahrensrechtlich nur unter den strengen Voraussetzungen der Abänderungsklage ( § 323 ZPO ) oder Wiederaufnahme des Verfahrens ( §§ 578 ff ZPO ) durchbrochen werden. Nach der Rechtsprechung ist darüber hinaus ein Anspruch aus §  826 BGB zulässig, welcher auf Herausgabe eines Titel [ i.d.S. also auch etwaigen "Gutachten", Unterlassen der Zwangsvollstreckung [ i.d.S. Zwangsverpflichtung zum Bezug staatlicher Leistungen, bzw, wie schon eingangs in diesem Abschnitt der "Rechtsstreit / Verfahren - Begründung \ Argumentation" ausgeführt, zum Ersatz eines eingetretenen Schadens gerichtet sein kann. Dies gilt zwar nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, da andernfalls die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würden.
Da aber neben der Kenntnis des Täters von der materiellen Unrichtigkeit des Titel weitere gewichtige Umstände hinzutreten, die sich aus Art und Weise der 'Titelerlangung' oder der beabsichtigten 'Vollstreckung' [ ~ sprich Degradierung eines Menschsein zu einem bloßen Objekt staatlicher Willkür ] ergeben und kann das Vorgehen des Schädigers / Beklagten somit als sittenwidrig benannt werden.
Dies ist bspw. dann zu bejahen, wenn der Täter / Schädiger / Beklagte unrichtige Urteile / Beschlüsse seitens einer getäuschten Gerichtsbarkeitvorsätzlich erschleicht, indem er vorab Zeugen [ i.d.S den begutachtenden Dipl.Psych. als beauftragten Dienstleister zu Falschaussagen bzw. Fehldiagnostik ] verleitet.
Dieser Sachverhalt ist insofern zutreffend, als dass der Diplom-Psychologe klar seine Imkompetenz bei der Diagnostik von "Austismus im Erwachsenenalter" dem Auftraggeber hätte mitteilen müssen und somit die Erstellung eines resultierend aus fehlendem fachlichen Wissen anzunehmend fehlerhaften "Gutachten" zu verweigern.

Allein der Umstand, dass der Titel ~ i.d.S. gilt das artverwandt auch für dieses "Gutachten" ~ falsch ist, reicht nicht. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die das nachträglich als unrichtig erkannte Urteil in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheinen lassen. Sittenwidrigkeit wird aber auch dadurch begründet, dass jemand seine "wirtschaftliche" Machtposition ausnutzt.
Ein Sittenverstoß kann auch in einem Missbrauch der Vertretungsmacht, sprich für die im Umfang / Inhalt des Rechtstreit / Verfahren benannten Beklagten, liegen.  Auch das Drängen zum Vertragsschluss - sprich der Unterzeichnung eines Hartz IV / SGB II - Antrag - unter Abgabe von Gewinnzusagen [ - so der Sprachgebrauch im zumeist nur im 'Geschäftsverkehr' verwendeten Sprachgebrauch, was aber gleichzusetzen ist mit der Zusage der Bewilligung einer "Mietgarantie" ] kann wegen der damit verbundenen Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit als sittenwidrig anzusehen sein.

Durch § 661 a BGB wurde keine dem entgegenstehende gesetzgeberische Wertung getroffen (BGH VUR 06, 446, 447).
Wie das Gericht sicherlich nachvollziehen kann geht es um die Schädigung des Kläger durch die bzw. den Beklagten !
Und das auch in kausaler Abfolge resultierend aus dieser "Querulanz" ....

Das Landessozialgericht RLP erinnert sich doch sicherlich noch an die Klage / Beschwerde resultierend aus dem Unvermögen der Beklagten Rechtsauskünfte betreffend einem PKH-Anspruch bei der Verwirklichung von Mahntitel dem Kläger ( pp ) zu erteilen.
[ klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.html ]
Das war das Aktenzeichen L6 AS 158/22 KL. Und etc. usw. !
Incl. der daraus resultierenden zahlreichen Beschlüsse des LSG und SG.

§ 661 a BGB, darum erwähne ich dieses auch für Beklagte / Kläger und ebenso Gericht geltende Gesetz, befasst sich mit "Gewinnzusagen". Also Gewinnzusagen eines / oder einer Unternehmer*in.
Die Finca ( ~ ländliches Anwesen ) meiner EX, also der ehemaligen Lebensgefährtin, wird im spanischen Unternehmensrecht als "S.L." geführt. Und die betreffende Person wegen der "Auslobung" für den ( fundierten ) Nach - bzw. Beweis einer durch den Menschen verursachten Erderwärmung ist ebenfalls als Gewerbetreibender tätig.
Bei meiner EX geht es um > 65.000 € bzw. incl Schadensersatz, Schmerzensgeld und ebenso Verdienstausfall, befindet sich die Gesamtsumme im 6 stelligen €urobereich. Nachweisbar durch Überweisungen meines Erbe direkt vom Konto meines Bruder auf die Bankverbindung meiner ehem. Partnerin, und ebenso durch Zeugen mit einem guten Leumund.
Bei diesem "CO2", also einer Ausschreibung initiiert seitens der "Klimaleugnerlobby" EIKE in Höhe von 100.000 €, zzgl. Zinsen seit September 2021. Das ist Eigentum im Sinne des Artikel 14 Grundgesetz. Und auch das Erbrecht wird dort gewährleistet.

Zwar habe ich jetzt jeweils einen rechtgültigen Mahntitel  [ ~ eigentliche Intention dabei war die Frist zu wahren ~ ].
Und zu mindestens schon bei MADame, also meiner EX [ = trotz Überweisungsbelege und Benennung von etwaigen Zeugen mit gutem Leumund = ], eine Ablehnung der PKH im Prozessverfahren. Gleichzeitig hat mich die Kammer des Oberlandesgericht in Zweibrücken darauf hingewiesen, dass zum Betreiben des Klageverfahren ohne Pro­zesskostenhilfe ich mich trotzdem durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, da vor dem Landgericht Anwaltszwang herrscht. Und Erklärungen und Prozesshandlungen, die nicht durch einen bevoll­mächtigten Rechtsanwalt vor Gericht abgegeben oder vorgenommen werden, nicht berücksich­tigt werden können.
o • • • • • o
Und das ist ja schon wirklich ein Erfolgserlebnis . . .
Und - insoweit - eine für mich schlüssige und karmisch ausreichende Rechtfertigung MADame nun in Spanien den Arsch und ihre Finca unter ihrem Betreffenden weg pfänden zu können / dürfen !
Gestatten Sie mir bitte diesen insoweit passenden Sprachgebrauch ?!
Sie finden alle Informationen dazu unter :
http://www.volcansolymar.org/ley02
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Bei Herr Hopferwieser und dem CO2 bin ich noch nicht so weit.
Das muss ich wirklich mal bei Gericht nachfragen was da der Stand der Dinge ist außer Schweigen.

Sie finden alle Informationen dazu unter :
http://www.schema3.org/project/climate/civil
o • • • • • o
Das Gericht sollte diese "Mahntitel" in direktem Zusammenhang mit § 826 BGB und einem "Verstoß gegen die guten Sitten" als einen Teil der Schädigung des Kläger ( pp ) durch den Beklagten, i.d.S. dem Justiziar des Landkreis Kusel und Geschäftsführer 'Jobcenter Landkreis Kusel' wertwn. Und es ist ja auch ohne Frage, dass ich erst durch dieses 'sittliche' Fehlverhalten in diese Situation mit einer Bedürftigkeit, in Folge der Notwendigkeit eines Prozesskostenhilfe-Antrag gekommen bin. Und, dass das ja ganz eindeutig eine empfindliche Beeinträchtigung meiner "Rechtsnatur" im Sinne des Art. 14 GG [ Eigentum ] darstellt !
Bei den anhängigen Patentanträgen bzw. bei der doch recht nutzlosen Verfahrenskostenhilfe gilt im Prinzip das Gleiche !
Und auch diesem Schreibkram, also meiner angestrebten Selbstständigkeit im Bereich der Publizistik.
Oder eben auch
HAI und / oder dieses Bürgernetz !
Das ist im Prinzip alles Schädigung des Kläger.
Wer durch ein zurechenbares, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln ein sog. absolutes Rechtsgut eines anderen verletzt hat, muss diesem den daraus entstandenen Schaden ersetzen, § 823 Abs. 1 BGB. Ein zurechenbares Verhalten liegt grundsätzlich bei positivem Tun vor. Ein Unterlassen steht dem nur gleich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Nach § 823 Abs. 2 BGB ist Ersatz für den Schaden zu leisten, der aus der rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung eines Schutzgesetzes entstanden ist. Wie einleitend ausgeführt, ist § 826 BGB objektiv weit. Die Vermögens- und Interessenlage des Geschädigten wird umfassend geschützt. Eine Prüfung der Verletzung bestimmter Rechtsgüter ist nicht erforderlich. Die Handlung des Schädigers muss also nur zu einem Schaden geführt haben. Zwischen Handlung und Schaden muss (natürlich) ein Kausalzusammenhang bestehen. Natürlich indiziert die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung auch beim § 826 BGB die Rechtswidrigkeit. Ich glaube im Übrigen nicht, dass es denkbar ist, ein Verhalten auf der Tatbestandsebene als sittenwidrig zu qualifizieren, um dann durch einen Rechtfertigungsgrund die Rechtswidrigkeit zu verneinen. Besonderes Augenmerk muss man schließlich dem Vorsatz widmen. Zunächst verlangt § 826 BGB, dass der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit hingegen genügt nicht. Allerdings lässt die Rechtsprechung wiederum ein leichtfertiges Verletzungsverhalten als vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB genügen. Richtiger dürfte es sein, das bloß leichtfertige Verhalten eines Schädigers als Indiz für eine bedingt vorsätzliche Schädigungsabsicht zu werten.
Ferner muss sich der so festgestellte Vorsatz nicht nur auf die Schädigungshandlung, sondern auch auf den Schaden und auf die Sittenwidrigkeit beziehen. Damit unterscheidet sich § 826 BGB ein weiteres Mal fundamental von § 823 Abs. 1 BGB. Dort steht der Schaden nur auf der Rechtsfolgeseite, hat also mit der Haftungsbegründung nichts zu tun. Bei § 826 BGB muss der Schädiger also nicht nur die Handlung kennen und wollen, sondern mit der Handlung auch einen Schaden zufügen wollen.    
Schließlich muss der Vorsatz auch die Sittenwidrigkeit umfassen. Dabei ist allerdings ausreichend, dass der Schädiger die Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt. Den Schluss, sittenwidrig zu handeln, muss er nicht (auch nicht laienhaft) selbst vollzogen haben. Dies wird damit begründet, dass Schädigern, die über besonders laxe Moralvorstellungen verfügen, ansonsten eben gerade diese laxen Vorstellungen zugute kämen.
: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) :
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Sollte die Beklagte ihren bislang ungenügenden Vortrag zu der angeblich fehlenden "Prozessfähigkeit" bzw. dieses "wahnhaften Querulantentum" hinreichend präzisieren, so wird das Gericht vorrangig zu prüfen haben, ob die Klage unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig abgewiesen werden muß. Oder eben nicht !
Ergibt sich in diesem Rechtsstreit / Verfahren, daß der Kläger schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung prozeßunfähig ist – bzw. verbleiben in dieser Richtung nicht ausräumbare Zweifel –, so ist dieser Rechtsstreit / dieses Verfahren zwar nicht als unzulässig zu verwerfen, bzw.  abzuweisen, da ungeachtet der möglicherweise fehlenden Prozessfähigkeit des Kläger dieser Rechtsstreit / dieses Verfahren als zulässig erachtet werden muss, da auch eine Partei, deren Prozessfähigkeit in einer Vorinstanz verneint worden ist, wirksam ein Rechtsmittel einlegen kann, um eine andere Beurteilung zu erreichen (st. Rspr.: vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 186; Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295; BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 123). 3 2. Das Rechtsmittel wird so auch anzunehmend Erfolg haben.
Das Gericht hat allerdings Ermittlungen zur Prozessfähigkeit des Klägers aufzunehmen und seine Würdigung auf die im Verfahren erstellten Gutachten der dabei beerufenen Sachverständigen zu stützten.
Der mögliche Einwand, dasss das Gericht keinen Anlass zur Prüfung der Prozessfähigkeit des Klägers habe ist so auch nicht zulässig, weil dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, woran es hier schon angesichts der uneingeschränkten Sachbezogenheit seiner Anträge und seines Vorbringens in den Tatsacheninstanzen nicht gefehlt habe.
Eine derartige Unterlassung der sachgemäßen Prüfung ist also unbegründet.
Unbegründet sind auch die auf die fehlende wissenschaftliche Begründung gestützten Beweiseinreden der bzw. des Beklagten gegen die eine erneute gutachterliche Stellungnahme, der oder des noch zu benennenden Sachverständigen.
Insbesondere gilt der Vorwurf, dass das Gericht ungeachtet dessen das "Gutachten" der Beklagten kritiklos übernommen habe.
Ob die von demGericht als Grundlage für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers herangezogenen Gutachten sowie Stellungnahmen des oder der Sachverständigen diesen Anforderungen dann genügen, mag zweifelhaft sein.
Zutreffend ist aber in diesem Fall, dass das Gericht seine Entscheidung nur dann treffen darf, wenn sich auf der Grundlage eines neu erstellten Gutachtens eine Beweislastentscheidung zu Ungunsten des Kläger ergibt, dass dessen Prozessunfähigkeit festgestellt wird. Im Zusammenhnag mit  "keine anderen erschließbaren Erkenntnisquellen" verweise ich auf die Urteile des BGH vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060 und vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 123, 124).
So verhielt es sich hier jedoch nicht.
Eine weitere sachverständige Erkenntnisquelle für die Entscheidung, ob bei dem Kläger eine seine Prozessfähigkeit ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorlag, stand dem Gericht nämlich nicht zur Verfügung.
Vor diesem Hintergrund durfte das Gericht nach dem ihm allein zur Verfügung stehenden "Gutachten" des oder der Beklagten, welches bei dem Kläger eine 'schizotype Persönlichkeitsstörung' und in dem Sinne eine querulatorischer Persönlichkeit diagnostiziert hatte, die möglicherweise sogar so zu einem radikal ausgeprägten Realitätsverlust führt, wodurch dann natürlich die freie, eigenverantwortliche Willensbestimmung und selbst bestimmte Lebensführung, gleichberechtigte Teilhabe etc. usw. vollständig ausgeschlossen ist, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass sich eine Prozessunfähigkeit des Kläger daraus zwangsläufig ergibt.

Die Erforderlichkeit einer solchen Handgabe des Gericht folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG ...

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Dieses Verfahrensgrundrecht soll sicherstellen, dass die Parteien ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Der Einzelne soll nicht nur Objekt richterlicher Entscheidung sein, sondern vor der Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen. Art. 103 Abs. 1 GG enthält insofern weitere Garantien als die, sich irgendwie zur Sache einlassen zu können (BVerfG, BVerfGK 6, 380, 383; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08, NJW-RR 2009, 1223 Rn. 6).

Welche Anforderungen sich daraus ergeben, dass jede Partei vor einer Entscheidung des Gerichts über ihre Prozessfähigkeit persönlich zu Wort kommen und vor einer Überraschungsentscheidung geschützt sein muss, ist allerdings in der Zivilprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt. Die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung der Partei im Verfahren vor der richterlichen Entscheidung über ihre Prozessfähigkeit erfordert es, insoweit die Vorschriften über das Gebot zur Anhörung der Partei im Betreuungsverfahren (§ 278 Abs. 1 Satz 1, § 34 FamFG) analog anzuwenden (so auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 56 Rn. 8).
Nach § 34 Abs. 3 FamFG darf das Gericht nur dann ohne Anhörung das Verfahren beenden, wenn der Beteiligte unentschuldigt dem zu diesem Zweck anberaumten Termin ferngeblieben ist und er zuvor auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist.
Diesem Maßstab genügen die vorab erfolgten Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit aber nicht. Ein Hinweis an den Kläger, dass das Gericht im Falle seines Ausbleibens ohne seine Anhörung möglicherweise nach Aktenlage zu seinen Lasten entscheiden wird, ist nicht ergangen. Dem Kläger sind dadurch in dem Verfahren zu gewährende Mitwirkungsmöglichkeiten vorenthalten worden, was nach dem Vorstehenden eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG bedeutet.

Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist also - unabhängig von der Richtigkeit der von den/m Beklagten vorgelegten "gutachterlichen Stellungnahme" - aus einem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Das Gericht darf die Prozessunfähigkeit einer Partei, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht bestellt ist, grundsätzlich nur feststellen, wenn es die Partei zuvor persönlich angehört hat (BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 125; BVerfG, BVerfGK 6, 380, 383).
Der Kläger rügt zudem - möglicherweise sogar - zu Recht, dass das Sozialgericht, also SG und LSG gleichermaßen, die verschiedenen Verfahren in den letzten 2½ Jahren wegen seiner Zweifel an der Prozessfähigkeit des Kläger als Äußerungen einer "querulatorisch" verwirrten Persönlichkeit angesehen hat, ohne diesem zuvor hinreichende Gelegenheit gegeben zu haben, für seine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen. Auch dadurch hat das Sozialgericht den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Falls eine prozessunfähige Partei sich nicht eigenverantwortlich zu äußern vermag, kann ihr das rechtliche Gehör nur durch die Anhörung eines gesetzlichen Vertreters gewährt werden. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt deshalb vom Gericht, eine in den vorab stattgefundenen Verfahren bislang unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs nachzuholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht (BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011, 284 Rn. 7; BAG, NJW 2009, 3051 Rn. 5).
Nachdem das Sozialgericht - SG, LSG, anzunehmend von einer Prozessunfähigkeit des Klägers ausging, muss Das Gericht nun bei seiner weitere Verfahrensgestaltung dafür Sorge tragen, dass dem Kläger das bisher fehlende rechtliche Gehör gewährt wird (BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, aaO, 285).
Die notwendigen Prozesshandlungen - sprich klärendes Gutachten etc. einholen - sind nachzuholen.
Erst danach kann entweder erneut durch Urteil oder Beschluss - falls dann etwaige Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers behoben sein sollten - über die Sache selbst zu entscheiden sein.
Ansonsten - wenn also trotz eines ergänzenden Gutachten bei freier Wahl des Begutachtenden durch den Kläger eine Prozessunfähigkeit auf Grund einer "wahnhaften Querulanz" oder eben einer andere die Prozessfähigkeit des Kläger unterbindende Störung besteht -  braucht das Gericht die dann offensichtlich unzulässigen und erkennbar rechtsmissbräuchlichen Eingaben der Kläger nicht mehr bescheiden. Und noch nicht einmal - wie ja dem Anschein nach in der Vergangenheit alleinig so geschehen - nur mit offensichtlich fehlerhaften und keinesfalls korrekt den Verpflichtungen einer richterlichen Tätigkeit entsprechenden Handhabung erledigen.
In dem Fall - sprich einer durch ein ergänzendes Gutachtenb nachgewiesenen Prozessunfähigkeit - muss das Gericht es natürlich nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden.

Vor diesem Hintergrund muss das Gericht das "Gutachten" des insoweit nicht sachverständigen Dipl. Psych. Nico Janzen hinterfragen !

Und wenn in einem ergänzenden Gutachten ein in der Methodik der Diagnostik von Autismus im Erwachsenenalter geschulte Autorität zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger infolge einer wahnhaften Entwicklung seiner völlig gestörten Psyche und möglicherweise ja sogar einer "schizotypen Persönlichkeitsstörung" nicht mehr in der Lage, die Realität des Gerichtsverfahrens oder eben der Verwaltungstätigkeit des / der Beklagten adäquat wahrzunehmen, dann akzepziere ich das.
Keine Frage. Dann haben Sie zwar nicht unbedingt Ihre Ruhe. Das also nicht !
Aber ich bin dann wenigstens als vollwertiger "Mensch mit Behinderung" anerkannt.

Das Gericht kann mir also nicht unterstellen, dass meine Eingaben und Schriftsätze im Laufe der Jahre bzw. ja mittlerweile Jahrzehnte den Charakter einer überwertigen Idee angenommen haben.
Und kommen Sie mir bitte nicht mit der sich selbst bewahrheitenden Argumentation, dass der Kläger Alternativen zur eigenen Sicht nicht akzeptiere kann und, dass gerade das Festhalten an
(s)einer Überzeugung (s)einen Wahn kennzeichnen kann.
Ohne die Möglichkeit zu erwägen, daß die richterlichen Entscheidungen eine Berechtigung haben, wäre ich ja gar nicht auf diese in sich schlüssige Argumentation eines "wahnhaften Querulantentum" gekommen.
Und hätte das ganze Justizsystem als komplett fehlerhaft und geltendes Recht vollständig missachtend abgetan.
Glauben Sie mir, vertrauen Sie einfach dieser Aussage. Das hätte ich getan. Ganz ohne Frage. Das wäre dann Wahn.
So komme ich aber zur Schlussfolgerung, dass diese ansonsten unverständliche Handhabung der Sozialgerichtsbarkeit einen in sich schlüssigen Grund haben muss. Bzw. so rechtfertigende und rechtlich zulässige Gründe haben muss.
Und dann komme ich ( a ) auf den § 99 (3) SGB IX und gerade auch ( b ) dieses "wahnhafte Querulantentum" !
Oder eben ( c ), dass ansonsten die ganze Verfahrensmäßigkeit von Verwaltung und Gericht ausreichend illegal, also geltendem Recht widersprechend ist, und dann auch dieses so verbriefte Widerstandsrecht gemäß Art. 20 (4) GG bereits ein Auslaufmodell war.

Diese mögliche Wahnsymptomatik - vielleicht ist das ergänzende so schon oftmals vom Kläger geforderte Gutachten ja entsprechend dieser Annahme - würde sich von da an natürlich stetig weiter entwickeln. Und möglicherweise würde der Kläger; nachdem das Gericht weiter seine Darstellung des Sachverhalts lediglich als nicht erwiesen angesehen hat ohne jedoch eine sachgemäße Überprüfung des Streitpunkt "Querulanz" - so ja eigentlich verpflichtend vorgegeben - zu gewährleisten, und dann vielleicht sogar als bewusste und Ziel gerichtete Schädigung des Kläger durch die / den Beklagten zu erkennen vermag; in eine so benannte "Extremposition" gelangen.
Die wahnhafte Entwicklung wird dann irgendwann - eigentlich ganz zwangsläufig - so weit fortgeschritten und nahezu irreparabel vollends im Arsch sein - wie man so schön sagt oder eben zu schreiben vermag - und auch unter Verlassen allgemein üblicher Konventionen des Umgang gegenüber Richtern oder eben anderen Amtspersonen durch endlose sich stetig wiederholende Darstellungen der Überzeugung des Kläger nur noch reine Konfrontation in allerfeinster Rhetorik sein.
Ohne wirklich eine Auseinandersetzung oder gar Einigung mit der Gegenseite mehr anzustreben.
Und das dann noch in Buchform, als "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation" !
[ http://humanearthling.org/book/ei ]

Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, daß Prozeßunfähigkeit einer Partei vorliegen könnte, so hat das Gericht – also die jeweils mit der Sache befaßte Instanz – wegen dieser Frage, da es um eine Prozeßvoraussetzung geht, von Amts wegen Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des Freibeweises gilt (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 – VI ZR 94/95 – NJW 1996, 1059 f). Wären nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozeßunfähigkeit verblieben, so hätten etwa noch vorhandene Zweifel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Lasten der betroffenen Partei (BGHZ 18, 184, 189 f; 86, 184, 189; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO) Geltung gehabt.

Das zu mindestens einmalige persönliche Erscheinen des Kläger wäre also entsprechend in den vorhergehenden Verfahren anzuordnen gewesen. Die dabei erfolgten Erklärungen seiner Person, gerade die in dieser Sache wegen Besorgnis der Befangenheit des Beklagten, i.d.S. des Justiziar, Herr Ass. jur. Peter Simon - Geschäftführer / Werksleiter des 'Jobcenter', hätten anzunehmend ausreichend Anhaltspunkte dafür ergeben, um den Richtern einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, so daß das Auftreten des Kläger in einer mündlichen Verhandlung ausgereicht hätte, um eine so ansonsten nur vorgefasste Meinung des Gericht zu korrigieren.

So aber – wie nachweisbar und der jeweiligen Akte zweifelsfrei zu entnehmen – sind gegenteilige Beweismittel dem Gericht, bzw. dem jeweils in der Verantwortung befindlichen Richter, nicht ersichtlich und konnten auch vom Kläger im Kontext eines erst so ausreichendem "rechtlichen Gehör" von ihm nicht vorgetragen werden.

Die von dem keinesfalls sachverständigen von der Beklagten beauftragten "Dienstleister" für seine Schlüsse angeführten einzelnen Verhaltensweisen des Klägers im Zusammenhang zur Kritik stehenden "Gutachten" werden von dem Kläger nicht ja auch nicht komplett in Abrede gestellt. Der Kläger meint nur, dass die Schlußfolgerung eines so in dem "Gutachten" implizierten "wahnhaften Querulantentum" und die dann entsprechend erfolgte Handhabung des Sozialgericht, so auch dieser "Verwaltungstätigkeit" der Beklagten in Gänze, im Anschluß an diese "Begutachtung" gänzlich in Frage zu stellen ist.
Gerade das unkorrigierbare Festhalten an einer Überzeugung – welches ja so in der allgemein üblichen Handhabung seitens Gericht und auch Leistungsträger als ( anscheinend ) ausreichende Rechtfertigung dient bei einer "Querulanz" die Rechtsfähigkeit eines Bürger aufzuheben, kennzeichnet so im Fall des Kläger eben keinen "Wahn", sondern alleinig die Rechtmäßigkeit seines Handeln.
Die so nicht zulässige Handhabung seitens Gericht und auch der Beklagten ist alleine schon nach der allgemeinen "Lebenserfahrung", in dem Sinne den grundlegend geltenden "guten Sitten", zu werten. Jedenfalls ermangelt dieser "Verfahrensmethodik" einer hinreichenden Tatsachengrundlage; denn nur wenn die Unbegründetheit der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche feststünde, könnten die so ja nicht vom Gericht erörterten Vorgänge eine 'Unbelehrbarkeit' des Klägers zum Ausdruck bringen.

Der Kläger ist zwar nach § 282 Abs. 3 ZPO verpflichtet, Rügen, die ebenso auch die Zulässigkeit der hier nun vorliegenden "Klage / Beschwerde + Rechtsstreit / Verfahren" betreffen, innerhalb einer ihm gesetzten Frist zur "Klage - Beschlusserwiderung" oder eben spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
Es gelten aber dabei sicher aber auch als zulässig zu wertende Ausnahmen. Das Gericht mag die juristisch möglicherweise nicht vollständig zutreffende und teiolweise auch fehlerhafte Argumentation des Kläger mit Nachsicht werten, und vergleichend geltende Vorschriften der Sozialgerichtsbarkeit im jeweiligen Sinne und zum Nutzen des Kläger anwenden.

Eine so in der Zivilprozessordnung benannte und so vom Kläger hier in diesem "Rechtsstreit / Verfahren" und den derzeit anhängigen 'Berschwerdeverfahren' erhobene "Zulässigkeitsrüge" oder eben auch "Gehörsrüge" lt. § 321a ZPO, die streng genommen ja eine der in § 56 Abs. 1 ZPO genannten Prozeßvoraussetzungen betreffen und auf welche das Gericht bei der "Beweiserhebung" daher nicht verzichten kann, dürfen in der ersten Instanz nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden ( § 296 Abs. 3 ZPO ).
§ 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte zwar nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der Vorschrift genannten Prozeßvoraussetzungen vorzunehmen.
Das Gericht hat in dieser Hinsicht lediglich einen "Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen".
Entsprechend gelten dann diese "Amtsmängel" für die Voraussetzungen der Prozeßfähigkeit bzw. Unfähigkeit des Kläger.
Prinzipiell hat bei dem Kläger zu gelten, das steht ja sicherlich außer Frage, daß seine Person ursprünglich rechts - und parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO war. Im Allgemeinen ist vom uneingeschränkten Fortbestand dieser Eigenschaft auszugehen.
Es wird vom Kläger nicht verkannt, dass gegebenenfalls eine Überprüfung durch das Gericht veranlaßt werden
kann, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil gegeben sind.
Das, soweit dem Kläger bekannt, ist aber in der Vergangenheit nicht erfolgt.
Als "klagende Partei", die behauptet, sie habe ihre Rechts - und Parteifähigkeit - dem Anschein nach - verloren, muß diese daher in diesem "Rechtsstreit / Verfahren" und ebenso den derzeit anhängigen 'Berschwerdeverfahren' nicht unbedingt Tatsachen im Einzelnen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.
Dem dann folgend ist der Gesamtzusammenhang einer möglicherweise dem Recht nicht folgenden Verfahrensmäßigkeit / Tätigkeit des Gericht, ebenso dann der Verwaltung, dann dabei seitens der Gerichtsbarkeit zu prüfen.
Die ansonsten klar dem Recht widersprechende Handhabung seitens des Gericht in den vergangenen Jahren bei den unterschiedlichen Verfahren ist dem Kläger
so möglicherweise dann ja auch dem Gericht nur einsichtig und in sich schlüssig erklärbar, wenn diese Tätigkeit – so dann ja irrtümlich – durch eine seitens der/s Beklagten hervorgerufene Täuschung entstanden ist, welche dann dem Gericht ein "wahnhaftes Querulantentum" in seiner jeweiligen Entscheidungsfindung überantwortet hat.

Eine Verweigerung der Zulässigkeit entsprechender
durch den Kläger in diesem "Rechtsstreit / Verfahren", so ebenso bei den bereits beim LSG RLP anhängigen und von dem "Rechtsstreit / Verfahren" als gesondert zu wertenden Beschwerdeverfahren, geltend gemachter Rechtsmittel wie eben "Zulässigkeitsrüge" und auch "Gehörsrüge" gilt in besonderem Maße dann nicht, wenn der Kläger, wie hier, nach jahrelangen alleinig durch die Beklagte provozierten "Rechtsstreitereien" und erst nach dem ansonsten nicht nachvollziehbarem Beschluss des Herr Richter Dr. Pauls – mit diesen "8 Umzugskarton" als einzigen Tatbestand eines Verfahren "Teilhabe", in dem Sinne alleinig einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" – auch in dem als gesondert von diesem Rechtsstreit / Verfahren zu wertenden unzweifelhaft noch anhängigen Beschwerdeinstanz mit der Behauptung / Annahme einer "Querulanz" hervortritt, also der für den Kläger insoweit einzig schlüssigen Annahme eines "wahnhaften Querulantentum", welche die ansonsten geltendem Recht und gesetzlichen Grundlagen nahezu komplett widersprechende Handhabung des Gericht eine plausible Erklärung bietet.

Diese "Querulanz" ist auch dem Anschein nach bereits vor dem Zeitpunkt, in dem der Kläger bei der hierbei klärenden Sozialgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz in die von ihm doch eigentlich treffend so beannten "Beklagtenrolle" geriet, ( rechtlich ) existent gewesen. In derartigen Fällen müssen die Gerichte besonders sorgfältig prüfen, ob sich aus den vorgetragenen Tatsachen hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben, die es rechtfertigen, in eine - in aller Regel zeitaufwendige - Überprüfung der Parteifähigkeit einzutreten. Das ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der Gefahr der mutwilligen Prozeßverschleppung seitens der bzw. des Beklagten weiterhin "Tür und Tor" geöffnet würde.

Der Kläger leidet - so folgend der Beweisführung - also nicht an einer wahnhaften Störung in Form eines Querulantenwahns.
Das Gericht ist davon ausgegangen, davon ist lt. der Aktenlage auszugehen, dass die Steuerungsfähigkeit des Kläger infolge seiner psychischen Erkrankung zu mindestesn erheblich vermindert war.
Den erhöhten Anforderungen, die an eine derartige Begründung der "Prozessunfähigkeit" zu stellen sind, wurde aber nicht im Ansatz Genüge getan. Die diesen ( ! ) Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte und Argumentation des Kläger betreffend einer Rechtmäßigkeit des GHandeln des jeweils beteiligten Gericht / Richter teilen die "Urteile / Beschlüsse", also einer so anscheinend als rechtlich legitimierten "Vorverurteilung", nicht.
Auch ist den jeweiligen Schriftsätzen Symptomcharakter für die 'Prozessunfähigkeit' des Kläger zukommt, ist nicht zu erkennen.
Zwar kann der so erfolgte Umfang die "Wahnhaftigkeit" des Kläger begründen.
Dies hätte hier jedoch besonderer Prüfung und Erörterung bedurft,  was so aber nicht erfolgt ist.

In dem Zusammenhang verweise ich auf Schriftsätze aus den Jahren 1990 und 2000.
Also Scheisse.sdo bzw. KZ.sdo und im Speziellen auf das Schreiben "Warning" z.Hd. des ehemals vorsitzenden Richter Herr Prilop beim damals im BSHG zuständigen Verwaltungsgericht in Göttingen.
Wie dem Gericht, so auch der / dem Beklagten bekannt, verwende ich im Briefkopf bei Schreiben an die Beklagten - teilweise auch im Schriftwechsel mit dem Gericht - immer den Hinweis auf Planspiel Tag 'so uns so' und das resultierend aus dem Tag 1, also dem 01.11.2000 !
Unter http://www.erwerbslosenverband.org/klage findet das Gericht auch eine so allgmein anerkannte Begriffsbestimmung von "Planspielen". Das darf also ebenso keinesfalls als "Querulanz" oder gar als 'Spielerei' vom Gericht zu werten sein.
Meine dem Anschein nach im Autismus-Spektrum und da in der Schublade "Asperger-Syndrom" hierbei so allgemein bezeichnete "Inselbegabung" definiere ich immer gerne als "Dualität und Kausalität im Quentenschaum".
Resultierend aus diesen hier zu Grunde liegenden Faktoren bei der Prägung meines individuellen Menschsein [ ~
in dieser Inkarnation ~ ] erscheint bei dem Kläger ein doch recht eigenwilliges Verhältnis zu 'Zeit' als gegeben und völlig normal.

Im Zusammenhang mit dieser dem Kläger zu eigenen Weltsicht / Weltanschauung gestattet sich der Kläger / Beschwerdeführer dazu ergänzend die für die Gerichtsbarkeit sicherlich sachdienliche Anmerkung, dass die Aussage
» wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug, sonderbare Ansichten oder magisches Denken, das das Verhalten beeinflusst und nicht mit subkulturellen Normen übereinstimmt « des von der / dem Beklagten beauftragten Dienstleister, Diplom-Psychologe Nico Janzen, in der grundsätzlichen Wertigkeit F20 - F29 ( Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen ), also hierbei einer 'schizotypen Persönlichkeitsstörung', ICD-10: F21, bei der Erstellung des betreffenden strittigen "Gutachten" dabei angesiedelten Persönlichkeitsmerkmale vollkommen der Wirklichkeit und Realität entbehren.

Jede/r, welche/r meine Person kennt wird die Argumentation seitens Herr Nico Janzen, um eine so dann in Abfolge getroffene Wertung zu rechtfertigen,
» wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug « so nicht nachvollziehen können. Auch die Aktivitäten des Kläger, bsbw. Erwerbslosenverband, Bürgernetz, oder auch OpenHand ( ~ einem Projekt für Strassenkinder ~ ) sollten für die Gerichtsbarkeit als ein deutlicher Hinweis gelten, dass diese so anzunehmend aus der einschlägigen Fachliteratur entnommenen 'Merkmale' bei einer 'schizotypen Persönlichkeitsstörung' keinesfalls zutreffend sein können.
Dieses
» sonderbare Ansichten oder magisches Denken, das das Verhalten beeinflusst und nicht mit subkulturellen Normen übereinstimmt « ist [ a ] als eindeutige Diskriminierung im Sinne von Recht und Gesetz zu werten, beispielsweise des Artikel 4 Grundgesetz. Und [ b ] gerade mit dem Hinweis auf 'subkulturelle Normen' einfach nur Nonsens.
Im "Lexikon der Psychologie" wird Subkultur beschrieben als eine » isolierte, spezifische Kultur mit eigener Sprache und eigenen Regeln, die als Teil- oder Gegenkultur neben bzw. innerhalb anderer Kulturen besteht (Jugendkulturen, Expertenkreise u.a.). Eine Subkultur besitzt ein eigenes Orientierungs- und Normensystem, einen eigenen Lebensstil und ein umgebendes soziales Feld mit eigenen Organisationsformen. Dies drückt sich z.B. in besonderen Sprachen oder besonderer Musik aus. Man kann freiwillige (Jugendsubkulturen, Punk) und unfreiwillige Subkulturen (z.B. Nichtseßhaftigkeit) unterscheiden. « Die Orientierung an den Normen der Subkulturgruppe kann bis zur Internalisierung dieser Normen gehen, d.h. diese Normen sind dann für das Handeln der/s von dieser gesellschaftlichen Ausgrenzung und zum Teil von Diskriminierung Betroffenen maßgeblich, und eine damit möglicherweise verbundene Übertretung gesellschaftlicher Normen wird als notwendig mit der Gruppenzugehörigkeit verbunden akzeptiert.
Zutreffend ist also, dass das diese so vom Dienstleister der/des Beklagten so - sicherlich nur irrtümlich - benannten "sonderbaren Ansichten oder magisches Denken, welche das Verhalten beeinflusst, mit den subkulturellen Normen - teilweise - übereinstimmen !

Schon zu dem Zeitraum 2000 - siehe in dem Zusammenhang die voraussichtlich in den '8 Umzugskarton' befindlichen Unterlagen im Original - wurde seitens der damals zuständigen Gerichtsbarkeit dem Kläger nachweisbar – und in diesen "8 Umzugskarton" auch im Original für die Gerichtsbarkeit als für den Streitpunkt "Querulanz" und somit relevantes Beweismittel verfügbar – ein "wahnhaftes Verhalten" zugeordnet, da dieser - so die Aussage des Richter - anscheinend zum Einreichen 'seitenlanger Elaborate' getrieben werde.
Vernachlässigt bei der Wertung des Richter, wie auch bei "Scheisse.sdo bzw. KZ.sdo", wurde dabei jeweils, dass es ich hierbei immer um eine 'Schriftprobe' des Kläger bei dem Naachweise seiner schriftstellerischen Befähigung im Rahmen einer Antragstellung zwecks einer selbstständigen Existenzgründung zu einem Leben unabhängig vom Bezug von Sozialleistungen gehandelt hat.

Die Sozialgerichtsbarkeit hier in Rheinland-Pfalz hat sich widerrechtlich also nur auf die Wiedergabe von pauschalen Wertungen beschränkt, ohne diese inhaltlich zu konkretisieren oder gar zu überprüfen.
Das gilt auch, wenn man die in der Akte nachprüfbaren 'Feststellungen' des Sozialgericht in Speyer bzw. Mainz zur Person des Kläger und zur Vorgeschichte des jeweiligen Verfahren mit einbezieht.
Diese beim Kläger alleinig aus einer - anzunehmend - bewusst diffamierenden; in Absicht den Kläger schädigenden und in umfassender Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen die Gerichtsbarkeit irreführenden; Handhabung, seitens des / dem Beklagten und durch einen hierbei auf das Deutlichste erneut zu beanstandenen Mangel an Überprüfung durch das jeweilige Gericht / den oder die hierbei verantwortlichen Richter'innen dabei unterstütztenden, hat so zu einer rechtlich zweifelsohne erheblichen Beeinträchtigung der rechtlichen Natur des Kläger geführt.
Die so irrtümlich angenommenen, dem Anschein nach durch die Gerichtsbarkeit bereitwillig akzeptierten, und so ja offensichtlich erkennbar nicht bestehenden "querulatorischen Züge" bei dem Kläger wurden so als "das Vollbild einer chronofizierten, unkorrigierbaren wahnhaften Störung"
im Sinne eines "Querulantenwahn" gewertet.
Der hierbei verantwortliche Dipl. Psych., Herr Nico Janzen, als Beauftragter des 'Jobcenter Landkreis Kusel', also des dort Verantwortlichen, dem Werksleiter und Geschäftsführer, Herr Ass. Peter Simon, hat entsprechend den so dem Anschein bestehenden Vorgaben des / der Beklagten eine hochgradige, schizotype Persönlichkeitsstörung vom Krankheitswert diagnostiziert. In der "Beweisführung" nennt das "Gutachten" unter Hinweis auf eine so attestierte „wahnhafte Störung“ als Grund für den Ausschluss der 'Steuerungsfähigkeit' des Kläger dann » Misstrauen oder paranoide Vorstellungen, vages, umständliches metaphorisches, gekünsteltes und oft stereotypes Denken, das sich in einer seltsamen Sprache oder auf andere Weise äußert, ohne deutliche Zerfahrenheit. « und » Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. « !

Die so als voreingenommen zu wertenden Hinweise seitens eines mehrfach so vom Kläger kritisierten "Gutachten"; nebst der Forderung nach einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK", sprich hierbei ergänzendem Fachgutachten; bieten als ausreichend Anlass und Rechtfertigung, die bei der Gerichtsbarkeit so dem Anschein nach bestehende 'Annahme' von ( wahnhaften ) Vorstellungen und Verhaltensauffälligkeiten des Kläger als nicht ausreichend zu charakterisieren.
Ein ausdrückliches Eingehen auf das in den jeweiligen Verfahren vom Kläger beanstandete "Gutachten" wäre hier auch deshalb von Nöten gewesen, weil die Urteilsgründe nicht deutlich machen, ob Gericht angenommene Wahnsymptomatik auf eine endogene Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie und der Zustand damit tatsächlich unter die „krankhafte seelische Störung“ einzuordnen ist − was naheliegt − oder ob die so ja seitens des Herrn Nico Janzen attestierte Paranoia des Beschuldigten zu den „schweren anderen seelischen Abartigkeiten“ im Sinne des § 20 StGB gehört (vgl. BGH NStZ 1997, 335 f.).
Also - so oder so - hätte das Gericht diesen Sachverhalt "Gutachten" prüfen müssen !
Es ist somot bereits zu besorgen, dass das Gericht seiner Beurteilung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt und verkannt hat, dass eine "Prozessunfähigkeit" nur angeordnet bzw. so in den jeweiligen Verfahren gehandhabt werden darf, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die Möglichkeit häufiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens bestehen (BGH NStZ-RR 2006, 265).
Diese vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer "erheblicher rechtswidriger" Tätlichkeiten in Form verbaler Äußerungen seitens des Kläger, also ungerechtfertigt Die Arbeitskapazität der Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmende "Querulanz" ist auch dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Begründungen bei den unterschiedlichen Urteilen / Beschlüssen nicht zu entnehmen. Eine objektive und sachliche Feststellung zu dem schriftlichen Umgang des Kläger mit der Gerichtsbarkeit belegen die Prognose "Querulanz" jedenfalls nicht.
Auch ist die Anmerkung einer Richterin beim LSG RLP von 2020, den Kläger nicht verstehen zu können, alleinig in den anerkannt kommunikativen Schwierigkeiten und Defiziten bei einer Prägung "Asperger-Syndrom" anzusehen.

Die der Handhabung der Gerichtsbarkeit, einer anscheinend zugrunde liegende Rechtfertigung mittel seiner "wahnhaften Querulanz", können / dürfen somit nicht bestehen bleiben, da sie für sich genommen - wie in dieser Begrnung / Argumentation des Kläger im Einzelnen aufgeführt - gravierende Rechtsfehler aufweisen.

Soweit auch zum Vorleben des Kläger in diesem unzweifelhaft schon mehrere Jahrzehnte umfassenden, so durch die Beklagten erzwungenen Bezug von Sozialleistungen und eine damit einhergehenden Degradierung seiner Person als 'bloßes Objekt staatlicher Willkür', Zeitraum ergänzende Feststellungen seitens der Gerichtsbarkeit zu treffen sind, wird der neue Richter / die neue Richterin dies nachzuholen und auf der er-weiterten Tatsachengrundlage unter Hinzuziehung eines auch in der Diagnostik von Autismus im Erwachsenenalter geschulten Sachverständigen die Voraussetzungen einer so rechtlich statthaften Verfahrensmäßigkeit des Gericht neu zu beurteilen haben.

Die Diagnostik des AS im Erwachsenenalter ist zeitintensiv und setzt entsprechende Ressourcen sowie klinische Erfahrungen voraus. Um den Anforderungen einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" dabei seitens des Gericht dabei Genüge zu tun und auch um die seitens des / der Beklagten fortgesetzte Schädigung des Kläger schnellstmöglich zu beenden, erscheint es dabei nur angemessen der Forderung, wie unter ( 6 ) in Inhalt / Umfang des "Rechtsstreit / Verfahren" vom Kläger angegeben, in vollem Umfang zu entsprechen.


Diagnosekriterien des Asperger-Syndroms ...
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58122 ]
Synopsis zur Diagnostik des Asperger-Syndroms (AS) im Erwachsenalter
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58132 ]
Psychopathologische Begleitsymptome einer Autismus-Spektrum-Störung
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58128 ]
Ressourcenorientierte Diagnostik bei Verdacht auf das Vorliegen einer autistischen Störung im Erwachsenenalter
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58120 ]
Identifizierung einer möglichen autistischen Störung, die zu einer weiterführenden Diagnostik veranlassen sollte
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58130 ]
Differenzialdiagnosen und neuropsychiatrische Komorbiditäten
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58124 ]
Phänomenologische Überschneidungen differenzialdiagnostisch relevanter Krankheitsbilder mit Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion ~ Unterscheidung Schizotypen Persönlichkeitsstörung und Asperger Syndrom
[ https://www.aerzteblatt.de/callback/saveimg.asp?id=58134 ]

In der fachärztlichen Exploration sind das Vorhandensein und die Ausprägung autistischer Kernsymptome zu verifizieren.
Die Einschränkungen der Fähigkeiten zur emotionalen Perspektivübernahme und Empathie sowie zum Verständnis komplexer sozialer Situationen sollten in den Beschreibungen privater und beruflicher Alltagssituationen gleichermaßen deutlich werden. Vorteilhaft erweist sich hierbei eine „tangentiale“ Gesprächsführung über die aktuelle Lebenssituation einschließlich sozialer Beziehungen gegenüber dem gezielten Abfragen autistischer Erlebnisweisen. Große Bedeutung kommt dem intuitiven Einsatz kommunikativer Leistungen zu (zum Beispiel Redefloskeln, Mimik oder Augenkontakt). Bei fortbestehendem Verdacht auf das Vorliegen einer autistischen Störung sollte schließlich die Überweisung an eine Spezialambulanz für ASS-E zur umfassenden diagnostischen und differenzialdiagnostischen Abklärung und Identifizierung möglicher psychiatrischer Komorbiditäten erfolgen. Als Zusatzuntersuchungen können hier neuropsychologische Testverfahren zur Abschätzung des allgemeinen kognitiven Leistungsprofils und umschriebener sozial-kognitiver Schwächen informativ sein. Die Prüfung von Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen geben zudem wertvolle Hinweise auf Leistungsschwächen mit besonderem Förderungsbedarf. Die Diagnosestellung sollte stets mit einer umfassenden psychosozialen Beratung und einem therapeutischen Angebot verbunden sein.

Differenzialdiagnosen betreffend Schizophrenienaher Persönlichkeitsstörungen ...
Die nach DSM-IV dem Cluster A zuzuordnenden paranoiden, schizoiden und schizotypischen PS werden als schizophrenienahe PS zusammengefasst. In einer Untersuchung von Barneveld und Mitarbeitern (2011) erfüllten 40 % der untersuchten ASS die formalen Kriterien einer schizotypischen PS. Weitere Studien bestätigen die Überlappung von autistischen mit schizotypen und schizoiden Verhaltensmerkmalen. Zu den abgrenzenden Merkmalen der schizoiden PS gehört die ausgeprägte Affekteinengung mit Einschränkung der emotionalen Erlebnis- und Ausdrucksfähigkeit. Dagegen imponiert bei der schizotypischen PS ein exzentrisch wirkendes soziales Kontaktverhalten mit paranoid anmutender Verzerrung der Wahrnehmung und eigentümlichen Überzeugungen („magisches Denken“). Die Kriterien einer Schizophrenie, insbesondere die „Positiv-Symptome“ Wahn und akustische Halluzinationen werden bei den schizophrenienahen PS definitionsgemäß nicht erfüllt. Im Unterschied zu der generellen Schwäche im Erkennen sozialer Hinweisreize, zum Beispiel durch verbale Andeutungen, Körperhaltung oder Gestik, beim AS („Hypo-Mentalizing“) werden diese bei schizophrenienahen PS in einer eher misstrauischen Weise „ausgelesen“ („Hyper-Mentalizing“).
Diagnostik und Differenzialdiagnose des  Asperger-Syndroms im Erwachsenenalter
[ https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=148614
The Investigation and Differential Diagnosis of Asperger Syndrome in Adults
[ https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=148615
Psychologische Diagnostik: Testverfahren im Überblick
[ https://www.aerzteblatt.de/archiv/161276/Psychologische-Diagnostik-Testverfahren-im-Ueberblick
: PDF :
[ https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=161276
Der Fragebogen über Verhalten und soziale Kommunikation(VSK)
[ https://www.researchgate.net/publication/247398552_Der_Fragebogen_uber_Verhalten_und_soziale_KommunikationVSK
Die Marburger Beurteilungsskala zum Asperger-Syndrom (MBAS).
Ein Screening-Verfahren für autistische Störungen auf hohem Funktionsniveau ...
[ https://www.researchgate.net/publication/247395536_Die_Marburger_Beurteilungsskala_zum_Asperger-Syndrom_MBAS-_ein_Screening-Verfahren_fur_autistische_Storungen_aufhohem_Funktionsniveau


Und JA ! Das wurde so auch der Gerichtsbarkeit und dem / den Beklagten schriftlich mit geteilt !
Um in einem solchen 'Zweifelsfall' seitens der / des Beklagten einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestützt auf eigene Sachkunde abzulehnen, ist dieses im - eine ergänzende Untersuchung im Sinne der UN-BRK - ablehnenden Beschluss oder im Urteil der Gerichtsbarkeit näher darzulegen.
Dem genügen die Ausführungen in den bisher erfolgten Beschlüssen / Urteilen nicht.
Die Begründung, dass das Asperger-Syndrom einer interessierten Öffentlichkeit aus diversen Medien und dem Gericht aus beruflicher Befassung als eine Art Störung der sozialen Kommunikation und Interaktion ( mit sehr unterschiedlichen Erscheinungsformen, Ausprägungen und Schweregraden)  bekannt ist, reicht für die Darlegung der Sachkunde bezogen auf die Aussagen des Kläger in  Bezugnahme auf diesen Rechtsstreit / dieses Verfahren alleine nicht aus.
Auch dadurch, dass in der zeitlich doch begrenzten "Vernehmung" des von der / dem Beklagten beauftragten 'Dienstleister' keine Auffälligkeiten für eine Prägung im Autismus-Spektrum festzustellen waren, lässt sich dadurch eine kognitive Beeinträchtigung nicht hinreichend sicher ausschließen. Entscheidend für ihr Wahrnehmungsvermögen ist nicht ihre Kompetenz in der Vernehmungs ~ Untersuchungsumgebung, sondern alleine in der jeweilgen Lebenssituation.

Den erhöhten Anforderungen, die an die Begründung der Diagnose, insoweit dem so erstellten "Gutachten" und somit eines darin in Deutlichkeit gedeuteten "wahnhaften Querulantentum" zu stellen sind, ist damit nicht im Ansatz genügt.
Es ist bereits zu besorgen, dass die Sozialgerichtsbarkeit seiner Beurteilung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt und verkannt hat, dass eine Überprüfung des strittigen "Gutachten" in jedem Fall notwendig gewesen wäre, schon um eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die Möglichkeit häufiger schwerer Störungen des in jedem Falle zu erreichenden "Rechtsfriedens" gänzlich auszuschließen.
Diese vom geltenden Recht und den dabei einschlägig geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorausgesetzte Handhabung / Verfahrensmäßigkeit / Amtstätigkeit ist auch bei wohlwollender Wertung durch den Kläger im Gesamtzusammenhang der verschiedenen bisher erfolgten Urteile und / oder Beschlüsse nicht zu entnehmen.
Die bisherigen in dieser Begründung erhobenen Feststellungen belegen die Prognose einer anzunehmend auf Grund der irrtümlichen Annahme von "wahnhaftem Querulantentum" getroffenen Handhabung durch das Gericht.

Die diesen Annahmen zugrunde liegendem Sachverhalt sprich "Querulanz" bzw. "Prozessunfähigkeit" teilen die in der Vergangenheit getroffenen Urteile / Beschlüsse allerdings nicht mit. Ob diese 'Beurteilung' bzw. 'Verurteilung' Symptomcharakter in Form einer "Wahnhaftigkeit" des Kläger zukommt, ist daher nur aus dem Gesamtzusammenhang zu erkennen. Und die Gerichtsbarkeit, in dem Sinne die Unabhängigkeit des dabei zuständigen Richter / Richterin, ist nunmehr aufgefordert diesen Sachverhalt / den Streitpunkt einer eingehenden und umfassenden Prüfung zu unterziehen.

Bei dem Kläger, so auch aus diesem Schriftsatz als Begründung bei diesem "Rechtsstreit / Verfahren" erkennbar hat keine querulatorische Entwicklung mit so von er / dem Beklagten diagnostizierten paranoiden Zügen stattgefunden, die schließlich so eine "Prozeßunfähigkeit" rechtfertigen könnte.
Unzweifelhaft im nun vorliegenden "Prüfungsverfahren"; in dem es sich um die Anfechtung einer zwar so vom Kläger beantragten amtsärztlichen Untersuchung betreffend den Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Vermittlungsfähigkeit in den so benannten allgemeinen, sprich alleinig Lohn abhängigen Arbeitsmarkt, handelt, welche dann von dem / der / den Beklagten dem Anschein nach zu einem den Kläger schädigenden "Titel" in Form eines so in Anführungszeichen gesetzten "Gutachten" zngesetzt wurde, fehlt es dem Kläger, wie bereits so der Kläger in dieser Begründung dargetan hat, an der erforderlichen Prozeßfähigkeit.
Dem Kläger kann auch nicht zur Last gelegt werden, in mehreren in mehreren vorab erfolgten Verfahren und daraus resultierenden Entscheidungen seine politischen und weltanschaulichen Ansichten in einer keinesfalls das Gericht diffamierenden oder diskriminierenden Weise wiedergegeben zu haben, die in keinem Zusammenhang mit dem jeweiligen Gegenstand des Verfahrens gestanden hätten.

Bei diesem "Rechtsstreit / Verfahren", so auch den als gesondert von diesem Verfahren zu wertenden beim LSG RLP bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, darf der Kläger nicht wieder auf "taube Ohren" stoßen.
Leider haben meine Erfahrungen in den letzten Jahren haben auch gezeigt, dass selbst nachweisbare Fakten seitens der Gerichtsbarkeit und den in Verantwortung stehenden Richter*innen mit "autistischen" Reaktionen begegnet wird.
Das ist - nachweisbar durch die jeweilige Akte und den erfolgten Schriftwechsel - nun einmal so.
Durch das zu beanstandende "Gutachten" wurde damit nicht nur der Eindruck erweckt, mit dem Kläger sei eine sachliche Auseinandersetzung nicht möglich, sondern der Kläger wurde gleichermaßen in die Nähe von uneinsichtigem und zudem wahnfatem Querulantentum gerückt.
Nach diesen in der Begründung in Folge beschriebenen damit verpflichtend Verwaltung und Gericht vorgegebenen Maßstäben einer so zulässigen Amtstätigkeit liegen Anhaltspunkte, die Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Kläger aufkommen ließen, aber nicht vor.
Scdem Gericht vorliegenden Schriftsätze und die dort wiedergegebenen Ausführungen belegen die Verhandlungsfähigkeit des Kläger. Dem Anschein nach leidet der Kläger weder an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, noch einer wahnhaften Störung als Querulantenwahn. Eine schizophrene Erkrankung hat der so ja ebenfalls nachweisbar keinesfalls "Sachverständige" schon deshalb ausschließen müssen, weil die Vigilanz und Konzentrationsfähigkeit des Kläger, welcher so ja diese schon im Vorfeld der "Untersuchung" deutlichst zu hinterfragende "Methodik" ( siehe Schriftverkehr mit Herr Dipl. Psych. Nico Janzen ) mitbeeinflusste, ausgeprägt und insoweit unzweifelhaft vorhanden war / ist.
Anzunehmend - eine Aussage, welcher dieser "Sachverständige" entsprechen wird, besitzt der Kläger eine Intelligenz, welche im höheren Bereich liegt. Den jeweilgen Verfahren hat der Kläger insgesamt jedenfalls gut folgen können.
Daraus ist für das Gericht zu schließen, dass dem Kläger ohne weiteres Prozessfähigkeit zuzuordnen ist.

Auch erscheint die Argumenation / Begründung des Kläger schlüssig; dass nur durch die generelle Handhabung seitens der / des Beklagten grundlegend eine 'Bescheidung', insoweit einer verpflichtend vorgegebenen Verwaltungstätigkeit zu entsprechen, zu verweigern und auch keinerlei Auskunft / Beratung zu so formal korrekt artikulierten und gerechtfertigten Anspruchsvoraussetzungen entsprechend eingereichten Antragtsellungen zu erteilen, Klageerhebungen so dem Kläger - auch dem Gericht - seitens des / dem Beklagten aufgenötigt wurden.
Dieser Argumenteation folgend kann sich vorliegend dann auch nicht daraus ergeben, dass sich der Kläger aus krankheitsbedingt wahnhaften Vorstellungen heraus zur Einreichung von Rechtsmittel bei der Gerichtsbarkeit gezwungen gesehen haben könnte. Dies ist indes ersichtlich nicht der Fall.
Der Kläger, welcher sich offensichtlich mit dem prozessualen Rechtsmittelsystem vertraut gemacht hat, hat mit der Begründung in diesem "Rechtsstreit / Verfahren", und dem damit beinhaltenden "Wiedereinsetzungsantrag" und anderer geltend gemachter Rechtsmittel wie eben "Zulässigkeitsrüge" und auch "Gehörsrüge", zum Ausdruck gebracht, dass die Verfahrensmäßigkeit der / des Beklagten als "Rechtsmissbrauch " und "Verfahrensverschleppung" zu begründen ist.
Und entsprechend die Handhabung der Gerichtsbarkeit bei den verschiedenen Verfahren der Vergangenheit als irrtümliche Annahme zu werten ist, welche alleine aus dem rechtswidrigen den Kläger erheblich schädigenden "Amtstätigkeit" des Beklagten und zudem die "guten Sitten" und prozessuale Normen missachtenden Verhalten seiner Person  abzuleiiten ist. Soweit der Kläger die Rechtsfolgen der zu mindestens für ihn schlüssigen "Annahme" falsch eingeschätzt hat, liegt lediglich ein Irrtum vor, dem eine rechtliche Fehlvorstellung zugrunde liegt, nicht aber eine auf seine individuelle Prägung deines Menschsein zurückzuführende Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit.
Ein solcher Irrtum berührt somit die Wirksamkeit dieses Rechtsbegehren also nicht.

Das Gericht sollte ebenso auf Grund der Stellungnahmen der an diesem Rechtsstreit / Verfahren Beteiligten zu diesem Hinweis "Querulanz" und eben einem Ziel gerichteten so ausgefertigtem "Gutachten" zu der Würdigung gelangen, dass mit der Gutachtenanordnung so dem Anschein nach ganz im Sinne und einer mehr als nur fragwürdeigen Zierlsetzung der / des Beklagten nicht nur eine psychische Erkrankung / geburtliche Prägung im technischen Sinne, sondern auch das Vorliegen eines Querulantenwahns oder einer vergleichbaren gesundheitlichen Störung aufgeklärt werden sollte.
Welchem Vortrag des Kläger das Gericht dabei in der Vergangenheit übergangen haben soll, und welche Verfahrensmängel erfolgten, legt der Kläger in dieser hier dem Gericht vorliegenden Begründung / Argumentation dar.
Das Gericht hat im Übrigen in der Vergangenheit auch keine "Beweislastentscheidung" getroffen, und seine Würdigung des in diesem Rechtsstreit bei der Prüfung von Inhalt / Umfang ( gesamt ) des Verfahren wesentlichen Streitpunkt "Querulanz" alleinig von der / dem Beklagten eingeholten "Gutachten" abgeleitet, so dass die gegen den Kläger erhobenen "Vorwürfe" bzw. "gutachterlichen Feststellungen" ohne Prüfung einfach nur bestätigt wurden.
Auch bei der nur einseitig zu Lasten des Kläger erfolgten Würdigung des "Gutachten", so auch den Ausführungen der / des Beklagten nahezu in Gänze, hat also das Gericht dem Anspruch des Kläger auf rechtliches Gehör verletzt.
Durch die anzunehmend strafwürdige anwaltliche Tätigkeit des Beklagten zwecks Schädigung des Kläger wurden bei dem Beklagten, i.d.S. dem Herr Justiziar in Vertretung für den Landkreis Kusel und die Beklagten in Vertretung tätigen, die Voraussetzungen für eine Handhabung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAOsomit  auch positiv festgestellt.
Der Beklagte - so auch die Gerichtsbarkeit - hat sich in den jeweiligen Verfahren der Vergangenheit auch sonst nicht mehr mit diesem "Gutachten"; bzw. den Gründen, welche dazu geführt haben, dass der Kläger ein ergänzendes, so dann ja möglicherweise gegenteiliges, Gutachten immer wieder gefordert hat; auseinandergesetzt.
Sondern im Wesentlichen mit der vom Kläger hier so genannten " Machtfrage " - also einer juristisch formal so sicher korrekter Argumentation gegenüber dem hierbei sachunkundigen Kläger - befasst. Dabei sind Beklagter, ebenso wie das Gericht, immer wieder in eher allgemeine Betrachtungen abgeglitten, die einen Bezug zum jeweiligen Fall für den Kläger nicht mehr oder nur schwer erkennen ließen.
Die Beklagte bzw. das Gericht kann sicherlich auf zahlreiche hier nicht näher bezeichnete Schreiben des Kläger an die jeweilig zuständigen Dienststellen der Justiz und auf Schriftsätze in Gerichtsverfahren Bezug nehmen.
Sie können dann, gerne auch gerade durch wörtliche Zitate, Passagen aus diesen Schreiben wieder geben, in denen der Kläger die Adressaten dieser Schreiben und Schriftsätze persönlich angreift und ihnen rechtswidriges Verhalten unterstellt, oder eben rein polemische und beleidigende Ausführungen enthalten.
Die dann wiedergegebenen Äußerungen des Kläger und ihr Ausmaß lassen den Gegenstand der Untersuchung, so gefordert vom Gericht, auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu beantwortenden dabei ergangenen Fragen des Kläger näher präzisiert werden müssten, dass es sich anzunehmend nicht um Wahnvorstellungen des Kläger handelt. Demzufolge wird auch der möglichen Verdacht entkräftigt, dass der Kläger vielleicht nicht nur vorübergehend den Bezug zur Realität und die Fähigkeit verloren hat, sich einer sachlichen Gesprächsebene im Umgang mit Dienststellen und Bediensteten der Justiz zu nähern.
Für den noch vom Gericht zu beauftragenden Facharzt wird dann - anzunehmend - ebenso klar erwiesen sein, wenn er das von der / dem Beklagten bzw. in diesem "Gutachten" mit
» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. « geschilderte Verhalten des Kläger unter jedem in Betracht kommenden gesundheitlichen Gesichtspunkt würdigen und feststellen sollte, dass es nicht auf einer psychischen Krankheit im Spektrum F20-F29 ( Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen ) beruht oder, dass sich gar bei dem Kläger ein Querulantenwahn oder eine andere gesundheitliche Störung mit Krankheitswert entwickelt hat, welche den Kläger nicht nur vorübergehend außer Stande setzt, sein Dasein in einer selbst bestimmten Lebensführung unabhängig von Sozialleistungen oder den Kläger eben darin hindert oder gar behindert seinen Beruf im Sinne des Artikel 12 GG als Selbstständiger ordnungsgemäß ausüben zu können.
Ebenso anzunehmend wird dieser Facharzt dann zur Schlussfolgerung gelangen, dass diese umfangreichen Schriftsätze in den ihm von der / dem Beklagten aufgenötigten / aufgezwungenen Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit als eindeutiges Siganal einer zutiefst gequälten menschlichen Seele handelt, welche durch die staatliche Obrigkeit widerrechtlich zu einem Dasein als bloés Objekt staatlicher Willkür seit 3 Jahrzehnten degradiert wurde.
Gerade auch dieser "Leidenskonflikt" sollte in einem solchen ergänzenden "Gutachten" im Zusammenhang mit einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" sicherlich ausgiebig Berücksichtigung finden.

Die Beklagte oder das Gerichtsbarkeit braucht sich auch nicht auf einen bestimmten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen nach konkreter bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen. Die ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände ist Aufgabe des zu beauftragenden hierbei ausreichende kompetenten Facharztes, nicht des Gericht. Oder gar der / des Beklagten.
Die in der mehrfach seit Januar 2021 geforderten Anordnung eines ergänzenden Gutachten - so eben auch dierekt an das Gericht ( LSG RLP und SG Speyer ) bereits mehrfach beschriebene Handhabung des Kläger eine Klärung des strittigen Sachverhalt "Teilhabe" anzustreben bot der Gerichtsbarkeit eine ausreichende Grundlage für den durch das "Gutachten" [ = in Anfürungszeichen ] zu klärenden Verdacht. Leider wurde dem seitens der Gerichtsbarkeit nicht entsprochen.
Auch das ist als eindeutiges Merkmal zu werten, dem Kläger ausreichend "rechliches Gehör" zu gewähren !

Dem Kläger kann also nicht der Vorwurf zugeordenet werden, Beschäftigte des Gericht als "Justizkriminelle" bezeichnet, zu haben, oder aber eben dass die verschiedensten Vorgänge bei der Tätigkeit des Gericht auf den Kläger den Eindruck einen "quasi-faschistoiden Justizterror(s)" und "justizverbrecherisches Versagen" haben, bzw. "massivste, jahrelange, tot geschwiegene und vertuschte Justizkriminalität" und "unrechtsstaatliche und unmoralische Willfährigkeit" beklagt werden.
Sie weist daraufhin,
Bei der selbst für den Kläger kaum noch zu überblickenden Vielzahl von Schriftsätzen an das Sozialgericht kann sich der Kläger nicht erinnern, dass seine Schreiben einen derart gleichbleibenden Tenor hatten.
Die hierbei möglicherweise strittigen Äußerungen des Antragstellers und ihr an sich doch außerordentlich gesittetes verbales Mittelmaß lassen den Gegenstand der Untersuchung für die Gerichtsbarkeit auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu beantwortenden Fragen hier in dieser Begründung noch zusätzlich in mehr  Worte gefasst oder ergänzend erläutert werden müssten.
Es ergibt sich danach, also aus dem vorliegenden Schriftverkehr des Kläger mit der Gerichtsbarkeit, weder für die / denBeklagte/n und ebenso nicht für das Gericht / den bzw. die Richter*in  den Verdacht, dass der Kläger auch nur vorübergehend den Bezug zur Realität und die Fähigkeit verloren hat, sich einer sachlichen Gesprächsebene im Umgang mit Dienststellen und Bediensteten der Justiz auch nur zu nähern.
Für den zu beauftragenden Arzt wird dann ebenso schnell klar feststehen, dass er sich eingehend mit dem geschilderten Verhalten des Kläger wie 'diagnostiziert' in dem zu beanstandenden "Gutachten" zu befassen hat und feststellen sollte, ob es auf einer gesundheitlichen Störung mit Krankheitswert beruht oder sich zu einem Querulantenwahn oder einer anderen gesundheitlichen Störung mit Krankheitswert entwickelt hat, die den Antragsteller nicht nur vorübergehend außer Stande setzt, sein Leben in Selbstbestimmung und einer gleichberechtigten Teilhabe ordnungsgemäß auszuüben.
Auch rechtfertigen abwegige persönliche Meinungen des Kläger im Widerstreit zu den Ansichten und Überzeugungen des / der Beklagten oder eben den Bediensteten des Sozialgericht im subkulturellen Kontext betrachtet, und möglicherweise so von den Betroffenen als diffamierende Äußerungen betrachtet  nicht die Handhabung des Gericht oder des / der Beklagten gegenüber dem Kläger.
Anders wäre es natürlich dann, wenn Umstände vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Kläger könne von seinen Vorstellungen - also seiner Weltsicht und weltanschaulichen Sichtweise in geradezu krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, seine eigenen und ebenso die Belange seiner Mit-Erwerbslosen noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.
Dann wären die Interessen der einzelnen Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt. So steht aber einer "Vertretungshoheit" im Sinne anderer ( nöglicherweise ) von diesem staatlichen Unrecht Betroffenen doch eigentlich nicht im Wege ?!
Ein so ja mehrfach vom Kläger schon gefordertes ergänzendes "Gutachten" bietet dabei sicherlich eine ausreichende Grundlage, um für das Gericht noch etwaig bestehende  Verdachtsmomente zu klären.

Der Kläger bezeichnet schließlich die Mitarbeiter*inne der deutschen Sozialgerichtsbarkeit nicht als "objektiv lächerliche und mittlerweile ritualisiert handelnde Ansammlung von Justizkriminellen" oder eben Ähnliches.
Meine Ausführungen befassen sich auch nicht damit, den jeweiligen Adressaten willfähriges, korruptes oder kriminelles Verhalten vorzuwerfen oder sie zu veranlassen, gegen andere Justizbedienstete, denen er solches Verhalten anlastet, vorzugehen. In keinem meiner Schriftsätze und Schreiben verkennt es der Kläger, sich mit dem Gegenstand des Verfahrens oder Sachverhalts zu befassen und zu mindestens eine sachliche Gesprächsebene zu erreichen.
Diese Umstände begründen den dringenden Verdacht, dass der Kläger entsprechend also nicht von der Wahnvorstellung beherrscht ist, die Justiz in Gänze sei ein "quasi-faschistoides" Unrechtssystem, das sich zum Ziel gesetzt habe, gegen ihn "Justizterror" auszuüben, so dass der Kläger nicht mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung imstande ist.

Dagegen, nur eine Annahme des Kläger, fehlen bei dem Beklagten mindestens eine der für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unerlässlichen Schlüsselqualifikationen; und er wäre nicht nur im Umgang mit dem Kläger somit ( möglicherweise ) auf Dauer außerstande, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
Die Beeinträchtigung und insoweit ungerechtfertigte bzw. unverhältnismäßig so ja eigentlich nicht zulässige Inanspruchnahme der Arbeitskapazitäten  des Gericht sollte dabei als ausreichende Begründung gelten.
Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen - vielleicht liegt es ja daran bei dem Herrn Justiziar - auf Dauer außerstande, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das, auch im Fall der ( gesetzlichen ) Vermutung, eine Gefährdung der Rechtspflege bei seinem Verbleiben in seinem Amt.
Besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass eine solche Gefährdung und Schädigung alleinig bei dem Kläger nur ausnahmsweise bestand, liegen dem Kläger ebenso nicht vor.
Der Beklagte wird dann ja doch auch sicher vom Gericht ausreichend Gelegenheit erhalten im Sinne dieses "Rechtlichen Gehör" die gegen ihn streitende Vermutung zu widerlegen. Ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand oder eine andere ärztliche Stellungnahme dazu hat er zwar noch nicht vorgelegt. Aber das muss er ja auch nicht.

Aber zurück zu den im Schriftverkehr des Kläger nicht erhobenen Vorwürfen und diesbezüglichen Äußerungen !

Der Kläger hat sich inhaltlich nur auf den Vorwurf beschränkt, dass eine den geltenden Rechtsnormen und gesetzlichen  Vorschriften entsprechende Handhabung "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" nicht entsprochen wurde !
Also weder vom Gericht, noch von der / dem Beklagten in Vertretung für die Beklagten ...

Der Kläger hat also nicht – niemals – die Antrag - bzw. Beschwerdegegnerin, oder eben die oder der Beklagte, und ebenso nicht die werte Gerichtsbarkeit bezichtigt, sich offensichtlich aus quasi-mafiösen und grob willkürlichen Gründen ( z.B. Kollegenschutz und Willfährigkeit gegenüber einem das Verfahren so bestimmenden vorsitzenden Richter der jeweiligen Kammer beim SG oder LSG RLP ) standhaft und grob gehörsverletzend zu weigern, sich auch nur ansatzweise mit den benannten Tatsachengrundlagen auseinanderzusetzen.
Das würde dann ja auch - falls ich so etwas auch nur dezent und mit rhetorischer und gar dialektischer Finesse hemmungslos und ohne jeden Skrupel mein Gericht und in dem Sinne dann auch bei den / dem Beklagten zur Sprache bringen würde - geradezu einer Widerlegung der Vermutung eines bereits fortgeschrittenen geradezu "wahnhaften Querulantentum" schon deshalb Genüge tun, weil der Antragsteller damit nur seine Angriffe gegen die Recht bzw. Un rechtmäßigkeit der Verweigerung zur Bereitsstellung eines so mehrfach von der / dem Beklagten und ebenso direkt von der Gerichtsbarkeit geforderten ergänzenden Gutachtens wiederholt, dessen keinesfalls "querulatorisch" zu wertenden Aussagen im jetzigen Verfahrensstadium - wie ausgeführt - leicht für die Gerichtsbarkeit zu überprüfen sind.

Zur Frage der "Prozessunfähigkeit" bzw. insoweit das alleinige "Schuldanerkenntnis" - insoweit da eine solche "PuF" offiziell niemals festgestellt wurde einer voreingenommen oder auch generell erhobenen "Schuldzuordnung" bei den verschiedenen in der Vergangenheit und Gegenwart anhängigen Verfahren seitens des bzw. der Beklagten begründen so ja durch dieses "Gutachten" einen von der Gerichtsbarkeit ohne Prüfung des Sachverhalt anscheinend bereitwillig akzeptierten dringenden Verdacht, dass der Kläger so sehr von der Wahnvorstellung beherrscht ist, die Justiz wolle ihm und seiner Familie - im Zusammenhang mit § 1601 BGB - schaden und ihn ruinieren, dass er zu einer sachlichen Auseinandersetzung in gerichtlichen Verfahren und ebenso außergerichtlichen Auseinandersetzungen nicht mehr imstande ist.
Es wäre zwar Aufgabe des / der Beklagten und auch der Gerichtsbarkeit gewesen durch ein  ergänzendes und vergleichendes Sachverständigengutachten der Frage nach einer psychischen Krankheit nachgehen, sich aber vor allem mit dem in der Anordnung im Einzelnen geschilderten Verhalten des Antragstellers unter allen in Betracht kommenden gesundheitlichen Gesichtspunkten befassen und auch feststellen, ob dies auf einer anderen gesundheitlichen Störung beruht, die den Kläger unfähig macht, etwaig seinen Beruf als freischaffender Künstler ordnungsgemäß auszuüben und / oder eben in Gänze und vollständig nicht dazu geeignet erscheint eine selbst bestimmte Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe an und in der Gesellschaft adequat ausfüllen zu können.
Diese Fragestellung hat der / die Beklagte und ebenso die Gerichtsbarkeit aber völlig verfehlt.
Das ergibt sich deutlich aus den hierbei eingereichten Schriftsätzen und Schreiben des Kläger.
Damit wollte der Kläger ja wirklich auch nur in Erfahrung bringen, weshalb das ergänzende und vergleichende Sachverständigengutachten, weder lt. den in der 'Gutachtenanforderung' mehrfach so den / dem Beklagten und auch dem Gericht geschilderten Gründen, noch den rechtlichen Gründen der UN-BRK und anderen gesetzlichen Grundlagen folgenden Bestimmungen, entsprochen wurde.
Das war nun wirklich keinesfalls Ausdruck einer "wahnhaften Querulanz" bei dem Kläger.
Wenn überhaupt dann nur berechtigte Neugierde, oder eben dieser 'Wissensdurst' im buddhistischen Sprachgebrauch.
In der Beantwortung der Nachfragen hätte der oder eben die Beklagte, so auch das Gericht, dann auch erwähnen können, dass das Gericht ( die oder der Beklagte/n ) dem teilweise sehr ausführlich geschilderten Rechtsbegehren nicht entnehmen konnten, um was es sich bei dieser "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" überhaupt handelt. Und auch, dass der Kläger einen Querulantenwahn oder eine vergleichbare gesundheitliche Störung entwickelt hat.
Die Antwort auf diese Frage nach einem ergänzenden und vergleichendem Gutachten ist der oder die Beklagte(n) und auch das Gericht dem Kläger aber letztlich schuldig geblieben, weil sie möglicherweise die Ihnen vorgelegte Fragestellung in ihrer vollen Breite nicht erkannt hatten.
Schließlich ging es Ihnen vor Allem und Alleinig einzig darum, dass das Verhalten des Kläger reiner Ausdruck einer psychischen Krankheit und völlig desolaten und in sich zerrütteten Psyche des Kläger ist.
Die Möglichkeit einer anderen Ursache wurde dabei nicht in den Blick genommen oder eben bei der umfassenden Beweiserhebung berücksichtigt. Damit fehlt aber - für den / die Beklagte und Gericht gleichermaßen - die wesentliche rechtfertigende Begründung zum entscheidenden Punkt. Und deshalb kann das Gericht die Vermutung des Kläger eines gravierendem Mangel an "rechtlichem Gehör" auch nicht widerlegen. Ein von dem hierbei zuständigen Gericht zu dieser offen gebliebenen Fragestellung "Rechtmäßigkeit des alleinig im Auftrag und anscheinend im Sinne der / des Beklagten ausgefertigten "Gutachten" so eigentlich verpflichtend eingeholtes ergänzenden und vergleichenden Gutachten hatte ( möglicherweise ) die gegen den Kläger streitende Vermutung nicht nur widerlegt, sondern anzunehmend vollkommen entkräftigt.
Sein so widerrechtlich von der Gerichtsbarkeit angenommens wahnhaften Verhalten, benannt vom Kläger als "Querulantentum" ist auf diese nicht allzu überzeugenden Feststellungen eines hierbei nicht sachverständigen Dienstleister der / des Beklagten, Herr Dipl. Psych. Nico Janzen, auf eine gesundheitliche Störung zurückzuführen.
Herr Janzen kommt ja zudem noch zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Kläger eine ausgeprägt querulatorische Neigung zu einem Querulantenwahn entwickelt hat, welche sich darin äußert, dass "Die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, hierzu passen. Und ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde."
Nur einmal angenommen ?!
Bei dem Kläger hätte sich nach den Feststellungen des "Sachverständigen", also ausgelöst durch dieses Schlüsselerlebnis tatsächlich oder vermeintlich erlittenen Unrechtes, einer daraus resultierenden Amtstätigkeit seitens Beklagten und ebenso Gerichtsbarkeit, die wahnhafte Überzeugung entwickelt, von Einzelpersonen und Ämtern juristisch falsch behandelt zu werden, verbunden mit der Vorstellung, trotz einer Fülle von negativen Urteilen im Recht zu sein, und das Ganze mündet dann aus der der Vorstellung, ungerecht behandelt zu werden und sich dagegen wehren zu müssen, gar diesem Unrecht nicht mehr entrinnen zu können, in einem eskalierenden und sich selbst verstärkendem Sendungsbewusstsein. Diese von dem im Auftrag der Beklagten handelnden und dignostizierenden "Sachverständigen" als gewissermaßen als abnorm beschriebene seelische und pychische Entwicklung hätte bei dem Kläger dann folgerichtig zu einer Lösung aus sozialen Bindungen, gerade auch im privaten Umfeld, geführt.
Was so aber dem Anschein - fragen Sie da nur meinen Vermieter und Nachbarn - nicht der Fall ist.
In klarem Widerspruch mit dem Befund des so genannten "Sachverständigen", Herr Janzen; welcher so ja zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger letztendlich den Bezug zur Realität verloren hat und seelisch nicht mehr in der Lage ist, in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren im Rahmen des aus objektiver Sicht Vertretbaren angemessen zu reagieren; stellt sich der Gerichtsbarkeit doch nur die einfache Frage, ob das nun wirklich der Fall ist ?!
Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist damit ja zu rechnen, dass der Käger den Gegenstand des Verfahrens und die elementaren Interessen seiner eigenen Person aus dem Blick verliert und auch mit Kritik von Seiten seiner ( zugegeben wenigen ) Freunde nicht mehr angemessen umgehen kann. Es bleibt dann wirklich zu befürchten, dass der Kläger selbst solche Kritik als persönlichen Angriff deutet und ebenso maßlos reagiert wie gegenüber den Bediensteten der Justiz. Was der Kläger so ja niemals - auch nicht gegenüber dem / den Beklagten - getan hat.
Nach diesen - auch angesichts des Verhaltens und der Argumentation des Kläger - im vorliegenden Rechtsstreit / Verfahren vorgebrachten in sich überzeugenden Darstellung und analytisch nachvollziehbaren Feststellungen hat der Kläger also anzunehmend keinesfalls auf Grund einer wie auch immer gearteten seelischen / psychischen Störung oder wie auch immer spezifischem beim Kläger geprägtem "Menschsein mit Behinderung" seine Kernkompetenz als Recht fordernder und Hilfe suchender Bürger, nämlich die Fähigkeiten, eine sachliche Gesprächsebene herzustellen und zu halten und die innere Distanz zur Sache zu wahren, verloren.
Auch das widerspricht in aller Deutlichkeit einer so bezeichneten "wahnhaften Querulanz" in Gänze !
Auch wird in diesem Gutachten eine individuelle Prägung in Form einer geburtlich schon vorhandenen "Störung" im Austismus-Spektrum ausdrücklich ausgeschlossen und statt dessen eine psychische Erkrankung in Form einer 'schizotypen Persönlichkeitsstörung' diagnostiziert. Dieses vom Kläger bewusst immer in Anführungszeichen gesetzte "Gutachten" hätte statt dessen vielleicht besser bei dem Kläger eine "so benannten kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, hysteroid-demonstrativen, extravertiert-expansiven, narzisstischen, hypomanen und paranoid-querulatorischen Anteilen im Sinne einer sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit" festgestellt.
Dann wäre zu mindestens für den Kläger eine Handhabung seines Hilfeersuchen im besten Einklang mit § 99 ( 3 ) SGB IX irgendwie nachvollziehbar.  Zwar beschreibt dieses "Gutachten" den Klägerer als "keine ganz unauffällige Persönlichkeit".
Also lt. Herr Nico Janzen bestehen insoweit ja eigentlich weniger Defizite bei dem Kläger. Gemäß seiner Diagnostik haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geistige Leistungsfähigkeit des Kläger wesentlich eingeschränkt sein könnte und dem Anschein nach kann der Kläger sich auch ohne deutliche Zerfahrenheit artikulieren.
Nach seinen Feststellungen liegen bei dem Kläger aber Misstrauen oder paranoide Vorstellungen vor, sowie wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug, und entsprechend werden dann - wie in diesem "Gutachten" seitens Herr Janzen angegeben, einige der zu beobachtenden Symptome, welche zwar auch zu der Autismus-Spektrum-Störung Asperger-Syndrom passen als » allerdings besser zu der schizotypen Persönlichkeitsstörung als zum Asperger-Syndrom « negiert.
Auf Grund dem Fehlen von "wahnhaftem Misstrauen und damit einhergehenden paranoiden Vorstellungen" und gerade diesem "wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug" – was so auf Grund des öffentlichen Tätigkeit des Kläger teilweise auch im Internet und seinen zahlreichen Schreiben per Mail nachweisbar nicht der Fall ist – entbehrt diesem von Herr Janzen im Auftrag des / der Beklagten erstellten "Gutachten" die diagnostischen Voraussetzungen für die Feststellung einer "schizotypen Persönlichkeitsstörung".
Das wird dem Gericht so jede/r halbwegs mit dem vielfältigem Spektrum einer so benannten "Austismus-Erkrankung" vertraute(n) Sachverständige(r) bestätigen.
Von den Kriterien, die nach den maßgeblichen ärztlichen Standard für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung erfüllt sein müssten, seien mehrer mit Sicherheit nicht erfüllt.
Unter Anderem setze die Annahme einer Persönlichkeitsstörung voraus, dass der Kläger dann ein auffälliges Verhaltensmuster zeigt, das tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen unpassend erscheint.
Die Störung müsse in Kindheit oder Jugend begonnen, sich im Erwachsenenalter manifestiert und zu einem deutlichen subjektiven Leiden geführt haben. Was so ja auch lt. Aussage von Herr Janzen anscheinend nicht der Fall ist.
So ist es bei dem Kägerr nach der Beurteilung dieses Sachverständigen also nicht.
Auch wenn ein so ja nicht von Herr Janzen beobachtetes auffälliges Verhalten des Kläger seine Wurzel nicht in Kindheit bzw. Jugend, oder eben direkt schon bei der Geburt, gehabt hätte, sondern vielmehr in einem für den Kläger einschneidendem Schlüsselerlebnis im Erwachsenenalter, beispielsweise den diesbezüglichen und bereits erwähnten Äußerungen eines ehemals vorsitzenden Richter beim Verwaltungsgericht in  Göttingen im Jahre 2000.
Dann ließe sich aber trotzdem nicht feststellen, dass das Denken des Kläger auf eine überwertige Idee eingeengt ist.
Der Kläger ist vielmehr in vielen Bereichen und zu vielen Zeitpunkten in der Lage gewesen, von der Auseinandersetzung mit einzelnen Richtern oder eben den Beklagten Abstand zu nehmen, auch eigene Aussagen zurückzunehmen, als falsch oder übertrieben darzustellen und Korrekturen vorzunehmen.
Auch spielen die Auseinandersetzungen mit der / dem Beklagten in vielen Bereichen seines Lebens bei dem Kläger keine Rolle.
Außer eben natürlich, wenn ich durch die Beklagte bzw. im Auftrag des Beklagten mal wieder genötigt werde und den daraus resultierenden Arbeit - Zeit - und Energieaufwand als "Beschäftigungstherapie" in Form einer "Klageerhebung" definieren muss und eine selbst bestimmte Lebensführung damit vollends in Frage gestellt wird !
Die so dem Anschein nach von der Gerichtsbarkeit nur irrtümlich
- so die vom Kläger in schlüssiger Argumentation / Begründung der Gerichtsbarkeit aufgezeigte bewusste Schädigung des Kläger durch den / die Beklagten, i.d.S. in Rechtsvertretung für den Landkreis Kusel und die Beklagten tätige Justiziar und Werksleiter des 'Jobcenter Landkreis Kusel' - alleinig auf Grund eines so diffamierenden und diskriminierenden Fehlverhalten angenommene "Querulanz" zeigt sich im Wesentlichen ja auch nur, wenn der Kläger seine Existenz in Frage gestellt oder gar mehr als so statthaft gefährdet ansehen muss.
Dabei könne aber weder eine affektive Getriebenheit noch ein Missverhältnis von Realität und Schlussfolgerung festgestellt werden.
Das Verhalten des Kläger resultiert dabei alleinig auf das berechtigte Gefühl und zudem 'juristsich' begründete Wissen, existenziell bedroht zu sein. Und bei mehr als 30 Jahre in dieser zwangsverwalteten "Alimentierung" durch die verschiedenen Beklagten verharren zu müssen führt eben su dem Verdacht bzw. der Gesiisheit zum "bloßen Objekt staatlicher Willkür" degradiert und der Würde des Leben beraubt zu werden.
Besondere Umstände, welche diese Annahme der Kläger rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
Diese Gefährdung meines individuellen Lebensschicksal wird im Gegenteil immer deutlicher. In dem Zusammenhang verweise ich auf den Sachverhalt 'Zahnschmerzen' und den immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz. Auch mein Alter von 63 Jahren verlangt ganz unbedingt ein sofortiges "Durchstarten können" um der ansonsten unvermeidbaren Altersarmut zu entkommen.
Insbesondere der § 1601 BGB bedingt dabei ebenso eine Gefährdung der "Rechtsnatur" meines Sohnes !

Zusammenfassend :
Die Kläger hat den / die Beklahten mehfach aufgefordert - so geschehen erstmals mit Schreiben von 27.01.2021 - aufgefordert, ein ergänzendes und somit vergleichendes ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand anzufordern.
Diese schriftlich mehrfach angemahnte Begehren war rechtmäßig.
2022 wurde diese Forderung auch direkt an das LSG RLP, in Folge auch das SG Speyer, gerichtet.
Auch diese schriftlich mehrfach angemahnte Begehren war rechtmäßig.
Der Kläger hat darin  den mit der Untersuchung zu beauftragenden Arzt namentlich zwar nicht bezeichnet, da vorab zuerst die Kostenfrage wegen dem bestehenden Fehlen eines Krankenversicherungsschutz geklärt werden muss.
Die Forderung des Kläger nach einer ergänenden und vergleichenden Begutachtung war auch inhaltlich ausreichend bestimmt, und ließ umfänglich erkennen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Kläger sich der Gutachter befassen soll.
Diese Fragen hat der Kläger in seiner Forderung nach einer "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" betreffend diesem Gutachten zwar nicht im Einzelnen benannt. Das nimmt dieser aber nicht die erforderliche Bestimmtheit.
Die Formulierung solcher Fragen ist  entbehrlich, wenn die Begutachtung an ein konkretes tatsächliches Geschehen anknüpft, das sich
selbst erklärt und die anstehenden Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisierung klar zutage treten lässt. Dieser Sonderfall liegt hier vor.
Weder die Urteile bzw. Beschlüssgründe, noch die anderen Schriftsätze des / der Beklagten oder des Gerichtes ergeben einen Hinweis darauf, dass Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Kläger gerechtfertigt sein könnten.
Zumal, selbst wenn das im Auftrag des / der Beklagten erstellte "Gutachten" und ein darin - der Argumentation des Kläger folgend - fälschlicherweise ein so diagnostizierter "Querulantenwahn" offensichtlich nicht bei dem Kläger zu einer Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsvermögens geführt hat.
In einem derartigen Fall sollte die Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich auch vom Gericht ohne weitere Ermittlungen bejaht werden.
Das Gericht verfehlte mit der grundsätzlich verneinten Gutachtenanordnung die vom Kläger aufgeworfene Fragestellung im entscheidenden Punkt und stellte deshalb im Wesentlichen die bei dem Kläger alleinig von der / dem Beklagten vermutete und so anzunehmend / möglicherweise fälschlich diagnostizierte gesundheitliche Störung nicht in Frage.
Diese gesundheitliche Störung liegt bei dem Antragsteller, so wie alleinig von der / dem Beklagten dargestellt, tatsächlich nicht vor.
Die mehrfach hilfsweise erhobene Gegenvorstellung des Kläger jedenfalls wurde ohne ausreichende Begründung nicht geprüft oder gar in der Entscheidungsfindung des jeweiligen Gericht und Richter berücksichtigt
Das Vorbringen des Kläger gibt auch in der Sache  gewichtigen Anlass, die angegriffenen Gerichtsentscheidungen abzuändern.
Alterbnativ dazu könnte die Sozialgerichtsbarkeit - so kann ich nur mutmaßen - den Kläger beispielsweie wegen dieser schon lang anhaltender "Queulanz" in mehr 713 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen.
Aber dafür fehlt Ihnen, werte Richter und Richterinnen, ja ganz eindeutig die 'Kompetenz'.
Verzeihen Sie bitte diese - wenn auch konfrontative - zutreffende Wortwahl.
Gegen die Handhabung der Gerichtsbarkeit und der Beklagten [ plural ] wendet sich der Angeklagte mit diesem Rechtsstreit / Verfahren.
Die dem Anschein bestehende einheitlich erfolgte Beurteilung des Kläger seitens Beklagte und ebenso dem als unparteiisch zu handelnden und wertenden Gericht begegnet somit durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.
Angesichts der vom Kläger ausgeführten Argumente und ohne "wahnhafte" Verirrungen begründeten Annahmen zu den Auswirkungen einer so von der / dem Beklagten diagnostizierten wahnhaften Störung kann die Begründung des Kläger bei diesem "Rechtsstreit / Verfahren" auch im Zusammenhang mit den bereits bei LSG RLP anhängigen Beschwerdeverfahren als tragfähig belegt vom Gericht angesehen werden. Dies gilt zumal, da die verschiedenen Verfahren nicht auf etwaige wahnhaften Vorstellungen des Kläger zurückgehen und einzig aus einer so nicht den geltenden Bestimmungen entsprechende Amtstätigkeit des / der Beklagten resultieren.

Es wird vom Kläger nicht verkannt, dass das Gericht insoweit zwischen der Geltendmachung gerechtfertigterer Forderungen des Kläger, und etwaigen Annahmen und Schlussfolgerungen des Kläger einer so irrtümlich erfolgten Handhabung der Gerichtsbarkeit unterscheiden muss, deren teilweise mangelnde Beweisführung der Kläger schließlich selbst zu erkennen vermag.
Jedoch stellt sich dabei ganz eindeutig die Frage warum eine gerechtfertigte und zudem verbindlich verpflichtend ohne Wenn und Aber den / dem Beklagten und Gericht zugeordnete Forderung des Kläger v also diese Notwendigkeit eines ergänzenden und vergleichenden Gutachten – vom Gericht und den / der Beklagten gleichermaßen verneint wurden.

Von der Annahme ausgehend, dass der Kläger als so ja unstrittig anerkannter "Mensch mit Behinderung", wenngleich "störungsbedingt" oder eben durch seine Sicht der Welt und aus weltanschaulicher Rechtfertigung möglicherweise erheblich vermindert einer streng 'logischen' und zudem linearen Erkenntnisfindung zwar ohne Widersprüche zu rationalem Denken gegenüber steht, verbleibt dennoch diese Frage bisher ungeklärt seitens der hierbei in der Verantwortung stehenden Gerichtsbarkeit.
Die Gericht - also SG und LSG - hat sich bisher auf die Wiedergabe von pauschalen Wertungen beschränkt, ohne diese inhaltlich zu konkretisieren. Das gilt gerade auch, wenn man die Feststellungen des / der Beklagten zur Person des Kläger und zur Vorgeschichte des Ganzen einbezieht.
Keinesfalls kann ( darf ) dabei das so alleinig von der / dem Beklagten angeführte "Vollbild einer chronofizierten, unkorrigierbaren wahnhaften Störung im Sinne eines Querulantenwahn" der Gerichtsbarkeit als Rechtfertigung dienen diesen/r gerechtfertigten Forderung(en) des Kläger weiterhin nicht zu entsprechen.

Die vereinzelten Hinweise des Gericht zu den ( möglicherweise sogar wahnhaften ) Vorstellungen und Verhaltensauffälligkeiten des Kläger erscheinen dabei als nicht ausreichend. Ein ausdrückliches Eingehen auf diese elementare Forderung beim Streitpunkt "Teilhabe" und einer selbst bestimmten Lebensführung des Kläger wäre hier zwingend von Nöten gewesen.
Und ist es Heute und in Zukunft bei der Entschudungsfindung der Gerichtsbarkeit ebenso. Auch können die den verschiedenen in der Vergangenheit erfolgten Urteile und Beschlüsse der Sozialgerichtsbarkeit zugrunde liegenden Feststellungen / Annahmen nur dann bestehen bleiben, wenn sie die für sich genommen jeweils bestehenden Rechtsfehler nicht mehr aufweisen.
Soweit dabei ergänzende Feststellungen zu treffen sind, wird das Gericht dies nachzuholen und auf der erweiterten Tatsachengrundlage unter Hinzuziehung eines unparteiischen Sachverständigen die Voraussetzungen einer umfassenden Leistungsgewährung durch den / die Beklagten zu Gunsten und zum Nutzen des Kläger neu zu beurteilen haben.
Die unmenschliche erniedrigende Behandlung, welche der Kläger in den letzten Jahren und Jahrzehnten erfahren musste, macht es schon im Hinblick auf das Gewicht einer gleichberechtigten Teilhabe und ebenso einer selbst bestimmten Lebensführung erforderlich, dass diese Bedrohung der Situation und Lebensperspektive des Kläger in ihrer konkreten Ausgestaltung als Lösungsansatz aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Verwirklichung einer vollständigen Wiedererstellung seiner "Rechtsnatur" in sich trägt.



Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 826 - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung -
» Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. «

(2023/C 75/01) Entschließung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema :
„Eine existenzielle Bedrohung gemeinsam bewältigen — die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft für die Umsetzung einer ehrgeizigen Klimapolitik“
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:C:2023:075:FULL&from=EN
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
https://unfccc.int/resource/docs/convkp/convger.pdf
Europäischen Menschenrechtskonvention
https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf
Klima-Beschluss des BVerG von 2021
https://www.germanwatch.org/de/verfassungsbeschwerde
Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.
Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension.
Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken.


ANMERKUNG : Eine nationale Abstimmung im Sinne des Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 als Sachentscheid zu dem schon Heute ganz real bestehenden 'Klimanotstand' schadet dabei ganz sicher nicht.
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230410_klimanotstand.html ]


Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.
In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.
Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.
Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in Grundrechte.


↑↑↑ ANMERKUNG : !!! + !


Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft.
Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.
Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.
Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu Verordnungen der Bundesregierung kann ein Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist. Zwar kann eine gesetzliche Fixierung in Rechtsbereichen, die ständig neuer Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, dem Grundrechtsschutz auch abträglich sein. Der dort tragende Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend BVerfGE 49, 89 <137>) kann dem Gesetzeserfordernis hier aber nicht entgegengehalten werden.


↑↑↑ ANMERKUNG : !!! + !


Die Herausforderung liegt nicht darin, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen.

Zwei Jahre Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts ...
https://verfassungsblog.de/zwei-jahre-klimabeschluss-des-bundesverfassungsgerichts
: AUSZUG : >>>
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat nach dem Klimaschutzbeschluss mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, in denen mehr Klimaschutz eingefordert wurde. Dabei ist zu beachten, dass viele Kammerbeschlüsse gar nicht veröffentlicht werden, so dass unklar ist, wie viele einschlägige Entscheidungen bereits getroffen wurden.
Weder das Bundesverfassungsgericht noch die Verwaltungsgerichte haben festgestellt, dass die bisherigen Maßnahmen zum Klimaschutz unzureichend sind. Erst recht sind Klagen gescheitert, die verlangt haben, dass konkrete Maßnahmen wie z.B. ein Tempolimit vorgeschrieben werden. Aber auch erwiesenermaßen klimaschädliche Projekte wie z.B. der Neubau einer Autobahn wurden noch nie aus diesem Grund gestoppt. Die Justiz nutzt die verfassungsrechtliche Verpflichtung, der Erderwärmung entgegenzuwirken, bisher ausschließlich, um bereits beschlossene Maßnahmen zu rechtfertigen, oder um Präzisierungen auf der Zielebene zu verlangen.
Diese Strategie respektiert den politischen Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen.
Diese Strategie respektiert den politischen Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen. Sie setzt aber voraus, dass diese ihrerseits die in der Begründung des Klimaschutzbeschlusses durchaus deutlich formulierte Notwendigkeit von konkreten Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen hinreichend ernst nehmen. Wie die Gutachten des Expertenrats Klima und die jüngeren Entwicklungen belegen, ist das aber auf Bundesebene nicht der Fall. Auch die meisten Bundesländer und Kommunen unternehmen zu wenig, um den Klimaschutz mit der erforderlichen Geschwindigkeit voranzubringen.
Erst dann, wenn die Entscheidungsträger und die sie kontrollierende Justiz wie auch die öffentliche Meinung ernst nehmen, dass die Erderwärmung ein irreversibler Kumulationsschaden ist, besteht die Chance auf eine Abkehr von der Verzögerungstaktik der letzten Jahre. Die Menge der emittierten Treibhausgase beruht auf Millionen von täglichen Einzelentscheidungen, die jeweils für sich nur einen äußerst geringfügigen Einfluss auf die Erderwärmung haben, in der Summe aber zu einer präzedenzlosen Veränderung des Klimas führen, deren schädliche Folgen immer offensichtlicher werden. Eine verstärkte Förderung der erneuerbaren Energien allein reicht als Strategie nicht aus.
Weitere Klagen gegen klimaschädliche Entscheidungen oder Unterlassungen bleiben deshalb notwendig, auch wenn die bisherige Bilanz dürftig ist. Die Annahme, der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts könne durch Überzeugung wirken, hat sich nicht als berechtigt erwiesen. Immerhin formuliert der Beschluss, dass sich eine Verletzung der Schutzpflicht „derzeit“ nicht feststellen lasse. Weil es sich um einen menschenrechtlich begründeten und wissenschaftlich fundierten Anspruch auf Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit, Leben und Eigentum handelt, kann und muss er auch gegen die träge Mehrheit durchgesetzt werden, denn das ist die originäre Aufgabe der Rechtsprechung, insbesondere der Verfassungsgerichtsbarkeit. Es wird Zeit, die juristischen Instrumente zu schärfen, denn die Freiheit der künftigen Generationen muss durch sofortiges Handeln gesichert werden.
<<< : AUSZUG : https://verfassungsblog.de/author/thomas-gross :

Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland – ein Defizitbefund ...
https://verfassungsblog.de/die-institutionelle-unabhaengigkeit-der-justiz-in-deutschland-ein-defizitbefund
: AUSZUG : >>>
Die deutsche Staatsanwaltschaft darf wegen fehlender Unabhängigkeit keine Europäischen Haftbefehle ausstellen. So sieht es der EuGH in seinem Urteil vom 27. Mai 2019. Das Urteil sollte Anlass für eine allgemeinere Debatte über die Unabhängigkeit der Justiz sein. Denn die in Deutschland geltenden Regelungen setzen einer politischen Instrumentalisierung der Justiz keine ausreichenden Hindernisse entgegen. Entwicklungen wie in Polen oder Ungarn wären auch in Deutschland rechtlich möglich. Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte daher Thema der Debatten um constitutional resilience sein.
<<< : AUSZUG :
>>> http://erwerbslosenverband.org/klage/1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html <<<
Der Artikel befasst sich mit der institutionellen - staatsorganisatorisch dem Verfassungsgebot nun wirklich nicht verwirklichten Gewaltenteilung - Un-Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland und wirft die Frage auf, ob es in diesem Bereich Defizite gibt. Insbesondere wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Mai 2019 verwiesen, wonach die deutsche Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender Unabhängigkeit keine Europäischen Haftbefehle ausstellen darf. Das EuGH-Urteil sollte nach Ansicht des Artikels Anlass für eine breitere Diskussion über die Unabhängigkeit der Justiz anregen. Und will ebenso den gravierenden Missstand einer fehlenden Gewaltenteilung in Deutschland als grundlegendes Merkmal einer funktionierenden Demokratie und eines Rechtsstaat der Öffentlichkeit plausibel erklären. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Regelungen in Deutschland nicht ausreichend sind, um einer politischen Instrumentalisierung der Justiz wirksam entgegenzutreten. Der Artikel warnt davor, dass ähnliche Entwicklungen wie in Polen oder Ungarn auch in Deutschland rechtlich möglich wären, wenn die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz nicht ausreichend gewährleistet ist.
Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte nach Ansicht des Artikels ein zentrales Thema der Debatten über die Verfassungsbeständigkeit (constitutional resilience) sein. Es wird betont, dass eine unabhängige Justiz ein wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaats ist und als solches geschützt und gestärkt werden sollte.Es ist wichtig, die Debatte über die Unabhängigkeit der Justiz aufrechtzuerhalten und mögliche Defizite zu erkennen und anzugehen, um sicherzustellen, dass die Prinzipien eines rechtsstaatlichen Systems gewahrt bleiben. Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz ist eine Grundvoraussetzung für die Gewährleistung von Fairness, Gerechtigkeit und dem Schutz der Bürgerrechte.
[ https://www.imis.uni-osnabrueck.de/personen/imis_mitglieder/gross_thomas.html ]
[ https://www.gross.jura.uni-osnabrueck.de/startseite.html ]

¡ to be completed !

Grande Reset !!!
~ Querulanz ~


WORK IN PROGRESS FORTSCHRITTLICHE ARBEIT


Siehe auch eine Ausarbeitung zum Thema "Klage + Querulanz" mit weiterführenden und so die Argumentation zu diesem Sachverhalt zwingend stützenden Informationen unter : http://www.erwerbslosenverband.org !
Da die deutsche Flagge verwenden um an Text und Inhalt zu gelangen ...

Hier auch etwas frisches aus der Tastatur ...
¡ BÜRGERBETEILIGUNG TUT GUT !
Meine Person ist nur bedingt bis überhaupt nicht für die bei dieser Aktion erforderliche Öffentlichkeitsarbeit, i.d.S. Lobbyismus, geeignet. Wenn du also etwas sinnvolles tun und dein Leben mit innerer Befriedigung und Frohlocken erfüllen willst ?!
Telefonieren und Mailen funktioniert nur in deinem 'sozialen Kreis' ...
Da sprichst du die Sprache, und kannst so auch die 'Botschaft' vermitteln ...
[ https://www.facebook.com/erwerbslosenverband ]


¡ BÜRGERBETEILIGUNG TUT GUT ! № 01