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Klage / Beschwerde IN DEM RECHTSSTREIT
/ VERFAHREN
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SIEHE die bereits
eingereichten Unterlagen an das hierbei
zuständige Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
in Mainz :
][
KLAGE / BESCHWERDE >>> LSG RLP 06.06.2023 ][
[ lsg-rlp_20230606_klage_beschwerde_querulanz
]
][ KLAGE / BESCHWERDE - Umfang / Inhalt - >>>
LSG RLP ][
: P S : So in ANLAGE
01 [ Umfang / Inhalt ] auf Seite 9 angegeben ...
Wenn das Gericht mir noch abschließend
eine Bemerkung gestatten mag ? + !
Matt !
][ KLAGE / BESCHWERDE - Begründung ( ganz kurz ) -
>>> LSG RLP ][
: P S : So in ANLAGE
02 als Begründung dazu in Kurzform von insgesamt 12
Seiten ...
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UNSORTED
DATA als erweiterte Begründung vorab zur
Kenntnisnahme und Bewertung des Sachverhalt
durch das hierbei zuständige Gericht ...
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:
HINWEIS BEGRÜNDUNG :
Die
später noch nachzureichende ' umfassende '
Begründung des
strittigen Sachverhalt dieser Beschwerde / Klage
in diesem
Rechtsstreit / Verfahren erfolgt nach
Rücksprache mit dem noch zu
benennenden Rechtsbeistand dem Umfang und Inhalt
dieser vorab
eingereichten 'Begründung' entsprechend. Auch –
wie der
Gerichtsbarkeit bereits mehrfach schon im
vergangenen Schriftverkehr
so mitgeteilt – erscheint eine Handhabung im
Sinne einer als
konstruktiv zu wertenden PR ~
Öffentlichkeitsarbeit zwingend
erforderlich !
¡
A
PREVIEW
!
¡
PROUDLY
TO
PRESENT
!
Das
Gericht mag mit Hinweis auf ( 3 ) unten dieser
Handhabung des Kläger
( pp ) und diesen ' farbigen Tupfern ' also mit
Verständnis begegnen
. . .
Und
möge mir das dabei zuständige Gericht den mir
eigenen
Sprachgebrauch als Kontrahenten in diesem feinen
Match gestatten.
Gerade der Grundsatz einer "Waffengleichheit"
bei der
individuelle Prägung und diesem "Menschsein"
verlangt es
ja !
Ich
habe es wirklich versucht. Und gänzlich ohne
dieses von der
Gerichtsbarkeit sicherlich nur irrtümlich
angenommene „wahnhafte
Querulantentum“ ist es dem Kläger ( pp ) auch
gelungen. Aber so
ganz ohne ab und an in dem mir eigenen
'Sprachgebrauch'; teilweise
unter Verwendung hierbei doch eigentlich nur
passend erscheinender
'Wortbilder', oder eben auch farblicher Akzente;
schaffe ich es aber
nicht. Es ist mir nicht gelungen !
Werten
Sie, Richter bzw. Richterinnen, es also bitte
als zutiefst aus der
Seele und meiner Psyche bei diesem individuellen
Menschsein empor
quellenden Ausdruck eines " Menschen mit
Behinderung "
!
Und
– gegebenenfalls – im Sinne einer praktizierten
Religionsausübung, i.d.S. der Begriffsbildung
"rechte Rede"
und somit dem edlen achtfaltigen Weg des
ehrwürdigen Buddha Gautama
folgend. Und –
seien
Sie dessen versichert –
in
Achtsamkeit und hingebungsvoller Demut
verharrend gebe ich mir Mühe
!
UND
! ! !
Im
der nun vorliegenden "Klage
+ Beschwerde"
und dem "Rechtsstreit
/ Verfahren"
haben sich gewichtige neue Umstände ergeben, die
eine von vorherigen
Entscheidungen abweichende Handhabung des
Gericht begründen könnten
!
ZUM
SACHVERHALT :
Dem
vom 'Jobcenter Landkreis Kusel' eingeholten und in Folge
dieser
Argumentation von dem Kläger ausführlich dargestellten
psychiatrischen "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] von
11/2020 zufolge liegt beim Kläger eine Kombination aus
'schizotypen
Persönlichkeitsstörung ( ICD-10 : F21 )' mit so ja
diagnostiziert
keinesfalls verminderter Intelligenz vor ?!
Also jedenfalls lt.
Aussage des von der Beklagten, also dem 'Jobcenter
Landkreis Kusel'
tätig in Vertretung für die bereits benannten Beklagten /
Beschwerdegegner, beauftragten Diplom-Psychologen Nico
Janzen haben
sich in diesem so von ihm benannten "Psychologischen
Gutachten"
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geistige
Leistungsfähigkeit des Antragsteller / Beschwerdeführer /
Kläger [
= in Folge 'Kläger' ] wesentlich eingeschränkt sein
könnte.
Das
Ganze verbunden dann auch mit – so das "Gutachten" – »
paranoide Vorstellungen «, die der Kläger ( pp ) aber als
durchaus
vorteilhaft bewertet !
In diesem Verfahren und Rechtsstreit geht
es primär bei den persönlichen und elementaren Belangen
des Kläger
und seiner Forderung um Klärung einer für ihn noch vor
wenigen
Tagen ( nahezu ) vollkommen unverständlichen und
außerordentlich
belastenden Handhabung durch die / den Beklagten und
ebenso der
Gerichtsbarkeit –
natürlich auch in direktem Zusammenhang mit den eigenen
Ängsten und
den ebenfalls berechtigten Sorgen Anderer wegen eines
real schon
Heute bestehenden 'Klimanotstand' und ebenso den
gemeinsamen
Befürchtungen des Kläger und der noch zu benennenden
Mitkläger*innen um den Schutz der Umwelt, dem Erhalt der
Schöpfung,
und der Lebensfähigkeit des Planeten mit Sicht auf die
Bedürfnisse
und der Bewahrung einer uneingeschränkten rechtlichen
Natur
zukünftiger Generationen basierend auf den heutigen
Werten und
Normen der BRD –
um die Prüfung durch das Gericht des Sachverhalt eines
angeblichem -
so sichert nur irrtümlich vom Sozialgericht verwendeten -
"wahnhaftem Querulantentum" als der so von meiner Person
gedeuteten Rechtfertigung / Analyse für eine ansonsten
völlig
unverständliche und zudem vollkommen rechtswidrige
Handhabung der
Gerichtsbarkeit und ebenso Verwaltung in den vergangenen
Jahren und
gerade auch Jahrzehnten !
Anzunehmend in den letzten Jahren mit
dabei resultierend aus der doch recht eigenwilligen
Amtsausübung und
insoweit dem Rechtsmissbrauch und einer nicht zu
rechtfertigenden
Verfahrensverschleppung, sowie dabei zwangsläufig
erfolgten
erheblichen Schädigung meiner Person durch den Justiziar
der
Antragsgegner / Beschwerdegegner / Beklagte [ in Folge =
Beklagte ],
welcher gleichzeitig auch in leitender Funktion als
Werksleiter /
Geschäftsführer beim 'Jobcenter' in Kusel beschäftigt und
in
Vertretung für die bereits benannten Beklagten /
Beschwerdegegner
tätig ist.
Dann natürlich geht es ebenso um die zu kritisierende
und im rechtlichen Kontext der UN-BRK betrachtet als
gegenstandslos
zu kennzeichnende Wertigkeit dieser "anderen"
Behinderungen
gemäß dem § 99 ( 3 ) SGB IX ...
Behinderung.
Der
Versuch einer Begriffsdefinition ...
Also
auch gerade - im Speziellen – neben diesem doch recht
„wahnhaftem
Querulantentum“ zu einer gravierenden 'Lücke' im
"Behindertenrecht" :
'Lücke' ist eine außerordentlich
freundliche Umschreibung ! Loch. Abgrund ...
Ein kleiner Absatz im
SGB. Und das ganze Recht für "Behinderte" ist futsch !!!
Lt. diesem
§ 99
SGB IX gibt es auch Menschen mit 'anderen' geistigen,
seelischen,
körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie
in
Wechselwirkung mit einstellungs - und umweltbedingten
Barrieren in
der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft
eingeschränkt
sind. Dieser Personenkreis "kann" allerdings nur
Leistungen
der Eingliederungshilfe erhalten ! Mit diesem 'Hebel', so
vom
Gesetzgeber im SGB verankert – und anscheinend als so
nicht
statthaft zu wertendes Regulativ bei der Kostensituation
im
Behindertenrecht – kann letztendlich im Handeln der
Verwaltung
durch das 'freie' Ermessen und auch so durch die
Gerichtsbarkeit das
" Recht für Menschen mit Behinderung " außer Kraft
gesetzt werden.
Kein 'sollen' oder 'müssen' in der Bestimmung und
des somit hierbei verpflichtend vorgegebenen Handeln der
jeweiligen
Amtsträger. 'Können' – also eine solche "Kann-Bestimmung"
– eröffnet somit 'Ermessensspielräume'. Und bedeutet
insoweit,
dass das Recht / die Rechte / unsere Rechte von 'Menschen
mit
Behinderung' vollkommen unzulässig beeinträchtigt werden.
Da es
sich in dem betreffenden Paragraphen in Absatz 3 um
'Menschen mit
Behinderung' im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
SGB IX
handelt darf ich von der Annahme ausgehen, dass die dort
im § 2
angegebenen Begriffsbestimmungen auch verbindlich für '
Menschen mit
anderer Behinderung ' wie im Absatz 3 des § 99 SGB IX
definiert
Geltung haben ? + !
§ 2 (1) SGB IX : » Menschen mit
Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische,
geistige
oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit
einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als
sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach
Satz 1
liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem
für das
Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von
Behinderung
bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu
erwarten ist.
«
Grammatikalisch korrekt ausgedrückt bedeutet es dann ja
sicher
auch im § 99 (3) SGB IX "Menschen mit anderen geistigen,
seelischen, körperlichen Behinderungen oder
Sinnesbeeinträchtigungen" ? + ! Alles Andere macht ja nun
wirklich vom Verständnis und Sprachgebrauch nun absolut
keinen Sinn
!
Im Sinne der auch in der BRD geltenden UN -
Behindertenrechtskonvention gibt es aber nur eine dort
exakt
definierte Behinderung. Oder eben nicht !
Eine Unterscheidung und
dementsprechend die Trennung in Behinderung und
irgendwelche anderen
Behinderungen, zudem ohne nähere Bestimmung des Begriff
'andere'
Behinderung, ist anzunehmend so überhaupt nicht zulässig
!
Natürlich gibt es Unterschiede in der Schwere einer
Behinderung, und dem muss dann natürlich Art und Umfang
der
gesellschaftlichen Hilfe und jeweils dem Menschen dabei
gewährten
Unterstützung entsprechend gestaltet sein.
Eine Unterscheidung in
'andere' Behinderte, ob nun 'eingeschränkt sind' wie im §
99 (3)
SGB IX oder eben 'hindern können' wie bei § 2 (1) SGB IX
ist nicht
der realen Wirklichkeit und so auch dem geltenden Recht
entsprechend.
Die Auswirkungen und Benachteiligung einer wie auch
immer gearteten Behinderung wird alleinig in der
jeweiligen Schwere
und dem Grad der Behinderung definiert durch
"einstellungs- und
umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten
Teilhabe an der
Gesellschaft". Weder durch das jeweilige Geschlecht, noch
dem
Alter. Oder was sonst noch !
Also auch nicht in der Unterscheidung
von 'anderen' psychischen, geistigen oder eben
körperlichen und
dann noch diesen Sinnesbeeinträchtigungen !
Behinderung definiert
sich durch die Möglichkeit und Verwirklichung einer
Selbstbestimmung
des jeweiligen Individuum und der Verwirklichung einer
vollen,
wirksamen, gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft.
Diese zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden
oder ihnen entgegenzuwirken wird im § 1 SGB IX als
Oberbegriff und
somit Prämisse der Ausrichtung dieser gesetzlichen
Regelung und der
damit verbundenen Hilfestellungen für 'Menschen mit
Behinderung' im
Ordnungsprinzip des so im geltendem Grundgesetz bewusst
postulierten
'Sozialstaatsprinzip' angegeben.
Und dabei geht es um alleinig um
Selbstbestimmung in der Lebensführung der von Behinderung
Betroffenen und um die volle Verwirklichung einer
gleichberechtigte
Teilhabe dieser Menschen am Leben in der Gesellschaft !
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Wie
bereits mit meinem Schreiben am 26.08.2022 an das LSG RLP
auf Seite
39 / 48 angegeben :
»
: ANMERKUNG : Dieser Absatz 3 des § 99 im 9. Buch des SGB
ist so
schon alleine durch die Unterscheidung 'andere' eine
eindeutige
Diskriminierung und so eine nicht hinnehmbare
Rechtswidrigkeit des
Gesetzestext in der Wertigkeit des 'Gleichheitsgrundsatz'
! Und würde
bereits in der ersten Instanz dahin fleuchen und im Orkus
des
juristischem 'Nirvana' ein würdiges Ende finden ! «
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Mit
diesem 'Hebel' mittels § 99 (3) SGB IX, so vom Gesetzgeber
dem
Anschein nach bewusst als ' Regulativ ' betreffend einer
Kostenreduzierung im Behindertenrecht und so im SGB
verankert, bzw.
auch bei dieser angeblich "wahnhaften Querulanz", welche
dem Kläger seitens der Beklagten in dem schon angegebenen
"Gutachten" zugeordnet wurde, ist es zu mindestens bei dem
Kläger für ihn als Hilfe suchenden Bürger seit Jahren
gängige
Praxis bei der Gerichtsbarkeit und ebenso Verwaltung. Da
kann die
Verwaltung und das Gericht eigentlich Alles machen. Und
nichts tun.
Und das ist dann Alles formal korrekt ? Und so –
eigentlich –
auch als deutlicher Bruch mit den rechtlich bestehenden
Grundlagen
und den Gesetzen unseres Staatswesen zu werten !
Und anscheinend
genügt eine derartige "Wortspielerei" und eindeutige
Diffamierung von 'Menschen mit anderen Behinderungen' als
ausreichende Rechtfertigung staatlicher Stellen,
Judikative und
Exekutive gleichermaßen, gerechtfertigte Forderungen des
Kläger –
ebenso gilt das für andere Betroffene in gleicher /
ähnlicher
Situation – nach einem Leben in Würde; freier Entfaltung
der
Persönlichkeit, einer gleichberechtigten Teilhabe an und
mit der
Gesellschaft, der selbst bestimmten Lebensführung
unabhängig von
dem Bezug von Sozialleistungen im staatlichen
Alimentierungswesen;
gänzlich zu verweigern und so den Menschen / die davon
betroffenen
Menschen zu einem bloßen Objekt staatlicher Willkür zu
degradieren
!
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Das
Aktenzeichen des betreffenden Verfahren beim
Landessozialgericht in
Mainz, bei dieser Betrachtung zum baldigen Ende dieses
knappen Absatz
im SGB, lautet : L6 AS 158/22 KL : und ich muss dazu
schreiben : Etc.
Usw. !
Und dann noch diese ganzen Beschlüsse und der für die
dabei Beteiligten erhebliche Arbeitsaufwand und gerade die
Vergeudung
von Zeit bei sowieso begrenzten Ressourcen, alleinig durch
das
anzunehmend zu mindestens grob fahrlässige und gültiges
Recht und
geltende Vorschriften und Gesetze beugende Verhalten eines
Mitarbeiter der Beklagten, aber gerade auch die gänzliche
Weigerung
des Gericht - wie bei SG und LSG mehrfach beantragt - ein
ergänzendes
Gutachten zur Klärung der wie auch immer gearteten
Behinderung, ganz
anders oder eben völlig normal, zu ermöglichen !
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PUNKT
( 1 ) Inhalt und Umfang der Beschwerde / Klage :
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Frau
Richterin Prange beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,
hat mich
wegen der anhängigen Klage auf den § 29 Abs. 2 ff. SGG
aufmerksam
gemacht. Gemäß § 29 (2) SGG entscheiden die
Landessozialgerichte
im ersten Rechtszug über Aufsichtsangelegenheiten
gegenüber Trägern
der Sozialversicherung und ihren Verbänden. Unabhängig der
Tatsache, dass damals bei einer Nachfrage; betreffend der
Weigerung
des LSG RLP im Jahr 2022 erstinstanzlich wegen dem immer
noch
fortwährendem Fehlen eines Krankenversicherungsschutz,
incl. der
Dunkelziffer von gesamt > 800.000 Menschen in
Deutschland ist der
Kläger da kein Einzelfall, zu verhandeln; eine Auskunft
oder gar
Begründung ebenfalls verweigert und dann das ganze
"Drumherum"
den Kollegen beim Sozialgericht in Speyer zugeordnet
wurde. Heute,
fast ein Jahr später, nach den vom LSG und SG erfolgten
zahlreichen
Beschlüssen und dann den Beschwerden dagegen beim LSG RLP
in Mainz,
erscheint zu mindestens dem Kläger dabei die Frage eines
klar dabei
zu kennzeichnenden 'wahnhaften Querulantentum' ganz so
abwegig nun
nicht !
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Punkt
( 1 ) befasst sich also mit
Krankenversicherungsunternehmen, welche
teilweise als Profit orientierte international agierende
Konzerne
tätig sind, und trotzdem immer noch als Träger der
öffentlichen
Gewalt bezeichnet werden und ( anscheinend ) in
Selbstverwaltung
gemeinsam organisiert sind. Es geht also ganz eindeutig um
"Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der
Sozialversicherung und ihren Verbänden". Dieser
Sachverhalt
wegen dem bei dem Kläger seit 2019 fehlenden
Krankenversicherungsschutz – wie bei ca. 1 Million anderer
Menschen
in Deutschland auch – ist entsprechend also zudem vom
Gericht im so
benannten 'allgemeinen öffentlichen Interesse' zu werten !
:
BEGRIFFSDEFINITION :
Das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff, weil
er in keiner gesetzlichen Vorschrift, in der er vorkommt,
konkretisiert wird. Die Voraussetzungen des öffentlichen
Interesses
erschließen sich nur im Rahmen einer umfassenden
Beurteilung von
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
Krankenversicherungsunternehmen, der Gesetzgeber hat da
vom
Sprachgebrauch eine klare Unterscheidung geschaffen,
dürfen also
keinesfalls mit diesen "Unternehmen im besonderen
öffentlichen
Interesse (UBI)" verwechselt werden. Dabei handelt es
sich, wie
in § 2 Absatz 14 BSIG definiert, primär um Hersteller /
Entwickler
von Gütern im Sinne von § 60 Außenwirtschaftsverordnung
(AWV),
also Unternehmen, die im Bereich Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial oder im Bereich von Produkten mit
IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung staatlicher
Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion
wesentlicher
Komponenten solcher Produkte tätig sind. Und eben dann
auch
Zulieferer für diese Unternehmen. Demzufolge wird als
„öffentliches
Interesse“ die Belange des Gemeinwohls bezeichnet und
allgemein
versteht sich öffentliches Interesse als dasjenige
Interesse, dass
die Belange der Allgemeinheit und des Gemeinwohls
betrifft, und einen
klaren Vorrang vor den als nachrangig zu wertenden
„Individualinteressen“, beispielsweise eben auch des
juristischen
Personenkreis, i.d.S. also „Konzerne“ und
Krankenversicherungsunternehmen. -
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§
29 Abs. 2 SGG folgend ist Punkt ( 1 ) dieser Klage /
Beschwere bei
diesem Rechtsstreit / Verfahren also unstrittig und ohne
Zweifel ganz
klar ein Fall in der ersten Instanz für die
Landessozialgerichtsbarkeit. Eine Handhabung der
Gerichtsbarkeit,
also in dem Falle des Landessozialgericht RLP, gar in
entsprechender
Anwendung von § 98 SGG i.V.m. 17a Abs. 2 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetz diese Klage an das so ja
keinesfalls
zuständige Sozialgericht in Speyer zu verweisen, erscheint
nach
Durchsicht der entsprechenden §§ und dem Inhalt / Umfang
der
eingereichten Beschwerde / Klage folgend keinesfalls als
zulässig,
da die Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 SGG vorliegend
gegeben sind !
Den Streitpunkt 'Krankenversicherungsschutz' sollte das
Gericht bei
diesem Rechtsstreit / Verfahren ebenso in direktem
Zusammenhang mit §
105 Abs. 1 Satz 1 + 2 SGG sehen, da die Sache ja
anscheinend doch '
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art '
aufweist. Auch muss der Kläger die so bei Verwaltung und
Gericht
gleichermaßen anzunehmend bestehende Rechtfertigung eines
"wahnhaften Querulantentum", um so geltende Rechtsnormen
in
der Vergangenheit 'missachten' zu können, bei diesem
"Prüfungsverfahren" energisch kritisieren.
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PUNKT
( 2 ) Inhalt und Umfang der Beschwerde / Klage :
-
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Bei
dem eigentlich strittigen Sachverhalt dieses oder anderer
anhängiger
Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des SGB /
GG /
UN-BRK [ ~ vergleichbare Rechtsgrundlagen für den Umgang
'staatlicher Organe' mit einem „Mensch mit Behinderung“ ]
oder
eben KV wurde seit 2020 bisher nichts [ = 0 ] seitens der
Gerichtsbarkeit geklärt ! Im Klartext : Gar Nichts !
Hier in der
Pfalz ist anzunehmend ebenso wie in den Jahren vor meinem
mehrjährigen Auslandsaufenthalt dabei die sicherlich nur
irrtümlich
seitens der Gerichtsbarkeit gestützte Annahme einer
„wahnhaften
Querulanz“ für diese ansonsten unverständliche Handhabung
seitens
Gericht und Verwaltung dabei als ursächlich verantwortlich
zu
kennzeichnen. Teilweise ist es aber dem Anschein nach
ebenso durch
die langjährige Auseinandersetzung des Kläger mit der
Problematik
"Erwerbslosigkeit" zu begründen. Aber im Wesentlichen –
(m)eine in sich schlüssige Annahme, welche der Kläger in
Folge noch
ausreichend argumentativ unterstützen und begründen wird –
ist
bei den nun anhängigen Verfahren alleinig das Verschulden
bei Herr
Ass. Peter Simon, welcher den "guten Sitten" zuwider
handelnd eine nachhaltige Schädigung des Kläger bei diesem
Rechts –
und Amtsmissbrauch und somit einer Verfahrensverschleppung
dabei
billigend in Kauf genommen hat.
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PUNKT
( 3 ) Inhalt und Umfang der Beschwerde / Klage :
-
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Und
nun einmal ganz unabhängig davon, ob der Kläger nun ein
'anderer'
Behinderter ist oder eben so ein richtiger " Mensch mit
Behinderung" !
Auch ganz unabhängig, ob nun eine typische
"schizotype Persönlichkeitsstörung", wie in dem
"psychologischen Gutachten" angegeben, also diese
'Diagnostik' lt. Ansicht eines 'Fachmann' namens Nico
Janzen; welcher
mit seiner Kursleiterausbildung zur Gewichtsreduktion, als
NLP-Practitioner und auch Transaktionsanalytiker unter
Supervision
(PTSTA) neben seinem beruflichen Werdegang als
Personalfachkaufmann
sicherlich in den Bereichen seine Qualifikationen hat;
oder eben es
so ein Mensch mit der Prägung im Autismusspektrum und in
der
Schublade 'Asperger-Syndrom' ist ?!
Und mit oder eben ohne so
einem Hang zum 'wahnhaften Querulantentum' !
-
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AUTISMO
...
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Greta
Thunberg.
Ein Mensch, der bzw. die unsere Welt verändert
hat.
Autisten,
das ist statistisch ohne jeden Widerspruch nachweisbar,
werden
diskriminiert. Es handelt sich dabei um eine strukturell
und
anscheinend systemimmanente Diskriminierung. Diese
Benachteiligung
besteht in einem Ausmaß, was so im Bereich dieser
"Menschen mit
Behinderung" einmalig ist !
Meine
Meinung - nur falls es dich / Sie interessiert ?!
Sich
gerne gegenseitig lausende, zum Teil kratzbürstige und
zumeist wild
durcheinander schnatternde Zweibeiner, also hominide
Lebensformen im
Stadium der Barbarei, im Umgang mit dem Homo Sapiens
der nächsten
Generation …
Wissen Sie, viele Experten sagen, dass es nicht
wirklich eine Störung ist, im Spektrum zu sein. Es ist
eigentlich
der nächste Schritt in der Evolutionskette.
-
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Wir
sind eine vom Aussterben bedrohte Spezies, und das
wissen Sie.
Wie
lange dauert es, bis der Klimawandel diesen Planeten
unbewohnbar
macht ?
Zwei Generationen ? Eine ? + !
Es gibt Prognosen /
Untersuchungen auch seitens der 'Energie-Konzerne',
welche die
Schlussfolgerung rechtfertigen, dass es bereits 2050
zum „ Supergau
“ kommt !
Definiere einfach mal diese Begriffe "Krankheit"
und eben auch "Behinderung" als strukturell und
systemimmanent. Autismus - nur meine Ansicht dazu -
ist ein
zivilisatorisches Regulativ. Schaue dir doch nur mal
im historischen
Kontext die Statistiken an. So betrachtet versucht da
unsere Mama
Gaia [ ~ Gaia-Hypothese ] durch "Trial-and-Error" [ ~
Versuch und Irrtum ] gewissermaßen in selbst
organisierender
'Krisenbewältigung' diese zivilisatorische
Fehlentwicklung einer
primitiven Spezies in den Griff zu bekommen. Das
schafft dieser
Planet dann auch !
Unser Problem dabei. So oder so ! Eine Diktatur
der ökologischen Sachzwänge.
Und unsere einzige Entscheidung
dabei ist : Mit Mensch(lichkeit).
Oder eben ohne !
-
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Sie
als "Normale/r" und zudem keinesfalls "Behinderte/r"
können nicht abschätzen was 'Überdosis an Informationen
+ mediale
Reizüberflutung' wirklich bedeutet. Jeder Autist -
sofern er oder
sie dabei 'geneigt' oder eben in der Lage ist eine
entsprechende
Befragung zu ermöglichen, wird dem Gericht diesen
Sachverhalt
bestätigen !
Und
so ein Fuzzi –
ich erwähnte schon in der Auflistung der Daten ganz zu
Anfang dieser
"Klage / Beschwerde / Rechtsstreit / Verfahren" den mir
eigenen Sprachgebrauch = Fuzzi passt dazu ! –
wie dieser Dipl. Psych. Nico Janzen kann das mit
Sicherheit bei der
Bewertung meiner Person nicht.
Ohne
eine Abwertung seiner Person dabei zu implizieren :
Niederwertige
Denksysteme können höherwertige Denksysteme nicht
analysieren !
Wie
bei ( 3 ) der Auflistung dieses "Forderungskatalog" und
der
bei der Gerichtsbarkeit erneut zur Sprache gebrachten
ergänzende
Begutachtung angeben : Und
Ja. Es geht dabei eindeutig um » Autismus als
Regulativ bei einer so
vom Klager / Beschwerdeführer benannten
'zivilisatorischen
Fehlentwicklung' «
!
Das wird der noch zu benennende Gutachter / die
Gutachterin in der
dann erfolgten psychologischen Begutachtung u.A.
wegen den
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, einer so
nicht vorhandenen
Vermittlungsfähigkeit alleinig in den Lohn
abhängigen Arbeitsmarkt,
und den psychischen Besonderheiten und
Absonderlichkeiten meiner
Person Ihnen, also der hierbei zuständigen
Gerichtsbarkeit, dann
schon erklären wie Autismus in der Schublade
'Asperger-Syndrom' und
dieser fleischlichen Ummantelung benannt als
Arno Wagener ganz
prächtig zu diesem 'Streitpunkt' passt !
] QUELLE [
https://as-tt.de/Asperger
Asperger-Syndrom
= Autismus-Spektrum-Störung
Asperger-Autisten sind Autisten, denn
das gesamte Autismusspektrum gehört zusammen.
Der
Diagnoseschlüssel lautet ICD-10 F84.5 Asperger-Syndrom.
Aber
diese Unterscheidung in verschiedenen Formen des Autismus
ist
mittlerweile nicht mehr Stand der Forschung.
Auch sehe ich ein
autistisches Kontinuum, das sich vor allem im
Unterstützungsbedarf
als auch in der Außenwirkung unterscheidet, also in der
Sichtweise
der Nichtbetroffenen (NT = neurotypische Menschen), aber
die inneren
Ursachen der Einschränkungen sind doch sehr ähnlich
Es ist nur
die Intensität der äußeren Ausprägung der Symptome, die
Asperger-Autisten von Kanner-Autisten unterscheiden. Der
Leidensdruck
ist meist von den Symptomen unabhängig und er bestimmt die
Beeinträchtigung des einzelnen in seiner Lebensqualität
und in
seiner Psyche. Deshalb ist der Begriff “Autismus-Spektrum”
besser.
Das Störungsbild dieses Namens (kann man es “Störung”
nennen?) wurde von dem Kinderarzt und Leiter der
Heilpädagogischen
Station der Wiener Universitäts-Kinderklinik Dr. Hans
Asperger 1944
erstmals beschrieben. Frau Dr. Lorna Wing, die Aspergers
Habilitationsschrift ins Englische übersetzte, machte das
Asperger-Syndrom im Jahr 1981 international bekannt.
1993/94 wurde
das Asperger Syndrom in die Klassifikationssysteme ICD-10
(F84.5) und
DSM-IV aufgenommen. Es ist dem Autismusspektrum - und
somit den
tiefgreifenden Entwicklungsstörungen - zugeordnet.
Man geht heute
- aufgrund von Studien von Familien - davon aus, dass die
genetische
Komponente bei der Entstehung dieses Syndroms eine große
Rolle
spielt.
Diagnostische Überschneidungen mit
Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im
engl.
Attention Deficit / Hyperactivity Disorder (ADHD):
In jüngster
Zeit ergeben sich immer öfter Hinweise darauf, dass
Asperger-Syndrom
und ADHS aufgrund ihrer teilweisen Ähnlichkeiten im
Erscheinungsbild
(z. B. spielt Hyperaktivität auch beim Asperger-Syndrom u.
U. eine
Rolle) von manchen Diagnostikern differentialdiagnostisch
nicht
eindeutig abgegrenzt werden kann und daher verwechselt
wird.
Diesbezügliche Studienergebnisse stehen aber noch aus.
Auch das
gemeinsame Auftreten der beiden Störungsbilder ist
bekannt.
Besondere Fähigkeiten:
Einige Fachleute in der
Autismusforschung legen Wert darauf, Menschen mit Autismus
NICHT als
Patienten zu sehen, sondern als Menschen, welche die Welt
und deren
Geschehnisse aus einer anderen Sichtweise und Warte sehen
(„….und
es gibt keine richtige versus kranke Warte…es gibt viele
Warten“):
Menschen mit Autismus haben eine andere Art der
Objektbetrachtung. Sie haben Einsichten, Wahrnehmungen,
Betrachtungen
etc., die andere nicht haben. Hat man „ein Organ“ für
Botschaften von Menschen mit Autismus, so kann man ihr
Verhalten
verstehen und viel von ihnen lernen. Sie können uns in
eine Welt
führen, die neurotypische Menschen nicht kennen.
Man geht heute
davon aus, dass - ohne Menschen mit Autismus - so manche
Formel nie
entdeckt, so manche Erfindung nie gemacht, so manches
Musikstück nie
komponiert oder so manches Buch nie geschrieben worden
wäre.
Autismus-Persönlichkeiten haben die Gabe in ihren
Tätigkeiten,
Stunden über Stunden, Tage über Tage, bis ins kleinste
Detail
vorzudringen. Gewisse Entdeckungen und Werke sind
überhaupt erst
durch diese Fähigkeit der speziellen Konzentration möglich
geworden.
In der Therapie darf man Autismus-Persönlichkeiten
deshalb ihre „andere Sicht der Dinge“ nicht nehmen,
sondern die
Therapie sollte lediglich ein besseres gegenseitiges
Verstehen
ermöglichen.
Hans Asperger selbst beschrieb dieses Phänomen
nicht nur als Störung, sondern er war fasziniert von
diesen Menschen
und ihrem originellen Erleben und Verhalten.
Defizite in sozialen
Fertigkeiten:
Trotz einer grundsätzlich positiven Sicht darf
nicht vergessen werden, dass Menschen mit Autismus meist
große
Defizite in den sozialen Fertigkeiten aufweisen und es
dadurch zu
einer ganzen Reihe von Problemen und Schwierigkeiten
kommen kann
(Probleme am Arbeitsplatz, Ehe- und Beziehungsprobleme,
Schulprobleme
bei Kindern etc.).
Mit speziellen Besonderheiten im Erleben und
Verhalten von Autisten muss man immer rechnen:
So kann
beispielsweise ihre Stimmung in Bruchteilen von Sekunden
von normaler
Befindlichkeit scheinbar in Wut umschlagen. Sie fassen oft
Handlungen
anderer als böse auf, die aber nicht böse gemeint waren,
d.h. sie
beziehen etwas auf sich, was vielleicht nur Irrtum oder
Fehlleistung
anderer war (macht ihnen jemand beispielsweise aus
Versehen „die
Türe vor der Nase zu“, empfinden sie diese Handlung oft
als
Absicht und Böswilligkeit). Das kommt daher, da viele
Autisten das
Denken als ganz bewussten Vorgang erleben und dies bei all
ihrem Tun
anwenden. Der Umstand, es könne sich jemand einfach nichts
dabei
gedacht haben, ist ihnen fremd!
Menschen im Autismus-Spektrum
geben auch häufig keine „sozial erwünschten“ Antworten.
Sie
sind direkt und absolut ehrlich in ihren Antworten, selbst
wenn diese
einen Nachteil für sie selbst bedeuten oder wenn dadurch
andere
Menschen in Verlegenheit gebracht oder beleidigt
reagieren, wobei
dies meist sachlich (objektiv) und nicht auf die Person
bezogen
gemeint ist.
Generell zeigte sich, dass jene Menschen mit
Autismus, die in irgendeiner Form ihr Hobby / Interesse
zum Beruf
machen konnten, eine wesentlich bessere Lebensentwicklung
hatten, als
jene, bei denen dies nicht möglich war.
Des Weiteren fiel in
einer Untersuchung auf, dass Autismus-Persönlichkeiten
signifikant
häufiger in ihren Beziehungen unzufrieden sind als die
Personen der
Vergleichsgruppe ohne Autismus, und dass diese Menschen
„ihre
Zufriedenheit“ fast ausschließlich über ihre Arbeit
definieren.
Auch gaben diese Personen sehr häufig an, dass sie
innerhalb von
Beziehungen oft nicht wüssten, was der Partner / die
Partnerin
eigentlich von ihnen möchte. Da viele dieser Wünsche vom
(nicht
betroffenen) Partner nonverbal zum Ausdruck gebracht
werden und
Autisten diese Signale meist nicht erkennen, ist dies
nicht eine
Fehlinformation sondern ein nicht informiert sein!
Das Asperger
Syndrom ist eine schwerwiegende lebenslange autistische
Behinderung,
die erheblich mehr beinhaltet, als Einzelgänger zu sein,
als sehr
schüchtern zu wirken, eine Sozialphobie zu haben oder
Kommunikationsprobleme zu haben.
Diese Behinderung beruht auf
neurologischen Problemen, komplexen Störungen des
Zentralnervensystems, insbesondere im Bereich der
Wahrnehmungsverarbeitung, die nach heutigem Wissen
höchstwahrscheinlich zumindest unter anderem genetisch
bedingt
ist.
Aber das bedeutet unter anderem auch, dass Autismus nicht
heilbar ist, dass Autismus sich auf alle Lebensbereiche
auswirkt, ja
dass Autismus eine Mehrfachbehinderung ist.
Asperger-Autismus ist
eine tief greifende Entwicklungsstörung. (ICD-10 F 84.5),
wohlgemerkt Störung, nicht Verzögerung! Es ist also
keineswegs so,
dass die "normale" Entwicklung lediglich langsamer
verläuft
oder später einsetzt. Autismus "wächst sich nicht aus".
Aus autistischen Kindern werden immer autistische
Erwachsene!
Leider
zielen viele Förderprogramme nur auf das autistische Kind
und die
Erwachsenen werden mit ihrem Problem allein gelassen. Auch
manche
Organisationen, die sich der Unterstützung von Autisten
verschrieben
haben, sehen vorrangig autistische Kinder und da auch
manchmal nur
den frühkindlichen Autismus.
Dazu kommt, dass sehr oft falsche
Meinungen über Autismus und damit auch über das
Asperger-Syndrom im
Umlauf sind:
Autismus hat nichts zu tun:
mit
der "inneren Einstellung",
nichts
damit, dass sich Betroffene etwa "nicht genug Mühe" gäben,
ihren Zustand zu ändern,
nichts mit
"mangelnder Willenskraft",
nichts mit
"sich nicht zusammenreißen",
nichts
mit "Selbstmitleid",
nichts mit "sich
Hängenlassen",
nichts mit "Faulheit",
nichts mit "schlechter Arbeitshaltung",
nichts mit "zu schwach sein, den inneren Schweinehund zu
überwinden",
nichts mit "fehlender
Motivation",
nichts mit
"Gleichgültigkeit"
nichts mit
"Arroganz",
nichts mit "Egoismus"
nichts mit "Bosheit",
nichts mit
"Trotz",
nichts mit
Überempfindlichkeit im Sinne von "sich anstellen" oder
"Mimosenhaftigkeit",
nichts mit
"verwöhnt sein",
nichts mit "zu
viel Grübeln",
nichts mit
"Einbildung",
nichts mit
"Melancholie",
nichts mit "Trübsal
blasen",
nichts mit "unzureichender
Erziehung",
nichts mit "zu einseitig
kognitiver Förderung",
nichts mit "nicht
genug gefordert worden zu sein",
nichts
mit "vernachlässigt worden zu sein"
nichts mit "unverarbeiteten Traumen",
nichts mit "sich in der Einsamkeit gefallen",
nichts mit "sich darin gefallen, anders zu sein",
nichts mit "nicht dazu gehören wollen",
nichts mit "nicht erwachsen werden wollen",
nichts mit "Querdenken",
nichts mit
"einer Modeerscheinung",
nichts mit
"Zeitgeist"
aber auch nichts mit
“Alleswissen” etc. zu tun!
Es ist nach heutigem Wissensstand
nicht möglich, Autismus jemals loszuwerden. Weder durch
Erziehung,
noch durch Medikamente, noch durch Diäten, noch durch
irgendeine
sonstige Maßnahme gleich welcher Art. Dazu kommt, dass
viele der
Betroffenen gar nicht geheilt werden wollen, da sie sonst
ihre
Identität verlieren würden.
Man kann einzelne Symptome manchmal
- leider durchaus nicht immer - mit viel Glück und sehr
viel
Engagement etwas mildern. Es ist manchmal möglich, mit
sehr viel
Einfühlungsvermögen, Verständnis, Geduld und intensivem
Training
dem Autisten zu helfen, einen Weg zu finden, ein wenig
besser mit all
den schwerwiegenden und sich auf jeden Lebensbereich
auswirkenden
Beeinträchtigungen umzugehen.
Doch sollte niemand die mit
Autismus verbundenen Probleme verharmlosen, denn sie sind
oft nur für
den Betroffenen selbst spürbar und werden deutlich erlebt,
auch wenn
der Betroffene seine Empfindungen und Gefühle gar nicht
oder nur
bedingt zum Ausdruck bringen kann. Dadurch kommt es dann
unter
Umständen zu sehr heftigen Reaktionen, die für
Nichtbetroffene
scheinbar grundlos sind und die sozialen Kontakte noch
erschweren.
Was jedoch alle tun können:
Toleranz zeigen und
aufeinander zugehen und Autisten als vollwertige Glieder
der
Menschheit behandeln,
Das ist gelebte Inklusion!
Inklusion
bedeutet, dass jeder Mensch automatisch inklusiv ist, also
dazugehört.
Es ist leicht über Inklusion zu sprechen, solange
man nicht selbst involviert ist.
Erst dann zeigt es sich, ob
Inklusion auch gelebt wird.
Inklusion heißt für mich auch jene
speziellen Stärken von vielen Autisten zu fördern, aber
diese nicht
auszunutzen !
Es ist keine echte Hilfe für Autisten, wenn man
ihre Stärken zwar wirtschaftlich nutzen will, aber dies
nur durch
eine Entlohnung auf dem Niveau einer Behindertenwerkstatt
anerkennen
will.
Wie dem Gericht vorab, so auch den anderen hierbei direkt Beteiligten ebenfalls, kenntlich gemacht, habe ich jeweils als Anlage zu dem Schreiben an Sie und die anderen Adessaten ein paar Seiten mit ( hoffentlich ) ergänzenden Informationen dem jeweiligen Schiftsatz hinzugefügt . . .
: BETEILIGTE
:
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230522_hinweis_klage_beschwerde.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20230522_hinweis_klage_beschwerde.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20230522_antrag_hinweis_klage-beschwerde.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20230522_antrag_hinweis_klage-beschwerde.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/kreisverwaltung_kusel_20230522_landrat.pdf
:
ANLAGE ZU DEM SCHREIBEN
:
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/law-and-order-no-02.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/beschwerde_bverfg_querulanz_liste.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/beschwerde_bverfg_querulanz_intro.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/beschwerde_bverfg_querulanz_basica.pdf
Unter
Anderem also die Definition / Beschreibung einer
"schizotypen
Persönlichkeitstörung", entnommen bei www.therapie.de,
welche dann mit einem Fragebogen meinem - zugebenermaßen -
kleinen
Freundes - und erweiterten Bekanntenkreis und ebenso in
Folge dann
auch fachlich hierbei qualifiziertem 'Publikum' zwecks
"Ferndiagnose"
mitgeteilt wird !
Wesentliche
Merkmale bei so einer "schizotypischen
Persönlichkeitsstörung"
. . .
» Menschen
mit einer schizotypischen Persönlichkeitsstörung haben ein
tiefgreifendes Defizit bei den zwischenmenschlichen
Beziehungen und
ihren sozialen Fähigkeiten. Außerdem zeigen sie
Eigentümlichkeiten
in ihrem Verhalten, im Denken und bei der Wahrnehmung. So
ist ihr
äußeres Erscheinungsbild oft skurril oder ungepflegt und
ihre
Sprache eigenwillig. Auf andere wirken sie oft
unzugänglich,
gefühlsarm und gleichgültig, aber auch schrullig und
exzentrisch.
Ihnen fehlt die Fähigkeit, engere zwischenmenschliche
Beziehungen
einzugehen und aufrechtzuerhalten. Außerdem sind sie
anderen
gegenüber oft sehr misstrauisch. «
[
https://www.therapie.de/psyche/info/index/diagnose/persoenlichkeitsstoerungen/schizotypie
]
Ich habe mich Heute sogar bei meinem Vermieter, tätig im
Ordnungsamt der Kreisverwaltung und mein Nachbar, dafür
entschuldigt, dass ich versehentlich seinen Namen dabei
angegeben
habe. Das ursprüngliche Schreiben an ihn wurde dann
ergänzt durch
eine WhatsApp - Nachricht an meinen Sohn. Und in Folge
dann eben
dieser " Abstimmungszettel " . . .
Sie
sollten dieses
Schreiben, so eben auch diese Begründung / Argumentation
zu der nun
anhängigen Beschwerde / Klage, also diesem Rechtsstreit /
Verfahren,
im Sinne einer konstruktiv zu wertenden
Öffentlichkeitsarbeit werten
!
Letztendlich. Nichts Anderes interessiert mich ( momentan
)
dabei ...
Eine Arbeitsprobe zur "Querulanz" -
verstehen Sie, werte Richter*Innen und liebe Leser*Innen,
verstehe du
das bitte alleinig als "Arbeitsprobe" und als Hinweis auf
die irrige und keinesfalls komeptente Aussage / Diagnostik
des Dipl.
Psych. in diesem in Deutlichkeit zu beanstandenden "Gutachten"
»
Eine berufliche Integration in den allgemeinen
Arbeitsmarkt halte ich
für aussichtslos. Ob er mit einer selbstständigen
Tätigkeit
erfolgreich sein wird, halte ich für fraglich. «
!
Nneben den der Gerichtsbarkeit und auch den Beklagten,
i.d.S.
'Jobcenter Landkreis Kusel' und 'Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel'
tätig in Vertretung für die eigentlichen Beklagten /
Beschwerdegegner bereits mehrfach kenntlich gemachten
Patent - und
Gebrauchsmusteranmeldungen [ >>> patent/#patente
] und der ( auszugsweise ) den Beklagten ( pp ) kenntlich
gemachten
Ausarbeitungen zu Konzepten ( teilweise ) im Non-Profit-
Bereich [
>>> sozialgericht_speyer_20220724_klage_teilhabe.pdf
] verweise ich wegen dem Thema "Querulanz" auf diese Datei
:
[
jobcenter_sozialamt_kusel_20230517_hinweise_selbststaendigkeit_+_mahnung_no4a.html
]
Da 'spiele' ich wirklich mit ( halbwegs ) offenen Karten.
Auch Ihnen gegenüber ...
Das bedeutet aber nicht, dass ich mir
dabei in die " Karten " schauen lasse !
Ich habe
ebenfalls in der Anlage zu Ihrem Schreiben auf ein
Buchprojekt
"Chatty aka ChatGPT" hingewiesen.
Bei HAI
geht es um künstliche Intelligenz. Eher ein
Langzeitprojekt . .
.
Und JA. Auch das wurde der Beklagten bzw. dem Beklagten
bereits
so ganz zu Anfang als mögliche Perspektive einer
beruflichen
Integration meiner Person bereits 2019/2020 mitgeteilt !
+ + +
http://www.citizennet.de/data/citizennet_04_ki_01.pdf
+ + +
Kurze
Geschichte dazu !
2010 Jobcenter Berlin Mitte einen Antrag wegen diesem
Bürgernetz [
mal wieder ] abgegeben.
Dann hatten ein paar Leute ein Symposium
mit Herr Prof.
Radermacher [ KI, angewandte Wisssensforschung ] in
Lichtenstein
organisiert. Ich hatte vorab Kontakt zu ihm über sein
Sekretariat.
In den Regularien bei Hartz IV muss man ja fragen, ob der
'Kunde'
mehr als 3 Tage seinen 'gewöhnlichen Aufenthaltsort'
verlassen darf.
Ich frage also ! Nein. Das ist nicht erlaubt ! Ich dann
einfach los,
diese Veranstaltung hat mich dabei nicht weiter
interessiert, und
dann gemütlich vom Bodensee in Österreich mit einem dort
gekauften
Langlieger über den Rheinwanderweg wieder zurück nach
Berlin.
UND
JA. KI / AI. Ich kenne mich ein wenig damit aus.
Humane
Artificial Intelligence.
Das mit diesem 'Bürgernetz' ist dabei in
direktem Zusammenhang zu werten.
Eher ein Ansatzpunkt aus der
Verhaltensforschung. Die Leute am Bodensee, welche das
gesamte Paket
dazu haben, kann ich ( anzunehmend
) wieder wach rütteln . . .
Sie,
werte Gerichtsbarkeit, haben den Zugriff auf die komplette
Akte . .
.
ÜBERPRÜFEN SIE DAS !
Auch
habe ich bereits im Vorfeld dieser Klage / Beschwerde +
Rechtsstreit
/ Verfahren die Beklagten auf die Notwendigkeit eines
externen
Dienstleister im Bereich 'systemisches' Caoching und
ebenso
Unternehmensberatung aufmerksam gemacht.
[
jobcenter_sozialamt_kusel_20230329_hinweis_selbststaendigkeit_mahnung_antraege.html
]
Mehr als dabei Hilfreich den anderen Beteiligten in diesem
'Verfahren' zur Verfügung zu stehen, und gleichzeitig auf
die
Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer 'Sprach - und
Kommunikationsvermittlung' hinzuweisen kann ich nicht !
Wie Herr
Richter
Dr. Pauls im Rahmen dieses "rechtlichen Gehör" als
Grundmerkmal einer funktionierenden, also rechtmäßig
funktionierenden Justiz so vor Erstellung seines Beschluss
'im Namen
des Volkes' wegen dieser "Teilhabe" mitgeteilt !
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20230214_verfahren_teilhabe.pdf
]
» Nach
diesem
"Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] am 15.11.2020 wurde
am 27.01.2021 ein Antrag auf "multidisziplinäre Bewertung"
im Sinne der UN-BRK gestellt. Verbunden mit "passend dazu
einen
so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des
'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei
offene
Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen
Vollexistenz als
Selbstständiger evaluieren zu können". "Multidisziplinäre
Bewertung" bedeutet natürlich in meinem speziellen Fall
vergleichende Bewertung / Beurteilung der psychischen
"Konstitution".
Und dergleichen mehr, um eine
Reintegration in das Arbeitsleben und das
gesellschaftliche
Miteinander zu ermöglichen. Grundsätzlich dabei geht es [
A ] um
eine selbst bestimmte Lebensführung und [ B ] um eine
gleichberechtigte Teilhabe.
Das ist ( eigentlich ) rechtlich und
durch eindeutige Gesetzesgrundlagen für die öffentliche
Verwaltung
und Gerichtsbarkeit gleichermaßen bindend und 100%
verpflichtende
Aufgabe dieser hierbei zuständigen Leistungsträger und
Instanzen
!
ABER AUSNAHMEN BESTÄTIGEN DIE REGEL !
Oder werden durch den
Gesetzgeber und somit durch die ausführenden Organe und
die
Sozialgerichtsbarkeit der 'staatlichen Gewalt' ausgehebelt
. .
.
Soweit informiert – vielleicht täuschen mich die 'vagen'
Angaben der jeweils Betroffenen und so nicht vorhandenen
statistisch
verlässlichen Wertigkeiten – ist bei dem Personenkreis der
Hilfe
suchenden Bürger / Menschen im 'Autismus-Spektrum' eine
Gewährung
von staatlichen Leistungen bei der Eingliederungshilfe
trotz
verbindlich zugesicherter und somit zwingend für Justiz
und
Exekutive bestehender Vorgaben nicht gegeben. Mittlerweile
mehr als
30 Jahre Erfahrung in meinem persönlichen Einzelschicksal
deuten die
Tatsache, dass es von den 'Normalen' auch keinesfalls
beabsichtigt
ist. Ich definiere da eine 'multidimensionale'
Diskriminierung !
–
– – – – – – – – – – – – – – – – – –
– – – – – – – – – – – – – – – – – –
– – – – – – – – – – – – – – – – – –
– – – – – – –
Es liegen leider keine genauen Angaben
zur Häufigkeit von Autismus-Spektrum-Störungen in
Deutschland
vor.
– – – – – – – – – – – – – – – –
– – – – – – – – – – – – – – – – – –
– – – – – – – – – – – – – – – – – –
– – – – – – – – – –
Wissenschaftliche
Untersuchungen dazu in Deutschland sind auch den
Fachverbänden nicht
bekannt. Man geht aber inzwischen davon aus, dass
mindestens 1 % der
Bevölkerung im Autismus-Spektrum ist. Andere Schätzungen
gehen
davon aus, dass etwa 0,5 ( bis 2 % ) aller Menschen von
der spezielle
Form des Autismus 'Asperger-Syndrom' betroffen sind. Es
gibt da
einfach kein verlässliches Zahlenmaterial. Was so
eigentlich
signifikant das mangelnde Interesse unserer Gesellschaft
an dieser
Problemstellung deutlich signalisiert !
+ + + + + + + + + + + + +
+ +
Gehen wir doch einfach von der Annahme aus, dass es 2
Menschen/Bürger von 1.000 sind !
Zum 30. Juni 2022 lebten (ca.)
84 080 000 Personen in Deutschland. Also ca. 170.000 !
+ + + + + +
+ + + + + + + + +
Die
meisten von Autismus in der menschlichen Prägung ihrer
Individualität Betroffenen sind erwerbslos. Menschen mit
Autismus,
auch solche mit überdurchschnittlichem Bildungsniveau,
sind
unverhältnismäßig stark von Arbeitslosigkeit betroffen.
Ihre
Beschäftigungsquote liegt unter 10 % und damit weit unter
den Quoten
von 47 % bei Menschen mit Behinderungen und von 72 % bei
Menschen
ohne Behinderungen.
: QUELLE :
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/O-9-2021-000017_DE.html
:
Das sind – soweit bekannt – allgemein anerkannt die Fakten
!
+ + + + + + + + + + + + + + + + +
In dem Sinne liegt (
zumeist ) auch beim Autismus keine geistige Behinderung
wie eine
verminderte Intelligenz vor. Und oftmals ist genau das
Gegenteil der
Fall. Die Probleme sind im sozialen Umgang mit Mitmenschen
und in der
Kommunikation. Menschen mit Autismus können soziale und
emotionale
Signale nur schwer einschätzen und haben ebenso
Schwierigkeiten,
diese auszusenden. Die Reaktionen auf Gefühle anderer
Menschen oder
Verhaltensanpassungen an soziale Situationen sind selten
angemessen.
Neben diesen Besonderheiten in der sozialen Interaktion
und im
Verhaltensrepertoire betroffener Menschen, haben diese
Menschen auch
große Schwierigkeiten mit der Wahrnehmung und der
Verarbeitung von
Umwelt- und Sinnesreizen. Glauben Sie mir. Es ist oft
nicht einfach
mit euch "Normalen". Zumal ihr ja überhaupt nicht
behindert seid . . .
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - -
Das Asperger-Syndrom ( F84.5. )
unterscheidet sich von anderen Autismus-Spektrum-Störungen
in erster
Linie dadurch, dass oft keine Entwicklungsverzögerung bzw.
kein
Entwicklungsrückstand in der Sprache oder der kognitiven
Entwicklung
vorhanden ist. Die meisten Menschen mit Asperger-Syndrom
besitzen
eine normale allgemeine, in Teilgebieten besonders hohe
Intelligenz.
Menschen mit dem Asperger – Syndrom, Herr Hans Asperger
hat diese
Menschen 1943 bei der Vorstellung seiner Thesen als
„Autistischen
Psychopathen“ im Kindesalter bezeichnet, sind noch ganz
anders als
andere Autisten. Und Alle sind anders !
Das sind Fakten, welche
dabei kundige Psychologen und fachlich Kompetente
bestätigen . . .
-
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - -
-
Ich kenne meine Probleme. Kann damit auch mit mittlerweile
63
Jahren umgehen. Auch kenne ich meine Rechte. Ebenso
natürlich auch
meine Pflichten. Als Mensch, so ebenfalls als
Staatsbürger.
Und
ebenso auch als geistiges Wesen !
- - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Dieser Anspruch / diese
Forderung nach einer 'selbstbestimmten Lebensführung',
einer
gleichberechtigten Teilhabe in und an der Gesellschaft, so
auch die
der Realität entsprechende Möglichkeit der Ausübung einer
Tätigkeit, um damit meinen Lebensunterhalt unabhängig vom
Bezug von
Sozialleistungen erwirtschaften zu können, ist Ihnen, also
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, ebenso wie dem
Sozialgericht in
Speyer, so auch dem Landkreis und der Kreisverwaltung
Kusel, bekannt.
Und da dieses Schreiben im Sinne einer konstruktiv zu
wertenden
Öffentlichkeitsarbeit zu werten ist – siehe dazu Seite 1
dieses
Schreiben – beabsichtige ich diesen Sachverhalt auch
allgemein
bekannt zu machen. Auch das sollte der Gerichtsbarkeit,
auch der
Beklagten [ = Plural ] hinlänglich bekannt sein. Werten
Sie das
nicht als Drohgebärde ! Es ist nur eine sachliche
Feststellung . .
.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - -
- - -
Aber nun wieder zu dieser 'staatsorganisatorisch' in
unserem
Staat nicht wirklich verwirklichten Gewaltenteilung.
Staatliche
Gewalt braucht Kontrolle. Gerade auch über die Kosten,
welche das
'Sozialstaatsprinzip' – wie im Grundgesetz postuliert –
zum
Erhalt unserer demokratischen Werte geradezu zwingend
erfordert. Dazu
gibt es dann aben SGB IX § 99 (3) oder in einer so nicht
zulässigen
Handhabung und Umsetzung den "Querulantentum" ! So kann
z.B. das ganze Behindertenrecht nicht nur bei psychischen
Merkmalen
vollständig außer Kraft gesetzt werden. Bzw. wird ! Übrig
bleiben
dann nur noch schöne Formulierungen. «
Kurz
noch etwas zu dieser Statistik und
EU-Ratsanfrage
"Autismus und inklusive Beschäftigung" an die
europäische
Kommission
von
2021 !
+
+ + + + + + + + + + + + + + + +
Das sind – soweit bekannt –
allgemein anerkannt die Fakten !
Das ist eine Diskriminierung
allererster Güte und Qualität.
KLARTEXT : DISKRIMINIERUNG
ALLERERSTER GÜTE UND QUALITÄT !
Und meine Person ist da nun
einmal kein gesonderter Einzelfall !
+ + + + + + + + + + + + + + +
++
Und
zugegeben. Das waren insgesamt als Erwiderung zu dieser
'Anhörung'
und diesem "rechtlichen Gehör" 26 Seiten.
Und dann noch
mit dem Zeichensatz Tahoma 14pt. Schließlich geht es dabei
um mein
Leben. Das ist bei Hartz IV bzw. dem nun so benannten
'Bürgergeld'
bei dem nur als unzureichend zu kennzeichnenden Regelsatz
kein
schönes Leben in dieser so oftmals in den Medien
'gerühmten'
sozialen Hängematte. Wenn man als sozial veranlagter
Mensch und
mündiger Bürger dann noch ein bisschen - mehr ist da
wirklich nicht
'drin - Action bringt ist man meist um den 20 / 25. herum
ohne Geld.
Sich vom Amt los eisen, gänzlich ohne Aussicht auf ein
Beschäftigungsverhältnis, ist unmöglich. Deshalb bezeichne
ich die
Situation als "Zwangsverpflichtung zum Leistungsbezug".
Oder eben als den ' Mülleimer der Nation'. Um das in aller
Deutlichkeit erneut zu beanstandende "Gutachten" zu
entkräften und so ebenso die Aussage von Herr Janzen in
seiner dem
wissenschaftlichen geschulten Sachverstand
zuwiderlaufenden
Diagnostik » Ob er mit einer selbstständigen Tätigkeit
erfolgreich
sein wird, halte ich für fraglich. « verweise ich als
Arbeitsprobe
zu einem kleinen Abschnitt von selbst Getipptem zu dem
Thema
"Querulanz".
Dazu dann auch den Hinweis auf
Buchprojekte, ebenso wie B.O.O.K. und andere
Patentansprüche !
Und
dann kommen wir in den eher anspruchsvollen Teil dieser
Tipperei :
Law & Order ...
Und ich bin keinesfalls geneigt Ihnen es
angenehm und schmackhaft zu gestalten.
Zumal ich mich da an den
formal erforderlichen Sprachgebrauch orientieren muss.
Die
endgültige Version in diesen "Betrachtungen aus dem
Mülleimer
der Nation"
Aber
zurück zu diesem Beschluss "Teilhabe" und die gänzliche
Weigerung auch der Gerichtsbarkeit eine ordnungsgemäße
Umsetzung
von verbindlich für Verwaltung und auch das Gericht
geltenden
Verfahrensgrundsätzen zu gewährleisten ....
In
dem angegebenen Schreiben war kein einziges Wort enthalten
mit
'Umzug' oder eben 'Karton' !!! + !
Ich
weiß also nicht wie Richter Dr. Pauls da als einzigen
"Inhalt
und Umfang" seines Beschluss zu dem dabei allein
wesentlichen
Thema "Teilhabe" bzw. ja eigentlich nur diese
"multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" auf
diese 8 Umzugskarton gekommen ist. Nach 6 Monaten
Untätigkeit des
'Jobcenter Landkreis Kusel', keinem einzigen Bescheid oder
gar
Auskunft und Beratung dazu, und dann noch die das Gericht
zielgerichtet irreführende Argumentation des Herrn
Justiziar in
Rechtsvertretung für den Landkreis, dass niemals ein
betreffender
Antrag eingereicht wurde. Ich habe da in den Monaten bevor
ich wegen
der Angelegenheit auf Grund der gänzlichen Weigerung der
Beklagten
einem sachgemäßen Ermessen und einer korrekten Ausübung
ihrer
Amtstätigkeit zu entsprechen mich genötig gesehen habe
eine
'Untätigkeitsklage' beim SG in Speyer deswegen
einzureichen. Da beim
SG Speyer zuerst die gänzliche Verneinung eine frist - und
formgerecht eingereichte "Untätigkeitsklage" zuzulassn.
Dann wieder 1½ Jahre nur als hingebungsvoll zu
kennzeichnende
Untätigkeit. Dann werden alle anhängigen Verfahren dort
der 7.
Kammer zugeordnet. Und im Schnellverfahren entschieden.
Und, ob
nun wegen diesem vollkommen unzureichenden Regelsatz bei
einer munter
sich auch Heute noch fort entwickelnden Inflation und dem
wirklich
knappen Hinweis auf 2 dabei ganz grundsätzliche Urteile
des BVerfG
einer zeitnahen Umsetzung und Forderung an den Gesetzgeber
in einer
derartigen Situation, insgesamt auf 1-DIN-A4 Seite in der
Klagebegründung, oder eben bei diesem Covid wegen der
dabei nur
angemessenen FFP3-Masken, oder eben diesen
"Wohnraumbeschaffungskosten".
Auch das hat Herr
Justiziar, Ass. Peter Simon, sein vollkommenes
Unverständnis dem
Gericht kenntlich gemacht angeblich nicht zu wissen oder
zu verstehen
was ich mit diesen "Wohnungsbeschaffungskosten" meine. Und
Alles ohne jemals einen Bescheid seitens der Beklagten
bekommen zu
haben. Das Gleiche, artverwandt, bei der seit 3 Jahren
immer noch
fehlenden Krankenversicherung !
Das
so
von der Justiz und ebenso der anderen staatlichen
Obrigkeit so
benannte "Querulantentum" ist wirklich nicht ohne
Tücken.Oder warum sonst, Herr und / oder Frau
Richter*insollte ich
hier bei Ihnen deswegen ( u.A. ) eine Klage / Beschwerde
einreichen
?!
Also entweder, ich kenne das nunmehr seit 30 Jahren,
funktioniert die Gerichtsbarkeit in unserem Staat in
diesem Konstrukt
benannt als 'Hartz IV' nur so, dass die Aussage vom
verstorbenen Herr
Götz W. Werner "Hartz ist offener Strafvollzug" vollkommen
zutreffend ist. Dann ist aber auch eine grundlegende
Überprüfung
der Rechtmäßigkeit des Handeln zu mindestens bei der
Sozialgerichtsbarkeit in Speyer und ebenso beim LSG in
Mainz,
eigentlich zwingend bundesweit, gefordert.
Oder aber eben die
Argumentation wegen dieser "Querulanz", bzw. diese so von
Herr Peter Simon in bewußter und zielgerichteter zu
mindestens eine
Schädigung meiner Person dabei in Kauf nehmende Handhabung
eines
entsprechend ausgefertigten "Gutachten", in dem der
hierbei
beauftragte Dienstleister klar eine solche Wertigkeit,
also eine
"wahnhafte Querulanz" diagnostiziert !
» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «
Ich habe in der Vergangenheit das Sozialgericht in Speyer und auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz seitdem schon mehrfach versucht auf die inhaltlichen, und zu mindestens für meine Person offensichtlichen, Widersprüche in dieser 'Begutachtung' aufmerksam gemacht. Bisher war diese Bemühen jedoch ohne Erfolg. Und ich hoffe, bin eigentlich zuversichtlich, dass es mir in diesem Schreiben gelingen wird die Gerichtsarbeit [ ¡ Wie bereits in früheren Schriftsatzen mehrfach kenntlich gemacht im Rahmen einer als konstruktiv zu wertenden Öffentlichkeitsarbeit ! ] davon zu überzeugen, dass der eigentliche "Querulant" in der Person des in Vertretung für den Landkreis Kusel tätigen Justiziar zu sehen ist. Soweit ich es beurteilen ist die argumentative Unterstützung der Beweisführung bzw. dieser These und den damit verbundenen Vorwürfen gegen Herr Peter Simon in sich schlüssig und insoweit nachvollziehbar.
AUSZUG aus dem Schreiben von 26.08.2022. Also dieser Beschwerde / Klima wegen Klimanotstand und dem Widerstandsrecht, also mal wieder das Aktenzeichen L6 AS 158/22 KL etc. usw. !, bei dem sich dann eine wahre Flut von mehr oder weniger Nichts schreibenden und natürlich ablehnendem Beschlüssen ergeben hat, im Namen des Volkes, gewissermaßen als 'Beschäftigungstherapie' in dieser so ja de facto seit Jahrzehnten bestehenden 'Zwangsverpflichtung' zum Bezug von Sozialleistungen !
»
Dieser ' Rechtsanspruch ' ergibt sich als Umkehrschluss
aus der
Anerkennung materieller Grundrechte im Gemeinschaftsrecht,
da '
Grundrechtsverbürgungen ' regelmäßig ihren Wert nur
insoweit
entfalten können, als auch ihre prozessuale
Durchsetzbarkeit bei
etwaigen Verletzungen so 'effektiv' gewährleistet werden
kann.
Nach
Art 93 I Nr. 2 GG (abstrakte Normenkontrolle) kann nicht
der Bürger
die Überprüfung der Akte der Gesetzgebung erlangen,
sondern nur die
dort aufgeführten Berechtigten. Ferner spricht Art 93 Nr.
4a GG für
diese Ansicht. Danach ist es dem Bürger nur im Wege der
Verfassungsbeschwerde möglich, ein Gesetz zum Gegenstand
einer
Überprüfung zu machen. Schließlich ist Art. 100 GG zu
beachten
(konkrete Normenkontrolle), der zur Kontrolle eines
Gesetzes führt,
angestrebt durch einen Richter und damit gerade nicht
durch den
Einzelnen. In diesen wenigen Fällen ist bestimmten
Personengruppen
die Überprüfung von ' Legislativakten ' vorbehalten. Somit
besteht
allgemein kein Rechtsweg gegen Gesetze für den Bürger !
Art. 19 IV
GG ist ein Verfahrensgrundrecht, das voraussetzt, dass
anderweitig
begründetes Recht verletzt ist, das man durchsetzen können
möchte.
Sind diesem Vorhaben Hindernisse gesetzt, verstößt dies
gegen Art. 19 IV GG.
Damit sind alle subjektiven Rechte gemeint,
also Grundrechte, einfach gesetzliches Recht oder durch
Sonderbeziehung, welcher Art auch immer, begründete
Rechte.
Zudem
müsste der Rechtsweg offen stehen, dürfte nicht versperrt
sein.
Dieser Begriff ist umfassend zu verstehen.
Es ist zu
gewährleisten, so dass ein Zugang zu Gerichten besteht,
ein
Verfahren stattfindet und am Ende eine Entscheidung steht.
Vor dem
Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips geht der Begriff noch
weiter
:
Es wird effektiver Rechtsschutz gewährleistet.
Also gerade
auch 'Rechtsschutz' in dem doch eigentlich
wesentlichen
'Streitpunkt' dieses Verfahren / der Beschwerde / dieser
Klage.
Unter
einem Eingriff in dieses 'Rechtsgefüge' ist somit jede
Verkürzung /
Beschneidung des geltenden Schutzbereich „ effektiver
Rechtsschutz
“ zu verstehen.
Bei solchen Ausgestaltungen des Rechtsweges ist
anzumerken, dass der Gesetzgeber bzw. die ausführende
Verwaltung
'gewissermaßen' – zum Beispiel auch bei dieser Wertung von
Inflation und dem so von der Sozialgerichtsbarkeit
bestimmten
„sozio-kulturellen Existenzminimum' und dem vom so
benannten BVerfG
mit Hingabe ausformulierten sozial verträglichem
'Existenzminimum' →
SG SPEYER 6 AS 470/22 ← über die Stränge schlägt und sich
daraus
Eingriff in verbriefte Grundrechte ergeben. Dieses ist in
diesem
gesondert exemplarisch angeführten Einzelfall auch ( ! )
durch die
Gerichtsbarkeit dann eingehend, und so die Vorschrift '
umfassend ',
zu prüfen.
Art. 19 IV GG enthält keine geregelte Schranke, wird
also vorbehaltlos gewährleistet.
Nur Grundrechte und Rechtsgüter
mit Verfassungsrang ( ~ kollidierendes Verfassungsrecht ~
) können
im Ergebnis den so einzig zulässigen 'Rechtsweg'
einschränken oder
eben zwingend erforderlich machen.
Art. 19 IV GG wird vorbehaltlos
gewährleistet.
Maßstab ist hier das kollidierende
Verfassungsrecht wie Art. 19 IV GG selbst.
Zum Beispiel kann -
wie in § 46 VwVfG ausgeführt - eine Anfechtungsklage nicht
mit
Erfolg erhoben werden, wenn bestimmte formelle Fehler
passieren, die
sich im Ergebnis nicht ausgewirkt haben.
Dies ist eine
Einschränkung des Rechtsweges, der so also nicht effektiv
offen
steht.
Grund für diese Regelung ist, dass verhindert werden soll,
dass "Querulanten" unter Hinweis von formellen Fehlern
erfolgreich klagen können, auch wenn sich diese Fehler im
Ergebnis
nicht auswirken.
Das ist in dem nur exemplarisch angeführten
Einzelfall aber nicht der Fall.
Diese vorab angeführte Handhabung
/ Rechtsgrundlage bei "Querulanten" wird aber vom
Antragsgegner / Beschwerdegegner / Beklagten — in dem
Sinne ist es
als Verantwortlicher / Verursacher Herr Ass. jur. Peter
Simon und
vergleichbar dazu die Handhabung anderer staatlicher
Organe — in
klarer Beugung des Recht und in einer bedeutsamen
Verunglimpfung /
Diskriminierung zwecks so erfolgter absichtlicher
Schädigung des
Antragsteller / Kläger verwendet, um dem Gericht dann
meine Person
durch die Aussage eines "Gutachten" [ = in
Anführungszeichen ] vom 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ),
erstellt
durch einen für eine derartige Untersuchung /
Diagnostizierung
hierbei keinesfalls kompetenten Psychologen, als
'schizotypische'
Persönlichkeitsstörung zu 'präsentieren' und somit ist ein
Bemühen
zu kennzeichnen die sicherlich gerechtfertigten
Rechtsansprüche im
anzunehmend persönlichen Interesse von Herr Simon in das
Reich des '
Wahnhaften ' zu verweisen.
Ansonsten dient dieses Regelung des §
46 VwVfG aber so auch dem dem Staat für effektiven
Rechtsschutz,
damit die Gerichte nicht durch 'unsinnige' Verfahren zudem
gänzlich
überlastet werden.
Keine Ahnung wie das jetzt im
Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt wird.
Wirklich. Ganz
ehrlich.
Ich habe zwar die für das Verfahren / diese Klage
betreffenden §§ aufgelistet.
Aber noch nicht durchgelesen und
dabei im Gesamtzusammenhang analysiert !
Ich nehme aber an – da
im 'Rechtsgefüge' der BRD – die relevanten Bestimmungen
des SGG
sind dem des VwVfG vergleichbar, entsprechend und ähnlich
bzw.
gleich . . .
In dem Sinne stellt sich mir natürlich die für das
Verfahren nicht unbeträchtliche Frage inwieweit diese so
ja nicht
zulässige Handhabung eines "Querulanten" wie z.B.
Herr Ass. jur. Peter Simon in Vertretung für den
Antragsgegner [ pp
] im Wege des 'effektiven Rechtsschutz' verwendet werden
kann, um —
wie auf Seite 3 dieses Schreiben beantragt weitergehende
Ansprüche
unter ( 1 ) - ( 3 ) angegeben — im „ Wege des
einstweiligen
Rechtsschutzes durch einstweilige Anordnung “ umzusetzen
und so den
Antragsgegner [ pp ] zu verpflichten nun endlich mal seine
Amtsgeschäfte in der korrekten, also den Prinzipien
unseres
„Rechtsstaat“ folgend, Art und Weise dann auch
entsprechend zu
handhaben.
SIEHE DAZU DEN AUSZUG aus einem Schreiben an das
Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 02.07.2022 !
: Teil eines
Schreiben - oben die Begründung des / der Verfahren auf
1-DIN-A4-Seite - an das SG Speyer :
=
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220702_diverse_verfahren.pdf
=
: AUSZUG :
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_sachverhalt_20220705.pdf
]
» Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr
2020
erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig
dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt eingereichte
Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich
"Wahnvorstellungen"
zu verweisen ! «
: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom
11.11.2020 :
» Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit
dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern,
passen
hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu
werden,
und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «
=
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf
=
Das ist ( a ) eine grobe Irreführung der Gerichtsbarkeit.
Und (
b ) sollte der 'wahre' Sachverhalt dem Gericht, also
gerade beim SG
Speyer, doch eigentlich bekannt sein !
Damit liegt durch die das
Recht beugende / missachtende Handhabung seitens des
Antragsgegner /
Beklagten mit Sicht auf den § 46 VwVfG ein nicht zu
rechtfertigender
Eingriff in Art. 19 IV GG vor. Und das geschieht in ganz
Deutschland.
In der Regel ist zwar nur die Verhältnismäßigkeit
der konkreten Maßnahme zu prüfen, da die Grundrechte aber
nur dann
gegeneinander abgewogen werden können erscheint es
sinnvoll und
geradezu zwingend für die Gerichtsbarkeit den
Gesamtzusammenhang -
wie exemplarisch in diesem Einzelfall ausgeführt - einer
eingehenden
/ umfassenden Prüfung in diesem Kontext zu unterwerfen. «
Sie, werte
Gerichtsbarkeit sehen nun vielleicht ein, dass – nach der
eingehenden Prüfung im Rahmen Ihrer pflichtgemäßen und
umfassenden
Ermittlung des den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt,
ob diese
ganzen Beschlüsse und Urteile nunmehr seit 2020 und gerade
auch das
"Gutachten" wirklich nur der wie auch immer gearteten
Zielsetzung von Herr Simon dienlich war, und in dem Sinne
dann straf
- und zivilrechtlich auch Anspruchsvoraussetzungen meiner
Person
beinhalten kann – diese
Handhabung der "Querulenz" als wahnhafte Prägung meiner
Persönlichkeitsmerkmale entweder – resultierend aus der
bewussten
Irreführung, möglicherweise sogar in heimtückischer
Absicht und
den guten Sitten widersprechend, der Gerichtsbarkeit durch
einen
juristisch geschulten Beauftragten der Beklagten –
fälschlicherweise
Rechtfertigung
für die Handhabung der Gerichtsbarkeit war.
Oder eben die
'normativen Rechte' eines ganz normalen Bürger und dann
noch "Mensch
mit Behinderung" ganz einfach grundlegend und
grundsätzlich von
Ihnen und Ihren Kollegen missachtet wurden.
Das muss das
Landessozialgericht nur in der erstinstanzlichen
Zuständigkeit
prüfen !
So oder so sollte bei Würdigung aller dabei in Frage
kommenden Faktoren zu mindestens die Anforderung eines
hierbei
klärenden Gutachten von einer/einem in der Diagnostik von
Autismus
im Erwachsenenalter fachlich Kompetenten notwendig und
ebenso bei der
Klärung der Entscheidungsfindung förderlich sein.
Die angeblich
psychische Defizite des Kläger bewirkten in dem Sinne so
seit
Jahrzehnten eine 'inoffiziell' gehandhabte und ganz
praktisch so
praktizierte Annahme der "Prozessunfähigkeit" mit der
intern bei den Verantwortlichen und Amtsträgern
anscheinend so
ausreichend legitimierten Begründung einer "wahnhaften
Querulanz" des Kläger, um alle Rechtsbegehren ohne Angabe
einer
in sich schlüssigen Begründung ablehnen bzw. gererel
ignorieren zu
können.
Das Gericht ist in der Pflicht diesen Sachverhalt zu
überprüfen !
Seitens der Justiz ist das signifikant feststellbar
durch die zuletzt erfolgten Beschlüsse und Urteile seiten
der
Sozialgerichtsbarkeit und durch die Gerichtsbarkeit im
Rahmen der
Ermittlungsverpflichtung und dem sachgemäßen Ermessen zu
überprüfen.
Ebenso ist gemäß der bestehenden und so durch die
Gerichtsbarkeit zu überprüfende Aktenlage der letzten 3 ¾
Jahre im
Leistungsbezug bei dem hierbei zuständigen "Jobcenter
Landkreis
Kusel" und dem "Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel"
letztendlich die praktizierte "Entmündigung" seitens der
Bürokratie zur Verwaltung von Erwerbslosigkeit
ersichtlich.
Derzeit
wird die Leistung mtl. ohne hierbei erforderliche Angabe
von
zulässigen Gründen gekürzt. Schreiben werden nicht
erwidert, und
auch ein Widerspruch wegen dem letzten Leistungsbescheid
werden nicht
mit einer Benacrichtigung betreffend einem so
erforderlichen
Widerspruchsverfahren beantwortet. Ich bin da mittlerweile
bei
'Mahnung 4a'.
Gleiches gilt artverwandt für die
Verfahrensmäßigkeit bei der Tätigkeit des Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel.
Obwohl ein - so meine Erfahrung - gütliches
Einvernehmen mit den Miarbeiterinnen der Behörde besteht,
wir hatten
ganz zu Anfang einen ausgiebigen persönlichen
Besprechungstermin.
Dabei habe ich auch klar heraus gestellt, dass ich in
meiner
"Funktion" als mehr oder weniger völlig unterbezahlte
"Tippkraft" bei Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr.
[ Ich
bin nun einmal wirklich nicht der Typ Mensch für so ein
Kollektiverleben und das Vereinsleben ! Oder gar
Diskussionen
und irgend welche, zumeist völlig Sinn entleerte
Dispute. Es sollte
aber auch allgemein in der Szene bekannt sein, dass es
eher ein
'Hobby' meiner Person ist. Und ich das ganz alleine
mache. Und
schließlich mache ich das nun schon ein paar Jahrzehnte
und auch
auch die Anmeldung der Internetadresse ist ca. zur
Jahrtausendwende
erfolgt. ]
nicht beabsichtige ungerechtfertigte und nicht
durchsetzungsfähige
Rechtsbegehren zu stellen, jedoch die Rechtssituation
meiner Person
im Interesse anderer Menschen von Erwerbslosigkeit und
ebenso im
Sprachgebrauch der "Normalen" dieser "Menschen mit
Behinderung" in Konsequenz wahrnehmen werde.
Grande
Reset !!!
~
Querulanz ~
Es
geht also um die Wiederherstellung der
'Rechtsfähigkeit' bei
der organsationstechnisch allgemein so üblichen und auch
für mich
durchaus verständlichen Handhabung staatlicher Stellen und
dem
allgemein so benannten "wahnhaften Querulantentum".
Welches
dem
Anschein nach die Beklagten – verschiedene Ämter und
Behörden,
Gerichte, und auch Richter und Richterinnen ebenso wie
Verwaltungsangestellte und beamtete Amtspersonen
–
dazu verwendet haben, um in
den
letzten Jahrzehnten rechtlich ausreichend
und durch geltendes Gesetz begründete Begehren und
Ansprüche des
Kläger / Beschwerdeführer grundsätzlich mit der
Rechtfertigung
dieser "Querulanz" und der damit einhergehenden in der
Judikative und Exekutive allgemein üblichen und so seitens
staatlich
hierbei verantwortlich zeichnender Stellen und der
obersten
Gerichtsbarkeit sanktionierten Handhabung eine
grundlegende
Missachtung ja geltender Rechtsnormen und daraus
resultierend
gesetzlicher Bestimmungen in der Tätigkeit von Verwaltung
und Justiz
bewirkt haben.
Die Handhabung der Gerichtsbarkeit - auch das
erwähnte ich bereits - scheint im besten Einvernehmen mit
der
Argumentation der Beklagten zu erfolgen. Auch wenn ich
klare
Widersprüche und sogar falsche Angaben des vom Landkreis
Kusel
beauftragten Herrn Justiziar Ass. Peter Simon, welcher
auch
Geschäftsführer bzw. Werksleiter des 'Jobcenter Landkreis
Kusel'
ist und zu mindestens bis 2020 ebenfalls die Funktion des
Vorsitzenden des Kreisrechtsausschuss inne hatte,
gegenüber der
Gerichtsbarkeit anmahnte, können / dürfen die gleichen
fälschlichen
Begründungen / Argumente immer wieder auf's Neue von Herr
Simon in
den verschiedenen Verfahren verwendet werden und wurden so
vom
Gericht ohne jeden Widerspruch und in vollem
Einverständnis
bereitwillig akzeptiert.
Auch berücksichtigen Sie dieses Mal
– ich verzichte dabei ganz bewusst auf ein so formal
sicherlich
ansprechendes 'BITTE' – in Ihrer Entscheidungsfindung und
im Rahmen
Ihrer Ermittlungspflicht die Tatsache, dass die
verschiedenen
Verfahren alleinig resultierend aus der Handhabung der
Beklagten
anzusehen sind bei sicherlich gerechtfertigten
Rechtsbegehren meiner
Person keinerlei Bescheide zu erstellen, weder Auskunft
und Beratung
zu den formal korrekt eingereichten und sicherlich
gerechtfertigten
Rechtsansprüchen des Kläger zu gewährleisten, und insoweit
der
Schritt zu einer Geltendmachung etwaiger Rechtsansprüche
als
'Nötigung' durch die Beklagte zu werten ist.
Auch das, in klarem
Widerspruch zu den Prinzipien unseres Rechtsstaat, wird
von der
Gerichtsbarkeit in den nunmehr 3 Jahren seit meiner ersten
Antragstellung im Jahr 2019 alleinig wegen einer
Mietgarantie und
dieser Vielzahl unterschiedlicher seitdem erfolgten Klagen
und
Verfahren alleinig auf Grund des Verschulden der Beklagten
geduldet
und - so jedenfalls mein Eindruck - vom Gericht in
fortwährender
Missachtung der leicht und so auch verpflichtend für das
Gericht
überprüfbaren Tatsachen und einer nur eindeutigen
Aktenlage mir -
anscheinend - als eigentlichen Verursacher dabei
zugeordnet.
Es
hat den Anschein, als ob das Gericht dem Irrtum anheim
gefallen ist -
anzunehmend auf Grund der durch den Justiziar des
Landkreis Kusel
erhobenen und somit die Gerichtsbarkeit anscheinend bewußt
und Ziel
gerichtet irreführenden Behauptungen, dass der Sachverhalt
einer
"wahnhaften Querulanz" sich bei dem Klager manifestiert
hat.
Dieser Sachverhalt einer dem Anschein nach beabsichtigten
Diffamierung und somit ebenso Schädigung des Kläger durch
Herrn
Ass. Peter Simon wurde ebenfalls der Gerichtsbarkeit
mehrfach und in
der gebotenen Deutlichkeit in der Vergangenheit kenntlich
gemacht.
Nur wie das bei einer "wahnhaften Querulanz"
dann nun einmal ist, so jedenfalls die allgemein dabei
übliche und (
in den amtsinternen Vorschriften so festgelegte )
Handhabung der
deutschen Gerichtsbarkeit und Verwaltung, interessiert das
dann ja
nicht mehr.
Es ist eben dann nur noch ein eher psychologisch
interessantes Phänomen.
Das Querulantentum.
Im Speziellen
nach dem Beschluss im so von mir benannten
"Teilhabeverfahren",
mit dem Aktenzeichen des SG Speyer < S 7 AS 707/21 >
und des
LSG RLP < L 3 AS 55/23 >, in dem es sich ja
wirklich nur
um den Sachverhalt einer "multidisziplinären Bewertung im
Sinne
der UN-BRK" handelte, also ein in der Situation eines so
bezeichneten amtlich von der Beklagten anerkannten
"Menschen mit
Behinderung" ohne irgendwelche rechtlichen oder
gesetzlichen
Widersprüche in sich schlüssiges und so sicher für das
Sozialgericht nachvollziehbares Rechtsbegehren, bin ich
dann doch
an's Nachdenken gekommen.
Also nicht wegen diesen 8
Umzugskarton.
Solche Mysterien in der Amtsausübung kann der
Mensch nicht ergründen.
Bei einem sicher korrektem Richter,
welcher den 'Streitpunkt' einer selbst bestimmten
Lebensführung
unabhängig von Sozialleistungen dann alleinig mit ein paar
Umzugskarton, und dann noch auf die Schnelle, in seinem
Beschluss
abhandelt, muss ich mutmaßen, dass diese Amtsperson in
Ihrer
verantwortungsvollen Tätigkeit und so ja bestehenden
Ermittlungsverpflichtung sich den strittigen Sachverhalt
und das so
gewährte "rechtliche Gehör" nicht einmal angeschaut oder
überhaupt gelesen hat.
Ich will da jetzt auch gar nicht
böswillige Absicht in die Handhabung des verantwortlichen
Richter
Dr. Pauls hinein deuten.
Oder gar ein Amtsmissbrauch dabei
kritisieren. So etwas liegt mir fern.
Nur ! Ganz offiziell muss
ich dann an dieser Stelle eine "Gehörsrüge"
artikulieren.
Ich versuche es nur zu verstehen, zumal auch die
anderen zeitgleich erfolgten Beschlüsse nach dem ganzen
"Karusell"
hin zum Landessozialgericht [ ~
Wegen einer dort ebenso vom Gericht beantragten erneuten
Begutachtung
und der von der Beklagtem und ebenfalls dem
diagnostizierenden
Psychologen vorab geforderten Aushändigung des
Audiomitschnitt der
betreffenden von mir zu beanstandenden 'Begutachtung'
von November
2020. Und dann wieder zurück zum Sozialgericht in der 1.
Instanz.
Und nun schon weider beim Kandessizialgericht mit
Beschwerden wegen
eben diesen Beschlüssen. Und nun auch diese Klage /
Beschwerde +
Rechtsstreit / Verfahren. Ich mutmaße, dass es sich
dabei alleinig
um 'Beschäftigungstherapie seitens der staatlichen
Obrigkeit
handelt, um dafür Sorge zu tragen, dass
Mitarbeiter*innen und Kunden
/ Bürger sich in dieser "Demokratie" nicht allzu nutzlos
vorkommen ?! ~
] ebenso seitens der 7. Kammer des Sozialgericht in Speyer
nahezu
identisch gehandhabt wurden.
Rechtliches Gehör oder eben
eine Berücksichtigung dieser Anhörung in der
Entscheidungsfindung
konnte ich dabei nun wirklich nicht entdecken. Und dann
stellt sich
mir natürlich die Frage, zumal ich von der Rechtmäßigkeit
im
Handeln der deutschen Justiz überzeugt bin, warum das so
ist
?!
Herr Dipl. Psych. Nico Janzen wird dem Gericht sicher
gerne
bestätigen, so aber auch seinem "Psychologischen
Gutachten"
zu entnehmen, dass die Intelligenz des Kläger nicht
beeinträchtigt
und anzunehmend oberhalb des Normalbereich liegt.
Auch leidet der
Kläger nicht an einer Psychose oder gar einer paranoiden
Schizophrenie.
Ebenso ist die Einsichtsfähigkeit des Kläger
nicht gestört.
Fragen Sie nur die Damen vom Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel.
Meine Steuerungsfähigkeit ist
persönlichkeitsbedingt möglicherweise – anzunehmend
auf
Grund einer doch eher mystisch-magischen Weltsicht, dem
Glauben
an Gott, und dem Bewusstsein einer sich selbst
organisierenden
Struktur namens Erde ~ Gaia, eingeschränkt bzw.
entsprechend
konditioniert –
jedoch ist eine Steuerungsunfähigkeit auszuschließen.
Und mein
bisheriges Verhalten gegenüber der Beklagten, so auch der
Gerichtsbarkeit, war immer so gut es mir möglich war
angemessen und
den dabei inhaltlich verbindlichen Standpunkt,
vertrat der
Kläger bisher konsequent und in aller Nachhaltigkeit.
Zugegeben.
Viele Buchstaben und Satzzeichen, viele Seiten und ein
umfangreicher
Schriftverkehr.
Schließlich geht es um mein Leben !
Und gerade
deswegen stellt sich dann diese Frage, warum ein
'ordentliches'
Gericht in diesen Beschlüssen nahezu identisch den jeweils
strittigen Sachverhalt mehr oder weniger mit einer
abwegigen und so
in sich keinesfalls schlüssigen Argumentation und
Rechtfertigung im
Schnellverfahren erledigen kann / darf ? + !
Wie erwähnt ganz
ohne Argwohn oder gar paranoid zu kennzeichnende
Gedankeninhalte
versuche ich dann diese Frage in einer für mich
schlüssigen
Beweisführung zu beantworten. Warum ???
Schließlich sind die
Regularien der Gerichtsordnung ganz eindeutig.
Also jedenfalls
nicht allzu zweideutig.
Irgend einen Grund muss das ja haben !
Da bin ich dann bei meinen Überlegungen zwecks Klärung
dieser Fragestellung über eine Äußerung des ehemaligen
vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht in Oldenburg,
Herr Prilop,
aus dem Jahr 2000, dass ich » anscheinend dazu getrieben
werde
seitenlange Elaborate einzureichen
« auf diese
"Querulanz",
das "Querulantentum" und eben diese bei einem anzunehmend
querulatorischen "Wahn" eines Kläger oder ebenso Beklagten
nur folgerichtigen, und auch formal juristisch dann
korrekten,
Handlungsparameter gekommen.
Es war wie eine Erleuchtung.
Gewissermaßen ein Fingerzeig Gottes.
In aller Eindrücklichkeit
und Klarheit konnte ich endlich den gesamten Zusammenhang
und auch
die eigentliche Problematik dabei verstehen.
Das habe ich dann
ja auch mit Schreiben vom 22.05.2023 und dem Hinweis auf
eine
erneute, so wiederum von der Beklagten erzwungenen bzw.
genötigten,
Klage / Beschwerde so dem Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz
mitgeteilt.
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230522_hinweis_klage_beschwerde.pdf
]
AUSZUG 1 / 1 Seite :
»
Da ja, dem Anschein
nach, ein
gütliches Einvernehmen mit den möglichen Beklagten; also
insbesondere auch dem Justiziar des Landkreis, Herr Ass.
Peter Simon;
besteht sollten Sie als schlichtende Instanz diese
Nötigung seitens
der zukünftig möglicherweise wieder Beklagten uns eine
erneute
Klage aufzuzwingen, mich somit erneut in die
„Dunkelkammer“ des
'Querulantentum' zu zwängen, Ihren Kollegen von der
Verwaltung
einfach ausreden. Und Recht sprechen.
«
Das habe ich dann
ebenfalls mit Schreiben vom 22.05.2023 und dem Hinweis auf
eine
erneute, so wiederum von der Beklagten erzwungenen bzw.
genötigten,
Klage / Beschwerde so ähnlich dann ebenfalls den hierbei
möglicher
- bzw. notwendigerweise gar nicht zuständigen Damen
und Herren
Richter*Innen am Sozialgericht in Speyer mitgeteilt.
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20230522_hinweis_klage_beschwerde.pdf
]
AUSZUG 1
/ 1
Seite :
»
Klage / Beschwerde : Eigentlich sehe ich da das LSG RLP
als
erstinstanzlich in der Verantwortung ! + ???? Es geht ganz
eindeutig
um dieses „Querulantenunwesen“, die absichtliche
Schädigung
meiner Person, also einen geradezu klassischen
Rechtsmissbrauch, auch
Verfahrensverschleppung, und ebenso dann um die daraus
resultierende
Geltendmachung der Amtshaftpflicht gegenüber dem bzw. den
Verantwortlichen. Es ist wirklich nicht einfach hier im
Landkreis
Kusel. Nicht besorgniserregend, und keinesfalls zu eher
paranoiden
Irritationen anregend. Nein. Was hier die letzten Jahre
abgelaufen
ist erscheint wirklich auf Grund der nachweisbar und
offensichtlichen
Tatsachen als vollkommen rechtswidrig. Und in dem Sinne (
möglicherweise ) sogar – zudem im besten Einvernehmen mit
der
Gerichtsbarkeit - als strafwürdiges Vergehen.
Ich
benötige da Klärung über die Zuständigkeit !!! + ! «
Und
ja. Auch das 'Jobcenter Landkreis Kusel' [
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20230522_antrag_hinweis_klage-beschwerde.pdf
], das Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel [
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20230522_antrag_hinweis_klage-beschwerde.pdf
] und so auch der in direkter Verantwortung dabei stehende
Landrat,
Herr Otto Rubly, [
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/kreisverwaltung_kusel_20230522_landrat.pdf
] haben jeweils einen Schreiben zu dem nun – zu mindestens
für
mich nun – klar erkennbaren eigentlichen und wesentlichen
"Streitpunkt" dieser, leider zu meinem persönlichen
Bedauern und ohne eigenes Verschulden nun anhängigen,
Klage /
Beschwerde / Verfahren bekommen.
Das Jobcenter des Landkreis
Kusel und das Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel; da
ist in der eigentlichen Verantwortlichkeit und
wesentlichen
Entscheidungsdominanz eigentlich gar kein Unterschied,
schauen Sie
sich da nur mal den Briefkopf an;
jeweils eine DIN-A4-Seite zwecks außergerichtlicher
Klärung der
Angelegenheit.
Und der Herr Landrat - gewissermaßen muss man
ihn ja wirklich als nunmehr nicht vermeidbaren
Kollateralschaden
kennzeichnen - zur Erklärung und dem Hinweis auf seinen
dringlichen
Handlungsbedarf bei einem, also seinem präventiven
"Krisenmanagement" 2 Seiten. Das war nun wirklich nicht zu
vermeiden.
Wie das Gericht erkennen kann ist mein Schreibstil
dabei sozusagen bzw. geschrieben geradezu asketisch knapp
gewesen.
Gewissermaßen ist dieser sich über die Jahre hinweg
angestaute "Leidenskonflikt" weg. Diese Erkenntnis des
"Querulantentum" als ursächlichen, ja alleinigen, Faktor;
bei den so kausal daraus resultierenden bisher bestehenden
Missverständnissen mit der Gerichtsbarkeit und deren
irrtümliche
durch die arglistige Täuschung seitens des Justiziar, Herr
Ass.
Peter Simon, verursachten vormals erfolgten fehlerhaften
Entscheidungsfindung; wirkte befreiend und löste diesen
Konflikt und
beendete dieses 'schreckliche' Leiden !
Und, es wird das Gericht
vielleicht überraschen, auch meine 'Schreibblockade' ist
weg.
Ich
wußte gar nicht, es war mir nicht bewußt, dass ich
überhaupt eine
hatte !
Außer natürlich wenn überhaupt nichts lief, und die
Finger über der Tastatur wie gelähmt verharrten.
Aber nun ist es
weg. Vielleicht liegt es ja auch daran, dass ich (
teilweise ) auf
Spracherkennung umgestiegen bin.
Aber jedenfalls war dieser
Erkenntnisschub, diese in sich schlüssige und harmonische
Schlussfolgerung, ein wesentlicher, ja eigentlich
entscheidender,
Umstand dabei. Und selbstverständlich gelten etwaig
geltende
"Regressansprüche" nur bis zu diesem Tag.
Damit wir
uns da nicht falsch verstehen : Im Rahmen eines
Regressanspruchs
liegt ein Schuldverhältnis zwischen wenigstens drei
Parteien vor.
Der Gläubiger verlangt etwas vom Schuldner. Dieser leistet
und darf
von einem Dritten das Geleistete zurückverlangen. Dieser
Anspruch
des Schuldners gegenüber einem Dritten wird
Regressanspruch genannt.
Und dieser Dritte ist anzunehmend die
Haftpflichtversicherung des
Landkreis Kusel. Zu mindestens da werden sich Justiziar
und Landrat
heraus winden können ...
Der Kläger
nimmt
die Beklagte also aus eigenem Recht wegen des Verlust von
Einnahmen,
Schmerzensgeld, sowie einer empfindlichen Minderung des
"psycho-sozio-kulturellen Existenzminimum" auf
Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger begehrt mit der nun
erhobenen Klage / Beschwerde / Verfahren zwar nicht von
der
Sozialgerichtbarkeit Geltendmachung dieser
Schadensersatzansprüche
in Höhe von 72.439 €uro nebst Zinsen seit September 2019
im Sinne
der geltenden Amtshaftpflicht und des § 826 BGB. Aber zu
mindestens
sollte der für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung
dabei
notwendige Klärungsbedarf u.A. wegen dem anzunehmenden
"Rechtsmissbrauch" und der "Verfahrensverschleppung"
im Vorfeld des Geschehen erfolgen.
Strafrechtlich – ich habe
also Herr Simon in der Vergangenheit immer mal wieder auf
diesen
strittigen Punkt unseres Mit - und doch eher Gegeneinander
darauf
aufmerksam gemacht – bietet
da im StGb der § 242 StGB ( Vorsatz ), § 263 StGB (
Prozessbetrug )
und ebenso § 263 ( Betrug ), insbesondere (2) Der Versuch
ist
strafbar., ausreichend Anhaltspunkte, um auch außerhalb
der
zivilrechtlichen Ordnung der Gerchtigkeit Genüge zu tun.
UND NEIN !
Das
betrachte ich nicht persönlich. So etwa liegt mir fern !
Verstehen
Sie das einfach als eine eher im "Metarahmen" befindliche
geradezu 'logische' Vorgehensweise, um anderen
administrativ
Verantwortlichen in unserer kleinen "Bananenrepublik" ganz
grundsätzlich einen Anreiz auf rechtsstaatliche Handhabung
ihrer
gesellschaftlichen Verantwortung in der letztendlich in
Hilfestellung
gegenüber dem Bürger tätigen Exekutive zu vermitteln.
UND JA ! Ich
bin mir durchaus der Tatsache bewußt, dass es sich schon
ein wenig
bis heftig "querulantisch" lesen tut !
Aber genau darum
geht es doch in dieser Klage + Beschwerde und diesem
Verfahren. Um
das "Querulantentum" . . .
Und natürlich ebenso und
ganz prinzipiell auch um die Verpflichtung der
Gerichtsbarkeit eine
gegenteilige Darstellung des Kläger im Einklang mit diesem
"rechtlichen Gehör"; dieser "Waffengleichheit",
und Ihrer mit der Amtstätigkeit integral verbundenen
umfassenden
Ermittlungsverpflichtung; zu akzeptieren ...
Die für den
Kläger so erzeugte juristische "Zwangsjacke" benannt als
"Querulanz" in Form eines mehr als nur fragwürdigen
"Gutachten" [ = in Anführungszeichen ]; erstellt durch
einen in der weitgehend standardisierten Methodik der
Untersuchung
von Autismus im Erwachsenenalter nicht geschulten
Psychologen,
welches so anzunehmend ganz im Sinne der Beklagten und
letztendlich
alleinig im Auftrag von dem Geschäftführer / Werksleiter
des
'Jobcenter Landkreis Kusel'. Herr Ass. Peter Simon, und
seiner mit
grundlegender Kritik zu bewertenden Zielsetzung; also
einem möglichen
Amts - und Rechtsmissbrauch, daraus resultierend einer
durch nichts
zu rechtfertigende Verfahrensverschleppung verbunden mit
einer
erheblichen Schädigung der Persönlichkeitsrechte des
Kläger /
Beschwerdeführer;
sowie einer vollkommen sinnentleerten
Inanspruchnahme von Arbeitskapazitäten der Gerichtsbarkeit
in Ihrer
Entscheidungsfindung zu prüfenden zur grundlegenden Kritik
Zielsetzung des eigentlich hierbei Beklagten, Herr Ass.
Peter Simon,
durch ein
In dem so von mir benannten „Teilhabe-Verfahren“
AZ SG Speyer < S 7 AS 707/21 > LSG RLP < L 3 AS
55/23 >
geht es jetzt ja um das Beschwerdeverfahren betreffend
einem
Beschluss des Herrn Richter
Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde :
[ A ] Die dem Gericht und den Beklagten [ Plural ]
hinlänglich bekannte Aktenlage.
Wegen des Grundrechts auf
menschliche Würde gemäß Artikel 1 Grundgesetz und Artikel
1 der
EU-Grundrechtecharta sowie des grundrechtsgleichen Rechts
aus Artikel
101 Absatz 1 Grundgesetz auf gesetzlichen und
unparteilichen Richter
und des Grundrechts gemäß Artikel 47 der
EU-Grundrechtecharta auf
unparteiisches Gericht in allen Sachen seit dem Jahre
2000,
wegen
der Verletzung der Grundrechte gemäß Artikel 15, 20 bis 23
der
EU-Grundrechtecharta in allen Verfahren bei den Beklagten
/
Beschwerdegegner, insbesondere ( auch ) wegen
Diskriminierungen in
einem Bewerbungsverfahren gemäß dem AGG,
wegen der
Verletzung des Rechts gemäß Artikel 6 Absatz 1 der
Europäischen
Menschenrechtskonvention in allen Verfahren bei den
Beklagten /
Beschwerdegegner,
¡
to
be
completed
!
Der
Kläger / Beschwerdeführer wendet sich in dem Rechtsstreit
/
Verfahren insbesondere dagegen, dass zahlreichen Anträge
seitens der
Beklagten überhaupt nicht beschieden, und zu in der Sache
entscheidenen Verfahren bei der hierbei als klärender
Instanz
zuständigen Sozialgerichtsbarkeit - dem Anschein nach -
nicht mehr
zu entscheiden waren. Als Hintergrund - anzunehmend
- wurde die
Substanzlosigkeit und offensichtliche Aussichtslosigkeit
der sich
vielfach nur wiederholenden Anträge auf Grund einer so
fälscherweise
/ irrtümlich angenommen "wahnhaften Querulantentum" als
Rechtfertigung verwendet.
Verfassungsrechtlich ist es
grundsätzlich nicht zulässig, Anträge oder Eingaben
schlicht nicht
mehr zu bescheiden.
Dies würde die Rechtsschutzgarantie aus Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen,
denn sie
umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine
grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche
Prüfung des
Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung in
der Sache
(vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>;
107, 395
<401>).
Die Gerichte sind verpflichtet, auch über
unzulässige Anträge ausdrücklich zu befinden.
Im Ausgangspunkt
muss sich ein Gericht mit jedem Vorbringen inhaltlich
befassen, wenn
sich dem Verhalten der Prozesspartei entnehmen lässt, dass
es
zumindest auch um ein von der prozessrechtlich
eingeräumten Befugnis
gedecktes Anliegen geht.
Das gilt selbst dann, wenn Gerichte
vielfach immer wieder und in ähnlichen Fällen angerufen
werden,
denn die Rechtsschutzgarantie ist nicht mengenmäßig
begrenzt.
Erscheinen
Anträge einer Prozesspartei jedoch nicht nur
offensichtlich
aussichtslos, sondern folgen zudem immer demselben
Muster, verlängern
nur eine bereits förmlich entschiedene
Auseinandersetzung und
belasten die handelnde Person selbst mit Nachteilen wie
den
Prozesskosten, gilt dies so allerdings nicht.
Gerichte sollen
durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer
Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben behindert
werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den
ihnen
zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können.
Ein
prozessökonomischer Umgang mit hartnäckig auf ihrer
Auffassung zu
Sach- und Rechtsfragen insistierenden, aber von
wiederholten
begründeten Entscheidungen der Gerichte nicht
erreichbaren Parteien
liegt insofern im Interesse der Rechtspflege insgesamt.
Für die
Gerichte bewirken derartige sich wiederholende Anträge
Mehrarbeit
und für die Betroffenen gehen damit oftmals psychische
und auch
ökonomische Belastungen einher. In eng umgrenzten Fällen
darf ein
Gericht daher zwar nicht von der Prüfung, aber von einer
förmlichen
Bescheidung weiterer Eingaben absehen.
Das
ist [ A ] bei den Schiftsätzen und Ausarbeitungen des
Kläger nicht
der Fall. Und [ B ] im Umkehrschluss bei der
offensichtlich
rechtswidrigen Handhabung seitens des Beklagten, i.d.S. im
Auftrag
des hierbei in Vertretung für den Landkreis Kusel tätigen
Justiziar, das Gericht durch die Weigerung einer
ordungsgemäßen und
verpflichtend vorgegebenen Verwaltungstätigkeit mit so
dann
unnötigen Verfahren – und einem sicherlich zu vermeidenden
Arbeitsaufwand für die anderen dabei geschädigten
Beteiligten –
der Fall !
Insbesondere; da es sich offensichtlich um keinen
Einzelfall und ( eigentlich ) die Regel und übliche
Handhabung der
Bürokratie zur Verwaltung von Erwerbslosigkeit handelt und
zudem vom
Sozialgericht in stillschweigender, wenn nicht auch
tätiger, Duldung
akzeptiert wird; sollte hier das Gericht eine umfassende
Überprüfung
anstreben.
Die
Rechtsschutzgarantie umfasst zwar insofern nicht den
Anspruch darauf,
eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu
erhalten, die
missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos
vorgebracht
werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche
Anträge (zu §
34 Abs. 2 BVerfGG vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten
Senats vom 4. April 2018 - 2 BvR 412/18 -) ebenso wenig
bescheiden
wie ganz offensichtlich schlicht wiederholende, den
Streit lediglich
verlängernde Anträge derselben Sache (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR
1653/18 u.a.
-, Rn. 6).
Wie
angegen gilt dieses "den Streit lediglich verlängernde
Anträge
derselben Sache" ebenso für die Handhabung des / der
Beklagten
!
Demnach ist das gerichtliche Vorgehen hier aus das
Energischste zu beanstanden.
Die Voraussetzungen einer förmlichen
und so gerade auch sachgemäßen gerichtlichen Entscheidung
waren in
jedem der anhängigen Verfahren gegeben. Der
Beschwerdeführer hat
keinsfalls Anträge gestellt, die sich vielfach wiederholen
und immer
demselben Muster folgen. Sie waren formal auf neue
Entscheidungen
gerichtet, und dienten offensichtlich nur dazu, eine
andere -
offensichtlich fehlerhafte und in einem Irrtum befindliche
-
Entscheidung in der Sache zu erwirken, über die
gerichtlich so dem
geltene Recht und gesetzlichen Bestimmungen zu wider
handelnd zwar
bereits entschieden worden war.
Der Beschwerdeführer bzw. Kläger
wiederholt bereits abgewiesene Vorbringen also - genötigt
und so ja
eigentlich nötigend aufgezwungen - nicht nur in einem
neuen Gewand,
sondern im Kontext gerechtfertigter
Anspruchsvoraussetzungen.
Wenn
das Gericht dann darauf wieder nur mit so ja eigentlich
Sinn
entleerten Beschlüssen reagiert, in denen vorab zwar
formal mit der
nur dem Anschein nach bestehenden Gewährung von
"rechtlichem
Gehör" durch den von der / den Beklagten Geschädigten mit
der
Vorbringung neuer Tatsachen und dem Fortbestehen der dem
Recht und
Gesetz widersprechenden Amtstätigkeit des Beklagten
versucht wird
das Gericht von der Rechtmäßgkeit seines Handeln und
seines
Rechtsanspruch zu überzeugen, i.d.S. also im Auftrag des
hierbei in
Vertretung für den Landkreis Kusel tätigen Justiziar dazu
zu
mindestens dazu genötigt wird, und in letztendlich ja der
identischen Situationen trotzdem keine andere richterliche
Entscheidung in Aussicht gestellt wird, verletzt dies die
Rechtsschutzgarantie.
Auch wenn erst im Falle tatsächlich neuer
Anliegen es neuer Entscheidungen bedarf kann bei einer –
wie
beschrieben und dem hierbei zuständigen Gericht bzw.
Richter /
Richterin so mehrfach mitgeteilt und angemahnt –
offensichtlich zu
mindestens bestehenden fortwährenden "Beugung des Recht"
und grober Missachtung elementarer Prinzipien einer
Verwaltungstätigkeit vom Gericht erwartet werden eine
Änderung von
bereits erfolgten Entscheidungen zu überprüfen und
gegebenenfalls
zu revidieren / korrigieren.
Das aber ist zum persönlichen
Leidwesen und ebenso einer eindeutigen Schädigung des
Kläger nicht
geschehen !
WORK
IN
PROGRESS
FORTSCHRITTLICHE
ARBEIT
Siehe auch eine
Ausarbeitung zum Thema "Klage : Querulanz" mit
weiterführenden und so die Argumentation zwingend
stützenden
Informationen unter : http://www.erwerbslosenverband.org
!
Da die deutsche Flagge verwenden um zu Text und Inhalt zu
gelangen ...
Immerhin
ist es ja
geradewegs Sinn und Zweck der Rechtskraft, endgültig einen
Streit
beendet zu haben und Rechtsfrieden zu schaffen. Dennoch
erkennt die
Rechtsprechung eine Durchbrechung der Rechtskraft bei zwar
nicht
erschlichenen, aber materiell unrichtigen Titel in, wie es
heißt,
besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen
an.
Wer
unter Missachtung seiner Wahrheitspflicht ( § 138 ZPO )
einen Titel
erschleicht, handelt ohne weiteres sittenwidrig, wenn er
dann
versucht, aus diesem Titel gegen den Geschädigten
vorzugehen.
In
diesem Fall kommt auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB
in
Verbindung mit § 263 StGB ( Prozessbetrug ) in
Betracht.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 263 Betrug
(1) Wer
in der Absicht, sich oder einem Dritten einen
rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines
anderen dadurch
beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch
Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen
Irrtum erregt
oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Ich bin
also
wirklich der Meinung wir sollten uns da einfach einmal
oder auch
vielleicht zweimal in aller Ruhe zusammen setzen und
gemeinsam
versuchen dieses Problem aus der Welt zu schaffen.
Die
Gerichtsbarkeit, ebenso die Beklagten, können natürlich
auch so
weiter machen wir bisher.
Kleiner wird der daraus resultierende
Erklärungsbedarf dadurch aber nicht.
Der Kläger
( pp )
erhebt zwar auch einen pauschalen Vorwurf gegen die
Sozialgerichtsbarkeit, was in diesem Zusammenhang
keinesfalls
verkannt werden darf. Aber der Kläger ( pp ) begnügt sich
in seinen
Begründungen nicht nur mit der reinen Darstellung einer
Prozess -
Urteils - und Beschlusshistorie, die zwar ebenfalls den
zugrundeliegenden Sachverhalt, dessentwegen der Kläger (
pp ) das
Gericht um Klärung des strittigen Sachverhalt ersucht, und
somit
eine mögliche Grundrechtsverletzung ( zu mindestens im
Ansatz )
erkennen lässt. Es geht aber nun wirklich doch um die
'Flut' von
Verfahren, welche alleinig durch eine so nicht statthafte
Amtsausübung der Beklagten dem Kläger ( pp ), und so auch
der
Gerichtsbarkeit, aufgenötigt wurdem.
Dem Kläger ( pp ) ist
bewußt, dass der bloße Verweis auf hierbei angegriffene
Entscheidungen des Gericht und die allgemeine Behauptung
ihrer
Rechtswidrigkeit den prozessualen
Substantiierungspflichten alleine
nicht genügt. Der
Kläger ( pp ) verkennt insoweit auch nicht, dass es
ebenfalls nicht
Aufgabe des Gericht ist, verfassungsrechtlich Relevantes
aus den in
Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen. Insoweit
ist der
Kläger ( pp ) bemüht den Gesamtzusammenhang im Speziellen
und auch
Allgemeinen aufzuzeigen.
Aus dem hier nun vorliegenden Vortrag
des Kläger ( pp ) ergibt sich ( auch ) aus den
auszugsweise
beigefügten gerichtlichen Entscheidungen, aber gerade aus
den ja im
Allgemeinen [ ~ generell ~ ] nicht beschiedenen Eingaben
und
eingereichten Schriftsätzen des Kläger ( pp ) bei der /
den
Beklagten ein in sich schlüssiges Bild, dass den klaren
Nachweis
führt, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
somit
willkürlich waren und sein Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt
wurde.
Hierbei geht es ja gerade auch um den dabei ebenso
wesentlichen strittigen Sachverhalt; dass die Beklagte, in
dem Sinne
das 'Jobcenter Landkreis Kusel' und 'Sozialamt der
Kreisverwaltung
Kusel' gleichermaßen, zu den relevanten und ausreichend
begründeten
Anliegen des Kläger ( pp ), welche keinesfalls
ungerechtfertigt
waren, entweder gar keinen Bescheid erstellt – bei dem
'Jobcenter
Landkreis Kusel' ist das ja wie dem Gericht bekannt und so
mehrfach
kenntlich gemacht seit Anfang 2020 generell der Fall –
oder
teilweise Bescheide verweigert bzw. aber eben den
eigentlichen
Sachverhalt "Behindertenhilfe" in einem so formal
erteilten
Bescheid einfach negiert, was somit der Rechtsmäßigkeit
einer
ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit ebenfalls keinesfalls
entspricht.
In dem Zusammenhang verweise ich auf den Bescheid des
'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' mit Datum vom
14.02.2023.
[
sozialamt_kusel_20230214_in_bescheid_error_erwerbsminderung_grundsicherung_alter_ocr.pdf
]
Nach einer kurzen Mail der Sachbearbeiterin in Bezugnahme
auf
mehrere Schreiben; in den ich [ a ] die eigentliche
Zuständigkeit
anmahne, welche so seit Erstellung dieses "Gutachten" von
11/2020 eindeutig beim 'Sozialamt der Kreisverwaltung
Kusel' zu
werten ist, bzw. [ b ] einem so nicht erledigten
Widerspruch u.Ä.,
oder [ c ] ausstehenden Zahlungen im Rahmen der
Gesundheitshilfe /
Krankenversorgungen, welche zwar vorab bereits zugesichert
waren,
aber dann trotzdem nicht die nachweisbar erfolgten
Ausgaben bei der
durch das 'Jobcenter Landkreis Kusel' alleinig und
ursächlich
verschuldeten "Zahnbehandlung berücksichtigt", und [ d ]
eben dieser "Behindertenhilfe"; und einem klärenden
Gespräch mit der betreffenden Sachbearbeiterin habe ich
dann auch
schriftlich zu dem anscheined bewusst fehlerhaft
gestalteten
Bescheid und dem dabei strittigen Sachverhalt Stellung
genommen.
[
sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230524_behindertenrecht_erwiderung_bescheid_20230214.html
] vorab per Mail bzw. dann postalisch - als Kopie mit
Unterschrift
und ausgedruckt - [ .pdf
] . . .
In dem Telefonat mit der Sachbearbeiterin Frau Mang hat
diese erneut eine "Begutachtung" durch die
'Rentenversicherung' zur Sprach gebracht. Also im Prinzip
–
zwischen Kreisverwaltung und im Landkreis Kusel gibt es in
der
Entscheidungskompetenz nun wirklich keinen Unterschied –
das
Gleiche, was der Justiziar in Vertretung für den Landkreis
immer
wieder gerne dem Gericht präsentiert, um die mangelnde
Mitwirkungspflicht des Kläger ( pp ) zu signalisieren.
Mehr als dann
( erneut und letztendlich ja in Wiederholung ) den
Sachverhalt auf
Grund der so ja eindeutigen Aktenlage und ebenfalls dem
vorab schon
erfolgten Schriftverkehr mit dem Sozialgericht mitzuteilen
kann ich
dabei ja nicht tun. Diese so im allgemein üblichen
Sprachgebrauch
als "Zwangsverrentung" bezeichnete und dabei von der / den
Beklagten angestrebte Handhabung ist auch nach Einführung
dieses
jetzt statt Hartz IV nun so bezeichnete "Bürgergeld"
keinesfalls mehr statthaft und zulässig. Das sollte dem
Gericht
ebenfalls wie den Beklagten bekannt sein.
Ebenso, dass es sich bei
einer "Begutachtung", also diesem "ärztlichen
Gutachten" seitens der DRV, alleinig um einen Antrag auf
Rente
wegen Erwerbsminderung handelt. Ich habe aber keinen
Antrag auf
"Erwerbsminderungsrente" oder auch
"Berufsunfähigkeitsrente" gestellt. Und beabsichtige auch
nicht dieses zu tun. Und möchte doch nur mein Leben, so
auch meinen
Lebensunterhalt, unabhängig von Sozialleistungen
gewährleistet
wissen.
Statt - wie in dem oben angeführten Bescheid dem Anschein
nach in bewusster Missachtung der Tatsachen angegeben
- habe
ich keine Anspruchsvoraussetzungen gemäß SGB XII auf
Gewährung von
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach
den §§ 41 ff SGB XII geltend gemacht ! Und das auch aus
einem ganz
einfachen Grund. Derartige Anspruchsvoraussetzungen, wie
in dem
Bescheid mit Datum vom 14.02.2023 ja zutreffend
ausgeführt, bestehen
nun einmal nicht.
Weder habe ich die Altersgrenze erreicht, noch
besteht eine dauerhafte volle Erwerbsminderung.
Statt dessen habe
ich einen Antrag – nach erfolglosem und Jahre langem
Warten wegen
dieser "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" –
beim hierbei zuständigen Leistungsträger, also dem
'Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel', mit Schreiben vom 18.07.2022 neben
der wegen
der fortgeschrittenen Vereiterung des Kieferknochen
notwendigen
Sozialhilfe (SGB XII), i.d.S. Hilfen zur Gesundheit ~
Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII) gestellt.
Und, im Rahmen
der "Behindertenhilfe" gerade auch 'Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)',
Hilfe in
anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII) und
Eingliederungshilfe
(SGB IX §§ 90–150).
[
jobcenter_kusel_20220718_klage_antrag_sozial-eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html
]
Das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' hat natürlich
ebenso
dieses Schreiben bekommen.
Und jeweils – das sollte das Gericht
dabei wirklich nicht vernachlässigen – war die Forderung
einer
"Multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" damit
verbunden. Auch das sollte dem Gericht hinlänglich bekannt
sein.
Und
so darf vom Gericht keinesfalls verneint werden, dass der
zusätzliche
Arbeitsaufwand bei einer ( anzunehmend ) deswegen erneut
eingereichten 'Untätigkeitsklage' alleinig auf das
Verschulden der
Beklagten, also des Beklagten in Form des Justiziar des
Landkreis
Kusel, zurück zu führen und somit zu verantworten
ist.
Daher
ist es auch der Gerichtsbarkeit zumutbar der Forderung des
Kläger (
pp ) zu entsprechen, und sorgfältig zu erwägen, ob diese
so nicht
statthafte Verwaltungstätigkeit der Beklagten das
Sozialgericht
erneut ungerechtfertigt in Anspruch zu nehmen, nicht als
deutlicher
Hinweis auf ein fortgesetzes "Querulantentum" der
Beklagten, als i.d.S. dem in Verantwortung stehenden
Justiziar des
Landkreis, zu werten ist. Und keinesfalls eine so
anzunehmend
ausreichende Rechtfertigung des Gericht darstellt dem
Kläger ( pp )
diesen "Streitpunkt" zuzuordnen. Da besteht wirklich - so
zu mindestens die Ansicht des Kläger ( pp ) - ein
deutlicher
Klärungsbedarf.
Also entweder hat die Tätigkeit des Gericht den
Boden und die Basis unserer rechtsstaatlichen Ordnung
verlassen.
Oder
aber eben –
sicherlich anzunehmend nur irrtümlich auf Grund dieser
diffamierenden, den 'guten Sitten' klar widersprechenden
und die
fortwährende Schädigung des Kläger ( pp ) dabei
billigend in
Kauf nehmende Handhabung der/s Beklagten, also dem in
Vertretung für
den Landkreis Kusel und die eingangs so angegeben
Beklagten /
Beschwerdegegner tätigen Justiziar, Herr Ass. Peter
Simon –
das Gericht hat in ihrer ansonsten außerordentlich
fragwürdigen
Amtsausübung diese Annahme eines "wahnhaften
Querulantentum"
o.Ä. dem Kläger ( pp ) zugeordnet.
Eine sorgfältige Abwägung
der Tatsachen bei dieser "umfassenden
Ermittlungsverpflichtung"
hätte die Gerichtsbarkeit - also SG Speyer und LSG RLP
gleichmaßen
- jedoch zu dem Ergebnis führen müssen, dass die
"Beschwerden"
des Kläger ( pp ) offensichtlich zutreffend waren
bzw. sind.
Auch muss das Sozialgericht –
zumal es sich bundesweit um eine ähnliche / gleiche
Handhabung
seitens der Beklagten [ ~ also anderer Jobcenter /
Leistungsträger
und letzendlich nur im Auftrag und Vertretung für die
Bundesagentur
für Arbeit pp tätiger Verwaltung ] handelt –
nicht hinnehmen; dass es durch eine derart Sinn entleerte
Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität durch die
Beklagten bei der
Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird, und dadurch auch
anderen
Rechtsuchenden ( wenn überhaupt ) den ihnen zukommenden
Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.
Es erfolgt
ja durch den Kläger ( pp ) auch keine 'Richterablehnung
wegen
Besorgnis der Befangenheit bei herabwürdigender
Beurteilung einer
Prozeßpartei'. Zutreffend dagegen ist es, dass diese
Beziehungen "
Bürger und Staat" einen rechtlich sehr anspruchsvollen
Rahmen
haben. Wir haben es mit zahlreichen Gesetzen zu tun, die
nicht einmal
zusammengefasst und sortiert in einem Gesetzbuch zu finden
sind. Die
Gerichte legen die vorhandenen rechtlichen Regelungen aus
und sollten
somit im Widerstreit zu einem ansonsten stagnierenden
Rechtswesen
'Rechtsfortbildung' betreiben.
Der Kläger ( pp ) lehnt - wie
erwähnt - den für den Beschluss " Teilhabe " der 7.
Kammer verantwortlichen Richter nicht ab.
Auch wäre eine
pauschale Ablehnung einer ganzen Kammer, oder des Gericht
in Gänze,
offensichtlich ja unzulässig.
Aber bei eingehender
Würdigung der Tatsachen durch die Gerichtsbarkeit sollte
die Klage /
Beschwerde - also dieser Rechtsstreit bzw. dieses
Verfahren - des
Kläger ( pp ) Erfolg, also eine Umsetzung des Recht,
ermöglichen.
Es liegen objektive Gründe vor, die nicht nur vom
Standpunkt der
Kläger ( pp ) aus bei vernünftiger Betrachtung die
Befürchtung
wecken können, der oder die Richter am Sozialgericht stehe
der Sache
nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch
gegenüber (§ 42
Abs. 2 ZPO).
Die - wie angegeben sicherlich nur irrtümlich
basierend auf dem sittlichen Fehlverhalten des Justiziar
begründete
- Besorgnis der Befangenheit ist deshalb gerechtfertigt,
weil der
Richter Dr. Pauls in seinem Beschluss den Kläger ( pp )
zwar nicht
explizit als "Querulanten" gekennzeichnet hat, jedoch
seine
Entscheidungfindung mit diesem " 8 Umzugskarton " als
wesentlichen, ja einzigem, Streitpunkt bei der so ja
unstrittig
alleinig bestehenden Forderung einer "multidisziplinären
Bewertung im Sinne der UN-BRK" legt den Schluss nahe, dass
[ a ]
weder das zwar formal gewährte 'rechtliche Gehör' zu
mindestens
ausreichend gewürdigt wurde und [ b ] seine Handhabung des
Verfahren
– in dem Sinne des Sozialgericht in Speyer eigentlich in
Gänze –
nur noch ( irgendwie ) Sinn macht, wenn eben dieser
strittige Punkt
eines "wahnhaften Querulantentum" dem Kläger ( pp )
zugeordnet wird.
Die so implizierte Annahme / eigentlich
bestehende Tatsache als "Querulant" diffamiert und
unrechtmäßig in seiner 'Rechtsnatur' beeinträchtigt zu
werden
rechtfertigt somit auch die Besorgnis des Kläger ( pp ),
das nun
hierbei in diesem Rechtsstreit / Verfahren zuständige
Gericht werde
das Vorbringen stichhaltiger Anhaltspunkte für die Annahme
eines
"Querulantentum" möglicherweise von vorn herein mit der so
formal ja zulässigen und allgemein so seitens Gericht und
Verwaltung
gehandhabten Rechtfertigung eines "wahnhaften
Querulantentum"
erneut als Ausdruck von Uneinsichtigkeit und
Unbelehrbarkeit ansehen
und sich demgemäß nicht sachlich und ernsthaft damit
auseinandersetzen.
Eine dementsprechende Selbstkorrektur der
Gerichtsbarkeit kann also hier gefordert werden, um diese
Besorgnis
der Befangenheit - welche ausreichend begründet ist - zu
entkräften.
Im übrigen hat der Kläger ( pp ) auch vorab schon dem
Gericht,
also SG und LSG, überprüfbaren Tatsachen vorgetragen, aus
denen
sich die einfache Schlussfolgerung hätte ergeben müssen,
dass und
in welcher Weise eine 'Diffamierung' und 'Diskriminierung'
des somit
geschädigten Bürger stattgefunden hat.
Das in dem Verfahren
"Teilhabe" anhängige 'Beschwerdeverfahren' [ AZ SG Speyer
< S 7 AS 707/21 > LSG RLP < L 3 AS 55/23 > ]
und somit
der angefochtene Beschluss [ ~ Urteil ] wäre daher
entsprechend z.B.
§ 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben, und eigentlich ( ! ) die
Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht in
Speyer
zurückzuverweisen ( vergleichend dazu § 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO ).
Dieses hätte dann eigentlich ( ! ) zu prüfen gehabt, ob
die von dem
Kläger ( pp ) geltend gemachten Ansprüche unter einem
anderen
rechtlichen Gesichtspunkt als dem einer "Querulant" somit
gerechtfertigt sind. Eigentlich !
Das ist aber bei diesem
Rechtsstreit / Verfahren und gleichfalls den bereits
anhängigen und
als gesondert zu wertenden 'Beschwerdeverfahren' [ =
Plural ] und der
dem Gericht bekannten Hístorie seit 2020 bis hin zum
Bundessozialgericht und immer wieder in einer Schleife
zurück zum SG
Speyer und dann wieder zum LSG RLP nur als so nicht zu
rechtfertigende Fortsetzung einer
"Verfahrensverschleppung"
und als klaren "Rechtsmissbrauch" anzusehen.
Das erstinstanzlich bei dem Streitpunkt "Krankenversicherungsschutz", welcher als Bestandteil einer 'sozio-kulturellen Exostenzminimum' und einer gleichberechtigten Teilhabe und selbst bestimmten Lebensführung angesehen werden muss, unzweifelhaft zuständige Landessozialgericht in Main hat somit ebenso bei diesem damit integral verbundenen Verfahren "Teilhabe", ebenso wie den Verfahren „Klima-Klage“ AZ SG Speyer < S 7 AS 700/22 > LSG RLP < L 3 AS 58/23 >, „Corona-Verfahren“ AZ SG Speyer < S 7 AS 857/21 > LSG RLP < L 3 AS 56/23 >, „Inflation+Regelsatz“ [ AZ SG Speyer < S 7 AS 470/22 > LSG RLP < L 3 AS 57/23 > ],„Wohnraumbeschaffungskosten“ [ AZ SG Speyer < S 7 AS 721/22 > LSG RLP < L 3 AS 59/23 > ] zu prüfen, ob die bisherige Vorgehensweise [ a ] grundsätzlich revidiert und korrigiert werden muss und somit zwangsläufig auch [ b ] eine Erfolg versprechende Zielsetzung möglicherweise besser in Form einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten zum Nutzen - somit einer sofortigen Beendigung der Schädigung - des Kläger ( pp ) führen kann. Alles Andere - so jedenfalls die Sicht des Kläger ( pp ) - kann nur als Rechtsmissbrauch und ebenfalls Verfahrensverschleppung seitens der Gerichtsbarkeit angesehen werden.
Dabei
kommen in
Folge insbesondere Ansprüche des Kläger ( pp ), so auch
aus § 826
BGB in Betracht.
Da geht es ja um eine 'Sittenwidrige vorsätzliche
Schädigung' und » Wer in einer gegen die guten Sitten
verstoßenden
Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem
anderen zum
Ersatz des Schadens verpflichtet. «
Sittenwidrigkeit des Handelns
liegt dann vor, wenn die Tat gegen das Anstandsgefühl
aller billig
und recht Denkenden verstößt.
Sittenwidriges Handeln ist also
ein Verstoß gegen die guten Sitten. Das von den guten
Sitten
Zugelassene erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang der
Rechtsordnung. Zu den maßgebenden Normen zählen die Regeln
des
Grundgesetzes sowie sonstige gesetzliche Regelungen.
Dem
Kläger ( pp ) ist es sehr wohl bewusst, dass es nicht
Aufgabe der
Sozialgerichtsbarkeit ist zivilrechtliche
Anspruchsvoraussetzungen
oder gar strafrechtlich relevante Notwendigkeiten zu
entscheiden.
Jedoch möchte der Kläger ( pp ) das Gericht auf die
nun einmal bestehende Tatsache hinweisen, dass eine so in
der
Verantwortung der Justiz liegende ( umfassende ) Klärung
des
Sachverhalt / Streitpunkt "Querulanz" ebenso beinhaltet
das
Verschulden oder eben Nicht-Verschulden des / der
Beklagten, i.d.S.
des in Vertretung tätigen Justiziar vom Landkreis Kusel,
klar zu
kennzeichnen.
Und insoweit dabei auch die vorherrschenden
rechtlichen Normen und geltenden gesetzlichen Regelungen
in der
Argumentation und Urteils - bzw. Beschlussfindung
zuberücksichtigen
und anzugeben.
Unstrittig in dem Zusammenhang ist auch der
Sachverhalt, dass die erstmalige Vorsprache des Kläger (
pp ) bei
der Beklagten ( pp ) alleinig erfolgte, um eine
'Mietgarantie' zu
erhalten, um die Situation 'Obdachlosigkeit' –
nach einem mehrmonatigen "Gefängnisaufenthalt" in
Spanien
( Teneriffa ) und einer so ( mittlerweise )
nachweisbaren und
erwiesenen 'Falschanzeige' ( ~ Denuncia Falsa ) einer
ehemaligen
Lebenspartnerin wegen angeblicher 'häuslicher Gewalt' im
Zusammenhang mit dem "Ley Orgánica de Medidas de
Protección
Integral contra la Violencia de Género" –
zu beenden.
Eine von der Beklagten so dann geforderte
"Zwangsverpflichtung" von Hartz IV / SGB II zum Erhalt
dieser staatlichen Leistung; ohne dann überhaupt diese
"Mietgarantie" zeitnah zu gewähren, bzw. so ja nachweisbar
überhaupt nicht die Absicht dazu gehabt zu habe; ist als
deutlicher
Widerspruch zu § 242 BGB "Leistung nach Treu und Glauben"
anzusehen.
» Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu
bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte
es erfordern. «
Ein Rechtsgeschäft, und etwas Anderes ist dieses
Vertragsverhältnis zwischen dem als "Kunde" diffamierend
beszeichneten Hilfe suchenden Bürger und einem
Eigenbetrieb des
Landkreis Kusel ( ohne Gewinnabsicht ) nun wirklich nicht,
das gegen
die guten Sitten verstößt, ist nichtig ( § 138 Abs. 1 BGB
). Ein
Rechtsgeschäft verstößt gegen die guten Sitten, wenn sich
jemand
unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des
Mangels an
Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines
Anderen
für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in
einem
auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen ( § 138
Abs. 2
BGB ).
Ein nichtiges Rechtsgeschäft ist von Anfang an
rechtsunwirksam.
Ein solches Rechtsverhältnis ist sittenwidrig,
wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der aus der
Zusammenfassung von
Inhalt, Beweggrund und Zweck hervorgeht, mit den guten
Sitten nicht
zu vereinbaren ist. Dem gegen die guten Sitten
verstoßenden
Vertragspartner muss weder die Sittenwidrigkeit bewusst
sein, noch
muss er mit Schädigungsabsicht gehandelt haben.
Sittenwidriges
Handeln in einem Vertragsverhältnis ist immer auch ein
grober
Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ( § 242
BGB ), der
die tragende Säule jeder Rechtsbeziehung ist.
Die
Tatbestandsmäßigkeit des § 823 I BGB indiziert die
Rechtswidrigkeit. Die Rechtswidrigkeit entfällt nach der
herrschenden Meinung beim Eingreifen von
Rechtfertigungsgründen (
Lehre vom Erfolgsunrecht ). Zu beachten ist, dass der
Schädiger die
Darlegungs - und Beweislast für die Rechtfertigungsgründe
trägt.
Allgemeine deliktische Anspruchsgrundlagen, §§ 823, 826,
829
BGB. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den
Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines
anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
Ersatze des
daraus entstehenden Schadens verpflichtet. [
Falls gewünscht und erforderlich werde ich dem Gericht
gerne die (
erweiterte ) Ausarbeitung zum Thema "Amtshaftpflicht"
bzw.
dieser Auslegung resultierend aus einem Verstoß gegen
die 'guten
Sitten' und so keinesfalls korrektem 'Geschäftsgebahren'
kenntlich
machen ?! ]
In
jedem Falle interessant und sicherlich von Nutzen dabei
für die
Gerichtsbarkeit in der Bewertung des Sachverhalt einer zu
mindestens
anzunehmend fehlerhaften 'Amtstätigkeit' eines juristisch
versierten
Justiziar, ist die Tatsache, dass in diesem Kontext - also
das ebenso
für Gericht und Verwaltung geltende Bürgerliche Gesetzbuch
-
unter der Verletzung des Lebens die Vernichtung der
physischen
Existenz zu verstehen ist. Und eine Verletzung der
Gesundheit bzw.
des Körpers ist gegeben bei einer Störung der inneren
Lebensvorgänge bzw. bei einem Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit.
Die beiden wichtigsten „sonstigen Rechte“ im
Sinne von § 823 I BGB sind das allgemeine
Persönlichkeitsrecht
und das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb (siehe
hierzu weiter unten).
Das Recht auf Achtung und Entfaltung der
eigenen Persönlichkeit genießt als „sonstiges Recht“
i.S.d. §
823 I BGB den Schutz der absoluten Rechte. Es wird zwar
aus den Art.
1, 2 GG abgeleitet, ist aber mit diesen i.d.S.
häherwertigen und
mehr umfassenden Grundrechten und ihrer Schutzwirkung
nicht
gleichzusetzen.
Bei natürlichen Personen schützt das allgemeine
Persönlichkeitsrecht zum einen in statischer Hinsicht das
Recht, in
Ruhe gelassen zu werden und zum anderen in dynamischer
Hinsicht das
Recht auf eine freie Entfaltungsmöglichkeit und aktive
Handlungsfreiheit.
Das kennt das Sozialgericht ja sicher auch aus
den einleitenden §§ im SGB IX ?!
Die hierbei geschützte
Werigkeiten umfassen insbesondere das
Selbstbestimmungsrecht und die
persönliche Eigenart des Menschen zur Umwelt, insbesondere
seinem
öffentlichen und beruflichen Wirken.
Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht stellt einen sog. offenen Tatbestand
dar,
sodass in jedem Einzelfall unter Würdigung aller Umstände,
insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
festgestellt
werden muss, ob der Eingriff befugt war oder nicht.
Es muss eine
umfassende Güter - und Interessenabwägung erfolgen.
Zu beachten
dabei ist, dass der Schutz gegenüber den in § 823 I BGB
genannten
Rechtsgütern (insbesondere Eigentum) subsidiär ist.
Wie unter
Punkt ( 2 ) Absatz 2 im Umfang / Inhalt dieses
Rechtsstreit /
Verfahren beantragt beinhaltet das auch den Art. 12 GG.
Und in dem
Zusammenhang die Ausführungen im BGB bei einer
"Beeinträchtigung
des Rechts am Gewerbebetrieb".
Also einem auf Dauer
angelegten und auf Gewinnerzielung gerichteten Betrieb.
Darüber
hinaus werden aber auch die freiberuflichen Tätigkeiten
geschützt.
Eine Eigentumsverletzung im Sinne von § 823 I BGB
kann aber auch in der Beeinträchtigung des Sachgebrauchs
liegen. Zu
beachten ist dabei aber, dass nur dann eine
Eigentumsverletzung zu
bejahen ist, wenn die Gebrauchsfähigkeit völlig aufgehoben
und
nicht nur in bestimmter Hinsicht ausgeschlossen ist.
Das
Verschulden als solches ist dann nach § 276 BGB zu prüfen.
Danach
haftet der Schädiger für Vorsatz ( Wissen und Wollen von
Tatbestand
und Rechtswidrigkeit ) und ebenso auch Fahrlässigkeit.
Das BGB
will also mit dem § 826 den "Rechtsverkehr" vor
skrupellosen Verhaltensweisen und das Individual - und
gerade auch
Gemeinwohl vor schädigenden Praktiken schützen, indem ein
solches
Verhalten mit einer Schadensersatzpflicht sanktioniert
wird.
§ 826
erfordert, dass durch den Verstoß gegen die guten Sitten
ein Schaden
entstanden sein.
Hierunter fallen (primäre) Vermögensschäden
unter Einschluss hinreichend konkretisierter
Erwerbsaussichten
sowie die Beeinträchtigung rechtlich anerkannter
Interessen und
damit Nichtvermögensschäden. Der Tatbestand des § 826 kann
sowohl durch Handeln als auch Unterlassen erfüllt werden,
wenn dem
Täter nach den guten Sitten eine Pflicht zum Tätigwerden
oblag.
Maßgeblich ist dabei das Unwerturteil des „anständigen
Durchschnittsmenschen“. Die ausfüllungsbedürftige
Generalklausel
der „guten Sitten“ ist auch Einfallstor für eine
mittelbare
Drittwirkung der Grundrechte.
Entscheidend ist eine Würdigung
aller Umstände des konkreten Einzelfalles. Die
Sittenwidrigkeit kann
sich aus dem eingesetzten Mittel ( Täuschung, Drohung,
Gewalt ), dem
verfolgten Zweck ( Existenzvernichtung ), aus der
Mittel-Zweck-Relation oder den eingetretenen Folgen
ergeben. Auch
subjektive Elemente wie das Motiv des Täters ( krasser
Eigennutz,
Rach- bzw Gewinnsucht ) oder auch nur seine
Leichtfertigkeit können
einen Sittenverstoß begründen. Diese Wertungskriterien
stehen in
keiner starren Hierarchie und sind nicht isoliert zu
betrachten. Sie
bilden vielmehr ein bewegliches System zur Beurteilung der
Sittenwidrigkeit und sind in eine Gesamtschau
einzustellen.
Und
mehr verlange ich dabei vom Gericht auch gar nicht.
Da § 826 an
eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eine
Ersatzpflicht
knüpft, enthält das Gesetz zugleich ein Verbot dieses
Verhaltens.
Damit ist jede sittenwidrige Schadenszufügung iSd § 826
auch
rechtswidrig und zwar selbst dann, wenn der Täter ein ihm
formal
zustehendes Recht ausübt, etwa die
"Verfahrensverschleppung"
und einen fortgesetzten "Rechtsmissbrauch" aus einem
materiell unrichtigen Urteil betreibt oder eben eine
schädigende
Tatsachenbehauptung aufstellt, wie dem Anschein nach in
diesem
"Gutachten" vom November 2020 ja so möglicherweise erfolgt
ist. Erforderlich in der Wertung des Gericht dabei ist,
dass das
Handeln nach Würdigung der Gesamtumstände dem
rechtsethischen
Minimum widerspricht.
Ersatzpflichtig sind alle ( mittelbaren )
Schadensfolgen, die der Täter vorsätzlich zugefügt hat.
Dabei
genügt es, dass er den Schadenseintritt als möglich
voraussieht und
diese Folge billigend in Kauf nimmt. Vorsätzliches Handeln
i.S.d.
§ 826 BGB setzt nicht voraus, dass der Täter eine genaue
Vorstellung vom Kausalverlauf, Umfang des Schadens oder
der Person
des Geschädigten hat.
Er muss jedoch die gesamten Schadensfolgen
sowie Art und Richtung des Schadens in seinen ( bedingten
) Vorsatz
aufgenommen haben. Dazu gehört ebenso das "Erteilen
fehlerhafter Auskünfte" § 826, also wenn jemand falsche
Auskünfte erteilt oder eben auch fehlerhafte Guveranlasst
( zur
Haftung von Sachverständigen siehe § 839 BGB ).
Vielfach wird
in der Falschauskunft eine Täuschung liegen, welche einen
Verstoß
i.S.d. § 826 zu begründen vermag.
Im Übrigen kann sich eine
Sittenwidrigkeit auch bei leichtfertigem Handeln bzw
Unterlassen des
Schädigers ergeben.
Wie bereits dem Gericht mitgeteilt erscheint zusammenfassend dabei eine außergerichtliche Klärung der "Gesamtsituation" als förderlich. Und sicher kann dabei ein persönlicher Gesprächstermin unter Anwesenheit der dabei direkt Beteiligten hilfreich sein.
Im
Zusammenhang mit
der schon mehrfach in der Vergangenheit direkt an das
Sozialgericht
erhobenen Forderung eines ergänzenden / vergleichenden
Gutachten –
wie in Punkt ( 5 ) des Inhalt / Umfang des "Rechtsstreit /
Verfahren" ausgeführt – geht es ja darum einer so
verpflichtend den staatlichen Stellen der BRD
überantworteten
"multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" zu
entsprechen.
Was ja eigentlicher Inhalt und Umfang des
betreffenden bereits beim LSG RLP anhängigen und als
gesondert zu
wertenden Beschwerdeverfahren ist. Aber gerade auch in
diesem nun
anhängigen "Rechtsstreit / Verfahren" bei dem mit
entscheidenden Streitpunkt "Querulanz" ebenso zwingend
erforderlich benötigt wird und gerade auch in direktem
Kontext mit
"Gutachten" und dem § 242 BGB verweise ich auf den in
Punkt ( 4 ) angegenen Antrag auf Herausgabe des
Audiomitschnitt bzw.
der Abschrift.
Soweit
mich mein
Erinnerungsvermögen bei diesem so benannten
'Begutachtungstermin'
nicht trügt, ich habe es also mit meiner internen
"Rewind-Taste"
schon mehrfach abgespielt, war die abschließende Anmerkung
meiner
Person bei der Verabschiedung von Herr Nico Janzen, dass
wenn man die
Zeit zurück drehen könnte ich niemals nochmal mein
Einverständnis
zu dieser "Zwangsjacke" Hartz IV / SGB II geben würde. Ich
habe das damals zwar ohne "Zwangsjacke", aber dem Sinn und
Inhalt entsprechend so ausgedrückt !
Wir gelangen also nun
zu "Durchbrechung der Rechtskraft".
Wird ein Verfahren
rechtskräftig durch Urteil oder eben einem Beschluss
abgeschlossen,
und wir befinden uns da ja dereziet noch in einem
eigentlich als
'Verfahrensverschleppung' zu kennzeichnenden
Beschwerverfahren, kann
die Rechtskraft verfahrensrechtlich nur unter den strengen
Voraussetzungen der Abänderungsklage ( § 323 ZPO ) oder
Wiederaufnahme des Verfahrens ( §§ 578 ff ZPO )
durchbrochen
werden. Nach der Rechtsprechung ist darüber hinaus ein
Anspruch aus
§ 826 BGB zulässig, welcher auf Herausgabe eines Titel [
i.d.S.
also auch etwaigen "Gutachten", Unterlassen der
Zwangsvollstreckung [ i.d.S. Zwangsverpflichtung zum Bezug
staatlicher Leistungen, bzw, wie schon eingangs in diesem
Abschnitt
der "Rechtsstreit / Verfahren - Begründung \
Argumentation"
ausgeführt, zum Ersatz eines eingetretenen Schadens
gerichtet sein
kann. Dies gilt zwar nur in eng begrenzten Ausnahmefällen,
da
andernfalls die Rechtskraft ausgehöhlt und die
Rechtssicherheit
beeinträchtigt würden.
Da aber neben der Kenntnis des Täters
von der materiellen Unrichtigkeit des Titel weitere
gewichtige
Umstände hinzutreten, die sich aus Art und Weise der
'Titelerlangung' oder der beabsichtigten 'Vollstreckung' [
~ sprich
Degradierung eines Menschsein zu einem bloßen Objekt
staatlicher
Willkür ] ergeben und kann das Vorgehen des Schädigers /
Beklagten
somit als sittenwidrig benannt werden.
Dies ist bspw. dann zu
bejahen, wenn der Täter / Schädiger / Beklagte unrichtige
Urteile /
Beschlüsse seitens einer getäuschten
Gerichtsbarkeitvorsätzlich
erschleicht, indem er vorab Zeugen [ i.d.S den
begutachtenden
Dipl.Psych. als beauftragten Dienstleister zu
Falschaussagen bzw.
Fehldiagnostik ] verleitet.
Dieser Sachverhalt ist insofern
zutreffend, als dass der Diplom-Psychologe klar seine
Imkompetenz bei
der Diagnostik von "Austismus im Erwachsenenalter" dem
Auftraggeber hätte mitteilen müssen und somit die
Erstellung eines
resultierend aus fehlendem fachlichen Wissen anzunehmend
fehlerhaften
"Gutachten" zu verweigern.
Allein
der Umstand, dass der Titel ~ i.d.S. gilt das artverwandt
auch für
dieses "Gutachten" ~ falsch ist, reicht nicht. Es müssen
weitere Umstände hinzutreten, die das nachträglich als
unrichtig
erkannte Urteil in hohem Maße unbillig und geradezu
unerträglich
erscheinen lassen. Sittenwidrigkeit wird aber auch dadurch
begründet,
dass jemand seine "wirtschaftliche" Machtposition
ausnutzt.
Ein Sittenverstoß kann auch in einem Missbrauch der
Vertretungsmacht, sprich für die im Umfang / Inhalt des
Rechtstreit
/ Verfahren benannten Beklagten, liegen. Auch das
Drängen zum
Vertragsschluss - sprich der Unterzeichnung eines Hartz IV
/ SGB II -
Antrag - unter Abgabe von Gewinnzusagen [ - so der
Sprachgebrauch im
zumeist nur im 'Geschäftsverkehr' verwendeten
Sprachgebrauch, was
aber gleichzusetzen ist mit der Zusage der Bewilligung
einer
"Mietgarantie" ] kann wegen der damit verbundenen
Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit als sittenwidrig
anzusehen
sein.
Durch § 661 a BGB wurde keine dem entgegenstehende
gesetzgeberische Wertung getroffen (BGH VUR 06, 446, 447).
Wie das
Gericht sicherlich nachvollziehen kann geht es um die
Schädigung des
Kläger durch die bzw. den Beklagten !
Und das auch in kausaler
Abfolge resultierend aus dieser "Querulanz" ....
Das
Landessozialgericht RLP erinnert sich doch sicherlich noch
an die
Klage / Beschwerde resultierend aus dem Unvermögen der
Beklagten
Rechtsauskünfte betreffend einem PKH-Anspruch bei der
Verwirklichung
von Mahntitel dem Kläger ( pp ) zu erteilen.
[
klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.html
]
Das war das Aktenzeichen L6 AS 158/22 KL. Und etc. usw. !
Incl.
der daraus resultierenden zahlreichen Beschlüsse des LSG
und
SG.
§ 661 a
BGB, darum erwähne ich dieses auch für Beklagte / Kläger
und
ebenso Gericht geltende Gesetz, befasst sich mit
"Gewinnzusagen".
Also Gewinnzusagen eines / oder einer Unternehmer*in.
Die Finca (
~ ländliches Anwesen ) meiner EX, also der ehemaligen
Lebensgefährtin, wird im spanischen Unternehmensrecht als
"S.L."
geführt. Und die betreffende Person wegen der "Auslobung"
für den ( fundierten ) Nach - bzw. Beweis einer durch den
Menschen
verursachten Erderwärmung ist ebenfalls als
Gewerbetreibender
tätig.
Bei meiner EX geht es um > 65.000 € bzw. incl
Schadensersatz, Schmerzensgeld und ebenso
Verdienstausfall, befindet
sich die Gesamtsumme im 6 stelligen €urobereich.
Nachweisbar durch
Überweisungen meines Erbe direkt vom Konto meines Bruder
auf die
Bankverbindung meiner ehem. Partnerin, und ebenso durch
Zeugen mit
einem guten Leumund.
Bei diesem "CO2", also einer
Ausschreibung initiiert seitens der "Klimaleugnerlobby"
EIKE in Höhe von 100.000 €, zzgl. Zinsen seit September
2021. Das
ist Eigentum im Sinne des Artikel 14 Grundgesetz. Und auch
das
Erbrecht wird dort gewährleistet.
Zwar habe ich jetzt jeweils
einen rechtgültigen Mahntitel [ ~ eigentliche
Intention dabei
war die Frist zu wahren ~ ].
Und zu mindestens schon bei MADame,
also meiner EX [ = trotz Überweisungsbelege und Benennung
von
etwaigen Zeugen mit gutem Leumund = ], eine Ablehnung der
PKH im
Prozessverfahren. Gleichzeitig hat mich die Kammer des
Oberlandesgericht in Zweibrücken darauf hingewiesen, dass
zum
Betreiben des Klageverfahren ohne Prozesskostenhilfe ich
mich
trotzdem durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss,
da vor dem
Landgericht Anwaltszwang herrscht. Und Erklärungen und
Prozesshandlungen, die nicht durch einen bevollmächtigten
Rechtsanwalt vor Gericht abgegeben oder vorgenommen
werden, nicht
berücksichtigt werden können.
o • • • • • o
Und
das ist ja schon wirklich ein Erfolgserlebnis . . .
Und - insoweit
- eine für mich schlüssige und karmisch ausreichende
Rechtfertigung
MADame nun in Spanien den Arsch und ihre Finca unter ihrem
Betreffenden weg pfänden zu können / dürfen !
Gestatten Sie mir
bitte diesen insoweit passenden Sprachgebrauch ?!
Sie finden alle
Informationen dazu unter :
http://www.volcansolymar.org/ley02
o
• • • • • o
Bei Herr Hopferwieser und dem CO2 bin ich
noch nicht so weit.
Das muss ich wirklich mal bei Gericht
nachfragen was da der Stand der Dinge ist außer Schweigen.
Sie
finden alle Informationen dazu unter
:
http://www.schema3.org/project/climate/civil
o
• • • • • o
Das Gericht sollte diese "Mahntitel"
in direktem Zusammenhang mit § 826 BGB und einem "Verstoß
gegen die guten Sitten" als einen Teil der Schädigung des
Kläger ( pp ) durch den Beklagten, i.d.S. dem Justiziar
des
Landkreis Kusel und Geschäftsführer 'Jobcenter Landkreis
Kusel'
wertwn. Und es ist ja auch ohne Frage, dass ich erst durch
dieses
'sittliche' Fehlverhalten in diese Situation mit einer
Bedürftigkeit,
in Folge der Notwendigkeit eines Prozesskostenhilfe-Antrag
gekommen
bin. Und, dass das ja ganz eindeutig eine empfindliche
Beeinträchtigung meiner "Rechtsnatur" im Sinne des Art. 14
GG [ Eigentum ] darstellt !
Bei den anhängigen Patentanträgen
bzw. bei der doch recht nutzlosen Verfahrenskostenhilfe
gilt im
Prinzip das Gleiche !
Und auch diesem Schreibkram, also meiner
angestrebten Selbstständigkeit im Bereich der Publizistik.
Oder
eben auch HAI
und / oder dieses Bürgernetz !
Das ist im Prinzip alles
Schädigung des Kläger.
Wer durch ein zurechenbares,
rechtswidriges und schuldhaftes Handeln ein sog. absolutes
Rechtsgut
eines anderen verletzt hat, muss diesem den daraus
entstandenen
Schaden ersetzen, § 823 Abs. 1 BGB. Ein zurechenbares
Verhalten
liegt grundsätzlich bei positivem Tun vor. Ein Unterlassen
steht dem
nur gleich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.
Nach § 823
Abs. 2 BGB ist Ersatz für den Schaden zu leisten, der aus
der
rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung eines
Schutzgesetzes
entstanden ist. Wie einleitend ausgeführt, ist § 826 BGB
objektiv
weit. Die Vermögens- und Interessenlage des Geschädigten
wird
umfassend geschützt. Eine Prüfung der Verletzung
bestimmter
Rechtsgüter ist nicht erforderlich. Die Handlung des
Schädigers
muss also nur zu einem Schaden geführt haben. Zwischen
Handlung und
Schaden muss (natürlich) ein Kausalzusammenhang bestehen.
Natürlich
indiziert die Tatbestandsmäßigkeit der Verletzung auch
beim § 826
BGB die Rechtswidrigkeit. Ich glaube im Übrigen nicht,
dass es
denkbar ist, ein Verhalten auf der Tatbestandsebene als
sittenwidrig
zu qualifizieren, um dann durch einen Rechtfertigungsgrund
die
Rechtswidrigkeit zu verneinen. Besonderes Augenmerk muss
man
schließlich dem Vorsatz widmen. Zunächst verlangt § 826
BGB, dass
der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat. Grobe
Fahrlässigkeit
hingegen genügt nicht. Allerdings lässt die Rechtsprechung
wiederum
ein leichtfertiges Verletzungsverhalten als vorsätzlich im
Sinne des
§ 826 BGB genügen. Richtiger dürfte es sein, das bloß
leichtfertige Verhalten eines Schädigers als Indiz für
eine bedingt
vorsätzliche Schädigungsabsicht zu werten.
Ferner muss sich der
so festgestellte Vorsatz nicht nur auf die
Schädigungshandlung,
sondern auch auf den Schaden und auf die Sittenwidrigkeit
beziehen.
Damit unterscheidet sich § 826 BGB ein weiteres Mal
fundamental von
§ 823 Abs. 1 BGB. Dort steht der Schaden nur auf der
Rechtsfolgeseite, hat also mit der Haftungsbegründung
nichts zu tun.
Bei § 826 BGB muss der Schädiger also nicht nur die
Handlung kennen
und wollen, sondern mit der Handlung auch einen Schaden
zufügen
wollen.
Schließlich muss der Vorsatz
auch die Sittenwidrigkeit umfassen. Dabei ist allerdings
ausreichend,
dass der Schädiger die Umstände kennt, aus denen sich die
Sittenwidrigkeit ergibt. Den Schluss, sittenwidrig zu
handeln, muss
er nicht (auch nicht laienhaft) selbst vollzogen haben.
Dies wird
damit begründet, dass Schädigern, die über besonders laxe
Moralvorstellungen verfügen, ansonsten eben gerade diese
laxen
Vorstellungen zugute kämen.
: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) :
§
249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz
verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde,
wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht
eingetreten
wäre.
Sollte die Beklagte ihren bislang ungenügenden Vortrag
zu der angeblich fehlenden "Prozessfähigkeit" bzw. dieses
"wahnhaften Querulantentum" hinreichend präzisieren, so
wird das Gericht vorrangig zu prüfen haben, ob die Klage
unter
diesem Gesichtspunkt als unzulässig abgewiesen werden muß.
Oder
eben nicht !
Ergibt sich in diesem Rechtsstreit / Verfahren, daß
der Kläger schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung
prozeßunfähig ist
– bzw. verbleiben in dieser Richtung nicht ausräumbare
Zweifel –,
so ist dieser Rechtsstreit / dieses Verfahren zwar nicht
als
unzulässig zu verwerfen, bzw. abzuweisen, da
ungeachtet der
möglicherweise fehlenden Prozessfähigkeit des Kläger
dieser
Rechtsstreit / dieses Verfahren als zulässig erachtet
werden muss,
da auch eine Partei, deren Prozessfähigkeit in einer
Vorinstanz
verneint worden ist, wirksam ein Rechtsmittel einlegen
kann, um eine
andere Beurteilung zu erreichen (st. Rspr.: vgl. Senat,
Urteil vom
22. Dezember 1982 - V ZR 89/80, BGHZ 86, 184, 186; Urteil
vom 23.
Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295; BGH,
Urteil vom 4.
November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 123). 3 2.
Das
Rechtsmittel wird so auch anzunehmend Erfolg haben.
Das Gericht
hat allerdings Ermittlungen zur Prozessfähigkeit des
Klägers
aufzunehmen und seine Würdigung auf die im Verfahren
erstellten
Gutachten der dabei beerufenen Sachverständigen zu
stützten.
Der
mögliche Einwand, dasss das Gericht keinen Anlass zur
Prüfung der
Prozessfähigkeit des Klägers habe ist so auch nicht
zulässig, weil
dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, woran es
hier schon
angesichts der uneingeschränkten Sachbezogenheit seiner
Anträge und
seines Vorbringens in den Tatsacheninstanzen nicht gefehlt
habe.
Eine
derartige Unterlassung der sachgemäßen Prüfung ist also
unbegründet.
Unbegründet sind auch die auf die fehlende
wissenschaftliche Begründung gestützten Beweiseinreden der
bzw. des
Beklagten gegen die eine erneute gutachterliche
Stellungnahme, der
oder des noch zu benennenden Sachverständigen.
Insbesondere gilt
der Vorwurf, dass das Gericht ungeachtet dessen das
"Gutachten"
der Beklagten kritiklos übernommen habe.
Ob die von demGericht
als Grundlage für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des
Klägers
herangezogenen Gutachten sowie Stellungnahmen des oder der
Sachverständigen diesen Anforderungen dann genügen, mag
zweifelhaft
sein.
Zutreffend ist aber in diesem Fall, dass das Gericht seine
Entscheidung nur dann treffen darf, wenn sich auf der
Grundlage eines
neu erstellten Gutachtens eine Beweislastentscheidung zu
Ungunsten
des Kläger ergibt, dass dessen Prozessunfähigkeit
festgestellt
wird. Im Zusammenhnag mit "keine anderen
erschließbaren
Erkenntnisquellen" verweise ich auf die Urteile des BGH
vom 9.
Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060 und vom 4.
November
1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 123, 124).
So verhielt es sich
hier jedoch nicht.
Eine weitere sachverständige Erkenntnisquelle
für die Entscheidung, ob bei dem Kläger eine seine
Prozessfähigkeit
ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit
vorlag,
stand dem Gericht nämlich nicht zur Verfügung.
Vor diesem
Hintergrund durfte das Gericht nach dem ihm allein zur
Verfügung
stehenden "Gutachten" des oder der Beklagten, welches bei
dem Kläger eine 'schizotype Persönlichkeitsstörung' und in
dem
Sinne eine querulatorischer Persönlichkeit diagnostiziert
hatte, die
möglicherweise sogar so zu einem radikal ausgeprägten
Realitätsverlust führt, wodurch dann natürlich die freie,
eigenverantwortliche Willensbestimmung und selbst
bestimmte
Lebensführung, gleichberechtigte Teilhabe etc. usw.
vollständig
ausgeschlossen ist, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass
sich eine
Prozessunfähigkeit des Kläger daraus zwangsläufig ergibt.
Die
Erforderlichkeit einer solchen Handgabe des Gericht folgt
aus Art.
103 Abs. 1 GG ...
Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland
Art 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf
rechtliches Gehör.
Dieses Verfahrensgrundrecht soll
sicherstellen, dass die Parteien ihr Verhalten im Prozess
eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können.
Der
Einzelne soll nicht nur Objekt richterlicher Entscheidung
sein,
sondern vor der Entscheidung, die seine Rechte betrifft,
zu Wort
kommen. Art. 103 Abs. 1 GG enthält insofern weitere
Garantien als
die, sich irgendwie zur Sache einlassen zu können (BVerfG,
BVerfGK
6, 380, 383; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - I ZB 93/08,
NJW-RR
2009, 1223 Rn. 6).
Welche Anforderungen sich daraus ergeben,
dass jede Partei vor einer Entscheidung des Gerichts über
ihre
Prozessfähigkeit persönlich zu Wort kommen und vor einer
Überraschungsentscheidung geschützt sein muss, ist
allerdings in
der Zivilprozessordnung nicht im Einzelnen geregelt. Die
verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung der Partei im
Verfahren vor
der richterlichen Entscheidung über ihre Prozessfähigkeit
erfordert
es, insoweit die Vorschriften über das Gebot zur Anhörung
der
Partei im Betreuungsverfahren (§ 278 Abs. 1 Satz 1, § 34
FamFG)
analog anzuwenden (so auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl., § 56
Rn. 8).
Nach § 34 Abs. 3 FamFG darf das Gericht nur dann ohne
Anhörung das Verfahren beenden, wenn der Beteiligte
unentschuldigt
dem zu diesem Zweck anberaumten Termin ferngeblieben ist
und er zuvor
auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden ist.
Diesem
Maßstab genügen die vorab erfolgten Verfahren der
Sozialgerichtsbarkeit aber nicht. Ein Hinweis an den
Kläger, dass
das Gericht im Falle seines Ausbleibens ohne seine
Anhörung
möglicherweise nach Aktenlage zu seinen Lasten entscheiden
wird, ist
nicht ergangen. Dem Kläger sind dadurch in dem Verfahren
zu
gewährende Mitwirkungsmöglichkeiten vorenthalten worden,
was nach
dem Vorstehenden eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
bedeutet.
Die
Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist also -
unabhängig
von der Richtigkeit der von den/m Beklagten vorgelegten
"gutachterlichen Stellungnahme" - aus einem rechtlichen
Gesichtspunkt begründet. Das Gericht darf die
Prozessunfähigkeit
einer Partei, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht
bestellt ist,
grundsätzlich nur feststellen, wenn es die Partei zuvor
persönlich
angehört hat (BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR
306/98, BGHZ
143, 122, 125; BVerfG, BVerfGK 6, 380, 383).
Der Kläger rügt
zudem - möglicherweise sogar - zu Recht, dass das
Sozialgericht,
also SG und LSG gleichermaßen, die verschiedenen Verfahren
in den
letzten 2½ Jahren wegen seiner Zweifel an der
Prozessfähigkeit des
Kläger als Äußerungen einer "querulatorisch" verwirrten
Persönlichkeit angesehen hat, ohne diesem zuvor
hinreichende
Gelegenheit gegeben zu haben, für seine ordnungsgemäße
Vertretung
zu sorgen. Auch dadurch hat das Sozialgericht den Kläger
in seinem
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Falls eine
prozessunfähige Partei sich nicht eigenverantwortlich zu
äußern
vermag, kann ihr das rechtliche Gehör nur durch die
Anhörung eines
gesetzlichen Vertreters gewährt werden. Art. 103 Abs. 1 GG
verlangt
deshalb vom Gericht, eine in den vorab stattgefundenen
Verfahren
bislang unterbliebene Gewährung rechtlichen Gehörs
nachzuholen,
sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht
(BGH,
Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, NJW-RR 2011,
284 Rn. 7;
BAG, NJW 2009, 3051 Rn. 5).
Nachdem das Sozialgericht - SG, LSG,
anzunehmend von einer Prozessunfähigkeit des Klägers
ausging, muss
Das Gericht nun bei seiner weitere Verfahrensgestaltung
dafür Sorge
tragen, dass dem Kläger das bisher fehlende rechtliche
Gehör
gewährt wird (BGH, Urteil vom 9. November 2010 - VI ZR
249/09, aaO,
285).
Die notwendigen Prozesshandlungen - sprich klärendes
Gutachten etc. einholen - sind nachzuholen.
Erst danach kann
entweder erneut durch Urteil oder Beschluss - falls dann
etwaige
Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers behoben sein
sollten -
über die Sache selbst zu entscheiden sein.
Ansonsten - wenn also
trotz eines ergänzenden Gutachten bei freier Wahl des
Begutachtenden
durch den Kläger eine Prozessunfähigkeit auf Grund einer
"wahnhaften Querulanz" oder eben einer andere die
Prozessfähigkeit des Kläger unterbindende Störung besteht
-
braucht das Gericht die dann offensichtlich unzulässigen
und
erkennbar rechtsmissbräuchlichen Eingaben der Kläger nicht
mehr
bescheiden. Und noch nicht einmal - wie ja dem Anschein
nach in der
Vergangenheit alleinig so geschehen - nur mit
offensichtlich
fehlerhaften und keinesfalls korrekt den Verpflichtungen
einer
richterlichen Tätigkeit entsprechenden Handhabung
erledigen.
In
dem Fall - sprich einer durch ein ergänzendes Gutachtenb
nachgewiesenen Prozessunfähigkeit - muss das Gericht es
natürlich
nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme
seiner
Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben
behindert zu
werden.
Vor diesem Hintergrund muss das Gericht das
"Gutachten" des insoweit nicht sachverständigen Dipl.
Psych. Nico Janzen hinterfragen !
Und wenn in einem
ergänzenden Gutachten ein in der Methodik der Diagnostik
von
Autismus im Erwachsenenalter geschulte Autorität zu dem
Ergebnis
gelangt, dass der Kläger infolge einer wahnhaften
Entwicklung seiner
völlig gestörten Psyche und möglicherweise ja sogar einer
"schizotypen Persönlichkeitsstörung" nicht mehr in der
Lage, die Realität des Gerichtsverfahrens oder eben der
Verwaltungstätigkeit des / der Beklagten adäquat
wahrzunehmen, dann
akzepziere ich das.
Keine Frage. Dann haben Sie zwar nicht
unbedingt Ihre Ruhe. Das also nicht !
Aber ich bin dann wenigstens
als vollwertiger "Mensch mit Behinderung" anerkannt.
Das
Gericht kann mir also nicht unterstellen, dass meine
Eingaben und
Schriftsätze im Laufe der Jahre bzw. ja mittlerweile
Jahrzehnte den
Charakter einer überwertigen Idee angenommen haben.
Und kommen
Sie mir bitte nicht mit der sich selbst bewahrheitenden
Argumentation, dass der Kläger Alternativen zur eigenen
Sicht nicht
akzeptiere kann und, dass gerade das Festhalten an (s)einer
Überzeugung (s)einen
Wahn kennzeichnen kann.
Ohne die Möglichkeit zu erwägen, daß
die richterlichen Entscheidungen eine Berechtigung haben,
wäre ich
ja gar nicht auf diese in sich schlüssige Argumentation
eines
"wahnhaften Querulantentum" gekommen.
Und hätte das
ganze Justizsystem als komplett fehlerhaft und geltendes
Recht
vollständig missachtend abgetan.
Glauben Sie mir, vertrauen Sie
einfach dieser Aussage. Das hätte ich getan. Ganz ohne
Frage. Das
wäre dann Wahn.
So komme ich aber zur Schlussfolgerung, dass
diese ansonsten unverständliche Handhabung der
Sozialgerichtsbarkeit
einen in sich schlüssigen Grund haben muss. Bzw. so
rechtfertigende
und rechtlich zulässige Gründe haben muss.
Und dann komme ich (
a ) auf den § 99 (3) SGB IX und gerade auch ( b ) dieses
"wahnhafte
Querulantentum" !
Oder eben ( c ), dass ansonsten die ganze
Verfahrensmäßigkeit von Verwaltung und Gericht ausreichend
illegal,
also geltendem Recht widersprechend ist, und dann auch
dieses so
verbriefte Widerstandsrecht gemäß Art. 20 (4) GG bereits
ein
Auslaufmodell war.
Diese mögliche Wahnsymptomatik -
vielleicht ist das ergänzende so schon oftmals vom Kläger
geforderte Gutachten ja entsprechend dieser Annahme -
würde sich von
da an natürlich stetig weiter entwickeln. Und
möglicherweise würde
der Kläger; nachdem das Gericht weiter seine Darstellung
des
Sachverhalts lediglich als nicht erwiesen angesehen hat
ohne jedoch
eine sachgemäße Überprüfung des Streitpunkt "Querulanz"
- so ja eigentlich verpflichtend vorgegeben - zu
gewährleisten, und
dann vielleicht sogar als bewusste und Ziel gerichtete
Schädigung
des Kläger durch die / den Beklagten zu erkennen vermag;
in eine so
benannte "Extremposition" gelangen.
Die wahnhafte
Entwicklung wird dann irgendwann - eigentlich ganz
zwangsläufig - so
weit fortgeschritten und nahezu irreparabel vollends im
Arsch sein -
wie man so schön sagt oder eben zu schreiben vermag - und
auch unter
Verlassen allgemein üblicher Konventionen des Umgang
gegenüber
Richtern oder eben anderen Amtspersonen durch endlose sich
stetig
wiederholende Darstellungen der Überzeugung des Kläger nur
noch
reine Konfrontation in allerfeinster Rhetorik sein.
Ohne wirklich
eine Auseinandersetzung oder gar Einigung mit der
Gegenseite mehr
anzustreben.
Und das dann noch in Buchform, als "Betrachtungen
aus dem Mülleimer der Nation" !
[
http://humanearthling.org/book/ei
]
Sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, daß
Prozeßunfähigkeit einer Partei vorliegen könnte, so hat
das
Gericht – also die jeweils mit der Sache befaßte Instanz –
wegen
dieser Frage, da es um eine Prozeßvoraussetzung geht, von
Amts wegen
Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen
Beweismittel
des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des
Freibeweises
gilt (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 – VI ZR
94/95 – NJW
1996, 1059 f). Wären nach Erschöpfung aller erschließbaren
Erkenntnisquellen hinreichende Anhaltspunkte für eine
Prozeßunfähigkeit verblieben, so hätten etwa noch
vorhandene
Zweifel nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu
Lasten der betroffenen Partei (BGHZ 18, 184, 189 f; 86,
184, 189;
BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 aaO) Geltung gehabt.
Das zu
mindestens einmalige persönliche Erscheinen des Kläger
wäre also
entsprechend in den vorhergehenden Verfahren anzuordnen
gewesen. Die
dabei erfolgten Erklärungen seiner Person, gerade die in
dieser
Sache wegen Besorgnis der Befangenheit des Beklagten,
i.d.S. des
Justiziar, Herr Ass. jur. Peter Simon - Geschäftführer /
Werksleiter des 'Jobcenter', hätten anzunehmend
ausreichend
Anhaltspunkte dafür ergeben, um den Richtern einen
persönlichen
Eindruck von ihm zu verschaffen, so daß das Auftreten des
Kläger in
einer mündlichen Verhandlung ausgereicht hätte, um eine so
ansonsten nur vorgefasste Meinung des Gericht zu
korrigieren.
So
aber – wie nachweisbar und der jeweiligen Akte
zweifelsfrei zu
entnehmen – sind gegenteilige Beweismittel dem Gericht,
bzw. dem
jeweils in der Verantwortung befindlichen Richter, nicht
ersichtlich
und konnten auch vom Kläger im Kontext eines erst so
ausreichendem
"rechtlichen Gehör" von ihm nicht vorgetragen werden.
Die
von dem keinesfalls sachverständigen von der Beklagten
beauftragten
"Dienstleister" für seine Schlüsse angeführten einzelnen
Verhaltensweisen des Klägers im Zusammenhang zur Kritik
stehenden
"Gutachten" werden von dem Kläger nicht ja auch nicht
komplett in Abrede gestellt. Der Kläger meint nur, dass
die
Schlußfolgerung eines so in dem "Gutachten" implizierten
"wahnhaften Querulantentum" und die dann entsprechend
erfolgte Handhabung des Sozialgericht, so auch dieser
"Verwaltungstätigkeit" der Beklagten in Gänze, im
Anschluß an diese "Begutachtung" gänzlich in Frage zu
stellen ist.
Gerade das unkorrigierbare Festhalten an einer
Überzeugung – welches ja so in der allgemein üblichen
Handhabung
seitens Gericht und auch Leistungsträger als ( anscheinend
)
ausreichende Rechtfertigung dient bei einer "Querulanz"
die
Rechtsfähigkeit eines Bürger aufzuheben, kennzeichnet so
im Fall
des Kläger eben keinen "Wahn", sondern alleinig die
Rechtmäßigkeit seines Handeln.
Die so nicht zulässige
Handhabung seitens Gericht und auch der Beklagten ist
alleine schon
nach der allgemeinen "Lebenserfahrung", in dem Sinne den
grundlegend geltenden "guten Sitten", zu werten.
Jedenfalls
ermangelt dieser "Verfahrensmethodik" einer hinreichenden
Tatsachengrundlage; denn nur wenn die Unbegründetheit der
vom Kläger
geltend gemachten Ansprüche feststünde, könnten die so ja
nicht
vom Gericht erörterten Vorgänge eine 'Unbelehrbarkeit' des
Klägers
zum Ausdruck bringen.
Der Kläger ist zwar nach § 282 Abs. 3
ZPO verpflichtet, Rügen, die ebenso auch die Zulässigkeit
der hier
nun vorliegenden "Klage / Beschwerde + Rechtsstreit /
Verfahren"
betreffen, innerhalb einer ihm gesetzten Frist zur "Klage
-
Beschlusserwiderung" oder eben spätestens in der ersten
mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
Es gelten aber dabei
sicher aber auch als zulässig zu wertende Ausnahmen. Das
Gericht mag
die juristisch möglicherweise nicht vollständig
zutreffende und
teiolweise auch fehlerhafte Argumentation des Kläger mit
Nachsicht
werten, und vergleichend geltende Vorschriften der
Sozialgerichtsbarkeit im jeweiligen Sinne und zum Nutzen
des Kläger
anwenden.
Eine so in der Zivilprozessordnung benannte und so
vom Kläger hier in diesem "Rechtsstreit / Verfahren" und
den derzeit anhängigen 'Berschwerdeverfahren' erhobene
"Zulässigkeitsrüge" oder eben auch "Gehörsrüge"
lt. § 321a ZPO, die streng genommen ja eine der in § 56
Abs. 1 ZPO
genannten Prozeßvoraussetzungen betreffen und auf welche
das Gericht
bei der "Beweiserhebung" daher nicht verzichten kann,
dürfen in der ersten Instanz nicht wegen Verspätung
zurückgewiesen
werden ( § 296 Abs. 3 ZPO ).
§ 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die
Gerichte zwar nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen
eine
umfassende Überprüfung aller in der Vorschrift genannten
Prozeßvoraussetzungen vorzunehmen.
Das Gericht hat in dieser
Hinsicht lediglich einen "Mangel von Amts wegen zu
berücksichtigen".
Entsprechend gelten dann diese
"Amtsmängel" für die Voraussetzungen der Prozeßfähigkeit
bzw. Unfähigkeit des Kläger.
Prinzipiell hat bei dem Kläger zu
gelten, das steht ja sicherlich außer Frage, daß seine
Person
ursprünglich rechts - und parteifähig im Sinne des § 50
Abs. 1 ZPO
war. Im Allgemeinen ist vom uneingeschränkten Fortbestand
dieser
Eigenschaft auszugehen.
Es wird vom Kläger nicht verkannt, dass
gegebenenfalls eine Überprüfung durch das Gericht
veranlaßt werden
kann, wenn hinreichende
Anhaltspunkte für das Gegenteil gegeben sind.
Das, soweit dem
Kläger bekannt, ist aber in der Vergangenheit nicht
erfolgt.
Als
"klagende Partei", die behauptet, sie habe ihre Rechts -
und Parteifähigkeit - dem Anschein nach - verloren, muß
diese daher
in diesem "Rechtsstreit / Verfahren" und ebenso den
derzeit
anhängigen 'Berschwerdeverfahren' nicht unbedingt
Tatsachen im
Einzelnen darlegen, aus denen sich ausreichende
Anhaltspunkte für
die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.
Dem dann folgend ist der
Gesamtzusammenhang einer möglicherweise dem Recht nicht
folgenden
Verfahrensmäßigkeit / Tätigkeit des Gericht, ebenso dann
der
Verwaltung, dann dabei seitens der Gerichtsbarkeit zu
prüfen.
Die
ansonsten klar dem Recht widersprechende Handhabung
seitens des
Gericht in den vergangenen Jahren bei den
unterschiedlichen Verfahren
ist dem Kläger – so
möglicherweise dann ja auch dem Gericht – nur
einsichtig und in sich schlüssig erklärbar, wenn diese
Tätigkeit –
so dann ja irrtümlich – durch eine seitens der/s Beklagten
hervorgerufene Täuschung entstanden ist, welche dann dem
Gericht ein
"wahnhaftes Querulantentum" in seiner jeweiligen
Entscheidungsfindung überantwortet hat.
Eine Verweigerung der
Zulässigkeit entsprechender durch
den Kläger in diesem "Rechtsstreit / Verfahren", so ebenso
bei den bereits beim LSG RLP anhängigen und von dem
"Rechtsstreit
/ Verfahren" als gesondert zu wertenden
Beschwerdeverfahren,
geltend gemachter Rechtsmittel wie eben
"Zulässigkeitsrüge"
und auch "Gehörsrüge" gilt in besonderem Maße dann
nicht, wenn der Kläger, wie hier, nach jahrelangen
alleinig durch
die Beklagte provozierten "Rechtsstreitereien" und erst
nach dem ansonsten nicht nachvollziehbarem Beschluss des
Herr Richter
Dr. Pauls – mit diesen "8 Umzugskarton" als einzigen
Tatbestand eines Verfahren "Teilhabe", in dem Sinne
alleinig einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der
UN-BRK" – auch in dem als gesondert von diesem
Rechtsstreit /
Verfahren zu wertenden unzweifelhaft noch anhängigen
Beschwerdeinstanz mit der Behauptung / Annahme einer
"Querulanz"
hervortritt, also der für den Kläger insoweit einzig
schlüssigen
Annahme eines "wahnhaften Querulantentum", welche die
ansonsten geltendem Recht und gesetzlichen Grundlagen
nahezu komplett
widersprechende Handhabung des Gericht eine plausible
Erklärung
bietet.
Diese "Querulanz" ist auch dem Anschein nach
bereits vor dem Zeitpunkt, in dem der Kläger bei der
hierbei
klärenden Sozialgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz in die
von ihm
doch eigentlich treffend so beannten "Beklagtenrolle"
geriet, ( rechtlich ) existent gewesen. In derartigen
Fällen müssen
die Gerichte besonders sorgfältig prüfen, ob sich aus den
vorgetragenen Tatsachen hinreichend konkrete Anhaltspunkte
ergeben,
die es rechtfertigen, in eine - in aller Regel
zeitaufwendige -
Überprüfung der Parteifähigkeit einzutreten. Das ist auch
deshalb
geboten, weil anderenfalls der Gefahr der mutwilligen
Prozeßverschleppung seitens der bzw. des Beklagten
weiterhin "Tür
und Tor" geöffnet würde.
Der Kläger leidet - so
folgend der Beweisführung - also nicht an einer wahnhaften
Störung
in Form eines Querulantenwahns.
Das Gericht ist davon ausgegangen,
davon ist lt. der Aktenlage auszugehen, dass die
Steuerungsfähigkeit
des Kläger infolge seiner psychischen Erkrankung zu
mindestesn
erheblich vermindert war.
Den erhöhten Anforderungen, die an eine
derartige Begründung der "Prozessunfähigkeit" zu stellen
sind, wurde aber nicht im Ansatz Genüge getan. Die diesen
( ! )
Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalte und
Argumentation des
Kläger betreffend einer Rechtmäßigkeit des GHandeln des
jeweils
beteiligten Gericht / Richter teilen die "Urteile /
Beschlüsse",
also einer so anscheinend als rechtlich legitimierten
"Vorverurteilung", nicht.
Auch ist den jeweiligen
Schriftsätzen Symptomcharakter für die
'Prozessunfähigkeit' des
Kläger zukommt, ist nicht zu erkennen.
Zwar kann der so erfolgte
Umfang die "Wahnhaftigkeit" des Kläger begründen.
Dies
hätte hier jedoch besonderer Prüfung und Erörterung
bedurft,
was so aber nicht erfolgt ist.
In dem Zusammenhang verweise
ich auf Schriftsätze aus den Jahren 1990 und 2000.
Also
Scheisse.sdo bzw. KZ.sdo und im Speziellen auf das
Schreiben
"Warning" z.Hd. des ehemals vorsitzenden Richter Herr
Prilop beim damals im BSHG zuständigen Verwaltungsgericht
in
Göttingen.
Wie dem Gericht, so auch der / dem Beklagten bekannt,
verwende ich im Briefkopf bei Schreiben an die Beklagten -
teilweise
auch im Schriftwechsel mit dem Gericht - immer den Hinweis
auf
Planspiel Tag 'so uns so' und das resultierend aus dem Tag
1, also
dem 01.11.2000 !
Unter http://www.erwerbslosenverband.org/klage
findet das Gericht auch eine so allgmein anerkannte
Begriffsbestimmung von "Planspielen". Das darf also ebenso
keinesfalls als "Querulanz" oder gar als 'Spielerei' vom
Gericht zu werten sein.
Meine dem Anschein nach im
Autismus-Spektrum und da in der Schublade
"Asperger-Syndrom"
hierbei so allgemein bezeichnete "Inselbegabung" definiere
ich immer gerne als "Dualität und Kausalität im
Quentenschaum".
Resultierend aus diesen hier zu Grunde
liegenden Faktoren bei der Prägung meines individuellen
Menschsein [
~ in
dieser
Inkarnation ~ ]
erscheint bei dem Kläger ein doch recht eigenwilliges
Verhältnis zu
'Zeit' als gegeben und völlig normal.
Im Zusammenhang mit
dieser dem Kläger zu eigenen Weltsicht / Weltanschauung
gestattet
sich der Kläger / Beschwerdeführer dazu ergänzend die für
die
Gerichtsbarkeit sicherlich sachdienliche Anmerkung, dass
die Aussage
»
wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug,
sonderbare
Ansichten oder magisches Denken, das das Verhalten
beeinflusst und
nicht mit subkulturellen Normen übereinstimmt «
des von der / dem Beklagten beauftragten Dienstleister,
Diplom-Psychologe Nico Janzen, in der grundsätzlichen
Wertigkeit F20
- F29 ( Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
), also
hierbei einer 'schizotypen Persönlichkeitsstörung',
ICD-10: F21,
bei der Erstellung des betreffenden strittigen "Gutachten"
dabei angesiedelten Persönlichkeitsmerkmale vollkommen der
Wirklichkeit und Realität entbehren.
Jede/r, welche/r meine
Person kennt wird die Argumentation seitens Herr Nico
Janzen, um eine
so dann in Abfolge getroffene Wertung zu rechtfertigen, »
wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug « so
nicht nachvollziehen können. Auch die Aktivitäten des
Kläger,
bsbw. Erwerbslosenverband, Bürgernetz, oder auch OpenHand
( ~ einem
Projekt für Strassenkinder ~ ) sollten für die
Gerichtsbarkeit als
ein deutlicher Hinweis gelten, dass diese so –
anzunehmend –
aus
der einschlägigen Fachliteratur entnommenen 'Merkmale' bei
einer
'schizotypen Persönlichkeitsstörung' keinesfalls
zutreffend sein
können.
Dieses »
sonderbare Ansichten oder magisches Denken, das das
Verhalten
beeinflusst und nicht mit subkulturellen Normen
übereinstimmt « ist
[ a ] als eindeutige Diskriminierung im Sinne von Recht
und Gesetz zu
werten, beispielsweise des Artikel 4 Grundgesetz. Und [ b
] gerade
mit dem Hinweis auf 'subkulturelle Normen' einfach nur
Nonsens.
Im
"Lexikon der Psychologie" wird Subkultur beschrieben als
eine » isolierte, spezifische Kultur mit eigener Sprache
und eigenen
Regeln, die als Teil- oder Gegenkultur neben bzw.
innerhalb anderer
Kulturen besteht (Jugendkulturen, Expertenkreise u.a.).
Eine
Subkultur besitzt ein eigenes Orientierungs- und
Normensystem, einen
eigenen Lebensstil und ein umgebendes soziales Feld mit
eigenen
Organisationsformen. Dies drückt sich z.B. in besonderen
Sprachen
oder besonderer Musik aus. Man kann freiwillige
(Jugendsubkulturen,
Punk) und unfreiwillige Subkulturen (z.B.
Nichtseßhaftigkeit)
unterscheiden. « Die Orientierung an den Normen der
Subkulturgruppe
kann bis zur Internalisierung dieser Normen gehen, d.h.
diese Normen
sind dann für das Handeln der/s von dieser
gesellschaftlichen
Ausgrenzung und zum Teil von Diskriminierung Betroffenen
maßgeblich,
und eine damit möglicherweise verbundene Übertretung
gesellschaftlicher Normen wird als notwendig mit der
Gruppenzugehörigkeit verbunden akzeptiert.
Zutreffend ist also,
dass das diese so vom Dienstleister der/des Beklagten so -
sicherlich
nur irrtümlich - benannten "sonderbaren Ansichten oder
magisches Denken, welche das Verhalten beeinflusst, mit
den
subkulturellen Normen - teilweise - übereinstimmen !
Schon zu
dem Zeitraum 2000 - siehe in dem Zusammenhang die
voraussichtlich in
den '8 Umzugskarton' befindlichen Unterlagen im Original -
wurde
seitens der damals zuständigen Gerichtsbarkeit dem Kläger
nachweisbar – und in diesen "8 Umzugskarton" auch im
Original für die Gerichtsbarkeit als für den Streitpunkt
"Querulanz" und somit relevantes Beweismittel verfügbar –
ein "wahnhaftes Verhalten" zugeordnet, da dieser - so die
Aussage des Richter - anscheinend zum Einreichen
'seitenlanger
Elaborate' getrieben werde.
Vernachlässigt bei der Wertung des
Richter, wie auch bei "Scheisse.sdo bzw. KZ.sdo", wurde
dabei jeweils, dass es ich hierbei immer um eine
'Schriftprobe' des
Kläger bei dem Naachweise seiner schriftstellerischen
Befähigung im
Rahmen einer Antragstellung zwecks einer selbstständigen
Existenzgründung zu einem Leben unabhängig vom Bezug von
Sozialleistungen gehandelt hat.
Die Sozialgerichtsbarkeit hier
in Rheinland-Pfalz hat sich widerrechtlich also nur auf
die
Wiedergabe von pauschalen Wertungen beschränkt, ohne diese
inhaltlich zu konkretisieren oder gar zu überprüfen.
Das gilt
auch, wenn man die in der Akte nachprüfbaren
'Feststellungen' des
Sozialgericht in Speyer bzw. Mainz zur Person des Kläger
und zur
Vorgeschichte des jeweiligen Verfahren mit einbezieht.
Diese beim
Kläger alleinig aus einer - anzunehmend - bewusst
diffamierenden; in
Absicht den Kläger schädigenden und in umfassender
Kenntnis der
rechtlichen Konsequenzen die Gerichtsbarkeit
irreführenden;
Handhabung, seitens des / dem Beklagten und durch einen
hierbei auf
das Deutlichste erneut zu beanstandenen Mangel an
Überprüfung durch
das jeweilige Gericht / den oder die hierbei
verantwortlichen
Richter'innen dabei unterstütztenden, hat so zu einer
rechtlich
zweifelsohne erheblichen Beeinträchtigung der rechtlichen
Natur des
Kläger geführt.
Die so irrtümlich angenommenen, dem Anschein
nach durch die Gerichtsbarkeit bereitwillig akzeptierten,
und so ja
offensichtlich erkennbar nicht bestehenden
"querulatorischen
Züge" bei dem Kläger wurden so als "das Vollbild einer
chronofizierten, unkorrigierbaren wahnhaften Störung"
im Sinne eines
"Querulantenwahn"
gewertet.
Der hierbei verantwortliche Dipl. Psych., Herr Nico
Janzen, als Beauftragter des 'Jobcenter Landkreis Kusel',
also des
dort Verantwortlichen, dem Werksleiter und
Geschäftsführer, Herr
Ass. Peter Simon, hat entsprechend den so dem Anschein
bestehenden
Vorgaben des / der Beklagten eine hochgradige, schizotype
Persönlichkeitsstörung vom Krankheitswert diagnostiziert.
In der
"Beweisführung" nennt das "Gutachten" unter
Hinweis auf eine so attestierte „wahnhafte Störung“ als
Grund
für den Ausschluss der 'Steuerungsfähigkeit' des Kläger
dann »
Misstrauen oder paranoide Vorstellungen, vages,
umständliches
metaphorisches, gekünsteltes und oft stereotypes Denken,
das sich in
einer seltsamen Sprache oder auf andere Weise äußert, ohne
deutliche Zerfahrenheit. « und » Auch die ständigen
rechtlichen
Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen
Schreiben
äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen,
diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit
Füßen
getreten werde. « !
Die so als
voreingenommen zu wertenden Hinweise seitens eines
mehrfach so vom
Kläger kritisierten "Gutachten"; nebst der Forderung nach
einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK",
sprich hierbei ergänzendem Fachgutachten; bieten als
ausreichend
Anlass und Rechtfertigung, die bei der Gerichtsbarkeit so
dem
Anschein nach bestehende 'Annahme' von ( wahnhaften )
Vorstellungen
und Verhaltensauffälligkeiten des Kläger als nicht
ausreichend zu
charakterisieren.
Ein ausdrückliches Eingehen auf das in den
jeweiligen Verfahren vom Kläger beanstandete "Gutachten"
wäre hier auch deshalb von Nöten gewesen, weil die
Urteilsgründe
nicht deutlich machen, ob Gericht angenommene
Wahnsymptomatik auf
eine endogene Psychose aus dem Formenkreis der
Schizophrenie und der
Zustand damit tatsächlich unter die „krankhafte seelische
Störung“
einzuordnen ist − was naheliegt − oder ob die so ja
seitens des
Herrn Nico Janzen attestierte Paranoia des Beschuldigten
zu den
„schweren anderen seelischen Abartigkeiten“ im Sinne des §
20
StGB gehört (vgl. BGH NStZ 1997, 335 f.).
Also - so oder so -
hätte das Gericht diesen Sachverhalt "Gutachten" prüfen
müssen !
Es ist somot bereits zu besorgen, dass das Gericht
seiner Beurteilung einen falschen Maßstab zugrunde gelegt
und
verkannt hat, dass eine "Prozessunfähigkeit" nur
angeordnet bzw. so in den jeweiligen Verfahren gehandhabt
werden
darf, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und
nicht nur die
Möglichkeit häufiger schwerer Störungen des Rechtsfriedens
bestehen (BGH NStZ-RR 2006, 265).
Diese vom Gesetz vorausgesetzte
bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer
"erheblicher
rechtswidriger" Tätlichkeiten in Form verbaler Äußerungen
seitens des Kläger, also ungerechtfertigt Die
Arbeitskapazität der
Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmende "Querulanz" ist auch
dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen Begründungen bei den
unterschiedlichen Urteilen / Beschlüssen nicht zu
entnehmen. Eine
objektive und sachliche Feststellung zu dem schriftlichen
Umgang des
Kläger mit der Gerichtsbarkeit belegen die Prognose
"Querulanz"
jedenfalls nicht.
Auch ist die Anmerkung einer Richterin beim LSG
RLP von 2020, den Kläger nicht verstehen zu können,
alleinig in den
anerkannt kommunikativen Schwierigkeiten und Defiziten bei
einer
Prägung "Asperger-Syndrom" anzusehen.
Die der
Handhabung der Gerichtsbarkeit, einer anscheinend zugrunde
liegende
Rechtfertigung mittel seiner "wahnhaften Querulanz",
können
/ dürfen somit nicht bestehen bleiben, da sie für sich
genommen -
wie in dieser Begrnung / Argumentation des Kläger im
Einzelnen
aufgeführt - gravierende Rechtsfehler aufweisen.
Soweit auch
zum Vorleben des Kläger in diesem unzweifelhaft schon
mehrere
Jahrzehnte umfassenden, so durch die Beklagten erzwungenen
Bezug von
Sozialleistungen und eine damit einhergehenden
Degradierung seiner
Person als 'bloßes Objekt staatlicher Willkür', Zeitraum
ergänzende
Feststellungen seitens der Gerichtsbarkeit zu treffen
sind, wird der
neue Richter / die neue Richterin dies nachzuholen und auf
der
er-weiterten Tatsachengrundlage unter Hinzuziehung eines
auch in der
Diagnostik von Autismus im Erwachsenenalter geschulten
Sachverständigen die Voraussetzungen einer so rechtlich
statthaften
Verfahrensmäßigkeit des Gericht neu zu beurteilen haben.
Die
Diagnostik des AS im Erwachsenenalter ist zeitintensiv und
setzt
entsprechende Ressourcen sowie klinische Erfahrungen
voraus. Um den
Anforderungen einer "multidisziplinären Bewertung im Sinne
der
UN-BRK" dabei seitens des Gericht dabei Genüge zu tun und
auch
um die seitens des / der Beklagten fortgesetzte Schädigung
des
Kläger schnellstmöglich zu beenden, erscheint es dabei nur
angemessen der Forderung, wie unter ( 6 ) in Inhalt /
Umfang des
"Rechtsstreit / Verfahren" vom Kläger angegeben, in vollem
Umfang zu entsprechen.
Diagnosekriterien
des
Asperger-Syndroms ...
[
https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58122 ]
Synopsis
zur Diagnostik des Asperger-Syndroms (AS) im
Erwachsenalter
[
https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58132
]
Psychopathologische Begleitsymptome einer
Autismus-Spektrum-Störung
[
https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58128
]
Ressourcenorientierte Diagnostik bei Verdacht auf das
Vorliegen
einer autistischen Störung im Erwachsenenalter
[
https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58120
]
Identifizierung einer möglichen autistischen Störung, die
zu
einer weiterführenden Diagnostik veranlassen sollte
[
https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58130
]
Differenzialdiagnosen und neuropsychiatrische
Komorbiditäten
[
https://www.aerzteblatt.de/callback/image.asp?id=58124
]
Phänomenologische Überschneidungen
differenzialdiagnostisch
relevanter Krankheitsbilder mit Auffälligkeiten in der
sozialen
Interaktion ~ Unterscheidung Schizotypen
Persönlichkeitsstörung und
Asperger Syndrom
[
https://www.aerzteblatt.de/callback/saveimg.asp?id=58134 ]
In
der fachärztlichen Exploration sind das Vorhandensein und
die
Ausprägung autistischer Kernsymptome zu verifizieren.
Die
Einschränkungen der Fähigkeiten zur emotionalen
Perspektivübernahme
und Empathie sowie zum Verständnis komplexer sozialer
Situationen
sollten in den Beschreibungen privater und beruflicher
Alltagssituationen gleichermaßen deutlich werden.
Vorteilhaft
erweist sich hierbei eine „tangentiale“ Gesprächsführung
über
die aktuelle Lebenssituation einschließlich sozialer
Beziehungen
gegenüber dem gezielten Abfragen autistischer
Erlebnisweisen. Große
Bedeutung kommt dem intuitiven Einsatz kommunikativer
Leistungen zu
(zum Beispiel Redefloskeln, Mimik oder Augenkontakt). Bei
fortbestehendem Verdacht auf das Vorliegen einer
autistischen Störung
sollte schließlich die Überweisung an eine Spezialambulanz
für
ASS-E zur umfassenden diagnostischen und
differenzialdiagnostischen
Abklärung und Identifizierung möglicher psychiatrischer
Komorbiditäten erfolgen. Als Zusatzuntersuchungen können
hier
neuropsychologische Testverfahren zur Abschätzung des
allgemeinen
kognitiven Leistungsprofils und umschriebener
sozial-kognitiver
Schwächen informativ sein. Die Prüfung von Aufmerksamkeits-
und
Exekutivfunktionen geben zudem wertvolle Hinweise auf
Leistungsschwächen mit besonderem Förderungsbedarf. Die
Diagnosestellung sollte stets mit einer umfassenden
psychosozialen
Beratung und einem therapeutischen Angebot verbunden
sein.
Differenzialdiagnosen
betreffend Schizophrenienaher Persönlichkeitsstörungen ...
Die
nach DSM-IV dem Cluster A zuzuordnenden paranoiden,
schizoiden und
schizotypischen PS werden als schizophrenienahe PS
zusammengefasst.
In einer Untersuchung von Barneveld und Mitarbeitern (2011)
erfüllten
40 % der untersuchten ASS die formalen Kriterien einer
schizotypischen PS. Weitere Studien bestätigen die
Überlappung von
autistischen mit schizotypen und schizoiden
Verhaltensmerkmalen. Zu
den abgrenzenden Merkmalen der schizoiden PS gehört die
ausgeprägte
Affekteinengung mit Einschränkung der emotionalen Erlebnis-
und
Ausdrucksfähigkeit. Dagegen imponiert bei der
schizotypischen PS ein
exzentrisch wirkendes soziales Kontaktverhalten mit paranoid
anmutender Verzerrung der Wahrnehmung und eigentümlichen
Überzeugungen („magisches Denken“). Die Kriterien einer
Schizophrenie, insbesondere die „Positiv-Symptome“ Wahn und
akustische Halluzinationen werden bei den schizophrenienahen
PS
definitionsgemäß nicht erfüllt. Im Unterschied zu der
generellen
Schwäche im Erkennen sozialer Hinweisreize, zum Beispiel
durch
verbale Andeutungen, Körperhaltung oder Gestik, beim AS
(„Hypo-Mentalizing“) werden diese bei schizophrenienahen PS
in
einer eher misstrauischen Weise „ausgelesen“
(„Hyper-Mentalizing“).
Diagnostik
und Differenzialdiagnose des Asperger-Syndroms im
Erwachsenenalter
[
https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=148614
The Investigation and
Differential Diagnosis of Asperger Syndrome in Adults
[
https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=148615
Psychologische
Diagnostik: Testverfahren im Überblick
[
https://www.aerzteblatt.de/archiv/161276/Psychologische-Diagnostik-Testverfahren-im-Ueberblick
:
PDF :
[ https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=161276
Der
Fragebogen über Verhalten und soziale Kommunikation(VSK)
[
https://www.researchgate.net/publication/247398552_Der_Fragebogen_uber_Verhalten_und_soziale_KommunikationVSK
Die
Marburger Beurteilungsskala zum Asperger-Syndrom (MBAS).
Ein
Screening-Verfahren für autistische Störungen auf hohem
Funktionsniveau ...
[
https://www.researchgate.net/publication/247395536_Die_Marburger_Beurteilungsskala_zum_Asperger-Syndrom_MBAS-_ein_Screening-Verfahren_fur_autistische_Storungen_aufhohem_Funktionsniveau
Und JA !
Das wurde
so auch der Gerichtsbarkeit und dem / den Beklagten
schriftlich mit
geteilt !
Um in einem solchen 'Zweifelsfall' seitens der / des
Beklagten einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens
gestützt auf
eigene Sachkunde abzulehnen, ist dieses im - eine
ergänzende
Untersuchung im Sinne der UN-BRK - ablehnenden Beschluss
oder im
Urteil der Gerichtsbarkeit näher darzulegen.
Dem genügen die
Ausführungen in den bisher erfolgten Beschlüssen /
Urteilen
nicht.
Die Begründung, dass das Asperger-Syndrom einer
interessierten Öffentlichkeit aus diversen Medien und dem
Gericht
aus beruflicher Befassung als eine Art Störung der
sozialen
Kommunikation und Interaktion ( mit sehr unterschiedlichen
Erscheinungsformen, Ausprägungen und Schweregraden)
bekannt
ist, reicht für die Darlegung der Sachkunde bezogen auf
die Aussagen
des Kläger in Bezugnahme auf diesen Rechtsstreit /
dieses
Verfahren alleine nicht aus.
Auch dadurch, dass in der zeitlich
doch begrenzten "Vernehmung" des von der / dem Beklagten
beauftragten 'Dienstleister' keine Auffälligkeiten für
eine Prägung
im Autismus-Spektrum festzustellen waren, lässt sich
dadurch eine
kognitive Beeinträchtigung nicht hinreichend sicher
ausschließen.
Entscheidend für ihr Wahrnehmungsvermögen ist nicht ihre
Kompetenz
in der Vernehmungs ~ Untersuchungsumgebung, sondern
alleine in der
jeweilgen Lebenssituation.
Den erhöhten Anforderungen, die an
die Begründung der Diagnose, insoweit dem so erstellten
"Gutachten"
und somit eines darin in Deutlichkeit gedeuteten
"wahnhaften
Querulantentum" zu stellen sind, ist damit nicht im Ansatz
genügt.
Es ist bereits zu besorgen, dass die
Sozialgerichtsbarkeit seiner Beurteilung einen falschen
Maßstab
zugrunde gelegt und verkannt hat, dass eine Überprüfung
des
strittigen "Gutachten" in jedem Fall notwendig gewesen
wäre, schon um eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und
nicht nur
die Möglichkeit häufiger schwerer Störungen des in jedem
Falle zu
erreichenden "Rechtsfriedens" gänzlich
auszuschließen.
Diese vom geltenden Recht und den dabei
einschlägig geltenden gesetzlichen Bestimmungen
vorausgesetzte
Handhabung / Verfahrensmäßigkeit / Amtstätigkeit ist auch
bei
wohlwollender Wertung durch den Kläger im
Gesamtzusammenhang der
verschiedenen bisher erfolgten Urteile und / oder
Beschlüsse nicht
zu entnehmen.
Die bisherigen in dieser Begründung erhobenen
Feststellungen belegen die Prognose einer anzunehmend auf
Grund der
irrtümlichen Annahme von "wahnhaftem Querulantentum"
getroffenen Handhabung durch das Gericht.
Die diesen Annahmen
zugrunde liegendem Sachverhalt sprich "Querulanz" bzw.
"Prozessunfähigkeit" teilen die in der Vergangenheit
getroffenen Urteile / Beschlüsse allerdings nicht mit. Ob
diese
'Beurteilung' bzw. 'Verurteilung' Symptomcharakter in Form
einer
"Wahnhaftigkeit" des Kläger zukommt, ist daher nur aus dem
Gesamtzusammenhang zu erkennen. Und die Gerichtsbarkeit,
in dem Sinne
die Unabhängigkeit des dabei zuständigen Richter /
Richterin, ist
nunmehr aufgefordert diesen Sachverhalt / den Streitpunkt
einer
eingehenden und umfassenden Prüfung zu unterziehen.
Bei dem
Kläger, so auch aus diesem Schriftsatz als Begründung bei
diesem
"Rechtsstreit / Verfahren" erkennbar hat keine
querulatorische Entwicklung mit so von er / dem Beklagten
diagnostizierten paranoiden Zügen stattgefunden, die
schließlich so
eine "Prozeßunfähigkeit" rechtfertigen
könnte.
Unzweifelhaft im nun vorliegenden "Prüfungsverfahren";
in dem es sich um die Anfechtung einer zwar so vom Kläger
beantragten amtsärztlichen Untersuchung betreffend den
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und
Vermittlungsfähigkeit in
den so benannten allgemeinen, sprich alleinig Lohn
abhängigen
Arbeitsmarkt, handelt, welche dann von dem / der / den
Beklagten dem
Anschein nach zu einem den Kläger schädigenden "Titel" in
Form eines so in Anführungszeichen gesetzten "Gutachten"
zngesetzt wurde, fehlt es dem Kläger, wie bereits so der
Kläger in
dieser Begründung dargetan hat, an der erforderlichen
Prozeßfähigkeit.
Dem Kläger kann auch nicht zur Last gelegt
werden, in mehreren in mehreren vorab erfolgten Verfahren
und daraus
resultierenden Entscheidungen seine politischen und
weltanschaulichen
Ansichten in einer keinesfalls das Gericht diffamierenden
oder
diskriminierenden Weise wiedergegeben zu haben, die in
keinem
Zusammenhang mit dem jeweiligen Gegenstand des Verfahrens
gestanden
hätten.
Bei diesem "Rechtsstreit / Verfahren", so
auch den als gesondert von diesem Verfahren zu wertenden
beim LSG RLP
bereits anhängigen Beschwerdeverfahren, darf der Kläger
nicht
wieder auf "taube Ohren" stoßen.
Leider haben meine
Erfahrungen in den letzten Jahren haben auch gezeigt, dass
selbst
nachweisbare Fakten seitens der Gerichtsbarkeit und den in
Verantwortung stehenden Richter*innen mit "autistischen"
Reaktionen begegnet wird.
Das ist - nachweisbar durch die
jeweilige Akte und den erfolgten Schriftwechsel - nun
einmal
so.
Durch das zu beanstandende "Gutachten" wurde damit
nicht nur der Eindruck erweckt, mit dem Kläger sei eine
sachliche
Auseinandersetzung nicht möglich, sondern der Kläger wurde
gleichermaßen in die Nähe von uneinsichtigem und zudem
wahnfatem
Querulantentum gerückt.
Nach diesen in der Begründung in Folge
beschriebenen damit verpflichtend Verwaltung und Gericht
vorgegebenen
Maßstäben einer so zulässigen Amtstätigkeit liegen
Anhaltspunkte,
die Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit des
Kläger
aufkommen ließen, aber nicht vor.
Scdem Gericht vorliegenden
Schriftsätze und die dort wiedergegebenen Ausführungen
belegen die
Verhandlungsfähigkeit des Kläger. Dem Anschein nach leidet
der
Kläger weder an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung,
noch
einer wahnhaften Störung als Querulantenwahn. Eine
schizophrene
Erkrankung hat der so ja ebenfalls nachweisbar keinesfalls
"Sachverständige" schon deshalb ausschließen müssen,
weil die Vigilanz und Konzentrationsfähigkeit des Kläger,
welcher
so ja diese schon im Vorfeld der "Untersuchung" deutlichst
zu hinterfragende "Methodik" ( siehe Schriftverkehr mit
Herr Dipl. Psych. Nico Janzen ) mitbeeinflusste,
ausgeprägt und
insoweit unzweifelhaft vorhanden war / ist.
Anzunehmend - eine
Aussage, welcher dieser "Sachverständige" entsprechen
wird, besitzt der Kläger eine Intelligenz, welche im
höheren
Bereich liegt. Den jeweilgen Verfahren hat der Kläger
insgesamt
jedenfalls gut folgen können.
Daraus ist für das Gericht zu
schließen, dass dem Kläger ohne weiteres Prozessfähigkeit
zuzuordnen ist.
Auch erscheint die Argumenation / Begründung
des Kläger schlüssig; dass nur durch die generelle
Handhabung
seitens der / des Beklagten grundlegend eine
'Bescheidung', insoweit
einer verpflichtend vorgegebenen Verwaltungstätigkeit zu
entsprechen, zu verweigern und auch keinerlei Auskunft /
Beratung zu
so formal korrekt artikulierten und gerechtfertigten
Anspruchsvoraussetzungen entsprechend eingereichten
Antragtsellungen
zu erteilen, Klageerhebungen so dem Kläger - auch dem
Gericht -
seitens des / dem Beklagten aufgenötigt wurden.
Dieser
Argumenteation folgend kann sich vorliegend dann auch
nicht daraus
ergeben, dass sich der Kläger aus krankheitsbedingt
wahnhaften
Vorstellungen heraus zur Einreichung von Rechtsmittel bei
der
Gerichtsbarkeit gezwungen gesehen haben könnte. Dies ist
indes
ersichtlich nicht der Fall.
Der Kläger, welcher sich
offensichtlich mit dem prozessualen Rechtsmittelsystem
vertraut
gemacht hat, hat mit der Begründung in diesem
"Rechtsstreit /
Verfahren", und dem damit beinhaltenden
"Wiedereinsetzungsantrag" und anderer geltend gemachter
Rechtsmittel wie eben "Zulässigkeitsrüge" und auch
"Gehörsrüge", zum Ausdruck gebracht, dass die
Verfahrensmäßigkeit der / des Beklagten als
"Rechtsmissbrauch
" und "Verfahrensverschleppung" zu begründen ist.
Und
entsprechend die Handhabung der Gerichtsbarkeit bei den
verschiedenen
Verfahren der Vergangenheit als irrtümliche Annahme zu
werten ist,
welche alleine aus dem rechtswidrigen den Kläger erheblich
schädigenden "Amtstätigkeit" des Beklagten und zudem die
"guten Sitten" und prozessuale Normen missachtenden
Verhalten seiner Person abzuleiiten ist. Soweit der
Kläger die
Rechtsfolgen der zu mindestens für ihn schlüssigen
"Annahme"
falsch eingeschätzt hat, liegt lediglich ein Irrtum vor,
dem eine
rechtliche Fehlvorstellung zugrunde liegt, nicht aber eine
auf seine
individuelle Prägung deines Menschsein zurückzuführende
Beeinträchtigung seiner Willensfreiheit.
Ein solcher Irrtum
berührt somit die Wirksamkeit dieses Rechtsbegehren also
nicht.
Das
Gericht sollte ebenso auf Grund der Stellungnahmen der an
diesem
Rechtsstreit / Verfahren Beteiligten zu diesem Hinweis
"Querulanz"
und eben einem Ziel gerichteten so ausgefertigtem
"Gutachten"
zu der Würdigung gelangen, dass mit der Gutachtenanordnung
so dem
Anschein nach ganz im Sinne und einer mehr als nur
fragwürdeigen
Zierlsetzung der / des Beklagten nicht nur eine psychische
Erkrankung
/ geburtliche Prägung im technischen Sinne, sondern auch
das
Vorliegen eines Querulantenwahns oder einer vergleichbaren
gesundheitlichen Störung aufgeklärt werden sollte.
Welchem
Vortrag des Kläger das Gericht dabei in der Vergangenheit
übergangen
haben soll, und welche Verfahrensmängel erfolgten, legt
der Kläger
in dieser hier dem Gericht vorliegenden Begründung /
Argumentation
dar.
Das Gericht hat im Übrigen in der Vergangenheit auch keine
"Beweislastentscheidung" getroffen, und seine Würdigung
des in diesem Rechtsstreit bei der Prüfung von Inhalt /
Umfang (
gesamt ) des Verfahren wesentlichen Streitpunkt
"Querulanz"
alleinig von der / dem Beklagten eingeholten "Gutachten"
abgeleitet, so dass die gegen den Kläger erhobenen
"Vorwürfe"
bzw. "gutachterlichen Feststellungen" ohne Prüfung einfach
nur bestätigt wurden.
Auch bei der nur einseitig zu Lasten des
Kläger erfolgten Würdigung des "Gutachten", so auch den
Ausführungen der / des Beklagten nahezu in Gänze, hat also
das
Gericht dem Anspruch des Kläger auf rechtliches Gehör
verletzt.
Durch die anzunehmend strafwürdige anwaltliche
Tätigkeit des Beklagten zwecks Schädigung des Kläger
wurden bei
dem Beklagten, i.d.S. dem Herr Justiziar in Vertretung für
den
Landkreis Kusel und die Beklagten in Vertretung tätigen,
die
Voraussetzungen für eine Handhabung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3
BRAOsomit auch positiv festgestellt.
Der Beklagte - so auch
die Gerichtsbarkeit - hat sich in den jeweiligen Verfahren
der
Vergangenheit auch sonst nicht mehr mit diesem
"Gutachten";
bzw. den Gründen, welche dazu geführt haben, dass der
Kläger ein
ergänzendes, so dann ja möglicherweise gegenteiliges,
Gutachten
immer wieder gefordert hat; auseinandergesetzt.
Sondern im
Wesentlichen mit der vom Kläger hier so genannten "
Machtfrage
" - also einer juristisch formal so sicher korrekter
Argumentation gegenüber dem hierbei sachunkundigen Kläger
-
befasst. Dabei sind Beklagter, ebenso wie das Gericht,
immer wieder
in eher allgemeine Betrachtungen abgeglitten, die einen
Bezug zum
jeweiligen Fall für den Kläger nicht mehr oder nur schwer
erkennen
ließen.
Die Beklagte bzw. das Gericht kann sicherlich auf
zahlreiche hier nicht näher bezeichnete Schreiben des
Kläger an die
jeweilig zuständigen Dienststellen der Justiz und auf
Schriftsätze
in Gerichtsverfahren Bezug nehmen.
Sie können dann, gerne auch
gerade durch wörtliche Zitate, Passagen aus diesen
Schreiben wieder
geben, in denen der Kläger die Adressaten dieser Schreiben
und
Schriftsätze persönlich angreift und ihnen rechtswidriges
Verhalten
unterstellt, oder eben rein polemische und beleidigende
Ausführungen
enthalten.
Die dann wiedergegebenen Äußerungen des Kläger und
ihr Ausmaß lassen den Gegenstand der Untersuchung, so
gefordert vom
Gericht, auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu
beantwortenden dabei ergangenen Fragen des Kläger näher
präzisiert
werden müssten, dass es sich anzunehmend nicht um
Wahnvorstellungen
des Kläger handelt. Demzufolge wird auch der möglichen
Verdacht
entkräftigt, dass der Kläger vielleicht nicht nur
vorübergehend
den Bezug zur Realität und die Fähigkeit verloren hat,
sich einer
sachlichen Gesprächsebene im Umgang mit Dienststellen und
Bediensteten der Justiz zu nähern.
Für den noch vom Gericht zu
beauftragenden Facharzt wird dann - anzunehmend - ebenso
klar
erwiesen sein, wenn er das von der / dem Beklagten bzw. in
diesem
"Gutachten" mit »
Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem
Jobcenter, wie
sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu.
Ebenso seine
ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass
seine
Menschenwürde mit Füßen getreten werde. «
geschilderte Verhalten des Kläger unter jedem in Betracht
kommenden
gesundheitlichen Gesichtspunkt würdigen und feststellen
sollte, dass
es nicht auf einer psychischen Krankheit im Spektrum
F20-F29 (
Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen ) beruht
oder,
dass sich gar bei dem Kläger ein Querulantenwahn oder eine
andere
gesundheitliche Störung mit Krankheitswert entwickelt hat,
welche
den Kläger nicht nur vorübergehend außer Stande setzt,
sein Dasein
in einer selbst bestimmten Lebensführung unabhängig von
Sozialleistungen oder den Kläger eben darin hindert oder
gar
behindert seinen Beruf im Sinne des Artikel 12 GG als
Selbstständiger
ordnungsgemäß ausüben zu können.
Ebenso anzunehmend wird
dieser Facharzt dann zur Schlussfolgerung gelangen, dass
diese
umfangreichen Schriftsätze in den ihm von der / dem
Beklagten
aufgenötigten / aufgezwungenen Verfahren bei der
Sozialgerichtsbarkeit als eindeutiges Siganal einer
zutiefst
gequälten menschlichen Seele handelt, welche durch die
staatliche
Obrigkeit widerrechtlich zu einem Dasein als bloés Objekt
staatlicher Willkür seit 3 Jahrzehnten degradiert wurde.
Gerade
auch dieser "Leidenskonflikt" sollte in einem solchen
ergänzenden "Gutachten" im Zusammenhang mit einer
"multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK"
sicherlich ausgiebig Berücksichtigung finden.
Die Beklagte
oder das Gerichtsbarkeit braucht sich auch nicht auf einen
bestimmten
Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht
gehalten, Fragen
nach konkreter bezeichneten Krankheitsbildern zu stellen.
Die
ärztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumstände
ist
Aufgabe des zu beauftragenden hierbei ausreichende
kompetenten
Facharztes, nicht des Gericht. Oder gar der / des
Beklagten.
Die
in der mehrfach seit Januar 2021 geforderten Anordnung
eines
ergänzenden Gutachten - so eben auch dierekt an das
Gericht ( LSG
RLP und SG Speyer ) bereits mehrfach beschriebene
Handhabung des
Kläger eine Klärung des strittigen Sachverhalt "Teilhabe"
anzustreben bot der Gerichtsbarkeit eine ausreichende
Grundlage für
den durch das "Gutachten" [ = in Anfürungszeichen ] zu
klärenden Verdacht. Leider wurde dem seitens der
Gerichtsbarkeit
nicht entsprochen.
Auch das ist als eindeutiges Merkmal zu werten,
dem Kläger ausreichend "rechliches Gehör" zu gewähren
!
Dem Kläger kann also nicht der Vorwurf zugeordenet werden,
Beschäftigte des Gericht als "Justizkriminelle"
bezeichnet, zu haben, oder aber eben dass die
verschiedensten
Vorgänge bei der Tätigkeit des Gericht auf den Kläger den
Eindruck
einen "quasi-faschistoiden Justizterror(s)" und
"justizverbrecherisches Versagen" haben, bzw. "massivste,
jahrelange, tot geschwiegene und vertuschte
Justizkriminalität"
und "unrechtsstaatliche und unmoralische Willfährigkeit"
beklagt werden.
Sie weist daraufhin,
Bei der selbst für den
Kläger kaum noch zu überblickenden Vielzahl von
Schriftsätzen an
das Sozialgericht kann sich der Kläger nicht erinnern,
dass seine
Schreiben einen derart gleichbleibenden Tenor hatten.
Die hierbei
möglicherweise strittigen Äußerungen des Antragstellers
und ihr an
sich doch außerordentlich gesittetes verbales Mittelmaß
lassen den
Gegenstand der Untersuchung für die Gerichtsbarkeit auf
den ersten
Blick erkennen, ohne dass die zu beantwortenden Fragen
hier in dieser
Begründung noch zusätzlich in mehr Worte gefasst
oder
ergänzend erläutert werden müssten.
Es ergibt sich danach, also
aus dem vorliegenden Schriftverkehr des Kläger mit der
Gerichtsbarkeit, weder für die / denBeklagte/n und ebenso
nicht für
das Gericht / den bzw. die Richter*in den Verdacht,
dass der
Kläger auch nur vorübergehend den Bezug zur Realität und
die
Fähigkeit verloren hat, sich einer sachlichen
Gesprächsebene im
Umgang mit Dienststellen und Bediensteten der Justiz auch
nur zu
nähern.
Für den zu beauftragenden Arzt wird dann ebenso schnell
klar feststehen, dass er sich eingehend mit dem
geschilderten
Verhalten des Kläger wie 'diagnostiziert' in dem zu
beanstandenden
"Gutachten" zu befassen hat und feststellen sollte, ob es
auf einer gesundheitlichen Störung mit Krankheitswert
beruht oder
sich zu einem Querulantenwahn oder einer anderen
gesundheitlichen
Störung mit Krankheitswert entwickelt hat, die den
Antragsteller
nicht nur vorübergehend außer Stande setzt, sein Leben in
Selbstbestimmung und einer gleichberechtigten Teilhabe
ordnungsgemäß
auszuüben.
Auch rechtfertigen abwegige persönliche Meinungen des
Kläger im Widerstreit zu den Ansichten und Überzeugungen
des / der
Beklagten oder eben den Bediensteten des Sozialgericht im
subkulturellen Kontext betrachtet, und möglicherweise so
von den
Betroffenen als diffamierende Äußerungen betrachtet
nicht die
Handhabung des Gericht oder des / der Beklagten gegenüber
dem
Kläger.
Anders wäre es natürlich dann, wenn Umstände
vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Kläger
könne von
seinen Vorstellungen - also seiner Weltsicht und
weltanschaulichen
Sichtweise in geradezu krankhafter Weise derart beherrscht
sein, dass
dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine
Fähigkeit
auswirkt, seine eigenen und ebenso die Belange seiner
Mit-Erwerbslosen noch sachgerecht und mit der gebotenen
Sorgfalt
wahrzunehmen.
Dann wären die Interessen der einzelnen
Rechtsuchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer
geordneten
Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt. So steht aber einer
"Vertretungshoheit" im Sinne anderer ( nöglicherweise )
von diesem staatlichen Unrecht Betroffenen doch eigentlich
nicht im
Wege ?!
Ein so ja mehrfach vom Kläger schon gefordertes
ergänzendes "Gutachten" bietet dabei sicherlich eine
ausreichende Grundlage, um für das Gericht noch etwaig
bestehende
Verdachtsmomente zu klären.
Der Kläger bezeichnet
schließlich die Mitarbeiter*inne der deutschen
Sozialgerichtsbarkeit
nicht als "objektiv lächerliche und mittlerweile
ritualisiert
handelnde Ansammlung von Justizkriminellen" oder eben
Ähnliches.
Meine Ausführungen befassen sich auch nicht damit,
den jeweiligen Adressaten willfähriges, korruptes oder
kriminelles
Verhalten vorzuwerfen oder sie zu veranlassen, gegen
andere
Justizbedienstete, denen er solches Verhalten anlastet,
vorzugehen.
In keinem meiner Schriftsätze und Schreiben verkennt es
der Kläger,
sich mit dem Gegenstand des Verfahrens oder Sachverhalts
zu befassen
und zu mindestens eine sachliche Gesprächsebene zu
erreichen.
Diese
Umstände begründen den dringenden Verdacht, dass der
Kläger
entsprechend also nicht von der Wahnvorstellung beherrscht
ist, die
Justiz in Gänze sei ein "quasi-faschistoides"
Unrechtssystem, das sich zum Ziel gesetzt habe, gegen ihn
"Justizterror" auszuüben, so dass der Kläger nicht mehr
zu einer sachlichen Auseinandersetzung imstande ist.
Dagegen,
nur eine Annahme des Kläger, fehlen bei dem Beklagten
mindestens
eine der für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs
unerlässlichen
Schlüsselqualifikationen; und er wäre nicht nur im Umgang
mit dem
Kläger somit ( möglicherweise ) auf Dauer außerstande, den
Beruf
des Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.
Die Beeinträchtigung
und insoweit ungerechtfertigte bzw. unverhältnismäßig so
ja
eigentlich nicht zulässige Inanspruchnahme der
Arbeitskapazitäten
des Gericht sollte dabei als ausreichende Begründung
gelten.
Ist
ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen - vielleicht
liegt es
ja daran bei dem Herrn Justiziar - auf Dauer außerstande,
seinen
Beruf ordnungsgemäß auszuüben, indiziert das, auch im Fall
der (
gesetzlichen ) Vermutung, eine Gefährdung der Rechtspflege
bei
seinem Verbleiben in seinem Amt.
Besondere Umstände, welche die
Annahme rechtfertigen könnten, dass eine solche Gefährdung
und
Schädigung alleinig bei dem Kläger nur ausnahmsweise
bestand,
liegen dem Kläger ebenso nicht vor.
Der Beklagte wird dann ja
doch auch sicher vom Gericht ausreichend Gelegenheit
erhalten im
Sinne dieses "Rechtlichen Gehör" die gegen ihn streitende
Vermutung zu widerlegen. Ein Gutachten über seinen
Gesundheitszustand oder eine andere ärztliche
Stellungnahme dazu hat
er zwar noch nicht vorgelegt. Aber das muss er ja auch
nicht.
Aber
zurück zu den im Schriftverkehr des Kläger nicht erhobenen
Vorwürfen und diesbezüglichen Äußerungen !
Der Kläger hat
sich inhaltlich nur auf den Vorwurf beschränkt, dass eine
den
geltenden Rechtsnormen und gesetzlichen Vorschriften
entsprechende Handhabung "multidisziplinäre Bewertung im
Sinne
der UN-BRK" nicht entsprochen wurde !
Also weder vom Gericht,
noch von der / dem Beklagten in Vertretung für die
Beklagten
...
Der Kläger hat also nicht – niemals – die Antrag -
bzw. Beschwerdegegnerin, oder eben die oder der Beklagte,
und ebenso
nicht die werte Gerichtsbarkeit bezichtigt, sich
offensichtlich aus
quasi-mafiösen und grob willkürlichen Gründen ( z.B.
Kollegenschutz und Willfährigkeit gegenüber einem das
Verfahren so
bestimmenden vorsitzenden Richter der jeweiligen Kammer
beim SG oder
LSG RLP ) standhaft und grob gehörsverletzend zu weigern,
sich auch
nur ansatzweise mit den benannten Tatsachengrundlagen
auseinanderzusetzen.
Das würde dann ja auch - falls ich so etwas
auch nur dezent und mit rhetorischer und gar dialektischer
Finesse
hemmungslos und ohne jeden Skrupel mein Gericht und in dem
Sinne dann
auch bei den / dem Beklagten zur Sprache bringen würde -
geradezu
einer Widerlegung der Vermutung eines bereits
fortgeschrittenen
geradezu "wahnhaften Querulantentum" schon deshalb Genüge
tun, weil der Antragsteller damit nur seine Angriffe gegen
die Recht
bzw. Un rechtmäßigkeit der Verweigerung zur
Bereitsstellung eines
so mehrfach von der / dem Beklagten und ebenso direkt von
der
Gerichtsbarkeit geforderten ergänzenden Gutachtens
wiederholt,
dessen keinesfalls "querulatorisch" zu wertenden Aussagen
im jetzigen Verfahrensstadium - wie ausgeführt - leicht
für die
Gerichtsbarkeit zu überprüfen sind.
Zur Frage der
"Prozessunfähigkeit" bzw. insoweit das alleinige
"Schuldanerkenntnis" - insoweit da eine solche "PuF"
offiziell niemals festgestellt wurde einer voreingenommen
oder auch
generell erhobenen "Schuldzuordnung" bei den verschiedenen
in der Vergangenheit und Gegenwart anhängigen Verfahren
seitens des
bzw. der Beklagten begründen so ja durch dieses
"Gutachten"
einen von der Gerichtsbarkeit ohne Prüfung des Sachverhalt
anscheinend bereitwillig akzeptierten dringenden Verdacht,
dass der
Kläger so sehr von der Wahnvorstellung beherrscht ist, die
Justiz
wolle ihm und seiner Familie - im Zusammenhang mit § 1601
BGB -
schaden und ihn ruinieren, dass er zu einer sachlichen
Auseinandersetzung in gerichtlichen Verfahren und ebenso
außergerichtlichen Auseinandersetzungen nicht mehr
imstande ist.
Es
wäre zwar Aufgabe des / der Beklagten und auch der
Gerichtsbarkeit
gewesen durch ein ergänzendes und vergleichendes
Sachverständigengutachten der Frage nach einer psychischen
Krankheit
nachgehen, sich aber vor allem mit dem in der Anordnung im
Einzelnen
geschilderten Verhalten des Antragstellers unter allen in
Betracht
kommenden gesundheitlichen Gesichtspunkten befassen und
auch
feststellen, ob dies auf einer anderen gesundheitlichen
Störung
beruht, die den Kläger unfähig macht, etwaig seinen Beruf
als
freischaffender Künstler ordnungsgemäß auszuüben und /
oder eben
in Gänze und vollständig nicht dazu geeignet erscheint
eine selbst
bestimmte Lebensführung und gleichberechtigte Teilhabe an
und in der
Gesellschaft adequat ausfüllen zu können.
Diese Fragestellung
hat der / die Beklagte und ebenso die Gerichtsbarkeit aber
völlig
verfehlt.
Das ergibt sich deutlich aus den hierbei eingereichten
Schriftsätzen und Schreiben des Kläger.
Damit wollte der Kläger
ja wirklich auch nur in Erfahrung bringen, weshalb das
ergänzende
und vergleichende Sachverständigengutachten, weder lt. den
in der
'Gutachtenanforderung' mehrfach so den / dem Beklagten und
auch dem
Gericht geschilderten Gründen, noch den rechtlichen
Gründen der
UN-BRK und anderen gesetzlichen Grundlagen folgenden
Bestimmungen,
entsprochen wurde.
Das war nun wirklich keinesfalls Ausdruck einer
"wahnhaften Querulanz" bei dem Kläger.
Wenn überhaupt
dann nur berechtigte Neugierde, oder eben dieser
'Wissensdurst' im
buddhistischen Sprachgebrauch.
In der Beantwortung der Nachfragen
hätte der oder eben die Beklagte, so auch das Gericht,
dann auch
erwähnen können, dass das Gericht ( die oder der
Beklagte/n ) dem
teilweise sehr ausführlich geschilderten Rechtsbegehren
nicht
entnehmen konnten, um was es sich bei dieser
"multidisziplinäre
Bewertung im Sinne der UN-BRK" überhaupt handelt. Und
auch,
dass der Kläger einen Querulantenwahn oder eine
vergleichbare
gesundheitliche Störung entwickelt hat.
Die Antwort auf diese
Frage nach einem ergänzenden und vergleichendem Gutachten
ist der
oder die Beklagte(n) und auch das Gericht dem Kläger aber
letztlich
schuldig geblieben, weil sie möglicherweise die Ihnen
vorgelegte
Fragestellung in ihrer vollen Breite nicht erkannt
hatten.
Schließlich ging es Ihnen vor Allem und Alleinig einzig
darum, dass das Verhalten des Kläger reiner Ausdruck einer
psychischen Krankheit und völlig desolaten und in sich
zerrütteten
Psyche des Kläger ist.
Die Möglichkeit einer anderen Ursache
wurde dabei nicht in den Blick genommen oder eben bei der
umfassenden
Beweiserhebung berücksichtigt. Damit fehlt aber - für den
/ die
Beklagte und Gericht gleichermaßen - die wesentliche
rechtfertigende
Begründung zum entscheidenden Punkt. Und deshalb kann das
Gericht
die Vermutung des Kläger eines gravierendem Mangel an
"rechtlichem
Gehör" auch nicht widerlegen. Ein von dem hierbei
zuständigen
Gericht zu dieser offen gebliebenen Fragestellung
"Rechtmäßigkeit
des alleinig im Auftrag und anscheinend im Sinne der / des
Beklagten
ausgefertigten "Gutachten" so eigentlich verpflichtend
eingeholtes ergänzenden und vergleichenden Gutachten hatte
(
möglicherweise ) die gegen den Kläger streitende Vermutung
nicht
nur widerlegt, sondern anzunehmend vollkommen entkräftigt.
Sein
so widerrechtlich von der Gerichtsbarkeit angenommens
wahnhaften
Verhalten, benannt vom Kläger als "Querulantentum" ist auf
diese nicht allzu überzeugenden Feststellungen eines
hierbei nicht
sachverständigen Dienstleister der / des Beklagten, Herr
Dipl.
Psych. Nico Janzen, auf eine gesundheitliche Störung
zurückzuführen.
Herr Janzen kommt ja zudem noch zu dem Ergebnis,
dass sich bei dem Kläger eine ausgeprägt querulatorische
Neigung zu
einem Querulantenwahn entwickelt hat, welche sich darin
äußert,
dass "Die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem
Jobcenter,
wie sie sich in seinen Schreiben äußern, hierzu passen.
Und ebenso
seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und
dass seine
Menschenwürde mit Füßen getreten werde."
Nur einmal
angenommen ?!
Bei dem Kläger hätte sich nach den Feststellungen
des "Sachverständigen", also ausgelöst durch dieses
Schlüsselerlebnis tatsächlich oder vermeintlich erlittenen
Unrechtes, einer daraus resultierenden Amtstätigkeit
seitens
Beklagten und ebenso Gerichtsbarkeit, die wahnhafte
Überzeugung
entwickelt, von Einzelpersonen und Ämtern juristisch
falsch
behandelt zu werden, verbunden mit der Vorstellung, trotz
einer Fülle
von negativen Urteilen im Recht zu sein, und das Ganze
mündet dann
aus der der Vorstellung, ungerecht behandelt zu werden und
sich
dagegen wehren zu müssen, gar diesem Unrecht nicht mehr
entrinnen zu
können, in einem eskalierenden und sich selbst
verstärkendem
Sendungsbewusstsein. Diese von dem im Auftrag der
Beklagten
handelnden und dignostizierenden "Sachverständigen" als
gewissermaßen als abnorm beschriebene seelische und
pychische
Entwicklung hätte bei dem Kläger dann folgerichtig zu
einer Lösung
aus sozialen Bindungen, gerade auch im privaten Umfeld,
geführt.
Was
so aber dem Anschein - fragen Sie da nur meinen Vermieter
und
Nachbarn - nicht der Fall ist.
In klarem Widerspruch mit dem
Befund des so genannten "Sachverständigen", Herr Janzen;
welcher so ja zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger
letztendlich den Bezug zur Realität verloren hat und
seelisch nicht
mehr in der Lage ist, in gerichtlichen und
außergerichtlichen
Verfahren im Rahmen des aus objektiver Sicht Vertretbaren
angemessen
zu reagieren; stellt sich der Gerichtsbarkeit doch nur die
einfache
Frage, ob das nun wirklich der Fall ist ?!
Nach den Feststellungen
des Sachverständigen ist damit ja zu rechnen, dass der
Käger den
Gegenstand des Verfahrens und die elementaren Interessen
seiner
eigenen Person aus dem Blick verliert und auch mit Kritik
von Seiten
seiner ( zugegeben wenigen ) Freunde nicht mehr angemessen
umgehen
kann. Es bleibt dann wirklich zu befürchten, dass der
Kläger selbst
solche Kritik als persönlichen Angriff deutet und ebenso
maßlos
reagiert wie gegenüber den Bediensteten der Justiz. Was
der Kläger
so ja niemals - auch nicht gegenüber dem / den Beklagten -
getan
hat.
Nach diesen - auch angesichts des Verhaltens und der
Argumentation des Kläger - im vorliegenden Rechtsstreit /
Verfahren
vorgebrachten in sich überzeugenden Darstellung und
analytisch
nachvollziehbaren Feststellungen hat der Kläger also
anzunehmend
keinesfalls auf Grund einer wie auch immer gearteten
seelischen /
psychischen Störung oder wie auch immer spezifischem beim
Kläger
geprägtem "Menschsein mit Behinderung" seine Kernkompetenz
als Recht fordernder und Hilfe suchender Bürger, nämlich
die
Fähigkeiten, eine sachliche Gesprächsebene herzustellen
und zu
halten und die innere Distanz zur Sache zu wahren,
verloren.
Auch
das widerspricht in aller Deutlichkeit einer so
bezeichneten
"wahnhaften Querulanz" in Gänze !
Auch wird in diesem
Gutachten eine individuelle Prägung in Form einer
geburtlich schon
vorhandenen "Störung" im Austismus-Spektrum ausdrücklich
ausgeschlossen und statt dessen eine psychische Erkrankung
in Form
einer 'schizotypen Persönlichkeitsstörung' diagnostiziert.
Dieses
vom Kläger bewusst immer in Anführungszeichen gesetzte
"Gutachten"
hätte statt dessen vielleicht besser bei dem Kläger eine
"so
benannten kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
zwanghaften,
hysteroid-demonstrativen, extravertiert-expansiven,
narzisstischen,
hypomanen und paranoid-querulatorischen Anteilen im Sinne
einer
sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit"
festgestellt.
Dann wäre zu mindestens für den Kläger eine
Handhabung seines Hilfeersuchen im besten Einklang mit §
99 ( 3 )
SGB IX irgendwie nachvollziehbar. Zwar beschreibt
dieses
"Gutachten" den Klägerer als "keine ganz unauffällige
Persönlichkeit".
Also lt. Herr Nico Janzen bestehen insoweit
ja eigentlich weniger Defizite bei dem Kläger. Gemäß
seiner
Diagnostik haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die
geistige Leistungsfähigkeit des Kläger wesentlich
eingeschränkt
sein könnte und dem Anschein nach kann der Kläger sich
auch ohne
deutliche Zerfahrenheit artikulieren.
Nach seinen Feststellungen
liegen bei dem Kläger aber Misstrauen oder paranoide
Vorstellungen
vor, sowie wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem
Rückzug,
und entsprechend werden dann - wie in diesem "Gutachten"
seitens Herr Janzen angegeben, einige der zu beobachtenden
Symptome,
welche zwar auch zu der Autismus-Spektrum-Störung
Asperger-Syndrom
passen als » allerdings besser zu der schizotypen
Persönlichkeitsstörung als zum Asperger-Syndrom « negiert.
Auf
Grund dem Fehlen von "wahnhaftem Misstrauen und damit
einhergehenden paranoiden Vorstellungen" und gerade diesem
"wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug" –
was so auf Grund des öffentlichen Tätigkeit des Kläger
teilweise
auch im Internet und seinen zahlreichen Schreiben per Mail
nachweisbar nicht der Fall ist – entbehrt diesem von Herr
Janzen im
Auftrag des / der Beklagten erstellten "Gutachten" die
diagnostischen Voraussetzungen für die Feststellung einer
"schizotypen Persönlichkeitsstörung".
Das wird dem
Gericht so jede/r halbwegs mit dem vielfältigem Spektrum
einer so
benannten "Austismus-Erkrankung" vertraute(n)
Sachverständige(r) bestätigen.
Von den Kriterien, die nach den
maßgeblichen ärztlichen Standard für die Annahme einer
Persönlichkeitsstörung erfüllt sein müssten, seien mehrer
mit
Sicherheit nicht erfüllt.
Unter Anderem setze die Annahme einer
Persönlichkeitsstörung voraus, dass der Kläger dann ein
auffälliges Verhaltensmuster zeigt, das tiefgreifend und
in vielen
persönlichen und sozialen Situationen unpassend erscheint.
Die
Störung müsse in Kindheit oder Jugend begonnen, sich im
Erwachsenenalter manifestiert und zu einem deutlichen
subjektiven
Leiden geführt haben. Was so ja auch lt. Aussage von Herr
Janzen
anscheinend nicht der Fall ist.
So ist es bei dem Kägerr nach der
Beurteilung dieses Sachverständigen also nicht.
Auch wenn ein so
ja nicht von Herr Janzen beobachtetes auffälliges
Verhalten des
Kläger seine Wurzel nicht in Kindheit bzw. Jugend, oder
eben direkt
schon bei der Geburt, gehabt hätte, sondern vielmehr in
einem für
den Kläger einschneidendem Schlüsselerlebnis im
Erwachsenenalter,
beispielsweise den diesbezüglichen und bereits erwähnten
Äußerungen
eines ehemals vorsitzenden Richter beim Verwaltungsgericht
in
Göttingen im Jahre 2000.
Dann ließe sich aber trotzdem nicht
feststellen, dass das Denken des Kläger auf eine
überwertige Idee
eingeengt ist.
Der Kläger ist vielmehr in vielen Bereichen und zu
vielen Zeitpunkten in der Lage gewesen, von der
Auseinandersetzung
mit einzelnen Richtern oder eben den Beklagten Abstand zu
nehmen,
auch eigene Aussagen zurückzunehmen, als falsch oder
übertrieben
darzustellen und Korrekturen vorzunehmen.
Auch spielen die
Auseinandersetzungen mit der / dem Beklagten in vielen
Bereichen
seines Lebens bei dem Kläger keine Rolle.
Außer eben natürlich,
wenn ich durch die Beklagte bzw. im Auftrag des Beklagten
mal wieder
genötigt werde und den daraus resultierenden Arbeit - Zeit
- und
Energieaufwand als "Beschäftigungstherapie" in Form einer
"Klageerhebung" definieren muss und eine selbst bestimmte
Lebensführung damit vollends in Frage gestellt wird !
Die so dem
Anschein nach von der Gerichtsbarkeit nur irrtümlich -
so die vom
Kläger in schlüssiger Argumentation / Begründung der
Gerichtsbarkeit aufgezeigte bewusste Schädigung des
Kläger durch
den / die Beklagten, i.d.S. in Rechtsvertretung für den
Landkreis
Kusel und die Beklagten tätige Justiziar und Werksleiter
des
'Jobcenter Landkreis Kusel' -
alleinig auf Grund eines so diffamierenden und
diskriminierenden
Fehlverhalten angenommene "Querulanz" zeigt sich im
Wesentlichen ja auch nur, wenn der Kläger seine Existenz
in Frage
gestellt oder gar mehr als so statthaft gefährdet ansehen
muss.
Dabei könne aber weder eine affektive Getriebenheit noch
ein Missverhältnis von Realität und Schlussfolgerung
festgestellt
werden.
Das Verhalten des Kläger resultiert dabei alleinig auf
das berechtigte Gefühl und zudem 'juristsich' begründete
Wissen,
existenziell bedroht zu sein. Und bei mehr als 30 Jahre in
dieser
zwangsverwalteten "Alimentierung" durch die verschiedenen
Beklagten verharren zu müssen führt eben su dem Verdacht
bzw. der
Gesiisheit zum "bloßen Objekt staatlicher Willkür"
degradiert und der Würde des Leben beraubt zu werden.
Besondere
Umstände, welche diese Annahme der Kläger rechtfertigen
könnten,
liegen nicht vor.
Diese Gefährdung meines individuellen
Lebensschicksal wird im Gegenteil immer deutlicher. In dem
Zusammenhang verweise ich auf den Sachverhalt
'Zahnschmerzen' und den
immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz. Auch mein
Alter von
63 Jahren verlangt ganz unbedingt ein sofortiges
"Durchstarten
können" um der ansonsten unvermeidbaren Altersarmut zu
entkommen.
Insbesondere der § 1601 BGB bedingt dabei ebenso eine
Gefährdung der "Rechtsnatur" meines Sohnes
!
Zusammenfassend :
Die Kläger hat den / die Beklahten
mehfach aufgefordert - so geschehen erstmals mit Schreiben
von
27.01.2021 - aufgefordert, ein ergänzendes und somit
vergleichendes
ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand
anzufordern.
Diese schriftlich mehrfach angemahnte Begehren war
rechtmäßig.
2022 wurde diese Forderung auch direkt an das LSG
RLP, in Folge auch das SG Speyer, gerichtet.
Auch diese
schriftlich mehrfach angemahnte Begehren war rechtmäßig.
Der
Kläger hat darin den mit der Untersuchung zu
beauftragenden
Arzt namentlich zwar nicht bezeichnet, da vorab zuerst die
Kostenfrage wegen dem bestehenden Fehlen eines
Krankenversicherungsschutz geklärt werden muss.
Die Forderung des
Kläger nach einer ergänenden und vergleichenden
Begutachtung war
auch inhaltlich ausreichend bestimmt, und ließ umfänglich
erkennen,
mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Kläger sich
der
Gutachter befassen soll.
Diese Fragen hat der Kläger in seiner
Forderung nach einer "multidisziplinäre Bewertung im Sinne
der
UN-BRK" betreffend diesem Gutachten zwar nicht im
Einzelnen
benannt. Das nimmt dieser aber nicht die erforderliche
Bestimmtheit.
Die Formulierung solcher Fragen ist
entbehrlich, wenn die Begutachtung an ein konkretes
tatsächliches
Geschehen anknüpft, das sich
selbst erklärt und die anstehenden
Fragen auch ohne zusätzliche Verbalisierung klar zutage
treten
lässt. Dieser Sonderfall liegt hier vor.
Weder die Urteile bzw.
Beschlüssgründe, noch die anderen Schriftsätze des / der
Beklagten
oder des Gerichtes ergeben einen Hinweis darauf, dass
Bedenken gegen
die Verhandlungsfähigkeit des Kläger gerechtfertigt sein
könnten.
Zumal, selbst wenn das im Auftrag des / der Beklagten
erstellte "Gutachten" und ein darin - der Argumentation
des
Kläger folgend - fälschlicherweise ein so diagnostizierter
"Querulantenwahn" offensichtlich nicht bei dem Kläger zu
einer Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsvermögens
geführt
hat.
In einem derartigen Fall sollte die Verhandlungsfähigkeit
grundsätzlich auch vom Gericht ohne weitere Ermittlungen
bejaht
werden.
Das Gericht verfehlte mit der grundsätzlich verneinten
Gutachtenanordnung die vom Kläger aufgeworfene
Fragestellung im
entscheidenden Punkt und stellte deshalb im Wesentlichen
die bei dem
Kläger alleinig von der / dem Beklagten vermutete und so
anzunehmend
/ möglicherweise fälschlich diagnostizierte
gesundheitliche Störung
nicht in Frage.
Diese gesundheitliche Störung liegt bei dem
Antragsteller, so wie alleinig von der / dem Beklagten
dargestellt,
tatsächlich nicht vor.
Die mehrfach hilfsweise erhobene
Gegenvorstellung des Kläger jedenfalls wurde ohne
ausreichende
Begründung nicht geprüft oder gar in der
Entscheidungsfindung des
jeweiligen Gericht und Richter berücksichtigt
Das Vorbringen des
Kläger gibt auch in der Sache gewichtigen Anlass,
die
angegriffenen Gerichtsentscheidungen abzuändern.
Alterbnativ dazu
könnte die Sozialgerichtsbarkeit - so kann ich nur
mutmaßen - den
Kläger beispielsweie wegen dieser schon lang anhaltender
"Queulanz"
in mehr 713 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilen
und seine
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
anordnen.
Aber
dafür fehlt Ihnen, werte Richter und Richterinnen, ja ganz
eindeutig
die 'Kompetenz'.
Verzeihen Sie bitte diese - wenn auch
konfrontative - zutreffende Wortwahl.
Gegen die Handhabung der
Gerichtsbarkeit und der Beklagten [ plural ] wendet sich
der
Angeklagte mit diesem Rechtsstreit / Verfahren.
Die dem Anschein
bestehende einheitlich erfolgte Beurteilung des Kläger
seitens
Beklagte und ebenso dem als unparteiisch zu handelnden und
wertenden
Gericht begegnet somit durchgreifenden sachlichrechtlichen
Bedenken.
Angesichts der vom Kläger ausgeführten Argumente und
ohne "wahnhafte" Verirrungen begründeten Annahmen zu den
Auswirkungen einer so von der / dem Beklagten
diagnostizierten
wahnhaften Störung kann die Begründung des Kläger bei
diesem
"Rechtsstreit / Verfahren" auch im Zusammenhang mit den
bereits bei LSG RLP anhängigen Beschwerdeverfahren als
tragfähig
belegt vom Gericht angesehen werden. Dies gilt zumal, da
die
verschiedenen Verfahren nicht auf etwaige wahnhaften
Vorstellungen
des Kläger zurückgehen und einzig aus einer so nicht den
geltenden
Bestimmungen entsprechende Amtstätigkeit des / der
Beklagten
resultieren.
Es wird
vom Kläger
nicht verkannt, dass das Gericht insoweit zwischen der
Geltendmachung
gerechtfertigterer Forderungen des Kläger, und etwaigen
Annahmen und
Schlussfolgerungen des Kläger einer so irrtümlich
erfolgten
Handhabung der Gerichtsbarkeit unterscheiden muss, deren
teilweise
mangelnde Beweisführung der Kläger schließlich selbst zu
erkennen
vermag.
Jedoch stellt sich dabei ganz eindeutig die Frage warum
eine gerechtfertigte und zudem verbindlich verpflichtend
ohne Wenn
und Aber den / dem Beklagten und Gericht zugeordnete
Forderung des
Kläger v also diese Notwendigkeit eines ergänzenden und
vergleichenden Gutachten – vom Gericht und den / der
Beklagten
gleichermaßen verneint wurden.
Von der Annahme ausgehend,
dass der Kläger als so ja unstrittig anerkannter "Mensch
mit
Behinderung", wenngleich "störungsbedingt" oder eben
durch seine Sicht der Welt und aus weltanschaulicher
Rechtfertigung
möglicherweise erheblich vermindert einer streng
'logischen' und
zudem linearen Erkenntnisfindung zwar ohne Widersprüche zu
rationalem Denken gegenüber steht, verbleibt dennoch diese
Frage
bisher ungeklärt seitens der hierbei in der Verantwortung
stehenden
Gerichtsbarkeit.
Die Gericht - also SG und LSG - hat sich bisher
auf die Wiedergabe von pauschalen Wertungen beschränkt,
ohne diese
inhaltlich zu konkretisieren. Das gilt gerade auch, wenn
man die
Feststellungen des / der Beklagten zur Person des Kläger
und zur
Vorgeschichte des Ganzen einbezieht.
Keinesfalls kann ( darf )
dabei das so alleinig von der / dem Beklagten angeführte
"Vollbild
einer chronofizierten, unkorrigierbaren wahnhaften Störung
im Sinne
eines Querulantenwahn" der Gerichtsbarkeit als
Rechtfertigung
dienen diesen/r gerechtfertigten Forderung(en) des Kläger
weiterhin
nicht zu entsprechen.
Die vereinzelten Hinweise des Gericht zu
den ( möglicherweise sogar wahnhaften ) Vorstellungen und
Verhaltensauffälligkeiten des Kläger erscheinen dabei als
nicht
ausreichend. Ein ausdrückliches Eingehen auf diese
elementare
Forderung beim Streitpunkt "Teilhabe" und einer selbst
bestimmten Lebensführung des Kläger wäre hier zwingend von
Nöten
gewesen.
Und ist es Heute und in Zukunft bei der
Entschudungsfindung der Gerichtsbarkeit ebenso. Auch
können die den
verschiedenen in der Vergangenheit erfolgten Urteile und
Beschlüsse
der Sozialgerichtsbarkeit zugrunde liegenden
Feststellungen /
Annahmen nur dann bestehen bleiben, wenn sie die für sich
genommen
jeweils bestehenden Rechtsfehler nicht mehr aufweisen.
Soweit
dabei ergänzende Feststellungen zu treffen sind, wird das
Gericht
dies nachzuholen und auf der erweiterten
Tatsachengrundlage unter
Hinzuziehung eines unparteiischen Sachverständigen die
Voraussetzungen einer umfassenden Leistungsgewährung durch
den / die
Beklagten zu Gunsten und zum Nutzen des Kläger neu zu
beurteilen
haben.
Die unmenschliche erniedrigende Behandlung, welche der
Kläger in den letzten Jahren und Jahrzehnten erfahren
musste, macht
es schon im Hinblick auf das Gewicht einer
gleichberechtigten
Teilhabe und ebenso einer selbst bestimmten Lebensführung
erforderlich, dass diese Bedrohung der Situation und
Lebensperspektive des Kläger in ihrer konkreten
Ausgestaltung als
Lösungsansatz aus der Sicht des Betroffenen die nahe
liegende
Verwirklichung einer vollständigen Wiedererstellung seiner
"Rechtsnatur" in sich trägt.
(2023/C 75/01) Entschließung des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema :
„Eine existenzielle Bedrohung gemeinsam
bewältigen — die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft für
die Umsetzung einer ehrgeizigen Klimapolitik“
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:C:2023:075:FULL&from=EN
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen
https://unfccc.int/resource/docs/convkp/convger.pdf
Europäischen Menschenrechtskonvention
https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf
Klima-Beschluss des BVerG von 2021
https://www.germanwatch.org/de/verfassungsbeschwerde
Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor
Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch
Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche
Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende
Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung,
Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu
schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung
auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.
Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante
Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem
Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene
besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise
auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler
Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale
Dimension.
Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen,
dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine
Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein
ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat
international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des
Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung
auf Klimaschutz hinzuwirken.
ANMERKUNG : Eine nationale Abstimmung
im Sinne des Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 als
Sachentscheid zu dem schon Heute ganz real bestehenden
'Klimanotstand' schadet dabei ganz sicher nicht.
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230410_klimanotstand.html
]
Der Staat kann sich seiner Verantwortung
nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in
anderen Staaten entziehen.
In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner
Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das
Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich
zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen
Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst
auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen
ist.
Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den
politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit
Blick auf die künftigen Generationen binden soll.
Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die
verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in
Grundrechte.
↑↑↑ ANMERKUNG : !!!
+ !
Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten
Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit
über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von
Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich
schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung
vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG
aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft.
Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG
schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen
Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in
solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende
Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener
Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.
Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu
Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert
dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere
Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die
für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse
Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an
Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.
Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe
der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen
Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte
Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu
Verordnungen der Bundesregierung kann ein
Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger
Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere
Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für
die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist. Zwar kann eine
gesetzliche Fixierung in Rechtsbereichen, die ständig neuer
Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, dem
Grundrechtsschutz auch abträglich sein. Der dort tragende
Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend BVerfGE
49, 89 <137>) kann dem Gesetzeserfordernis hier aber
nicht entgegengehalten werden.
↑↑↑ ANMERKUNG : !!!
+ !
Die Herausforderung liegt nicht darin, zum
Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und
Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr darum,
weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch
überhaupt erst zu ermöglichen.
Zwei Jahre Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts ...
https://verfassungsblog.de/zwei-jahre-klimabeschluss-des-bundesverfassungsgerichts
: AUSZUG : >>>
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat nach dem
Klimaschutzbeschluss mehrere Verfassungsbeschwerden
zurückgewiesen, in denen mehr Klimaschutz eingefordert wurde.
Dabei ist zu beachten, dass viele Kammerbeschlüsse gar nicht
veröffentlicht werden, so dass unklar ist, wie viele
einschlägige Entscheidungen bereits getroffen wurden.
Weder das Bundesverfassungsgericht noch die
Verwaltungsgerichte haben festgestellt, dass die bisherigen
Maßnahmen zum Klimaschutz unzureichend sind. Erst recht sind
Klagen gescheitert, die verlangt haben, dass konkrete
Maßnahmen wie z.B. ein Tempolimit vorgeschrieben werden. Aber
auch erwiesenermaßen klimaschädliche Projekte wie z.B. der
Neubau einer Autobahn wurden noch nie aus diesem Grund
gestoppt. Die Justiz nutzt die verfassungsrechtliche
Verpflichtung, der Erderwärmung entgegenzuwirken, bisher
ausschließlich, um bereits beschlossene Maßnahmen zu
rechtfertigen, oder um Präzisierungen auf der Zielebene zu
verlangen.
Diese Strategie respektiert den politischen
Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen.
Diese Strategie respektiert den politischen
Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen. Sie
setzt aber voraus, dass diese ihrerseits die in der Begründung
des Klimaschutzbeschlusses durchaus deutlich formulierte
Notwendigkeit von konkreten Maßnahmen zur Reduktion der
Treibhausgasemissionen hinreichend ernst nehmen. Wie die
Gutachten des Expertenrats Klima und die jüngeren
Entwicklungen belegen, ist das aber auf Bundesebene nicht der
Fall. Auch die meisten Bundesländer und Kommunen unternehmen
zu wenig, um den Klimaschutz mit der erforderlichen
Geschwindigkeit voranzubringen.
Erst dann, wenn die Entscheidungsträger und die sie
kontrollierende Justiz wie auch die öffentliche Meinung ernst
nehmen, dass die Erderwärmung ein irreversibler
Kumulationsschaden ist, besteht die Chance auf eine Abkehr von
der Verzögerungstaktik der letzten Jahre. Die Menge der
emittierten Treibhausgase beruht auf Millionen von täglichen
Einzelentscheidungen, die jeweils für sich nur einen äußerst
geringfügigen Einfluss auf die Erderwärmung haben, in der
Summe aber zu einer präzedenzlosen Veränderung des Klimas
führen, deren schädliche Folgen immer offensichtlicher werden.
Eine verstärkte Förderung der erneuerbaren Energien allein
reicht als Strategie nicht aus.
Weitere Klagen gegen klimaschädliche Entscheidungen oder
Unterlassungen bleiben deshalb notwendig, auch wenn die
bisherige Bilanz dürftig ist. Die Annahme, der Klimabeschluss
des Bundesverfassungsgerichts könne durch Überzeugung wirken,
hat sich nicht als berechtigt erwiesen. Immerhin formuliert
der Beschluss, dass sich eine Verletzung der Schutzpflicht
„derzeit“ nicht feststellen lasse. Weil es sich um einen
menschenrechtlich begründeten und wissenschaftlich fundierten
Anspruch auf Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit, Leben und
Eigentum handelt, kann und muss er auch gegen die träge
Mehrheit durchgesetzt werden, denn das ist die originäre
Aufgabe der Rechtsprechung, insbesondere der
Verfassungsgerichtsbarkeit. Es wird Zeit, die juristischen
Instrumente zu schärfen, denn die Freiheit der künftigen
Generationen muss durch sofortiges Handeln gesichert werden.
<<< : AUSZUG : https://verfassungsblog.de/author/thomas-gross
:
Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz in
Deutschland – ein Defizitbefund ...
https://verfassungsblog.de/die-institutionelle-unabhaengigkeit-der-justiz-in-deutschland-ein-defizitbefund
: AUSZUG : >>>
Die deutsche Staatsanwaltschaft darf wegen fehlender
Unabhängigkeit keine Europäischen Haftbefehle ausstellen. So
sieht es der EuGH in seinem Urteil vom 27. Mai 2019. Das
Urteil sollte Anlass für eine allgemeinere Debatte über die
Unabhängigkeit der Justiz sein. Denn die in Deutschland
geltenden Regelungen setzen einer politischen
Instrumentalisierung der Justiz keine ausreichenden
Hindernisse entgegen. Entwicklungen wie in Polen oder Ungarn
wären auch in Deutschland rechtlich möglich. Die
institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte daher Thema
der Debatten um constitutional resilience sein.
<<< : AUSZUG :
>>> http://erwerbslosenverband.org/klage/1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html
<<<
Der Artikel befasst sich mit der institutionellen -
staatsorganisatorisch dem Verfassungsgebot nun wirklich nicht
verwirklichten Gewaltenteilung - Un-Unabhängigkeit der Justiz
in Deutschland und wirft die Frage auf, ob es in diesem
Bereich Defizite gibt. Insbesondere wird auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Mai 2019 verwiesen,
wonach die deutsche Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender
Unabhängigkeit keine Europäischen Haftbefehle ausstellen darf.
Das EuGH-Urteil sollte nach Ansicht des Artikels Anlass für
eine breitere Diskussion über die Unabhängigkeit der Justiz
anregen. Und will ebenso den gravierenden Missstand einer
fehlenden Gewaltenteilung in Deutschland als grundlegendes
Merkmal einer funktionierenden Demokratie und eines
Rechtsstaat der Öffentlichkeit plausibel erklären. Es wird
darauf hingewiesen, dass die bestehenden Regelungen in
Deutschland nicht ausreichend sind, um einer politischen
Instrumentalisierung der Justiz wirksam entgegenzutreten. Der
Artikel warnt davor, dass ähnliche Entwicklungen wie in Polen
oder Ungarn auch in Deutschland rechtlich möglich wären, wenn
die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz nicht
ausreichend gewährleistet ist.
Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte nach
Ansicht des Artikels ein zentrales Thema der Debatten über die
Verfassungsbeständigkeit (constitutional resilience) sein. Es
wird betont, dass eine unabhängige Justiz ein wesentliches
Element eines demokratischen Rechtsstaats ist und als solches
geschützt und gestärkt werden sollte.Es ist wichtig, die
Debatte über die Unabhängigkeit der Justiz aufrechtzuerhalten
und mögliche Defizite zu erkennen und anzugehen, um
sicherzustellen, dass die Prinzipien eines rechtsstaatlichen
Systems gewahrt bleiben. Die institutionelle Unabhängigkeit
der Justiz ist eine Grundvoraussetzung für die Gewährleistung
von Fairness, Gerechtigkeit und dem Schutz der Bürgerrechte.
[ https://www.imis.uni-osnabrueck.de/personen/imis_mitglieder/gross_thomas.html
]
[ https://www.gross.jura.uni-osnabrueck.de/startseite.html
]
¡ to be completed !
Grande Reset !!!
~ Querulanz ~
WORK IN PROGRESS FORTSCHRITTLICHE ARBEIT
Siehe auch eine Ausarbeitung zum Thema "Klage + Querulanz"
mit weiterführenden und so die Argumentation zu diesem
Sachverhalt zwingend stützenden Informationen unter : http://www.erwerbslosenverband.org
!
Da die deutsche Flagge verwenden um an
Text und Inhalt zu gelangen ...
Hier auch etwas frisches aus der
Tastatur ...
¡ BÜRGERBETEILIGUNG TUT GUT !
Meine Person ist nur bedingt bis
überhaupt nicht für die bei dieser Aktion erforderliche
Öffentlichkeitsarbeit, i.d.S. Lobbyismus, geeignet. Wenn
du also etwas sinnvolles tun und dein Leben mit innerer
Befriedigung und Frohlocken erfüllen willst ?!
Telefonieren und Mailen funktioniert nur in deinem
'sozialen Kreis' ...
Da sprichst du die Sprache, und kannst so auch die
'Botschaft' vermitteln ...
[ https://www.facebook.com/erwerbslosenverband
]