Hallo
Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren . . .
DIESE DATEI : jobcenter_sozialamt_kusel_20230329_hinweis_selbststaendigkeit_mahnung_antraege.html
:
Nach ein paar einleitenden Hinweisen
für die jeweiligen Leistungsabteilungen Jobcenter /
Sozialamt @ landkreis-kusel.de bzw. kv-kus.de
kommen wir zum eigentlichen Sachverhalt !
Und es wird Sie vielleicht überraschen ?! Aber es geht
mal wieder - und wie kann es auch anderes sein - nicht
um etwaige Rentenansprüche, oder gar ein Begehren meiner
Person nun als Rentner mein Leben fristen zu wollen.
Fakt ist; dass keinesfalls eine Erwerbsunfähigkeit,
sondern nur das gänzliche Fehlen einer
Vermittlungsfähigkeit in den so benannten normalen /
allgemeinen, sprich lohnabhängigen, Arbeitsmarkt in der
betreffenden 'Begutachtung' diagnostiziert wurde. Und
das ist auch auf Grund der Aktenlage klar ersichtlich
bei meiner Person schon seit Jahrzehnten bekannt. Die
sicherlich im Einklang mit den bestehenden Rechtsnormen
und der gesetzlichen Grundlage erhobene Forderung meiner
Person, also eigentlicher Inhalt und Umfang der derzeit
anhängigen Klagen & Berufungsverfahren [ S7 AS
707/21 + S 7 AS 700/22 etc. usw. pp. ], ist alleinig
eine gleichberechtigte Teilhabe und selbst bestimmte
Lebensführung verbunden mit einer marktkonformen der
Realität zu Grund liegenden Möglichkeit der
Arbeitsaufnahme in Form einer selbstständigen Existenz
unabhängig vom Bezug von Sozialleistungen.
Meine eigentliche Frage : Ich
benötige anzunehmend einen externen Dienstleister im
Bereich 'systemisches' Caoching und ebenso
Unternehmensberatung. Wie sieht es da mit der
Kostenerstattung aus ? + ! Das sollten wir also wirklich
baldmöglichst klären. Ich möchte ja wirklich nicht
illegal dann irgendwann von Ihnen des
Unterstützungsbetrug bezichtigt werden. Haben Sie also
bitte Verständnis, dass ich da innerhalb angemessener
Frist von Ihnen, also Kreisverwaltung und ebenso
Landkreis Kusel, einen schriftlich ausreichend
begründeten Bescheid erwarte.
Ein paar Zeilen an Frau
Joas ! Zuerst und fast ganz
zuoberst wegen dem
anscheinend ja fehlerhaften Leistungsbescheid und meinem
diesbezüglichen Schreiben vom 19.03.2023 !
Frau Joas, werte Leistungsabteilung ! Hat sich da schon
etwas getan. Soweit ich den Sachverhalt beurteilen kann,
und das kann ich, ist meine Argumentation völlig stimmig.
Bekomme ich da nun in nicht allzu ferner Zukunft einen
neuen und nicht allzu fehlerhaften Leistungsbescheid.
Danke !
Und nun noch erst einmal etwas
für Frau Silvia Mang . . .
Wegen dieser Krankenversorgung im Rahmen der
Gesundheitshilfe hat mir Herr Gerhard Wagner von der AOK
Pirmasens - er kümmert sich da mit
Hingabe bisher leider noch erfolglos um den ja immer
noch fehlenden Krankenversicherungsschutz -
empfohlen wegen dem einzig und allein auf Grund einer
grob-fahrlässigen Verschulden des hiesigen Jobcenter
erforderlichen Zahnersatz und der damit verbundenen (
vollständigen ) Kostenübernahme eine umfassende Klärung
bei Ihnen zu erreichen. So seine Mitteilung geht es ja
wirklich um eine umfassende und langfristig konzipierte
Zahnrestaurierung. Auch - ich erwähnt es ja schon - wegen
der ja erforderlichen Kostenerstattung bei einer Brille [
!!! Da brauche ich ebenso wie für die Zahnärztin einen
Behandlungsschein für den Monat April !!! ] sollte es da,
so die Aussage eines fachkundigen Mitarbeiter der AOK, im
Rahmen dieser Gesundheitshilfe / Krankenversorgung möglich
sein. Wir haben uns dann noch angeregt über Gott und die
Welt, den wirklich erschreckenden Abschlussbericht des
IPCC, diese Clearingstelle RLP, den anderen ca. 800.000
Betroffenen ohne KV, und auch die Kostenerstattung von
seitens der Krankenversicherungsunternehmen so ja nicht
erstattungsfähigen Medikamenten unterhalten. Stichwort(e)
: ˌhomøopaˈtiː und auch die Fahrkostenerstattung Uniklinik
Homburg !
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220818_zahnschmerzen_covid-test_kv.html#abschnitt_a
]
Und JA ! Da habe ich wegen
einem Bescheid auch einen Widerspruch eingelegt.
Und seitdem nichts mehr von Ihnen bekommen. Klären
Sie das bitte umgehend.
Nun aber zum eigentlichen Thema des heutigen
Schreiben : Meiner Selbstständigkeit. Da habe ich verschiedene
Fragen. Und JA ! Das sollten Sie wirklich im Rahmen Ihrer
Beratung - und Auskunftpflichten betrachten. Und NEIN ! Es
geht nun wirklich nicht um eine Gewerbeanmeldung. Das ist beim
derzeitigen Stand der Dinge nun wirklich nicht nötig. Diese in
der UN-BRK und im § 1 SGB IX angegebenen für Ihre
Amtstätigkeit verpflichtend ausgeführten gesetzlichen
Bestimmungen sind Ihnen bekannt ?! Und somit auch die
Unabhängigkeit von diesem harschen Schicksal eines 'Kunden'
unter dem erbarmungslosen Joch der AGB im Konstrukt Hartz IV /
SGB II und diesem im allbekannten Neusprech so benannten
Bürgergeld.
Den für Sie, Herr Ass. jur. Peter Simon, nicht ganz
unwesentlichen Aspekt der Amtshaftpflicht erwähnte ich auch
schon mehrfach. Gerade in direktem Zusammenhang mit diesem
Mahntitel wegen meinem Erbe und meiner Ex sollten Sie da
wirklich langsam ganz grundlegend endlich mal in die Hufe
kommen.
Da verstehe ich nun wirklich gar keinen Spaß mehr !
In dem vorletzten Schreiben
vom 27.02.2023 - zu Ihrer geschätzten Kenntnisnahme -
ging es ja um die Publizistik als geradezu folgerichtige
Äußerung meiner Person im Rahmen dieses "Gutachten"
[ ~ in Anführungszeichen ] und gerade auch im Sinne
einer freien Berufswahl gemäß Art. 12 GG.
Meine eigentliche Frage :
Ich benötige anzunehmend einen externen Dienstleister im
Bereich 'systemisches' Caoching und ebenso
Unternehmensberatung. Wie sieht es da mit der Kostenerstattung
aus ? + !
Das sollten wir also wirklich
baldmöglichst klären. Ich möchte ja wirklich nicht illegal
dann irgendwann von Ihnen des Unterstützungsbetrug
bezichtigt werden. Haben Sie also bitte Verständnis, dass
ich da innerhalb angemessener Frist von Ihnen, also
Kreisverwaltung und ebenso Landkreis Kusel, einen
schriftlich ausreichend begründeten Bescheid erwarte.
Ebenso zu dem ausstehenden Rechtsbegehren !
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220818_zahnschmerzen_covid-test_kv.html#data
]
Der erfolgte Schriftverkehr mit Ihnen und der Gerichtsbarkeit
in dieser spezifischen Angelegenheit ist ja nun wirklich nur
unstrittig und eindeutig ! Siehe auch : 03.09.2022 !!! Lt. diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen
], welches ja in Ihrem Auftrag und anzunehmend so auch
in Ihrem Sinne erstellt wurde, besteht eine Erwerbsminderung
und gänzlich Vermittlungsunfähigkeit bei meiner Person. Siehe
in dem Zusammenhang eine Anfrage des EU-Parlament bei der
europäischen Kommission.
[ https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/O-9-2021-000017_DE.html
]
Personen mit einer
ähnlichen Prägung wie meine Person, allgemein
im Spektrum Autismus, sind überproportional
von Erwerbslosigkeit betroffen. Das hat ganz
sicher nichts mit Dummheit oder einer
„Hängemattenmentalität“, also Faulheit, zu
tun. Es ist einfach so. Und 'überproportional'
bedeutet in Klartext "ÜBERPROPORTIONAL". Die
Statistik, so auch Wissenschaft, ist dabei
wirklich 100% eindeutig. Es ist eine ganz
normale und i.d.S. strukturelle
Diskriminierung allererster Güte. Meine Person
ist da also ganz sicher kein allzu
besonderer Einzelfall ! Dabei – auf Grund
meiner Erfahrungen der letzten Jahrzehnte
mit verschiedenen Ämtern zur Verwaltung
von Erwerbslosigkeit bzw. dem nur
eindeutigem statistisch signifikanten
Nachweis dabei – komme ich
bei der Handhabung staatlicher Stellen, in
dem Sinne dem Umgang von 'Normalen' mit
Menschen im Autismus-Spektrum, eigentlich
zur Schlussfolgerung, dass es sich dabei
eher um ein " politisch - soziologisches
Phänomen " handelt.
Nach meiner Meinung ist " Autismus " als
evolutionäres Regulativ zu werten. Eine so
als Störung oder auch Behinderung
definierte " Krankheit " ist zum Teil
dabei wirklich als strukturell im System
verankerte Diskriminierung anzusehen.
: P P S :
Das sollten Sie
eigentlich schon kennen ?! = [ Schreiben mit
Datum vom 09.03.2023 ]
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220818_zahnschmerzen_covid-test_kv.html#data
]
Also nun noch ganz kurze
Hinweise zu einer Anfrage nach Art. 15
Datenschutzgrundverordnung beim Jobcenter /
Sozialamt . . .
Mit dem Auskunftsrecht
garantiert Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (
DSGVO ) ein bedeutsames Betroffenenrecht. Danach
können betroffene Personen von dem für die
Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber
verlangen, welche Daten dort über sie gespeichert
sind bzw. verarbeitet werden.
Das Recht auf Auskunft (Art.
15 DSGVO)
https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Auskunftsrecht.html
https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/art-15-ds-gvo
Schritt für Schritt zur
Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO
https://www.datenschutzkanzlei.de/auskunftsrechte
Musterbriefe für Anfragen auf
Auskunft nach Art. 15 DSGVO
https://www.datenanfragen.de/blog/musterbrief-dsgvo-anfrage-auskunft
https://dsgvo-vorlagen.de/auskunftsrecht-betroffener-dsgvo-anfrage-art-15-auskunft
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-10/Auskunft_nach_Art._15_DSGVO.pdf
o • (•‿•) • o
Und JA ! Es geht auch um
meinen Antrag alle meinen Fall betreffenden internen
Anweisungen der BA, welche so ja schließlich als
Entscheidungsgrundlage für das werte Jobcenter
ebenso wie die holde Gerichtsbarkeit gewertet werden
können, erhalten zu wollen . . .
+ + +
Nach dieser kurzen Einleitung
nun als Nachweis zur Stichhaltigkeit des Ganzen . .
.
+ + +
DAZU EIN AUSZUG AUS EINEM
SCHREIBEN AN DAS SG SPEYER ...
Ohne Frage werden mit dem
Begriff Jobcenter die gemeinsamen Einrichtungen ( gE
) der Bundesagentur für Arbeit ( B A ) und eines
kommunalen Trägers bezeichnet.
Durch die eindeutige
Weigerung eines Beklagten; also i.d.S. dem
'Jobcenter Landkreis Kusel', welches de facto ja in
Vertretung für diese Bundesagentur als
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen
Recht tätig ist; eine so verpflichtend vorgegebene
Amtstätigkeit zu gewährleisten muss diese
"Verhältnismäßigkeit" als keinesfalls gerechtfertigt
angesehen werden. So wurde der eigenständige
"Broterwerb"; so aber gerade auch die Bildung von
Eigentum, somit ebenso Wohlstand, Gesundheit und
eine gerechtfertigte Teilhabe an und in der
Gesellschaft in Form einer selbst bestimmten
Lebensführung unabhängig von Sozialleistungen;
nachhaltig und dem Anschein nach in voller Absicht
und vorsätzlich durch die Beklagte(n); also das
"Konstrukt Hartz IV", welches nun seit Anfang 2023
als Bürgergeld benannt wird, und die hierbei
verantwortlichen Instanzen und staatlichen Organe;
in so nicht zulässiger Art und Weise beeinträchtigt
bzw. verhindert.
Auch die Handhabung des
Sozialgericht in Speyer nach Erhebung einer so
unumgänglichen Untätigkeitsklage und eine darauf
erfolgte ebenfalls lang anhaltende Untätigkeit
seitens der Gerichtsbarkeit, anscheinend wurde die
eigentlich strittige Frage der amtlichen
Zuständigkeit in der Situation "Mensch mit
Behinderung" bei diesem Verfahren überhaupt nicht
geprüft, stellt einen eindeutig rechtswidrigen
Eingriff in verbriefte Grundrechte des Kläger dar.
Hier stellt sich also
insbesondere die Frage nach der
„Gemeinwohlkompetenz“ von Legislative, Exekutive und
ebenso Rechtsprechung. Und in welchem Umfang und in
welcher Rechtfertigung dabei Verwaltung und Gerichte
überhaupt bestimmen dürfen, was im öffentlichen
Interesse liegen darf ?!
Dem bereits vorab erwähnten
Beschluss des Bundesverfassungsgericht kann
entnommen werden, dass bei diesen unterschiedlichen
Interessen "Gemeinwohl vs. Individuum"; also das
Wohl des Volkes im Widerstreit zu den Interessen
juristischer Personen und deren wirtschaftlicher
Zielsetzung oder eben so Menschen wie du oder ich;
ein ausgleichendes Regulativ notwendig ist.
Und, dass dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit folgend die oft
unterschiedlichen Interessen dieser Akteure im
heutigen von Neoliberalismus und reinem
Profitstreben geprägtem Marktgeschehen in ein
angemessenes und den geltenden Rechtsnormen
entsprechendes Verhältnis zu bringen sind. Es geht
also generell, im Allgemeinen und Speziellen, um die
Abwägung der grundrechtlich geschützten Rechte mit
dem so benannten öffentlichen Interessen, die einen
etwaigen Grundrechtseingriff rechtfertigen könnten.
Und derartige 'öffentliche'
und auch zulässige gerechtfertigte Interessen kann
ich in dem strittigen, dieses Verfahren letztendlich
entscheidenden, "Streitpunkt" und der Handhabung der
Beklagten, so auch der Gerichtsbarkeit, nun wirklich
bisher und am heutigen Tag nicht entdecken.
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Es wäre hierbei vielmehr
anzuraten den Schutz der von mir hier definierten
gerechtfertigten Individualinteressen gerade in der
originären Zielsetzung des öffentlichen Interesse
anzusehen. Und so, den bestehenden grundrechtlichen
Schutzpflichten des Staates entsprechend, sollte
diese "staatliche Gewalt" dem Individuum gegenüber
eines, so eigentlich nicht wirklich vorhandenen,
'öffentlichen Interesse' im Sinne des 'Gemeinwohl'
den Vorrang einräumen.
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Im Verfassungsstaat ist
staatliche Gewalt immer durch geltendes Recht, und
erst dann durch die Gesetzgebung der Legislative,
gebundene Gewalt.
Art und Umfang des
öffentlichen Interesse leiten sich alleinig aus der
Verfassung bzw. dem hierzulande geltenden
Grundgesetz ab.
Das Grundgesetz stellt die
Würde des Menschen in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ganz
zuoberst an die Spitze unserer gemeinsamen
Rechtsordnung.
Und verpflichtet alle
staatliche Gewalt die Würde des und der Menschen,
letztendlich sogar im planetaren Kontext, zu achten
und zu schützen. Insoweit liegt die Achtung und der
Schutz der Menschenwürde gerade hier in Deutschland,
so auch als Vorbildfunktion für Alle, im
öffentlichen Interesse.
Zum Zwecke der
"Gemeinwohlverwirklichung" sollte / muss in einem
Rechtsstaat eine Gewaltenteilung zwischen
Legislative, Exekutive und Judikative, also der
Rechtsprechung, bestehen.
Das Grundgesetz ist in der
Beziehung eindeutig.
Bei diesem Verfahren, bzw.
bei diesen Verfahren, habe ich als erwerbsloser
Bürger, so wie andere Bürger*innen in ähnlicher /
gleicher Situation auch, mit einem deutlichen Bruch
in dieser Rechtsordnung zu kämpfen.
Die so postulierte
"Waffengleichheit", zumal derzeit für mich ohne
Rechtsvertretung durch einen kompetenten Anwalt,
besteht so de facto nicht. Der so postulierte
Grundsatz der Waffengleichheit ( auch : Gebot der
Waffengleichheit ) gilt als verfahrensrechtlicher
Grundsatz und sollte so zum Mindeststandard in
rechtsstaatlichen Demokratien gehören.
Zumal derzeit ohne
Rechtsvertretung durch einen kompetenten Anwalt
befinde ich mich als Kläger in einer Situation, dass
die hier in eigentlicher Vertretung für die
staatliche Obrigkeit Beklagte - also eigentlich als
eine von der Legislative streng getrennte Verwaltung
und Teil der Exekutive - gemäß Art. 87 GG eine
bundeseigene Verwaltung und bundesunmittelbare
Selbstverwaltung ist, welche dann als Bundesagentur
für Arbeit und einer bundesunmittelbaren
Körperschaft des öffentlichen Recht durch das so
benannte 'Jobcenter Landkreis Kusel' vertreten wird.
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Zu dieser
staatsorganisatorisch nun nicht wirklich
verwirklichten Gewaltenteilung bei der Judikative,
im Speziellen wirkt sich dieser von der EU und auch
dem dt. Richterbund schon angemahnte Sachverhalt in
dieser 'sozialen' Gerichtsbarkeit gravierend aus.
Dazu habe ich mich in dem ja ebenfalls anhängigen
Verfahren mit dem Aktenzeichen < S 7 AS 700/22
>, von mir in Kürze und Würze als das „Teilhabe -
Staatsideologie + Klima - Verfahren“ bezeichnet,
schon ausgiebig und hoffentlich in Klarheit und in
aller unmissverständlichen Deutlichkeit der
Gerichtsbarkeit gegenüber geäußert.
+ + + LAW + ORDER . . .
Rechtlich Verbindliches nun
noch dazu !
+ KEINE GARANTIE AUF IRGEND
WELCHE FUNKTIONIERENDEN LINKS !
1. Allgemeine Auskunfts- und
Beratungspflichten
Die Pflicht der
Leistungsträger dient dazu, die Betroffenen auf ihre
Rechte und Pflichten hinzuweisen. Dabei ist dem
Gebot der Sachlichkeit Rechnung zu tragen. Die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind hieran
gebunden und daher verpflichtet, sachangemessen und
zutreffend zu informieren.
Daher sind die jeweiligen
Träger verpflichtet, zutreffende Auskünfte zu geben
und ausführlich zu beraten - ungeachtet eines ggf.
anderen eigenen Standpunkts.
Auskunfts- und
Beratungspflicht (Sozialleistungsträger)
Zusammenfassung – Begriff -
Die Sozialleistungsträger
haben gegenüber den Bürgern umfassende Aufklärungs-,
Auskunfts- und Beratungspflichten. Da in einem
differenzierten Sozialleistungssystem das
geschriebene Recht nicht allein zur Überschaubarkeit
und Verständlichkeit der Rechte und Pflichten der
Bürger ausreicht, bedarf es weitergehender
Informationen und Beratung. Auskunfts- und
Beratungsstellen sind neben den
Sozialleistungsträgern und ihren Verbänden auch
weitere im Gesetz genannte Stellen, z. B.
Versicherungsämter. Dort erhalten die Bürger und
Versicherten unentgeltlich alle erforderlichen
Informationen und Auskünfte.
1.1 Aufklärung
Die Leistungsträger und ihre
Verbände sowie die sonstigen im SGB genannten
öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (z. B. die
Kassenärztlichen Vereinigungen) sind verpflichtet,
die Bevölkerung (in ihrer Gesamtheit) im Rahmen
ihrer Zuständigkeit über die Rechte und Pflichten
nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären.
Aufklärungsbedarf besteht insbesondere bei
gesetzlichen Neuregelungen z. B. durch Broschüren,
über Presse, Funk, Fernsehen oder Internet
rechtzeitig und umfassend zu informieren.
Anders als die Auskunft und
Beratung, ist die Aufklärung nicht auf den konkreten
Einzelfall des Bürgers abgestellt. Vielmehr ist
unter "Aufklärung" die allgemeine Information einer
unbestimmten Vielzahl von Betroffenen zu verstehen.
1.2 Beratung
Jeder Bürger hat
grundsätzlich Anspruch auf richtige und umfassende
(individuelle) Beratung über seine Rechte und
Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig sind
die jeweiligen Leistungsträger, denen gegenüber der
Bürger Rechte geltend macht oder denen er gegenüber
Pflichten zu erfüllen hat. So kann z. B. vom
Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die
Rentenhöhe oder die Anzahl der für einen
Rentenanspruch noch fehlenden Beiträge verlangt
werden. Bei der Beratung besteht kein Anspruch auf
sämtliche Informationen, sondern nur auf solche, die
im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten des
Ratsuchenden von Interesse sein können.
1.3 Auskunft
Die Auskunftspflicht bezieht
sich insbesondere darauf, den für die Sozialleistung
zuständigen Träger zu benennen sowie Sach- und
Rechtsfragen im Einzelfall erschöpfend zu
beantworten. Die nach Landesrecht zuständigen
Stellen, die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle
sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch
Auskünfte zu erteilen. Dabei haben die
Auskunftsstellen untereinander und mit den anderen
Leistungsträgern zusammenzuarbeiten, um eine
möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine
Stelle sicherzustellen.
Beratungspflicht der
Sozialleistungsträger –
Herstellungsanspruch/Amtshaftung
Sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch
Hat ein Sozialleistungsträger
eine ihm obliegende Pflicht zur Auskunft und
Beratung verletzt und ist dem Betroffenen daraus ein
rechtlicher Nachteil entstanden, hat dieser einen
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Auf dieser
Grundlage kann beansprucht werden, die Rechtsfolge
herbeizuführen, die bei einer rechtmäßigen und damit
fehlerfreien und vollständigen Auskunft oder
Beratung eingetreten wäre. Voraussetzung ist, dass
der Nachteil durch eine rechtmäßige Amtshandlung
ausgeglichen werden kann.
Ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch kann sich auch durch die
fehlerhafte oder unterlassene Beratung einer anderen
Behörde ergeben.
Die Beratungspflicht gemäß §
14 SGB I . . .
https://www.bundestag.de/resource/blob/872700/5b7db967f87714aa7086dc0996e45ae2/WD-6-084-21-pdf-data.pdf
Beratungspflichten im
Sozialrecht . . .
Bundesgerichtshof (BGH),
Beschluss vom 02.08.2018 – Az: III ZR 466/16
https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Dokumente_Downloads/BVLH_RdLh_4_18_Beitrag_LH_S_207_ff.pdf
Im Sozialrecht nehmen die
Beratungspflichten der Sozialleistungsträger eine
gewichtige Stellung ein. Insbesondere auch mit Blick
auf den Zugang in die unterschiedlichen
Sozialleistungssysteme ist eine solche Beratung
notwendig und richtig. Der Gesetzgeber hat mit § 14
SGB I diese Beratungspflichten allgemein normiert.
In einer Vielzahl weiterer Vorschriften in den
jeweiligen Sozialgesetzbüchern ist die
Beratungspflicht zudem weiter konkretisiert worden.
Werden die Beratungspflichten
nicht eingehalten, drohen Schadensersatzansprüche im
Rahmen der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB
i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat sich am 02.08.2018 zum AZ III
ZR 466/16 die Frage in den Blick genommen, welche
Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers
der Sozialhilfe gemäß § 14 Satz 1 SGB I zu stellen
sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen
der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff
SGB XII) ein dringender
rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf
erkennbar ist.
o • • • • • o
Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 14 SGB II Grundsatz des
Förderns
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/14.html
§ 15 SGB II
Eingliederungsvereinbarung
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/15.html
Fachliche Weisungen
Erstes Buch Sozialgesetzbuch
– SGB I
§ 14 SGB I Beratung
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba015850.pdf
o • • • • • o
B 7 AL 52/03 R
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/19787?modul=esgb&id=19787
Leitsätze . . .
2. Die Verletzung dieser
Hinweis- und Beratungspflicht kann zu einem
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen.
Das Sozialstaatsprinzip
gebiete den Schutz des Schwächeren sowie soziale
Sicherheit und soziale Gerechtigkeit.
3. Wenn die Beklagte den
aufgezeigten Beratungspflichten nicht nachgekommen
ist, kann dem Kläger aus der Verletzung dieser
Pflichten ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
erwachsen.
Der Anspruch hat zur
Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine
ihm auf Grund Gesetzes oder eines
Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht (a),
insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15, 14
SGB I), verletzt hat (b). Ferner ist erforderlich,
dass zwischen der Pflichtverletzung des
Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des
Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang (c)
besteht. Schließlich muss der durch das
pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene
Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt
werden können (d). Die Korrektur durch den
Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen
Gesetzeszweck nicht widersprechen.
Vgl. zB Senatsurteil vom 25.
Januar 1994, BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4 S 37 mwN !
http://www.sozialrecht-heute.de/xhtml/articleview.jsf?docId=1535282029_28
: HINWEIS WEGEN DER
VERWENDUNG IHRER [ ~ deiner ] und
natürlich auch meiner DATEN :