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: A N :
Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel : AZ : 4/489 :
Abteilung 4 - Jugend und Soziales + Referat 40 — Leistungen zur Existenzsicherung —
Jobcenter Landkreis Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : AZ 6594 :
Arno Wagener
Hauptstraße 67 in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen,
den 09.03.2023
Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 8163 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones : Tag 0001 : 01.11.2000 :



Hallo Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren . . .
Eine gemeinsame Mail an die Bewegung ' Omas for Future ' und ebenso ' Maria 2.0 ' !
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_20230308_omas4future_maria2.0.html ]
Das Schreiben an diese " Oma's und Opa's für Zukunft + Maria 2.0 " einfach mal in Ruhe durch lesen. Dann erörterst du ~ erörtern Sie ~ die damit verbundenen " Logikkomponenten " ?!
Und werten Sie das bitte als meine Bemühungen dem Arbeitsmarkt [ gesamt ] zur Verfügung zu stehen !
By the way. Hat sich da bei den leider immer noch ausstehenden Antragstellungen und so in der Vergangenheit formal korrekt eingereichten Rechtsbegehren schon etwas getan.
Ich möchte also nicht die Sozialgerichtsbarkeit erneut mit einer "Untätigkeitsklage" belasten.
Und - soweit ich den rechtlichen Zusammenhang richtig verstanden habe - sind sie im Rahmen
Hochachtungsvoll + MfG
Arno Wagener


: P S :

Nun noch ganz ganz kurze Hinweise zu einer Anfrage nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung bei einem Jobcenter . . .
Mit dem Auskunftsrecht garantiert Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) ein bedeutsames Betroffenenrecht. Danach können  betroffene Personen von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche Daten dort über sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden.

Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Auskunftsrecht.html
https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/art-15-ds-gvo
Schritt für Schritt zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO
https://www.datenschutzkanzlei.de/auskunftsrechte
Musterbriefe für Anfragen auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO
https://www.datenanfragen.de/blog/musterbrief-dsgvo-anfrage-auskunft
https://dsgvo-vorlagen.de/auskunftsrecht-betroffener-dsgvo-anfrage-art-15-auskunft
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-10/Auskunft_nach_Art._15_DSGVO.pdf


o • (•‿•) • o

Und JA ! Es geht auch um meinen Antrag alle meinen Fall betreffenden internen Anweisungen der BA, welche so ja schließlich als Entscheidungsgrundlage für das werte Jobcenter ebenso wie die holde Gerichtsbarkeit gewertet werden können, erhalten zu wollen . . .

+ + +
Nach dieser kurzen Einleitung nun als Nachweis zur Stichhaltigkeit des Ganzen . . .
+ + +

DAZU EIN AUSZUG AUS EINEM SCHREIBEN AN DAS SG SPEYER ...
Ohne Frage werden mit dem Begriff Jobcenter die gemeinsamen Einrichtungen ( gE ) der Bundesagentur für Arbeit ( B A ) und eines kommunalen Trägers bezeichnet.
Durch die eindeutige Weigerung eines Beklagten; also i.d.S. dem 'Jobcenter Landkreis Kusel', welches de facto ja in Vertretung für diese Bundesagentur als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Recht tätig ist; eine so verpflichtend vorgegebene Amtstätigkeit zu gewährleisten muss diese "Verhältnismäßigkeit" als keinesfalls gerechtfertigt angesehen werden. So wurde der eigenständige "Broterwerb"; so aber gerade auch die Bildung von Eigentum, somit ebenso Wohlstand, Gesundheit und eine gerechtfertigte Teilhabe an und in der Gesellschaft in Form einer selbst bestimmten Lebensführung unabhängig von Sozialleistungen; nachhaltig und dem Anschein nach in voller Absicht und vorsätzlich durch die Beklagte(n); also das "Konstrukt Hartz IV", welches nun seit Anfang 2023 als Bürgergeld benannt wird, und die hierbei verantwortlichen Instanzen und staatlichen Organe; in so nicht zulässiger Art und Weise beeinträchtigt bzw. verhindert.
Auch die Handhabung des Sozialgericht in Speyer nach Erhebung einer so unumgänglichen Untätigkeitsklage und eine darauf erfolgte ebenfalls lang anhaltende Untätigkeit seitens der Gerichtsbarkeit, anscheinend wurde die eigentlich strittige Frage der amtlichen Zuständigkeit in der Situation "Mensch mit Behinderung" bei diesem Verfahren überhaupt nicht geprüft, stellt einen eindeutig rechtswidrigen Eingriff in verbriefte Grundrechte des Kläger dar.
Hier stellt sich also insbesondere die Frage nach der „Gemeinwohlkompetenz“ von Legislative, Exekutive und ebenso Rechtsprechung. Und in welchem Umfang und in welcher Rechtfertigung dabei Verwaltung und Gerichte überhaupt bestimmen dürfen, was im öffentlichen Interesse liegen darf ?!
Dem bereits vorab erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgericht kann entnommen werden, dass bei diesen unterschiedlichen Interessen "Gemeinwohl vs. Individuum"; also das Wohl des Volkes im Widerstreit zu den Interessen juristischer Personen und deren wirtschaftlicher Zielsetzung oder eben so Menschen wie du oder ich; ein ausgleichendes Regulativ notwendig ist.
Und, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend die oft unterschiedlichen Interessen dieser Akteure im heutigen von Neoliberalismus und reinem Profitstreben geprägtem Marktgeschehen in ein angemessenes und den geltenden Rechtsnormen entsprechendes Verhältnis zu bringen sind. Es geht also generell, im Allgemeinen und Speziellen, um die Abwägung der grundrechtlich geschützten Rechte mit dem so benannten öffentlichen Interessen, die einen etwaigen Grundrechtseingriff rechtfertigen könnten.
Und derartige 'öffentliche' und auch zulässige gerechtfertigte Interessen kann ich in dem strittigen, dieses Verfahren letztendlich entscheidenden, "Streitpunkt" und der Handhabung der Beklagten, so auch der Gerichtsbarkeit, nun wirklich bisher und am heutigen Tag nicht entdecken.
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Es wäre hierbei vielmehr anzuraten den Schutz der von mir hier definierten gerechtfertigten Individualinteressen gerade in der originären Zielsetzung des öffentlichen Interesse anzusehen. Und so, den bestehenden grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates entsprechend, sollte diese "staatliche Gewalt" dem Individuum gegenüber eines, so eigentlich nicht wirklich vorhandenen, 'öffentlichen Interesse' im Sinne des 'Gemeinwohl' den Vorrang einräumen.
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Im Verfassungsstaat ist staatliche Gewalt immer durch geltendes Recht, und erst dann durch die Gesetzgebung der Legislative, gebundene Gewalt.
Art und Umfang des öffentlichen Interesse leiten sich alleinig aus der Verfassung bzw. dem hierzulande geltenden Grundgesetz ab.
Das Grundgesetz stellt die Würde des Menschen in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ganz zuoberst an die Spitze unserer gemeinsamen Rechtsordnung.
Und verpflichtet alle staatliche Gewalt die Würde des und der Menschen, letztendlich sogar im planetaren Kontext, zu achten und zu schützen. Insoweit liegt die Achtung und der Schutz der Menschenwürde gerade hier in Deutschland, so auch als Vorbildfunktion für Alle, im öffentlichen Interesse.
Zum Zwecke der "Gemeinwohlverwirklichung" sollte / muss in einem Rechtsstaat eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative, also der Rechtsprechung, bestehen.
Das Grundgesetz ist in der Beziehung eindeutig.
Bei diesem Verfahren, bzw. bei diesen Verfahren, habe ich als erwerbsloser Bürger, so wie andere Bürger*innen in ähnlicher / gleicher Situation auch, mit einem deutlichen Bruch in dieser Rechtsordnung zu kämpfen.
Die so postulierte "Waffengleichheit", zumal derzeit für mich ohne Rechtsvertretung durch einen kompetenten Anwalt, besteht so de facto nicht. Der so postulierte Grundsatz der Waffengleichheit ( auch : Gebot der Waffengleichheit ) gilt als verfahrensrechtlicher Grundsatz und sollte so zum Mindeststandard in rechtsstaatlichen Demokratien gehören.
Zumal derzeit ohne Rechtsvertretung durch einen kompetenten Anwalt befinde ich mich als Kläger in einer Situation, dass die hier in eigentlicher Vertretung für die staatliche Obrigkeit Beklagte - also eigentlich als eine von der Legislative streng getrennte Verwaltung und Teil der Exekutive - gemäß Art. 87 GG eine bundeseigene Verwaltung und bundesunmittelbare Selbstverwaltung ist, welche dann als Bundesagentur für Arbeit und einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Recht durch das so benannte 'Jobcenter Landkreis Kusel' vertreten wird.
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Zu dieser staatsorganisatorisch nun nicht wirklich verwirklichten Gewaltenteilung bei der Judikative, im Speziellen wirkt sich dieser von der EU und auch dem dt. Richterbund schon angemahnte Sachverhalt in dieser 'sozialen' Gerichtsbarkeit gravierend aus. Dazu habe ich mich in dem ja ebenfalls anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen < S 7 AS 700/22 >, von mir in Kürze und Würze als das „Teilhabe - Staatsideologie + Klima - Verfahren“ bezeichnet, schon ausgiebig und hoffentlich in Klarheit und in aller unmissverständlichen Deutlichkeit der Gerichtsbarkeit gegenüber geäußert.


+ + + LAW + ORDER . . .
Rechtlich Verbindliches nun noch dazu !
+ KEINE GARANTIE AUF IRGEND WELCHE FUNKTIONIERENDEN LINKS !

1. Allgemeine Auskunfts- und Beratungspflichten
Die Pflicht der Leistungsträger dient dazu, die Betroffenen auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Dabei ist dem Gebot der Sachlichkeit Rechnung zu tragen. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind hieran gebunden und daher verpflichtet, sachangemessen und zutreffend zu informieren.
Daher sind die jeweiligen Träger verpflichtet, zutreffende Auskünfte zu geben und ausführlich zu beraten - ungeachtet eines ggf. anderen eigenen Standpunkts.
Auskunfts- und Beratungspflicht (Sozialleistungsträger)
Zusammenfassung – Begriff -
Die Sozialleistungsträger haben gegenüber den Bürgern umfassende Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungspflichten. Da in einem differenzierten Sozialleistungssystem das geschriebene Recht nicht allein zur Überschaubarkeit und Verständlichkeit der Rechte und Pflichten der Bürger ausreicht, bedarf es weitergehender Informationen und Beratung. Auskunfts- und Beratungsstellen sind neben den Sozialleistungsträgern und ihren Verbänden auch weitere im Gesetz genannte Stellen, z. B. Versicherungsämter. Dort erhalten die Bürger und Versicherten unentgeltlich alle erforderlichen Informationen und Auskünfte.
1.1 Aufklärung
Die Leistungsträger und ihre Verbände sowie die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen (z. B. die Kassenärztlichen Vereinigungen) sind verpflichtet, die Bevölkerung (in ihrer Gesamtheit) im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären. Aufklärungsbedarf besteht insbesondere bei gesetzlichen Neuregelungen z. B. durch Broschüren, über Presse, Funk, Fernsehen oder Internet rechtzeitig und umfassend zu informieren.
Anders als die Auskunft und Beratung, ist die Aufklärung nicht auf den konkreten Einzelfall des Bürgers abgestellt. Vielmehr ist unter "Aufklärung" die allgemeine Information einer unbestimmten Vielzahl von Betroffenen zu verstehen.
1.2 Beratung
Jeder Bürger hat grundsätzlich Anspruch auf richtige und umfassende (individuelle) Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig sind die jeweiligen Leistungsträger, denen gegenüber der Bürger Rechte geltend macht oder denen er gegenüber Pflichten zu erfüllen hat. So kann z. B. vom Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die Rentenhöhe oder die Anzahl der für einen Rentenanspruch noch fehlenden Beiträge verlangt werden. Bei der Beratung besteht kein Anspruch auf sämtliche Informationen, sondern nur auf solche, die im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten des Ratsuchenden von Interesse sein können.
1.3 Auskunft
Die Auskunftspflicht bezieht sich insbesondere darauf, den für die Sozialleistung zuständigen Träger zu benennen sowie Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall erschöpfend zu beantworten. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Auskünfte zu erteilen. Dabei haben die Auskunftsstellen untereinander und mit den anderen Leistungsträgern zusammenzuarbeiten, um eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
Beratungspflicht der Sozialleistungsträger – Herstellungsanspruch/Amtshaftung
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Hat ein Sozialleistungsträger eine ihm obliegende Pflicht zur Auskunft und Beratung verletzt und ist dem Betroffenen daraus ein rechtlicher Nachteil entstanden, hat dieser einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Auf dieser Grundlage kann beansprucht werden, die Rechtsfolge herbeizuführen, die bei einer rechtmäßigen und damit fehlerfreien und vollständigen Auskunft oder Beratung eingetreten wäre. Voraussetzung ist, dass der Nachteil durch eine rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden kann.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann sich auch durch die fehlerhafte oder unterlassene Beratung einer anderen Behörde ergeben.
Die Beratungspflicht gemäß § 14 SGB I . . .
https://www.bundestag.de/resource/blob/872700/5b7db967f87714aa7086dc0996e45ae2/WD-6-084-21-pdf-data.pdf
Beratungspflichten im Sozialrecht . . .
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 02.08.2018 – Az: III ZR 466/16
https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Dokumente_Downloads/BVLH_RdLh_4_18_Beitrag_LH_S_207_ff.pdf
Im Sozialrecht nehmen die Beratungspflichten der Sozialleistungsträger eine gewichtige Stellung ein. Insbesondere auch mit Blick auf den Zugang in die unterschiedlichen Sozialleistungssysteme ist eine solche Beratung notwendig und richtig. Der Gesetzgeber hat mit § 14 SGB I diese Beratungspflichten allgemein normiert. In einer Vielzahl weiterer Vorschriften in den jeweiligen Sozialgesetzbüchern ist die Beratungspflicht zudem weiter konkretisiert worden.
Werden die Beratungspflichten nicht eingehalten, drohen Schadensersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 02.08.2018 zum AZ III ZR 466/16 die Frage in den Blick genommen, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 14 Satz 1 SGB I zu stellen sind, wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII) ein dringender rentenversicherungsrechtlicher Beratungsbedarf erkennbar ist.
o • • • • • o
Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 14 SGB II Grundsatz des Förderns
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/14.html
§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/15.html
Fachliche Weisungen
Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I
§ 14 SGB I Beratung
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba015850.pdf
o • • • • • o
B 7 AL 52/03 R
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/19787?modul=esgb&id=19787
Leitsätze . . .
2. Die Verletzung dieser Hinweis- und Beratungspflicht kann zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen.
Das Sozialstaatsprinzip gebiete den Schutz des Schwächeren sowie soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit.
3. Wenn die Beklagte den aufgezeigten Beratungspflichten nicht nachgekommen ist, kann dem Kläger aus der Verletzung dieser Pflichten ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erwachsen.
Der Anspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht (a), insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15, 14 SGB I), verletzt hat (b). Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang (c) besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (d). Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen.
Vgl. zB Senatsurteil vom 25. Januar 1994, BSG SozR 3-4100 § 249e Nr 4 S 37 mwN !
http://www.sozialrecht-heute.de/xhtml/articleview.jsf?docId=1535282029_28


: P P S :



----- Klimanotstand & Co. -----



 
T O P I C : Maximierung der Überlebenswahrscheinlichkeit der Spezies Homo Sapiens.


Was kommen wird ! So oder so . . .
Es wird eine Diktatur der ökologischen Sachzwänge ...
Unsere Entscheidung ist nur : Mit Menschlichkeit oder eben ohne !
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WORKINPROGRESS ~ fortschrittlichearbeit ~ BAUSTELLE
Die Klimaproblematik und der kleine Psychoanalytiker !
[ climate_analysis_parte_01.html#climate ]
[ Oder aber hier etwas wirklich Nettes ?!
[ Und es geht auch um Sperma. Ja wirklich ...
[ climate_analysis_parte_01.html#technique ]
Technique ist ganz etwas Feines. Denke da nur an diese endokrinen Disruptoren !
= Es geht um Technikfolgenabschätzung vs. Technikfolgenvorbeugung. Vorsorge.
+ Ich will das jetzt nicht als 'cool' bezeichnen. Das ist es nun wirklich gar nicht ...

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: DATASTORE :



: OUR COMMERCIAL ATTRACTION :



" H v B ", in dem es sich um die bisher unveröffentlichten gar denkwürdigen Ereignisse und Geschehnisse in Disibodenberg und später dann im Kloster zu Rupertsberg bei Bingen zur Zeit des Mittelalter handelt.




: EIGENE KONTAKTANGABEN :
Arno Wagener, Hauptstraße 67 in 66871 Theisbergstegen
[ https://goo.gl/maps/tcGWahiu4W2WHtzYA ]
Telefon : ++ 49 (0) 178 9619495 [ WhatsApp /\ Telegram ]
Festnetz : 06381  9989554 + Hör' ich aber meistens nicht !.
Mail : arno@humanearthling.org

Die Kontaktdaten findest du [ ~ Sie ] auch bei www.citizennet.de
Telefonieren bietet sich doch einfach an, meinst du / Sie nicht auch ? + !

= facebook.com/arno.wagener + youtube.com/@cerlerock =

: Ihre / Deine / Eure Daten :

Sozialamt des Landkreises
Kreisverwaltung Kusel
  Trierer Str. 49-51
  66869 Kusel
  Tel: 06381/424-0
  Fax: 06381/424-440
  E-Mail: Buergerbuero@kv-kus.de
https://bus.rlp.de/detail?areaId=8956976&searchtext=Hunderegister&pstId=206643865&infotype=0&ouId=254780691
https://www.ortsdienst.de/rheinland-pfalz/kusel/sozialamt

Jobcenter Landkreis Kusel
Fritz-Wunderlich-Str. 49b
66869 Kusel
Tel: 06381/99698-0
https://www.jobcenter-landkreis-kusel.de/main/start
Telefonverzeichnis des Jobcenters Landkreis Kusel :
https://landkreis-kusel.de/fileadmin/user_upload/redakteure/pressestelle/Jobcenter/Telefonliste_JC_Stand_14.02.2022.pdf




: HINWEIS WEGEN DER VERWENDUNG IHRER [ ~ deiner ] und natürlich auch meiner DATEN :


# robots.txt für http://www.humanearthling.org
User-agent: *
Disallow: /arno/
Disallow: /mail/
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Disallow: /temp/
Disallow: /wwwork/
Disallow: /book/hbv/mail

Da kommt so leicht kein Suchbot an diese Daten ...


: HINWEISE : Die jeweils angegeben Schreiben sind über das jeweils angegeben Datum [ z.B. 20221128 ≙ 28.11.2022 ] in der jeweiligen Akte zu finden. Der Einfachheit und der Kosten halber – siehe in dem Zusammenhang das lfd. Verfahren beim SG in Speyer wegen dieser nur als unzureichend zu wertenden Höhe des geltenden Regelsatz mit dem Aktenzeichen 6 AS 470/22sende ich Ihnen ( falls erforderlich und gewünscht ) ergänzende Unterlagen, so auch die in dem heutigen Schreiben angegebenen Schriftsätze nur mit einem Link, also einem Hinweis auf die für Sie jederzeit verfügbaren Daten im Internet oder eben in der Akte des Sozialgericht Speyer bzw. dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz bzw. der Beklagten. Wenn Sie die jeweiligen Schriftsätze in gedruckter Form von mir benötigen, bitte ich um umgehende Mitteilung !
Und - wie Sie sicher dann verstehen werden - in dem Fall muss ich hiermit eine vollständige Kostenübernahme der erforderlichen Aufwendungen für Ausdruck und postalische Übermittlung der von Ihnen geforderten Schriftsätze beantragen.
Sie sollen jedoch - so oder so - auf jeden Fall Teil der Akte beim Landkreis und der Kreisverwaltung und ebenso beim Sozialgericht in Speyer und Inhalt der anhängigen Verfahren sein !


| Finally Scene |

The Adventures of Priscilla . . .
- Queen of the Desert (1994) -
4:27
https://www.youtube.com/watch?v=kevJJDQloNE&list=PLl2ZoUoDzJvknreaouLd3a_poVc_YSBCh&index=9
Bernadette (Terence Stamp), Mitzi (Hugo Weaving), and Felicia (Guy Pearce) make their grand performance.

| THE END |