Hallo Mensch !
Sehr
geehrte Damen und Herren . . .
Eine gemeinsame
Mail an die Bewegung ' Omas for Future ' und ebenso ' Maria
2.0 ' !
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_20230308_omas4future_maria2.0.html
]
Das Schreiben an diese " Oma's und Opa's für Zukunft +
Maria 2.0 " einfach mal in Ruhe durch lesen. Dann
erörterst du ~ erörtern Sie ~ die damit verbundenen "
Logikkomponenten " ?!
Und werten Sie das bitte als meine Bemühungen dem
Arbeitsmarkt [ gesamt ] zur Verfügung zu stehen !
By the way. Hat sich da bei den leider immer noch
ausstehenden Antragstellungen und so in der Vergangenheit
formal korrekt eingereichten Rechtsbegehren schon etwas
getan.
Ich möchte also nicht die Sozialgerichtsbarkeit erneut mit
einer "Untätigkeitsklage" belasten.
Und - soweit ich den rechtlichen Zusammenhang richtig
verstanden habe - sind sie im Rahmen
Hochachtungsvoll + MfG
Arno Wagener
: P S :
Nun noch ganz ganz kurze Hinweise zu einer
Anfrage nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung bei
einem Jobcenter . . .
Mit dem Auskunftsrecht garantiert Art. 15 der
Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) ein bedeutsames
Betroffenenrecht. Danach können betroffene
Personen von dem für die Datenverarbeitung
Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche
Daten dort über sie gespeichert sind bzw. verarbeitet
werden.
Das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Betroffenenrechte/Betroffenenrechte_Auskunftsrecht.html
https://www.datenschutz-grundverordnung.eu/grundverordnung/art-15-ds-gvo
Schritt für Schritt zur Auskunftserteilung nach Art. 15
DSGVO
https://www.datenschutzkanzlei.de/auskunftsrechte
Musterbriefe für Anfragen auf Auskunft nach Art. 15
DSGVO
https://www.datenanfragen.de/blog/musterbrief-dsgvo-anfrage-auskunft
https://dsgvo-vorlagen.de/auskunftsrecht-betroffener-dsgvo-anfrage-art-15-auskunft
https://www.verbraucherzentrale.de/sites/default/files/2019-10/Auskunft_nach_Art._15_DSGVO.pdf
o • (•‿•) • o
Und JA ! Es geht auch um meinen Antrag alle meinen Fall
betreffenden internen Anweisungen der BA, welche so ja
schließlich als Entscheidungsgrundlage für das werte
Jobcenter ebenso wie die holde Gerichtsbarkeit gewertet
werden können, erhalten zu wollen . . .
+ + +
Nach dieser kurzen Einleitung nun als Nachweis zur
Stichhaltigkeit des Ganzen . . .
+ + +
DAZU EIN AUSZUG AUS EINEM SCHREIBEN AN DAS SG SPEYER ...
Ohne Frage werden mit dem Begriff Jobcenter die
gemeinsamen Einrichtungen ( gE ) der Bundesagentur für
Arbeit ( B A ) und eines kommunalen Trägers bezeichnet.
Durch die eindeutige Weigerung eines Beklagten; also
i.d.S. dem 'Jobcenter Landkreis Kusel', welches de facto
ja in Vertretung für diese Bundesagentur als
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Recht
tätig ist; eine so verpflichtend vorgegebene
Amtstätigkeit zu gewährleisten muss diese
"Verhältnismäßigkeit" als keinesfalls gerechtfertigt
angesehen werden. So wurde der eigenständige
"Broterwerb"; so aber gerade auch die Bildung von
Eigentum, somit ebenso Wohlstand, Gesundheit und eine
gerechtfertigte Teilhabe an und in der Gesellschaft in
Form einer selbst bestimmten Lebensführung unabhängig
von Sozialleistungen; nachhaltig und dem Anschein nach
in voller Absicht und vorsätzlich durch die Beklagte(n);
also das "Konstrukt Hartz IV", welches nun seit Anfang
2023 als Bürgergeld benannt wird, und die hierbei
verantwortlichen Instanzen und staatlichen Organe; in so
nicht zulässiger Art und Weise beeinträchtigt bzw.
verhindert.
Auch die Handhabung des Sozialgericht in Speyer nach
Erhebung einer so unumgänglichen Untätigkeitsklage und
eine darauf erfolgte ebenfalls lang anhaltende
Untätigkeit seitens der Gerichtsbarkeit, anscheinend
wurde die eigentlich strittige Frage der amtlichen
Zuständigkeit in der Situation "Mensch mit Behinderung"
bei diesem Verfahren überhaupt nicht geprüft, stellt
einen eindeutig rechtswidrigen Eingriff in verbriefte
Grundrechte des Kläger dar.
Hier stellt sich also insbesondere die Frage nach der
„Gemeinwohlkompetenz“ von Legislative, Exekutive und
ebenso Rechtsprechung. Und in welchem Umfang und in
welcher Rechtfertigung dabei Verwaltung und Gerichte
überhaupt bestimmen dürfen, was im öffentlichen
Interesse liegen darf ?!
Dem bereits vorab erwähnten Beschluss des
Bundesverfassungsgericht kann entnommen werden, dass bei
diesen unterschiedlichen Interessen "Gemeinwohl vs.
Individuum"; also das Wohl des Volkes im Widerstreit zu
den Interessen juristischer Personen und deren
wirtschaftlicher Zielsetzung oder eben so Menschen wie
du oder ich; ein ausgleichendes Regulativ notwendig ist.
Und, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend
die oft unterschiedlichen Interessen dieser Akteure im
heutigen von Neoliberalismus und reinem Profitstreben
geprägtem Marktgeschehen in ein angemessenes und den
geltenden Rechtsnormen entsprechendes Verhältnis zu
bringen sind. Es geht also generell, im Allgemeinen und
Speziellen, um die Abwägung der grundrechtlich
geschützten Rechte mit dem so benannten öffentlichen
Interessen, die einen etwaigen Grundrechtseingriff
rechtfertigen könnten.
Und derartige 'öffentliche' und auch zulässige
gerechtfertigte Interessen kann ich in dem strittigen,
dieses Verfahren letztendlich entscheidenden,
"Streitpunkt" und der Handhabung der Beklagten, so auch
der Gerichtsbarkeit, nun wirklich bisher und am heutigen
Tag nicht entdecken.
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Es wäre hierbei vielmehr anzuraten den Schutz der von
mir hier definierten gerechtfertigten
Individualinteressen gerade in der originären
Zielsetzung des öffentlichen Interesse anzusehen. Und
so, den bestehenden grundrechtlichen Schutzpflichten des
Staates entsprechend, sollte diese "staatliche Gewalt"
dem Individuum gegenüber eines, so eigentlich nicht
wirklich vorhandenen, 'öffentlichen Interesse' im Sinne
des 'Gemeinwohl' den Vorrang einräumen.
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Im Verfassungsstaat ist staatliche Gewalt immer durch
geltendes Recht, und erst dann durch die Gesetzgebung
der Legislative, gebundene Gewalt.
Art und Umfang des öffentlichen Interesse leiten sich
alleinig aus der Verfassung bzw. dem hierzulande
geltenden Grundgesetz ab.
Das Grundgesetz stellt die Würde des Menschen in Art. 1
Abs. 1 Grundgesetz ganz zuoberst an die Spitze unserer
gemeinsamen Rechtsordnung.
Und verpflichtet alle staatliche Gewalt die Würde des
und der Menschen, letztendlich sogar im planetaren
Kontext, zu achten und zu schützen. Insoweit liegt die
Achtung und der Schutz der Menschenwürde gerade hier in
Deutschland, so auch als Vorbildfunktion für Alle, im
öffentlichen Interesse.
Zum Zwecke der "Gemeinwohlverwirklichung" sollte / muss
in einem Rechtsstaat eine Gewaltenteilung zwischen
Legislative, Exekutive und Judikative, also der
Rechtsprechung, bestehen.
Das Grundgesetz ist in der Beziehung eindeutig.
Bei diesem Verfahren, bzw. bei diesen Verfahren, habe
ich als erwerbsloser Bürger, so wie andere Bürger*innen
in ähnlicher / gleicher Situation auch, mit einem
deutlichen Bruch in dieser Rechtsordnung zu kämpfen.
Die so postulierte "Waffengleichheit", zumal derzeit für
mich ohne Rechtsvertretung durch einen kompetenten
Anwalt, besteht so de facto nicht. Der so postulierte
Grundsatz der Waffengleichheit ( auch : Gebot der
Waffengleichheit ) gilt als verfahrensrechtlicher
Grundsatz und sollte so zum Mindeststandard in
rechtsstaatlichen Demokratien gehören.
Zumal derzeit ohne Rechtsvertretung durch einen
kompetenten Anwalt befinde ich mich als Kläger in einer
Situation, dass die hier in eigentlicher Vertretung für
die staatliche Obrigkeit Beklagte - also eigentlich als
eine von der Legislative streng getrennte Verwaltung und
Teil der Exekutive - gemäß Art. 87 GG eine bundeseigene
Verwaltung und bundesunmittelbare Selbstverwaltung ist,
welche dann als Bundesagentur für Arbeit und einer
bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Recht
durch das so benannte 'Jobcenter Landkreis Kusel'
vertreten wird.
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Zu dieser staatsorganisatorisch nun nicht wirklich
verwirklichten Gewaltenteilung bei der Judikative, im
Speziellen wirkt sich dieser von der EU und auch dem dt.
Richterbund schon angemahnte Sachverhalt in dieser
'sozialen' Gerichtsbarkeit gravierend aus. Dazu habe ich
mich in dem ja ebenfalls anhängigen Verfahren mit dem
Aktenzeichen < S 7 AS 700/22 >, von mir in Kürze
und Würze als das „Teilhabe - Staatsideologie + Klima -
Verfahren“ bezeichnet, schon ausgiebig und hoffentlich
in Klarheit und in aller unmissverständlichen
Deutlichkeit der Gerichtsbarkeit gegenüber geäußert.
+ + + LAW + ORDER . . .
Rechtlich Verbindliches nun noch dazu !
+ KEINE GARANTIE AUF IRGEND WELCHE FUNKTIONIERENDEN
LINKS !
1. Allgemeine Auskunfts- und Beratungspflichten
Die Pflicht der Leistungsträger dient dazu, die
Betroffenen auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen.
Dabei ist dem Gebot der Sachlichkeit Rechnung zu tragen.
Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind hieran
gebunden und daher verpflichtet, sachangemessen und
zutreffend zu informieren.
Daher sind die jeweiligen Träger verpflichtet,
zutreffende Auskünfte zu geben und ausführlich zu
beraten - ungeachtet eines ggf. anderen eigenen
Standpunkts.
Auskunfts- und Beratungspflicht (Sozialleistungsträger)
Zusammenfassung – Begriff -
Die Sozialleistungsträger haben gegenüber den Bürgern
umfassende Aufklärungs-, Auskunfts- und
Beratungspflichten. Da in einem differenzierten
Sozialleistungssystem das geschriebene Recht nicht
allein zur Überschaubarkeit und Verständlichkeit der
Rechte und Pflichten der Bürger ausreicht, bedarf es
weitergehender Informationen und Beratung. Auskunfts-
und Beratungsstellen sind neben den
Sozialleistungsträgern und ihren Verbänden auch weitere
im Gesetz genannte Stellen, z. B. Versicherungsämter.
Dort erhalten die Bürger und Versicherten unentgeltlich
alle erforderlichen Informationen und Auskünfte.
1.1 Aufklärung
Die Leistungsträger und ihre Verbände sowie die
sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen
Vereinigungen (z. B. die Kassenärztlichen Vereinigungen)
sind verpflichtet, die Bevölkerung (in ihrer Gesamtheit)
im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Rechte und
Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch aufzuklären.
Aufklärungsbedarf besteht insbesondere bei gesetzlichen
Neuregelungen z. B. durch Broschüren, über Presse, Funk,
Fernsehen oder Internet rechtzeitig und umfassend zu
informieren.
Anders als die Auskunft und Beratung, ist die Aufklärung
nicht auf den konkreten Einzelfall des Bürgers
abgestellt. Vielmehr ist unter "Aufklärung" die
allgemeine Information einer unbestimmten Vielzahl von
Betroffenen zu verstehen.
1.2 Beratung
Jeder Bürger hat grundsätzlich Anspruch auf richtige und
umfassende (individuelle) Beratung über seine Rechte und
Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Zuständig sind die
jeweiligen Leistungsträger, denen gegenüber der Bürger
Rechte geltend macht oder denen er gegenüber Pflichten
zu erfüllen hat. So kann z. B. vom
Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die
Rentenhöhe oder die Anzahl der für einen Rentenanspruch
noch fehlenden Beiträge verlangt werden. Bei der
Beratung besteht kein Anspruch auf sämtliche
Informationen, sondern nur auf solche, die im
Zusammenhang mit Rechten und Pflichten des Ratsuchenden
von Interesse sein können.
1.3 Auskunft
Die Auskunftspflicht bezieht sich insbesondere darauf,
den für die Sozialleistung zuständigen Träger zu
benennen sowie Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall
erschöpfend zu beantworten. Die nach Landesrecht
zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung
sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten
nach dem Sozialgesetzbuch Auskünfte zu erteilen. Dabei
haben die Auskunftsstellen untereinander und mit den
anderen Leistungsträgern zusammenzuarbeiten, um eine
möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine
Stelle sicherzustellen.
Beratungspflicht der Sozialleistungsträger –
Herstellungsanspruch/Amtshaftung
Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Hat ein Sozialleistungsträger eine ihm obliegende
Pflicht zur Auskunft und Beratung verletzt und ist dem
Betroffenen daraus ein rechtlicher Nachteil entstanden,
hat dieser einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Auf dieser Grundlage kann beansprucht werden, die
Rechtsfolge herbeizuführen, die bei einer rechtmäßigen
und damit fehlerfreien und vollständigen Auskunft oder
Beratung eingetreten wäre. Voraussetzung ist, dass der
Nachteil durch eine rechtmäßige Amtshandlung
ausgeglichen werden kann.
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann sich
auch durch die fehlerhafte oder unterlassene Beratung
einer anderen Behörde ergeben.
Die Beratungspflicht gemäß § 14 SGB I . . .
https://www.bundestag.de/resource/blob/872700/5b7db967f87714aa7086dc0996e45ae2/WD-6-084-21-pdf-data.pdf
Beratungspflichten im Sozialrecht . . .
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 02.08.2018 – Az:
III ZR 466/16
https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Dokumente_Downloads/BVLH_RdLh_4_18_Beitrag_LH_S_207_ff.pdf
Im Sozialrecht nehmen die Beratungspflichten der
Sozialleistungsträger eine gewichtige Stellung ein.
Insbesondere auch mit Blick auf den Zugang in die
unterschiedlichen Sozialleistungssysteme ist eine solche
Beratung notwendig und richtig. Der Gesetzgeber hat mit
§ 14 SGB I diese Beratungspflichten allgemein normiert.
In einer Vielzahl weiterer Vorschriften in den
jeweiligen Sozialgesetzbüchern ist die Beratungspflicht
zudem weiter konkretisiert worden.
Werden die Beratungspflichten nicht eingehalten, drohen
Schadensersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung nach §
839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 02.08.2018
zum AZ III ZR 466/16 die Frage in den Blick genommen,
welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers
der Sozialhilfe gemäß § 14 Satz 1 SGB I zu stellen sind,
wenn bei Beantragung von laufenden Leistungen der
Grundsicherung wegen Erwerbsminderung (§§ 41 ff SGB XII)
ein dringender rentenversicherungsrechtlicher
Beratungsbedarf erkennbar ist.
o • • • • • o
Sozialgesetzbuch (SGB II)
§ 14 SGB II Grundsatz des Förderns
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/14.html
§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/15.html
Fachliche Weisungen
Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I
§ 14 SGB I Beratung
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba015850.pdf
o • • • • • o
B 7 AL 52/03 R
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/19787?modul=esgb&id=19787
Leitsätze . . .
2. Die Verletzung dieser Hinweis- und Beratungspflicht
kann zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch
führen.
Das Sozialstaatsprinzip gebiete den Schutz des
Schwächeren sowie soziale Sicherheit und soziale
Gerechtigkeit.
3. Wenn die Beklagte den aufgezeigten Beratungspflichten
nicht nachgekommen ist, kann dem Kläger aus der
Verletzung dieser Pflichten ein sozialrechtlicher
Herstellungsanspruch erwachsen.
Der Anspruch hat zur Voraussetzung, dass der
Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder
eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht (a),
insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 15, 14 SGB
I), verletzt hat (b). Ferner ist erforderlich, dass
zwischen der Pflichtverletzung des
Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen
ein ursächlicher Zusammenhang (c) besteht. Schließlich
muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln
eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung
beseitigt werden können (d). Die Korrektur durch den
Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck
nicht widersprechen.
Vgl. zB Senatsurteil vom 25. Januar 1994, BSG SozR
3-4100 § 249e Nr 4 S 37 mwN !
http://www.sozialrecht-heute.de/xhtml/articleview.jsf?docId=1535282029_28
: P P S :
:
HINWEIS WEGEN DER VERWENDUNG IHRER [ ~
deiner ] und natürlich auch meiner DATEN :