Hallo
Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren ...
Werte Richter und Richterinnen beim Gericht . . .
Liebe Leser und ebenso
Leserinnen . . .
SIEHE / LESE ZUM
VERGLEICH DAS "DECKBLATT" IN "QUERULANZ" :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html
]
ANDERE INFORMATIONEN ZUR BESCHWERDE / KLAGE : >>>>>
:. Klage / Beschwerde +
Rechtsstreit / Verfahren .:
:
2023/06/09 : PLANSPIEL
: TAG 8255 :
:. Ausarbeitung einer Klage / Beschwerde mit Sicht auf den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte .:
: STICHWORT(e) :
: Querulanz,
Klimanotstand, Widerstandsrecht, Abstimmung, Teilhabe,
Autismus, Behinderung, Kinderrechte, Krankenversicherung,
Staatsideologie :
Vorab ist allgemein zu bemerken und
festzustellen, dass schwerlich über Klageanträge in der
vorliegenden pauschalen und unsubstantiierten Form, wie
sie zu mindestens teilweise in der Vergangenheit vom
Kläger gestellt wurden, eine gerichtliche Entscheidung
herbeizuführen ist. Angesichts des Inhalts der
Schriftsätze des Klägers und der Unterlagen war dem
Gericht anscheinend häufig unklar, was genau Gegenstand
der Klage sein soll. Das mag aber auch mit den ja
unstrittig bestehenden psychischen Eigenheiten und der
Prägung seines Menschsein, anzunehmend im
Autismus-Spektrum und da in der 'Schublade'
Asperger-Syndom', zu begründen und vom Gericht dabei zu
berücksichtigen sein.
Bzw. als gewissermaßen amtlich anerkannter "Mensch mit
Behinderung" wurde bei dem in diesem "Rechtsstreit /
Verfahren" als wesentlicher Streitpunkt zu geltenden
"Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) im Auftrag und so
dem Anschein nach im Sinne des / der Beklagten dem
Kläger eine so von ihm benannte 'juristischen Zwangsjacke'
in Form eines "wahnhaften
Querulantentum" überantwortet.
Daraus – also einer anzunehmend bewussten und den Kläger
schädigenden Diffamierung – resultierend sollte die
Gerichtsbarkeit dem Schriftverkehr des Kläger in der
Vergangenheit, welcher von einem gravierenden
'Leidenskonflikt" begleitet wurde,
in dem zukünftigen Mit - und Gegeneinander Verständnis
gegenüber entwickeln.
Der Ankündigung des Kläger mit Schreiben vom 22.05.2023
folgend wird das "Verfahren Querulanz" nun präzisiert.
Der Kläger hat jeweils dem Sozialgericht und
ebenso dem / den Beklagten in zahlreichen Schreiben und zum
Teil auch umfangreichen Schriftsätzen in den letzten Jahren
eigentlich ( fast ) Alles mitgeteilt, was vorab als Vorlage
und auch Beweismittel für diese nun erfolgt Klage - bzw.
Beschwerdeschrift [ siehe Anlage 01 ] als notwendig erachtet
wurde.
Dem eigentlichen Rechtsbegehren des Klägers – so benannt als
"Teilhabe pp" – wurde aber nicht stattgegeben.
Dies nimmt der Kläger aber nicht zum Anlass, beispielsweise
Herr Richter Dr. Pauls von der 7. Kammer beim Sozialgericht
in Speyer, wegen einer Besorgnis der Befangenheit und somit
der Rechtmäßigkeit des Sozialgericht abzulehnen.
Auch wenn ein solcher "Befangenheitsantrag", vergleichend
dazu "Zulässigkeitsrüge" und ebenso "Gehörsrüge"
/ ähnlich
anwendbarer Klagearten + Streitgegenstände \ anzunehmend
nicht zurück gewiesen werden könnte.
Mit Schreiben vom 22.05.2023 kündigte der Kläger an, er
werde im Fall des fortgesetzten Bestreitens – seitens des / der Beklagten und ebenso
der Sozialgerichtsbarkeit – seiner
ausreichend gerechtfertigten Rechtsansprüche eine Klage / Beschwerde, also
einen hierbei umfassenden und abschließend anzunehmend
klärenden Rechtsstreit als "Prüfungsverfahren" dem
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz als hierbei zuständige (
schlichtende ) Instanz überantworten.
Der eigentliche Tenor dabei in
dem 1 DIN-A4-Seite umfassenden Schriftsatz vom 22.05.2023 war :
» Da ja, dem Anschein nach, ein
gütliches Einvernehmen mit den möglichen Beklagten; also
insbesondere auch dem Justiziar des Landkreis, Herr Ass.
Peter Simon; besteht sollten Sie als schlichtende Instanz
diese Nötigung seitens der zukünftig möglicherweise wieder
Beklagten uns eine erneute Klage aufzuzwingen, mich somit
erneut in die „Dunkelkammer“ des 'Querulantentum' zu
zwängen, Ihren Kollegen von der Verwaltung einfach
ausreden. Und Recht sprechen. «
Wie unter Antragspunkt ( 7 ) –
PKH - Antrag – in
der diesem Schreiben beigefügten Anlage 01 angegeben strebt
der Kläger immer noch ein 'gütliche' Einigung mit der / dem
/ den Beklagten an.
Eine mündliche Verhandlung bzw. ein
Gesprächstermin unter persönlicher Anwesenheit der dabei
Beteiligten bietet dabei sicher die Möglichkeit zu
mindestens teilweise eine außergerichtliche Einigung zu
erzielen.
Auch erscheint die Vorgehensweise des Kläger vorab den /
die Beklagten in seinen Schreiben immer wieder auf die
rechtlichen Konsequenzen aufmerksam zu machen, schon um
so dem / der / den Beklagten Gelegenheit zu geben, zu
den vom Kläger überreichten Unterlagen Stellung zu
nehmen, als notwendig und folgerichtig.
Leider ist dazu bisher keine Stellungnahme, kein
Bescheid, und auch nicht Auskunft oder Beratung,
erfolgt.
In dem Zusammenhang verweist der Kläger auf ein
Schreiben an das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel'
mit Datum vom 24.05.2023 betreffend einem so - dem
Anschein nach bewusst - fehlerhaft erstellten Bescheid.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230524_behindertenrecht_erwiderung_bescheid_20230214.html
]
Im Gegensatz zum Beklagten 'Jobcenter Landkreis Kusel'
bekommt der Kläger da wenigstens noch gelegentlich
einen, wenn auch den eigentlichen Sachverhalt
negierenden, Bescheid und - wenn auch fehlerhaft -
Auskunft und Beratung.
Insgesamt ist die Verwaltungstätigkeit des 'Jobcenter Landkreis
Kusel', i.d.S. also des in Vertretung für den
Landkreis Kusel tätigen Justiziar, Herr Ass.
Peter Simon, gleichzeitig in seiner Funktion als
Werksleiter / Geschäftsführer des 'Jobcenter',
als gänzliche Weigerung zu werten den für diese
Amtstätigkeit vorgegebenen Rahmenbedingungen zu
entsprechen.
Gegen etwaige Bescheide konnte auch kein
Widerspruch erhoben werden, da ein
rechtsmittelfähiger Bescheid generell nicht
erteilt wurde. Dieser leicht für das Gericht
nachprüfbare und bei diesem Verfahren als
beweiskräftig zu geltende Sachverhalt wurde
dem Sozialgericht durch den Kläger bereits
mehrfach in der Vergangenheit kenntlich
gemacht und ebenso bei der / dem Beklagten
ohne Erfolg oder Änderung des das Recht zu
mindestens beugende Verwaltungstätigkeit
angemahnt.
Die Verwaltung ist
verpflichtet, bei fortbestehenden
Differenzen in der Auslegung und
Nichtbeilegung der Streitigkeiten im
Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu
bearbeiten, zu verbescheiden, mit einem
rechtsmittelfähigen Bescheid das
Verwaltungsverfahren abzuschließen und
eine Klärung durch Klage vor dem SG zu
ermöglichen.
Genau gegen diese Weigerung richteten
sich die so vom Kläger alleinig durch
die von der / dem Beklagten
aufgenötigten und dann bei der
Sozialgerichtsbarkeit eingelegten
Verfahren.
Auch dieser Sachverhalt wurde in der
Vergangenheit so mehrfach dem Gericht
kenntlich gemacht.
Der Kläger wirft der / dem Beklagten
also Vorsatz vor, ihm den Klageweg zu
versperren.
Insoweit sollte das
Gericht die
Handhabung des
Kläger im Vorfeld
dieses
"Rechtsstreit" das
jeweils zuständige
Sozialgericht um
Klärung in den
verschiedenen vorab
erfolgten Verfahren
zu ersuchen als
"Nötigung" seitens
des / der / dem
Beklagten werten und
bewerten.
Die streitgegenständliche "Beschwerde / Klage"
mit dem Gegenstand „Querulanz“ wird vom Kläger
selbst als die „werthaltigste“ bei diesem
"Rechtsstreit / Verfahren" gewertet. Dem
Erachten des Kläger folgend ist dabei eine
Entscheidung durch 'Gerichtsbescheid' angesichts
der schwierigen Sach- und Rechtslage
unangebracht.
Sollte dieses Verfahren nach der eingehenden
Prüfung und Beweiserhebung durch das Gericht in
das Stadium einer mündlichen Verhandlung
gelangen; wie unter Punkt ( 7 ) - PKH-Antrag -
bei Inhalt / Umfang der "Klage / Beschwerde"
angegeben, um unter der persönlichen Anwesenheit
der Beteiligten eine außergerichtliche und
ebenso gütliche Einigung zu erzielen; wird der
vom Kläger noch zu benennende Rechtsbeistand
bislang angebrachte Klage - Beschwerdeanträge
noch präzisieren und weitergehend ausführen.
Gerade
auch wegen des enormen Umfangs der zu sichtenden Unterlagen
erscheint es dem Kläger, so sicherlich auch der
Gerichtsbarkeit, einsichtig diese umfassenden "Klage - Beschwerdeanträge"
und eine erweiterte Begründung / Beweisführung erst auf
gerichtlichen Hinweis und nach Rücksprache mit dem noch zu
benennenden Rechtsbeistand vorzulegen.
In der Sache bleibt weiterhin
festzuhalten, dass aus den dann neu vorgelegten
Unterlagen, so aber gerade auch alleinig ausreichend in
dem Schriftverkehr der Vergangenheit, klar und
unzweifelhaft festzustellen ist, dass der Kläger von den /
der / dem Beklagten dem Anschein nach in voller Absicht in
erheblichem Umfang geschädigt wurde.
Es ist somit der Prüfung und
Beweiserhebung des Gericht überantwortet diesen Sachverhalt
"Querulanz" zu ermitteln.
Der Kläger bittet um Nachsicht und stellt den Antrag, zu
diesen zahlreichen Vorgängen in den vorausgegangenen
Verfahren seit 2000 nachgehend noch vortragen zu dürfen.
Die Akten sind derart umfangreich und müssen im Einzelnen
durchgesehen und nachvollzogen werden.
Zusammenfassend stehen die als vorhanden bezeichneten
Unterlagen dem Gericht und ebenso dem Beklagten aber aus der
betreffenden Vergangenheit in Gänze zur Verfügung. Und
sollten so in diesem "Rechtsstreit" gewertet werden.
Die im Beschluss von Herr Richter Dr. Pauls sicherlich nur
irrtümlich auf Grund einer anzunehmend bewussten Irreführung
der Gerichtsbarkeit durch den Justiziar des Landkreis Kusel
erfolgte Handhabung 8 Umzugskarton als einzigen Inhalt /
Umfang des hierbei wesentlichen Streitpunkt > Teilhabe pp
bzw. multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK <
anzunehmen können in Form des vorhandenen Inhalt in diesen 8
Umzugskarton ( u.A. auch Unterlagen, Schriftsätze,
Attestierungen auch im
Original von früheren für den Kläger
zuständigen Behörden und Gerichten ) aber auch dem Gericht
ausreichend Anhaltspunkte bieten einen Gesamtzusammenhang,
mit den nunmehr mehr als 30 Jahren "erzwungenem"
Leistungsbezug und somit einer Degradierung des Kläger zu
einem bloßen Objekt staatlicher Willkür, herzustellen.
Auch das wurde der / dem Beklagten und dem Gericht bereits
mitgeteilt und so ist die Forderung einer Bereitstellung
dieser " Beweismittel " in das Ermessen der Gerichtsbarkeit
zwecks Überprüfung des strittigen "Gutachten" ( = in
Anführungszeichen ) von 11/2020 überantwortet.
Wenn das Gericht es also als
nötig erachtet diese "Beweismittel" anzufordern steht der
Kläger natürlich gerne zur Verfügung diese 8 Umzugskarton so
Kosten günstig wie möglich zu beschaffen und dem Gericht zur
Verfügung zu stellen.
Ein entsprechender Antrag betreffend einer Kostenübernahme (
vorab ), wie bereits bei gänzlicher Verneinung der
Anspruchsvoraussetzungen in der Vergangenheit geschehen,
wird dann dem Gericht und ebenso den / dem Beklagten vom
Kläger übermittelt werden.
Wie unter Antragspunkt ( 2 ) in der Anlage 01 "Schriftsatz
Beschwerde / Klage" ausgeführt :
» In dem
Zusammenhang sollte insbesondere das beim LSG
RLP bereits anhängige als gesondert zu
wertende Beschwerdeverfahren "Teilhabe" [ AZ SG Speyer
< S 7 AS 707/21 > LSG RLP < L 3 AS
55/23 > ] bei der
Ermittlungstätigkeit des Gericht in diesem
Rechtsstreit / Verfahren ausreichend gewürdigt
werden. Im Besonderen somit auch das vorab zu
dem 'Beschluss' durch Herr Richter Dr. Pauls – mit diesen 8
Umzugskarton als einzigem Inhalt / Umfang
durch die 7. Kammer des SG Speyer verhandelten
Verfahren – übermittelte
"rechtliche Gehör" in Form ( auch ) von statistischem
Zahlenmaterial und einer EU-Ratsanfrage
"Autismus und inklusive Beschäftigung" an die
europäische Kommission von 2021.
«
Das Gericht möge sich mit denjenigen Unterlagen und Akten
betreffend diesem Streitpunkt eines so anzunehmend bei der
Handhabung durch die Gerichtsbarkeit und des / der / dem
Beklagten verwendeten "wahnhaften Querulantentum" intensiv
befassen, und insbesondere zur wesentlichen
Beweismittelerhebung erklären.
Die bereits in den vergangenen Jahre dem Gericht vorgelegten
Unterlagen belegten in eindrucksvoller Weise, dass bei den
Rechtsbegehren, welche die / der Beklagte - also auch das
Gericht - erhalten hat, umfangreiche Berichtigungen
insbesondere wegen 'Versäumung' der Pflichten bei einer
korrekten Amtsausübung und auch wegen der Vielzahl einer
ansonsten nicht erklärbarer Handhabung seitens Verwaltung
und Gericht erforderlich sind.
Der Streitpunkt "Querulanz" war bisher nicht Gegenstand
sozialgerichtlicher Verfahren.
Zusammenfassend sei hierbei festzustellen, dass die bereits
übermittelten Unterlagen geeignet sind, die geltend
gemachten Forderungen des Klägers zu belegen.
Der Kläger stellt vorsorglich folgenden Antrag : „Rein
vorsorglich stelle ich für abgelaufene Fristen den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ich für
diese Hinderungsgründe nicht verantwortlich gemacht werden
kann.“
Die dabei angegriffenen
Entscheidungen erfolgten zumeist durch Gerichtsbescheid nach
§ 105 SGG.
Dem steht entgegen, der eine Entscheidung durch
Gerichtsbescheid angesichts der schwierigen Sach- und
Rechtslage nach Ansicht des Kläger als unangebracht zu
werten ist. Einer Zustimmung der Beteiligten zum Erlass
eines Gerichtsbescheides bedarf es zwar nicht. Ob die
Voraussetzungen zum Erlass eines Gerichtsbescheides nach §
105 SGG vorliegen, entscheidet das Gericht nach Ermessen
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG Rn. 9 zu §
105).
Der
Kläger wurde z.B. zwar von Herr Richter Dr. Pauls in der
Absicht unterrichtet, dass dieser nach § 105 SGG zu
entscheiden beabsichtige. Damit ist dem Anhörungsrecht
aber keinesfalls genüge getan. Gerade durch die Annahme
eines "wahnhaften
Querulantentum", welches von
dem Beklagten durch
das strittige "Gutachten" von 11/2020 in
arglistiger Täuschung des Gericht zum Zwecke einer
vorsätzlichen Schädigung zu Lasten des Kläger erfolgte,
liegen die tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine „Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand“ nach § 67 Abs. 1 SGG vor. Auch
dadurch, dass den jeweiligen Gerichtsbescheiden und auch
Urteilen niemals mündliche Verhandlungen voraus gingen und
dem Kläger so nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde,
vorzutragen, erscheint es gerade unter dem Gesichtspunkt
eines fairen Verfahrens angemessen, zuerst und erstmalig
eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Und dann gegebenenfalls nach § 105 SGG zu entscheiden.
Ferner sind die Ausführungen
des Kläger als Antrag nach § 88 SGG (Untätigkeitsklage) zu
beurteilen.
Wie dem Vortrag des Klägers zu entnehmen ist die darauf
gerichtete Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG begründet,
wenn die Untätigkeit des Beklagten feststeht. Dies setzt aber natürlich voraus, dass
bei der / dem Beklagten Widersprüche des Klägers zugegangen
sind. Was so ja jeweils nachweisbar und für das Gericht
überprüfbar nicht der Fall gewesen ist.
Dieses Klage - bzw. Beschwerdebegehren kann also ebenso im
Wege der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG gerichtlich
verfolgt werden. In diesem Fall sind die Anträge auf
Vornahme eines Verwaltungsaktes (§ 88 Abs. 1 SGG) bzw. auf
Entscheidung über seitens des Klägers eingelegte
Widersprüche zu richten, was so in den verschiedenen
Antragspunkten - insbesondere ( 4 ) - ( 6 ) geschehen ist.
Die Untätigkeitsklage kann grundsätzlich unbefristet erhoben
werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG,
Rn. 13 zu § 88). Wird eine Klage erst nach Jahren erhoben
ist gerichtlich unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsmissbrauchs zu prüfen, ob eine Verwirkung eingetreten
ist.
Daran wäre im streitgegenständlichen Verfahren zu denken,
zumal die Untätigkeitsklage erst jetzt erhoben wurde,
während der Kläger ein Tätigwerden der / des Beklagten, auch
bezogen auf lang zurück liegende Zeiträume begehrt.
Andererseits kann das Klagerecht nur in extremen
Ausnahmefällen verwirkt sein (BVerfG, Entscheidung vom
24.12.2012, Az 1 BvR 2862/11; BVerwG, Urteil vom 27.07.2005,
Az 8 C 15/04).
Bloßer Zeitablauf genügt dabei aber
nicht (Zeitmoment), um eine Verwirkung als
Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung anzunehmen.
Hinzukommen muss außerdem ein sogenanntes Umstandsmoment.
Letzteres liegt nach Auffassung des Kläger vor.
Voraussetzung für die Begründetheit der Untätigkeitsklage
nach § 88 SGG ist, dass die Beklagte untätig war, sei es,
dass eine Bescheidung oder nur Beratung und Auskunft nicht
vorgenommen wurde/n, sei es, dass über einen eingelegten
Widerspruch/eingelegte Widersprüche durch die / den
Beklagte/n nicht entschieden wurde. Erforderlich ist somit,
dass eine – wie jeweils nachweisbar und für das Gericht
überprüfbar – Handlung vorausgegangen ist.
So kann aber der / dem Beklagten Untätigkeit vorgehalten
werden.
Auch für Auskunftsansprüche gilt die sozialrechtliche
Verjährungsfrist von vier Jahren.
Ausgehend von der Regelung in § 45 SGB I ist die
Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen
Prinzip, das der Harmonisierung der Vorschriften über die
Verjährung öffentlich rechtlicher Ansprüche dient (vgl. BSG,
Urteil vom 28.11.2013, Az B 3 KR 27/12). Dafür, dass der
Verjährungseintritt durch ein unredliches Verhalten des
Beklagten verursacht wurde und deshalb ausnahmsweise von
keiner Verjährung auszugehen wäre, gibt es ebenso gewichtige
Anhaltspunkte.
Ebenso ist von einer Zulässigkeit einer hier bei der
Gerichtsbarkeit vom Kläger erhobenen "Auskunftsklage"
auszugehen.
So erscheint auch diese als begründet und ist somit als
Bestandteil dieses 'Rechtsstreit / Verfahren' anzusehen.
Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruches leitet sich aus
einem entsprechenden Rechtsbegehren des Kläger im Sinn und
Inhalt des DSGVO ab ...
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220818_zahnschmerzen_covid-test_kv.html#info_anfrage
]
Erinnerungen ( u.A. ) dazu :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20230309_hinweis_maria_antraege.html
]
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20230329_hinweis_selbststaendigkeit_mahnung_antraege.html
]
Das waren also wirklich nur ganz kurze Hinweise zu der
Anfrage des Kläger nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung
beim Jobcenter und ebenso dem Sozialamt bzw.
Kreisverwaltung und Landkreis Kusel, i.d.S. dem Justiziar .
. .
Mit dem Auskunftsrecht garantiert Art. 15 der
Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) ein bedeutsames
Betroffenenrecht. Danach können betroffene Personen
von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft
darüber verlangen, welche Daten dort über sie gespeichert
sind bzw. verarbeitet werden.
Die allgemeinen Vorschriften über die
Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten der
Sozialleistungsträger sind für die Aufklärung in § 13
SGB I, Beratung in § 14 SGB I und Auskunft in § 15 SGB I
geregelt.
Und Nein. Auch dazu habe ich weder Auskunft, noch
Beratung, oder gar jemals einen Bescheid bekommen !
Insoweit ist auch hier die Zulässigkeit einer
"Untätigkeitsklage" gegeben.
Und auch ebenso
dieses Begehren des Kläger auf
"Auskunft" ist in direktem Zusammenhang mit den
verschiedenen Antragspunkten in diesem
"Rechtsstreit/Verfahren" zu sehen.
Hinweis zur rechtssicheren elektronischen Kommunikation mit
der Kreisverwaltung bzw. des Landkreis Kusel ...
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220817_zahnschmerzen_kosten_diverses_legales.html#abschnitt_c
]
Über so einen doch wichtigen Sachverhalt 'stolpert' der
Bürger / die Bürgerin im Landkreis Kusel bei der gemeinsam
verwalteten Internetpräsenz von Kreisverwaltung und
Landkreis wirklich nur durch Zufall, oder eben
Bestimmung . . .
Auch dieser Sachverhalt – also wie eine Kommunikation via
Mail rechtssicher übermittelt werden kann / muss – wurde der
/ den / dem Beklagten kenntlich gemacht und mehrfach
angemahnt. Ebenso wurde der Forderung diesen wichtigen
Hinweis jeweils bei den Erstbescheiden bzw. halbjährlichen
Leistungsbescheid dem "Kunden" kenntlich zu machen nicht
entsprochen.
Der Kläger mag in seinen Vorwürfen gegenüber dem Justiziar – schon wegen dem geradezu zwangsläufig
damit verbundenen nicht unerheblichen Leidenskonflikt – eine deutliche
Benennung des anzunehmenden "Rechts - und
Amtsmissbrauch" u.A. einem Verstoß gegen "gute
Sitten" im Sinne des § 826 BGB verwenden. Der
Kläger verkennt dabei aber auch nicht die
Tatsache einer rechtlich fundierten Ausbildung
des Herrn Justiziar Ass. Peter Simon.
So ein "Hintertürchen", um etwaige
Rechtsbegehren der Bürger*innen dann als
rechtsunwirksam werten zu können zeugt von
Professionalität und seiner fachlichen
Kompetenz. Und signalisiert gleichzeitig den
Umgang des Landkreis Kusel mit seinen
Bürger*innen !
Die / der Beklagte soll also auch vom Gericht verurteilt
werden, die Gründe für diese "Ablehnung - bzw.
Verweigerungsmethodik" anzunehmend mit der Rechtfertigung
eines "wahnhaften
Querulantentum" und/oder gegebenenfalls
andere berechtigte Gründe dazu anzugeben, was i.d.S. als
Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG zu qualifizieren
ist.
Des Klage - Beschwerdeantrag beinhaltet das Begehren des
Klägers auf Schadenersatz („ Die Beklagte wird verurteilt,
dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen.“), das
ebenfalls in Form einer Leistungsklage nach § 54 SGG zu
verfolgen ist. Insgesamt handelt es sich um eine objektive
Klagenhäufung nach § 56 SGG, die sich gegen die / den
Beklagten richtet.
Die Klagen / Beschwerden sind begründet, und als zulässig zu
beurteilen.
Die / der Beklagte soll also verurteilt werden, dem Kläger
zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber den / der /
dem Beklagten eine entsprechende schriftliche Erklärung
abzugeben, dass die gerechtfertigten Leistungsansprüche des
Kläger gewissermaßen wegen 'vertragswidriger' Mutmaßungen
abgelehnt wurden.
Die / der Beklagte soll demzufolge dazu verurteilt werden,
die Gründe für die pauschal erfolgten Ablehnungen seiner
formal korrekt den / dem Beklagten übermittelten
Rechtsbegehren anzugeben.
Es handelt es sich hierbei um eine Auskunftsklage im Sinne
einer allgemeinen Leistungsklage.
Diese Sonderform der Stufenklage nach § 202 SGG i. V. m. §
254 ZPO steht nicht separat, sondern ist akzessorisch. Die
Auskunftsklage ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch
fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen
(vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013, Az B 6 KA 42/12 R; BSG,
Urteil vom 13.11.2012, Az B 1 KR 24/11 R).
Insofern ist über diese Klage auf Auskunftserteilung
vorrangig zu entscheiden.
Diese Auskunftsklage ist nach Auffassung des Kläger
zulässig, da offensichtliche eine rechtsmissbräuchlich
Handhabung seitens der / die / dem Beklagten, so eben auch
des Sozialgericht, in der Vergangenheit erfolgte.
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der
zivilrechtliche Grundsatz nach Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Danach ist ein Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die
bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der
Kläger in unentschuldbarer Weise über den Umfang seines
Rechts im Ungewissen ist und der Leistungserbringer in der
Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit
erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. SG Aachen, Urteil
vom 08.12.2009, Az S 13 (2) KR 112/07). Es ist nämlich nicht
ersichtlich, warum der Kläger über den Umfang seines Rechts
in unentschuldbarer Weise im Ungewissen sein sollte.
Vielmehr handelt es sich um eine gerechtfertigte umfassende
Ausforschung, die vom Auskunftsrecht des Klägers gedeckt
ist. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Kläger ein
Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung
hierbei vorliegt.
Aufgrund des Akteninhalts lassen sich die Aussagen, also die
Argumentation / Begründung des Klägers bestätigen.
Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass sich diese dem
Anschein nach zu mindestens geltendes Recht beugenden
Maßnahmen über einen so unangemessen langen Zeitraum
hinziehen konnten.
Unter Berücksichtigung und Würdigung der o.g. Gesamtumstände
lässt sich der ja eigentlich nicht allzu komplexe
Sachverhalt aufklären. Somit kann im Nachhinein mit
zumutbaren Aufwand festgestellt werden, ob konkrete
Verdachtsmomente des Kläger gerechtfertigt sind.
Zudem gilt in sozialrechtlichen Verfahren gemäß § 103 SGG
der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, während in
zivilrechtlichen Verfahren allein der Verhandlungs- oder
Beibringungsgrundsatz zur Anwendung kommt.
Dies bedeutet, dass das Sozialgericht den Sachverhalt von
Amts wegen erforschen muss.
Der Hintergrund - Sinn und Zweck des
Amtsermittlungsgrundsatzes - kommt unter anderem in der
Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der
Bundesregierung (BR-DrS 288/96) zum Ausdruck :
„ Der für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmende
Amtsermittlungsgrundsatz trägt den Besonderheiten
sozialrechtlicher Rechtsstreitigkeiten Rechnung. In
Angelegenheiten der Pflegeversicherung wird Rechtsschutz von
Personen begehrt, die hilfsbedürftig sind. Dies gilt für
viele Versicherte in der privaten der sozialen
Pflegeversicherung gleichermaßen. Deshalb muss beiden
Personengruppen der auf sozialgerichtliche
Rechtsstreitigkeiten zugeschnittene Rechtsschutz vor den
Sozialgerichten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung
gewährt werden.“
Daraus ergibt sich, dass der Amtsermittlungsgrundsatz
Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) ist
und die damit zum Ausdruck kommende „ausgeprägte
Parteifreundlichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens“
insbesondere für Personengruppen gilt, die besonders
hilfsbedürftig sind. Auch wenn der Amtsermittlungsgrundsatz
nach § 103 SGG generell für alle Bereiche des Sozialgerichts
gilt, ist dieser Grundsatz nicht schrankenlos anwendbar.
Jedoch besteht - zu mindestens für den Kläger - die
begründete Annahme, dass dieser "Amtsermittlungsgrundsatz" umfassend in der
"Beweiserhebung" und Prüfung des jeweils strittigen
Sachverhalt zur Anwendung kommen muss.
Für das Gericht besteht somit die Möglichkeit, den
Sachverhalt aufzuklären, ohne dass eine Ungewissheit über
das Bestehen oder Nichtbestehen der klägerischen Ansprüche
weiter fortbesteht.
Insofern geht dabei eine Unaufklärbarkeit zulasten des / der
/ dem Beklagten.
Der Kläger verkennt dabei nicht die ihm obliegende objektive
Beweislast, wenn er seitens der Gerichtsbarkeit fordert, die
/ der Beklagte sei aufzufordern, die vom Kläger
angesprochenen und als vorhanden zu kennzeichnende
Unterlagen / Schriftsätze / Nachweise in Zusammenhang mit
der für den Kläger nur durch die Handhabung eines "wahnhaften Querulantentum" zu
rechtfertigende "Verfahrensmäßigkeit" seitens Verwaltung
und Gericht dem Gericht ausreichend zu
erklären, und ebenso im Falle
des Bestreitens dann dem Gericht und so
in Folge dem Klägers seine Erklärungen zur Sache zur
Einsichtnahme vorzulegen.
Je komplexer ein Sachverhalt ist, umso substantiierter und
strukturierter ist vorzutragen.
Das hat der Kläger ja in Berücksichtigung dieser
Wertigkeiten in der Vergangenheit getan.
Es ist zwar nicht Aufgabe des Gerichts, die
entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Konvolut von
zahllosen Seiten „herausfiltern“ zu müssen. Davon abgesehen
belegen aber die klar formulierten Schriftsätze der
Klägerseite unzweifelhaft und in Eindeutigkeit die
anspruchsbegründenden Tatsachen. Im Einzelnen bedeutet dies
ebenso : Auch wenn die Unterlagen / Schreiben des Kläger in
der Vergangenheit aus Sicht des Gericht oder eben der
Verwaltung nicht ausreichend strukturiert waren muss die
Gerichtsbarkeit die spezielle Prägung einer "Menschen mit
Behinderung" dabei in seinem Überlegungen berücksichtigen.
Ziel der Glaubhaftmachung der Begründung / Argumentation und
teilweise berechtigten Behauptungen des Klägers im Hinblick
auf seine objektive Beweislast ist schließlich bei der
Gerichtsbarkeit mit der Forderung durchzudringen sich mit
denjenigen Unterlagen und Akten in den vergangenen Verfahren
intensiv und vorrangig objektiv zu befassen.
Und eigentlich ist die / der Beklagte verpflichtet, bei
fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und
Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren
die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbeschieden, mit einem
rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren
abzuschließen und gegebenfalls so eine Klärung durch Klage
vor dem SG zu ermöglichen.
Das wurde aber seitens des / der Beklagten in der
Vergangenheit grundlegend versäumt !
Es ist also auch angesichts der bestehenden objektiven
Beweislast keinesfalls Aufgabe des Kläger, vor dem
Hintergrund der Komplexität des Verfahrens den Sachverhalt
erneut so transparent und so strukturiert aufzubereiten,
dass das Gericht in die Lage versetzt wird, auf der Basis
gegebenenfalls im Rahmen der modifizierten Amtsermittlung
weitere Untersuchungen anzustellen. Weder hat die
Klägerseite nur allgemein, pauschal und unstrukturiert
ausgeführt, und wenn doch jeweils mit deutlichem Hinweis auf
das für den Kläger vorrangig bestehende Interesse " Teilhabe
pp " auch unterschiedliche Klageverfahren miteinander vermischt.
Ebenso aber hat der Kläger mehrfach in der Vergangenheit die
Sozialgerichtsbarkeit aufgefordert die für den Kläger
inhaltlich identischen unterschiedlichen Verfahren, zumal
alleinig resultierend aus einer anzunehmend bewussten
Irreführung des Gericht oder doch zu mindestens durch eine
so nicht statthafte Verwaltungstätigkeit durch den Justiziar
des Landkreis Kusel, zusammen zu fassen. Ohne jedoch dazu
vom Gericht eine Erwiderung zu erhalten !
Die so anzunehmend ausreichende Erfüllung der Beweispflicht
durch den Kläger gilt zwingend insoweit, als der Kläger der
Ansicht ist, mit der Übersendung der jeweiligen an das
Gericht übermittelten Schreiben auch unter Hinweis auf den
dabei betreffenden Schriftverkehr mit der / dem Beklagten
sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die
Übersendung ersetzt somit den erforderlichen
'substantiierten' Sachvortrag.
Bei einer unvoreingenommenen, unparteiischen und objektiven,
Wertung durch die Gerichtsbarkeit ist in diesem vergangenen
„Schriftverkehr“, also auch Beschlüsse und Urteile der
Sozialgerichtsbarkeit, die vom Kläger als 'Streitpunkt'
angegebene zugrunde liegende Rechtfertigung eines "wahnhaften
Querulantentum" klar ersichtlich,
ohne welche sonst die gesamte
Handhabung seitens Gericht und Verwaltung
nicht verständlich erscheint.
Die notwendigen Feststellungen lassen sich auch im
Nachhinein oder mit zumutbarem Aufwand feststellen, um eine
Ungewissheit dabei auszuschließen. Eine etwaige
Unaufklärbarkeit des Sachverhalts und der
anspruchsbegründenden Tatsachen geht dabei alleinig zulasten
des / der Beklagten.
Dem Beklagten obliegt entsprechend in diesem "Rechtsstreit /
Verfahren" dem Gleichheitsprinzip und dem der
"Waffengleichheit" folgend die objektive Beweislast, der in
seinen Ausführungen so den von der Gerichtsbarkeit
geforderten Ansprüchen genügen sollte.
Wegen der Einzelheiten dabei wird auf die obige ausführliche
Darstellung des Gerichts zum Amtsermittlungsprinzip nach §
103 SGG und auf die objektive Beweislast des / der Beklagten
erneut Bezug genommen.
Bei dem Klage - und Beschwerdeantrag wie für das Gericht
sicherlich ersichtlich geht es auch um das Begehren auf
Schadenersatz.
Auch hierbei handelt es sich ebenfalls um eine
Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG.
Betreffend der Klärung des hierbei strittigen Sachverhalt,
also auch in Bezug auf etwaig geltend gemachte Ansprüche auf
Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem
zwischen Bürger und Staat bestehenden Verhältnis, sind die
Sozialgerichte ebenso zuständig.
Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit bezieht sich nur
auf deliktische Ansprüche und schließt andere
Anspruchsgrundlagen nicht aus. Die Klage ist wegen der
Rechtshängigkeit – siehe in dem Zusammenhang das beim LSG
RLP anhängige Beschwerdeverfahren "Teilhabe pp" – als
zulässig einzuordnen. Der Kläger machte mit diesem
"Rechtsstreit / Verfahren" in direktem und kausalem
Zusammenhang früherer Verfahren bei der
Sozialgerichtsbarkeit erstmals Schadensersatzansprüche
(„materieller oder immaterieller Schaden aus allen
Verfahren) geltend.
Hierüber darf nicht - so die Ausführungen des Kläger vorab -
mit einfachem Gerichtsbescheid entschieden werden und eine
mündliche erstmals so erfolgende Anhörung des Kläger ist
dabei vorrangig anzuordnen. Insofern schließt das
Klagebegehren in dem streitgegenständlichen Verfahren,
soweit damit auch Schadensersatz begehrt wird, mit ein.
Soweit der Kläger den Sachverhalt korrekt bewerten kann
fehlt es nicht an dem Vorliegen der Zulässigkeit und ebenso
erscheint eine Abweisung dieses Rechtsbegehren mangels
'Begründetheit' als so nicht zulässig.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 826 - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung -
» Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem
anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz
des Schadens verpflichtet. «
(2023/C 75/01) Entschließung des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema :
„Eine existenzielle Bedrohung gemeinsam
bewältigen — die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft für
die Umsetzung einer ehrgeizigen Klimapolitik“
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:C:2023:075:FULL&from=EN
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über
Klimaänderungen
https://unfccc.int/resource/docs/convkp/convger.pdf
Europäischen Menschenrechtskonvention
https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf
Klima-Beschluss des BVerG von 2021
https://www.germanwatch.org/de/verfassungsbeschwerde
Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor
Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch
Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche
Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende
Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung,
Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu
schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung
auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.
Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante
Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem
Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene
besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise
auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler
Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale
Dimension.
Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen,
dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine
Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein
ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat
international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des
Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung
auf Klimaschutz hinzuwirken.
ANMERKUNG : Eine nationale Abstimmung
im Sinne des Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 als
Sachentscheid zu dem schon Heute ganz real bestehenden
'Klimanotstand' schadet dabei ganz sicher nicht.
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230410_klimanotstand.html
]
Der Staat kann sich seiner Verantwortung
nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in
anderen Staaten entziehen.
In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner
Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das
Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich
zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen
Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst
auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen
ist.
Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den
politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit
Blick auf die künftigen Generationen binden soll.
Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die
verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in
Grundrechte.
↑↑↑ ANMERKUNG : !!!
+ !
Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten
Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit
über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von
Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich
schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung
vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG
aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft.
Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG
schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen
Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in
solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende
Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener
Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.
Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu
Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert
dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere
Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die
für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse
Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an
Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.
Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe
der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen
Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte
Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu
Verordnungen der Bundesregierung kann ein
Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger
Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere
Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für
die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist. Zwar kann eine
gesetzliche Fixierung in Rechtsbereichen, die ständig neuer
Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, dem
Grundrechtsschutz auch abträglich sein. Der dort tragende
Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend BVerfGE
49, 89 <137>) kann dem Gesetzeserfordernis hier aber
nicht entgegengehalten werden.
↑↑↑ ANMERKUNG : !!!
+ !
Die Herausforderung liegt nicht darin, zum
Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und
Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr darum,
weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch
überhaupt erst zu ermöglichen.
Zwei Jahre Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts ...
https://verfassungsblog.de/zwei-jahre-klimabeschluss-des-bundesverfassungsgerichts
: AUSZUG : >>>
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat nach dem
Klimaschutzbeschluss mehrere Verfassungsbeschwerden
zurückgewiesen, in denen mehr Klimaschutz eingefordert wurde.
Dabei ist zu beachten, dass viele Kammerbeschlüsse gar nicht
veröffentlicht werden, so dass unklar ist, wie viele
einschlägige Entscheidungen bereits getroffen wurden.
Weder das Bundesverfassungsgericht noch die
Verwaltungsgerichte haben festgestellt, dass die bisherigen
Maßnahmen zum Klimaschutz unzureichend sind. Erst recht sind
Klagen gescheitert, die verlangt haben, dass konkrete
Maßnahmen wie z.B. ein Tempolimit vorgeschrieben werden. Aber
auch erwiesenermaßen klimaschädliche Projekte wie z.B. der
Neubau einer Autobahn wurden noch nie aus diesem Grund
gestoppt. Die Justiz nutzt die verfassungsrechtliche
Verpflichtung, der Erderwärmung entgegenzuwirken, bisher
ausschließlich, um bereits beschlossene Maßnahmen zu
rechtfertigen, oder um Präzisierungen auf der Zielebene zu
verlangen.
Diese Strategie respektiert den politischen
Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen.
Diese Strategie respektiert den politischen
Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen. Sie
setzt aber voraus, dass diese ihrerseits die in der Begründung
des Klimaschutzbeschlusses durchaus deutlich formulierte
Notwendigkeit von konkreten Maßnahmen zur Reduktion der
Treibhausgasemissionen hinreichend ernst nehmen. Wie die
Gutachten des Expertenrats Klima und die jüngeren
Entwicklungen belegen, ist das aber auf Bundesebene nicht der
Fall. Auch die meisten Bundesländer und Kommunen unternehmen
zu wenig, um den Klimaschutz mit der erforderlichen
Geschwindigkeit voranzubringen.
Erst dann, wenn die Entscheidungsträger und die sie
kontrollierende Justiz wie auch die öffentliche Meinung ernst
nehmen, dass die Erderwärmung ein irreversibler
Kumulationsschaden ist, besteht die Chance auf eine Abkehr von
der Verzögerungstaktik der letzten Jahre. Die Menge der
emittierten Treibhausgase beruht auf Millionen von täglichen
Einzelentscheidungen, die jeweils für sich nur einen äußerst
geringfügigen Einfluss auf die Erderwärmung haben, in der
Summe aber zu einer präzedenzlosen Veränderung des Klimas
führen, deren schädliche Folgen immer offensichtlicher werden.
Eine verstärkte Förderung der erneuerbaren Energien allein
reicht als Strategie nicht aus.
Weitere Klagen gegen klimaschädliche Entscheidungen oder
Unterlassungen bleiben deshalb notwendig, auch wenn die
bisherige Bilanz dürftig ist. Die Annahme, der Klimabeschluss
des Bundesverfassungsgerichts könne durch Überzeugung wirken,
hat sich nicht als berechtigt erwiesen. Immerhin formuliert
der Beschluss, dass sich eine Verletzung der Schutzpflicht
„derzeit“ nicht feststellen lasse. Weil es sich um einen
menschenrechtlich begründeten und wissenschaftlich fundierten
Anspruch auf Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit, Leben und
Eigentum handelt, kann und muss er auch gegen die träge
Mehrheit durchgesetzt werden, denn das ist die originäre
Aufgabe der Rechtsprechung, insbesondere der
Verfassungsgerichtsbarkeit. Es wird Zeit, die juristischen
Instrumente zu schärfen, denn die Freiheit der künftigen
Generationen muss durch sofortiges Handeln gesichert werden.
<<< : AUSZUG : https://verfassungsblog.de/author/thomas-gross
:
Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz in
Deutschland – ein Defizitbefund ...
https://verfassungsblog.de/die-institutionelle-unabhaengigkeit-der-justiz-in-deutschland-ein-defizitbefund
: AUSZUG : >>>
Die deutsche Staatsanwaltschaft darf wegen fehlender
Unabhängigkeit keine Europäischen Haftbefehle ausstellen. So
sieht es der EuGH in seinem Urteil vom 27. Mai 2019. Das
Urteil sollte Anlass für eine allgemeinere Debatte über die
Unabhängigkeit der Justiz sein. Denn die in Deutschland
geltenden Regelungen setzen einer politischen
Instrumentalisierung der Justiz keine ausreichenden
Hindernisse entgegen. Entwicklungen wie in Polen oder Ungarn
wären auch in Deutschland rechtlich möglich. Die
institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte daher Thema
der Debatten um constitutional resilience sein.
<<< : AUSZUG :
>>> http://erwerbslosenverband.org/klage/1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html
<<<
Der Artikel befasst sich mit der institutionellen -
staatsorganisatorisch dem Verfassungsgebot nun wirklich nicht
verwirklichten Gewaltenteilung - Un-Unabhängigkeit der Justiz
in Deutschland und wirft die Frage auf, ob es in diesem
Bereich Defizite gibt. Insbesondere wird auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Mai 2019 verwiesen,
wonach die deutsche Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender
Unabhängigkeit keine Europäischen Haftbefehle ausstellen darf.
Das EuGH-Urteil sollte nach Ansicht des Artikels Anlass für
eine breitere Diskussion über die Unabhängigkeit der Justiz
anregen. Und will ebenso den gravierenden Missstand einer
fehlenden Gewaltenteilung in Deutschland als grundlegendes
Merkmal einer funktionierenden Demokratie und eines
Rechtsstaat der Öffentlichkeit plausibel erklären. Es wird
darauf hingewiesen, dass die bestehenden Regelungen in
Deutschland nicht ausreichend sind, um einer politischen
Instrumentalisierung der Justiz wirksam entgegenzutreten. Der
Artikel warnt davor, dass ähnliche Entwicklungen wie in Polen
oder Ungarn auch in Deutschland rechtlich möglich wären, wenn
die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz nicht
ausreichend gewährleistet ist.
Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte nach
Ansicht des Artikels ein zentrales Thema der Debatten über die
Verfassungsbeständigkeit (constitutional resilience) sein. Es
wird betont, dass eine unabhängige Justiz ein wesentliches
Element eines demokratischen Rechtsstaats ist und als solches
geschützt und gestärkt werden sollte.Es ist wichtig, die
Debatte über die Unabhängigkeit der Justiz aufrechtzuerhalten
und mögliche Defizite zu erkennen und anzugehen, um
sicherzustellen, dass die Prinzipien eines rechtsstaatlichen
Systems gewahrt bleiben. Die institutionelle Unabhängigkeit
der Justiz ist eine Grundvoraussetzung für die Gewährleistung
von Fairness, Gerechtigkeit und dem Schutz der Bürgerrechte.
[ https://www.imis.uni-osnabrueck.de/personen/imis_mitglieder/gross_thomas.html
]
[ https://www.gross.jura.uni-osnabrueck.de/startseite.html
]
¡ to be completed !
Grande Reset !!!
~ Querulanz ~
WORK IN PROGRESS FORTSCHRITTLICHE ARBEIT
Auf die Gefahr mich auch hier
wieder nur in Wiederholungen zu verlieren !
ANMERKUNG : Eine nationale Abstimmung
im Sinne des Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 als
Sachentscheid zu dem schon Heute ganz real bestehenden
'Klimanotstand' schadet dabei ganz sicher nicht.
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230410_klimanotstand.html
]
Siehe auch die Ausarbeitung zum
Thema "Klage + Querulanz" mit weiterführenden und so die
Argumentation zu diesem Sachverhalt zwingend stützenden
Informationen unter : http://www.erwerbslosenverband.org
!
Da die deutsche Flagge verwenden um an
Text und Inhalt zu gelangen ...
Hier auch etwas frisches aus der
Tastatur ...
¡ BÜRGERBETEILIGUNG TUT GUT !
Meine Person ist nur bedingt bis
überhaupt nicht für die bei dieser Aktion erforderliche
Öffentlichkeitsarbeit, i.d.S. Lobbyismus, geeignet. Wenn
du also etwas sinnvolles tun und dein Leben mit innerer
Befriedigung und Frohlocken erfüllen willst ?!
Telefonieren und Mailen funktioniert nur in deinem
'sozialen Kreis' ...
Da sprichst du die Sprache, und kannst so auch die
'Botschaft' vermitteln ...
[ https://www.facebook.com/erwerbslosenverband
]