Hallo Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren ...
Werte Richter und Richterinnen beim Gericht . . .

Liebe Leser und ebenso Leserinnen . . .
SIEHE / LESE ZUM VERGLEICH DAS "DECKBLATT" IN "QUERULANZ" :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html ]
ANDERE INFORMATIONEN ZUR BESCHWERDE / KLAGE : >>>>>

:. Klage / Beschwerde + Rechtsstreit / Verfahren .:
: 2023/06/09 : PLANSPIEL : TAG 8255 :
:. Ausarbeitung einer Klage / Beschwerde mit Sicht auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte .:
: STICHWORT(e) :
: Querulanz, Klimanotstand, Widerstandsrecht, Abstimmung, Teilhabe, Autismus, Behinderung, Kinderrechte, Krankenversicherung, Staatsideologie :

Vorab ist allgemein zu bemerken und festzustellen, dass schwerlich über Klageanträge in der vorliegenden pauschalen und unsubstantiierten Form, wie sie zu mindestens teilweise in der Vergangenheit vom Kläger gestellt wurden, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen ist. Angesichts des Inhalts der Schriftsätze des Klägers und der Unterlagen war dem Gericht anscheinend häufig unklar, was genau Gegenstand der Klage sein soll. Das mag aber auch mit den ja unstrittig bestehenden psychischen Eigenheiten und der Prägung seines Menschsein, anzunehmend im Autismus-Spektrum und da in der 'Schublade' Asperger-Syndom', zu begründen und vom Gericht dabei zu berücksichtigen sein.
Bzw. als gewissermaßen amtlich anerkannter "Mensch mit Behinderung" wurde bei dem in diesem "Rechtsstreit / Verfahren" als wesentlicher Streitpunkt zu geltenden "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) im Auftrag und so dem Anschein nach im Sinne des / der Beklagten dem Kläger eine so von ihm benannte
'juristischen Zwangsjacke' in Form eines "wahnhaften Querulantentum" überantwortet.
Daraus – also einer anzunehmend bewussten und den Kläger schädigenden Diffamierung – resultierend sollte die Gerichtsbarkeit dem Schriftverkehr des Kläger in der Vergangenheit, welcher von einem gravierenden 'Leidenskonflikt"
begleitet wurde, in dem zukünftigen Mit - und Gegeneinander Verständnis gegenüber entwickeln.

Der Ankündigung des Kläger mit Schreiben vom 22.05.2023 folgend wird das "Verfahren Querulanz" nun präzisiert.

Der Kläger hat jeweils dem Sozialgericht und ebenso dem / den Beklagten in zahlreichen Schreiben und zum Teil auch umfangreichen Schriftsätzen in den letzten Jahren eigentlich ( fast ) Alles mitgeteilt, was vorab als Vorlage und auch Beweismittel für diese nun
erfolgt Klage - bzw. Beschwerdeschrift [ siehe Anlage 01 ] als notwendig erachtet wurde.
Dem eigentlichen Rechtsbegehren des Klägers – so benannt als "Teilhabe pp" – wurde aber nicht stattgegeben.
Dies nimmt der Kläger aber nicht zum Anlass, beispielsweise Herr Richter Dr. Pauls von der 7. Kammer beim Sozialgericht in Speyer, wegen einer Besorgnis der Befangenheit und somit der Rechtmäßigkeit des Sozialgericht abzulehnen.
Auch wenn ein solcher "Befangenheitsantrag", vergleichend dazu
"Zulässigkeitsrüge" und ebenso "Gehörsrüge" / ähnlich anwendbarer Klagearten + Streitgegenstände \ anzunehmend nicht zurück gewiesen werden könnte.

Mit Schreiben vom 22.05.2023 kündigte der Kläger an, er werde im Fall des fortgesetzten Bestreitens
– seitens des / der Beklagten und ebenso der Sozialgerichtsbarkeit – seiner ausreichend gerechtfertigten Rechtsansprüche eine Klage / Beschwerde, also einen hierbei umfassenden und abschließend anzunehmend klärenden Rechtsstreit als "Prüfungsverfahren" dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz als hierbei zuständige ( schlichtende ) Instanz überantworten. 
Der eigentliche Tenor
dabei in dem 1 DIN-A4-Seite umfassenden Schriftsatz vom 22.05.2023 war :
» Da ja, dem Anschein nach, ein gütliches Einvernehmen mit den möglichen Beklagten; also insbesondere auch dem Justiziar des Landkreis, Herr Ass. Peter Simon; besteht sollten Sie als schlichtende Instanz diese Nötigung seitens der zukünftig möglicherweise wieder Beklagten uns eine erneute Klage aufzuzwingen, mich somit erneut in die „Dunkelkammer“ des 'Querulantentum' zu zwängen, Ihren Kollegen von der Verwaltung einfach ausreden. Und Recht sprechen. «
Wie unter Antragspunkt ( 7 )
PKH - Antrag in der diesem Schreiben beigefügten Anlage 01 angegeben strebt der Kläger immer noch ein 'gütliche' Einigung mit der / dem / den Beklagten an.
Eine mündliche Verhandlung bzw. ein Gesprächstermin unter persönlicher Anwesenheit der dabei Beteiligten bietet dabei sicher die Möglichkeit zu mindestens teilweise eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Auch erscheint die Vorgehensweise des Kläger vorab den / die Beklagten in seinen Schreiben immer wieder auf die rechtlichen Konsequenzen aufmerksam zu machen, schon um so dem / der / den Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den vom Kläger überreichten Unterlagen Stellung zu nehmen, als notwendig und folgerichtig.
Leider ist dazu bisher keine Stellungnahme, kein Bescheid, und auch nicht Auskunft oder Beratung, erfolgt.

In dem Zusammenhang verweist der Kläger auf ein Schreiben an das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' mit Datum vom 24.05.2023 betreffend einem so - dem Anschein nach bewusst - fehlerhaft erstellten Bescheid.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230524_behindertenrecht_erwiderung_bescheid_20230214.html ]
Im Gegensatz zum Beklagten 'Jobcenter Landkreis Kusel' bekommt der Kläger da wenigstens noch gelegentlich einen, wenn auch den eigentlichen Sachverhalt negierenden, Bescheid und - wenn auch fehlerhaft - Auskunft und Beratung.
Insgesamt ist die Verwaltungstätigkeit des
'Jobcenter Landkreis Kusel', i.d.S. also des in Vertretung für den Landkreis Kusel tätigen Justiziar, Herr Ass. Peter Simon, gleichzeitig in seiner Funktion als Werksleiter / Geschäftsführer des 'Jobcenter', als gänzliche Weigerung zu werten den für diese Amtstätigkeit vorgegebenen Rahmenbedingungen zu entsprechen.
Gegen etwaige Bescheide konnte auch kein Widerspruch erhoben werden, da ein rechtsmittelfähiger Bescheid generell nicht erteilt wurde. Dieser leicht für das Gericht nachprüfbare und bei diesem Verfahren als beweiskräftig zu geltende Sachverhalt wurde dem Sozialgericht durch den Kläger bereits mehrfach in der Vergangenheit kenntlich gemacht und ebenso bei der / dem Beklagten ohne Erfolg oder Änderung des das Recht zu mindestens beugende Verwaltungstätigkeit angemahnt.
Die Verwaltung ist verpflichtet, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbescheiden, mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren abzuschließen und eine Klärung durch Klage vor dem SG zu ermöglichen.
Genau gegen diese Weigerung richteten sich die so vom Kläger alleinig durch die von der / dem Beklagten aufgenötigten und dann bei der Sozialgerichtsbarkeit eingelegten Verfahren.
Auch dieser Sachverhalt wurde in der Vergangenheit so mehrfach dem Gericht kenntlich gemacht.
Der Kläger wirft der / dem Beklagten also Vorsatz vor, ihm den Klageweg zu versperren.

Insoweit sollte das Gericht die Handhabung des Kläger im Vorfeld dieses "Rechtsstreit" das jeweils zuständige Sozialgericht um Klärung in den verschiedenen vorab erfolgten Verfahren zu ersuchen als "Nötigung" seitens des / der / dem Beklagten werten und bewerten.


Die streitgegenständliche "Beschwerde / Klage" mit dem Gegenstand „Querulanz“ wird vom Kläger selbst als die „werthaltigste“ bei diesem "Rechtsstreit / Verfahren" gewertet. Dem Erachten des Kläger folgend ist dabei eine Entscheidung durch 'Gerichtsbescheid' angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage unangebracht.
Sollte dieses Verfahren nach der eingehenden Prüfung und Beweiserhebung durch das Gericht in das Stadium einer mündlichen Verhandlung gelangen; wie unter Punkt ( 7 ) - PKH-Antrag - bei Inhalt / Umfang der "Klage / Beschwerde" angegeben, um unter der persönlichen Anwesenheit der Beteiligten eine außergerichtliche und ebenso gütliche Einigung zu erzielen; wird der vom Kläger noch zu benennende Rechtsbeistand bislang angebrachte Klage - Beschwerdeanträge noch präzisieren und weitergehend ausführen.

Gerade auch wegen des enormen Umfangs der zu sichtenden Unterlagen erscheint es dem Kläger, so sicherlich auch der Gerichtsbarkeit, einsichtig diese umfassenden "
Klage - Beschwerdeanträge" und eine erweiterte Begründung / Beweisführung erst auf gerichtlichen Hinweis und nach Rücksprache mit dem noch zu benennenden Rechtsbeistand vorzulegen.

In der Sache bleibt weiterhin festzuhalten, dass aus den dann neu vorgelegten Unterlagen, so aber gerade auch alleinig ausreichend in dem Schriftverkehr der Vergangenheit, klar und unzweifelhaft festzustellen ist, dass der Kläger von den / der / dem Beklagten dem Anschein nach in voller Absicht in erheblichem Umfang geschädigt wurde.

Es ist somit der Prüfung und Beweiserhebung des Gericht überantwortet diesen Sachverhalt "Querulanz" zu ermitteln.

Der Kläger bittet um Nachsicht und stellt den Antrag, zu diesen zahlreichen Vorgängen in den vorausgegangenen Verfahren seit 2000 nachgehend noch vortragen zu dürfen.
Die Akten sind derart umfangreich und müssen im Einzelnen durchgesehen und nachvollzogen werden.
Zusammenfassend stehen die als vorhanden bezeichneten Unterlagen dem Gericht und ebenso dem Beklagten aber aus der betreffenden Vergangenheit in Gänze zur Verfügung. Und sollten so in diesem "Rechtsstreit" gewertet werden.

Die im Beschluss von Herr Richter Dr. Pauls sicherlich nur irrtümlich auf Grund einer anzunehmend bewussten Irreführung der Gerichtsbarkeit durch den Justiziar des Landkreis Kusel erfolgte Handhabung 8 Umzugskarton als einzigen Inhalt / Umfang des hierbei wesentlichen Streitpunkt > Teilhabe pp bzw. multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK < anzunehmen können in Form des vorhandenen Inhalt in diesen 8 Umzugskarton ( u.A. auch Unterlagen, Schriftsätze, Attestierungen
auch im Original von früheren für den Kläger zuständigen Behörden und Gerichten ) aber auch dem Gericht ausreichend Anhaltspunkte bieten einen Gesamtzusammenhang, mit den nunmehr mehr als 30 Jahren "erzwungenem" Leistungsbezug und somit einer Degradierung des Kläger zu einem bloßen Objekt staatlicher Willkür, herzustellen.
Auch das wurde der / dem Beklagten und dem Gericht bereits mitgeteilt und so ist die Forderung einer Bereitstellung dieser " Beweismittel " in das Ermessen der Gerichtsbarkeit zwecks Überprüfung des strittigen "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) von 11/2020 überantwortet.
Wenn das Gericht es also als nötig erachtet diese "Beweismittel" anzufordern steht der Kläger natürlich gerne zur Verfügung diese 8 Umzugskarton so Kosten günstig wie möglich zu beschaffen und dem Gericht zur Verfügung zu stellen.
Ein entsprechender Antrag betreffend einer Kostenübernahme ( vorab ), wie bereits bei gänzlicher Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen in der Vergangenheit geschehen, wird dann dem Gericht und ebenso den / dem Beklagten vom Kläger übermittelt werden.

Wie unter Antragspunkt ( 2 ) in der Anlage 01 "Schriftsatz Beschwerde / Klage" ausgeführt :
»
In dem Zusammenhang sollte insbesondere das beim LSG RLP bereits anhängige als gesondert zu wertende Beschwerdeverfahren "Teilhabe" [ AZ SG Speyer < S 7 AS 707/21 > LSG RLP < L 3 AS 55/23 > ] bei der Ermittlungstätigkeit des Gericht in diesem Rechtsstreit / Verfahren ausreichend gewürdigt werden. Im Besonderen somit auch das vorab zu dem 'Beschluss' durch Herr Richter Dr. Pauls – mit diesen 8 Umzugskarton als einzigem Inhalt / Umfang durch die 7. Kammer des SG Speyer verhandelten Verfahren – übermittelte "rechtliche Gehör" in Form ( auch ) von statistischem Zahlenmaterial und einer EU-Ratsanfrage "Autismus und inklusive Beschäftigung" an die europäische Kommission von 2021. «

Das Gericht möge sich mit denjenigen Unterlagen und Akten betreffend diesem Streitpunkt eines so anzunehmend bei der Handhabung durch die Gerichtsbarkeit und des / der / dem Beklagten verwendeten "wahnhaften Querulantentum" intensiv befassen, und insbesondere zur wesentlichen Beweismittelerhebung erklären.
Die bereits in den vergangenen Jahre dem Gericht vorgelegten Unterlagen belegten in eindrucksvoller Weise, dass bei den Rechtsbegehren, welche die / der Beklagte - also auch das Gericht - erhalten hat, umfangreiche Berichtigungen insbesondere wegen 'Versäumung' der Pflichten bei einer korrekten Amtsausübung und auch wegen der Vielzahl einer ansonsten nicht erklärbarer Handhabung seitens Verwaltung und Gericht erforderlich sind.

Der Streitpunkt "Querulanz" war bisher nicht Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren.
Zusammenfassend sei hierbei festzustellen, dass die bereits übermittelten Unterlagen geeignet sind, die geltend gemachten Forderungen des Klägers zu belegen.

Der Kläger stellt vorsorglich folgenden Antrag : „Rein vorsorglich stelle ich für abgelaufene Fristen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ich für diese Hinderungsgründe nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Die dabei angegriffenen Entscheidungen erfolgten zumeist durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG.
Dem steht entgegen, der eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angesichts der schwierigen Sach- und Rechtslage nach Ansicht des Kläger als unangebracht zu werten ist. Einer Zustimmung der Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides bedarf es zwar nicht. Ob die Voraussetzungen zum Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 105 SGG vorliegen, entscheidet das Gericht nach Ermessen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG Rn. 9 zu § 105).
Der Kläger wurde z.B. zwar von Herr Richter Dr. Pauls in der Absicht unterrichtet, dass dieser nach § 105 SGG zu entscheiden beabsichtige. Damit ist dem Anhörungsrecht aber keinesfalls genüge getan. Gerade durch die Annahme eines "wahnhaften Querulantentum", welches von dem Beklagten durch das strittige "Gutachten" von 11/2020 in arglistiger Täuschung des Gericht zum Zwecke einer vorsätzlichen Schädigung zu Lasten des Kläger erfolgte, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ nach § 67 Abs. 1 SGG vor. Auch dadurch, dass den jeweiligen Gerichtsbescheiden und auch Urteilen niemals mündliche Verhandlungen voraus gingen und dem Kläger so nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, vorzutragen, erscheint es gerade unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens angemessen, zuerst und erstmalig eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Und dann gegebenenfalls nach § 105 SGG zu entscheiden.


Ferner sind die Ausführungen des Kläger als Antrag nach § 88 SGG (Untätigkeitsklage) zu beurteilen.

Wie dem Vortrag des Klägers zu entnehmen ist die darauf gerichtete Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG begründet, wenn die Untätigkeit des Beklagten feststeht. Dies setzt
aber natürlich voraus, dass bei der / dem Beklagten Widersprüche des Klägers zugegangen sind. Was so ja jeweils nachweisbar und für das Gericht überprüfbar nicht der Fall gewesen ist.

Dieses Klage - bzw. Beschwerdebegehren kann also ebenso im Wege der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG gerichtlich verfolgt werden. In diesem Fall sind die Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes (§ 88 Abs. 1 SGG) bzw. auf Entscheidung über seitens des Klägers eingelegte Widersprüche zu richten, was so in den verschiedenen Antragspunkten - insbesondere ( 4 ) - ( 6 ) geschehen ist.
Die Untätigkeitsklage kann grundsätzlich unbefristet erhoben werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komment. zum SGG, Rn. 13 zu § 88). Wird eine Klage erst nach Jahren erhoben ist gerichtlich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu prüfen, ob eine Verwirkung eingetreten ist.
Daran wäre im streitgegenständlichen Verfahren zu denken, zumal die Untätigkeitsklage erst jetzt erhoben wurde, während der Kläger ein Tätigwerden der / des Beklagten, auch bezogen auf lang zurück liegende Zeiträume begehrt.
Andererseits kann das Klagerecht nur in extremen Ausnahmefällen verwirkt sein (BVerfG, Entscheidung vom 24.12.2012, Az 1 BvR 2862/11; BVerwG, Urteil vom 27.07.2005, Az 8 C 15/04).
Bloßer Zeitablauf genügt
dabei aber nicht (Zeitmoment), um eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung anzunehmen. Hinzukommen muss außerdem ein sogenanntes Umstandsmoment. Letzteres liegt nach Auffassung des Kläger vor. Voraussetzung für die Begründetheit der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist, dass die Beklagte untätig war, sei es, dass eine Bescheidung oder nur Beratung und Auskunft nicht vorgenommen wurde/n, sei es, dass über einen eingelegten Widerspruch/eingelegte Widersprüche durch die / den Beklagte/n nicht entschieden wurde. Erforderlich ist somit, dass eine – wie jeweils nachweisbar und für das Gericht überprüfbar – Handlung vorausgegangen ist.
So kann aber der / dem Beklagten Untätigkeit vorgehalten werden.
Auch für Auskunftsansprüche gilt die sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Jahren.
Ausgehend von der Regelung in § 45 SGB I ist die Verjährungsfrist von vier Jahren Ausdruck eines allgemeinen Prinzip, das der Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung öffentlich rechtlicher Ansprüche dient (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2013, Az B 3 KR 27/12). Dafür, dass der Verjährungseintritt durch ein unredliches Verhalten des Beklagten verursacht wurde und deshalb ausnahmsweise von keiner Verjährung auszugehen wäre, gibt es ebenso gewichtige Anhaltspunkte.

Ebenso ist von einer Zulässigkeit einer hier bei der Gerichtsbarkeit vom Kläger erhobenen "Auskunftsklage" auszugehen.
So erscheint auch diese als begründet und ist somit als Bestandteil dieses 'Rechtsstreit / Verfahren' anzusehen. Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruches leitet sich aus einem entsprechenden Rechtsbegehren des Kläger im Sinn und Inhalt des DSGVO ab ...
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220818_zahnschmerzen_covid-test_kv.html#info_anfrage ]
Erinnerungen ( u.A. ) dazu :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20230309_hinweis_maria_antraege.html ]
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20230329_hinweis_selbststaendigkeit_mahnung_antraege.html ]

Das waren also wirklich nur ganz kurze Hinweise zu der Anfrage des Kläger nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung beim Jobcenter und ebenso dem  Sozialamt bzw. Kreisverwaltung und Landkreis Kusel, i.d.S. dem Justiziar . . .
Mit dem Auskunftsrecht garantiert Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ( DSGVO ) ein bedeutsames Betroffenenrecht. Danach können  betroffene Personen von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, welche Daten dort über sie gespeichert sind bzw. verarbeitet werden.

Die allgemeinen Vorschriften über die Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten der Sozialleistungsträger sind für die Aufklärung in § 13 SGB I, Beratung in § 14 SGB I und Auskunft in § 15 SGB I geregelt.

Und Nein. Auch dazu habe ich weder Auskunft, noch Beratung, oder gar jemals einen Bescheid bekommen !
Insoweit ist auch hier die Zulässigkeit einer "Untätigkeitsklage" gegeben.
Und
auch ebenso dieses Begehren des Kläger auf "Auskunft" ist in direktem Zusammenhang mit den verschiedenen Antragspunkten in diesem "Rechtsstreit/Verfahren" zu sehen.

Hinweis zur rechtssicheren elektronischen Kommunikation mit der Kreisverwaltung bzw. des Landkreis Kusel ...
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220817_zahnschmerzen_kosten_diverses_legales.html#abschnitt_c ]
Über so einen doch wichtigen Sachverhalt 'stolpert' der Bürger / die Bürgerin im Landkreis Kusel bei der gemeinsam verwalteten Internetpräsenz von Kreisverwaltung und Landkreis wirklich nur durch Zufall, oder eben Bestimmung  . . .
Auch dieser Sachverhalt – also wie eine Kommunikation via Mail rechtssicher übermittelt werden kann / muss – wurde der / den / dem Beklagten kenntlich gemacht und mehrfach angemahnt. Ebenso wurde der Forderung diesen wichtigen Hinweis jeweils bei den Erstbescheiden bzw. halbjährlichen Leistungsbescheid dem "Kunden" kenntlich zu machen nicht entsprochen.

Der Kläger mag in seinen Vorwürfen gegenüber dem Justiziar
– schon wegen dem geradezu zwangsläufig damit verbundenen nicht unerheblichen Leidenskonflikt – eine deutliche Benennung des anzunehmenden "Rechts - und Amtsmissbrauch" u.A. einem Verstoß gegen "gute Sitten" im Sinne des § 826 BGB verwenden. Der Kläger verkennt dabei aber auch nicht die Tatsache einer rechtlich fundierten Ausbildung des Herrn Justiziar Ass. Peter Simon.
So ein "Hintertürchen", um etwaige Rechtsbegehren der Bürger*innen dann als rechtsunwirksam werten zu können zeugt von Professionalität und seiner fachlichen Kompetenz. Und signalisiert gleichzeitig den Umgang des Landkreis Kusel mit seinen Bürger*innen !


Die / der Beklagte soll also auch vom Gericht verurteilt werden, die Gründe für diese "Ablehnung - bzw. Verweigerungsmethodik" anzunehmend mit der Rechtfertigung eines 
"wahnhaften Querulantentum" und/oder gegebenenfalls andere berechtigte Gründe dazu anzugeben, was i.d.S. als Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 SGG zu qualifizieren ist.
Des Klage - Beschwerdeantrag beinhaltet das Begehren des Klägers auf Schadenersatz („ Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den entstandenen Schaden zu ersetzen.“), das ebenfalls in Form einer Leistungsklage nach § 54 SGG zu verfolgen ist. Insgesamt handelt es sich um eine objektive Klagenhäufung nach § 56 SGG, die sich gegen die / den Beklagten richtet.
Die Klagen / Beschwerden sind begründet, und als zulässig zu beurteilen.
Die / der Beklagte soll also verurteilt werden, dem Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechtsansprüche gegenüber den / der / dem Beklagten eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben, dass die gerechtfertigten Leistungsansprüche des Kläger gewissermaßen wegen 'vertragswidriger' Mutmaßungen abgelehnt wurden.
Die / der Beklagte soll demzufolge dazu verurteilt werden, die Gründe für die pauschal erfolgten Ablehnungen seiner formal korrekt den / dem Beklagten übermittelten Rechtsbegehren anzugeben.

Es handelt es sich hierbei um eine Auskunftsklage im Sinne einer allgemeinen Leistungsklage.
Diese Sonderform der Stufenklage nach § 202 SGG i. V. m. § 254 ZPO steht nicht separat, sondern ist akzessorisch. Die Auskunftsklage ist lediglich ein Hilfsmittel, um die noch fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2013, Az B 6 KA 42/12 R; BSG, Urteil vom 13.11.2012, Az B 1 KR 24/11 R).
Insofern ist über diese Klage auf Auskunftserteilung vorrangig zu entscheiden.

Diese Auskunftsklage ist nach Auffassung des Kläger zulässig, da offensichtliche eine rechtsmissbräuchlich Handhabung seitens der / die / dem Beklagten, so eben auch des Sozialgericht, in der Vergangenheit erfolgte.

Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt der zivilrechtliche Grundsatz nach Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Danach ist ein Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Kläger in unentschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Leistungserbringer in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. SG Aachen, Urteil vom 08.12.2009, Az S 13 (2) KR 112/07). Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum der Kläger über den Umfang seines Rechts in unentschuldbarer Weise im Ungewissen sein sollte. Vielmehr handelt es sich um eine gerechtfertigte umfassende Ausforschung, die vom Auskunftsrecht des Klägers gedeckt ist. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung hierbei vorliegt.

Aufgrund des Akteninhalts lassen sich die Aussagen, also die Argumentation / Begründung des Klägers bestätigen.
Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass sich diese dem Anschein nach zu mindestens geltendes Recht beugenden Maßnahmen über einen so unangemessen langen Zeitraum hinziehen konnten.

Unter Berücksichtigung und Würdigung der o.g. Gesamtumstände lässt sich der ja eigentlich nicht allzu komplexe Sachverhalt aufklären. Somit kann im Nachhinein mit zumutbaren Aufwand festgestellt werden, ob konkrete Verdachtsmomente des Kläger gerechtfertigt sind.

Zudem gilt in sozialrechtlichen Verfahren gemäß § 103 SGG der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, während in zivilrechtlichen Verfahren allein der Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zur Anwendung kommt.
Dies bedeutet, dass das Sozialgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen muss.
Der Hintergrund - Sinn und Zweck des Amtsermittlungsgrundsatzes - kommt unter anderem in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf der Bundesregierung (BR-DrS 288/96) zum Ausdruck :
„ Der für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz trägt den Besonderheiten sozialrechtlicher Rechtsstreitigkeiten Rechnung. In Angelegenheiten der Pflegeversicherung wird Rechtsschutz von Personen begehrt, die hilfsbedürftig sind. Dies gilt für viele Versicherte in der privaten der sozialen Pflegeversicherung gleichermaßen. Deshalb muss beiden Personengruppen der auf sozialgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zugeschnittene Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung gewährt werden.“
Daraus ergibt sich, dass der Amtsermittlungsgrundsatz Ausfluss des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) ist und die damit zum Ausdruck kommende „ausgeprägte Parteifreundlichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens“ insbesondere für Personengruppen gilt, die besonders hilfsbedürftig sind. Auch wenn der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 103 SGG generell für alle Bereiche des Sozialgerichts gilt, ist dieser Grundsatz nicht schrankenlos anwendbar.
Jedoch besteht - zu mindestens für den Kläger - die begründete Annahme, dass dieser "
Amtsermittlungsgrundsatz" umfassend in der "Beweiserhebung" und Prüfung des jeweils strittigen Sachverhalt zur Anwendung kommen muss.

Für das Gericht besteht somit die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzuklären, ohne dass eine Ungewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen der klägerischen Ansprüche weiter fortbesteht.
Insofern geht dabei eine Unaufklärbarkeit zulasten des / der / dem Beklagten.
Der Kläger verkennt dabei nicht die ihm obliegende objektive Beweislast, wenn er seitens der Gerichtsbarkeit fordert, die / der Beklagte sei aufzufordern, die vom Kläger angesprochenen und als vorhanden zu kennzeichnende Unterlagen / Schriftsätze / Nachweise in Zusammenhang mit der für den Kläger nur durch die Handhabung
eines "wahnhaften Querulantentum" zu rechtfertigende "Verfahrensmäßigkeit" seitens Verwaltung und Gericht dem Gericht ausreichend zu erklären, und ebenso im Falle des Bestreitens dann dem Gericht und so in Folge dem Klägers seine Erklärungen zur Sache zur Einsichtnahme vorzulegen.

Je komplexer ein Sachverhalt ist, umso substantiierter und strukturierter ist vorzutragen.
Das hat der Kläger ja in Berücksichtigung dieser Wertigkeiten in der Vergangenheit getan.

Es ist zwar nicht Aufgabe des Gerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen aus dem Konvolut von zahllosen Seiten „herausfiltern“ zu müssen. Davon abgesehen belegen aber die klar formulierten Schriftsätze der Klägerseite unzweifelhaft und in Eindeutigkeit die anspruchsbegründenden Tatsachen. Im Einzelnen bedeutet dies ebenso : Auch wenn die Unterlagen / Schreiben des Kläger in der Vergangenheit aus Sicht des Gericht oder eben der Verwaltung nicht ausreichend strukturiert waren muss die Gerichtsbarkeit die spezielle Prägung einer "Menschen mit Behinderung" dabei in seinem Überlegungen berücksichtigen.

Ziel der Glaubhaftmachung der Begründung / Argumentation und teilweise berechtigten Behauptungen des Klägers im Hinblick auf seine objektive Beweislast ist schließlich bei der Gerichtsbarkeit mit der Forderung durchzudringen sich mit denjenigen Unterlagen und Akten in den vergangenen Verfahren intensiv und vorrangig objektiv zu befassen.

Und eigentlich ist die / der Beklagte verpflichtet, bei fortbestehenden Differenzen in der Auslegung und Nichtbeilegung der Streitigkeiten im Verwaltungsverfahren die Widersprüche zu bearbeiten, zu verbeschieden, mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid das Verwaltungsverfahren abzuschließen und gegebenfalls so eine Klärung durch Klage vor dem SG zu ermöglichen.
Das wurde aber seitens des / der Beklagten in der Vergangenheit grundlegend versäumt !
Es ist also auch angesichts der bestehenden objektiven Beweislast keinesfalls Aufgabe des Kläger, vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens den Sachverhalt erneut so transparent und so strukturiert aufzubereiten, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, auf der Basis gegebenenfalls im Rahmen der modifizierten Amtsermittlung weitere Untersuchungen anzustellen. Weder hat die Klägerseite nur allgemein, pauschal und unstrukturiert ausgeführt, und wenn doch jeweils mit deutlichem Hinweis auf das für den Kläger vorrangig bestehende Interesse " Teilhabe pp " auch unterschiedliche Klageverfahren
miteinander vermischt. Ebenso aber hat der Kläger mehrfach in der Vergangenheit die Sozialgerichtsbarkeit aufgefordert die für den Kläger inhaltlich identischen unterschiedlichen Verfahren, zumal alleinig resultierend aus einer anzunehmend bewussten Irreführung des Gericht oder doch zu mindestens durch eine so nicht statthafte Verwaltungstätigkeit durch den Justiziar des Landkreis Kusel, zusammen zu fassen. Ohne jedoch dazu vom Gericht eine Erwiderung zu erhalten !

Die so anzunehmend ausreichende Erfüllung der Beweispflicht durch den Kläger gilt zwingend insoweit, als der Kläger der Ansicht ist, mit der Übersendung der jeweiligen an das Gericht übermittelten Schreiben auch unter Hinweis auf den dabei betreffenden Schriftverkehr mit der / dem Beklagten sei er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Übersendung ersetzt somit den erforderlichen 'substantiierten' Sachvortrag.

Bei einer unvoreingenommenen, unparteiischen und objektiven, Wertung durch die Gerichtsbarkeit ist in diesem vergangenen „Schriftverkehr“, also auch Beschlüsse und Urteile der Sozialgerichtsbarkeit, die vom Kläger als 'Streitpunkt' angegebene zugrunde liegende Rechtfertigung
eines "wahnhaften Querulantentum" klar ersichtlich, ohne welche sonst die gesamte Handhabung seitens Gericht und Verwaltung nicht verständlich erscheint.
Die notwendigen Feststellungen lassen sich auch im Nachhinein oder mit zumutbarem Aufwand feststellen, um eine Ungewissheit dabei auszuschließen. Eine etwaige Unaufklärbarkeit des Sachverhalts und der anspruchsbegründenden Tatsachen geht dabei alleinig zulasten des / der Beklagten.
Dem Beklagten obliegt entsprechend in diesem "Rechtsstreit / Verfahren" dem Gleichheitsprinzip und dem der "Waffengleichheit" folgend die objektive Beweislast, der in seinen Ausführungen so den von der Gerichtsbarkeit geforderten Ansprüchen genügen sollte.
Wegen der Einzelheiten dabei wird auf die obige ausführliche Darstellung des Gerichts zum Amtsermittlungsprinzip nach § 103 SGG und auf die objektive Beweislast des / der Beklagten erneut Bezug genommen.

Bei dem Klage - und Beschwerdeantrag wie für das Gericht sicherlich ersichtlich geht es auch um das Begehren auf Schadenersatz.
Auch hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG.
Betreffend der Klärung des hierbei strittigen Sachverhalt, also auch in Bezug auf etwaig geltend gemachte Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen Bürger und Staat bestehenden Verhältnis, sind die Sozialgerichte ebenso zuständig.
Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit bezieht sich nur auf deliktische Ansprüche und schließt andere Anspruchsgrundlagen nicht aus. Die Klage ist wegen der Rechtshängigkeit – siehe in dem Zusammenhang das beim LSG RLP anhängige Beschwerdeverfahren "Teilhabe pp" –  als zulässig einzuordnen. Der Kläger machte mit diesem "Rechtsstreit / Verfahren" in direktem und kausalem Zusammenhang früherer Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit erstmals Schadensersatzansprüche  („materieller oder immaterieller Schaden aus allen Verfahren)
geltend.
Hierüber darf nicht - so die Ausführungen des Kläger vorab - mit einfachem Gerichtsbescheid entschieden werden und eine mündliche erstmals so erfolgende Anhörung des Kläger ist dabei vorrangig anzuordnen. Insofern schließt das Klagebegehren in dem streitgegenständlichen Verfahren, soweit damit auch Schadensersatz begehrt wird, mit ein.
Soweit der Kläger den Sachverhalt korrekt bewerten kann fehlt es nicht an dem Vorliegen der Zulässigkeit und ebenso erscheint eine Abweisung dieses Rechtsbegehren mangels 'Begründetheit' als so nicht zulässig.



Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 826 - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung -
» Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. «

(2023/C 75/01) Entschließung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema :
„Eine existenzielle Bedrohung gemeinsam bewältigen — die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft für die Umsetzung einer ehrgeizigen Klimapolitik“
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:C:2023:075:FULL&from=EN
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
https://unfccc.int/resource/docs/convkp/convger.pdf
Europäischen Menschenrechtskonvention
https://www.echr.coe.int/documents/convention_deu.pdf
Klima-Beschluss des BVerG von 2021
https://www.germanwatch.org/de/verfassungsbeschwerde
Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.
Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, schließt die durch Art. 20a GG dem Gesetzgeber auch zugunsten künftiger Generationen aufgegebene besondere Sorgfaltspflicht ein, bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen zu berücksichtigen.
Als Klimaschutzgebot hat Art. 20a GG eine internationale Dimension.
Der nationalen Klimaschutzverpflichtung steht nicht entgegen, dass der globale Charakter von Klima und Erderwärmung eine Lösung der Probleme des Klimawandels durch einen Staat allein ausschließt. Das Klimaschutzgebot verlangt vom Staat international ausgerichtetes Handeln zum globalen Schutz des Klimas und verpflichtet, im Rahmen internationaler Abstimmung auf Klimaschutz hinzuwirken.


ANMERKUNG : Eine nationale Abstimmung im Sinne des Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 als Sachentscheid zu dem schon Heute ganz real bestehenden 'Klimanotstand' schadet dabei ganz sicher nicht.
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230410_klimanotstand.html ]


Der Staat kann sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.
In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist.
Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll.
Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in Grundrechte.


↑↑↑ ANMERKUNG : !!! + !


Das Grundgesetz verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen. Subjektivrechtlich schützen die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft.
Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.
Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.
Der Gesetzgeber muss die erforderlichen Regelungen zur Größe der für bestimmte Zeiträume insgesamt zugelassenen Emissionsmengen selbst treffen. Eine schlichte Parlamentsbeteiligung durch Zustimmung des Bundestags zu Verordnungen der Bundesregierung kann ein Gesetzgebungsverfahren bei der Regelung zulässiger Emissionsmengen nicht ersetzen, weil hier gerade die besondere Öffentlichkeitsfunktion des Gesetzgebungsverfahrens Grund für die Notwendigkeit gesetzlicher Regelung ist. Zwar kann eine gesetzliche Fixierung in Rechtsbereichen, die ständig neuer Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, dem Grundrechtsschutz auch abträglich sein. Der dort tragende Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend BVerfGE 49, 89 <137>) kann dem Gesetzeserfordernis hier aber nicht entgegengehalten werden.


↑↑↑ ANMERKUNG : !!! + !


Die Herausforderung liegt nicht darin, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit Entwicklung und Erkenntnis Schritt zu halten, sondern es geht vielmehr darum, weitere Entwicklungen zum Schutz der Grundrechte regulatorisch überhaupt erst zu ermöglichen.

Zwei Jahre Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts ...
https://verfassungsblog.de/zwei-jahre-klimabeschluss-des-bundesverfassungsgerichts
: AUSZUG : >>>
Das Bundesverfassungsgericht selbst hat nach dem Klimaschutzbeschluss mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, in denen mehr Klimaschutz eingefordert wurde. Dabei ist zu beachten, dass viele Kammerbeschlüsse gar nicht veröffentlicht werden, so dass unklar ist, wie viele einschlägige Entscheidungen bereits getroffen wurden.
Weder das Bundesverfassungsgericht noch die Verwaltungsgerichte haben festgestellt, dass die bisherigen Maßnahmen zum Klimaschutz unzureichend sind. Erst recht sind Klagen gescheitert, die verlangt haben, dass konkrete Maßnahmen wie z.B. ein Tempolimit vorgeschrieben werden. Aber auch erwiesenermaßen klimaschädliche Projekte wie z.B. der Neubau einer Autobahn wurden noch nie aus diesem Grund gestoppt. Die Justiz nutzt die verfassungsrechtliche Verpflichtung, der Erderwärmung entgegenzuwirken, bisher ausschließlich, um bereits beschlossene Maßnahmen zu rechtfertigen, oder um Präzisierungen auf der Zielebene zu verlangen.
Diese Strategie respektiert den politischen Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen.
Diese Strategie respektiert den politischen Entscheidungsspielraum der Parlamente und Regierungen. Sie setzt aber voraus, dass diese ihrerseits die in der Begründung des Klimaschutzbeschlusses durchaus deutlich formulierte Notwendigkeit von konkreten Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen hinreichend ernst nehmen. Wie die Gutachten des Expertenrats Klima und die jüngeren Entwicklungen belegen, ist das aber auf Bundesebene nicht der Fall. Auch die meisten Bundesländer und Kommunen unternehmen zu wenig, um den Klimaschutz mit der erforderlichen Geschwindigkeit voranzubringen.
Erst dann, wenn die Entscheidungsträger und die sie kontrollierende Justiz wie auch die öffentliche Meinung ernst nehmen, dass die Erderwärmung ein irreversibler Kumulationsschaden ist, besteht die Chance auf eine Abkehr von der Verzögerungstaktik der letzten Jahre. Die Menge der emittierten Treibhausgase beruht auf Millionen von täglichen Einzelentscheidungen, die jeweils für sich nur einen äußerst geringfügigen Einfluss auf die Erderwärmung haben, in der Summe aber zu einer präzedenzlosen Veränderung des Klimas führen, deren schädliche Folgen immer offensichtlicher werden. Eine verstärkte Förderung der erneuerbaren Energien allein reicht als Strategie nicht aus.
Weitere Klagen gegen klimaschädliche Entscheidungen oder Unterlassungen bleiben deshalb notwendig, auch wenn die bisherige Bilanz dürftig ist. Die Annahme, der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts könne durch Überzeugung wirken, hat sich nicht als berechtigt erwiesen. Immerhin formuliert der Beschluss, dass sich eine Verletzung der Schutzpflicht „derzeit“ nicht feststellen lasse. Weil es sich um einen menschenrechtlich begründeten und wissenschaftlich fundierten Anspruch auf Maßnahmen zur Erhaltung von Gesundheit, Leben und Eigentum handelt, kann und muss er auch gegen die träge Mehrheit durchgesetzt werden, denn das ist die originäre Aufgabe der Rechtsprechung, insbesondere der Verfassungsgerichtsbarkeit. Es wird Zeit, die juristischen Instrumente zu schärfen, denn die Freiheit der künftigen Generationen muss durch sofortiges Handeln gesichert werden.
<<< : AUSZUG : https://verfassungsblog.de/author/thomas-gross :

Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland – ein Defizitbefund ...
https://verfassungsblog.de/die-institutionelle-unabhaengigkeit-der-justiz-in-deutschland-ein-defizitbefund
: AUSZUG : >>>
Die deutsche Staatsanwaltschaft darf wegen fehlender Unabhängigkeit keine Europäischen Haftbefehle ausstellen. So sieht es der EuGH in seinem Urteil vom 27. Mai 2019. Das Urteil sollte Anlass für eine allgemeinere Debatte über die Unabhängigkeit der Justiz sein. Denn die in Deutschland geltenden Regelungen setzen einer politischen Instrumentalisierung der Justiz keine ausreichenden Hindernisse entgegen. Entwicklungen wie in Polen oder Ungarn wären auch in Deutschland rechtlich möglich. Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte daher Thema der Debatten um constitutional resilience sein.
<<< : AUSZUG :
>>> http://erwerbslosenverband.org/klage/1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html <<<
Der Artikel befasst sich mit der institutionellen - staatsorganisatorisch dem Verfassungsgebot nun wirklich nicht verwirklichten Gewaltenteilung - Un-Unabhängigkeit der Justiz in Deutschland und wirft die Frage auf, ob es in diesem Bereich Defizite gibt. Insbesondere wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. Mai 2019 verwiesen, wonach die deutsche Staatsanwaltschaft aufgrund fehlender Unabhängigkeit keine Europäischen Haftbefehle ausstellen darf. Das EuGH-Urteil sollte nach Ansicht des Artikels Anlass für eine breitere Diskussion über die Unabhängigkeit der Justiz anregen. Und will ebenso den gravierenden Missstand einer fehlenden Gewaltenteilung in Deutschland als grundlegendes Merkmal einer funktionierenden Demokratie und eines Rechtsstaat der Öffentlichkeit plausibel erklären. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Regelungen in Deutschland nicht ausreichend sind, um einer politischen Instrumentalisierung der Justiz wirksam entgegenzutreten. Der Artikel warnt davor, dass ähnliche Entwicklungen wie in Polen oder Ungarn auch in Deutschland rechtlich möglich wären, wenn die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz nicht ausreichend gewährleistet ist.
Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz sollte nach Ansicht des Artikels ein zentrales Thema der Debatten über die Verfassungsbeständigkeit (constitutional resilience) sein. Es wird betont, dass eine unabhängige Justiz ein wesentliches Element eines demokratischen Rechtsstaats ist und als solches geschützt und gestärkt werden sollte.Es ist wichtig, die Debatte über die Unabhängigkeit der Justiz aufrechtzuerhalten und mögliche Defizite zu erkennen und anzugehen, um sicherzustellen, dass die Prinzipien eines rechtsstaatlichen Systems gewahrt bleiben. Die institutionelle Unabhängigkeit der Justiz ist eine Grundvoraussetzung für die Gewährleistung von Fairness, Gerechtigkeit und dem Schutz der Bürgerrechte.
[ https://www.imis.uni-osnabrueck.de/personen/imis_mitglieder/gross_thomas.html ]
[ https://www.gross.jura.uni-osnabrueck.de/startseite.html ]

¡ to be completed !

Grande Reset !!!
~ Querulanz ~


WORK IN PROGRESS FORTSCHRITTLICHE ARBEIT

Auf die Gefahr mich auch hier wieder nur in Wiederholungen zu verlieren !


ANMERKUNG : Eine nationale Abstimmung im Sinne des Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 als Sachentscheid zu dem schon Heute ganz real bestehenden 'Klimanotstand' schadet dabei ganz sicher nicht.
[ http://www.humanearthling.org/mail/public_coop_20230410_klimanotstand.html ]


Siehe auch die Ausarbeitung zum Thema "Klage + Querulanz" mit weiterführenden und so die Argumentation zu diesem Sachverhalt zwingend stützenden Informationen unter : http://www.erwerbslosenverband.org !
Da die deutsche Flagge verwenden um an Text und Inhalt zu gelangen ...


Hier auch etwas frisches aus der Tastatur ...
¡ BÜRGERBETEILIGUNG TUT GUT !
Meine Person ist nur bedingt bis überhaupt nicht für die bei dieser Aktion erforderliche Öffentlichkeitsarbeit, i.d.S. Lobbyismus, geeignet. Wenn du also etwas sinnvolles tun und dein Leben mit innerer Befriedigung und Frohlocken erfüllen willst ?!
Telefonieren und Mailen funktioniert nur in deinem 'sozialen Kreis' ...
Da sprichst du die Sprache, und kannst so auch die 'Botschaft' vermitteln ...
[ https://www.facebook.com/erwerbslosenverband ]
¡ LAW & ORDER ! № 01 + Parte de ¡
                  BÜRGERBETEILIGUNG TUT GUT !