Sehr geehrte Frau Mang ...
Ihre Mail mit Datum vom 27.06.2023 ...
Sehr geehrte Damen und Herren . . .

Dieses Schreiben steht natürlich auch für Sie und eine möglicherweise interessierte Öffentlichkeit im Netz !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230627_kv_psycho_behandlungsschein.html ]

Es wurde mit "Linkereien" nicht gegeizt. So landet man dann bei "Querulanzia01". Die Klage Klima, KV + Teilhabe pp  !

A : KV :

Ich hatte es bei unserem Gesprächstermin in der Kreisverwaltung Ihnen ja so schon mitgeteilt :
Verwaltung und Gericht sind nicht interessiert diesen Status Quo zu behandeln oder gar zu verhandeln.

Wie Ihnen schon am 13.06.2023 per Mail mitgeteilt !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20230613_hinweis_ortsabwesenheit_kv_diverse.html#abschnitt_a ]

Hinweis KV

Wie der Mitarbeiterin, Frau Silvia Mang, in diesem Schreiben mitgeteilt ist die Angelegenheit gemäß Auskunft des hierbei zuständigen Mitarbeiter bei der AOK in Pirmasens nach nunmehr mehr als 3¾ Jahren im Leistungsbezug ohne Krankenversicherungsschutz immer noch nicht geklärt.
Sobald sich da etwas im 'Individualinteresse des Kläger / Beschwerdeführer' tut werde ich selbstverständlich dem Gericht umgehend davon Kenntnis geben.

+
Dem Landessozialgericht RLP - in der auch für die Verwaltung verbindlich geltenden 'Kompetenzhierarchie' zuständig - wurde das wegen der erstinstanzlichen Zuständigkeit und auch einem anderen Beschwerdeverfahren etwas ausführlicher mitgeteilt.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230611_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]
: AUSZUG Seite 1 / 4 :
Ihre
Schreiben mit Datum vom 05.06.2023 und 09.06.2023 . . .
In einem Schreiben vom 09.06.2023 zum Aktenzeichen L 1 AR 4/23 habe ich einen Hinweis wegen der Zuständigkeit des LSG RLP in Bezugnahme auf den Antragspunkt ( 1 ) Krankenversicherungsunternehmen / Krankenversicherungsschutz und dem anscheinend immer noch nicht geklärtem Verfahren bei der AOK wegen dem so ja vorhandenen Anspruch auf die GKV vermerkt !
In der diesem heutigem Schreiben beigefügten Anlage
00_querulantentum_klage_begründung_parte_de_querulanzia_01_anlage_03
- Umfang 30 Seiten – wurde auch das anscheinend strittige Thema des Antragspunkt ( 1 ) u.A. auf Seite 14 unten – 17 Mitte erörtert.
=
Und das warten wir jetzt erst einmal ab !!!
Es wäre also nicht gerade statthaft nun die "Gesundheitshilfe / Krankenversorgung" zu verweigern !!! + !

B : Behandlungsschein Psychologe :

Die Mail mit Datum vom 21.06.2023 um 14 Uhr 13 ...
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230621_kv_psycho_behandlungsschein.html ]
Dem Landessozialgericht RLP - in der auch für die Verwaltung verbindlich geltenden 'Kompetenzhierarchie' zuständig - wurde das wegen der erstinstanzlichen Zuständigkeit und auch einem anderen Beschwerdeverfahren etwas ausführlicher mitgeteilt.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230611_klage_beschwerde_querulanz.pdf ]

: AUSZUG Seite 2 Unten - 3 Mitte / 4 :
Und – anzunehmend – macht dann auch eine erweiterte Begutachtung absolut keinen Sinn mehr. Die fehlende Eignung der Erwerbsfähigkeit, und eine grundsätzliche Verneinung der Vermittlungsfähigkeit im Lohn abhängigen Arbeitsmarkt, so auch der Status „Mensch mit Behinderung“, wurde bereits durch dieses "Gutachten" abgeklärt. Da besteht also kein Handlungsbedarf ! Auch – ganz ehrlich und als hierbei ausreichende Begründung – habe ich keinerlei Verlangen nach „Fleischbeschau“ und „Seelen-Striptease“. Ebenso wird ein fachlich erfahrener und dem Gericht gegenüber offener Sachverständiger, da sollte das Gericht es vielleicht im universitären Bereich versuchen und der Kläger steht Ihnen dabei gerne mit einer Liste geeigneter Persönlichkeiten und Autoritäten zur Verfügung, der Gerichtsbarkeit ( ~ = anzunehmend = ~ ) mitteilen, dass eine erweiterte ' Begutachtung ' [
¡¡¡ Zumal ein ergänzendes / vergleichendes Gutachten ja nach einer so für das Gericht mit minimalem Kosten – Arbeit – und Zeitaufwand verbundenen Befragung entsprechender Sachverständiger nicht mehr notwendig ist !!! ] bei meinem 'Intelligenzquotienten' und einer dabei als gegeben vorauszusetzenden Sach – und auch Fachkenntnis meiner Person der hierbei einschlägigen Literatur und Diagnostikmethodik entweder so abläuft, dass der Kläger / Beschwerdeführer den „ Psycho “ nur 'verarschen' würde / müsste und könnte, weil es ganz einfach nicht anders geht, oder der Psychiater und ich uns abwechselnd auf ein „Sofa legen“ und uns nebenbei nett über Gott und die Welt unterhalten werden. So oder so, wie es bei diesem "Rechtsstreit / Verfahren" nun einmal in Gänze ist, können wir uns dann so auch gleich Antragspunkt ( 5 ) – Audiomitschnitt – und ( 6 ) – Gutachten – schenken !
Was so sicherlich ebenfalls im Interesse der Gerichtsbarkeit sein sollte !
=
Und das können wir mit dem Behandlungsschein jetzt nicht erst einmal abwarten !!! + !
Ich erwähnte in der betreffenden Mail mit Datum vom 21.06.2023 an Ihre Person den Begriff "Leidenskonflikt" ...
Ganz schlimm ist das. Erst - anzunehmend - vom Herrn Ass. Peter Simon mit einem "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) 11/2020 diffamierend und extrem diskriminierend als 'schizotype Persönlichkeitsstörung' bezeichnet, und lt. 'Diagnostik' eines hierbei beauftragten "Dienstleister" mit den Attributen 'Paranoid' und so betrachtet dann noch des "wahnhaften Querulantentum bezichtigt zu werden, ist echt fürchterlich. Geradezu grausam. Und in Widerspruch zu geltenden Rechtsnormen der Amtstätigkeit und den Verpflichtungen eines Rechtsanwalt. Und dann die "juristisch formal dann gerechtfertigten" Auswirkungen ! Alles kann als erledigt angesehen werden.
Vollends die Sackgasse. Ein legitimierter staatlich verordneter ' Maulkorb ' !
Ganz klar ein Fall von "querulistischem Wahn". So sieht das nun einmal aus ...
Das wirkt sich aus und mündet dann in einem geradezu chronischen "Leidenskonflikt".
Dafür gibt es dann auch ein spezielles Fachwort. Fällt mir gerade nicht ein !
Irgend etwas mit 'Depressionssyndrom'. Ganz schlimm ist das ...
+
Keine Ahnung, ob jetzt die in der Mail vom 21.06.2023 hierbei angegebene Frau Dipl.-Psych. Chantal Penkwitt-Bregenzer zu einer Behandlung bereit ist. Aber ganz sicher darf diese Fachärztin - wie Ihnen ja bekannt - das nicht ohne Behandlungsschein !
Also immer her mit dieser "Gesundheitshilfe / Krankenversorgung" in Form eines 'Behandlungsschein' ...
Und es geht ja wirklich nicht - siehe das Schreiben an Frau Dipl.-Psych. - um ein ergänzendes und vergleichendes Gutachten im Sinne einer multidiziplinären Bewertung lt. der UN-BRK. Und, dass Sie bzw. der Herr Justiziar des Landkreis Kusel das nicht wollen verstehe ich doch. Und überhaupt. Das entscheidet ja sowieso das Gericht. Wir haben da nichts mehr mit zu tun !
Alternativ dazu werde ich sachkundigen Rat und Hilfe in Berlin suchen ...
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20230613_hinweis_ortsabwesenheit_kv_diverse.html#abschnitt_b ]
Ich muss mich einfach mal mit einer/m Professionellen ausquatschen. Vielleicht hilft es ja. Wer weiß ?!
So oder so sollten Sie, werte Frau Silvia Mang, das mit dem "Behandlungsschein Psychologe" zum 08.07.2023 bis in meinen Briefkasten schaffen. Meinen Sie nicht auch ? + !
Und ja. Dieses Schreiben bekommt dann auch ( Irgendwann + Mañana oder so ! ) das LSG RLP !

C : WARNING :

[ jobcenter_sozialamt_kusel_20230626_hinweise_bewerbung_behinderung_sonstiges.html#warning ]
Ganz allgemein für die Mitarbeiter+Innen der Kreisverwaltung + des Landkreis Kusel . . .
Das ist 100% so gemeint, wie Ihr "Kunde" es dort im Abschnitt 'Warning' geschrieben hat.
Vielleicht, dass Sie Ihren Kollegen und Innen da mal Bescheid sagen ?! = Final Warning . . .
Hochachtungsvoll + MfG
Arno Wagener


Am 27.06.2023 um 10:40 schrieb Mang Silvia:

Guten Tag Herr Wagener,

 

in Ihrer obengenannten E-Mail bitten Sie um Zusendung eines Behandlungsscheines für einen Psychologen. Bevor wir Ihnen diesen Behandlungsschein zusenden können, benötigen wir noch folgende Unterlagen bzw. Nachweise:

 

 

Wir bitten um umgehende Vorlage, spätestens jedoch bis zum                05.07.2023.

 

Es liegt in Ihrem Interesse, die Unterlagen spätestens bis zum oben genannten Termin vorzulegen.

Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nach §§ 60 bis 62 SGB I bis zum oben genannten Zeitpunkt nicht nachgekommen sein, kann Ihre Leistung nach § 66 Abs. 1 und 3 des I. SGB ganz oder teilweise versagt werden.

Der Antragsteller ist zur Angabe von allen Tatsachen und der Vorlage von Beweismitteln verpflichtet, die für die Sozialleistungen erheblich sind.

 

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

 

Viele Grüße,

i.A. Silvia Mang

Sachbearbeiterin

______________

Kreisverwaltung Kusel

Abteilung 4 – Jugend und Soziales

Referat 40 – Hilfe in besonderen Lebenslagen, Planungsaufgaben

Trierer Str. 49-51

66869 Kusel

 

Tel.: 06381/424-337

Fax: 06381/424-50-337

www.landkreis-kusel.de

 

Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier: https://landkreis-kusel.de/info/datenschutz.html

 

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