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ABSTIMMUNGEN UND SO !
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C / O Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr.




Inhalt
WIDERSTANDRECHT
DEMOKRATIEPRINZIP
RECHTSSTAATPRINZIP

Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG)

Das Widerstandsrecht im Grundgesetz erlaubt es dem Einzelnen, die freiheitliche Demokratie (auch gewaltsam) zu verteidigen.
Das Grundgesetz kennt eine Vorschrift, die es wohl nur in ganz wenigen Verfassungen der Welt gibt :
Ein Recht auf Widerstand gegen einen diktatorischen Staat.

Art. 20 Abs. 4 GG erlaubt es jedem Deutschen, gegen Bedrohungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzugehen und die Verfassung auch gewaltsam zu verteidigen. Damit nicht jeder Bürger nach seinem Gutdünken Gewalt anwendet, ist dies aber nur als letzte Möglichkeit vorgesehen, wenn andere Wege versperrt sind.

Ob die Vorschrift im Ernstfall Relevanz hätte, ist unsicher. Eine nach einem Staatsstreich herrschende Regierung würde mit Sicherheit den Widerstand aus der Bevölkerung nicht einfach hinnehmen, nur weil dies im Grundgesetz erlaubt ist.

Widerstandsrecht

Was ist das Widerstandsrecht im Grundgesetz?

Das sogenannte Widerstandsrecht findet sich in Artikel 20 Abs. 4 GG:

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

„Diese Ordnung“ ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die in den vorherigen drei Absätzen (Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG) umschrieben ist:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Damit kann also jeder Deutsche grundlegende Staatsprinzipien verteidigen.

Seit wann gibt es diese Vorschrift?

Erst seit 1968.

Das ursprüngliche Grundgesetz sah ein solches Widerstandsrecht nicht vor. Da die Bundesrepublik noch nicht souverän war, lag die Staatsgewalt nicht ausschließlich beim Volk, sondern (auch bzw. sogar in erster Linie) bei den Besatzungsmächten. Ein Widerstandsrecht der Bürger wäre damit unlogisch und systemwidrig gewesen.

Im Zuge der Notstandsgesetzgebung, die dem Staat zusätzliche Befugnisse in Ausnahmsfällen einräumte, sollte so ein Korrektiv eingeführt werden.

Wurde Art. 20 Abs. 4 schon einmal aktuell?

Nein.

Es gab bislang keinen Fall, in dem das Widerstandsrecht jemals ausgeübt werden konnte. Es dürfte auch noch keine Situation in der Geschichte der Bundesrepublik gegeben haben, die auch nur in die Nähe eines in Art. 20 Abs. 4 GG beschriebenen Umsturzes gekommen wäre.

Stellt Art. 20 Abs. 4 ein Grundrecht dar?

Das kommt auf die Sichtweise an.

Art. 20 Abs. 1 bis 3 GG normieren zunächst einige Grundsätze des politischen Systems der Bundesrepublik, nämlich den demokratischen und sozialen Bundesstaat (Abs. 1), die Volkssouveränität (Abs. 2) und die Gesetzesbindung (Abs. 3).

Absatz 4 sieht dann vor:

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Dies klingt zunächst nach einem Grundrecht. Und doch erfüllt es dessen Definition nicht so ganz, vor allem, weil die Schutzrichtung eine andere ist.

Ein Grundrecht schützt den Bürger gegen den Staat. Es stellt ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates in die bürgerliche Freiheit dar. Dagegen schützt Art. 20 Abs. 4 nicht vor Freiheitsbeschränkungen, sondern vor einem Abrutschen in die Diktatur. Dass damit früher oder später mit Sicherheit auch Grundrechte verletzt würden, ist allenfalls ein Nebeneffekt. Wer das Widerstandsrecht ausübt, schützt nicht sich selbst vor staatlichem Zugriff, sondern den Staat vor einem Usurpator.

Wie weit muss der Angriff fortgeschritten sein, um das Widerstandsrecht auszulösen?

In Art. 20 Abs. 4 GG wird das Widerstandsrecht gegen jeden eingeräumt, der die Beseitigung der Verfassungsordnung „unternimmt“.

Dieser Begriff des Unternehmens wird so verstanden wie im Strafrecht (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Demnach ist die bloße Vorbereitung des Umsturzes noch nicht ausreichend, der Versuch allerdings schon. So gesehen muss der Staatsstreich also bereits begonnen haben.

Gegen wen darf der Widerstand gerichtet sein?

Wohl gegen jeden, der sich am Umsturz beteiligt.

Nicht relevant ist, ob es sich dabei um staatliche Institutionen oder um Privatpersonen handelt.

Ob auch gegen Unbeteiligte gehandelt werden darf, ist umstritten. Der Begriff des „Widerstands“ setzt eigentlich voraus, dass es irgendeine Form von Aggression gibt. Wer daran nicht beteiligt ist, kann also eigentlich kein Ziel für Widerstand sein. Allerdings wird man auch zulassen müssen, dass man bspw. Waffen von Unbeteiligten wegnimmt und zum Widerstand verwendet.

Wer darf Widerstand leisten?

Jeder Deutsche.

Ausländer sind hiervon also nicht umfasst. Auch EU-Ausländer dürften hier ausnahmsweise nicht den Inländern gleichgestellt werden. Denn es handelt sich hier um ein Recht, das unmittelbar im Staatsvolk wurzelt und gerade an der deutschen Staatsbürgerschaft hängt.

Auch Personen im Staatsdienst können dieses Recht in Anspruch nehmen. Gerade Staatsbedienstete (z.B. Polizei, Bundeswehr) dürften im Falle eines Umsturzes besonders dazu aufgerufen sein, Widerstand zu leisten.

Wie darf der Widerstand aussehen?

Das ist völlig unklar.

Das Widerstandsrecht ergibt sich ausschließlich aus der Verfassung, einfache Gesetze dürften hier also keine Rolle spielen. Es gibt auch kein Gesetz, das spezifisch dieses Widerstandsrecht regeln würde.

Allerdings soll das Widerstandsrecht die Verfassungsordnung schützen. Insoweit wäre es kaum nachvollziehbar, jede Handlung zu legalisieren und bspw. exzessive Gewalt zu legalisieren. Der Einsatz von Kriegswaffen und militärische Kämpfe dürften ohne eben solche Handlungen der Gegenseite nicht zulässig sein.

Andererseits werden aus dem Strafrecht bekannte Grenzen wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder die Pflicht zur Wahl des mildesten Mittels wohl nicht gelten.

Wann ist „andere Abhilfe nicht möglich“?

Andere Abhilfe ist bei staatlichen Verfassungsverletzungen in erster Linie die Beschreitung des Rechtswegs, um diese Handlungen für illegal erklären zu lassen oder aufzuheben. Auch die Einschaltung von Ordnungskräften oder Verteidigungshandlungen einzelner Bundesländer dürften Vorrang vor selbständiger Gewaltanwendung besitzen.

Bei einem privaten Umsturz ist staatliche Abhilfe vorrangig, bevor private Widerstandshandlungen zulässig sind.

Der Aspekt der „Möglichkeit“ ist ebenfalls nicht völlig klar: Theoretisch möglich sind vielerlei Arten der Abhilfe. Um das Widerstandsrecht nicht ganz leerlaufen zu lassen, müssen diese aber wohl eine effektive und zeitnahe Lösung versprechen. Auf das Abwarten unsicherer und noch nicht absehbarer Optionen, das dann möglicherweise zu einer Verfestigung des Umsturzes führen wurde, muss man sich wohl nicht verlassen. Wenn dagegen eine staatliche Reaktion erfolgt, die eine Wiederherstellung der freiheitlichen Demokratie erwarten lässt, besteht kein Raum mehr für eigene Widerstandshandlungen.

Das Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG ist eines der Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik.
Das Demokratieprinzip verpflichtet den Staat auf einen demokratischen Aufbau. Es gibt verschiedene Ausprägungen des Demokratieprinzips, die in diesem Beitrag grundlegend in Kürze behandelt werden.


Das Demokratieprinzip wird in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG normiert.
Definition: Demokratie meint Volksherrschaft.

Diese Volksherrschaft findet auf verschiedene Weisen Ausdruck, die im Folgenden erörtert werden sollen.


I. Volkssouveränität

In Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG findet sich die Aussage, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgehen soll. Das Volk gilt selbst als Souverän, d.h. es leitet die ihm zustehende Staatsgewalt von keiner höheren Macht ab. Alle Kompetenz staatlicher Stellen sind auf das Volk zurückzuführen. Dementsprechend wird mittels der Volkssouveränität die staatliche Machtausübung legitimiert.

Definition: Staatsgewalt meint nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter.

Das „jedenfalls“ in der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts soll darauf hinweisen, dass die Normierung der Staatsgewalt im Rahmen des Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG nicht abschließend ist.

Der Begriff der Staatsgewalt ist weit zu verstehen und meint die Handlungen von Legislative, Exekutive und Judikative, sowie das Handeln aller juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sogar bei privatrechtlichem Verwaltungshandeln ist das Vorliegen der Staatsgewalt zu bejahen.

Fraglich ist weiter, welche Personen der Begriff des „Volks“, von dem die Staatsgewalt ausgeht, umfasst.

Nach einer Mindermeinung umfasst das „Volk“ die gesamte Bevölkerung. Alle, die von der Ausübung der Staatsgewalt betroffen sind, sollen diese legitimieren können. Hiergegen spricht allerdings Art. 79 Abs. 3 GG: Eine Änderung des Verständnisses der Verfassung wäre nur unter Verstoß gegen die Ewigkeitsklausel möglich.

Nach herrschender Ansicht ist das deutsche Volk, wie es in der Präambel des Grundgesetzes genannt wird, der Legitimationsträger der Staatsgewalt. Als Argumente werden hier Historik und Systematik der Regelungen angeführt. Zwischen den Staatsangehörigen und dem betreffenden Staat besteht eine wechselseitige Treuebeziehung.

Eine Ausnahme besteht im Kommunalwahlrecht für EU-Ausländer: Gem. Art. 28 Abs. 1 S. 3 GG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 AEUV sind sie wahlberechtigt.

II. Wahlen und Abstimmungen

Von der Legitimation der Staatsgewalt ist die Ausübung der Staatsgewalt in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG zu unterscheiden.

Die Staatsgewalt wird einerseits durch das Volk selbst durch Wahlen und Abstimmungen und gegenüberstehend von besonderen Organen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Verwaltung ausgeübt.

Definition: Wahlen sind Entscheidungen über Personalfragen.

Das Demokratieprinzip verlangt, dass Wahlen periodisch wiederkehrend stattfinden. Dies ist allein schon notwendig, um das Handeln der verantwortlichen Personen ausreichend auf den Willen des Volkes stützen zu können.

Definition: Abstimmungen sind Entscheidungen über Sachfragen.

Die allgemein gebräuchliche Deutung / Definition in den Medien und auch überwiegend in der Fachliteratur, anscheinend resultierend aus der Handhabung in den Gründerjahren der BRD mit einem vom Nationalismus der Demokratie vollkommen entfremdeten Volk, lautet wie folgt :


Die direkte Einflussnahme über Abstimmungen ist über Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheide, Volksbefragungen und Verfassungsreferenden möglich.

Volksinitiativen wollen das Parlament zwingen, sich mit einem bestimmten Thema zu befassen.

Bei Volksbegehren wird dem Parlament ein Gesetzesentwurf zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

Bei einem Volksentscheid wird über den Erlass eines Gesetzes durch die Wahlberechtigten entschieden.

Volksbefragungen sollen lediglich den Volkswillen ermitteln.

Eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihnen nur bei besonderer verfassungsrechtlicher Ausgestaltung zu.

Das Grundgesetz sieht die direkte Beteiligungsmöglichkeit der Abstimmung – mit Ausnahme des Volksentscheid und der Volksbefragung gem. Art. 29 Abs. 2 ff. GG und Art. 146 GG nicht vor.  Den Ländern ist es hingegen möglich, Abstimmungen in größerem Umfang zuzulassen.


Nun frage doch einfach mal "Mehr Demokratie" oder sonst eine politische 'Interessenvertretung' warum ein so wesentlicher Grundsatz des Grundgesetz, also diese Unterscheidung 'Wahl und Abstimmung' als Ausformung der Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk in einer direkten und unmittelbaren Demokratie, nicht möglich ist !
Diese Leute kommen dir dann mit Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragungen.
Und, dass sie sich ja um die Rechte des Volkes und dir als Bürger*in kümmern.
Fakt ist aber, dass 'Abstimmungen' keine
Volksinitiativen, Volksbegehren, Volksentscheid und Volksbefragungen sind.
Auch hat dieser Artikel 20 "Ewigkeitscharakter", ist also unabänderlich.
Und in Folge, belehre mich bitte eines Besseren wenn du es kannst, ist also eine Einschränkung oder Änderung dieser Rechtsnorm nicht möglich. Und ich konnte auch nichts, also wirklich gar nichts, im Grundgesetz entdecken, was diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz aufhebt.

III. Demokratische Legitimation

Das Demokratieprinzip verlangt zudem, dass zwischen Volk und staatlicher Herrschaft eine ununterbrochene Legitimationskette besteht.
Das Erfordernis eines solchen Bindeglieds zwischen Volk und Herrschaftsorgan findet in verschiedenen Bereichen seine Ausprägung.

1. Personelle demokratische Legitimation

Die Bestellung von Amtsträgern muss auf eine ununterbrochene Legitimationskette zurückgehen. Hierbei ist der Amtsträger unmittelbar legitimiert, wenn seine Wahl durch das Volk stattgefunden hat, so bspw. bei Parlamentsmitgliedern. Mittelbar personell legitimiert sind Amtsträger, die durch andere Amtsträger in ihr Amt eingesetzt wurden.


2. Sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation

Die Ausübung der Staatsgewalt durch die besonderen Organe muss inhaltlich auf das Volk zurückgehen. Dies wird bspw. durch strikte Gesetzesbindung, das Weisungsrecht der Regierungsmitglieder oder durch sanktionsbewehrte Verantwortlichkeit gegenüber dem Volk erreicht.

3. Institutionelle und funktionelle demokratische Legitimation

Die Organe und Staatsfunktionen, die vom Verfassungsgeber selbst eingerichtet und mit Kompetenzen ausgestattet wurden, sind automatisch legitimiert. So bspw. der Bundespräsident, die Bundesregierung oder das Bundesverfassungsgericht.

IV. Repräsentative und parlamentarische Demokratie

Art. 20 GG legt grundlegend fest, dass die Staatsform in der Bundesrepublik demokratisch im Sinne eines rein repräsentativen Systems sein muss. Das Volk übt die eigenen Befugnisse in Form von periodisch wiederkehrenden Wahlen der Volksvertretung aus.

Weiter muss die Demokratie die Form einer parlamentarischen Demokratie haben. Dem Parlament kommt somit hervorgehobene Bedeutung zu.

Es hat die Kompetenz zur Gesetzgebung und bindet damit die weiteren Staatsorgane an seinen Mehrheitswillen:

  • Das Parlament ist maßgeblich an der Regierungsbildung beteiligt, bspw. durch die Wahl des Bundeskanzlers gem. Art. 63 GG.
  • Die Regierung muss sich dem Parlament gegenüber verantworten.
  • Das Parlament hat das Budgetrecht inne, Art. 110 Abs. 2 S. 1 GG.
  • Dem Parlament steht das Enqueterecht, d.h. das Recht zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, zu, Art. 44 GG.
Um mehr über das Wahlsystem und das Wahlrecht bei der Parlamentswahl zu erfahren, lies diesen Artikel!

Die Wesentlichkeitstheorie unterstreicht die hervorgehobene Position des Parlaments: Bestimmte Angelegenheiten sind vom Parlament selbst zu entscheiden. Die Entscheidungsbefugnis in den betroffenen Bereichen darf nicht an andere Normgeber abgegeben werden.

V. Mehrheitsprinzip

Das Mehrheitsprinzip ist eine parlamentarische Entscheidungsregel. Es legt fest, dass der Wille der Mehrheit in einer pluralistischen Gesellschaft ausschlaggebend ist.

Es gibt verschiedene Mehrheitsbegriffe:

Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschlaggebend ist. Enthaltene Stimme werden nicht mitgezählt. Die einfache Mehrheit ist die grundsätzliche Entscheidungsform im Bundestag.

Eine absolute Mehrheit ist gegeben, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder ausschlaggebend ist. Die absolute Mehrheit wird auch als Kanzlermehrheit bezeichnet, weil die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder notwendig ist, um den Bundeskanzler zu wählen.

In einer rechtsstaatlichen Demokratie können Minderheiten aber nicht einfach unbeschränkt dem Mehrheitswillen unterworfen werden. Deshalb gibt es formell und materiell normierten Minderheitenschutz.


Beispiele für Minderheitenschutz sind:
  • Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit
  • Besondere Verfahrensrechte
  • Grundrechte
  • Erfordernis des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
  • Bestimmtheitsgebot

VI. Rolle der politischen Parteien

Die politischen Parteien spielen ebenfalls eine wichtige Rolle im parlamentarischen, demokratischen Staatsaufbau.

Und letztendlich entscheiden die Politiker, also lt. der Definition im Grundgesetz unser 'Personal' über unser Leben !

Wir haben, so meine Meinung dazu, keine
rechtsstaatliche Demokratie. Es ist nur eine parlamentarische Demokratie.

Siehe dazu auch die Ausführungen unter :

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage_intro.html

Das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG

Das Rechtsstaatsprinzip stellt ein tragendes Verfassungsprinzip dar. In den Grundrechten und weiteren Regelungen im Grundgesetz wird das Rechtsstaatsprinzip konkretisiert.

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemein

Das Rechtsstaatsprinzip stellt ein tragendes Verfassungsprinzip dar. Der Bestand des Rechtsstaatsprinzips findet keine ausdrückliche Erwähnung im Grundgesetz, wird aber in den Regelungen des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG vorausgesetzt.

Im Grundgesetz finden sich viele Regelungen, die das Rechtsstaatsprinzip zum Ausdruck bringen und konkretisieren. Dementsprechend kann das Rechtsstaatsprinzip als Sammelbezeichnung für die folgenden wichtigsten Einzelregelungen verstanden werden, auf die später genauer eingegangen werden soll:

  • Menschenwürde, Art. 1 ff. GG
  • Rechtsbindung der Staatsgewalt, Art. 20 Abs. 3 GG
  • Gewaltenteilungsprinzip, Art. 20 Abs. 2 S. 2GG
  • Rechtsschutzgarantie, Art. 19 Abs. 4 GG
  • Staatshaftung, Art. 34 GG
  • Prozessuale Grundrechte, Art. 101 ff. GG

Weiter kommt dem Rechtsstaatsprinzip aber auch eine eigenständige Bedeutung zu: Das Rechtsstaatsprinzip ist Auslegungsrichtlinie für die gesamte Verfassungs- und Rechtsordnung. Wenn Einzelregelungen fehlen, kann auf das Rechtsstaatsprinzip zurückgegriffen werden.

II. Grundlage

Die Grundlage des Rechtstaatsprinzips ist strittig. Nach Bundesverfassungsgericht und herrschender Lehre ergibt sich das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3, 19 Abs. 4, 28 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. dem Gesamtkonzept des Grundgesetzes.

Häufig wird in Entscheidungen allerdings nur Art. 20 Abs. 3 GG als grundlegende Norm für das Rechtsstaatsprinzip zitiert.

III. Inhalt

Der Inhalt des Rechtsstaatsprinzips ist nicht definitionsmäßig bestimmbar und im Einzelfall aus dem Kontext des Grundgesetzes zu ermitteln.

Allgemein legt das Rechtsstaatsprinzip fest, dass nicht nur die Beziehungen der Bürger untereinander rechtlich geregelt sein müssen, sondern auch die Beziehung zwischen Bürger und Staat. Die Beziehung zwischen Bürger und Staat soll als Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ausgestaltet sein, nicht als reines Untertanverhältnis.

Es muss zwischen formellem und materiellem Rechtsstaat unterschieden werden. Der formelle Rechtsstaat meint die gesetzliche Bindung des staatlichen Handelns, während der materielle Rechtsstaat auch eine inhaltliche Ausgestaltung fordert.

Das Rechtsstaatsprinzip im Grundgesetz fordert eine inhaltliche Ausgestaltung des Rechtsstaats in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, so dass ein sozialer Rechtsstaat besteht.

IV. Einzelne Ausprägungen

Das Rechtsstaatsprinzip findet, wie bereits erwähnt, Auswirkung in verschiedenen Regelungen des Grundgesetzes und wirkt neben und im Zusammenspiel mit anderen Verfassungsprinzipien rechtsordnungsgestaltend.

1. Grundrechte

Die Grundrechte können als Konkretisierung und Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips gesehen werden. Sie ergeben sich allerdings nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip alleine, sondern im Zusammenspiel mit weiteren Verfassungsprinzipien, wie dem Demokratieprinzip und der Menschenwürde etc.

2. Gewaltenteilung

Die Gewaltenteilung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzip dient der Vorbeugung des Machtmissbrauchs und gewährleistet die Freiheit der Bürger.


SIEHE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html :
Es geht ja um die Vorbeugungen des Machtmissbrauch durch die ja allzu treffend so bezeichnete 'staatliche Gewalt'. Defintiv haben wir in der BRD 'staatsorganisatorisch' keine wirklich verwirklichte Gewaltenteilung.
Das wurde auch mehrfach schon von der EU angemahnt.
Auch der Richterbund widerspricht dieser Tatsache nicht !
Und drängt seit Jahren auf Reformen. Aber ohne Erfolg ...



3. Rechtsbindung staatlicher Organe, Art. 20 Abs. 3 GG

Die Rechtsbindung staatlicher Organe gem. Art. 20 Abs. 3 GG ist das Kernstück des Rechtsstaatsprinzips.

Die Regelung legt fest, dass alle Maßnahmen, auch Regierungsakte, Gnadenakte, Verwaltungshandeln, fiskalisches Tätigwerden und restliches staatliches Handeln, an gesetzliche Regelungen gebunden sein müssen. Es darf kein rechtsfreier staatlicher Raum bestehen.

An Art. 20 Abs. 3 GG ist auch der Gesetzgeber gebunden.

Problematisch ist die Rechtsfolge, die sich ergeben soll, wenn ein Rechtsakt gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Art. 20 Abs. 3 GG legt selbst keine Konsequenz für diesen Fall fest. Nach herrschender Meinung ist der entsprechende Rechtsakt als nicht wirksam anzusehen, wenn er gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt.

4. Gesetzesvorbehalt

Gesetzesvorbehalt meint, dass die Verwaltung nur tätig werden darf, wenn sie durch Gesetz oder aufgrund von Gesetz dazu ermächtigt ist.
Die Grundlage für den Gesetzesvorbehalt ist im Einzelnen strittig.
Jedenfalls ergibt sich der Gesetzesvorbehalt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratieprinzip.

In welchem Fall und und Umfang der Gesetzesvorbehalt angewendet werden muss, bestimmt das Bundesverfassungsgericht nach der Wesentlichkeitstheorie: Danach hat der parlamentarische Gesetzgeber alle wesentlichen Angelegenheiten im Verhältnis zwischen Bürger und Staat zu regeln. Als wesentlich wird dasjenige angesehen, was für die Verwirklichung der Grundrechte von Bedeutung ist.

5. Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG

Der Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG schützt den Bürger gegen rechtswidrige staatliche Akte durch unabhängige Gerichte.

6. Staatshaftung

Staatshaftung meint die Haftung des Staates für Schädigungen des Bürgers durch rechtswidriges Verhalten staatlicher Organe.

7. Rechtsstaatliche Straf- und Prozessgrundrechte

Die rechtsstaatlichen Straf- und Prozessgrundrechte legen die rechtsstaatliche Bindung und Begrenzung der staatlichen Strafgewalt fest. Dies dient dem Schutz vor gewillkürter Bestrafung.

Die Straf- und Prozessgrundrechte ergeben sich aus einem Wechselspiel von ausdrücklich festgelegten Regelungen und dem Rechtsstaatsprinzip:

  • nulla poena sine lege, Art. 103 Abs. 2 GG (Keine Strafe ohne Gesetz)
  • ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG (Verbot der Doppelbestrafung)
  • Schuldprinzip (Keine Strafe ohne Schuld)
  •  Unschuldsvermutung
  • Verbot der Selbstbezichtigung (Kein Zwang gegen sich selbst auszusagen)
  • in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten)

8. Rechtssicherheit

Die Rechtssicherheit ist ein weiteres wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips.

Die Rechtssicherheit legt fest, dass Rechtsnormen eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit aufweisen müssen. Normen müssen klare Formulierungen enthalten, so dass für die Bürger erkenntlich ist, wie sie sich zu verhalten haben.

Darüber hinaus müssen Normen beständig sein. Das Recht muss eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweisen, so dass der Bürger auf Grundlage des Rechts planen und disponieren kann (Vertrauensschutz).

Auch müssen Verwaltungsakte Bestandskraft aufweisen.

Ein Verwaltungskat ist eine verbindliche Feststellung, was im Einzelfall gelten soll. Verwaltungsakte werden deshalb grundsätzlich rechtswirksam bis sie aufgehoben werden oder sich im Laufe der Zeit von selbst erledigen, auch wenn sie rechtswidrig sind.


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