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ABSTIMMUNG + KLIMAKLAGE
----- Klimanotstand & Co. -----

Hallo Mensch . . .
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: HINWEIS :(••): Die wundervolle Welt des Widerstand :

Ein offener Brief an die Obrigkeit, die so allgemein und allzu treffend benannte staatliche Gewalt . . .

: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/1_ei_regenwuermer_abfall_§-55a-sgg.html :


ABFALLRECHT >>> EU >>> BRD >>> RLP >>> LANDKREIS KUSEL . . .

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Hier finden Sie das geltende Recht der Kreislaufwirtschaft, das auf Ebene der europäischen Union, des Bundes und des Landes geregelt ist.
Darüber hinaus geben wir Ihnen Hinweise auf die behördlichen Zuständigkeiten.

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 die EG-Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz trat am 1. Juni 2012 in Kraft.

Das KrWG will die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt im Einklang mit einer 5-stufigen Abfallhierarchie sicherstellen. Dazu werden die entsprechenden Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen und der Entsorgungsträger geregelt.
Das Gesetz befasst sich ferner u. a. mit der Produktverantwortung, der Zulassung von Deponien und der abfallrechtlichen Überwachung.
Zur Konkretisierung der gesetzlichen Grundsätze und Pflichten sind eine Vielzahl von Verordnungen der Bundesregierung erlassen worden.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde im Lichte der geänderten Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU) novelliert. Diese Umsetzung erfolgte durch Artikel 1 des "Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union" (Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG). Das Gesetz ist am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tratt am 29.10.2020 in Kraft. Ziel der novellierten Abfallrahmenrichtlinie ist eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und vor allem durch das verstärkte Recycling von Abfällen.

Die Abfallverbringung zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und in Drittländer wird durch die EG-Abfallverbringungsverordnung geregelt, die in der Bundesrepublik wie in den anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht ist. Ergänzende nationale Bestimmungen sind im Abfallverbringungsgesetz des Bundes enthalten.

Landesrechtliche Bestimmungen sind nur dort zulässig, wo internationales oder nationales Recht keine abschließenden Regelungen treffen.
Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz enthält deshalb zum einen organisatorische Regelungen zur kommunalen Abfallwirtschaft, die auch die Implementierung eines kommunalen Stoffstrommanagements einschließt. Der Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt ferner die abfallwirtschaftlich bedeutsame Verpflichtung zur Andienung von Sonderabfällen (vgl. § 8 ff. LAbfWG).
Neben dem Landesgesetz sind mehrere Landesverordnungen zur Umsetzung von Bundes- wie Landesrecht erlassen worden.

Hinweise zur Kreislaufwirtschaft sind auch auf der Internetseite des BMUB (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) abrufbar.  

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EU - RECHT und Richtlinien der Kreislaufwirtschaft ...
BIOABFALL . . .

Biodegradable waste . . .
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/biodegradable-waste_en
Bioabfall . . .
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/biodegradable-waste_de
Bioabfall ist definiert als abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben,
Nicht dazu gehören forst- oder landwirtschaftliche Rückstände, Gülle, Klärschlamm oder andere biologisch abbaubare Abfälle wie Naturtextilien, Papier oder verarbeitetes Holz.
Auch Nebenprodukte der Nahrungsmittelproduktion, die nie zu Abfall werden, fallen nicht darunter.
Die größte Umweltbedrohung durch Bioabfälle (und andere biologisch abbaubare Abfälle) ist derzeit die Erzeugung von Methan, das bei der Zersetzung dieser Abfälle in Deponien entsteht und 1995 etwa 3 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der EU-15 ausmachte.
Die Richtlinie über Abfalldeponien schreibt keine besonderen Behandlungsoptionen für den von der Deponie weg verlagerten Abfall vor. Die wichtigsten Vorteile einer ordnungsgemäßen Bioabfallbewirtschaftung wären - neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen - die Erzeugung von hochwertigem Kompost und Biogas, die zu einer besseren Bodenqualität und Ressourceneffizienz sowie zu einem höheren Grad an Energieautarkie beitragen. In der Praxis neigen die Mitgliedstaaten jedoch häufig dazu, sich nicht für die Kompostierung oder die Erzeugung von Biogas zu entscheiden, sondern wählen stattdessen die scheinbar einfachste und billigste Option wie die Verbrennung oder die Deponierung und lassen dabei die tatsächlichen Umweltvorteile und -kosten außer Acht.
Zweifellos ist die Deponierung die schlechteste Option für die Bewirtschaftung von Bioabfällen. Für die Bewirtschaftung biologisch abbaubarer Abfälle, die nicht auf Deponien abgelagert werden, scheint es jedoch mehrere umweltfreundliche Optionen zu geben.
Um die Entscheidungsträger bei der bestmöglichen Nutzung biologisch abbaubarer Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie zu unterstützen, hat die Kommission eine Reihe von Leitlinien für die Anwendung der Ökobilanz und des Lebenszykluskonzepts bei der Planung der Bewirtschaftung von Bioabfällen erstellt.
Die Leitlinien sind hier verfügbar.
https://eplca.jrc.ec.europa.eu/uploads/waste-Guidance-on-LCT-LCA-applied-to-BIO-WASTE-Management-Final-ONLINE.pdf
Eine Reihe von EU-Rechtsinstrumenten befasst sich mit der Frage der Behandlung von Bioabfällen.
Allgemeine Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung, wie der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit während der Abfallbehandlung und der Vorrang des Abfallrecyclings, sind in der überarbeiteten Richtlinie über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie)  festgelegt, die auch spezifische bioabfallbezogene Elemente (neue Recyclingziele für Haushaltsabfälle, die Bioabfälle enthalten können) und einen Mechanismus zur Festlegung von Qualitätskriterien für Kompost (Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft) enthält.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32008L0098
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008L0098&from=EN
Die Deponierung von Bioabfällen wird in der Richtlinie über Abfalldeponien behandelt, die die Umleitung biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle von Deponien vorschreibt.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:31999L0031
Biodegradable Waste : "Applying Compost - Benefits and Needs" :
"Evaluation of Sustainable Beneficial Effects of Compost on Soil Fertility and Soil Productivity"
https://ec.europa.eu/environment/archives/waste/pdf_comments/040119_proceedings.pdf
: Nützliche Links :
Europäisches Kompostnetzwerk ...
https://www.compostnetwork.info
: Guidelines for Use of Quality Compost :
https://www.compostnetwork.info/ecn-guidelines-for-use-of-quality-compost/
https://www.compostnetwork.info/download/180901_ecn-guidelines-for-use-of-quality-compost-in-growing-media
Europäische Qualitätssicherung für Kompost und Gärprodukte ...
https://www.compostnetwork.info/wordpress/wp-content/uploads/141015_ECN-QAS-Manual_2nd-edition_final_kurzfassung-1.pdf
Organische Verwertung und biologische Behandlung ...
https://www.orbit-online.net
Orbit
Coudraystr. 7
99423 Weimar, Germany.
    +49 3643 584913
    omnes@orbit-online.net
Biological Treatment ...
https://www.orbit-online.net/index.php/formula/biologische-behandlung
Compost handbook ...
: Abstract :
Composting systems can be simple and unsophisticated for countries in early stages of development or mechanized and sophisticated for countries with relatively advanced technical development. In developing countries these treatment of bio waste has many advantages: low equipment and operation costs, in harmony with the environment, and in the end of the process a useful product. These manual try to give a helping hand in designing and maintaining a composting plant in economically developing countries.
The adjustment of the natural process in a composting plant by optimizing the natural conditions this handbook gives the knowledge about, the process of composting, the design of a composting plant, the monitoring of the process, same facts about troubleshooting, and so on. The monitoring of the composting process is very important to provide these optimal conditions in the windrow and to get a good and useful product, the compost
: Download : English language :
Composting Handbook (english | 4,5 MB)
https://www.orbit-online.net/images/orbit-downloads/5_Literature/5_1_Compost_handbook/en/5_1%2001-Handbook-on-composting-eng.pdf
Appendix (english | 1,0 MB)
https://www.orbit-online.net/images/orbit-downloads/5_Literature/5_1_Compost_handbook/en/composting_manual_SOA_Appendix.zip

Innovation, Umwelt und Existenzgründung → Umweltschutz → Abfall → Rechtliche Grundlagen

[ https://www.ihk.de/pfalz/innovation-umwelt-und-existenzgruendung/umweltschutz/abfall3/rechtliche-grundlagen/landeskreislaufwirtschaftsgesetz-rheinland-pfalz-4957208 ]

GESETZE U.A. BRD

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
http://www.gesetze-im-internet.de/krwg/index.html

GESETZE U.A. >RLP


Abfallrecht ...
https://mkuem.rlp.de/de/themen/klima-und-ressourcenschutz/kreislaufwirtschaft/abfallrecht

ABFALLWIRTSCHAFT IM LANDKREIS KUSEL

Landkreis Kusel ...
https://landkreis-kusel.de/verwaltung/kreisrecht.html
https://sitzungsmanagement.landkreis-kusel.de/bi/vo0050.php?__kvonr=919
https://landkreis-kusel.de/verwaltung/abfallwirtschaft.html

Mit der Einführung der Biotonne zum 01.01.2019 wird sich das bisherige Abfallkonzept des
Landkreises in wesentlichen Punkten ändern, sodass die aktuelle Abfallsatzung des
Landkreises an das neue Konzept angepasst werden muss.

https://landkreis-kusel.de/verwaltung/abfallwirtschaft/satzungen-abfallwirtschaft.html

https://landkreis-kusel.de/fileadmin/user_upload/redakteure/Verwaltung/Kreisrecht/Abfallwirtschaft_Gebuehrensatzung_ab_01.01.2019.pdf
https://landkreis-kusel.de/fileadmin/user_upload/redakteure/Verwaltung/Kreisrecht/Betriebssatzung-2010.pdf
§ 1
Gegenstand und Zweck der Einrichtung
(1) Die Einrichtung „Abfallwirtschaft“ des Landkreises Kusel wird nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und der §§ 10 bis 27 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kusel sowie der Hauptsatzung des Landkreises Kusel in den jeweils geltenden Fassungen und nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung verwaltet.
(2) Zweck der Einrichtung ist es, eine den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechende Abfallwirtschaft zu gewährleisten und dabei die Erfüllung der Ziele der Abfallwirtschaft gemäß des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (LAbfWAG) in der jeweils gültigen Fassung im Landkreis Kusel sicherzustellen.
= http://www.rechtliches.de/RLP/info_LAbfWG.html
= http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5888856,29
= https://mkuem.rlp.de/de/themen/klima-und-ressourcenschutz/kreislaufwirtschaft/abfallrecht

S A T Z U N G
über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kusel
(Abfallsatzung) vom 17.10.2018

https://landkreis-kusel.de/fileadmin/user_upload/redakteure/Abfallwirtschaft/Abfallsatzung_ab_01.01.2019.pdf
§ 1
Aufgabe und öffentliche Einrichtung
1) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Zweck dieser öffentlichen Einrichtung ist es, die Abfallvermeidung zu fördern, Abfälle zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Er berät im Rahmen der von ihm wahrgenommenen Aufgabe durch eigens bestellte Abfallberater über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
2) Der Landkreis kann mit der Verwertung und Beseitigung Dritte beauftragen.
3) Der Landkreis ist für sein Gebiet gemäß § 3 Abs. 1 LKrWG der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
§ 2
Förderung der Kreislaufwirtschaft, Absatzförderung
1) Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen sollen dazu beizutragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt oder verwertet werden.
2) Der Landkreis hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Ausschreibung und der Vergabe öffentlicher Aufträge den Herstellern und Vertreibern solcher Produkte den Vorzug zu geben, die
1. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, in energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen, rohstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,
2. sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit, durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen oder
3. die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sonst umweltverträglicher als andere Produkte zu entsorgen sind,
4. sofern die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen (umweltfreundliche Produkte).
3) Im Rahmen seiner Möglichkeiten wirkt der Landkreis ferner darauf hin, dass alle juristischen Personen und Gesellschaften des privaten Rechts, an denen er beteiligt ist, in gleicher Weise verfahren.
§ 3
Mitwirkung der Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen
1) Die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen unterstützen den Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Abfallentsorgung.
§ 4
Begriffsbestimmungen
6) Abfälle aus privaten Haushalten sind solche Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. Private Haushaltungen im Sinne dieser Satzung sind auch Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine selbständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene Wohnungseinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische inne haben, auch wenn sie ganz oder teilweise von anderen Haushaltungen versorgt werden.
9) Als Eigenkompostierer gelten die an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke - mit Ausnahme der gewerblich genutzten Grundstücke, auf denen die dort anfallenden kompostierbaren organischen Garten- und Küchenabfälle (Bioabfälle) nachweislich selbst kompostiert werden und somit nicht der öffentlichen Abfallabfuhr überlassen werden. Sonstige Bioabfälle wie z.B. gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren, usw. sind über die Biotonne zu entsorgen.
§ 5
Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht
1) Die Pflicht des Landkreises zur Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von zur Beseitigung überlassenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen. Maßnahmen der Abfallentsorgung sind das Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen. Abfälle werden so eingesammelt, dass die Möglichkeiten zur vorrangigen Abfallverwertung genutzt werden können.
2) Der Landkreis verwertet und beseitigt im Rahmen des Absatzes 1 alle Abfälle mit Ausnahme
10. von Stallmist, Jauche, Gülle, Fäkalien.
§ 7
Ausnahmen von Überlassungspflichten
2) Eine Befreiung von den Anschluss- und Benutzungspflichten wird auf Antrag erteilt,
1. soweit der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) selbst auf dem von ihm im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung).
Eine Verwertung von Bioabfällen auf seinem eigenen Grundstück und damit am Ort der Entstehung im Sinne des Abs. 2 Ziffer 1 Satz 1 setzt voraus, dass
- eine fachgerechte Eigenkompostierung betrieben wird,
- alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle - soweit diese nicht auf den Grünschnittsammelstellen des Landkreises entsorgt werden können - dieser Eigenkompostierung zugeführt werden,
- eine Gartenfläche (Rasenfläche, Fläche mit Obst- und Gemüseanbau, o.ä.) von mindestens 40 m² je Person im Haushalt zur Verfügung steht,
- der selbstproduzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig auf dem Grundstück verwendet wird,
- zumindest das Vorhandensein eines Thermokomposters mit in Rotte befindlichem Material nachgewiesen wird,
4. soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hiervon im Einzelfall ganz oder teilweise absieht.
§ 10
Eigentumsübergang
1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf den Abfuhrwagen in das Eigentum des Landkreises über. Wird Abfall nach §§ 15, 16 und 17 vom Erzeuger oder Besitzer oder für diese durch einen Dritten zu einer Anlage des Landkreises gebracht, geht dieser Abfall mit dem gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises über.
ZWEITER ABSCHNITT
Verwerten und Beseitigen

§ 11
Formen des Einsammelns
2) Im Rahmen des Holsystems (Abholung am angeschlossenen Grundstück) sind vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zu überlassen:
1. Restabfall
2. Bioabfall
3. Sperrmüll
4. Papier, Pappe und Kartonage
§ 13
Vorhalten und Benutzen der Abfallbehältnisse
9) In die grauen Behälter mit grünem Deckel für Bioabfälle müssen alle organischen Abfälle, wie z.B. Küchenabfälle, Essensreste, Fleisch-und Fischabfälle, Küchenkrepp, geruchs- und feuchtigkeitsbindendes Papier, Eierschalen, Eier-Pappkartons usw., eingefüllt und zur Abfuhr bereitgestellt werden.
§ 14
Sammeln und Transport
2) Beistellungen sind unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Beistellung von nach dieser Satzung zugelassener Gartenabfallsäcke zu den Bioabfallbehältnissen, von nach dieser Satzung zugelassener Restabfallsäcke zu den Restabfallbehältnissen sowie Papier-, Pappe- und Kartonagenbündel zu den blauen Wertstoffsäcken.
VIERTER ABSCHNITT
Inkrafttreten

§ 20
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Kusel vom 10.03.2010 außer Kraft.
Kusel, den 17.10.2018
Kreisverwaltung Kusel
gez. Otto Rubly
Landrat