Ein
offener Brief an die Obrigkeit, die so allgemein und
allzu treffend benannte staatliche Gewalt . . .
: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/1_ei_regenwuermer_abfall_§-55a-sgg.html
:
Hier
finden Sie das geltende Recht der Kreislaufwirtschaft,
das auf Ebene der europäischen Union, des Bundes und
des Landes geregelt ist.
Darüber hinaus geben wir Ihnen Hinweise auf die
behördlichen Zuständigkeiten.
Der
Bundesgesetzgeber hat mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) vom 24. Februar 2012 die
EG-Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz trat am 1. Juni 2012 in
Kraft.
Das KrWG will die
Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen
Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt im
Einklang mit einer 5-stufigen Abfallhierarchie
sicherstellen. Dazu werden die entsprechenden
Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen und
der Entsorgungsträger geregelt.
Das Gesetz befasst sich ferner u. a. mit der
Produktverantwortung, der Zulassung von Deponien und
der abfallrechtlichen Überwachung.
Zur Konkretisierung der gesetzlichen Grundsätze und
Pflichten sind eine Vielzahl von Verordnungen der
Bundesregierung erlassen worden.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde im Lichte der
geänderten Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie
2008/98/EG über Abfälle, geändert durch
Richtlinie 2018/851/EU) novelliert. Diese Umsetzung
erfolgte durch Artikel 1 des "Gesetzes zur Umsetzung
der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union"
(Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
– KrWG). Das Gesetz ist am 28.10.2020 im
Bundesgesetzblatt verkündet worden und tratt am
29.10.2020 in Kraft. Ziel der novellierten
Abfallrahmenrichtlinie ist eine verstärkte Förderung
der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und vor allem
durch das verstärkte Recycling von Abfällen.
Die Abfallverbringung zwischen den Mitgliedsstaaten der EU und in Drittländer wird durch die EG-Abfallverbringungsverordnung geregelt, die in der Bundesrepublik wie in den anderen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht ist. Ergänzende nationale Bestimmungen sind im Abfallverbringungsgesetz des Bundes enthalten.
Landesrechtliche
Bestimmungen sind nur dort zulässig, wo
internationales oder nationales Recht keine
abschließenden Regelungen treffen.
Das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz enthält deshalb
zum einen organisatorische Regelungen zur kommunalen
Abfallwirtschaft, die auch die Implementierung eines
kommunalen Stoffstrommanagements einschließt. Der
Gesetzgebungskompetenz des Landes unterliegt ferner
die abfallwirtschaftlich bedeutsame Verpflichtung zur
Andienung von Sonderabfällen (vgl. § 8 ff. LAbfWG).
Neben dem Landesgesetz sind mehrere Landesverordnungen
zur Umsetzung von Bundes- wie Landesrecht erlassen
worden.
Hinweise zur Kreislaufwirtschaft sind auch auf der Internetseite des BMUB (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) abrufbar.
QUELLE :
https://mkuem.rlp.de/de/themen/klima-und-ressourcenschutz/kreislaufwirtschaft/abfallrecht
:
Biodegradable waste
. . .
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/biodegradable-waste_en
Bioabfall . . .
https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/biodegradable-waste_de
Bioabfall ist definiert als abbaubare Garten- und
Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus
Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe
und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle
aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben,
Nicht dazu gehören forst- oder landwirtschaftliche
Rückstände, Gülle, Klärschlamm oder andere biologisch
abbaubare Abfälle wie Naturtextilien, Papier oder
verarbeitetes Holz.
Auch Nebenprodukte der Nahrungsmittelproduktion, die
nie zu Abfall werden, fallen nicht darunter.
Die größte Umweltbedrohung durch Bioabfälle (und
andere biologisch abbaubare Abfälle) ist derzeit die
Erzeugung von Methan, das bei der Zersetzung dieser
Abfälle in Deponien entsteht und 1995 etwa 3 % der
gesamten Treibhausgasemissionen in der EU-15
ausmachte.
Die Richtlinie über Abfalldeponien schreibt keine
besonderen Behandlungsoptionen für den von der Deponie
weg verlagerten Abfall vor. Die wichtigsten Vorteile
einer ordnungsgemäßen Bioabfallbewirtschaftung wären -
neben der Vermeidung von Treibhausgasemissionen - die
Erzeugung von hochwertigem Kompost und Biogas, die zu
einer besseren Bodenqualität und Ressourceneffizienz
sowie zu einem höheren Grad an Energieautarkie
beitragen. In der Praxis neigen die Mitgliedstaaten
jedoch häufig dazu, sich nicht für die Kompostierung
oder die Erzeugung von Biogas zu entscheiden, sondern
wählen stattdessen die scheinbar einfachste und
billigste Option wie die Verbrennung oder die
Deponierung und lassen dabei die tatsächlichen
Umweltvorteile und -kosten außer Acht.
Zweifellos ist die Deponierung die schlechteste Option
für die Bewirtschaftung von Bioabfällen. Für die
Bewirtschaftung biologisch abbaubarer Abfälle, die
nicht auf Deponien abgelagert werden, scheint es
jedoch mehrere umweltfreundliche Optionen zu geben.
Um die Entscheidungsträger bei der bestmöglichen
Nutzung biologisch abbaubarer Abfälle im Einklang mit
der Abfallhierarchie zu unterstützen, hat die
Kommission eine Reihe von Leitlinien für die Anwendung
der Ökobilanz und des Lebenszykluskonzepts bei der
Planung der Bewirtschaftung von Bioabfällen erstellt.
Die Leitlinien sind hier verfügbar.
https://eplca.jrc.ec.europa.eu/uploads/waste-Guidance-on-LCT-LCA-applied-to-BIO-WASTE-Management-Final-ONLINE.pdf
Eine Reihe von EU-Rechtsinstrumenten befasst sich mit
der Frage der Behandlung von Bioabfällen.
Allgemeine Anforderungen an die Abfallbewirtschaftung,
wie der Schutz der Umwelt und der menschlichen
Gesundheit während der Abfallbehandlung und der
Vorrang des Abfallrecyclings, sind in der
überarbeiteten Richtlinie über Abfälle und zur
Aufhebung bestimmter Richtlinien
(Abfallrahmenrichtlinie) festgelegt, die auch
spezifische bioabfallbezogene Elemente (neue
Recyclingziele für Haushaltsabfälle, die Bioabfälle
enthalten können) und einen Mechanismus zur Festlegung
von Qualitätskriterien für Kompost (Kriterien für das
Ende der Abfalleigenschaft) enthält.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:32008L0098
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32008L0098&from=EN
Die Deponierung von Bioabfällen wird in
der Richtlinie über
Abfalldeponien behandelt, die die Umleitung
biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle von Deponien
vorschreibt.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:31999L0031
Biodegradable Waste : "Applying Compost - Benefits and
Needs" :
"Evaluation of Sustainable Beneficial Effects of
Compost on Soil Fertility and Soil Productivity"
https://ec.europa.eu/environment/archives/waste/pdf_comments/040119_proceedings.pdf
: Nützliche Links :
Europäisches Kompostnetzwerk ...
https://www.compostnetwork.info
: Guidelines for Use of Quality Compost :
https://www.compostnetwork.info/ecn-guidelines-for-use-of-quality-compost/
https://www.compostnetwork.info/download/180901_ecn-guidelines-for-use-of-quality-compost-in-growing-media
Europäische Qualitätssicherung für Kompost und
Gärprodukte ...
https://www.compostnetwork.info/wordpress/wp-content/uploads/141015_ECN-QAS-Manual_2nd-edition_final_kurzfassung-1.pdf
Organische Verwertung und biologische Behandlung ...
https://www.orbit-online.net
Orbit
Coudraystr. 7
99423 Weimar, Germany.
+49 3643 584913
omnes@orbit-online.net
Biological Treatment ...
https://www.orbit-online.net/index.php/formula/biologische-behandlung
Compost handbook ...
: Abstract :
Composting systems can be simple and unsophisticated
for countries in early stages of development or
mechanized and sophisticated for countries with
relatively advanced technical development. In
developing countries these treatment of bio waste has
many advantages: low equipment and operation costs, in
harmony with the environment, and in the end of the
process a useful product. These manual try to give a
helping hand in designing and maintaining a composting
plant in economically developing countries.
The adjustment of the natural process in a composting
plant by optimizing the natural conditions this
handbook gives the knowledge about, the process of
composting, the design of a composting plant, the
monitoring of the process, same facts about
troubleshooting, and so on. The monitoring of the
composting process is very important to provide these
optimal conditions in the windrow and to get a good
and useful product, the compost
: Download : English language :
Composting Handbook (english | 4,5 MB)
https://www.orbit-online.net/images/orbit-downloads/5_Literature/5_1_Compost_handbook/en/5_1%2001-Handbook-on-composting-eng.pdf
Appendix (english | 1,0 MB)
https://www.orbit-online.net/images/orbit-downloads/5_Literature/5_1_Compost_handbook/en/composting_manual_SOA_Appendix.zip
Innovation, Umwelt und Existenzgründung → Umweltschutz
→ Abfall → Rechtliche Grundlagen
Gesetz zur
Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
http://www.gesetze-im-internet.de/krwg/index.html
Mit der Einführung
der Biotonne zum 01.01.2019 wird sich das bisherige
Abfallkonzept des
Landkreises in wesentlichen Punkten ändern, sodass die
aktuelle Abfallsatzung des
Landkreises an das neue Konzept angepasst werden muss.
https://landkreis-kusel.de/verwaltung/abfallwirtschaft/satzungen-abfallwirtschaft.html
https://landkreis-kusel.de/fileadmin/user_upload/redakteure/Verwaltung/Kreisrecht/Abfallwirtschaft_Gebuehrensatzung_ab_01.01.2019.pdf
https://landkreis-kusel.de/fileadmin/user_upload/redakteure/Verwaltung/Kreisrecht/Betriebssatzung-2010.pdf
§ 1
Gegenstand und Zweck der Einrichtung
(1) Die Einrichtung „Abfallwirtschaft“ des Landkreises
Kusel wird nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und der
§§ 10 bis 27 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung,
der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kusel sowie der
Hauptsatzung des Landkreises Kusel in den jeweils
geltenden Fassungen und nach den Bestimmungen dieser
Betriebssatzung verwaltet.
(2) Zweck der Einrichtung ist es, eine den
Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechende
Abfallwirtschaft zu gewährleisten und dabei die
Erfüllung der Ziele der Abfallwirtschaft gemäß des
Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (LAbfWAG)
in der jeweils gültigen Fassung im Landkreis Kusel
sicherzustellen.
= http://www.rechtliches.de/RLP/info_LAbfWG.html
= http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5888856,29
= https://mkuem.rlp.de/de/themen/klima-und-ressourcenschutz/kreislaufwirtschaft/abfallrecht
S A T Z U N G
über die Vermeidung, Vorbereitung zur
Wiederverwendung, das Recycling, die Verwertung
und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kusel
(Abfallsatzung) vom 17.10.2018
https://landkreis-kusel.de/fileadmin/user_upload/redakteure/Abfallwirtschaft/Abfallsatzung_ab_01.01.2019.pdf
§ 1
Aufgabe und öffentliche Einrichtung
1) Der Landkreis betreibt die Abfallentsorgung als
öffentliche Einrichtung. Zweck dieser öffentlichen
Einrichtung ist es, die Abfallvermeidung zu fördern,
Abfälle zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu
beseitigen. Er berät im Rahmen der von ihm
wahrgenommenen Aufgabe durch eigens bestellte
Abfallberater über die Möglichkeiten zur Vermeidung und
Verwertung von Abfällen.
2) Der Landkreis kann mit der Verwertung und Beseitigung
Dritte beauftragen.
3) Der Landkreis ist für sein Gebiet gemäß § 3 Abs. 1
LKrWG der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
§ 2
Förderung der Kreislaufwirtschaft,
Absatzförderung
1) Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen sollen dazu
beizutragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht
vermiedene Abfälle nach Möglichkeit zur Wiederverwendung
vorbereitet, recycelt oder verwertet werden.
2) Der Landkreis hat bei der Beschaffung von
Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der
Ausschreibung und der Vergabe öffentlicher Aufträge den
Herstellern und Vertreibern solcher Produkte den Vorzug
zu geben, die
1. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch
Recycling von Abfällen, in energiesparenden,
wassersparenden, schadstoffarmen, rohstoffarmen oder
abfallarmen Produktionsverfahren oder aus nachwachsenden
Rohstoffen hergestellt sind,
2. sich durch besondere Langlebigkeit und
Reparaturfreundlichkeit, durch Wiederverwendbarkeit oder
Verwertbarkeit auszeichnen oder
3. die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger
oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sonst
umweltverträglicher als andere Produkte zu entsorgen
sind,
4. sofern die Produkte für den vorgesehenen
Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine
unzumutbaren Mehrkosten entstehen (umweltfreundliche
Produkte).
3) Im Rahmen seiner Möglichkeiten wirkt der Landkreis
ferner darauf hin, dass alle juristischen Personen und
Gesellschaften des privaten Rechts, an denen er
beteiligt ist, in gleicher Weise verfahren.
§ 3
Mitwirkung der Gemeinde- und
Verbandsgemeindeverwaltungen
1) Die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen
unterstützen den Landkreis bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zur Abfallentsorgung.
§ 4
Begriffsbestimmungen
6) Abfälle aus privaten Haushalten sind solche Abfälle,
die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in
anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder
Einrichtungen des betreuten Wohnens. Private
Haushaltungen im Sinne dieser Satzung sind auch
Personengemeinschaften sowie Einzelpersonen, die eine
selbständig bewirtschaftete oder in sich geschlossene
Wohnungseinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische
inne haben, auch wenn sie ganz oder teilweise von
anderen Haushaltungen versorgt werden.
9) Als Eigenkompostierer gelten die an die
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke - mit
Ausnahme der gewerblich genutzten Grundstücke, auf denen
die dort anfallenden kompostierbaren organischen Garten-
und Küchenabfälle (Bioabfälle) nachweislich selbst
kompostiert werden und somit nicht der öffentlichen
Abfallabfuhr überlassen werden. Sonstige Bioabfälle wie
z.B. gekochte Speisereste, Fleisch, Käse, Backwaren,
usw. sind über die Biotonne zu entsorgen.
§ 5
Umfang der Verwertungs- und Beseitigungspflicht
1) Die Pflicht des Landkreises zur Abfallentsorgung
umfasst die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen
aus privaten Haushaltungen und von zur Beseitigung
überlassenen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen.
Maßnahmen der Abfallentsorgung sind das Sammeln,
Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Befördern,
Lagern und Behandeln von Abfällen. Abfälle werden so
eingesammelt, dass die Möglichkeiten zur vorrangigen
Abfallverwertung genutzt werden können.
2) Der Landkreis verwertet und beseitigt im Rahmen des
Absatzes 1 alle Abfälle mit Ausnahme
10. von Stallmist, Jauche, Gülle, Fäkalien.
§ 7
Ausnahmen von Überlassungspflichten
2) Eine Befreiung von den Anschluss- und
Benutzungspflichten wird auf Antrag erteilt,
1. soweit der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus
privaten Haushaltungen nachweist, dass er Abfälle zur
Verwertung (Bioabfälle) selbst auf dem von ihm im Rahmen
seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstück
ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung).
Eine Verwertung von Bioabfällen auf seinem eigenen
Grundstück und damit am Ort der Entstehung im Sinne des
Abs. 2 Ziffer 1 Satz 1 setzt voraus, dass
- eine fachgerechte Eigenkompostierung betrieben wird,
- alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle -
soweit diese nicht auf den Grünschnittsammelstellen des
Landkreises entsorgt werden können - dieser
Eigenkompostierung zugeführt werden,
- eine Gartenfläche (Rasenfläche, Fläche mit Obst- und
Gemüseanbau, o.ä.) von mindestens 40 m² je Person im
Haushalt zur Verfügung steht,
- der selbstproduzierte Kompost zweckentsprechend und
vollständig auf dem Grundstück verwendet wird,
- zumindest das Vorhandensein eines Thermokomposters mit
in Rotte befindlichem Material nachgewiesen wird,
4. soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hiervon im
Einzelfall ganz oder teilweise absieht.
§ 10
Eigentumsübergang
1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf den Abfuhrwagen
in das Eigentum des Landkreises über. Wird Abfall nach
§§ 15, 16 und 17 vom Erzeuger oder Besitzer oder für
diese durch einen Dritten zu einer Anlage des
Landkreises gebracht, geht dieser Abfall mit dem
gestatteten Abladen in das Eigentum des Landkreises
über.
ZWEITER
ABSCHNITT
Verwerten und Beseitigen
§ 11
Formen des Einsammelns
2) Im Rahmen des Holsystems (Abholung am angeschlossenen
Grundstück) sind vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer
zu überlassen:
1. Restabfall
2. Bioabfall
3. Sperrmüll
4. Papier, Pappe und Kartonage
§ 13
Vorhalten und Benutzen der Abfallbehältnisse
9) In die grauen Behälter mit grünem Deckel für
Bioabfälle müssen alle organischen Abfälle, wie z.B.
Küchenabfälle, Essensreste, Fleisch-und Fischabfälle,
Küchenkrepp, geruchs- und feuchtigkeitsbindendes Papier,
Eierschalen, Eier-Pappkartons usw., eingefüllt und zur
Abfuhr bereitgestellt werden.
§ 14
Sammeln und Transport
2) Beistellungen sind unzulässig. Hiervon ausgenommen
ist die Beistellung von nach dieser Satzung zugelassener
Gartenabfallsäcke zu den Bioabfallbehältnissen, von nach
dieser Satzung zugelassener Restabfallsäcke zu den
Restabfallbehältnissen sowie Papier-, Pappe- und
Kartonagenbündel zu den blauen Wertstoffsäcken.
VIERTER
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 20
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung des
Landkreises Kusel vom 10.03.2010 außer Kraft.
Kusel, den 17.10.2018
Kreisverwaltung Kusel
gez. Otto Rubly
Landrat