Zu empfehlen ...
Florian Wilksch
Dissertation Friedrich-Schiller-Universität Jena, 2015
Recht auf Krankenbehandlung und Recht auf ein
menschenwürdiges Existenzminimum
Bedingungsloses Grundeinkommen und Solidarisches
Bürgergeld - mehr als sozialutopische Konzepte
https://docplayer.org/15311491-Book-bedingungsloses-grundeinkommen-und-solidarisches-buergergeld-mehr-als-sozialutopische-konzepte.html
Das Solidarische Bürgergeld – Analysen einer
Reformidee
https://docplayer.org/31046552-Das-solidarische-buergergeld-analysen-einer-reformidee.html
Institut für Sozial- und Gesundheitsrecht
Der Nikolaus-Beschluss
https://www.nikolaus-beschluss.de/pages/nikolaus-beschluss
Rechtliche und tatsächliche Hintergründe des
Nikolaus-Beschlusses
https://www.nikolaus-beschluss.de/pages/hintergruende
~
https://www.nikolaus-beschluss.de/decisions
~
https://www.nikolaus-beschluss.de/pages/sozialgerichtsverfahren
Institut für Sozial- und Gesundheitsrecht (ISGR)
Lamia Amhaouach
Tel.: (0234) 32-25255
lamia.amhaouach@ruhr-uni-bochum.de
Ruhr-Universität Bochum
Universitätsstraße 150
D-44801 Bochum
Gebäude GD, Etage 2 Raum 111
Tel.: (0234) 32-25255
Fax: (0234) 32-14359
Web:
http://www.ruhr-uni-bochum.de/ifs
Das Recht auf Gesundheit,
eine rechtsvergleichende Perspektive
https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/698770/EPRS_STU(2021)698770_DE.pdf
Die Politik derer, die medizinische Versorgung zu
bezahlen haben,
entwickelt sich derzeit in eine bedrohliche Richtung.
Insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen deuten
eine
wirtschaftliche Versorgung immer mehr in eine
qualitativ einfache Grundversorgung um. Die
Bundesregierung
verabschiedet eine „Gesundheitsreform“ nach der
anderen und versucht durch eine versteckte
Kostenpolitik Ihre
Rechte als Versicherter einzuschränken.
Föderalismus und Sozialversicherung
https://www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Publikationen_Produkte/GGW/wido_ggw_0405_ebsen.pdf
wido.de_Föderalismus und Sozialversicherung.pdf
Rechtsfragen einer solidarischen Bürgerversicherung
https://library.fes.de/pdf-files/asfo/03613.pdf
Verfassungsmäßigkeit einer Bürgerversicherung
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung (WD 3 – 3000 –
486/10)
https://www.bundestag.de/resource/blob/423772/24fbcf9aa538acbc2da3cdd13a6e58df/WD-3-486-10-pdf-data.pdf
Die „Bürgerversicherung“ als Bürgerzwangsversicherung
von Helge Sodan ...
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IRP/03_Events/02_Bitburger_Gespraeche/2004/2004_II/Doc/BitburgerGespr_2004_II_Sodann_33_48_geschuetzt.pdf
Eine Bürgerversicherung ist rechtens ...
Untersuchung zu den verfassungsrechtlichen und
europarechtlichen Problemen
bei der Einführung einer Bürgerversicherung in
Deutschland
von Prof. Dr. Andreas Fisahn
https://www.hugo-sinzheimer-institut.de/fpdf/HBS-006677/p_hsi_wp_02.pdf
vs.
"Die Bürgerversicherung ist Planwirtschaft und
Sozialismus."
zitat : FDP-Chef Guido Westerwelle
"Bürgerversicherung ist verfassungswidrig"
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/gesundheitsreform-buergerversicherung-ist-verfassungswidrig-1114032.html
Bürgerversicherung: Verfassungsrechtler sehen große
Hürden
https://www.welt.de/wirtschaft/plus171144823/Es-droht-die-Sozialisierung-der-PKV-Rueckstellungen.html
Gerecht, effizient und nachhaltig
Zehn-Punkte-Plan zur integrierten Krankenversicherung
https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Presse/imported/downloads/xcms_bst_dms_37860_37861_2.pdf
www.bertelsmann-stiftung.de_Zehn-Punkte-Plan
zur integrierten Krankenversicherung.pdf
Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - -
Wiederherstellung der paritätisch finanzierten
gesetzlichen Krankenversicherung
https://www.openpetition.de/petition/online/gesetzliche-krankenversicherung-beitraege-wiederherstellung-der-paritaetisch-finanzierten-gesetzlich?language=en_GB.utf8
Die Heilmittelversorgung im Recht der gesetzlichen
Krankenversicherung
https://www.mclegal.de/media/pdf/1f/63/55/9783848714605_inh.pdf
mclegal.de_Heilmittelversorgung im Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung.pdf
Der Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürger und
ihre Familienangehörigen.
Schutzlos oder gleichgestellt?
deutscher paritätischer wohlfahrtsverband
gesamtverband e. v.
https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/broschuere_A4_gesundheit-unionsbuerger_web.pdf
Merkmale des deutschen Gesundheitswesens
https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/251611/merkmale-des-deutschen-gesundheitswesens
Wie solidarisch ist die gesetzliche
Krankenversicherung ?
https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/252230/wie-solidarisch-ist-die-gesetzliche-krankenversicherung
Wichtige Akteure im deutschen Gesundheitswesen. Teil
1: Staat und Politik :
https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/251818/wichtige-akteure-im-deutschen-gesundheitswesen-teil-1-staat-und-politik
Wichtige Akteure im deutschen Gesundheitswesen. Teil
2: Selbstverwaltung und angegliederte Institutionen
https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/251840/wichtige-akteure-im-deutschen-gesundheitswesen-teil-2-selbstverwaltung-und-angegliederte-institutionen
Die wichtigsten Akteure im deutschen Gesundheitswesen.
Teil 3: Freie Verbände
https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/251969/die-wichtigsten-akteure-im-deutschen-gesundheitswesen-teil-3-freie-verbaende
J A !
Ich habe hier auch Teil 4 vermisst.
Auch nun gar keine Hinweise zu Pharmalobby.
https://www.bpb.de/themen/suche/?global=true&term=Pharmalobby&global-format-main=all&global-year=all
Die Suche nach "Pharmalobby" ergab 4 Treffer.
Wie geht´s? – Gesundheit
Gesund ist es, auch mal krank zu sein. fluter, das
Jugendmagazin der Bundeszentrale für politische
Bildung, ist Fitnesskult und Pharmalobby auf der Spur.
Pressetext
Podcast zu Corona-Verschwörungstheorien
Die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb hat
heute den neuen Podcast „Die ‚Wahrheit‘ in Zeiten von
Corona“ über Verschwörungstheorien und Mythen rund um
das Virus gestartet. Alle…
Debatte
Position: Autonomie am Lebensende ist mehr als nur die
Selbstbestimmung des eigenen Todeszeitpunkts
Laut Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio,
Palliativmediziner und Professor an der Universität
Lausanne, greift die deutschsprachige
Sterbehilfe-Debatte zu kurz. Im Interview erklärt er,
warum er…
Ukraine
Analyse: Entstehungskontext und Inhalte der
ukrainischen Gesundheitsreform von 2017
Allzu ergiebig ist unsere Bundeszentrale für
politische Bildung in ihrem exakt definierten
Bildungsauftrag bei dem Thema nun wirklich nicht !
Mission Statement ...
BPB : Demokratie stärken – Zivilgesellschaft fördern :
https://www.bpb.de/die-bpb/ueber-uns/auftrag/51743/demokratie-staerken-zivilgesellschaft-foerdern
https://www.bpb.de/die-bpb/ueber-uns/auftrag
https://www.bpb.de/die-bpb/ueber-uns/auftrag/51310/beutelsbacher-konsens
Und JA. Die BPB ist eine ganz normale Behörde.
Hat ihre Vorschriften. Welche man als Bürger auch
einfordern kann.
Um das Thema 'Gesundheitswesen BRD' ein wenig zu
vertiefen ...
GKV – Gesetzliche Krankenversicherung
https://reimbursement.institute/glossar/gkv-gesetzliche-krankenversicherung
PKV – Private Krankenversicherung
https://reimbursement.institute/glossar/pkv-private-krankenversicherung
KV – Kassenärztliche Vereinigung
https://reimbursement.institute/glossar/kv-kassenaerztliche-vereinigung
KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
https://reimbursement.institute/glossar/kbv-kassenaerztliche-bundesvereinigung
KZBV – Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
https://reimbursement.institute/glossar/kzbv-kassenzahnaerztliche-bundesvereinigung
Leistungserbringer
https://reimbursement.institute/glossar/leistungserbringer
BMG – Bundesministerium für Gesundheit
https://reimbursement.institute/glossar/bmg-bundesministerium-fuer-gesundheit
BfArM – Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte
https://reimbursement.institute/glossar/bfarm
GKV-Spitzenverband
https://reimbursement.institute/glossar/gkv-spitzenverband
G-BA – Gemeinsamer Bundesausschuss
https://reimbursement.institute/glossar/g-ba-gemeinsamer-bundesausschuss
Gemeinsame Selbstverwaltung
https://reimbursement.institute/glossar/gemeinsame-selbstverwaltung
Arzneimittel
https://reimbursement.institute/glossar/arzneimittel
Ökonomiemodell
https://reimbursement.institute/oekonomiemodell
Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V ...
„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des
Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht
notwendig oder unwirtschaftlich sind, können
Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die
Leistungserbringer nicht bewirken und die
Krankenkassen nicht bewilligen.“
Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens zur
Festbetragsfestsetzung für Arznei- und Hilfsmittel -
Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebot zur Erhaltung
der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen
Krankenversicherung ...
https://www.rehadat-recht.de/rechtsprechung/hilfsmittel/leistungstraeger-der-hilfsmittelversorgung/hilfsmittelversorgung-durch-die-gesetzliche-krankenversicherung/index.html?filter=aktenzeichen_rec%3A%221+BvL+28%2F95%22&query=1+BvL+28%2F95&reloaded&sort=datum_rec+desc&mode=detail
Und Nein.
Auch bei dem so benannten 'Reimbursement Institute',
einer Einrichtung der 'RI Innovation GmbH', findet
sich kein Eintrag zu 'Pharmaloby' !
: SIEHE / SUCHE :
https://www.google.com/search?q=pharmalobby
Die Nahrungsindustrie ergänzt sich dabei in ihrer
"Marktpolitik".
Es geht ja auch nur um ein paar Billionen € !
Und deine / meine / unsere Gesundheit.
: Z B :
https://www.lobbycontrol.de/suche/Pharmalobby
Impfpatente: Wie die Pharmalobby die Bundesregierung
auf Linie brachte ...
https://www.abgeordnetenwatch.de/recherchen/lobbyismus/impfpatente-wie-die-pharmalobby-die-bundesregierung-auf-linie-brachte
European Federation of Pharmaceutical Industries and
Associations
https://lobbypedia.de/wiki/European_Federation_of_Pharmaceutical_Industries_and_Associations
»Pharmalobby hat dramatischen Einfluss auf die
Gesundheitspolitik der EU«
Studie des Corporate Europe Observatory zur
Einflussnahme der Pharmaindustrie, 1.9.2015 (engl.
Originalfassung)
[
http://corporateeurope.org/sites/default/files/20150827_bigpharma.pdf
] nicht mehr verfügbar ...
~
https://corporateeurope.org/en/2021/05/big-pharmas-lobbying-firepower-brussels-least-eu36-million-year-and-likely-far-more
VIEW :
http://commonsnetwork.eu/ttipbigpharmawishlist
...
=
http://commonsnetwork.eu/wp-content/uploads/2014/03/A-Civil-Society-Response-to-the-Big-pharma-wish-list_Nov2014.pdf
Brüssel und Köln, Juni 2020
Veröffentlicht von Corporate Europe Observatory (CEO)
und LobbyControl e.V.
Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft - Industrie in der
Hauptrolle ?
https://www.lobbycontrol.de/lobbyismus-und-klima/studie-zeigt-akute-lobbygefahr-fuer-deutsche-eu-ratspraesidentschaft-73667/
https://corporateeurope.org/sites/default/files/2020-06/Corporate-lobbying-DE-presidency-web%20DE.pdf
https://corporateeurope.org/sites/default/files/2020-06/Corporate-lobbying-DE-presidency-summary-german.pdf
Pharmalobby kauft sich Zugang zur Politik ...
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/100381/Abgeordnetenwatch-Pharmalobby-kauft-sich-Zugang-zur-Politik
Europäische Patientengruppen: Fragwürdiges
Finanzgebaren ...
https://www.aerzteblatt.de/archiv/79327/Europaeische-Patientengruppen-Fragwuerdiges-Finanzgebaren
HAI hatte 23 Organisationen befragt und im Internet
nach weiteren Informationen gesucht. Heraus kam auch,
dass der Anteil der Sponsorengelder von Jahr zu Jahr
gestiegen war. Lagen die Zuschüsse 2006 bei
durchschnittlich 185 500 Euro, betrugen sie 2008
bereits 321 230 Euro. Weniger als die Hälfte der
Vereinigungen hatten die Öffentlichkeit über die
Sponsoren und die Höhe der Zuwendungen informiert.
Dabei verlangen die Verfahrensregeln der EMA, dass
Patientenvertretungen, die mit der Behörde
zusammenarbeiten, ihre Finanzierung offenlegen. Das
betrifft sowohl die Nennung der Finanzierungsquellen
als auch Angaben über die Höhe des Sponsorings und
dessen Anteil am Finanzierungsvolumen.
Zu ähnlichen Ergebnissen wie HAI kam auch das
europäische Analyseinstitut Corporate Europe
Observatory (CEO). Einer CEO-Studie zufolge werden
mehr als die Hälfte der mit der EMA kooperierenden
Patientenorganisationen von der Industrie finanziell
unterstützt. Dies gilt beispielsweise für die
International Alliance of Patients’ Organizations
(IAPO). Die Vereinigung erhielt zum
Untersuchungszeitpunkt 97 Prozent ihrer Mittel von
Unternehmen aus der Gesundheitswirtschaft, darunter
Pfizer, Glaxosmithkline und andere große
Pharmakonzerne.
Das European Patients’ Forum (EPF), dem 44
Patientenorganisationen angehören und das nach eigenen
Angaben die Interessen von etwa 150 Millionen
Patienten in Europa vertritt, bestritt im selben
Zeitraum 88 Prozent seiner Einnahmen über die
Industrie. Das EPF ist seit circa vier Jahren erster
Ansprechpartner der EU-Kommission bei Fragen rund um
den europäischen Patienten.
Einen weiteren Beleg dafür, dass
Patientenvereinigungen, die bei wichtigen
EU-Institutionen lobbyieren und so politische
Entscheidungen beeinflussen, von der Pharmaindustrie
gesponsert werden, liefert eine aktuelle Studie des
internationalen Gesundheitsnetzwerks Health Action
International (HAI). Demnach erhielten zwei Drittel
der Patientenorganisationen, die mit der Europäischen
Arzneimittelbehörde (EMA) in London zusammenarbeiten,
in den Jahren 2006 bis 2008 Gelder von
Pharmaunternehmen. Die Zuschüsse machten zwei bis 99
Prozent des Finanzierungsvolumens der einzelnen
Gruppen aus.
Eine Sprecherin der EU-Kommission bestätigt, dass die
Patientenorganisationen, allen voran das EPF, in
Brüssel eine wichtige Rolle spielten. Eine aktive
Beteiligung in Form von Stellungnahmen oder einer
Teilnahme an Veranstaltungen sei ausdrücklich
gewünscht. Die Brüsseler Behörde hat für ihren
Beratungsbedarf eigens ein Gremium geschaffen, das
beispielsweise an der Ausarbeitung und Umsetzung der
EU-Gesundheitsstrategie beteiligt ist. 50
Interessenvertretungen aus dem Gesundheitsbereich
gehören dem EU Health Policy Forum an, darunter auch
zahlreiche Patientenvertreter. Wie weit der Einfluss
einzelner Organisationen innerhalb des Forums
tatsächlich reicht, lässt sich allerdings nur schwer
feststellen.
Via Netzfrauen ...
#Presse #Medien
Meinungsfreiheit ist eine wichtige Voraussetzung für
#Demokratie.
Das heißt, alle müssen die Möglichkeit haben, eine
Meinung auch aussprechen zu dürfen und die Medien,
also etwa Fernsehen, Radio und Zeitungen oder auch das
Internet, sind so ein Sprachrohr, das sich an viele
Menschen wendet.
Haben Sie schon mal etwas über Medienkonzerne gehört?
Das bedeutet: ein Eigentümer besitzt mehrere Zeitungen
oder Fernsehstationen. Solche Unternehmen können die
Meinung im Lande beeinflussen, denn eine Meinung kann
dann in mehreren Zeitungen präsentiert werden. Man
nennt das „Pressekonzentration“. Es ist gut zu wissen,
wem welche Medien gehören.
Dazu lesen Sie bitte unsere Recherchen:
Wer beherrscht die Medien?
1.Teil: Wer macht die „öffentliche Meinung”? Ein paar
wenige Medienkonzerne …
Hier die Medienkonzerne, Bertelsmann, Springer, Funke
Mediengruppe, RTL, ARD, ZDF
https://netzfrauen.org/2013/12/10/teil-1-wer-macht-die-oeffentliche-meinung-ein-paar-wenige-medienkonzerne
2.Teil: Zeit, Stern, Spiegel, Focus – Wer gehört zu
wem?
https://netzfrauen.org/2014/10/08/teil-2-wer-beherrscht-die-medien-zeit-stern-spiegel-focus-wer-gehoert-zu-wem
NATURHEILMITTEL . . .
AK-ANNA - der Arbeitskreis Alternative
Naturwissenschaften Naturwissenschaftliche
Alternativen setzt sich mit grundlegenden
erkenntnistheoretischen Kritiken an den
Naturwissenschaften auseinander und entwickelt
Alternativen. Ein Teilthema bildet dabei auch die
Auseinandersetzung mit Kritik an der modernen Medizin.
Kontakt:
http://www.ak-anna.org/
Die Umwandlung der so ja geetzlich recht einseitig für
den Bürger vorgeschribenen Gesetzliche
Krankenversicherung' ist aber theoretisch denkbar !
Und wird anzunehmend - sofern der vorherrschende Trend
in Politik und Wirtschaft sich weiter entwickelt wie
in den letzten Jahrzehnten - auch umgesetzt.
Anerkannte Experten halten eine Privatisierung der
Krankenkassen wäre rein rechtlich denkbar, sagen aber
auch, dass sich dieses schwierig in der Umsetzung
gestaltet.
Der Schutz der Bürger vor Krankheit sei eine der
Grundaufgaben des Staates, sagte Professor Dr. Helge
Sodan, Direktor des Deutschen Instituts für
Gesundheitsrecht. »Das Grundgesetz macht dabei klare
Vorgaben zur Rechtsform von Krankenkassen«, sagte
Sodan. So sei in Artikel 87 Absatz 2 Grundgesetz klar
definiert, dass soziale Versicherungsträger als
Körperschaften des öffentlichen Rechts zu führen sind.
»Der Artikel steht damit gegen eine Umgestaltung der
Gesetzlichen Krankenversicherung in Richtung privater
Unternehmen.« Zwar könne Artikel 87 geändert oder
sogar abgeschafft werden. »Allerdings müssten
Bundestag und Bundesrat jeweils mit einer
Zweidrittelmehrheit zustimmen und das ist kaum zu
erwarten«, sagte Sodan.
Keine Aussage macht Artikel 87 jedoch zum
organisatorischen Aufbau einer Körperschaft. »Damit
stellt sich zumindest die Frage, inwieweit die
Beteiligung privater Anbieter an Krankenkassen möglich
ist.« Artikel 87 schreibt zudem die Rechtsform
Körperschaft im Wortlaut lediglich für soziale Träger
vor. »Wenn man die Krankenversicherung nun aber so
stark umgestalten würde, dass sie nicht mehr unter die
Sozialversicherung fällt, wäre eine private
Ausgestaltung prinzipiell denkbar«, sagte Sodan.
Inwiefern dies jedoch politisch umsetzbar wäre, bleibt
offen.
Auch Professor Dr. Gregor Thüsing hält eine private
Ausgestaltung der Gesetzlichen Krankenversicherung
unter bestimmten Voraussetzungen für möglich. »Ein
völliger Rückzug des Staates aus dem
Krankenversicherungssektor wäre aber
verfassungswidrig«, betonte der Direktor des Instituts
für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherung an
der Universität Bonn. Im Falle einer Privatisierung
müsste der Staat daher gewisse Rahmenbedingungen zur
Absicherung schutzbedürftiger Bevölkerungsteile
schaffen.
Was auch immer unter 'gewisse Rahmenbedingungen' dann
in der ( nahen ) Zukunft zu verstehen ist ! Bzw. ?
Zusammenfassung der Dissertation mit dem Titel :
„Der Ausschluss von Arzneimitteln in der gesetzlichen
Krankenversicherung Zu Inhalt und Reichweite des § 34
SGB V“
https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/22079/1/Dettling_Dorothea.pdf
Die Bestimmung des Leistungskataloges in der
gesetzlichen Krankenversicherung
https://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_108.pdf
Gutachten von Prof. Dr. Friedhelm Hase
Institut für Informations-, Gesundheits- und
Medizinrecht, Universität Bremen
im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (25.
September 2017):
Die Rechtsetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses im
System des Leistungserbringungsrechts der gesetzlichen
Krankenversicherung:
Normbildung durch die Selbstverwaltung bei extremer
Dynamik des gesundheitlichen Versorgungsgeschehens ...
https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4418/Rechtsetzung%20des%20Gemeinsamen%20Bundesausschusses%20im%20System%20des%20Leistungserbringungsrechts%20der%20gesetzlichen%20Krankenversicherung.pdf
Gemeinsamer Bundesausschuss
Gutenbergstraße 13
10587 Berlin
Telefon: 030 275838-0
Fax: 030 275838-990
E-Mail:
info@g-ba.de
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste
Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im
deutschen Gesundheitswesen.
Anlage I Kapitel VIII G II - Einigungsvertrag (EV
k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt
geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
https://www.buzer.de/gesetz/2318/a32669.htm
Gesundheit als Staatsziel?
Verfassungsrecht und Staatsaufgaben
https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=b37f6664-a11d-5ba6-00f8-49b97109c00f&groupId=252038
Grundgesetzlicher Anspruch auf gesundheitliche
Versorgung
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung (WD 3 - 3000 -
089/15)
https://www.bundestag.de/resource/blob/405508/4dd5bf6452b5b3b824d8de6efdad39dd/WD-3-089-15-pdf-data.pdf
Für einen aus dem Grundgesetz abzuleitenden Anspruch
auf gesundheitliche Versorgung kommt
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (dazu unten Ziff.
2.1.) und das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1
GG (dazu unten Ziff. 2.2.) in Betracht.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt: „Jeder hat das Recht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Traditionell gelten die Grundrechte vor allem als
Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Dem Staat ist
es danach nicht erlaubt, ungerechtfertigt und ohne
gesetzliche Grundlage (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG)
in die Rechtsgüter Leben und körperliche
Unversehrtheit einzugreifen.4 Aus diesem Verständnis
hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1951 zunächst
einem Leistungsrecht auf gesundheitliche
Versorgung eine Absage erteilt: „Weder Art. 1 Abs. 1
noch Art. 2 Abs. 2 GG begründet ein Grund-
recht des Einzelnen auf gesetzliche Regelung von
Ansprüchen auf angemessene Versorgung
durch den Staat.
Bei dem in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1
GG verankerten Sozialstaatsprinzip handelt
es sich um eine Staatszielbestimmung.11 Aus dem
Sozialstaatsprinzip selbst lassen sich keine
subjektiven Rechte oder sonstigen unmittelbaren
Rechtsfolgen ableiten.12 Daher gibt das Sozial-
staatsprinzip allein auch keinen Anspruch auf
gesundheitliche Versorgung, insbesondere nicht auf
eine bestimmte Heilbehandlung.
Es ist jedoch anerkannt, dass sich aus dem Grundrecht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in der Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates
ergibt, ein tragfähiges Gesundheits- und
Krankenversicherungssystems zu schaffen.
Aus
der Verbindung des Grundrechts auf Leben und
körperliche Unversehrtheit mit dem Sozialstaats-
prinzip folgt jedoch, dass der Staat verpflichtet ist,
ein funktionsfähiges Gesundheitssystem zu
errichten.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005
- 2 BvF 2/01 -, Rn. 1-287,
http://www.bverfg.de/e/fs20050718_2bvf000201.html
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005
- 2 BvF 2/01 -
3a) Die gesetzliche Krankenversicherung dient der
Absicherung der als sozial schutzbedürftig angesehenen
Versicherten vor den finanziellen Risiken einer
Erkrankung. Hierzu kann der Gesetzgeber den Kreis der
Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die
Begründung und den Erhalt einer leistungsfähigen
Solidargemeinschaft erforderlich ist.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur
Kostenübernahme alternativer Behandlungen
L e i t s a t z zum Beschluss des Ersten Senats vom 6.
Dezember 2005 - 1 BvR 347/98
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich
Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder
regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein
anerkannte, medizinischem Standard entsprechende
Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung
einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten
Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht
ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf
eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf besteht.
I. 2 1. Die gesetzliche Krankenversicherung in
Deutschland, der gegenwärtig etwa 62 Millionen
Menschen als Pflichtversicherte und knapp neun
Millionen Menschen als freiwillige Versicherte
angehören, beruht auf dem Grundkonzept, dass Menschen
bei Eintritt von Krankheit unabhängig von der Höhe
ihrer am Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit
ausgerichteten Beiträge eine bedarfsgerechte
medizinische Versorgung erhalten. Die Versicherten
tragen gemeinschaftlich das sich individuell
entfaltende Risiko der Krankheit. Ihnen wird nach dem
die gesetzliche Krankenversicherung prägenden
Sachleistungsprinzip ein Anspruch auf Gewährung freier
ärztlicher Behandlung gewährt.
https://rewis.io/urteile/urteil/d5f-06-12-2005-1-bvr-34798/?q=%C2%A7%2095%20SGB%20III
Bundessozialgericht :
: SUCHE :
Krankenversicherung
https://www.bsg.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DE/Servicesuche_Formular.html?nn=10534510&resourceId=10534484&input_=10534510&pageLocale=de&templateQueryString=krankenversicherung&submit.x=29&submit.y=17
Recht auf Krankenversicherung
https://www.bsg.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DE/Servicesuche_Formular.html?nn=10534510&resourceId=10534484&input_=10534510&pageLocale=de&templateQueryString=recht+auf+krankenversicherung&submit.x=16&submit.y=35
Suchergebnisse : Keine Treffer ...
D:\DATA\AMT\AOK_RENTE\gesundheit-ein-menschenrecht.de
D:\_000\000_C\EI\1_EI_WONRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN\KV\gesundheit-ein-menschenrecht.de
Ludwigshafen/Worms
c/o Ökumenische Fördergemeinschaft GmbH
Telefon: 0621 – 6505 0354
oder 0176 – 56 719 809
E-Mail:
christahl@foerdergemeinschaft.de
(link sends e-mail)
Koblenz
c/o Caritasverband Koblenz e.V.
Neustadt 20
56068 Koblenz
Telefon: 0261 – 91469718
oder 0160 – 91 718 826
E-Mail:
Clearing@caritas-koblenz.de
(link sends e-mail)
Mainz
c/o Armut und Gesundheit in Deutschland e.V.
Zitadelle 1F
55131 Mainz
Telefon: 06131-6198611 oder 0174-7798987
E-Mail:
kontakt@cskv-rlp.de
(link sends e-mail)
More:
http://www.gesundheit-ein-menschenrecht.de/kontaktstellen/rheinland-pfalz
Armut & Gesundheit in Deutschland e.V.
Zitadelle 1 F
55131 Mainz
Telefon: 06131-6279071
Telefax: 06131-6279182
E-Mail:
info@armut-gesundheit.de
Vertreten durch:
Prof. Dr. med. Gerhard Trabert
https://www.armut-gesundheit.de
https://www.armut-gesundheit.de/was-wir-tun
https://www.armut-gesundheit.de/kontakt
http://www.gesundheit-ein-menschenrecht.de/impressum
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de/weiterfuehrende-informationen
https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/ggua/Clearingstelle/Rechtsgrundlagen_fuer_KV-Schulung_Clearingstellen_NRW_2018.pdf
Fragebogen zur Aufnahme in die Familienversicherung
...
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de/wp-content/uploads/2021/07/Fragebogen_zur_Aufnahme_in_die_Familienversicherung.pdf
Antrag auf freiwillige Versicherung (xls)
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de/wp-content/uploads/2021/07/Antrag_auf_freiwillige_VersicherungoT.xls
Anzeige zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13
SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI :
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de/wp-content/uploads/2021/07/Anzeige_der_Auffangversicherungspflicht_nach_Parag_5_Abs1_Nr13_SGB_V.pdf
PKV ...
Notlagentarif der privaten Krankenversicherung
https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2017-01_avb-nlt-2013.pdf
XXXXX
=
https://www.bundderversicherten.de/files/merkblatt/1125_pkv-notlagen.pdf
Bund der Versicherten e. V.
Gasstr. 18 – Haus 4
22761 Hamburg
Telefon: +49 40 – 357 37 30 0 (für Mitglieder)
Telefon: +49 40 – 357 37 30 98 (für Nichtmitglieder)
E-Mail:
info@bundderversicherten.de
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Basistarif
https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2019-06_avb-bt-2009.pdf
Formular Basistarif Kontrahierungszwang
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de/wp-content/uploads/2021/12/Formular_Basistarif_Kontrahierungszwang.pdf
http://www.kv-schulung.de/fachaufsaetze
Claudia Mehlhorn
Dürerstr. 9
12203 Berlin
Tel.: 030 / 833 04 25
Mobil: 0177 / 879 24 67
mehlhorn@kv-schulung.de
WARUM INSEKTEN NICHT ESSEN SOLLTEN!
Kennst du diese essbaren Insekten, von denen du immer
wieder hörst, dass du sie bald essen wirst?
Nun, laut einer äußerst strengen Studie wurde eine
ganze Reihe von Parasiten in den „Tieren“ von 81 % der
Insektenfarmen gefunden. Darüber hinaus sind diese
Parasiten in 30-35% der untersuchten Betriebe für
Tiere und / oder Menschen pathogen..!
Insekten sind also nicht nur als Vorstellung ekelhaft,
sondern sie stellen, gelinde gesagt, einen
gefährlichen Krankheitsüberträger dar. Diese
Forschungsarbeit ist absolut umwerfend und vollgepackt
mit magenverdrehenden Details.
A parasitological evaluation of edible insects and
their role in the transmission of parasitic diseases
to humans and animals ...
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6613697
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6613697/pdf/pone.0219303.pdf
: QUELLE :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20221005_klage_wohnraumbeschaffungskosten.pdf
:
sozialgericht_speyer_20221005_klage_wohnraumbeschaffungskosten.pdf
: QUELLE :
D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_20221005_beschwerde_klage.pdf
:
=
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20221005_beschwerde_klage.pdf
:
: QUELLE :
D:\data\amt\1doc\jobcenter_kusel_20221005_klage_wohnraumbeschaffungskosten.pdf
:
PREISSTEIGERUNG / INFLATION
Pressemitteilung Nr. 319 vom 28. Juli 2022
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/07/PD22_319_611.html
Verbraucherpreisindex, Juli 2022:
+7,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,9 % zum Vormonat (vorläufig)
DAZU AUCH DIE WESENTLICHEN ZAHLEN ...
Im Juli 2022 lagen die Energiepreise um 35,7 % höher
als im Vorjahresmonat. Auch die Preise für
Nahrungsmittel stiegen mit +14,8 %
überdurchschnittlich
- - -
Die stark gestiegenen Energiepreise werden sich
absehbar auf alle Lebensbereiche niederschlagen, wo
Energie benötigt wird – also so gut wie überall.
Eine rasche Preissenkung ist derzeit nicht in
Aussicht, ganz im Gegenteil.
Stand Juli 2022 wird allgemein bei den hierbei
relevanten Quellen mit mehreren Jahren bis zu einer
möglichen Beruhigung der Kostensituation gerechnet.
In dem Zusammenhang erscheint die Handhabung der
Leistungsträger die durch das eindeutige Verschulden
des 'Jobcenter Landkreis Kusel' entstandenen Ausgaben
der Zahnbehandlung, belegt durch entsprechende
Antragstellungen, komplett bei der Kostenerstattung zu
verweigern als deutliche Beeinträchtigung des so
benannten "sozio-Kulturellen" Existenzminimum.
Die generelle [ ~ allgemeine ] Handhabung der
Leistungsträger formal korrekt und sicherlich
gerechtfertigte Antragstellungen vollständig zu
ignorieren [ ~ negieren ] bedeutet eine Handhabung der
Amtstätigkeit in deutlichem Widerspruch zu geltenden
rechtlichen Vorschriften.
Das ist der Gerichtsbarkeit auch mittlerweile seit
Jahren bekannt.
Wie dem Landessozialgericht in einem umfangreichen
Schriftsatz mitgeteilt wird dadurch eine Teilhabe und
selbst bestimmte Lebensführung nachhaltig verhindert.
Es handelt sich dabei ja auch nicht um eine
'Behinderung'. Es wird durch die Amtstätigkeit der
Beklagten ganz eindeutig und zielgerichtet verhindert.
L 6 AS 173/22 ER 50 34 Schreiben vom 19.09.2022
Beschluss Aktz: L 6 AS 173/22 ER vom 21.09.2022
Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht
Speyer verwiesen.
Beschluss Aktz: L6 AS 174/22 ER ER vom 21.09.2022
Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht
Speyer verwiesen.
Beschluss Aktz: L 6 AS 175/22 ER vom 21.09.2022
Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht
Speyer verwiesen.
Beschluss Aktz: L6 AS 158/22 KL vom 21.09.2022
Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht
Speyer verwiesen.
Nach § 8 SGG entscheiden die Sozialgerichte im ersten
Rechtszug und die Landessozialgerichte nach § 29 Abs.
1 SGG im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die
Urteile und die Beschwerden gegen andere
Entscheidungen der Sozialgerichte. Ein Urteil des SG
liegt hier nicht vor (der Kläger will, dass das LSG
auf Klage entscheidet) und die Voraussetzungen von §
29 Abs. 2 ff. SGG sind nicht gegeben. Der Kläger wehrt
sich, wie er mit Schreiben vom „11.09.2021“ (hier am
14.09.2022 eingegangen) auf das gerichtliche Schreiben
vom 31.08.2022 zur beabsichtigten Verweisung an das SG
mitgeteilt hat, dass zu dem „eigentlichen strittigen
Sachverhalt“ in den beim SG geführten Verfahren „seit
2020 bisher nichts [ = 0] geklärt“ worden sei.
Das von dem Antragsteller angerufene LSG ist
funktionell unzuständig. Mit Schreiben vom 26.08.2022
hat der Antragsteller neben seiner Beschwerde gegen
den Beschluss des Sozialgerichts Speyer (SG) vom
01.08.2022 (S 6 AS 548/22 ER) zugleich auf Seite 3
unter (3), (4) und (5) drei weitere einstweilige
Anordnungen beantragt, über die noch keine
erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Das SG hat im
Beschluss vom 01.08.2022 (zutreffend nur) über das
Begehren des Antragstellers der Verpflichtung des
Antragsgegners zur „Kostenübernahme für einen
rechtsgültigen Mahntitel und den damit verbundenen
Kosten für einen hierbei erforderlichen Rechtsanwalt
wegen der Verbindlichkeiten seiner Ex-Frau“
entschieden (vgl. das Schreiben des Antragstellers vom
24.07.2022). Mit dem o.g. Schreiben hat der
Antragsteller nun vor dem LSG unter (5) weiter
beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes zu verpflichten, „dem Antragsteller
(pp) die derzeit immer noch benötigten Leistungen, wie
beantragt am 27.01.2021 [etc. usw.!], zu bewilligen“.
Bzgl. dieses Begehren ist das LSG instanziell nicht
zuständig.
Nachdem zu dem genannten Begehren des Antragstellers
noch keine Entscheidung des SG vorliegt und die
Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 ff. SGG eindeutig
nicht gegeben sind, war das Verfahren entsprechend zu
verweisen. Da es sich vorliegend um einen
Eilrechtsschutz handelt, hat der Senat von einer
vorherigen Anhörung der Beteiligten abgesehen. Da für
den Antragsteller das Verfahren kostenfrei ist (vgl. §
183 SGG), ist die Verweisung für ihn auch nicht
nachteilig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum
Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
L 6 AS 154/22 B ER 50 34
Beschwerdeverfahren
Beschluss vom 21.09.2022
Das Sozialgericht Speyer (SG) hat den Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht mit
Beschluss vom 01.08.2022 abgelehnt.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die
statthafte Rechtsschutzform ein Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG,
wobei es konkret um eine vorläufige Erweiterung der
Rechtsposition des Antragstellers durch Verpflichtung
zu Leistungen und damit um eine „Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis“ geht (Regelungsanordnung nach § 86b
Abs. 2 Satz 2 SGG).
Eine solche Regelungsanordnung ist zulässig, wenn die
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische
Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie
die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen
Entscheidung.
Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs
(Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der
erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund)
sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO);
dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen
umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung
vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen -
insbesondere auch mit Blick auf ihre
Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht
- BVerfG - Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05,
juris).
Unter Umständen sind daher die Erfolgsaussichten der
Hauptsache in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des
Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung
einer menschenwürdigen Existenz sowie des
grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven
Rechtsschutz nicht nur summarisch, sondern
abschließend zu prüfen.
Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei
besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine
Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der
grundrechtlichen Belange des Antragstellers
vorzunehmen (vgl. etwa Landessozialgericht - LSG -
Baden-Württemberg Beschluss vom 16.08.2010, L2AS
3640/10 ER-B, juris Rn. 5, unter Verweis auf die
Rechtsprechung des BVerfG)
Allein der Umstand, dass Leistungen der Grundsicherung
betroffen sind, ersetzt aber nicht die
Glaubhaftmachung, dass ein nicht anders als durch
Erlass der begehrten Regelungsanordnung abwendbarer
Nachteil droht; ein solcher ist nur gegeben, wenn bei
einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht
mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (vgl.
dazu auch BVerfG Beschluss vom 19.09.2017, 1 BvR
1719/17, juris Rn. 8).
Maßgebend für die Beurteilung der
Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die
Verhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen
Entscheidung (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, § 86b Rn.
327, Stand der Einzelkommentierung 28.03.2022; Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leithe- rer/Schmidt, SGG, 13.
Auflage 2020, § 86b Rn. 42; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 02.09.2011, L 23 SO 147/11 B ER, juris
Rn. 97 f. m.w.N.), d.h. vorliegend der Zeitpunkt der
Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. Burkiczak
a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die
Beschwerde des Antragstellers nicht begründet.
Es fehlt (als Zulässigkeitsvoraussetzung des beim SG
gestellten Eilantrags) schon am Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine
Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein
muss und bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von
ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren
ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen
Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat
(vgl. Sächsisches LSG Beschluss vom 09.03.2009, L 3 B
840/08 AS-ER, juris Rn. 19 m.w.N.).
Daher besteht in der Regel u.a. dann kein Anspruch auf
eine gerichtliche Sachentscheidung (vgl. Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl.
2020, Vor § 51 Rn. 16 ff. m.w.N.), wenn es eine
offensichtlich einfachere, umfassendere, schnellere
oder billigere Möglichkeit zur Verwirklichung des
Rechtsschutzes gibt, wenn die gerichtliche
Entscheidung nutzlos ist, d.h. dem
Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keinerlei
rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, d.h.
wenn der Rechtsschutzsuchende bereits sonst klaglos
gestellt ist, wenn mit dem an sich prozessrechtlich
zulässigen Vorgehen missbilligenswerte Ziele verfolgt
werden, wenn verfrüht, insbesondere vorbeugend,
Rechtsschutz begehrt wird, wenn die gerichtliche
Geltendmachung des Rechts verwirkt ist, weil sie gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend
verspätet erfolgt ist, oder wenn der
Rechtsschutzsuchende auf den Rechtsschutz verzichtet
hat (vgl. dazu auch Sächsisches LSG a.a.O.).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, stehen für das
Begehren des Antragstellers - die Verpflichtung des
Antragsgegners zur „Kostenübernahme für einen
rechtsgültigen Mahntitel und den damit verbundenen
Kosten für einen hierbei erforderlichen Rechtsanwalt
wegen der Verbindlichkeiten seiner Ex- Frau“ -
näherliegende Möglichkeiten zur Erreichung dessen zur
Verfügung, nämlich die Beantragung von
Prozesskostenhilfe (vgl. §§ 114 ff. ZPO), wenn er nach
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder
nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im
obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung kann
der Antragsteller für die Wahrnehmung von Rechten
Beratungshilfe beantragen (vgl. § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger
mit geringem Einkommen - Beratungshilfegesetz).
Darüber hinaus ist der Eilantrag auch nicht begründet,
weil es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Wie das SG
zutreffend ausgeführt hat, gibt es für das klägerische
Begehren, die Verpflichtung des Antragsgegners zur
„Kostenübernahme für einen rechtsgültigen Mahntitel
und den damit verbundenen Kosten für einen hierbei
erforderlichen Rechtsanwalt wegen der
Verbindlichkeiten seiner Ex-Frau“, im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch keine Rechtgrundlage.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum
Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Zweiter Teil -
Verfahren (§§ 60 - 201)
Zweiter Abschnitt -
Rechtsmittel (§§ 143 - 178a)
Dritter Unterabschnitt
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 172 -
178a)
§ 177
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines
Vorsitzenden oder des Berichterstatters können
vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und
des § 17a Abs. 4 Satz 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde
an das Bundessozialgericht angefochten werden.
§ 178
Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder
beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann
binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht
angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§
173 bis 175 gelten entsprechend.
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 178a
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche
Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise
verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende
Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die
Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte
Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist
schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen
Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen
darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der
gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als
unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,
weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll
kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies
aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in
die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In
schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des
Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt,
bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für
den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der
Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 62
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches
Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder
elektronisch geschehen.
- - -
Nach § 62 SGG ist den Beteiligten vor jeder
Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Diese
Vorschrift konkretisiert den verfassungsrechtlichen
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1
GG, der ein faires Verfahren garantieren und die
materiellen Rechte durchsetzen soll. Er soll
Rechtsfehler vermeiden, die ihren Ursprung in der
unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung
des Sachvortrags der Beteiligten haben.
SGG § 62 Rechtliches Gehör ...
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-62-rechtliches-gehoer_idesk_PI434_HI770805.html
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/bsg-beschluss-vom-16012007-b-1-kr-13306-b_idesk_PI434_HI1749957.html
[ A ] Prozesskostenhilfe sei zur Herstellung der
„Waffengleichheit“ zu bewilligen.
Eine Ablehnung dieses Rechtsbegehren seitens der
staatlichen Organe kann nur als ein Akt der Willkür
gewertet werden.
~ Die „sofortige Beschwerde“ kann allenfalls als
Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- diese stellt weder ein Rechtsmittel noch einen
Rechtsbehelf dar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/
Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage § 178a Rn.
2) - umgedeutet werden. Diese Rüge ist statthaft bei
einer die Instanz abschließenden Entscheidung.
~ Zudem war eine Beschwerdeeinlegung nicht erst ab der
Entscheidung der 13. Kammer des SG über
(Selbst-)Ablehnungen wegen der Besorgnis der
Befangenheit betreffend anderweitige Verfahren des
Antragstellers möglich.
Gehörsrüge nach § 321 a ZPO
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 29
(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten
Rechtszug über
4. Anträge nach § 55a,
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 55a
(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen
oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz
stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu
ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu
entscheiden.
(2) Den Antrag kann jede natürliche Person stellen,
die geltend macht, durch die Anwendung der
Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein
oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er ist
gegen die Körperschaft zu richten, welche die
Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Landessozialgericht
kann der obersten Landesbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen
einer bestimmten Frist geben. § 75 Absatz 1 und 3
sowie Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Landessozialgericht prüft die Vereinbarkeit
der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit
gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift
ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines
Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit
der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht
anhängig, so kann das Landessozialgericht anordnen,
dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens
vor dem Verfassungsgericht auszusetzen ist.
(5) Das Landessozialgericht entscheidet durch Urteil
oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das
Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass die
Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für
unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung
allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom
Antragsgegner oder der Antragsgegnerin ebenso zu
veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu
machen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt §
183 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(6) Das Landessozialgericht kann auf Antrag eine
einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen
dringend geboten ist.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 22a Satzungsermächtigung
(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien
Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten,
durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem
Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der
vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder
einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch
Landesgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und
Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die
Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt.
Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3
treffen.
(2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien
Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1
Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem
Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu
berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt
ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der
Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass
die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren
Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des
einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt
abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen
Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:
1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen
Standards,
3. aller verschiedenen Anbietergruppen und
4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener
Bewohnerstrukturen.
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 29 (2) 5. Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20.
Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 4a Wettbewerb der Krankenkassen,
Verordnungsermächtigung
(7) Krankenkassen können von anderen Krankenkassen die
Beseitigung und Unterlassung unzulässiger Maßnahmen
verlangen, die geeignet sind, ihre Interessen im
Wettbewerb zu beeinträchtigen.
Miete ...
IN KÜRZE : NULL PROBLEMO !
SEITE 5 . . .
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-buergergeld.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Im SGB XII wird die Weitergeltung der Karenzzeit von
zwei Jahren für die Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung im Anschluss an die erleichterten Bedingungen
des Sozialschutz-Pakets I festgeschrieben.
Dies betrifft auch die sonstigen Anpassungen bei den
Vorschriften zur Berücksichtigung von Bedarfen für
Unterkunft und Heizung im SGB XII.
Seite 31 . . .
§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(3) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft
und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles
angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der
Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27
Absatz 2 zu berücksichtigen
sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der
Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5
solange, als es diesen Personen nicht möglich oder
nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise
die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für sechs
Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1
unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert
werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei
einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen
unwirtschaftlich wäre.
Seite 54 ...
SGB XII
Um neben den Regelbedarfen auch bei den Bedarfen für
Unterkunft und Heizung als dem
zweiten zentralen Bedarf der Grundsicherungssysteme
den Gleichlauf von SGB II und SGB XII zu erhalten,
werden die Vorschriften zu den Bedarfen für Unterkunft
und Heizung im SGB XII überarbeitet und neu
strukturiert. Dies dient vor allem der Klärung von
Auslegungsfragen bei der Rechtsanwendung durch die
ausführenden Träger. Die Karenzzeit von zwei Jahren ab
Leistungsbeginn für die Bedarfe für Unterkunft und
Heizung, die in diesem Zeitraum in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, wird
ebenso wie im SGB II verstetigt.
Ganz ehrlich !
Die Weigerung des 'Jobcenter' zu mindestens anteilig
zu überweisen nervt mich ganz gewaltig.
Ich bekomme das gerade bei meinem Entwurf für einen
entsprechendes Schreiben ( a ) Geschäftsführer Simon
und ( b ) auch diesen ebenfalls in 'Untätigkeit'
verharrenden Richter beim Sozialgericht in Speyer mit.
U N D
Ich erwähnte es in der Vergangenheit schon mehrfach !
Eine vorübergehende Verzögerung bei der Mietzahlung
ist einfach anzunehmen !
Kennst du zufällig einen ( guten + willigen ) Anwalt
in Sozialrecht / Gerichtverfahrensrecht ? + !
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20221003_untaetigkeitsklage_wohnraumbeschaffungskosten.pdf
Als „Anfechtungsklage“ wird eine Klageart bezeichnet,
welche darauf abzielt, mit deren Urteil die Rechtslage
direkt zu ändern.
EILANTRAG - E I L A N T R A G -
ANFECHTUNGSKLAGE GEMÄSS § 88 SGG
UNTÄTIGKEITSKLAGE GEMÄSS § 54 SGG
VERPFLICHTUNGSKLAGE GEMÄSS § 42 VwGO
BETREFF : Abschnitt-D-Antrag ...
BETREFF : EINGLIEDERUNGSHILFE . . .
BETREFF : WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN ...
BETREFF : MEHRBEDARF nach § § 21 (4) SGBII
+ ANTRAG RECHTSSCHUTZ GEMÄSS § 86b SGG + GG
= Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten
D:\DATA\AMT\SOZIALGERICHT\SCAN_MIXER\BESCHLUSS_MIETE_20211220
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20211229_Beschluss_ocr.pdf
AZ : S 6 AS 925/21 : Beschluss mit Datum vom
20.12.2021 :
HIER : Schreiben des Klagegegner, vertreten durch Herr
Peter Simon, mit Datum vom 14.12.2021 :
Soweit der Antragsteller mit seiner Antragsschrift
„Wohnraumbeschaffungskosten“ begehrt, so ist bereits
unverständlich was hiermit gemeint werden soll.
Auch im Übrigen lässt sich dem Vortrag des
Antragsgegners kein erwiderungsfähiger Inhalt
entnehmen.
Das bisher letzte Schreiben in der Angelegenheit mit
Datum vom 11.09.2022.
jobcenter_kusel_20220911_mahntitel_wohnraumbeschaffungskosten.pdf
FRAGE / MAHNUNG : Haben sich Ihre Behörde schon zu
einer Vorgehensweise bei den bereits mehrfach
beantragten 'WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN' durchgerungen
? + !
Und ich weiß ! Grammatikalisch ist dieses "Haben"
schon recht wackelig.
Aber diese Form der orthographischen Korrektheit im
Umgang mit der doch recht selbstherrlich agierenden
Behörde erscheint es hierbei angemessen.
: Weiterbewilligungsantrag SGB II + Antragstellung(en)
Sozialhilfe etc. usw. ! : Die Mietbescheinigung für
2023 kommt !
By the way. Gibt es schon rechtlich verbindliche
Grundlagen wegen diesem so bezeichneten „Bürgergeld“ ?
+ !
: MAHNUNG ! Klärung der Zuständigkeiten : Das
Schreiben vom 03.09.2022.
Haben Sie sich da schon zu einer Vorgehensweise mit
dem 'Sozialamt Kreisverwaltung Kusel' entschieden ???
Bisher weder von 'Sozialamt' oder auch dem so
benannten 'Jobcenter' Kreisverwaltung bzw. Kandkreis
Kusel eine Erwiderung !
MAIL : 25 Mai 2022 :
Abschrift eines Schreiben per Mail [ siehe Adressaten
] mit Datum vom 25.05.2022 …
Reaktion der Beklagten bis zum heutigen Tag : = 0 . .
.
: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) :
: INTRO : Teilhabe, Bürgergeld und Klimaklage :
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html
]
: GRUND DES HEUTIGEN SCHREIBEN :
: ANTRAG WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN / 9-EURO-TICKET :
: MAHNUNG WIDERSPRUCHSVERFAHREN : W – 29 / 2022 II
6594 :
: VERFAHREN EINMALPAUSCHALE / FFP3 — MASKE \
SOZIALGERICHT :
: ANTRAGSTELLUNG :
: Anhebung des Regelsatz für Leistungen der
Mindestsicherung bei Hartz IV von monatlich 200 Euro :
Das möchte ich rückwirkend seit Beginn der aktuellen
Krise, benannt als "putinsches-ukrainsches
Inflations-Desaster", benatragen. Sozusagen als
Finanzausgleich incl. der Krise vorab und möglich
Krisen wie 'Klimawandel' im laufenden Leistungsbezug
zur Sicherung der Lebensgrundlage und Gewährleistung
eines psycho-sozio-kulturellen Existenzminmum.
UND JA !
"benatragen" bedeutet natürlich 'beantragen' . . .
Aber da die Klagegegnerin sowieso schon nicht versteht
was "Wohnraumbeschaffungskosten" bedeutet kann man als
'Kunde' sich ruhig auch mal vertippen.
Der Sachverhalt an sich ist klar und in sich schlüssig
formuliert. Und so auch der Gerichtsbarkeit in
Deutlichkeit kenntlich gemacht !
Aber anscheinend ist auch die Gerichtsbarkeit der BRD,
in dem Fall das Sozialgericht Speyer und so auch das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, in klarem
Widerspruch zu grundsätzlichen Aussagen [ ~ formal
juristisch eindeutig geltende gesetzliche Grundlage
für die Verwaltung und auch Justiz ] der obersten
Gericht [ ~ BVerfG ] unserer "Republik" [ = in
Anführungszeichen ] tätig.
Ganz ohne Frage und somit in klarem Widerspruch zu der
geltenden Rechtsordnung muss man als Bürger*in von
dieser Annahme / Tatsache ausgehen.
: SIEHE :
: 24.07.2022 :
Verfahren
INFLATION + REGELSATZ
6 AS 470/22
D:\DATA\AMT\SOZIALGERICHT
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220724_klage_regelsatz.pdf
Klage AGG u.A. wegen der Höhe des Regelsatz und der so
benannten Bonuszahlung !
Und natürlich dieser 'Inflation' und der Handhabung
des Gesetzgeber im Widerspruch zu geltenden
Rechtsnormen bei dieser Einmalpauschale und einer
eindeutigen und gerade auch rechtswidrig
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung erwerbsloser
Bürger*innen ...
Mein Schreiben vom 29.06.2022 !
Ich arbeite mich da gerade durch die verfügbaren Daten
der EZB und gerade auch ( als einigermaßen
verlässliche Quelle ) bei DESTATIS, also Statistisches
Bundesamt . . .
: AKTUELLE ZAHLEN VON DESTATIS : Verbraucherpreisindex
und Inflationsrate :
+ 7,6 % Inflationsrate + 38,0 %
Verbraucherpreise Energie + 12,7 % Verbraucherpreise
Nahrungsmittel
: QUELLE :
https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html
:
Ich möchte die Gerichtsbarkeit jetzt nicht mit der
noch unfertigen Ausarbeitung zum Thema belästigen. Das
kommt. Dauert jedoch wegen den mittlerweile
andauernden Zahnschmerzen noch. Aber – als
Zwischenergebnis – für den typischen 'Hartzi', gerade
aber für die Kinder und alleinerziehenden Frauen, ist
der Wert von 12,7 % bei einer ausgewogenen
Ernährungsgrundlage einfach so nicht korrekt ! Auch
darf anteilig die so von DESTATIS prognostizierte
Inflationsrate für 2023 – in deutlichem Widerspruch zu
der Wertung des Bundesbank und auch der EZB – als
nicht zutreffend bezeichnet werden …
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - -
ERWEITERTE BEGRÜNDUNG zur Klage und in der zuoberst
angegebenen ursächlichem Verschulden des Gesetzgeber
bzw. der derzeit amtierenden Regierungskoalition :
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
- - - - - - - - - -
Siehe dazu die Ausarbeitung in Form einer
Zusammenstellung mehrerer Beiträge unter www.
aktuelle-sozialpolitik.de von Herr Prof.Dr. Stefan
Sell, einer anerkannten Autorität !
http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html
Wesentlich dabei als Entscheidungsgrundlage der
Gerichtsbarkeit . . .
Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf
Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie
zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von
Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder
Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs
sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs.
2 SGB II einen Festbetrag vorsieht. (BVerfG 09.02.2010
– 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140)
Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch
unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen
nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht
auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
warten. (BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144)
: 29.06.2022 :
Verfahren Regelsatz
6 AS 470/22
D:\DATA\AMT\SOZIALGERICHT
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220629_klage_regelsatz.pdf
Sehr geehrte Damen und Herren …
Klage AGG u.A. wegen der Höhe des Regelsatz und der so
benannten Bonuszahlung !
Wagener, Arno ./. Jobcenter Landkreis Kusel
Zeichen des Widerspruchsverfahren ;
W-029/2022//6594
Meine Erklärung mit Datum vom
15.02.2022
Datum Posteingang des Widerspruchsbescheid :
04.06.2022
BEGRÜNDUNG : Der nachweisbar bestehende Anstieg der
Lebenserhaltungskosten, welche so durch den Regelsatz
nicht mehr abgedeckt werden. Diese so vom Gesetzgeber
benannte „Bonuszahlung“ sollte die gegenwärtige
Notlage abdecken. Gleiches gilt für die
Einmalpauschale wegen der Corona-Krise, welche zwar
durch die Ukraine-Krise in den Medien abgelöst wurde,
aber de facto immer noch nicht vorbei ist. Der durch
den Gesetzgeber veranschlagte Wert verstößt gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz und entbehrt dabei zudem
einer der Wirklichkeit entsprechenden Rechengrundlage.
Die Klage wegen diesem AGG und einer so bezeichneten
multidimensionalen Diskriminierung sehen Sie bitte im
Zusammenhang mit den beiden bereits anhängigen Klagen
meiner Person. Können wir das vielleicht Alles
zusammenfassen ? + !
By the way ! Wie ist der Stand der Dinge in den
jeweiligen Verfahren. Hat sich die Gerichtsbarkeit
schon zu einer Handhabung des Sachverhalt entschieden
? + !
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_mueller_hinweis_mail_akteneinsicht.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_mueller_hinweis_beratung_auskunft.pdf
WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN = 0
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.html#menue
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage_intro.html
Mit dem Widerspruch nach § 62 SGB X wird das
Vorverfahren im sozialgerichtlichen Prozess nach § 78
SGG eröffnet.
Sofern das Vorverfahren nicht in der konkreten
Angelegenheit abgeschafft wurde, sind Klagen mit
Ausnahme der Untätigkeitsklage, vor Abschluss des
Vorverfahrens unzulässig. Unberührt bleiben Anträge
beim Sozialgericht, die keine Klage sind (insbes. auf
einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG).
: AUSZUG : Schreiben Landessozialgericht RLP vom
30.08.2022 :
Übersendung der Verfahrensakten S 6 AS 707/21, S 6 AS
404/21, S 6 AS 857/21, S 6 AS 470/22, S 3 AS 1272/19
SIEHE AUCH : L 3 AS 78/20 Urteil mit Datum vom
17.12.2020 :
D:\DATA\AMT\SOZIALGERICHT\SCAN_MIXER\LSG_20201222
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht__20201215_urteil_ocr.pdf
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der
Begründung, die von ihm geforderte beziehungsweise
beantragte Hilfestellung „Wohnraumbeschaffung“ werde
ihm insoweit verweigert, da das Gespräch über seine
Leistungsangelegenheiten erst am 08.10.2019 anberaumt
sei.
Zu den Schwierigkeiten einer "Wohnraumbeschaffung" -
mit und auch ohne Bereitstellung einer dabei
erforderlichen Kostenerstattung - verweise ich ( u.A.
) auf das Schreiben vom 18.11.2019.
D:\DATA\AMT\1_DOC\1DOC_2019-2020
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20191118.pdf
Ich habe extra in meinen Unterlagen nachgeschaut wann
genau das erste Mal der dem Justiziar der Beklagten
unverständliche Sprachgebrauch
"Wohnraumbeschaffungskosten" verwendet wurde.
Das war im Schreiben vom 18.11.2019 an die
Klagegegnerin . . .
Insoweit sollte auch die Zulässigkeit einer Klage [ =
Untätigkeitsklage ] und insbes. der Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG wegen dieser
"Behördenwillkür" dem Gericht sicher keine besonderen
Schwierigkeiten bereiten. Meinen Sie nicht auch ? + !
D:\DATA\AMT\1_DOC\1DOC_2019-2020
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20191118.pdf
: AUSZUG :
Hartz4 hat ja wirklich keinen allzu guten Ruf hier in
der Gegend. Was. So betrachtet, die
Wohnraumbeschaffung dann fast unmöglich gestaltet.
Zumal ja wirklich kein entsprechendes Angebot auf dem
frei verfügbaren Wohnungsmarkt zur Verfügung steht.
Herr Rüdiger Klein meinte aber, dass er etwas zum
15.12.2019 in Haschbach – preiswert und auch gemütlich
– über Freunde im Bekanntenkreis für mich
möglicherweise in Aussicht hat.
Wir sollten uns also gegenseitig die Daumen drücken,
dass es mit dieser Wohnung klappt. Und ich nicht
irgendwann in ein Hotel, Pension oder andere
Ferienwohnung umziehen muss.
Jetzt aber zurück zu meiner Antragstellung und Ihrer
in sich nicht allzu schlüssigen Argumentation wegen
der Zulässigkeit meines Rechtsbegehren . . .
Gem. § 22 Abs. 6 SGB II können
Wohnungsbeschaffungskosten unter engen Voraussetzungen
übernommen werden. Das ist ja so die allgemein
geltende Rechtsprechung. Auch nicht strittig ist Ihre
Aussage in dem Schreiben vom 04.11.2019, dass Kosten
im Zusammenhang mit der Wohnungssuche nicht
übernahmefähig sind, wenn die geltend gemachten
Aufwendungen bereits mit dem Regelbedarf abgedeckt
sind. Aktuell ist dabei ja ein Anteil des
Regelbetrages in Höhe von 8,94% bzw. 37,92 € mtl.
allein für „Nachrichtenübermittlungen" vorgesehen. Und
zudem steht – wie Ihre Behörde ja überaus korrekt
festgestellt hat – ein weiterer Betrag von 9,59 % bzw.
40,68 € für „Freizeit, Unterhaltung, Kultur“ zur
Verfügung.
Sie müssen aber zugeben, dass Wohnungssuche bzw.
Wohnraumbeschaffung unter derart schwierigen
Rahmenbedingungen wie hier in der Verbandsgemeinde
Kusel-Altenglan ja anscheinend ganz normal bzw. ganz
allgemein und auch im Speziellen von der Regelleistung
nicht berücksichtigt wird.
Die von Ihnen angeführten Werte beziehen sich auf den
normalen Lebensunterhalt. Und nicht für die
außergewöhnliche Situation einer Wohnungssuche bzw.
Wohnraumbeschaffung.
Können Sie mir dazu bitte einen schriftlichen Bescheid
geben ?!
Ich verweise in dem Zusammenhang erneut auf meinen
handschriftlich verfassten Antrag vom 19.09.2019 und
den Widerspruch vom 20.09.2019.
Was natürlich bei der Wohnungssuche bzw.
Wohnraumbeschaffung als sachdienliche
Hilfestellung außerordentlich hilfreich wäre; eher
nutzlose Diskussionen mit Ihnen wegen der
Angemessenheit irgendwelcher
Wohnraumbeschaffungsmaßnahmen, welche dann sowieso
irgendwann das Sozialgericht klären wird, haben ja
wirklich keinerlei Nutzen; ist sicherlich ein Gespräch
mit Ihren Kollegen vom Landkreis Kusel. Und ob ich als
German, sozusagen als Bio-Deutscher, ebenso Anrecht
auf Wohnraumbeschaffung habe wie ein so bezeichneter
Neudeutscher.
Auch dazu bitte einen ausführlich begründeten
Bescheid. Und wenn Sie einmal dabei sind denken Sie,
werte Behörde, doch schon mal über Erstausstattung und
auch kostenlose Zahnversorgung und Ähnliche nach.
D:\DATA\AMT\1_DOC\1DOC_2019-2020
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20200128.pdf
Das möchte ich jetzt bei Ihnen beantragen !
Und natürlich den Heute ebenfalls zu erwartenden
Ausgaben für Spachtelmasse und auch einen notwendigen
Akku-Schrauber bei der Renovierung und 'Ausgestaltung
des Wohnraum'. Also sozusagen nur einem integralem
Bestandteil der beantragten Erstausstattung bzw.
diesen noch durch das Sozialgericht Speyer zu
klärenden - und so von mir bezeichneten -
"Wohnraumbeschaffungskosten".
Übrigens ! Die Kostenerstattung ist bis zum heutigen
Tag nicht erfolgt ...
Das habe ich dann - per Mail und auch postalisch -
nochmals mit einem Schreiben vom 27.01.2020 den
Mitarbeitern der Beklagten in Erinnerung gerufen.
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20200127_mail.pdf
Und natürlich den Heute ebenfalls zu erwartenden
Ausgaben für Spachtelmasse und auch einen notwendigen
Akku-Schrauber bei der Renovierung und 'Ausgestaltung
des Wohnraum'. Also sozusagen nur einem integralem
Bestandteil der beantragten Erstausstattung bzw.
diesen noch durch das Sozialgericht Speyer zu
klärenden - und so von mir bezeichneten -
"Wohnraumbeschaffungskosten".
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20211005_mail_wohnraumbeschaffungskosten.html
Auch muss ich meinem Antrag wegen den so von mir
bezeichneten Wohnraumbeschaffungskosten anmahnen !
Siehe die bereits erfolgte Antragstellung per Mail
vorab am 4. August 2021, um 20:31:47 Uhr und Mahnung
05.08.2021, 16:47 Uhr, wegen den dringenst benötigten
Wohnraumbeschaffungskosten. Mal unabhängig davon, dass
es hier im Landkreis nahezu unmöglich ist Wohnraum,
welcher einer wie auch immer zu Stande gekommenen
seitens des Landkreis festgelegten Mietobergrenze und
somit der von Amts wegen statthaften Mietzahlung
entspricht, zu finden benötige ich für die
Bereitsstellung verfügbaren Wohnraum in einem
vertretbaren Spektrum an Möglichkeiten bei dieser
Wohnraumsuche zwingend notwendig ein Ticket für den
Öffentlichen Nahverkehr.
Ich habe mich da am Bahnhof im Büro des ÖPNV
erkundigt. Im Umkreis [ ca. ] 50 km kostet das [ ca. ]
249 € pro Monat.
Und Sie verstehen auch sicherlich, dass gerade in der
Situation "Wohnraumsuche im ländlichen Raum" ein
Fahrrad - wie bereits beantragt - als notwendiger
Bedarf einfach dazu gehört. Preiswert wäre gerade die
Reparatur eines Liegerad. Das steht im Moment sehr
preiswert und unter 300 € zur Verfügung. Es muss nur
eine hierbei notwendige Reparatur und auch
Generalüberholung gezahlt werden. Da ist der der Draht
zur Schaltung aus der Fassung herausgerissen und auch
hinten an den Schaltblättern - ich bin da wirklich
nicht der versierte Fachmann - soll einiges fett im
Argen sein.
Deswegen auch dieses preiswerte Angebot !!! Sozusagen
das Supadupa-Sonderangebot.
Wegen dem nunmehr bald anlaufenden Verfahren beim
Sozialgericht wegen den Wohnraumbeschaffungskosten
bitte ich Sie sich da doch innerhalb 14 Tagen zu einer
Entscheidung und einem schriftlichen Bescheid durch zu
ringen. Schaffen Sie das ?!
Und bitte äußern Sie sich in dem Zusammenhang auch
wegen den von mir in dem angegebenen Antrag
angegebenen Alternativmöglichkeiten wie Bauwagen oder
eben Wohnmobil. Auch ein so bezeichnetes 'Tinyhouse'
bietet da für Ihre Behörde Kosten günstige
Möglichkeiten. Und äußern Sie sich bitte in dem
betreffenden Bescheid zum Sachverhalt auch explizit
dazu, wie eine Wohnraumsuche - bzw. beschaffung - auf
Grund der wirklich gänzlich in Frage zu stellenden
"Mietobergrenzen" hier im Landkresi Kusel-Altenglan -
beispielsweise im nahe liegenden Saarland, z.B.
Freisen, in dieser Situation rechtlich einzuordnen
sind.
Das sollten wir wirklich klären. Meinen Sie nicht auch
? + !
Die Implikationen aus der weiter fortwährenden ja
eigentlich normalen Untätigkeit Ihrer Behörde bei der
Ignorierung derartiger oder auch anderer
Rechtsbegehren sind Ihnen klar ?! Mir schon . . .
Ach. Abschnitt-D-Antrag und auch die Zahnbehandlung.
Haben Sie sich auch da schon durch Ihren Aktenberg
gekämpft bzw. gearbeitet.
Verlieren Sie da bloß nicht diese zwei
rechtsrelevanten Amalganstückchen aus meiner Akte !
Und ??? Sind Sie da schon zu einer Entscheidung
gelangt. Im Speziellen wegen der Auslobung von Herr
Dipl. Ing. Hopferwieser und diesen 100.000 € wird das
langsam dringend. Aber auch wegen meinen sonstigen
Bestrebungen. Da sollten wir wirklich im Rahmen der
von mir hiermit erneut geforderten
Eingliederungvereinbarung auch bei der Klärung der
"Einkommensfrage" auf einen vernümnftigen Spruch im
gegenseitigen Einvernehmen kommen.
Sonst muss ich ja wirklich die Gerichtsbarkeit im
Rahmen einer 'Richtervorlage' auffordern Ihnen bei
Ihrer Entscheidungsfindung zu helfen.
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220524_klage_antrag_9euroticket.html
: GRUND DES HEUTIGEN SCHREIBEN :
: ANTRAG WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN / 9-EURO-TICKET :
[ 1 ] Dieses Ticket ist wirklich gut geeignet, neben
dem Bedarf eines hierbei lebensnotwendigen Fahrrad, um
diese Wohnraumbeschaffung erledigen zu können.
Extra geguckt !
https://www.bahn.de/angebot/regio/9-euro-ticket
Das 9-Euro-Ticket kann bundesweit auf allen Strecken
und in allen Verkehrsmitteln des Öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) für beliebig viele Fahrten
genutzt werden.
Das Ticket ist nicht in den Zügen des Fernverkehrs
(z.B. IC, EC, ICE) und in Fernbussen gültig.
Sie brauchen sich also keine Sorgen zu machen, dass
ich das dann zweckentfremde. Und gar durch die BRD
toure !
In Verbindung mit dem bereits gestellten Antrag
wegen diesen "Wohnraumbeschaffungskosten", dem
Widerspruchsverfahren und den nur als vollkommen
unzureichend zu kennzeichnenden Leistungen gemäß dem
SGB II, den ausstehenden Zahlungen wegen des mehrfach
beantragten Mehrbedarf etc. usw., erwarte ich einen
schriftlichen und ausführlich begründeten Bescheid.
Können Sie das auch bis zum 06.06.2022 erledigen.
Danke.
[ 2 ] Die Kostensteigerung ist wirklich nicht mehr zu
tragen. Ich fordere den Kreisrechtsausschuss und den
hierbei zuständigen Leistungsträger auf wegen der nur
als eindeutig und widerspruchsfrei zu kennzeichnenden
Sachlage ein Entscheidung zu treffen.
Können Sie auch das bis zum 06.06.2022 erledigen.
Danke.
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220426_final_edition.html
DA FÜHLE ICH MICH DOCH SCHON EIN WENIG VERARSCHT.
ES IST JA EIN EINDEUTIG FÜR MILLIONEN ANDERE
BETROFFENE RELEVANTER SACHVERHALT ! + .
Ich verweise hiermit auf das Schreiben als PDF mit
Datum vom 12.04.2022 im Anhang der Mail.
Diese insoweit mietrechtlich verbindlich getroffenen
Vereinbarungen - so auch die Ihnen am heutigen Tag
telefonisch übermittelten Informationen wegen der
Möglichkeit - ja eigentlich Notwendigkeit - einer
Untervermietung und somit einer insgesamt statthaften
Gesamtmiete von ca. 920 € - sollten seitens des
'Jobcenter Landkreis Kusel' entsprechend gehandhabt
werden, um zu mindestens bis zum Ende Dezember 2022
eine vollständige und ebenso pünktliche Mietzahlung zu
gewährleisten. Wegen der anscheinend mit Duldung der
Politik und auch Gerichtbarkeit so gehandhabten
'Untätigkeit' seitens des hiesigen "Jobcenter" hier im
Speziellen wegen der vollkommen wirklichkeitfremden
Bewertung der zulässigen Mietobergrenze und auch einer
gänzlichen Negierung einer Antragstellung
"Wohnraumbeschaffungskosten" sehe ich mich trotzdem
genötigt notfalls mit Unterstützung eines kompetenten
Anwalt die hierbei zuständige Gerichtsbarkeit um eine
umgehende Klärung der Sachlage zu bemühen.
Ich verweise in dem Zusammenhang auf das Ihnen
bekannte Verfahren aus dem Jahr 2019, welches dann ja
aus formalen so eigentlich nicht schlüssigen
Erwägungen seitens des Bundessozialgericht ein
gestellt wurde.
Mal unabhängig davon hatte ich dem 'Jobcenter
Landkreis Kusel' ein auch für Sie bindendes Urteil des
Bundessozialgericht von Anfang 2019 kenntlich gemacht,
welches von Ihnen eine Anpassung der Bewertung einer
dem Marktgeschehen entsprechenden Bmessungsgrenze
einfordert.
[ B ] MAHNUNG 'Ausstehende und bisher negierte
Antragsstellungen und bestehende Recchtsansprüche'
Wegen meiner Antragstellung
"Wohnraumbeschaffungskosten" hat Ihr Geschäftsführer,
Herr Simon, der Gerichtsbarkeit in Speyer mitgeteilt,
dass er das so ja nicht verstehen kann. Das ist ganz
ehrlich geschrieben ganz alleine sein Problem. Die für
die Erstellung eines "Gutachten" [ = in
Anführungszeichen ] ihm außerordentlich
entgegenkkommende Hilfskraft mit Dipl.Psy. kann dem
'Jobcenter' sicher dabei helfen. Ich verweise in dem
Zusammenhang auf das laufende Verfahren
"Multidimensionale Bewertung im Sinne der UN -
Behindertenkonvention" beim Sozialgericht in Speyer
und der bisher in dem Zusammenhang erfolgten vorab
bzw. in Folge eingereichten Antragstellungen [ ZB
Bürgernetz, KI im Feldversuch, Kulinarische
Landstraße, Insekten als Futtermittel und auch der
vorgeschlagenen Ausbildung als Ernährungsberater und
in der Altenpflege ] so wie der vorherigen Ihnen
bekannten Konzepte.
Und möchte Sie erneut auffordern sch doch endlich und
letztendlich wegen dieser hier angeführten
unterschiedlichen Antragstellungen und somit
Rechtsansprüche zu einer Entscheidung durchzuringen.
Insbesondere die bereits mehrfach erfolgten Mahnungen
wegen der Antragstellung "Wohnraumbeschaffungskosten"
sind in direktem Zusammenhang mit der am heutigen Tag
gestellten ANTRAGSTELLUNG "Bewertung der aktuellen
Wohnraumkosten" zu werten.
[ - - - ]
Und irgendwann, sobald ich das Passende gefunden habe,
suche ich mir auch etwas mit Land und
landwirtschaftlicher Nutzfläche.
Ich erwähnte ebenfalls am Telefon, dass ich wegen den
bisher schon eingereichten Konzepten - alleine schon
um meinen Lebensunterhalt unabhängig von
Sozialleistungen fristen zu können - und dem hohen
Leerstand gewerblich nutzfähiger Immobilien die
Verantwortlichen in den jeweiligen Verbandsgemeinden
anschreiben werde. Forderungsmöglichkeiten seitens des
Land, Bund und gerade auch der EU für Projekte gerade
im ländlichen Raum sind reichlich vorhanden, wurden
Ihnen und auch der Wirtschaftsförderung in Kusel
bereits mitgeteilt und interessieren sicherlich auch
die Bürgermeister in den Gemeinden hier in der Region.
Da findet sich also sicher etwas. Seitens des
'Jobcenter Landkreis Kusel' brauche ich dazu aber
vorab die Bestätigung in Form einer schriftlichen -
und ausführlich begründeten - Bescheid. JA ! Auch
wegen den so bezeichneten "Wohnraumbeschaffungskosten"
und gerade auch wegen einem hierbei ganz sicher
erforderlichen Fahrrad als notwendiges
Beförderungsmittel.
Ist das soweit klar bei Ihnen angekommen, Herr
Geschäftführer Peter Simon als hierbei verantwortliche
Funktion im 'Jobcenter Landkreis Kusel' ? + !
Zögern Sie nicht bei etwaigen Fragen oder einem
generellen Unverständnis mich zu kontaktieren, um
etwaige Missverständnisse - sicherlich im gemeinsamen
Interesse - zu beseitigen. Wegen möglicherweise im
Bereich der Konzepterstellung notwendigen Auskünften
seien Sie nicht so schüchtern und nehmen Sie ganz
ungeniert Kontakt mit Herr Dipl.-Geogr. Stefan Germer
[ Tel.: +49 (0) 631 – 205 774 – 13 ///
germer@pg-westpfalz.de
], Referent für Regionalentwicklung bei der
Planungsgemeinschaft Westpfalz, auf. Ich tue das ja
schließlich auch. Das sind auch wenigstens kompetente
Ansprechpartner da.
Wie erwähnt ! Das kann aber auch gerne durch das
Gericht geklärt werden. Mietrechtlich und gerade auch
im Sinne der Rechtsnormen unseres Grundgesetz und der
Verfassung unserer geliebten Scholle hier in
Rheinland-Pfalz besteht dabei - soweit ich es als
semiprofessioneller Fachidiot beurteilen kann -
eine eindeutige Rechtslage und das auch noch völlig zu
meinen Gunsten und der anderen Kunden im System Hartz
IV !
Ein netter - wenn auch ablehnender Bescheid - und
natürlich innerhalb angemessener Frist würde mich
erfreuen.
Ebenso natürlich eine fortwährende Weigerung formal
korrekt eingereichte Ayntragstellungen überhaupt zur
Kenntnis zu nehmen.
Anscheinend - ich muss das leider so beurteilen
- ist der Service des so benannten 'Jobcenter
Landkreis Kusel' ja wirklich nur als unzureichend zu
bewerten, und für den Kunden - welche bekanntermaßen
ja König ist - den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend nicht oder gar nicht verfügbar.
Wie erwähnt ! Das muss ja anscheinend durch das
Gericht und auch dieses sicherlich nur irrtümlich so
benannte Bundesverfassungsgericht geklärt werden.
[ - - - ]
[ E ] MAHNUNG - ANTRAGSTELLUNG ' Anrechenbares
Einkommen + Notwendigkeit eines baldigen
Forderungsmangement bei meiner EX '
Auch ich muss da langsam in die Hufe kommen, Herr
Geschäftführer Peter Simon. Da sitzen wir ja
gewissermaßen gemeinsam in einem Boot !?
Ich bezeichne es auch gegenüber der Gerichtsbarkeit
immer als 'Abschnitt-D-Antrag'. Nicht nur bei Ihnen
seit dem Jahr 2019. Ja wirklich. Und das wird
hingebungsvoll und mit technisch versierter Ausdauer
so mir nichts dir nichts einfach von einer deutschen
Behörde negiert und gänzlich ignoriert. Das ist doch
der eigentliche Knack - und Angelpunkt in diesen
nur treffend als verschissen zu kennzeichnenden AGB in
dem den Menschen und das Menschsein verachtenden
System Hatz IV. Ich muss ohne 'Anrechenbarkeit des
Einkommen' Geld verdienen können und auch Einnahmen
erzielen können, um beispielsweise meinem im
Grundgesetz verbindlich zugesicherten Rechtsanspruch
auf Eigentum und dem Erbrecht entsprechend zu können.
Und auch bei meiner EX auf Teneriffa ein paar Tausend
Euro nachweibarer Schulden einfordern.
Auch wegen dieser Auslobung und diesen 100.000 € nebst
Zinsen seit November 2021 komme ich um etwas
Crowdfunding und somit reichloich Einnahmen nicht drum
herum. Gerade aber auch bei meinem Bestreben eine
sicherlich gerechtfertigte gleichberechtigte Teilnahme
in und an der Gesellschaft und auch ein Leben in Würde
und unabhängig von Sozialleistungen zu verwirklichen
sind die ganz sicher nicht zufälligen Bestimmungen bei
der Regelung des anrechenbaren Einkommen im Konstrukt
Hartz IV zur politischen Kontrolle der erwerbstätigen
Bevölkerung keinesfalls im Einklang mit dem
hierzulande ja immer noch geltenden Grundgesetz zu
verstehen. In dem Sinne danke ich Ihnen auch für Ihre
tätige und zumeist untätige Mitarbeit in den vergangen
Monaten und Jahren.
Ein netter - wenn auch ablehnender Bescheid - und
natürlich innerhalb angemessener Frist würde mich
erfreuen.
Ebenso natürlich eine fortwährende Weigerung formal
korrekt eingereichte Ayntragstellungen überhaupt zur
Kenntnis zu nehmen.
Anscheinend - ich muss das leider so beurteilen
- ist der Service des so benannten 'Jobcenter
Landkreis Kusel' ja wirklich nur als unzureichend zu
bewerten, und für den Kunden - welche bekanntermaßen
ja König ist - den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechend nicht oder gar nicht verfügbar.
Wie erwähnt ! Das muss ja anscheinend durch das
Gericht und auch dieses sicherlich nur irrtümlich so
benannte Bundesverfassungsgericht geklärt werden.
- - - - - - - -
: P S : Mal geschissen auf irgendwelche Tippfehler und
einen schönen Tag wünsche ich noch !
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220804_sozial-gesundheitshilfe_folgekosten.html
[ A ] Hinweise zu den bereits erfolgten
Antragstellungen . . .
[ B ] Hinweise zu den aus der "Untätigkeit" des
'Jobcenter Landkreis Kusel' resultierenden Folgekosten
!
[ C ] I + I + Die so nicht korrekte 'Einmalzahlung',
werter Herr Körbel und sehr geehrte Frau Joas ...
[ D ] ANTRAGSTELLUNG(en) beim Sozialamt und dem
Jobcenter ! ERINNERUNG ~ MAHNUNG . . .
Wegen der doch recht angepannten 'Haushaltslage'
meiner Person bin ich dabei auch auf eine umgehende
Zahlung seitens des 'Sozialamt der Kreisverwaltung
Kusel' zu Gunsten meiner Ihnen bekannten
Bankverbindung dringenst angewiesen.
In dem Zusammenhang verweise ich auf die auch Ihnen
sicher bekannte erhebliche Kostensteigerung seit Mitte
2021, und die nur als vollkommen unzureichend zu
kennzeichnenden bisher erfolgten Zahlungen seitens der
gesetzlichen Vorgaben der Legislative.
[ - - - ]
Und ich bestehe [ ! ] auf eine "multidisziplinäre
Bewertung im Sinne der UN-BRK.
Siehe dazu die Angaben im Abschnitt [ D ] !
Wie dort im Abschnitt [ D ] unter Punkt 3 angegeben
habe ich bereits mehrfach dern Audio-Mitschnitt [ ~ in
dem Sinne die Abschrift ] des 'Begutachtungstermin
11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) angefordert !
Im Rahmen Ihres 'Ermessen' kann ich also das
'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', so auch das
'Jobcenter Landkreis Kusel', nur nochmals auffordern
mir diese Unterlagen wegen dem lfd. Verfahren <S6
AS 707/21> bei der Gerichtsbarkeit in Speyer
unverzüglich auszuhändigen. Da gibt es auch wirklich
für Sie - also Sozialamt und Jobcenter - keinerlei
'Ermessensspielraum' !
Im Rahmen Ihres Ermessen können Sie dann auch gleich
prüfen inwieweit die Bedürftigkeitsprüfung ergeben
hat, ob auch ein Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen tatsächlichen gegeben ist.
Erst dann können Sie auf Grund dieses Sachverhalt,
auch dazu bitte ich Sie um eine schriftlich begründete
Mitteilung, können Sie dann entscheiden, ob eine
erneute 'Begutachtung' seitens des gesetzlichen Träger
der Rentenversicherung überhaupt noch erforderlich
erscheint. Und machen Sie sich wegen der vollständigen
Kostenübernahme für eine ( privat in Auftrag gegebene
) gutachterliche Stellungnahme keine 'Sorgen'. Das ist
nun wirklich nicht das Problem oder die Zuständigkeit
des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' . . .
Und JA ! Bei dem hierbei verwendeten Sprachgebrauch
habe ich mir so meine Gedanken gemacht. Das wird das
'Jobcenter Landkreis Kusel' auch bewilligen. Es ist
wirklich nur eine Frage der Zeit und gegebenfalls
dabei benötigter Rechtsmittel.
[ - - - ]
: MAHNUNG Mahntitel / Gutachten : Abschnitt D !
[ - - - ]
Wie bereits in meinen Schreiben vom 02.08.2022
angegeben :
Dös ist interessant !
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html
]
Das mit den Zahnschmerzen und diesem Mahntitel einfach
in aller Ruhe ignorieren . . .
Nur den Sachverhalt dieser 'Einmalzahlung' als so
nicht rechtsgültiger 'Verwaltungsakt' prüfen !
Und stelle dir da einfach nur die daraus
resultierenden " Portokosten " vor ...
: HINWEIS - MAHNUNG WEGEN DER NEUAUSFERTIGUNG DES
BESCHEID !
: HINWEIS - SO AUCH DER VERPFLICHTENDE
INFORMATIONSTRANSFER ZUR BA !
Die gesetzliche Grundlagen sind dabei einfach nur
eindeutig !
Ganz ohne Frage ist der Bescheid wegen dieser erneuten
'Einmalzahlung' kein Verwaltungsakt !
: RECHTLICHE GRUNDLAGE für diese Aussage :
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auszahlung der
Geldleistung - Verwaltungsakt - Übertragbarkeit der
BSG-Rechtprechung zum Krankengeld- bzw Kindergeldbezug
- Widerspruchsverfahren -
1. Die Auszahlung eines
Geldbetrages durch einen Leistungsträger stellt im
Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
keinen Verwaltungsakt , sondern einen Realakt dar,
gegen den ein Widerspruch nicht statthaft ist.
2. Die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zum Bundeskindergeldgesetz sowie
zum Krankengeldbezug, wonach in der Zahlung eines
Geldbetrages an einen Leistungsempfänger ein
Verwaltungsakt des auszahlenden Leistungsträgers
gesehen werden kann, ist auf das SGB II nicht
übertragbar.
( SG Hildesheim 12. Kammer, Gerichtsbescheid vom
20.11.2007, S 12 SF 76/06,
ECLI:DE:SGHILDE:2007:1120.S12SF76.06.0A )
( § 25 Abs 1 BKGG, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 2 S 2 SGB
10, § 41 Abs 1 S 5 SGB 2, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2, § 63
SGB 10 )
: Quelle :
https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080018695&psml=bsndprod.psml&max=true
:
: AUSAGE des GERICHT : Denn ein Widerspruch gegen die
Auszahlungen war mangels deren Verwaltungsaktsqualität
nicht statthaft.
Die Auszahlung der Geldleistung kann daher entweder
nur den Vollzug der bereits erfolgten Bewilligung in
Form eines Realaktes darstellen (ebenso Hengelhaupt
in: Hauck-Noffz, SGB II-Kommentar, § 42 Rdnr. 13) oder
- falls noch keine Bewilligungsentscheidung vorliegt -
eine versehentliche Auszahlung und damit erst Recht
ein Realakt sein.
Die Übertragung der Argumentation des BSG zum
Krankgeld auf das SGB II scheitert jedoch vor allem an
der abweichenden Systematik des SGB II.
3. Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für die
Konstruktion eines Verwaltungsakts durch Auszahlung
einer Geldleistung. Im Gegenteil: Die Annahme, die
Auszahlung einer Geldleistung könne einen
Verwaltungsakt darstellen, führt zu vermeidbaren
Folgeproblemen. Wollte man in der Auszahlung einen „in
anderer Weise“ erlassenen Verwaltungsakt sehen, so
hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf
schriftliche Bestätigung dieses Verwaltungsakts. Denn
§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X sieht nur in den Fällen
mündlicher Verwaltungsakte einen Anspruch auf
schriftliche oder elektronische Bestätigung vor. Auch
eine Untätigkeitsklage wäre nicht geeignet, eine
schriftliche Bestätigung zu erwirken, denn sie ist auf
den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Die
Bestätigung stellt jedoch mangels eigenständiger
rechtlicher Regelung lediglich schlichtes
Verwaltungshandeln dar (Engelmann in: v. Wulffen,
Kommentar zum SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rdnr. 15).
Diese Probleme ließen sich nur durch analoge Anwendung
des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch auf „in anderer
Weise“ ergangene Verwaltungsakte lösen, wobei jedoch
fraglich ist, ob eine Regelungslücke tatsächlich
angenommen werden kann.
Sieht man in der Auszahlung der Geldleistung dagegen
einen Realakt, so treten diese Probleme nicht auf.
Der Leistungsempfänger kann mittels Untätigkeitsklage
auf Erlass des schriftlichen Bewilligungsbescheids
klagen und kann nach dessen Erlass die ihm bewilligten
Leistungen in vollem Umfang überprüfen lassen.
Ein Rechtsschutzdefizit des Leistungsempfängers ist
nicht erkennbar.
Außer natürlich, wenn in einem Bescheid an diese paar
Millionen 'bedürftigen' Bürger*innen dann 'drin steht,
dass ein 'Widerspruch' erhoben werden kann.
Was so ja nicht möglich ist !
Die Auszahlung eines Geldbetrages durch einen
Leistungsträger stellt im Rahmen des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Verwaltungsakt,
sondern einen 'Realakt' dar, gegen den ein Widerspruch
so überhaupt nicht statthaft ist.
( SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 - S
12 SF 76/06 = openJur 2012, 46583 )
[
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/198957
+
https://openjur.de/u/321706.html
]
Können Sie das bitte ändern. Und den Betroffenen einen
neuen 'Bescheid' ausfertigen !
Das natürlich incl. einer so auch zutreffenden
Rechtsbelehrung . . .
: Hinweis :
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/43.html
:
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen
anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf
das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden
Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form
rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die
Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
Daraus resultierende Folgerungen bei der Nachbesserung
der 'EINMALZAHLUNG COVID-19' als NICHTIGER bzw. der zu
korrigierende Bescheid in Form eines ~ Realakt ~ !
Der von Ihnen im Auftrag des 'Landkreis Kusel' so
bezeichnete 'Bescheid' über die Gewährung einer
'Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie' mit
Datum vom 30.06.2022 ist so nicht korrekt !
Und dieses von Ihnen in der Rechtshilfebelehrung
angegebene 'Widerspruchsverfahren' ist so einfach
nicht möglich.
Können Sie das bitte ändern. Und mir einen neuen
'Bescheid' zukommen lassen !
Auch sollten Sie mir bitte Informationen zu der
geeignete Rechtsgrundlage zusenden wie ich gegen
diesen 'Bescheid' hierbei geeignete Rechtsmittel
einlegen könnte bzw. kann. Wenn ich nun ganz wild
darauf bin es dann auch zu tun . . .
Die Fristsetzung gilt dann natürlich ab Datum der
Zusendung des neu ausgefertigten Bescheid.
Im Interesse der anderen Betroffenen muss ich Sie
auffordern diese Korrektur Ihres so nicht rechtmäßigen
Verwandlungshandeln auch den anderen
Leistungsempfängern hier im Landkreis Kusel zu
übermitteln !
Auch wäre es sicher ebenso in Ihrem Interesse, der BA
und so auch anderen Leistungsträgern bei SGB II + XII,
diesen auf dem Amtsweg davon Mitteilung zu geben, dass
die Gewährung dieser 'Einmalzahlung aus Anlass der
Covid-19-Pandemie' so aus rein formalen Gründen
keinesfalls korrekt und rechtmäßg ist !
Wegen dieser verfassungsrechtlichen Zweifelhaftigkeit
werde ich natürlich mit der Gerichtsbarkeit in Kontakt
treten.
BY THE WAY !
Grundrechtsfragen werden neben Normenkontrollfragen
auch durch die Verfassungsbeschwerdekompetenzen des
Bürger aufgeworfen, so dass das so beannte
Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] eigentlich einen
umfassenden Zugriff auf Grundrechtsverletzungen durch
Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen hat.
[ - - - ]
Aber es erschien einfach folgerichtig es in Gänze für
Sie; also das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel',
so auch dem 'Jobcenter Landkreis Kusel'; hier
aufzulisten. Und so - das verstehen Sie sicherlich -
war die Länge von ' I + I ' gerade mit Sicht auf
dieses so von mir beabsichtigte psychologische
'Gutachten' und den ganzen juristischen 'Hickhack' mit
der Gerichtsbarkeit wirklich einfach nicht zu
vermeiden ! •·
Wie bereits in einem Schreiben an die Gerichtsbarkeit
mit Datum vom 08.11.2021 erwähnt dient die bewusste
Irreführung der Gerichtsbarkeit, beispielsweise bei
dem mir immer noch fehlenden
Krankenversicherungsschutz, aber ebenso auch die
völlig unqualifizierte Erstellung eines "Gutachten" [
= in Anführungszeichen ] alleinig zum Zwecke der
Diffamierung meiner Person. Und somit letztendlich nur
dazu den gerechtfertigten Rechtsanspruch, welchen ich
als Interessenvertretung der Erwerbslosen in
Deutschland hier zur Sprache bringe, in Misskredit zu
bringen und als 'Hirngespinst', einer in dem "
Gutachten " so bezeichneten „ schizotypen
Persönlichkeitsstörung “, darzustellen.
: SIEHE / LESE AUSZUG :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210913_klageerhebung.pdf
:
Meine Ausführungen zur “Untätigkeit” bzw. ja
eigentlich und ganz grundsätzlich dem elementaren
Widerspruch gegenüber hierzulande geltenden
Rechtsnormen in der Amtstätigkeit der Beklagten sind
anscheinend für Sie schwer nachzuvollziehen. Das
verstehe ich. Die Richterin beim Landessozialgericht
in dem Verfahren mit den Aktenzeichen < 3 AS
1272/19 /\ L 3 AS 78/20 S /\ B 14 AS 35/21 B >,
welches ich ja neben der Ihnen bekannten Aktenlage als
Begründung für diese Aufforderung an die
Gerichtsbarkeit eine so bezeichnete 'Richtervorlage'
zu prüfen bzw. dann auch umzusetzen und dabei
ebenfalls ein wie auch immer geartetes Klageverfahren
— mit Eilbedürftigkeit etc. usw. — ohne jede so ja
eigentlich nicht statthafte Verzögerung zu erledigen,
hat in der Urteilsverkündung so etwas in der Richtung
ja auch angegeben. Das ist – wie Ihnen sicherlich
bekannt – auch amtlich anerkannt. Und mal vollkommen
unabhängig von diesem “Gutachten” [ = in
Anführungszeichen ] der Beklagten, welches mich dann
als "schizotype Persönlichkeitsstörung" hinstellen
mag, sind diese Schwierigkeiten mit derartigen
möglicherweise 'atypischen' Autisten in der Schublade
'Asperger Syndrom' in der Kommunikation im Umgang mit
“Normalen” doch ganz normal.
Verstehen Sie die hierbei angegebene Antragstellung
'multidisziplinäre Bewertung' und den so von mir
bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß diesem
“Gutachten” [ = in Anführungszeichen ] der Beklagten
dabei offene Fragestellungen der Tragfähigkeit einer
beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger
evaluieren zu können, wirklich nur als beispielsweise
angegeben !
Ebenso ist das Verhalten bzw. die generelle Handhabung
“Untätigkeit“ der Beklagten, also gleichermaßen bei
meiner Person beispielsweise das 'Jobcenter Landkreis
Kusel' – soweit ich das nach 30 Jahren durch
staatliche Willkür erzwungener “Erwerbslosigkeit”
nunmehr unter den AGB des Hartz4-System beurteilen
kann – ganz normal in unserer putzigen kleinen
Bananenrepublik.
Gestatten Sie mir bitte diese, in diesen Zeiten von
'Schiedsgericht' und einer seit Jahrzehnten
vorherrschenden neoliberalen Gesinnung, leider allzu
treffende Umschreibung des Sachverhalt und Zustand
unseres so genannten Sozialstaates.
[ - - - ]
: AUSZUG - Seite 15 / 15 : eines Schreiben an das
Sozialgericht in Speyer :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220702_diverse_verfahren.pdf
: AUSZUG :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_sachverhalt_20220705.pdf
:
Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr
2020 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ]
alleinig dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt
eingereichte Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich
"Wahnvorstellungen" zu verweisen !
: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom
11.11.2020 :
Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem
Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern,
passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen,
diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde
mit Füßen getreten werde.
=
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf
=
In meinem Telefonat mit Frau Mang habe ich gefragt wie
man, in dem Falle also Herr Dipl.Psych. Niko Janzen,
so 'blöd' sein kann derartige Aussagen in eine
gutachterliche Stellungnahme hinein zu schreiben ?!
: AUSZUG aus einem Schreiben an das Sozialgericht in
Speyer :
: QUELLE :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20211216_klage_teilhabe.pdf
:
Im Laufe der Jahre lernt der Mensch, sozusagen
als Überlebenstraining, mit derartigen Widrigkeiten
des individuellen Dasein umzugehen. Oder eben stirbt
daran. Das Leiden, individuell natürlich
unterschiedlich, ist subjektiv empfunden natürlich
gleich beschissen.
- - - - - - - - - - -
UND JA ! Werte Gerichtsbarkeit. Das ist ein Teil der
so einfach zwingend erforderlichen Argumentation bei
der möglicherweise hilfreichen Beschreibung eines
„Kunden“ [ = Mensch / Bürger mit Behinderung im Rahmen
atypischer, gewissermaßen hoch-funktionalem, Autismus
in der Schublade 'Asperger Syndrom' = ] in den Fängen
der ' AGB ' eines den Menschen, und das Menschsein,
verachtenden "Konstrukt" namens „ Hartz IV “, welches
" Normale " zur Verwaltung einer ganz normalen
eigentlich unerheblichen Arbeitslosigkeit, und
natürlich zum Machterhalt der herrschenden Klasse ganz
im Sinne der vorherrschenden neoliberalen Gesinnung,
errichtet haben. UND JA ! Zu diesem Konstrukt gehört
auch ohne Frage die Sozialgerichtsbarkeit und ebenso
natürlich das so benannte 'Bundesverfassungsgericht' …
- - - - - - - - - - -
Bleibender Eindruck bei dem ( abgebrochenen ) Studium
der Sozialarbeit / Sozialpädagogik an der ev.
Fachhochschule in Berlin war für mich das Fach
'Statistik'. Und natürlich der damalige Professor. Er
erklärte uns, dass in der von ihm so definierten
Erkenntnistheorie nicht nur der so von ihm bezeichnete
'rationale“ Erkenntnisweg, sondern gleichwertig auch
eine so von ihm definierte 'mystisch-magische'
Erkenntnisfindung ist.
In dem so bezeichneten „ Gutachten “ [ = in
Anführungszeichen ] , erstellt auf Grund von mehr als
1 Jahr Antragstellungen und im Auftrag des
ausführenden Organ der Beklagten [ = Plural ] wertete
Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen eine Aussage meiner
Person, dass ich ein mystisch-magisches Weltbild habe,
( anzunehmend ) als Begründung einer Einordnung im
Spektrum F20-F29 (Schizophrenie, schizotype und
wahnhafte Störungen).
Dazu die allgemein anerkannte Definition bei
https://www.icd-code.de/icd/code/F21.html
!
- - - - - - - - - - -
Ganz unten, gestatten Sie mir diese Anmerkung, wird
explizit auf Überschneidungen bei dieser
„Schizophrenie“ zu dem Asperger-Syndrom ( F 84.5 )
hingewiesen.
Sicherlich ein Versehen des Psychologen, oder einfach
Inkompetenz in der so eindeutigen Begriffsbildung des
Wortes, und möglicherweise sogar Entgegenkommen dem
Jobcenter Landkreis Kusel – also den Beklagten –
gegenüber, um in altbekannter stalinistischer Methodik
meine Person als völlig Gestörten mit
Wahnvorstellungen darstellen zu können !?
- - - - - - - - - - -
Frau Dr. med. Herta Luise Wetzig-Würth [
https://www.wetzig-wuerth.de/uploads/Downloads/C.6.Schizotype-Persoenlichkeitsstoerung.pdf
] hat die Kriterien einer schizotypen Störung ( ICD-10
: F21 ) genau und auch allgemein verständlich, so
sicher auch der Gerichtsbarkeit einsichtig, treffend
beschrieben / definiert :
• Kalter und unnahbarer Affekt selbst in Situationen,
in denen starke emotionale Reaktionen zu erwarten
wären
• Seltsames exzentrisches und eigentümliches Verhalten
• Gefühle der Leere und Hoffnungslosigkeit
• Neigung zu Alkoholismus und Tablettenkonsum
• Wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug
• Paranoide Ideen und fantastische Überzeugungen, die
keinen Wahncharakter haben
• Keine engen Freunde oder Vertraute
• Feindliche und misstrauische Haltung der Welt
gegenüber
• Inadäquater und eingeschränkter Affekt, spröde und
unnahbar im Kontakt
• Dissoziationen und Identitätsverwirrung
• Entfremdung
• Wut
Die Abgrenzung zu schizoiden Persönlichkeitsstörungen
ist nicht einfach, jedoch :
Schizotype leiden unter ihrer sozialen Isoliertheit,
während Schizoide offenbar keinen Wert auf
zwischenmenschliche Kontakte legen. Schizotype neigen
– anders als Schizoide - zu magischem Denken, bizarren
Überzeugungen und seltsamen Sprechweisen.
- - - - - - - - - - -
In meinem letzten Schreiben hatte ich der
Gerichtsbarkeit den Vorschlag eröffnet doch meine
Vermieterin, Frau Maria Klein, als langjährige
Bekannte als Zeugin wegen den doch insbesondere
psychisch zu begründenden Einschränkungen bei diesem
sozio - kulturellen und so auch materiellen
Existenzminimum zu befragen. [ - - - >]
Mein eigentliches Problem ist nicht diese individuelle
Prägung meiner Person in Gänze.
Das hat sogar ganz unzweifelhaft trotz einiger
gravierender Einschränkungen viele Vorteile für mein
Leben.
Gegenüber dem 'begutachtenden' Dipl.Psych. hatte ich
mein eigentliches Problem, sprich wesentliche/s
'Handicap' bzw. 'Behinderung', als 'mangelhafte
Ausprägung des psychischen Abwehrblock', also einer zu
gering aufgeformten in unserer heutigen Gesellschaft
anscheinend notwendigen 'radikalen' Abgrenzung des
individuellen Seins [ ~ Psyche / Bewusstsein ]
beschrieben.
Herr Janzen, der 'begutachtende' Dipl.Psych. hat das
anscheinend als Hinweis auf eine 'schizotype'
Persönlichkeitstörung gewertet.
Ebenso die Anmerkung meiner Person, dass ich in einem
eher 'mystisch-magischem' Weltbild lebe. In der
Begründung für die Gerichtsbarkeit, an der ich gerade
arbeite, widme ich mich insbesondere dem eher ethisch
begründeten Aspekt der 'Weltanschauung' und der
'Ideologie' des Staates in Form eines 'neoliberalen
Wirtschaftsform' und dieser 'Wachstumsideologie'.
Meine Vermieterin wird Ihnen sicher bestätigen, dass
ich mich nach einem Besuch beim Friseur darüber
beklagt habe, dass ich mich sogar beim Schneiden einer
Gurke verletzt habe, weil ( so meine Schlussfolgerung
) die Friseuse - es ist auch für 'Normale' ganz normal
- nettes 'williges', also nahezu wehrloses,
'Frischfleisch' gewittert hat und dann 'energetisch'
einfach abgegriffen hat. Bei dem Zahnarzt, Herr
Allers, beispielsweise hatte ich da keinerlei
Probleme. Er ist nicht diese Art 'Säugetier' !
Der Ehemann von Frau Maria Klein, Herr Rüdiger Klein,
wird ebenfalls bestätigen, dass ich seine
gelegentlichen Bandscheibenbeschwerden direkt erkennen
/ fühlen kann.
Und - wenn ich gerade dafür empfänglich bin - auch
gewissermaßen adoptiere. Das nennt man Empathie.
Davon habe ich, so mein Eindruck bzw. meine
Selbstanlayse, anscheinend in meiner individuellen
Prägung meines Menschsein reichlich von abbekommen.
Das im 'normalen' Erwerbsleben funktioniert nur
bedingt bis eigentlich gar nicht !
[ < - - - ] Außerdem möchte ich das Gericht
auffordern den sicherlich noch vorhandenen Mitschnitt
der von Herr Franzen selbst als unzureichend
bezeichneten Untersuchung [ siehe Seite 1 des so
bezeichneten „Gutachten“ ] als sicher zulässiges
Beweismittel für dieses Verfahren beim 'Jobcenter
Landkreis Kusel' einzufordern !
Nur eine , also meine, ganz persönliche Betrachtung
dazu !
- - - - - - - - - - -
Ich finde nicht, dass ich mich in meinem ganz
individuellen Menschsein seltsam bei dieser so von mir
geforderten Untersuchung [ = Alleinig zwecks
Feststellung der langjährig bereits anderen
Leistungsträgern eindeutig bekannten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, sowie vollkommen unzureichenden
Vermittlungsfähigkeit in den so bezeichneten
allgemeinen Arbeitsmarkt, also explizit nur in ein
Lohn abhängiges Beschäftigungsverhältnis ! ] von einem
diplomierten Psychologen, welcher mich dabei als
'Kunde' bezeichnet, geäußert habe. Auch widerspricht
sich dieses so in Anführungszeichen ganz eindeutig als
fragwürdig zu kennzeichnende „Gutachten“ seitens
dieses Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen in sich
einer bei einer so von ihm begutachteten, und somit
gewissermaßen amtlich definierten, schizotypen
Persönlichkeitsstörung. Ganz eindeutig !
- - - - - - - - - - -
Ich hatte es so schon in einer Anlage [ Seite 1 Unten
] dem Bundessozialgericht mit geteilt !
[[[[ EINGEFÜGT !!! SIEHE DAZU DEN AUSZUG AUS DEM
SCHREIBEN - als Anlage eingereicht - AN DAS BSG wegen
einer 'Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision'
mit Datum vom 19.01.2021 ... ]]]]
- - - - - - - - - - -
Keinesfalls, wie von Herr Franzen in seinem völlig
unqualifiziert erstellten „Gutachten“ angegeben, habe
ich mich dem Ausfüllen irgend welcher notwendiger –
bei der von mir geforderten amtsärztlichen
Untersuchung wegen Feststellung etwaig vorhandener
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, sprich der
eindeutig fehlenden Vermittlungsfähigkeit – Fragebögen
verweigert . . .
- - - - - - - - - - -
Auch dazu erscheint es für die Gerichtsbarkeit in der
objektiven Bewertung eines für das Verfahren doch ganz
sicher entscheidenden Sachverhalt bei der
gleichberechtigten und sicher gerechtfertigten
Teilhabe / Teilnahme in und an der Gesellschaft als
notwendig den Mitschnitt dieser dann doch nicht so
„umfassenden“ Untersuchung seitens des 'Jobcenter
Landkreis Kusel' einzufordern !
Und gerade auch ist es dabei für die Klärung dieser
Forderung „Teilhabe“ notwendig den Hinweis von Herr
Franzen [ Seite 2 oben des Gutachten ] „Der Kunde war
nicht bereit, sich umfassend psychologisch untersuchen
zu lassen.“ prüfen zu können.
- - - - - - - - - - -
Schließlich steht in diesem „Gutachten“ ganz
eindeutig, dass aufgrund der Verhaltensbeobachtung
(persönlich, schriftlich, Internet) als Ergebnis einer
diplom-psychologischen Bewertung von einer schizotypen
Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F21, auszugehen ist.
Und, dass die Merkmale dieser Störung, die bei Herrn
Wagner beobachtet werden konnten, sind : unangepasster
und eingeengter Affekt, seltsame(s), exzentrische(s)
und eigentümliche(s) Verhalten und Erscheinung, wenig
soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug,
sonderbare Ansichten oder magisches Denken, das das
Verhalten beeinflusst und nicht mit subkulturellen
Normen übereinstimmt, Misstrauen oder paranoide
Vorstellungen, vages, umständliches metaphorisches,
gekünsteltes und oft stereotypes Denken, das sich in
einer seltsamen Sprache oder auf andere Weise äußert,
ohne deutliche Zerfahrenheit. Auch die ständigen
rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie
sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso
seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und
dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde.
- - - - - - - - - - -
KLARTEXT steht da doch, dass die ständigen rechtlichen
Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen
Schreiben äußern, hierzu passen. Ebenso meine
ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass
meine Menschenwürde mit Füßen getreten werde.
- - - - - - - - - - -
Wie der Gerichtsbarkeit ja sicher bekannt, gehört zur
Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1
GG die Anerkennung eines absolut geschützten
Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Aber definitiv
wurde diese Wahrnehmung bürgerlicher Rechte so durch
ein „Gutachten“ als Wahnvorstellung im Sinne des
ICD-Code, ein weltweit anerkannten System, mit dem
medizinische Diagnosen einheitlich benannt werden,
sozusagen amtlich anerkannt. Als 'Kunde', und so hat
mich ja dieser Diplom-Psychologe ganz im Sinne und dem
Sprachgebrauch des ihn beauftragenden 'Jobcenter
Landkreis Kusel' in dem von ihm erstellten „Gutachten“
bezeichnet, kann ich mich nur gegen diese Diffamierung
meiner Menschenwürde wehren, und so auch eindeutig als
die so nicht zulässige Minderung eines
sozio-kulturellen, in dem Sinne ebenso natürlich
materiellen, Existenzminimum werten.
Nun der Auszug aus meinem Schreiben an das
Bundessozialgericht !
Auch dazu habe ich mich in dem Schreiben an das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom
03.12.2020 und an anderen Tagen hingebungsvoll
geäußert. Ich finde, ganz ehrlich und gestatten Sie
mir diese Wortwahl, das ist schon ein fett heftiger
Wurm im System in diesem Hartz4 / SGBII. Dazu habe ich
mich auch klar und deutlichst artikuliert in dieser
Begründung. Und in dem Schreiben vom 23.09.2020
auf Seite 6 habe ich die Arbeit bzw.
Verfahrensmäßigkeit der Sozialgerichtsbarkeit so
beschrieben "Das will ich dann auch gar nicht
irgendwie beschönigend als dezent bräunliches
Stoffwechselausscheidungsendprodukt bezeichnen. Und
dabei doch lieber klare Worte finden." !
Und irgendwo, es war auf Seite 5 in dem betreffenden
Schreiben, habe ich sogar dieses fäkale deutsche Wort
mit Sch und eiße am Schluss verwendet. Da ging es aber
wirklich darum, die jeweiligen Sachbearbeiter:innen im
Jobcenter in Schutz zu nehmen.
Und der Gerichtsbarkeit mit freundlichen und wirklich
netten unmissverständlichen Worten mitzuteilen, dass
die Judikative in diesem Staat nur noch der
Systemkontrolle dient !
- - - - - - - - - - -
Ich weiß ja. So etwas verschweigt man doch lieber.
Das kann ich aber nicht. Ich fühle mich da
irgendwie zur Wahrheit gedrängt. Sogar irgendwie
verpflichtet. Das ist typisch für Asperger. Und
symptomatisch natürlich für diese schizotypischen
Persönlichkeitsstörungen. Genauso wenig kann ich
Ihnen, werte Gerichtsbarkeit, bei diesem
„psychologischen Gutachten“ nach einem einmaligen
kurzen 'SmallTalk' hinter ein Plexiglasscheibe
verschweigen, dass direkt zu Anfang auf Seite 1 steht,
dass sich keine Anhaltspunkte ergaben, dass meine
geistige Leistungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt
ist. Und das dann noch zudem ohne deutliche
Verfahrenheit, wie auf Seite 2 angemerkt.
Allerdings habe ich sonderbare Ansichten und magisches
Denken ...
- - - - - - - - - - -
Ich denke die Begriffsbildung mystisch-magisch passt
einfach da doch etwas besser. Magisch liest sich
gleich wie Glaskugel und so Runensteine. Gar wie
Astrologie. Oder Satanismus und das schänden
jungfräulicher Bräute auf dem Altar. Ich befasse mich
da doch lieber mit Quantenphysik und sehe keinerlei
Widerspruch zu meinem Glauben an Gott und auch den
Planeten als lebendiges Bewusstsein im Spektrum dieser
allseits bekannten Gaia-Hypothese.
- - - - - - - - - - -
So etwas natürlich dem Herr Diplom-Psychologe Nico
Janzen als Transaktionsanalytiker schmackhaft zu
machen darf man als renitenter Kunde eines Jobcenter,
und dann noch in Anführungszeichen, erst gar nicht
versuchen.
Das habe ich auch nicht gemacht.
- - - - - - - - - - -
Und zu mindestens stimme ich mit Ihm überein, dass ich
nicht mit den subkulturelle Normen übereinstimme. Nur
frage ich mich, ob wir die gleichen Muster meinen. Und
muss ich unbedingt genormt sein, damit auch Herr
Franzen mich ein klein wenig mag. Das war jetzt ein
kleiner Scherz ! Ein Späßchen. Aber ich bin irgendwie
richtig glücklich, dass die von ihm in dieser
einmaligen und zudem kurzen Untersuchung
festgestellten Symptome nur bedingt zu der
Autismus-Spektrum-Störung "Asperger - Syndrom" passen.
Ich mag diese Schublade überhaupt nicht seit die
'heilige' Greta nicht nur unsere bio-deutsche Jugend
rebellisch macht. Und alle machen dann Freitag noch
frei. Und demonstrieren. Außerdem bin ich der Meinung,
dass Autismus gewissermaßen Evolution ist.
Statistisch ist das doch eigentlich ein ziemlich
eindeutiger Fisch.
- - - - - - - - - - -
Obwohl Herr Franzen ja der Ansicht ist, dass das Alles
ja viel besser zu so einer typischen "schizotypen
Persönlichkeitsstörung" passt. Zumal ich mich
diskriminiert fühle und weil ich dann noch der Meinung
bin, dass meine Menschenwürde mit Füßen getreten wird.
- - - - - - - - - - -
Und mich deswegen auch noch beim Jobcenter deswegen
äußere. Und mich gar bei der Gerichtsbarkeit dann
beschwere.
Sogar beklage. Und hinterher noch klage.
Das sind natürlich dann ganz eindeutig paranoide
Vorstellungen !
- - - - - - - - - - -
Ich dagegen bin der Meinung, ja sogar der festen
Überzeugung, dass niedere Denksysteme höherwertige
Denksysteme nicht analysieren oder bewerten können.
Jedenfalls nicht nach einer einmaligen und zudem recht
knapp bemessenen Sitzung in einem so im SGB
bezeichneten 'Jobcenter'...
Auszug aus dem Schreiben an die Gerichtsbarkeit mit
Datum vom 08.11.2021 ...
Die grundlegende Weigerung der Beklagten, wie aus der
Aktenlage sicher auch Ihnen in aller Deutlichkeit klar
ersichtlich, eine so als rechtmäßig zu wertende
Amtstätigkeit zu gewährleisten, wie Ihnen bereits
mitgeteilt, hat ja nunmehr seit dem Bestehen des so
bezeichneten System Hartz 4 seit 15 Jahren Methode.
[ - - -] Wie schon mehrfach bei der Gerichtsbarkeit
schriftlich – nach meiner Meinung in aller
Deutlichkeit – angegeben handelt es sich nicht um eine
Untätigkeitsklage, auch wenn es sich um eine Klage
wegen der 'Untätigkeit' der staatlichen Organe im
Allgemeinen handelt.
Das mit diesem dabei angeführten Antrag auf
„multidimensionale Bewertung“ - wie erwähnt – ist
wirklich nur beispielsweise angegeben. Ich fordere von
Ihnen wirklich die Umsetzung einer so bezeichneten
'Richtervorlage' zwecks Prüfung des strittigen
Sachverhalt. Ich habe keinen Rechtsweg, weil es keine
gesetzliche Grundlage für eine gleichberechtigte und
sicher gerechtfertigte Teilnahme an und in der
Gesellschaft gibt.
Der Antrag betreffend den Rechtsvorschriften der ja so
von diesen 'Normalen' bezeichneten „ Menschen mit
Behinderung“ betreffend, welchen ich exemplarisch
angeführt hatte, erfolgte erst nach Erstellung eines
mehr als fragwürdigen „ Gutachten “ seitens der
Beklagten.
Und der gesamte Umfang war nur eine schlappe DIN – A –
4 Seite !
Es geht wirklich darum, dass die Beklagte – so
eigentlich auch generell die Gesellschaft nahezu in
Gänze – überhaupt nicht willens ist etwas
nachvollziehen zu wollen. Gerade bei dieser speziellen
Ausprägung des Autismus ist das so. Die Forschung gibt
da genügend Hinweise.
Das Gleiche muss ich in dem Sinne natürlich auch die
Gerichtsbarkeit fragen !
Signifikant dafür ist ja schließlich, dass ich erst
Urteile des BVerfG zitieren muss bevor sich der
hierbei zuständige Richter dann dazu bequemt eine so
jedenfalls den geltenden Fristen entsprechend formal
so 100 % korrekte Klage überhaupt zuzulassen. Da
möchte ich Ihnen noch nicht mal einen Vorwurf machen,
und habe durchaus Verständnis für Ihre Vorgehensweise,
so auch für die Handhabung seitens der Beklagten.
[ - - -] Ich arbeite noch daran, ebenso wie an der
Gegendarstellung zu diesem diffamierenden Gutachten,
welches mich als psychotische, also psycho - typische
Persönlichkeitsstörung diffamiert. Letztendlich ist es
ja auch egal : Es geht ja eigentlich nur um die
Feststellung der Vermittlungsfähigkeit. Und da wird
mir die Beklagte sicherlich zustimmen, dass die so
einfach nicht gegeben ist. Aber trotzdem ! Alleine
wegen diesem anzunehmenden atypischen Autismus mit der
Prägung bzw. Schublade Asperger – Syndrom kommen in
der Begründung dieser Klage schon ein paar Seiten
zusammen.
Deshalb muss ich noch darauf verzichten die
vollständige Begründung zu dieser Klage, so auch bei
diesem Corona-Verfahren, bei Ihnen schon einzureichen.
Sicherlich gerade auch in Ihrem Interesse ! Gerade für
Sie als Juristen ist ein interessantes Match doch
bestimmt mehr von Reiz als immer wieder nur eher
langweilige, ja eigentlich nur beklagenswerte, Klagen
auf dem Schreibtisch zu haben. Sie stimmen mir doch
sicherlich zu, wenn man schon im Namen des Volkes
urteilen und beurteilen tut, dass mann oder frau es
dann doch auch richtig tun sollte. Oder ?!
In der Klageerhebung wegen einem Widerspruchsverfahren
der Beklagten mit dem Aktenzeichen geht es ja
insoweit prinzipiell und voll inhaltlich um Artikel 2
des Grundgesetz und den Schutz des Recht auf Leben und
der körperlichen Unversehrtheit. Dazu habe ich
angemerkt, dass das durch die von der Bundesregierung
und auch den Ländern getroffenen Maßnahmen nur
unzureichend gewährleistet wird. Und nicht nur in
meinem speziellen Einzelfall ! Auch spielt bei einer
Impfung, wegen möglicher gesundheitlicher
Nebenwirkungen der dabei ja sicher notwendige
Versicherungsschutz des bzw. der Betroffenen ebenso
eine tragende Rolle.
Auch das ist nunmehr ein nicht unwesentlicher und
integraler Bestandteil dieser Klage.
Und auch wegen des dabei zwangsläufig zu erwartenden
doch recht beträchtlichen Umfang einer in sich und an
sich schlüssigen Argumentation dauert es noch ein
wenig. Das kommt dann aber. Irgendwann. Das kann ich
Ihnen, werte Gerichtsbarkeit, jetzt schon zusichern.
Ebenso, dass die Weltgemeinschaft Covid-19; und diese
virulanten, und anzunehmend gen-manipulierten,
Mutanten; uns noch lange beschäftigen werden, da die
nur teilweise durch demokratischen Strukturen
bestimmten 'Entscheider' unserer Weltgemeinschaft
anscheinend nicht in der Lage oder willens sind
derartigen globale Bedrohungen der 'Neuzeit'
konsequent, also mit hierbei einzig geeigneten und
deshalb notwendigen Maßnahmen zu begegnen. Ähnliches
gilt bei dieser seit Jahrzehnten bekannten und nahezu
ungebremst sich stetig weiter in's Chaotische
entwickelnden' Klimakatastrophe'. Auch hier wird das
Leben, also die Lebensqualität, zukünftige
Generationen auf dem Altar einer auf Gier basierenden
Wachstumsideologie zu Gunsten von Profit und dem
Nutzen nur einiger Weniger geopfert. Es ist ein
eindeutiges Versagen, oder gar Verschulden, der
politischen Verantwortlichen und auch einer
'demokratischen' Gesellschaft in Zeiten von
Massenmedien und angewendeten Forschungsergebnissen
der vergangenen 100 Jahre. und gerade auch werde ich
der Gerichtsbarkeit ergänzende und sicherlich auch
sachdienliche Ausführungen, nett bebildert mit
Verweisen auf rechtliche Grundlagen und
Notwendigkeiten für die Entscheidungsfindung der
Gerichtsbarkeit, natürlich umgehend nachreichen.
Gerade wegen dem doch ebenso entsprechend genauso
andere Bürger und natürlich diesen unbeschreiblich
weiblichen Bürgerinnen betreffenden Sachverhalt und
dem bei dieser Klage doch eigentlichen bzw.
wesentlichen Kern der Angelegenheit sollte im Sinne
und so auch sicher zum Nutzen der ' deutschen
Volksgemeinschaft ' die – wie allgemein bekannt –
strittige Rechtslage ganz prinzipiell und
grundsätzlich von Ihnen, also dem Sozialgericht in
Speyer, schon als erste Instanz geklärt werden. Zu
mindestens ich verstehe es als 'effektiven
Rechtsschutz' im Sinne des Grundgesetz das dann
auch tut. Das Rechtsmittel der so bezeichneten
„Richtervorlage“ bietet Ihnen dabei nicht nur die
Möglichkeit, sondern sogar die verpflichtende
Notwendigkeit für Ihren Amtsauftrag.
Bei dieser von mir so sicherlich treffend bezeichneten
'Methodik' eines so im SGB sicher nur irrtümlich oder
nicht in arglistiger Täuschung so bezeichneten
'Jobcenter' erfolgt durch Negierung von Anträgen und
Anspruchsvoraussetzungen ja sowieso kein ablehnender
Bescheid.
Und somit auch keine Möglichkeit zuerst interne
Rechtsmittel einzulegen, um somit die Gerichtsbarkeit
zu entlasten.
Eine derartige Beschneidung meiner nicht zuletzt
politischen Zielsetzung und ebenso der Tätigkeit im
Rahmen von Erwerbslosenverband Deutschland e.V.
i.Gr. – auch das möchte ich als Entschuldigung
für das Fehlverhalten von Herr Ass. jur. Simon
anführen – konnte nicht zuletzt nur durch die
Unterstützung einer sich selbst entmündigenden
Sozialgerichtsbarkeit und diesen mehr als nur laschen
'Verlautbarungen' der obersten Ordnungshüter, unseres
bis zum Einsetzen einer Verfassung gemäß Art. 146 GG
geltenden Grundordnung in Form eines Grundgesetz,
geschehen.
Bis auf gelegentlich Entgleisungen und Schwächen, die
ja im Dienste der deutschen Volksgemeinschaft immer
mal wieder passieren können, trifft die Exekutive als
nur ausführenden Bestandteil der Gewaltenteilung bei
dem hier strittigen Sachverhalt einer andauernden
Verletzung oder auch Missachtung der hierzulande
verbindlich geltenden elementaren Rechtsnormen, welche
so in Form einer von mir geforderten „Richtervorlage“
dem hierbei zuständigen Sozialgericht in Speyer
überantwortet wurde, so eigentlich nur ein geringes
Verschulden ...
Das Gericht - so auch das 'Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel oder eben das 'Jobcenter
Landkreis Kusel' - braucht jetzt wirklich nicht zur
Klärung des dem zuständigen Leistungsträger durch die
Aktenlage seit 3 Jahrzehnten hinlänglich bekannten
Sachverhalt meiner Person als 'Mensch mit
Behinderung', vergleichend dazu das BGH mit einem
Beschluss vom 18.05.2009 ( IV ZR 57/08 ), nicht mit
einem ergänzenden Gutachten, beispielsweise durch den
Rentenversicherungsträger, neu zu erörtern. Für diese
Klage und die inhaltlich so geforderte „Teilhabe“ ist
es vollkommen unerheblich, ob es sich jetzt um ein
bisschen "schizotypisch gaga" oder es eben um die
individuelle Prägung des Menschsein in Form eines
hoch-funktionalen schon heftig extrem atypischen
Austismus anzunehmend in der hierbei geeigneten
Schublade 'Asperger-Syndrom' handelt.
Das sind sowieso nur 'zweifelhaft' Definitionen dieser
( nur ) anscheinend psychisch gesunden Norm !
Welche ich auch, so sicher ebenso die Gerichtsbarkeit,
erst gar nicht erst eindeutig hinterfragen möchte.
Das im Auftrag des Jobcenter Landkreis Kusel nach ca.
2 Jahren immerwährenden Antragstellungen dann endlich
erstellte so benannte " Gutachten " [ = in
Anführungszeichen ] dient in diesem Verfahren als
verbindliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht
alleinig der Feststellung von so schon in der
Vergangenheit vorab durch andere Leistungsträger
bereits schon seit dem letzten Jahrtausend immer
wieder gleichlautend festgestellten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit und gänzlich mangelnden
Vermittlungsfähigkeit meiner Person in den im
allgemeinen Sprachgebrauch bei den Beklagten, ebenso
auch der Gerichtsbarkeit, so definierten „ normalen
bzw. dem allgemeinen “ Arbeitsmarkt, also alleinig in
einem lohnabhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Eine generelle Erwerbsfähigkeit wird auch gemäß der
gutachterlichen Stellungnahme durch das Jobcenter in
Kusel so nicht verneint !
Und nur weil ich, gewissermaßen ganz natürlich als
atypischer Autist in der Schublade 'Asperger Syndrom'
und sozusagen eine zivilsatorische Fortentwicklung der
menschlichen Spezies - der statistisch signifikant
ansteigende Wert im Autismusspektrum gibt mir dabei
anzunehmend recht - darstelle, und möglicherweise
manchmal den Einruck erwecke andere Menschen wie
kleine unartige und zudem noch kratzbürstige
'Kapuzineräffchen' zu betrachten, sollte wirklich
nicht ernsthaft ein Hindernisgrund für die
Mitarbeiter*innen der Gerichtsbarkeit, und / oder auch
die öffentliche Veraltung in Form von 'Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel' und ebenso 'Jobcenter Landkreis
Kusel', sein korrekt - im Einklang mit bestehenden
Rechtsnormnen - Ihre Arbeit zu erledigen.
Mein persönliche Meinung dazu ist sowieso, dass wir es
hier auf diesem putzigen Planeten namens 'Gaia' mit
einem durch zivilisatorischer Fehlentwicklung und
'Klimawandel' bzw. geradezu typischer
'Sackgassenproblematik' bewirkten Trend bei einem wild
durcheinander schnatternden Haufen, sich entweder
gegenseitig mit Hingabe lausender oder eben mit allen
möglichen zu Verfügung stehenden und gerade greifbaren
Mordwerkzeugen erschlagender, noch recht primitiver
hominioder Zweibeiner zu tun haben.
Wo also - bitte - ist Ihr [ ~ dein / unser ] Problem
?!
[ - - - ]
/// U N D / O D E R — A B E R \ A U C H \\\
In dem Abschnitt für den hierbei geeigneten Umgang mit
'mündigen' Bürger*innen in meinem Schreiben vom
02.08.2022 habe ich es doch schon so ausgedrückt !
Ganz ehrlich. Ich hatte mich ganz zu Anfang auf Grund
einer Stellenausschreibung für eine Beschäftigung im
'Jobcenter Landkreis Kusel' beworben. Leider keinerlei
Reaktion. Auch habe ich dem Herr Werksleiter Ass. jur.
Peter Simon vom 'Jobcenter' nach seinem ersten
Widerspruchsbescheid in seiner gleichzeitigen Position
beim Kreisrechtsausschuss empfohlen sich doch ein
wenig mehr Mühe zu geben und nicht so eine lasche -
ich glaube ich habe den Terminus 'luschig' verwendet -
Argumention zu verwenden.
Zugegeben ! Er hat sich wirklich Mühe gegeben die
letzten 2¾ Jahre.
Nur denke ich bei diesem 'Match' zumeist 2 Züge im
Voraus. Immer!
[ - - - ]
: ANTRAGSTELLUNG :
[ I ] Ich beantrage eine "multidisziplinäre Bewertung
im Sinne der UN-BRK".
Und da im Speziellen Artikel 12 (5) der
UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a)
!
Und passend dazu einen so von mir bezeichneten
'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen
Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene
Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen
Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können.
Damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung
verwirklichen kann benötige ich die Auszahlung der
bereits beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' beantragten
5.000 €.
Dazu vorab natürlich - ebenso zum frühst möglichen
Termin - unter Berücksichtigung des 'Zitiergebot'
einen schriftlich ausführlich begründeten Bescheid !
Ich verweise diesbezüglich in dem Zusammenhang auf
meine damalige Antragstellung mit Datum vom 07.01.2021
bzw. per Mail vorab am 31.12.2020, um 23:58 Uhr, den
Schriftverkehr der letzten 31 Monate mit dem Träger
der Grundsicherung - Hartz IV / SGB II - 'Jobcenter
Landkreis Kusel', und die nach dem psychologischen
"Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] doch recht
eindeutige Rechtslage !
In dem Zusammenhang mit dieser "multidisziplinären
Bewertung im Sinne der UN-BRK" beantrage ferner ich
die vollständige Kostenübernahme zwecks Erstellung
eines privat in Auftrag gegebenen Gutachten [ 1. ] zur
"Prüfung und Feststellung meiner teilweise vorhandenen
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - bzw.
Berufsunfähigkeit".
Und [ 2. ] der exakten Einordnung meiner psychischen
Besonderheiten [ ~ Behinderung ].
Und [ 3. ] den Audio-Mitschnitt [ ~ in dem Sinne die
Abschrift ] des 'Begutachtungstermin 11.11.2020 ( AZ
PD 2020-019 ) !
Auch das wurde schon mehrfach beantragt, so auch von
Dipl.Psych. Niko Janzen, beim 'Jobcenter' beantragt.
Ebenfalls ohne Reaktion oder gar eine schriftliche
Stellungnahme seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel'
. . .
[ II ] Wie bereits dem Träger der Grundsicherung im
Rahmen SGB II seit 2019 mehrfach mitgeteilt benötige
ich nunmehr umgehend eine 'Kostenübernahmeerklärung'
wegen eines so bezeichneten 'Forderungsmanagement'
gegenüber meiner EX !
Siehe :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220724_eilantrag_mahntitel.pdf
:
Das ist nun wirklich akut und dringend, und muss
wegen der verpflichtend bestehenden Notwendigkeit
einen Rechtseinwalt bei diesem zu erhebenden Mahntitel
[ = Amtsgericht Meyen +
https://agmy.justiz.rlp.de/de/mahngericht
] zwecks Eintreibung nachweisbar bestehender
Forderungen [
http://www.volcansolymar.org/ley02/civil/transferencia_herencia.pdf
] und der hierzulande geltenden 3-Jahres-Frist bei
privaten zivilrechtlichen Forderungen spätestens bis
zum 15.08.2022 spruchreif erledigt sein !
Da es sich nicht nur um 'Eigentum', sondern auch um
mein Erbe, handelt findet Art. 14 GG dabei eindeutig
Anwendung.
Als Hinweis zum Umfang der Forderung verweise ich auf
das Schreiben [ per Mail ] an's 'Jobcenter Landkreis
Kusel' :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html#antrag
: BEGRÜNDUNG : Als Begründung verweise ich auf die
Ihnen doch sicher bekannte Rechtslage hierzulande !
National und auch international, sofern die BRD durch
völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen daran
gebunden ist.
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220802_sozial-gesundheits_eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html
: ANTRAGSTELLUNG (en) : Multidisziplinäre Bewertung im
Sinne der UN-BRK + Mahntitel :
[ A ]
Erinnerung - ANTRAGSTELLUNG (en) -
Sozialhilfe (SGB XII)
Hilfen zur Gesundheit ~
Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII)
Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70
ff. SGB XII)
Eingliederungshilfe (SGB IX §§
90–150)
: MAHNUNG Terminsetzung Mahntitel : Abschnitt D !
In dem Zusammenhang verstehen Sie bitte auch die
Hinweise unter C . . .
[ - - - ]
[ C ]
HINWEISE . . .
Dös ist interessant !
[
jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html
]
Das mit den Zahnschmerzen und diesem Mahntitel einfach
in aller Ruhe ignorieren . . .
Nur den Sachverhalt dieser 'Einmalzahlung' als so
nicht rechtsgültiger 'Verwaltungsakt' prüfen !
Und stelle dir da einfach nur die daraus
resultierenden " Portokosten " vor ...
Bzw. HIER HABE ICH EINEN 'Gerichtsbescheid' der Kammer
13 des Sozialgerichts Hamburg verwendet, ein klein
wenig 'upgecycelt', und insoweit völlig gepeppt . . .
- KLAGE - INFLATION / REGELSATZ HARTZ IV - SGB II /
SGB XII -
- - - GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE + SELBSTBESTIMMTE
LEBENSFÜHRUNG - - -
- - VERFAHREN - UMWELT / RECHT GAIA ALS PERSON \
- -
Begründung als Anlage für die Gerichtsbarkeit PARTE 01
!
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_002_anlage_begruendung_blabla_01.html
+ PARTE 02 . . .
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_002_anlage_begruendung_blabla_02.html
Das Ganze ist als Musterklage konzipiert und steht
dann [ irgendwann Mañana oder so ] zur freien
Verfügung im Netz !
IN DEM ZUSAMMENHANG aktuelle Informationen EINE MAIL
AN DEN NATURKOSTHANDEL !
http://humanearthling.org/crowd/mail_public_20220801_klage_inflation_naturkost.html
THIS DATA ! DAS GANZE HIER :
http://erwerbslosenverband.org/info/hartz4-nachrichten_20220802.pdf
Ganz ehrlich. Ich habe wirklich Besseres zu tun mit
meiner Zeit, als mich mit den Verwaltungsorganen oder
der Gerichtsbarkeit der BRD zu beschäftigen . . .
Siehe : ~ FÖRDERUNG DER TEILHABE UND EINER SELBST
BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~ HIER PATENTANMELDUNGEN +
so.
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220526_klage_mahnung_ergaenzung_patent.html#sand
]
Falls nicht informiert. Da haben wir weltweit ein
echtes Problem. Und Wüstensand ist für die Herstellung
z.b. von Beton nicht nutzfähig.
jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html
Ganz ohne Frage ist der Bescheid wegen dieser erneuten
'Einmalzahlung' kein Verwaltungsakt !
: RECHTLICHE GRUNDLAGE für diese Aussage :
Die Auszahlung eines Geldbetrages durch einen
Leistungsträger stellt im Rahmen des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Verwaltungsakt,
sondern einen 'Realakt' dar, gegen den ein Widerspruch
so überhaupt nicht statthaft ist.
( SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 - S
12 SF 76/06 = openJur 2012, 46583 )
[
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/198957
+
https://openjur.de/u/321706.html
]
Können Sie das bitte ändern. Und den Betroffenen einen
neuen 'Bescheid' ausfertigen !
Das natürlich incl. einer so auch zutreffenden
Rechtsbelehrung . . .
: Hinweis :
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/43.html
:
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen
anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf
das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden
Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form
rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die
Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
[ - - - ]
Wegen dieser verfassungsrechtlichen Zweifelhaftigkeit
werde ich natürlich mit der Gerichtsbarkeit in Kontakt
treten.
BY THE WAY !
Grundrechtsfragen werden neben Normenkontrollfragen
auch durch die Verfassungsbeschwerdekompetenzen des
Bürger aufgeworfen, so dass das so beannte
Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] eigentlich einen
umfassenden Zugriff auf Grundrechtsverletzungen durch
Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen hat.
Artikel 1 GG (3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
Wird vom BVerfG ein Gesetz für verfassungswidrig
befunden, gelten andere Regeln. Ein solches Urteil
verpflichtet dann den Gesetzgeber, ein neues,
verfassungsrechtlich unbedenkliches Gesetz zu
formulieren und durch das Parlament zu bringen.
Soweit ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer
entscheidungserheblichen Norm eines formellen,
nachkonstitutionellen Gesetzes überzeugt ist, besteht
nach Art.100 Abs.1 GG eine Vorlagepflicht zum BVerfG.
Als verfasstes Staatsorgan ist der verfassungsändernde
oder auch die Verfassung missachtende Gesetzgeber in
jedem Fall der Verfassung untergeordnet.
Ebenso wie die Verwaltung hat der Gesetzgeber seine
Kompetenz aufgrund der Verfassung und nur im Rahmen
der Verfassung.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist daher die Gesetzgebung -
so auch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als
unmittelbar geltendes Recht, an die verfassungsmäßige
Ordnung gebunden.
Daraus ergibt sich eine Normenhierarchie zwischen dem
Verfassungsrecht und einem die Verfassung ändernden
oder eben das geltende Recht beugende
Parlamentsgesetz.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden
die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie
alle Gerichte und Behörden (vgl. § 31 Abs. 1
Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Diese Bindung bezieht sich im Regelfall auf den
konkret entschiedenen Sachverhalt.
Bestimmte Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die
Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben
Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2
Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher über
den Einzelfall hinaus.
Bei dem in Form eines "Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Anordnung" und als 'kollektive
Musterklage' konzipierten Verfahren wird vom hiesigen
Sozialgericht in Speyer, in Form einer
'Richtervorlage' zur direkten Entscheidung durch das
so benannte BVerfG, gefordert, dass der dringliche
Handlungsbedarf die zeitnahe Umsetzung durch den
Gesetzgeber bedingt.
Das gilt dann - mit Entscheidung des BVerfG - sofort
ebenfalls als Richtschnur für die hierbei zuständigen
Instanzen bei der Verwaltung von 'Erwerbslosigkeit'.
Für eine solche Forderung kann man auch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
heranziehen :
Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf
Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie
zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von
Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder
Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs
sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs.
2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.
(BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140)
Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch
unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen
nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht
auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
warten.
(BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144)
Und betrachten doch einfach streng formal und in aller
Sachlichkeit.
Das ist jetzt die gesetzliche Grundlage - durch
Bekenntwerden des Sachverhalt - für Sie !
Dringend und akut - also sofort - sind aber vor allem
jetzt Nachbesserungen der bisher vom Gesetzgeber
getroffenen Maßnahmen, welche in rein politischer
'Willkür' und das geltende Recht beugend erfolgten,
für die davon betroffenen Bürger*innen.
Mit dem Begriff Jobcenter werden die gemeinsamen
Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA)
und eines kommunalen Trägers (zum Beispiel einer
Stadt) bezeichnet.
Nach § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB II führt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Fach-
und Rechtsaufsicht, soweit die BA gegenüber der
gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Absatz 3 SGB II
weisungsbefugt ist.
Nach § 47 Absatz 5 SGB II sind die aufsichtführenden
Stellen berechtigt, die Aufgabenwahrnehmung
unmittelbar bei den gemeinsamen Einrichtungen zu
prüfen. Auf dieser Grundlage nimmt das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales anlass- und
themenbezogene Prüfungen vor.
Die zuständige Landesbehörde führt in einer
gemeinsamen Einrichtung (gE) (§ 47 Absatz 1 und 2 in
Verbindung mit § 44b SGB II) die Fach- und
Rechtsaufsicht, soweit ihr ein Weisungsrecht zusteht
(44b Absatz 3 SGB II, § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB II),
insofern im Wesentlichen bei der Erbringung der
Bedarfe für Unterkunft und Heizung. In den
zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) führt die
zuständige Landesbehörde die Aufsicht nach (§ 48
Absatz 1 SGB II). Das BMAS führt darüber hinaus
im Aufgabenbereich der Trägerversammlung einer gE im
Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde (§ 47
Absatz 3 in Verbindung mit § 44c SGB II).
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220729_antrag_zahnschmerzen_multi-unbrk_mahntitel.html
[ A ] Hinweis auf den Ihnen bekannten Sachverhalt und
der 'Kooperation' mit Kollegen beim 'Jobcenter
Landkreis Kusel'
[ B ] Zur Beantwortung der Fragen von Frau Seubert.
Angaben zum fehlenden 'Krankenversicherungsschutz' !
[ C ] Hinweis auf den Sachverhalt und das zwingend
erforderliche Zusammenwirken mit dem 'Jobcenter
Landkreis Kusel' !
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220727_antrag_sozial-gesundheitsshilfe.html
: ANTRAGSTELLUNG (en) :
Hiermit beantrage ich :
Sozialhilfe (SGB XII)
Hilfen zur Gesundheit ~
Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII)
Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70
ff. SGB XII)
Eingliederungshilfe (SGB IX §§
90–150)
[ - - - ]
Und wegen der nachweisbar angespannten finanziellen
Situation und dem nur als vollkommen unzureichend zu
kennzeichnenden Regelsatz beantrage ich die
vollständige Kostenübernahme.
Zum Thema 'Inflation' eine Ausarbeitung meiner Person
und erklärende Hinweise von Herr Prof. Dr. Stefan Sell
. . .
http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html
[ B ] beantrage ich die Kostenübernahme zwecks
Erstellung eines privat in Auftrag gegebenen Gutachten
[ B1 ] zur "Prüfung und Feststellung meiner teilweise
vorhandenen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit -
bzw. Berufsunfähigkeit".
Und [ B2 ] der exakten Einordnung meiner psychischen
Besonderheiten [ ~ Behinderung ].
: BEGRÜNDUNG :
Erwerbsfähigkeit ***
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder
Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter
den üblichen Bedingungen des 'allgemeinen'
Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu
arbeiten.
SIEHE in dem Zusammenhang die von mir erstmals mit
Datum vom 17.10.2019 geforderte "Amtsärztliche Prüfung
zur Feststellung meiner teilweise vorhandenen
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - bzw.
Berufsunfähigkeit" und das dann am 11.11.2020 ( AZ PD
2020-019 ) in Ihrem Auftrag und sicherlich auch in
Ihrem Sinne von Herr Dipl.Psych. Niko Janzen erstellte
"Gutachten" [ = in Anführungszeichen ].
Das natürlich auch in direktem Zusammenhang mit der
von mir mit Datum vom 27.01.2021 beantragten
"multidisziplinären Bewertung" im Sinne der UN-BRK,
und da im Speziellen Artikel 12 (5) der
UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a)
!
Passend dazu hatte ich - vielleicht erinnern Sie sich
- einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch'
beantragt, um gemäß des 'Psychologischen Gutachten'
von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der
Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als
Selbstständiger evaluieren zu können.
In Folge - alleinig auf Grund der ja eigentlich
normalen 'Untätigkeit' des 'Jobcenter Landkreis Kusel'
dann diese Klage vom 19.07.2021 mit dem Aktenzeichen
S6 AS 404/21 . . .
Dazu auch der Antrag bei Ihnen bzw. die Forderung an
Herr Janzen wegen des Mitschnitt dieses
Gesprächstermin 11.11.2020 !
Etwas zu den altbekannten stalinistischen Methoden und
einem "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) !
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220516_klage_antrag_gutachten.html
]
Und über den Begriffsverfälschung 'allgemeiner' bzw.
'normaler' Arbeitsmarkt bzw. die ja so nicht
vorhandene 'Vermittlungsfähigkeit' meiner Person in
den 'lohnabhängigen' Arbeitsmarkt verweise ich auf den
Schriftverkehr in der Angelegenheit mit dem
Sozialgericht in Speyer.
Es ist keinesfalls zu rechtfertigen, dass das
behördliche Fehlverhalten - gerade auch durch
mangelnde Beratungsleistungen - ein solches Ausmaß
erreicht, dass ein Hilfe suchende Bürger in seinem
körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl
nachhaltig gefährdet wird oder in Kauf genommen wird,
dass eine Schädigung eintreten wird oder gar eine
Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass
sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche
Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen
lässt.
Ob der Hilfe suchende Bürger in seinem körperlichen,
geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet
ist oder wird, lässt sich aufgrund meiner rein
subjektiven Feststellung nicht mit der gebotenen
Sicherheit feststellen.
Aus diesem Grunde benötige ich [ A ] eine
zahnärztliche Untersuchung und Behandlung und [ A1 ]
ein zahnärztliches Attest im Rahmen der
'Gesundheitshilfe'. Und wegen der nachweisbar
angespannten finanziellen Situation und dem nur als
vollkommen unzureichend zu kennzeichnenden Regelsatz
die vollständige Kostenübernahme.
Zum Thema 'Inflation' eine Ausarbeitung meiner Person
und erklärende Hinweise von Herr Prof. Dr. Stefan Sell
. . .
http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html
Und [ B ] zusätzlich die Kostenübernahme zwecks
Erstellung eines privat in Auftrag gegebenen Gutachten
[ B1 ] zur Feststellung der Einschränkungen meiner
Erwerbsfähigkeit und Berufsunfähigkeit.
Und [ B2 ] der exakten Einordnung meiner psychischen
Besonderheiten [ ~ Behinderung ].
Ich will jetzt nicht behaupten, dass mich - bis auf
die andauernden Zahnschmerzen - ein ' Leidenskonflikt
' unmäßig quält.
Aber nach 929 Tagen wieder mit dem Rauchen [ ~
Zigaretten ] anzufangen ist für mich ein deutliches
Signal, dass mein psychisches und auch physisches
Wohlbefinden instabil wird.
: RECHTLICHE GRUNDLAGEN :
= ETC. USW. PP !
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220718_klage_antrag_sozial-eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html
Dauer der Eingliederungshilfe
Ein Recht auf Eingliederungshilfe besteht
bis die Ziele der
Eingliederungshilfe erfüllt sind
und
solange die Aussicht besteht, dass
die Ziele erfüllt werden können.
Im Rahmen des Gesamtplans wird die Dauer mit Hilfe
medizinischer, pädagogischer und sonstiger
Stellungnahmen von Personen ermittelt, die am
Gesamtplan beteiligt sind. Ein lebenslanger Anspruch
auf Eingliederungshilfe ist möglich.
Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden
Leistungen
Durch das Bundesteilhabegesetz wurden zum 1.1.2020 die
Fachleistungen (Leistungen zur Teilhabe der
Eingliederungshilfe) von den existenzsichernden
Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen
der Sozialhilfe) getrennt.
Praxistipps
Menschen, die einen Anspruch auf
Eingliederungshilfe haben, können Leistungen auch als
Persönliches Budget beantragen. Dies bedeutet, dass
sie einen Geldbetrag oder Gutschein bekommen, mit dem
sie die notwendigen Leistungen selbst organisieren und
bezahlen (§ 105 Abs. 4 i.V.m. § 29 SGB IX)
Die Eingliederungshilfe ist im SGB
IX noch relativ neu, so dass viele Fragen noch nicht
rechtlich geklärt sind. Wenn Ihr Antrag auf
Eingliederungshilfe abgelehnt wird, müssen Sie dies
nicht hinnehmen. Das gilt auch, wenn Sie mit den
Ergebnissen der Gesamtplanung nicht einverstanden
sind, z.B. wenn Ihr Bedarf dabei unterschätzt wird
oder die Leistungen nicht Ihren Wünschen entsprechen.
Sie können statt dessen einen Widerspruch und ggf.
eine Klage einlegen.
Beide sind für Betroffene
kostenlos. Wenn Sie anwaltliche Hilfe dafür brauchen,
müssen Sie diese allerdings grundsätzlich erst einmal
bezahlen. Der Kostenträger, der die Leistung
rechtswidrig verwehrt hat, muss die Anwaltskosten
hinterher erstatten. Können Sie sich das nicht
leisten, können Sie für das Widerspruchsverfahren
Beratungshilfe und für gerichtliche Verfahren
Prozesskostenhilfe beantragen.
Wer hilft weiter ?
Individuelle Auskünfte erteilt der Träger der
Eingliederungshilfe. Das Bürgertelefon des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät unter
030 221911-006 rund um das Thema Behinderung, Mo–Do,
8–20 Uhr. Beratung zu allen Leistungen der
Eingliederungshilfe übernimmt auch die unabhängige
Teilhabeberatung.
Rechtsanwaltskanzleien mit sozialrechtlichem
Schwerpunkt helfen weiter, wenn Leistungen der
Eingliederungshilfe abgelehnt oder nicht wie gewünscht
gewährt werden.
Teilhabeplanverfahren
Das Wichtigste in Kürze
Das Teilhabeplanverfahren wurde durch das
>Bundesteilhabegesetz eingeführt, damit es leichter
ist, Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von
Menschen mit Behinderungen zu bekommen. Oft ist es
schwer, herauszufinden, welche Behörden zuständig sind
und teils sind es mehrere gleichzeitig, z.B. die
Agentur für Arbeit und der Träger der
Eingliederungshilfe. Durch das Teilhabeplanverfahren
müssen Menschen mit Behinderungen nicht mehrere
Anträge stellen und können sich einfach an irgendeinen
Träger wenden, ohne vorher die Zuständigkeit zu
kennen.
Ziele
Es soll verhindert werden, dass
Menschen mit Behinderungen von
einem Träger zum anderen geschickt werden,
keine Hilfe bekommen, weil die
Träger sich nicht einigen können, wer zuständig ist,
sich an mehrere Stellen wenden
müssen,
die Leistungen unkoordiniert
nebeneinander erbracht werden,
Menschen mit Behinderungen lange
auf die Leistungen warten müssen.
Erreicht werden soll, dass
Leistungen "wie aus einer Hand"
gewährt werden,
die Situation eines Menschen mit
Behinderung ganzheitlich wahrgenommen wird,
die individuellen Wünsche und
Bedürfnisse berücksichtigt werden.
Eine Bearbeitung oder gar Resonanz seitens Ihrer
Behörde bei der doch recht ausufernden 'Untätigkeit'
seitens Ihrer Behörde erwarte ich ja gar nicht mehr.
Trotzdem würde ich mich natürlich über einen
ausführlich begründeten Bescheid - schriftlich
gegliedert zu diesen einzelnen Punkten der
Antragstellung(en) und innerhalb angemessener Frist -
freuen.
Ja wirklich. Ganz ehrlich !
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html
Werte Behörde. Sie müssen entschuldigen. Und irgendwie
schäme ich mich auch ein ganz kleines bisschen dafür.
So ein hohes Maß an Unachtsamkeit und übertriebender
Hast. Ich schiebe das einfach mal auf den Stress. Was
ja so auch irgendwie verständlich ist. Völlig
diskriminierend von Ihnen und auch in den Medien als
'Kunde' bezeichnet zu werden und das dann noch bei den
'AGB' Ihrer Behörde. Das Ganze dann noch ohne
Krankenversicherungsschutz und das nunmehr seit 2¾
Jahren.
An einer gleichberechtigten und sicher
gerechtfertigten Teilhabe / Teilnahme in und an der
Gesellschaft und einer selbstbestimmten Lebensführung
gehindert zu werden ist eine Sache.
Aber noch nicht mal ein Feedback - auch wenn es
konstruktiv vernichtende Kritik wäre - zu diesem
feinen Layout zu bekommen, ist wirklich einfach nur
niederschmetternd.
Und rein gar nicht, kein Bescheid und wirklich gar
nichts, als Resonanz seitens Ihrer Behörde zu bekommen
- das sollten / müssen auch Sie so sehen - ist nur ein
Bestandteil dieser bereits mehrfach beanstandeten
multidimensionalen Diskriminierung.
Mögen Sie etwas meine politische Tätigkeit und auch
meine Bestrebungen mit ökologisch-nachhaltiger
Zielsetzung nicht ?! Was ich durchaus verstehen
könnte, aber keinesfalls länger tolerieren kann.
Oder mögen Sie mich ganz prinzipiell nicht ?
Das sollte Sie aber keinesfalls an einer korrekten
Umsetzung Ihrer Amtsgeschäfte hindern !
[ - - - ]
Ich kläre das dann - sicher doch auch in Ihrem
Interesse - im Eilverfahren mit der Gerichtsbarkeit.
[ - - - ]
Unter anderem muss ich das Alles dann noch mal
aufarbeiten, selbstverständlich entsprechend straffen
und teilweise sogar aktualisieren. Und da, wie Ihnen
bereits mehrfach mitgeteilt, das Ganze ( auch ) als
Buchprojekt mit dem Arbeitstitel 'Betrachtungen aus
dem Mülleimer der Nation' konzipiert ist, schon um
meiner dem SGB entsprechenden Verpflichtung Ihnen
meine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen zu
entsprechen, arbeite ich deswegen auch zweigleisig.
Gewissermaßen mehrschichtig auf unterschiedlichen
'Erzählebenen'.
Also den relevanten Sachverhalt für das Gericht und
auch für Sie als Beklagte, dessen seien Sie
versichert, wirklich in stark gekürzter und formal
sicher in einer dem huldvollen Auge der
Gerichtsbarkeit entsprechender Form. Welche dann auch
einem eher sachkundigen Publikum incl. dieser §§ und
dergleichen mehr als Hilfestellung, beispielsweise
beim Studium oder bei zukünftigen juristischen
Wertigkeiten, dienen könnte.
Und dann eine Version - my favoured one - wild und
ausufernd in einer prägnanten und ausdrucksstarken
Version, welche sicher dann den interessierten Leser,
ebenso wie auch diese unbescheiblich weiblichen
Leserinnen, ansprechen wird.
KZ.sdo, also den damals 1990 erstellten Vergleich
'Sozialamt & KZ', welchen dann erst das
Ordnungsamt in Oldenburg als Ausrede gewertet hat
wegen möglicher 'Schwarzarbeit' (m)einen Computer
(ohne Festplatte) zu beschlagnahmen und dann auf Grund
einer Anzeige von zwei Fuzzis vom Jobcenter Mitte in
Berlin dann 2013 das Amtsgericht Tiergarten, 10548
Berlin, mit dem Geschäftszeichen (276 Ds) 231 Js
1577/12 (189/12) veranlasst hat wegen des dringenden
Tatverdacht der Beleidigung zur Verhandlung zu laden.
Ich musste deswegen mit dem Flieger von Kaiserslautern
'rüber kommen. So etwas passiert mir nicht wieder. In
Buchform, sozusagen bzw. geschrieben als gewissermaßen
künstlerisch kreativen Erguss, passiert so etwas in
unserem 'Rechtsstaat' auch nicht.
SCHEISSE.sdo dagegen, es wurde damals 1990 beim
Sozialamt Oldenburg als Anlage zum Nachweis meiner
'schriftstellerischen' Qualitäten bei einem Antrag im
Rahmen des § 30 des damals geltenden BSHG eingereicht,
habe ich schon mal - mit Sicht auf eine Perspektive
für eine selbst bestimmte Lebnsführung unabhängig von
Soziallleistungen - für etwige Verlage in's Netz
gepackt.
[
http://www.schema3.org/info/#scheisse
Damals wie Heute kann man diese 'Kann-Bestimmungen'
und auch die doch entwürdigende Handhabung von
'anrechenbarem Einkommen' für den diffamierend so
bezeichneten 'Kunden' unter der Willkür der 'AGB'
Ihrer putzigen kleinen Behörde bei dem Bestreben,
mangels nachweisbar nicht vorhandener
'Vermittlungsfähigkeit' im so benannten normalen -
sprich lohnabhängigen - Arbeitsmarkt, eine
selbstständige Existenz - unabhängig von
Sozialleistungen - aufzubauen, um den Lebensunterhalt
für sich und seine unterhaltsverpflichteten
Angehörigen gemäß § 1601 BGB zu erwirtschaften,
wirklich nur als "Mülleimer der Nation" bezeichnen.
In der Ausarbeitung wegen der anhängigen Klage(n), das
ist juristisch mit Sicht auf das so benannte BVerG ein
sehr interessanter Sachverhalt, habe ich aus diesem
Grund auch eine historisch ausreichend begründete
Zusammenfassung zum Sachverhalt 'Hartz IV' gleich mit
eingebaut.
NUN ALSO ZU DIESEM 'ANRECHENBAREN' EINKOMMEN !
: 2. Klageverfahren : INTRO Parte 3 : Der Linker . . .
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210913_klageerhebung.pdf
Und JA ! Es geht um diese "multidisziplinäre
Bewertung" ...
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210127.pdf
Damals - es ist ja nun schon 1½ jahre her - habe ich
nach der Erstellung dieses "Gutachten" [ = in
Anführungszeichen ] eine "multidisziplinäre Bewertung"
im Sinne der UN-BRK, im Speziellen durch Artikel 12
(5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den
Artikel 26 a) begründet, beantragt ! Und passend dazu
einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß
des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die
dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer
beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger
evaluieren zu können. Und damit ich diese
Selbstbestimmung meiner Lebensführung verwirklichen
kann benötige ich die Auszahlung der bereits
beantragten 5.000 € und dazu vorab natürlich ebenso
zum frühst möglichen Termin unter Berücksichtigung des
'Zitiergebot' einen schriftlich ausführlich
begründeten Bescheid !
Den Bescheid habe ich bis zum heutigen Tag ja immer
noch nicht von Ihnen bekommen.
Ja. Diese 'Kann-Bestimmungen' ! Da können Sie ja
einiges ( nicht ) machen.
Und das ist neben diesem 'anrechenbaren' Einkommen und
ein wenig verbaler Schönfärberei mit den zahllosen
'Kann-Bestimmungen' in den gesetzlichen Grundlagen,
anscheinend alleinig um dem ja immer noch geltenden
Grundgesetz und einer nur als kooperativ zu wertenden
Justiz bei diesem 'offenen' Strafvollzug [ ~ Zitat
Götz W. Werner ~ ] zu entsprechen.
Der so von mir treffend gekennzeichnete 'Mülleimer der
Nation' namens Hartz IV !
Gestatten Sie mir also bitte, dass ich jetzt in der
finalen Phase unseres doch recht langweilenden Mit -
und Gegeneinander von Bürger und staatlicher Gewalt so
langsam anfange den Deckel ein wenig zu lüften, um aus
diesem staatlich reglementierten 'Gefängnis' namens
'Minderbeschäftigung' heraus zu kriechen !
[ - - - ]
Also ein bisschen teurer wird es dann schon !
SIEHE : [
http://humanearthling.org/crowd/angebot_abstimmung_klimaklage_20220702.html
:
Zugegeben ! Dieses obige Schreiben ist auch vom
heutigen Tag. Aber mehr als knapp 2 Jahre warten und
gelegentlich bei Herr Hopferwieser wegen seiner
Auslobung zu drängeln; immer mal wieder anzumahnen und
stellen Sie sich dabei die horrenden Portokosten vor,
und alles nur um die nur als mangelhaft zu
kennzeichnende Zahlungsmoral und das mehr als
fragwürdige Rechtsverständnis zu beanstanden; kann ich
nicht. Mehr habe ich bisher bei Ihnen, werte Behörde,
ja eigentlich auch nicht getan. Nun bin ich aber schon
etwas in 'Zugzwang' und das erfordert nun doch
umgehend eine dringende Klärung des Sachverhalt des
'anrechenbaren' Einkommen und einer Neuorientierung
Ihrer Behörde bei den doch reichlich zur Verfügung
stehenden 'Kann-Bestimmungen' im Konstrukt Hartz IV.
Sie wollen doch nicht, dass ich gar illegal bin und
mich dann möglicherweise auch noch strafbar mache.
Zugegeben. Sie als ausführendes Organ dieser
staatlichen Gewalt stehen da durch den Gesetzgeber und
die zentralisierte Hoheitsgewalt der BA schon etwas im
Regen, wie man so schön sagt, und mir geht es da auch
nicht anders.
Der Unterschied ist allerdings, dass es für Sie nur
ein 'Job' ist. Für mich ist das aber Leben unter dem
erbarmungslosen Joch staatlicher Willkür und zu einem
bloßen Objekt der staatlichen Gewalt und einer Zahl in
der Statistik degradiert zu werden macht auch nach
nunmehr mehr als 30 Jahren nicht mehr so richtig Spaß
und bereitet wirklich kein Vergnügen. Es nervt ganz
einfach !
Und wirkt sich außerordentlich destruktiv auf mein
psychisches Wohlbefinden und die damit verbundenen
Entwicklungstendenzen aus, und bewirkt zudem eine
erhebliche Beeinträchtigung des sozio-kulturellen
Existenzminimum.
Ich erwarte nunmehr eine vollständige Kostenübernahme
in Form eines Darlehen, um meinem Rechtsanspruch gemäß
Art. 14 GG [ Eigentum ] geltend machen zu können. Das
bedingt einen Mahntitel. Und der kostet nun einmal
Geld, fordert die Inanspruchnahme eines Anwalt. Und
all das kann ich aus der Situation 'Hartz IV' nicht (
unmöglich ) bezahlen.
Sehen Sie es sachlich ! Ich nerve doch wirklich nur
'rum. Und das ist dann ( vielleicht ) nicht diese
allerschlechteste Methode um mich kostengünstig und
dann sogar noch auf Darlehensbasis los zu werden.
Seit mehr als 1 Jahr bezahlen Sie die Miete in diesem
kuschelig kleinen Eckhaus mit 140 qm - wofür ich Ihnen
und dem Steuerzahler ja auch dankbar bin - und da ist
wirklich kein Ende abzusehen.
Und seitdem Sie einen Hinweis meines Vermieter
artverwandt wie bei mir als 'Kunden' ja eigentlich
normal und anscheinend "Branchen" üblich einfach
ignoriert haben kann ich Ihnen da sogar eine halbwegs
stablile Garantie geben.
Mein Vermieter hatte damals im Mai schon eine
Mietbescheinigung ausgefüllt und im 'Jobcenter'
abgegeben und wir mussten dann doch relativ
händeringend und auch ohne Ergebnis [ ~ Bescheid ] auf
Ihr Einverständnis für einen Umzug warten.
Und das dann wegen einem in Relation doch wirklich
Kosten günstigem kleinen Häuschen in Etschberg.
Auch den Antrag wegen diesen
'Wohnraumbeschaffungskosten' scheint Sie nicht zu
interessieren und wie ich Ihrem Schreiben an das
Sozialgericht in Speyer entnehmen konnte können Sie
dieses durchaus korrekt formulierte Rechtsbegehren
anscheinend nicht verstehen. Und auch das verstehe
ich.
Ich muss ja als Hartzi erst fragen, ob eine neue
Wohnung der Behörde genehm ist. Und das soll
keinesfalls geändert werden. Und bis Sie als
Sachbearbeiter bei all Ihrer Arbeitsflut reagieren
können ist es zumeist bei der Schnelllebigkeit des
Wohnungsmarkt zu spät. Und diese
Wohnraumbeschaffungskosten bzw. die Kosten einer
Wohnungssuche sind - wie Ihnen sicher ebenfalls
bekannt - auch so ein haariges Loch im System Hartz IV
bei dem der Hilfesuchende einfach nur verarscht wird.
Das ist Ihnen doch sicher auch bekannt ?!
[ 3 ] Wie Ihrer Behörde bereits mehrfach seit Ende
2020 kenntlich gemacht bzw. nochmals im Schreiben vom
18.12.2021 und da im Abschnitt [ E 3 ] angemahnt
erwarte ich umgehend eine
'Eingliederungsvereinbarung'.
[ D ] : ERNEUTE MAHNUNG : Meine Forderung nach einer
Eingliederungsvereinbarung auf Grund der bestehenden
Situation ! En repetición : Un poco de pronto, por
favor !
Dieses 'Rechtsgeschäft' im Sinne des BGB, großartig
etwas Anderes ist es ja nun wirklich nicht, sollten
wir irgendwann in absehbarer Zukunft - ich will Sie da
wirklich auch nicht drängeln - bei einem persönlichen
Gesprächstermin durch diskutieren.
[ 4 ] Schreiben vom 18.12.2021 und da im
Abschnitt [ E ] : A N T R A G : Kostenübernahme bzw.
Neubewertung anrechenbares Einkommen :
Da sollten wir wirklich mal auf einen konstruktiven
und die selbstbestimmte Lebensführung förderlichen
Spruch kommen. Alternativ dazu genügt mir auch ein
schriftlich ausgiebig begründeter ablehnender Bescheid
warum das aus Ihrer Sicht der Dinge und - juristisch
einwandfrei mit Einhaltung des Zitiergebot begründet -
nicht möglich ist.
Nicht, dass ich da jetzt neugierig bin. Aber es
interessiert mich doch !
Es ist immer wieder nett Textbausteine des
BA-Zentralarchiv zu lesen.
Können Sie das vielleicht bis zum 07.08.2022 erledigen
?
Und jetzt kommen wir – sozusagen bzw. geschrieben – in
die finale Phase unseres doch recht amüsanten, aber
doch irgendwie langweilenden, Mit – und Gegeneinander.
[ 5 ] Schon wieder das Schreiben vom 18.12.2021
und da der Abschnitt [ E 1 ] !
[ E 1 ] : Ich beantrage zwecks Umsetzung einer selbst
bestimmten Lebensführung und der Förderung einer
selbstständigen Existenz – hier im Bereich der
freischaffenden Künste – die Kostenübernahme folgender
Anschaffungen bzw. ersatzweise die Möglichkeit mittels
Crowdfunding o.Ä. Einnahmen als so in der
Betriebswirtschaft definierte Vorlaufkosten zu
erwirtschaften. Und dieses ohne eine Berücksichtigung
als so bezeichnetes „anrechenbares Einkommen“, was ja
so letztendlich dann ja nicht funktionieren kann.
Fantastische Filmklassiker [10 DVDs] Metropolis / Frau
im Mond / Das Cabinet des Dr. Caligari / Nosferatu -
Eine Symphonie des Grauens / Der Golem, wie er in die
Welt kam / Münchhausen [Restaurierte Fassungen] ///
Erscheinungstermin: 04.12.2020 \\\ Anbieter: LEONINE
für 53,99 €. Ferner diverse Publikationen der
Bundeszentrale für politische Bildung mit einem
Anschaffungspreis von insgesamt 70 €. Unter Anderem
„Geheimsache Ghettofilm“ [ 4,50 € [
https://www.bpb.de/geschichte/nationalsozialismus/geheimsache-ghettofilm
] und andere den Nationalsozialismus, Holocaust, und
die deutsche Nazi-Filmgeschichte betreffende Medien …
Das ist gar nicht so dringend !
Wesentlich dabei ist die Tatsache, dass ich mich bei
der langfristigen Planung und Umsetzung meiner
'selbstbestimmten' Lebensführung - neben der eher
politisch-ökologischen Wahrnehmung meiner
Verantwortung - endlich nach tiefschürfenden
Überlegungen dazu zu dem Entschluss durchgerungen habe
mich ganz meinen schriftstellerischen und anderen eher
künstlerischen Ambitionen zu widmen. Und vielleicht
wieder ein wenig mehr der Philosophie und Metaphysik.
Hier mache ich gerade etwas zu Scheiße und Dünger klar
und versacke nahezu völlig in einer eher
philosophischen Grundlagenforschung zu einem ganz
praktisch veranlagten Satyagraha² !
=
http://schema3.org/info
=
Ich bin aber bemüht bereits angefangene Projekte /
Konzepte wie beispielsweise diese Patentanmeldung
'Sand' oder eben RazorBlade™ so gut es geht zu
erledigen und gegebenenfalls - anzunehmend unter
erheblichen Verlusten - zu delegieren. Wirklich nur,
um endlich konzentriert und völlig zentriert - wie man
so schon sagt im Hier & Jetzt - eine doch sicher
gerechtfertigte Teilnahme an der Gesellschaft [ ~
Menschenwürde, BTHG und natürlich dem immer noch
ganzheitlich geltenden GG incl. ~ ] schnellstmöglich
zu verwirklichen und dann ebenso wie andere
Bürger*innen auch als tatendurstiger Konsument das BSP
zu steigern. Und ganz unabhängig von diesem eigentlich
( sicherlich auch für Sie ) nur lästigem
Sozialtransfer seitens der deutschen Volksgemeinschaft
ist so eine Teilnahme einfach nur ganz etwas Feines .
. .
Können Sie das bitte kurzfristig in Ihrem Aktenstapel
ablegen. Danke.
Eine Bearbeitung oder gar Resonanz seitens Ihrer
Behörde bei der doch recht ausufernden 'Untätigkeit'
seitens Ihrer Behörde erwarte ich ja gar nicht mehr.
Trotzdem würde ich mich natürlich über einen
ausführlich begründeten Bescheid - schriftlich
gegliedert zu diesen einzelnen Punkten der
Antragstellung(en) - und innerhalb angemessener Frist
freuen.
Ja wirklich. Ganz ehrlich !
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220526_klage_mahnung_ergaenzung_patent.html
Da der Dialog - anzunehmend - und gerade auch
Gedankenaustausch zwischen den einzelnen Abteilungen
hier im Landkreis Kusel auf Grund meiner in den
letzten 2 ¾ Jahren gemachten Erfahrungen von mir als
nur begrenzt bis gar nicht vorhanden bewertet werden
muss verweise ich auf einen Hinweis meiner Person in
der heutigen Mail an das Team M & I [ ~ Markt und
Intergration ] und auch Ihren Werksleiter ziemlich zum
Ende dieses Schreiben . . .
[ - - - ]
UNTER "Achja. PS !" :
Können Sie das bitte bis zum 06.06.2022 erledigen.
Ansonsten und / oder bitte einen schriftlichen
Bescheid !
Und wenn Sie einmal dabei sind sollten Sie auch gleich
die Zahlungen für die von mir bereits mehrfach
beantragten außerordentlichen Aufwendungen und des
somit nachweisbar bestehenden zusätzlichen Bedarf
erledigen.
NUN ABER ERST EINMAL ZU DIESER ERGÄNZUNG DES SCHREIBEN
VOM 13.05.2022 . . .
=
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220513_klage_patent_gaia.html
JA ! Das sollten Sie in direktem Zusammenhang mit
dieser MAHNUNG zu den Antragstellungen im Schreiben
vom 18.12.2021 ansehen. Und in dem Schreiben vom
12.05.2022 geht es ja eigentlich um Buchprojekte,
welche ich dann im Schreiben vom 13.05.2022 nicht
gesondert erwähne. Aber auch 'Solaris' bzw. diese
Verwüstung von Planet Erde ist ein dankbares Thema
auch für mögliche Buch-Projekte. Und auch andere
sicherlich lohnenswerte Investition von Zeit, Geld und
Energien.
Aber bei dem Nachschlag zum Schreiben vom 12.05.2022
geht es um ein SupaDupa-Sonderangebot - und die dabei
leider erforderliche Kostenübernahme - für ein
Rübezahl - Buch. Dazu aber mehr im morgigen Schreiben
!
Ja. Da geht es nur um Buchprojekte. Und auch um
"Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation" !
[ - - - ]
[ C ] MAHNUNG : Kostenübernahme der
Wohnraumbeschaffungskosten !
[ D ] MAHNUNG : Eingliederungsvereinbarung . . .
[ E ] A N T R A G : Kostenübernahme bzw. Neubewertung
anrechenbares Einkommen :
: INSBESONDERE DER PUNKT [ E ] WURDE BEREITS 2019
unter der Verwendung des Synonym "Abschnitt-D-Antrag"
ausgiebig zur Sprache gebracht. Leider erfolgte bisher
zu diesem einwandfreien und formal korrekten
Rechtsbegehren keinerlei Reaktion seitens der
'Jobcenter Landkreis Kusel', also der Beklagten bzw.
auch der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren aus den
Jahren 2019 - 2021 !
Und so ganz koscher ist das nun wirklich nicht !
Verstehen Sie das jetzt bitte als erneute MAHNUNG !!!
[ - - - ]
Gerade zu meinem psychischen Existenzminimum und auch
rein materiell in diesem sozio-kulturellen
Existenzminimum brauche ich das . . .
: AUSZUG : SCHREIBEN VOM 13.05.2022 : >>>
Ich bereite gerade - notwendigerweise ausgedruckt und
dann mit teuren Briefmarken [ Was ich Alles
rechtzeitig vorab noch als Teil des bereits mehrfach
schon beantragten "Außergewöhnlichen Bedarf" noch
explizit dazu beantragen werde ! ] - ein Schreiben an
das Deutsche Patent - und Markenamt in München vor.
Das bekommen Sie dann auch noch schriftlich. Sogar
ausgedruckt. Im Umschlag. Und rechtzeitig vorab im
Briefkasten . . .
: ANTRAG : HIER : Kostenübernahme von Ausdrucken zur
Vorbereitung einer Patentschrift :
Kosten : ca. 12,00 € [ incl. kalkulatorischem
Kostenanteil wie Druckerabnutzung etc. ]
<<< : AUSZUG : SCHREIBEN VOM 13.05.2022 :
Das mit dieser Kostenübernahme von Ausdrucken nebst
den kalkulatorischen Kosten wie Druckerabnutzung und
dergleichen mehr sollten Sie wirklich, ich tue das ja
auch, als Vorlaufkosten für eine meiner wirklich
langfristigen Projekte ansehen !
: ERGÄNZUNG zum Schreiben vom 13.05.2022 :
ZU DIESER [ geplanten / beabsichtigten ]
PATENTANMELDUNG :
Es geht um Sand. Die künstliche Herstellung von ( auch
) für die Zementherstellung gebrauchsfähigem Sand aus
Wüsensand. Und natürlich um die patentrechtliche
Absicherung dieses geistigen Eigentum im Sinne des
Artikel 14 GG in einer international verbindlichen
Absicherung der Rechtsansprüche . . .
[ - - - ]
Zu den Gründen und dem GROSSEN Warum + Wieso verweise
ich auf diese PDF !
:. SHORT INFORMATION : I N KÜRZE : À VENIR .:
] D E [
http://www.humanearthling.org/crowd/cop27_info_basica_20220127_de.pdf
] E N [
http://www.humanearthling.org/crowd/cop27_info_basica_20220127_de.pdf
[ - - - ]
Und ich drucke auch sonst reichlich zum Thema Patente
aus !!!
Und das ist keinesfalls im normal üblichen Regelsatz
enthalten.
Insoweit erscheint eine Kostenübernahme, und auch —
wie schon seit 2019 in dem so in Folge benannten
"Abschnitt-D-Antrag" beantragt bzw. in einem Verfahren
bis zur Einstellung des Verfahren durch das
Bundessozialgericht aus rein formalen Gründen [ ~ Ich
hatte aus Versehen den Formvordruck für die Beiordnung
eines Anwalt vergessen in meinen Unterlagen vergessen
! ] zur Klärung des Sachverhalt von der
Gerichtsbarkeit gefordert — die Neuorientierung des
Leistungsträger ( !!! Gesetzgeber !!! ) bei
'anrechenbaren Einkommen' und dieser Vielzahl von so
nahezu nicht genutzten 'Kann-Bestimmungen' durch die
Gerichtsbarkeit und dann in Folge durch den
Gesetzgeber als notwendig und zwingend erforderlich.
Und genau diese Bestimmungen des 'anrechenbaren
Einkommen' und ebenso diese 'wohlklingenden' und (
nahezu nicht genutzten ) ' Kann-Bestimmungen ' sind
der Knack-und-Angel-Punkt im Konstrukt Hartz IV / SGB
II.
Ohne eine korrekte, dem Sozialstaatsprinzip
entsprechende, Handhabung kann so diese ganze
staatliche Verwaltung der Arbeit bzw. Erwerbslosigkeit
nur als "Mülleimer der Nation" bezeichnet werden !
Hier auch etwas wegen einer Beschwerde betreffend der
Rechtmäßigkeit der Behördentätigkeit des DPMA bei der
Umsetzung von Verfahrenshilfe [ ~
Verfahrenskostenhilfe ], welche so keinesfalls in
Übereinstimmung mir dem Artikel 14 des Grundgesetz zu
verstehen ist . . .
http://www.humanearthling.org/patent/beschwerde/
http://www.humanearthling.org/patent/beschwerde/dpma_20210125_beschwerde.pdf
http://www.humanearthling.org/patent/beschwerde/dpma_20210323_beschwerde_IN_OCR.pdf
Hier geht es um wiederverwendbare Verpackungen, und im
Speziellen um ein so benanntes Umrühr - und auch ein
Wirkstoffstäbchen. Und das sind jeweils Massenartikel
. . .
[ - - - ]
Patentanspruch für " Datenträger in einem Papierformat
" ...
http://www.humanearthling.org/patent/dpma_book_20210311.html
"In einem Papierformat direkt integrierte Datenträger"
: Quelle :
http://www.humanearthling.org/patent/dpma_book_20210311.html
:
Das ist ebenfalls ein Monopolanspruch und mittlerweile
im Offenlegungsverfahren . . .
Und für jeden Verlag ein durchaus ernst zu nehmender
Anreiz für einen Lizenzvertrag.
Können Sie auch das bis zum 06.06.2022 erledigen.
Danke.
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220530_klage_mahnung.html
Jetzt aber erst etwas zu dieser mehrdimensionalen
Diskriminierung [ ~ Im Kontext des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes, GG, etc. usw. ! ].
Googlen Sie doch einfach mal !?
https://www.google.com/search?q=mehrdimensionalen+Diskriminierung
: Z B :
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_mehrdimensionale_diskriminierung_jur_analyse.pdf?__blob=publicationFile&v=2
:
Nur meine ganz persönliche Ansicht dazu. Mit aus
weltanschaulichen Gründen ( u.A. ) von einem oder gar
mehreren Organ(en) der staatlichen Gewalt dazu
genötigt / gezwungen zu werden überhaupt so eine Klage
( ein erneutes Verfahren ) wegen einer
'mehrdimensionalen Diskriminierung' einreichen zu
müssen ist bereits Diskriminierung. Und dadurch
beabsichtigen Sie eine gleich berechtigte Teilhabe zu
verhindern und de facto behindern Sie die Teilhabe und
auch eine selbst bestimmte Lebensführung.
Auf Grund der Rechtslage ist das doch recht eindeutig
...
TJA. Das war es auch schon für Heute !
Verstehen Sie das jetzt bitte als erneute MAHNUNG !!!
Schnüff : ANTRAGSTELLUNG(en) + = IMMER NOCH OFFENE !
Ich muss das Jobcenter Landkreis Kusel Heute erneut
auffordern mir dazu einen Bescheid zu übermitteln. Das
brauche ich einfach !
Gerade zu meinem psychischen Existenzminimum und auch
rein materiell in diesem sozio-kulturellen
Existenzminimum brauche ich das . . .
Und nicht diese Woche, sondern erst nächste Woche -
oder auch gar nicht - geht es weiter mit
"Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation".
Sozusagen ein LIVE-Mitschnitt. Und es gibt auch Altes
wie KZ.sdo oder aber auch SCHEISSE.sdo.
Und natürlich auch Märchen, Sagen und Legenden aus der
Heimat der unvergesslichen Helden ...
Diese Mahnungen vom heutigen Tag !
Können Sie auch das bis zum 06.06.2022 erledigen.
Danke.
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220527_klage_mahnung_ergaenzung_buch.html
JA ! Das sollten Sie in direktem Zusammenhang mit
dieser MAHNUNG zu den Antragstellungen im Schreiben
vom 18.12.2021 ansehen. Und entschuldigen Sie bitte,
dass ich es hier in diesen erneuten Antragstellungen
am heutigen Tage nochmals gesondert anführe und
aufliste. In dem Schreiben vom 12.05.2022 geht es —
also neben diesem Klimanotstand, dieser Teilhabe und
einer selbst bestimmten Lebensführung gerade in diesen
von radikalen Veränderungen geprägten Zeiten, diesen
Rechtsnormen im Grundgesetz, meinem Antrag auf eine
mutidiziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK und
natürlich dieser anzunehmenden Klage im Rahmen des AGG
— ja eigentlich fast nur um Buchprojekte, welche ich
dabei im Schreiben vom 18.12.2021 gesondert unter dem
Punkt [ E 1 ] erwähne. Aber auch 'Solaris' bzw. diese
Verwüstung von Planet Erde ist ein dankbares Thema
auch für mögliche Buch-Projekte. Und auch andere
sicherlich lohnenswerte Investition von Zeit, Geld und
Energien.
Das sollten Sie also wirklich im Gesamtzusammenhang
sehen . . .
Letztendlich ist ja auch das Tippen von Patenten,
Gebrauchsmusteranträgen und auch Markenschriften,
Arbeit und in gewisser Weise auch Schriftstellerei.
Und das Alles ist ganz eindeutig mit 'Vorlaufkosten'
verbunden !!!
Aber bei dem heutigen Nachschlag zum Schreiben vom
12.05.2022 geht es um ein SupaDupa-Sonderangebot - und
die dabei leider erforderliche Kostenübernahme - für
ein Rübezahl - Buch.
Ja. Da geht es nur um Buchprojekte. Und auch um
"Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation" !
Dazu auch gleich mehr im heutigen Schreiben !
NUN ABER ERST EINMAL ZUR ERINNERUNG ETWAS AUS
SCHREIBEN VOM 12.05.2022 . . .
: ANTRAGSTELLUNG : Kauf Sonderangebot Virgil's Aeneis
:
~ FÖRDERUNG EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220512_klage_buch.html
]
JA ! Das sollten Sie in direktem Zusammenhang mit
dieser MAHNUNG zu den Antragstellungen im Schreiben
vom 18.12.2021 ansehen. JA ! Erst erfolgte da eine
Auflistung der einzelnen Punkte in diesem 3
DIN-A-4-Seiten langen Schreiben . . .
[ A ] BITTE UM ZUSENDUNG MEINES SCHREIBEN VOM
06.12.2021 !
[ B ] MAHNUNG : Krankenversicherungsschutz. Anmeldung
bei der DKV !
[ C ] MAHNUNG : Kostenübernahme der
Wohnraumbeschaffungskosten !
[ D ] MAHNUNG : Eingliederungsvereinbarung . . .
[ E ] A N T R A G : Kostenübernahme bzw. Neubewertung
anrechenbares Einkommen :
[ - - - ]
Aber trotzdem muss ich darauf bestehen, dass diese für
mich unhaltbare Situation schnellstmöglich geklärt
werden muss !
Also auch Heute hier eine ERNEUTE AUFFORDERUNG ZUR
MITWIRKUNG FÜR DEN BEZUG VON LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG
DES LEBENSUNTERHALT auch wegen dieser schreckliche
Seuche und diese kleinen mutierenden Virulanten aus
Wuhan und gerade auch der Notwendigkeit einer
sicherlich gerechtfertigten Teilnahme am Öffentlichen
Personen Nahverkehr bei den
Wohnraumbeschaffungsaktivitäten
Und auch [ D ], also hier eine ERNEUTE MAHNUNG und
meine Forderung nach einer Eingliederungsvereinbarung
auf Grund der bestehenden Situation !
En repetición : Un poco de pronto, por favor !
Schaffen Sie das bis zum 06.06.2022 ? + !
Ich will also ungern eine Klage gegen Sie einreichen
oder gar jetzt mit Hingabe eine Strafverfolgung
bejahen.
Und [ E ] : A N T R A G : Kostenübernahme bzw.
Neubewertung anrechenbares Einkommen : bringe ich auch
schon seit 2019 unter dem Oberbegriff
"Abschnitt-D-Antrag" bei Ihnen, so auch der
anscheinend genauso untätigen Gerichtsbarkeit, immer
wieder und wieder zur Sprache. Und jetzt - ich
erwähnte ess ja schon damals im Schreiben vom
18.12.2021 - kommen wir – sozusagen bzw. geschrieben –
in die finale Phase unseres doch recht amüsanten, aber
doch irgendwie langweilenden, Mit – und Gegeneinander.
: AUSZUG SCHREIBEN 18.12.2021 Seite 3 : >>>
[ E 1 ] : Ich beantrage zwecks Umsetzung einer selbst
bestimmten Lebensführung und der Förderung einer
selbstständigen Existenz – hier im Bereich der
freischaffenden Künste – die Kostenübernahme folgender
Anschaffungen bzw. ersatzweise die Möglichkeit mittels
Crowdfunding o.Ä. Einnahmen als so in der
Betriebswirtschaft definierte Vorlaufkosten zu
erwirtschaften. Und dieses ohne eine Berücksichtigung
als so bezeichnetes „anrechenbares Einkommen“, was ja
so letztendlich dann ja nicht funktionieren kann.
Fantastische Filmklassiker [10 DVDs] Metropolis / Frau
im Mond / Das Cabinet des Dr. Caligari / Nosferatu -
Eine Symphonie des Grauens / Der Golem, wie er in die
Welt kam / Münchhausen [Restaurierte Fassungen] ///
Erscheinungstermin: 04.12.2020 \\\ Anbieter: LEONINE
für 53,99 €.
Ferner diverse Publikationen der Bundeszentrale für
politische Bildung mit einem Anschaffungspreis von
insgesamt 70 €.
Unter Anderem „Geheimsache Ghettofilm“ [ 4,50 €
https://www.bpb.de/geschichte/nationalsozialismus/geheimsache-ghettofilm
]
und andere den Nationalsozialismus, Holocaust, und die
deutsche Nazi-Filmgeschichte betreffende Medien ...
ANMERKUNG ( en ) : Zugegeben !
Da geht es ( auch ) um Revisionismus und ähnlich
subversives Gedankengut. Ganz praktische
Verschwörungstheorien eben.
[ - - - ]
Entsprechende Unterlagen wurden Ihrer Behörde, so auch
der Sozialgerichtsbarkeit, kenntlich gemacht.
Ersatzweise beantrage ich die Möglichkeit mittels
Crowdfunding o.Ä. Einnahmen als so in der
Betriebswirtschaft definierte Vorlaufkosten zu
erwirtschaften. Und dieses ohne eine Berücksichtigung
als so bezeichnetes „anrechenbares Einkommen“, was ja
so letztendlich dann ja irgendwie nicht bzw. gar nicht
funktionieren kann.
Siehe in dem Zusammenhang z.B. den Artikel 14 ( 1 )
GG.
Und die doch recht eindeutigen Bestimmungen im Bereich
„ Teilhaberecht.
<<< : AUSZUG SCHREIBEN 18.12.2021 Seite 3 :
[ E 2 ] + [ E 3 ] habe ich hier - es wird Sie
vielleicht überrraschen - hier angeführt . . .
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html
]
Aber nun zu Rübezahl und diesem
Supa-Dupa-Sonderangebot !
Und in dem Schreiben vom 12.05.2022 geht es ja
eigentlich um Buchprojekte !?
Ja. Da geht es nur um Buchprojekte. Und auch um
"Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation" !
Welche ich dann im Schreiben vom 13.05.2022 wegen
dieser beabsichtigten Patentanmeldung nicht gesondert
erwähne.
Aber auch 'Solaris' bzw. diese Verwüstung von Planet
Erde ist ein dankbares Thema auch für mögliche
Buch-Projekte.
Und auch andere sicherlich lohnenswerte Investition
von Zeit, Geld und Energien.
Und Heute bei dem Nachschlag zum Schreiben vom
12.05.2022 geht es um ein SupaDupa-Sonderangebot - und
die dabei leider erforderliche Kostenübernahme - für
ein Rübezahl - Buch.
: A N T R A G S T E L L U N G :
Kostenübernahme der Anschaffung eines Buch online bei
BookLooker ! ***
Und JA ! Es handelt sich dabei um einen mehrbändigen
Märchenzyklus.
VOM RÜBEZAHL ...
Rübezahl, der Geist des Riesengebirges, hatte oft
seine Freude daran, den Menschen allerlei Streiche zu
spielen; dabei erwies er den Armen aber mancherlei
Wohltaten und strafte die Hartherzigen und Geizigen.
Was mich dabei ganz brennend interessiert : H.
Weinert, Sagen und Märchen, um 1890
+ + +
https://archive.org/search.php?query=Sagen+und+Märchen+H.Weinert&sin=
No results matched your criteria.
+
https://archive.org/search.php?query=Sagen
und Märchen
+ + + =
[
https://www.booklooker.de/Bücher/Angebote/titel=Sagen+und+Märchen+erzählt+von+H+Weinert+mit+acht+Farbendruckbildern+gezeichnet
]
Autor/in: Hermann Weinert
Titel: Sagen und Märchen erzählt von H. Weinert, mit
acht Farbendruckbildern gezeichnet von L. Kaempffer
Verlag: Duisburg am Rhein,
Verlag von J. A. Steinkamp
Erschienen: um 1900.
=
https://www.booklooker.de/Bücher/Hermann-Weinert+Sagen-und-Märchen-erzählt-von-H-Weinert-mit-acht-Farbendruckbildern-gezeichnet-von-L/id/A02vhpZy01ZZd
+ 74,60 € Versandkosten: 5,99 € (Deutschland)
antiquarisches Buch
Autor/in: Hermann Weinert
Titel: Sagen und Märchen erzählt von H. Weinert mit
acht Farbendruckbildern gezeichnet von E. Kaempffer
[
https://www.booklooker.de/Bücher/Hermann-Weinert+Sagen-und-Märchen-erzählt-von-H-Weinert-mit-acht-Farbendruckbildern-gezeichnet-von-E/id/A02mYTBm01ZZX
+ Preis: 72,00 € Versandkosten: 6,00 € antiquarisches
Buch
Und jetzt das SupaDupa-Sonderangebot.
: A N T R A G S T E L L U N G :
Diese Märchen, nebst dazu einfach phantastischen
Illustrationen, in einer Faksimile-Edition für nur 13
€ incl. Vesandkosten !
Sagen und Märchen. erzählt von H. Weinert. Mit 8
Farbendruckbildern gezeichnet von E. Kaempffer,
Faksimile-Edition
[
https://www.booklooker.de/Bücher/Heinrich-Bearb-Weinert+Sagen-und-Märchen-erzählt-von-H-Weinert-Mit-8-Farbendruckbildern-gezeichnet/id/A01cX9Qy01ZZ2
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+ + +
Sagen und Märchen erzählt von H.Weinert Gebundene
Ausgabe – 1. Januar 1979 von H. Weinert (Autor)
ISBN 3881400524 - Hardcover Einband im Din A 4 Format
guter Zustand - Erscheinungsjahr: 1979 - Buch mit
Abbildungen und 74 Seiten.
Gebraucht kaufen 6,00 € Lieferung für 3€ 28. - 31.
Mai.
[
https://www.amazon.de/Sagen-Märchen-erzählt-von-H-Weinert/dp/3881400524
+ + +
Das Vergleichsangebot bei Amazon - ebenfalls gebraucht
- wird zwar mit 'guter Zustand' angepriesen.
Ich bejahe aber, rein vom Bauch und einer dabei für
mich schlüssigen Erkenntnisfindung, das Angebot [ ~
SupaDupa ~ ] bei BookLooker.
*** Die Kostenübernahme - vergleichsweise einen
pauschalisierten Mehrbedarf - oder auch das selbst
verdienen ohne Anrechnung dieses Einkommen beantrage
ich !
Und das hier Folgende sollten Sie in direktem
Zusammenhang mit meinem Bestreben gegenwörtig und auch
zukünftig im eher künstlerischen Bereich tätig sehen !
Patentanspruch für " Datenträger in einem Papierformat
" ...
http://www.humanearthling.org/patent/dpma_book_20210311.html
"In einem Papierformat direkt integrierte Datenträger"
: Quelle :
http://www.humanearthling.org/patent/dpma_book_20210311.html
:
Das ist ebenfalls ein Monopolanspruch und mittlerweile
im Offenlegungsverfahren . . .
Und für jeden Verlag ein durchaus ernst zu nehmender
Anreiz für einen Lizenzvertrag.
[ - - - ]
Nächste Woche geht es weiter mit diesen "Betrachtungen
aus dem Mülleimer der Nation".
Sozusagen ein LIVE-Mitschnitt. Und es gibt auch Altes
wie KZ.sdo oder aber auch SCHEISSE.sdo.
Und natürlich auch Märchen, Sagen und Legenden aus der
Heimat der unvergesslichen Helden-
Diese Antragstellungen vom heutigen Tag !
Können Sie auch das bis zum 06.06.2022 erledigen.
Danke.
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220525_klage_antrag_regelsatz.html
Wertes Team M & I bzw. Werksleiter des
Eigenbetrieb des Landkreis Kusel ...
Sie habe es einfach versäumt diese betreffenden
Personen als hierbei zuständige und auch direkt
Betroffene von dieser "Forderung auf Abhilfe und
außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz -
und Entschädigungsansprüchen nach GG, SGB, § 21 Abs.4
AGG und international verbindlich für den deutschen
Staat geltenden Vereinbarungen" in Kenntnis zu setzen.
: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) :
: INTRO : Teilhabe, Bürgergeld und Klimaklage :
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html
]
: GRUND DES HEUTIGEN SCHREIBEN :
: ANTRAG WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN / 9-EURO-TICKET :
[ - - - ]
: ANTRAGSTELLUNG :
: Anhebung des Regelsatz für Leistungen der
Mindestsicherung bei Hartz IV von monatlich 200 Euro :
Das möchte ich rückwirkend seit Beginn der aktuellen
Krise, benannt als "putinsches-ukrainsches
Inflations-Desaster", benatragen. Sozusagen als
Finanzausgleich incl. der Krise vorab und möglich
Krisen wie 'Klimawandel' im laufenden Leistungsbezug
zur Sicherung der Lebensgrundlage und Gewährleistung
eines psycho-sozio-kulturellen Existenzminmum.
In meinem gestrigen Schreiben erwähnte ich zwar ganz
knapp am Rande diesen so bezeichneten 'Bonus für
Hartz-IV-Empfänger', aber versäumte es völlig diesen
Sachverhalt in integralen und direktem Zusammenhang
mit dieser so bezeichneten 'Einmalpauschale' wegen der
immer noch bestehenden Covid19 / Corona — Krise zu
erläutern.
Das will ich mit diesem heutigen Schreiben aber gerne
erledigen.
: MAHNUNG WIDERSPRUCH : + : ANTRAG
WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN / 9-EURO-TICKET :
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220524_klage_antrag_9euroticket.html
]
In meinem gestrigen Schreiben hatte ich — u.A. — die
vollkommen unzureichenden Massnahmen der
gesetzgebenden Instanzen für den durch Inflation und
Seuche in seinem verfügbaren Geld gebeutelten Bürger
und dabei gerade auch das WIDERSPRUCHSVERFAHREN : W –
29 / 2022 II 6594 angemahnt.
[ 1 ] Dieses Ticket ist wirklich gut geeignet, neben
dem Bedarf eines hierbei lebensnotwendigen Fahrrad, um
diese Wohnraumbeschaffung erledigen zu können.
[ 2 ] Die Kostensteigerung ist wirklich nicht mehr zu
tragen. Ich fordere den Kreisrechtsausschuss und den
hierbei zuständigen Leistungsträger auf wegen der nur
als eindeutig und widerspruchsfrei zu kennzeichnenden
Sachlage ein Entscheidung zu treffen.
Der Gesetzgeber hat es bei seiner die Erwerbslosen in
Gänze diskriminierenden und die Menschenwürde der
Betroffenen verachtenden Handhabung ähnlich wie bei
dieser 'Einmalpauschale wegen der Seuche' versäumt [ A
] den hierbei korrekten, insoweit auch juristisch
zutreffenden / zulässigen Sprachgebrauch bei der
Sicherung des Existenzminimum zu verwenden.
Und [ B ] wurde auch keinesfalls zeitnah mit dieser
erst verspätet erfolgten Zahlung der hierbei relevante
zeitliche Rahmen vor und auch nach der durch Krise und
Inflation entstandenen Bedarfssituation
berücksichtigt.
Unter der Aussage „Reichtum ist gewollt. Armut auch!“
plädierte 2012 Prof. Dr. Franz Segbers, ehemals
Sprecher der Landesarmutskonferenz Rheinland-Pfalz,
für eine gerechte Verteilung.
[ - - - ]
+ + +
Das ist eindeutig eine Diskriminierung der 'Kaste' von
Menschen in der stigmatierenden Situation
Erwerbslosigkeit oder auch Minderbeschäftigung . . .
Als Erwerbslose/r ist der Mensch / Bürger ein Mensch
mit Behinderung im Sinne der UN-BRK !
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220523_klage_agg_mahnung.html
: GRUND DES HEUTIGEN SCHREIBEN :
: MAHNUNG + NEUER TERMIN / VERLÄNGERUNG DER
FRISTSETZUNG :
MAHNUNG
FRISTSETZUNG 23.05.2022
VERLÄNGERUNG DER FRISTSETZUNG
Also nunmehr letzten Termin bestimme ich den
06.06.2022 !
Und gewähre Ihnen somit eine Verlängerung zu Ihrer
Entscheidungsfindung.
Das hätte ich nicht tun müssen. Und das schaffen Sie
schon . . .
Ich verstehe das. Sie haben bisher keine Zeit
gefunden.
Und anscheinend auch in den letzten 2¾ Jahren nicht !
Das verstehe ich. Erst die Seuche und sie
verbarrikadieren sich hinter geschlossen Türen vor dem
Ansturm der Opfer – sehen wir es sachlich –
staatlicher Medienmanipulation. Dann ist diese
Pandemie mit national und internationaler Tragweite
plötzlich vorbei und es folgt als neue Krise jetzt
diese heimtückische Invasion dieser russischen
Okkupisten in der Ukraine. Sicherlich, um endlich die
Versorgungsschwierigkeiten unserer US-amerikanischen
Bündnispartner mit ihrem Fracking-Gas zu beheben.
Sie haben sicherlich auch reichlich anderes zu tun !?
Und wir wissen ja Beide : Der Kunde ist König. Dann
noch dieses SGB. Und das GG. Diese international
verbindlichen Vereinbarungen. Und natürlich diese
Klimakrise, der vom EU-Parlament 2019 postulierte
Klimanotstand. Ganz sicher sind Sie gänzlich
überfordert. Gewissermaßen – vom Sprachgebrauch ist
das vollkommen korrekt – inkompetent !
Bzw. den politisch dabei hier und auch zumeist
Anderswo Verantwortlichen geht es vollkommen am Arsch
vorbei. Was insoweit dann auch ein signifikantes
Merkmal von 'Inkompetenz' ist. Sie sind also nicht
alleine, werte Mitarbeiter*innen des so benannten
'Jobcenter Landkreis Kusel' . . .
Und Sie erinnern sich doch sicherlich ? + !
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210913_klageerhebung.pdf
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210719_klage_anlage_01.pdf
Diesen seitens der Beklagten mit schon irgendwie
bewunderswerter Ausdauer und Hingabe vollständig
negierten Antragstellung mit Datum vom 27.01.2021.
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210127.pdf
Das so benannte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ]
von Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen …
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220516_klage_antrag_gutachten.html
Ja. Dieses seit Monaten nun ( anscheinend ) in irgend
einem Aktenstapel der Sozialgerichtsbarkeit
schlummernde Verfahren wegen einer 'multidisziplinären
Bewertung' der individuellen Bedürfnisse und Stärken
im Sinne und Inhalt des Artikel 26 (a) der
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) !
Ich muss Ihnen, also dem so im SGB sicherlich nur
irrtümlich so benannten 'Jobcenter' und auch der
Gerichtsbarkeit, irgendwie doch noch mal mein Lob für
das gelungene Zusammenwirken und diese bürokratische
Finesse bekunden.
Dieses Methodik – ich erwähnte es ja schon mehrfach –
ist lang erprobt und mittlerweile im Zusammenspiel
dieser "Gewaltenteilung" [ = in Anführungszeichen ]
ausgereift.
Und sozusagen bzw. geschrieben schon obergärig. Es
stinkt gewissermaßen zum Himmel.
Das Mit – und Gegeneinander von Bürger und Staat in
Konfrontation mit den nun einmal für Alle geltenden
Rechtsnormen ist in diesem Konstrukt Hartz IV / SGB II
zu reiner Diktatur der 'Träger staatlicher Gewalt'
pervertiert, welches den Bürger – welcher so im Zuge
einer anscheinend von den gesellschaftlich
Verantwortlichen in einer allgemein anerkannten
'neoliberaler Gesinnung' so Würde und Menschsein
verachtend bewusst diffamierend als 'Kunde' benannt
wird – zu einem bloßen Objekt staatlicher Willkür
degradiert.
Was ja so, sehen wir es einfach mal sachlich, nicht
ganz 'koscher' ist !
Eine Frage in dem Zusammenhang !
Haben Sie sich mal damit beschäftigt was genau
"effektiver Rechtsschutz" überhaupt ist ?!
Bei der §§ - Suche bin ich bei "effektiver
Rechtsschutz", also gerade dem
Beschleunigungsgrundsatz bei der Beurteilung der
Angemessenheit einer Verfahrensdauer, und natürlich
diesem "Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimum" zu einigen wirklich
erhellenden Einsichten gelangt . . .
Ganz zum Schluss dieser Ausarbeitung - es ist als
Rahmengerüst für ein Buchprojekt konzipiert - komme
ich nach Hinweisen zu Inhalt und Wesen der UN_BRK und
auch eher analytischen Anmerkungen zu diesem
"Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] zu einem
gemeinsamen Projekt 'Machbarkeitsstudie'.
Hier könnten wir eine „Prüfung von aktuellem Stand und
Potential der Bedarfsermittlung von Leistungen zur
gleichberechtigten und sicher auch gerechtfertigten
Teilhabe am und im gesellschaftlichen Leben unter
Berücksichtigung der ICF und natürlich der UN-BRK “
verwirklichen.
[
https://de.wikipedia.org/wiki/Übereinkommen_über_die_Rechte_von_Menschen_mit_Behinderungen
[
https://de.wikipedia.org/wiki/International_Classification_of_Functioning,_Disability_and_Health
Als bald 63 jähriger Mensch, welcher mittlerweile 3
Jahrzehnte ursächlich durch eine entmenschlichte
Bürokratie und die damit einhergehende Willkür der
staatlichen Gewalt zu einem bloßen Objekt und einer
Nummer in der Statistik degradiert wurde, möchte ich
betonnen, dass gerade der junge Mensch mit Behinderung
und zumeist komplexem Unterstützungsbedarf im
Mittelpunkt einer beruflichen Integration bzw.
Rehabilitation und somit einer Reform des deutschen
Teilhaberechtes stehen muss.
Und - ganz ehrlich - ich bin nicht die geeignete
Persönlichkeit für eine berufliche Integration in ein
lohnabhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zwar besteht
- lassen Sie mich das in aller Deutlichkeit ausdrücken
- keine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit
bis eben auf eine de facto ja schon seit Jahrzehnten
dem jeweils zuständigen Leistungsträger ja bekannten
nicht vorhandenen Vermittlungsfähigkeit in den
so bezeichneten 'normalen' und Lohn abhängigen
Arbeitsmarkt.
Vor 30 Jahren wäre die Integration in den 'normalen'
Arbeitsmarkt sicherlich dir hierbei geeignete
Perspektive gewesen.
Aber der Umgang mit Autismus, im Speziellen
diesem 'Asperger Syndrom', als so von diesen
'Normalen' bezeichenet Behinderung oder eben Störung
der Entwicklung war damals und ist auch Heute noch
nicht geeignet, weder von der Rechtsprechung und auch
nicht von den gesetzlichen Grundlagen und somit ebenso
nicht von den hierbei zuständigen Leistungsträgern,
eine Teilhabe und somit auch selbsz bestimmte
Lebensführung in Würde und ohne den staatlich
verordneten Bezug von Sozialleistung zu gewährleisten.
Jetzt und in Zukunft bedeutet diese Verwirklichung des
Recht auf Arbeit und auch einer gleichberechtigten
Teilhabe alleinig dabei die Gewährleistung geeigneter
und zwingend notwendiger Rahmenbedingungen für ein
Leben unabhängig von Sozialleistungen.
Beispielsweise das ohne Frage bestehende Recht eines
nicht anrechenbaren Einkommen.
Natürlich unter bestimmten - den Grundsätzen eines
Sozialstaat entsprechenden - Voraussetzungen.
Und das ist deutsches, europäisches und auch
verbindlich internationales Recht.
Und mehr als ein umgehende Umsetzung dieses
Rechtsanspruch verlange ich dabei auch gar nicht !
Und natürlich auch, dass die Beklagte, ebenso wie auch
die Gerichtsbarkeit, die Rechtsnorm "effektiver
Rechtsschutz" gleich mit dabei verwirklichen.
Mittels eines teilhabeorientierten
Behinderungsbegriffs sind unter Nutzung der
International Classification of Functioning,
Disability and Health (ICF) der
Weltgesundheitsorganisation einheitliche Maßstäbe für
multidisziplinäre Profilings i.S.d. Art. 26 (1a)
UN-BRK einzuführen.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Menschen
i.S.d. Art. 26 UNBRK durch eine passgenaue
Unterstützung in die Lage versetzt werden, „ein
Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche,
geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die
volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens zu
erreichen und zu bewahren“ und ihre individuelle
Teilhabe zu realisieren.
Leistungen sind am individuellen Bedarf des Einzelnen
auszurichten.
Dem leistungsberechtigten Menschen sind durch
barrierefreie, ganzheitliche Teilhabepläne nach
bundeseinheitlichen Kriterien die erforderlichen
Mitwirkungsrechte zu eröffnen.
Dies insbesondere auch um ihr Wunsch- und Wahlrecht (§
9 SGBIX) und ihre Selbstbestimmung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3
SGB IX) ins Zentrum der Leistungserbringung zu rücken.
Auf dieser Grundlage sind gleichberechtigt für alle
Menschen in Deutschland gemeindenahe und wirksame
Leistungssysteme weiterzuentwickeln.
Hierzu bedarf es gesetzlicher Rahmenbedingungen die
eine individuelle, trägerübergreifende und flexible
Leistungserbringung ermöglichen.
Das wird bislang in Deutschland noch nicht hinreichend
umgesetzt.
Deswegen ja dieser ganz Scheiß mit dieser Klage und
den verschiedenen Verfahren.
Dies begründet sich insbesondere in mangelnden
Kompetenzen und Ressourcen.
Die Wirksamkeit der Leistungserbringung und die
Unterstützung von Inklusion in der Gesellschaft i.S.d.
Art. 26 (1b) UN-BRK sind bereits heute nach § 19 Abs.
4 SGB IX das zentrale Eignungskriterium der
Leistungserbringer.
Hierdurch entsteht ein teilhabeorientierter Wettbewerb
am leistungsberechtigten Menschen, der insbesondere
den europarechtlichen Vergabegrundsätzen aus dem Jahr
2014 entspricht.
Die Leistungsgestaltung nach dem SGB IX garantiert
einen wirksamen und effizienten Mitteleinsatz, um die
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur
Realisierung von Inklusion und Teilhabe zu nutzen.
Helfen also auch Sie mit, das SGB mit Leben füllen und
die Grundsätze des Grundgesetz zu erfüllen !
Das SGB IX als rechtliche Grundlage um „Menschen mit
Behinderung in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an
Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige,
soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle
Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens zu erreichen
und zu bewahren“, das dann personenzentriert und
praxisorientiert weiterzuentwickeln und gemeinsam –
auch durch geeignete Anreizsysteme – mit Leben zu
füllen, ist das Anliegen dieses Verfahren / dieser
Klage i.S.d. § 35 SGB IX und bildet so ein
unerlässliches Leistungsangebot für mehr
Teilhabechancen gerade für die zukünftige
Entwicklungschancen von jungen Menschen mit
Behinderung.
Um diese Teilhabechancen auf einem inklusiven
Arbeitsmarkt zu stärken, sollten die Potentiale durch
eine gemeinsame konsequente Weiterentwicklung der doch
recht beschränkten und durch Kann-Leistungen
begrenzten Möglichkeiten genutzt werden.
Machen müssen Sie das sowieso.
Dann können wir das auch zusammen tun.
Und uns in einer gütlichen Einigung vielleicht
gegenseitig einen Gefallen tun.
Sozusagen eine 'Win-Win-Situation' schaffen. Allzu
schwierig ist das doch eigentlich nicht. Oder !? Falls
doch ?!
Vergegenwärtigen Sie sich einfach der Tatsache, dass
Sie bei diesem feinen Match an genau die gleichen
Regeln gebunden sind, welche dem Bürger im Widerstreit
mit der staatlichen Gewalt Freiheit und Menschsein
gewährleisten sollen.
Resultierend daraus und unter Berücksichtigung der
auch für Sie geltenden Rechtsnormen verweise ich auf
die in den letzten Schreiben immer wieder so erfolgte
Fristsetzung vom 23.05.2022.
Keinerlei Reaktion. Keine Erwiderung. Kein rein gar
nichts !
Herr Körbel !
Sie hätten auch dieses Mal zum Telefon greifen sollen.
Herr Simon ...
Ach Herr Simon.
Wertes Frl. Daniela Lettang . . .
Ich kann mich also noch lebhaft an unseren
persönlichen Gesprächstermin im Oktober 2019 erinnern.
Arbeit macht frei. So stand es über jedem Eingang
eines KZ.
Und Heute. Immer diese ach so geschäftige Bevölkerung
mit ihren strammen Leistungen an der ganz alltäglichen
Arbeitsfront.
Arbeit macht frei !
Das galt schon früher in deutschen Landen und Heute
immer noch !
All das – und auch der Gebrauch von Gas zur
Beseitigung unliebsamer Bevölkerungsanteile – wurde
hinterfragt.
Aber nicht dieses " Arbeit macht frei ! " . . .
Der Knastie von früher ist der Knastie von Heute.
Es ist wirklich 'offener Strafvollzug' wie Herr Götz
W. Werner es so allzu treffend ausdrückte.
Und statt KZ heißt es jetzt eben in diesem Neusprech
'Jobcenter'.
Da ist kein großer Unterschied zwischen der Befüllung
von Öfen und diesem Hartz IV.
Das Prinzip ist das Gleiche. Allenfalls ein gradueller
Unterschied.
Und im Amt gibt es natürlich im Keller Heute
Zentralheizung.
Kind. Du bekommst ja wenigstens noch Geld dafür.
Und hast eine Krankenversicherung . . .
Sogar wahrscheinlich ein schönes PKW.
Ich dagegen sitze Morgens ab 6 am Rechner.
Und pünktlich um spätestens 9 bekommt dann das Team M
& I [ ~ Markt und Integration ] vom so
bezeichneten 'Jobcenter Landkreis Kusel' seine Mail
incl. einer sinnigen Antragstellung.
Und dann folgt diese mühselige Suche nach §§ !
: ZB :
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010
- 1 BvL 1/09 -, Rn. 1-220,
[
http://www.bverfg.de/e/ls20100209_1bvl000109.html
Das verfassungsrechtliche Existenzminimum im „Hartz
IV“-Urteil des Bundesverfassungsgericht
- Leitsätze - zum Urteil des Ersten Senats vom 9.
Februar 2010
[
https://www.bonner-rechtsjournal.de/fileadmin/pdf/Artikel/2010_01/BRJ_004_2010_Gaerditz.pdf
Bundesverfassungsgericht zu Hartz-IV-Regelsätzen:
Soziokulturelles Existenzminimum muss realitätsgerecht
und nachvollziehbar bemessen werden
: 14.4.2010, Maria Wersig, Quelle: Verlag Dashöfer
GmbH :
[
https://www.dasgleichstellungswissen.de/bundesverfassungsgericht-zu-hartz-iv-regels%C3%A4tzen%3A-soziokulturelles-existenzminimum-muss-realit%C3%A4tsgerecht-und-nachvollziehbar-bemessen-werden.html?src=5
Und ganz nebenbei die Arbeit an verschiedenen
Buchprojekten und auch an dieser 'Maximierung der
Überlebenswahrscheinlichkeit der Spezies Homo
Sapiens'.
ALSO MECKERE BLOSS NICHT 'RUM !
Du hast echt einen lockeren Job da hinter deinem
Schreibtisch …
Echt. Ich muss doch schon wirklich eine heftig
ausgeprägte Klatsche haben, wenn ich an einem und
eigentlich an jedem Morgen schon um halb 7 mit der (
erneuten ) Durchsicht von Entscheidungen des so
benannten BVerfG beschäftigt bin. Und das Alles dann
noch ohne Leidenskonflikt und sogar mit einem nicht zu
leugnenden Hang zu Begeisterung . . .
Das ist bestimmt ganz typisch bei so einer
'schizotypen Persönlichkeitsstörung' !
[
https://de.wikipedia.org/wiki/Schizotypische_Persönlichkeitsstörung
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220519_klage_krankenversicherung_antrag.html
ANTRAGSTELLUNG
: ANMELDUNG GESETZLICHER KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ
BEI DER AOK :
Ich bin immer noch krank. Ganz ermattet und einfach
nur schlapp bin ich. Echt fürchterlich . . .
Habe Sie sich schon mal überlegt, dass Sie mich ja
jetzt bei der AOK anmelden können, da die DVK Ihnen
mit Schreiben vom 08.03.2022 bestätigt hat, dass weder
ein gesetzlicher - oder auch privater
Krankenversicherungsschutz oder sonstwie
Krankenversicherungsvertrag bei der DKV feststellen
ist. Und da die gesetzliche Frist für die Aufbewahrung
von Versicherungsunterlagen 10 Jahre beträgt gilt das
dann sicher auch für die DKV Seguros. Insoweit ist
dann ja auch die Handhabung der AOK so nicht zulässig.
Siehe dazu auch Ihr Schreiben mit Datum vom
30.03.2022. Bzw. die Rechtshilfebelehrung in den
letzten Änderungsbescheiden vom 12.04.2022 und auch
16.05.2022.
Bitte legen Sie eine Mitgliedsbescheinigung der
Krankenkasse vor, bei der Sie versichert sein möchten
(§ 175 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB V). Dies kann die
bisherige Krankenkasse oder eine neue gewählte
Krankenkasse sein. Das Jobcenter wird dann die
Anmeldung bei dieser Krankenkasse vornehmen. Sofern
innerhalb der Frist von zwei Wochen keine
Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wird, meldet das
Jobcenter bei der Krankenkasse an, bei der zuletzt die
Familienversicherung bestand. Durch die Wahl oder die
Anmeldung durch das Jobcenter tritt eine Bindung an
die Mitgliedschaft von in der Regel 18 Monaten bei der
bisherigen oder neuen Krankenkasse ein. Für weitere
Auskünfte setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse
in Verbindung.
Das war ja definitiv 2013 die AOK. Und das in
Rheinland-Pfalz und da dieses so benannte 'Jobcenter'
in Kaiserslautern.
Dann melden Sie mich da doch einfach mal an.
Als Frist für Ihr sofortiges Handeln bestimme ich den
23.05.2022.
Und dann kann ich ja hoffentlich auch zum Arzt und
mich ärztlich untersuchen lassen.
Das ist wirklich nicht lustig krank zu sein. Das könen
Sie mir glauben.
Auch verschiebt sich das mit den ganzen Erklärungen,
und auch meinem Widerspruch gegen den
Änderungsbescheid vom 16.05.2022, noch ein wenig. Ich
hoffe doch nur ein wenig. Und nicht etwa länger. Oder
noch viel länger.
Ich schaffe das einfach nicht. Vollkommen schlapp und
kaputt bin ich. Ist es gar die Seuche ?!
Derzeit bin ich also nicht in der Lage auch nur
irgendetwas zu tun. Ich leide. Ganz schlimm ist das.
Irgendwann erhole ich mich dann ja wieder. Und eine so
ja eigentlich notwendige Konsultation eines Arztes zur
Verkürzung dieses Leiden ( dieser Krankheit ) wird mir
ja immer noch auf Grund des fehlenden
Versicherungsschutz verweigert.
Und JA ! Ich fühle mich immer noch behindert und im
Speziellen von Ihnen, dem 'Jobcenter Landkreis Kusel',
an einer gleichberechtigten und sicher berechtigten
Teilnahme in und an der Gesellschaft und gerade auch
einer selbst bestimmten Lebensführung gehindert. Und
das ist wirklich ein erheblicher und nicht zu
unterschätzender psychischer Leistungsdruck, und somit
eine gravierende Minderung des Existenzminimum.
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220518_klage_krankenversicherung_intro.html
Vielleicht, dass Sie das auch dem Herrn
Diplom-Psychologe Nico Janzen übermitteln.
Wenn ich krank bin, ich erwähnte es ja schon in meinem
letzten Schreiben vom gestrigen Tag, geht einfach
Alles daneben !
Sie bekommen das ja mit. Selbst ganz normales Mailen
klappt da nicht. So ist das eben in meinem nicht nur
rein materiellen, sondern auch dem von mir gegenüber
der Gerichtsbarkeit so benannten
psycho-sozio-kulturelle Existenzminimum. Meinem ganz
individuellen Menschsein eben. Sie als 'Normale' mit
Ihrem ganz 'normalen' Denken und Fühlen sind zwar
dafür geeignet Morgens ab 8 oder eben halb 9 an Ihrem
Schreibtisch zu sitzen oder eben erst gemeinsam im
Kreis der Kollegen ein Kaffeepäuschen zu machen.
Ich schaffe das einfach nicht. Außerdem bin ich krank.
Gewissermaßen zusätzlich behindert. Und das dann noch
in Deutschland, in Rheinland-Pfalz und in der
Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan. Zusammen eingesperrt
mit Horden von anderen Zweibeinern auf Planet Erde. Im
Jahr 2022. Einfach ist das nun wirklich nicht !
Herrn Diplom-Psychologe Nico Janzen hat ja in dem ganz
in Ihrem Sinne erstellten "Gutachten" ( = in
Anführungszeichen ) angegeben, dass dieser 'Mensch mit
Behinderung' im Sinne der UN-BRK - also der so seitens
Ihrer Mitarbeiter*innen diffamierend in der
Vergangenheit als 'Kunde' bezeichnete
leistungsberechtigte Bürger - "sonderbare Ansichten
oder magisches Denken, das das Verhalten beeinflusst
und nicht mit subkulturellen Normen übereinstimmt".
Genau so, oder jedenfalls so ähnlich ist das ! Ich bin
zwar nicht der Meinung, dass es sonderbare Ansichten
sind, wenn ich HARTZ IV als so geplantes und auch
umgesetztes den Menschen und das Menschsein
verachtendes Konstrukt ansehe. Oder aber diese
Wachstumsideologie als Irrsinn bezeichne und diese
Mutanten aus Wuhan als 'gen-manipulierte Viecher'
bezeichne. Was ja so eigentlich zutreffend ist, wenn
man den Ergebnissen der WHO, einer Forschungsgruppe
aus Innsbruck und auch der UNI Hamburg diesbezüglich
Glauben schenken mag.
Was genau er mit dieser nur mangelhaft ausgeprägten
Übereinstimmung mit 'subkulturellen Normen' meint weiß
ich immer noch nicht so genau. Das habe ich aber auch
schon dem Bundessozialgericht so mitgeteilt.
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/bundessozialgericht_20210119_anlage_3.html
So auch, dass ich ganz eindeutig den Sprachgebrauch
"mystisch-magisches Denken" dabei bejahe !
: AUSZUG AUS DEM BETREFFENDEN SCHREIBEN AN DAS
BUNDESSOZIALGERICHT :
» Ich denke die Begriffsbildung mystisch-magisch passt
einfach da doch etwas besser. Magisch liest sich
gleich wie Glaskugel und so Runensteine. Gar wie
Astrologie. Oder Satanismus und das schänden
jungfräulicher Bräute auf dem Altar. Ich befasse mich
da doch lieber mit Quantenphysik und sehe keinerlei
Widerspruch zu meinem Glauben an Gott und auch den
Planeten als lebendiges Bewusstsein im Spektrum dieser
allseits bekannten Gaia-Hypothese.
So etwas natürlich dem Herr Diplom-Psychologe Nico
Janzen als Transaktionsanalytiker schmackhaft zu
machen darf man als renitenter Kunde eines Jobcenter,
und dann noch in Anführungszeichen, erst gar nicht
versuchen.
Das habe ich auch nicht gemacht.
Und zu mindestens stimme ich mit Ihm überein, dass ich
nicht mit den subkulturelle Normen übereinstimme. Nur
frage ich mich, ob wir die gleichen Muster meinen. Und
muss ich unbedingt genormt damit auch Herr Franzen
mich ein klein wenig mag. Das war jetzt ein kleiner
Scherz ! Ein Späßchen. Aber bin irgendwie richtig
glücklich, dass die von ihm in dieser einmaligen und
zudem kurzen Untersuchung festgestellten Symptome nur
bedingt zu der Autismus-Spektrum-Störung Asperger -
Syndrom passen.
Ich mag diese Schublade überhaupt nicht seit die
'heilige' Greta nicht nur unsere bio-deutsche Jugend
rebellisch macht. Und alle machen dann Freitag noch
frei. Und demonstrieren. Außerdem bin ich der Meinung,
dass Autismus gewissermaßen Evolution ist.
Statistisch ist das eigentlich ein ziemlich
eindeutiger Fisch. «
Aber — ich hatte beinahe diesen berühmt-berüchtigten
Faden verloren und diesen ebenso oft erwähnten Punkt [
≙ . ] — es geht ja um 'das das Verhalten beeinflusst'.
Was auch immer das dann bei mir ist. Ob jetzt nun so
eine ganz typische 'schizotype Persönlichkeitsstörung'
oder eben diese Schublade hochfunktionaler Autismus
'Asperger Syndrom'. Auf jeden Fall ist ja die
Vermittlungsfähigkeit in den von Ihnen als 'normal'
gekennzeichneten lohnabhängigen Arbeitsmarkt, wie den
verschiedenen Leistungsträger ja schon seit 1990
bekannt, einfach nicht gegeben. Und ganz so
klappediklopse, dass Sie mich in eine so benannte
"Behindertenwerkstatt" abschieben können bin ich ja
nun auch wieder nicht. Ganz so einfach ist da ja nun
wirklich nicht.
Zumal Sie als zuständiger Leistungsträger und im Sinne
des SGB gleichgesetzt einem "Träger der
Rehabilitation" auch verpflichtet sind eine Teilhabe
und selbst bestimmte Lebensführung nicht nur zu
fördern, beispielsweise in irgendeinen Aktenstapel zu
befördern, sondern wirklich zu verwirklichen.
Um jetzt wirklich auf den Punkt zu kommen !
Ich bin krank. Also etwas kränklich auch Heute Morgen
noch. Genauso - also noch schlimmer - wie Gestern. Mir
geht es gar nicht gut. Ganz ganz schlimm ist das ! Im
Magen, und dann die Gelenke. Gewissermaßen bin ich
vollkommen im Arsch. Das Alles dann noch ohne
Geboostert zu sein. Oder gar einen
Krankenversicherungsschutz zu haben. Ich fühle mich da
wirklich diskriminiert von Ihnen. Ja. Auch von der
AOK. Und auch der DVK. Eigentlich von allen ( dabei
involvierten ) Trägern dieser so benannten
öffentlichen Gewalt.
Und dann - so jedenfalls meine Erfahrung und
sicherlich auch Ihre - läuft wirklich Alles daneben.
Das ist so, Sie kennen es sicherlich auch, als ob man
mit dem falschen Fuss aufgestanden ist. Das
beeinflusst dann nicht nur das Verhalten, sondern das
ganze Leben. Genauso wie Hartz IV / SGB II. Und das
Dasein unter der Knechtsschaft der 'AGB' in einem
'Jobcenter'. Und das versuche ich ja auch gerade der
Gerichtsbarkeit wegen der doch recht einseitigen
Bewertung und Wertung eines rein materiellen, so
bezeichneten sozio-kulturellen Existenzminimum.
Und, dass ich letztendlich schon von der Definition
der "Behinderung" und "Diskriminierung" als Öko und
teilweise auch als Erwerbsloser 'behindert' und
'dikriminiert' werde.
Multidimensional - das ist der wissenschaftlich
zutreffende Terminus dabei - sogar !
Und in meinem 'mystisch-magischen' Weltbild, also
einer gewissermaßen schützenswerten Geisteshaltung und
Weltanschauung gemäß Artikel 4 des Grundgesetz, ist
das noch viel schlimmer mit diesem 'das das Verhalten
beeinflusst' !
Da klappt dann überhaupt nicht mehr. Selbst
zurückgezogen bzw. verkrochen im Bett oder eben einer
dafür geeignet erscheinenden Mülltonne muss ich
wirklich aufpassen nicht ganz zwangsläufig,
resultierend aus diesem 'das das Verhalten
beeinflusst' und natürlich Psyche und Leben und
sozusagen bzw. geschrieben eine arge und zudem
'negative' - sprich behindernde - Beeinflussung des
für das Leben notwendige [ ~ Existenzminmum ], von
einem Güterzug [ ~ beispielsweise ] überrollt zu
werden.
Fahrrad fahren - gerade hier in dem von überzeigten
Autofahrern dominierten Straßenverkehr - ist
lebensgefährlich.
So ist das eben in einem mystisch-magischen Weltbild.
Und es funktioniert. So oder eben so !
Und krank sein, kränklich bis ermattet, ist dabei nur
ein Zeichen von Schwäche.
Und deswegen erhole ich mich jetzt erst einmal. Und
lege mich in's Bett.
Jetzt vorher noch einen Kakao aufsetzen. Das
hilft dabei bestimmt . . .
Um jetzt - nahezu zum Schluss - auf den ganzen realen
Punkt im Umgang mit dem Leistungsträger und diesen
anderen Träger der öffentlichen Gewalt (=
Hoheitsträger) [ ~ AOK / DVK etc. ] zu kommen !
AUSZUG AUS DEM SCHREIBEN VOM 17.05.2022
"jobcenter_kusel_20220517_klage_antrag_widerspruch"
[ B ] Ihr Schreiben 'Abhilfebescheid im
Widerspruchsverfahren' mit Datum vom 12.04.2022 : ***
Diese Sternchen sind im Speziellen wegen diesem
Boostern und dem ja seit September 2019 fehlenden
Krankenversicherungsschutz so unerheblich nun wieder
nicht. Die dabei erneut erfolgte den
Krankenversicherungsschutz betreffende Rechtsbelehrung
auch in diesem 'Abhilfebescheid im
Widerspruchsverfahren' verwende ich schon lange, und
immer wieder gerne auch bei der Gerichtsbarkeit, um
den Handlungsbedarf des Leistungsträger und auch der
anderen Träger wie AOK + DVK zur konstruktiven
Zusammenarbeit einzufordern. Könnt Ihr das bitte bis
zum 23.05.2022 erledigen. Ich brauche einen
Krankenversicherungsschutz. Und nicht nur diese
einseitig Bürger und Bürgerin verpflichtende
Sitiuation mich bei einem Krankenversicherungskonzern
zu dessen Konditionen [ Geschäftbedingungen ]
versichern zu müssen. Nein. Ich erwarte einen
'gesetzlich verpflichtende' Krankenversicherungsschutz
von Ihnen, also dem lt. der Rechtsbelehrung auch in
diesem 'Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren' dazu
verpflichteten 'Jobcenter Landkreis Kusel'. Können Sie
das bitte bis zum 23.05.2022 erledigen.
Vielleicht geht es mir ja schon Morgen wieder besser.
Aber - so oder so - ein Krankenversicherungsschutz ist
einfach besser !
Bittebittebitte. Ihr habt jetzt 2 Jahre und nahezu 8
Monate Zeit gehabt.
Und nichts ist passiert. Und lt. dem Schreiben der DKV
habe ich ja sogar bei der AOK hier in Kusel Anspruch
auf einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Daa
könnt ihr mich doch direkt anmelden. Und wenn ich dann
wirklich dringend zum Arzt muss darf / kann der oder
die mich dann wenigstens behandeln. Ohne 'Karte' läuft
da ja Heutzutage überhaut nicht mehr.
Auch zu meinen Bedenken wegen den Nebenwirkungen bei
der von mir gewünschten Impfung und der daraus
resultierenden Nptwendigkeit eines
Krankenversicherungschutz hatte ich Ihnen schon
mehrfach etwas geschrieben. Sie erinnern sich doch
sicherlich ?! ALSO ! Zumindestens einen Bescheid.
Besser noch eine Anmeldung bei der AOK . . .
Jetzt aber ab in's Bett. Erst noch unter die Dusche,
ich bin schweißgebadet Heute Morgen bei Sonnenaufgang
erwacht, dann einen Kakao für's leibliche Wohl - heiß
mit viel Honig - und dann verkrieche ich mich unter
die Decken. Leidend. Krank. Und das Alles ungeboostert
und ohne Krankenversicherungschutz. Schnüff . . .
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220517_klage_antrag_widerspruch.html
Und ? Haben Sie es sich auf ihrem Bürohocker schon
gemütlich gemacht ?!
Und Heute brauche Sie sich wirklich keine Sorge
machen, werte Mitarbeiter und natürlich Innen des Team
M & I [ Markt und Integration ]. Das hier in
wirklicher Kürze Geforderte [ ~ Beantragte ] bekomme
ich. Irgendwann sowieso.
[ - - - ]
ICH BEGRÜNDE WIE FOLGT :
[ A ] Wie Ihnen bekannt geht es bei diesem Widerspruch
primär und ganz prinzipiell um die vollkommen
ungerechtfertigte Höhe des Leistungsanspruch. Die
Erhöhung des Regelsatz um 3 € zum Anfang des Jahres
2022 kann keinesfalls mit der auch durch amtliche
Stellen bestätigte Inflationsrate von mehr als 4,5%
ausgeglichen sein.
Ferner stehen auch die fehlenden Zahlungen wegen
dieser ja immer noch hierzulande grassierenden
Pandemie in deutlichem Widerspruch zu den Grundsätzen
der Leistungsgewährung, um ein ausreichendes
materielles – und soziokulturelles Existenzminimum zu
gewährleisten. Dann noch diese ganzen ausstehenden
Leistungen bei denen ich ja nicht nur teilweise noch
nicht einmal einen Bescheid oder sonst wie ein
Feedback von Ihnen bekommen habe. Dann dieser fehlende
nachweisbar ja bestehende Mehrbedarf. Auch das fehlt !
Ich stelle das immer wieder schmerzhaft zum Ende des
Monats fest. Gerade aber geht es mir aber dabei ( auch
) um diese mehrfach beantragten
"Wohnraumbeschaffungskosten". Ohne diese Zahlungen -
bisher erfolgte nicht einmal ein Bescheid dazu und lt.
einem Schreiben Ihres Werksleiter an das Sozialgericht
in Speyer versteht er das zwar überhaupt nicht,
bestätigt aber gleichzeitig damit auch Wesen und
Inhalt der erfolgten Anspruchsvoraussetzungen - gerate
ich bei jeder Wohnungssuche immer mal wieder und mehr
und mehr in die 'Mittellosigkeit'. So kann ich mein
sozio-kulturelles Existenzminimum wirklich nicht
gewährleisten. Und von diesen daraus resultierenden
Auswirkungen auf das im Umgang mit der Gerichtsbarkeit
geforderte und so benannte psycho-sozio-kulturelle
Existenzminimum will ich gar nicht so viel erzählen
oder hier schreiben. Und von meinen depressiven Phasen
wegen der Perspektivlosigkeit eines von Ihnen
erzwungenen Dasein [ = Ganz bewusst verwende ich hier
nicht das Wörter 'Leben', Menschenwürde, Teilhabe oder
gar selbst bestimmte Lebensführung ! ] im
Leistungsbezug und diesen den ( behinderten ) Menschen
und das ( behinderte ) Menschsein verachtenden
Konstrukt Hartz IV / SGB II auch nur ganz kurz !
[ - - - ]
UMFANG DER BEANTRAGTEN LEISTUNG :
Ich erwarte von Ihnen, also dem 'Jobcenter Landkreis
Kusel', da ja noch nicht einmal die vollständige
Aufhebung des insoweit geltenden Rechtsnormen nicht
nur bei meiner Person widersprechenden Bescheid und
auch eine eigenständig konsequente Neuorientierung bei
der Bemessungsgrenze der zu bewilligenden
Sozialleistungen im Bezug von SGB II.
Nein ! Ganz so illusorisch bin ich ja nun wieder nicht
veranlagt. Das wird Ihnen ganz sicher auch Ihr
Beauftragter und gewissermaßen Erfüllungsgehilfe, Herr
Diplom-Psychologe Nico Janzen, in einem Gutachten
bestätigen.
[ - - - ]
Und natürlich die Zahlung bereits beantragter
Leistungen, insbesondere diese
"Wohnraumbeschaffungskosten". Ohne die es mit einer
"Wohnraumbeschaffung" einfach nicht funktionieren
kann. Irgendwann dann die Tage - in Wiederholung zu
bereits Beantragtem - kommt auch noch eine Neuauflage
des Antrag auf ein Fahrrad [ ~ als zum Leben
notwendiger Bedarf ~ ] bzw. der Antrag auf eine
Fahrradreparatur auf Sie zu. Das ist auch nicht viel
in € ! Und nur gerecht. Also vollkommen gerechtfertigt
im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatz und des
bestehenden besonderen Bedarf, der geltenden Gesetze
und auch Rechtsnormen in unserer kleinen
Bananenrepublik ...
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220513_klage_patent_gaia.html
: ANTRAGSTELLUNG : Kostenübernahme Ausdrucke
Patentanmeldung :
~ FÖRDERUNG DER TEILHABE UND EINER SELBST BESTIMMTEN
LEBENSFÜHRUNG ~
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220513_klage_patent_gaia.html
]
: ANTRAGSTELLUNG :
~ FÖRDERUNG DER TEILHABE UND EINER SELBST BESTIMMTEN
LEBENSFÜHRUNG ~
Siehe in dem Zusammenhang auch mein Schreiben (
postalisch ) vom 11.08.2021 ...
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210811_selbststaendigkeit.pdf
]
Und natürlich wegen diesem beabsichtigten Bucheinkauf
die Mail vom 12.05.2022 ...
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220512_klage_buch.html
]
Oder aber auch das Schreiben ebenfalls per Mail von
Mittwoch, den 11. Mai 2022 . . .
= [ [ ONLINE :
http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html
] ] =
Und in meinem gestrigen Schreiben - Sie mögen mir
bitte verzeihen - ist mir ein geradezu unverzeihlicher
Fehler unterlaufen.
» Irgendwann habe ich Ihrer Behörde auch einen
Bescheid wegen anderen Buchprojekten übermittelt ! «
Das heißt natürlich nicht "Bescheid". Sondern Antrag
bzw. Antragstellung.
Sie geben ja Bescheid. Wenn überhaupt.
Und anscheinend auch nur wenn das Thema behagt, bzw.
die BA [ ~ Bundesagentur für Arbeit ].
Das mit dieser 'Schriftstellerei' und den
'Buchprojekten'. Hierzu auch der 'Bescheid / Antrag
dazu !
Das ist also auch schon den hierbei zuständigen
Leistungsträger seit nunmehr 30 Jahren bekannt.
In meiner letzten Mail - also wegen dem doch
folgerichtigen Kauf eines Buches und so auch zur
Förderung einer gleichberechtigten und sicher auch
gerechtfertigten Teilhabe an und in der Gesellschaft
bzw. dieser Umsetzung einer selbst bestimmten
Lebensführung
- hatte ich außerdem darauf hingewiesen, dass ich
immer [ ~ und das sogar recht schmeerzhaft ab und zu ~
] noch ein Schreiben vermisse. In dieser Mail geht es
um diese Textpassage :
» Und irgendwann habe ich sogar gemahnt, dass ein
Schreiben von mir aus Versehen gelöscht bzw.
überschrieben wurde. Wenn ich mal etwas Ruhe, Zeit und
auch die dabei erforderliche Muße, dafür finde teile
ich Ihnen die exakten Daten aus unserem Schriftverkehr
noch mit. Sie können aber auch gerne selbst einmal in
der Akte nachschauen. «
Sie bekommen ja mit. Ich war nicht ganz untätig und
habe nachgeschaut !
Es handelt sich ganz eindeutig um das Schreiben „
jobcenter_kusel_20211206_hinweis_klage_miete “,
welches durch einen Fehler beim Abspeichern wegen
einer eindeutig psychisch indizierten Überreaktion aus
Versehen von mir überschrieben wurde. Ihre nur als
'dreist' zu kennzeichnende Aufforderung wegen des
Krankenversicherungsschutz war dabei, wie Ihrer
Behörde mitgeteilt, die Ursache.
Vermeiden Sie es einfach in Zukunft. Bitte ! So etwas
ist bei einer Ausgewogenheit der Vertragsbedingungen
wie schließlich im BGB verdeutlicht nicht zulässig.
Gerade Sie als Werksleiter, Herr Simon, und ebenso
Sie, Her Körbel, beim Team M & I sollten das
verstehen.
Ich muss das Jobcenter Landkreis Kusel Heute erneut
auffordern mir eine Kopie dieses Schreiben zu
übermitteln. Das brauche ich einfach !
Und nun zu diesem Bescheid / Antrag wegen dieser
'Schriftstellerei' und den 'Buchprojekten' . . .
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220118_bescheid_mahnungen.pdf
]
: AUSZUG :
Mein(e) Schreiben ! Unter anderem das Teil mit Datum
vom 18.12.2021.
[ A ] BITTE UM ZUSENDUNG MEINES SCHREIBEN VOM
06.12.2021 !
[ B ] MAHNUNG : Krankenversicherungsschutz. Anmeldung
bei der DKV !
[ C ] MAHNUNG : Kostenübernahme der
Wohnraumbeschaffungskosten !
[ D ] MAHNUNG : Eingliederungsvereinbarung . . .
[ E ] A N T R A G : Kostenübernahme bzw. Neubewertung
anrechenbares Einkommen :
Verstehen Sie das jetzt bitte als erneute MAHNUNG !!!
Ich bereite gerade - notwendigerweise ausgedruckt und
dann mit teuren Briefmarken [ Was ich Alles
rechtzeitig vorab noch als Teil des bereits mehrfach
schon beantragten "Außergewöhnlichen Bedarf" noch
explizit dazu beantragen werde ! ] - ein Schreiben an
das Deutsche Patent - und Markenamt in München vor.
Das bekommen Sie dann auch noch schriftlich. Sogar
ausgedruckt. Im Umschlag. Und rechtzeitig vorab im
Briefkasten . . .
: ANTRAG : HIER : Kostenübernahme von Ausdrucken zur
Vorbereitung einer Patentschrift :
Kosten : ca. 12,00 € [ incl. kalkulatorischem
Kostenanteil wie Druckerabnutzung etc. ]
[ - - - ]
Verstehen Sie diese Antragstellung bitte im
Zusammenhang mit der Ihnen bekannten Aktenlage und
auch dem aktuellen Widerspruchsverfahren wegen den
völlig unzureichenden Leistungen im Rahmen SGB II !
Als Fristsetzung muss ich Ihnen - wegen der
Dringlichkeit und meinem akuten Schaffensdrang - den
23.05.2022 benennen.
Sehen Sie das wirklich in Zusammenhang mit der Ihnen
bekannten Aktenlage und meinem seit Jahrzehnten schon
zur Sprache gebrachten Bestreben eine selbstständige
Existenz, gerade auch im Bereich 'Patentmarketing', zu
verwirklichen. Um endlich und letztendlich dann
unabhängig vom nur entwürdigenden Bezug von
Sozialleistungen eine gleichberechtigte und so auch
sicher gerechtfertigte Teilhabe in und an der
Gesellschaft in Form einer selbst bestimmten
Lebensführung zu verwirklichen.
Und natürlich — wie kann es auch anders sein — ist
hierbei das Schreiben per Mail vom 11.05.2022 und
dieser "Forderung auf Abhilfe und außergerichtliche
Geltendmachung von Schadensersatz - und
Entschädigungsansprüchen nach GG, SGB, § 21 Abs.4 AGG
und international verbindlich für den deutschen Staat
geltenden Vereinbarungen" dabei zu berücksichtigen.
[ ONLINE :
http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html
]
Und ebenso dieses "Gutachten" [ = in Anführungszeichen
] und gerade auch dieser Antragstellung
'multidisziplinären Bewertung' der individuellen
Bedürfnisse und Stärken.
Sie erinnern sich doch sicherlich an das laufende
Verfahren mit dem Aktenzeichen XYZ und dieses
ganz in Ihrem Sinne erstellte "Gutachten" [ = in
Anführungszeichen ] ! + ?
[
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210913_klageerhebung.pdf
MfG ...
Arno Wagener
: P S : Achsoachja ...
Wegen der am 20.05. auslaufenden Förderungsfrist von
EXI und diesen Insekten.
[
http://www.humanearthling.org/crowd/mail_public_20220510_exi_insect.html
]
Haben Sie sich da schon zu einer Entscheidung durch
gerungen ?!
Und haben Sie den Sachverhalt im Zusammenhang mit ~
FÖRDERUNG DER TEILHABE UND EINER SELBST BESTIMMTEN
LEBENSFÜHRUNG ~ als hierbei geeignete
Finanzierungsstrategie bei der regionalen
Wirtschaftsförderung oder auch der
Planungsgemeinschaft Westpfalz bzw. dem zuständigen
Mitarbeiter bei der Landwirtschaftkammer RLP schon
angesprochen ? + !
Nein ! Schnüff ...
Gerade gestern habe ich deswegen dem Ortbürgermeister
von Theisbergstegen, Herr Stefan Klein [ Lt. meinem
Vermieter und Mitarbeiter des Ordnungsamt bei der
Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan, Herr Rüdiger Klein,
sind die beiden Herren aber nicht miteinander verwandt
oder verschwägert, So besteht da auch sicherlich kein
Interessenkonflikt ! ] unterhalten.
Auch wegen der geplanten Abstimmung im Sinne des
Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2 Satz 2. Und auch dem
Bürgernetz, KI, und der kulinarischen Landstraße. Und
Ja. Ich habe auch meine Wohnungssuche und ein
konzertiertes Schreiben an die jeweiligen
Ortsgemeinden wegen dieser verschiedenen Aktivitäten
hier im Landkreis Kusel bei diesem Verantwortlichen
hier in der Gemeinde zur Sprache gebracht. Ebenso
auch, dass es in seinem Aufgabenbereich liegt diese
Informationen wegen der schon etwas kurzfristigen
Terminsetzung des Abgabetermin einer 'Projektskizze'
bei diesem Förderprogramm Exportinitiative
Umwelttechnologien (EXI), gestartet vom
Bundesumweltministerium (BMUV), an mögliche
Interessenten und Nutznießer hier in der Gemeinde
weiter zu geben.
Ich mag aber bezweifeln, dass er das im Sinne der
Bürger*innen hier in der Gemeinde dann auch tun wird.
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210526_mail.html
[ 1 ] Meine Mail vom 17.05.2021, um 13:20 Uhr, mit dem
Betreff !!! Knock knock !!! . . .
[ 2 ] Der Schriftverkehr der vergangenen Tage, Wochen,
Monate und mittlerweile ja Jahre ...
[ 3 ] Das laufende Verfahren beim Sozialgericht wegen
den Wohnraumbeschaffungskosten ...
[ - - - ]
Sie verstehen doch sicherlich, dass mir dieser
krankhafte Zustand doch mittlerweile nach 6 Monaten
Anteilnahme an Ihrer wohlbekannten behördlichen
Untätigkeit ein wenig auf den berühmt-berüchtigten
Hodensack und im Speziellen meine prächtigen Eier
geht. Irgendwann wird es doch langweilig. Meinen Sie
nicht auch, werte Sachbearbeiter:innen ...
Quotes not from this dreamworld of Hollywood !
» Let's change the beat ! «
» If it's war they want. It's war they get. «
— The 5th Element —
Und ist es nicht so ? + !
Keine Antwort ist bekanntermaßen auch eine Antwort.
[ - - - ]
[ | • | SIEHE AKTE | • | ]
:. AUSZUG .: Förderung der Selbstständigkeit auf
Grunde einer Behinderung [ anzunehmend atypischer
Autismus in der Schublade Asperger Syndrom mit durch
ein Gutachten seitens des hiesigen Jobcenter klar
erwiesener teilweise nicht vorhandener
Erwerbsfähigkeit, welche mich armen Bub seit 30 Jahren
daran behindert am so beannten allgemeinen
Arbeitsmarkt stramm wie sonstige gute Bio-Deutsche mit
marschieren zu konnen ] am Beispiel eines
Bürgernetz in der Region und natürlich der so von mir
bezeichenete Abschnitt-D-Antrag gestellt auf Grund der
Tatsache einer Zwangsverpflichtung zum Dasein als
'Kunde' im Schattendasein der gelteneden 'AGB' eines
den Menschen und das Menschsein verachtende und
Bürgerrechte missachtendes Konstrukt, um das
'Personal' dieser putzigen kleinen Bananenrepublik
unter Kontrolle zu halten ! Schlie´lich geht es ja
definitiv dabei nicht um Jobs oder gar Arbeit. Sondern
nur um Machterhalt mittels einer Herrschaft durch
Zwang und Kontrolle. Mit aus diesen gerade eben
angeführten Gründen kann ich finieren, dass
Erwerbslosigkeit eine Diskriminierung darstellt. :
ANTRAGSTELLUNG : Und deswegen beantrage ich als schon
amtlich anerkannt schizotypische
Persönlichkeitsstörung mit eindeutig
mystisch-magischen Ausprägungen und dem Hang zu
Rebellion und anarchistischen Gedankengängen also
erneut eine "multidisziplinäre Bewertung" im Sinne der
UN-BRK. Und da im Speziellen Artikel 12 (5) der
UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a)
! Und passend dazu einen so von mir bezeichneten
'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen
Gutachten' von Herr Jxxxxx die dabei offene
Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen
Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können.
Damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung
verwirklichen kann benötige ich die Auszahlung der
bereits beantragten 5.000 € und dazu vorab natürlich
ebenso zum frühst möglichen Termin unter
Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen schriftlich
ausführlich begründeten Bescheid ! Ich verweise in dem
Zusammenhang auf meine letzte Antragstellung mit Datum
vom 07.01.2021 bzw. per Mail vorab am 31.12.2020, um
23:58 Uhr, den Schriftverkehr der letzten 15 Monate,
bzw. den ersten Antrag vom 19.09.2019 und die nach dem
psychologischen Gutachten doch recht eindeutige
Rechtslage ! BEGRÜNDUNG : Als Begründung verweise ich
auf die Ihnen sicher bekannte Rechtslage, national und
auch international, sofern die BRD durch
innerstaatliche Rechtsnormen und völkerrechtlich
verbindliche Vereinbarungen daran gebunden ist. Und
somit natürlich auch Ihre Behördlichkeit.
[ - - - ]
140 Seiten - wie Ihnen bereits mitgeteilt alleine
durch Ihr Verschulden und Ihre keinesfalls
rechtskonforme 'Untätigkeit' - ausgedruckt sind
keinesfalls Bestandteil des Regelsatz gemäß diesem SGB
+ GG ! Auch dazu vermissse ich immer noch den Bescheid
! Nur damit ich weiß wie ich damit umzugehen habe.
Ich weiß ja nicht, ob das Ihrer Behörde bekannt ist ?
+ !
Aber der Kunde ist König. So sagt man jedenfalls !
King Arno schreibt also : Macht voran, Leute.
Kommt da langsam mal in die Hufe . . .
Auch – und im Speziellen – wegen A N T R A G S T
E L L U N G N° 4 ! J A ! Das Teil wegen der freien
Berufswahl gemäß GG Art. 12.
Und meinem doch durchaus gerechtfertigten Verlangen
nach 'Integration in die Gesellschaft' und auch
Teilhabe am gesellschaftlichen "Reichtum". Dieser
Wunsch ist so abwegig doch nun wieder nicht.
Insbesondere dazu wurde auch ein
Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG) geschaffen. Fragen Sie
doch einfach die Behindertenbeauftragte des Landkreis
Kusel - Altenglan deswegen.
[ - - - ]
Dieser durchaus gerechtfertigten und zudem vollkommen
durch geltendes Recht zu rechtfertigende Teilhabe an
und in unserer Gesellschaft, inbesondere dabei auch
diesem "Recht auf Kapital" bzw. dem Kredit für
Existenzgründung zur Bereitsstellung eines eigenen
Arbeitsplatz, werde ich nach dieser ersten dem Plan
entsprechend erfolgreich verlaufenden Runde bis zum
Bundessozialgericht bei diesem amüsanten und
kurzweiligen Match mit Sicht auf eine so bezeichnete
"Richtervorlage" dem hiesigen Sozialgericht in Speyer
bzw. der nächsten Instanz in Mainz schon schmackhaft
machen können.
Und natürlich meine ganz besondere Aufmerksamkeit
widmen !
Dessen seien Sie bitte versichert . . .
[ - - - ]
: P S : By the way ! Was macht eigentlich dieser
Bescheid zu diesem Abschnitt-D-Antrag.
: P S : Ich mache Ihnen da auch gerne zu dem bereits
anhängigen Verfahren noch eine Untätigkeitsklage klar.
: P S : Bei dem nicht unbeträchtlichen Rückstand Ihrer
Behördlichkeit schadet das doch eigentlich nicht. Oder
?!
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210510_mail.html
Mal wieder der so bezeichnete Abschnitt-D-Antrag.
Dann die dringende erforderliche Kostenübernahme für
einen Arztbesuch, um mir so etwas Antibiotika besorgen
zu können.
Und natürlich die von Ihnen doch recht unbürokratisch
von meinem Vermieter geforderte Benennung eines
Einzugs - bzw. Umzugstermin ...
UM DIE RECHTSCHREIBEFEHLER KÜMMERE ICH MICH SPÄTER
ODER VIELLEICHT AUCH GAR NICHT ...
[ - - - ]
Wegen 'Consul' und meinen Ambitionen Anfang Oktober
2021 eine Abstimmung gemäß Grundgesetz Art. 20 (2) zu
ermöglichen habe ich dir schon erzählt ? + !
Nein ??? Doch. Das habe ich getan. Ganz bestimmt sogar
. . .
Es ist sozusagen als "Wahlnachlese" konzipiert, um
etwas formal so vollkommen korrekte Abstimmung im
Rahmen des Artikel 20 (2) unseres allseits geliebten
Grundgesetz zu verwirklichen. Ich hatte diese feine
Software in meinem Schreiben vom 07.01.2021 im
Zusammenhang mit meiner Antragstellung und diesem
Bürgernetz schon erwähnt. Auch in einem Schreiben am
24.03.2021. Bestimmt. Das habe ich getan. Ganz alleine
nur wegen dieser meiner Selbstständigkeit und
Unabhängigkeit von den 'AGB' Ihrer im SGB sicherlich
irrtümlich als 'Jobcenter' bezeichneten Behörde.
Siehe dazu die Mail : 31 Dec 2020 23:58:02. Ja.
Das habe ich so gerade eben noch im vergangenen Jahr
geschafft.
Und dann noch - ordentlich wie ich nun mal bin - am
07.01.2021 postalisch auf Papier und unterschrieben
bei Ihnen eingereicht.
Und seit der ersten Antragstellung im Jahre 2019 habe
ich dazu also bisher keinerlei Bescheid vom Team M
& I bekommen.
Das ist irgendwie schoin ganz schön Scheiße. Also
keine schöne oder gar wohlschmeckende Scheiße. Nein.
Einfach nur Scheiße.
Gestatten Sie mir bitte diese zwar fäkale, aber
vollkommen zutreffende Wortwahl, um die "Untätigkeit'
Ihrer Behörde in den vergangen Jahren zu definieren.
Das geht mir mit euch Behördentypen nun schon seit 30
Jahren so.
Bisher habe ich das ja eher zenmäßig und in
Duldsamkeit hingenommen. Bzw. es war mir einfach
scheißeagal was ihr Fuzzis da an Scheiße mit mir als
Bürger fabriziert. Aber jetzt, gerade wegen der
Installation von 'Consul' und der Entwicklung einer
dabei notwendigen Infrastruktur [ ~ Kosten
Internetpräsenz, Erweiterung Providervertrag,
Serverbetrieb etc. ] und dem sowieso schon engen
Zeitplan, kann ich das geltendes Recht beugende
Verhalten Ihrer Behörde nicht länger hinnehmen.
Am 30.04.2021, das ist möglicherweise Ihrer
Aufmerksamkeit vollkommen entgangen, habe ich im
Anschluss an diese von mir seit 2019 beantragte
"amtsärztliche" Untersuchung eine so im Sinne der
UN-BRK bezeichnete "multidisziplinäre Bewertung"
beantragt.
Siehe dazu im Speziellen Artikel 12 (5) der
UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a)
!
Und passend dazu einen so von mir bezeichneten
'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen
Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene
Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen
Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können.
Die Aussage von Herrn Franzen also der von Ihrer
Behörde mit dieser Untersuchung beauftragte 'Amtsarzt'
aus dem betreffenden Gutachten seiner Person :
Eine berufliche Integration in den allgemeinen
Arbeitsmarkt halte ich für aussichtslos.
Ob er mit einer selbstständigen Tätigkeit erfolgreich
sein wird, halte ich für fraglich.
Die Teilnahme an einer Maßnahme halte ich auch für
wenig zielführend.
Ich gehe davon aus, dass seine Erwerbsfähigkeit
dauerhaft aufgehoben ist.
Neben der in der Aktenlage eindeutiug bekannten Fakten
und Erkenntnisse der 'Jobcenter' bzw. Sozialämter
vorab, im Speziellen des Jobcenter Berlin
im Jahr 2012, sollte dieses von Ihrer Behörde
nach langem Zögern in Auftrag gegebene Gutachten durch
einen Arzt / Psychologen Ihres Vertrauen doch
ausreichend sein, um eine ausreichende Bewertung der
Einschränkungen meiner Erwerbsfähigkeit bzw.
bestehenden Berufsunfähigkeit feststellen zu können.
Wozu also eine erneute Untersuchung der de facto im
'allgemeinen' Arbeitsmarkt nicht vorhandenen
Erwerbsfähigkeit meiner Person.
Das ist dich schon längst durch das seitenes Ihrer
Behörde erstellte Gutachten erledigt.
Und welchen Antrag meinen Sie dabei. Das sollten sie
dann aber genau dazu schreiben.
Ich habe also keinen Antrag auf Berufsunfähigkeit oder
wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt.
Das können Sie sich also vollständig und 100% von der
Backe schmincken. Oder wird das jetzt nur mit 'k'
geschrieben.
Damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung
verwirklichen kann benötige ich die Auszahlung der
bereits beantragten 5.000 € und dazu vorab natürlich
ebenso zum frühst möglichen Termin unter
Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen schriftlich
ausführlich begründeten Bescheid !
Das natürlich sollten Sie in eindeutigem Zusammenhang
mit GG Art. 20 [ 1 ] und diesem so bezeichneten
Abschnitt-D-Antrag sehen.
Da warte ich auch schon seit 2019 auf einen Bescheid.
Seit diesem Corona keinen störenden Publikumsverkehr
mehr. Und trotzdem passiert nicht. Feiert ihr da jetzt
etwa heimlich Orgien. Seid ihr etwa in
Welzuntergangsstimmung wegen dieser Klimakrisa. Völlig
in Depressionen versackt.
Dann kommt da aber langsam wieder 'raus. Und macht
gefälligst eure Arbeit. Und denkt wirklich an diese
Kostenübernahme wegen einem Arztbesuch.
[ - - - ]
[ - - - ]
[ - - - ]
: LAW & ORDER :
Eine Behörde muss über einen Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsaktes in angemessener Frist sachlich
bescheiden.
Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, ist
die Erhebung einer sog. Untätigkeitsklage nach Ablauf
von sechs Monaten zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage ist es zur
Vermeidung eines Rechtsstreits sinnvoll, der Behörde
eine letzte angemessene Frist (i.d.R. mindestens eine
Woche) zur Entscheidung über den Antrag bzw.
Widerspruch zu setzen und darauf hinzuweisen, dass
nach Ablauf der Frist die Untätigkeitsklage erhoben
wird.
Siehe Schreiben an die Beklagte vom 11.09.2022 ...
Anfechtungsklage, § 54 SGG :
Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsakts.
Verpflichtungsklage, § 54 SGG :
Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen
Verwaltungsakts.
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 54
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines
Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die
Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder
unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage
zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den
Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder
Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt
oder die Ablehnung oder Unterlassung eines
Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde,
Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts
ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist
Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen
Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von
dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des
öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung
einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn
sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht
überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine
Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann
mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts
gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer
Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch
dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu
ergehen hatte.
§ 86a
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben
aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei
rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten
sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
2. in Angelegenheiten des sozialen
Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit
bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung
entziehen oder herabsetzen,
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der
Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine
laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
§ 86b
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die
sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder
Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben,
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
anordnen,
3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige
Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung
schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht
die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die
Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen
versehen oder befristet werden. Das Gericht der
Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit
ändern oder aufheben.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt,
kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands
die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten
Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im
Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.
Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3,
die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon
vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
>>> Wenn der Rat der EU oder die Europäische
Kommission durch ihre Untätigkeit gegen Ziele der
Gemeinschaftsverträge verstoßen, kann nach Art. 265
AEUV beim Europäischen Gerichtshof eine
Untätigkeitsklage eingereicht werden.
Klagebefugt sind die Mitgliedstaaten, die EU-Organe
sowie natürliche oder juristische Personen, wenn das
betreffende Organ 2 Monate nach einer entsprechenden
Aufforderung noch nicht tätig geworden ist.
Für Klagen von Einzelpersonen ist zunächst das Gericht
der Europäischen Union (EuG) zuständig.
Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die
seit 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist.
Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von
Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen
ihrer Behinderung zu mildern und sich in die
Gesellschaft einzugliedern (§ 90 SGB IX).
Berechtigt, Leistungen der Eingliederungshilfe zu
beziehen, sind Menschen mit Behinderung und Menschen,
die von Behinderung bedroht sind (§ 99 SGB IX).
Seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2020 ist an
die Stelle einer Einsetzungspflicht von Einkommen und
Vermögen nun die Verpflichtung getreten, ab einer
bestimmten Einkommens- bzw. Vermögensgrenze Beiträge
zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zu leisten.
Unter dem Begriff der Leistung zur sozialen Teilhabe,
der mit der Neufassung des SGB IX 2020 neu eingeführt
wurde, konkretisiert und erweitert der Gesetzgeber den
Leistungskomplex, der im SGB XII bislang als
„Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“
beschrieben wurde.
Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben werden – wie
schon nach der bisherigen Rechtslage – erbracht, um
die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen
oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend
ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern,
herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe
am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 49
Abs. 1 SGB IX).
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1
des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)
(Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
§ 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe
(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es,
Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung
zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht,
und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung
soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung
möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich
wahrnehmen zu können.
(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist
es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der
Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten
entsprechenden Beschäftigung sowie die
Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und
Persönlichkeit zu fördern.
(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es,
die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
VO zu § 60 SGB XII: Eingliederungshilfe-VO
§ 8
(1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges
gilt als Hilfe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne
des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
(Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger
Rechtsschutz - Vollstreckung - nur modifizierte
Geltung des § 929 Abs 2 ZPO - Monatsfrist -
Eingliederungshilfe - Angewiesensein auf die
regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges iS des §
10 Abs 6 Eingliederungshilfe-Verordnung)
http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printview=true&doc.id=JURE110000523&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true
Zugegeben !
Die Eingliederungshilfe-Verordnung ist außer Kraft
getreten, was bedeutet, dass sie nicht mehr gültig
ist.
Denn mit dem sog. Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde
das Recht der Eingliederungshilfe für Menschen mit
Behinderungen aus dem Recht der Sozialhilfe
herausgelöst.
Aber gesetzliche Grundlagen gibt es dazu ja genug.
Oder ?!
UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung)
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen
zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 SGB V
: Z B :
Recht der Eingliederungshilfe durch das BTHG ...
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die
Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe von
den existenzsichernden Leistungen.
Bei der Prüfung, ob eine geistige Behinderung
wesentlich ist, gilt: Es kommt für die Beurteilung
nicht entscheidend auf den Umfang der Beeinträchtigung
an, sondern darauf, wie sich die Beeinträchtigung auf
die Teilhabe auswirkt. Deshalb darf auch nicht einfach
auf den Grad der Behinderung oder den ermittelten
Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt werden.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören die
Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Sie sind in den §
113 bis § 116 SGB IX geregelt (Kapitel 6), die
wiederum auf die § 77 bis § 84 SGB IX verweisen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören
darüber hinaus auch Leistungen zur Beschäftigung
(Teilhabe am Arbeitsleben). Diese sind in § 111 SGB IX
geregelt.
Ein wichtiger Grundsatz im Recht
der Eingliederungshilfe ist das Wunsch und Wahlrecht,
das in § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX geregelt ist. Die
Vorstellung des Menschen mit Behinderung zur
Gestaltung der Leistung soll bei der Entscheidung über
die Leistung berücksichtigt werden.
Das Wunsch und Wahlrecht greift
dann, wenn ein Anspruch auf Leistungen der
Eingliederungshilfe dem Grunde nach besteht (»Ob«),
jedoch mehrere geeignete Alternativen denkbar sind
(»Wie«). Das ist z. B. der Fall, wenn verschiedene
Maßnahmen in Betracht kommen.
Nach § 104 SGB IX muss Wünschen des
Leistungsberechtigten entsprochen werden, wenn diese
angemessen sind.
Wie funktioniert die Bedarfsermittlung ?
Um festzustellen, welchen
individuellen Unterstützungsbedarf ein Mensch mit
Behinderung hat, gibt es
Bedarfsermittlungsinstrumente.
Mit dem BTHG hat der Gesetzgeber
die Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, den
individuellen Bedarf mit Hilfe eines Instruments zu
ermitteln, das sich an der Internationalen
Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und
Gesundheit (ICF) orientiert.
Ist ein Antrag erforderlich ?
Bisher reichte es aus, dass der
Sozialhilfeträger Kenntnis vom Unterstützungsbedarf
hatte. Dies konnte durch einen Antrag oder auf andere
Weise geschehen.
Seit 1. Januar 2020 müssen
Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt werden.
Geregelt ist das in § 108 SGB IX.
IN DEM ZUSAMMENHANG VERWEISE ICH AUF DIE
ANTRAGSTELLUNG(en) ...
BEI : 'Jobcenter Landkreis Kusel' + 'Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel'
DAS VORLETZTE SCHREIBEN IN DEM ZUSAMMENHANG !
Änderungen durch das Inkrafttreten des
Teilhabestärkungsgesetzes . . .
Eine Verpflichtung in § 37a SGB IX der
Leistungserbringer ist es geeignete Maßnahmen zum
Gewaltschutz von Menschen mit Behinderung zu treffen.
Eine Neuformulierung des § 99 SGB IX, in der der
leistungsberechtigte Personenkreis der
Eingliederungshilfe in Anlehnung an die ursprüngliche
Reglung vor dem Bundesteilhabegesetz beschrieben wird.
Danach bleibt leistungsberechtigt, wer eine
wesentliche Behinderung hat oder von einer solchen
bedroht ist.
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten
http://www.gesetze-im-internet.de/bshg_72dv_2001/BSHG%C2%A772DV_2001.pdf
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/verordnung-zur-durchfuehrung-der-hilfe-zur-ueberwindung-besonderer-sozialer-schwierigkeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten ist eine Sozialleistung nach § 67 SGB
XII.
Der berechtigte Personenkreis sowie Art und Umfang der
Maßnahmen sind in der aufgrund § 69 SGB XII erlassenen
Durchführungsverordnung (DVO) des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales geregelt.
: Z B :
§ 1 Persönliche Voraussetzungen
(1) Personen leben in besonderen sozialen
Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse
derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind,
dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse
auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten
erfordert. Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren,
soweit bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser
Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer
sozialer Schwierigkeiten abgewendet werden kann.
(2) Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei
fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei
ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei
gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus
einer geschlossenen Einrichtung oder bei
vergleichbaren nachteiligen Umständen. Besondere
Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren
Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben.
(3) Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben
in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des
Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich
eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit
der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der
Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit
familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit
Straffälligkeit.
§ 2 Art und Umfang der Maßnahmen
(1) Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem
Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen,
die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu
ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen
Lebens zu sichern. Durch Unterstützung der
Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer
besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die
Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren
Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren
und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist auch
zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende verpflichtet
sind, nach eigenen Kräften an der Überwindung der
besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. Auf
Leistungen anderer Stellen oder nach anderen
Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die
im Sinne dieser Verordnung geeignet sind, ist
hinzuwirken; die Regelungen über Erstattungsansprüche
der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 bis 114
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden insoweit
auch zwischen Trägern der Sozialhilfe Anwendung.
(2) Maßnahmen sind die Dienst-, Geld- und
Sachleistungen, die notwendig sind, um die besonderen
sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu
beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu
verhüten. Vorrangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe
Dienstleistungen der Beratung und persönlichen
Unterstützung für die Hilfesuchenden und für ihre
Angehörigen, bei der Erhaltung und Beschaffung einer
Wohnung, bei der Vermittlung in Ausbildung, bei der
Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie bei
Aufbau und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und
der Gestaltung des Alltags. Bei der Hilfe sind
geschlechts- und altersbedingte Besonderheiten sowie
besondere Fähigkeiten und Neigungen zu
berücksichtigen.
§ 4 Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung
(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer
Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und
persönliche Unterstützung.
(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern,
umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur
Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem
Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
insbesondere nach § 34.
(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch
auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung
einer Wohnung unberührt.
§ 5 Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines
Arbeitsplatzes
(1) Die Hilfe zur Ausbildung sowie zur Erlangung und
Sicherung eines Arbeitsplatzes umfasst, wenn andere
arbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen im
Einzelfall nicht in Betracht kommen, vor allem
Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeiten
und Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu erhalten
und zu entwickeln, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen und den Lebensunterhalt für sich und
Angehörige aus Erwerbseinkommen zu bestreiten.
(2) Zu den Maßnahmen können vor allem solche gehören,
die
4. der Erlangung und Sicherung eines geeigneten
Arbeitsplatzes oder einer sonstigen angemessenen
Tätigkeit dienen,
5. den Abschluss sozialversicherungspflichtiger
Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen oder den Aufbau
einer Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit
fördern.
§ 6 Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung
sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
Zu den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau
und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur
Gestaltung des Alltags. Sie umfasst vor allem
Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die
1. die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,
2. eine aktive Gestaltung, Strukturierung und
Bewältigung des Alltags,
3. eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste
Lebensweise,
4. den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen,
die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder
kulturellen Zwecken dienen,
5. eine gesellige, sportliche oder kulturelle
Betätigung
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
– Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27.
Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) –
§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch
Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und
seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die
erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen,
erhält.
§ 31 Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für werden
gesondert erbracht.
(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht
(nachfragende Person), werden, auch wenn keine
Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe
nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese
nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig
decken kann.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
– Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) –
§ 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur
Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den
Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden,
erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem
Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als
Geldleistung und gewährt der oder dem
Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei
Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die
Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes
gewährt. Weiter gehende Leistungen sind
ausgeschlossen.
Damit kam der Gesetzgeber (endlich) einer Forderung
des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrats und der
Sozial- und Wohlfahrtsverbände nach.
Nun hat die Bundesagentur für Arbeit eine
Dienstanweisung zu den besonderen Bedarfen
herausgegeben.
Dort heißt es:
„Bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung für
die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6,
dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise
nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht
möglich ist. Letzteres ist der Fall bei Bedarfen, die
nicht vom Regelbedarf erfasst werden. Bei einmaligen
Bedarfen, die vom Regelbedarf erfasst sind, kommt
dagegen grundsätzlich ein Darlehen nach § 24 Absatz 1
in Betracht. Dieses kann aber ausnahmsweise nicht
zumutbar sein, insbesondere wenn die
leistungsberechtigte Person aufgrund eines nicht
absehbaren und nicht selbst zu verantwortenden
Notfallseinen außergewöhnlich hohen Finanzbedarf hat.
Weisung der Bundesagentur für Arbeit . . .
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014179.pdf
Weisungen des BA sind zwar keine Gesetze, aber für
alle BA-Mitarbeiter verbindlich. Mit dieser Weisung
wird der Anspruch auf einmalige Bedarfe weitgehend
ausgehebelt.
Kurz vor der Verfassungswidrigkeit . . .
Harald Thome erklärt dazu in seinem
Tacheles-Newsletter vom 24.20.21, die BA versuche mit
dieser Weisung die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu unterlaufen,
welches im zweiten Regelsatzurteil klar und deutlich
vorgegeben habe, dass die Regelbedarfe in einer Höhe
bemessen sind, die kurz vor der Verfassungswidrigkeit
lägen und in dem außerdem vorgegeben werde, dass eine
Anspruchsgrundlage für Elektrogroßgeräte, Brillen und
einmalige Bedarfe zu schaffen sei (BVerfG 23.7.2014 –
1 BvL 10/12).
Mit Darlehen unter dem Existenzminimum ...
Darlehen müssen in der Regel mit 10 Prozent des
jeweiligen Regelbedarfs zurückgezahlt werden. Das
wären bei einem Bezieher von Regelbedarfsstufe 1
immerhin 44,90 Euro im Monat. Er müsste also von dem
Existenzminimum, dass laut Bundesverfassungsgericht
knapp an der Verfassungswidrigkeit vorbeischrammt,
monatelang in anderen Bereichen einsparen. Vielleicht
bei der Ernährung der Kinder?
Wenn ein einmaliger Bedarf nicht in der
Regelbedarfsauflistung abgebildet ist, ist laut Gesetz
„ein Darlehen wegen der Art des Bedarfs nicht
möglich“. Wie dann zu verfahren ist, daüber steht in
der Weisung kein Wort.
Angeordneter Rechtsbruch ! + ?
Harald Thome dazu: „Aus meiner Sicht wird mit der
Weisung Rechtsbruch angeordnet.“
Quellen : Bundesagentur für Arbeit, Tacheles e.V. :
1. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 24 Abs. 1)
Version 1
Gültig ab: 08.08.2016
Grundsatz (24.1)
(1) Die Regelung ist nur anwendbar, wenn im Einzelfall
ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den
Umständen unabweisbarer
Bedarf nicht gedeckt werden kann (siehe Hinweise zu §
20). Soweit Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummern
1, 1a und 4 im
Einzelfall nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur
Verfügung steht (siehe Hinweise zu § 42a) und der
Leistungsberechtigte
vorrangig auch nicht auf eine andere Bedarfsdeckung,
z. B. auf Gebrauchtwarenlager oder auf Kleiderkammern
verwiesen werden
kann, wird bei Nachweis des unabweisbaren Bedarfs eine
Sach oder Geldleistung in Form eines Darlehens
gewährt. Hierbei besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zur
Beschaffung von fabrikneuen Gegenständen.
1.1 Unabweisbarer Bedarf
Version 1
Gültig ab: 15.11.2012
Unabweisbarer Bedarf (24.5)
(1) Ein Bedarf ist dann unabweisbar, wenn er nicht
aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer akuten
Notsituation unvermeidlich ist
und nicht erwartet werden kann, dass der
Leistungsberechtigte diesen Bedarf mit den nächsten
Leistungen zur Deckung des
Regelbedarfs ausgleichen kann.
1.2 Abwicklung
Version 1
Gültig ab: 02.09.2015
Antrag, Zinsen, Bescheid (24.9)
(1) Darlehen werden nur auf – auch formlosen –
gesonderten Antrag g (§ 37 Abs. 1 Satz 2) erbracht und
zinslos gewährt. Die
Entscheidung über die Darlehensgewährung stellt einen
Verwaltungsakt nach § 31 SGB X dar.
2.2 Verfahren
Version 1
Gültig ab: 15.11.2012
Anhörung (24.15)
(1) Vor der Entscheidung über die Auszahlung der
Leistung als Sachleistung ist eine Anhörung (§ 24 SGB
X) erforderlich. Nach
Möglichkeit sollte die Anhörung im Rahmen einer
persönlichen Vorsprache durchgeführt werden.
Ermessen (24.18)
(4) Bei der Entscheidung ist pflichtgemäßes Ermessen
auszuüben (§ 39 SGB I). Die Entscheidungsgründe
(Ausüben des Ermessens
und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Erwägungen) sind zu dokumentieren und im Bescheid
darzulegen.
Leistungserbringung bei fehlender Hilfebedürftigkeit
(24.26)
(10) Auch Personen, die keine Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen
Kosten der
Unterkunft benötigen, können gesonderte Leistungen
nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erhalten.
3.4 Leistungen an einkommensschwache Personen
Version 1
Gültig ab: 15.02.2013
Auch Personen, die keine laufenden Leistungen nach dem
SGB II beziehen, können die Leistungen nach § 24 Abs.
3 Nr. 1 bis 3
erhalten.
Liegt das anzurechnende Einkommen unter ihrem Bedarf
nach dem SGB II, sind die Leistungen ungekürzt zu
gewähren. Liegt das
Einkommen über dem Bedarf nach dem SGB II, wird der
übersteigende Betrag einfach oder entsprechend
vervielfacht an der
beantragten Leistung abgesetzt.
5.1 Darlehen
Version 1
Gültig ab: 02.09.2015
Voraussetzungen (24.31)
(1) Nach § 9 Abs. 4 ist auch derjenige hilfebedürftig,
dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige
Verwertung von zu
berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für
den dies eine besondere Härte bedeuten würde. In
diesen Fällen sind
Leistungen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 als Darlehen zu
gewähren, soweit zu berücksichtigendes Vermögen i. S.
v. § 12 vorhanden ist und
der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung
von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist
oder eine besondere
Härte bedeuten würde. Daraus ergibt sich, dass von
Amts wegen bei Überschreitung der Vermögensfreibeträge
ein Darlehen zu
prüfen ist. Es bedarf keiner gesonderten
Antragstellung (s. § 37). Vielmehr ist die
Bedarfsgemeinschaft von Amts wegen auf die
Möglichkeit der Darlehensgewährung hinzuweisen
(Beratungspflicht nach § 14 SGB I).
Form der Darlehensgewährung (24.33)
(2) Soweit die Voraussetzungen für ein Darlehen
vorliegen, ist über die Gewährung eines Darlehens in
Form eines Verwaltungsaktes
zu entscheiden (s. hierzu auch Fachlichen Weisungen zu
§ 42a).
Seit Anfang 2021 ist mit dem § 21 Abs. 6 im SGB II
verankert, dass Hartz IV – Berechtigte nicht mehr nur
auf laufende, sondern auch auf einmalige unabweisbare
Bedarfe einen Anspruch haben.
§ 21 Mehrbedarfe
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2
bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit
Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme
der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des
Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung
eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches
erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent
des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz
1 kann auch nach Beendigung der dort genannten
Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit,
vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf
anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer,
besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist
weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24
Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der
Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist
unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die
Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von
Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt
ist und seiner Höhe nach erheblich von einem
durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II
Fachliche Weisungen
§ 21 SGB II - Mehrbedarfe -
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015861.pdf
§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können
bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug
örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf
anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution
und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können
bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen
Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf
anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden,
wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst
oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne
die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen
Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für
eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen
als Darlehen erbracht werden.
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
– (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl.
I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) –
§ 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Verordnungsermächtigung
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die
erforderlichen Leistungen erbracht, um die
Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder
von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer
Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern,
herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe
am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines
Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur
Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und
7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am
Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine
angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine
selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung,
Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und
Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen
berücksichtigt.
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische,
psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese
Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in
Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern
und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu
mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
Leistungen sind insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und
Behinderungsverarbeitung,
2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur
Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch
Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und
im Umgang mit Krisensituationen,
6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und
Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung
eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des
elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der
Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der
Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie
2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung
einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,
Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung.
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen
auch
1. die Kraftfahrzeughilfe nach der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
6. die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der
Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in
angemessenem Umfang.
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen
Rehabilitation
Menschen mit Behinderungen können Leistungen zum
Erreichen des Arbeitsplatzes für eine Beschäftigung
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Teilhabe am
Arbeitsleben) und zur gleichberechtigten Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft erhalten:
Die Kraftfahrzeughilfe wird in angemessenem Umfang als
Geldleistung (z.B. Zuschuss für Kfz oder
Fahrerlaubnis) oder Sachleistung (z.B. Überlassung des
Kfz zur Nutzung) erbracht.
Die Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig.
Die entsprechende Kostenbeteiligung wird individuell
ermittelt.
Nur in Ausnahmefällen ist die Gewährung eines
Darlehens möglich, z. B. wenn einzusetzendes Vermögen
vorhanden, jedoch nicht kurzfristig verwertbar ist.
Verfahrensablauf . . .
Formloser Antrag
Entscheidung des Sozialamtes
Ausnahmsweise kann hier der Träger der
Eingliederungshilfe zuständig sein, wenn eine
Versorgung durch die vorrangige Zuständigkeit eines
anderen Sozialleistungsträgers nicht in Betracht
kommt.
Voraussetzungen ...
Leistungsberechtigt sind Personen, die durch eine
Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der
Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer
solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Rechtsgrundlage ...
§ 2 Neuntes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
§ 49
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
§ 83
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
§ 113 Abs.
2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch (SGB IX) i.V.
m. § 114 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
§ 135 ff.
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
>>>
https://bus.rlp.de/detail?pstId=202797877
Die Kraftfahrzeughilfe wird für diese Zwecke gewährt:
für die Beschaffung eines
Kraftfahrzeugs
Für den Kauf eines Kraftfahrzeuges kann der Zuschuss –
außer in Ausnahmefällen aufgrund der Art und Schwere
der Behinderung - maximal 22.000 Euro betragen.
Wird ein Gebrauchtwagen angeschafft, so muss dessen
Wert noch mindestens 50 Prozents des Neuwerts
betragen.
: Z.B. :
§ 1 Grundsatz
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen
am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen
Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der
Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der
begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach
dieser Verordnung.
§ 2 Leistungen
(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach
Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.
§ 3 Persönliche Voraussetzungen
(1) Die Leistungen setzen voraus, daß
1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung
nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines
Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder
Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung
der beruflichen Bildung zu erreichen, und
2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann
oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das
Kraftfahrzeug für ihn führt.
(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur
vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird
Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner
Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am
Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die
Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht
üblich oder nicht zumutbar ist.
§ 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt
voraus, daß der behinderte Mensch nicht über ein
Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach
Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm
zumutbar ist.
(2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung
den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall
aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich,
eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne
unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann
gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach
Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50
vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises
beträgt.
§ 5 Bemessungsbetrag
(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu
einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch
bis zu einem Betrag von 22 000 Euro gefördert.
§ 9 Leistungen in besonderen Härtefällen
(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen
auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1
erbracht werden, soweit dies
1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe
von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht
erforderlich werden zu lassen, oder
2. unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder
Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich
ist.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als
Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten
Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können;
das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6
den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht
übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und
spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es
können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt
werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen
verzichtet werden.
Dienstag 10 Uhr Kreisverwaltung Trierer Str. 49-51
gegenüber Finanzamt
: QUELLE :
D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage.pdf
:
=
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.pdf
: QUELLE :
D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage.pdf
:
=
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.pdf
: QUELLE :
D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_20220911_beschwerde_klage.pdf
:
=
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220911_beschwerde_klage.pdf
:
: QUELLE :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220911_kostenerstattung_gesundheitshilfe.pdf
:
https://www.facebook.com/erwerbslosenverband
view-source:file:///D:/0NLINE/_EI/Unbenannt%201.html
file:///D:/0NLINE/_EI/Unbenannt
1.html
file:///D:/0NLINE/_EI/klage/TEMP/0_template_ei_01.html#menue
TEXT ERGÄNZEN >>> : GESUNDHEITSHILFE :
FOLGEKOSTEN : TEXT :
Frau Fauß Telefon: 06381/99698-205
α ω
→ ← " — » |¦| «
Mitarbeiter*innen des Landkreis Kusel bzw. der
Kreisverwaltung Kusel
Mitarbeiter*innen des 'Sozialamt der Kreisverwaltung
Kusel' und auch 'Jobcenter Landkreis Kusel'
'Jobcenter Landkreis Kusel', so auch des 'Sozialamt
der Kreisverwaltung Kusel',
"Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] 11.11.2020 ( AZ
PD 2020-019 )
Eventuelle Erstellung einer Bewertung der
Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Antragsteller / Kläger und in dem Sinne
Beschwerdeführer \
Antragsgegner / Beklagten und in dem Sinne
Beschwerdegegner \
Herr Werkleiter / Geschäftsführer Ass. jur. Peter
Simon des 'Jobcenter Landkreis Kusel', Vorsitzender
des Kreisrechtsauschuss und Justiziar des 'Landkreis
Kusel'
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/
"Maximierung einer Überlebenswahrscheinlichkeit der
Spezies Homo Sapiens"
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220903_klaerung_zustaendigkeitsfrage.pdf
: QUELLE :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220903_klaerung_zustaendigkeitsfrage.pdf
:
: QUELLE :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220903_klaerung_zustaendigkeitsfrage.pdf
:
: QUELLE :
D:\DATA\AMT\1_DOC\jobcenter_kusel_20220903_weiterbewilligung_anlagen.pdf
:
jobcenter_kusel_20220911_mahntitel_wohnraumbeschaffungskosten.pdf
: QUELLE :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220911_mahntitel_wohnraumbeschaffungskosten.pdf
:
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220830_peter_mueller_kv.pdf
:
Schreiben : JC KUSEL :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220830_kv.pdf
:
Schreiben : AOK KUSEL :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/aok_kusel_20220830.pdf
:
Das Schreiben an Herr Landrat :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/kreisverwaltung_kusel_20220829_landrat.pdf
:
: landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.pdf :
: QUELLE :
D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage.pdf:
: QUELLE :
D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage_directory.pdf
:
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage_directory.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.html
Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom
12.07.2022 : 3 DIN_A4 Seiten :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220809_verfahren_verschiedene.pdf