--------- RazorBlade ---------
ABSTIMMUNG + KLIMAKLAGE
----- Klimanotstand & Co. -----

Hallo Mensch . . .
Sehr geehrte Damen und Herren !


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: BUCHPROJEKT :(••): Die wundervolle Welt des Widerstand :

Ein offener Brief an die Obrigkeit, die so allgemein und allzu treffend benannte staatliche Gewalt . . .


Und ja. Es geht ( auch ) um das Schreiben des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, welches mir mit einem Schreiben vom 12.10.2022 mitgeteilt hat einen Antrag auf eine 'Normenkontrollfrage' anzunehmen. Und das während mir ein paar Tage vorher die für mich dabei vom LSG RLP als alleinig zuständig erklärte untergeordnete Instanz, also das Sozialgericht in Speyer, am 07.10.2022 erklärt hat, dass meine Klage hier bei Ihnen eingegangen ist.
Und, dass ich jetzt ein neues Aktenzeichen habe.  
Die Grundrechte schützten uns Bürger*innen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art.
Infolgedessen kann der Bürger, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht oder eben schon geschehen ist oder immer wieder passiert, gestützt auf die davon berührten Grundrechte Unterlassung von der staatlichen Obrigkeit, also Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit gleichermaßen, verlangen. Genau das will ich hier tun !
Sozialgesetzbuch (SGB I) Erstes Buch - Allgemeiner Teil - § 14 SGB I Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Korrigieren oder berichtigen Sie mich bitte falls ich mit meinen Annahmen und Schlussfolgerungen gar zu sehr im Irrtum befindlich bin. Oder mich irgend welcher Pflichtverletzungen Ihnen gegenüber, also Staat und Gesellschaft, schuldig bekennen müsste.
: ANMERKUNG(en) + GLIEDERUNG DIESES SCHREIBEN :
[ A ] Keinesfalls im Sinne des Grundgesetz bzw. Sozialen Gesetzbuch und eines so von mir benannten "psycho-sozialen-klulturellen' Existenzminimum darf es sein, dass der Umgang mit der 'staatlichen Gewalt' wegen einer so bezeichneten "Zuständigkeitsverweigerung", also in dem Sinne mangels einer einheitlich strukturierten Zuständigkeit bei der Handhabung / Erledigung eines inhaltlich doch immer gleichen Rechtsanspruch " Teilhabe + selbst bestimmte Lebensführung" für den davon betroffenen 'Hilfe suchenden Bürger', zu einem 'Full-Time-Job' ausartet.
[ B ] Auch darf es nicht sein ( anzunehmend ) Ziel gerichtet in die "Pleite" getrieben bzw. in der Sitauation 'Erwerbslosigkeit' in finanzieller Abhängigkeit gehalten, somit in einer die Würde des Menschen missachtenden Amtsausübung zu einer Ziffer in der Statistik verwaltet und mangels eines effektiven Rechtsschutz seitens der Justiz zu einem bloßen Objekt staatlicher Willkür degradiert zu werden.
[ C ] Oder eben, auf Grund der mangelnden Bereitschaft der öffentlichen Verwaltung auf Antragstellungen
überhaupt zu reagieren oder seitens der Gerichtsbarkeit Rechtsbegehren in einer 'Warteschleife' gewissermaßen zu leugnen, erneut in die Situation 'Obdachlosigkeit' und somit vollends auf bzw. in das 'soziale Abstellgleis' zu geraten.
[ D ] Auch ein ausreichender Krankenversicherungssschutz gehört zu diesen Grundrechten in Deutschland.

[ E ] Etc. Usw. PP !
Das Alles - ja auch dieser Klimawandel und die Vernichtung der Lebensgrundlagen für zukünftige Generationen - ist ein strukturell immanent vorhandenes, ganz allgemeines, 'systemisches' Problem unserer Gesellschaftsordnung.
Ein systemisches Verständnis von "Problemen" (Schlippe v. & Schweitzer, 2016) :
Lehrbuch der systemischen Therapie und Beratung I - Das Grundlagenwissen -

SIEHE : http://citizennet.de/info/problemdeterminierte_systeme.pdf :
Zugegeben. Auf dieser 6 Seiten umfassenden Ausarbeitung geht es ja eigentlich um die Konsequenzen für das Handeln in der systemischen Beratung und Therapie. Aber es passt doch irgendwie zum Umgang von Bürger*innen mit einem Staat, welcher eigentlich nur als das Leben der 'Volksgemeinschaft' ordnendes Element fungieren sollte. Aber, sozusagen verursacht durch den in diesem abstrakten Konstrukt innewohnenden darin agierenden 'menschlichen Störfaktor', im Streben nach Macht und Systemkontrolle sich bereits nahezu verselbstständigt und letztendlich den rein Profit orientierten Kräften des Marktes vollständig ausgeliefert hat.
In dem Sinne handelt es sich um das stetige Voranschreiten einer
'neoliberalen Gesinnung', einer Staatsideologie gewissermaßen als Religionsersatz, welche in aller Deutlichkeit als ein das Menschsein, Natur und Schöpfung verachtendes System des Untergang definiert werden muss / kann.   
Es ist ein "Systemkonflikt", welcher in der Volkswirtschaftslehre in die Produktionsfaktoren 'Boden, Arbeit und Kapital' charakterisiert wird. Ich will Ihnen da jetzt - an dieser Stelle - auch nicht mit Marx, gar diesem Marxismus, dem Sozialismus oder sogar Anarchismus, kommen. Aber, und das ist ein wissenschaftlich fundierter Fakt, gerade der universitäre Bereich der Volkswirtschaft, also eine Gesellschaft und das menschliche Zusammenleben dominierende Ökonomie, hinkt da der Wirklichkeit und Dringlichkeit eines Lösungsansatz unseres planetaren Dilemma um Jahrzehnte hinterher. Das ist auch kein Zufall. Es ist so von der real herrschenden "Elite" gewollt.

Und auch diese Vorgensweise / Handhabung der 'staatlichen Gewalt' ist langjährig erprobte Methode.
Es erscheint also nur angemessen eine sicherlich gerechtfertigte gleichberechtigte Teilhabe und selbst bestimmte Lebensführung ( auch unabhängig von Sozialleistungen ) einzufordern und somit verwirklich zu können.


: IN DEM ZUSAMMENHANG Parte 01 :


Staatsideologie, neoliberale Gesinnung und 'Wachstumsphilosophie'.
Also - gewissermaßen - der ' Religionsersatz ' einer säkularen Weltanschauung.
Ganz so unwesentlich ist das nun wieder nicht ...
Es geht dabei um eine ganz grundsätzliche Klage zum Widerstandsrecht gemäß Art. 20 (4) GG !
SIEHE / LESE :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.html#vii.
Ich empfehle da immer gerne zuerst dieses Schreiben als Einführung zum Thema zu lesen ...
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage_intro.html
: AUSZUG : [ b 2 ] Die Argumentation bei diesem 'Anspruch auf Widerstand' wurde primär [ Neben dieser ganzen eigentlich in Deutlichkeit klar als 'kriminell' zu kennzeichnenden Vernachlässigung elementarer Interessen des 'Gemeinwohl' und gerade auch 'zukünftiger Generationen' durch die "Politik" ! ] auf Art. 4 GG [ ~ Religions- und Weltanschauungsfreiheit ] gestützt.
Prinzipiell geht es dabei um die - nicht nur hierzulande - geltende "Staatsideologie" !
Eine 'Glaubensüberzeugung'. Also Wirtschaft und Wachstum, kurzum diese 'neoliberale Marktphilosophie'.
Und - lasse es mich in klar verständlicher Wortwahl ausdrücken - eine 'mal geschissen auf Umwelt und Gemeinwohl' Geisteshaltung.
Verstehen Sie [ ~ auch DU verstehe ] diese Handhabung als 'Notbremse' !
Uns läuft die Zeit weg. Nicht, dass ich jetzt drängeln will. Aber bevor es wirklich zu dem 'Notstand', also dem bereits 2019 vom EU-Parlament postulierten 'Klimanotstand', kommt und somit - anzunehmend - dabei grundlegende Einschränkungen von Bürger - und Menschenrechten erfolgen werden, sollten wir doch vielleicht besser gemeinsam - und vor allem - rechtzeitig geeignete dabei dringend gebotene Maßnahmen wahrnehmen.
Und als Volk
[ ~ Bürger + Innen ~ ] wieder die Kontrolle über Politik und unsere Zukunft übernehmen !
Gerade bei dem Recht zukünftiger Generationen auf Leben und eine gesunde Umwelt auf dem Planet Erde, unserer gemeinsamen Mutter Gaia, geht es aber nun ganz alleine darum dieses Recht auf eine grundlegende Entscheidung und ein konsequentes Handeln der hierbei verantwortlichen Volksvertreter bei dem bereits 2019 vom EU-Parlament postulierten 'Klimanotstand' einzufordern.
Wahlen - also ein Austausch der regierenden Parteien und Politiker - helfen da wirklich nur bedingt.
Was dabei zu empfehlen ist sind 'Abstimmungen' im besten Einklang mit dem Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des geltenden Grundgesetz.
Alternativ dazu kann man bei dieser Handhabung dann ja immer noch das "Widerstandsrecht" gemäß Art. 20 (4) GG in Kraft setzen !?


Das ist nicht nur alleine meine Meinung / Überzeugung und für dieser ohne Frage ausreichend und stichhaltig zu begründende Ansicht nicht nur meiner Person gibt es ebenfalls genügend argumentative Unterstützung.
Ich verweise - beispielsweise - dabei auf die Ausführungen von Herr Mag. Dr. Stephan Schulmeister [ https://stephanschulmeister.wifo-pens.at/publications_de.html ] oder auch Herr Prof. Franz Segbers, welcher es sogar gewagt hat
die 'Klimafrage als Klassenfrage' zu stellen und dieses anscheinend tabuisierte Wort "Finanzoligarchie" in der Öffentlichkeit und dann noch bei YouTube [ https://www.youtube.com/watch?v=0egHmXSeQDM ] auszusprechen !
Auch sollte die Verleihung des Nobelpreis
1999 für Ihre Arbeit zur Allmende [ ~ Gemeingut ] an Frau Elinor Östrom gerade für diese promovierten 'Fachidioten', welche dann nach einem nur dem Anspruch der neoliberalen Elite genügenden wissentschaftlichen Ausbildung als 'Entscheider im mittleren Management' unser gemeinsames Zusammenleben den Zusammenbruch unserer Zivilisation mit zu verantworten haben, Hinweis genug sein, um Ihr Handeln und somit gänzlich in Frage zu stellen.
Hierzu auch etwas von der 'Bundeszentrale für politische Bildung' . . .
https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/33200/gemeingueter
https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/33204/elinor-ostrom-und-die-wiederentdeckung-der-allmende
>>> https://www.bpb.de/system/files/pdf/623VWB.pdf <<<


Papst Pius von 1931 . . .
: AUSZUG :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.html
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Die am 15. Mai 1931 in der katholischen Kirche unter Papst Pius XI. erschienene 'Enzyklika Quadragesimo anno' übernahm wesentliche sozialphilosophische Grundgedanken des so bezeichneten 'Solidarismus' . . .

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Am deutlichsten zeigte sich dies in den Abschnitten über die Individual- und Sozialnatur des Eigentums und der Arbeit. Die Leugnung der Sozialfunktion des Eigentums führe zum Individualismus, die Verkennung seiner Individualfunktion treibe zum Kollektivismus, worunter der Sozialismus verstanden wurde. Das Gleiche gelte für die Arbeit und das Wirtschaften überhaupt. Die Enzyklika bejahte grundsätzlich den Kapitalismus als technisch-organisatorisches Wirtschaftssystem und erkannte den Lohnvertrag als eine sittlich erlaubte Form des Zusammenwirkens von Kapital und Arbeit an. Gleichzeitig verwarf sie aber einen aktuell ausbeuterischen Kapitalismus, die Machtzusammenballung in den Händen einzelner Manager, die Selbstaufhebung des Wettbewerbs und den „Imperialismus des internationalen Finanzkapitals“.
Diese Missstände im Kapitalismus erschwerten es vielen Menschen, „ihr ewiges Heil zu wirken“, weshalb die Enzyklika eine verstärkte, auf Mitbesitz beruhende Mitbestimmung der Lohnarbeiterschaft forderte. Ebenso wie den Kapitalismus kritisierte das Rundschreiben auch den Sozialismus, da „schärfster Klassenkampf und äußerste Eigentumsfeindlichkeit“ zu seinen Hauptzielen gehörten. Noch schwerer wiege, dass er nichts von dem über die irdische Gesellschaft hinausreichenden Ziel des Menschen wisse, in der Gesellschaft lediglich eine „Nutzveranstaltung“ sehe und das Gut der Freiheit „in restloser Unterordnung unter die Sachnotwendigkeiten der absolut rationalsten Gütererzeugung“ opfere.

Zugrunde gelegt ist die deutsche Übersetzung nach : Bundesverband der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (Hrsg.): Texte zur katholischen Soziallehre – Die sozialen Rundschreiben der Päpste und andere kirchliche Dokumente. Mit Einführungen von Oswald von Nell-Breuning SJ und Johannes Schasching SJ. Ketteler-Verlag, Köln 1992 ISBN 3-927494-01-1 / Butzon & Bercker, Kevelaer 1992, ISBN 3-7666-9789-7

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Und nicht vergessen oder gar verdrängen : 1931 !

Diese hochoffiziellen Äußerungen von Papst Pius XI » eines aktuell ausbeuterischen Kapitalismus, die Machtzusammenballung in den Händen einzelner Manager, die Selbstaufhebung des Wettbewerbs « und dieser » Imperialismus des internationalen Finanzkapitals " waren aus dem Jahr 1931 !

Damals gab es die Ausuferungen eines von neoliberaler Gesinnung geprägten globalisierten Konzernkapitalismus noch nicht. Auch kein Internet oder gar eines dieser putzigen kleinen Smartphone. Es gab auch noch keinen 'Klimawandel' und die damit einhergehenden sozialen und politischen Herausforderungen !



: IN DEM ZUSAMMENHANG Parte 01 :

In diesem Schreiben geht es also ( u.A. ) um die 'Pflichtversäumnisse' Ihrer Amtstätigkeit.
Es geht auch um die so von mir bezeichneten "Wohnraumbeschaffungskosten" und diese ( mittlerweile ) nur als vollkommen unzureichend treffend zu kennzeichnende Absicherung des Existenzminimum.
In dem Zusammenhang verweise ich auf ein anhängiges Verfahren bei der Sozialgerichtsbarkeit und das formal korrekte und so auch gerechtfertigte Rechtsbegehren, welche so seitens Behörde und Justiz vollkomen ignoriert wird.

Ich bin mir durchaus der Tatsache bewusst, dass Grundrechtsbeeinträchtigungen durch staatliches Handeln zwar in einem ( sehr ) engen Rahmen mittels einer gesetzlich zulässigen Rechtfertigung dem Bürger zugeordnet werden können. Ich kann aber hierbei keinerlei Rechtfertigung für diese Beeinträchtigung - in dem Sinne Beugung - zugesicherter Grundrechte entdecken.
Der Staat
hat aber, also gerade auch Sie als Mitarbeiter*innen in den jeweils dabei agierenden oder eben in hingebungsvoller Untätigkeit [ ~ im sozialrechtlich dabei relevanten Sprachgebrauch ] verharrenden Amtsstuben haben, die Pflicht diesen Grundrechten und Rechtsnormen entsprechend zu handeln. Dieses Handeln ist an Recht und Gesetz gebunden. Und zwar exakt in dieser Reihenfolge und Wertigkeit.die doch recht unzureichende den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechende und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechende "Gesundheitshilfe" bzw. Krankenversorgung.
Ja. Es geht immer noch um den fehlenden Krankenversicherungsschutz. Und nicht nur meine Person ist davon betroffen, sondern ebenso 100.000 Tausende andere Menschen auch. So etwas ist nur möglich durch die bewusste Verleugnung und Missachtung des Sozialstaatsprinzip, wie im Artikel 20 des Grundgesetz postuliert, seitens des Gesetzgeber [ ~ Legislative ].
und natürlich auch um Ihre Beratungspflicht und die anscheinend immer noch bestehenden fehlenden Kompetenzzuständigkeitshemmnisse.


Nun aber zu :

[ D ] Auch ein ausreichender Krankenversicherungssschutz gehört zu diesen Grundrechten in Deutschland.


Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar;
Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit;
Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz: Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Die Definition von „Gesundheit“ aus der WHO-Verfassung, (Originaltext WHO, 1984) :
Gesundheit ist ein Zustand vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und daher weit mehr als die bloße Abwesenheit von Krankheit oder Gebrechen.

Krankheit im Sinne des § 27 SGB V ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Notwendigkeit einer Heilbehandlung und /oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Behandlungsbedürftig, wenn durch die Behandlung der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand behoben, gebessert oder Verschlimmerung verhindert werden kann, Schmerzen oder sonst. Beschwerden gelindert werden können oder das Leben für eine gew. Zeit verlängert wird (enger als WHO-Begriff).
Ein Zustand ist „regelwidrig“, wenn er die Ausübung der körperlichen oder geistigen Funktionen beeinträchtigt (BSGE 35, 10).

Es geht ja nicht um einen aus dem Grundgesetz abgeleiteten Anspruch auf Krankenversorgung.
Das gibt es ohne Frage in Deutschland. Aber zum "Recht auf Krankenversicherung" habe ich nicht gefunden !
Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 11.04.2017, Az. 1 BvR 452/17
Ausschlaggebend und letztendlich entscheidend für einen verfassungsrechtlichen Anspruch ist die Begründung durch eine von naher Lebensgefahr geprägte notstandsähnliche Lage. Liegt keine notstandsähnliche Lage vor, ist in keiner Weise zu begründen, dass der gesetzgeberische Spielraum hinsichtlich der Ausgestaltung des Leistungsrechts der Gesetzlichen Krankenversicherung durch einen unmittelbaren verfassungsrechtlich abgeleiteten Anspruch abgelöst oder übergangen werden kann.

Artikel 12 des UN-Sozialpaktes gewährleistet das Recht auf Gesundheit.
Artikel 12 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes beschreibt als Ziel das Anstreben eines Höchstmaßes an körperlicher und geistiger Gesundheit. Ein vergleichbares „Recht auf Gesundheit“ findet sich bei den im Grundgesetz beschriebenen Grundrechten nicht explizit.
Artikel 12 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes konkretisiert den auch in Deuschland Geltung habenden UN-Sozialpakt.
Gleiches gilt natürlich - wie Ihnen sicherlich bekannt - auch für die UN-BRK.
Die UN - Behindertenrechtskonvention. Ganz etwas Feines für den Genießer juristischer Grundsatztexte !

Unter " www.erwerbslosenverband.org/klage " gibt es zumeist einen Hinweis : DER LINKER !!! :
Ganz zuoberst auf den hiebei angeführten Schreiben. Das kann mann oder eben frau nun wirklich nicht übersehen !
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210913_klageerhebung.pdf
Und da geht es um eine Antragstellung vom vom 27.01.2020 . . .
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210127.pdf

ANTRAGSTELLUNG : Ich beantrage eine "multidisziplinäre Bewertung" im Sinne der UN-BRK. Und da im Speziellen Artikel 12 (5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a) ! Und passend dazu einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können. Damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung verwirklichen kann benötige ich die Auszahlung der bereits beantragten 5.000 € und dazu vorab natürlich ebenso zum frühst möglichen Termin unter Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen schriftlich ausführlich begründeten Bescheid !

Einen Bescheid habe ich natürlich niemals bekommen. Und das Verfahren bei Sozialgericht in Speyer in Form einer Untätigkeitsklage verharrt in hingebungsvoller Untätigkeit nun mit dem Aktenzeichen S6 AS 707/21 nunmehr bei der Gerichtsbarkeit.
Das - so ist das nun mal in Deutschland mit einer organisationstechnisch nur unvollkommen - bzw. gar nicht - verwirklichten 'Gewaltenteilung' -
ist unser Recht. Der 'effektive' Rechtsschutz. Und das ist unser Rechtsstaat !

Artikel 12 Absatz 1 des UN-Sozialpaktes beschreibt als Ziel das Anstreben eines Höchstmaßes an körperlicher und geistiger Gesundheit. Ein vergleichbares „Recht auf Gesundheit“ findet sich bei den im Grundgesetz beschriebenen Grundrechten nicht explizit.
Artikel 12 Absatz 2 des UN-Sozialpaktes konkretisiert die zu treffenden Maßnahmen:
Die wirtschaftlichen Sicherstellung der medizinischen Versorgung für Jedermann.
Dies erfolgt in Deutschland insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nach den Bestimmungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch, die nahezu 90 % der Bevölkerung zugute kommt. Daneben sind die Beihilfen im Krankheitsfalle für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie die Vorschriften zur Pflichtversicherung (einschließlich des mit Kontrahierungszwang zulasten der Versicherungsunternehmen ausgestatteten Basistarifs in der privaten Krankenversicherung, vgl. § 12 VAG, §§ 193, 203, 204 VVG) zu erwähnen.
Diejenigen, die weder durch einen anderen Träger sozialer Sicherung, noch durch unterhaltspflichtige Angehörige entsprechende Hilfe erhalten und auch selbst die durch die Behandlung entstehenden Kosten nicht tragen können, erhalten Krankenhilfe nach den Vorschriften des § 40 SGB VII, deren Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst sind.

Unsere Gesundheit zu erhalten und ebenso eine Benachteiligung durch Behinderung auszugleichen, so die derzeit durch
geltende gesetzlich eindeutig vorgeschriebene Handhabung,  beeinträchtigt gleichzeitig - das kann so juristisch unstrittig definiert werden - das Grundrecht der Berufsfreiheit des Arztes aus Art. 12 Abs. 1 GG.

In der bestehenden Wirtschaftsordnung betrifft das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen. Das Grundrecht schützt in diesem Zusammenhang insbesondere die Teilhabe am Wettbewerb zu Erwerbszwecken als Teil der freien Berufsausübung.

Siehe in dem Zusammenhang auch das Leben unter dem Joch der AGB des Konstrukt Hartz IV :

Gefunden bei : http://www.grundsicherungs-handbuch.de/Handbuch/Eingliederungsvereinbarung :
Die Jobcenter sollen mit jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die für die Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung - § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II). Die Eingliederungsvereinbarung soll nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II insbesondere bestimmen, (1.) welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, (2.) welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind und (3.) welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu beantragen haben. Die Eingliederungsvereinbarung ist inhaltlich also auf Eingliederungsleistungen beschränkt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können in ihr nicht vereinbart werden, eine solche Eingliederungsvereinbarung ist nichtig (BSG, 02.04.2014, Az. B 4 AS 26/13 R). Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (§ 15 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Die einvernehmliche Eingliederungsvereinbarung ist in rechtlicher Hinsicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BSG, 06.12.2012, Az. B 11 AL 15/11 R; 14.02.2013, Az.  B 14 AS 195/11 R.), für dessen verfahrensmäßiges Zustandekommen die §§ 53 - 61 SGB X anzuwenden sind. Die konsensuale Eingliederungsvereinbarung kommt also durch Angebot und Annahme (§ 61 S. 2 SGB X i.V.m. §§ 145 ff. BGB) zu Stande und es gilt insbesondere das Schriftformerfordernis (§ 56 SGB X). Auch dürfen nur solche Sozialleistungen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden, die im Ermessen des Grundsicherungsträgers stehen, nicht solche Leistungen, auf die ggf. ein unbedingter Anspruch besteht (§ 53 Abs. 2 SGB X).

Der verfassungsrechtliche Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) umfasst den Schutz vor ehrverletzenden oder rufschädigenden Äußerungen. Der Schutz richtet sich insbesondere auch gegen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild einer Person in der Öffentlichkeit auszuwirken.

Dazu ein ( geradezu passender ) Auszug aus einem ganz grundsätzlichen Text an die Sozialgerichtsbarkeit !
D:\_000\00_SORTER\DOC\EI
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_sachverhalt_20220705.pdf


Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr 2020 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt eingereichte Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich "Wahnvorstellungen" zu verweisen !
: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom 11.11.2020 : Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde.
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf =
Unstrittig dabei ist, dass die erstmalige Vorsprache des Kläger beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' als Folgewirkung eines möglichen Fehlverhalten der Behörde Auswärtiges Amt ( AA ) bei einer Notlage im Ausland zu werten ist.
[
http://www.volcansolymar.org/ley02/klage_bverfg_entwurf.pdf [ 60 Seiten ]
Unstrittig ist ebenso, dass die erstmalige Vorsprache des Kläger beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' wegen einer in der Situation Obdachlosigkeit notwendigen Mietgarantie für einen angemessenen Wohnraum war. Daraus resultierend erfolgte eine 'Zwangsverpflichtung' zum Bezug von SGB II und ohne, dass dem Rechtsbegehren entsprochen wurde. Auch eine Bewerbung des Kläger auf Grund einer Stellenausschreibung der Beklagten wurde in Widerspruch zum VwVfG [ etc. usw. ] gehandhabt . . .


: AUSZUG - Seite 15 / 15 :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220702_diverse_verfahren.pdf


Behindertenrecht ...

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeitlänger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX a.F.). Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX a.F.). Diese Begriffsbestimmungen waren maßgebend bis zum 31.12.2017.
Seit dem 01.01.2018 wurden die Begriffsbestimmungen durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen  (Bundesteilhabegesetz - BTHG) leicht modifiziert:
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX n.F.). Nachfolgend finden Sie einige häufige Beeinträchtigungen und die dazugehörigen von der Versorgungsmedizin-Verordnung vorgesehenen Einzel-GdB:
    Autistische Syndrome 50-100
    Globale Entwicklungsstörungen: 50-100
    Hirnschäden mit psychischen Störungen: 30-100
    Schizophrene und affektive Psychosen: 10-100
    Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen: 0-100
    Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen (z.B. Alkohol, Betäubungsmittel, Medikamente): 0-100

Neben der vollständigen Kosten erstattung der 'Zahnbehandlung' sehe ich mich insbesondere wegen dieser psychotropen Substanz "Nikotin" auf Grund des eindeutigen Verschulden, also im Wesentlichen dem Verursacherprinzip entsprechend, durch das 'Jobcenter Landkreis Kusel' genötigt geltende Rechtsansprüche nunmehr umzusetzen.
Um Nikotinpflaster bzw. Drops mit der Droge zum Lutschen oder eben Kauen, gegebenfalls eine psychotherapeutische Betreuung, kommen wir nun wirklich nicht mehr 'drum herum.


UNSORTED DATA . . .


Mit Blick auf das hierzulande geltende Rechtssystem sind folgende Hinweise für Ihre rechtsstaatliche Tätigkeit möglicherweise von Interesse :
Zu empfehlen ...

Florian Wilksch
Dissertation Friedrich-Schiller-Universität Jena, 2015
Recht auf Krankenbehandlung und Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum

Bedingungsloses Grundeinkommen und Solidarisches Bürgergeld - mehr als sozialutopische Konzepte
https://docplayer.org/15311491-Book-bedingungsloses-grundeinkommen-und-solidarisches-buergergeld-mehr-als-sozialutopische-konzepte.html
Das Solidarische Bürgergeld – Analysen einer Reformidee
https://docplayer.org/31046552-Das-solidarische-buergergeld-analysen-einer-reformidee.html


Institut für Sozial- und Gesundheitsrecht
Der Nikolaus-Beschluss
https://www.nikolaus-beschluss.de/pages/nikolaus-beschluss
Rechtliche und tatsächliche Hintergründe des Nikolaus-Beschlusses
https://www.nikolaus-beschluss.de/pages/hintergruende
~ https://www.nikolaus-beschluss.de/decisions
~ https://www.nikolaus-beschluss.de/pages/sozialgerichtsverfahren
Institut für Sozial- und Gesundheitsrecht (ISGR)
Lamia Amhaouach
Tel.: (0234) 32-25255
lamia.amhaouach@ruhr-uni-bochum.de
Ruhr-Universität Bochum
Universitätsstraße 150
D-44801 Bochum
Gebäude GD, Etage 2 Raum 111
Tel.: (0234) 32-25255
Fax: (0234) 32-14359
Web: http://www.ruhr-uni-bochum.de/ifs

Das Recht auf Gesundheit,
eine rechtsvergleichende Perspektive
https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/698770/EPRS_STU(2021)698770_DE.pdf

Die Politik derer, die medizinische Versorgung zu bezahlen haben,
entwickelt sich derzeit in eine bedrohliche Richtung. Insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen deuten eine
wirtschaftliche Versorgung immer mehr in eine qualitativ einfache Grundversorgung um. Die Bundesregierung
verabschiedet eine „Gesundheitsreform“ nach der anderen und versucht durch eine versteckte Kostenpolitik Ihre
Rechte als Versicherter einzuschränken.

Föderalismus und Sozialversicherung
https://www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dokumente/Publikationen_Produkte/GGW/wido_ggw_0405_ebsen.pdf
wido.de_Föderalismus und Sozialversicherung.pdf

Rechtsfragen einer solidarischen Bürgerversicherung
https://library.fes.de/pdf-files/asfo/03613.pdf
Verfassungsmäßigkeit einer Bürgerversicherung
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung (WD 3 – 3000 – 486/10)
https://www.bundestag.de/resource/blob/423772/24fbcf9aa538acbc2da3cdd13a6e58df/WD-3-486-10-pdf-data.pdf
Die „Bürgerversicherung“ als Bürgerzwangsversicherung von Helge Sodan ...
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/inst/IRP/03_Events/02_Bitburger_Gespraeche/2004/2004_II/Doc/BitburgerGespr_2004_II_Sodann_33_48_geschuetzt.pdf
Eine Bürgerversicherung ist rechtens ...
Untersuchung zu den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Problemen
bei der Einführung einer Bürgerversicherung in Deutschland
von Prof. Dr. Andreas Fisahn
https://www.hugo-sinzheimer-institut.de/fpdf/HBS-006677/p_hsi_wp_02.pdf
vs.
"Die Bürgerversicherung ist Planwirtschaft und Sozialismus."
zitat : FDP-Chef Guido Westerwelle
"Bürgerversicherung ist verfassungswidrig"
https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/gesundheitsreform-buergerversicherung-ist-verfassungswidrig-1114032.html
Bürgerversicherung: Verfassungsrechtler sehen große Hürden
https://www.welt.de/wirtschaft/plus171144823/Es-droht-die-Sozialisierung-der-PKV-Rueckstellungen.html

Gerecht, effizient und nachhaltig
Zehn-Punkte-Plan zur integrierten Krankenversicherung
https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Presse/imported/downloads/xcms_bst_dms_37860_37861_2.pdf
www.bertelsmann-stiftung.de_Zehn-Punkte-Plan zur integrierten Krankenversicherung.pdf

Gesetzliche Krankenversicherung - Beiträge - - Wiederherstellung der paritätisch finanzierten gesetzlichen Krankenversicherung
https://www.openpetition.de/petition/online/gesetzliche-krankenversicherung-beitraege-wiederherstellung-der-paritaetisch-finanzierten-gesetzlich?language=en_GB.utf8

Die Heilmittelversorgung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
https://www.mclegal.de/media/pdf/1f/63/55/9783848714605_inh.pdf
mclegal.de_Heilmittelversorgung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.pdf

Der Zugang zum Gesundheitssystem für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen.
Schutzlos oder gleichgestellt?
deutscher paritätischer wohlfahrtsverband gesamtverband e. v.
https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/broschuere_A4_gesundheit-unionsbuerger_web.pdf

Merkmale des deutschen Gesundheitswesens
https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/251611/merkmale-des-deutschen-gesundheitswesens
Wie solidarisch ist die gesetzliche Krankenversicherung ?
https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/252230/wie-solidarisch-ist-die-gesetzliche-krankenversicherung
Wichtige Akteure im deutschen Gesundheitswesen. Teil 1: Staat und Politik :
https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/251818/wichtige-akteure-im-deutschen-gesundheitswesen-teil-1-staat-und-politik
Wichtige Akteure im deutschen Gesundheitswesen. Teil 2: Selbstverwaltung und angegliederte Institutionen
https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/251840/wichtige-akteure-im-deutschen-gesundheitswesen-teil-2-selbstverwaltung-und-angegliederte-institutionen
Die wichtigsten Akteure im deutschen Gesundheitswesen. Teil 3: Freie Verbände
https://www.bpb.de/themen/gesundheit/gesundheitspolitik/251969/die-wichtigsten-akteure-im-deutschen-gesundheitswesen-teil-3-freie-verbaende

J A !
Ich habe hier auch Teil 4 vermisst.
Auch nun gar keine Hinweise zu Pharmalobby.

https://www.bpb.de/themen/suche/?global=true&term=Pharmalobby&global-format-main=all&global-year=all
Die Suche nach "Pharmalobby" ergab 4 Treffer.
Wie geht´s? – Gesundheit
Gesund ist es, auch mal krank zu sein. fluter, das Jugendmagazin der Bundeszentrale für politische Bildung, ist Fitnesskult und Pharmalobby auf der Spur.
Pressetext
Podcast zu Corona-Verschwörungstheorien
Die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb hat heute den neuen Podcast „Die ‚Wahrheit‘ in Zeiten von Corona“ über Verschwörungstheorien und Mythen rund um das Virus gestartet. Alle…
Debatte
Position: Autonomie am Lebensende ist mehr als nur die Selbstbestimmung des eigenen Todeszeitpunkts
Laut Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio, Palliativmediziner und Professor an der Universität Lausanne, greift die deutschsprachige Sterbehilfe-Debatte zu kurz. Im Interview erklärt er, warum er…
Ukraine
Analyse: Entstehungskontext und Inhalte der ukrainischen Gesundheitsreform von 2017

Allzu ergiebig ist unsere Bundeszentrale für politische Bildung in ihrem exakt definierten Bildungsauftrag bei dem Thema nun wirklich nicht !

Mission Statement ...
BPB : Demokratie stärken – Zivilgesellschaft fördern :
https://www.bpb.de/die-bpb/ueber-uns/auftrag/51743/demokratie-staerken-zivilgesellschaft-foerdern
https://www.bpb.de/die-bpb/ueber-uns/auftrag
https://www.bpb.de/die-bpb/ueber-uns/auftrag/51310/beutelsbacher-konsens

Und JA. Die BPB ist eine ganz normale Behörde.
Hat ihre Vorschriften. Welche man als Bürger auch einfordern kann.

Um das Thema 'Gesundheitswesen BRD' ein wenig zu vertiefen ...

GKV – Gesetzliche Krankenversicherung
https://reimbursement.institute/glossar/gkv-gesetzliche-krankenversicherung
PKV – Private Krankenversicherung
https://reimbursement.institute/glossar/pkv-private-krankenversicherung
KV – Kassenärztliche Vereinigung
https://reimbursement.institute/glossar/kv-kassenaerztliche-vereinigung
KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
https://reimbursement.institute/glossar/kbv-kassenaerztliche-bundesvereinigung
KZBV – Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
https://reimbursement.institute/glossar/kzbv-kassenzahnaerztliche-bundesvereinigung
Leistungserbringer
https://reimbursement.institute/glossar/leistungserbringer
BMG – Bundesministerium für Gesundheit
https://reimbursement.institute/glossar/bmg-bundesministerium-fuer-gesundheit
BfArM – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
https://reimbursement.institute/glossar/bfarm
GKV-Spitzenverband
https://reimbursement.institute/glossar/gkv-spitzenverband
G-BA – Gemeinsamer Bundesausschuss
https://reimbursement.institute/glossar/g-ba-gemeinsamer-bundesausschuss
Gemeinsame Selbstverwaltung
https://reimbursement.institute/glossar/gemeinsame-selbstverwaltung
Arzneimittel
https://reimbursement.institute/glossar/arzneimittel
Ökonomiemodell
https://reimbursement.institute/oekonomiemodell
Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 SGB V ...
„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens zur Festbetragsfestsetzung für Arznei- und Hilfsmittel - Umsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebot zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ...
https://www.rehadat-recht.de/rechtsprechung/hilfsmittel/leistungstraeger-der-hilfsmittelversorgung/hilfsmittelversorgung-durch-die-gesetzliche-krankenversicherung/index.html?filter=aktenzeichen_rec%3A%221+BvL+28%2F95%22&query=1+BvL+28%2F95&reloaded&sort=datum_rec+desc&mode=detail

Und Nein.
Auch bei dem so benannten 'Reimbursement Institute', einer Einrichtung der 'RI Innovation GmbH', findet sich kein Eintrag zu 'Pharmaloby' !

: SIEHE / SUCHE :
https://www.google.com/search?q=pharmalobby
Die Nahrungsindustrie ergänzt sich dabei in ihrer "Marktpolitik".
Es geht ja auch nur um ein paar Billionen € !
Und deine / meine / unsere Gesundheit.

: Z B :
https://www.lobbycontrol.de/suche/Pharmalobby
Impfpatente: Wie die Pharmalobby die Bundesregierung auf Linie brachte ...
https://www.abgeordnetenwatch.de/recherchen/lobbyismus/impfpatente-wie-die-pharmalobby-die-bundesregierung-auf-linie-brachte
European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations
https://lobbypedia.de/wiki/European_Federation_of_Pharmaceutical_Industries_and_Associations
»Pharmalobby hat dramatischen Einfluss auf die Gesundheitspolitik der EU«
Studie des Corporate Europe Observatory zur Einflussnahme der Pharmaindustrie, 1.9.2015 (engl. Originalfassung)
[ http://corporateeurope.org/sites/default/files/20150827_bigpharma.pdf ] nicht mehr verfügbar ...
~ https://corporateeurope.org/en/2021/05/big-pharmas-lobbying-firepower-brussels-least-eu36-million-year-and-likely-far-more
VIEW : http://commonsnetwork.eu/ttipbigpharmawishlist ...
= http://commonsnetwork.eu/wp-content/uploads/2014/03/A-Civil-Society-Response-to-the-Big-pharma-wish-list_Nov2014.pdf
Brüssel und Köln, Juni 2020
Veröffentlicht von Corporate Europe Observatory (CEO) und LobbyControl e.V.
Die deutsche EU-Ratspräsidentschaft - Industrie in der Hauptrolle ?
https://www.lobbycontrol.de/lobbyismus-und-klima/studie-zeigt-akute-lobbygefahr-fuer-deutsche-eu-ratspraesidentschaft-73667/
https://corporateeurope.org/sites/default/files/2020-06/Corporate-lobbying-DE-presidency-web%20DE.pdf
https://corporateeurope.org/sites/default/files/2020-06/Corporate-lobbying-DE-presidency-summary-german.pdf
Pharmalobby kauft sich Zugang zur Politik ...
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/100381/Abgeordnetenwatch-Pharmalobby-kauft-sich-Zugang-zur-Politik
Europäische Patientengruppen: Fragwürdiges Finanzgebaren ...
https://www.aerzteblatt.de/archiv/79327/Europaeische-Patientengruppen-Fragwuerdiges-Finanzgebaren
HAI hatte 23 Organisationen befragt und im Internet nach weiteren Informationen gesucht. Heraus kam auch, dass der Anteil der Sponsorengelder von Jahr zu Jahr gestiegen war. Lagen die Zuschüsse 2006 bei durchschnittlich 185 500 Euro, betrugen sie 2008 bereits 321 230 Euro. Weniger als die Hälfte der Vereinigungen hatten die Öffentlichkeit über die Sponsoren und die Höhe der Zuwendungen informiert. Dabei verlangen die Verfahrensregeln der EMA, dass Patientenvertretungen, die mit der Behörde zusammenarbeiten, ihre Finanzierung offenlegen. Das betrifft sowohl die Nennung der Finanzierungsquellen als auch Angaben über die Höhe des Sponsorings und dessen Anteil am Finanzierungsvolumen.
Zu ähnlichen Ergebnissen wie HAI kam auch das europäische Analyseinstitut Corporate Europe Observatory (CEO). Einer CEO-Studie zufolge werden mehr als die Hälfte der mit der EMA kooperierenden Patientenorganisationen von der Industrie finanziell unterstützt. Dies gilt beispielsweise für die International Alliance of Patients’ Organizations (IAPO). Die Vereinigung erhielt zum Untersuchungszeitpunkt 97 Prozent ihrer Mittel von Unternehmen aus der Gesundheitswirtschaft, darunter Pfizer, Glaxosmithkline und andere große Pharmakonzerne.
Das European Patients’ Forum (EPF), dem 44 Patientenorganisationen angehören und das nach eigenen Angaben die Interessen von etwa 150 Millionen Patienten in Europa vertritt, bestritt im selben Zeitraum 88 Prozent seiner Einnahmen über die Industrie. Das EPF ist seit circa vier Jahren erster Ansprechpartner der EU-Kommission bei Fragen rund um den europäischen Patienten.
Einen weiteren Beleg dafür, dass Patientenvereinigungen, die bei wichtigen EU-Institutionen lobbyieren und so politische Entscheidungen beeinflussen, von der Pharmaindustrie gesponsert werden, liefert eine aktuelle Studie des internationalen Gesundheitsnetzwerks Health Action International (HAI). Demnach erhielten zwei Drittel der Patientenorganisationen, die mit der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) in London zusammenarbeiten, in den Jahren 2006 bis 2008 Gelder von Pharmaunternehmen. Die Zuschüsse machten zwei bis 99 Prozent des Finanzierungsvolumens der einzelnen Gruppen aus.
Eine Sprecherin der EU-Kommission bestätigt, dass die Patientenorganisationen, allen voran das EPF, in Brüssel eine wichtige Rolle spielten. Eine aktive Beteiligung in Form von Stellungnahmen oder einer Teilnahme an Veranstaltungen sei ausdrücklich gewünscht. Die Brüsseler Behörde hat für ihren Beratungsbedarf eigens ein Gremium geschaffen, das beispielsweise an der Ausarbeitung und Umsetzung der EU-Gesundheitsstrategie beteiligt ist. 50 Interessenvertretungen aus dem Gesundheitsbereich gehören dem EU Health Policy Forum an, darunter auch zahlreiche Patientenvertreter. Wie weit der Einfluss einzelner Organisationen innerhalb des Forums tatsächlich reicht, lässt sich allerdings nur schwer feststellen.

Via Netzfrauen ...
#Presse #Medien
Meinungsfreiheit ist eine wichtige Voraussetzung für #Demokratie.
Das heißt, alle müssen die Möglichkeit haben, eine Meinung auch aussprechen zu dürfen und die Medien, also etwa Fernsehen, Radio und Zeitungen oder auch das Internet, sind so ein Sprachrohr, das sich an viele Menschen wendet.
Haben Sie schon mal etwas über Medienkonzerne gehört? Das bedeutet: ein Eigentümer besitzt mehrere Zeitungen oder Fernsehstationen. Solche Unternehmen können die Meinung im Lande beeinflussen, denn eine Meinung kann dann in mehreren Zeitungen präsentiert werden. Man nennt das „Pressekonzentration“. Es ist gut zu wissen, wem welche Medien gehören.
Dazu lesen Sie bitte unsere Recherchen:
Wer beherrscht die Medien?
1.Teil: Wer macht die „öffentliche Meinung”? Ein paar wenige Medienkonzerne …
Hier die Medienkonzerne, Bertelsmann, Springer, Funke Mediengruppe, RTL, ARD, ZDF
https://netzfrauen.org/2013/12/10/teil-1-wer-macht-die-oeffentliche-meinung-ein-paar-wenige-medienkonzerne
2.Teil: Zeit, Stern, Spiegel, Focus – Wer gehört zu wem?
https://netzfrauen.org/2014/10/08/teil-2-wer-beherrscht-die-medien-zeit-stern-spiegel-focus-wer-gehoert-zu-wem


NATURHEILMITTEL . . .

AK-ANNA - der Arbeitskreis Alternative Naturwissenschaften Naturwissenschaftliche Alternativen setzt sich mit grundlegenden erkenntnistheoretischen Kritiken an den Naturwissenschaften auseinander und entwickelt Alternativen. Ein Teilthema bildet dabei auch die Auseinandersetzung mit Kritik an der modernen Medizin.
Kontakt: http://www.ak-anna.org/

 
Die Umwandlung der so ja geetzlich recht einseitig für den Bürger vorgeschribenen Gesetzliche Krankenversicherung' ist aber theoretisch denkbar !
Und wird anzunehmend - sofern der vorherrschende Trend in Politik und Wirtschaft sich weiter entwickelt wie in den letzten Jahrzehnten - auch umgesetzt.
Anerkannte Experten halten eine Privatisierung der Krankenkassen wäre rein rechtlich denkbar, sagen aber auch, dass sich dieses schwierig in der Umsetzung gestaltet.
Der Schutz der Bürger vor Krankheit sei eine der Grundaufgaben des Staates, sagte Professor Dr. Helge Sodan, Direktor des Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht. »Das Grundgesetz macht dabei klare Vorgaben zur Rechtsform von Krankenkassen«, sagte Sodan. So sei in Artikel 87 Absatz 2 Grundgesetz klar definiert, dass soziale Versicherungsträger als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu führen sind. »Der Artikel steht damit gegen eine Umgestaltung der Gesetzlichen Krankenversicherung in Richtung privater Unternehmen.« Zwar könne Artikel 87 geändert oder sogar abgeschafft werden. »Allerdings müssten Bundestag und Bundesrat jeweils mit einer Zweidrittelmehrheit zustimmen und das ist kaum zu erwarten«, sagte Sodan.
Keine Aussage macht Artikel 87 jedoch zum organisatorischen Aufbau einer Körperschaft. »Damit stellt sich zumindest die Frage, inwieweit die Beteiligung privater Anbieter an Krankenkassen möglich ist.« Artikel 87 schreibt zudem die Rechtsform Körperschaft im Wortlaut lediglich für soziale Träger vor. »Wenn man die Krankenversicherung nun aber so stark umgestalten würde, dass sie nicht mehr unter die Sozialversicherung fällt, wäre eine private Ausgestaltung prinzipiell denkbar«, sagte Sodan. Inwiefern dies jedoch politisch umsetzbar wäre, bleibt offen.
Auch Professor Dr. Gregor Thüsing hält eine private Ausgestaltung der Gesetzlichen Krankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen für möglich. »Ein völliger Rückzug des Staates aus dem Krankenversicherungssektor wäre aber verfassungswidrig«, betonte der Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherung an der Universität Bonn. Im Falle einer Privatisierung müsste der Staat daher gewisse Rahmenbedingungen zur Absicherung schutzbedürftiger Bevölkerungsteile schaffen.

Was auch immer unter 'gewisse Rahmenbedingungen' dann in der ( nahen ) Zukunft zu verstehen ist ! Bzw. ?
 


Zusammenfassung der Dissertation mit dem Titel :
„Der Ausschluss von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Zu Inhalt und Reichweite des § 34 SGB V“
https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/22079/1/Dettling_Dorothea.pdf
Die Bestimmung des Leistungskataloges in der gesetzlichen Krankenversicherung
https://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_108.pdf

Gutachten von Prof. Dr. Friedhelm Hase
Institut für Informations-, Gesundheits- und Medizinrecht, Universität Bremen
im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses (25. September 2017):
Die Rechtsetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses im System des Leistungserbringungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung:
Normbildung durch die Selbstverwaltung bei extremer Dynamik des gesundheitlichen Versorgungsgeschehens ...
https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4418/Rechtsetzung%20des%20Gemeinsamen%20Bundesausschusses%20im%20System%20des%20Leistungserbringungsrechts%20der%20gesetzlichen%20Krankenversicherung.pdf
Gemeinsamer Bundesausschuss
Gutenbergstraße 13
10587 Berlin
Telefon: 030 275838-0
Fax: 030 275838-990
E-Mail: info@g-ba.de
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen.

Anlage I Kapitel VIII G II - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)
V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
https://www.buzer.de/gesetz/2318/a32669.htm

Gesundheit als Staatsziel?
Verfassungsrecht und Staatsaufgaben
https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=b37f6664-a11d-5ba6-00f8-49b97109c00f&groupId=252038

Grundgesetzlicher Anspruch auf gesundheitliche Versorgung
Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung (WD 3 - 3000 - 089/15)
https://www.bundestag.de/resource/blob/405508/4dd5bf6452b5b3b824d8de6efdad39dd/WD-3-089-15-pdf-data.pdf
Für einen aus dem Grundgesetz abzuleitenden Anspruch auf gesundheitliche Versorgung kommt
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (dazu unten Ziff.
2.1.) und das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (dazu unten Ziff. 2.2.) in Betracht.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“
Traditionell gelten die Grundrechte vor allem als Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Dem Staat ist
es danach nicht erlaubt, ungerechtfertigt und ohne gesetzliche Grundlage (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG)
in die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit einzugreifen.4 Aus diesem Verständnis
hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1951 zunächst einem Leistungsrecht auf gesundheitliche
Versorgung eine Absage erteilt: „Weder Art. 1 Abs. 1 noch Art. 2 Abs. 2 GG begründet ein Grund-
recht des Einzelnen auf gesetzliche Regelung von Ansprüchen auf angemessene Versorgung
durch den Staat.
Bei dem in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip handelt
es sich um eine Staatszielbestimmung.11 Aus dem Sozialstaatsprinzip selbst lassen sich keine
subjektiven Rechte oder sonstigen unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten.12 Daher gibt das Sozial-
staatsprinzip allein auch keinen Anspruch auf gesundheitliche Versorgung, insbesondere nicht auf
eine bestimmte Heilbehandlung.
Es ist jedoch anerkannt, dass sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in der Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die Pflicht des Staates
ergibt, ein tragfähiges Gesundheits- und Krankenversicherungssystems zu schaffen.
Aus
der Verbindung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit mit dem Sozialstaats-
prinzip folgt jedoch, dass der Staat verpflichtet ist, ein funktionsfähiges Gesundheitssystem zu
errichten.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005
- 2 BvF 2/01 -, Rn. 1-287,
http://www.bverfg.de/e/fs20050718_2bvf000201.html
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juli 2005
- 2 BvF 2/01 -
3a) Die gesetzliche Krankenversicherung dient der Absicherung der als sozial schutzbedürftig angesehenen Versicherten vor den finanziellen Risiken einer Erkrankung. Hierzu kann der Gesetzgeber den Kreis der Pflichtversicherten so abgrenzen, wie es für die Begründung und den Erhalt einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Kostenübernahme alternativer Behandlungen
L e i t s a t z zum Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
I. 2 1. Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland, der gegenwärtig etwa 62 Millionen Menschen als Pflichtversicherte und knapp neun Millionen Menschen als freiwillige Versicherte angehören, beruht auf dem Grundkonzept, dass Menschen bei Eintritt von Krankheit unabhängig von der Höhe ihrer am Prinzip der individuellen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Beiträge eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung erhalten. Die Versicherten tragen gemeinschaftlich das sich individuell entfaltende Risiko der Krankheit. Ihnen wird nach dem die gesetzliche Krankenversicherung prägenden Sachleistungsprinzip ein Anspruch auf Gewährung freier ärztlicher Behandlung gewährt.
https://rewis.io/urteile/urteil/d5f-06-12-2005-1-bvr-34798/?q=%C2%A7%2095%20SGB%20III

Bundessozialgericht :
: SUCHE :
Krankenversicherung
https://www.bsg.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DE/Servicesuche_Formular.html?nn=10534510&resourceId=10534484&input_=10534510&pageLocale=de&templateQueryString=krankenversicherung&submit.x=29&submit.y=17
Recht auf Krankenversicherung
https://www.bsg.bund.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DE/Servicesuche_Formular.html?nn=10534510&resourceId=10534484&input_=10534510&pageLocale=de&templateQueryString=recht+auf+krankenversicherung&submit.x=16&submit.y=35
Suchergebnisse : Keine Treffer ...

D:\DATA\AMT\AOK_RENTE\gesundheit-ein-menschenrecht.de
D:\_000\000_C\EI\1_EI_WONRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN\KV\gesundheit-ein-menschenrecht.de
Ludwigshafen/Worms
c/o Ökumenische Fördergemeinschaft GmbH
Telefon: 0621 – 6505 0354
oder 0176 – 56 719 809
E-Mail: christahl@foerdergemeinschaft.de (link sends e-mail)
Koblenz
c/o Caritasverband Koblenz e.V.
Neustadt 20
56068 Koblenz
Telefon: 0261 – 91469718
oder 0160 – 91 718 826
E-Mail: Clearing@caritas-koblenz.de (link sends e-mail)
Mainz
c/o Armut und Gesundheit in Deutschland e.V.
Zitadelle 1F
55131 Mainz
Telefon: 06131-6198611 oder 0174-7798987
E-Mail: kontakt@cskv-rlp.de (link sends e-mail)
More: http://www.gesundheit-ein-menschenrecht.de/kontaktstellen/rheinland-pfalz
Armut & Gesundheit in Deutschland e.V.
Zitadelle 1 F
55131 Mainz
Telefon: 06131-6279071
Telefax: 06131-6279182
E-Mail: info@armut-gesundheit.de
Vertreten durch:
Prof. Dr. med. Gerhard Trabert
https://www.armut-gesundheit.de
https://www.armut-gesundheit.de/was-wir-tun
https://www.armut-gesundheit.de/kontakt

http://www.gesundheit-ein-menschenrecht.de/impressum
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de/weiterfuehrende-informationen
https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/ggua/Clearingstelle/Rechtsgrundlagen_fuer_KV-Schulung_Clearingstellen_NRW_2018.pdf
Fragebogen zur Aufnahme in die Familienversicherung ...
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de/wp-content/uploads/2021/07/Fragebogen_zur_Aufnahme_in_die_Familienversicherung.pdf
Antrag auf freiwillige Versicherung (xls)
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de/wp-content/uploads/2021/07/Antrag_auf_freiwillige_VersicherungoT.xls
Anzeige zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI :
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de/wp-content/uploads/2021/07/Anzeige_der_Auffangversicherungspflicht_nach_Parag_5_Abs1_Nr13_SGB_V.pdf
PKV ...
Notlagentarif der privaten Krankenversicherung
https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2017-01_avb-nlt-2013.pdf  XXXXX
= https://www.bundderversicherten.de/files/merkblatt/1125_pkv-notlagen.pdf
Bund der Versicherten e. V.
Gasstr. 18 – Haus 4
22761 Hamburg
Telefon: +49 40 – 357 37 30 0 (für Mitglieder)
Telefon: +49 40 – 357 37 30 98 (für Nichtmitglieder)
E-Mail: info@bundderversicherten.de
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Basistarif
https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/b_Wissen/PDF/2019-06_avb-bt-2009.pdf
Formular Basistarif Kontrahierungszwang
https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de/wp-content/uploads/2021/12/Formular_Basistarif_Kontrahierungszwang.pdf

http://www.kv-schulung.de/fachaufsaetze
Claudia Mehlhorn
Dürerstr. 9
12203 Berlin
Tel.: 030 / 833 04 25
Mobil: 0177 / 879 24 67
mehlhorn@kv-schulung.de

WARUM INSEKTEN NICHT ESSEN SOLLTEN!
Kennst du diese essbaren Insekten, von denen du immer wieder hörst, dass du sie bald essen wirst?
Nun, laut einer äußerst strengen Studie wurde eine ganze Reihe von Parasiten in den „Tieren“ von 81 % der Insektenfarmen gefunden. Darüber hinaus sind diese Parasiten in 30-35% der untersuchten Betriebe für Tiere und / oder Menschen pathogen..!
Insekten sind also nicht nur als Vorstellung ekelhaft, sondern sie stellen, gelinde gesagt, einen gefährlichen Krankheitsüberträger dar. Diese Forschungsarbeit ist absolut umwerfend und vollgepackt mit magenverdrehenden Details.
A parasitological evaluation of edible insects and their role in the transmission of parasitic diseases to humans and animals ...
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6613697
https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC6613697/pdf/pone.0219303.pdf


: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20221005_klage_wohnraumbeschaffungskosten.pdf :
sozialgericht_speyer_20221005_klage_wohnraumbeschaffungskosten.pdf

: QUELLE : D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_20221005_beschwerde_klage.pdf :
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20221005_beschwerde_klage.pdf :

: QUELLE : D:\data\amt\1doc\jobcenter_kusel_20221005_klage_wohnraumbeschaffungskosten.pdf :


PREISSTEIGERUNG / INFLATION
Pressemitteilung Nr. 319 vom 28. Juli 2022
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/07/PD22_319_611.html
Verbraucherpreisindex, Juli 2022:
+7,5 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,9 % zum Vormonat (vorläufig)
DAZU AUCH DIE WESENTLICHEN ZAHLEN ...
Im Juli 2022 lagen die Energiepreise um 35,7 % höher als im Vorjahresmonat. Auch die Preise für Nahrungsmittel stiegen mit +14,8 % überdurchschnittlich
 - - -
Die stark gestiegenen Energiepreise werden sich absehbar auf alle Lebensbereiche niederschlagen, wo Energie benötigt wird – also so gut wie überall.
Eine rasche Preissenkung ist derzeit nicht in Aussicht, ganz im Gegenteil.
Stand Juli 2022 wird allgemein bei den hierbei relevanten Quellen mit mehreren Jahren bis zu einer möglichen Beruhigung der Kostensituation gerechnet.

In dem Zusammenhang erscheint die Handhabung der Leistungsträger die durch das eindeutige Verschulden des 'Jobcenter Landkreis Kusel' entstandenen Ausgaben der Zahnbehandlung, belegt durch entsprechende Antragstellungen, komplett bei der Kostenerstattung zu verweigern als deutliche Beeinträchtigung des so benannten "sozio-Kulturellen" Existenzminimum.
Die generelle [ ~ allgemeine ] Handhabung der Leistungsträger formal korrekt und sicherlich gerechtfertigte Antragstellungen vollständig zu ignorieren [ ~ negieren ] bedeutet eine Handhabung der Amtstätigkeit in deutlichem Widerspruch zu geltenden rechtlichen Vorschriften.
Das ist der Gerichtsbarkeit auch mittlerweile seit Jahren bekannt.
Wie dem Landessozialgericht in einem umfangreichen Schriftsatz mitgeteilt wird dadurch eine Teilhabe und selbst bestimmte Lebensführung nachhaltig verhindert.
Es handelt sich dabei ja auch nicht um eine 'Behinderung'. Es wird durch die Amtstätigkeit der Beklagten ganz eindeutig und zielgerichtet verhindert.

L 6 AS 173/22 ER 50 34 Schreiben vom 19.09.2022
Beschluss Aktz: L 6 AS 173/22 ER vom 21.09.2022
Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht Speyer verwiesen.
Beschluss Aktz: L6 AS 174/22 ER ER vom 21.09.2022
Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht Speyer verwiesen.
Beschluss Aktz: L 6 AS 175/22 ER vom 21.09.2022
Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht Speyer verwiesen.
Beschluss Aktz: L6 AS 158/22 KL vom 21.09.2022
Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht Speyer verwiesen.
Nach § 8 SGG entscheiden die Sozialgerichte im ersten Rechtszug und die Landessozialgerichte nach § 29 Abs. 1 SGG im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Ein Urteil des SG liegt hier nicht vor (der Kläger will, dass das LSG auf Klage entscheidet) und die Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 ff. SGG sind nicht gegeben. Der Kläger wehrt sich, wie er mit Schreiben vom „11.09.2021“ (hier am 14.09.2022 eingegangen) auf das gerichtliche Schreiben vom 31.08.2022 zur beabsichtigten Verweisung an das SG mitgeteilt hat, dass zu dem „eigentlichen strittigen Sachverhalt“ in den beim SG geführten Verfahren „seit 2020 bisher nichts [ = 0] geklärt“ worden sei.
Das von dem Antragsteller angerufene LSG ist funktionell unzuständig. Mit Schrei­ben vom 26.08.2022 hat der Antragsteller neben seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer (SG) vom 01.08.2022 (S 6 AS 548/22 ER) zugleich auf Seite 3 unter (3), (4) und (5) drei weitere einstweilige Anordnungen beantragt, über die noch keine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Das SG hat im Beschluss vom 01.08.2022 (zutreffend nur) über das Begehren des Antragstel­lers der Verpflichtung des Antragsgegners zur „Kostenübernahme für einen rechts­gültigen Mahntitel und den damit verbundenen Kosten für einen hierbei erforderli­chen Rechtsanwalt wegen der Verbindlichkeiten seiner Ex-Frau“ entschieden (vgl. das Schreiben des Antragstellers vom 24.07.2022). Mit dem o.g. Schreiben hat der Antragsteller nun vor dem LSG unter (5) weiter beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, „dem Antragsteller (pp) die derzeit immer noch benötigten Leistungen, wie beantragt am 27.01.2021 [etc. usw.!], zu bewilligen“. Bzgl. dieses Begehren ist das LSG instanziell nicht zuständig.
Nachdem zu dem genannten Begehren des Antragstellers noch keine Entscheidung des SG vorliegt und die Voraussetzungen von § 29 Abs. 2 ff. SGG eindeutig nicht gegeben sind, war das Verfahren entsprechend zu verweisen. Da es sich vorliegend um einen Eilrechtsschutz handelt, hat der Senat von einer vorherigen Anhörung der Beteiligten abgesehen. Da für den Antragsteller das Verfahren kostenfrei ist (vgl. § 183 SGG), ist die Verweisung für ihn auch nicht nachteilig.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).


L 6 AS 154/22 B ER 50 34
Beschwerdeverfahren
Beschluss vom 21.09.2022
Das Sozialgericht Speyer (SG) hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht mit Beschluss vom 01.08.2022 abgelehnt.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die statthafte Rechtsschutzform ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, wobei es konkret um eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition des Antragstellers durch Verpflichtung zu Leistungen und damit um eine „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ geht (Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Eine solche Regelungsanordnung ist zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung.
Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris).
Unter Umständen sind daher die Erfolgsaussichten der Hauptsache in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen.
Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (vgl. etwa Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg Beschluss vom 16.08.2010, L2AS 3640/10 ER-B, juris Rn. 5, unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG)
Allein der Umstand, dass Leistungen der Grundsicherung betroffen sind, ersetzt aber nicht die Glaubhaftmachung, dass ein nicht anders als durch Erlass der begehrten Regelungsanordnung abwendbarer Nachteil droht; ein solcher ist nur gegeben, wenn bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren nicht mehr korrigierbare, irreparable Schäden drohen (vgl. dazu auch BVerfG Beschluss vom 19.09.2017, 1 BvR 1719/17, juris Rn. 8).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, § 86b Rn. 327, Stand der Einzelkommentierung 28.03.2022; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leithe- rer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 42; LSG Berlin-Brandenburg, Be­schluss vom 02.09.2011, L 23 SO 147/11 B ER, juris Rn. 97 f. m.w.N.), d.h. vorlie­gend der Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. Burkiczak a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beschwerde des Antragstellers nicht begründet.
Es fehlt (als Zulässigkeitsvoraussetzung des beim SG gestellten Eilantrags) schon am Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung, die bei jeder Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben sein muss und bedeutet, dass nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. Sächsisches LSG Beschluss vom 09.03.2009, L 3 B 840/08 AS-ER, juris Rn. 19 m.w.N.).
Daher besteht in der Regel u.a. dann kein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, Vor § 51 Rn. 16 ff. m.w.N.), wenn es eine offensichtlich einfachere, umfassendere, schnellere oder billigere Möglichkeit zur Verwirklichung des Rechtsschutzes gibt, wenn die gerichtliche Entscheidung nutzlos ist, d.h. dem Rechtsschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, d.h. wenn der Rechtsschutzsuchende bereits sonst klaglos gestellt ist, wenn mit dem an sich prozessrechtlich zulässigen Vorgehen missbilligenswerte Ziele verfolgt werden, wenn verfrüht, insbesondere vorbeugend, Rechtsschutz begehrt wird, wenn die gerichtliche Geltendmachung des Rechts verwirkt ist, weil sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend verspätet erfolgt ist, oder wenn der Rechtsschutzsuchende auf den Rechtsschutz verzichtet hat (vgl. dazu auch Sächsisches LSG a.a.O.).
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, stehen für das Begehren des Antragstellers - die Verpflichtung des Antragsgegners zur „Kostenüber­nahme für einen rechtsgültigen Mahntitel und den damit verbundenen Kosten für einen hierbei erforderlichen Rechtsanwalt wegen der Verbindlichkeiten seiner Ex- Frau“ - näherliegende Möglichkeiten zur Erreichung dessen zur Verfügung, nämlich die Beantragung von Prozesskostenhilfe (vgl. §§ 114 ff. ZPO), wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Gütever­fahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung kann der Antragsteller für die Wahrnehmung von Rechten Beratungshilfe beantragen (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen - Beratungshilfegesetz).
Darüber hinaus ist der Eilantrag auch nicht begründet, weil es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, gibt es für das klägerische Begehren, die Verpflichtung des Antragsgegners zur „Kostenübernahme für einen rechtsgültigen Mahntitel und den damit verbundenen Kosten für einen hierbei erforderlichen Rechtsanwalt wegen der Verbindlichkeiten seiner Ex-Frau“, im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch keine Rechtgrundlage.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
       Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)      
       Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a)      
       Dritter Unterabschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 172 - 178a)
§ 177
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
§ 178
Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 178a
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 62
Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
 - - -
Nach § 62 SGG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Diese Vorschrift konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, der ein faires Verfahren garantieren und die materiellen Rechte durchsetzen soll. Er soll Rechtsfehler vermeiden, die ihren Ursprung in der unterlassenen Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben.
SGG § 62 Rechtliches Gehör ...
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/jansen-sgg-62-rechtliches-gehoer_idesk_PI434_HI770805.html
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/bsg-beschluss-vom-16012007-b-1-kr-13306-b_idesk_PI434_HI1749957.html
[ A ] Prozesskostenhilfe sei zur Herstellung der „Waffengleichheit“ zu bewilligen.
Eine Ablehnung dieses Rechtsbegehren seitens der staatlichen Organe kann nur als ein Akt der Willkür gewertet werden.
~ Die „sofortige Beschwerde“ kann allenfalls als Anhörungsrüge gemäß § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) - diese stellt weder ein Rechtsmittel noch einen Rechtsbehelf dar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage § 178a Rn. 2) - umgedeutet werden. Diese Rüge ist statthaft bei einer die Instanz abschließenden Entscheidung.
~ Zudem war eine Beschwerdeeinlegung nicht erst ab der Entscheidung der 13. Kammer des SG über (Selbst-)Ablehnungen wegen der Besorgnis der Befangenheit betreffend anderweitige Verfahren des Antragstellers möglich.       

Gehörsrüge nach § 321 a ZPO

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 29
(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über
4. Anträge nach § 55a,
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 55a
(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu entscheiden.
(2) Den Antrag kann jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er ist gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Landessozialgericht kann der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist geben. § 75 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Landessozialgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Landessozialgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen ist.
(5) Das Landessozialgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner oder der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(6) Das Landessozialgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)
§ 22a Satzungsermächtigung
(1) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Satzung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestimmung nach Satz 3 treffen.
(2) Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:
1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wirkungen,
2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards,
3. aller verschiedenen Anbietergruppen und
4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgeglichener Bewohnerstrukturen.

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 29 (2) 5. Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
(7) Krankenkassen können von anderen Krankenkassen die Beseitigung und Unterlassung unzulässiger Maßnahmen verlangen, die geeignet sind, ihre Interessen im Wettbewerb zu beeinträchtigen.


Miete ...
IN KÜRZE : NULL PROBLEMO !
SEITE 5 . . .
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-buergergeld.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Im SGB XII wird die Weitergeltung der Karenzzeit von zwei Jahren für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Anschluss an die erleichterten Bedingungen des Sozialschutz-Pakets I festgeschrieben.
Dies betrifft auch die sonstigen Anpassungen bei den Vorschriften zur Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im SGB XII.
Seite 31 . . .
§ 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(3) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der
Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen
sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5
solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Seite 54 ...
SGB XII
Um neben den Regelbedarfen auch bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung als dem
zweiten zentralen Bedarf der Grundsicherungssysteme den Gleichlauf von SGB II und SGB XII zu erhalten, werden die Vorschriften zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung im SGB XII überarbeitet und neu strukturiert. Dies dient vor allem der Klärung von Auslegungsfragen bei der Rechtsanwendung durch die ausführenden Träger. Die Karenzzeit von zwei Jahren ab Leistungsbeginn für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die in diesem Zeitraum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, wird ebenso wie im SGB II verstetigt.
Ganz ehrlich !


Die Weigerung des 'Jobcenter' zu mindestens anteilig zu überweisen nervt mich ganz gewaltig.
Ich bekomme das gerade bei meinem Entwurf für einen entsprechendes Schreiben ( a ) Geschäftsführer Simon und ( b ) auch diesen ebenfalls in 'Untätigkeit' verharrenden Richter beim Sozialgericht in Speyer mit.

U N D

Ich erwähnte es in der Vergangenheit schon mehrfach !

Eine vorübergehende Verzögerung bei der Mietzahlung ist einfach anzunehmen !

Kennst du zufällig einen ( guten + willigen ) Anwalt in Sozialrecht / Gerichtverfahrensrecht ? + !

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20221003_untaetigkeitsklage_wohnraumbeschaffungskosten.pdf

Als „Anfechtungsklage“ wird eine Klageart bezeichnet, welche darauf abzielt, mit deren Urteil die Rechtslage direkt zu ändern.

EILANTRAG - E I L A N T R A G -
ANFECHTUNGSKLAGE GEMÄSS § 88 SGG
UNTÄTIGKEITSKLAGE GEMÄSS § 54 SGG
VERPFLICHTUNGSKLAGE GEMÄSS § 42 VwGO
BETREFF : Abschnitt-D-Antrag ...
BETREFF : EINGLIEDERUNGSHILFE . . .
BETREFF : WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN ...
BETREFF : MEHRBEDARF nach § § 21 (4) SGBII
+ ANTRAG RECHTSSCHUTZ GEMÄSS § 86b SGG + GG
= Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

D:\DATA\AMT\SOZIALGERICHT\SCAN_MIXER\BESCHLUSS_MIETE_20211220
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20211229_Beschluss_ocr.pdf
AZ : S 6 AS 925/21 : Beschluss mit Datum vom 20.12.2021 :
HIER : Schreiben des Klagegegner, vertreten durch Herr Peter Simon, mit Datum vom 14.12.2021 :
Soweit der Antragsteller mit seiner Antragsschrift „Wohnraumbeschaffungskosten“ begehrt, so ist bereits unverständlich was hiermit gemeint werden soll.
Auch im Übrigen lässt sich dem Vortrag des Antragsgegners kein erwiderungsfähiger Inhalt entnehmen.

Das bisher letzte Schreiben in der Angelegenheit mit Datum vom 11.09.2022.
jobcenter_kusel_20220911_mahntitel_wohnraumbeschaffungskosten.pdf
FRAGE / MAHNUNG : Haben sich Ihre Behörde schon zu einer Vorgehensweise bei den bereits mehrfach beantragten 'WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN' durchgerungen ? + !

Und ich weiß ! Grammatikalisch ist dieses "Haben" schon recht wackelig.
Aber diese Form der orthographischen Korrektheit im Umgang mit der doch recht selbstherrlich agierenden Behörde erscheint es hierbei angemessen.

: Weiterbewilligungsantrag SGB II + Antragstellung(en) Sozialhilfe etc. usw. ! : Die Mietbescheinigung für 2023 kommt !
By the way. Gibt es schon rechtlich verbindliche Grundlagen wegen diesem so bezeichneten „Bürgergeld“ ? + !
: MAHNUNG ! Klärung der Zuständigkeiten : Das Schreiben vom 03.09.2022.
Haben Sie sich da schon zu einer Vorgehensweise mit dem 'Sozialamt Kreisverwaltung Kusel' entschieden ???

Bisher weder von 'Sozialamt' oder auch dem so benannten 'Jobcenter' Kreisverwaltung bzw. Kandkreis Kusel eine Erwiderung !

MAIL : 25 Mai 2022 :
Abschrift eines Schreiben per Mail [ siehe Adressaten ] mit Datum vom 25.05.2022 …

Reaktion der Beklagten bis zum heutigen Tag : = 0 . . .
: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) :
: INTRO : Teilhabe, Bürgergeld und Klimaklage :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html
: GRUND DES HEUTIGEN SCHREIBEN :
: ANTRAG WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN / 9-EURO-TICKET :
: MAHNUNG WIDERSPRUCHSVERFAHREN : W – 29 / 2022 II 6594 :
: VERFAHREN EINMALPAUSCHALE / FFP3 — MASKE \ SOZIALGERICHT :
: ANTRAGSTELLUNG :
: Anhebung des Regelsatz für Leistungen der Mindestsicherung bei Hartz IV von monatlich 200 Euro :
Das möchte ich rückwirkend seit Beginn der aktuellen Krise, benannt als "putinsches-ukrainsches Inflations-Desaster", benatragen. Sozusagen als Finanzausgleich incl. der Krise vorab und möglich Krisen wie 'Klimawandel' im laufenden Leistungsbezug zur Sicherung der Lebensgrundlage und Gewährleistung eines psycho-sozio-kulturellen Existenzminmum.

UND JA !
"benatragen" bedeutet natürlich 'beantragen' . . .

Aber da die Klagegegnerin sowieso schon nicht versteht was "Wohnraumbeschaffungskosten" bedeutet kann man als 'Kunde' sich ruhig auch mal vertippen.
Der Sachverhalt an sich ist klar und in sich schlüssig formuliert. Und so auch der Gerichtsbarkeit in Deutlichkeit kenntlich gemacht !
Aber anscheinend ist auch die Gerichtsbarkeit der BRD, in dem Fall das Sozialgericht Speyer und so auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, in klarem Widerspruch zu grundsätzlichen Aussagen [ ~ formal juristisch eindeutig geltende gesetzliche Grundlage für die Verwaltung und auch Justiz ] der obersten Gericht [ ~ BVerfG ] unserer "Republik" [ = in Anführungszeichen ] tätig.
Ganz ohne Frage und somit in klarem Widerspruch zu der geltenden Rechtsordnung muss man als Bürger*in von dieser Annahme / Tatsache ausgehen.

: SIEHE :
: 24.07.2022 :
Verfahren
INFLATION + REGELSATZ
6 AS 470/22
D:\DATA\AMT\SOZIALGERICHT
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220724_klage_regelsatz.pdf
Klage AGG u.A. wegen der Höhe des Regelsatz und der so benannten Bonuszahlung !
Und natürlich dieser 'Inflation' und der Handhabung des Gesetzgeber im Widerspruch zu geltenden Rechtsnormen bei dieser Einmalpauschale und einer eindeutigen und gerade auch rechtswidrig ungerechtfertigten Ungleichbehandlung erwerbsloser Bürger*innen ...
Mein Schreiben vom 29.06.2022 !
Ich arbeite mich da gerade durch die verfügbaren Daten der EZB und gerade auch ( als einigermaßen verlässliche Quelle ) bei DESTATIS, also Statistisches Bundesamt . . .
: AKTUELLE ZAHLEN VON DESTATIS : Verbraucherpreisindex und Inflationsrate :
   + 7,6 % Inflationsrate + 38,0 % Verbraucherpreise Energie + 12,7 % Verbraucherpreise Nahrungsmittel
    : QUELLE : https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html :
Ich möchte die Gerichtsbarkeit jetzt nicht mit der noch unfertigen Ausarbeitung zum Thema belästigen. Das kommt. Dauert jedoch wegen den mittlerweile andauernden Zahnschmerzen noch. Aber – als Zwischenergebnis – für den typischen 'Hartzi', gerade aber für die Kinder und alleinerziehenden Frauen, ist der Wert von 12,7 % bei einer ausgewogenen Ernährungsgrundlage einfach so nicht korrekt ! Auch darf anteilig die so von DESTATIS prognostizierte Inflationsrate für 2023 – in deutlichem Widerspruch zu der Wertung des Bundesbank und auch der EZB – als nicht zutreffend bezeichnet werden …
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
ERWEITERTE BEGRÜNDUNG zur Klage und in der zuoberst angegebenen ursächlichem Verschulden des Gesetzgeber bzw. der derzeit amtierenden Regierungskoalition :
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Siehe dazu die Ausarbeitung in Form einer Zusammenstellung mehrerer Beiträge unter www. aktuelle-sozialpolitik.de von Herr Prof.Dr. Stefan Sell, einer anerkannten Autorität !
http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html
Wesentlich dabei als Entscheidungsgrundlage der Gerichtsbarkeit . . .

Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht. (BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140)
Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten. (BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144)



: 29.06.2022 :
Verfahren Regelsatz
6 AS 470/22
D:\DATA\AMT\SOZIALGERICHT
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220629_klage_regelsatz.pdf
Sehr geehrte Damen und Herren …

Klage AGG u.A. wegen der Höhe des Regelsatz und der so benannten Bonuszahlung !

Wagener, Arno ./. Jobcenter Landkreis Kusel
Zeichen    des Widerspruchsverfahren ; W-029/2022//6594
Meine Erklärung mit Datum vom 15.02.2022   
Datum Posteingang des Widerspruchsbescheid : 04.06.2022
BEGRÜNDUNG : Der nachweisbar bestehende Anstieg der Lebenserhaltungskosten, welche so durch den Regelsatz nicht mehr abgedeckt werden. Diese so vom Gesetzgeber benannte „Bonuszahlung“ sollte die gegenwärtige Notlage abdecken. Gleiches gilt für die Einmalpauschale wegen der Corona-Krise, welche zwar durch die Ukraine-Krise in den Medien abgelöst wurde, aber de facto immer noch nicht vorbei ist. Der durch den Gesetzgeber veranschlagte Wert verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und entbehrt dabei zudem einer der Wirklichkeit entsprechenden Rechengrundlage.
Die Klage wegen diesem AGG und einer so bezeichneten multidimensionalen Diskriminierung sehen Sie bitte im Zusammenhang mit den beiden bereits anhängigen Klagen meiner Person. Können wir das vielleicht Alles zusammenfassen ? + !
By the way ! Wie ist der Stand der Dinge in den jeweiligen Verfahren. Hat sich die Gerichtsbarkeit schon zu einer Handhabung des Sachverhalt entschieden ? + !

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_mueller_hinweis_mail_akteneinsicht.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_mueller_hinweis_beratung_auskunft.pdf

WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN = 0
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.html#menue
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage_intro.html
Mit dem Widerspruch nach § 62 SGB X wird das Vorverfahren im sozialgerichtlichen Prozess nach § 78 SGG eröffnet.
Sofern das Vorverfahren nicht in der konkreten Angelegenheit abgeschafft wurde, sind Klagen mit Ausnahme der Untätigkeitsklage, vor Abschluss des Vorverfahrens unzulässig. Unberührt bleiben Anträge beim Sozialgericht, die keine Klage sind (insbes. auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG).
: AUSZUG : Schreiben Landessozialgericht RLP vom 30.08.2022 :
Übersendung der Verfahrensakten S 6 AS 707/21, S 6 AS 404/21, S 6 AS 857/21, S 6 AS 470/22, S 3 AS 1272/19


SIEHE AUCH : L 3 AS 78/20 Urteil mit Datum vom 17.12.2020 :
D:\DATA\AMT\SOZIALGERICHT\SCAN_MIXER\LSG_20201222
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht__20201215_urteil_ocr.pdf
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch mit der Begründung, die von ihm gefor­derte beziehungsweise beantragte Hilfestellung „Wohnraumbeschaffung“ werde ihm insoweit verweigert, da das Gespräch über seine Leistungsangelegenheiten erst am 08.10.2019 anberaumt sei.

Zu den Schwierigkeiten einer "Wohnraumbeschaffung" - mit und auch ohne Bereitstellung einer dabei erforderlichen Kostenerstattung - verweise ich ( u.A. ) auf das Schreiben vom 18.11.2019.
D:\DATA\AMT\1_DOC\1DOC_2019-2020
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20191118.pdf

Ich habe extra in meinen Unterlagen nachgeschaut wann genau das erste Mal der dem Justiziar der Beklagten unverständliche Sprachgebrauch "Wohnraumbeschaffungskosten" verwendet wurde.
Das war im Schreiben vom 18.11.2019 an die Klagegegnerin . . .
Insoweit sollte auch die Zulässigkeit einer Klage [ = Untätigkeitsklage ] und insbes. der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG wegen dieser "Behördenwillkür" dem Gericht sicher keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Meinen Sie nicht auch ? + !

D:\DATA\AMT\1_DOC\1DOC_2019-2020
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20191118.pdf
: AUSZUG :
Hartz4 hat ja wirklich keinen allzu guten Ruf hier in der Gegend. Was. So betrachtet, die Wohnraumbeschaffung dann fast unmöglich gestaltet. Zumal ja wirklich kein entsprechendes Angebot auf dem frei verfügbaren Wohnungsmarkt zur Verfügung steht.
Herr Rüdiger Klein meinte aber, dass er etwas zum 15.12.2019 in Haschbach – preiswert und auch gemütlich – über Freunde im Bekanntenkreis für mich möglicherweise in Aussicht hat.
Wir sollten uns also gegenseitig die Daumen drücken, dass es mit dieser Wohnung klappt. Und ich nicht irgendwann in ein Hotel, Pension oder andere Ferienwohnung umziehen muss.
Jetzt aber zurück zu meiner Antragstellung und Ihrer in sich nicht allzu schlüssigen Argumentation wegen der Zulässigkeit meines Rechtsbegehren . . .
Gem. § 22 Abs. 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten unter engen Voraussetzungen übernommen werden. Das ist ja so die allgemein geltende Rechtsprechung. Auch nicht strittig ist Ihre Aussage in dem Schreiben vom 04.11.2019, dass Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungssuche nicht übernahmefähig sind, wenn die geltend gemachten Aufwendungen bereits mit dem Regelbedarf abgedeckt sind. Aktuell ist dabei ja ein Anteil des Regelbetrages in Höhe von 8,94% bzw. 37,92 € mtl. allein für „Nachrichtenübermittlungen" vorgesehen. Und zudem steht – wie Ihre Behörde ja überaus korrekt festgestellt hat – ein weiterer Betrag von 9,59 % bzw. 40,68 € für „Freizeit, Unterhaltung, Kultur“ zur Verfügung.
Sie müssen aber zugeben, dass Wohnungssuche bzw. Wohnraumbeschaffung unter derart schwierigen Rahmenbedingungen wie hier in der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan ja anscheinend ganz normal bzw. ganz allgemein und auch im Speziellen von der Regelleistung nicht berücksichtigt wird.
Die von Ihnen angeführten Werte beziehen sich auf den normalen Lebensunterhalt. Und nicht für die außergewöhnliche Situation einer Wohnungssuche bzw. Wohnraumbeschaffung.
Können Sie mir dazu bitte einen schriftlichen Bescheid geben ?!
Ich verweise in dem Zusammenhang erneut auf meinen handschriftlich verfassten Antrag vom 19.09.2019 und den Widerspruch vom 20.09.2019.
Was natürlich bei der Wohnungssuche bzw. Wohnraumbeschaffung  als sachdienliche Hilfestellung außerordentlich hilfreich wäre; eher nutzlose Diskussionen mit Ihnen wegen der Angemessenheit irgendwelcher Wohnraumbeschaffungsmaßnahmen, welche dann sowieso irgendwann das Sozialgericht klären wird, haben ja wirklich keinerlei Nutzen; ist sicherlich ein Gespräch mit Ihren Kollegen vom Landkreis Kusel. Und ob ich als German, sozusagen als Bio-Deutscher, ebenso Anrecht auf Wohnraumbeschaffung habe wie ein so bezeichneter Neudeutscher.
Auch dazu bitte einen ausführlich begründeten Bescheid. Und wenn Sie einmal dabei sind denken Sie, werte Behörde, doch schon mal über Erstausstattung und auch kostenlose Zahnversorgung und Ähnliche nach.

D:\DATA\AMT\1_DOC\1DOC_2019-2020
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20200128.pdf
Das möchte ich jetzt bei Ihnen beantragen !
Und natürlich den Heute ebenfalls zu erwartenden Ausgaben für Spachtelmasse und auch einen notwendigen Akku-Schrauber bei der Renovierung und 'Ausgestaltung des Wohnraum'. Also sozusagen nur einem integralem Bestandteil der beantragten Erstausstattung bzw. diesen noch durch das Sozialgericht Speyer zu klärenden - und so von mir bezeichneten - "Wohnraumbeschaffungskosten".
Übrigens ! Die Kostenerstattung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt ...

Das habe ich dann - per Mail und auch postalisch - nochmals mit einem Schreiben vom 27.01.2020 den Mitarbeitern der Beklagten in Erinnerung gerufen.
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20200127_mail.pdf
Und natürlich den Heute ebenfalls zu erwartenden Ausgaben für Spachtelmasse und auch einen notwendigen Akku-Schrauber bei der Renovierung und 'Ausgestaltung des Wohnraum'. Also sozusagen nur einem integralem Bestandteil der beantragten Erstausstattung bzw. diesen noch durch das Sozialgericht Speyer zu klärenden - und so von mir bezeichneten - "Wohnraumbeschaffungskosten".

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20211005_mail_wohnraumbeschaffungskosten.html
Auch muss ich meinem Antrag wegen den so von mir bezeichneten Wohnraumbeschaffungskosten anmahnen !
Siehe die bereits erfolgte Antragstellung per Mail vorab am 4. August 2021, um 20:31:47 Uhr und Mahnung 05.08.2021, 16:47 Uhr, wegen den dringenst benötigten Wohnraumbeschaffungskosten. Mal unabhängig davon, dass es hier im Landkreis nahezu unmöglich ist Wohnraum, welcher einer wie auch immer zu Stande gekommenen seitens des Landkreis festgelegten Mietobergrenze und somit der von Amts wegen statthaften Mietzahlung entspricht, zu finden benötige ich für die Bereitsstellung verfügbaren Wohnraum in einem vertretbaren Spektrum an Möglichkeiten bei dieser Wohnraumsuche zwingend notwendig ein Ticket für den Öffentlichen Nahverkehr.
Ich habe mich da am Bahnhof im Büro des ÖPNV erkundigt. Im Umkreis [ ca. ] 50 km kostet das [ ca. ] 249 € pro Monat.
Und Sie verstehen auch sicherlich, dass gerade in der Situation "Wohnraumsuche im ländlichen Raum" ein Fahrrad - wie bereits beantragt - als notwendiger Bedarf einfach dazu gehört. Preiswert wäre gerade die Reparatur eines Liegerad. Das steht im Moment sehr preiswert und unter 300 € zur Verfügung. Es muss nur eine hierbei notwendige Reparatur und auch Generalüberholung gezahlt werden. Da ist der der Draht zur Schaltung aus der Fassung herausgerissen und auch hinten an den Schaltblättern - ich bin da wirklich nicht der versierte Fachmann - soll einiges fett im Argen sein.
Deswegen auch dieses preiswerte Angebot !!! Sozusagen das Supadupa-Sonderangebot.
Wegen dem nunmehr bald anlaufenden Verfahren beim Sozialgericht wegen den Wohnraumbeschaffungskosten bitte ich Sie sich da doch innerhalb 14 Tagen zu einer Entscheidung und einem schriftlichen Bescheid durch zu ringen. Schaffen Sie das ?!
Und bitte äußern Sie sich in dem Zusammenhang auch wegen den von mir in dem angegebenen Antrag angegebenen Alternativmöglichkeiten wie Bauwagen oder eben Wohnmobil. Auch ein so bezeichnetes 'Tinyhouse' bietet da für Ihre Behörde Kosten günstige Möglichkeiten. Und äußern Sie sich bitte in dem betreffenden Bescheid zum Sachverhalt auch explizit dazu, wie eine Wohnraumsuche - bzw. beschaffung - auf Grund der wirklich gänzlich in Frage zu stellenden "Mietobergrenzen" hier im Landkresi Kusel-Altenglan - beispielsweise im nahe liegenden Saarland, z.B. Freisen, in dieser Situation rechtlich einzuordnen sind.
Das sollten wir wirklich klären. Meinen Sie nicht auch ? + !
Die Implikationen aus der weiter fortwährenden ja eigentlich normalen Untätigkeit Ihrer Behörde bei der Ignorierung derartiger oder auch anderer Rechtsbegehren sind Ihnen klar ?! Mir schon . . .
Ach. Abschnitt-D-Antrag und auch die Zahnbehandlung.
Haben Sie sich auch da schon durch Ihren Aktenberg gekämpft bzw. gearbeitet.
Verlieren Sie da bloß nicht diese zwei rechtsrelevanten Amalganstückchen aus meiner Akte !
Und ??? Sind Sie da schon zu einer Entscheidung gelangt. Im Speziellen wegen der Auslobung von Herr Dipl. Ing. Hopferwieser und diesen 100.000 € wird das langsam dringend. Aber auch wegen meinen sonstigen Bestrebungen. Da sollten wir wirklich im Rahmen der von mir hiermit erneut geforderten Eingliederungvereinbarung auch bei der Klärung der "Einkommensfrage" auf einen vernümnftigen Spruch im gegenseitigen Einvernehmen kommen.
Sonst muss ich ja wirklich die Gerichtsbarkeit im Rahmen einer 'Richtervorlage' auffordern Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung zu helfen.

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220524_klage_antrag_9euroticket.html
: GRUND DES HEUTIGEN SCHREIBEN :
: ANTRAG WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN / 9-EURO-TICKET :
[ 1 ] Dieses Ticket ist wirklich gut geeignet, neben dem Bedarf eines hierbei lebensnotwendigen Fahrrad, um diese Wohnraumbeschaffung erledigen zu können.
Extra geguckt !
https://www.bahn.de/angebot/regio/9-euro-ticket
Das 9-Euro-Ticket kann bundesweit auf allen Strecken und in allen Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) für beliebig viele Fahrten genutzt werden.
Das Ticket ist nicht in den Zügen des Fernverkehrs (z.B. IC, EC, ICE) und in Fernbussen gültig.
Sie brauchen sich also keine Sorgen zu machen, dass ich das dann zweckentfremde. Und gar durch die BRD toure !
In Verbindung mit dem  bereits gestellten Antrag wegen diesen "Wohnraumbeschaffungskosten", dem Widerspruchsverfahren und den nur als vollkommen unzureichend zu kennzeichnenden Leistungen gemäß dem SGB II, den ausstehenden Zahlungen wegen des mehrfach beantragten Mehrbedarf etc. usw., erwarte ich einen schriftlichen und ausführlich begründeten Bescheid.
Können Sie das auch bis zum 06.06.2022 erledigen. Danke.
[ 2 ] Die Kostensteigerung ist wirklich nicht mehr zu tragen. Ich fordere den Kreisrechtsausschuss und den hierbei zuständigen Leistungsträger auf wegen der nur als eindeutig und widerspruchsfrei zu kennzeichnenden Sachlage ein Entscheidung zu treffen.
Können Sie auch das bis zum 06.06.2022 erledigen. Danke.

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220426_final_edition.html
DA FÜHLE ICH MICH DOCH SCHON EIN WENIG VERARSCHT.
ES IST JA EIN EINDEUTIG FÜR MILLIONEN ANDERE BETROFFENE RELEVANTER SACHVERHALT ! + .
Ich verweise hiermit auf das Schreiben als PDF mit Datum vom 12.04.2022 im Anhang der Mail.
Diese insoweit mietrechtlich verbindlich getroffenen Vereinbarungen - so auch die Ihnen am heutigen Tag telefonisch übermittelten Informationen wegen der Möglichkeit - ja eigentlich Notwendigkeit - einer Untervermietung und somit einer insgesamt statthaften Gesamtmiete von ca. 920 € - sollten seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' entsprechend gehandhabt werden, um zu mindestens bis zum Ende Dezember 2022 eine vollständige und ebenso pünktliche Mietzahlung zu gewährleisten. Wegen der anscheinend mit Duldung der Politik und auch Gerichtbarkeit so gehandhabten 'Untätigkeit' seitens des hiesigen "Jobcenter" hier im Speziellen wegen der vollkommen wirklichkeitfremden Bewertung der zulässigen Mietobergrenze und auch einer gänzlichen Negierung einer Antragstellung "Wohnraumbeschaffungskosten" sehe ich mich trotzdem genötigt notfalls mit Unterstützung eines kompetenten Anwalt die hierbei zuständige Gerichtsbarkeit um eine umgehende Klärung der Sachlage zu bemühen.
Ich verweise in dem Zusammenhang auf das Ihnen bekannte Verfahren aus dem Jahr 2019, welches dann ja aus formalen so eigentlich nicht schlüssigen Erwägungen seitens des Bundessozialgericht ein gestellt wurde.
Mal unabhängig davon hatte ich dem 'Jobcenter Landkreis Kusel' ein auch für Sie bindendes Urteil des Bundessozialgericht von Anfang 2019 kenntlich gemacht, welches von Ihnen eine Anpassung der Bewertung einer dem Marktgeschehen entsprechenden Bmessungsgrenze einfordert.
[ B ] MAHNUNG 'Ausstehende und bisher negierte Antragsstellungen und bestehende Recchtsansprüche'
Wegen meiner Antragstellung "Wohnraumbeschaffungskosten" hat Ihr Geschäftsführer, Herr Simon, der Gerichtsbarkeit in Speyer mitgeteilt, dass er das so ja nicht verstehen kann. Das ist ganz ehrlich geschrieben ganz alleine sein Problem. Die für die Erstellung eines "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] ihm außerordentlich entgegenkkommende Hilfskraft mit Dipl.Psy. kann dem 'Jobcenter' sicher dabei helfen. Ich verweise in dem Zusammenhang auf das laufende Verfahren "Multidimensionale Bewertung im Sinne der UN - Behindertenkonvention" beim Sozialgericht in Speyer und der bisher in dem Zusammenhang erfolgten vorab bzw. in Folge eingereichten Antragstellungen [ ZB Bürgernetz, KI im Feldversuch, Kulinarische Landstraße, Insekten als Futtermittel und auch der vorgeschlagenen Ausbildung als Ernährungsberater und in der Altenpflege ] so wie der vorherigen Ihnen bekannten Konzepte.
Und möchte Sie erneut auffordern sch doch endlich und letztendlich wegen dieser hier angeführten unterschiedlichen Antragstellungen und somit Rechtsansprüche zu einer Entscheidung durchzuringen. Insbesondere die bereits mehrfach erfolgten Mahnungen wegen der Antragstellung "Wohnraumbeschaffungskosten" sind in direktem Zusammenhang mit der am heutigen Tag gestellten ANTRAGSTELLUNG "Bewertung der aktuellen Wohnraumkosten" zu werten.
[ - - - ]
Und irgendwann, sobald ich das Passende gefunden habe, suche ich mir auch etwas mit Land und landwirtschaftlicher Nutzfläche.
Ich erwähnte ebenfalls am Telefon, dass ich wegen den bisher schon eingereichten Konzepten - alleine schon um meinen Lebensunterhalt unabhängig von Sozialleistungen fristen zu können - und dem hohen Leerstand gewerblich nutzfähiger Immobilien die Verantwortlichen in den jeweiligen Verbandsgemeinden anschreiben werde. Forderungsmöglichkeiten seitens des Land, Bund und gerade auch der EU für Projekte gerade im ländlichen Raum sind reichlich vorhanden, wurden Ihnen und auch der Wirtschaftsförderung in Kusel bereits mitgeteilt und interessieren sicherlich auch die Bürgermeister in den Gemeinden hier in der Region. Da findet sich also sicher etwas. Seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' brauche ich dazu aber vorab die Bestätigung in Form einer schriftlichen - und ausführlich begründeten - Bescheid. JA ! Auch wegen den so bezeichneten "Wohnraumbeschaffungskosten" und gerade auch wegen einem hierbei ganz sicher erforderlichen Fahrrad als notwendiges Beförderungsmittel.
Ist das soweit klar bei Ihnen angekommen, Herr Geschäftführer Peter Simon als hierbei verantwortliche Funktion im 'Jobcenter Landkreis Kusel' ? + !
Zögern Sie nicht bei etwaigen Fragen oder einem generellen Unverständnis mich zu kontaktieren, um etwaige Missverständnisse - sicherlich im gemeinsamen Interesse - zu beseitigen. Wegen möglicherweise im Bereich der Konzepterstellung notwendigen Auskünften seien Sie nicht so schüchtern und nehmen Sie ganz ungeniert Kontakt mit Herr Dipl.-Geogr. Stefan Germer [ Tel.: +49 (0) 631 – 205 774 – 13 /// germer@pg-westpfalz.de ], Referent für Regionalentwicklung bei der Planungsgemeinschaft Westpfalz, auf. Ich tue das ja schließlich auch. Das sind auch wenigstens kompetente Ansprechpartner da.
Wie erwähnt ! Das kann aber auch gerne durch das Gericht geklärt werden. Mietrechtlich und gerade auch im Sinne der Rechtsnormen unseres Grundgesetz und der Verfassung unserer geliebten Scholle hier in Rheinland-Pfalz besteht dabei - soweit ich es als semiprofessioneller Fachidiot beurteilen kann -  eine eindeutige Rechtslage und das auch noch völlig zu meinen Gunsten und der anderen Kunden im System Hartz IV !
Ein netter - wenn auch ablehnender Bescheid - und natürlich innerhalb angemessener Frist würde mich erfreuen.
Ebenso natürlich eine fortwährende Weigerung formal korrekt eingereichte Ayntragstellungen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen.
Anscheinend - ich muss das leider so beurteilen -  ist der Service des so benannten 'Jobcenter Landkreis Kusel' ja wirklich nur als unzureichend zu bewerten, und für den Kunden - welche bekanntermaßen ja König ist - den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend nicht oder gar nicht verfügbar.
Wie erwähnt ! Das muss ja anscheinend durch das Gericht und auch dieses sicherlich nur irrtümlich so benannte Bundesverfassungsgericht geklärt werden.
[ - - - ]
[ E ] MAHNUNG - ANTRAGSTELLUNG ' Anrechenbares Einkommen + Notwendigkeit eines baldigen Forderungsmangement bei meiner EX '
Auch ich muss da langsam in die Hufe kommen, Herr Geschäftführer Peter Simon. Da sitzen wir ja gewissermaßen gemeinsam in einem Boot !?
Ich bezeichne es auch gegenüber der Gerichtsbarkeit immer als 'Abschnitt-D-Antrag'. Nicht nur bei Ihnen seit dem Jahr 2019. Ja wirklich. Und das wird hingebungsvoll und mit technisch versierter Ausdauer so mir nichts dir nichts einfach von einer deutschen Behörde negiert und gänzlich ignoriert. Das ist doch der eigentliche Knack  - und Angelpunkt in diesen nur treffend als verschissen zu kennzeichnenden AGB in dem den Menschen und das Menschsein verachtenden System Hatz IV. Ich muss ohne 'Anrechenbarkeit des Einkommen' Geld verdienen können und auch Einnahmen erzielen können, um beispielsweise meinem im Grundgesetz verbindlich zugesicherten Rechtsanspruch auf Eigentum und dem Erbrecht entsprechend zu können. Und auch bei meiner EX auf Teneriffa ein paar Tausend Euro nachweibarer Schulden einfordern.
Auch wegen dieser Auslobung und diesen 100.000 € nebst Zinsen seit November 2021 komme ich um etwas Crowdfunding und somit reichloich Einnahmen nicht drum herum. Gerade aber auch bei meinem Bestreben eine sicherlich gerechtfertigte gleichberechtigte Teilnahme in und an der Gesellschaft und auch ein Leben in Würde und unabhängig von Sozialleistungen zu verwirklichen sind die ganz sicher nicht zufälligen Bestimmungen bei der Regelung des anrechenbaren Einkommen im Konstrukt Hartz IV zur politischen Kontrolle der erwerbstätigen Bevölkerung keinesfalls im Einklang mit dem hierzulande ja immer noch geltenden Grundgesetz zu verstehen. In dem Sinne danke ich Ihnen auch für Ihre tätige und zumeist untätige Mitarbeit in den vergangen Monaten und Jahren.
Ein netter - wenn auch ablehnender Bescheid - und natürlich innerhalb angemessener Frist würde mich erfreuen.
Ebenso natürlich eine fortwährende Weigerung formal korrekt eingereichte Ayntragstellungen überhaupt zur Kenntnis zu nehmen.
Anscheinend - ich muss das leider so beurteilen -  ist der Service des so benannten 'Jobcenter Landkreis Kusel' ja wirklich nur als unzureichend zu bewerten, und für den Kunden - welche bekanntermaßen ja König ist - den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend nicht oder gar nicht verfügbar.
Wie erwähnt ! Das muss ja anscheinend durch das Gericht und auch dieses sicherlich nur irrtümlich so benannte Bundesverfassungsgericht geklärt werden.
- - - - - - - -
: P S : Mal geschissen auf irgendwelche Tippfehler und einen schönen Tag wünsche ich noch !

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220804_sozial-gesundheitshilfe_folgekosten.html
[ A ] Hinweise zu den bereits erfolgten Antragstellungen . . .
[ B ] Hinweise zu den aus der "Untätigkeit" des 'Jobcenter Landkreis Kusel' resultierenden Folgekosten !
[ C ] I + I + Die so nicht korrekte 'Einmalzahlung', werter Herr Körbel und sehr geehrte Frau Joas ...
[ D ] ANTRAGSTELLUNG(en) beim Sozialamt und dem Jobcenter ! ERINNERUNG ~ MAHNUNG . . .
Wegen der doch recht angepannten 'Haushaltslage' meiner Person bin ich dabei auch auf eine umgehende Zahlung seitens des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' zu Gunsten meiner Ihnen bekannten Bankverbindung dringenst angewiesen.
In dem Zusammenhang verweise ich auf die auch Ihnen sicher bekannte erhebliche Kostensteigerung seit Mitte 2021, und die nur als vollkommen unzureichend zu kennzeichnenden bisher erfolgten Zahlungen seitens der gesetzlichen Vorgaben der Legislative.
[ - - - ]
Und ich bestehe [ ! ] auf eine "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK.
Siehe dazu die Angaben im Abschnitt [ D ] !
Wie dort im Abschnitt [ D ] unter Punkt 3 angegeben habe ich bereits mehrfach dern Audio-Mitschnitt [ ~ in dem Sinne die Abschrift ] des 'Begutachtungstermin 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) angefordert !
Im Rahmen Ihres 'Ermessen' kann ich also das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', so auch das 'Jobcenter Landkreis Kusel', nur nochmals auffordern mir diese Unterlagen wegen dem lfd. Verfahren <S6 AS 707/21> bei der Gerichtsbarkeit in Speyer unverzüglich auszuhändigen. Da gibt es auch wirklich für Sie - also Sozialamt und Jobcenter - keinerlei 'Ermessensspielraum' !
Im Rahmen Ihres Ermessen können Sie dann auch gleich prüfen inwieweit die Bedürftigkeitsprüfung ergeben hat, ob auch ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen tatsächlichen gegeben ist. Erst dann können Sie auf Grund dieses Sachverhalt, auch dazu bitte ich Sie um eine schriftlich begründete Mitteilung, können Sie dann entscheiden, ob eine erneute 'Begutachtung' seitens des gesetzlichen Träger der Rentenversicherung überhaupt noch erforderlich erscheint. Und machen Sie sich wegen der vollständigen Kostenübernahme für eine ( privat in Auftrag gegebene ) gutachterliche Stellungnahme keine 'Sorgen'. Das ist nun wirklich nicht das Problem oder die Zuständigkeit des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' . . .
Und JA ! Bei dem hierbei verwendeten Sprachgebrauch habe ich mir so meine Gedanken gemacht. Das wird das 'Jobcenter Landkreis Kusel' auch bewilligen. Es ist wirklich nur eine Frage der Zeit und gegebenfalls dabei benötigter Rechtsmittel.
[ - - - ]
: MAHNUNG Mahntitel / Gutachten : Abschnitt D !
[ - - - ]
Wie bereits in meinen Schreiben vom 02.08.2022 angegeben :
Dös ist interessant !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html ]
Das mit den Zahnschmerzen und diesem Mahntitel einfach in aller Ruhe ignorieren . . .
Nur den Sachverhalt dieser 'Einmalzahlung' als so nicht rechtsgültiger 'Verwaltungsakt' prüfen !
Und stelle dir da einfach nur die daraus resultierenden " Portokosten " vor ...
: HINWEIS - MAHNUNG WEGEN DER NEUAUSFERTIGUNG DES BESCHEID !
: HINWEIS - SO AUCH DER VERPFLICHTENDE INFORMATIONSTRANSFER ZUR BA !
Die gesetzliche Grundlagen sind dabei einfach nur eindeutig !
Ganz ohne Frage ist der Bescheid wegen dieser erneuten 'Einmalzahlung' kein Verwaltungsakt !
: RECHTLICHE GRUNDLAGE für diese Aussage :
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auszahlung der Geldleistung - Verwaltungsakt - Übertragbarkeit der BSG-Rechtprechung zum Krankengeld- bzw Kindergeldbezug - Widerspruchsverfahren -
    1. Die Auszahlung eines Geldbetrages durch einen Leistungsträger stellt im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Verwaltungsakt , sondern einen Realakt dar, gegen den ein Widerspruch nicht statthaft ist.
    2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bundeskindergeldgesetz sowie zum Krankengeldbezug, wonach in der Zahlung eines Geldbetrages an einen Leistungsempfänger ein Verwaltungsakt des auszahlenden Leistungsträgers gesehen werden kann, ist auf das SGB II nicht übertragbar.
( SG Hildesheim 12. Kammer, Gerichtsbescheid vom 20.11.2007, S 12 SF 76/06, ECLI:DE:SGHILDE:2007:1120.S12SF76.06.0A )
( § 25 Abs 1 BKGG, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 2 S 2 SGB 10, § 41 Abs 1 S 5 SGB 2, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2, § 63 SGB 10 )
: Quelle : https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080018695&psml=bsndprod.psml&max=true :
: AUSAGE des GERICHT : Denn ein Widerspruch gegen die Auszahlungen war mangels deren Verwaltungsaktsqualität nicht statthaft.
Die Auszahlung der Geldleistung kann daher entweder nur den Vollzug der bereits erfolgten Bewilligung in Form eines Realaktes darstellen (ebenso Hengelhaupt in: Hauck-Noffz, SGB II-Kommentar, § 42 Rdnr. 13) oder - falls noch keine Bewilligungsentscheidung vorliegt - eine versehentliche Auszahlung und damit erst Recht ein Realakt sein.
Die Übertragung der Argumentation des BSG zum Krankgeld auf das SGB II scheitert jedoch vor allem an der abweichenden Systematik des SGB II.
3. Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für die Konstruktion eines Verwaltungsakts durch Auszahlung einer Geldleistung. Im Gegenteil: Die Annahme, die Auszahlung einer Geldleistung könne einen Verwaltungsakt darstellen, führt zu vermeidbaren Folgeproblemen. Wollte man in der Auszahlung einen „in anderer Weise“ erlassenen Verwaltungsakt sehen, so hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf schriftliche Bestätigung dieses Verwaltungsakts. Denn § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X sieht nur in den Fällen mündlicher Verwaltungsakte einen Anspruch auf schriftliche oder elektronische Bestätigung vor. Auch eine Untätigkeitsklage wäre nicht geeignet, eine schriftliche Bestätigung zu erwirken, denn sie ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Die Bestätigung stellt jedoch mangels eigenständiger rechtlicher Regelung lediglich schlichtes Verwaltungshandeln dar (Engelmann in: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rdnr. 15). Diese Probleme ließen sich nur durch analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch auf „in anderer Weise“ ergangene Verwaltungsakte lösen, wobei jedoch fraglich ist, ob eine Regelungslücke tatsächlich angenommen werden kann.
Sieht man in der Auszahlung der Geldleistung dagegen einen Realakt, so treten diese Probleme nicht auf.
Der Leistungsempfänger kann mittels Untätigkeitsklage auf Erlass des schriftlichen Bewilligungsbescheids klagen und kann nach dessen Erlass die ihm bewilligten Leistungen in vollem Umfang überprüfen lassen.
Ein Rechtsschutzdefizit des Leistungsempfängers ist nicht erkennbar.
Außer natürlich, wenn in einem Bescheid an diese paar Millionen 'bedürftigen' Bürger*innen dann 'drin steht, dass ein 'Widerspruch' erhoben werden kann.
Was so ja nicht möglich ist !
Die Auszahlung eines Geldbetrages durch einen Leistungsträger stellt im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Verwaltungsakt, sondern einen 'Realakt' dar, gegen den ein Widerspruch so überhaupt nicht statthaft ist.
( SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 - S 12 SF 76/06 = openJur 2012, 46583 )
[ https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/198957 + https://openjur.de/u/321706.html ]
Können Sie das bitte ändern. Und den Betroffenen einen neuen 'Bescheid' ausfertigen !
Das natürlich incl. einer so auch zutreffenden Rechtsbelehrung . . .
: Hinweis : https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/43.html :
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
Daraus resultierende Folgerungen bei der Nachbesserung der 'EINMALZAHLUNG COVID-19' als NICHTIGER bzw. der zu korrigierende Bescheid in Form eines ~ Realakt ~ !
Der von Ihnen im Auftrag des 'Landkreis Kusel' so bezeichnete 'Bescheid' über die Gewährung einer 'Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie' mit Datum vom 30.06.2022 ist so nicht korrekt !
Und dieses von Ihnen in der Rechtshilfebelehrung angegebene 'Widerspruchsverfahren' ist so einfach nicht möglich.
Können Sie das bitte ändern. Und mir einen neuen 'Bescheid' zukommen lassen !
Auch sollten Sie mir bitte Informationen zu der geeignete Rechtsgrundlage zusenden wie ich gegen diesen 'Bescheid' hierbei geeignete Rechtsmittel einlegen könnte bzw. kann. Wenn ich nun ganz wild darauf bin es dann auch zu tun . . .
Die Fristsetzung gilt dann natürlich ab Datum der Zusendung des neu ausgefertigten Bescheid.
Im Interesse der anderen Betroffenen muss ich Sie auffordern diese Korrektur Ihres so nicht rechtmäßigen Verwandlungshandeln auch den anderen Leistungsempfängern hier im Landkreis Kusel zu übermitteln !
Auch wäre es sicher ebenso in Ihrem Interesse, der BA und so auch anderen Leistungsträgern bei SGB II + XII, diesen auf dem Amtsweg davon Mitteilung zu geben, dass die Gewährung dieser 'Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie' so aus rein formalen Gründen keinesfalls korrekt und rechtmäßg ist !
Wegen dieser verfassungsrechtlichen Zweifelhaftigkeit werde ich natürlich mit der Gerichtsbarkeit in Kontakt treten.
BY THE WAY !
Grundrechtsfragen werden neben Normenkontrollfragen auch durch die Verfassungsbeschwerdekompetenzen des Bürger aufgeworfen, so dass das so beannte Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] eigentlich einen umfassenden Zugriff auf Grundrechtsverletzungen durch Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen hat.
[ - - - ]
Aber es erschien einfach folgerichtig es in Gänze für Sie; also das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', so auch dem 'Jobcenter Landkreis Kusel'; hier aufzulisten. Und so - das verstehen Sie sicherlich - war die Länge von ' I + I ' gerade mit Sicht auf dieses so von mir beabsichtigte psychologische 'Gutachten' und den ganzen juristischen 'Hickhack' mit der Gerichtsbarkeit wirklich einfach nicht zu vermeiden !  •·
Wie bereits in einem Schreiben an die Gerichtsbarkeit mit Datum vom 08.11.2021 erwähnt dient die bewusste Irreführung der Gerichtsbarkeit, beispielsweise bei dem mir immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz, aber ebenso auch die völlig unqualifizierte Erstellung eines "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig zum Zwecke der Diffamierung meiner Person. Und somit letztendlich nur dazu den gerechtfertigten Rechtsanspruch, welchen ich als Interessenvertretung der Erwerbslosen in Deutschland hier zur Sprache bringe, in Misskredit zu bringen und als 'Hirngespinst', einer in dem " Gutachten " so bezeichneten „ schizotypen Persönlichkeitsstörung “, darzustellen.
: SIEHE / LESE AUSZUG : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210913_klageerhebung.pdf :
Meine Ausführungen zur “Untätigkeit” bzw. ja eigentlich und ganz grundsätzlich dem elementaren Widerspruch gegenüber hierzulande geltenden Rechtsnormen in der Amtstätigkeit der Beklagten sind anscheinend für Sie schwer nachzuvollziehen. Das verstehe ich. Die Richterin beim Landessozialgericht in dem Verfahren mit den Aktenzeichen < 3 AS 1272/19 /\ L 3 AS 78/20 S /\ B 14 AS 35/21 B >, welches ich ja neben der Ihnen bekannten Aktenlage als Begründung für diese Aufforderung an die Gerichtsbarkeit eine so bezeichnete 'Richtervorlage' zu prüfen bzw. dann auch umzusetzen und dabei ebenfalls ein wie auch immer geartetes Klageverfahren — mit Eilbedürftigkeit etc. usw. — ohne jede so ja eigentlich nicht statthafte Verzögerung zu erledigen, hat in der Urteilsverkündung so etwas in der Richtung ja auch angegeben. Das ist – wie Ihnen sicherlich bekannt – auch amtlich anerkannt. Und mal vollkommen unabhängig von diesem “Gutachten” [ = in Anführungszeichen ] der Beklagten, welches mich dann als "schizotype Persönlichkeitsstörung" hinstellen mag, sind diese Schwierigkeiten mit derartigen möglicherweise 'atypischen' Autisten in der Schublade 'Asperger Syndrom' in der Kommunikation im Umgang mit “Normalen” doch ganz normal.
Verstehen Sie die hierbei angegebene Antragstellung 'multidisziplinäre Bewertung' und den so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß diesem “Gutachten” [ = in Anführungszeichen ] der Beklagten dabei offene Fragestellungen der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können, wirklich nur als beispielsweise angegeben !
Ebenso ist das Verhalten bzw. die generelle Handhabung “Untätigkeit“ der Beklagten, also gleichermaßen bei meiner Person beispielsweise das 'Jobcenter Landkreis Kusel' – soweit ich das nach 30 Jahren durch staatliche Willkür erzwungener “Erwerbslosigkeit” nunmehr unter den AGB des Hartz4-System beurteilen kann – ganz normal in unserer putzigen kleinen Bananenrepublik.
Gestatten Sie mir bitte diese, in diesen Zeiten von 'Schiedsgericht' und einer seit Jahrzehnten vorherrschenden neoliberalen Gesinnung, leider allzu treffende Umschreibung des Sachverhalt und Zustand unseres so genannten Sozialstaates.
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: AUSZUG - Seite 15 / 15 : eines Schreiben an das Sozialgericht in Speyer :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220702_diverse_verfahren.pdf
: AUSZUG : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_sachverhalt_20220705.pdf :
Anscheinend dient hier das von der Beklagten im Jahr 2020 erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] alleinig dazu auch gerechtfertigte und formal korrekt eingereichte Rechtsbegehren des Kläger in den Bereich "Wahnvorstellungen" zu verweisen !
: AUSZUG der 'gutachterlichen' Stellungnahme vom 11.11.2020 :
Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde.
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_psycho_20201115_gutachten_ocr.pdf =
In meinem Telefonat mit Frau Mang habe ich gefragt wie man, in dem Falle also Herr Dipl.Psych. Niko Janzen, so 'blöd' sein kann derartige Aussagen in eine gutachterliche Stellungnahme hinein zu schreiben ?!
: AUSZUG aus einem Schreiben an das Sozialgericht in Speyer :
: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20211216_klage_teilhabe.pdf :
Im Laufe der Jahre lernt der Mensch, sozusagen  als Überlebenstraining, mit derartigen Widrigkeiten des individuellen Dasein umzugehen. Oder eben stirbt daran. Das Leiden, individuell natürlich unterschiedlich, ist subjektiv empfunden natürlich gleich beschissen.
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UND JA ! Werte Gerichtsbarkeit. Das ist ein Teil der so einfach zwingend erforderlichen Argumentation bei der möglicherweise hilfreichen Beschreibung eines „Kunden“ [ = Mensch / Bürger mit Behinderung im Rahmen atypischer, gewissermaßen hoch-funktionalem, Autismus in der Schublade 'Asperger Syndrom' = ] in den Fängen der ' AGB ' eines den Menschen, und das Menschsein, verachtenden "Konstrukt" namens „ Hartz IV “, welches " Normale " zur Verwaltung einer ganz normalen eigentlich unerheblichen Arbeitslosigkeit, und natürlich zum Machterhalt der herrschenden Klasse ganz im Sinne der vorherrschenden neoliberalen Gesinnung, errichtet haben. UND JA ! Zu diesem Konstrukt gehört auch ohne Frage die Sozialgerichtsbarkeit und ebenso natürlich das so benannte 'Bundesverfassungsgericht' …
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Bleibender Eindruck bei dem ( abgebrochenen ) Studium der Sozialarbeit / Sozialpädagogik an der ev. Fachhochschule in  Berlin war für mich das Fach 'Statistik'. Und natürlich der damalige Professor. Er erklärte uns, dass in der von ihm so definierten Erkenntnistheorie nicht nur der so von ihm bezeichnete 'rationale“ Erkenntnisweg, sondern gleichwertig auch eine so von ihm definierte 'mystisch-magische' Erkenntnisfindung ist.
In dem so bezeichneten „ Gutachten “ [ = in Anführungszeichen ] , erstellt auf Grund von mehr als 1 Jahr Antragstellungen und im Auftrag des ausführenden Organ der Beklagten [ = Plural ] wertete Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen eine Aussage meiner Person, dass ich ein mystisch-magisches Weltbild habe, ( anzunehmend ) als Begründung einer Einordnung im Spektrum F20-F29 (Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen).
Dazu die allgemein anerkannte Definition bei https://www.icd-code.de/icd/code/F21.html !
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Ganz unten, gestatten Sie mir diese Anmerkung, wird explizit auf Überschneidungen bei dieser „Schizophrenie“ zu dem Asperger-Syndrom ( F 84.5 ) hingewiesen.
Sicherlich ein Versehen des Psychologen, oder einfach Inkompetenz in der so eindeutigen Begriffsbildung des Wortes, und möglicherweise sogar Entgegenkommen dem Jobcenter Landkreis Kusel – also den Beklagten – gegenüber, um in altbekannter stalinistischer Methodik meine Person als völlig Gestörten mit Wahnvorstellungen darstellen zu können !?
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Frau Dr. med. Herta Luise Wetzig-Würth  [ https://www.wetzig-wuerth.de/uploads/Downloads/C.6.Schizotype-Persoenlichkeitsstoerung.pdf ] hat die Kriterien einer schizotypen Störung ( ICD-10 : F21 ) genau und auch allgemein verständlich, so sicher auch der Gerichtsbarkeit einsichtig, treffend beschrieben / definiert :
• Kalter und unnahbarer Affekt selbst in Situationen, in denen starke emotionale Reaktionen zu erwarten wären
• Seltsames exzentrisches und eigentümliches Verhalten
• Gefühle der Leere und Hoffnungslosigkeit
• Neigung zu Alkoholismus und Tablettenkonsum
• Wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug
• Paranoide Ideen und fantastische Überzeugungen, die keinen Wahncharakter haben
• Keine engen Freunde oder Vertraute
• Feindliche und misstrauische Haltung der Welt gegenüber
• Inadäquater und eingeschränkter Affekt, spröde und unnahbar im Kontakt
• Dissoziationen und Identitätsverwirrung
• Entfremdung
• Wut
Die Abgrenzung zu schizoiden Persönlichkeitsstörungen ist nicht einfach, jedoch :
Schizotype leiden unter ihrer sozialen Isoliertheit, während Schizoide offenbar keinen Wert auf zwischenmenschliche Kontakte legen. Schizotype neigen – anders als Schizoide - zu magischem Denken, bizarren Überzeugungen und seltsamen Sprechweisen.
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In meinem letzten Schreiben hatte ich der Gerichtsbarkeit den Vorschlag eröffnet doch meine Vermieterin, Frau Maria Klein, als langjährige Bekannte als Zeugin wegen den doch insbesondere psychisch zu begründenden Einschränkungen bei diesem sozio - kulturellen und so auch materiellen Existenzminimum zu befragen. [ - - - >]
Mein eigentliches Problem ist nicht diese individuelle Prägung meiner Person in Gänze.
Das hat sogar ganz unzweifelhaft trotz einiger gravierender Einschränkungen viele Vorteile für mein Leben.
Gegenüber dem 'begutachtenden' Dipl.Psych. hatte ich mein eigentliches Problem, sprich wesentliche/s 'Handicap' bzw. 'Behinderung', als 'mangelhafte Ausprägung des psychischen Abwehrblock', also einer zu gering aufgeformten in unserer heutigen Gesellschaft anscheinend notwendigen 'radikalen' Abgrenzung des individuellen Seins [ ~ Psyche / Bewusstsein ] beschrieben.
Herr Janzen, der 'begutachtende' Dipl.Psych. hat das anscheinend als Hinweis auf eine 'schizotype' Persönlichkeitstörung gewertet.
Ebenso die Anmerkung meiner Person, dass ich in einem eher 'mystisch-magischem' Weltbild lebe. In der Begründung für die Gerichtsbarkeit, an der ich gerade arbeite, widme ich mich insbesondere dem eher ethisch begründeten Aspekt der 'Weltanschauung' und der 'Ideologie' des Staates in Form eines 'neoliberalen Wirtschaftsform' und dieser 'Wachstumsideologie'.
Meine Vermieterin wird Ihnen sicher bestätigen, dass ich mich nach einem Besuch beim Friseur darüber beklagt habe, dass ich mich sogar beim Schneiden einer Gurke verletzt habe, weil ( so meine Schlussfolgerung ) die Friseuse - es ist auch für 'Normale' ganz normal - nettes 'williges', also nahezu wehrloses, 'Frischfleisch' gewittert hat und dann 'energetisch' einfach abgegriffen hat. Bei dem Zahnarzt, Herr Allers, beispielsweise hatte ich da keinerlei Probleme. Er ist nicht diese Art 'Säugetier' !
Der Ehemann von Frau Maria Klein, Herr Rüdiger Klein, wird ebenfalls bestätigen, dass ich seine gelegentlichen Bandscheibenbeschwerden direkt erkennen / fühlen kann.
Und - wenn ich gerade dafür empfänglich bin - auch gewissermaßen adoptiere. Das nennt man Empathie.
Davon habe ich, so mein Eindruck bzw. meine Selbstanlayse, anscheinend in meiner individuellen Prägung meines Menschsein reichlich von abbekommen. Das im 'normalen' Erwerbsleben funktioniert nur bedingt bis eigentlich gar nicht !
[ < - - - ] Außerdem möchte ich das Gericht auffordern den sicherlich noch vorhandenen Mitschnitt der von Herr Franzen selbst als unzureichend bezeichneten Untersuchung [ siehe Seite 1 des so bezeichneten „Gutachten“ ] als sicher zulässiges Beweismittel für dieses Verfahren beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' einzufordern !
Nur eine , also meine, ganz persönliche Betrachtung dazu !
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Ich finde nicht, dass ich mich in meinem ganz individuellen Menschsein seltsam bei dieser so von mir geforderten Untersuchung [ = Alleinig zwecks Feststellung der langjährig bereits anderen Leistungsträgern eindeutig bekannten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, sowie vollkommen unzureichenden Vermittlungsfähigkeit in den so bezeichneten allgemeinen Arbeitsmarkt, also explizit nur in ein Lohn abhängiges Beschäftigungsverhältnis ! ] von einem diplomierten Psychologen, welcher mich dabei als 'Kunde' bezeichnet, geäußert habe. Auch widerspricht sich dieses so in Anführungszeichen ganz eindeutig als fragwürdig zu kennzeichnende „Gutachten“ seitens dieses Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen in sich einer bei einer so von ihm begutachteten, und somit gewissermaßen amtlich definierten, schizotypen Persönlichkeitsstörung. Ganz eindeutig !
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Ich hatte es so schon in einer Anlage [ Seite 1 Unten ] dem Bundessozialgericht mit geteilt !
[[[[ EINGEFÜGT !!! SIEHE DAZU DEN AUSZUG AUS DEM SCHREIBEN - als Anlage eingereicht - AN DAS BSG wegen einer 'Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision' mit Datum vom 19.01.2021 ... ]]]]
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Keinesfalls, wie von Herr Franzen in seinem völlig unqualifiziert erstellten „Gutachten“ angegeben, habe ich mich dem Ausfüllen irgend welcher notwendiger – bei der von mir geforderten amtsärztlichen Untersuchung wegen Feststellung etwaig vorhandener Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, sprich der eindeutig fehlenden Vermittlungsfähigkeit – Fragebögen verweigert . . .
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Auch dazu erscheint es für die Gerichtsbarkeit in der objektiven Bewertung eines für das Verfahren doch ganz sicher entscheidenden Sachverhalt bei der gleichberechtigten und sicher gerechtfertigten Teilhabe / Teilnahme in und an der Gesellschaft als notwendig den Mitschnitt dieser dann doch nicht so „umfassenden“ Untersuchung seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' einzufordern !
Und gerade auch ist es dabei für die Klärung dieser Forderung „Teilhabe“ notwendig den Hinweis von Herr Franzen [ Seite 2 oben des Gutachten ] „Der Kunde war nicht bereit, sich umfassend psychologisch untersuchen zu lassen.“ prüfen zu können.
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Schließlich steht in diesem „Gutachten“ ganz eindeutig, dass aufgrund der Verhaltensbeobachtung (persönlich, schriftlich, Internet) als Ergebnis einer diplom-psychologischen Bewertung von einer schizotypen Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F21, auszugehen ist. Und, dass die Merkmale dieser Störung, die bei Herrn Wagner beobachtet werden konnten, sind : unangepasster und eingeengter Affekt, seltsame(s), exzentrische(s) und eigentümliche(s) Verhalten und Erscheinung, wenig soziale Bezüge und Tendenz zu sozialem Rückzug, sonderbare Ansichten oder magisches Denken, das das Verhalten beeinflusst und nicht mit subkulturellen Normen übereinstimmt, Misstrauen oder paranoide Vorstellungen, vages, umständliches metaphorisches, gekünsteltes und oft stereotypes Denken, das sich in einer seltsamen Sprache oder auf andere Weise äußert, ohne deutliche Zerfahrenheit. Auch die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, passen hierzu. Ebenso seine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass seine Menschenwürde mit Füßen getreten werde.
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KLARTEXT steht da doch, dass die ständigen rechtlichen Streitereien mit dem Jobcenter, wie sie sich in seinen Schreiben äußern, hierzu passen. Ebenso meine ständigen Anklagen, diskriminiert zu werden, und dass meine Menschenwürde mit Füßen getreten werde.
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Wie der Gerichtsbarkeit ja sicher bekannt, gehört zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Aber definitiv wurde diese Wahrnehmung bürgerlicher Rechte so durch ein „Gutachten“ als Wahnvorstellung im Sinne des  ICD-Code, ein weltweit anerkannten System, mit dem medizinische Diagnosen einheitlich benannt werden, sozusagen amtlich anerkannt. Als 'Kunde', und so hat mich ja dieser Diplom-Psychologe ganz im Sinne und dem Sprachgebrauch des ihn beauftragenden 'Jobcenter Landkreis Kusel' in dem von ihm erstellten „Gutachten“ bezeichnet, kann ich mich nur gegen diese Diffamierung meiner Menschenwürde wehren, und so auch eindeutig als die so nicht zulässige Minderung eines sozio-kulturellen, in dem Sinne ebenso natürlich materiellen, Existenzminimum werten.
Nun der Auszug aus meinem Schreiben an das Bundessozialgericht !
Auch dazu habe ich mich in dem  Schreiben an das Landessozialgericht  Rheinland-Pfalz vom 03.12.2020 und an anderen Tagen hingebungsvoll geäußert. Ich finde, ganz ehrlich und gestatten Sie mir diese Wortwahl, das ist schon ein fett heftiger Wurm im System in diesem Hartz4 / SGBII. Dazu habe ich mich auch klar und deutlichst artikuliert in dieser Begründung. Und in dem  Schreiben vom 23.09.2020 auf Seite 6 habe ich die Arbeit bzw. Verfahrensmäßigkeit der Sozialgerichtsbarkeit so beschrieben "Das will ich dann auch gar nicht irgendwie beschönigend als dezent bräunliches Stoffwechselausscheidungsendprodukt bezeichnen. Und dabei doch lieber klare Worte finden." !
Und irgendwo, es war auf Seite 5 in dem betreffenden Schreiben, habe ich sogar dieses fäkale deutsche Wort mit Sch und eiße am Schluss verwendet. Da ging es aber wirklich darum, die jeweiligen Sachbearbeiter:innen im Jobcenter in Schutz zu nehmen.
Und der Gerichtsbarkeit mit freundlichen und wirklich netten unmissverständlichen Worten mitzuteilen, dass die Judikative in diesem Staat nur noch der Systemkontrolle dient !
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Ich weiß ja. So etwas verschweigt man doch lieber.
Das kann  ich aber nicht. Ich fühle mich da irgendwie zur Wahrheit gedrängt. Sogar irgendwie verpflichtet. Das ist typisch für Asperger. Und symptomatisch natürlich für diese schizotypischen Persönlichkeitsstörungen. Genauso wenig kann ich Ihnen, werte Gerichtsbarkeit, bei diesem „psychologischen Gutachten“ nach einem einmaligen kurzen 'SmallTalk' hinter ein Plexiglasscheibe verschweigen, dass direkt zu Anfang auf Seite 1 steht, dass sich keine Anhaltspunkte ergaben, dass meine geistige Leistungsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist. Und das dann noch zudem ohne deutliche Verfahrenheit, wie auf Seite 2 angemerkt.
Allerdings habe ich sonderbare Ansichten und magisches Denken ...
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Ich denke die Begriffsbildung mystisch-magisch passt einfach da doch etwas besser. Magisch liest sich gleich wie Glaskugel und so Runensteine. Gar wie Astrologie. Oder Satanismus und das schänden jungfräulicher Bräute auf dem Altar. Ich befasse mich da doch lieber mit Quantenphysik und sehe keinerlei Widerspruch zu meinem Glauben an Gott und auch den Planeten als lebendiges Bewusstsein im Spektrum dieser allseits bekannten Gaia-Hypothese.
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So etwas natürlich dem Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen als Transaktionsanalytiker schmackhaft zu machen darf man als renitenter Kunde eines Jobcenter, und dann noch in Anführungszeichen, erst gar nicht versuchen.
Das habe ich auch nicht gemacht.
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Und zu mindestens stimme ich mit Ihm überein, dass ich nicht mit den subkulturelle Normen übereinstimme. Nur frage ich mich, ob wir die gleichen Muster meinen. Und muss ich unbedingt genormt sein, damit auch Herr Franzen mich ein klein wenig mag. Das war jetzt ein kleiner Scherz ! Ein Späßchen. Aber ich bin irgendwie richtig glücklich, dass die von ihm in dieser einmaligen und zudem kurzen Untersuchung festgestellten Symptome nur bedingt zu der Autismus-Spektrum-Störung "Asperger - Syndrom" passen.
Ich mag diese Schublade überhaupt nicht seit die 'heilige' Greta nicht nur unsere bio-deutsche Jugend rebellisch macht. Und alle machen dann Freitag noch frei. Und demonstrieren. Außerdem bin ich der Meinung, dass Autismus gewissermaßen Evolution ist.
Statistisch ist das doch eigentlich ein ziemlich eindeutiger Fisch.
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Obwohl Herr Franzen ja der Ansicht ist, dass das Alles ja viel besser zu so einer typischen "schizotypen Persönlichkeitsstörung" passt. Zumal ich mich diskriminiert fühle und weil ich dann noch der Meinung bin, dass meine Menschenwürde mit Füßen getreten wird.
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Und mich deswegen auch noch beim Jobcenter deswegen äußere. Und mich gar bei der Gerichtsbarkeit dann beschwere.
Sogar beklage. Und hinterher noch klage.
Das sind natürlich dann ganz eindeutig paranoide Vorstellungen !
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Ich dagegen bin der Meinung, ja sogar der festen Überzeugung, dass niedere Denksysteme höherwertige Denksysteme nicht analysieren oder bewerten können.
Jedenfalls nicht nach einer einmaligen und zudem recht knapp bemessenen Sitzung in einem so im SGB bezeichneten 'Jobcenter'...

Auszug aus dem Schreiben an die Gerichtsbarkeit mit Datum vom 08.11.2021 ...
Die grundlegende Weigerung der Beklagten, wie aus der Aktenlage sicher auch Ihnen in aller Deutlichkeit klar ersichtlich, eine so als rechtmäßig zu wertende Amtstätigkeit zu gewährleisten, wie Ihnen bereits mitgeteilt, hat ja nunmehr seit dem Bestehen des so bezeichneten System Hartz 4 seit 15 Jahren Methode.
[ - - -] Wie schon mehrfach bei der Gerichtsbarkeit schriftlich – nach meiner Meinung in aller Deutlichkeit – angegeben handelt es sich nicht um eine Untätigkeitsklage, auch wenn es sich um eine Klage wegen der 'Untätigkeit' der staatlichen Organe im Allgemeinen handelt.
Das mit diesem dabei angeführten Antrag auf „multidimensionale Bewertung“ - wie erwähnt – ist wirklich nur beispielsweise angegeben. Ich fordere von Ihnen wirklich die Umsetzung einer so bezeichneten 'Richtervorlage' zwecks Prüfung des strittigen Sachverhalt. Ich habe keinen Rechtsweg, weil es keine gesetzliche Grundlage für eine gleichberechtigte und sicher gerechtfertigte Teilnahme an und in der Gesellschaft gibt.
Der Antrag betreffend den Rechtsvorschriften der ja so von diesen 'Normalen' bezeichneten „ Menschen mit Behinderung“ betreffend, welchen ich exemplarisch angeführt hatte, erfolgte erst nach Erstellung eines mehr als fragwürdigen „ Gutachten “ seitens der Beklagten.
Und der gesamte Umfang war nur eine schlappe DIN – A – 4 Seite !
Es geht wirklich darum, dass die Beklagte – so eigentlich auch generell die Gesellschaft nahezu in Gänze – überhaupt nicht willens ist etwas nachvollziehen zu wollen. Gerade bei dieser speziellen Ausprägung des Autismus ist das so. Die Forschung gibt da genügend Hinweise.
Das Gleiche muss ich in dem Sinne natürlich auch die Gerichtsbarkeit fragen !
Signifikant dafür ist ja schließlich, dass ich erst Urteile des BVerfG zitieren muss bevor sich der hierbei zuständige Richter dann dazu bequemt eine so jedenfalls den geltenden Fristen entsprechend formal so 100 % korrekte Klage überhaupt zuzulassen. Da möchte ich Ihnen noch nicht mal einen Vorwurf machen, und habe durchaus Verständnis für Ihre Vorgehensweise, so auch für die Handhabung seitens der Beklagten.
[ - - -] Ich arbeite noch daran, ebenso wie an der Gegendarstellung zu diesem diffamierenden Gutachten, welches mich als psychotische, also psycho - typische Persönlichkeitsstörung diffamiert. Letztendlich ist es ja auch egal : Es geht ja eigentlich nur um die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit. Und da wird mir die Beklagte sicherlich zustimmen, dass die so einfach nicht gegeben ist. Aber trotzdem ! Alleine wegen diesem anzunehmenden atypischen Autismus mit der Prägung bzw. Schublade Asperger – Syndrom kommen in der Begründung dieser Klage schon ein paar Seiten zusammen.
Deshalb muss ich noch darauf verzichten die vollständige Begründung zu dieser Klage, so auch bei diesem Corona-Verfahren, bei Ihnen schon einzureichen. Sicherlich gerade auch in Ihrem Interesse ! Gerade für Sie als Juristen ist ein interessantes Match doch bestimmt mehr von Reiz als immer wieder nur eher langweilige, ja eigentlich nur beklagenswerte, Klagen auf dem Schreibtisch zu haben. Sie stimmen mir doch sicherlich zu, wenn man schon im Namen des Volkes urteilen und beurteilen tut, dass mann oder frau es dann doch auch richtig tun sollte. Oder ?!
In der Klageerhebung wegen einem Widerspruchsverfahren der Beklagten mit dem Aktenzeichen  geht es ja insoweit prinzipiell und voll inhaltlich um Artikel 2 des Grundgesetz und den Schutz des Recht auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit. Dazu habe ich angemerkt, dass das durch die von der Bundesregierung und auch den Ländern getroffenen Maßnahmen nur unzureichend gewährleistet wird. Und nicht nur in meinem speziellen Einzelfall ! Auch spielt bei einer Impfung, wegen möglicher gesundheitlicher Nebenwirkungen der dabei ja sicher notwendige Versicherungsschutz des bzw. der Betroffenen ebenso eine tragende Rolle.
Auch das ist nunmehr ein nicht unwesentlicher und integraler Bestandteil dieser Klage.
Und auch wegen des dabei zwangsläufig zu erwartenden doch recht beträchtlichen Umfang einer in sich und an sich schlüssigen Argumentation dauert es noch ein wenig. Das kommt dann aber. Irgendwann. Das kann ich Ihnen, werte Gerichtsbarkeit, jetzt schon zusichern.
Ebenso, dass die Weltgemeinschaft Covid-19; und diese virulanten, und anzunehmend gen-manipulierten, Mutanten; uns noch lange beschäftigen werden, da die nur teilweise durch demokratischen Strukturen bestimmten 'Entscheider' unserer Weltgemeinschaft anscheinend nicht in der Lage oder willens sind derartigen globale Bedrohungen der 'Neuzeit' konsequent, also mit hierbei einzig geeigneten und deshalb notwendigen Maßnahmen zu begegnen. Ähnliches gilt bei dieser seit Jahrzehnten bekannten und nahezu ungebremst sich stetig weiter in's Chaotische entwickelnden' Klimakatastrophe'. Auch hier wird das Leben, also die Lebensqualität, zukünftige Generationen auf dem Altar einer auf Gier basierenden Wachstumsideologie zu Gunsten von Profit und dem Nutzen nur einiger Weniger geopfert. Es ist ein eindeutiges Versagen, oder gar Verschulden, der politischen Verantwortlichen und auch einer 'demokratischen' Gesellschaft in Zeiten von Massenmedien und angewendeten Forschungsergebnissen der vergangenen 100 Jahre. und gerade auch werde ich der Gerichtsbarkeit ergänzende und sicherlich auch sachdienliche Ausführungen, nett bebildert mit Verweisen auf rechtliche Grundlagen und Notwendigkeiten für die Entscheidungsfindung der Gerichtsbarkeit, natürlich umgehend nachreichen. Gerade wegen dem doch ebenso entsprechend genauso andere Bürger und natürlich diesen unbeschreiblich weiblichen Bürgerinnen betreffenden Sachverhalt und dem bei dieser Klage doch eigentlichen bzw. wesentlichen Kern der Angelegenheit sollte im Sinne und so auch sicher zum Nutzen der ' deutschen Volksgemeinschaft ' die – wie allgemein bekannt – strittige Rechtslage ganz prinzipiell und grundsätzlich von Ihnen, also dem Sozialgericht in Speyer, schon als erste Instanz geklärt werden. Zu mindestens ich verstehe es als 'effektiven Rechtsschutz' im Sinne des Grundgesetz  das dann auch tut. Das Rechtsmittel der so bezeichneten „Richtervorlage“ bietet Ihnen dabei nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die verpflichtende Notwendigkeit für Ihren Amtsauftrag.
Bei dieser von mir so sicherlich treffend bezeichneten 'Methodik' eines so im SGB sicher nur irrtümlich oder nicht in arglistiger Täuschung so bezeichneten 'Jobcenter' erfolgt durch Negierung von Anträgen und Anspruchsvoraussetzungen ja sowieso kein ablehnender Bescheid.
Und somit auch keine Möglichkeit zuerst interne Rechtsmittel einzulegen, um somit die Gerichtsbarkeit zu entlasten.
Eine derartige Beschneidung meiner nicht zuletzt politischen Zielsetzung und ebenso der Tätigkeit im Rahmen von Erwerbslosenverband Deutschland e.V. i.Gr.  – auch das möchte ich als Entschuldigung für das Fehlverhalten von Herr Ass. jur. Simon anführen – konnte nicht zuletzt nur durch die Unterstützung einer sich selbst entmündigenden Sozialgerichtsbarkeit und diesen mehr als nur laschen 'Verlautbarungen' der obersten Ordnungshüter, unseres bis zum Einsetzen einer Verfassung gemäß Art. 146 GG geltenden Grundordnung in Form eines Grundgesetz, geschehen.
Bis auf gelegentlich Entgleisungen und Schwächen, die ja im Dienste der deutschen Volksgemeinschaft immer mal wieder passieren können, trifft die Exekutive als nur ausführenden Bestandteil der Gewaltenteilung bei dem hier strittigen Sachverhalt einer andauernden Verletzung oder auch Missachtung der hierzulande verbindlich geltenden elementaren Rechtsnormen, welche so in Form einer von mir geforderten „Richtervorlage“ dem hierbei zuständigen Sozialgericht in Speyer überantwortet wurde, so eigentlich nur ein geringes Verschulden ...
Das Gericht - so auch das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel oder eben das 'Jobcenter Landkreis Kusel' - braucht jetzt wirklich nicht zur Klärung des dem zuständigen Leistungsträger durch die Aktenlage seit 3 Jahrzehnten hinlänglich bekannten Sachverhalt meiner Person als 'Mensch mit Behinderung', vergleichend dazu das BGH mit einem Beschluss vom 18.05.2009 ( IV ZR 57/08 ), nicht mit einem ergänzenden Gutachten, beispielsweise durch den Rentenversicherungsträger, neu zu erörtern. Für diese Klage und die inhaltlich so geforderte „Teilhabe“ ist es vollkommen unerheblich, ob es sich jetzt um ein bisschen "schizotypisch gaga" oder es eben um die individuelle Prägung des Menschsein in Form eines hoch-funktionalen schon heftig extrem atypischen Austismus anzunehmend in der hierbei geeigneten Schublade 'Asperger-Syndrom' handelt.
Das sind sowieso nur 'zweifelhaft' Definitionen dieser ( nur ) anscheinend psychisch gesunden Norm !
Welche ich auch, so sicher ebenso die Gerichtsbarkeit, erst gar nicht erst eindeutig hinterfragen möchte.
Das im Auftrag des Jobcenter Landkreis Kusel nach ca. 2 Jahren immerwährenden Antragstellungen dann endlich erstellte so benannte " Gutachten " [ = in Anführungszeichen ] dient in diesem Verfahren als verbindliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht alleinig der Feststellung von so schon in der Vergangenheit vorab durch andere Leistungsträger bereits schon seit dem letzten Jahrtausend immer wieder gleichlautend festgestellten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und gänzlich mangelnden Vermittlungsfähigkeit meiner Person in den im allgemeinen Sprachgebrauch bei den Beklagten, ebenso auch der Gerichtsbarkeit, so definierten „ normalen bzw. dem allgemeinen “ Arbeitsmarkt, also alleinig in einem lohnabhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Eine generelle Erwerbsfähigkeit wird auch gemäß der gutachterlichen Stellungnahme durch das Jobcenter in Kusel so nicht verneint !

Und nur weil ich, gewissermaßen ganz natürlich als atypischer Autist in der Schublade 'Asperger Syndrom' und sozusagen eine zivilsatorische Fortentwicklung der menschlichen Spezies - der statistisch signifikant ansteigende Wert im Autismusspektrum gibt mir dabei anzunehmend recht - darstelle, und möglicherweise manchmal den Einruck erwecke andere Menschen wie kleine unartige und zudem noch kratzbürstige 'Kapuzineräffchen' zu betrachten, sollte wirklich nicht ernsthaft ein Hindernisgrund für die Mitarbeiter*innen der Gerichtsbarkeit, und / oder auch die öffentliche Veraltung in Form von 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' und ebenso 'Jobcenter Landkreis Kusel', sein korrekt - im Einklang mit bestehenden Rechtsnormnen - Ihre Arbeit zu erledigen.
Mein persönliche Meinung dazu ist sowieso, dass wir es hier auf diesem putzigen Planeten namens 'Gaia' mit einem durch zivilisatorischer Fehlentwicklung und 'Klimawandel' bzw. geradezu typischer 'Sackgassenproblematik' bewirkten Trend bei einem wild durcheinander schnatternden Haufen, sich entweder gegenseitig mit Hingabe lausender oder eben mit allen möglichen zu Verfügung stehenden und gerade greifbaren Mordwerkzeugen erschlagender, noch recht primitiver hominioder Zweibeiner zu tun haben.
Wo also - bitte - ist Ihr [ ~ dein / unser ] Problem ?!
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/// U N D / O D E R — A B E R \ A U C H \\\
In dem Abschnitt für den hierbei geeigneten Umgang mit 'mündigen' Bürger*innen in meinem Schreiben vom 02.08.2022 habe ich es doch schon so ausgedrückt !
Ganz ehrlich. Ich hatte mich ganz zu Anfang auf Grund einer Stellenausschreibung für eine Beschäftigung im 'Jobcenter Landkreis Kusel' beworben. Leider keinerlei Reaktion. Auch habe ich dem Herr Werksleiter Ass. jur. Peter Simon vom 'Jobcenter' nach seinem ersten Widerspruchsbescheid in seiner gleichzeitigen Position beim Kreisrechtsausschuss empfohlen sich doch ein wenig mehr Mühe zu geben und nicht so eine lasche - ich glaube ich habe den Terminus 'luschig' verwendet - Argumention zu verwenden.
Zugegeben ! Er hat sich wirklich Mühe gegeben die letzten 2¾ Jahre.
Nur denke ich bei diesem 'Match' zumeist 2 Züge im Voraus. Immer!
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 : ANTRAGSTELLUNG :
[ I ] Ich beantrage eine "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK".
Und da im Speziellen Artikel 12 (5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a) !
Und passend dazu einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können. Damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung verwirklichen kann benötige ich die Auszahlung der bereits beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' beantragten 5.000 €.
Dazu vorab natürlich - ebenso zum frühst möglichen Termin - unter Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen schriftlich ausführlich begründeten Bescheid !
Ich verweise diesbezüglich in dem Zusammenhang auf meine damalige Antragstellung mit Datum vom 07.01.2021 bzw. per Mail vorab am 31.12.2020, um 23:58 Uhr, den Schriftverkehr der letzten 31 Monate mit dem Träger der Grundsicherung - Hartz IV / SGB II - 'Jobcenter Landkreis Kusel', und die nach dem psychologischen "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] doch recht eindeutige Rechtslage !
In dem Zusammenhang mit dieser "multidisziplinären Bewertung im Sinne der UN-BRK" beantrage ferner ich die vollständige Kostenübernahme zwecks Erstellung eines privat in Auftrag gegebenen Gutachten [ 1. ] zur "Prüfung und Feststellung meiner teilweise vorhandenen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - bzw. Berufsunfähigkeit".
Und [ 2. ] der exakten Einordnung meiner psychischen Besonderheiten [ ~ Behinderung ].
Und [ 3. ] den Audio-Mitschnitt [ ~ in dem Sinne die Abschrift ] des 'Begutachtungstermin 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) !
Auch das wurde schon mehrfach beantragt, so auch von Dipl.Psych. Niko Janzen, beim 'Jobcenter' beantragt.
Ebenfalls ohne Reaktion oder gar eine schriftliche Stellungnahme seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' . . .
[ II ] Wie bereits dem Träger der Grundsicherung im Rahmen SGB II seit 2019 mehrfach mitgeteilt benötige ich nunmehr umgehend eine 'Kostenübernahmeerklärung' wegen eines so bezeichneten 'Forderungsmanagement' gegenüber meiner EX !
Siehe : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220724_eilantrag_mahntitel.pdf :
Das ist  nun wirklich akut und dringend, und muss wegen der verpflichtend bestehenden Notwendigkeit einen Rechtseinwalt bei diesem zu erhebenden Mahntitel [ = Amtsgericht Meyen + https://agmy.justiz.rlp.de/de/mahngericht ] zwecks Eintreibung nachweisbar bestehender Forderungen [ http://www.volcansolymar.org/ley02/civil/transferencia_herencia.pdf ] und der hierzulande geltenden 3-Jahres-Frist bei privaten zivilrechtlichen Forderungen spätestens bis zum 15.08.2022 spruchreif erledigt sein !
Da es sich nicht nur um 'Eigentum', sondern auch um mein Erbe, handelt findet Art. 14 GG dabei eindeutig Anwendung.
Als Hinweis zum Umfang der Forderung verweise ich auf das Schreiben [ per Mail ] an's 'Jobcenter Landkreis Kusel' :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html#antrag
: BEGRÜNDUNG : Als Begründung verweise ich auf die Ihnen doch sicher bekannte Rechtslage hierzulande !
National und auch international, sofern die BRD durch völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen daran gebunden ist.

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220802_sozial-gesundheits_eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html
: ANTRAGSTELLUNG (en) : Multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK + Mahntitel :
[ A ]
Erinnerung - ANTRAGSTELLUNG (en) -
    Sozialhilfe (SGB XII)
    Hilfen zur Gesundheit ~ Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII)
    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)
    Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII)
    Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150)
: MAHNUNG Terminsetzung Mahntitel : Abschnitt D !
In dem Zusammenhang verstehen Sie bitte auch die Hinweise unter C . . .
[ - - - ]
[ C ]
HINWEISE . . .
Dös ist interessant !
[ jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html ]
Das mit den Zahnschmerzen und diesem Mahntitel einfach in aller Ruhe ignorieren . . .
Nur den Sachverhalt dieser 'Einmalzahlung' als so nicht rechtsgültiger 'Verwaltungsakt' prüfen !
Und stelle dir da einfach nur die daraus resultierenden " Portokosten " vor ...
Bzw. HIER HABE ICH EINEN 'Gerichtsbescheid' der Kammer 13 des Sozialgerichts Hamburg verwendet, ein klein wenig 'upgecycelt', und insoweit völlig gepeppt . . .
- KLAGE - INFLATION / REGELSATZ HARTZ IV - SGB II / SGB XII -
- - - GLEICHBERECHTIGTE TEILHABE + SELBSTBESTIMMTE LEBENSFÜHRUNG - - -
 - - VERFAHREN - UMWELT / RECHT GAIA ALS PERSON \ - -
Begründung als Anlage für die Gerichtsbarkeit PARTE 01 !
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_002_anlage_begruendung_blabla_01.html
+ PARTE 02 . . .
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_002_anlage_begruendung_blabla_02.html
Das Ganze ist als Musterklage konzipiert und steht dann [ irgendwann Mañana oder so ] zur freien Verfügung im Netz !
IN DEM ZUSAMMENHANG aktuelle Informationen EINE MAIL AN DEN NATURKOSTHANDEL !
http://humanearthling.org/crowd/mail_public_20220801_klage_inflation_naturkost.html
THIS DATA ! DAS GANZE HIER :
http://erwerbslosenverband.org/info/hartz4-nachrichten_20220802.pdf
Ganz ehrlich. Ich habe wirklich Besseres zu tun mit meiner Zeit, als mich mit den Verwaltungsorganen oder der Gerichtsbarkeit der BRD zu beschäftigen . . .
Siehe : ~ FÖRDERUNG DER TEILHABE UND EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~ HIER PATENTANMELDUNGEN + so.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220526_klage_mahnung_ergaenzung_patent.html#sand ]
Falls nicht informiert. Da haben wir weltweit ein echtes Problem. Und Wüstensand ist für die Herstellung z.b. von Beton nicht nutzfähig.

jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html
Ganz ohne Frage ist der Bescheid wegen dieser erneuten 'Einmalzahlung' kein Verwaltungsakt !
: RECHTLICHE GRUNDLAGE für diese Aussage :
Die Auszahlung eines Geldbetrages durch einen Leistungsträger stellt im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Verwaltungsakt, sondern einen 'Realakt' dar, gegen den ein Widerspruch so überhaupt nicht statthaft ist.
( SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 - S 12 SF 76/06 = openJur 2012, 46583 )
[ https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/198957 + https://openjur.de/u/321706.html ]
Können Sie das bitte ändern. Und den Betroffenen einen neuen 'Bescheid' ausfertigen !
Das natürlich incl. einer so auch zutreffenden Rechtsbelehrung . . .
: Hinweis : https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/43.html :
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
[ - - - ]
Wegen dieser verfassungsrechtlichen Zweifelhaftigkeit werde ich natürlich mit der Gerichtsbarkeit in Kontakt treten.
BY THE WAY !
Grundrechtsfragen werden neben Normenkontrollfragen auch durch die Verfassungsbeschwerdekompetenzen des Bürger aufgeworfen, so dass das so beannte Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] eigentlich einen umfassenden Zugriff auf Grundrechtsverletzungen durch Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen hat.
Artikel 1 GG (3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Wird vom BVerfG ein Gesetz für verfassungswidrig befunden, gelten andere Regeln. Ein solches Urteil verpflichtet dann den Gesetzgeber, ein neues, verfassungsrechtlich unbedenkliches Gesetz zu formulieren und durch das Parlament zu bringen.
Soweit ein Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm eines formellen, nachkonstitutionellen Gesetzes überzeugt ist, besteht nach Art.100 Abs.1 GG eine Vorlagepflicht zum BVerfG.
Als verfasstes Staatsorgan ist der verfassungsändernde oder auch die Verfassung missachtende Gesetzgeber in jedem Fall der Verfassung untergeordnet.
Ebenso wie die Verwaltung hat der Gesetzgeber seine Kompetenz aufgrund der Verfassung und nur im Rahmen der Verfassung.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist daher die Gesetzgebung - so auch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
Daraus ergibt sich eine Normenhierarchie zwischen dem Verfassungsrecht und einem die Verfassung ändernden oder eben das geltende Recht beugende Parlamentsgesetz.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Wirkung-der-Entscheidung/wirkung-der-entscheidung_node.html
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden (vgl. § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Diese Bindung bezieht sich im Regelfall auf den konkret entschiedenen Sachverhalt.
Bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm, haben Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) und gelten daher über den Einzelfall hinaus.
Bei dem in Form eines "Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung" und als 'kollektive Musterklage' konzipierten Verfahren wird vom hiesigen Sozialgericht in Speyer, in Form einer  'Richtervorlage' zur direkten Entscheidung durch das so benannte BVerfG, gefordert, dass der dringliche Handlungsbedarf die zeitnahe Umsetzung durch den Gesetzgeber bedingt.
Das gilt dann - mit Entscheidung des BVerfG - sofort ebenfalls als Richtschnur für die hierbei zuständigen Instanzen bei der Verwaltung von 'Erwerbslosigkeit'.
Für eine solche Forderung kann man auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts heranziehen :
Der Gesetzgeber hat … Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht.
(BVerfG 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 ua, Rn. 140)
Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.
(BVerfG 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144)
Und betrachten doch einfach streng formal und in aller Sachlichkeit.
Das ist jetzt die gesetzliche Grundlage - durch Bekenntwerden des Sachverhalt - für Sie !
Dringend und akut - also sofort - sind aber vor allem jetzt Nachbesserungen der bisher vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen, welche in rein politischer 'Willkür' und das geltende Recht beugend erfolgten, für die davon betroffenen Bürger*innen.
Mit dem Begriff Jobcenter werden die gemeinsamen Einrichtungen (gE) der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers (zum Beispiel einer Stadt) bezeichnet.
Nach § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB II führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Fach- und Rechtsaufsicht, soweit die BA gegenüber der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Absatz 3 SGB II weisungsbefugt ist.
Nach § 47 Absatz 5 SGB II sind die aufsichtführenden Stellen berechtigt, die Aufgabenwahrnehmung unmittelbar bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen. Auf dieser Grundlage nimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales anlass- und themenbezogene Prüfungen vor.
Die zuständige Landesbehörde führt in einer gemeinsamen Einrichtung (gE) (§ 47 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 44b SGB II) die Fach- und Rechtsaufsicht, soweit ihr ein Weisungsrecht zusteht (44b Absatz 3 SGB II, § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB II), insofern im Wesentlichen bei der Erbringung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. In den zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) führt die zuständige Landesbehörde die Aufsicht nach (§ 48 Absatz 1 SGB II).  Das BMAS führt darüber hinaus im Aufgabenbereich der Trägerversammlung einer gE im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde (§ 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 44c SGB II).

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220729_antrag_zahnschmerzen_multi-unbrk_mahntitel.html
[ A ] Hinweis auf den Ihnen bekannten Sachverhalt und der 'Kooperation' mit Kollegen beim 'Jobcenter Landkreis Kusel'
[ B ] Zur Beantwortung der Fragen von Frau Seubert. Angaben zum fehlenden 'Krankenversicherungsschutz' !
[ C ] Hinweis auf den Sachverhalt und das zwingend erforderliche Zusammenwirken mit dem 'Jobcenter Landkreis Kusel' !

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220727_antrag_sozial-gesundheitsshilfe.html
: ANTRAGSTELLUNG (en) :
Hiermit beantrage ich :
    Sozialhilfe (SGB XII)
    Hilfen zur Gesundheit ~ Gesundheitshilfe (§§ 47 ff. SGB XII)
    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII)
    Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII)
    Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150)
[ - - - ]
Und wegen der nachweisbar angespannten finanziellen Situation und dem nur als vollkommen unzureichend zu kennzeichnenden Regelsatz beantrage ich die vollständige Kostenübernahme.
Zum Thema 'Inflation' eine Ausarbeitung meiner Person und erklärende Hinweise von Herr Prof. Dr. Stefan Sell . . .
http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html
[ B ] beantrage ich die Kostenübernahme zwecks Erstellung eines privat in Auftrag gegebenen Gutachten [ B1 ] zur "Prüfung und Feststellung meiner teilweise vorhandenen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - bzw. Berufsunfähigkeit".
Und [ B2 ] der exakten Einordnung meiner psychischen Besonderheiten [ ~ Behinderung ].
: BEGRÜNDUNG :
Erwerbsfähigkeit ***
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des 'allgemeinen' Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
SIEHE in dem Zusammenhang die von mir erstmals mit Datum vom 17.10.2019 geforderte "Amtsärztliche Prüfung zur Feststellung meiner teilweise vorhandenen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit - bzw. Berufsunfähigkeit" und das dann am 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) in Ihrem Auftrag und sicherlich auch in Ihrem Sinne von Herr Dipl.Psych. Niko Janzen erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ].
Das natürlich auch in direktem Zusammenhang mit der von mir mit Datum vom 27.01.2021 beantragten "multidisziplinären Bewertung" im Sinne der UN-BRK, und da im Speziellen Artikel 12 (5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a) !
Passend dazu hatte ich - vielleicht erinnern Sie sich - einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch' beantragt, um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können.
In Folge - alleinig auf Grund der ja eigentlich normalen 'Untätigkeit' des 'Jobcenter Landkreis Kusel' dann diese Klage vom 19.07.2021 mit dem Aktenzeichen S6 AS 404/21 . . .
Dazu auch der Antrag bei Ihnen bzw. die Forderung an Herr Janzen wegen des Mitschnitt dieses Gesprächstermin 11.11.2020 !
Etwas zu den altbekannten stalinistischen Methoden und einem "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220516_klage_antrag_gutachten.html ]
Und über den Begriffsverfälschung 'allgemeiner' bzw. 'normaler' Arbeitsmarkt bzw. die ja so nicht vorhandene 'Vermittlungsfähigkeit' meiner Person in den 'lohnabhängigen' Arbeitsmarkt verweise ich auf den Schriftverkehr in der Angelegenheit mit dem Sozialgericht in Speyer.
Es ist keinesfalls zu rechtfertigen, dass das behördliche Fehlverhalten - gerade auch durch mangelnde Beratungsleistungen - ein solches Ausmaß erreicht, dass ein Hilfe suchende Bürger in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wird oder in Kauf genommen wird, dass eine Schädigung eintreten wird oder gar eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
Ob der Hilfe suchende Bürger in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist oder wird, lässt sich aufgrund meiner rein subjektiven Feststellung nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen.
Aus diesem Grunde benötige ich [ A ] eine zahnärztliche Untersuchung und Behandlung und [ A1 ] ein zahnärztliches Attest im Rahmen der 'Gesundheitshilfe'. Und wegen der nachweisbar angespannten finanziellen Situation und dem nur als vollkommen unzureichend zu kennzeichnenden Regelsatz die vollständige Kostenübernahme.
Zum Thema 'Inflation' eine Ausarbeitung meiner Person und erklärende Hinweise von Herr Prof. Dr. Stefan Sell . . .
http://erwerbslosenverband.org/klage/3_klage_cash_003_anlage_aktuelle-sozialpolitik.html
Und [ B ] zusätzlich die Kostenübernahme zwecks Erstellung eines privat in Auftrag gegebenen Gutachten [ B1 ] zur Feststellung der Einschränkungen meiner Erwerbsfähigkeit und Berufsunfähigkeit.
Und [ B2 ] der exakten Einordnung meiner psychischen Besonderheiten [ ~ Behinderung ].
Ich will jetzt nicht behaupten, dass mich - bis auf die andauernden Zahnschmerzen - ein ' Leidenskonflikt ' unmäßig quält.
Aber nach 929 Tagen wieder mit dem Rauchen [ ~ Zigaretten ] anzufangen ist für mich ein deutliches Signal, dass mein psychisches und auch physisches Wohlbefinden instabil wird.
: RECHTLICHE GRUNDLAGEN :
= ETC. USW. PP !

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220718_klage_antrag_sozial-eingliederungshilfe_mahnung_termin_mahntitel.html
Dauer der Eingliederungshilfe
Ein Recht auf Eingliederungshilfe besteht
    bis die Ziele der Eingliederungshilfe erfüllt sind
    und
    solange die Aussicht besteht, dass die Ziele erfüllt werden können.
Im Rahmen des Gesamtplans wird die Dauer mit Hilfe medizinischer, pädagogischer und sonstiger Stellungnahmen von Personen ermittelt, die am Gesamtplan beteiligt sind. Ein lebenslanger Anspruch auf Eingliederungshilfe ist möglich.
Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen
Durch das Bundesteilhabegesetz wurden zum 1.1.2020 die Fachleistungen (Leistungen zur Teilhabe der Eingliederungshilfe) von den existenzsichernden Leistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnen der Sozialhilfe) getrennt.
Praxistipps
    Menschen, die einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, können Leistungen auch als Persönliches Budget beantragen. Dies bedeutet, dass sie einen Geldbetrag oder Gutschein bekommen, mit dem sie die notwendigen Leistungen selbst organisieren und bezahlen (§ 105 Abs. 4 i.V.m. § 29 SGB IX)
    Die Eingliederungshilfe ist im SGB IX noch relativ neu, so dass viele Fragen noch nicht rechtlich geklärt sind. Wenn Ihr Antrag auf Eingliederungshilfe abgelehnt wird, müssen Sie dies nicht hinnehmen. Das gilt auch, wenn Sie mit den Ergebnissen der Gesamtplanung nicht einverstanden sind, z.B. wenn Ihr Bedarf dabei unterschätzt wird oder die Leistungen nicht Ihren Wünschen entsprechen. Sie können statt dessen einen Widerspruch und ggf. eine Klage einlegen.
    Beide sind für Betroffene kostenlos. Wenn Sie anwaltliche Hilfe dafür brauchen, müssen Sie diese allerdings grundsätzlich erst einmal bezahlen. Der Kostenträger, der die Leistung rechtswidrig verwehrt hat, muss die Anwaltskosten hinterher erstatten. Können Sie sich das nicht leisten, können Sie für das Widerspruchsverfahren Beratungshilfe und für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe beantragen.
Wer hilft weiter ?
Individuelle Auskünfte erteilt der Träger der Eingliederungshilfe. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät unter 030 221911-006 rund um das Thema Behinderung, Mo–Do, 8–20 Uhr. Beratung zu allen Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt auch die unabhängige Teilhabeberatung.
Rechtsanwaltskanzleien mit sozialrechtlichem Schwerpunkt helfen weiter, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnt oder nicht wie gewünscht gewährt werden.
Teilhabeplanverfahren
Das Wichtigste in Kürze
Das Teilhabeplanverfahren wurde durch das >Bundesteilhabegesetz eingeführt, damit es leichter ist, Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu bekommen. Oft ist es schwer, herauszufinden, welche Behörden zuständig sind und teils sind es mehrere gleichzeitig, z.B. die Agentur für Arbeit und der Träger der Eingliederungshilfe. Durch das Teilhabeplanverfahren müssen Menschen mit Behinderungen nicht mehrere Anträge stellen und können sich einfach an irgendeinen Träger wenden, ohne vorher die Zuständigkeit zu kennen.
Ziele
Es soll verhindert werden, dass
    Menschen mit Behinderungen von einem Träger zum anderen geschickt werden,
    keine Hilfe bekommen, weil die Träger sich nicht einigen können, wer zuständig ist,
    sich an mehrere Stellen wenden müssen,
    die Leistungen unkoordiniert nebeneinander erbracht werden,
    Menschen mit Behinderungen lange auf die Leistungen warten müssen.
Erreicht werden soll, dass
    Leistungen "wie aus einer Hand" gewährt werden,
    die Situation eines Menschen mit Behinderung ganzheitlich wahrgenommen wird,
    die individuellen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt werden.
Eine Bearbeitung oder gar Resonanz seitens Ihrer Behörde bei der doch recht ausufernden 'Untätigkeit' seitens Ihrer Behörde erwarte ich ja gar nicht mehr. Trotzdem würde ich mich natürlich über einen ausführlich begründeten Bescheid - schriftlich gegliedert zu diesen einzelnen Punkten der Antragstellung(en) und innerhalb angemessener Frist - freuen.
Ja wirklich. Ganz ehrlich !

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220702_antragstellungen_klage_agg_mahnung.html
Werte Behörde. Sie müssen entschuldigen. Und irgendwie schäme ich mich auch ein ganz kleines bisschen dafür. So ein hohes Maß an Unachtsamkeit und übertriebender Hast. Ich schiebe das einfach mal auf den Stress. Was ja so auch irgendwie verständlich ist. Völlig diskriminierend von Ihnen und auch in den Medien als 'Kunde' bezeichnet zu werden und das dann noch bei den 'AGB' Ihrer Behörde. Das Ganze dann noch ohne Krankenversicherungsschutz und das nunmehr seit 2¾ Jahren.
An einer gleichberechtigten und sicher gerechtfertigten Teilhabe / Teilnahme in und an der Gesellschaft und einer selbstbestimmten Lebensführung gehindert zu werden ist eine Sache.
Aber noch nicht mal ein Feedback - auch wenn es konstruktiv vernichtende Kritik wäre - zu diesem feinen Layout zu bekommen, ist wirklich einfach nur niederschmetternd.
Und rein gar nicht, kein Bescheid und wirklich gar nichts, als Resonanz seitens Ihrer Behörde zu bekommen - das sollten / müssen auch Sie so sehen - ist nur ein Bestandteil dieser bereits mehrfach beanstandeten multidimensionalen Diskriminierung.
Mögen Sie etwas meine politische Tätigkeit und auch meine Bestrebungen mit ökologisch-nachhaltiger Zielsetzung nicht ?! Was ich durchaus verstehen könnte, aber keinesfalls länger tolerieren kann.
Oder mögen Sie mich ganz prinzipiell nicht ?
Das sollte Sie aber keinesfalls an einer korrekten Umsetzung Ihrer Amtsgeschäfte hindern !
[ - - - ]
Ich kläre das dann - sicher doch auch in Ihrem Interesse - im Eilverfahren mit der Gerichtsbarkeit.
[ - - - ]
Unter anderem muss ich das Alles dann noch mal aufarbeiten, selbstverständlich entsprechend straffen und teilweise sogar aktualisieren. Und da, wie Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, das Ganze ( auch ) als Buchprojekt mit dem Arbeitstitel 'Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation' konzipiert ist, schon um meiner dem SGB entsprechenden Verpflichtung Ihnen meine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen zu entsprechen, arbeite ich deswegen auch zweigleisig.
Gewissermaßen mehrschichtig auf unterschiedlichen 'Erzählebenen'.
Also den relevanten Sachverhalt für das Gericht und auch für Sie als Beklagte, dessen seien Sie versichert, wirklich in stark gekürzter und formal sicher in einer dem huldvollen Auge der Gerichtsbarkeit entsprechender Form. Welche dann auch einem eher sachkundigen Publikum incl. dieser §§ und dergleichen mehr als Hilfestellung, beispielsweise beim Studium oder bei zukünftigen juristischen Wertigkeiten, dienen könnte.
Und dann eine Version - my favoured one - wild und ausufernd in einer prägnanten und ausdrucksstarken Version, welche sicher dann den interessierten Leser, ebenso wie auch diese unbescheiblich weiblichen Leserinnen, ansprechen wird.
KZ.sdo, also den damals 1990 erstellten Vergleich 'Sozialamt & KZ', welchen dann erst das Ordnungsamt in Oldenburg als Ausrede gewertet hat wegen möglicher 'Schwarzarbeit' (m)einen Computer (ohne Festplatte) zu beschlagnahmen und dann auf Grund einer Anzeige von zwei Fuzzis vom Jobcenter Mitte in Berlin dann 2013 das Amtsgericht Tiergarten, 10548 Berlin, mit dem Geschäftszeichen (276 Ds) 231 Js 1577/12 (189/12) veranlasst hat wegen des dringenden Tatverdacht der Beleidigung zur Verhandlung zu laden. Ich musste deswegen mit dem Flieger von Kaiserslautern 'rüber kommen. So etwas passiert mir nicht wieder. In Buchform, sozusagen bzw. geschrieben als gewissermaßen künstlerisch kreativen Erguss, passiert so etwas in unserem 'Rechtsstaat' auch nicht.
SCHEISSE.sdo dagegen, es wurde damals 1990 beim Sozialamt Oldenburg als Anlage zum Nachweis meiner 'schriftstellerischen' Qualitäten bei einem Antrag im Rahmen des § 30 des damals geltenden BSHG eingereicht, habe ich schon mal - mit Sicht auf eine Perspektive für eine selbst bestimmte Lebnsführung unabhängig von Soziallleistungen - für etwige Verlage in's Netz gepackt.
[ http://www.schema3.org/info/#scheisse
Damals wie Heute kann man diese 'Kann-Bestimmungen' und auch die doch entwürdigende Handhabung von 'anrechenbarem Einkommen' für den diffamierend so bezeichneten 'Kunden' unter der Willkür der 'AGB' Ihrer putzigen kleinen Behörde bei dem Bestreben, mangels nachweisbar nicht vorhandener 'Vermittlungsfähigkeit' im so benannten normalen - sprich lohnabhängigen - Arbeitsmarkt, eine selbstständige Existenz - unabhängig von Sozialleistungen - aufzubauen, um den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsverpflichteten Angehörigen gemäß § 1601 BGB zu erwirtschaften, wirklich nur als "Mülleimer der Nation" bezeichnen.
In der Ausarbeitung wegen der anhängigen Klage(n), das ist juristisch mit Sicht auf das so benannte BVerG ein sehr interessanter Sachverhalt, habe ich aus diesem Grund auch eine historisch ausreichend begründete Zusammenfassung zum Sachverhalt 'Hartz IV' gleich mit eingebaut.
NUN ALSO ZU DIESEM 'ANRECHENBAREN' EINKOMMEN !
: 2. Klageverfahren : INTRO Parte 3 : Der Linker . . .
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210913_klageerhebung.pdf
Und JA ! Es geht um diese "multidisziplinäre Bewertung" ...
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210127.pdf
Damals - es ist ja nun schon 1½ jahre her - habe ich nach der Erstellung dieses "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] eine "multidisziplinäre Bewertung" im Sinne der UN-BRK, im Speziellen durch Artikel 12 (5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a) begründet, beantragt ! Und passend dazu einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können. Und damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung verwirklichen kann benötige ich die Auszahlung der bereits beantragten 5.000 € und dazu vorab natürlich ebenso zum frühst möglichen Termin unter Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen schriftlich ausführlich begründeten Bescheid !
Den Bescheid habe ich bis zum heutigen Tag ja immer noch nicht von Ihnen bekommen.
Ja. Diese 'Kann-Bestimmungen' ! Da können Sie ja einiges ( nicht ) machen.
Und das ist neben diesem 'anrechenbaren' Einkommen und ein wenig verbaler Schönfärberei mit den zahllosen 'Kann-Bestimmungen' in den gesetzlichen Grundlagen, anscheinend alleinig um dem ja immer noch geltenden Grundgesetz und einer nur als kooperativ zu wertenden Justiz bei diesem 'offenen' Strafvollzug [ ~ Zitat Götz W. Werner ~ ] zu entsprechen.
Der so von mir treffend gekennzeichnete 'Mülleimer der Nation' namens Hartz IV !
Gestatten Sie mir also bitte, dass ich jetzt in der finalen Phase unseres doch recht langweilenden Mit - und Gegeneinander von Bürger und staatlicher Gewalt so langsam anfange den Deckel ein wenig zu lüften, um aus diesem staatlich reglementierten 'Gefängnis' namens 'Minderbeschäftigung' heraus zu kriechen !
[ - - - ]
Also ein bisschen teurer wird es dann schon !
SIEHE : [ http://humanearthling.org/crowd/angebot_abstimmung_klimaklage_20220702.html :
Zugegeben ! Dieses obige Schreiben ist auch vom heutigen Tag. Aber mehr als knapp 2 Jahre warten und gelegentlich bei Herr Hopferwieser wegen seiner Auslobung zu drängeln; immer mal wieder anzumahnen und stellen Sie sich dabei die horrenden Portokosten vor, und alles nur um die nur als mangelhaft zu kennzeichnende Zahlungsmoral und das mehr als fragwürdige Rechtsverständnis zu beanstanden; kann ich nicht. Mehr habe ich bisher bei Ihnen, werte Behörde, ja eigentlich auch nicht getan. Nun bin ich aber schon etwas in 'Zugzwang' und das erfordert nun doch umgehend eine dringende Klärung des Sachverhalt des 'anrechenbaren' Einkommen und einer Neuorientierung Ihrer Behörde bei den doch reichlich zur Verfügung stehenden 'Kann-Bestimmungen' im Konstrukt Hartz IV. Sie wollen doch nicht, dass ich gar illegal bin und mich dann möglicherweise auch noch strafbar mache. Zugegeben. Sie als ausführendes Organ dieser staatlichen Gewalt stehen da durch den Gesetzgeber und die zentralisierte Hoheitsgewalt der BA schon etwas im Regen, wie man so schön sagt, und mir geht es da auch nicht anders.
Der Unterschied ist allerdings, dass es für Sie nur ein 'Job' ist. Für mich ist das aber Leben unter dem erbarmungslosen Joch staatlicher Willkür und zu einem bloßen Objekt der staatlichen Gewalt und einer Zahl in der Statistik degradiert zu werden macht auch nach nunmehr mehr als 30 Jahren nicht mehr so richtig Spaß und bereitet wirklich kein Vergnügen. Es nervt ganz einfach !
Und wirkt sich außerordentlich destruktiv auf mein psychisches Wohlbefinden und die damit verbundenen Entwicklungstendenzen aus, und bewirkt zudem eine erhebliche Beeinträchtigung des sozio-kulturellen Existenzminimum.
Ich erwarte nunmehr eine vollständige Kostenübernahme in Form eines Darlehen, um meinem Rechtsanspruch gemäß Art. 14 GG [ Eigentum ] geltend machen zu können. Das bedingt einen Mahntitel. Und der kostet nun einmal Geld, fordert die Inanspruchnahme eines Anwalt. Und all das kann ich aus der Situation 'Hartz IV' nicht ( unmöglich ) bezahlen.
Sehen Sie es sachlich ! Ich nerve doch wirklich nur 'rum. Und das ist dann ( vielleicht ) nicht diese allerschlechteste Methode um mich kostengünstig und dann sogar noch auf Darlehensbasis los zu werden.
Seit mehr als 1 Jahr bezahlen Sie die Miete in diesem kuschelig kleinen Eckhaus mit 140 qm - wofür ich Ihnen und dem Steuerzahler ja auch dankbar bin - und da ist wirklich kein Ende abzusehen.
Und seitdem Sie einen Hinweis meines Vermieter artverwandt wie bei mir als 'Kunden' ja eigentlich normal und anscheinend "Branchen" üblich einfach ignoriert haben kann ich Ihnen da sogar eine halbwegs stablile Garantie geben.
Mein Vermieter hatte damals im Mai schon eine Mietbescheinigung ausgefüllt und im 'Jobcenter' abgegeben und wir mussten dann doch relativ händeringend und auch ohne Ergebnis [ ~ Bescheid ] auf Ihr Einverständnis für einen Umzug warten.
Und das dann wegen einem in Relation doch wirklich Kosten günstigem kleinen Häuschen in Etschberg.
Auch den Antrag wegen diesen 'Wohnraumbeschaffungskosten' scheint Sie nicht zu interessieren und wie ich Ihrem Schreiben an das Sozialgericht in Speyer entnehmen konnte können Sie dieses durchaus korrekt formulierte Rechtsbegehren anscheinend nicht verstehen. Und auch das verstehe ich.
Ich muss ja als Hartzi erst fragen, ob eine neue Wohnung der Behörde genehm ist. Und das soll keinesfalls geändert werden. Und bis Sie als Sachbearbeiter bei all Ihrer Arbeitsflut reagieren können ist es zumeist bei der Schnelllebigkeit des Wohnungsmarkt zu spät. Und diese Wohnraumbeschaffungskosten bzw. die Kosten einer Wohnungssuche sind - wie Ihnen sicher ebenfalls bekannt - auch so ein haariges Loch im System Hartz IV bei dem der Hilfesuchende einfach nur verarscht wird.
Das ist Ihnen doch sicher auch bekannt ?!
[ 3 ] Wie Ihrer Behörde bereits mehrfach seit Ende 2020 kenntlich gemacht bzw. nochmals im Schreiben vom 18.12.2021 und da im Abschnitt [ E 3 ] angemahnt erwarte ich umgehend eine 'Eingliederungsvereinbarung'.
[ D ] : ERNEUTE MAHNUNG : Meine Forderung nach einer Eingliederungsvereinbarung auf Grund der bestehenden Situation ! En repetición : Un poco de pronto, por favor !
Dieses 'Rechtsgeschäft' im Sinne des BGB, großartig etwas Anderes ist es ja nun wirklich nicht, sollten wir irgendwann in absehbarer Zukunft - ich will Sie da wirklich auch nicht drängeln - bei einem persönlichen Gesprächstermin durch diskutieren.
[ 4 ]  Schreiben vom 18.12.2021 und da im Abschnitt [ E ] : A N T R A G : Kostenübernahme bzw. Neubewertung anrechenbares Einkommen :
Da sollten wir wirklich mal auf einen konstruktiven und die selbstbestimmte Lebensführung förderlichen Spruch kommen. Alternativ dazu genügt mir auch ein schriftlich ausgiebig begründeter ablehnender Bescheid warum das aus Ihrer Sicht der Dinge und - juristisch einwandfrei mit Einhaltung des Zitiergebot begründet - nicht möglich ist.
Nicht, dass ich da jetzt neugierig bin. Aber es interessiert mich doch !
Es ist immer wieder nett Textbausteine des BA-Zentralarchiv zu lesen.
Können Sie das vielleicht bis zum 07.08.2022 erledigen ?
Und jetzt kommen wir – sozusagen bzw. geschrieben – in die finale Phase unseres doch recht amüsanten, aber doch irgendwie langweilenden, Mit – und Gegeneinander.
[ 5 ]  Schon wieder das Schreiben vom 18.12.2021 und da der Abschnitt [ E 1 ]  !
[ E 1 ] : Ich beantrage zwecks Umsetzung einer selbst bestimmten Lebensführung und der Förderung einer selbstständigen Existenz – hier im Bereich der freischaffenden Künste – die Kostenübernahme folgender Anschaffungen bzw. ersatzweise die Möglichkeit mittels Crowdfunding o.Ä. Einnahmen als so in der Betriebswirtschaft definierte Vorlaufkosten zu erwirtschaften. Und dieses ohne eine Berücksichtigung als so bezeichnetes „anrechenbares Einkommen“, was ja so letztendlich dann ja nicht funktionieren kann.
Fantastische Filmklassiker [10 DVDs] Metropolis / Frau im Mond / Das Cabinet des Dr. Caligari / Nosferatu - Eine Symphonie des Grauens / Der Golem, wie er in die Welt kam / Münchhausen [Restaurierte Fassungen] /// Erscheinungstermin: 04.12.2020 \\\ Anbieter: LEONINE für 53,99 €. Ferner diverse Publikationen der Bundeszentrale für politische Bildung mit einem Anschaffungspreis von insgesamt 70 €. Unter Anderem „Geheimsache Ghettofilm“ [ 4,50 € [ https://www.bpb.de/geschichte/nationalsozialismus/geheimsache-ghettofilm ] und andere den Nationalsozialismus, Holocaust, und die deutsche Nazi-Filmgeschichte betreffende Medien …
Das ist gar nicht so dringend !
Wesentlich dabei ist die Tatsache, dass ich mich bei der langfristigen Planung und Umsetzung meiner 'selbstbestimmten' Lebensführung - neben der eher politisch-ökologischen Wahrnehmung meiner Verantwortung - endlich nach tiefschürfenden Überlegungen dazu zu dem Entschluss durchgerungen habe mich ganz meinen schriftstellerischen und anderen eher künstlerischen Ambitionen zu widmen. Und vielleicht wieder ein wenig mehr der Philosophie und Metaphysik.
Hier mache ich gerade etwas zu Scheiße und Dünger klar und versacke nahezu völlig in einer eher philosophischen Grundlagenforschung zu einem ganz praktisch veranlagten Satyagraha² !
= http://schema3.org/info =
Ich bin aber bemüht bereits angefangene Projekte / Konzepte wie beispielsweise diese Patentanmeldung 'Sand' oder eben RazorBlade™ so gut es geht zu erledigen und gegebenenfalls - anzunehmend unter erheblichen Verlusten - zu delegieren. Wirklich nur, um endlich konzentriert und völlig zentriert - wie man so schon sagt im Hier & Jetzt - eine doch sicher gerechtfertigte Teilnahme an der Gesellschaft [ ~ Menschenwürde, BTHG und natürlich dem immer noch ganzheitlich geltenden GG incl. ~ ] schnellstmöglich zu verwirklichen und dann ebenso wie andere Bürger*innen auch als tatendurstiger Konsument das BSP zu steigern. Und ganz unabhängig von diesem eigentlich ( sicherlich auch für Sie ) nur lästigem Sozialtransfer seitens der deutschen Volksgemeinschaft ist so eine Teilnahme einfach nur ganz etwas Feines . . .
Können Sie das bitte kurzfristig in Ihrem Aktenstapel ablegen. Danke.
Eine Bearbeitung oder gar Resonanz seitens Ihrer Behörde bei der doch recht ausufernden 'Untätigkeit' seitens Ihrer Behörde erwarte ich ja gar nicht mehr. Trotzdem würde ich mich natürlich über einen ausführlich begründeten Bescheid - schriftlich gegliedert zu diesen einzelnen Punkten der Antragstellung(en) - und innerhalb angemessener Frist freuen.
Ja wirklich. Ganz ehrlich !

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220526_klage_mahnung_ergaenzung_patent.html
Da der Dialog - anzunehmend - und gerade auch Gedankenaustausch zwischen den einzelnen Abteilungen hier im Landkreis Kusel auf Grund meiner in den letzten 2 ¾ Jahren gemachten Erfahrungen von mir als nur begrenzt bis gar nicht vorhanden bewertet werden muss verweise ich auf einen Hinweis meiner Person in der heutigen Mail an das Team M & I [ ~ Markt und Intergration ] und auch Ihren Werksleiter ziemlich zum Ende dieses Schreiben . . .
[ - - - ]
UNTER "Achja. PS !" :
Können Sie das bitte bis zum 06.06.2022 erledigen. Ansonsten und / oder bitte einen schriftlichen Bescheid !
Und wenn Sie einmal dabei sind sollten Sie auch gleich die Zahlungen für die von mir bereits mehrfach beantragten außerordentlichen Aufwendungen und des somit nachweisbar bestehenden zusätzlichen Bedarf erledigen.
NUN ABER ERST EINMAL ZU DIESER ERGÄNZUNG DES SCHREIBEN VOM 13.05.2022 . . .
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220513_klage_patent_gaia.html
JA ! Das sollten Sie in direktem Zusammenhang mit dieser MAHNUNG zu den Antragstellungen im Schreiben vom 18.12.2021 ansehen. Und in dem Schreiben vom 12.05.2022 geht es ja eigentlich um Buchprojekte, welche ich dann im Schreiben vom 13.05.2022 nicht gesondert erwähne. Aber auch 'Solaris' bzw. diese Verwüstung von Planet Erde ist ein dankbares Thema auch für mögliche Buch-Projekte. Und auch andere sicherlich lohnenswerte Investition von Zeit, Geld und Energien.
Aber bei dem Nachschlag zum Schreiben vom 12.05.2022 geht es um ein SupaDupa-Sonderangebot - und die dabei leider erforderliche Kostenübernahme - für ein Rübezahl - Buch. Dazu aber mehr im morgigen Schreiben !
Ja. Da geht es nur um Buchprojekte. Und auch um "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation" !
[ - - - ]
[ C ] MAHNUNG : Kostenübernahme der Wohnraumbeschaffungskosten !
[ D ] MAHNUNG : Eingliederungsvereinbarung . . .
[ E ] A N T R A G : Kostenübernahme bzw. Neubewertung anrechenbares Einkommen :
: INSBESONDERE DER PUNKT [ E ] WURDE BEREITS 2019 unter der Verwendung des Synonym "Abschnitt-D-Antrag" ausgiebig zur Sprache gebracht. Leider erfolgte bisher zu diesem einwandfreien und formal korrekten Rechtsbegehren keinerlei Reaktion seitens der 'Jobcenter Landkreis Kusel', also der Beklagten bzw. auch der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren aus den Jahren 2019 - 2021  !
Und so ganz koscher ist das nun wirklich nicht !
Verstehen Sie das jetzt bitte als erneute MAHNUNG !!!
[ - - - ]
Gerade zu meinem psychischen Existenzminimum und auch rein materiell in diesem sozio-kulturellen Existenzminimum brauche ich das . . .
: AUSZUG : SCHREIBEN VOM 13.05.2022 : >>>
Ich bereite gerade - notwendigerweise ausgedruckt und dann mit teuren Briefmarken [ Was ich Alles rechtzeitig vorab noch als Teil des bereits mehrfach schon beantragten "Außergewöhnlichen Bedarf" noch explizit dazu beantragen werde ! ] - ein Schreiben an das Deutsche Patent - und Markenamt in München vor.
Das bekommen Sie dann auch noch schriftlich. Sogar ausgedruckt. Im Umschlag. Und rechtzeitig vorab im Briefkasten . . .
: ANTRAG : HIER : Kostenübernahme von Ausdrucken zur Vorbereitung einer Patentschrift :
Kosten : ca. 12,00 € [ incl. kalkulatorischem Kostenanteil wie Druckerabnutzung etc. ]
<<< : AUSZUG : SCHREIBEN VOM 13.05.2022 :
Das mit dieser Kostenübernahme von Ausdrucken nebst den kalkulatorischen Kosten wie Druckerabnutzung und dergleichen mehr sollten Sie wirklich, ich tue das ja auch, als Vorlaufkosten für eine meiner wirklich langfristigen Projekte ansehen !
: ERGÄNZUNG zum Schreiben vom 13.05.2022 :
ZU DIESER [ geplanten / beabsichtigten ] PATENTANMELDUNG :
Es geht um Sand. Die künstliche Herstellung von ( auch ) für die Zementherstellung gebrauchsfähigem Sand aus Wüsensand. Und natürlich um die patentrechtliche Absicherung dieses geistigen Eigentum im Sinne des Artikel 14 GG in einer international verbindlichen Absicherung der Rechtsansprüche . . .
[ - - - ]
Zu den Gründen und dem GROSSEN Warum + Wieso verweise ich auf diese PDF !
:. SHORT INFORMATION : I N KÜRZE : À VENIR .:
] D E [ http://www.humanearthling.org/crowd/cop27_info_basica_20220127_de.pdf
] E N [ http://www.humanearthling.org/crowd/cop27_info_basica_20220127_de.pdf
[ - - - ]
Und ich drucke auch sonst reichlich zum Thema Patente aus !!!
Und das ist keinesfalls im normal üblichen Regelsatz enthalten.
Insoweit erscheint eine Kostenübernahme, und auch — wie schon seit 2019 in dem so in Folge benannten "Abschnitt-D-Antrag" beantragt bzw. in einem Verfahren bis zur Einstellung des Verfahren durch das Bundessozialgericht aus rein formalen Gründen [ ~ Ich hatte aus Versehen den Formvordruck für die Beiordnung eines Anwalt vergessen in meinen Unterlagen vergessen ! ] zur Klärung des Sachverhalt von der Gerichtsbarkeit gefordert — die Neuorientierung des Leistungsträger ( !!! Gesetzgeber !!! ) bei 'anrechenbaren Einkommen' und dieser Vielzahl von so nahezu nicht genutzten 'Kann-Bestimmungen' durch die Gerichtsbarkeit und dann in Folge durch den Gesetzgeber als notwendig und zwingend erforderlich.
Und genau diese Bestimmungen des 'anrechenbaren Einkommen' und ebenso diese 'wohlklingenden' und ( nahezu nicht genutzten ) ' Kann-Bestimmungen ' sind der Knack-und-Angel-Punkt im Konstrukt Hartz IV / SGB II.
Ohne eine korrekte, dem Sozialstaatsprinzip entsprechende, Handhabung kann so diese ganze staatliche Verwaltung der Arbeit bzw. Erwerbslosigkeit nur als "Mülleimer der Nation" bezeichnet werden !
Hier auch etwas wegen einer Beschwerde betreffend der Rechtmäßigkeit der Behördentätigkeit des DPMA bei der Umsetzung von Verfahrenshilfe [ ~ Verfahrenskostenhilfe ], welche so keinesfalls in Übereinstimmung mir dem Artikel 14 des Grundgesetz zu verstehen ist . . .
http://www.humanearthling.org/patent/beschwerde/
http://www.humanearthling.org/patent/beschwerde/dpma_20210125_beschwerde.pdf
http://www.humanearthling.org/patent/beschwerde/dpma_20210323_beschwerde_IN_OCR.pdf
Hier geht es um wiederverwendbare Verpackungen, und im Speziellen um ein so benanntes Umrühr - und auch ein Wirkstoffstäbchen. Und das sind jeweils Massenartikel . . .
[ - - - ]
Patentanspruch für " Datenträger in einem Papierformat " ...
http://www.humanearthling.org/patent/dpma_book_20210311.html
"In einem Papierformat direkt integrierte Datenträger"
: Quelle : http://www.humanearthling.org/patent/dpma_book_20210311.html :
Das ist ebenfalls ein Monopolanspruch und mittlerweile im Offenlegungsverfahren . . .
Und für jeden Verlag ein durchaus ernst zu nehmender Anreiz für einen Lizenzvertrag.
Können Sie auch das bis zum 06.06.2022 erledigen. Danke.

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220530_klage_mahnung.html
Jetzt aber erst etwas zu dieser mehrdimensionalen Diskriminierung [ ~ Im Kontext des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, GG, etc. usw. ! ].
Googlen Sie doch einfach mal !?
https://www.google.com/search?q=mehrdimensionalen+Diskriminierung
: Z B : https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Expertisen/expertise_mehrdimensionale_diskriminierung_jur_analyse.pdf?__blob=publicationFile&v=2 :
Nur meine ganz persönliche Ansicht dazu. Mit aus weltanschaulichen Gründen ( u.A. ) von einem oder gar mehreren Organ(en) der staatlichen Gewalt dazu genötigt / gezwungen zu werden überhaupt so eine Klage ( ein erneutes Verfahren ) wegen einer 'mehrdimensionalen Diskriminierung' einreichen zu müssen ist bereits Diskriminierung. Und dadurch beabsichtigen Sie eine gleich berechtigte Teilhabe zu verhindern und de facto behindern Sie die Teilhabe und auch eine selbst bestimmte Lebensführung.
Auf Grund der Rechtslage ist das doch recht eindeutig ...
TJA. Das war es auch schon für Heute !
Verstehen Sie das jetzt bitte als erneute MAHNUNG !!!
Schnüff : ANTRAGSTELLUNG(en) + = IMMER NOCH OFFENE !
Ich muss das Jobcenter Landkreis Kusel Heute erneut auffordern mir dazu einen Bescheid zu übermitteln. Das brauche ich einfach !
Gerade zu meinem psychischen Existenzminimum und auch rein materiell in diesem sozio-kulturellen Existenzminimum brauche ich das . . .
Und nicht diese Woche, sondern erst nächste Woche - oder auch gar nicht - geht es weiter mit "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation".
Sozusagen ein LIVE-Mitschnitt. Und es gibt auch Altes wie KZ.sdo oder aber auch SCHEISSE.sdo.
Und natürlich auch Märchen, Sagen und Legenden aus der Heimat der unvergesslichen Helden ...
Diese Mahnungen vom heutigen Tag !
Können Sie auch das bis zum 06.06.2022 erledigen. Danke.

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220527_klage_mahnung_ergaenzung_buch.html
JA ! Das sollten Sie in direktem Zusammenhang mit dieser MAHNUNG zu den Antragstellungen im Schreiben vom 18.12.2021 ansehen. Und entschuldigen Sie bitte, dass ich es hier in diesen erneuten Antragstellungen am heutigen Tage nochmals gesondert anführe und aufliste. In dem Schreiben vom 12.05.2022 geht es — also neben diesem Klimanotstand, dieser Teilhabe und einer selbst bestimmten Lebensführung gerade in diesen von radikalen Veränderungen geprägten Zeiten, diesen Rechtsnormen im Grundgesetz, meinem Antrag auf eine mutidiziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK und natürlich dieser anzunehmenden Klage im Rahmen des AGG — ja eigentlich fast nur um Buchprojekte, welche ich dabei im Schreiben vom 18.12.2021 gesondert unter dem Punkt [ E 1 ] erwähne. Aber auch 'Solaris' bzw. diese Verwüstung von Planet Erde ist ein dankbares Thema auch für mögliche Buch-Projekte. Und auch andere sicherlich lohnenswerte Investition von Zeit, Geld und Energien.
Das sollten Sie also wirklich im Gesamtzusammenhang sehen . . .
Letztendlich ist ja auch das Tippen von Patenten, Gebrauchsmusteranträgen und auch Markenschriften, Arbeit und in gewisser Weise auch Schriftstellerei. Und das Alles ist ganz eindeutig mit 'Vorlaufkosten' verbunden !!!
Aber bei dem heutigen Nachschlag zum Schreiben vom 12.05.2022 geht es um ein SupaDupa-Sonderangebot - und die dabei leider erforderliche Kostenübernahme - für ein Rübezahl - Buch.
Ja. Da geht es nur um Buchprojekte. Und auch um "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation" !
Dazu auch gleich mehr im heutigen Schreiben !
NUN ABER ERST EINMAL ZUR ERINNERUNG ETWAS AUS SCHREIBEN VOM 12.05.2022 . . .
: ANTRAGSTELLUNG : Kauf Sonderangebot Virgil's Aeneis :
~ FÖRDERUNG EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220512_klage_buch.html ]
JA ! Das sollten Sie in direktem Zusammenhang mit dieser MAHNUNG zu den Antragstellungen im Schreiben vom 18.12.2021 ansehen. JA ! Erst erfolgte da eine Auflistung der einzelnen Punkte in diesem 3 DIN-A-4-Seiten langen Schreiben . . .
[ A ] BITTE UM ZUSENDUNG MEINES SCHREIBEN VOM 06.12.2021 !
[ B ] MAHNUNG : Krankenversicherungsschutz. Anmeldung bei der DKV !
[ C ] MAHNUNG : Kostenübernahme der Wohnraumbeschaffungskosten !
[ D ] MAHNUNG : Eingliederungsvereinbarung . . .
[ E ] A N T R A G : Kostenübernahme bzw. Neubewertung anrechenbares Einkommen :
[ - - - ]
Aber trotzdem muss ich darauf bestehen, dass diese für mich unhaltbare Situation schnellstmöglich geklärt werden muss !
Also auch Heute hier eine ERNEUTE AUFFORDERUNG ZUR MITWIRKUNG FÜR DEN BEZUG VON LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALT auch wegen dieser schreckliche Seuche und diese kleinen mutierenden Virulanten aus Wuhan und gerade auch der Notwendigkeit einer sicherlich gerechtfertigten Teilnahme am Öffentlichen Personen Nahverkehr bei den Wohnraumbeschaffungsaktivitäten
Und auch [ D ], also hier eine ERNEUTE MAHNUNG und meine Forderung nach einer Eingliederungsvereinbarung auf Grund der bestehenden Situation !
En repetición : Un poco de pronto, por favor !
Schaffen Sie das bis zum 06.06.2022 ? + !
Ich will also ungern eine Klage gegen Sie einreichen oder gar jetzt mit Hingabe eine Strafverfolgung bejahen.
Und [ E ] : A N T R A G : Kostenübernahme bzw. Neubewertung anrechenbares Einkommen : bringe ich auch schon seit 2019 unter dem Oberbegriff "Abschnitt-D-Antrag" bei Ihnen, so auch der anscheinend genauso untätigen Gerichtsbarkeit, immer wieder und wieder zur Sprache. Und jetzt - ich erwähnte ess ja schon damals im Schreiben vom 18.12.2021 - kommen wir – sozusagen bzw. geschrieben – in die finale Phase unseres doch recht amüsanten, aber doch irgendwie langweilenden, Mit – und Gegeneinander.
: AUSZUG SCHREIBEN 18.12.2021 Seite 3 : >>>
[ E 1 ] : Ich beantrage zwecks Umsetzung einer selbst bestimmten Lebensführung und der Förderung einer selbstständigen Existenz – hier im Bereich der freischaffenden Künste – die Kostenübernahme folgender Anschaffungen bzw. ersatzweise die Möglichkeit mittels Crowdfunding o.Ä. Einnahmen als so in der Betriebswirtschaft definierte Vorlaufkosten zu erwirtschaften. Und dieses ohne eine Berücksichtigung als so bezeichnetes „anrechenbares Einkommen“, was ja so letztendlich dann ja nicht funktionieren kann.
Fantastische Filmklassiker [10 DVDs] Metropolis / Frau im Mond / Das Cabinet des Dr. Caligari / Nosferatu - Eine Symphonie des Grauens / Der Golem, wie er in die Welt kam / Münchhausen [Restaurierte Fassungen] /// Erscheinungstermin: 04.12.2020 \\\ Anbieter: LEONINE für 53,99 €.
Ferner diverse Publikationen der Bundeszentrale für politische Bildung mit einem Anschaffungspreis von insgesamt 70 €.
Unter Anderem „Geheimsache Ghettofilm“ [ 4,50 € https://www.bpb.de/geschichte/nationalsozialismus/geheimsache-ghettofilm ]
und andere den Nationalsozialismus, Holocaust, und die deutsche Nazi-Filmgeschichte betreffende Medien ...
ANMERKUNG ( en ) : Zugegeben !
Da geht es ( auch ) um Revisionismus und ähnlich subversives Gedankengut. Ganz praktische Verschwörungstheorien eben.
[ - - - ]
Entsprechende Unterlagen wurden Ihrer Behörde, so auch der Sozialgerichtsbarkeit, kenntlich gemacht. Ersatzweise beantrage ich die Möglichkeit mittels Crowdfunding o.Ä. Einnahmen als so in der Betriebswirtschaft definierte Vorlaufkosten zu erwirtschaften. Und dieses ohne eine Berücksichtigung als so bezeichnetes „anrechenbares Einkommen“, was ja so letztendlich dann ja irgendwie nicht bzw. gar nicht funktionieren kann.
Siehe in dem Zusammenhang z.B. den Artikel 14 ( 1 ) GG.
Und die doch recht eindeutigen Bestimmungen im Bereich „ Teilhaberecht.
<<< : AUSZUG SCHREIBEN 18.12.2021 Seite 3 :
[ E 2 ] + [ E 3 ] habe ich hier - es wird Sie vielleicht überrraschen - hier angeführt . . .
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html ]
Aber nun zu Rübezahl und diesem Supa-Dupa-Sonderangebot !
Und in dem Schreiben vom 12.05.2022 geht es ja eigentlich um Buchprojekte !?
Ja. Da geht es nur um Buchprojekte. Und auch um "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation" !
Welche ich dann im Schreiben vom 13.05.2022 wegen dieser beabsichtigten Patentanmeldung nicht gesondert erwähne.
Aber auch 'Solaris' bzw. diese Verwüstung von Planet Erde ist ein dankbares Thema auch für mögliche Buch-Projekte.
Und auch andere sicherlich lohnenswerte Investition von Zeit, Geld und Energien.
Und Heute bei dem Nachschlag zum Schreiben vom 12.05.2022 geht es um ein SupaDupa-Sonderangebot - und die dabei leider erforderliche Kostenübernahme - für ein Rübezahl - Buch.
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Und JA ! Es handelt sich dabei um einen mehrbändigen Märchenzyklus.
VOM RÜBEZAHL ...
Rübezahl, der Geist des Riesengebirges, hatte oft seine Freude daran, den Menschen allerlei Streiche zu spielen; dabei erwies er den Armen aber mancherlei Wohltaten und strafte die Hartherzigen und Geizigen.
Was mich dabei ganz brennend interessiert : H. Weinert, Sagen und Märchen, um 1890
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https://archive.org/search.php?query=Sagen+und+Märchen+H.Weinert&sin=
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Titel: Sagen und Märchen erzählt von H. Weinert, mit acht Farbendruckbildern gezeichnet von L. Kaempffer
Verlag:     Duisburg am Rhein, Verlag von J. A. Steinkamp
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Autor/in:     Hermann Weinert
Titel: Sagen und Märchen erzählt von H. Weinert mit acht Farbendruckbildern gezeichnet von E. Kaempffer
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Sagen und Märchen erzählt von H.Weinert Gebundene Ausgabe – 1. Januar 1979 von H. Weinert (Autor)
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Das Vergleichsangebot bei Amazon - ebenfalls gebraucht - wird zwar mit 'guter Zustand' angepriesen.
Ich bejahe aber, rein vom Bauch und einer dabei für mich schlüssigen Erkenntnisfindung, das Angebot [ ~ SupaDupa ~ ] bei BookLooker.
*** Die Kostenübernahme - vergleichsweise einen pauschalisierten Mehrbedarf - oder auch das selbst verdienen ohne Anrechnung dieses Einkommen beantrage ich !
Und das hier Folgende sollten Sie in direktem Zusammenhang mit meinem Bestreben gegenwörtig und auch zukünftig im eher künstlerischen Bereich tätig sehen !
Patentanspruch für " Datenträger in einem Papierformat " ...
http://www.humanearthling.org/patent/dpma_book_20210311.html
"In einem Papierformat direkt integrierte Datenträger"
: Quelle : http://www.humanearthling.org/patent/dpma_book_20210311.html :
Das ist ebenfalls ein Monopolanspruch und mittlerweile im Offenlegungsverfahren . . .
Und für jeden Verlag ein durchaus ernst zu nehmender Anreiz für einen Lizenzvertrag.
[ - - - ]
Nächste Woche geht es weiter mit diesen "Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation".
Sozusagen ein LIVE-Mitschnitt. Und es gibt auch Altes wie KZ.sdo oder aber auch SCHEISSE.sdo.
Und natürlich auch Märchen, Sagen und Legenden aus der Heimat der unvergesslichen Helden-
Diese Antragstellungen vom heutigen Tag !
Können Sie auch das bis zum 06.06.2022 erledigen. Danke.

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220525_klage_antrag_regelsatz.html
Wertes Team M & I bzw. Werksleiter des Eigenbetrieb des Landkreis Kusel ...
Sie habe es einfach versäumt diese betreffenden Personen als hierbei zuständige und auch direkt Betroffene von dieser "Forderung auf Abhilfe und außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz - und Entschädigungsansprüchen nach GG, SGB, § 21 Abs.4 AGG und international verbindlich für den deutschen Staat geltenden Vereinbarungen" in Kenntnis zu setzen.
: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) :
: INTRO : Teilhabe, Bürgergeld und Klimaklage :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html ]
: GRUND DES HEUTIGEN SCHREIBEN :
: ANTRAG WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN / 9-EURO-TICKET :
[ - - - ]
: ANTRAGSTELLUNG :
: Anhebung des Regelsatz für Leistungen der Mindestsicherung bei Hartz IV von monatlich 200 Euro :
Das möchte ich rückwirkend seit Beginn der aktuellen Krise, benannt als "putinsches-ukrainsches Inflations-Desaster", benatragen. Sozusagen als Finanzausgleich incl. der Krise vorab und möglich Krisen wie 'Klimawandel' im laufenden Leistungsbezug zur Sicherung der Lebensgrundlage und Gewährleistung eines psycho-sozio-kulturellen Existenzminmum.
In meinem gestrigen Schreiben erwähnte ich zwar ganz knapp am Rande diesen so bezeichneten 'Bonus für Hartz-IV-Empfänger', aber versäumte es völlig diesen Sachverhalt in integralen und direktem Zusammenhang mit dieser so bezeichneten 'Einmalpauschale' wegen der immer noch bestehenden Covid19 / Corona — Krise zu erläutern.
Das will ich mit diesem heutigen Schreiben aber gerne erledigen.
: MAHNUNG WIDERSPRUCH : +  : ANTRAG WOHNRAUMBESCHAFFUNGSKOSTEN / 9-EURO-TICKET :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220524_klage_antrag_9euroticket.html ]
In meinem gestrigen Schreiben hatte ich — u.A. — die vollkommen unzureichenden Massnahmen der gesetzgebenden Instanzen für den durch Inflation und Seuche in seinem verfügbaren Geld gebeutelten Bürger und dabei gerade auch das WIDERSPRUCHSVERFAHREN : W – 29 / 2022 II 6594 angemahnt.
[ 1 ] Dieses Ticket ist wirklich gut geeignet, neben dem Bedarf eines hierbei lebensnotwendigen Fahrrad, um diese Wohnraumbeschaffung erledigen zu können.
[ 2 ] Die Kostensteigerung ist wirklich nicht mehr zu tragen. Ich fordere den Kreisrechtsausschuss und den hierbei zuständigen Leistungsträger auf wegen der nur als eindeutig und widerspruchsfrei zu kennzeichnenden Sachlage ein Entscheidung zu treffen.
Der Gesetzgeber hat es bei seiner die Erwerbslosen in Gänze diskriminierenden und die Menschenwürde der Betroffenen verachtenden Handhabung ähnlich wie bei dieser 'Einmalpauschale wegen der Seuche' versäumt [ A ] den hierbei korrekten, insoweit auch juristisch zutreffenden / zulässigen Sprachgebrauch bei der Sicherung des Existenzminimum zu verwenden.
Und [ B ] wurde auch keinesfalls zeitnah mit dieser erst verspätet erfolgten Zahlung der hierbei relevante zeitliche Rahmen vor und auch nach der durch Krise und Inflation entstandenen Bedarfssituation berücksichtigt.
Unter der Aussage „Reichtum ist gewollt. Armut auch!“ plädierte 2012 Prof. Dr. Franz Segbers, ehemals Sprecher der Landesarmutskonferenz Rheinland-Pfalz, für eine gerechte Verteilung.
[ - - - ]
+ + +
Das ist eindeutig eine Diskriminierung der 'Kaste' von Menschen in der stigmatierenden Situation Erwerbslosigkeit oder auch Minderbeschäftigung . . .
Als Erwerbslose/r ist der Mensch / Bürger ein Mensch mit Behinderung im Sinne der UN-BRK !

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220523_klage_agg_mahnung.html
: GRUND DES HEUTIGEN SCHREIBEN :
: MAHNUNG + NEUER TERMIN / VERLÄNGERUNG DER FRISTSETZUNG :
MAHNUNG
FRISTSETZUNG 23.05.2022
VERLÄNGERUNG DER FRISTSETZUNG
Also nunmehr letzten Termin bestimme ich den 06.06.2022 !
Und gewähre Ihnen somit eine Verlängerung zu Ihrer Entscheidungsfindung.
Das hätte ich nicht tun müssen. Und das schaffen Sie schon . . .
Ich verstehe das. Sie haben bisher keine Zeit gefunden.
Und anscheinend auch in den letzten 2¾ Jahren nicht !
Das verstehe ich. Erst die Seuche und sie verbarrikadieren sich hinter geschlossen Türen vor dem Ansturm der Opfer – sehen wir es sachlich – staatlicher Medienmanipulation. Dann ist diese Pandemie mit national und internationaler Tragweite plötzlich vorbei und es folgt als neue Krise jetzt diese heimtückische Invasion dieser russischen Okkupisten in der Ukraine. Sicherlich, um endlich die Versorgungsschwierigkeiten unserer US-amerikanischen Bündnispartner mit ihrem Fracking-Gas zu beheben.
Sie haben sicherlich auch reichlich anderes zu tun !?
Und wir wissen ja Beide : Der Kunde ist König. Dann noch dieses SGB. Und das GG. Diese international verbindlichen Vereinbarungen. Und natürlich diese Klimakrise, der vom EU-Parlament 2019 postulierte Klimanotstand. Ganz sicher sind Sie gänzlich überfordert. Gewissermaßen – vom Sprachgebrauch ist das vollkommen korrekt – inkompetent !
Bzw. den politisch dabei hier und auch zumeist Anderswo Verantwortlichen geht es vollkommen am Arsch vorbei. Was insoweit dann auch ein signifikantes Merkmal von 'Inkompetenz' ist. Sie sind also nicht alleine, werte Mitarbeiter*innen des so benannten 'Jobcenter Landkreis Kusel' . . .
Und Sie erinnern sich doch sicherlich ? + !
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210913_klageerhebung.pdf
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210719_klage_anlage_01.pdf
Diesen seitens der Beklagten mit schon irgendwie bewunderswerter Ausdauer und Hingabe vollständig negierten Antragstellung mit Datum vom 27.01.2021.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210127.pdf
Das so benannte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] von Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen …
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220516_klage_antrag_gutachten.html
Ja. Dieses seit Monaten nun ( anscheinend ) in irgend einem Aktenstapel der Sozialgerichtsbarkeit schlummernde Verfahren wegen einer 'multidisziplinären Bewertung' der individuellen Bedürfnisse und Stärken im Sinne und Inhalt des Artikel 26 (a) der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) !
Ich muss Ihnen, also dem so im SGB sicherlich nur irrtümlich so benannten 'Jobcenter' und auch der Gerichtsbarkeit, irgendwie doch noch mal mein Lob für das gelungene Zusammenwirken und diese bürokratische Finesse bekunden.
Dieses Methodik – ich erwähnte es ja schon mehrfach – ist lang erprobt und mittlerweile im Zusammenspiel dieser "Gewaltenteilung" [ = in Anführungszeichen ] ausgereift.
Und sozusagen bzw. geschrieben schon obergärig. Es stinkt gewissermaßen zum Himmel.
Das Mit – und Gegeneinander von Bürger und Staat in Konfrontation mit den nun einmal für Alle geltenden Rechtsnormen ist in diesem Konstrukt Hartz IV / SGB II zu reiner Diktatur der 'Träger staatlicher Gewalt' pervertiert, welches den Bürger – welcher so im Zuge einer anscheinend von den gesellschaftlich Verantwortlichen in einer allgemein anerkannten 'neoliberaler Gesinnung' so Würde und Menschsein verachtend bewusst diffamierend als 'Kunde' benannt wird – zu einem bloßen Objekt staatlicher Willkür degradiert.
Was ja so, sehen wir es einfach mal sachlich, nicht ganz 'koscher' ist !
Eine Frage in dem Zusammenhang !
Haben Sie sich mal damit beschäftigt was genau "effektiver Rechtsschutz" überhaupt ist ?!
Bei der §§ - Suche bin ich bei "effektiver Rechtsschutz", also gerade dem Beschleunigungsgrundsatz bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer, und natürlich diesem "Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimum" zu einigen wirklich erhellenden Einsichten gelangt . . .
Ganz zum Schluss dieser Ausarbeitung - es ist als Rahmengerüst für ein Buchprojekt konzipiert - komme ich nach Hinweisen zu Inhalt und Wesen der UN_BRK und auch eher analytischen Anmerkungen zu diesem "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] zu einem gemeinsamen Projekt 'Machbarkeitsstudie'.
Hier könnten wir eine „Prüfung von aktuellem Stand und Potential der Bedarfsermittlung von Leistungen zur gleichberechtigten und sicher auch gerechtfertigten Teilhabe am und im gesellschaftlichen Leben unter Berücksichtigung der ICF und natürlich der UN-BRK “ verwirklichen.
[ https://de.wikipedia.org/wiki/Übereinkommen_über_die_Rechte_von_Menschen_mit_Behinderungen
[ https://de.wikipedia.org/wiki/International_Classification_of_Functioning,_Disability_and_Health
Als bald 63 jähriger Mensch, welcher mittlerweile 3 Jahrzehnte ursächlich durch eine entmenschlichte Bürokratie und die damit einhergehende Willkür der staatlichen Gewalt zu einem bloßen Objekt und einer Nummer in der Statistik degradiert wurde, möchte ich betonnen, dass gerade der junge Mensch mit Behinderung und zumeist komplexem Unterstützungsbedarf im Mittelpunkt einer beruflichen Integration bzw. Rehabilitation und somit einer Reform des deutschen Teilhaberechtes stehen muss.
Und - ganz ehrlich - ich bin nicht die geeignete Persönlichkeit für eine berufliche Integration in ein lohnabhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zwar besteht - lassen Sie mich das in aller Deutlichkeit ausdrücken - keine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bis eben auf eine de facto ja schon seit Jahrzehnten dem jeweils zuständigen Leistungsträger ja bekannten nicht vorhandenen Vermittlungsfähigkeit in  den so bezeichneten 'normalen' und Lohn abhängigen Arbeitsmarkt.
Vor 30 Jahren wäre die Integration in den 'normalen' Arbeitsmarkt sicherlich dir hierbei geeignete Perspektive gewesen.
Aber der Umgang mit Autismus, im  Speziellen diesem 'Asperger Syndrom', als so von diesen 'Normalen' bezeichenet Behinderung oder eben Störung der Entwicklung war damals und ist auch Heute noch nicht geeignet, weder von der Rechtsprechung und auch nicht von den gesetzlichen Grundlagen und somit ebenso nicht von den hierbei zuständigen Leistungsträgern, eine Teilhabe und somit auch selbsz bestimmte Lebensführung in Würde und ohne den staatlich verordneten Bezug von Sozialleistung zu gewährleisten.
Jetzt und in Zukunft bedeutet diese Verwirklichung des Recht auf Arbeit und auch einer gleichberechtigten Teilhabe alleinig dabei die Gewährleistung geeigneter und zwingend notwendiger Rahmenbedingungen für ein Leben unabhängig von Sozialleistungen.
Beispielsweise das ohne Frage bestehende Recht eines nicht anrechenbaren Einkommen.
Natürlich unter bestimmten - den Grundsätzen eines Sozialstaat entsprechenden - Voraussetzungen.
Und das ist deutsches, europäisches und auch verbindlich internationales Recht.
Und mehr als ein umgehende Umsetzung dieses Rechtsanspruch verlange ich dabei auch gar nicht !
Und natürlich auch, dass die Beklagte, ebenso wie auch die Gerichtsbarkeit, die Rechtsnorm "effektiver Rechtsschutz" gleich mit dabei verwirklichen.
Mittels eines teilhabeorientierten Behinderungsbegriffs sind unter Nutzung der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) der Weltgesundheitsorganisation einheitliche Maßstäbe für multidisziplinäre Profilings i.S.d. Art. 26 (1a) UN-BRK einzuführen.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Menschen i.S.d. Art. 26 UNBRK durch eine passgenaue Unterstützung in die Lage versetzt werden, „ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens zu erreichen und zu bewahren“ und ihre individuelle Teilhabe zu realisieren.
Leistungen sind am individuellen Bedarf des Einzelnen auszurichten.
Dem leistungsberechtigten Menschen sind durch barrierefreie, ganzheitliche Teilhabepläne nach bundeseinheitlichen Kriterien die erforderlichen Mitwirkungsrechte zu eröffnen.
Dies insbesondere auch um ihr Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGBIX) und ihre Selbstbestimmung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) ins Zentrum der Leistungserbringung zu rücken.
Auf dieser Grundlage sind gleichberechtigt für alle Menschen in Deutschland gemeindenahe und wirksame Leistungssysteme weiterzuentwickeln.
Hierzu bedarf es gesetzlicher Rahmenbedingungen die eine individuelle, trägerübergreifende und flexible Leistungserbringung ermöglichen.
Das wird bislang in Deutschland noch nicht hinreichend umgesetzt.
Deswegen ja dieser ganz Scheiß mit dieser Klage und den verschiedenen Verfahren.
Dies begründet sich insbesondere in mangelnden Kompetenzen und Ressourcen.
Die Wirksamkeit der Leistungserbringung und die Unterstützung von Inklusion in der Gesellschaft i.S.d. Art. 26 (1b) UN-BRK sind bereits heute nach § 19 Abs. 4 SGB IX das zentrale Eignungskriterium der Leistungserbringer.
Hierdurch entsteht ein teilhabeorientierter Wettbewerb am leistungsberechtigten Menschen, der insbesondere den europarechtlichen Vergabegrundsätzen aus dem Jahr 2014 entspricht.
Die Leistungsgestaltung nach dem SGB IX garantiert einen wirksamen und effizienten Mitteleinsatz, um die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Realisierung von Inklusion und Teilhabe zu nutzen.
Helfen also auch Sie mit, das SGB mit Leben füllen und die Grundsätze des Grundgesetz zu erfüllen !
Das SGB IX als rechtliche Grundlage um „Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unabhängigkeit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens zu erreichen und zu bewahren“, das dann personenzentriert und praxisorientiert weiterzuentwickeln und gemeinsam –
auch durch geeignete Anreizsysteme – mit Leben zu füllen, ist das Anliegen dieses Verfahren / dieser Klage i.S.d. § 35 SGB IX und bildet so ein unerlässliches Leistungsangebot für mehr
Teilhabechancen gerade für die zukünftige Entwicklungschancen von jungen Menschen mit Behinderung.
Um diese Teilhabechancen auf einem inklusiven Arbeitsmarkt zu stärken, sollten die Potentiale durch eine gemeinsame konsequente Weiterentwicklung der doch recht beschränkten und durch Kann-Leistungen begrenzten Möglichkeiten genutzt werden.
Machen müssen Sie das sowieso.
Dann können wir das auch zusammen tun.
Und uns in einer gütlichen Einigung vielleicht gegenseitig einen Gefallen tun.
Sozusagen eine 'Win-Win-Situation' schaffen. Allzu schwierig ist das doch eigentlich nicht. Oder !? Falls doch ?!
Vergegenwärtigen Sie sich einfach der Tatsache, dass Sie bei diesem feinen Match an genau die gleichen Regeln gebunden sind, welche dem Bürger im Widerstreit mit der staatlichen Gewalt Freiheit und Menschsein gewährleisten sollen.
Resultierend daraus und unter Berücksichtigung der auch für Sie geltenden Rechtsnormen verweise ich auf die in den letzten Schreiben immer wieder so erfolgte Fristsetzung vom 23.05.2022.
Keinerlei Reaktion. Keine Erwiderung. Kein rein gar nichts !
Herr Körbel !
Sie hätten auch dieses Mal zum Telefon greifen sollen.
Herr Simon ...
Ach Herr Simon.
Wertes Frl. Daniela Lettang . . .
Ich kann mich also noch lebhaft an unseren persönlichen Gesprächstermin im Oktober 2019 erinnern.
Arbeit macht frei. So stand es über jedem Eingang eines KZ.
Und Heute. Immer diese ach so geschäftige Bevölkerung mit ihren strammen Leistungen an der ganz alltäglichen Arbeitsfront.
Arbeit macht frei !
Das galt schon früher in deutschen Landen und Heute immer noch !
All das – und auch der Gebrauch von Gas zur Beseitigung unliebsamer Bevölkerungsanteile – wurde hinterfragt.
Aber nicht dieses " Arbeit macht frei ! " . . .
Der Knastie von früher ist der Knastie von Heute.
Es ist wirklich 'offener Strafvollzug' wie Herr Götz W. Werner es so allzu treffend ausdrückte.
Und statt KZ heißt es jetzt eben in diesem Neusprech 'Jobcenter'.
Da ist kein großer Unterschied zwischen der Befüllung von Öfen und diesem Hartz IV.
Das Prinzip ist das Gleiche. Allenfalls ein gradueller Unterschied.
Und im Amt gibt es natürlich im Keller Heute Zentralheizung.
Kind. Du bekommst ja wenigstens noch Geld dafür.
Und hast eine Krankenversicherung . . .
Sogar wahrscheinlich ein schönes PKW.
Ich dagegen sitze Morgens ab 6 am Rechner.
Und pünktlich um spätestens 9 bekommt dann das Team M & I [ ~ Markt und Integration ] vom so bezeichneten 'Jobcenter Landkreis Kusel' seine Mail incl. einer sinnigen Antragstellung.
Und dann folgt diese mühselige Suche nach §§ !
: ZB :
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010
- 1 BvL 1/09 -, Rn. 1-220,
[ http://www.bverfg.de/e/ls20100209_1bvl000109.html
Das verfassungsrechtliche Existenzminimum im „Hartz IV“-Urteil des Bundesverfassungsgericht
- Leitsätze - zum Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010
[ https://www.bonner-rechtsjournal.de/fileadmin/pdf/Artikel/2010_01/BRJ_004_2010_Gaerditz.pdf
Bundesverfassungsgericht zu Hartz-IV-Regelsätzen: Soziokulturelles Existenzminimum muss realitätsgerecht und nachvollziehbar bemessen werden
: 14.4.2010, Maria Wersig, Quelle: Verlag Dashöfer GmbH :
[ https://www.dasgleichstellungswissen.de/bundesverfassungsgericht-zu-hartz-iv-regels%C3%A4tzen%3A-soziokulturelles-existenzminimum-muss-realit%C3%A4tsgerecht-und-nachvollziehbar-bemessen-werden.html?src=5
Und ganz nebenbei die Arbeit an verschiedenen Buchprojekten und auch an dieser 'Maximierung der Überlebenswahrscheinlichkeit der Spezies Homo Sapiens'.
ALSO MECKERE BLOSS NICHT 'RUM !
Du hast echt einen lockeren Job da hinter deinem Schreibtisch …
Echt. Ich muss doch schon wirklich eine heftig ausgeprägte Klatsche haben, wenn ich an einem und eigentlich an jedem Morgen schon um halb 7 mit der ( erneuten ) Durchsicht von Entscheidungen des so benannten BVerfG beschäftigt bin. Und das Alles dann noch ohne Leidenskonflikt und sogar mit einem nicht zu leugnenden Hang zu Begeisterung . . .
Das ist bestimmt ganz typisch bei so einer 'schizotypen Persönlichkeitsstörung' !
[ https://de.wikipedia.org/wiki/Schizotypische_Persönlichkeitsstörung

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220519_klage_krankenversicherung_antrag.html
ANTRAGSTELLUNG
: ANMELDUNG GESETZLICHER KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ BEI DER AOK :
Ich bin immer noch krank. Ganz ermattet und einfach nur schlapp bin ich. Echt fürchterlich . . .
Habe Sie sich schon mal überlegt, dass Sie mich ja jetzt bei der AOK anmelden können, da die DVK Ihnen mit Schreiben vom 08.03.2022 bestätigt hat, dass weder ein gesetzlicher - oder auch privater Krankenversicherungsschutz oder sonstwie Krankenversicherungsvertrag bei der DKV feststellen ist. Und da die gesetzliche Frist für die Aufbewahrung von Versicherungsunterlagen 10 Jahre beträgt gilt das dann sicher auch für die DKV Seguros. Insoweit ist dann ja auch die Handhabung der AOK so nicht zulässig. Siehe dazu auch Ihr Schreiben mit Datum vom 30.03.2022. Bzw. die Rechtshilfebelehrung in den letzten Änderungsbescheiden vom 12.04.2022 und auch 16.05.2022.
Bitte legen Sie eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse vor, bei der Sie versichert sein möchten (§ 175 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB V). Dies kann die bisherige Krankenkasse oder eine neue gewählte Krankenkasse sein. Das Jobcenter wird dann die Anmeldung bei dieser Krankenkasse vornehmen. Sofern innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wird, meldet das Jobcenter bei der Krankenkasse an, bei der zuletzt die Familienversicherung bestand. Durch die Wahl oder die Anmeldung durch das Jobcenter tritt eine Bindung an die Mitgliedschaft von in der Regel 18 Monaten bei der bisherigen oder neuen Krankenkasse ein. Für weitere Auskünfte setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.
Das war ja definitiv 2013 die AOK. Und das in Rheinland-Pfalz und da dieses so benannte 'Jobcenter' in Kaiserslautern.
Dann melden Sie mich da doch einfach mal an.
Als Frist für Ihr sofortiges Handeln bestimme ich den 23.05.2022.
Und dann kann ich ja hoffentlich auch zum Arzt und mich ärztlich untersuchen lassen.
Das ist wirklich nicht lustig krank zu sein. Das könen Sie mir glauben.
Auch verschiebt sich das mit den ganzen Erklärungen, und auch meinem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 16.05.2022, noch ein wenig. Ich hoffe doch nur ein wenig. Und nicht etwa länger. Oder noch viel länger.
Ich schaffe das einfach nicht. Vollkommen schlapp und kaputt bin ich. Ist es gar die Seuche ?!
Derzeit bin ich also nicht in der Lage auch nur irgendetwas zu tun. Ich leide. Ganz schlimm ist das.
Irgendwann erhole ich mich dann ja wieder. Und eine so ja eigentlich notwendige Konsultation eines Arztes zur Verkürzung dieses Leiden ( dieser Krankheit ) wird mir ja immer noch auf Grund des fehlenden Versicherungsschutz verweigert.
Und JA ! Ich fühle mich immer noch behindert und im Speziellen von Ihnen, dem 'Jobcenter Landkreis Kusel', an einer gleichberechtigten und sicher berechtigten Teilnahme in und an der Gesellschaft und gerade auch einer selbst bestimmten Lebensführung gehindert. Und das ist wirklich ein erheblicher und nicht zu unterschätzender psychischer Leistungsdruck, und somit eine gravierende Minderung des Existenzminimum.

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220518_klage_krankenversicherung_intro.html
Vielleicht, dass Sie das auch dem Herrn Diplom-Psychologe Nico Janzen übermitteln.
Wenn ich krank bin, ich erwähnte es ja schon in meinem letzten Schreiben vom gestrigen Tag, geht einfach Alles daneben !
Sie bekommen das ja mit. Selbst ganz normales Mailen klappt da nicht. So ist das eben in meinem nicht nur rein materiellen, sondern auch dem von mir gegenüber der Gerichtsbarkeit so benannten psycho-sozio-kulturelle Existenzminimum. Meinem ganz individuellen Menschsein eben. Sie als 'Normale' mit Ihrem ganz 'normalen' Denken und Fühlen sind zwar dafür geeignet Morgens ab 8 oder eben halb 9 an Ihrem Schreibtisch zu sitzen oder eben erst gemeinsam im Kreis der Kollegen ein Kaffeepäuschen zu machen.
Ich schaffe das einfach nicht. Außerdem bin ich krank. Gewissermaßen zusätzlich behindert. Und das dann noch in Deutschland, in Rheinland-Pfalz und in der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan. Zusammen eingesperrt mit Horden von anderen Zweibeinern auf Planet Erde. Im Jahr 2022. Einfach ist das nun wirklich nicht !
Herrn Diplom-Psychologe Nico Janzen hat ja in dem ganz in Ihrem Sinne erstellten "Gutachten" ( = in Anführungszeichen ) angegeben, dass dieser 'Mensch mit Behinderung' im Sinne der UN-BRK - also der so seitens Ihrer Mitarbeiter*innen diffamierend in der Vergangenheit als 'Kunde' bezeichnete leistungsberechtigte Bürger - "sonderbare Ansichten oder magisches Denken, das das Verhalten beeinflusst und nicht mit subkulturellen Normen übereinstimmt". Genau so, oder jedenfalls so ähnlich ist das ! Ich bin zwar nicht der Meinung, dass es sonderbare Ansichten sind, wenn ich HARTZ IV als so geplantes und auch umgesetztes den Menschen und das Menschsein verachtendes Konstrukt ansehe. Oder aber diese Wachstumsideologie als Irrsinn bezeichne und diese Mutanten aus Wuhan als 'gen-manipulierte Viecher' bezeichne. Was ja so eigentlich zutreffend ist, wenn man den Ergebnissen der WHO, einer Forschungsgruppe aus Innsbruck und auch der UNI Hamburg diesbezüglich Glauben schenken mag.
Was genau er mit dieser nur mangelhaft ausgeprägten Übereinstimmung mit 'subkulturellen Normen' meint weiß ich immer noch nicht so genau. Das habe ich aber auch schon dem Bundessozialgericht so mitgeteilt.
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/bundessozialgericht_20210119_anlage_3.html
So auch, dass ich ganz eindeutig den Sprachgebrauch "mystisch-magisches Denken" dabei bejahe !
: AUSZUG AUS DEM BETREFFENDEN SCHREIBEN AN DAS BUNDESSOZIALGERICHT :
» Ich denke die Begriffsbildung mystisch-magisch passt einfach da doch etwas besser. Magisch liest sich gleich wie Glaskugel und so Runensteine. Gar wie Astrologie. Oder Satanismus und das schänden jungfräulicher Bräute auf dem Altar. Ich befasse mich da doch lieber mit Quantenphysik und sehe keinerlei Widerspruch zu meinem Glauben an Gott und auch den Planeten als lebendiges Bewusstsein im Spektrum dieser allseits bekannten Gaia-Hypothese.
So etwas natürlich dem Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen als Transaktionsanalytiker schmackhaft zu machen darf man als renitenter Kunde eines Jobcenter, und dann noch in Anführungszeichen, erst gar nicht versuchen.
Das habe ich auch nicht gemacht.
Und zu mindestens stimme ich mit Ihm überein, dass ich nicht mit den subkulturelle Normen übereinstimme. Nur frage ich mich, ob wir die gleichen Muster meinen. Und muss ich unbedingt genormt damit auch Herr Franzen mich ein klein wenig mag. Das war jetzt ein kleiner Scherz ! Ein Späßchen. Aber bin irgendwie richtig glücklich, dass die von ihm in dieser einmaligen und zudem kurzen Untersuchung festgestellten Symptome nur bedingt zu der Autismus-Spektrum-Störung Asperger - Syndrom passen.
Ich mag diese Schublade überhaupt nicht seit die 'heilige' Greta nicht nur unsere bio-deutsche Jugend rebellisch macht. Und alle machen dann Freitag noch frei. Und demonstrieren. Außerdem bin ich der Meinung, dass Autismus gewissermaßen Evolution ist.
Statistisch ist das eigentlich ein ziemlich eindeutiger Fisch. «
Aber — ich hatte beinahe diesen berühmt-berüchtigten Faden verloren und diesen ebenso oft erwähnten Punkt [ ≙ . ] — es geht ja um 'das das Verhalten beeinflusst'. Was auch immer das dann bei mir ist. Ob jetzt nun so eine ganz typische 'schizotype Persönlichkeitsstörung' oder eben diese Schublade hochfunktionaler Autismus 'Asperger Syndrom'. Auf jeden Fall ist ja die Vermittlungsfähigkeit in den von Ihnen als 'normal' gekennzeichneten lohnabhängigen Arbeitsmarkt, wie den verschiedenen Leistungsträger ja schon seit 1990 bekannt, einfach nicht gegeben. Und ganz so klappediklopse, dass Sie mich in eine so benannte "Behindertenwerkstatt" abschieben können bin ich ja nun auch wieder nicht. Ganz so einfach ist da ja nun wirklich nicht.
Zumal Sie als zuständiger Leistungsträger und im Sinne des SGB gleichgesetzt einem "Träger der Rehabilitation" auch verpflichtet sind eine Teilhabe und selbst bestimmte Lebensführung nicht nur zu fördern, beispielsweise in irgendeinen Aktenstapel zu befördern, sondern wirklich zu verwirklichen.
Um jetzt wirklich auf den Punkt zu kommen !
Ich bin krank. Also etwas kränklich auch Heute Morgen noch. Genauso - also noch schlimmer - wie Gestern. Mir geht es gar nicht gut. Ganz ganz schlimm ist das ! Im Magen, und dann die Gelenke. Gewissermaßen bin ich vollkommen im Arsch. Das Alles dann noch ohne Geboostert zu sein. Oder gar einen Krankenversicherungsschutz zu haben. Ich fühle mich da wirklich diskriminiert von Ihnen. Ja. Auch von der AOK. Und auch der DVK. Eigentlich von allen ( dabei involvierten ) Trägern dieser so benannten öffentlichen Gewalt.
Und dann - so jedenfalls meine Erfahrung und sicherlich auch Ihre - läuft wirklich Alles daneben. Das ist so, Sie kennen es sicherlich auch, als ob man mit dem falschen Fuss aufgestanden ist. Das beeinflusst dann nicht nur das Verhalten, sondern das ganze Leben. Genauso wie Hartz IV / SGB II. Und das Dasein unter der Knechtsschaft der 'AGB' in einem 'Jobcenter'. Und das versuche ich ja auch gerade der Gerichtsbarkeit wegen der doch recht einseitigen Bewertung und Wertung eines rein materiellen, so bezeichneten sozio-kulturellen Existenzminimum.
Und, dass ich letztendlich schon von der Definition der "Behinderung" und "Diskriminierung" als Öko und teilweise auch als Erwerbsloser 'behindert' und 'dikriminiert' werde.
Multidimensional - das ist der wissenschaftlich zutreffende Terminus dabei - sogar !
Und in meinem 'mystisch-magischen' Weltbild, also einer gewissermaßen schützenswerten Geisteshaltung und Weltanschauung gemäß Artikel 4 des Grundgesetz, ist das noch viel schlimmer mit diesem 'das das Verhalten beeinflusst' !
Da klappt dann überhaupt nicht mehr. Selbst zurückgezogen bzw. verkrochen im Bett oder eben einer dafür geeignet erscheinenden Mülltonne muss ich wirklich aufpassen nicht ganz zwangsläufig, resultierend aus diesem 'das das Verhalten beeinflusst'  und natürlich Psyche und Leben und sozusagen bzw. geschrieben eine arge und zudem 'negative' - sprich behindernde - Beeinflussung des für das Leben notwendige [ ~ Existenzminmum ], von einem Güterzug [ ~ beispielsweise ] überrollt zu werden.
Fahrrad fahren - gerade hier in dem von überzeigten Autofahrern dominierten Straßenverkehr - ist lebensgefährlich.
So ist das eben in einem mystisch-magischen Weltbild. Und es funktioniert. So oder eben so !
Und krank sein, kränklich bis ermattet, ist dabei nur ein  Zeichen von Schwäche.
Und deswegen erhole ich mich jetzt erst einmal. Und lege mich in's Bett.
Jetzt vorher noch einen  Kakao aufsetzen. Das hilft dabei bestimmt . . .
Um jetzt - nahezu zum Schluss - auf den ganzen realen Punkt im Umgang mit dem Leistungsträger und diesen anderen Träger der öffentlichen Gewalt (= Hoheitsträger) [ ~ AOK / DVK etc. ] zu kommen !
AUSZUG AUS DEM SCHREIBEN VOM 17.05.2022 "jobcenter_kusel_20220517_klage_antrag_widerspruch"
[ B ] Ihr Schreiben 'Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren' mit Datum vom 12.04.2022 : ***
Diese Sternchen sind im Speziellen wegen diesem Boostern und dem ja seit September 2019 fehlenden Krankenversicherungsschutz so unerheblich nun wieder nicht. Die dabei erneut erfolgte den Krankenversicherungsschutz betreffende Rechtsbelehrung auch in diesem 'Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren' verwende ich schon lange, und immer wieder gerne auch bei der Gerichtsbarkeit, um den Handlungsbedarf des Leistungsträger und auch der anderen Träger wie AOK + DVK zur konstruktiven Zusammenarbeit einzufordern. Könnt Ihr das bitte bis zum 23.05.2022 erledigen. Ich brauche einen Krankenversicherungsschutz. Und nicht nur diese einseitig Bürger und Bürgerin verpflichtende Sitiuation mich bei einem Krankenversicherungskonzern zu dessen Konditionen [  Geschäftbedingungen ] versichern zu müssen. Nein. Ich erwarte einen 'gesetzlich verpflichtende' Krankenversicherungsschutz von Ihnen, also dem lt. der Rechtsbelehrung auch in diesem 'Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren' dazu verpflichteten 'Jobcenter Landkreis Kusel'. Können Sie das bitte bis zum 23.05.2022 erledigen.
Vielleicht geht es mir ja schon Morgen wieder besser.
Aber - so oder so - ein Krankenversicherungsschutz ist einfach besser !
Bittebittebitte. Ihr habt jetzt 2 Jahre und nahezu 8 Monate Zeit gehabt.
Und nichts ist passiert. Und lt. dem Schreiben der DKV habe ich ja sogar bei der AOK hier in Kusel Anspruch auf einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Daa könnt ihr mich doch direkt anmelden. Und wenn ich dann wirklich dringend zum Arzt muss darf / kann der oder die mich dann wenigstens behandeln. Ohne 'Karte' läuft da ja Heutzutage überhaut nicht mehr.
Auch zu meinen Bedenken wegen den Nebenwirkungen bei der von mir gewünschten Impfung und der daraus resultierenden Nptwendigkeit eines Krankenversicherungschutz hatte ich Ihnen schon mehrfach etwas geschrieben. Sie erinnern sich doch sicherlich ?! ALSO ! Zumindestens einen Bescheid. Besser noch eine Anmeldung bei der AOK . . .
Jetzt aber ab in's Bett. Erst noch unter die Dusche, ich bin schweißgebadet Heute Morgen bei Sonnenaufgang erwacht, dann einen Kakao für's leibliche Wohl - heiß mit viel Honig - und dann verkrieche ich mich unter die Decken. Leidend. Krank. Und das Alles ungeboostert und ohne Krankenversicherungschutz. Schnüff . . .

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220517_klage_antrag_widerspruch.html
Und ? Haben Sie es sich auf ihrem Bürohocker schon gemütlich gemacht ?!
Und Heute brauche Sie sich wirklich keine Sorge machen, werte Mitarbeiter und natürlich Innen des Team M & I [ Markt und Integration ]. Das hier in wirklicher Kürze Geforderte [ ~ Beantragte ] bekomme ich. Irgendwann sowieso.
[ - - - ]
ICH BEGRÜNDE WIE FOLGT :
[ A ] Wie Ihnen bekannt geht es bei diesem Widerspruch primär und ganz prinzipiell um die vollkommen ungerechtfertigte Höhe des Leistungsanspruch. Die Erhöhung des Regelsatz um 3 € zum Anfang des Jahres 2022 kann keinesfalls mit der auch durch amtliche Stellen bestätigte Inflationsrate von mehr als 4,5% ausgeglichen sein.
Ferner stehen auch die fehlenden Zahlungen wegen dieser ja immer noch hierzulande grassierenden Pandemie in deutlichem Widerspruch zu den Grundsätzen der Leistungsgewährung, um ein ausreichendes materielles – und soziokulturelles Existenzminimum zu gewährleisten. Dann noch diese ganzen ausstehenden Leistungen bei denen ich ja nicht nur teilweise noch nicht einmal einen Bescheid oder sonst wie ein Feedback von Ihnen bekommen habe. Dann dieser fehlende nachweisbar ja bestehende Mehrbedarf. Auch das fehlt ! Ich stelle das immer wieder schmerzhaft zum Ende des Monats fest. Gerade aber geht es mir aber dabei ( auch ) um diese mehrfach beantragten "Wohnraumbeschaffungskosten". Ohne diese Zahlungen - bisher erfolgte nicht einmal ein Bescheid dazu und lt. einem Schreiben Ihres Werksleiter an das Sozialgericht in Speyer versteht er das zwar überhaupt nicht, bestätigt aber gleichzeitig damit auch Wesen und Inhalt der erfolgten Anspruchsvoraussetzungen - gerate ich bei jeder Wohnungssuche immer mal wieder und mehr und mehr in die 'Mittellosigkeit'. So kann ich mein sozio-kulturelles Existenzminimum wirklich nicht gewährleisten. Und von diesen daraus resultierenden Auswirkungen auf das im Umgang mit der Gerichtsbarkeit geforderte und so benannte psycho-sozio-kulturelle Existenzminimum will ich gar nicht so viel erzählen oder hier schreiben. Und von meinen depressiven Phasen wegen der Perspektivlosigkeit eines von Ihnen erzwungenen Dasein [ = Ganz bewusst verwende ich hier nicht das Wörter 'Leben', Menschenwürde, Teilhabe oder gar selbst bestimmte Lebensführung ! ] im Leistungsbezug und diesen den ( behinderten ) Menschen und das ( behinderte ) Menschsein verachtenden Konstrukt Hartz IV / SGB II auch nur ganz kurz !
[ - - - ]
UMFANG DER BEANTRAGTEN LEISTUNG :
Ich erwarte von Ihnen, also dem 'Jobcenter Landkreis Kusel', da ja noch nicht einmal die vollständige Aufhebung des insoweit geltenden Rechtsnormen nicht nur bei meiner Person widersprechenden Bescheid und auch eine eigenständig konsequente Neuorientierung bei der Bemessungsgrenze der zu bewilligenden Sozialleistungen im Bezug von SGB II.
Nein ! Ganz so illusorisch bin ich ja nun wieder nicht veranlagt. Das wird Ihnen ganz sicher auch Ihr Beauftragter und gewissermaßen Erfüllungsgehilfe, Herr Diplom-Psychologe Nico Janzen, in einem Gutachten bestätigen.
[ - - - ]
Und natürlich die Zahlung bereits beantragter Leistungen, insbesondere diese "Wohnraumbeschaffungskosten". Ohne die es mit einer "Wohnraumbeschaffung" einfach nicht funktionieren kann. Irgendwann dann die Tage - in Wiederholung zu bereits Beantragtem - kommt auch noch eine Neuauflage des Antrag auf ein Fahrrad [ ~ als zum Leben notwendiger Bedarf ~ ] bzw. der Antrag auf eine Fahrradreparatur auf Sie zu. Das ist auch nicht viel in € ! Und nur gerecht. Also vollkommen gerechtfertigt im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatz und des bestehenden besonderen Bedarf, der geltenden Gesetze und auch Rechtsnormen in unserer kleinen Bananenrepublik ...

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220513_klage_patent_gaia.html
: ANTRAGSTELLUNG : Kostenübernahme Ausdrucke Patentanmeldung :
~ FÖRDERUNG DER TEILHABE UND EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220513_klage_patent_gaia.html ]
: ANTRAGSTELLUNG :
~ FÖRDERUNG DER TEILHABE UND EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~
Siehe in dem Zusammenhang auch mein Schreiben ( postalisch ) vom 11.08.2021 ...
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210811_selbststaendigkeit.pdf ]
Und natürlich wegen diesem beabsichtigten Bucheinkauf die Mail vom 12.05.2022 ...
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220512_klage_buch.html ]
Oder aber auch das Schreiben ebenfalls per Mail von Mittwoch, den 11. Mai 2022 . . .
= [ [ ONLINE : http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html ] ] =
Und in meinem gestrigen Schreiben - Sie mögen mir bitte verzeihen - ist mir ein geradezu unverzeihlicher Fehler unterlaufen.
» Irgendwann habe ich Ihrer Behörde auch einen Bescheid wegen anderen Buchprojekten übermittelt ! «
Das heißt natürlich nicht "Bescheid". Sondern Antrag bzw. Antragstellung.
Sie geben ja Bescheid. Wenn überhaupt.
Und anscheinend auch nur wenn das Thema behagt, bzw. die BA [ ~ Bundesagentur für Arbeit ].
Das mit dieser 'Schriftstellerei' und den 'Buchprojekten'. Hierzu auch der 'Bescheid / Antrag dazu !
Das ist also auch schon den hierbei zuständigen Leistungsträger seit nunmehr 30 Jahren bekannt.
In meiner letzten Mail - also wegen dem doch folgerichtigen Kauf eines Buches und so auch zur Förderung einer gleichberechtigten und sicher auch gerechtfertigten Teilhabe an und in der Gesellschaft bzw. dieser Umsetzung einer selbst bestimmten Lebensführung
- hatte ich außerdem darauf hingewiesen, dass ich immer [ ~ und das sogar recht schmeerzhaft ab und zu ~ ] noch ein Schreiben vermisse. In dieser Mail geht es um diese Textpassage :
» Und irgendwann habe ich sogar gemahnt, dass ein Schreiben von mir aus Versehen gelöscht bzw. überschrieben wurde. Wenn ich mal etwas Ruhe, Zeit und auch die dabei erforderliche Muße, dafür finde teile ich Ihnen die exakten Daten aus unserem Schriftverkehr noch mit. Sie können aber auch gerne selbst einmal in der Akte nachschauen. «
Sie bekommen ja mit. Ich war nicht ganz untätig und habe nachgeschaut !
Es handelt sich ganz eindeutig um das Schreiben „ jobcenter_kusel_20211206_hinweis_klage_miete “, welches durch einen Fehler beim Abspeichern wegen einer eindeutig psychisch indizierten Überreaktion aus Versehen von mir überschrieben wurde. Ihre nur als 'dreist' zu kennzeichnende Aufforderung wegen des Krankenversicherungsschutz war dabei, wie Ihrer Behörde mitgeteilt, die Ursache.
Vermeiden Sie es einfach in Zukunft. Bitte ! So etwas ist bei einer Ausgewogenheit der Vertragsbedingungen wie schließlich im BGB verdeutlicht nicht zulässig. Gerade Sie als Werksleiter, Herr Simon, und ebenso Sie, Her Körbel, beim Team M & I sollten das verstehen.
Ich muss das Jobcenter Landkreis Kusel Heute erneut auffordern mir eine Kopie dieses Schreiben zu übermitteln. Das brauche ich einfach !
Und  nun zu diesem Bescheid / Antrag wegen dieser 'Schriftstellerei' und den 'Buchprojekten' . . .
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220118_bescheid_mahnungen.pdf ]
: AUSZUG :
Mein(e) Schreiben ! Unter anderem das Teil mit Datum vom 18.12.2021.
[ A ] BITTE UM ZUSENDUNG MEINES SCHREIBEN VOM 06.12.2021 !
[ B ] MAHNUNG : Krankenversicherungsschutz. Anmeldung bei der DKV !
[ C ] MAHNUNG : Kostenübernahme der Wohnraumbeschaffungskosten !
[ D ] MAHNUNG : Eingliederungsvereinbarung . . .
[ E ] A N T R A G : Kostenübernahme bzw. Neubewertung anrechenbares Einkommen :
Verstehen Sie das jetzt bitte als erneute MAHNUNG !!!
Ich bereite gerade - notwendigerweise ausgedruckt und dann mit teuren Briefmarken [ Was ich Alles rechtzeitig vorab noch als Teil des bereits mehrfach schon beantragten "Außergewöhnlichen Bedarf" noch explizit dazu beantragen werde ! ] - ein Schreiben an das Deutsche Patent - und Markenamt in München vor.
Das bekommen Sie dann auch noch schriftlich. Sogar ausgedruckt. Im Umschlag. Und rechtzeitig vorab im Briefkasten . . .
: ANTRAG : HIER : Kostenübernahme von Ausdrucken zur Vorbereitung einer Patentschrift :
Kosten : ca. 12,00 € [ incl. kalkulatorischem Kostenanteil wie Druckerabnutzung etc. ]
[ - - - ]
Verstehen Sie diese Antragstellung bitte im Zusammenhang mit der Ihnen bekannten Aktenlage und auch dem aktuellen Widerspruchsverfahren wegen den völlig unzureichenden Leistungen im Rahmen SGB II !
Als Fristsetzung muss ich Ihnen - wegen der Dringlichkeit und meinem akuten Schaffensdrang - den 23.05.2022 benennen.
Sehen Sie das wirklich in Zusammenhang mit der Ihnen bekannten Aktenlage und meinem seit Jahrzehnten schon zur Sprache gebrachten Bestreben eine selbstständige Existenz, gerade auch im Bereich 'Patentmarketing', zu verwirklichen. Um endlich und letztendlich dann unabhängig vom nur entwürdigenden Bezug von Sozialleistungen eine gleichberechtigte und so auch sicher gerechtfertigte Teilhabe in und an der Gesellschaft in Form einer selbst bestimmten Lebensführung zu verwirklichen.
Und natürlich — wie kann es auch anders sein — ist hierbei das Schreiben per Mail vom 11.05.2022 und dieser "Forderung auf Abhilfe und außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz - und Entschädigungsansprüchen nach GG, SGB, § 21 Abs.4 AGG und international verbindlich für den deutschen Staat geltenden Vereinbarungen" dabei zu berücksichtigen.
[ ONLINE : http://erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220511_klage_intro.html ]
Und ebenso dieses "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] und gerade auch dieser Antragstellung 'multidisziplinären Bewertung' der individuellen Bedürfnisse und Stärken.
Sie erinnern sich doch sicherlich an das laufende Verfahren mit dem Aktenzeichen  XYZ und dieses ganz in Ihrem Sinne erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] ! + ?
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20210913_klageerhebung.pdf
MfG ...
Arno Wagener
: P S : Achsoachja ...
Wegen der am 20.05. auslaufenden Förderungsfrist von EXI und diesen Insekten.
[ http://www.humanearthling.org/crowd/mail_public_20220510_exi_insect.html ]
Haben Sie sich da schon zu einer Entscheidung durch gerungen ?!
Und haben Sie den Sachverhalt im Zusammenhang mit ~ FÖRDERUNG DER TEILHABE UND EINER SELBST BESTIMMTEN LEBENSFÜHRUNG ~ als hierbei geeignete Finanzierungsstrategie bei der regionalen Wirtschaftsförderung oder auch der Planungsgemeinschaft Westpfalz bzw. dem zuständigen Mitarbeiter bei der Landwirtschaftkammer RLP schon angesprochen ? + !
Nein ! Schnüff ...
Gerade gestern habe ich deswegen dem Ortbürgermeister von Theisbergstegen, Herr Stefan Klein [ Lt. meinem Vermieter und Mitarbeiter des Ordnungsamt bei der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan, Herr Rüdiger Klein, sind die beiden Herren aber nicht miteinander verwandt oder verschwägert, So besteht da auch sicherlich kein Interessenkonflikt ! ] unterhalten.
Auch wegen der geplanten Abstimmung im Sinne des Grundgesetz Artikel 20 Absatz 2 Satz 2. Und auch dem Bürgernetz, KI, und der kulinarischen Landstraße. Und Ja. Ich habe auch meine Wohnungssuche und ein konzertiertes Schreiben an die jeweiligen Ortsgemeinden wegen dieser verschiedenen Aktivitäten hier im Landkreis Kusel bei diesem Verantwortlichen hier in der Gemeinde zur Sprache gebracht. Ebenso auch, dass es in seinem Aufgabenbereich liegt diese Informationen wegen der schon etwas kurzfristigen Terminsetzung des Abgabetermin einer 'Projektskizze' bei diesem  Förderprogramm Exportinitiative Umwelttechnologien (EXI), gestartet vom Bundesumweltministerium (BMUV), an mögliche Interessenten und Nutznießer hier in der Gemeinde weiter zu geben.
Ich mag aber bezweifeln, dass er das im Sinne der Bürger*innen hier in der Gemeinde dann auch tun wird.

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210526_mail.html
[ 1 ] Meine Mail vom 17.05.2021, um 13:20 Uhr, mit dem Betreff !!! Knock knock !!! . . .
[ 2 ] Der Schriftverkehr der vergangenen Tage, Wochen, Monate und mittlerweile ja Jahre ...
[ 3 ] Das laufende Verfahren beim Sozialgericht wegen den Wohnraumbeschaffungskosten ...
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Sie verstehen doch sicherlich, dass mir dieser krankhafte Zustand doch mittlerweile nach 6 Monaten Anteilnahme an Ihrer wohlbekannten behördlichen Untätigkeit ein wenig auf den berühmt-berüchtigten Hodensack und im Speziellen meine prächtigen Eier geht. Irgendwann wird es doch langweilig. Meinen Sie nicht auch, werte Sachbearbeiter:innen ...
Quotes not from this dreamworld of Hollywood !
» Let's change the beat ! «
» If it's war they want. It's war they get. «
— The 5th Element —
Und ist es nicht so ? + !
Keine Antwort ist bekanntermaßen auch eine Antwort.
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:. AUSZUG .: Förderung der Selbstständigkeit auf Grunde einer Behinderung [ anzunehmend atypischer Autismus in der Schublade Asperger Syndrom mit durch ein Gutachten seitens des hiesigen Jobcenter klar erwiesener teilweise nicht vorhandener Erwerbsfähigkeit, welche mich armen Bub seit 30 Jahren daran behindert am so beannten allgemeinen Arbeitsmarkt stramm wie sonstige gute Bio-Deutsche mit marschieren zu konnen ]  am Beispiel eines Bürgernetz in der Region und natürlich der so von mir bezeichenete Abschnitt-D-Antrag gestellt auf Grund der Tatsache einer Zwangsverpflichtung zum Dasein als 'Kunde' im Schattendasein der gelteneden 'AGB' eines den Menschen und das Menschsein verachtende und Bürgerrechte missachtendes Konstrukt, um das 'Personal' dieser putzigen kleinen Bananenrepublik unter Kontrolle zu halten ! Schlie´lich geht es ja definitiv dabei nicht um Jobs oder gar Arbeit. Sondern nur um Machterhalt mittels einer Herrschaft durch Zwang und Kontrolle. Mit aus diesen gerade eben angeführten Gründen kann ich finieren, dass Erwerbslosigkeit eine Diskriminierung darstellt. : ANTRAGSTELLUNG : Und deswegen beantrage ich als schon amtlich anerkannt schizotypische Persönlichkeitsstörung mit eindeutig mystisch-magischen Ausprägungen und dem Hang zu Rebellion und anarchistischen Gedankengängen also erneut eine "multidisziplinäre Bewertung" im Sinne der UN-BRK. Und da im Speziellen Artikel 12 (5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a) ! Und passend dazu einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Jxxxxx die dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können. Damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung verwirklichen kann benötige ich die Auszahlung der bereits beantragten 5.000 € und dazu vorab natürlich ebenso zum frühst möglichen Termin unter Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen schriftlich ausführlich begründeten Bescheid ! Ich verweise in dem Zusammenhang auf meine letzte Antragstellung mit Datum vom 07.01.2021 bzw. per Mail vorab am 31.12.2020, um 23:58 Uhr, den Schriftverkehr der letzten 15 Monate, bzw. den ersten Antrag vom 19.09.2019 und die nach dem psychologischen Gutachten doch recht eindeutige Rechtslage ! BEGRÜNDUNG : Als Begründung verweise ich auf die Ihnen sicher bekannte Rechtslage, national und auch international, sofern die BRD durch innerstaatliche Rechtsnormen und völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen daran gebunden ist. Und somit natürlich auch Ihre Behördlichkeit.
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140 Seiten - wie Ihnen bereits mitgeteilt alleine durch Ihr Verschulden und Ihre keinesfalls rechtskonforme 'Untätigkeit' - ausgedruckt sind keinesfalls Bestandteil des Regelsatz gemäß diesem SGB + GG ! Auch dazu vermissse ich immer noch den Bescheid ! Nur damit ich weiß wie ich damit umzugehen habe.
Ich weiß ja nicht, ob das Ihrer Behörde bekannt ist ? + !
Aber der Kunde ist König. So sagt man jedenfalls !
King Arno schreibt also : Macht voran, Leute.
Kommt da langsam mal in die Hufe . . .
Auch – und im Speziellen – wegen  A N T R A G S T E L L U N G N° 4 ! J A ! Das Teil wegen der freien Berufswahl gemäß GG Art. 12.
Und meinem doch durchaus gerechtfertigten Verlangen nach 'Integration in die Gesellschaft' und auch Teilhabe am gesellschaftlichen "Reichtum". Dieser Wunsch ist so abwegig doch nun wieder nicht. Insbesondere dazu wurde auch ein Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG) geschaffen. Fragen Sie doch einfach die Behindertenbeauftragte des Landkreis Kusel - Altenglan deswegen.
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Dieser durchaus gerechtfertigten und zudem vollkommen durch geltendes Recht zu rechtfertigende Teilhabe an und in unserer Gesellschaft, inbesondere dabei auch diesem "Recht auf Kapital" bzw. dem Kredit für Existenzgründung zur Bereitsstellung eines eigenen Arbeitsplatz, werde ich nach dieser ersten dem Plan entsprechend erfolgreich verlaufenden Runde bis zum Bundessozialgericht bei diesem amüsanten und kurzweiligen Match mit Sicht auf eine so bezeichnete "Richtervorlage" dem hiesigen Sozialgericht in Speyer bzw. der nächsten Instanz in Mainz schon schmackhaft machen können.
Und natürlich meine ganz besondere Aufmerksamkeit widmen !
Dessen seien Sie bitte versichert . . .
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: P S : By the way ! Was macht eigentlich dieser Bescheid zu diesem Abschnitt-D-Antrag.
: P S : Ich mache Ihnen da auch gerne zu dem bereits anhängigen Verfahren noch eine Untätigkeitsklage klar.
: P S : Bei dem nicht unbeträchtlichen Rückstand Ihrer Behördlichkeit schadet das doch eigentlich nicht. Oder ?!


http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210510_mail.html
Mal wieder der so bezeichnete Abschnitt-D-Antrag.
Dann die dringende erforderliche Kostenübernahme für einen Arztbesuch, um mir so etwas Antibiotika besorgen zu können.
Und natürlich die von Ihnen doch recht unbürokratisch von meinem Vermieter geforderte Benennung eines Einzugs - bzw. Umzugstermin ...
UM DIE RECHTSCHREIBEFEHLER KÜMMERE ICH MICH SPÄTER ODER VIELLEICHT AUCH GAR NICHT ...
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Wegen 'Consul' und meinen Ambitionen Anfang Oktober 2021 eine Abstimmung gemäß Grundgesetz Art. 20 (2) zu ermöglichen habe ich dir schon erzählt ? + !
Nein ??? Doch. Das habe ich getan. Ganz bestimmt sogar . . .
Es ist sozusagen als "Wahlnachlese" konzipiert, um etwas formal so vollkommen korrekte Abstimmung im Rahmen des Artikel 20 (2) unseres allseits geliebten Grundgesetz zu verwirklichen. Ich hatte diese feine Software in meinem Schreiben vom 07.01.2021 im Zusammenhang mit meiner Antragstellung und diesem Bürgernetz schon erwähnt. Auch in einem Schreiben am 24.03.2021. Bestimmt. Das habe ich getan. Ganz alleine nur wegen dieser meiner Selbstständigkeit und Unabhängigkeit von den 'AGB' Ihrer im SGB sicherlich irrtümlich als 'Jobcenter' bezeichneten Behörde.
Siehe dazu die Mail : 31 Dec 2020 23:58:02.  Ja. Das habe ich so gerade eben noch im vergangenen Jahr geschafft.
Und dann noch - ordentlich wie ich nun mal bin - am 07.01.2021 postalisch auf Papier und unterschrieben bei Ihnen eingereicht.
Und seit der ersten Antragstellung im Jahre 2019 habe ich dazu also bisher keinerlei Bescheid vom Team M & I bekommen.
Das ist irgendwie schoin ganz schön Scheiße. Also keine schöne oder gar wohlschmeckende Scheiße. Nein. Einfach nur Scheiße.
Gestatten Sie mir bitte diese zwar fäkale, aber vollkommen zutreffende Wortwahl, um die "Untätigkeit' Ihrer Behörde in den vergangen Jahren zu definieren.
Das geht mir mit euch Behördentypen nun schon seit 30 Jahren so.
Bisher habe ich das ja eher zenmäßig und in Duldsamkeit hingenommen. Bzw. es war mir einfach scheißeagal was ihr Fuzzis da an Scheiße mit mir als Bürger fabriziert. Aber jetzt, gerade wegen der Installation von 'Consul' und der Entwicklung einer dabei notwendigen Infrastruktur [ ~ Kosten Internetpräsenz, Erweiterung Providervertrag, Serverbetrieb etc. ] und dem sowieso schon engen Zeitplan, kann ich das geltendes Recht beugende Verhalten Ihrer Behörde nicht länger hinnehmen.
Am 30.04.2021, das ist möglicherweise Ihrer Aufmerksamkeit vollkommen entgangen, habe ich im Anschluss an diese von mir seit 2019 beantragte "amtsärztliche" Untersuchung eine so im Sinne der UN-BRK bezeichnete "multidisziplinäre Bewertung" beantragt.
Siehe dazu im Speziellen Artikel 12 (5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den Artikel 26 a) !
Und passend dazu einen so von mir bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger evaluieren zu können.
Die Aussage von Herrn Franzen also der von Ihrer Behörde mit dieser Untersuchung beauftragte 'Amtsarzt' aus dem betreffenden Gutachten seiner Person :
Eine berufliche Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt halte ich für aussichtslos.
Ob er mit einer selbstständigen Tätigkeit erfolgreich sein wird, halte ich für fraglich.
Die Teilnahme an einer Maßnahme halte ich auch für wenig zielführend.
Ich gehe davon aus, dass seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft aufgehoben ist.
Neben der in der Aktenlage eindeutiug bekannten Fakten und Erkenntnisse der 'Jobcenter' bzw. Sozialämter vorab, im  Speziellen des Jobcenter Berlin im  Jahr 2012, sollte dieses von Ihrer Behörde nach langem Zögern in Auftrag gegebene Gutachten durch einen Arzt / Psychologen Ihres Vertrauen doch ausreichend sein, um eine ausreichende Bewertung der Einschränkungen meiner Erwerbsfähigkeit bzw. bestehenden Berufsunfähigkeit feststellen zu können.
Wozu also eine erneute Untersuchung der de facto im 'allgemeinen' Arbeitsmarkt nicht vorhandenen Erwerbsfähigkeit meiner Person.
Das ist dich schon längst durch das seitenes Ihrer Behörde erstellte Gutachten erledigt.
Und welchen Antrag meinen Sie dabei. Das sollten sie dann aber genau dazu schreiben.
Ich habe also keinen Antrag auf Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt.
Das können Sie sich also vollständig und 100% von der Backe schmincken. Oder wird das jetzt nur mit 'k' geschrieben.
Damit ich diese Selbstbestimmung meiner Lebensführung verwirklichen kann benötige ich die Auszahlung der bereits beantragten 5.000 € und dazu vorab natürlich ebenso zum frühst möglichen Termin unter Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen schriftlich ausführlich begründeten Bescheid !
Das natürlich sollten Sie in eindeutigem Zusammenhang mit GG Art. 20 [ 1 ] und diesem so bezeichneten Abschnitt-D-Antrag sehen.
Da warte ich auch schon seit 2019 auf einen Bescheid. Seit diesem Corona keinen störenden Publikumsverkehr mehr. Und trotzdem passiert nicht. Feiert ihr da jetzt etwa heimlich Orgien. Seid ihr etwa in Welzuntergangsstimmung wegen dieser Klimakrisa. Völlig in Depressionen versackt.
Dann kommt da aber langsam wieder 'raus. Und macht gefälligst eure Arbeit. Und denkt wirklich an diese Kostenübernahme wegen einem Arztbesuch.


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: LAW & ORDER :

Eine Behörde muss über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes in angemessener Frist sachlich bescheiden.
Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Erhebung einer sog. Untätigkeitsklage nach Ablauf von sechs Monaten zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage ist es zur Vermeidung eines Rechtsstreits sinnvoll, der Behörde eine letzte angemessene Frist (i.d.R. mindestens eine Woche) zur Entscheidung über den Antrag bzw. Widerspruch zu setzen und darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der Frist die Untätigkeitsklage erhoben wird.

Siehe Schreiben an die Beklagte vom 11.09.2022 ...

Anfechtungsklage, § 54 SGG :
Aufhebung oder Abänderung eines Verwaltungsakts.
Verpflichtungsklage, § 54 SGG :
Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts.

Sozialgerichtsgesetz (SGG)

§ 54
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

§ 86a
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,

§ 86b
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

>>> Wenn der Rat der EU oder die Europäische Kommission durch ihre Untätigkeit gegen Ziele der Gemeinschaftsverträge verstoßen, kann nach Art. 265 AEUV beim Europäischen Gerichtshof eine Untätigkeitsklage eingereicht werden.
Klagebefugt sind die Mitgliedstaaten, die EU-Organe sowie natürliche oder juristische Personen, wenn das betreffende Organ 2 Monate nach einer entsprechenden Aufforderung noch nicht tätig geworden ist.
Für Klagen von Einzelpersonen ist zunächst das Gericht der Europäischen Union (EuG) zuständig.

Die Eingliederungshilfe ist eine Sozialleistung, die seit 2020 in Deutschland im SGB IX geregelt ist.
Sie soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 90 SGB IX).
Berechtigt, Leistungen der Eingliederungshilfe zu beziehen, sind Menschen mit Behinderung und Menschen, die von Behinderung bedroht sind (§ 99 SGB IX).
Seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2020 ist an die Stelle einer Einsetzungspflicht von Einkommen und Vermögen nun die Verpflichtung getreten, ab einer bestimmten Einkommens- bzw. Vermögensgrenze Beiträge zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zu leisten.
Unter dem Begriff der Leistung zur sozialen Teilhabe, der mit der Neufassung des SGB IX 2020 neu eingeführt wurde, konkretisiert und erweitert der Gesetzgeber den Leistungskomplex, der im SGB XII bislang als „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ beschrieben wurde.
Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben werden – wie schon nach der bisherigen Rechtslage – erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 49 Abs. 1 SGB IX).

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
§ 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe
(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.
(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

VO zu § 60 SGB XII: Eingliederungshilfe-VO

§ 8
(1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Hilfe Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
(Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Vollstreckung - nur modifizierte Geltung des § 929 Abs 2 ZPO - Monatsfrist - Eingliederungshilfe - Angewiesensein auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges iS des § 10 Abs 6 Eingliederungshilfe-Verordnung)
http://www.dbovg.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printview=true&doc.id=JURE110000523&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true

Zugegeben !
Die Eingliederungshilfe-Verordnung ist außer Kraft getreten, was bedeutet, dass sie ​nicht mehr gültig ist.
Denn mit dem sog. Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde das Recht der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen aus dem Recht der Sozialhilfe herausgelöst.

Aber gesetzliche Grundlagen gibt es dazu ja genug. Oder ?!

UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung)
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V

: Z B :
Recht der Eingliederungshilfe durch das BTHG ...
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Trennung der Fachleistung der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.
Bei der Prüfung, ob eine geistige Behinderung wesentlich ist, gilt: Es kommt für die Beurteilung nicht entscheidend auf den Umfang der Beeinträchtigung an, sondern darauf, wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabe auswirkt. Deshalb darf auch nicht einfach auf den Grad der Behinderung oder den ermittelten Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt werden.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören die Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Sie sind in den § 113 bis § 116 SGB IX geregelt (Kapitel 6), die wiederum auf die § 77 bis § 84 SGB IX verweisen.
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören darüber hinaus auch Leistungen zur Beschäftigung (Teilhabe am Arbeitsleben). Diese sind in § 111 SGB IX geregelt.
    Ein wichtiger Grundsatz im Recht der Eingliederungshilfe ist das Wunsch­ und Wahlrecht, das in § 104 Abs. 2 und 3 SGB IX geregelt ist. Die Vorstellung des Menschen mit Behinderung zur Gestaltung der Leistung soll bei der Entscheidung über die Leistung berücksichtigt werden.
    Das Wunsch­ und Wahlrecht greift dann, wenn ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe dem Grunde nach besteht (»Ob«), jedoch mehrere geeignete Alternativen denkbar sind (»Wie«). Das ist z. B. der Fall, wenn verschiedene Maßnahmen in Betracht kommen.
    Nach § 104 SGB IX muss Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden, wenn diese angemessen sind.
Wie funktioniert die Bedarfsermittlung ?
    Um festzustellen, welchen individuellen Unterstützungsbedarf ein Mensch mit Behinderung hat, gibt es Bedarfsermittlungsinstrumente.
    Mit dem BTHG hat der Gesetzgeber die Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, den individuellen Bedarf mit Hilfe eines Instruments zu ermitteln, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert.
Ist ein Antrag erforderlich ?
    Bisher reichte es aus, dass der Sozialhilfeträger Kenntnis vom Unterstützungsbedarf hatte. Dies konnte durch einen Antrag oder auf andere Weise geschehen.
    Seit 1. Januar 2020 müssen Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt werden. Geregelt ist das in § 108 SGB IX.

IN DEM ZUSAMMENHANG VERWEISE ICH AUF DIE ANTRAGSTELLUNG(en) ...
BEI : 'Jobcenter Landkreis Kusel' + 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel'
DAS VORLETZTE SCHREIBEN IN DEM ZUSAMMENHANG !



Änderungen durch das Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes . . .
Eine Verpflichtung in § 37a SGB IX der Leistungserbringer ist es geeignete Maßnahmen zum Gewaltschutz von Menschen mit Behinderung zu treffen.
Eine Neuformulierung des § 99 SGB IX, in der der leistungsberechtigte Personenkreis der Eingliederungshilfe in Anlehnung an die ursprüngliche Reglung vor dem Bundesteilhabegesetz beschrieben wird. Danach bleibt leistungsberechtigt, wer eine wesentliche Behinderung hat oder von einer solchen bedroht ist.

Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
http://www.gesetze-im-internet.de/bshg_72dv_2001/BSHG%C2%A772DV_2001.pdf
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/verordnung-zur-durchfuehrung-der-hilfe-zur-ueberwindung-besonderer-sozialer-schwierigkeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist eine Sozialleistung nach § 67 SGB XII.
Der berechtigte Personenkreis sowie Art und Umfang der Maßnahmen sind in der aufgrund § 69 SGB XII erlassenen Durchführungsverordnung (DVO) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geregelt.
: Z B :
§ 1 Persönliche Voraussetzungen
(1) Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. Nachgehende Hilfe ist Personen zu gewähren, soweit bei ihnen nur durch Hilfe nach dieser Verordnung der drohende Wiedereintritt besonderer sozialer Schwierigkeiten abgewendet werden kann.
(2) Besondere Lebensverhältnisse bestehen bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei gewaltgeprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Besondere Lebensverhältnisse können ihre Ursachen in äußeren Umständen oder in der Person der Hilfesuchenden haben.
(3) Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit.
§ 2 Art und Umfang der Maßnahmen
(1) Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. Auf Leistungen anderer Stellen oder nach anderen Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die im Sinne dieser Verordnung geeignet sind, ist hinzuwirken; die Regelungen über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander gemäß §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch finden insoweit auch zwischen Trägern der Sozialhilfe Anwendung.
(2) Maßnahmen sind die Dienst-, Geld- und Sachleistungen, die notwendig sind, um die besonderen sozialen Schwierigkeiten nachhaltig abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Vorrangig sind als Hilfe zur Selbsthilfe Dienstleistungen der Beratung und persönlichen Unterstützung für die Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen, bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung, bei der Vermittlung in Ausbildung, bei der Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie bei Aufbau und Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und der Gestaltung des Alltags. Bei der Hilfe sind geschlechts- und altersbedingte Besonderheiten sowie besondere Fähigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen.
§ 4 Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung
(1) Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung sind vor allem die erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung.
(2) Soweit es Maßnahmen nach Absatz 1 erfordern, umfasst die Hilfe auch sonstige Leistungen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere nach § 34.
(3) Maßnahmen der Gefahrenabwehr lassen den Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung unberührt.
§ 5 Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes
(1) Die Hilfe zur Ausbildung sowie zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes umfasst, wenn andere arbeits- und beschäftigungswirksame Maßnahmen im Einzelfall nicht in Betracht kommen, vor allem Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie die Bereitschaft zu erhalten und zu entwickeln, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Lebensunterhalt für sich und Angehörige aus Erwerbseinkommen zu bestreiten.
(2) Zu den Maßnahmen können vor allem solche gehören, die
4. der Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit dienen,
5. den Abschluss sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse ermöglichen oder den Aufbau einer Lebensgrundlage durch selbständige Tätigkeit fördern.
§ 6 Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
Zu den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags. Sie umfasst vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die
1. die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,
2. eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,
3. eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,
4. den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
5. eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)
– Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) –

§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

§ 31 Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für werden gesondert erbracht.
(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
– Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) –

§ 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

Damit kam der Gesetzgeber (endlich) einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrats und der Sozial- und Wohlfahrtsverbände nach.

Nun hat die Bundesagentur für Arbeit eine Dienstanweisung zu den besonderen Bedarfen herausgegeben.
Dort heißt es:
„Bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Absatz 6, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Letzteres ist der Fall bei Bedarfen, die nicht vom Regelbedarf erfasst werden. Bei einmaligen Bedarfen, die vom Regelbedarf erfasst sind, kommt dagegen grundsätzlich ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 in Betracht. Dieses kann aber ausnahmsweise nicht zumutbar sein, insbesondere wenn die leistungsberechtigte Person aufgrund eines nicht absehbaren und nicht selbst zu verantwortenden Notfallseinen außergewöhnlich hohen Finanzbedarf hat.

Weisung der Bundesagentur für Arbeit . . .
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba014179.pdf

Weisungen des BA sind zwar keine Gesetze, aber für alle BA-Mitarbeiter verbindlich. Mit dieser Weisung wird der Anspruch auf einmalige Bedarfe weitgehend ausgehebelt.

Kurz vor der Verfassungswidrigkeit . . .

Harald Thome erklärt dazu in seinem Tacheles-Newsletter vom 24.20.21, die BA versuche mit dieser Weisung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu unterlaufen, welches im zweiten Regelsatzurteil klar und deutlich vorgegeben habe, dass die Regelbedarfe in einer Höhe bemessen sind, die kurz vor der Verfassungswidrigkeit lägen und in dem außerdem vorgegeben werde, dass eine Anspruchsgrundlage für Elektrogroßgeräte, Brillen und einmalige Bedarfe zu schaffen sei (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12).

Mit Darlehen unter dem Existenzminimum ...

Darlehen müssen in der Regel mit 10 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs zurückgezahlt werden. Das wären bei einem Bezieher von Regelbedarfsstufe 1 immerhin 44,90 Euro im Monat. Er müsste also von dem Existenzminimum, dass laut Bundesverfassungsgericht knapp an der Verfassungswidrigkeit vorbeischrammt, monatelang in anderen Bereichen einsparen. Vielleicht bei der Ernährung der Kinder?

Wenn ein einmaliger Bedarf nicht in der Regelbedarfsauflistung abgebildet ist, ist laut Gesetz „ein Darlehen wegen der Art des Bedarfs nicht möglich“. Wie dann zu verfahren ist, daüber steht in der Weisung kein Wort.

Angeordneter Rechtsbruch ! + ?

Harald Thome dazu: „Aus meiner Sicht wird mit der Weisung Rechtsbruch angeordnet.“

Quellen : Bundesagentur für Arbeit, Tacheles e.V. :

1. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 24 Abs. 1)
Version 1
Gültig ab: 08.08.2016
Grundsatz (24.1)
(1) Die Regelung ist nur anwendbar, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer
Bedarf nicht gedeckt werden kann (siehe Hinweise zu § 20). Soweit Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 1a und 4 im
Einzelfall nicht oder nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung steht (siehe Hinweise zu § 42a) und der Leistungsberechtigte
vorrangig auch nicht auf eine andere Bedarfsdeckung, z. B. auf Gebrauchtwarenlager oder auf Kleiderkammern verwiesen werden
kann, wird bei Nachweis des unabweisbaren Bedarfs eine Sach oder Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt. Hierbei besteht
grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zur Beschaffung von fabrikneuen Gegenständen.
1.1 Unabweisbarer Bedarf
Version 1
Gültig ab: 15.11.2012
Unabweisbarer Bedarf (24.5)
(1) Ein Bedarf ist dann unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar, daher zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist
und nicht erwartet werden kann, dass der Leistungsberechtigte diesen Bedarf mit den nächsten Leistungen zur Deckung des
Regelbedarfs ausgleichen kann.
1.2 Abwicklung
Version 1
Gültig ab: 02.09.2015
Antrag, Zinsen, Bescheid (24.9)
(1) Darlehen werden nur auf – auch formlosen – gesonderten Antrag g (§ 37 Abs. 1 Satz 2) erbracht und zinslos gewährt. Die
Entscheidung über die Darlehensgewährung stellt einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X dar.
2.2 Verfahren
Version 1
Gültig ab: 15.11.2012
Anhörung (24.15)
(1) Vor der Entscheidung über die Auszahlung der Leistung als Sachleistung ist eine Anhörung (§ 24 SGB X) erforderlich. Nach
Möglichkeit sollte die Anhörung im Rahmen einer persönlichen Vorsprache durchgeführt werden.
Ermessen (24.18)
(4) Bei der Entscheidung ist pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (§ 39 SGB I). Die Entscheidungsgründe (Ausüben des Ermessens
und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen) sind zu dokumentieren und im Bescheid darzulegen.
Leistungserbringung bei fehlender Hilfebedürftigkeit (24.26)
(10) Auch Personen, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten der
Unterkunft benötigen, können gesonderte Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 erhalten.
3.4 Leistungen an einkommensschwache Personen
Version 1
Gültig ab: 15.02.2013
Auch Personen, die keine laufenden Leistungen nach dem SGB II beziehen, können die Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 bis 3
erhalten.
Liegt das anzurechnende Einkommen unter ihrem Bedarf nach dem SGB II, sind die Leistungen ungekürzt zu gewähren. Liegt das
Einkommen über dem Bedarf nach dem SGB II, wird der übersteigende Betrag einfach oder entsprechend vervielfacht an der
beantragten Leistung abgesetzt.
5.1 Darlehen
Version 1
Gültig ab: 02.09.2015
Voraussetzungen (24.31)
(1) Nach § 9 Abs. 4 ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu
berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde. In diesen Fällen sind
Leistungen nach § 24 Abs. 5 Satz 1 als Darlehen zu gewähren, soweit zu berücksichtigendes Vermögen i. S. v. § 12 vorhanden ist und
der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere
Härte bedeuten würde. Daraus ergibt sich, dass von Amts wegen bei Überschreitung der Vermögensfreibeträge ein Darlehen zu
prüfen ist. Es bedarf keiner gesonderten Antragstellung (s. § 37). Vielmehr ist die Bedarfsgemeinschaft von Amts wegen auf die
Möglichkeit der Darlehensgewährung hinzuweisen (Beratungspflicht nach § 14 SGB I).
Form der Darlehensgewährung (24.33)
(2) Soweit die Voraussetzungen für ein Darlehen vorliegen, ist über die Gewährung eines Darlehens in Form eines Verwaltungsaktes
zu entscheiden (s. hierzu auch Fachlichen Weisungen zu § 42a).

Seit Anfang 2021 ist mit dem § 21 Abs. 6 im SGB II verankert, dass Hartz IV – Berechtigte nicht mehr nur auf laufende, sondern auch auf einmalige unabweisbare Bedarfe einen Anspruch haben.



§ 21 Mehrbedarfe
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II
Fachliche Weisungen
§ 21 SGB II - Mehrbedarfe -
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015861.pdf

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.


Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
– (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) –

§ 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und
7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.
(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere
1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie
2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch
1. die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
6. die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV
Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation
Menschen mit Behinderungen können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Teilhabe am Arbeitsleben) und zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten:
Die Kraftfahrzeughilfe wird in angemessenem Umfang als Geldleistung (z.B. Zuschuss für Kfz oder Fahrerlaubnis) oder Sachleistung (z.B. Überlassung des Kfz zur Nutzung) erbracht.
Die Leistungen sind einkommens- und vermögensabhängig. Die entsprechende Kostenbeteiligung wird individuell ermittelt.
Nur in Ausnahmefällen ist die Gewährung eines Darlehens möglich, z. B. wenn einzusetzendes Vermögen vorhanden, jedoch nicht kurzfristig verwertbar ist.
Verfahrensablauf . . .
    Formloser Antrag
    Entscheidung des Sozialamtes
Ausnahmsweise kann hier der Träger der Eingliederungshilfe zuständig sein, wenn eine Versorgung durch die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers nicht in Betracht kommt.
Voraussetzungen ...
Leistungsberechtigt sind Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Rechtsgrundlage ...
        § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
        § 49 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
        § 83 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
        § 113 Abs. 2 Nr. 7 Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch (SGB IX) i.V. m. § 114 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
        Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
        § 135 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
>>> https://bus.rlp.de/detail?pstId=202797877
Die Kraftfahrzeughilfe wird für diese Zwecke gewährt:
    für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
Für den Kauf eines Kraftfahrzeuges kann der Zuschuss – außer in Ausnahmefällen aufgrund der Art und Schwere der Behinderung - maximal 22.000 Euro betragen.
Wird ein Gebrauchtwagen angeschafft, so muss dessen Wert noch mindestens 50 Prozents des Neuwerts betragen.
: Z.B. :
§ 1 Grundsatz
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.
§ 2 Leistungen
(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.
§ 3 Persönliche Voraussetzungen
(1) Die Leistungen setzen voraus, daß
1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und
2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.
(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
§ 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.
(2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.
§ 5 Bemessungsbetrag
(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22 000 Euro gefördert.
§ 9 Leistungen in besonderen Härtefällen
(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies
1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2. unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.


Dienstag 10 Uhr Kreisverwaltung Trierer Str. 49-51 gegenüber Finanzamt
: QUELLE : D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage.pdf :
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.pdf


: QUELLE : D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage.pdf :
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.pdf

: QUELLE : D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_20220911_beschwerde_klage.pdf :
= http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220911_beschwerde_klage.pdf :


: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220911_kostenerstattung_gesundheitshilfe.pdf :


https://www.facebook.com/erwerbslosenverband

view-source:file:///D:/0NLINE/_EI/Unbenannt%201.html
file:///D:/0NLINE/_EI/Unbenannt 1.html

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TEXT ERGÄNZEN >>> : GESUNDHEITSHILFE : FOLGEKOSTEN : TEXT  :

Frau Fauß Telefon: 06381/99698-205

α ω
→  ← " — » |¦| «

Mitarbeiter*innen des Landkreis Kusel bzw. der Kreisverwaltung Kusel
Mitarbeiter*innen des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' und auch 'Jobcenter Landkreis Kusel'
'Jobcenter Landkreis Kusel', so auch des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel',
"Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 )
Eventuelle Erstellung einer Bewertung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Antragsteller / Kläger und in dem Sinne Beschwerdeführer \
Antragsgegner / Beklagten und in dem Sinne Beschwerdegegner \
Herr Werkleiter / Geschäftsführer Ass. jur. Peter Simon des 'Jobcenter Landkreis Kusel', Vorsitzender des Kreisrechtsauschuss und Justiziar des 'Landkreis Kusel'
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/
"Maximierung einer Überlebenswahrscheinlichkeit der Spezies Homo Sapiens"

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220903_klaerung_zustaendigkeitsfrage.pdf

: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220903_klaerung_zustaendigkeitsfrage.pdf :
: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220903_klaerung_zustaendigkeitsfrage.pdf :
: QUELLE : D:\DATA\AMT\1_DOC\jobcenter_kusel_20220903_weiterbewilligung_anlagen.pdf :

jobcenter_kusel_20220911_mahntitel_wohnraumbeschaffungskosten.pdf
: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220911_mahntitel_wohnraumbeschaffungskosten.pdf :

http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_kusel_20220830_peter_mueller_kv.pdf :
Schreiben : JC KUSEL : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20220830_kv.pdf :
Schreiben : AOK KUSEL : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/aok_kusel_20220830.pdf :
Das Schreiben an Herr Landrat : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/kreisverwaltung_kusel_20220829_landrat.pdf :


: landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.pdf :
: QUELLE : D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage.pdf:
: QUELLE : D:\data\amt\sozialgericht\landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage_directory.pdf :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_rlp_20220826_beschwerde_klage_directory.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/landessozialgericht_20220826_beschwerde_klage.html


Schreiben an das Sozialgericht in Speyer mit Datum vom 12.07.2022 : 3 DIN_A4 Seiten :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/sozialgericht_speyer_20220809_verfahren_verschiedene.pdf





EI_TEXT_TEMPer_01

Es geht immer um genau das Gleiche.
'Teilhabe [ gleichberechtigt ] + Selbst bestimmte Lebensführung'
Und alles, was der Staat der Gesellschaft - also dir und mir - vermitteln will, lässt sich in einem Gedanken zusammenfassen :
Das ist deine Welt. So funktioniert es nun mal. Und dieser deinen Welt musst du nun leben.
Hauptaufgabe dieser "Bestimmung" und überhaupt der gesamten Medien-Rhetorik besteht darin, Format und Ton des gesellschaftlichen Diskurses festzulegen oder dessen, was man darunter versteht. Die Repressalien selbst sollen laut Absicht derer, die sie sich ausdenken, nur minimal erscheinen.
Doch die Ideen, die über solche Repressalien der Gesellschaft vermittelt werden sollen, sollen Allgemeingut werden.
Der Einsatz dieser 'staatlichen Gewalt' ist also punktuell, wird aber geistig-gedanklich massenhaft Wirkung haben.
In diesem modellierten Diskurs muss man für bestimmte Ziele nicht mehr kämpferisch und offensiv aufmarschieren.
Man muss auch nichts unterschreiben, ja, es nicht einmal laut und in der Öffentlichkeit publik aussprechen.
Nirgends wird gesagt, dass wir einen Krieg führen, aber in - und ausländische Feinde – und Feindbilder – gibt es immer und überall.
Es ist zwar nicht klar, wo genau die Front verläuft, aber ein wehrhaftes Hinterland gibt es ganz sicher dabei nicht mehr.
Und für jenes Hinterland muss man als Bürger Einheit demonstrieren und das bedeutet nicht zu demonstrieren.
Das - so im folgenden Text begründet - ist allenfalls "Brot & Spiele".
Und ein Teil der vom Gegner / System verwendeten Technik.