ZUM LISTER DER ANHÄNGIGEN KLAGEN ? + !
【 POWERED BY 】 Erwerbslosenverband Deutschland 【 e.V. i.Gr. 】
: A N :
Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : AZ 4/489 + 4/01.28903 :


BCC: Wen auch immer es betrifft ...
: V O N :
Arno Wagener
Hauptstraße 67
66871 Theisbergstegen / Godelhausen,
den 14.08.2025
Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 9062 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones : Tag 0001 : 01.11.2000 :


Hallo Mensch !
Sehr geehrte/r Herr/Frau SachbearbeiterIN ...

:. ANMERKUNGEN ZU DEM HEUTIGEN SCHREIBEN .:
Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !

Dieses Schreiben ist natürlich auch im ONLINE für Sie ( ~ dich ~ ) verfügbar :
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20250814_law_antrag_teilhabe_10.html ]
Thema des heutigen Schreiben:
[ A ] Verfahren / Klage Sozialgericht in Speyer vs. Sozialamt Kusel
Sicherstellung (vollständig) des sozio-kulturellen Existenzminimum
[ B ] Vorbereitung meines Rentenalter nebst Zuverdienstregelung.
Dazu Definition eines 'psycho-sozio-kulturellen' Existenzminimum !

 [ A ] Verfahren / Klage Sozialgericht in Speyer vs. Sozialamt Kusel
Zielrichtung dieses ganzen DrumHerum ist ja nun erst einmal die baldmöglichste und vollständige Sicherstellung des so benannten sozio-kulturellen Existenzminimum, also dieser Grundsicherung.
Da bin ich derzeit (seit ca. 1 Jahr) bei ca. 250 € netto. Diesen Monat nach den ganz normalen Abbuchungen hatte ich noch 123 € zum Leben übrig. Was so ja eigentlich nicht sein darf.
Und da geht es ja auch um die rückwirkende Auszahlung dieser so ja widerrechtlich (und ebenso im gesetzlich nicht konformen Rahmen) einbehaltenen Leistungen der Grundsicherung (im Alter und bei Erwerbsminderung). 
Und natürlich gerade auch um Ihre Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ! Gegebenenfalls dann auch Amtshilfe 
[ A1 ] Frau Sachbearbeiterin Grunwald !
Wegen diesem "Forderungsmangement" gegenüber Verwaltung und Justiz habe ich mich gerade eben bei einem Telefonat mit einem Mitarbeiter meines Provider und Internetanbieter "IONOS" über die doch nur als mangelhaft zu kennzeichnende 'Zahlungsmoral' des hiesigen Leistungsträger unterhalten.
Im Anhang der Mail dazu
 IONOS MAHNUNGEN ~ MEHRKOSTEN ZAHLUNGSVERKEHR.pdf
Das - also die aus der mehrmonatigen Verzögerung bei und nach der Antragsbearbeitung 2024 zusätzlich daraus resultierenden Mehrkosten des Zahlungsverkehr - hatte ich bereits im August 2024 zur Sprache gebracht und ebenso eine diesbezügliche Antragstellung zu Ihrer geschätzten Aufmerksamkeit eingereicht. Leider bis zum heutigen Tag keinerlei Reflexion von Ihnen. Und noch nicht einmal Auskunft oder Beratung oder gar ein Bescheid zu dieser doch sicher auch Ihnen nachvollziehbaren Minderung dieses "sozio-kulturellen Existenzminimum" !!!
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_20240827_antrag_zahlung-mahnung_antrag-kosten- bankgebuehren.html ]
Damals - es ist ja schon eine Weile her - waren es lt. Abrechnung der Bank alleinig bei den Inexio Mahnschreiben insgesamt 34,40 € ...
Seitdem (alleinig auf Grund der mich empfindlich in der Wahrnehmung meiner "sozialen Teilhabe"  beeinträchtigenden so keinesfalls statthaften Kürzung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) nähere ich mich (geradezu unaufhaltsam) bei der Bewältigung meiner sowieso nicht gerade einfachen Lebenssituation immer mehr der Pleite bzw. Mittellosigkeit.
Ich gehe auch schon auf die Weide und grabe dort Löwenzahnwurzel aus, und Morgens früh pflücke ich immer schon Brombeeren für mein Müsli und ab und an einen Früchtebürger. Zum meinem Glück sind bald auch wieder Früchte am Baum.
Verhungern werde ich als nicht. Aber meine "soziale Teilhabe" leidet doch sehr !!!
Ich erwarte also (umgehend) einen entsprechenden Zahlungseingang zu Gunsten der Ihnen bekannten Bankverbindung.
[ A2 ]  Frau Sachbearbeiterin Kramer !
Mein Telefonat mit Frau Sachbearbeiterin Kramer am 06.08. um 10 Uhr 07. 24 Minuten und 3 Sekunden !
Ich hatte Sie während unseres Telefonat mehrfach gebeten wegen der Handhabung einer gänzlichen Weigerung Ihrer Person Hilfestellungen in diesem umfassenden Spektrum der "Eingliederungshilfe" zu gewährleisten mir (a) deswegen Auskunft und Beratung zu geben und (b) auch einen entsprechenden Bescheid zu erstellen. Das wurde von Ihnen jedoch grundlegend abgelehnt.
So etwas betrübt mich wirklich. Ganz ehrlich !
Was mich in dem Zusammenhang eigentlich interessiert !!!
Mit Einführung des Bundesteilhabegesetz () zum 01.01.2000 wurde (anscheinend in Sinne der Kostenersparnis) die Handhabung seitens des bzw der hierbei nun zuständigen Leistungsträger grundlegend geändert.
Vorher war es ja so, dass die Behörde von sich aus tätig werden musste bzw. sollte.
Leistungen der Eingliederungshilfe müssen seit 2020 beantragt werden. Geregelt ist das in § 108 SGB IX.
Bei meiner Antragstellung, welche ja bis auf => Aktuelle, ärztliche Unterlagen über die Behinderung/Erkrankung (fachärztliche Befunde mit Angabe der Kodierung der Diagnose(n) nach ICD-10, welche nicht älter als 6 Monate sind) <= vollständig ist weisen wir (Ihr Sprachgebrauch - also Sie ! ) mich ja auf meine Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff SGB I und die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I hin.
Nun - deswegen - ein paar Zeilen betreffend Ihrer "Mitwirkungspflichten" !
Wie Ihnen ja sicher bekannt haben Behörden eine Auskunfts- und Beratungspflicht gegenüber Bürgern, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren. Diese Pflicht ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) (z.B. § 25) und im Sozialgesetzbuch (SGB) I (z.B. § 14) verankert. Es geht darum, dass Behörden Bürger über ihre Rechte und Pflichten informieren und sie bei der Antragstellung unterstützen, wenn nötig. Ein Sozialleistungsträger muss über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Sozialleistungen informieren und bei der Antragstellung unterstützen. Eine Behörde muss im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Rechte und Pflichten des Antragstellers informieren und bei Bedarf bei der Antragstellung helfen, insoweit den Antragsteller auf die Notwendigkeit von Nachweisen und Unterlagen hinweisen und über Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung informieren. 
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Behörden eine wichtige Rolle bei der Information und Beratung von Bürgern spielen, insbesondere im Kontext von Verwaltungsverfahren. Diese Pflicht ist gesetzlich verankert und dient dem Schutz der Rechte der Bürger. 
Rechtsgrundlagen: Die Auskunfts- und Beratungspflicht von Behörden ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, darunter das VwVfG und das SGB I. Diese Pflicht soll sicherstellen, dass Bürger ihre Rechte effektiv wahrnehmen können und nicht durch Unkenntnis oder falsche Informationen benachteiligt werden. Die Behörde muss im Rahmen des jeweiligen Verfahrens über die Rechte und Pflichten des Bürgers informieren und gegebenenfalls bei der Antragstellung unterstützen. Zugegeben. Es gibt keine allgemeine Beratungspflicht für Behörden, sondern die Pflicht ist auf den jeweiligen Einzelfall und das konkrete Verwaltungsverfahren bezogen. Eine umfassende Rechtsberatung, wie sie von einem Anwalt geleistet wird, ist nicht Aufgabe der Behörde. Verletzt eine Behörde ihre Auskunfts- oder Beratungspflicht schuldhaft, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Bürgers führen (z.B. Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG). 
Was mich in dem Zusammenhang nun wirklich interessiert !!!
[ 1. ] Wie definiert sich bzw. wie rechtfertigen Sie die (so lt. Ihrem Verlauten bei unserem Telefonat) anscheinend erfolgte Ablehnung einer Antragstellung auf Grund fehlender Antragsunterlagen => Aktuelle, ärztliche Unterlagen über die Behinderung/Erkrankung (fachärztliche Befunde mit Angabe der Kodierung der Diagnose(n) nach ICD-10, welche nicht älter als 6 Monate sind) <=, welche so aus ersichtlichen und sicher auch für Sie als hierbei zuständiger Sachbearbeiterin nachvollziehbaren Gründen => Wie Ihnen bereits mehrfach und auch schriftlich mitgeteilt (a) auf Grund eines zweifelhaften und fragwürdigen "Gutachten" (=in Anführungszeichen) und der Weigerung der hierbei zuständigen Leistungsträger bzw. der Sozialgerichtsbarkeit ein vergleichendes / ergänzendes Gutachten im Rahmen von "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK" zu gewährleisten, (b) einem seit 6 Jahren im lfd. Leistungsbezug im Landkreis Kusel immer noch fehlenden Krankenversicherungsschutz, und (c) der nachweislichen Weigerung der hierbei zuständigen Behörde im Bereich der "Gesundheitshilfe/Krankenversorgung" die Konsultation eines entsprechenden Facharztes zu ermöglichen. <= nicht dem Antrag beigefügt werden können.
[ 2. ] Wie definiert sich in direktem Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit der § 99 (3) SGB IX. Welche "Durchführungsverordnungen" und andere Vorschriften / Handlungsanweisungen definieren diese so nicht näher definierte "andere Behinderung" bei der Handhabung Ihrer Behörde in Zusammenhang mit der Eingliederunghilfe bei den so benannten "Menschen mit Behinderung" ? + !
Erläuterung: Der § 99 Absatz 3 SGB IX regelt die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.
Absatz 3 begrenzt/reduziert jedoch den Kreis der Leistungsberechtigten auf eine reine 'Kann-Bestimmung im freien Ermessen des Leistungsträger'bei Menschen mit "anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen", die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Der § 99 Absatz 3 SGB IX definiert nicht näher, was unter "anderen Behinderungen" im Sinne des Leistungsbezugs der Eingliederungshilfe zu verstehen ist. Die Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung zu erlassen. Es gibt - soweit bekannt - also keine explizite Definition in anderen Durchführungsverordnungen oder Handlungsanweisungen, die den Begriff "andere Behinderung" näher bestimmt. 
Es geht dabei um die in aller Deutlichkeit zu kritisierende und im rechtlichen Kontext der UN-BRK betrachtet als gegenstandlos zu kennzeichnende Wertigkeit dieser "anderen" Behinderungen gemäß dem § 99 (3) SGB IX !
Hier die Neu-Defintion lt. einem Gesetzesentwurf, was so schon seit Jahren umgesetzt werden soll !
[ https:// datenbank.nwb.de/Dokument/664699_DBLw24125ab3b1b1b1b3b5b1 ]       
[ 3. ] Wie definiert sich bzw. wie rechtfertigen Sie Ihre nun ganz persönliche Handhabung einem Hilfe suchendem Bürger kategorisch Auskunft, Beratung und auch die Erstellung eines Bescheid zu verweigern, werte Frau Sachbearbeiterin Kramer ? + ! 
[ B ] Vorbereitung meines Rentenalter nebst Zuverdienstregelung.
Dazu Definition eines 'psycho-sozio-kulturellen' Existenzminimum !
In unserer 'neoliberalen Staatsideologie' ist das wirklich der "heilige Gral" im Konstrukt Hartz / Bürgergeld / Grundsicherung zwecks Kontrolle des Produktionsfaktor Arbeit (= Mensch). Später dann auch etwas mehr zu Einkommen und Vermögen [[ u.A. ]] im Sinne des Art. 14 und 20 GG [[ Etc. Usw. ! ]] !
Vorab :
[ II ]
TEILHABE ( pp )
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20241212_law_antrag_teilhabe_02.html ]
Und JA, Frau Sachbearbeiterin Grunwald. Lt. Auskunft der dt. Rentenversicherung gilt diese Antragstellung auf Altersrente ab dem Tag der Antragstellung, welche ich natürlich rechtzeitig vor Erreichen der geltenden Altergrenze am 01.09. erledigt habe. Als guter deutscher Bürger - und natürlich zum Nutzen der deutschen Volksgemeinschaft - bejahe ich diese Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff SGB I und ebenso die Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB II. Im Vorfeld des zukünftigen Geschehen bei dieser Kompetenzverteilung hier im Landkreis Kusel kümmere ich mich natürlich auch um solche Antragstellungen. So hat mir gerade eben Frau Carina Anselmann (Telefon 06341/26-222 und anselmann.carina@lsjv.rlp.de) vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (https:// lsjv.rlp.de + https:// lsjv.rlp.de/themen/inklusion/feststellung-der-behinderung) bei dem 'Feststellungsverfahren lt. Schwerbehindertenrecht' den Erst-Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Schwerbehindertenrecht – zugeschickt.
Und außerdem ! Als amtlich attestierte "schizotype Persönlichkeitsstörung mit dem eindeutigen und auch ausgeprägten Hang zum wahnhaften Querulantentum" bin ich ja geradezu dazu verpflichtet diesem 'Statement' der staatlichen Organe bzw. der staatlichen Gewalt Folge zu leisten. Meinen Sie nicht auch ?!
Beschweren Sie sich also bitte nicht bei mir wegen diesem doch formal korrekten Schriftverkehr ...
Auf die Gefahr mich in Wiederholungen zu verlieren:
Ich werde da auch von Euch und gerade den Gerichten ganz eindeutig nur 'verarscht' und in meiner Rechtsnatur seitens der staatlichen Organe als mündiger Bürger empfindlich - und so keinesfalls zulässig und statthaft - beeinträchtigt.



Tja. Das war es auch schon für den heutigen Tag !
Ich schicke das incl. etwaiger Tippfehler und möglicher orthographischer Mängel jetzt einfach mal los.

Hochachtungsvoll + MfG
Arno Wagener



| Change the Beat ! |
: 5th Element :
» Let's change the beat ! «
» If it's war they want, it's war they'll get ! «



: P S :
Noch etwas zum Sehen, Hören, und auch zum Lesen . . .
SYNTHESIS "GEWERKSCHAFT 4.0 + GAIA AUTISMOS"
Gaia Autismos — Gewerkschaft für die Erneuerung des Planeten
=> http://citizennet.de/media/audio/ Gewerkschaft_4.0_01.mp3 <=
=> [ http://citizennet.de/media/audio/ Gewerkschaft_4.0_01.txt ] <=
 
"Çer Lerock's GAIA AUTISMOS". „Neurodivergenz als evolutionäres Korrektiv“
– Zur zivilisationskritischen Funktion autistischer Ethik im Lichte der Gaia-Hypothese –

Neurodiversität — Gaia's Immunsystem ~ Gaia's Notfallprotokoll 


=> http://citizennet.de/media/audio/ gaia_autismos_06.mp3 <=
=> [ http://citizennet.de/media/audio/ gaia_autismos_06.txt ] <=
IN DEM ZUSAMMENHANG:
[ http:// citizennet.de/media/audio/audio_lister.php ]
Bzw.: http:// humanearthling.org/book/vota_2027 etc. usw. !

[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20241205_law_antrag_teilhabe_01.html ]
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20241212_law_antrag_teilhabe_02.html ]
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20250401_law_antrag_teilhabe_03.html ]
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20250625_law_antrag_teilhabe_04.html ]
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20250721_law_antrag_teilhabe_05.html ]
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20250722_law_antrag_teilhabe_06.html ]
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20250723_law_antrag_teilhabe_07.html ]
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20250724_law_antrag_teilhabe_08.html ]
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20250805_law_antrag_teilhabe_09.html ]
[ http:// www.erwerbslosenverband.org/klage/ sozialamt_jobcenter_20250814_law_antrag_teilhabe_10.html ]



| THE END |