[ A ] °°°^^^^°°°
ZAHNSCHMERZEN
+ FOLGEKOSTEN
[ B ] °°°^^^^°°°
RECHTSHINWEISE
RENTENVERSICHERUNG + EINMALZAHLUNG
Ihr Hinweis wegen einer
Feststellung der 'Erwerbsunfähigkeit'
durch den 'Rentenversicherungsträger'.
Bzw. die so schon durch das im Auftrag vom
'Jobcenter Landkreis Kusel' erstellte
"Gutachten" [ = in Anführungszeichen ]
attestierte 'Erwerbsunfähigkeit' und dabei
festgestellte vollständige
mangelhafte Eignung der
Integration in den so benannten
'normalen' - sprich lohnabhängigen
- Arbeitsmarkt.
Und
meine diesbezügliche Antragstellung
wegen der vollständigen Kostenübernahme
einer 'privat' in Auftrag zu gegebenden
'Begutachtung' !
: HINWEIS :
[ https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Grundsicherung-im-Alter-und-bei-Erwerbsminderung/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html
Wenn der
'Hilfesuchende' die Regelaltersgrenze noch
nicht erreicht hat, ist die Feststellung
der dauerhaften vollen Erwerbsminderung
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung.
Die Feststellung der Erwerbsminderung
erfolgt durch den gesetzlichen Träger der
Rentenversicherung.
Auf den Bezug einer Rente kommt es hierbei
nicht an. Die für die Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung zuständige
Behörde kann ein Ersuchen an den Träger
der Rentenversicherung stellen und dieser
führt daraufhin die Feststellung durch.
Ein Ersuchen ist aber nur dann sinnvoll,
wenn die Bedürftigkeitsprüfung ergeben
hat, dass auch ein Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen tatsächlichen
gegeben ist.
Die Definition der dauerhaften vollen
Erwerbsminderung ist aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (Sozialgesetzbuch VI)
übernommen. Eine volle Erwerbsminderung
aus medizinischen Gründen liegt danach
vor, wenn das Leistungsvermögen wegen
Krankheit oder Behinderung erheblich
vermindert ist. Diese Minderung muss so
erheblich sein, dass die Person auf nicht
absehbare Zeit außerstande ist, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden
täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2
Satz 2 SGB VI). Dauerhaft ist eine volle
Erwerbsminderung dann, wenn
unwahrscheinlich ist, dass die
Erwerbsminderung behoben werden kann.
Meine Versicherungsnummer lautet : 53
230659 W 018 :
Und - soweit informiert - beträgt die Höhe
meiner Regelaltersrente nach heutigem
Stand : 216,76 € :
Und festzuhalten ist dabei, dass Sie
'können' ! Es handelt sich also um eine
'Kann-Bestimmung', welche diese
Entscheidung in den einigermaßen exakt
definierten 'Ermessenspielraum' der
jeweilgen Behörde stellt. Diese Regelung
bedeutet dann natürlich auch im
Umkehrschluß, dass ich als direkt von
diesem Verwaltungshandeln Betroffener auch
'kann'.
Und ich bestehe [ ! ] auf eine
"multidisziplinäre Bewertung im Sinne der
UN-BRK.
Siehe
dazu die Angaben im Abschnitt [ D ] !
Wie dort im
Abschnitt [ D ]
unter Punkt 3 angegeben habe
ich bereits mehrfach dern Audio-Mitschnitt
[ ~ in dem Sinne die Abschrift ] des
'Begutachtungstermin 11.11.2020 ( AZ PD
2020-019 ) angefordert !
Im Rahmen Ihres 'Ermessen' kann ich also
das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel',
so auch das 'Jobcenter Landkreis Kusel',
nur nochmals auffordern mir diese
Unterlagen wegen dem lfd. Verfahren <S6
AS 707/21> bei
der Gerichtsbarkeit in Speyer unverzüglich
auszuhändigen. Da gibt es auch wirklich
für Sie - also Sozialamt und Jobcenter -
keinerlei 'Ermessensspielraum' !
Im Rahmen Ihres Ermessen können Sie dann
auch gleich prüfen inwieweit die
Bedürftigkeitsprüfung ergeben hat, ob auch
ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
tatsächlichen gegeben ist. Erst dann
können Sie auf Grund dieses Sachverhalt,
auch dazu bitte ich Sie um eine
schriftlich begründete Mitteilung, können
Sie dann entscheiden, ob eine erneute
'Begutachtung' seitens des gesetzlichen
Träger der Rentenversicherung überhaupt
noch erforderlich erscheint. Und machen
Sie sich wegen der vollständigen
Kostenübernahme für eine ( privat in
Auftrag gegebene ) gutachterliche
Stellungnahme keine 'Sorgen'. Das ist nun
wirklich nicht das Problem oder die
Zuständigkeit des 'Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel' . . .
Und JA ! Bei dem hierbei verwendeten
Sprachgebrauch habe ich mir so meine
Gedanken gemacht. Das wird das 'Jobcenter
Landkreis Kusel' auch bewilligen. Es ist
wirklich nur eine Frage der Zeit und
gegebenfalls dabei benötigter
Rechtsmittel.
: ANGABEN ZUM FEHLENDEN
KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ :
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220729_antrag_zahnschmerzen_multi-unbrk_mahntitel.html##abschnitt_b
[ B ] Zur Beantwortung der Fragen von
Frau Seubert. Angaben zum fehlenden
'Krankenversicherungsschutz' !
Hallo Herr Körbel vom Team M & I, bzw. Frau
Joas von der Leistungsabteilung des 'Jobcenter
Landkreis Kusel'.
: ANMERKUNG :
Möglicherweise ist es angemessen in dieser
Angelegenheit mit Herr Werksleiter Ass. jur.
Peter Simon und auch dem Kreisrechtsausschuss
der Kreisverwaltung Kusel, vertreten durch den
Landrat Herr Otto Rubly, und dem Vorsitzenden
des Kreisrechtsausschuss, Ass. jur. Peter Simon LL.M,
Rücksprache zu halten. Auch bietet sich
durchaus für Herr Steffen Buschauer, welcher
als Leiter der operativen Geschäftsabläufe
eines 'ohne Gewinnabsicht tätigen Eigenbetrieb
des Landkreis Kusel' tätig ist, Möglichkeiten
[ ~ genau genommen nur eine Einzige ] diese
doch eigentlich unnötigen Portokosten und den
Arbeitsaufwand für die Sachbearbeiter*innen
des 'Jobcenter Landkreis Kusel' zu vermeiden.
Wir haben, das haben Sie
ja sicherlich mittlerweile mit bekommen, ein
Problem.
Im sicher gegenseitigen Interesse sollten
wir geeignete Lösungsansätze finden.
Wie bereits in meinen Schreiben
vom 02.08.2022 angegeben :
Dös ist interessant !
[ jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html
]
Das mit den Zahnschmerzen und diesem Mahntitel
einfach in aller Ruhe ignorieren . . .
Nur den Sachverhalt dieser 'Einmalzahlung' als
so nicht rechtsgültiger 'Verwaltungsakt' prüfen
!
Und stelle dir da einfach nur die
daraus resultierenden " Portokosten " vor ...
: HINWEIS - MAHNUNG WEGEN DER
NEUAUSFERTIGUNG DES BESCHEID !
: HINWEIS - SO
AUCH DER VERPFLICHTENDE INFORMATIONSTRANSFER
ZUR BA !
Die
gesetzliche
Grundlagen
sind dabei
einfach nur
eindeutig !
Ganz ohne
Frage ist der
Bescheid wegen
dieser
erneuten
'Einmalzahlung'
kein
Verwaltungsakt
!
:
RECHTLICHE
GRUNDLAGE für
diese Aussage
:
Grundsicherung
für
Arbeitsuchende
- Auszahlung
der
Geldleistung -
Verwaltungsakt
-
Übertragbarkeit
der
BSG-Rechtprechung
zum
Krankengeld-
bzw
Kindergeldbezug
-
Widerspruchsverfahren
-
1. Die
Auszahlung
eines
Geldbetrages
durch einen
Leistungsträger
stellt im
Rahmen des
Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch
(SGB II)
keinen
Verwaltungsakt
, sondern
einen Realakt
dar, gegen den
ein
Widerspruch
nicht
statthaft ist.
2. Die
Rechtsprechung
des
Bundessozialgerichts
zum
Bundeskindergeldgesetz
sowie zum
Krankengeldbezug,
wonach in der
Zahlung eines
Geldbetrages
an einen
Leistungsempfänger
ein
Verwaltungsakt
des
auszahlenden
Leistungsträgers
gesehen werden
kann, ist auf
das SGB II
nicht
übertragbar.
(
SG Hildesheim
12. Kammer,
Gerichtsbescheid
vom
20.11.2007, S
12 SF 76/06,
ECLI:DE:SGHILDE:2007:1120.S12SF76.06.0A
)
(
§ 25 Abs 1
BKGG, § 31 S 1
SGB 10, § 33
Abs 2 S 2 SGB
10, § 41 Abs 1
S 5 SGB 2, §
41 Abs 1 S 4
SGB 2, § 63
SGB 10 )
: Quelle :
https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080018695&psml=bsndprod.psml&max=true
:
:
AUSAGE des
GERICHT :
Denn ein
Widerspruch
gegen die
Auszahlungen
war mangels
deren
Verwaltungsaktsqualität
nicht
statthaft.
Die
Auszahlung der
Geldleistung
kann daher
entweder nur
den Vollzug
der bereits
erfolgten
Bewilligung in
Form eines
Realaktes
darstellen
(ebenso
Hengelhaupt
in:
Hauck-Noffz,
SGB
II-Kommentar,
§ 42 Rdnr. 13)
oder - falls
noch keine
Bewilligungsentscheidung
vorliegt -
eine
versehentliche
Auszahlung und
damit erst
Recht ein
Realakt sein.
Die
Übertragung
der
Argumentation
des BSG zum
Krankgeld auf
das SGB II
scheitert
jedoch vor
allem an der
abweichenden
Systematik des
SGB II.
3. Im Übrigen
besteht auch
kein Bedürfnis
für die
Konstruktion
eines
Verwaltungsakts
durch
Auszahlung
einer
Geldleistung.
Im Gegenteil:
Die Annahme,
die Auszahlung
einer
Geldleistung
könne einen
Verwaltungsakt
darstellen,
führt zu
vermeidbaren
Folgeproblemen.
Wollte man in
der Auszahlung
einen „in
anderer Weise“
erlassenen
Verwaltungsakt
sehen, so
hätte der
Leistungsempfänger
keinen
Anspruch auf
schriftliche
Bestätigung
dieses
Verwaltungsakts.
Denn § 33 Abs.
2 Satz 2 SGB X
sieht nur in
den Fällen
mündlicher
Verwaltungsakte
einen Anspruch
auf
schriftliche
oder
elektronische
Bestätigung
vor. Auch eine
Untätigkeitsklage
wäre nicht
geeignet, eine
schriftliche
Bestätigung zu
erwirken, denn
sie ist auf
den Erlass
eines
Verwaltungsakts
gerichtet. Die
Bestätigung
stellt jedoch
mangels
eigenständiger
rechtlicher
Regelung
lediglich
schlichtes
Verwaltungshandeln
dar (Engelmann
in: v.
Wulffen,
Kommentar zum
SGB X, 5.
Auflage 2005,
§ 33 Rdnr.
15). Diese
Probleme
ließen sich
nur durch
analoge
Anwendung des
§ 33 Abs. 2
Satz 2 SGB X
auch auf „in
anderer Weise“
ergangene
Verwaltungsakte
lösen, wobei
jedoch
fraglich ist,
ob eine
Regelungslücke
tatsächlich
angenommen
werden kann.
Sieht man in
der Auszahlung
der
Geldleistung
dagegen einen
Realakt, so
treten diese
Probleme nicht
auf.
Der
Leistungsempfänger
kann mittels
Untätigkeitsklage
auf Erlass des
schriftlichen
Bewilligungsbescheids
klagen und
kann nach
dessen Erlass
die ihm
bewilligten
Leistungen in
vollem Umfang
überprüfen
lassen.
Ein
Rechtsschutzdefizit
des
Leistungsempfängers
ist nicht
erkennbar.
Außer
natürlich,
wenn in einem
Bescheid an
diese paar
Millionen
'bedürftigen'
Bürger*innen
dann 'drin
steht, dass
ein
'Widerspruch'
erhoben werden
kann.
Was so ja
nicht möglich
ist !
Die Auszahlung
eines
Geldbetrages
durch einen
Leistungsträger
stellt im
Rahmen des
Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch
(SGB II)
keinen
Verwaltungsakt,
sondern einen
'Realakt' dar,
gegen den ein
Widerspruch so
überhaupt
nicht
statthaft ist.
( SG
Hildesheim,
Gerichtsbescheid
vom 20.11.2007
- S 12 SF
76/06 =
openJur 2012,
46583 )
[ https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/198957
+ https://openjur.de/u/321706.html ]
Können Sie das
bitte ändern.
Und den
Betroffenen
einen neuen
'Bescheid'
ausfertigen !
Das natürlich
incl. einer so
auch
zutreffenden
Rechtsbelehrung
. . .
: Hinweis :
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/43.html
:
(1) Ein
fehlerhafter
Verwaltungsakt
kann in einen
anderen
Verwaltungsakt
umgedeutet
werden, wenn
er auf das
gleiche Ziel
gerichtet ist,
von der
erlassenden
Behörde in der
geschehenen
Verfahrensweise
und Form
rechtmäßig
hätte erlassen
werden können
und wenn die
Voraussetzungen
für dessen
Erlass erfüllt
sind.
Daraus
resultierende
Folgerungen
bei der
Nachbesserung
der
'EINMALZAHLUNG
COVID-19' als
NICHTIGER bzw.
der zu
korrigierende
Bescheid in
Form eines ~
Realakt ~ !
Der
von Ihnen im
Auftrag des
'Landkreis
Kusel' so
bezeichnete
'Bescheid'
über die
Gewährung
einer
'Einmalzahlung
aus Anlass der
Covid-19-Pandemie'
mit Datum vom
30.06.2022 ist
so nicht
korrekt !
Und dieses von
Ihnen in der
Rechtshilfebelehrung
angegebene
'Widerspruchsverfahren'
ist so einfach
nicht möglich.
Können Sie das
bitte ändern.
Und mir einen
neuen
'Bescheid'
zukommen
lassen !
Auch sollten
Sie mir bitte
Informationen
zu der
geeignete
Rechtsgrundlage
zusenden wie
ich gegen
diesen
'Bescheid'
hierbei
geeignete
Rechtsmittel
einlegen
könnte bzw.
kann. Wenn ich
nun ganz wild
darauf bin es
dann auch zu
tun . . .
Die
Fristsetzung
gilt dann
natürlich ab
Datum der
Zusendung des
neu
ausgefertigten
Bescheid.
Im Interesse
der anderen
Betroffenen
muss ich Sie
auffordern
diese
Korrektur
Ihres so nicht
rechtmäßigen
Verwandlungshandeln
auch den
anderen
Leistungsempfängern
hier im
Landkreis
Kusel zu
übermitteln !
Auch wäre es
sicher ebenso
in Ihrem
Interesse, der
BA und so auch
anderen
Leistungsträgern
bei SGB II +
XII, diesen
auf dem
Amtsweg davon
Mitteilung zu
geben, dass
die Gewährung
dieser
'Einmalzahlung
aus Anlass der
Covid-19-Pandemie'
so aus rein
formalen
Gründen
keinesfalls
korrekt und
rechtmäßg ist
!
Wegen dieser
verfassungsrechtlichen
Zweifelhaftigkeit
werde ich
natürlich mit
der
Gerichtsbarkeit
in Kontakt
treten.
BY THE WAY
!
Grundrechtsfragen
werden neben
Normenkontrollfragen
auch durch die
Verfassungsbeschwerdekompetenzen
des Bürger
aufgeworfen,
so dass das so
beannte
Bundesverfassungsgericht
[ BVerfG ]
eigentlich
einen
umfassenden
Zugriff auf
Grundrechtsverletzungen
durch
Verwaltungs-
und
Gerichtsentscheidungen
hat.
[ C ] °°°^^^^°°°
RECHTSHINWEISE
ALLGEMEIN
[ D ] °°°^^^^°°°
PSYCHO vs.
I + I + "GUTACHTEN" [ = IN ANFÜHRUNGSZEICHEN ]
: AUSZUG :
Der Antragsteller oder eben Kläger - optional
Beschwerdeführer - wurde hier vom Antragsgegner [
pp ], der und den Beklagten - also dem Staat, als
Bürger zum Objekt staatlichen Handelns degradiert.
Infolge der fehlenden Vorhersehbarkeit und
Berechenbarkeit fehlte in der Vergangenheit
insbesondere die Möglichkeit, dem Eingriff in
seine rechtliche Natur durch eigenes norm - bzw
gesellschaftsgerechtes Handeln vorzubeugen. Das
staatliche Handeln des Antragsgegener [ der
Antragsgegner / Beklagten bzw. des Staates ] ist
also als rechtswidrig und keinesfalls
verfassungskonform zu werten.
Die Unabänderlichkeit der
'Verwaltungsentscheidung' der nahezu vollständigen
Weigerung seine Rechtsbegehren mit einem Bescheid
/ verwaltungsakt oder zumm indestens einer formal
korrekten Rechtsauskunft zu 'beglücken' hat den
Antragssteller [ pp ] so weit in seiner
rechtlichen Position unter die der Verwaltung
defradiert, so dass der Antragsteller [ pp ] der
wie auch immer begründeten und so nicht zu
rechtfertigenden Entscheidungen des Antragsgegner
[ pp ] wehr- und schutzlos ausgeliefert war.
Der soziale Wert und Achtungsanspruch des Menschen
„als Mensch“ wurde damit unkenntlich gemacht, wenn
er sich in solcher Weise als „Untertan“ erleben
müsste, der Verwaltungsentscheidungen auch dann
hinzunehmen hätte, wenn er bspw. Tatsachen
beitragen könnte, die geeignet wären, die
Entscheidung inhaltlich gänzlich in Frage zu
stellen.
Dadurch, dass der Weg, sich wirksam gegen eine
Behördenentscheidung zur Wehr zu setzen, von dem
Antragsgegner [ pp ] gravierend versperrt wurde
sind grundlegende Rechtsnormen auf das Gröbste
verletzt.
Ohne Anhaltspunkt über die Entscheidungsgrundlagen
fehlten dem Antragsteller [ pp ] die
erforderlichen Angriffspunkte, um die Entscheidung
in Zweifel zu ziehen. Er konnte weder Tatsachen
widerlegen noch rechtliche Ausführungen machen,
wenn er gleichsam raten oder mutmaßen müsste, aus
welchem Grund ihm eine bestimmte 'Belastung' und
Einbußen seiner 'Rechtsnatur' auferlegt wurde.
Fortsetzung . . .
8 Stunden 5 Minuten [ 04:36 Uhr ], 3 Flaschen
kaltes Mineralwasser nebst 2 'Iboprofen 400
akut' gegen die immer wieder kehrenden
Zahnschmerzen, und ca. 20 [ Tahoma 14pt ]
erstklassig formal korrekte und juristisch
einwandfrei aussagekräftige Seiten, später ...
Und nur weil ich gegenüber dem Antragsgegner
bereits mit Schreiben vom 18.11.2019, so auch als
'Erinnerungsstütze' mittels eines wirklich
asketisch knappen postalisch zugestellten
Schriftsatz am Tag darauf, also dem 19.11.2019,
und dann ebenfalls mit dem der Gerichtsbarkeit als
Begründung zum 'Eilantrag' kenntlich gemachten
Schreiben per Mail und ebenfalls via
Postzustellung vom 02.07.2022 ( auch ) das
Staatshaftungsrecht gemäß § 839 BGB in Verbindung
mit Art. 34 des Grundgesetz ( GG ) bzw. Art. 5
Abs. 5 und Art. 41 EMRK erneut kenntlich mache und
die 'logischen' kausalen Konsequenzen bei den
staatlichen Organen klar und in aller Deutlichkeit
unmissverständlich, und dann noch in deutscher
Sprache, zur Sprache bringe darf diesen Umstand
der 'Staat', so also die Verwaltung - in dem Sinne
der Antragsgegner - und auch die Judikative, also
in dem Fall das Sozialgericht in Speyer, nicht als
Rechtfertigung [ ~ Ausrede ] werten sogar
vielleicht miteinander zu 'mauscheln', um dem
deutschen Staat möglicherweise / notwendigerweise
[ ca. > ] 250.000 € aus Haushaltsmitteln zu
ersparen und gleichzeitig so als eine Art
'Rundum-Schlagabtausch' einem 'mündigen' und
gewissermaßen von seinen weltanschaulichen
Beweggründen anarchistisch und ganz und gar links
und knatschig grün vom 'Umweltschutzgedanken' und
dieser "Maximierung einer
Überlebenswahrscheinlichkeit der Spezies Homo
Sapiens" geprägtem Bürger gemeinsam das 'Maul zu
stopfen'.
Entschuldigen Sie bitte und ich erbitte Ihr
Verständnis, werte Gerichtsbarkeit, für diese
unverblümte Wortwahl.
Und die ganz normale Verwendung unserer
innerstaatlichen Umgangssprache.
Aber das musste ich ganz unbedingt mal bei Ihnen
los werden.
Sozusagen bzw. geschrieben die Seele und das von
mir als 'Mensch mit Behinderung' so von meiner
Person gekennzeichnete und ebenfalls mehrfach der
Sozialgerichtsbarkeit kenntlich gemachte dem
Anschein nach von Antragsgegner und
Gerichtsbarkeit gänzlich ohne Interessenkonflikt
nahezu gänzlich missachtete
"psycho-sozio-kulturelle Existenzminimum'
nachhaltig zu entschlacken.
Es war wie ein Zwang, und gewissermaßen eine reine
'Gewissensentscheidung im allgemeinen öffentlichen
Interesse' !