: A N : Antragstellungen, so auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Arno Wagener, Hauptstraße 67 in 66871 Theisbergstegen / Godelhausen, den 09.08.202
Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel
Abteilung 4 - Jugend und Soziales + Referat 40 — Leistungen zur Existenzsicherung —
Jobcenter Landkreis Kusel
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA : AZ 6594 :
Randbemerkungen zu PLANSPIEL TAG 7951 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones
Tag 0001 : 01.11.2000

【 POWERED BY 】 Erwerbslosenverband Deutschland 【 e.V. i.Gr. 】
-------- M A I L --------
Betreff :0 : AZ : 4/58.24399 + 6594 : ZAHNSCHMERZEN : FOLGEKOSTEN : PSYCHO + GUTACHTEN : MAHNTITEL :
Datum :0 05.08.2022
Von :0 Human <arno@humanearthling.org>
An :0 Sozialamt Kusel Frau Silvia Mang <silvia.mang@kv-kus.de>,
Sozialamt Kusel Frau Bettina Seubert <bettina.seubert@kv-kus.de>,
Sozialamt Kusel Frau Ulrike Nagel <ulrike.nagel@kv-kus.de>, CC
Jobcenter Kusel Herr Andreas Körbel <andreas.koerbel@kv-kus.de>, CC
Jobcenter Kusel Frau Joas <jobcenter-leistung@kv-kus.de> CC
[ http://erwerbslosenverband.org/klage/sozialamt_jobcenter_kusel_20220809_zahnschmerzen_kausalitaet_law_temp.html ]
= Diese Mail ist auch online verfügbar für Sie ( ~ bzw. dich ). Incl. dieser feinen Linkereien …

Sehr geehrte Damen und Herren . . .
Sehr geehrte Frau Silvia Mang, Bettina Seubert und auch Ulrike Nagel vom 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel'.
C / O Kreisverwaltung Kusel — Abteilung 4 — Abteilung Jugend und Soziales + Referat 40 — Leistungen zur Existenzsicherung —
Hallo Herr Andreas Körbel vom Team M & I [ ~ Markt + Integration ] des 'Jobcenter Landkreis Kusel' . . .
Sehr geehrte Frau Lena Joas von der Leistungsabteilung des 'Jobcenter Landkreis Kusel' . . .
Bitte widmen Sie Ihre ungeteilte Aufmerksamkeit dem Abschnitt [ B 2 ] wegen der zum Juli erfolgten 'Einmalzahlung' !
Und möglicherweise sollten ebenso auch Sie als Mitarbeiter*innen des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' das tun !?


: I N H A L T dieses Schreiben :
: AZ : 4/58.24399 + 6594 : ZAHNSCHMERZEN : FOLGEKOSTEN : PSYCHO + GUTACHTEN : MAHNTITEL :
[ α ] INTRO + Telefonat mit Frau Mang vom 03.08.2022 !

[ α ] Mañana oder so wegen den Zahnschmerzen und [ ω ] № 4 !

[ A ]
ZAHNSCHMERZEN + FOLGEKOSTEN
[ B ] RECHTSHINWEISE RENTENVERSICHERUNG + EINMALZAHLUNG
[ C ] RECHTSHINWEISE ALLGEMEIN
[ D ] PSYCHO vs. I + I + "GUTACHTEN" [ = IN ANFÜHRUNGSZEICHEN ]
[ ω ] 1. Hinweise zu den bereits erfolgten Antragstellungen . . .
[ ω ] 2, ANTRAGSTELLUNG MAHNTITEL = ERINNERUNG ~ MAHNUNG ~ !
[ ω ] 3. HINWEIS Datenübermittlung Mail / Daten im Internet vs. Kostenerstattung !
[ ω ] 4. HINWEIS  Mahntitel wegen meiner EX und einem Beschluss des SG in Speyer !



[ α ] °°°^^^^°°°
INTRO + Telefonat mit Frau Mang vom 03.08.2022 !


Sehr geehrte Damen ...
Die Telefonate mit Frau Mang am 03. und 05.08.2002 !

Mal wieder eine außerordentlich 'herrliche' Nacht in Folge  . . .
Sie müssen also bitte entschuldigen, dass ich mich erst jetzt bei Ihnen melde.

Es nervt echt, ist zudem fett schmerzhaft, und ich muss mich jetzt erst einmal vorrangig um einen Beschluss des SG Speyer kümmern. Das ist derzeit das notwendige Muss, damit ich noch rechtzeitig - eigentlich nicht mehr für das LSG in Mainz zu schaffen - beim Landessozialgericht dagegen Beschwerde einlegen kann. Stichtag bei der geltenden 3-Jahres-Frist für zivilrechtliche Forderungen ist der 15.08.2022. Das ist mit diesem Mahntitel wirklich 'ne Menge Geld - es ist akut und dringend - und letztendlich ist es mein Erbe, was ich 100pro von dieser Frau wieder zurück haben will ! Incl. der sonstigen Ansprüche.
 ZAHLENAUFSTELLUNG : ZIVILRECHTLICHE FORDERUNG gegenüber Fr. Ulrike Schneider :
: FUENTE : http://www.volcansolymar.org/ley02/civil/transferencia_herencia.pdf :
: P S :

4. Zahn - und Kieferchirugie ~ ZAHNSCHMERZEN

8. Form und auch Umfang der aktualisierten Antragstellung 'Gesundheitshilfe' . . .

MfG
Arno Wagener

1. Psychologisches "Gutachten" ~ IN ANFÜHRUNGSZEICHEN ~

Diesem Abschnitt - siehe [ D ] - habe ich meine besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Das sollten Sie in dem Sinne dann - bitte - auch tun. Die Zusammenstellung ist in direktem Zusammenhang mit dem beim SG Speyer bereits anhängigen Verfahren wegen "Teilhabe / Selbstbestimmte Lebnsführung" zu sehen. Länge und Umfang der Argumentation - in dem Sinne der Gerichtsbarkeit gegenüber - war dabei deswegen einfach nicht zu vermeiden !

2. ~ Begutachtung Rentenversicherungsträger ~

Dazu hatte ich mich ja schon in unserem Telefonat am Mittwoch, den 03.08.2022, geäußert.
Anmerkungen - und auch rechtliche Hinweise - dazu im Abschnitt [ B 1 ] ...

3. = Rechtswidriger Bescheid Einmalzahlung Covid19 =

Die für Sie, und die anderen Mitarbeiter*innen des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' sicherlich auch sachdienlichen Informationen habe ich im Abschnitt [ B 2 ] untergebracht !
Diese Hinweise, gerade auch für Herr Andreas Körbel und Frau Lena Joas vom 'Jobcenter Landkreis Kusel', und diesbezüglichen juristischen Wertigkeiten wegen der so nicht korrekten 'Einmalzahlung' sind, soweit ich es aus meiner eher 'semiprofessionellen' Fachkenntnis bewerten kann, zutreffend !
Falls Sie seitens des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' ebenfalls so einen 'schusselig' ausgefertigten Bescheid wegen der im Juli 2022 aus Anlass von COVID-19 erfolgten "Einmalzahlung" getätigt haben - von der Annahme gehe ich eigentlich aus - fühlen Sie sich ruhig - zumal im Interesse für die davon Betroffenen - von diesen erklärenden Zeilen ganz persönlich angesprochen fühlen !

4. Zahn - und Kieferchirugie ~ ZAHNSCHMERZEN

ZUM SACHVERHALT !

Nach ca. 1½ Stunden am Donnerstag [ 4.8. ] bei den entsprechenden Ärzten herum telefonieren ist der frühest mögliche Termin Do, 18.08. 12 Uhr.
Das ist dann die der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Universitätsklinikums des Saarland in Homburg.
[ https://www.uniklinikum-saarland.de/de/einrichtungen/kliniken_institute/zmk/mkg_chirurgie
Alle anderen Fachärzte der Oralchirurgie sind entweder im Urlaub oder es hätte noch später statt finden müssen.
Das Westpfalz-Klinimum hat mir dann die Uniklinik in Homburg empfohlen ...
So ist ist Heutzutage die zahnärztliche Notversorgung im ' Entwicklungsland ' Deutschland !
Die Dame am Telefon, Frau Ursula Bettscheider ( Tel.: 06841/16 - 24924 ) hat mich erstaunt gefragt warum der Zahnarzt die Zähne nicht direkt gezogen hat ?! Das wäre bei einer 'Extraktion 24,26' ja nicht so schwierig gewesen. Ich der Frau dann noch den Sachverhalt 'Jobcenter, fehlender Krankenversicherungsschutz und den ca. > 1 Million davon betroffenen Menschen in Deutschland',  erklärt und dass die Zähne insoweit nur noch als 'Abbruchruine' und 'offener Wundherd' anzusehen sind.
Wir haben uns dann noch in aller Ruhe über 'Wodka' als ( gewissermaßen ) einzig geeignetes ( biologisch einwandfreies ) Analgetikum und insoweit auch Antibiotikum unterhalten. Und, dass ich mir gestern bei der Obstbrennerei Müller in Gimsbach noch eine Flasche 'Edelkirsch-Whisky-Likör' [ Wirklich ein herrliches Gesöff und bei Zahnschmerzen als therapeutisch einwandfreies 'Medikament' nur zu empfehlen ! ] besorgt und mir dann konsequent die 'Kante' gegeben habe, um - ohne Stunden an einer Flasche mit kaltem Wasser zu nuckeln - schnell und auch nahezu schmerzfrei einschlafen zu können.
Sie brauchen sich auch keine Sorgen zu machen; dass ich diese vom 'normalen' Bedarf nicht abgedeckten, und sicherlich in diesem 'Notfall' als notwendig zu wertende Ausgabe; Ihnen, in dem Falle dem 'Jobcenter Landkreis Kusel', zuordnen werde.
Aber wer weiß ?! Bis zum Behandlungstermin ist es ja noch ein Weile hin ...

ZAHNSCHMERZEN !
Nebenbei trinke ich immer Abends leckeren Likör. Wodka Und 1 Stunde vor dem Schlafen gehen gebe ich mir dann noch 2 Tabletten. Und dann klappt das trotz Zahnschmerzen - Termin ist erst am 18. und dann auch nur erst Mal ein Besprechungstermin - auch mit dem prompten Einschlafen. Ansonsten würde ich bis morgens früh am kalten Wasser nuckeln müssen !
Sie können sich also lebhaft meinen völlig gestörten Tagesrhythmus vorstellen.
'Kleines Mäuschen' - ein mir vor ein paar Monaten zugelaufener Kater, ist auch schon völlig durch den Wind !

In jedem Fall sehe ich mich genötigt Ihnen folgende Anschaffungen 'IBUPROFEN Schmerztabletten akut 400mg' und 'Teebaumöl' kenntlich zu machen.
Ich beantrage hiermit eine Kostenübernahme im Rahmen des 'zahnmedizinischen' Notfall !
Das mir von Zahnarzt Dr. Aller verschriebene Medikament 'Clindamycin [ Antibiotikum ]' war kostenfrei.
Insoweit sollte eine vollständige Kostenübernahme ebenfalls im Rahmen des Notwendigen sein.
Die Quittungen als 'Scan' finden Sie in diesem Schreiben als beigefügtes PDF.
= klage_teilhabe_20220804_scan_zahnmedizin_quittungen_schmerzmittel.pdf
Ebenfalls als Anhang und als PDF in dieser Mail den 'Überweisungsschein' ...
= klage_teilhabe_20220804_scan_zahnmedizin_ueberweisung_kieferchirugie.pdf
: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_20220804_scan_zahnmedizin_quittungen_schmerzmittel.pdf :
: QUELLE : http://www.erwerbslosenverband.org/klage/klage_teilhabe_20220804_scan_zahnmedizin_ueberweisung_kieferchirugie.pdf :
¡ UND JA ! Das wird das 'Jobcenter Landkreis Kusel', ebenso wie die sonstigen 'Folgekosten' der "Untätigkeit" zahlen müssen. In dem Sinne sollte sich auch das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' wegen der Kostenübernahme an den hierbei Verantwortlichen, sprich Verursacher, wenden. Und eine Übernahme der ' Vorausleistungen ' einfordern.
Wegen der doch recht angepannten 'Haushaltslage' meiner Person bin ich dabei auch auf eine umgehende Zahlung seitens des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' zu Gunsten meiner Ihnen bekannten Bankverbindung dringenst angewiesen.
In dem Zusammenhang verweise ich auf die auch Ihnen sicher bekannte erhebliche Kostensteigerung seit Mitte 2021, und die nur als vollkommen unzureichend zu kennzeichnenden bisher erfolgten Zahlungen seitens der gesetzlichen Vorgaben der Legislative, und auf das Verfahren in Form eines 'Eilantrag / Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz' beim SG Speyer mit dem AZ S 6 AS 548/22 ER oder S 15 SO 86/22 ER [ = Keine Angaben zum jeweiligen Inhalt bei 'Gesundheitshilfe' und 'Mahntitel' !
].
Aber bis zum Beginn der betreffenden Hauptverfahren ist das mit diesem AZ sicherlich geklärt !

Es wird ein Impfnachweis wegen Corona verlangt !!!
Bzw. ein Negativ-Test im Zeitraum 24 Stunden vor dem Termin.
Gemessen an der Tatsache, dass es sich bei dem vereinbarten Termin erst Mal nur um einen Besprechungstermin handelt, zwecks Feststellung der notwendigen Behandlung, ist eine Impfung wegen Covid-19 somit anzuraten bzw. notwendig !
Ich verweise in dem Zusammenhang auf meine mehrmaligen Anfragen / Anträge deswegen beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' !
Zum Thema Impfung und mögliche Nebenwirkungen :
sozialgericht_speyer_20211124_klage_covid19.pdf
Ich beantrage also hiermit die vollständige Kostenübernahme im Rahmen dieser 'Gesundheitshilfe' !
Das beinhaltet [ auch ] alle Reisekosten, Verpflegung außer Haus.
Und was sonst noch nötig ist !
Das gleichzeitig mit der 'Gesundheitshilfe' beantragte 'Attest', wegen dem Zustand der Zähne und anscheinend auch Beeinträchtigung des Kiefer, benötige ich wegen einem Verfahren für die hoch verehrte Gerichtsbarkeit wegen der "Untätigkeit" des 'Jobcenter' das lfd. Verfahren beim SG Speyer mit dem AZ .
Da diese nunmehr als akute 'Notlage' zu kennzeichnende Situation dem 'Jobcenter Landkreis Kusel' seit Ende 2020 bekannt war ist die so bereits seitens des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' bewilligte 'Gesundheitshilfe' nur als Folgewirkung - siehe in dem Zusammenhang den Abschnitt dieses Schreiben zu ZAHNSCHMERZEN + FOLGEKOSTEN !
In dem Sinne ist auch eine 'Kostenerstattung' zu werten. Wegen dem besonderen 'Zeitgeist' [ ~ Covid19 / Inflation ] muss ich auf eines rehtzeitige 'Vorausleistung' der bereits bewilligten Leistungen bestehen.
Im Abschnitt RECHTSHINWEISE ALLGEMEIN - werten Sie diese Angaben bitte in der Notwendigkeit eines als konstruktiv zu kennzeichnenden 'Dialog' mit der hiesigen Gerichtsbarkeit - wurden ( teilweise ) auch frühere Schreiben wie z.B. jobcenter_kusel_20220727_antrag_sozial-gesundheitsshilfe mit berücksichtigt.

5. Mahntitel und bereits erfolgte Antragstellungen [ ~ Rechtsbegehren ] !

Bisher kann / muss ich den 'Dialog' mit der 'Judikative' in der BRD nur als unzureichend und keinesfalls 'konstruktiv' werten.
In unserer [ de facto ] so nur eingeschränkt bestehenden 'Gewaltenteilung' entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung in Artikel 20 II GG verwundert das auch nicht !
SIEHE : www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/.../gewaltenteilung
Eine 'Baustellenseite' zu dieser 'brisanten' Thematik !
1_klage_teilhabe_002_gewaltenteilung_brd.html
Die 'Legislative - also die 'öffentliche Verwaltung' und somit auch das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' und aebenso das 'Jobcenter Landkreis Kusel' - ist an verbindliche Vorgaben [ ~ also vor Allem das geltende Recht gemäß dem Grundgesetz und den Gesetzen ] gebunden. Und der Gesetzgeber - auf Grund der nachweisbar bestehenden und bereits von der EU angemahnten nur eingeschränkt bestehenden Unabhängigkeit der Gerichte - macht aktuell eigentlich nur noch Politik und kennt nur 'politisches Handeln'.
Die Auswirkungen davon bekommen wir Bürger*innen alle mit !
Ihre Tätigkeit in der Legislative als ausführendes Organ der staatlichen Gewalt — so auch die klar überschrittenen Grenzen des Ermessensspielraum seitens des 'Jobcenter Landkreis Kusel' und ( anzunehmend ) anderer im SGB sicherlich nur irrtümlich so bezeichneten 'Jobcenter' zur Verwaltung von Erwerbslosigkeit unter der Hoheitsgewalt der BA und somit dem Diktat einer zu kritisierenden politischen Zielsetzung — ist ebenso direkt davon betroffen.
Verstehen Sie meine Kritik und daraus resultierende Handlungsweise als auch zu Ihrem Nutzen ! In dem Zusammenhang, also "der Notwendigkeit eines als konstruktiv zu kennzeichnenden 'Dialog' mit der hiesigen Gerichtsbarkeit" war der Umfang des Abschnitt [ D ] PSYCHO vs. I + I + "GUTACHTEN" [ = IN ANFÜHRUNGSZEICHEN ] echt nicht zu vermeiden !
Ebenso die Anmerkungen unter [ ω ] und die Hinweise zu den bereits erfolgten Antragstellungen sind von Ihnen in diesem Kontext zu werten.
Zu der ebenfalls unter [ ω ] erneut angeführten ANTRAGSTELLUNG MAHNTITEL gestatte ich mir eine deutliche "ERINNERUNG ~ MAHNUNG ~ !" ...
Und beantragte nunmehr bei dem 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' und auch 'Jobcenter Landkreis Kusel' - wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit sofort und unverzüglich - im Rahmen der Vorausleistung und als ( rückzahlbares ) Darlehen eine Bereitsstellung der erforderlichen Mittel für den nunmehr dringenst erforderlichen Mahntitel und die damit verbundenen Kosten, wie der dabei verpflichtend verlangte Anwalt ( etc. usw. ) !
Der 'Beschluss' seitens des SG Speyer mit datum vom 02.08.2022 wegen einem 'Eilantrag' hat den 'Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung' zwar zurück gewiesen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz statt und die Beschwerde ist gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Monatsfrist eingelegt wird.
Ich kann Ihnen zusichern, dass die "Beschwerde" dem LSG zu mindestens ein gänzliches Ausschöpfen der verfassungsrechtlich zugesicherten Rechtsnormen, wie im Grundgesetz niedergelegt und durch Urteile des so benannten BVerfG [ ~ Bundesverfassungsgericht ] spezifiziert, abverlangen wird.
Bisher handelte es sich ja auch - siehe die bereits erfolgten Antragstellungungen / Rechtsbegehren - nur um eine "'Kostenübernahmeerklärung' wegen eines so bezeichneten 'Forderungsmanagement' gegenüber meiner EX" !
Die nunmehr [ s.O. ] beantragte - eine im Rahmen des Art. 14 GG [ ~ Eigentum + Erbrecht ~ ] zu rechtfertigende Forderung - Hilfestellung [ = Im besten Einvernehmen mit dem geltenden 'Recht' und alleinig resultierend aus der 'Untätigkeit' des 'Jobcenter Landkreis Kusel' in den vergangenen 3 Jahren nebst der so nachweisbaren 'gewährenden' und so nicht statthaften ← Art. 19 GG pp → Duldung durch die Gerichtsbarkeit ! ] und ein 'Darlehen' - siehe dazu auch die rechtlichen Notwendigkeiten im Abschnitt [ C ] 'RECHTSHINWEISE ALLGEMEIN' sollte das nun hierbei zuständige 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', gerade auch auch das 'Jobcenter Landkreis Kusel' wegen der 'Amtshaftpflicht', konsequent in Ausübung Ihres Rechtsauftrag bei der Einhaltung von 'Recht' verstehen. Zumal es im SGB dazu keinerlei gesetzlichen hierbei spezifizierten Grundlagen gibt ! Sie müssen sich also in Ihrem Ermessen 'nur' an das geltende Recht halten !

6. Form und auch Umfang der Datenübermittlung

Der auch unter [ ω ] angeführte HINWEIS Datenübermittlung Mail / Daten im Internet vs. Kostenerstattung ! ist ganz unmissverständlich als 'Antragstellung' zu verstehen.
Und bedarf immer noch eines schriftlichen und ausführlich begründeten Bescheid seitens Ihrer Behörde(n) !

7. Hinweis per Mail, 03.08.2022, um 14:38 Uhr, von Frau Mang wegen der KV

So etwas schätze ich wirklich am 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' !
Und natürlich im Speziellen bei der Amtsätigkeit von Frau Silvia Mang ...
Und vermisse es geradezu schmerzhaft — Ich nuckel gerade mal wieder an meiner Flasche mit dem kalten Wasser und habe Heute Morgen deswegen schon 2 Tabletten gegen die andauernden und doch recht schmerzhaften Schmerzen 'eingeklinkt' ! — diese gänzliche Vernachlässigung der 'Beratungspflicht' beim 'Jobcenter Landkreis Kusel' !
Ja wirklich. Ganz ehrlich. So ist das !!!
JA ! Die Clearingstelle RLP kenne ich ...
  • Clearingstelle Krankenversicherung RLP
  • c/o Armut und Gesundheit in Deutschland e.V.
  • Zitadelle 1, Bau F
  • 55131 Mainz
  • Tel.: 06131/6198611 oder 0174/7798987
  • E-Mail: kontakt@cskv-rlp.de
  • Internet : www.cskv-rlp.de
  • = https://clearingstelle-krankenversicherung-rlp.de
  • Eine sicherlich 'wohlwollende' Aktion.
    Aber ohne einen der Realität entsprechenden wirklich 'konformen' Handlungsansatz !

    Wie in dem Telefonat mit Frau Mang am 05.08. bereits erwähnt sind die ( in dem Sinne fehlenden ) gesetzlichen Grundlagen, sowie auch die Handhabung der BA, keinesfalls eine 'Motivation' für die Krankenversicherungsunternehmen [ ~ Konserne ] als 'Träger der öffentlichen Gewalt' generell diesen gesetzlich nur für Bürger*innen verpflichtenden 'Krankenversicherungsschutz' auch zu 'gewähren' ! Lt. Angaben der Sozialverbände kann mittlerweile in Deutschland von > als 1.000.000 Menschen ohne Absicherung im Krankheitsfall ausgegangen werden. Das ist lt. den international und auch in der EU geltenden 'Rechtsnormen' nicht tragbar und so auch nicht länger hinzunehmen.
    Ebenfalls für die Gerichtsbarkeit besteht ein dringender 'Handlungsbedarf', bzw. streng genommen sogar die Notwendigkeit der Entscheidungsfindung, im so benannten 'allgemeinen öffentlichen Interesse' - und somit für die davon betroffenen Menschen - eine verbindliche Rechtsgrundlage zu schaffen !

    Meine 'Bemühungen' in dem Zusammenhang eine gemeinsame Vorgehensweise in Form einer 'Musterklage' zu verwirklichen waren bisher ( ! ) noch nicht mit der eigentlich zwingend erforderlichen Resonanz seitens der 'Clearingstelle Krankenversicherung RLP' [ etc. usw. ] für diesen durch das anscheinend gewollte 'Versagen' der politischen Instanzen in den letzten Jahren hervorgerufenen 'Missstand' in unserer Republik von Erfolg gekrönt.

    : SIEHE :
    http://www.erwerbslosenverband.org/klage/mail_public_kv_20220222_clearing_caritas-koblenz.html
    http://www.erwerbslosenverband.org/klage/mail_public_kv_20220307_caritas-koblenz_oekumene_foerdergemeinschaft.html
    http://www.erwerbslosenverband.org/klage/mail_public_kv_20220308_armut-gesundheit.de_gerhard.trabert.de_die-linke.html http://www.erwerbslosenverband.org/klage/mail_public_kv_20220315_oekumene_foerdergemeinschaft.html
    Aber was ja nicht ist kann ja noch werden !?
    Siehe auch meine Erläuterungen für Frau Bettina Seubert wegen der ja unzweifelhaft für Bürger*innen und Behörde gleichermaßen bestehenden 'Mitwirkungspflicht' bei dieser Problemstellung 'Krankenversicherungsschutz' in meinem Schreiben vom 29.07.2022 ...
    jobcenter_sozialamt_kusel_20220729_antrag_zahnschmerzen_multi-unbrk_mahntitel.html#abschnitt_b
    Das hat das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' dann auch noch postalisch und ausgedruckt mit handschriftlicher Unterschrift von mir bekommen !
    sozialamt_kusel_20220729_gesundheitshilfe_unbrk_mahntitel.pdf
  • : Clearingstelle Krankenversicherung RLP :

  • Mainz
  • c/o Armut und Gesundheit in Deutschland e.V.
  • Telefon: 06131 - 61 98 611
  • oder 0174 - 77 98 987 oder 0176 - 76 706 245
  • E-Mail: kontakt@cskv-rlp.de
  • Ludwigshafen/Worms
  • c/o Ökumenische Fördergemeinschaft GmbH
  • Telefon: 0621 - 6505 0354
  • oder 0176 - 56 719 809
  • E-Mail: christahl@foerdergemeinschaft.de
  • Koblenz
  • c/o Caritasverband Koblenz e.V.
  • Neustadt 20
  • 56068 Koblenz
  • Telefon: 0261 - 91469718
  • oder 0160 - 91 718 826
  • E-Mail: Clearing@caritas-koblenz.de

  • • Website made with ️ in Rheinland-Pfalz •
  • Ökumenische Fördergemeinschaft Ludwigshafen GmbH
  • Brunhildenstraße 1
  • 67059 Ludwigshafen
  • Telefon: 0621 59 506 - 0
  • E-Mail: info@foerdergemeinschaft.de
  • https://www.foerdergemeinschaft.de/die-oefg/beschwerdemanagement
  • Ablaufdiagramm_Beschwerdemanagment_KTS.pdf
  • Die 'Ökumenische Fördergemeinschaft Ludwigshafen' hat bereichsübergreifend ein Beschwerdemanagement eingeführt. Die 'ÖFG' geht davon aus, dass eine Beschwerde/Anregung der Wunsch nach einer positiven Veränderung ist; wollen das ernst nehmen, etwaigen Beschwerden zeitnah nachgehen; und man soll sich deswegen ruhig trauen !
    Im Jahr 2000 entschlossen sich die Träger zur Gründung der Ökumenische Fördergemeinschaft Ludwigshafen gemeinnützige GmbH, zu diesem Zeitpunkt waren 38 Mitarbeitende bei der ÖFG beschäftigt.
    Heute sind bei ÖFG in den verschiedenen Arbeitsbereichen über 170 Mitarbeitende beschäftigt.
    Die Arbeit orientiert sich am caritativen/diakonischen Auftrag der Kirchen und das Handeln ist geprägt vom christlichen Menschenbild und Nächstenliebe.

    https://www.foerdergemeinschaft.de/die-oefg/aufbau-und-organisation

    : CARITAS :

    Die Zentrale des Caritasverbands ist Sitz des Caritasverbands für die Diözese Speyer e.V., der CBS Caritas Betriebsträgergesellschabt mbH Speyer und der Gemeinnützige Caritas Dienste Mobil GmbH. Sie erbringt zentrale Dienstleitungen für ihre Einrichtungen, wie zum Beispiel Personal- und Finanzdienstleitungen. Außerdem sind in der Zentrale sachspezifische Referate angesiedelt, die nicht nur Einrichtungen in eigener Trägerschaft, sondern auch andere Unternehmen, Interessensverbände und die Politik beraten. In der Zentrale des Caritasverbands sind etwa 130 Mitarbeitende beschäftigt.
  • Caritasverband für die Diözese Speyer e.V.
  • Nikolaus-von-Weis-Straße 6
  • 67346 Speyer
  • +49 6232 209-0
  • info@caritas-speyer.de
  • http://www.caritas-speyer.de
  • Leitung Abteilung Soziales
  • Barbara Aßmann
  • Telefon 06232 209-159
  • barbara.assmann@caritas-speyer.de
  • Leitung Controlling und Risikomanagement
  • Erich Rösch
  • Telefon 06232 209-244
  • erich.dr.roesch@cbs-speyer.de
  • Leitung Abteilung Marketing und Organisationsentwicklung
  • Markus Nitsch
  • Telefon 06232 209-137
  • markus.nitsch@caritas-speyer.de
  • Pressesprecherin
  • Melanie Müller-von-Klingspor
  • Telefon 06232 209-196
  • melanie.mueller-von-klingspor@caritas-speyer.de
  • Die Zentrale des Deutschen Caritasverbandes (DCV) in Freiburg und deren Hauptvertretungen in Berlin und Brüssel sind zuständig für die Interessenvertretung der Caritas auf bundespolitischer und europäischer Ebene. Sie verantworten auch die fachliche Entwicklung des Verbandes und bringen dazu Praxis, Politik und Forschung zusammen.
    „Das zeichnet den Caritasverband bis heute besonders aus: Die Bereitschaft neu anzufangen. Barmherzigkeit immer wieder neu zu buchstabieren. Offen zu sein für die drängenden Aufgaben von heute und morgen. Die Caritas ist Inkubator sozialer Innovationen, Knotenlöserin, Fürsprecherin der Menschen in Not und verlässlicher Partner der Politik.”
    1. Deutscher Caritasverband e.V.
    2. Karlstraße 40
    3. 79104 Freiburg
    4. Deutschland
    5. Telefon: +49 (0)761 200-0
    6. E-Mail: info@caritas.de
    7. Internetseite: https://www.caritas.de
    8. Referat Soziale Lebenslagen und Solidarität
    9. Karlstraße 40
    10. 79104 Freiburg
    11. Referatsleitung Soziale Lebenslagen und Solidarität
    12. Karin Vorhoff
    13. +49 761 200-197
    14. karin.vorhoff@caritas.de
    15. Referentin Engagementförderung
    16. Gabriele Göhring
    17. Telefon 0761 200-422
    18. gabriele.goehring@caritas.de
    19. Berliner Büro – Pressestelle -
    20. Reinhardtstraße 13
    21. 10117 Berlin
    22. +49 30 284447-42
    23. pressestelle@caritas.de
    24. Pressesprecherin des Deutschen Caritasverbandes
    25. Mathilde Langendorf
    26. +49 30 28444-743
    27. +49 151 678 51903
    28. Mathilde.Langendorf@caritas.de
  • Protestantischer Kirchenbezirk Ludwigshafen
  • Dekan Dr. Paul Metzger
  • paul.metzger@evkirchepfalz.de
  • Sekretariat:
  • Anja Faber und Sarah Nguyen
  • Telefon: 0621 / 5 20 58 - 24
  • dekanat.ludwigshafen@evkirchepfalz.de
  • : Öffnungszeiten Dekanat :
  • Montag - Donnerstag: 8 - 12 Uhr
  • Dienstag - Donnerstag: 13:30 – 16 Uhr
  • Freitag: 8:30 – 12 Uhr

  • 8. Form und auch Umfang der aktualisierten Antragstellung 'Gesundheitshilfe' . . .

    Ich möchte Ihre Behörde(n) also auffordern den hier dargestellten Sachverhalt
    umgehend zu prüfen, und sich im Speziellen bei der hier beantragten Hilfestellung " Erweiterte und auch vollständige Kostenübernahme [ Incl. Fahrtkosten etc. usw., also Alles was notwendig und auch angemssen ist ! >>> 4. Zahn - und Kieferchirugie ~ ZAHNSCHMERZEN ] dieser chirugischen 'Zahnentfernung und Kieferbehandlung' als Vorauszahlung " im Rahmen Ihres so eigentlich gar nicht vorhandenen Ermessensspielraum zu einer grundlegenden - und auch wenn möglich zeitnahen - Entscheidung im bereits mehrfach beantragten Sachverhalt ' durchzuringen ' !
    Achja. Die Uni in Homburg braucht einen 'Behandlungsschein !!!
    DANKE !


    Hochtungsvoll + MfG
    Arno Wagener








    [ A ] °°°^^^^°°°
    ZAHNSCHMERZEN + FOLGEKOSTEN









    [ B ] °°°^^^^°°°
    RECHTSHINWEISE RENTENVERSICHERUNG + EINMALZAHLUNG


    Ihr Hinweis wegen einer Feststellung der 'Erwerbsunfähigkeit' durch den 'Rentenversicherungsträger'.
    Bzw. die so schon durch das im Auftrag vom 'Jobcenter Landkreis Kusel' erstellte "Gutachten" [ = in Anführungszeichen ] attestierte 'Erwerbsunfähigkeit' und dabei festgestellte
    vollständige mangelhafte Eignung der Integration in den so benannten 'normalen' - sprich lohnabhängigen - Arbeitsmarkt.
    Und meine diesbezügliche Antragstellung wegen der vollständigen Kostenübernahme einer 'privat' in Auftrag zu gegebenden 'Begutachtung' !
    : HINWEIS :
    [ https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Grundsicherung-im-Alter-und-bei-Erwerbsminderung/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html
    Wenn der 'Hilfesuchende' die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, ist die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
    Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung.
    Auf den Bezug einer Rente kommt es hierbei nicht an. Die für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständige Behörde kann ein Ersuchen an den Träger der Rentenversicherung stellen und dieser führt daraufhin die Feststellung durch.
    Ein Ersuchen ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Bedürftigkeitsprüfung ergeben hat, dass auch ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen tatsächlichen gegeben ist.
    Die Definition der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ist aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialgesetzbuch VI) übernommen. Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt danach vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung erheblich vermindert ist. Diese Minderung muss so erheblich sein, dass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dauerhaft ist eine volle Erwerbsminderung dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.

    Meine Versicherungsnummer lautet : 53 230659 W 018 :
    Und - soweit informiert - beträgt die Höhe meiner Regelaltersrente nach heutigem Stand : 216,76 € :
    Und festzuhalten ist dabei, dass Sie 'können' ! Es handelt sich also um eine 'Kann-Bestimmung', welche diese Entscheidung in den einigermaßen exakt definierten 'Ermessenspielraum' der jeweilgen Behörde stellt. Diese Regelung bedeutet dann natürlich auch im Umkehrschluß, dass ich als direkt von diesem Verwaltungshandeln Betroffener auch 'kann'.
    Und ich bestehe [ ! ] auf eine "multidisziplinäre Bewertung im Sinne der UN-BRK.
    Siehe dazu die Angaben im Abschnitt [ D ] !
    Wie dort
    im Abschnitt [ D ] unter Punkt 3 angegeben habe ich bereits mehrfach dern Audio-Mitschnitt [ ~ in dem Sinne die Abschrift ] des 'Begutachtungstermin 11.11.2020 ( AZ PD 2020-019 ) angefordert !
    Im Rahmen Ihres 'Ermessen' kann ich also das 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel', so auch das 'Jobcenter Landkreis Kusel', nur nochmals auffordern mir diese Unterlagen wegen dem lfd. Verfahren
    <S6 AS 707/21> bei der Gerichtsbarkeit in Speyer unverzüglich auszuhändigen. Da gibt es auch wirklich für Sie - also Sozialamt und Jobcenter - keinerlei 'Ermessensspielraum' !
    Im Rahmen Ihres Ermessen können Sie dann auch gleich prüfen inwieweit die Bedürftigkeitsprüfung ergeben hat, ob auch ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen tatsächlichen gegeben ist. Erst dann können Sie auf Grund dieses Sachverhalt, auch dazu bitte ich Sie um eine schriftlich begründete Mitteilung, können Sie dann entscheiden, ob eine erneute 'Begutachtung' seitens des gesetzlichen Träger der Rentenversicherung überhaupt noch erforderlich erscheint. Und machen Sie sich wegen der vollständigen Kostenübernahme für eine ( privat in Auftrag gegebene ) gutachterliche Stellungnahme keine 'Sorgen'. Das ist nun wirklich nicht das Problem oder die Zuständigkeit des 'Sozialamt der Kreisverwaltung Kusel' . . .
    Und JA ! Bei dem hierbei verwendeten Sprachgebrauch habe ich mir so meine Gedanken gemacht. Das wird das 'Jobcenter Landkreis Kusel' auch bewilligen. Es ist wirklich nur eine Frage der Zeit und gegebenfalls dabei benötigter Rechtsmittel.

    : ANGABEN ZUM FEHLENDEN KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ :

    http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20220729_antrag_zahnschmerzen_multi-unbrk_mahntitel.html##abschnitt_b
    [ B ] Zur Beantwortung der Fragen von Frau Seubert. Angaben zum fehlenden 'Krankenversicherungsschutz' !


    Hallo Herr Körbel vom Team M & I, bzw. Frau Joas von der Leistungsabteilung des 'Jobcenter Landkreis Kusel'.
    : ANMERKUNG : Möglicherweise ist es angemessen in dieser Angelegenheit mit Herr Werksleiter Ass. jur. Peter Simon und auch dem Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Kusel, vertreten durch den Landrat Herr Otto Rubly, und dem Vorsitzenden des
    Kreisrechtsausschuss, Ass. jur. Peter Simon LL.M, Rücksprache zu halten. Auch bietet sich durchaus für Herr Steffen Buschauer, welcher als Leiter der operativen Geschäftsabläufe eines 'ohne Gewinnabsicht tätigen Eigenbetrieb des Landkreis Kusel' tätig ist, Möglichkeiten [ ~ genau genommen nur eine Einzige ] diese doch eigentlich unnötigen Portokosten und den Arbeitsaufwand für die Sachbearbeiter*innen des 'Jobcenter Landkreis Kusel' zu vermeiden.
    Wir haben, das haben Sie ja sicherlich mittlerweile mit bekommen, ein Problem.
    Im sicher gegenseitigen Interesse sollten wir geeignete Lösungsansätze finden.

    Wie bereits in meinen Schreiben vom 02.08.2022 angegeben :
    Dös ist interessant !
    [ jobcenter_kusel_20220727_einmalzahlung_mahntitel_zahnschmerzen.html ]
    Das mit den Zahnschmerzen und diesem Mahntitel einfach in aller Ruhe ignorieren . . .
    Nur den Sachverhalt dieser 'Einmalzahlung' als so nicht rechtsgültiger 'Verwaltungsakt' prüfen !
    Und stelle dir da einfach nur die daraus resultierenden " Portokosten " vor ...
    : HINWEIS - MAHNUNG WEGEN DER NEUAUSFERTIGUNG DES BESCHEID !
    : HINWEIS - SO AUCH DER VERPFLICHTENDE INFORMATIONSTRANSFER ZUR BA !
    Die gesetzliche Grundlagen sind dabei einfach nur eindeutig !
    Ganz ohne Frage ist der Bescheid wegen dieser erneuten 'Einmalzahlung' kein Verwaltungsakt !
    : RECHTLICHE GRUNDLAGE für diese Aussage :
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auszahlung der Geldleistung - Verwaltungsakt - Übertragbarkeit der BSG-Rechtprechung zum Krankengeld- bzw Kindergeldbezug - Widerspruchsverfahren -
        1. Die Auszahlung eines Geldbetrages durch einen Leistungsträger stellt im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Verwaltungsakt , sondern einen Realakt dar, gegen den ein Widerspruch nicht statthaft ist.
        2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Bundeskindergeldgesetz sowie zum Krankengeldbezug, wonach in der Zahlung eines Geldbetrages an einen Leistungsempfänger ein Verwaltungsakt des auszahlenden Leistungsträgers gesehen werden kann, ist auf das SGB II nicht übertragbar.
    ( SG Hildesheim 12. Kammer, Gerichtsbescheid vom 20.11.2007, S 12 SF 76/06, ECLI:DE:SGHILDE:2007:1120.S12SF76.06.0A )
    ( § 25 Abs 1 BKGG, § 31 S 1 SGB 10, § 33 Abs 2 S 2 SGB 10, § 41 Abs 1 S 5 SGB 2, § 41 Abs 1 S 4 SGB 2, § 63 SGB 10 )
    : Quelle : https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE080018695&psml=bsndprod.psml&max=true :
    : AUSAGE des GERICHT : Denn ein Widerspruch gegen die Auszahlungen war mangels deren Verwaltungsaktsqualität nicht statthaft.
    Die Auszahlung der Geldleistung kann daher entweder nur den Vollzug der bereits erfolgten Bewilligung in Form eines Realaktes darstellen (ebenso Hengelhaupt in: Hauck-Noffz, SGB II-Kommentar, § 42 Rdnr. 13) oder - falls noch keine Bewilligungsentscheidung vorliegt - eine versehentliche Auszahlung und damit erst Recht ein Realakt sein.
    Die Übertragung der Argumentation des BSG zum Krankgeld auf das SGB II scheitert jedoch vor allem an der abweichenden Systematik des SGB II.
    3. Im Übrigen besteht auch kein Bedürfnis für die Konstruktion eines Verwaltungsakts durch Auszahlung einer Geldleistung. Im Gegenteil: Die Annahme, die Auszahlung einer Geldleistung könne einen Verwaltungsakt darstellen, führt zu vermeidbaren Folgeproblemen. Wollte man in der Auszahlung einen „in anderer Weise“ erlassenen Verwaltungsakt sehen, so hätte der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf schriftliche Bestätigung dieses Verwaltungsakts. Denn § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X sieht nur in den Fällen mündlicher Verwaltungsakte einen Anspruch auf schriftliche oder elektronische Bestätigung vor. Auch eine Untätigkeitsklage wäre nicht geeignet, eine schriftliche Bestätigung zu erwirken, denn sie ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet. Die Bestätigung stellt jedoch mangels eigenständiger rechtlicher Regelung lediglich schlichtes Verwaltungshandeln dar (Engelmann in: v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rdnr. 15). Diese Probleme ließen sich nur durch analoge Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch auf „in anderer Weise“ ergangene Verwaltungsakte lösen, wobei jedoch fraglich ist, ob eine Regelungslücke tatsächlich angenommen werden kann.
    Sieht man in der Auszahlung der Geldleistung dagegen einen Realakt, so treten diese Probleme nicht auf.
    Der Leistungsempfänger kann mittels Untätigkeitsklage auf Erlass des schriftlichen Bewilligungsbescheids klagen und kann nach dessen Erlass die ihm bewilligten Leistungen in vollem Umfang überprüfen lassen.
    Ein Rechtsschutzdefizit des Leistungsempfängers ist nicht erkennbar.

    Außer natürlich, wenn in einem Bescheid an diese paar Millionen 'bedürftigen' Bürger*innen dann 'drin steht, dass ein 'Widerspruch' erhoben werden kann.
    Was so ja nicht möglich ist !
    Die Auszahlung eines Geldbetrages durch einen Leistungsträger stellt im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Verwaltungsakt, sondern einen 'Realakt' dar, gegen den ein Widerspruch so überhaupt nicht statthaft ist.
    ( SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 20.11.2007 - S 12 SF 76/06 = openJur 2012, 46583 )
    [ https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/198957 + https://openjur.de/u/321706.html ]
    Können Sie das bitte ändern. Und den Betroffenen einen neuen 'Bescheid' ausfertigen !
    Das natürlich incl. einer so auch zutreffenden Rechtsbelehrung . . .
    : Hinweis : https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/43.html :
    (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
    Daraus resultierende Folgerungen bei der Nachbesserung der 'EINMALZAHLUNG COVID-19' als NICHTIGER bzw. der zu korrigierende Bescheid in Form eines ~ Realakt ~ !
    Der von Ihnen im Auftrag des 'Landkreis Kusel' so bezeichnete 'Bescheid' über die Gewährung einer 'Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie' mit Datum vom 30.06.2022 ist so nicht korrekt !
    Und dieses von Ihnen in der Rechtshilfebelehrung angegebene 'Widerspruchsverfahren' ist so einfach nicht möglich.
    Können Sie das bitte ändern. Und mir einen neuen 'Bescheid' zukommen lassen !
    Auch sollten Sie mir bitte Informationen zu der geeignete Rechtsgrundlage zusenden wie ich gegen diesen 'Bescheid' hierbei geeignete Rechtsmittel einlegen könnte bzw. kann. Wenn ich nun ganz wild darauf bin es dann auch zu tun . . .
    Die Fristsetzung gilt dann natürlich ab Datum der Zusendung des neu ausgefertigten Bescheid.
    Im Interesse der anderen Betroffenen muss ich Sie auffordern diese Korrektur Ihres so nicht rechtmäßigen Verwandlungshandeln auch den anderen Leistungsempfängern hier im Landkreis Kusel zu übermitteln !
    Auch wäre es sicher ebenso in Ihrem Interesse, der BA und so auch anderen Leistungsträgern bei SGB II + XII, diesen auf dem Amtsweg davon Mitteilung zu geben, dass die Gewährung dieser 'Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie' so aus rein formalen Gründen keinesfalls korrekt und rechtmäßg ist !
    Wegen dieser verfassungsrechtlichen Zweifelhaftigkeit werde ich natürlich mit der Gerichtsbarkeit in Kontakt treten.

    BY THE WAY !
    Grundrechtsfragen werden neben Normenkontrollfragen auch durch die Verfassungsbeschwerdekompetenzen des Bürger aufgeworfen, so dass das so beannte Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] eigentlich einen umfassenden Zugriff auf Grundrechtsverletzungen durch Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen hat.







    [ C ] °°°^^^^°°°
    RECHTSHINWEISE ALLGEMEIN









    [ D ] °°°^^^^°°°
    PSYCHO vs. I + I + "GUTACHTEN" [ = IN ANFÜHRUNGSZEICHEN ]









    [ ω ] °°°^^^^°°°
    1. Hinweise zu den bereits erfolgten Antragstellungen . . .
    2, ANTRAGSTELLUNG MAHNTITEL = ERINNERUNG ~ MAHNUNG ~ !
    3. HINWEIS Datenübermittlung Mail / Daten im Internet vs. Kostenerstattung !
    4. HINWEIS wegen dem Mahntitel wegen meiner EX und einem Beschluss des SG in Speyer !








    : AUSZUG :
    Der Antragsteller oder eben Kläger - optional Beschwerdeführer - wurde hier vom Antragsgegner [ pp ], der und den Beklagten - also dem Staat, als Bürger zum Objekt staatlichen Handelns degradiert. Infolge der fehlenden Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit fehlte in der Vergangenheit insbesondere die Möglichkeit, dem Eingriff in seine rechtliche Natur durch eigenes norm - bzw gesellschaftsgerechtes Handeln vorzubeugen. Das staatliche Handeln des Antragsgegener [ der Antragsgegner / Beklagten bzw. des Staates ] ist also als rechtswidrig und keinesfalls verfassungskonform zu werten.
    Die Unabänderlichkeit der 'Verwaltungsentscheidung' der nahezu vollständigen Weigerung seine Rechtsbegehren mit einem Bescheid / verwaltungsakt oder zumm indestens einer formal korrekten Rechtsauskunft zu 'beglücken' hat den Antragssteller [ pp ] so weit in seiner rechtlichen Position unter die der Verwaltung defradiert, so dass der Antragsteller [ pp ] der wie auch immer begründeten und so nicht zu rechtfertigenden Entscheidungen des Antragsgegner [ pp ] wehr- und schutzlos ausgeliefert war.
    Der soziale Wert und Achtungsanspruch des Menschen „als Mensch“ wurde damit unkenntlich gemacht, wenn er sich in solcher Weise als „Untertan“ erleben müsste, der Verwaltungsentscheidungen auch dann hinzunehmen hätte, wenn er bspw. Tatsachen beitragen könnte, die geeignet wären, die Entscheidung inhaltlich gänzlich in Frage zu stellen.
    Dadurch, dass der Weg, sich wirksam gegen eine Behördenentscheidung zur Wehr zu setzen, von dem Antragsgegner [ pp ] gravierend versperrt wurde sind grundlegende Rechtsnormen auf das Gröbste verletzt.
    Ohne Anhaltspunkt über die Entscheidungsgrundlagen fehlten dem Antragsteller [ pp ] die erforderlichen Angriffspunkte, um die Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Er konnte weder Tatsachen widerlegen noch rechtliche Ausführungen machen, wenn er gleichsam raten oder mutmaßen müsste, aus welchem Grund ihm eine bestimmte 'Belastung' und Einbußen seiner 'Rechtsnatur' auferlegt wurde.

    Fortsetzung . . .

    8 Stunden 5 Minuten [ 04:36 Uhr ], 3 Flaschen kaltes Mineralwasser nebst 2 'Iboprofen 400 akut' gegen die immer wieder kehrenden Zahnschmerzen, und ca. 20 [ Tahoma 14pt ] erstklassig formal korrekte und juristisch einwandfrei aussagekräftige Seiten, später ...

    Und nur weil ich gegenüber dem Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 18.11.2019, so auch als 'Erinnerungsstütze' mittels eines wirklich asketisch knappen postalisch zugestellten Schriftsatz am Tag darauf, also dem 19.11.2019, und dann ebenfalls mit dem der Gerichtsbarkeit als Begründung zum 'Eilantrag' kenntlich gemachten Schreiben per Mail und ebenfalls via Postzustellung vom 02.07.2022 ( auch ) das Staatshaftungsrecht gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetz ( GG ) bzw. Art. 5 Abs. 5 und Art. 41 EMRK erneut kenntlich mache und die 'logischen' kausalen Konsequenzen bei den staatlichen Organen klar und in aller Deutlichkeit unmissverständlich, und dann noch in deutscher Sprache, zur Sprache bringe darf diesen Umstand der 'Staat', so also die Verwaltung - in dem Sinne der Antragsgegner - und auch die Judikative, also in dem Fall das Sozialgericht in Speyer, nicht als Rechtfertigung [ ~ Ausrede ] werten sogar vielleicht miteinander zu 'mauscheln', um dem deutschen Staat möglicherweise / notwendigerweise [ ca. > ] 250.000 € aus Haushaltsmitteln zu ersparen und gleichzeitig so als eine Art 'Rundum-Schlagabtausch' einem 'mündigen' und gewissermaßen von seinen weltanschaulichen Beweggründen anarchistisch und ganz und gar links und knatschig grün vom 'Umweltschutzgedanken' und dieser "Maximierung einer Überlebenswahrscheinlichkeit der Spezies Homo Sapiens" geprägtem Bürger gemeinsam das 'Maul zu stopfen'.

    Entschuldigen Sie bitte und ich erbitte Ihr Verständnis, werte Gerichtsbarkeit, für diese unverblümte Wortwahl.
    Und die ganz normale Verwendung unserer innerstaatlichen Umgangssprache.
    Aber das musste ich ganz unbedingt mal bei Ihnen los werden.
    Sozusagen bzw. geschrieben die Seele und das von mir als 'Mensch mit Behinderung' so von meiner Person gekennzeichnete und ebenfalls mehrfach der Sozialgerichtsbarkeit kenntlich gemachte dem Anschein nach von Antragsgegner und Gerichtsbarkeit gänzlich ohne Interessenkonflikt nahezu gänzlich missachtete "psycho-sozio-kulturelle Existenzminimum' nachhaltig zu entschlacken.
    Es war wie ein Zwang, und gewissermaßen eine reine 'Gewissensentscheidung im allgemeinen öffentlichen Interesse' !