: A N :
Sozialamt der
Kreisverwaltung Kusel : AZ
4/489 :
z.Hd. Frau
Sachbearbeiterin Silvia Mang
LANDKREIS KUSEL, RLP, BRD, EU, GAIA
: AZ 006594 :
Arno Wagener
Hallo Mensch !
Sehr geehrte Damen und Herren . . .
Sehr geehrte Frau Silvia Mang ...
: Ihr Aktenzeichen : 4/489 :
Diese Datei ONLINE zu Ihrer Verfügung :
:
sozialamt_kreisverwaltung_kusel_20230713_kv_anmeldung_dkv.html
:
Anmeldung
Basistarif DKV Deutsche Krankenversicherung AG
Vorab per CC an Sie das Schreiben an die DKV betreffend
dem Antrag auf PKV Basistarif ...
Wie mir die AOK mit Schreiben vom 10.07.2023 [ siehe als Anhang
ein PDF als Scan ] mitteilte wird weiterhin ein so benannter
gesetzlicher Krankenversicherungsschutz verweigert.
Aus diesem Grunde sehe ich mich genötigt nun umgehend die
Antragsformulare für den Basistarif in Form einer privaten
Krankenversicherung bei der DKV auszufüllen, dann los zu schicken,
und so formal korrekt dort einen Versicherungsschutz zu
beantragen. Es kann sich also nur noch um Tage, Wochen oder gar
Monate, handeln bis das mit der KV geklärt ist.
Dann hat sich das ja auch mit der Gesundheitshilfe erledigt !
UND JA ! Ich
warte da immer noch ganz sehnsüchtig auf einen formal
korrekten Bescheid zum Thema "Behinderung" und
"Eingliederungshilfe". Also wegen den
Anspruchsvoraussetzungen bei dieser Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67
ff. SGB XII), Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff.
SGB XII) und Eingliederungshilfe (SGB IX §§ 90–150).
Hat sich da übrigens bei der "Zuständigkeitsdebatte"
zwischen Ihnen und Ihren Kollegen bei der
Kreisverwaltung bzw. dem Landkreis Kusel schon etwas
Konkretes ergeben ? + !
Zögern Sie also
nicht mir da umgehend Kenntnis zu geben.
Das Sozialgericht interessiert sich bestimmt auch
dafür.
IN DEM ZUSAMMENHANG :
Da wird sich das Landessozialgericht aber freuen, da anscheinend
ja wirklich keinerlei Interesse besteht den strittigen Sachverhalt
zu behandeln oder gar zu verhandeln. Wie mir die Clearingstelle
RLP mitteilte ist derzeit ein Verfahren in einem ähnlichen Fall
anhängig, aber noch nicht entschieden, und es gibt bisher keine
auf Bundesebene bindende Entscheidung.
Insoweit war meine Argumentation so sicherlich folgerichtig, wie
auch Ihnen mit meinem letzten Schreiben an das LSG RLP mitgeteilt
[ siehe Anhang des Schreiben per Mail mit Datum vom 11.07.2023 /
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_sozialamt_kusel_20230711_hinweise_drv-rlp_crowdfunding_sonstiges.html
], dieses einseitige "Rechtsgeschäft" in den Fokus des dabei
strittigen Sachverhalt zu stellen.
• · In
dem Sinne ! · •
Antragstellungen, so auch Eingaben bei
der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil
der Gegenwartsliteratur !
Der
Einfachheit und der
Kosten halber – siehe in dem
Zusammenhang das lfd.
Beschwerdeverfahren beim
LSG RLP in Mainz wegen
dieser nur als
unzureichend zu
wertenden Höhe des
geltenden Regelsatz mit
dem Aktenzeichen LSG RLP
< L 3 AS 57/23 > – sende ich
Ihnen ( falls
erforderlich und
gewünscht ) ergänzende
Unterlagen, so auch
die in dem heutigen
Schreiben angegebenen
Schriftsätze nur mit
einem Link, also einem Hinweis
auf die für Sie
jederzeit verfügbaren
Daten im Internet.
Wenn Sie die
jeweiligen
Schriftsätze in
vollständiger Form von
mir benötigen, bitte
ich Sie um Mitteilung
! Und - wie Sie sicher
verstehen werden - in
dem Fall muss ich
hiermit eine vollständige
Kostenübernahme der
erforderlichen
Aufwendungen für
Ausdruck und
postalische
Übermittlung der von
Ihnen geforderten
Schriftsätze beantragen. Sie sollen
jedoch - so oder so -
auf jeden Fall Teil
der Akte beim
Jobcenter Landkreis
Kusel und auch des
Sozialamt
Kreisverwaltung Kusel
sein !
Hochachtungsvoll + MfG
Arno Wagener
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