Hallo
Mensch !
Sehr geehrte Damen und
Herren . . .
Werte Bürokraten und
geschätzte Bürokratinnen ...
Hallo ( unbekannter ) Beirat nach § 18 d SGB
II, wie in § 14 der Satzung des 'Jobcenter Landkreis
Kusel' angegeben ...
Diese Mail / dieses Schreiben steht
natürlich auch Online zu Ihrer Verfügung :
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/job_soz_sg_lsg_20231113_.html
]
: ANMERKUNGEN ZU DEM HEUTIGEN SCHREIBEN :
Antragstellungen, so auch Eingaben
bei der Gerichtsbarkeit, sind ein viel zu wenig
gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Der Umfang dieses Schreiben war wirklich nicht
zu vermeiden. Ich war wirklich nur bemüht den
Sachverhalt einer Weigerung des verbindlich für
die Beklagte geltenden Rechts - und
Gesetzesgrundlage bei einer „Teilhabe und selbst
bestimmten Lebensführung“ für einen so
bezeichneten Menschen mit Behinderung klar in
Deutlichkeit zu kennzeichnen. Wie der Herr
Richter der Sozialgerichtsbarkeit und dieser
durch Ihr Verschulden eingereicheten
Untätigkeitsklage dann bei dem Ihnen hinlänglich
bekannten und seit 01/2021 in hingebungsvoller
Untätigkeit laufendem bzw. ja so betrachtet
ruhendem Verfahren auf Umzugskarton als Inhalt
und Umfang kommen konnte ist mir wirklich immer
noch vollkommen unverständlich !!!
Da Sie, Herr Ass. jur. Peter Simon – tätig und verantwortlich
als Werksleiter / Geschäftsführer des
Jobcenter Landkreis Kusel und Justiziar des
Landkreis Kusel – der Gerichtsbarkeit
erst kürzlich mitteilten niemals die betreffende
Antragstellung mit Datum vom 27.01.2021 erhalten
zu haben sehe ich mich nun von Ihnen genötigt
diesen Antrag – multidiziplinäre
Bewertung im Sinne der UN-BRK und einen so von mir
bezeichneten 'Feldversuch' zwecks Teilhabe, selbst
bestimmte Lebensführung, Menschenwürde etc. usw.
pp –
Heute erneut zu stellen.
Selbstverständlich in aktualisierter Form und
mit verlässlichen Daten und Angaben zu Inhalt
und Umfang.
Auch wegen dem Ihnen sicherlich noch in
Erinnerung befindlichen Sachverhalt 'Mahntitel'
und 'GG Art. 14' muss ich Ihnen zu meinem
persönlichen Bedauern mitteilen, dass trotz meiner
intensivsten Bemühungen dieser 'Streitpunkt' immer
noch strittig ist !
Haben Sie auch bitte
Verständnis, dass ich die Gerichtsbarkeit direkt in diesem
Schriftverkehr mit Ihnen einbeziehe. Aber bei dem -
anscheinend - bestehenden freundschaftlichen Einvernehmen
zwischen Ihnen muss ich von der Annahme bzw. der ohne
Frage bestehenden Wertigkeit ausgehen, dass Sie gemeinsam
in diesem berühmt-berüchtigten Boot sitzen [ ~ Welches, so
u.A. Verlautbarungen vom IPCC Klimarat und des
UN-Generalsekretär, zu kentern droht ! ~ ] und somit auch
gemeinsam von mir als Kontrahenten bei diesem feinen Match
anzusehen sind.
INDEX ~
INHALTSVERZEICHNIS ~
[ A ] Sozialamt : Frau / Herr : DKV + Kostenübernahme
+ Behandlungsscheine
[
B ] Jobcenter : Frau / Herr : Hinweis
Antragstellung / Mahnung Mietzahlung + Widerspruch
[
C ] SG
Speyer : Frau / Herr : Hinweis auf
kommende Attraktionen ...
[ D ] Landessozialgericht
RLP : Frau / Herr
: Hinweis auf
kommende Attraktionen ...
[ E ] A
PREVIEW : Betrachtungen aus dem Mülleimer
der Nation !
[ F ] @ audience :
Mahnungen und irgend etwas sonst noch !
[ G ] Appendix
[
HINWEIS
u.A.
Gewaltenteilung,
Gemeinwohlkompetenz,
Verfassung
RLP, Belehrung der 'Pflicht zur
Verfassungstreue im öffentlichen Dienst',
Datenverkehr via Mail ]
[ II
]
ERINNERUNG + LETZTE MAHNUNG :
Ich
warte da immer noch ganz sehnsüchtig
auf einen formal korrekten Bescheid
zum Thema "Behinderung" und
"Eingliederungshilfe". Also wegen
den Anspruchsvoraussetzungen bei
dieser Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten
(§§ 67 ff. SGB XII), Hilfe in
anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB
XII) und Eingliederungshilfe (SGB IX
§§ 90–150). Auch warte ich immer
noch auf einen Bescheid wegen den
Zahnbehandlungkosten und ebenso eine
vollständige Kostenübernahme - wie
so zugesichert und verpflichtend -
zu Gunsten meiner Bankverbindung ...
BY THE
WAY :
Hat
sich da übrigens bei der
"Zuständigkeitsdebatte" zwischen
Ihnen und Ihren Kollegen beim
Jobcenter des Landkreis Kusel in der
'Behindertenfrage' schon etwas
Konkretes ergeben ? + !
Lt.
einer durch das hiesige Jobcenter in
Auftrag gegebenen Attestierung
11/2020 ist der Sachverhalt einer
'Behinderung' eindeutig. Und somit
dieser 'Kunde' in der Zuständigkeit
des hiesigen
Sozialhilfeleistungsträger !
Zögern
Sie also nicht mir da umgehend
Kenntnis zu geben.
Das
Sozialgericht
interessiert
sich bestimmt
nicht für eine
erneute
Untätigkeitsklage.
BY THE
WAY :
Hat
sich da übrigens bei der
"Zuständigkeitsdebatte" zwischen
Ihnen und Ihren Kollegen beim
Sozialamt der Kreisverwaltung
Kusel in der
'Behindertenfrage' schon etwas
Konkretes ergeben ? + !
Lt.
einer durch das hiesige Jobcenter in
Auftrag gegebenen Attestierung
11/2020 ist der Sachverhalt einer
'Behinderung' eindeutig. Und somit
dieser 'Kunde' in der Zuständigkeit
des hiesigen
Sozialhilfeleistungsträger !
Zögern
Sie also nicht mir da umgehend
Kenntnis zu geben.
Das
Sozialgericht
interessiert
sich bestimmt
nicht für eine
erneute
Untätigkeitsklage.
In dem Zusammenhang
auch ein paar möglicherweise hilfreiche Hinweise !
Tun Sie uns also bitte einen gegenseitigen Gefallen.
Überprüfen Sie die Anweisungen des Werksleiter /
Geschäftsführer von 'Jobcenter Landkreis Kusel' in
Zukunft auf den rechtlich verbindlichen Gehalt, welcher
ganz unbedingt für Ihre Verwaltungstätigkeit Geltung
hat.
Ich möchte also wirklich ungern auch bei Ihnen oder
aber dem Frl. Lettang u.A. § 826 BGB umsetzen.
Es genügt doch vollkommen, wenn es die
eigentlich Verantwortlichen dabei erwischt. Oder ?!
ANTRAGSTELLUNG : Ich
beantrage eine "multidisziplinäre Bewertung" im
Sinne der UN-BRK. Und da im Speziellen Artikel 12
(5) der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. den
Artikel 26 a) ! Und passend dazu einen so von mir
bezeichneten 'Feldversuch', um gemäß des 'Psychologischen Gutachten' von Herr Janzen die
dabei offene Fragestellung der Tragfähigkeit einer
beruflichen Vollexistenz als Selbstständiger
evaluieren zu können. Damit ich diese
Selbstbestimmung meiner Lebensführung
verwirklichen kann benötige ich die Auszahlung der
bereits beantragten 5.000 € und dazu vorab
natürlich ebenso zum frühst möglichen Termin unter
Berücksichtigung des 'Zitiergebot' einen
schriftlich ausführlich begründeten Bescheid !
Ich verweise in dem Zusammenhang auf meine letzte
Antragstellung
mit Datum vom 07.01.2021 bzw. per Mail vorab
am 31.12.2020, um 23:58 Uhr, den Schriftverkehr
der letzten 15 Monate, und die nach dem
psychologischen Gutachten doch recht eindeutige
Rechtslage !
BEGRÜNDUNG
: Als Begründung verweise ich auf die
Ihnen sicher bekannte Rechtslage. National und
auch international, sofern die BRD durch
völkerrechtlich verbindliche Vereinbarungen daran
gebunden ist.
„Klima-Klage“
AZ SG Speyer < S 7 AS 700/22 > LSG RLP < L
3 AS 58/23 >
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230322_700-22_berufung_klimaklage.pdf
„Teilhabe-Verfahren“ AZ SG Speyer < S 7 AS 707/21
> LSG RLP < L 3 AS 55/23 >
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230322_707-21_berufung_teilhabe.pdf
„Corona-Verfahren“ AZ SG Speyer < S 7 AS 857/21
> LSG RLP < L 3 AS 56/23 >
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230322_857-21_berufung_corona_kv.pdf
„Inflation+Regelsatz“ AZ SG Speyer < S 7 AS
470/22 > LSG RLP < L 3 AS 57/23 >
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230322_470-22_berufung_regelsatz.pdf
„Wohnraumbeschaffungskosten“ AZ SG Speyer < S 7
AS 721/22 > LSG RLP < L 3 AS 59/23 >
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230322_721-22_berufung_wbk.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230322_berufung_diverse_az.pdf
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/lsg-rlp_20230323_berufung_diverse_az.pdf
Und
natürlich das Verfahren wegen diesem Querulantentum
...
Diesem (
anzunehmenden ) zivilsatorischem Regulativ benannt
als 'Autismus' ...
L3 AS 41/23 KL
Klage Querulanz
( AZ : L3 AS 41/23 KL +
AZ L 3 AS 114/23 KL )
http://www.erwerbslosenverband.org/klage/00_querulantentum_klage_deckblatt_02.html#final_touch
Also die von der Klage /
Beschwerde ( AZ : L3 AS 41/23 KL ) abgetrennten, so
vom Kläger beanstandeten, Verfahren mit dem AZ L 3
AS 114/23 KL ! Hat sich da schon wegen der
beantragten PKH etwas ergeben.
Einen Berechtigungssein,
wie Ihnen ja dazu mitgeteilt, wird mir ebenso vom
hiesigen Amtsgericht verweigert ...
Es gibt
doch so etwas wie 'Waffengleicheit' zwischen sich
streitenden Kontrahenten in einem Rechtsstreit.
Und mehr als zig Mal beim LSG anmahnen, dass Sie in
der Angelegenheit vorab zu einer Entscheidung kommen
sollen, kann ich doch nun wirklich nicht tun. Oder
?!
=
DISKRIMINIERUNG ALLERERSTER GÜTE UND QUALITÄT
!
Nachdem wir uns wegen einem ergänzenden /
vergleichenden Gutachten – also diese für Verwaltung
und Gerichtsbarkeit gleichermaßen verbindlich
geltenden Bestimmungen einer multidiziplinären
Bewertung wie im UN-Behindertenrechtskonvention [
UN-BRK ] näher
ausgeführt – nun doch schon eine Weile beschäftigen.
Und seitdem der Audiomitschnitt der so benannten
Begutachtung von November 2020; welcher frühzeitig
bei Ihnen Allen - so auch dem Dipl. Psych. Nico
Janzen - beantragt und als verwertbares Beweismittel
für meine Anschuldigungen gegenüber Herr Ass. jur.
Peter Simon und den anderen Beklagten, welche dem
Anschein nach in bestem Einvernehmen mit diesem
Juristen ( gleich Ihnen ) handelten und den (
noch ) zu verurteilenden (
anzunehmenden ) Amtsmissbrauch - also von Gericht
und Verwaltung gleichermaßen - tatkräftig bzw.
durch Untätigkeit und / oder zu mindestens
stillschweigende Duldung weiterhin geschehen
ließen, benötigt wurde nun - so das
Verlauten des Herrn Justiziar Simon - nicht mehr
aufzufinden ist.
Ja. Das kann natürlich passieren. In einer gut
sortierten Behörde sollte so etwas ja nun wirklich
nicht geschehen. Und inwieweit der Herr Diplom
Psych., und ebenso die Ihnen beauftragende Behörde,
eine Aufbewahrungspflicht und auch Auskunftspflicht
entsprechen müssten sei an dieser Stelle nicht
weiter erörtert. Beantragt wurde das jedoch mehrfach
und frühzeitig genug !
to be accomplished ...
Und das sollten wir wirklich
doch einfach mal sachlich und locker sehen !
Nicht Sie definieren hier die Regeln ! Sie sind
allenfalls ausführendes Organ.
Und deswegen muss ich Sie auffordern, die in den
Quittungen nachweisbar auf Grund einer Beschädigung
der Unversehrtheit meines Daseins notwendigen Ausgaben
umgehend der Ihnen bekannten Bankverbindung meiner
Person anzuweisen.
1-DIN-A4-Seite =
[ http://www.erwerbslosenverband.org/klage/jobcenter_kusel_20210811_selbststaendigkeit.pdf
]
: P S : Werte
Sachbearbeiter:Innen ! Sie sind sich der Tatsache
bewusst, dass Sie de facto
mit dem Vermieter nichts, aber auch rein gar
nichts, zu tun haben. Ja wirklich. So ist das !
Das sollte Ihnen 100% klar sein. Meinen Sie
nicht auch ? + !
In
dem Sinne ist die Überweisung an meinen Vermieter –
zumal ohne Angabe von in sich schlüssigen und so
der Rechts - und Gesetzeslage entsprechenden
Gründen, welche eine Kürzung des lebensnotwendigen
Minimum rechtfertigen könnten – des
bestehenden Leistungsanspruch, also dieses so
benannten 'sozio-kulturellen Existenzmimimum',
Ihrer "Kunden" keinesfalls zulässig !
Sehen Sie das doch einfach
in direktem Zusammenhang mit dieser
"Gemeinwohlkonkretisierungskompetenz" . .
.
Antragstellungen, so
auch Eingaben bei der Gerichtsbarkeit,
sind ein viel zu wenig gewürdigter
Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Der
Einfachheit
und der Kosten
halber – siehe in dem
Zusammenhang
das lfd. Beschwerdeverfahren beim LSG RLP in Mainz
wegen dieser
nur als
unzureichend
zu wertenden
Höhe des
geltenden
Regelsatz mit
dem
Aktenzeichen L
3 AS 57/23 – sende
ich Ihnen (
falls
erforderlich
und gewünscht
) ergänzende
Unterlagen, so
auch die in
dem heutigen
Schreiben
angegebenen
Schriftsätze
nur mit einem
Link, also einem
Hinweis auf
die für Sie
jederzeit
verfügbaren
Daten im
Internet. Wenn
Sie die
jeweiligen
Schriftsätze
in
vollständiger
Form von mir
benötigen,
bitte ich Sie
um Mitteilung
! Und - wie
Sie sicher
verstehen
werden - in
dem Fall muss
ich hiermit
eine vollständige
Kostenübernahme der
erforderlichen
Aufwendungen
für Ausdruck
und
postalische
Übermittlung
der von Ihnen
geforderten
Schriftsätze beantragen. Sie
sollen jedoch
- so oder so -
auf jeden Fall
Teil der Akte
beim Jobcenter
Landkreis
Kusel und auch
des Sozialamt
Kreisverwaltung
Kusel , sowie
der
Sozialgerichtsbarkeit,
sein ! Ich
verweise auf
den
diesbezüglichen
Schriftverkehr
mit dem SG
Speyer in
dieser
Angelegenheit
!