: PS :
Das unbedingte Verlangen nach ein bisschen straighter Politic ?!+.

[ !!! Mail der Woche !!! - weiterverteilen + mailen - ]

Mail goes UNEMPLOYMENT MOVEMENT . . .

Bitte an die bedauernswerte Geschöpfe ohne [auch Offliner sind Menschen] PC denken !!! Ausdrucken . . .

A ) Info Erwerbslosenforum :

Hessisches Landessozialgericht: Hartz IV-Regelsätze sind verfassungswidrig :
B ) Info Erwerbslosenforum :

Hessischem Hartz4 - Urteil ¿? Ansprüche sichern = Betroffene informieren !!!
C ) !nfo Erwerbslosenverband :

So what can we do now. Together or alone ?! .
D ) Cont [ r ] act : E . I . :

c/o arno [ Wagener ] 05592 927 430 mailto . ! .

A )
: Info Erwerbslosenforum : I

Hessisches Landessozialgericht: Hartz IV-Regelsätze sind verfassungswidrig :

Liebe Freundinnen und Freunde,

Die folgende Nachricht ist sicher für Uns alle ein Hoffnungschimmer . . .

Wir senden Grüße . . .

SOURCE : Erwerbslosen Forum Deutschland

- Hessisches Landessozialgericht: Hartz IV-Regelsätze sind verfassungswidrig

Hartz IV-Armut kommt vor das Bundesverfassungsgericht

Diskussion im Forum hier:

http://www.elo-forum.org/news-diskussionen-tagespresse

Darmstatt – Nach einer heutigen Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts reichen die Hartz IV-Regelsätze nicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum der Arbeitslosen zu sichern. Damit die entsprechenden Passagen des Sozialgesetzbuchs II dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die pauschalen Sätze, die der Gesetzgeber für bedürftige Arbeitslose und ihre Kinder festgesetzt hat, sind nach Ansicht der Darmstädter Richter zu niedrig und verstoßen gegen die Menschenwürde der Arbeitslosen, gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen das Schutzgebot für Ehe und Familie sowie gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip.

»Das Bundesverfassungsgericht fordert einen Schutz des Existenzminimums ohne wenn und aber«, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Borchert bei Bekanntgabe des Beschlusses. Doch der Gesetzgeber habe die Regelsätze so begrenzt, dass allenfalls das »nackte Überleben« gewährleistet sei.

Anlass für das Verfahren war die Klage einer Familie aus Eschwege.

Beim Bundesverfassungsgericht wird nun die Frage anstehen, wie viel Gestaltungsspielraum der Gesetzgeber hat, wenn es um Hilfe für Bedürftige geht. In welchem Umfang können Gerichte statistische Methoden kontrollieren oder verwerfen? Der Vertreter der Bundesregierung kritisierte, die Sozialgerichte hätten schon »viel Kreativität darin bewiesen, Gesetze verfassungskonform auszulegen und sich als Bedarfslückenschließer zu betätigen«. Was volkswirtschaftlich wünschenswert sei, sei juristisch nicht immer zwingend. (Az. L 6 AS 336/07).

http://www.elo-forum.net/hartz-iv/hartz-iv/-200810292035.html <http://www.elo-forum.net/hartz-iv/hartz-iv/-200810292035.html>

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c / o Erwerbslosen Forum Deutschland

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B )
: Info Erwerbslosenforum : II

Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern !!!

__ Nach hessischem Hartz IV-Urteil – Ansprüche sichern

 

[ Bitte auch als PRINTOUT auch an OFFLINE - Betroffene verteilen ]

 

 

Deshalb rät das Erwerbslosen Forum Deutschland, dass Betroffene sich unbedingt noch vor einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ihre eventuellen Ansprüche für die Vergangenheit sichern sollen. Normalerweise müssen Behörden ihre Entscheidungen für die Vergangenheit zurück nehmen und Geldleistungen bis zu vier Jahre für die Vergangenheit zurück zahlen. Dennoch gibt es bei höchstrichterlichen Entscheidungen eine Sonderregelung, wonach Behörden Geldleistungen für die Vergangenheit nicht berücksichtigen müssen, wenn nicht vorher sog. Überprüfungsanträge oder Widersprüche gestellt wurden, die gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung des Verfahren bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht beinhalten. (§ 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III).

Das Erwerbslosen Forum Deutschland stellt auf seinen Websiten sogenannte Überprüfungsanträge [1] und Widersprüche [2] zur Verfügung und weist darauf hin, dass für Ansprüche aus dem Jahr 2005 bis zum Ende des Jahres diese Überprüfungsanträge bei den Hartz IV-Behörden eingereicht werden müssen, da sonst die Ansprüche für das Jahr 2005, wegen der Vier-Jahresfrist, nicht mehr berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass für rechtskräftige Bescheide, wo die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder Klagen durch die Sozialgerichte abgewiesen wurden, Überprüfungsanträge gestellt werden. Für zukünftige Bescheide muss Widerspruch eingelegt werden. Allen Anträgen liegt gleichzeitig der Antrag zu Grunde, dass im Fall der Regelleistungen die Behörde das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussetzt.

Das Erwerbslosen Forum Deutschland weist darauf hin, dass damit zu rechnen sei, dass Behörden den Anträgen nicht folgen würden. Auch für diesen Fall hält das Erwerbslosen Forum Deutschland ein Muster für eine Klage [3] beim Sozialgericht bereit. Dabei ist zu beachten, dass zuerst Widerspruch gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags eingereicht werden muss. Nur wenn dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, kann Klage eingereicht werden, die für Hartz IV-Bezieher kostenlos ist.

 

 

Anträge unter

[1] http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/ueberpruef.pdf

[2] http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/widerspruch.pdf

[3] http://www.erwerbslosenforum.de/bvg/klage.pdf

 


C )
: !NFO Erwerbslosenverband :

: So what can we do now. Together or alone ?! :


1. !NFORMAZIONE B A S I C A

LSG Hessen:

Für Familien sind Hartz-IV-Regelleistungen zu knapp

Die Hartz IV-Regelleistungen decken nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen gegen das Grundgesetz. Dies hat das LSG am 29.10.2008 festgestellt (Az.: L 6 AS 336/07). Nach mündlicher Verhandlung hat der Sechste Senat entschieden, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Sachverhalt

Geklagt hatte eine Familie aus dem Werra-Meisner-Kreis, die als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II bezieht. Für die Eltern wurde jeweils der Regelsatz in Höhe von 311 Euro bewilligt, für die 1994 geborene Tochter der Satz von 207 Euro. Nach Ansicht der Kläger ist damit ihr minimaler Bedarf nicht gedeckt. Mit ihrem Antrag auf weitere 133 Euro für jedes Elternteil und 89 Euro für die Tochter blieben sie im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht erfolglos. Die zuerkannten Leistungen seien rechtmäßig, urteilten die Richter. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor. Diese Einschätzung entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelleistungen einen weiten Gestaltungsspielraum zugebilligt habe.
LSG beanstandet Begrenzung des Bedarfs von Kindern auf 60 Prozent des Regelbedarfs

Nachdem vier Gutachten zur Bedarfsbemessung eingeholt worden waren, beanstandeten die Darmstädter Richter, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Für die Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 Prozent des Regelsatzes eines Erwachsenen fehle es an einer hinreichenden Begründung. Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14-jährige Kinder trotz höheren Bedarfs die gleiche Summe erhielten wie Neugeborene.

Regelsätze verstoßen gegen Menschenwürde

Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 bei der Prüfung der Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil dieser den außerschulischen Bildungsbedarf nicht berücksichtige (Urteil vom 10.11.1998; BeckRS 1998, 30032595 ). Diese höchstrichterliche Entscheidung sei bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden, kritisierte das Landessozialgericht. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem sozialen Rechtsstaat vereinbar.

S O U R C E : beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 30. Oktober 2008 (dpa).

  1. 1ne Mögliche Antragstellung

[ Das Handwerk ist getan - Lasst jetzt eurer Kreativität freien Lauf ... ]

Sehr geehrte Damen und Herren, werte / SachbearbeiterIn . . .

1. Widerspruch gegen die seitens Ihrer Behörde erteilten Bescheide der letzten Jahre
2. Kompetente Auskunft und Beratung
nach §§ 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X;
Hinweis auf Art. 34 GG; § 839 BGB wird ebenfalls seitens der " Kundschaft " gefordert
3. Aussetzung der etwaig anhängigen Verfahrens gem. § 114 SGG

Hiermit lege ich Widerspruch gegen die Bescheide der letzten Jahre ein.
Und erwarte von Ihnen in Zukunft kompetente Auskunft und Beratung und gegebenenfalls und zwar ganz entschieden Hilfestellung bei der anhängigen Grundgesetzbeschwerde. Akteneinsicht etc. pp.

Anscheinend - ich hatte Ihre Behörde ja schon mehrmals auf die nicht grundgesetzkonforme Wertigkeit von Hartz4 / ALG2, so auch im Speziellen bei den Stromkosten und der Einbehaltung von Geldern aus diesem lebensnotwendigen Bedarf namens HARTZ4 / ALG 2 usw., hingewiesen -  habe ich das ganz richtig gesehen. Es hätte mich ehrlich gesagt auch gewundert, wenn mir da ein Irrtum in der analytischen Betrachtung der Situation unterlaufen wäre.

Das Grundgesetz ist doch eine feine Sache.
Meinen Sie nicht, Frau / Herr SachbearbeiterIN. Werte/r SachbearbeiterIN.

Als stabiles Bollwerk gegen diesen stetig stattfindenden Ausverkauf demokratischer Grundwerte hat dieses Manifest menschlicher, somit zivilisatorischer, Reife ja anscheinend doch Bestand. Und wenn man jetzt diese Verfassung gemäß Art. 146 GG in freier Wahl durch das deutsche Volk noch bekommen würde dann wäre ich bald zufrieden. Bzw. schon etwas weniger unzufrieden.
Was ja immerhin schon ein Erfolgserlebnis wäre.
Da stimmen Sie mir doch sciherlich als gute/r Deutscher uneingeschränkt zu, werte/r SachbearbeiterIN.

Begründung :

Mit seiner Entscheidung vom 29.10.2008, Az.: L 6 AS 336/07 hat das hessische Landessozialgericht die Grundgesetzsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II angezweifelt und in mündlicher Verhandlung beschlossen, dass das Verfahren dem hiesigen so genannten Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird.

Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, noch mit dem Gleichheitsgebot und dem sozialen Rechtsstaat vereinbar und decken laut dem Beschluss des LSG nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen gegen das Grundgesetz.
Auch beim so genannten Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Beschwerdeverfahren anhängig, das ebenfalls die Grundgesetzsmäßigkeit der Regelleistungen und dem Zustandekommen anzweifelt.
Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1523/08 vom 30.07.2008 wurde einer Beschwerdeführerin aus dem Neckar-Kreis Prozesskostenhilfe für ihre eingegangene Grundgesetzbeschwerde gewährt.

Und das will schon etwas bedeuten.

Prozesskostenhilfe hört sich ja immer ganz nett an aber bedeutet doch Klartext, dass man diesen erweiterten Rechtsschutz nur bekommt, wenn man auch den Prozess gewinnen kann.

Und, geschätzte Behörde, werte SachbearbeiterIn :

Seien Sie versichert, dass die Beschwerdeführerin gewinnen wird.
Von mir kommen jetzt auch noch - sozusagen als flankierend unterstützende Aktenklage zur Situation Alleinstehender und dann noch Gewerbetreibender, um meiner Verpflichtung gemäß den geltenden Bestimmungen überhaupt entsprechen zu können, ein paar geringfügige Kleinigkeiten dazu.

Das mit meiner Verpflichtung meinen Lebensunterhalt für mich und meine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu erwirtschaften [ siehe dazu auch die Anträge wegen der immer noch außerordentlich hinterwäldlerischen Internetpräsenz der Gemeinde / Stadt / Landkreis, so natürlich auch die Ihrer Behörde hinlänglich bekannten Bemühungen und ebensolche Antragstellungen meiner Person in den letzten 20 ( = x ) Jahren ] war natürlich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen einfach nicht möglich.

Deswegen - und natürlich wegen der vergangenen knapp 20 ( = x ) Jahre Behördenwillkür - wurde diese Grundgesetzbeschwerde vom 08.08.2008 bei Ihrer Behörde eingereicht.
Habt ihr die schon weiter gereicht ?!
Das hättet ihr wirklich tun sollen.

Vom schon 2005 damals amtlich anerkanntem lebensnotwendigen Bedarf trotz mehrmaliger Widersprüche, dezenten Hinweisen mit andauernder Mittellosigkeit, mir das Geld soweit zu kürzen, dass ich noch nicht mal Briefmarken oder gar Briefumschläge / papier kaufen kann ist zwar kurzfristig und auch mittelfristig eine ganz passable Lösung um mit renitenten " Sozialschmarotzern " wie beispielsweise mit meiner Person, so auch anderen Hilfesuchenden [ in diesem neudeutschen Sprachgebrauch : Kunden ] in ähnlicher Lebensituation, klar zu kommen.
Aber langfristig zieht eine Behörde am Rande der legalen Möglichkeiten, wie ich dem sachunkundigen Leser deutlich machen muss, da knallhart den Kürzeren.

Also mein Antrag Nr. 1 von Heute : Ich brauche Briefmarken, Briefpapier, Druckerpatrone und auch einen DIN-A4 Umschlag. Und da ihre Behörde die Gewährung von Naturalunterhalt sicherlich nicht ausreichend - beispielsweise mit unwirtschaftlichen Verhalten - begründen kann das Ganze natürlich zuzüglich den Fahrtkosten und natürlich zurück.

Ihr könnt das natürlich auch so machen : Wir verzichten auf diesem ganzen Portokram. Und Sie und ihre Behörde - so wie es eigentlich formal korrekt und auch zwingend erforderlich wäre - reichen diesen Schriftsatz " Grundgesetzbeschwerde " einfach nach den entsprechenden Damen und Herren in Karlsruhe weiter. Und erklären dort bitte gleichzeitig, dass schafft Herr / Frau Bürgermeister/in als Ihr oberster Dienstherr der Gemeinde / Stadt / Landkreis doch sicherlich, warum ihre Behörde das nicht schon vor 3 Monaten getan hat. Bzw. warum ich nicht umgehend in aller Eindeutigkeit auf meinen - soweit ich das beurteilen kann nicht vorhandenen - Irrtum mit der geltenden Zuständigkeit im Rahmen Ihrer gesetzlich eindeutig vorgeschriebenen Amtstätigkeit hingewiesen wurde.

Deshalb jetzt zwar kein Antrag, aber zur Abwechselung eine Dienstaufsichtsbeschwerde [ nur damit Sie, werte Frau / Herr SachbearbeiterIN und Ihr direkter Vorgesetzter nicht ganz so alleine da stehen ] gegen Ihren obersten Dienstherrn in der Gemeinde / Stadt / Landkreis, Herr / Frau Bürgermeister/in, welcher mir in einem Schreiben vom ..:... 2008 doch mitteilte kein dienstliches oder persönliches Fehlverhalten Ihrer Person und Ihrer direkten Vorgesetzten feststellen zu können.
Entweder ist Herr / Frau Bürgermeister/in ebenso wie Sie, werte Frau / Herr SachbearbeiterIN, so auch Ihre direkten Vorgesetzten der Ansicht, dass offensichtlich nicht grundgesetzkonformes Dienstverhalten in Deutschland wieder in Mode kommt und somit statthaft ist oder er hat seiner Aufsichtspflicht nicht genügend Genüge geleistet und einfach nur klar deutsch Scheiße gebaut.

Habe Sie bitte Verständnis für diesen guten deutschen zwar fäkalen aber den Sachverhalt treffend definierenden Begriff. Aber zurück zu diesem Beschluss des Landessozialgericht in Hessen :

Ebenso wie der strittige Sachverhalt mit den Stromkosten [ siehe meine verzweifelten Anstrengungen und diesbezüglichen ANTRÄGE der letzten Jahre, welche mit mehr oder weniger fadenscheinigen Argumenten ignoriert wurden ] oder gar dieser vollkommen unsinnigen - somit auch nicht grundgesetzkonformen Handhabung der Nebenverdienstregelung im Speziellen bei meiner Person [ anderen " Kunden " in Neudeutsch-Bürokratenslang in ähnlicher Situation ] und auch die Bemessungsgrundlage der derzeitig geltenden Höhe dieses schon im Jahre 2005 als Lebensminimum definierten HARTZ4 / ALG2 ist auf Grund der nachweisbar in den letzten Jahren erfolgten Steigerung [ Inflation ] bei den Ausgaben des so von mir benannten Elementarkonsum nur noch ein Dominostein auf dem Weg zu einem wirklich sozial verantwortlichen Grundeinkommen.

Kommt dann noch die wirklich recht eigenwillige Handhabung der Einbehaltung dringenst für den Lebensunterhalt notwendigen Mittel dazu grenzt das nicht mehr nur an grundgesetzwidrige Verwaltungstätigkeit. Sie, werte Frau / Herr SachbearbeiterIN, so auch ihre Vorgesetzten, haben da ganz eindeutig ein klein wenig übertrieben. Bei meiner Aktenlage und den Ihnen , werte Frau / Herr SachbearbeiterIN, so auch Ihren Vorgesetzten zugänglichen und somit bekannten Informationen, haben Sie klar und eindeutig Minimum bei der Einbehaltung von Geldern des schon [ und allgemein bekannt ] zu gering bemessenen Lebensnotwendigen Bedarfes namens HARTZ4 bzw. ALG2 eindeutigen Grundgesetzbruch begangen.

Deswegen denke ich : Langfristig betrachtet kommt diese Dienstaufsichtbeschwerde langsam in's Rollen. Eher eine philosophische Betrachtung, aber trotzdem realitätsbezogen und zutreffend.

Gleichzeitig hat der Präsident des so genannten Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, allen Landesregierungen, der Bundesagentur für Arbeit als Beteiligter des Ausgangsverfahrens die Grundgesetzbeschwerde zugeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.11.2008 gegeben.

Ferner wurden dem Statistischen Bundesamt, dem Deutschen Gewerkschaftsbund, dem Sozialverband VdK Deutschland e. V., der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, dem Deutschen Caritasverband e. V., dem Diakonie Bundesverband, dem Deutschen Sozialrechtsverband e.V., dem Deutschen Sozialgerichtstag e.V., dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. als sachkundige Dritte, die Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 27a BVerfGG bis zum 30. 11. 2008 gegeben.

Der webmaster von www.erwerbslosenverband.de dagegen wird das Schreiben von 1989 KZ.SDO mal ein wenig überarbeiten, sozusagen aktualisieren und diese " Betrachtungen aus dem Mülleimer der Nation " gratis zum Download im Internet anbieten. Es geht dabei auch wirklich nicht persönlich gegen Sie, werte Frau / Herr SachbearbeiterIN, oder gegen solche Amtsinhaber wie Ihre Vorgesetzte oder gar Herr / Frau Bürgermeister/in oder seine / ihre KegelfreundeInnen.

Nein. Eigentlich nicht. Es ist eine Klage gegen allgemeine Ungerechtigkeit, Desinformation und gewissermaßen eine konsequente und längst fällige Aufarbeitung der deutschen Vergangenheit und diesem verschisssenen " Arbeit macht frei " Kulturgut unserer gemeinsamen national-sozialistischen Nazi - Vergangenheit.

Als Antrag Nr. 2 bittet der Hilfesuchende, fordert der Kunde gemäß den geltenden Konsumbestimmungen [ ? war das jetzt richtig oder heißt es immer noch gesetzliche Bestimmungen ], um Aussetzung der Kürzungen des lebensnotwendigen Bedarf bis Entscheidungen durch das so genannte Bundesverfassungsgericht getroffen sind.
Und um sofortige Überweisung der ausstehenden Zahlungen auf das Ihnen bekannte Konto.
Sollte das so genannte Bundesverfassungsgericht ebenfalls das Zustandekommen und die Höhe der Regelleistungen anzweifeln, sind mir für die Vergangenheit und Zukunft die entsprechenden Leistungen zu gewähren.
Mit meinem heutigen Antrag komme ich einer eventuell angestrebten Regelung des § 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III zuvor. Sollten Sie meinem Widerspruch nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.
Hierauf besteht Anspruch.

So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung
bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die
Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Und vergessen sie dabei nicht die relevanten Passagen unseres immer noch geltenden Grundgesetzes dabei zu berücksichttigen.

Ich wiederhole mich zwar ungern, aber Ihnen zu liebe tue ich es doch gerne :
Vorab - eher zum Aufwärmen ein Zitat des Vorsitzenden Richters bei der angeführten Klage :

»Das Bundesverfassungsgericht fordert einen Schutz des Existenzminimums ohne wenn und aber«, sagte der Vorsitzende Richter Jürgen Borchert bei Bekanntgabe des Beschlusses. Doch der Gesetzgeber habe die Regelsätze so begrenzt, dass allenfalls das »nackte Überleben« gewährleistet sei.

Wenn Sie, werte Frau Sachbearbeiterin, nebst Vorgesetzten, dann noch diese Regelsätze kürzen ist selbst das nackte Überleben - so man der Argumentation dieses Juristen folgt - nicht mehr gewährleistet. Keinesfalls aber die Anschaffung von Briefpapier, Porto, Druckerpatrone, Fahrtkosten und dergleichen mehr möglich um eine Ihner Behörde, Landkreis etc., seit Monaten bekannte und rechtlich ausreichend begründete und lt. den gesetzlichen Bestimmungen zulässige Grundgesetzbeschwerde ausreichend frankiert ausdrucken zu können und dann in den nächsten Briefkasten zu stopfen.

Aus diesem Grunde möchte ich sie, werte Sachbearbeiterin auffordern mir umgehend, sprich zum Ende der Woche gutgeschrieben meinem Konto bei der Volksbank [ was technisch gänzlich ohne Probleme machbar ist ] die erforderlichen Kosten für die Teilnahme am sozialen Geschehen und im speziellen den Schriftverkehr mit dem BVerfG anzuweisen.

Den Gesamtbetrag incl. der hierfür erforderlichen Beschaffungskosten beziffere ich auf ca. 42 €.

Bus : 9,20 € Porto : 1,45 € [ da bin ich nicht so ganz sicher weil diese Oschis im Talar ja immer alles in 2 - oder gar 3 facher Ausfertigung erwarten - also sicherheitshalber 4 € ] nebst Druckerpatrone / Kyocera 400 A nicht unter 26 € zu bekommen und dann noch Papier für den Drucker [ auch wenn ein PC ja von Amts wegen nicht zum lebensnotwendigen Bedarf gerechnet wird - aber in disem speziellen Sonderfall " Grundgesetzbeschwerde " sollten sie, werte Behörde " ihren Ermessensspielraum schon ein klein wenig strapazieren ] und natürlich einen dieser feschen Briefumschläge aus Papier. Und dann noch im DIN - A4 Format.

 

Summasummarum beziffere ich diese erforderlichen Ausgaben [ welche auf Grund der anzunehmenden grundgesetzwidrigen - gewissermaßen staatlich von inkompetenten Politikern einer durch einseitige Wirtschaftinteressen entmündigten Legislative verordneten - Verwaltungstätigkeit durch andauernde Kürzung des amtlich schon 2005 anerkannten Lebensminimum trotz bekanntermaßen nicht durch Ausgleichszahlungen abgedeckten horrenden Steigerungen des so von mir benannten Elementarkonsum gänzlich unzureichenden lebensnotwendigen Bedarf namens Hartz4 bzw. ALG2 ] und diese unmöglich von mir zu finanzierenden gleichberechtigten Teilnahme am sozialen Geschehen auf ca. 42 €.

Neben den 20 € Kürzung erwarte ich also 62 € am 07.11.2008 gegen 11.00 bei der Neuverbuchung gutgeschrieben zu Gunsten meines Ihnen hinlänglich bekannten Kontos bei der Volksbank.

Kennen Sie den Slogan :

Der Kunde ist König ?!

Sicherlich . . .

Ihr hättet weiter bei dem Sprachgebrauch Hilfesuchende/r in der Amtstätigkeit bleiben sollen, damit dann solche Erwerbslose nicht auf eine eigenwillige Emanzipation gegenüber deutscher sich wieder mal verselbstständigter Bürokratie besinnen und dann noch auf geltendes Recht zu pochen wagen und dabei sogar Richter und aufrechte Deutsche in den jeweiligen Ämtern hilfreich den Weg zu Rechtsstaatlichkeit auch den so genannten sozialen Randgruppen gegenüber ebnen und somit erst ermöglichen.

Hier ein DANKE an diese/n Unbekannte/n Deutsche/n.

Und wie schon mehrmals bei meinen persönlichen Vorsprachen deutlich gemacht, werte/r SachbearbeiterIn Frau / Herr SachbearbeiterIN :

Sie lassen mir meine Menschlichkeit und das ist bei dem - da stimmen sie mir doch sicherlich zu - unerquicklichen Job, den sie da tagtäglich in ihrem kleinen Büro neben ihren Aktenstapeln und der Stempelgarnitur auf ihrem Schreibtisch absolvieren durchaus eine stramme Leistung.

Aber unabhängig davon, auch auf die Gefahr mich nochmals zu wiederholen, möchte ich zum Schluss dieses Schreibens die exakten Vorgaben der hierzulande geltenden obersten Gerichtsbarkeit als Leitlinie für eine rechtsstaatliche Verwaltungstätigkeit in dem vom Grundgesetz postuliertem Sozialstaat Ihnen [ somit Ihrer Behörde ] erneut deutlich machen ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

Auszug : Grundgesetzbeschwerde : http://www.erwerbslosenverband.de/klage/klage.htm

Ich verweise auf meine Mail vom 08.08.2008 05:20 Uhr und das Schreiben vom 05.02.2008.

Hiermit erhebe ich eine Grundgesetzbeschwerde gegen die rechtsbeugende Verwaltungstätigkeit der verschiedenen Ämter und Behörden in den letzten 19 Jahren und Heute.

Art.1 Menschenwürde : Das Menschenbild des GG ist nicht das eines isolierten Individuums, dessen Freiheitsraum schrankenlos ist. Es hat vielmehr die zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft stets bestehende Spannung im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit- und Gebundenheit der Person zu entschieden. Doch soll dadurch der Eigenwert und die Eigenständigkeit des Menschen nicht angetastet werden ( BverfGE 4,7 / 15 ).

Der Mensch wird damit als ein Wesen verstanden, das die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung besitzt.

Aus der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung folgt, dass dem Einzelnen die Möglichkeit zur Entfaltung der Persönlichkeit gesichert werden muss.

Für den politisch-sozialen Bereich ergibt sich daraus, das der Einzelne in möglichst weitem Umfang an Entscheidungen für die Gesamtheit, so erst recht für Entscheidungen seiner persönlichen Existenz, mitwirken soll.

Der Staat ist verpflichtet, ihm dazu den Weg zu öffnen ( BverfGE 5,85 / 204 ).

Selbstverwaltung und Demokratie haben hier eine ihrer Wurzeln. Würde des Menschen fordert aber auch, dass über die Rechte des Individuum nicht einfach von der Obrigkeit verfügt werden kann. Der Einzelne darf nicht bloßes Objekt staatlicher Maßnahmen oder bürokratischer Willkür werden. Die Menschenwürde darf von keiner staatlichen oder kommunalen Instanz angetastet werden. Genauso wie die Menschenwürde, so ist auch der Begriff " Menschenrechte " juristisch zwar kaum greifbar. Aber die geltenden Grundrechte binden jedoch alle staatliche Gewalt. Wenn diese im Rahmen einer im Verwaltungsrecht vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeit tätig sind, muss die Behörde, somit auch und gerade der jeweilige Mitarbeiter, die Bedeutung des jeweiligen Grundrechtes in der sozialen Ordnung zum Kernpunkt seiner Tätigkeit akzeptieren.

Nicht die staatliche Instanz bestimmt frei den Inhalt des Grundrechts, sondern umgekehrt ergibt sich aus dem Gehalt des Grundrechtes eine inhaltliche Begrenzung des verwaltungsrechtlich akzeptablen Ermessen (BverfGE 7,377 / 403 ).

Das bedeutet, dass nicht das Gesetz oder gar überholte Durchführungsverordnungen, sondern nur dem grundsätzlichen Recht der Vorrang zukommt.

Eine gesetzliche Handhabung oder verwaltungsrechtliche Umsetzung, welche eine Verletzung eines Grundrechtes enthält, ist grundgesetzwidrig und damit nichtig.

Die Nichtigkeit kann nach einer Grundgesetzbeschwerde vom so genannten Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] festgestellt werden.

Ich möchte mit diesem Schreiben Ihre Behörde auffordern gegen diesen Rechtsmissbrauch [ wie im folgendem erläutert und so lt. Aktenlage Ihnen bereits hinlänglich und seit Jahren bekannt ] als zuständige Instanz vor dem so genannten BVerfG Klage zu erheben.

Hochachtungsvoll,

mit freundlichem Gruß und was sonst noch dazu gehört . . .

vor [ Name ]

Published sOOn in the www.regiowir.de + .:. + www.erwerblosenverband.de

Artwork + Brainstorming : THis @ product by <joy<inc.

Bluesman

anmerkung der unterbezahlten tippkraft :

Das Schlafende soll erwachen . . .

 

MAILverteiler : Austragen ?!!

= deinname [@] domain [.] xxx @ erwerbslosenverband.org :

Aber bitte ohne [ @  +  . ] . . .

Link der Woche : http://www.youtube.com/watch?v=nItr172GOYM

E E.I. I

Time is on my side. Yes it is . . .

Gegentrend