Arno Wagener Rohrbergerstr. 6 37130 Gleichen
05592 927430
arno@menschenweb.org




SUBJECT : Recht auf Kapital [ Kredit für Existenzgründung ]
Also gewissermaßen Recht auf Arbeit. Und relativ solide seit knapp 20 Jahren vorbereitet . . .

Diese Datei wird noch überarbeitet ! ! !
Lt. Auskunft des BVerfG muss ich jetzt noch mal durch alle Instanzen der Soziaklgerichtsbarkeit. Also steht meiner Sachbearbeiterin, somit dem Rechtsamt des Landkreis Göttingen mal wieder [ nach knapp 2 Jahren Enthaltsamkeit sollten diese Menschen sich nicht daran stören ] ein Antrag in's Haus.



Zu der : Verfassungs [ ~ Grundgesetz ] beschwerde

Wesentlich für die Behörde :
In dem Falle das Rechtsamt Landkreis Göttingen . . .

Seite 1 :
Der Staat ist verpflichtet, ihm dazu den Weg zu öffnen ( BverfGE 5,85 / 204 )

= Die Damen und Herren vom Amt müssen mir dabei schon ein wenig Unterstützung angedeihen lassen . . .

Wesentlich für das BverfG :

Seite 7 : Das bedeutet im Klartext ...
[ Um mehr geht es dabei eigentlich nicht . . . ]

Resultierend daraus wesentlich für Sie [ dich ] als BürgerIn :

= Art. 20 ( 4 ) GG

Ώ? Inwieweit sich aus diesem Recht eine verbindliche Verpflichtung ableitet das muss dann schon jeder für sich selbst entscheiden . . .





 

Sehr geehrter Herr / Frau Sachbearbeiter / in, werte Behörde…

Sehr geehrte Frau Schwarz,

Ich verweise auf meine Mail vom 08.08.2008 05:20 Uhr und das Schreiben vom 05.02.2008.

Hiermit erhebe ich eine Grundgesetzbeschwerde gegen die rechtsbeugende Verwaltungstätigkeit der verschiedenen Ämter und Behörden in den letzten 19 Jahren und Heute.

Art.1 Menschenwürde : Das Menschenbild des GG ist nicht das eines isolierten Individuums, dessen Freiheitsraum schrankenlos ist. Es hat vielmehr die zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft stets bestehende Spannung im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit- und Gebundenheit der Person zu entschieden. Doch soll dadurch der Eigenwert und die Eigenständigkeit des Menschen nicht angetastet werden ( BverfGE 4,7 / 15 ).

Der Mensch wird damit als ein Wesen verstanden, das die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung besitzt.

Aus der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung folgt, dass dem Einzelnen die Möglichkeit zur Entfaltung der Persönlichkeit gesichert werden muss.

Für den politisch-sozialen Bereich ergibt sich daraus, das der Einzelne in möglichst weitem Umfang an Entscheidungen für die Gesamtheit, so erst recht für Entscheidungen seiner persönlichen Existenz, mitwirken soll.

Der Staat ist verpflichtet, ihm dazu den Weg zu öffnen ( BverfGE 5,85 / 204 ).

Selbstverwaltung und Demokratie haben hier eine ihrer Wurzeln. Würde des Menschen fordert aber auch, dass über die Rechte des Individuum nicht einfach von der Obrigkeit verfügt werden kann. Der Einzelne darf nicht bloßes Objekt staatlicher Maßnahmen oder bürokratischer Willkür werden. Die Menschenwürde darf von keiner staatlichen oder kommunalen Instanz angetastet werden. Genauso wie die Menschenwürde, so ist auch der Begriff " Menschenrechte " juristisch zwar kaum greifbar. Aber die geltenden Grundrechte binden jedoch alle staatliche Gewalt. Wenn diese im Rahmen einer im Verwaltungsrecht vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeit tätig sind, muss die Behörde, somit auch und gerade der jeweilige Mitarbeiter, die Bedeutung des jeweiligen Grundrechtes in der sozialen Ordnung zum Kernpunkt seiner Tätigkeit akzeptieren.

Nicht die staatliche Instanz bestimmt frei den Inhalt des Grundrechts, sondern umgekehrt ergibt sich aus dem Gehalt des Grundrechtes eine inhaltliche Begrenzung des verwaltungsrechtlich akzeptablen Ermessen (BverfGE 7,377 / 403 ).

Das bedeutet, dass nicht das Gesetz oder gar überholte Durchführungsverordnungen, sondern nur dem grundsätzlichen Recht der Vorrang zukommt.


Eine gesetzliche Handhabung oder verwaltungsrechtliche Umsetzung, welche eine Verletzung eines Grundrechtes enthält, ist grundgesetzwidrig und damit nichtig.

Die Nichtigkeit kann nach einer Grundgesetzbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht [ BVerfG ] festgestellt werden.

Ich möchte mit diesem Schreiben Ihre Behörde auffordern gegen diesen Rechtsmissbrauch [ wie im folgendem erläutert und so lt. Aktenlage Ihnen bereits hinlänglich und seit Jahren bekannt ] als zuständige Instanz vor dem so genannten BVerfG Klage zu erheben.

Grundgesetzbeschwerde heißt natürlich Verfassungsbeschwerde.

Auch wenn es lt. unserem Grundgesetz Art. 146 eigentlich noch gar keine Verfassung in Deutschland gibt. Und somit auch ein Bundesverfassungsgericht gewissermaßen formal juristisch keine Existenzgrundlage hat. Aber ich will jetzt nicht auf fehlerhafte Formulierungen und ein wenig irreführende Begriffsbildungen eingehen und erhebe somit – den geltenden Bestimmungen konform – eine Verfassungsbeschwerde.

Formal korrekt sieht das dann eigentlich so aus :

Arno Wagener
Rohrberger Str. 6
37130 Gleichen

Gleichen, den 08.08.2008

An das

Bundesverfassungsgericht

Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe

VERFASSUNGSBESCHWERDE

gegen die

die allgemein übliche Handhabung staatlicher Stellen bei der Verwaltung der Problematik Erwerbslosigkeit

und somit auch im Speziellen gegen

die Handhabung zur Förderung einer Arbeitsaufnahme im selbständigen Bereich, so auch die Abschaffung

des § 30 BSHG

Beschwerdeführer ist der oben rechts Genannte, er vertritt sich selbst.

Die Grundrechtsverletzung wird in der allgemein üblichen Handhabung seitens staatlicher Stellen bei der Handhabung meiner geltenden Verpflichtung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen gesehen.

Insbesondere, da für den Beschwerdeführer dieser staatliche Eingriff eine unmittelbare Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte bedeutet und dieses, obwohl keinerlei einsichtige Gründe bestehen, die eine solche Entscheidungsführung seitens der Verwaltung bzw. der Gerichtsbarkeit als notwendig und sinnvoll erscheinen lassen. Die allgemein gängige Handhabung der Verwaltung und hierfür zuständigen Gerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland hat mit ihrer Tätigkeit und der geltenden Ordnung stattlicher Organe insbesondere die Grundrechte nach Artikel 1 Absatz 1 und 3 GG verletzt.

Darüber hinaus sehe ich meine Grundrechte nach Art. 2 ( 1 ), Art. 3 ( 1, 3 ) und Art.12, 14 ( 1 ) GG verletzt.

Des weiteren hat die allgemein übliche / gängige ( = normale ) Handhabung des Ämter mit seiner Verwaltungstätigkeit gegen Art. 25 GG verstoßen.

Durch diese Grundgesetzverletzung sind folgende internationalen Rechte nicht zur Anwendung gekommen:

  1. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
  2. Art. 1, 3, 4, 5 ( 1 ) und Art. 14

  3. Europäische Sozialcharta
  4. Teil 1, 1 - 4, 9, 11, 12, 15

  5. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  6. Art.1, 2 ( 1 ), 3 ( 1 ), 4 ( 1 ), 5, 15 ( 1 ), 16, 17

  7. Konvention zum Schutze der Menschenrechte
  8. Art.1, 3, 5 ( 1 ), Zusatzprotokoll Art.1, Zusatzprotokoll 4 Art.1

  9. UN-Charta ( Allgemeine Erklärung der Menschenrechte )
  10. Art. 3, 4, 5, 8, 23

Zum Annahmeverfahren :

Ich bin der Meinung, dass es angezeigt ist meine Verfassungsbeschwerde anzunehmen, da ich mit ihr " einer grundrechtswidrigen allgemeinen Praxis von Behörden und Gerichten " ( BVerfG - Merkblatt ) entgegenwirken will.

Zulassungsvoraussetzungen :

  1. Es besteht keinerlei Rechtsweg für den hier geltend gemachten Rechtsanspruch.
  2. Nach knapp 20 Jahren Antragstellungen zum Thema §§ 18-20, 30 BSHG wird mir durch Abschaffung einer verbindlichen Rechtsnorm der Rechtsweg verweigert und 4 Jahre nach Einführung von ALG2 und HARTZ4 sehe ich wirklich keinerlei Perspektive für ein menschenwürdiges Dasein und Verwirklichung meiner vom Grundgesetz zugesicherten Persönlichkeitsrechte jetzt oder in absehbarer Zukunft.
  3. Ich bin kein Einzelfall. Es gibt noch ein paar Millionen andere Erwerbslose. Massenhaft und reichlich.
  4. Die Situation Minderbeschäftigung ist mittlerweile für einen großen Anteil unserer Bevölkerung Normalität und ein für den Lebensunterhalt ausreichender Arbeitsplatz ist schon seit 10 Jahren Auslaufmodell ...
  5. Außerdem sehe ich eine gravierende Gefährdung meines Sohnes durch die zukünftige Handhabung des § 1601 BGB und somit einhergehend eine wahrscheinliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.
  6. Usw. Usw. Klartext geht es um das Recht auf Arbeit / Kapital für die Finanzierung eines Arbeitsplatzes und eher nebenbei um eine eher geringfügige Erweiterung der bereits bestehenden begrenzten Freigabe von THC-haltigen Produkten.
    Siehe dazu den Coffee-Shop-Antrag vom 04.04.2004 . . .

Auch wenn - ich erwähnte es bereits in der Mail vom 08.08.2008 um 05.02 Uhr – Ihre Behörde generell eine Zuständigkeit für eine Entgegennahme und auch Weiterleitung bzw. sogar die verpflichtende Situation als Beschwerdeführer[in] in Frage stellen wird, bin ich dennoch ganz ernsthaft der Ansicht, dass diese Vorgehensweise meiner Person - sprich diesen Schriftsatz bei Ihnen vorzulegen - zutreffend und möglicherweise sogar überaus korrekt ist.

Mir ist durchaus bekannt, dass eine Verfassungsbeschwerde ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte (vgl. BVerfGE 15, 298 [301]) darstellt und nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer, welcher sich gegen eine Norm des materiellen Rechts wendet und nach seiner Behauptung durch die Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; 40, 187 [193]).

Es geht also nicht um die Recht beugende bzw. möglicherweise rechtswidrige Verwaltungstätigkeit der Vergangenheit, sprich der vergangenen knapp 20 Jahre.

Das ist wirklich nur gut für signifikantes Aktenmaterial und wird zudem flankierend unterstützt durch die eindeutigen Statistiken der Vergangenheit und Gegenwart und den eher düsteren Prognosen der Zukunft und natürlich vergleichbaren Schicksalen ähnlicher Menschen in der erzwungenen Situation Langzeiterwerbslosigkeit.

Nein. Es geht nur um die gegenwärtige und eine immerhin mögliche / wahrscheinliche zukünftige Verwaltungstätigkeit ihrer oder anderer Behörden bei mir oder anderen Arbeit suchenden und erwerbslosen Bürgern in ähnlicher oder vergleichbarer Situation.

Menschen werden durch die allgemein übliche Handhabung bei der Verwaltungstätigkeit zur Bewältigung dieser gravierenden gesellschaftlichen Problematik durch hierfür zuständigen Ämter, so auch auf Grund ähnlicher fehlender Rechtsgrundlagen von der Gerichtsbarkeit, zu einem Leben unter ökonomischen und psycho-sozialen Rahmenbedingungen gezwungen, welche eine akzeptable und sicherlich gerechtfertigte Teilnahme am gesellschaftlichen Reichtum, wie in Art. 14 GG angeführt, ad absurdum führt.

So wird dem erwerbslosen Bürger, oftmals jungen Menschen, sofern er auf dem Arbeitsmarkt nicht zu integrieren ist, durch die rechtlich zu beanstandende Handhabung dieser Tätigkeit staatlicher Instanzen langfristig eine menschenwürdige Lebensgestaltung verwehrt.

Die soziale Wertigkeit und Gleichheit der Person, welche in Art. 3 GG dem Bürger der BRD zugesichert wird ( ob nun erwerbslos oder nicht, Freak, Punk, Psycho, Anarcho, wie auch immer ) wird durch die zuständigen Behörden; so auch der hierbei zuständigen Gerichtsbarkeit, und der gesetzgebenden und politischen Gesellschaftsstruktur in einem Maße beeinträchtigt, welches das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, wie in Art. 2 GG postuliert, mehr als statthaft einengt und wirkt zudem negativ deformierend auf die psycho-soziale Natur.

Unter psycho-sozialer Natur wird das Innere in Konfrontation mit dem äußeren gesellschaftlichen Kontext verstanden. Nicht direkt betroffene Bürger, erwerbstätig und mit entsprechendem Einkommen und Kreditwürdigkeit, ähnlich den Richtern und anderen Mitarbeitern des Verfassungsgericht, können die Schwierigkeit und Problematik eines nicht 100%ig Gesellschaft konformen Daseins, beispielsweise eines jugendlichen Punk und Antifaaktivisten, nur schwer nachvollziehen. Es ist gar nicht so einfach als Punk in der BRD.

Das Unvermögen, die teilweise unverschuldete Unfähigkeit an einem gesellschaftlichen Miteinander in der geeigneten Weise, sprich mit ausreichendes Erwerbseinkommen, mitzuwirken, werden durch die Handhabung der staatlicher Stellen zur Verwaltung der gesellschaftlichen Problemstellung Erwerbslosigkeit eher verstärkt, als das diesem Handicap wirksam begegnet wird.

Durch diese Behinderung, welche im Sinne des Art. 3 Abs. 3 GG durch die Gesetze allgemein und die zur Bewilligung der sozialen Grundabsicherung zuständigen Bürokratie gleich allen anderen Bürgern verwaltet wird, kann der behinderte Bürger somit auf ein Objekt staatlicher Willkür degradiert und zu einem niederen Menschsein reduziert werden, welches nicht mit den Erfordernissen des Art. 3 GG in Vereinbarung zu bringen ist.

Ein Gleichmaß für Alle kann nicht ohne Relation zum jeweiligen Menschsein die Verwirklichung des Art. 3 GG sein. Eine allgemeine Handhabung, im speziellen bei der Möglichkeit am wirtschaftlichen Erwerbsleben in gleichberechtigter Weise teilnehmen zu können, darf nicht eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 fördern, selbst wenn die Weltanschauung sich mit Slogans wie " Fuck off " oder " No Future " umschreiben lässt.

Eine Zielsetzung des Art.3 Abs. 3 GG, somit auch des SGB, ist die Integration von Strömungen und Ausprägungen der Gesellschaft, der jeweiligen, individuellen psycho-sozialen Natur der Menschen in diesem gemeinsamen Zusammenleben " B.R.D. ".

Nicht nur den Einheitstrend im Einheitslook.

Eine Episode in unserer deutschen Geschichte, welche dann 1949 zur Schaffung des Grundgesetzes geführt hat, mag als anschauliches Beispiel dafür dienen, dass es als Bienenvolk mit ein paar Drohnen, dem emsigen Arbeitervolk und einem Führer [ bei Bienen natürlich eine Königin ] mit Menschen nicht allzu gut funktionieren kann.

Zu den Grundsätzen einer Demokratie gehört die Individualität. Das Menschsein. Anderssein.

Eine Behinderung, auch eine weltanschauliche Sicht der Dinge, religiöse Überzeugungen dürfen in einem demokratischen Rechtssystem, genannt GG und BRD, nicht zu einer Benachteiligung in elementaren Menschen - und Bürgerrechten führen.

Ebenso wie eine Verweigerung zuerkannte Rechtsgüter wie Eigentum und Teilnahme am gesellschaftlichen Reichtum, Gleichheit nicht bedeuten darf, dass Menschen, nur weil sie anders sind [ auch anders leben wollen ] ohne die Gewährung dieser Grundrechte, wie in den Art. 1 – 3 GG als Grundlage für unser gemeinsames menschliches Zusammenleben definiert, in einer den Erfordernissen globaler Volkswirtschaft unterworfenen BRD leben müssen.

Eine Verfassungsbeschwerde ist dem einzelnen Bürger zur Verfolgung seiner Rechte gegen den Staat gegeben. Weil er oder sie sich benachteiligt sehen.

Und zudem ungerechtfertigt behandelt und Ihre Persönlichkeitsentfaltung gefährdet sehen.

Sie ist sicherlich kein Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen (BVerfGE 15, 298 [302]). Aber seien wir doch mal sachlich und ehrlich :

Zwischen der Judikative und der Legislative gibt es zwar schon manchmal unterschiedliche Ansichten bzw. gewisse Anpassungsschwierigkeiten bei Gesetzesentwürfen.

Aber mal ganz ehrlich - wirklich ehrlich :

Die Exekutive macht nur Ihren Job. Und ich erwähnte es schon, werte Sachbearbeiterin. Die Unterscheidung liegt dabei im mehr oder weniger menschlichen Umgang mit dem Klienten. Mittlerweile sind diese ehemals Hilfesuchenden [ Sprachgebrauch BSHG ] ja Kunden.

Aber die Verwaltung fragt nur nach Gesetzen, Vorschriften und Durchführungsverordnungen und kümmert sich eigentlich nicht weiter um die Rechtsmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit.

Da stimmen Sie mir doch sicherlich zu ?!

Als Beispiel dazu, schon alleine weil ich ja in den letzten knapp 20 Jahren nur mein Recht auf finanzielle Hilfestellungen zur Bereitstellung eines eigenen Arbeitsplatzes vertreten habe und ansonsten ja eigentlich ein braver und bisher eher zurückhaltender Erwerbsloser war :

Die Abschaffung der einzigen Rechtsgrundlage [ § 30 BSHG ] für den oder die Erwerbslosen ein Darlehen zum Aufbau oder Sicherung der Lebensgrundlage [ aus eigener Tätigkeit ] zu beantragen war die Beseitigung einer bis HARTZ4 bzw. ALG2 geltenden Rechtsnorm, welche ganz zuoberst bei den einmaligen Beihilfen im alten SGB stand.

Wertigkeit war : SGB 1 § 28 Leistungen der Sozialhilfe (1) :

Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden :

  1. Hilfe zum Lebensunterhalt,
  2. Hilfe in besonderen Lebenslagen; sie umfasst
  1. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage = § 30 (1) BSHG : Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.

Argumentation des Sozialhilfeträgers : Als ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage wurde der Bezug von Sozialhilfe bzw. Alg / AlHi gewertet. Und somit eine Antragstellung juristisch einwandfrei abgelehnt. Ohne Aussicht auf einen verfassungsrechtlich zugesicherten Rechtsweg.

Diese Verfassungsbeschwerde – und wie schon erwähnt fordere ich Ihre Behörde ganz ernsthaft und energisch dazu auf sich in aller Entschiedenheit daran zu beteiligen - betrifft die eigentlich einfache Frage, ob es mit dem Grundgesetz – unserer geltenden Verfassung - vereinbar ist, die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Gebots fairer und angemessener Verfahrensgestaltung für die im Rechtsauftrag der Verwaltung [ so auch des Gerichtes ] stehende Entscheidung grob fahrlässig zu Lasten eines Hilfe suchenden Bürgers zu missachten.

Der § 30 BSHG war bis 2004 wirklich geltende Rechtsnorm, um bei der derzeitig so auch vor 20 Jahren schon desolaten Arbeitsmarktsituation dem erwerbslosen Bürger - zumal ohne ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage - die Möglichkeit einzuräumen eine Subventionierung des eigenen Arbeitsplatzes seitens staatlicher Stellen beantragen zu können.

Vom Amt bzw. auch von der damals zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit konnte aber ohne Aussicht auf einen durch unser Grundgesetz zugesicherten Rechtsweg mit der Begründung abgelehnt werden, da der Bezug von Sozialleistungen wie Sozialhilfe [ Alg bzw. Alhi ] als ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gewertet werden konnte.

Das war Ihnen als zuständige Behörde, so auch der eigentlich in unserer postulierten Gewaltenteilung als ausgleichenden Faktor bestimmten Gerichtsbarkeit, durchaus bekannt.

Ein Paragraph für Erwerbslose [ Bürger ohne Arbeit und somit ohne gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Miteinander / Reichtum etc. ] welcher dann doch nicht von Erwerbslosen in Anspruch genommen werden konnte, weil staatlicher Sozialtransfer zur Sicherstellung des Lebensnotwendigen als ausreichende Begründung ausreichte diesen Rechtsanspruch durch staatliche Stellen und die Gerichtsbarkeit verweigern zu können.

Der § 30 BSHG war eine Kann – Bestimmung. Da konnte man wirklich alles vergessen.

Ein Verfahrensritual bei der Antragsstellung ohne Aussicht auf Erfolg und die oftmals darauf folgenden juristische Sackgasse ohne Umsetzung eines durch unser Grundgesetz zugesicherten Rechtsweges, welche eigentlich nur dazu gut war geistiges Eigentum von erwerbslosen Mitbürger+Innen in Form von Geschäftskonzepten durch die zuständigen Banken und so genannten Güteprüfdienste [ z.B. IHK, GöBi – Fonds etc. ] zu vereinnahmen und die zuständigen Gerichte und die jeweilige Verwaltung unnötigerweise zu beschäftigen.

Ohne Aussicht auf Bewilligung einer zugesicherten staatlichen Leistung, welche bei der unbestritten vorhandenen Arbeitsplatzknappheit oftmals [ in meinem bzw. vergleichbaren Menschenschicksalen sicherlich ] mangels Alternativen die einzige Chance auf ein menschenwürdiges Dasein ohne den zwangsweise verordneten Bezug von Sozialleistungen darstellte.

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Mit Verfahrensbestimmungen und Grundsatzurteilen resultierend aus den frühen 70er Jahren und Zeiten der Vollbeschäftigung war die allgemein übliche Handhabung des § 30 BSHG durch den Sozialhilfeträger schon im Jahre 2003 verfassungsrechtlich in Frage zu stellen.

Und 2005 im Zuge einer so bezeichneten Sozialreform namens HARTZ4 oder ALG2 wurde diese Rechtsnorm einer durch das Grundgesetz zugesicherten Gleichheit für den Produktionsfaktor Arbeit durch Verweigerung des Zugriff auf Kapital [ zur Bereitstellung eines eigenen Arbeitsplatzes ] sicherlich ohne üble Hintergedanken seitens der Politiker abgeschafft.

Dieses bedeutet im Klartext, dass die Kompetenzvorgaben des Grundgesetzes dadurch in aller Eindeutigkeit nicht mehr eingehalten werden, sowie die geregelten Prinzipien der Wettbewerbsneutralität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit heute durch hierfür zuständige staatliche Stellen verletzt werden.

Das Regulativ " Grundgesetz " sollte in diesem politisch und wirtschaftlich dauernden Veränderungen unterworfenen " Staat " eine Basis für ein demokratisches und förderliches Miteinander aller Menschen im Kontext mit eher einseitigen Wirtschaftsinteressen gewährleisten.

Eine Verhärtung hin zu einem puristischen Kapitalismus us-amerikanischer Prägung in der den Zwängen eines Global Village unterworfenen Wirtschaftsideologie ist ebenso diesem regulierenden Einfluss des Grundgesetzes unterworfen wie eine immer noch hierzulande real existente " Soziale Marktwirtschaft ". Das Sozialstaatprinzip hat immer noch, gerade heute und in Zukunft, bindenden Charakter für alle staatliche Gewalt.

In den Entwicklungsstadien unserer Gesellschaft – früher und heute, bzw. in Zukunft, dürfen Rechte und Pflichten, welche das Grundgesetz dem Bürger eindeutig und für alle staatliche Ordnung verpflichtend zuordnet, nicht verletzt werden.

Das gilt natürlich gerade auch für die staatlichen Organe, politische Instanzen und insbesondere den zumeist rein Profit orientierten Wirtschaftsinteressen, welche die Willensbildung, somit auch Entwicklungstendenz, unserer Gesellschaft unbestritten entscheidend mitbestimmen. Art. 14 GG definiert hier klar, dass Eigentum auch einen verpflichtenden Charakter neben klar und eindeutig artikulierten Rechtsansprüchen beinhaltet.

Ich erwähne das nur mit diesem Art. 14 GG und diesen daraus resultierenden Rechten, da die Verweigerung eines Darlehens zur Verwertung eines durch das DPMA anerkannten Rechtsanspruchs durchaus als Enteignung [ Abs. 3 ] ohne irgendwelche Entschädigung seitens der Behörde gewertet werden könnte. Juristisch ist diese Aussage zwar auf äußerst wackeligen Füßen. Aber wie kann man da noch von Verhältnismäßigkeit einer korrekten Verwaltungstätigkeit sprechen ?! Siehe dazu die verschiedenen Anträge mit dem Begehren einer Hilfestellung bei der Veräußerung einer so genannten "Schmerzlindernden Pressmasse".

Art. 2 Abs. 1 GG hat vor allem die Funktion, die sonst zwischen den einzelnen Grundrechten, welche spezielle Formen der Handlungsfreiheit sichern ( Handlungsfreiheit, Berufsfreiheit ) auftretenden Lücken zu schließen. Besondere Bedeutung kommt der allgemeinen Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichen Gebiet zu.

Im Grundgesetz findet sich keine Entscheidung für eine bestimmte Wirtschaftsordnung.

Die " wirtschaftspolitische Neutralität " des Grundgesetzes ermöglicht es dem Gesetzgeber, die ihm jeweils sachgemäß erscheinende Wirtschaftspolitik zu verfolgen.

Die gegenwärtige Wirtschaft - und Sozialordnung ist somit keinesfalls die verfassungsrechtlich einzig Mögliche. Kapitalismus ist also nur eine mögliche Variante zum Thema.

Der Gesetzgeber, somit auch die ausführenden staatlichen Organe, sind jedoch verpflichtet die an jede Wirtschaftspolitik gestellten Mindestanforderungen des GG zu beachten :

Die Menschenwürde des Subjekt " Bürger der BRD " als partizipierender Teil einer so genannten " Sozialen Marktwirtschaft " kann zwar nicht alleine aus ökonomischen Wertmaßstäben abgeleitet werden.

Obwohl diese Kriterien in einer Kredit – und Kapitalgesellschaft ohne Frage an Bedeutung zugenommen haben kann mangelnde Kreditwürdigkeit, Erwerbslosigkeit und somit eine fast zwangsläufig einhergehende soziale Verelendung nicht als ausschlaggebendes Indiz für einen Verstoß gegen den Art. 1 GG gewertet werden.

Jedoch muss eine Verletzung der Menschenwürde und somit des Art. 1 GG angenommen werden, wenn ein Mensch " Bürger der BRD " durch die Handhabung zuständiger Stellen zur Verwaltung der Problematik " Erwerbslosigkeit " in eine langfristig von staatlichen Sozialleistungen abhängige Existenz verwaltet, ohne den erforderlichen rechtlichen Mindeststandard seitens der Gerichtsbarkeit entmündigt und zum bloßen Objekt staatlicher Willkür degradiert wird.

Anders kann ich das Geschehen der letzten Jahre leider nicht definieren.

Die Wirtschaftspolitik muss dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einerseits und der in Art.20 Abs.1 GG getroffenen und unabänderlichen Entscheidung für den Sozialstaat andererseits gerecht werden.

Allgemeine Handlungsfreiheit hat somit auf wirtschaftlichem Gebiet folgende Auswirkungen :

a ) Es steht jedem frei, ob er sich wirtschaftlich betätigen will. Art.12 GG gilt entsprechend.

Insbesondere, ob er ein Gewerbe betreiben will oder nicht. Das ist schon soweit richtig, aber gleichzeitig sperrt der Sozialhilfeträger einem Erwerbslosen die Sozialhilfe, sobald er ein Gewerbe anmeldet. Oder kündigt einen Arbeitsvertrag in einer 1999 so bezeichneten BSHG 19.2 Maßnahme [ Hilfe zur Arbeit ], weil man einen Gewerbebetrieb angemeldet hat. Und das Arbeitsamt verfügt dann noch eine Sperrfrist, weil man die Arbeitslosigkeit verursacht hat.

Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob oben angeführte Verwaltungstätigkeit die Regel ist.

Diese Handhabung war aber normal und ich bin sicherlich kein Einzelfall gewesen.

b ) Die wirtschaftliche Freiheit enthält die Wettbewerbsfreiheit, d.h. das Recht jedes Unternehmers mit anderen Mitbewerbern auf dem Markt in Konkurrenz zu treten.

Sofern ein Mitbewerber in dieser Marktwirtschaft mit eindeutigem Mangel an verfügbarer Arbeit überhaupt an diesem Wettbewerb teilnehmen kann, da der Bürger erwerbslos und somit einhergehend ohne Kreditwürdigkeit ist.

Auch wenn es gerne in den Medien so dargestellt wird : Ohne Arbeitsplatz sein ist meist kein individuelles Verschulden, sondern oftmals nur eine Verlagerung der Produktionsstätte in Regionen mit kostengünstigerem Humankapital.

Diese wirtschaftlichen Freiheiten verlangen keineswegs eine einseitig kapitalistische oder ausschließlich marktwirtschaftlich ausgerichtete Wirtschaftsordnung.

Das GG hebt selbst das Sozialstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 1 GG ) hervor, versteht Eigentum nicht nur als Freiheitsrecht, sondern auch als Verpflichtung ( Art. 14 Abs. 2 GG ) und lässt die Überführung von Produktionsmittel in Gemeineigentum zu ( Art. 15 GG ) .

Eine Wirtschaftspolitik, welche aus übergeordneten Interessen das freie Spiel der Kräfte durch lenkende Maßnahmen einschränkt, ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit dadurch nicht die unternehmerische Freiheit in ihrem Kern berührt werden, d.h. nicht private Initiativen auf diesem Sektor untersagt werden.

Diese privaten Initiativen, großartig etwas anderes sind diese so genannten " Ich – AG " bzw. ganz allgemein Bestrebungen einen eigenen Arbeitsplatz zu ermöglichen und dadurch seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften ja nun wirklich nicht, werden heute zwar nicht direkt untersagt, aber durch die Verwaltungstätigkeit der staatlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland wirksam im Keim erstickt.

Dadurch werden Bürgerrechte / Menschenrechte im Dialog mit vorherrschenden und eindeutig marktbeherrschenden Kapitalinteressen rechtswidrig beeinträchtigt.

Es besteht also insoweit ein klärender Handlungsbedarf für die Gerichtsbarkeit, sowie den Gesetzgeber die entsprechende Vorschriften zu erlassen, um eine Grundgesetz – bzw. verfassungskonforme Verfügbarkeit von Kredit bzw. Kapital zur Gründung einer selbständigen Existenz, welche den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit ermöglicht und somit eine gleichberechtigte Teilnahme an der Gesellschaft incl. Persönlichkeitsentfaltung und dergleichen Grundrechte mehr zu gewährleisten.

Außerdem bin ich ganz ehrlich der Ansicht [ 19 Jahre müßiges Antrag stellen verhilft zu dieser Erkenntnis ] dass den Richtern und auch dem normalen Bürgern die bindende Verpflichtung obliegt, den Erfordernissen von Art. 20 Abs. 4 GG Rechnung zu tragen, um den Veränderungen einer sozialen Marktwirtschaft im 21. Jahrhundert zukunftsweisend zu begegnen.

Und somit den Einfluss einer rein Profit – und Kapitalorientierten Gesellschaftsentwicklung auf das menschliche Individuum und Miteinander entsprechend zu reglementieren.

Eine Kreditgesellschaft, eine international vernetzte Informationsgesellschaft ähnlich der BRD oder auch anderen Staaten des globalen " Marktes ", welche seinem Bürger ( einer menschlichen Existenz ) das gleichberechtigte Recht auf Teilnahme am gesellschaftlichen Reichtum verweigert, ignoriert den Umstand, dass gesellschaftlicher Reichtum auch im negativen Aspekt " Umweltverschmutzung und sonstige Resultate einer entfesselten Wachstumsideologie " eine Erbschuld der Früheren an zukünftige Generationen darstellt.

Gesellschaftlicher Reichtum ist ein zivilisatorisch gewachsenes Rechtsgut, an dem jeder Bürger dieses Staates teilhaben darf. Ansonsten verliert der Begriff Demokratie seine Bedeutung und der Rechtsstaat hat sich der Willkür einseitiger Marktinteressen ausgeliefert.

Art. 20 GG Abs. 1 sichert dem Bürger und Menschen der BRD zu, dass dieser Staat im Einvernehmen mit anderen Völkern, unter Anerkennung international verbindlicher Rechtsabkommen, ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist und auch bleiben wird.

Den Erfordernissen einer sozialen Marktwirtschaft entsprechend darf der Zugang zu diesem Rechtsgut " Kapital " aber nicht nur dadurch bestimmt werden, ob man zufälligerweise reiche Eltern hat oder nicht. Ebenso wenig wie nur das rein Gewinn orientierte Streben der Banken alleine über ein Menschenschicksal entscheiden darf.

Auch die Lebenssituation " Erwerbslosigkeit " in einer stagnierenden Arbeitslosenstatistik, mit den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen " Minderbeschäftigung " darf diesen Zugang in betriebs – und volkswirtschaftlich vertretbaren Rahmen nicht langfristig und permanent versperren.

Wie durch die Aktenlage und das statistische Zahlenmaterial eindeutig dokumentiert, wird ein Kreditbegehren arbeitswilliger Bürger zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage aus eigener Tätigkeit seitens staatlicher Stellen schlichtweg ignoriert.

Somit werden verfassungsmäßig zugesicherte Rechte verletzt.

In einer Gesellschaft wie der Unseren ist Reichtum nicht vorerst sauberes Wasser und der Schutz der natürlichen Ressourcen oder Mitmenschlichkeit, sondern Cash und ein schönes Auto. Geiz ist geil und die Werbung und die Politik dröhnen uns die Ohren zu und verkleistern uns das Hirn.

Monetäre Finanzströme beherrschen diesen Planeten und somit ist " Kredit " ein Rechtsgut geworden, welches dem Bürger zur Verfügung stehen muss.

Ohne eine den verfassungsrechtlich zugesicherten Rechten entsprechende Handhabung, ist das Grundgesetz für den Erwerbstätigen, sprich den Produktionsfaktor "Arbeit " in unserer Kapitalgesellschaft eher als Freibrief für Konzerninteressen zu verstehen.

Sozusagen die Bibel der " Deutschen Bank ".

Ein Packen Papier zwischen etwas Pappe, mit schönen Worten darin.

Aber keinesfalls ein Gesetzeswerk, welches die zivilisatorische Reife des deutschen Volkes nach einem Holocaust manifestieren sollte, um das Individuum, das Andersein, Menschsein zu schützen und somit in gültiger Form unveränderliche Menschen – und Bürgerrechte für nachfolgende Generationen zu artikulieren und mit dabei zu helfen eine Gesellschaft zu entwickeln, welche die Attribute Demokratie und Sozial auch tragen darf.

Nach dem Fall der Mauer; welcher nachhaltig bewiesen hat, dass eine Staatsideologie, welche elementare Bürgerrechte verletzt, nicht bestehen kann; folgte der Ausverkauf der ehemaligen DDR und ein Import der schon damals in der BRD grassierenden Massenarbeitslosigkeit und einer kapitalistisch geprägten Wachstumsideologie.

Die Inanspruchnahme der in Art. 74 Abs.1 (15) und Art. 14 Abs. 2 im Grundgesetz zugesicherten Rechtsgrundlagen erscheint gerechtfertigt, um den finanziellen Aspekt der Angelegenheit zu verdeutlichen und juristisch diese Forderung auf Behebung des hier beschriebenen Regelverstoßes im Spiel der Kräfte " Gesetz, Staat, Kapital und Arbeit " zu untermauern.

Inwieweit, und wann dann der Gesetzgeber den hierfür zuständigen Kommunen ein Instrumentarium und somit eine Finanzierungsmöglichkeit zur Verfügung stellt, um den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und des Arbeitsmarkt in seiner politischen Verantwortung gerecht werden zu können, sei dahingestellt.

Jedoch kann eine Ablehnung bzw. eindeutige Verneinung auf Darlehensgewährung für einen eigenen Arbeitsplatz [ unter vernünftigen Voraussetzungen natürlich ] nicht verfassungskonform sein, wenn die Verfügbarkeit eines eigenen Arbeitsplatzes für breite Schichten der Bevölkerung illusorisch geworden ist.

Eine jahrzehntelang von den Kommunen allein der Bundesanstalt Arbeit überantwortete Erwerbslosenpolitik, welche den dezentralistischen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes vor Ort und in der Region in einer veränderten Marktwirtschaft nicht mehr begegnen konnte, hat die bisherigen Regelungen und Verfahrensrechtmäßigkeit in der verwaltungstechnischen Abwicklung bei dem Begehren von hilfesuchenden Mitbürgern auf ein Erwerbseinkommen zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Angelegenheit verkommen lassen.

Durch die Handhabung werden verfassungsmäßig zugesicherte Rechte, wie angeführt, seit Jahren verletzt.

Kollektiv – Anträge, die bislang am so genannten Individualitätsprinzip der staatlichen Sozialtransfers scheitern und gemeinsame Anstrengungen einen alternativen Arbeitsmarkt zu entwickeln wirksam unterstützen könnten, sind nicht möglich.

Einzelpersonen im Rahmen einer so genannten Ich – AG oder Interessengemeinschaften, welche gemeinsam so genannte Soziale Wirtschaftsbetriebe zur Bereitstellung einer Erwerbsgrundlage gründen wollen, wird dadurch die notwendige Finanzierung eines Arbeitsplatzes verweigert.

Obwohl Unternehmen, wie allgemein üblich, durch andere Finanztöpfe mit Subventionen und sonstigen Vergünstigungen aus Steuergeldern unterstützt werden, nur um einige Arbeitsplätze zu schaffen, wird dem Erwerbslosen das Recht verwehrt ein Starthilfedarlehen zu erhalten, um ein eigenes Erwerbseinkommen und somit ein gesichertes Leben unabhängig von Sozialleistungen aufbauen zu können.

Durch eine Änderung der Verwaltungsvorschriften bei der Bewilligung von Existenzgründungsdarlehen für eine so genannte " Ich – AG " könnten Finanzmittel, die sonst auf dem Finanzmarkt nicht verfügbar sind, dem Arbeit suchenden Erwerbslosen zur Verfügung gestellt, und somit eine gerechtfertigte und gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Reichtum gewährleistet werden.

Es steht ebenso im allgemeinen gesellschaftlichen Interesse dieses Instrumentarium der Kommune, der Verwaltung, zur Verfügung zu stellen, um den veränderten Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes und der damit einhergehenden Umstrukturierung der Erwerbstätigkeit sicherlich und ganz und gar unbedenklich verfassungskonform Rechnung zu tragen.

Es erscheint widersinnig, einerseits Massenarbeitslosigkeit zu verteufeln, restriktive Einschneidungen im sozialen Absicherungssystem einzufordern und auch von der staatlichen Gewalt umzusetzen; so genannte Ich – AG – Gründungen durch die BA zu propagieren; und gleichzeitig eine Finanzierung notwendiger Existenzgründungsdarlehen den staatlichen Stellen, sprich den Mitarbeitern der für die Verwaltung unserer gesellschaftlichen Problematik Erwerbslosigkeit Zuständigen, zu verweigern.

Die Rechte der Erwerbslosen, des Produktionsfaktor Arbeit ohne Arbeitsplatz, sollten verbessert und das Recht auf Selbstbestimmung gefördert werden.

Auch sollten / müssen Rechtspositionen des Menschen – dem Part Arbeit in unserer dreigeteilten Produktionsgesellschaft – gegenüber einen " entfesseltem Kapitalismus ", soweit dieses mit dem Allgemeinwohl vereinbar ist, gestärkt und vor unnötigen staatlichen Eingriffen geschützt werden.

Daher hoffe ich auf eine Annahme meiner Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch die Kammer und auf eine positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Hochachtungsvoll

arno [ Wagener ] Gleichen, den 08.08.2008

Ein Link im Internet zur Problematik Kredit und Überschuldung :

http://www.verantwortliche-kreditvergabe.net/index.php?id=2519

In der Sozialagenda der EU, die der Europäische Rat von Lissabon im März 2000 beschloss, setzten sich die Mitgliedsstaaten der EU das strategische Ziel, die Beseitigung der Armut bis zum Jahr 2010 entscheidend voranzubringen.

Überschuldung und finanzielle Ausgrenzung sind als gravierende Hindernisse für soziale Integration bekannt, und die Mitgliedsstaaten der EU waren aufgerufen, weitergehende Anstrengungen zur Veränderung der Situation zu unternehmen, indem sie geeignete politische Ziele definieren und die Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen verbessern. Eine der dabei wesentlichen Herausforderungen ist es, für Menschen mit geringem Einkommen oder Schulden, die heute in vielen Ländern von grundlegenden Bankserviceleistungen ausgeschlossen sind oder diskriminiert werden, den Zugang zu geeigneten Finanzdienstleistungen zu sichern.

Eine Veröffentlichung des ERCR [ European Coalition for Responsible Credit ] April 2006:

Sicherung eines verantwortliches Kreditmarktes in Europa

- Prinzipien zum verantwortlichen Kredit –

1. Zugang zu verantwortlichem und sozial angepasstem Kredit muss allen offen stehen.

a. Kredit ist eine lebensnotwendige Leistung für die Teilhabe in der Gesellschaft