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Arno Wagener

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Godelhausen, den 21.12.2020


Landessozialgericht

Rheinland-Pfalz

Ernst-Ludwig-Platz 1

55116 Mainz

Ihr Zeichen : Your Sign : Su referencia :

L 3 AS 78/20

Unser Zeichen : Our sign : Nuestra referencia : arno.wagener













Sehr geehrte Damen und Herren …


Sie müssen entschuldigen, dass ich mich erst jetzt bei Ihnen melde . . .

Aber wie in Ihrem Schreiben vom 17.11.2020 mitgeteilt haben war es mir freigestellt an dem Termin 15.12.2020 um 12:30 Uhr in Mainz zu erscheinen.

Zumal Sie mir mit Schreiben vom 04.12.2020 dann ja schon vorab den betreffenden Beschluss mitgeteilt haben, ich gesundheitlich derzeit wirklich einfach nur darnieder liege, erschien es mir sinnvoll darauf zu verzichten an diesem Termin teilzunehmen . . .

Wie ich dem Beschluss entnehmen kann hat der 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 3. Dezember 2020 entschieden gemäß § 153 SGG (5) in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter die Berufung zu übertragen, welche/r zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern dann darüber entscheidet. Das ist ja dann auch ohne mündliche Verhandlung möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, und ist dann durch einfachen Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wie mit Schreiben vom 04.12.2020 ja geschehen !

Insoweit habe ich mich gefragt was ich da bei diesem Termin zu einer mündlichen Verhandlung überhaupt soll. Mainz, wie es singt und lacht, in dieser Frühphase der karnevalistischen Festivitäten besuchen kann ja nicht wirklich der Sinn dabei sein. Wenn sowieso alles schon vorher entschieden wurde ! Bzw. was für eine Sinnhaftigkeit hat da dieses Schreiben vom 17.11.2020 überhaupt sonst gehabt ? + !

ZUM SACHVERHALT : Die wesentlichen Fakten sollten Ihnen also bekannt sein, wenn gemäß des § 105 Abs. 2 Satz 1 die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Und der Sachverhalt insoweit geklärt ist !?

Nach meiner Meinung ist das allerdings nicht der Fall ! Oder wurde das mit dem Beklagten schon im Sinne des SGB und dem ja immer noch geltenden GG geklärt ? + !

Da aber, sofern ich das in diesem Punkt eigentlich nicht falsch zu verstehende Schreiben vom 04.12.2020 richtig verstanden habe, ist der Beschluss unanfechtbar. Aber eigentlich, so etwas tröstet mein Nicht-Juristen-Hirn wirklich ungemein, geht es bei diesem Beschluss ja nur darum dem Berichterstatter die Berufung zu übertragen, der oder die zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern dann darüber entscheidet !

Also jetzt statt ein paar höflichen und sittsamen Buchstaben und Satzzeichen, um bei dem hochverehrten 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz möglicherweise Gehör zu finden, ein paar ehrliche und offene Worte an den / die Berichterstatter und auch den ehrenamtlichen Richtern, welche dann mein Leben entscheiden sollen.

[ A ] Sie sind sich der Tatsache bewusst, dass es bei der Berufung um die Erhebung eines Klageverfahren ursprünglich beim Sozialgericht Speyer resultierend aus einem Widerspruchsbescheid des Jobcenter Landkreis Kusel mit Datum der Zustellung vom 25.11.2019 handelt. Wie dem Sozialgericht Speyer in meiner ersten Erwiderung mit Schreiben vom 23.12.2019 mitgeteilt habe ich mich als Widerspruchsführer nicht gegen eine an mich gerichtete Einladung des Widerspruchsgegners zu einem Termin zur Abgabe der Antragsunterlagen gewendet, sondern mit dem Widerspruch vom 20.10.2019 wegen der Weigerung des Landkreis Kusel bei der von mir geforderten bzw. beantragten Hilfestellung 'Wohnraumbeschaffung' dieses Rechtsmittel eingelegt.

De facto ging es dabei um die Tatsache, dass ich wegen Obdachlosigkeit beim so bezeichneten 'Jobcenter' des Landkreis Kusel-Altenglan wegen einer Mietgarantie nachgefragt habe. Sonst nichts ! Nur eine Bescheinigung ohne die ich eine insoweit lt. den Regelungen des Amt statthafte Wohnung gar nicht hätte anmieten können. Mir ging es nicht um Hartz4-Bezug, oder eben laufende Hilfeleistungen im Rahmen des SGB II. Sondern nur um eine Garantie der Mietzahlung. Ohne die ein netter Wohnungsverwalter sonst keine Zustimmung seitens des Eigentümer erhalten hätte !

Bei meiner persönlichen Vorsprache deswegen habe ich die Sachbearbeiterin über die Gründe dieser Obdachlosigkeit nach 6 Jahren im europäischen Ausland informiert.

So auch in meinem Widerspruch gegen die Handhabung der Behörde mich ( 1. ) zum Bezug von Hartz4 / SGB II mehr oder weniger zu verpflichten und ( 2. ) gleichzeitig mit der Weigerung einer doch eigentlich in der Verhältnismäßigkeit sinnvollen Handhabung eines statthaften Rechtsbegehren nachhaltig zu verhindern, dass ich überhaupt einen bezahlbaren Wohnraum in der Gemeinde anmieten konnte.

Zu den Gründen warum und wieso 'Obdachlosigkeit' verweise ich auf die dem Beklagten bekannte Aktenlage. Und auf http://www.erwerbslosenverband.org/klage !

Nachweisbar, insoweit unstrittig, ist es auch, dass der Beklagte weiterhin versucht hat eine Wohnraumbeschaffung zu verhindern. Und nur dank meines derzeitigen Vermieter eine bezahlbare Wohnung möglich war. So auch mit der Grundausstattung, welche so als eigentlich verpflichtende Erstausstattung seitens des Beklagten erst 9 nach Einzug gezahlt wurde. Etc. usw. ! Wichtig eigentlich, so auch im ersten Schreiben an die Sozialgerichtsbarkeit deutlich zur Sprache gebracht, ist die generelle Handhabung des Beklagten durch eine der Wirklichkeit nicht entsprechende und den 'Mietspiegel' vollkommen ignorierende willkürliche Berechnung der Mietobergrenzen eine Wohnraumbeschaffung für Hilfesuchende ganz allgemein unmöglich zu machen.

Und das sicher nicht nur im 'Hoheitsgebiet' des Beklagten. Das ist anzunehmend die Handhabung im gesamten Bundesgebiet. Keine Ahnung warum und wieso das so ist und auch anscheinend so im besten Einvernehmen mit der hierbei zuständigen Sozialgerichtsbarkeit. Ich kann nur mutmaßen, dass es darum geht die Fluktuation der Neubürger und auch die „Ghettoisierung“ der Erwerbslosen weiter voran zu treiben. Als eindeutiges Beispiel dazu verweise ich aus eigenen Erfahrungen nach 3 Jahren Tätigkeit in der Strassensozialarbeit Göttingen auf den dortigen Hagenweg. Unter YouTube findet sich da eine aktuelle Reportage des Spiegel. Und auch der Hinweis auf den Beitrag von 2005 dazu. In den 15 Jahren keinerlei Veränderung. Dieser Zustand ist so gewollt. Die der Wirklichkeit und Realität des Wohnungsmarkt keinesfalls entsprechenden Mietobergrenzen sind nur ein Teil dieser gängigen Politik !

Und da – soweit ich informiert bin – hat sich auch bei dem Beklagten trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts getan. Also wirklich gar nichts getan ! 0 !

Und gemäß diesem Beschluss des 3. Senat sollte der oder die Berichterstatter, welche/m die Berufung übertragen wurde, nun zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern über diese Handhabung deutscher 'Jobcenter' darüber entscheiden. Oder ?! Die vom Jobcenter Kusel festgelegten Mietobergrenzen bzw. die Definition eines 'angemessenen' Wohnraum durch den Beklagten entbehren der Wirklichkeit. Und stellen insoweit eine deutliche Weigerung dar bei der Wohnraumbeschaffung im Landkreis Kusel-Altenglan eine reale Hilfestellung zu leisten.


Da der Beschluss vom 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 03.12.2020 bei diesem Berufungsverfahren ja unanfechtbar ist müssen sich jetzt ein oder eine Berichterstatter*in gemeinsam mit ehrenamtlichen Richtern und dem strittigen Sachverhalt einer Handhabung der 'Jobcenter' auseinandersetzen, ob es [ 1. ] überhaupt rechtens ist, ob der Beklagte, vergleichbar natürlich dann auch anderer deutscher Amtsstuben zur Verwaltung der nicht nur hierzulande grassierenden Erwerbslosigkeit, von einem Hilfe suchenden Bürger, bei eigentlich geringfügigen Hilfestellungen wie beispielsweise eine Mietgarantie in einer vorübergehenden Notlage, verlangen darf entweder nur das ganze Hartz4 / SGBII – Paket in Anspruch zu nehmen, also somit zukünftig als 'Kunde' eines so bezeichneten 'Jobcenter' leben und ebenso dessen 'AGB' akzeptieren zu müssen, oder eben ohne jede Hilfestellung und somit ohne Hilfe seitens der staatlichen Obrigkeit / Verwaltung als Bürger / Bürgerin / Mensch mit den Schwierigkeiten im Leben klar kommen muss.[ 2. ] Dann geht es natürlich – eher ferner liefen – darum, ob eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bei einer Obdachlosigkeit einen Rechtsanspruch beinhaltet bzw. inwieweit ein Hilfeersuchen überhaupt statthaft ist ?! Und ob [ 3. ] die Handhabung des Beklagten anscheinend willkürlich Mietobergrenzen festzulegen, welche eine Wohnraumbeschaffung eigentlich unmöglich gestalten, generell in der Umsetzung gegenüber 'Kunden' rechtens sind ...

Wie auch dem 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bekannt habe ich dem Beklagten bei dem Widerspruch meiner Person betreffend den Punkten 1 – 3 bereits frühzeitig mit dem Schreiben 'jobcenter_kusel_20191003_kdu' vom 03.10.2019 auf Seite 2 mitgeteilt, dass diese Handhabung des Beklagten auf Grund eines Urteil des Bundessozialgericht vom 30.01.2019 : ➞ https://aktuelle-sozialpolitik.de/2019/02/01/die-jobcenter-und-die-angemessenen-kosten-der-unterkunft nicht legal ist . . .

Und somit insbesondere die seitens des Beklagten 'angemessene' Mietobergrenze in der Verbandsgemeinde Kusel-Altenglan so gar nicht dem geltenden Recht entspricht.

All das signalisiert in Deutlichkeit die Weigerung des Beklagten eine reale Hilfestellung überhaupt leisten zu wollen. Oder eben zu können ?! Um somit dem 'Amtsauftrag' der dafür zuständigen Behörde im Rahmen unserer hierzulande ja immer noch geltenden Rechtsordnung dann auch korrekt entsprechen zu können . . .

Das Alles bedeutet aber auch, dass im Widerspruch zum Beschluss vom 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Sache sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt keinesfalls geklärt ist !

Und das kann ich nur versuchen Ihnen, also dem / der Berichterstatter*in und den ehrenamtlichen Richtern, in aller Ruhe und Eindeutigkeit zu erklären.

Und das Alles sind nach meinem Dafürhalten sachlich erhebliche und somit Streit entscheidende Umstände, welcher bei diesem Klageverfahren bzw. Berufung und letztendlich dann ja ausschlaggebend für Ihre Entscheidungsfindung sein sollten . . .


[ B ] Sie sind sich der Tatsache bewusst, dass es in meinem ersten Schreiben an den 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 15.04.2020 um die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht in Speyer vom 11.03.2020 [zugestellt am 18.03.2020] mit dem Aktenzeichen S 3 AS 1272/19 handelt.


In diesem Schreiben habe ich das Landessozialgericht auch darauf hingewiesen, dass es bei dem Widerspruch bzw. dem Klageverfahren ganz grundsätzlich um den Anspruch auf Wiedereingliederung (m)einer Person in die Gesellschaft geht. Und, dass der Beklagte hingebungsvoll bemüht war, bzw. immer noch ist, eine Wiedereingliederung meiner Person in die Gesellschaft nachhaltig zu verhindern. Das tut der Beklagte, nachweisbar und durch die Aktenlage begründet, immer noch !

Auch so etwas bedeutet dann, dass gemäß des § 105 Abs. 2 Satz 1 die Sache doch besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Ich kann Ihnen, also dem / der Berichterstatter*in und den ehrenamtlichen Richtern somit dazu nur erklären, dass dieses deutlichst der Fall ist . Auch finde ich, nur meine ganz und gar persönliche Meinung dazu, dass der strittige und offensichtliche Sachverhalt absolut nicht geklärt wurde. Und die besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art fangen gerade erst an für die Gerichtsbarkeit interessant zu werden. Sie sind sozusagen dabei aus dem 'Strampelalter' der anfänglichen Kontaktaufnahme mit der Sozialgerichtsbarkeit langsam zu lernen aufrecht auf zwei Beinen zu gehen ...

Ich komme dabei eigentlich nun zu zwei sozusagen parallel laufenden Entwicklungen.

Dieses Berufungsverfahren. Und ein gesondertes Verfahren vor dem Sozialgericht . . .

Wegen nachweisbaren 'Versäumnissen' der Beklagten bei der Bereitstellung einer Krankenversicherung und dem gänzlichen Negieren meiner Forderung der Förderung einer selbstständigen Existenz bietet sich dabei geradezu eine 'Untätigkeitsklage' an !Auch muss ich das Verhalten des Beklagten als eine gezielte Diskriminierung meiner Person ansehen. Die Handhabung des Beklagten im Umgang mit 'Kunden' ist sicher nicht die Regel. Und ich kann nur mutmaßen, dass es sich dabei – gewissermaßen – um eine 'Sonderbehandlung' meiner Person handelt. Bei dieser neuen Klage – sehen wir es doch einfach mal locker und außerordentlich sachlich – handelt es sich also eher um einen präventiven ' Rechtsschutz ' gegen Behörden – und auch Justizwillkür !

Klar. Dabei geht es auch um Menschenwürde. Meinem und auch deinem Recht auf Eigentum. Das Erbrecht dann auch gewährleistet wird. Und nicht mir und meinen Erben dabei gar Unrecht geschieht. Es geht schließlich bei dieser Klage ganz grundsätzlich um immer wieder den gleichen einfachen identischen Sachverhalt ! Besteht ein Anspruch auf Wiedereingliederung und der gerechtfertigten und somit auch gleichberechtigten Teilhabe in und an der Gesellschaft. Oder gibt es das nicht ?!

[ C ] Ganz grundsätzlich komme ich mir nach dem Beschluss vom 03.12.2020 des 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz schon ein klein wenig verarscht vor. Auch wenn ich der Meinung bin, dass diese Vorgehensweise der deutschen Justiz im Umgang mit renitenten Erwerbslosen ja nun wirklich nicht so allzu überraschend ist !AUSZUG Schreiben 23.09.2020 Seite 5 : » diese doch recht fragwürdige Amtstätigkeit des Beklagten und möglicherweise sogar ein Verstoß gegen dieses immer noch geltende Grundgesetz « und » kann / muss ich dann aber wirklich und ganz ernsthaft nur als den konsequent beabsichtigten Ausstieg von dem so in unserem Grundgesetz postulierten 'Sozialstaatsprinzip' werten « weil » so eine für unser Gemeinwesen nach meiner ganz persönlichen Ansicht doch recht schädliche, gewissermaßen sogar asoziale, Entwicklung kann bei einer funktionierenden Gewaltenteilung gar nicht erst entstehen « und » will das jetzt auch gar nicht auf diese obersten Richter unserer Republik schieben. Oder gar auf die Sozialgerichte. Und erst recht nicht auf das Landessozialgericht hier in Rheinland-Pfalz « aber » die ausführenden Organe unseres Staatswesen, also die Exekutive, orientieren sich wirklich nur an den rechtlichen Grundlagen, welche die gesetzgebende Instanz, benannt als Legislative oder auch Pappnasen genannt, als Handlungsprämissen den jeweils geltenden marktwirtschaftlichen Zielsetzungen einer real herrschenden Kaste entsprechend vorgeben. Und ich kann nicht ernsthaft von einem kleinem Angestellten, also Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin, erwarten verfassungsrechtliche Bedenken in seiner oder ihrer Arbeit umzusetzen. «

Und auch etwas von Seite 6 aus dem betreffenden Schreiben :

» Die Gerichtsbarkeit meinte ja schließlich selbst, dass ich hier keinen juristisch formulierten Antrag stellen muss, aber in der Sache klar machen sollte, worum es mir eigentlich geht. Das will ich dann auch gar nicht irgendwie beschönigend als dezent bräunliches Stoffwechselausscheidungsendprodukt bezeichnen. Und dabei doch lieber klare Worte finden. «

Hochachtungsvoll und mit freundlichen Grüßen …

Arno Wagener

Kreative Planung • ¡ Sozialisierung unserer Marke in den digitalen Zeiten ! •

Beratung und Organisation zur Selbsthilfe und von Interessengruppierungen —


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