Sehr geehrter
Herr Denzer . . .
Unser Telefonat wegen
der Bewerbung und dem Lebenslauf.
Da Herr Andreas Körbel,
lt.Ihren Angaben, wegen Krankheit derzeit unpässlich ist sind
Sie ja anscheinend mein Ansprechpartner.
[ A ] Meine Mail 30.07.2021, um 09:24 Uhr, mit dem
Betreff "BEWERBUNG Mitarbeit bei dem Projekt
„Strukturlotse“ ///\\\ Stellenausschreibung-Nr.:
21/KV0409" und einen möglichen, und möglicherweise
auch hierbei notwendigen, Antrag zwecks Förderung zund
Einrichtung eines Arbeitsplatz auf Grund einer
Stellenausschreibung des Landkreistag RLP.
Sehen Sie, wie in der
Mail bereits angegeben, diese Bewerbung(en) doch bitte in direktem Zusammenhang mit meiner
Bewerbung wegen einer Stellenausschreibung „Mitarbeiter im
Kundenbüro Jobcenter Landkreis Kusel“ per Mail mit Datum vom
27.09.2019, um 09:34 Uhr, an Herr Matheis <personalverwaltung@kv-kus.de>.
Zwischenzeitlich habe ich
ebenfalls mit der eigentlich Zuständigen beim Landkreistag, Frau
Lena Richter, nochmals telefoniert.
Und ihr dann auch den aktualisierten 'Lebenslauf' zur
Vervollständigung dieser "Bewerbungsunterlagen" wegen der
Stellenausschreibung "Strukturlotse" übermittelt.
Für Ihrer Unterlagen habe ich diese Angaben
als PDF [
lebenslauf_2021.pdf ] direkt dem Anhang dieser Mail
zur Vervollständigung Ihrer Akte beigefügt.
[ B ] Ihre Kollegin Frau Gries
<jobcenter-leistung@kv-kus.de>
hat mir bereits am 11.06.2021 die Unterlagen wegen Ablauf
des Bewilligungszeitraum zugeschickt. Das verzögert sich
wegen den unter [ F ] und [ G ] angegebenen Gründen noch ein
klein wenig. Garantiert aber noch vor dem 15.08.2021 !
Ich bitte da um Ihr
Verständnis. Es ist wirklich nicht mein ursächliches
Verschulden.
Speziell wegen diesen
Kontoauszügen; trotz der räumlichen Distanz bis zur Sparkasse
in Kusel und gerade auch der Tatsache, dass ein Fahrrad ja nicht zum Leben
notwendigen Bedarf gehört; bin ich schon mehrfach unterwegs
gewesen. Das schaffe ich aber die Tage. Bis zum 15. mit
einigermaßener Sicherheit sogar.
Als Begründung muss ich
dabei angeben, dass mein derzeitiger Vermieter da einfach
nicht in die Hufe kommt oder es gar nicht will. Und das
trotz mehrfacher mündlicher Zusagen schon seit August 2020, so auch in
seinem PKW beim Unterschreiben auf die Schnelle des zwischen
uns so nicht
vereinbarten Mietverhältnis.
Wie schon erwähnt. Dazu
die Angaben unter unter [ F ] und [ G] !
Und geben Sie da doch
bitte Ihrer Kollegin, Frau Gries, von der Leistungsabteilung
mit der Durchwahl 143 Kenntnis von der nicht zu vermeidenden
Verzögerung.
Und glauben Sie mir. Mit einem Aufhebungsvertrag zum Ende des
Bewilligungszeitraum und einem dann neu geltenden
Mietverhälznis machen wir uns allen das Leben einfach nur
einfacher. Mein Vermieter wird diese Nptwendig sicherlich noch
einsehen. Oder eben auch nicht. Das ist kein so großer
Unterschied !
[ C ] Ihre Kollegin
Frau Joas <jobcenter-leistung@kv-kus.de>
hat mir am 05.07.2021 wegen dem von mir immer noch
schmerzlich vermissten; bei Ihnen, der AOK, und auch der
Sozialgerichtsbarkeit schon mehrfach angemahnten; Krankenversicherungsschutz
Nachricht gegeben. Zwischenzeitlich hat sich auch die AOK
zweimal postalisch bei mir gemeldet. Zuletzt mit Schreiben
vom 20.07.2021 und der Service-Nr.
R546 213 186 20. Juli 2021. Der Mitarbeiter der
AOK, Herr Oliver Eis <oliver.eis@rps.aok.de>
bzw. <szs.tr@service.rps.aok.de>
ist telefonisch zu erreichen unter 0651 2095-218. Erst - in
einem Schreiben vom 17.Juni 2021 ging es bei einer
Rückmeldung um die Überprüfung einer Abmeldung von der
Meldeadresse im Jahr 2012. Und jetzt in dem bisher
letzten Schreiben, um eine Anmeldung auf Teneriffa und das
genaue Datum meines Rückflugticket. Nach meiner Meinung eine
Verzögerungstaktik, da es ja nun wirklich nichts mit dem
eigentlichen Sachverhalt einer Krankenversicherungsschutz [
privat oder eben diese so bezeichnete gesetzliche ] zu tun
hat. Da Herr Oliver
Eis beim Selbstzahlerservice der AOK tätig
ist, ich ja auf Grund der Situation keiesfalls
'Selbstzahler' bin oder sein werde, hat es zumindestens für
mich den Anschein, dass seine Person, so auch ganz generell
die AOK, gar nicht mein Ansprechpartner bzw. der eigentlich
Zuständige bei der Lösung dieses kleinen Dilemma eines seit
nunmehr 2 Jahren fehlenden Krankenversicherungsschutz ist. Das ist
ganz eindeutig der für mich als 'Kunde' zuständige
Leistungsträger. In dem Fall also das 'Jobcenter
Landkreis Kusel'.
In mehreren ausführlichen Telefonaten mit dem Leiter des
Team M & I, Herr Andreas Körbel, habe ich auch diesen
Sachverhalt "
Krankenversicherungsschutz [ privat in einem gleichen [
! ] Rahmen und Umfang wie einer eben so benannte
Gesetzliche ! ] erörtert.
Unser Standpunkt ist da
so unterschiedlich nun nicht ! Der hat uns der
Gesetzgeber völlig im Stich gelassen.
Aber letztendlich, was soll ich Ihnen auch sonst dazu
schreiben, ist es Ihre Aufgabe und gesetzliche
Verpflichtung für einen Krankenversicherungsschutz
Sorge zu tragen. Zumindestens
sollten Sie innerhalb 3 Monaten auf eine formal korrekte
Anfrage mit einem schriftlich ausreichend begründeten
Bescheid reagieren !
Gemäß
diesem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
sollten / müssen gerade auch Sie als Eigenbetrieb des
Landkreis Kusel-Altenglan, so natürlich ebenso auch ein
Versicherungsträger wie beispielsweise die AOK, als Träger
öffentlicher Gewalt § 1 'Ziel und Verantwortung der Träger
öffentlicher Gewalt' Absatz (1), (2) und (3) Ihre ungeteilte
Aufmerksamkeit und insoweit auch Beachtung und Achtung
schenken.
edet
doch mal miteinander. Amtshilfe. Das kennen Sie doch und
verstehen es sicherlich !
: SIEHE AUCH : Fachliche Weisungen zur Kranken- und
Pflegeversicherung der Leistungsberechtigten von
Arbeitslosengeld II
[ https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-kvpv_ba013456.pdf
(11) Gehörte eine Person zuletzt vor
dem Bezug von Alg II einem besonderen
Sicherungssystem an und bestand in dieser Zeit weder eine
gesetzliche noch eine private KV, ist auf die Verhältnisse
vor dieser
besonderen Absicherung abzustellen. War die Person zuletzt
vor dem Bezug von Alg II gesetzlich krankenversichert,
tritt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die
Versicherungspflicht durch den Bezug
von Alg II ein.
Fachliche Weisungen § 26 SGB II Zuschüsse zu Beiträgen zur
Krankenversicherung und Pflegeversicherung
[ https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-26_ba015865.pdf
Ich
beantrage also die Prüfung der Notwendigkeit und des
Umfanges bereits mehrfach beantragter Leistungen nach den
Bestimmungen des GG und SGB.
[
D ] Widerspruchsverfahren, Überprüfungsanträge
oder Ähnliches mehr, innerhalb des Landkreis Kusel :
Da sollten Fr. Christine Hüttenberger <christine.huettenberger@kv-kus.de>,
so gerade auch Herr Ass. jur. Peter Simon <peter.simon@kv-kus.de>,
meinen deutlichen und mehrfach in aller Entschiedenheit
vorgebrachten Einwand entsprechen. Vielleicht, dass Sie
Ihnen als mein Sachbearbeiter da mal einen Bescheid geben.
Da geht es schlicht und einfach darum Benachrichtigungen
wegen einem Widerspruchsverfahren nicht nur mit dem
Aktenzeichen, sondern auch mit Hinweis auf Inhalt des
jeweiligen Widerspruchsverfahren, auszufertigen. Siehe
beispielsweise den Schriftverkehr wegen Widerspruchsbescheid W-179/2020//6594 vom
03.11.2020 mit dem entsprechenden Rechtsbegehren. So
kann ich mit den Schreiben der "Geschäftstelle Kreisrechtsausschuss" mit dem Aktenzeichen
W-112/2021//6594 und Datum vom 14.07.2021 bzw. das
Aktenzeichen W-105/2021//6594 und Datum vom 29.06.2021 nun
rein gar nichts anfangen. Den
Inhalt und Umfang eines Widerspruchsverfahren kann ich
als Kunde, und ganz sicher auch Sie als Mitarbeiter,
eines 'Jobcenter' also wirklich nicht auf Grund nur
eines Aktenzeichen ergründen. Ich kann
also dazu dann auch keine Erwiderung oder was auch immer
schreiben, da ich ja nun mal auf Grund der alleinigen Angabe
eines Aktenzeichen nicht wissen kann, um welchen Sachverhalt
es sich dabei handelt. Und
das auch sicher aus für Sie leicht nachvollziehbaren
Gründen !
Und vielleicht fragen Sie Herr Simon,
Vorsitzendes des Kreisrechtsausschuss, welcher ja vom
Kreistag des Landkreises Kusel gem. § 5 Absatz 2 Nummer 4
der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Jobcenter
Landkreis Kusel“ für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum
30.06.2025 auch zum Geschäftsführer des 'Jobcenter Landkreis
Kusel' bestellt wurde, ob da nicht
etwa bei etwaigen
Überprüfungsanträgen oder gar solchen Widerspruchsverfahren,
also ganz allgemein der Rechtmäßigkeit im Landkreis, ein wirklich heftig solider
Interessenkonflikt vorliegt.
Bitte,
werter Herr Sachbearbeiter Denzer ! Können wir uns
vielleicht in Zukunft darauf einigen, dass der Landkreis
außer einem Aktenzeichen gleich auch geradezu passend dazu
angibt, um was es sich bei einem Widerspruchsverfahren
überhaupt handelt.
Das
kann ich als Kunde Ihrer Behörde also wirklich nicht auf
Grund nur eines Aktenzeichen ergründen.
Kann
mir also bitte die "Geschäftstelle
Kreisrechtsausschuss"
jeweils mitteilen, um was
es sich dabei überhaupt handelt.
Und
in Zukunft bei der Ausfertigung eines amtlichen Bescheid zu
einem Widerspruchsverfahren auch immer gleich den
betreffenden Sachverhalt des Widerspruchsverfahren
zusätzlich zu einem für Ihre Behörde sicherlich überaus
interessanten AZ anzugeben.
[ E ] Kurzes und erklärendes Intermezzo,
um die Rechtmäßigkeit und auch Notwendigkeit meines
Handeln zu signalisieren !
Sie müssen den doch eigentlich für mich und auch Sie
unnötigen Arbeitsaufwand entschuldigen. Aber ich kann so
etwas keinesfalls dulden.
Aber
- ganz ehrlich - was bleibt mir da als 'Kunde' des
hierzulande ja so bezeichneten 'Jobcenter' bei einem System
namens 'Hartz4' anderes übrig.
Und Sie fragen sich jetzt sicher : Was
geht mich das als Mitarbeiter des Team Markt +
Intergration bei der Integration eines dieser Kunden
an ?!
Ganz sicher kann ich Ihnen dazu als Antwort auf
diese rein hypothetische Frage schreiben, dass mein
Recht auf effektiven Rechtsschutz auch in der
'Hackordnung' nach unten bis hin zu Ihrem
Schreibtisch aus billiger Spanplatte Geltung hat.
Also nicht nur hoch in die Gerichtsbarkeit mit
diesen gediegenen Naturholzmöbeln als
Entscheidungsfunktion. Nein ! Auch für den
einfachen 'Schreibtischtäter' gilt die
Verpflichtung mir meine zuerkannten 'Rechtsgüter' zu
gewährleisten.
So hat es Sie, Herr Denzer, auch bei
dem Sachverhalt wie in [ D ]
ausführlich beschrieben knallhart dabei erwischt.
Letztendlich, ob jetzt vor oder hinter
dem Schreibtisch, ist da kein so großer Unterschied.
Ob jetzt mit oder ohne Erwerbseinkommen ist Hartz4,
gestatten Sie mir diesen kleinen Ausrutscher in die
verbale und fäkale Gegenwartskultur, einfach nur
Scheiße !
: AUSZUG eines Schreiben
vom 19.7.2021 per Anlage zu einer Klageerhebung
an das Sozialgericht in Speyer :
» Es geht
bei diesem Konstrukt namens „Hartz IV“,
eher metaphysisch betrachtet, um das
Rauben von Zeit und Energie.
Letztendlich um die Vergewaltigung des
Menschsein. Für den als 'Kunde'
erniedrigten Menschen führt das ganz
zwangsläufig und wirklich ganz praktisch
ohne jede metaphysische Betrachtung zu
Frustration und auch
Perspektivlosigkeit. Und ebenfalls nur
zu verfassungsrechtlich absolut nicht
konform zu genießender bürokratischer
Willkür dieser bei der Verwaltung der
'Erwerbslosigkeit' hierbei zuständigen
staatlichen Organe / Gewalt ! Und JA !
Dazu gehört auch ohne Frage die
Sozialgerichtsbarkeit.
«
Sie können gerne bei Herr Andreas Körbel nachfragen.
Oder auch im Schriftverkehr mit der
Sozialgerichtsbarkeit im Klageverfahren mit dem
Aktenzeichen <3 AS 1272/19 / L 3 AS 78/20 S / B
14 AS 35/21 B>. Das habe ich so auch bereits in
aller Deutlichkeit bei der Gerichtsbarkeit bzw.
Ihnen, also Mitarbeiter:Innen dieses Eigenbetrieb
des Landkreis Kusel, zur Sprache gebracht. Sozusagen
als nicht existente Behörde habt ihr keinen
Entscheidungsspielraum. Und wie es in der Satzung
des 'Jobcenter Landkreis Kusel' treffend steht
besteht auch keine Gewinnerzielungsabsicht. Ihre
Tätigkeit, Herr Denzer, und die Ihrer Kollegen:Innen
besteht nicht in der Verwaltung der Problematik
Erwerbslosigkeit. Sondern dient nur als
regulatorisches Ventil zu Kontrolle der Massen durch
Bürokratie und Angst.
In dieser Situation und der immer noch bestehenden
Gewaltenteilung ist definitiv eine Schuldzuweisung
vorrangig beim Gesetzgeber, so auch beim nahezu
vollständigen Versagen der Gerichtsbarkeit als
ordnende Kraft, zu erheben.
Ihr lauschiges kleines, im SGB
sicherlich irrtümlich so
bezeichnetes,
'Jobcenter' in Kusel oder auch Anderswo, so auch
die Mitarbeiter:Innen trifft da eigentlich keine
Schuld. Letztendlich ist es das bewusste
Versagen einer völlig verfehlten Sozialpolitik
und der hierbei Verantwortlichen.
Und im Gegensatz zu
'Institutionen' wie in Berlin-Mitte o.ä.
Massenabfertigungsbetrieben der urbanen
Ballungsgebiete gestaltet sich Ihre Tätigkeit
wenigstens noch so, dass dem Hilfe suchenden
Bürger und als 'Kunde' diffamiertes Subjekt
staatlicher Willkür durch Ihre Menschlichkeit zu
mindetens seine Würde erhalten bleibt.
Insoweit bin ich bei Ihnen, werte
Mitarbeiter:Innen der Verwaltung hier im
Landkreis, geradezu handzahm und wirklich
entgegenkommend.
Das - mit Garantie - wird bei
einer 2022 statt findenden Aktion im Rahmen des
Artikel 20 ( 2 ) GG mit dem hier vorherrschenden
politischen Establishment nicht sein. Und dieser
Gerichtsbarkeit, also diesen schwarz bis lila
kostümierten Robenträgern und Recht, aber nicht
Gerechtigkeit, im Namen des Volkes verkündende
Richter und Richerinnen, kann man wirklich nur
mit §§ kommen. Garniert mit postulierten
Rechtsnormen des so benannten BVerfG und des
EuGH.
[ F ]
Zwischenzeitlich haben sich bei der
Gerichtsbarkeit, also in dem Fall beim
Sozialgericht in Speyer als erster Hürde
bei diesem Instanzenparcour im zweiten
und jetzt entscheidenden Klageverfahren,
einige auch für Ihre Amtstätigkeit
gravierende Änderungen ergeben.
Siehe in dem Zusammenhang
sozialgericht_speyer_20210719.pdf ( 1
Seite ) und auch
sozialgericht_speyer_20210719_klage_anlage_01.pdf
( 12 Seiten ) als Anlage im Anhnag
dieser Mail. Dann, nur um meine
verständlichen Schwierigkeiten beim
derzeit erst in einem Rohentwurf noch zu
vervollständigenden Schreiben zu
signalisieren, die Anlage von einem
Schreiben an das Bundessozialgericht :
bundessozialgericht_20210119_anlage_3.pdf
( 18 Seiten).
Zugegeben. Da muss ich
wirklich noch etwas Struktur und eine in
sich gestraffte Förmlichkeit
verwirklichen.
Das wird für mich
garantiert nicht einfach. Aber das
schaffe ich dann schon ! Es dauert eben.
Und wie Sie sich sicher
ohne Schwierigkeiten begreiflich machen
können ist das 'Jobcenter' in meiner
Prioritätenliste nicht unbedingt an
oberster Stelle. Ehe ich da diese
verbalen Tücken und juristischen
Abgründe im Umgang mit der
Gerichtbarkeit, so auch Herr
Ass. jur. Peter Simon,
nicht im Griff bzw. fertig ausgedruckt
in Reinform fertig habe will ich mich
wegen dieser Veränderungsmitteilung bei
Bezug von Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gar nicht
eindeutig bei Ihnen äußern.
In dem Schreiben "sozialgericht_speyer_20210719_klage_anlage_01.pdf"
auf Seite 2 bis Seite 3 Mitte habe ich
bereits angemerkt, dass mit Wirkung zum
31.08.2021 ein so bezeichneter
Aufhebungsvertrag und ab 01.09.2021 ein
neuer Mietvertrag Geltung haben wird.
Siehe dazu als Anlage der
betreffende Schriftsatz als PDF :
1mietvertrag2_eckhaus.pdf ( 8 Seiten ) !
Und Nein ! Der Mietvertrag ist noch
nicht unterschrieben. Sie müssen doch
vorab das insoweit nun lt. den
Regelungen des BGB gänzlich neue
Mietverhältnis im Sinne des SGB, so auch
des erst Mal bis zum 31.12.2021
geltenden Sozialschutz-Paket-III,
prüfen.
Und dann 6 Monate, das
bedeutet bis einschließlich Februar
2022, die Mietzahlung sicher stellen.
Der bisher bestehende
Mietvertrag ist insoweit zu bemängeln
bzw. so einfach bei einer
mietrechtlichen Auseinandersetzung nicht
rechtswirksam. Der Schriftverkehr seit
September 2020 und im Speziellen seit
Ende April 2021 - teilweise per WhatsApp
- zwischen Herr und Frau Klein und
meiner Person ist da einfach nur
eindeutig. Zudem ist das bis zum
31.08.2021 bestehende Mietverhältnis ( a
) befristet und bietet ( b ) auch keine
Möglichkeit der Untervermietung, bzw.
auch ( c ) einer teils gewerblichen
Nutzung, um mir so überhaupt eine
langfristige Nutzung dieses Wohnraum
gewährleisten zu können.
Mit aus diesem Grund diese
Neugestaltung der rechtlichen
Situation..
Diese Handhabung ist
vollkommen legal ! Zudem
hat mein
Vermieter mir
am Montag
diese Woche
gänzlich
überraschend
mitgeteilt,
dass die
gesamte
Liegenschaft
hier in der
Hauptstraße 67
in
Theisbergstegen
verkauft wird.
Und deshalb ab
März 2022
voraussichtlich
/
möglicherweise
sowieso ein
Aus - und auch
Umzug bzw.
vorab dann
natürlich eine
hierbei
geeignete
Wohnraumbeschaffungsmassnahme
zwingend
erforderlich
ist.
So oder so. Der
Aufhebungsvertragung und auch die
Neugestaltung des Mietvertrag ist
nortwandig ! So können wir auch, im
Sinne einer Lösung orientierten und
konstruktiven Gemeinsamkeit auch jetzt
schon an meine Antragstellung wegen
Gardinen und Fußbodenbelag erledigen.
Bzw. die zwischenzeitlich erfolgten
Einkaufe wegen der Fliegenplage beim
Sozialkaufhaus erledigen. Und natürlich
auch diese wirklich zur
Vervollständigung meiner Unterlagen,
auch wegen dem anhängigen Verfahren bei
der Gerichtsbarkeit, und um den mir
verbleibenden Hausrat im Rahmen der
Bewilligung von Umzugskosten,
rechtzeitig bei Ihnen zur Sprache
bringen. Sie dürfen / können das dann
erledigen. Und das macht uns Allen -
seien Sie dessen versichert - wirklich
das Leben um soo vieles einfacher.
Gleichzeitig, verstehen
Sie das bitte als Antragstellung,
benötige ich eine sofortige [ ! + ! ]
Kostenübernahme bei diese
Wohnraumbeschaffungs - bzw. Wohnraumerhaltungsmassnahmen.
Sprich ein Monatsticket für den ÖPNV.
Undd gegebenenfalls natürlich auch die
Kostenübernahme für teilweise
anzunehmend unumgängliche Fahrten mit
dem Taxi. Und spätestens, sicher ist
sicher, ab Oktober werde ich meine
Wohnraumbeschaffungsmassnahmen derart
gestalten bzw. notwendigerweise
erweitern, dass ich Deutschland weit
suchen, und ebenso Alternativen wie
Wohnmobil oder Bauwagennutzung in
Erwägung ziehen werde. Kleinigkeiten,
alles in Allem, die für professionell
agierende Fachkräfte wie den
Mitarbeiter:Innen des 'Jobcenter
Landkreis Kusel' sicher keine
unüberwindbare Hürde der Bewältigung
darstellen. Das schaffen Sie schon . . .
[
G ] APPENDIX :
Der
Vorsitzende der 6. Kammer und
Richter am Sozialgericht in Speyer,
Herr Lichtenthäler, wollte eine
Entscheidung durch Gerichtsbescheid
treffen, da ich mit einem Schreiben
am 19.7.2021 ( 1 Seite ) nebst
Anlage ( 12 Seiten ) lt.
Sprachgebracuh der Gerichtsbarkeit -
eine Untätigkeit gerügt habe, bzw.
eine so bezeichnete wie auch immer
geartete Klage [ ~ Untätigkeitsklage
] wegen der Verletzung / Missachtung
eindeutig bestehender
Rechtsgrundlagen seitens des so
bezeichneten "Jobcenter Landkreis
Kusel" als Beklagten und als
Wirtschaftsbetrieb des Landkreis
Kusel eingereicht habe.
Ich nehme in dem
Schreiben als förmliche Zustellung,
welches seit 3 Tagen ungeöffnet bei
mir auf dem Schreibtisch liegt,
steht nur 'drin, dass in einer
Verhandlung ohne mündliche Anhörung
der Beteiligten die Kammer in den
Ausführungen auf S. 12 keinen
konkreten Antrag zu erkennen vermag,
auf den sich eine Untätigkeit des
Beklagten beziehen kann. Das sollte
Herr Simon im Vorfeld kommender
Ereignisse besser schon mal in
seinen Überlegungen berüclsichtigen.
Und ntürlich wird Herr
Lichtenthäler
im Namen des
Volkes
verkünden,
dass mein Schreiben vom 19.7.2021
nicht als neue Klage erfasst wurde.
Zu
meinem Glück,
oder
eigentlich
auch Bedauern,
habe ich noch
genügend
Klopapier.
Gerade
aber wegen dem
nunmehr
unumgänglichen
Rechtsweg zur
Klärung meiner
gerechtfertigten
Anspruchsvoraussetzungen,
gerade auch
wegen einer
Klärung der
Situation mit
dem Vermieter,
und den
beruflichen
Perspektiven
meiner Person,
also auch
einer
abzusehenden
Verselbstständigung
von den 'AGB'
ihrer doch
recht
unzureichend
als Behörde
maskierten
Amtstätigkeit,
rufe ich Sie
die Tage
zwecks Klärung
noch offener
Fragestellungen
an.
Irgendwann.
Wenn ich
überhaupt die
Zeit und vor
Allem die Muße
dazu finde !
Wie nahezu
immer
verbleibe ich
mit
freundlichem
Gruß und auch
einigen
orthograpischen
Mängeln . . .
( Arno Wagener
)
ANLAGE DIESER
MAIL :
lebenslauf_2021.pdf
sozialgericht_speyer_20210719.pdf
sozialgericht_speyer_20210719_klage_anlage_01.pdf
bundessozialgericht_20210119_anlage_3.pdf
1mietvertrag2_eckhaus.pdf