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Betreff: NUMMERIERUNG ihrer KUNDSCHAFTIGKEIT: 6594 /// Antrag Selbstständigkeit !
Datum: Thu, 31 Dec 2020 23:58:02 +0100
Von: Human <arno@humanearthling.org>
An: Frau Daniela Lettang C / O <jobcenter-m&i@kv-kus.de>, Fr. Daniela Lettang <daniela.lettang@kv-kus.de>

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ॐ मणि पद्मे हूँ
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بسم الله الرحمن الرحيم
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INDEX EI INDEX EI KLAGE Randbemerkungen zu Planspiel Tag 7362 ( H I S T O R Y )
Time is on my side, 1964, The Rolling Stones
Tag 1 : 01.11.2000


Antragstellungen sind ein viel zu wenig gewürdigter Bestandteil der Gegenwartsliteratur !
Sehr geehrte Frau Daniel Lettang.
Werte Mitarbeiter*innen des Team M & I . . .
Nur, um diese irgendwie doch auch für Sie recht lästige Angelegenheit noch in diesem Jahr zu erledigen ...
ARBEIT MACHT FREI /// SYSTEMVERÄNDERUNG /// . . . Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) § 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Dieses freundliche Angebot für Ihre Kunschaft in Höhe von 5.000 € lt. den AGB Ihrer Behörde beantrage ich zur Auszahlung am 12.01.2020. BEGRÜNDUNG Verstehen Sie diese heutige Antragstellung einfach mal nicht als Gegenstand des Widerspruchsverfahren gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ). Das, trotz oder gerade wegen des Beschluss des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in Mainz mit Datum vom 04.12.2020 und 15.12.2020, immer noch laufende Widerspruchsverfahren auch wegen der, nach meiner ganz persönlichen Ansicht, doch recht eigenwilligen Handhabung bei den im Landkreis immer noch wie 2019 geltenden Mietobergrenzen geht es ja im Speziellen um den strittigen Sachverhalt einer durch so noch geltende Gesetze und Durchführungsverordnungen verordneten Zwangsverpflichtung, beispielsweise nach Vorsprache eines Hilfe suchenden Bürger wegen einer einfachen Mietgarantie zum Zwecke der Beendigung von Obdachlosigkeit am 19.09.2019, in den Kreis Ihrer 'Kunden' und den umfassenden Genuss der 'AGB' Ihrer Behörde zu kommen. Bei meiner Person ist das mit Bescheid vom 19.09.2019 geschehen. Und dagegen habe ich ja auch dann am 20.09.2020 einen Widersspruch eingelegt. Und das ist das Widerspruchsverfahren gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) mit dem Aktenzeichen L 3 AS 78/20 des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Und um nichts Anderes geht es dabei ! JA ! Das läuft immer noch. Ich habe mir den Beschluss ausgefertigt am 15.12.2020 zwar noch nicht durchgelesen, aber schon bei flüchtiger Durchsicht der Unterlagen nach dem Hinweis der geltenden Monatsfrist schon mit bekommen, dass eine rechtliche Handhabe gegen diese 'Justizwillkür' ganz ohne Probleme möglich ist. Bereits die Entscheidung des 3. Senat des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 3. Dezember 2020 gemäß § 153 SGG (5) in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch einfachen Beschluss die Berufung dem Berichterstatter zu übertragen, welche/r dann zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern dann durch Gerichtsbescheid zu entscheiden hat, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt lt. Ansicht des Landessozialgericht geklärt ist, erscheint mit Sicht auf die Erwiderung zum Beschluss vom 15.12.2020 als ausreichend, um bei diesem 'Instanzen-Tournament' erfolgreich eine weiter Etappe hinter mich bringen zu können. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz die Bedeutung und Tragweite des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht hinreichend. Im vorliegenden Fall muss also nicht nur von einer anzunehmend beabsichtigten Fehlbeurteilung des strittigen Sachverhalt, sondern gerade auch von einer unmittelbaren Diskriminierung wegen einer anzunehmenden Behinderung im Sinne des AGG [ ~ Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ] ausgegangen werden. Eine solche Diskriminierung ist schließlich anzunehmen, weil eine selbst bestimmte Lebensführung aufs Engste mit den rechtlichen, biologischen und auch geistig-seelischen, Umständen der Behinderung verbunden ist und daher einer unmittelbaren Benachteiligung wegen der Behinderung besonders nahekomme (unter Bezug auf BVerfGE 132,72). Das ausnahmslose Verbot der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Existenz, also die rechtlich verordneten Einschränkungen für den Kläger als 'Kunden' durch die 'AGB' des Beklagten, sind weder erforderlich noch angemessen. Mit Rücksicht auf die Ausstrahlungswirkung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, oder eben auch ohne Behinderung, grundsätzlich nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu gewährleisten. Die Gerichtsbarkeit sollte das innerstaatliche Recht und dessen Anwendung grundsätzlich jedenfalls am Maßstab der deutschen Grundrechte prüfen. Beurteilungsmaßstab jeder Entscheidung gerade auch der Sozialgerichtsbarkeit sind also somit vorrangig die Grundrechte des ja immer noch hierzulande geltenden Grundgesetzes. Bei einer Auslegung sind dabei insbesondere Gleichheitsrechte in ihrer objektiv-rechtlichen Bedeutung heranzuziehen. Das hierbei zu wertende AGG und ebenso auch das BTHG ist zudem im Lichte der UN - Behindertenrechtskonvention auszulegen. Danach dürften nach dem AGG verpflichtete Personen Menschen mit Behinderungen eine Teilhabe aus sachlichen Gründen nicht verwehren, wenn sie die der Teilhabe entgegenstehenden Hindernisse durch zumutbare Anstrengungen beseitigen können (unter Verweis auf BAGE 147, 60 <77>).

Ich sende Gruesse. So auch wegen dem anstehenden Jahreswechsel. 
DATASTORE
Erbrecht
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/grundgesetz.html

Art. 14 Abs. 1 GG stellt aber auf der anderen Seite auch das Recht des Erben sicher, das ihm vererbte Vermögen tatsächlich auch erlangen und behalten zu dürfen.

Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Schutz von Familie und Ehe in Art. 6 GG auch das so genannte Familienerbrecht entwickelt. Die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfasse, so das höchste deutsche Gericht, auch eine „grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass“ (BVerfGE, Beschluss vom 19. 4. 2005 - 1 BvR 1644/00).

Auslobung CO2 100.000 €
http://schema3.org/project/climate/co2_law_20201214_staatsanwalt.html


Vielen Dank. Hochachtungsvoll, MfG usw. !

Arno Wagener
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