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Praktisch ist der Nachweis der eigenen
Urheberschaft insbesondere in Fällen von
'Textraub'. Verfügt der Text über
einen Urhebervermerk,
wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, dass die dort genannte Person
Urheber des Textes ist (§ 10 UrhG).
Findet sich auf einer Website ein
©-Vermerk, erstreckt sich dies auch auf
das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung. Dabei besteht
nach § 10 UrhG
keine Notwendigkeit, den ©-Vermerk mit
einem Rechtekatalog oder einem
pauschalen Hinweis wie „alle Rechte
vorbehalten“ zu versehen; nach dem
Gesetzeszweck soll der Vermerk den
Rechtsverkehr erleichtern und ist
deshalb auf seine Einfachheit und
Klarheit angewiesen (LG München, Urteil
vom 31.01.2022, Az. 21 O 14450/17).
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